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{'item': '405-13/280/1/12-2018'}

Obsah (8)§ 279§ 25a§ 198§ 1§ 6§ 5§ 4§§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum21.06.2018 Geschäftszahl405-13/280/1/12-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richt

§ 279Abs 1 Bundesabgabenordnung i

Vm den §§ 4, 5 und 6 Anliegerleistungsgesetz (ALG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung in Verbindung mit den Paragraphen 4, 5 und 6 Anliegerleistungsgesetz (ALG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg, Straßen- und Brückenamt, vom 30.10.2017, Zahl XXX/2017/010, wurde

§ 198Bundesabgabenordnung i

Vm mit § 6 Abs 1 und 2 Anliegerleistungsgesetz Frau Mag. EE FF, GG HH, II JJ, Dr.med. univ. AB AA, sowie Frau MM NN, zur ungeteilten Hand verpflichtet, als Eigentümer des in der OO-Straße und PP-Straße liegenden bebauten Grundstückes QQQ/3, KG LL, anlässlich der Errichtung eines nunmehr beidseitigen Gehsteiges einen Herstellungsbeitrag in der Höhe von € 3.995,35 binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides an die Stadtgemeinde Salzburg zu entrichten. Zu der Bemessungsgrundlage heißt es im Bescheid, dass in der OO-Straße und PP-Straße aufgrund des Beschlusses des Bauausschusses vom 25.3.2014, kundgemacht im Amtsblatt 2014, ein erhöhter nunmehr beidseitiger Gehsteig errichtet worden sei. Es werde festgestellt, dass im Sinne des § 13a Abs 1 ALG für diesen Bereich keine verordnungsmäßige Festlegung bezüglich Leistung eines einheitlichen Infrastrukturkostenbeitrages erlassen worden sei. Anlass für die Festsetzung der Abgabe sei die Errichtung eines nunmehr beidseitigen Gehsteiges (Fertigstellung des Gehsteiges 16.7.2014) in der OO-Straße und PP-Straße. Wenn keine Bauplatzerklärung vorhanden sei, so seien Grundstücke

§ 1

Abs 4 ALG einem Bauplatz gleichzuhalten, weil auf dem Grundstück ein Bau bestehe, für dessen Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz eine Bauplatzerklärung (§ 12 Bebauungsgrundlagengesetz) erforderlich wäre. Die Grundstücksgröße betrage laut Grundbuchsauszug des BG Salzburg 857 m2 und daraus ergebe sich eine beitragspflichtige Längenausdehnung

§ 6Abs 2 ALG von 29,27 m.

Der Gemeinderat habe den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet für den maßgeblichen Zeitpunkt per Laufmeter durch Verordnung mit € 546,- festgestellt. (Beschluss des Gemeinderates vom 25.10.2011, kundgemacht im Amtsblatt Nr 2011), woraus sich für den Beitragspflichtigen bei einem nunmehr beidseitigen Gehsteig das zu leistende Anrainerviertel von € 136,50 ergebe. Die Höhe des Herstellungsbeitrages für den nunmehr beidseitigen Gehsteig errechne sich durch die beitragspflichtige Länge x bzw dem Anrainerviertel, somit 29,27 m x € 136,50 = € 3.995,35.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg, Straßen- und Brückenamt, vom 30.10.2017, Zahl XXX/2017/010, wurde

Paragraph 198, Bundesabgabenordnung in Verbindung mit mit Paragraph 6, Absatz eins und 2 Anliegerleistungsgesetz Frau Mag. EE FF, GG HH, römisch zwei JJ, Dr.med. univ. Ausschussbericht AA, sowie Frau MM NN, zur ungeteilten Hand verpflichtet, als Eigentümer des in der OO-Straße und PP-Straße liegenden bebauten Grundstückes QQQ/3, KG LL, anlässlich der Errichtung eines nunmehr beidseitigen Gehsteiges einen Herstellungsbeitrag in der Höhe von € 3.995,35 binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides an die Stadtgemeinde Salzburg zu entrichten. Zu der Bemessungsgrundlage heißt es im Bescheid, dass in der OO-Straße und PP-Straße aufgrund des Beschlusses des Bauausschusses vom 25.3.2014, kundgemacht im Amtsblatt 2014, ein erhöhter nunmehr beidseitiger Gehsteig errichtet worden sei. Es werde festgestellt, dass im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, ALG für diesen Bereich keine verordnungsmäßige Festlegung bezüglich Leistung eines einheitlichen Infrastrukturkostenbeitrages erlassen worden sei. Anlass für die Festsetzung der Abgabe sei die Errichtung eines nunmehr beidseitigen Gehsteiges (Fertigstellung des Gehsteiges 16.7.2014) in der OO-Straße und PP-Straße. Wenn keine Bauplatzerklärung vorhanden sei, so seien Grundstücke

Paragraph eins, Absatz 4, ALG einem Bauplatz gleichzuhalten, weil auf dem Grundstück ein Bau bestehe, für dessen Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz eine Bauplatzerklärung (Paragraph 12, Bebauungsgrundlagengesetz) erforderlich wäre. Die Grundstücksgröße betrage laut Grundbuchsauszug des BG Salzburg 857 m2 und daraus ergebe sich eine beitragspflichtige Längenausdehnung

Paragraph 6, Absatz 2, ALG von 29,27 m. Der Gemeinderat habe den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet für den maßgeblichen Zeitpunkt per Laufmeter durch Verordnung mit € 546,- festgestellt. (Beschluss des Gemeinderates vom 25.10.2011, kundgemacht im Amtsblatt Nr 2011), woraus sich für den Beitragspflichtigen bei einem nunmehr beidseitigen Gehsteig das zu leistende Anrainerviertel von € 136,50 ergebe. Die Höhe des Herstellungsbeitrages für den nunmehr beidseitigen Gehsteig errechne sich durch die beitragspflichtige Länge x bzw dem Anrainerviertel, somit 29,27 m x € 136,50 = € 3.995,35.

