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{'item': '405-3/323/1/4-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum20.06.2018 Geschäftszahl405-3/323/1/4-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing. Mag. Dr. Beatrix Lechner über die Beschwerde des AB AA, AE, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AG AH GmbH, AE, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, vom 22.11.2017, Zahl XXX-2017,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing. Mag. Dr. Beatrix Lechner über die Beschwerde des Ausschussbericht AA, AE, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AG AH GmbH, AE, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, vom 22.11.2017, Zahl XXX-2017, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: 1.1. Mit Straferkenntnis vom 22.11.2017, Zahl XXX-2017, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zumindest von 25.08.2017, 18:00 Uhr bis 31.08.2017, 20:30 Uhr in AE an der Adresse CC-Straße auf den Grundstücken (GSt) Nr. ZZZ/1, YYY und QQQ jeweils KG FF, entgegen § 3 Abs 1 des Salzburger Campingplatzgesetzes einen Campingplatz ohne Bewilligung errichtet zu haben. Mit Straferkenntnis vom 22.11.2017, Zahl XXX-2017, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zumindest von 25.08.2017, 18:00 Uhr bis 31.08.2017, 20:30 Uhr in AE an der Adresse CC-Straße auf den Grundstücken (GSt) Nr. ZZZ/1, YYY und QQQ jeweils KG FF, entgegen Paragraph 3, Absatz eins, des Salzburger Campingplatzgesetzes einen Campingplatz ohne Bewilligung errichtet zu haben. Laut Ankündigung auf der Homepage des Beschwerdeführers (www.GG.

  1. at)stelle dieser einen Abstellplatz im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Wohnwagen und Wohnmobilen bereit (dies sei erstmals durch Nachschau im Internet am 02.03.2017 festgestellt worden). Durch ein behördliches Organ sei festgestellt worden, dass zumindest in der Zeit von 25.08.2017, 18:00 Uhr bis 31.08.2017, 20:30 Uhr mehr als 10 Gäste gleichzeitig den Campingplatz benutzt haben. Damit sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer einen Campingplatz gemäß § 2 Abs 2 Salzburger Campingplatzgesetz betreibe. Der Beschwerdeführer sei mehrmals darauf hingewiesen worden, dass eine Campingplatzbewilligung nur dann nicht erforderlich sei, wenn Platz zur Aufstellung von Wohnmobilen o.ä. für nicht mehr als 10 Gäste gleichzeitig zur Verfügung gestellt werde. Daher sei von einer vorsätzlichen Begehung der Tat auszugehen.Damit sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer einen Campingplatz gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Salzburger Campingplatzgesetz betreibe. Der Beschwerdeführer sei mehrmals darauf hingewiesen worden, dass eine Campingplatzbewilligung nur dann nicht erforderlich sei, wenn Platz zur Aufstellung von Wohnmobilen o.ä. für nicht mehr als 10 Gäste gleichzeitig zur Verfügung gestellt werde. Daher sei von einer vorsätzlichen Begehung der Tat auszugehen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs 1 Z 1 Salzburger Campingplatzgesetz 2013, LGBl 44/2013 begangen und werde deshalb eine Verwaltungsstrafe gemäß § 15 Abs 2 Z 1 Salzburger Campingplatzgesetz iHv € 1.000,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Stunden, verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Salzburger Campingplatzgesetz 2013, Landesgesetzblatt 44 aus 2013, begangen und werde deshalb eine Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, Salzburger Campingplatzgesetz iHv € 1.000,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Stunden, verhängt. Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Korrektur der Nächtigungszahlen zur Kenntnis genommen worden sei. Auf die Befragung der genannten Zeugin des Tourismusverbandes AE sei seitens der belangten Behörde verzichtet worden. Der Tatzeitraum seit Juli 2017 und die Nächtigungszahl 599 sei herausgenommen worden, weil durch das arithmetische Mittel nicht bewiesen werden könne, wie viele Gäste sich tatsächlich gleichzeitig am Abstellplatz aufgehalten haben. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse des amtlichen Organs konnte jedoch angenommen werden, dass die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer als Betriebsinhaber begangen worden sei. Deshalb sei dem Antrag auf Einstellung nicht stattgegeben worden. 1.2. Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Im Wesentlichen bracht der Beschwerdeführer damit vor, dass die Definition eines Campingplatzes gemäß § 2 Abs 2 Salzburger Campingplatzgesetz laute: Im Wesentlichen bracht der Beschwerdeführer damit vor, dass die Definition eines Campingplatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Salzburger Campingplatzgesetz laute: Als Campingplatz gelte ein Grundstück oder Grundstücksteil sowie mehrere Grundstücke, das bzw im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen für wenigstens 10 Gäste länger als eine Woche entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellt werde. Die Erhebungen des amtlichen Organes vom 25.08.2017 bis 31.08.2017 seien nicht länger als eine Woche erfolgt und könne daher der festgestellte Sachverhalt nicht unter § 2 Abs 2 Salzburger Campingplatzgesetz subsumiert werden. Deshalb leide das angefochtene Straferkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Erhebungen des amtlichen Organes vom 25.08.2017 bis 31.08.2017 seien nicht länger als eine Woche erfolgt und könne daher der festgestellte Sachverhalt nicht unter Paragraph 2, Absatz 2, Salzburger Campingplatzgesetz subsumiert werden. Deshalb leide das angefochtene Straferkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die belangte Behörde habe im Straferkenntnis nicht begründet, warum aufgrund der Erhebungsergebnisse die Verwaltungsübertretung angenommen werden könne. Den Erhebungen seien keine konkreten Feststellungen zu entnehmen gewesen. Die tatsächliche Anzahl der Gäste, welche den Abstellplatz konkret benutzt haben, und die Zeitdauer der Abstellung seien den Erhebungen nicht zu entnehmen. Die gesetzliche Definition eines bewilligungspflichtigen Campingplatzes erfordere kumulativ sowohl das Tatbestandsmerkmal einer bestimmten Anzahl von Gästen (.. mehr als 10 Gäste ..) als auch der Zeitdauer der Abstellung mit „mehr als 1 Woche“. Den Feststellungen des amtlichen Organes zufolge seien die Fotos „Momentaufnahmen“, welche von der tatsächlichen Belegzahl an den jeweiligen Tagen abweichen können, weil jederzeit eine An- und Abreise rund um die Uhr möglich sei. Die Feststellungen der Gästezahl beruhe nicht auf tatsächlichen Feststellungen, sondern auf einer „erfahrungsgemäßen“ Belegung und „in der Regel“ vorliegenden Belegung der Wohnfahrzeuge. Deshalb seien die Feststellungen des behördlichen Organes keine tatsächlichen Verhältnisse, sondern bloße Mutmaßungen bzw nicht nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Weiters werde die im behördlichen Verfahren irrtümlich dem Vater des Beschwerdeführers zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung mit den Beschwerdeausführungen, wie folgt, nachgeholt.
  2. a)Aus den vorgelegten Lichtbildern ist die vom „behördlichen Organ“ angegebene Anzahl von „Wohnfahrzeugen“ nicht ableitbar und es ist auch die Anzahl der angegebenen „Wohnfahrzeuge“ unrichtig und nicht nachvollziehbar.
  3. b)Aus den Lichtbildern ist nicht ersichtlich, wie viele Gäste den Stellplatz benutzten.
  4. c)Aus den Lichtbildern ist nicht ersichtlich, wie lange einzelne Personen den Stellplatz benutzt haben. Es ergibt sich daraus insbesondere nicht, dass einzelne „Wohnfahrzeuge“ im Sinne des § 2 Abs 2 Salzburger Campingplatzgesetz länger als 1 Woche abgestellt waren. Aus den Lichtbildern ist nicht ersichtlich, wie lange einzelne Personen den Stellplatz benutzt haben. Es ergibt sich daraus insbesondere nicht, dass einzelne „Wohnfahrzeuge“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Salzburger Campingplatzgesetz länger als 1 Woche abgestellt waren.
  5. d)Da erfahrungsgemäß nicht alle Fahrzeuge zur selben Zeit ankommen bzw. nicht alle Fahrzeuge zur selben Zeit abfahren, gibt es naturgemäß zeitliche Überschneidungen zwischen ankommenden und abfahrenden Fahrzeugen. In diesem Falle dürfen bei verständiger Auslegung des Gesetzes nicht beide Fahrzeuge gerechnet werden.
  6. e)Gerade im Sommer gibt es sehr viele „Kurzparker“, welcher erst nachts ankommen und sehr zeitig in der Früh wieder abfahren. Diese „Kurzparker“ erfüllen schon grundsätzlich die Legaldefinition eines Gastes, der sich länger als 1 Woche aufhält nicht.