§ 1

Abs 2 ALG haften mehrere Eigentümer eines Grundstückes für die Beiträge als Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Dies bedeute, dass der für diese Liegenschaft vorgeschriebene Betrag von den Mitschuldnern insgesamt zu zahlen sei. Die Aufteilung dieses Beitrages im zivilrechtlichen Innenverhältnis sei eine Angelegenheit der Miteigentümer untereinander. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid weiters aus, dass der relevante Sachverhalt ermittelt worden sei, welcher insgesamt im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt worden sei. Zum Schreiben des Vertreters des Liegenschaftsmiteigentümers Herr Dr. AB AA vom 16.10.2017 wurde durch die Behörde vorgebracht, dass entgegen der Ansicht des Liegenschaftsmiteigentümers sich in der OO-Straße und PP-Straße nachweislich kein beidseitiger Gehsteig

Anliegerleistungsgesetz befunden habe. Voraussetzung für die eine Beitragspflicht im Sinne der Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes auslösende Errichtung eines Gehsteiges sei, dass eine entsprechende Verordnung im Sinne des § 4 ALG vorliege, dass nämlich jene Verkehrsflächen bestimmt werden, welche im Sinne des § 4 Abs 1 ALG zur ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung mit einem Gehsteig ausgestattet werden, bzw ab welchem Zeitpunkt dieses Erfordernis bestehe. Im gegenständlichen Verfahren sei dies, wie bereits erwähnt, der Beschluss des Bauausschusses der Landeshauptstadt Salzburg vom 25.3.2014, kundgemacht im Amtsblatt …2014, gewesen. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der Behörde ein Schreiben der Hausverwaltung RR TT OG vorliege, in dem festgehalten worden sei, dass die Hausverwaltung RR TT OG die gesamten Beitragskosten im gegenständlichen Verfahren übernehmen werde. Weitere Ausführung des Liegenschaftseigentümers bezüglich Halte- und Parkverbotsschild bzw Gehsteigwiederinstandsetzung hätten für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz, da sich das gegenständliche Verfahren ausschließlich auf die Errichtung des nunmehr beidseitigen Gehsteiges in der OO-Straße und PP-Straße beziehe.

Paragraph eins, Absatz 2, ALG haften mehrere Eigentümer eines Grundstückes für die Beiträge als Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB). Dies bedeute, dass der für diese Liegenschaft vorgeschriebene Betrag von den Mitschuldnern insgesamt zu zahlen sei. Die Aufteilung dieses Beitrages im zivilrechtlichen Innenverhältnis sei eine Angelegenheit der Miteigentümer untereinander. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid weiters aus, dass der relevante Sachverhalt ermittelt worden sei, welcher insgesamt im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt worden sei. Zum Schreiben des Vertreters des Liegenschaftsmiteigentümers Herr Dr. Ausschussbericht AA vom 16.10.2017 wurde durch die Behörde vorgebracht, dass entgegen der Ansicht des Liegenschaftsmiteigentümers sich in der OO-Straße und PP-Straße nachweislich kein beidseitiger Gehsteig