  7. f)Weder in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch auch sonst, wurden die in § 2 Z 2 S.CampG angeführte Gästezahl und die dort angeführte Zeitdauer der Abstellung überschritten.Weder in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch auch sonst, wurden die in Paragraph 2, Ziffer 2, S.CampG angeführte Gästezahl und die dort angeführte Zeitdauer der Abstellung überschritten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer aufgrund der Hinweise der Behörde Vorkehrungen getroffen, damit die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Salzburger Campingplatzgesetz nicht erfüllt werden.Insbesondere habe der Beschwerdeführer aufgrund der Hinweise der Behörde Vorkehrungen getroffen, damit die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Salzburger Campingplatzgesetz nicht erfüllt werden. 1.3. Mit Schreiben vom 16.01.2018 übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg den gegenständlichen Akt zur Entscheidung. 1.4. Am 12.06.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. Im Wesentlichen ergab die Befragung des amtlichen Erhebungsorganes, dass der mündliche Auftrag zur Überprüfung gelautet habe, dass ununterbrochen an sieben aufeinanderfolgenden Tagen Beobachtungen, ob mehr als fünf Wohnfahrzeuge dort abgestellt seien, zu machen seien. Der Zeuge sei daher einmal täglich hingefahren und habe mit Lichtbildern festgehalten, wieviel Wohnfahrzeuge abgestellt gewesen seien. Dabei sei weder die konkrete Anzahl der Gäste noch die Dauer des Abstellens überprüft worden. Auch sei nicht festgestellt worden, ob die gleichen Fahrzeuge an den Tagen zwischen dem 25.08. und 31.08.2017 dort abgestellt gewesen seien. Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Tatbestandsmerkmale für das vorgeworfene Verhalten nicht erfüllt seien. 2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wurde festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Stellplatzes „GG“ in AE an der Adresse CC-Straße auf den GSt Nr. ZZZ/1, YYY und QQQ jeweils KG FF. Aufgrund der Erhebungen des amtlichen Organes, Ing. HH II, kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass zumindest in der Zeit von 25.08.2017, 18:00 Uhr bis 31.08.2017, 20:30 Uhr mehr als 10 Gäste gleichzeitig den Stellplatz benutzt haben. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Stellplatzes „GG“ in AE an der Adresse CC-Straße auf den GSt Nr. ZZZ/1, YYY und QQQ jeweils KG FF. Aufgrund der Erhebungen des amtlichen Organes, Ing. HH römisch zwei, kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass zumindest in der Zeit von 25.08.2017, 18:00 Uhr bis 31.08.2017, 20:30 Uhr mehr als 10 Gäste gleichzeitig den Stellplatz benutzt haben. Deshalb wurde mit Straferkenntnis vom 22.11.2017 dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er einen Campingplatz ohne Bewilligung entgegen § 3 Abs 1 des Salzburger Campingplatzgesetzes errichtet hat.Deshalb wurde mit Straferkenntnis vom 22.11.2017 dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er einen Campingplatz ohne Bewilligung entgegen Paragraph 3, Absatz eins, des Salzburger Campingplatzgesetzes errichtet hat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, wie im Verfahrensgang dargelegt. Mit dem Bericht des Ing. HH II vom 07.09.2017 wurde entscheidungswesentlich mitgeteilt, dass „die gemachten Fotos Momentaufnahmen seien und von der tatsächlichen Belegzahl am jeweiligen Tag abweichen können, weil eine An- und Abreise rund um die Uhr möglich sei“.Mit dem Bericht des Ing. HH römisch zwei vom 07.09.2017 wurde entscheidungswesentlich mitgeteilt, dass „die gemachten Fotos Momentaufnahmen seien und von der tatsächlichen Belegzahl am jeweiligen Tag abweichen können, weil eine An- und Abreise rund um die Uhr möglich sei“. Mit den Ergebnissen des amtlichen Erhebungsorganes vom 25.08.2017, 18:00 Uhr bis 31.08.2017, 20:30 Uhr wird weder die tatsächliche Anzahl an Gästen noch die jeweilige Dauer des Abstellens eines Wohnfahrzeuges auf dem ggst Stellplatz GG angegeben. 3. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf nachstehender Beweiswürdigung: Diese Sachverhaltsfeststellungen konnten auf Basis des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg getroffen werden. Die Befragung des amtlichen Erhebungsorganes als Zeuge hinsichtlich der Erhebungsvorgänge und Ergebnisse brachte hervor, dass der mündliche Auftrag für die Erhebung lediglich gelautet habe, dass ununterbrochen an sieben Tagen festgestellt werden soll, ob mehr als fünf Wohnfahrzeuge am Stellplatz GG abgestellt waren. Das Erhebungsorgan ist deshalb einmal pro Tag vor Ort gewesen und hat Lichtbilder von außerhalb des Stellplatzes angefertigt. Die tatsächliche Anzahl der Gäste sowie die Dauer des jeweiligen Aufenthaltes wurden nicht festgestellt. Durch die Lichtbilder wurde auch belegt, dass sich unterschiedliche Fahrzeuge während der Tage der Überprüfung durch das amtliche Erhebungsorgan auf dem Stellplatz befunden haben und daher weder die Gästeanzahl mehr als 10 und auch nicht länger als eine Woche tatsächlich festgestellt worden ist. Daher war das dem Straferkenntnis zugrundeliegende Beweisergebnis nicht ausreichend konkret und tatbildmäßig. 