Anliegerleistungsgesetz befunden habe. Voraussetzung für die eine Beitragspflicht im Sinne der Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes auslösende Errichtung eines Gehsteiges sei, dass eine entsprechende Verordnung im Sinne des Paragraph 4, ALG vorliege, dass nämlich jene Verkehrsflächen bestimmt werden, welche im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ALG zur ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung mit einem Gehsteig ausgestattet werden, bzw ab welchem Zeitpunkt dieses Erfordernis bestehe. Im gegenständlichen Verfahren sei dies, wie bereits erwähnt, der Beschluss des Bauausschusses der Landeshauptstadt Salzburg vom 25.3.2014, kundgemacht im Amtsblatt …2014, gewesen. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der Behörde ein Schreiben der Hausverwaltung RR TT OG vorliege, in dem festgehalten worden sei, dass die Hausverwaltung RR TT OG die gesamten Beitragskosten im gegenständlichen Verfahren übernehmen werde. Weitere Ausführung des Liegenschaftseigentümers bezüglich Halte- und Parkverbotsschild bzw Gehsteigwiederinstandsetzung hätten für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz, da sich das gegenständliche Verfahren ausschließlich auf die Errichtung des nunmehr beidseitigen Gehsteiges in der OO-Straße und PP-Straße beziehe. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.11.2017 Beschwerde erhoben. Darin führt die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, dass die belangte Behörde den Sachverhalt mangelhaft festgestellt habe, sowie dass sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass kein beidseitiger Gehsteig vorhanden gewesen wäre. Diesbezüglich sei in der Sachverhaltsschilderung bereits dargelegt worden, dass sich dieser Gehsteig bereits beidseitig befunden habe. Weiters sei auszuführen, dass sich die Anfrage lediglich darauf beschränkt habe, dass auch auf der gegenüberliegenden Seite ein Halte- und Parkverbotsschild angebracht werde, sodass auf unserer Seite der Gehsteig ausgebessert werden müsse. Dieser sei beschädigt worden, als neue Wasserleitungsrohre verlegt worden seien. Darüber hinaus seien der Behörde Verfahrensfehler unterlaufen, da sie nicht ausgewiesen habe, welche Eigentümer wie viel bezahlen müssen. Es sei jedoch die Pflicht der Behörde, den Schuldnern mitzuteilen, welche Verpflichtungen jeder einzelne von ihnen habe. Ein weiterer Verfahrensmangel bestehe darin, dass nicht verständlich dargelegt worden sei, wie sich der behauptete Herstellungsbetrag in der Höhe von € 3.995,35 für Herrn Dr. AB AA tatsächlich zusammensetze. Auch hier habe die Behörde ihre Verpflichtung vernachlässigt, dass sie Gebühren nachvollziehbar und verständlich aufschlüssle. Hinsichtlich des behaupteten Herstellungsbeitrages in der Höhe von € 3.995,35 sei noch auszuführen, dass dieser Betrag weit überhöht und eben nicht nachvollziehbar sei. Folglich werde der Antrag gestellt, dass der Bescheid des Magistrates Salzburg vom 30.10.2017, Zahl XXX/2017/010 ersatzlos aufgehoben werde, in eventu entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen der Höhe nach herabgesetzt werde. Ein weiterer Verfahrensmangel bestehe darin, dass nicht verständlich dargelegt worden sei, wie sich der behauptete Herstellungsbetrag in der Höhe von € 3.995,35 für Herrn Dr. Ausschussbericht AA tatsächlich zusammensetze. Auch hier habe die Behörde ihre Verpflichtung vernachlässigt, dass sie Gebühren nachvollziehbar und verständlich aufschlüssle. Hinsichtlich des behaupteten Herstellungsbeitrages in der Höhe von € 3.995,35 sei noch auszuführen, dass dieser Betrag weit überhöht und eben nicht nachvollziehbar sei. Folglich werde der Antrag gestellt, dass der Bescheid des Magistrates Salzburg vom 30.10.2017, Zahl XXX/2017/010 ersatzlos aufgehoben werde, in eventu entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen der Höhe nach herabgesetzt werde. Diese Beschwerde wurde am 5.2.2018 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde nach Wiederholung der Beschwerde vor, dass entgegen der Ansicht des Vertreters des Liegenschaftsmiteigentümers kein Gehsteig gegenüber der Liegenschaft, AC-Straße 13/13 a (Höhe OO-Straße 1a), vorhanden gewesen sei, der den Bestimmungen des § 5 ALG entspreche. Bei einer gegebenenfalls vor der Gehsteigneuerrichtung vorhandenen Gehfläche (auf Web-Gis Fotos nicht ersichtlich) könne es sich um keinen Gehsteig

§ 5ALG gehandelt haben, sondern wenn überhaupt lediglich um ein Provisorium.

In diesem Zusammenhang werde seitens der Behörde auch noch festgestellt, dass für die vermeintlich vorhandene Gehfläche auch keine Verordnung

§ 4

Abs 2 ALG vorhanden gewesen sei, dementsprechend habe es für die vermeintlich vor der Gehsteigneuerrichtung vorhandene Gehfläche gegenüber der Liegenschaft AC 13/13a (Höhe OO-Straße 1 a) bis dato auch keine Beitragsvorschreibung

ALG gegeben. Der nunmehr beidseitige Gehsteig in der OO-Straße und PP-Straße sei daher aufgrund des Beschlusses des Bauausschusses vom 25.3.2014, der auch ordnungsgemäß kundgemacht worden sei, errichtet worden. Seitens der Behörde werde, wie auch schon im Bescheid ausgeführt, festgehalten, dass die Anfrage betreffend Halte- und Parkverbot das gegenständliche Verfahren

ALG nicht berühre. Dementsprechend werde seitens der Behörde auch nicht darauf eingegangen. Etwaige Ausbesserungsarbeiten aufgrund neu verlegter Wasserleitungsrohre am Gehsteig auf der Seite des Grundstücks QQQ/3 (AC 13/13a) hätten keine Bedeutung für dieses Verfahren, da sich das gegenständliche Verfahren ausschließlich auf den neu errichteten Gehsteig gegenüber der Liegenschaft QQQ/3 (AC 13/13a) beziehe. Seitens der Behörde werde weiters festgehalten, dass entgegen der Behauptung des Vertreters des Liegenschaftsmiteigentümers die Behörde sehr wohl die Grundlage der Vorschreibung hinsichtlich der Höhe des Vorschreibungsbeitrages erklärt habe (siehe Aktenvermerk vom 4.9.2017, Zahl YYY/2017/005).Diese Beschwerde wurde am 5.2.2018 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde nach Wiederholung der Beschwerde vor, dass entgegen der Ansicht des Vertreters des Liegenschaftsmiteigentümers kein Gehsteig gegenüber der Liegenschaft, AC-Straße 13/13 a (Höhe OO-Straße 1a), vorhanden gewesen sei, der den Bestimmungen des Paragraph 5, ALG entspreche. Bei einer gegebenenfalls vor der Gehsteigneuerrichtung vorhandenen Gehfläche (auf Web-Gis Fotos nicht ersichtlich) könne es sich um keinen Gehsteig

Paragraph 5, ALG gehandelt haben, sondern wenn überhaupt lediglich um ein Provisorium. In diesem Zusammenhang werde seitens der Behörde auch noch festgestellt, dass für die vermeintlich vorhandene Gehfläche auch keine Verordnung

Paragraph 4, Absatz 2, ALG vorhanden gewesen sei, dementsprechend habe es für die vermeintlich vor der Gehsteigneuerrichtung vorhandene Gehfläche gegenüber der Liegenschaft AC 13/13a (Höhe OO-Straße 1 a) bis dato auch keine Beitragsvorschreibung

ALG gegeben. Der nunmehr beidseitige Gehsteig in der OO-Straße und PP-Straße sei daher aufgrund des Beschlusses des Bauausschusses vom 25.3.2014, der auch ordnungsgemäß kundgemacht worden sei, errichtet worden. Seitens der Behörde werde, wie auch schon im Bescheid ausgeführt, festgehalten, dass die Anfrage betreffend Halte- und Parkverbot das gegenständliche Verfahren

ALG nicht berühre. Dementsprechend werde seitens der Behörde auch nicht darauf eingegangen. Etwaige Ausbesserungsarbeiten aufgrund neu verlegter Wasserleitungsrohre am Gehsteig auf der Seite des Grundstücks QQQ/3 (AC 13/13a) hätten keine Bedeutung für dieses Verfahren, da sich das gegenständliche Verfahren ausschließlich auf den neu errichteten Gehsteig gegenüber der Liegenschaft QQQ/3 (AC 13/13a) beziehe. Seitens der Behörde werde weiters festgehalten, dass entgegen der Behauptung des Vertreters des Liegenschaftsmiteigentümers die Behörde sehr wohl die Grundlage der Vorschreibung hinsichtlich der Höhe des Vorschreibungsbeitrages erklärt habe (siehe Aktenvermerk vom 4.9.2017, Zahl YYY/2017/005). Weiters sei im Parteiengehör seitens der Behörde erklärt worden, dass der Beitrag im Hinblick auf die im Anliegerleistungsgesetz verankerte Gesamtschuld (Solidarschuld, Haftung zur ungeteilten Hand) von sämtlichen Miteigentümern zusammen, dh also insgesamt zu entrichten sei (die Aufteilung und allfällige gegenseitige Verrechnungen im privatrechtlichen Innenverhältnis bleibe den Eigentümern untereinander überlassen). In dem vom Vertreter des Liegenschaftsmiteigentümers angefochtenen Bescheid sei im Spruch noch einmal darauf hingewiesen worden, dass die Beitragsvorschreibung zur ungeteilten Hand erfolge, ebenso sei im Spruch die Bemessungsgrundlage nochmals erklärt worden. In weiterer Folge sei im angefochtenen Bescheid die rechtliche Grundlage für die Beitragsvorschreibung angeführt worden, es könne also in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass die Behörde ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sei. Abschließend werde seitens der Behörde nochmals festgehalten, dass

§ 1

Abs 2 ALG mehrere Eigentümer eines Grundstückes für die Beiträge als Gesamtschuldner haften (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Dies bedeute, dass der für diese Liegenschaft vorgeschriebene Betrag von den Mitschuldnern insgesamt zu zahlen sei. Die Aufteilung dieses Betrages im zivilrechtlichen Innenverhältnis sei eine Angelegenheit der Miteigentümer untereinander. Zum Vorbringen des Vertreters des Liegenschaftsmiteigentümers, dass die vorgeschriebenen Kosten nicht angemessen bzw nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen und deshalb eine etwaige Kostenreduktion beantragt werde, sei festzuhalten, dass nicht die tatsächlichen Gehsteigherstellungskosten in der OO-Straße und PP-Straße vorzuschreiben seien, sondern die Durchschnittskosten

§ 6Abs 2 ALG.

Da durch Verordnung des Gemeinderates der Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet je Laufmeter festgestellt werde und diese durchschnittlichen Herstellungskosten vorzuschreiben seien, sei es belanglos, ob die konkreten Baukosten in diesem Bereich höher oder allenfalls geringer gewesen seien. In diesem Zusammenhang werde seitens der belangten Behörde überdies auf die Rechtmittelbelehrung im Bescheid vom 30.10.2017 hingewiesen, wo festgehalten ist, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO) habe. Insbesondere werde die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. Der Einwand des Vertreters des Liegenschaftsmiteigentümers - die Behörde sei nicht auf die Einwendungen eingegangen - sei somit gegenstandslos. Folglich beantragte die belangte Behörde den Vorlageantrag (gemeint wohl: Beschwerde) abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Weiters sei im Parteiengehör seitens der Behörde erklärt worden, dass der Beitrag im Hinblick auf die im Anliegerleistungsgesetz verankerte Gesamtschuld (Solidarschuld, Haftung zur ungeteilten Hand) von sämtlichen Miteigentümern zusammen, dh also insgesamt zu entrichten sei (die Aufteilung und allfällige gegenseitige Verrechnungen im privatrechtlichen Innenverhältnis bleibe den Eigentümern untereinander überlassen). In dem vom Vertreter des Liegenschaftsmiteigentümers angefochtenen Bescheid sei im Spruch noch einmal darauf hingewiesen worden, dass die Beitragsvorschreibung zur ungeteilten Hand erfolge, ebenso sei im Spruch die Bemessungsgrundlage nochmals erklärt worden. In weiterer Folge sei im angefochtenen Bescheid die rechtliche Grundlage für die Beitragsvorschreibung angeführt worden, es könne also in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass die Behörde ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sei. Abschließend werde seitens der Behörde nochmals festgehalten, dass