4. Die maßgebliche Rechtslage lautet: Die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes 2013 (S.CampG), LGBl 44/2013 idgF, lauten:Die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes 2013 (S.CampG), Landesgesetzblatt 44 aus 2013, idgF, lauten: § 2 S. CampGParagraph 2, S. CampG Im Sinn dieses Gesetzes gilt als: … 2. Campingplatz: ein Grundstück oder Grundstücksteil oder mehrere Grundstücke, das bzw die im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen für wenigstens zehn Gäste länger als eine Woche entgeltlich oder unentgeltlich und unabhängig von einem öffentlichen Zutritt bereitgestellt wird bzw werden; § 15 S.CampG Strafbestimmungen:Paragraph 15, S.CampG Strafbestimmungen: Abs 1: Eine Verwaltungsübertretung begeht, werAbsatz eins :, Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Z 1. entgegen § 3 Abs 1 einen Campingplatz ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich ändert;Ziffer eins, entgegen Paragraph 3, Absatz eins, einen Campingplatz ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich ändert; Abs 2: Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:Absatz 2 :, Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind zu ahnden: Z 1. in den Fällen der Z 1 und 10 mit Geldstrafe bis zu 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;Ziffer eins, in den Fällen der Ziffer eins und 10 mit Geldstrafe bis zu 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen; 5. Rechtliche Erwägung zum festgestellten Sachverhalt: Gemäß § 2 Z 2 S.CampG ist ein Campingplatz ein Grundstück welches im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen für wenigstens zehn Gäste länger als eine Woche bereitgestellt wird. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, S.CampG ist ein Campingplatz ein Grundstück welches im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen für wenigstens zehn Gäste länger als eine Woche bereitgestellt wird. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, dass sich von 25.08. bis 31.08.2017 täglich mehr als 10 Gäste auf dem Stellplatz GG befunden haben. Mit dem Spruch des ggst bekämpften Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer der Tatbestand des „länger als eine Woche“ zwar nicht vorgeworfen, auch nicht durch das Erhebungergebnis belegt, war jedoch der gesetzlich relevanten Bestimmung des § 3 Abs 1 iVm § 2 Z 2 S.CampG zufolge jedenfalls kumulativ anzuwenden.Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, dass sich von 25.08. bis 31.08.2017 täglich mehr als 10 Gäste auf dem Stellplatz GG befunden haben. Mit dem Spruch des ggst bekämpften Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer der Tatbestand des „länger als eine Woche“ zwar nicht vorgeworfen, auch nicht durch das Erhebungergebnis belegt, war jedoch der gesetzlich relevanten Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 2, S.CampG zufolge jedenfalls kumulativ anzuwenden. In der Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er von der belangten Behörde mehrmals auf die ggst zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen des S.CampG hingewiesen wurde und gerade deshalb keine Übertretung begangen habe. Insbesondere seien mehr als 10 Gäste niemals länger als eine Woche auf seinem Abstellplatz gewesen und wurde dies auch durch die Lichtbilder des Erhebungsorganes bestätigt, zumal Wohnfahrzeuge mit anderen Kennzeichen zumindest vom 27. zum 28.8.2017 abgebildet wurden. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die tatsächliche Anzahl der Gäste, welche sich länger als eine Woche auf dem Stellplatz GG befunden haben, nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt. Insbesondere nicht die Dauer der Abstellung durch die gleichen - wenigstens 10 - Gäste. Dem Beschwerdeführer konnte nicht ausreichend substantiiert die Begehung des vorgeworfenen Tatbestandes nachgewiesen werden. Jedenfalls konnte nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sich wenigstens 10 Gäste länger als eine Woche auf dem Stellplatz GG aufgehalten haben. Der objektive Tatbestand war als nicht erfüllt anzusehen. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ war das ggst Straferkenntnis daher aufzuheben. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens scheidet mangels Ablauf der Verfolgungsverjährung des § 31 VStG aus (vgl VwGH 16.12.2010, 2009/16/0094 mwN).Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens scheidet mangels Ablauf der Verfolgungsverjährung des Paragraph 31, VStG aus vergleiche VwGH 16.12.2010, 2009/16/0094 mwN). In Entsprechung höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045) war die Aufhebung des Straferkenntnisses mit Erkenntnis auszusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.323.1.4.2018

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