Paragraph eins, Absatz 2, ALG mehrere Eigentümer eines Grundstückes für die Beiträge als Gesamtschuldner haften (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB). Dies bedeute, dass der für diese Liegenschaft vorgeschriebene Betrag von den Mitschuldnern insgesamt zu zahlen sei. Die Aufteilung dieses Betrages im zivilrechtlichen Innenverhältnis sei eine Angelegenheit der Miteigentümer untereinander. Zum Vorbringen des Vertreters des Liegenschaftsmiteigentümers, dass die vorgeschriebenen Kosten nicht angemessen bzw nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen und deshalb eine etwaige Kostenreduktion beantragt werde, sei festzuhalten, dass nicht die tatsächlichen Gehsteigherstellungskosten in der OO-Straße und PP-Straße vorzuschreiben seien, sondern die Durchschnittskosten

Paragraph 6, Absatz 2, ALG. Da durch Verordnung des Gemeinderates der Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet je Laufmeter festgestellt werde und diese durchschnittlichen Herstellungskosten vorzuschreiben seien, sei es belanglos, ob die konkreten Baukosten in diesem Bereich höher oder allenfalls geringer gewesen seien. In diesem Zusammenhang werde seitens der belangten Behörde überdies auf die Rechtmittelbelehrung im Bescheid vom 30.10.2017 hingewiesen, wo festgehalten ist, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (Paragraph 254, BAO) habe. Insbesondere werde die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. Der Einwand des Vertreters des Liegenschaftsmiteigentümers - die Behörde sei nicht auf die Einwendungen eingegangen - sei somit gegenstandslos. Folglich beantragte die belangte Behörde den Vorlageantrag (gemeint wohl: Beschwerde) abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. In dieser Angelegenheit fand am 3.5.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Herr Dr. AE AD, sowie für die belangte Behörde Herr WW VV und Herr DI RI FA, teilgenommen haben. Die Parteien wurden gehört und die Akten der Verwaltungsbehörde und jener des Landesverwaltungsgerichtes verlesen. In einer ergänzenden Äußerung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nach Übermittlung weiterer Unterlagen seitens der belangten Behörde, wurde vorgebracht, dass der Preis pro Laufmeter Gehsteig im Gemeindegebiet der Stadt Salzburg mit €546,- nicht der Preis für einen durchschnittlich ausgeführten Gehweg sei, sondern ermögliche der gegenständliche Preis die Ausführung eines sehr teuren Gehsteiges. Bei einem durchschnittlichen Gehsteig gäbe es beispielsweise keinen Pflasterstreifen, eine Pflastersteinreihe gäbe es häufig nur dort, wo auch eine Entwässerung eingebaut sei. Es handle sich diesbezüglich jedoch nicht um einen durchschnittlichen Gehweg, sondern um einen absoluten Zusatz. Zur Position 18 04 01 E sei ein Leistenstein in Granitausführung angeführt, was nicht für einen durchschnittlichen Gehsteig, sondern für eine absolut gehobene Ausführung spreche. Sämtliche Preise, die in der Kostenberechnung genannt seien, seien zu hoch und niemals durchschnittlich. Ein Laufmeter Durchschnittsgehsteig könne auch in Salzburg zum Preis von € 245,- in der Stadt hergestellt werden. Die Kosten der Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges in der Gemeinde ÜÜ bei Salzburg, würde bei € 200,- liegen, in der Gemeinde TH bei € 122,

  1. Man könne der Auffassung sein, dass in der Innenstadt von Salzburg gewisse Preiserhöhungen gerechtfertigt seien, jedoch nicht in diesem exorbitanten Maße, wie hier festgesetzt. Der Umstand, dass aber Preise de facto gänzlich schwanken können, weil der Beschlussfassung der Gemeindevertretung überlassen sei, was unter Herstellungskosten zu verstehen sei, bedeute, dass das gegenständliche Anliegerleistungsgesetz zu unbestimmt sei und daher dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche und daher auch einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum darstelle. Noch ausdrücklich erwähnt müsse werden, dass die Verwaltung dem Grundsatz zur Sparsamkeit verpflichtet sei und der Laufmeter Gehsteigerrichtung in der Innenstadt Salzburg diesem Grundsatz nicht entsprechen könne. Das Anliegerleistungsgesetz sei ein Eingriffsgesetz und greife in das Eigentum der Norm Unterworfenen ein. Es habe daher Kriterien aufzustellen, inwiefern und in welchem Ausmaß eingegriffen werden dürfe. § 6 Abs 2 des Anliegerleistungsgesetzes ermächtige die Gemeindevertretung die Herstellungskosten schlicht und ergreifend willkürlich festzusetzen, ohne objektive Kriterien hiervor aufzustellen. Objektiv seien Kriterien, die belegen, wie man auf einen Laufmeterpreis Gehsteigerrichtung rechnerisch komme und dass das Anbot der Sparsamkeit entspreche. Das Einkommenssteuergesetz schreibe auch vor, wie die Bemessungsgrundlage zu ermitteln sei, die dann dazu führe, die Einkommenssteuerlast zu berechnen in Prozentsätzen. Es sei diesbezüglich Nachvollziehbarkeit gegeben und der Eingriff gesetzlich ausreichend determiniert. Dies fehle dem § 6 Abs 2 Anliegerleistungsgesetz völlig, da quasi jeder x-beliebige Betrag festgesetzt werden könne. So sei es auch geschehen und sei von der Gemeindevertretung ein Laufmeterpreis festgelegt, der um das x-fache (4,4 x höher als in TH) sei als Preise, wie eben in der Gemeinde TH, der Gemeinde KO oder aber der Stadtgemeinde Villach bzw Wien. Das gegenständliche Gesetz verstoße demzufolge gegen das Bestimmtheitsgebot, welches in der Verfassung normiert sei, widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum und werde daher nochmals der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge ein entsprechendes Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einleiten bzw anregen.Die Kosten der Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges in der Gemeinde ÜÜ bei Salzburg, würde bei € 200,- liegen, in der Gemeinde TH bei € 122,
  2. Man könne der Auffassung sein, dass in der Innenstadt von Salzburg gewisse Preiserhöhungen gerechtfertigt seien, jedoch nicht in diesem exorbitanten Maße, wie hier festgesetzt. Der Umstand, dass aber Preise de facto gänzlich schwanken können, weil der Beschlussfassung der Gemeindevertretung überlassen sei, was unter Herstellungskosten zu verstehen sei, bedeute, dass das gegenständliche Anliegerleistungsgesetz zu unbestimmt sei und daher dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche und daher auch einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum darstelle. Noch ausdrücklich erwähnt müsse werden, dass die Verwaltung dem Grundsatz zur Sparsamkeit verpflichtet sei und der Laufmeter Gehsteigerrichtung in der Innenstadt Salzburg diesem Grundsatz nicht entsprechen könne. Das Anliegerleistungsgesetz sei ein Eingriffsgesetz und greife in das Eigentum der Norm Unterworfenen ein. Es habe daher Kriterien aufzustellen, inwiefern und in welchem Ausmaß eingegriffen werden dürfe. Paragraph 6, Absatz 2, des Anliegerleistungsgesetzes ermächtige die Gemeindevertretung die Herstellungskosten schlicht und ergreifend willkürlich festzusetzen, ohne objektive Kriterien hiervor aufzustellen. Objektiv seien Kriterien, die belegen, wie man auf einen Laufmeterpreis Gehsteigerrichtung rechnerisch komme und dass das Anbot der Sparsamkeit entspreche. Das Einkommenssteuergesetz schreibe auch vor, wie die Bemessungsgrundlage zu ermitteln sei, die dann dazu führe, die Einkommenssteuerlast zu berechnen in Prozentsätzen. Es sei diesbezüglich Nachvollziehbarkeit gegeben und der Eingriff gesetzlich ausreichend determiniert. Dies fehle dem Paragraph 6, Absatz 2, Anliegerleistungsgesetz völlig, da quasi jeder x-beliebige Betrag festgesetzt werden könne. So sei es auch geschehen und sei von der Gemeindevertretung ein Laufmeterpreis festgelegt, der um das x-fache (4,4 x höher als in TH) sei als Preise, wie eben in der Gemeinde TH, der Gemeinde KO oder aber der Stadtgemeinde Villach bzw Wien. Das gegenständliche Gesetz verstoße demzufolge gegen das Bestimmtheitsgebot, welches in der Verfassung normiert sei, widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum und werde daher nochmals der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge ein entsprechendes Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einleiten bzw anregen. Nach Übermittlung dieser ergänzenden Äußerung an die belangte Behörde hat diese mit Schreiben vom 14.06.2018 noch einmal auf den Ablauf der Durchschnittspreisberechnung hingewiesen und die Kostenberechnung bzw den Amtsbericht vom 21.9.2011, die bereits in der Verhandlung vorgelegt wurden, übermittelt. Zur konkreten Ausführung weist die belangte Behörde überdies darauf hin, dass allein aufgrund der Haltbarkeit eine gehobene Ausführung von Nöten sei, weil in der Stadt Salzburg die Baustelleneinrichtung bzw. Baustellenausführung (ua Grabungssperre in der Festspielzeit) sehr schwierig sei und alleine schon deshalb auf eine lange Haltbarkeit der jeweilig errichteten Gehsteige zu achten sei. Im Übrigen gebe auch § 5 Abs 2 ALG Randsteine aus Granit oder einem anderen Hartmaterial vor. Die Ausführung der Gehsteige in der Stadt Salzburg unterliege im Übrigen dem

der "Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen" (RVS) erstellten Regelplan 2, der ebenfalls als Beilage übermittelt wurde.Nach Übermittlung dieser ergänzenden Äußerung an die belangte Behörde hat diese mit Schreiben vom 14.06.2018 noch einmal auf den Ablauf der Durchschnittspreisberechnung hingewiesen und die Kostenberechnung bzw den Amtsbericht vom 21.9.2011, die bereits in der Verhandlung vorgelegt wurden, übermittelt. Zur konkreten Ausführung weist die belangte Behörde überdies darauf hin, dass allein aufgrund der Haltbarkeit eine gehobene Ausführung von Nöten sei, weil in der Stadt Salzburg die Baustelleneinrichtung bzw. Baustellenausführung (ua Grabungssperre in der Festspielzeit) sehr schwierig sei und alleine schon deshalb auf eine lange Haltbarkeit der jeweilig errichteten Gehsteige zu achten sei. Im Übrigen gebe auch Paragraph 5, Absatz 2, ALG Randsteine aus Granit oder einem anderen Hartmaterial vor. Die Ausführung der Gehsteige in der Stadt Salzburg unterliege im Übrigen dem

der "Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen" (RVS) erstellten Regelplan 2, der ebenfalls als Beilage übermittelt wurde. I.Sachverhaltrömisch eins.Sachverhalt Der Beschwerdeführer Herr Dr. AB AA, in LL, steht im Wohnungseigentum der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer QQQ/3 in der Katastralgemeinde LL, Einlagezahl ÖÖÖ. An dieser Liegenschaft ist er mit einem Anteil von 534/1600 aufgrund eines Kaufvertrages vom 2.8.1999 beteiligt, mit dem ihm das Eigentumsrecht an dieser Wohnung W7 eingeräumt wurde.Der Beschwerdeführer Herr Dr. Ausschussbericht AA, in LL, steht im Wohnungseigentum der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer QQQ/3 in der Katastralgemeinde LL, Einlagezahl ÖÖÖ. An dieser Liegenschaft ist er mit einem Anteil von 534/1600 aufgrund eines Kaufvertrages vom 2.8.1999 beteiligt, mit dem ihm das Eigentumsrecht an dieser Wohnung W7 eingeräumt wurde. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg hat in seiner Sitzung vom 25.10.2011 beschlossen, dass

§ 6

Abs 2 des Anliegerleistungsgesetzes, LGBl Nr 77/1976, zuletzt geändert durch LGBl Nr 118/2009, der Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Salzburg, für die ab 1.10.2011 hergestellten Gehsteige, mit € 546,- je Laufmeter festgestellt wird (Amtsblatt Folge 23/2011, Seite 32). Seitens der belangten Behörde wurde dazu der Amtsbericht vom 21.9.2011 zur Festlegung des Preises für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges

§ 6Abs 2 des Anliegerleistungsgesetzes vorgelegt.

Daraus ergibt sich, dass das Amt die Kosten eines durchschnittlichen Gehsteiges auf der Basis der Anbotspreise des Bestbieters ermittelt hat, wobei aufgrund der im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Salzburg in den letzten sechs Jahren hergestellten Gehsteige, eine durchschnittliche Gehsteigbreite von 1,5 m festgestellt worden ist. Der Preis eines durchschnittlichen Gehsteiges beträgt laut beiliegender Kostenberechnung pro Laufmeter Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg hat in seiner Sitzung vom 25.10.2011 beschlossen, dass

Paragraph 6, Absatz 2, des Anliegerleistungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 77 aus 1976,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2009,, der Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Salzburg, für die ab 1.10.2011 hergestellten Gehsteige, mit € 546,- je Laufmeter festgestellt wird (Amtsblatt Folge 23 aus 2011,, Seite 32). Seitens der belangten Behörde wurde dazu der Amtsbericht vom 21.9.2011 zur Festlegung des Preises für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges

Paragraph 6, Absatz 2, des Anliegerleistungsgesetzes vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass das Amt die Kosten eines durchschnittlichen Gehsteiges auf der Basis der Anbotspreise des Bestbieters ermittelt hat, wobei aufgrund der im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Salzburg in den letzten sechs Jahren hergestellten Gehsteige, eine durchschnittliche Gehsteigbreite von 1,5 m festgestellt worden ist. Der Preis eines durchschnittlichen Gehsteiges beträgt laut beiliegender Kostenberechnung pro Laufmeter € 546,98. Dieser Preis wurde auf € 546,- abgerundet und soll für die nach dem 1.10.2011 hergestellten Gehsteige beschlossen werden. Diesem Amtsbericht ist eine Kostenberechnung für einen durchschnittlichen 1,5 m breiten Gehsteig nach Angebotspreisen des Billigstbieters für das Jahr 2011 pro Laufmeter beigelegt. In dieser Kostenberechnung ist jede Position einzeln dem Gehsteigaufbau entsprechend mit Kosten und Umfang detailliiert beschrieben. Die Baukosten belaufen sich demnach auf € 514,14 zzgl der Gesamtkosten für die Bauleitung pro Laufmeter in der Höhe von € 32,84, was den bereits erwähnten Gesamtpreis von € 546,98 ergibt. Zum Aufbau des Gehsteiges wurde seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass der Gehsteig dem Regelplan 2 entsprechend der "Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen" ausgeführt werden muss und der Aufbau überdies den Vorgaben des § 5 Abs 2 ALG entsprechen muss. Die lange Haltbarkeit des Gehsteiges hat insbesondere in der Stadt Salzburg große Bedeutung, da hier die Baustelleneinrichtung und Ausführung durch Grabungssperren wie beispielsweise während der Festspielzeit erschwert ist.Zum Aufbau des Gehsteiges wurde seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass der Gehsteig dem Regelplan 2 entsprechend der "Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen" ausgeführt werden muss und der Aufbau überdies den Vorgaben des Paragraph 5, Absatz 2, ALG entsprechen muss. Die lange Haltbarkeit des Gehsteiges hat insbesondere in der Stadt Salzburg große Bedeutung, da hier die Baustelleneinrichtung und Ausführung durch Grabungssperren wie beispielsweise während der Festspielzeit erschwert ist. In der PP-Straße und OO-Straße in Salzburg, wurde mit Baufertigstellungsdatum 16.7.2014, ein Gehsteig errichtet, beginnend mit dem Grundstück Nr zzz bis zum Grundstück Nr rrr/1 in der PP-Straße. Folglich ist seit diesem Zeitpunkt in der OO-Straße und PP-Straße nunmehr beidseitig ein Gehsteig im Sinne des Anliegerleistungsgesetzes errichtet worden. Aufgrund der Fertigstellung der Bauarbeiten wurde den Miteigentümern in der Liegenschaft AC-Straße 13 und 13a, die Zahlungsverpflichtung in der Höhe von €3.995,35 angekündigt. Bis längstens 2.10.2017 bestand die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme zu erheben, was der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung in Anspruch genommen hat und dort ausgeführt hat, dass der Gehsteig bereits vor dem Neubau der "ES - Bauten" auf der gegenüberliegenden Seite vorhanden gewesen sei. Die belangte Behörde hat dazu in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht entsprechende Lichtbildbeilagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass in der OO-Straße und auch in der AC-Straße 2001 noch kein beidseitiger Gehsteig vorhanden gewesen ist. Seitens der erkennenden Richterin wurden über das Salzburger Geografische Informationssystem SAGIS Lichtbilder vom Flugdatum vom 20.5.2014 jenen vom Flugdatum vom 1.8.2017 gegenübergestellt, woraus ebenfalls ersichtlich ist, dass im Mai 2014 hier noch kein durchgehender beidseitiger Gehsteig errichtet gewesen ist, während hingegen 2017 hier deutlich ein beidseitiger Gehsteig zu erkennen ist. Dies deckt sich auch mit der seitens der belangten Behörde vorgelegten Karte, in der die Fertigstellung des Gehsteiges händisch eingezeichnet worden ist. Im Amtsblatt … ist auf Seite 2 ausgeführt, dass der Bauausschuss der Landeshauptstadt Salzburg in seiner Sitzung vom 25.3.2014 beschlossen hat, dass

§ 4

Abs 3 Anliegerleistungsgesetz LGBl 77/1976, bestimmt werde, dass die OO-Straße vom 1.3.2014 an nunmehr beidseitig von der PP-Straße bis einschließlich Grundstück iii/10, KG LL, mit einem Gehsteig auszustatten ist.

§ 4

Abs 3 Anliegerleistungsgesetz LBGl 77/1976 wird bestimmt, dass die PP-Straße vom 1.3.2014 an nunmehr beidseitig von der SP-Straße bis zur OO-Straße KG LL mit einem Gehsteig auszustatten ist. In weiterer Folge wurde mit Fertigstellungsdatum 16.7.2014 der Gehsteig im Verlauf OO-Straße/PP-Straße nunmehr beidseitig errichtet. Im Amtsblatt … ist auf Seite 2 ausgeführt, dass der Bauausschuss der Landeshauptstadt Salzburg in seiner Sitzung vom 25.3.2014 beschlossen hat, dass

Paragraph 4, Absatz 3, Anliegerleistungsgesetz Landesgesetzblatt 77 aus 1976,, bestimmt werde, dass die OO-Straße vom 1.3.2014 an nunmehr beidseitig von der PP-Straße bis einschließlich Grundstück iii/10, KG LL, mit einem Gehsteig auszustatten ist.

Paragraph 4, Absatz 3, Anliegerleistungsgesetz LBGl 77 aus 1976, wird bestimmt, dass die PP-Straße vom 1.3.2014 an nunmehr beidseitig von der SP-Straße bis zur OO-Straße KG LL mit einem Gehsteig auszustatten ist. In weiterer Folge wurde mit Fertigstellungsdatum 16.7.2014 der Gehsteig im Verlauf OO-Straße/PP-Straße nunmehr beidseitig errichtet. Die obigen Feststellungen haben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem im Zuge des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen schlüssig und nachvollziehbar ergeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass bereits vor 2014 ein beidseitiger Gehsteig errichtet gewesen ist, hat sich im Verfahren nicht bestätigt. Dazu liegen umfangreiche, dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenstehende Lichtbilddokumentationen vor, welchen der Beschwerdeführer nicht entsprechend entgegengetreten ist. Weiters wurden seitens der belangten Behörde ein Fertigstellungsprotokoll vom 16.7.2014 vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass der Gehsteig an der OO-Straße an diesem Tage fertiggestellt wurde. Zu den durchschnittlichen Kosten zur Herstellung eines Laufmeter Gehsteiges wurde Einsicht genommen in die im Sachverhalt zitierten Amtsblätter der Landeshauptstadt Salzburg, sowie in die seitens der belangten Behörde vorgelegten Amtsberichte zur Ausschreibung der Gehsteigerrichtung und die entsprechenden Kostenberechnungen im Vorfeld der Festlegung im Amtsblattes der Landeshauptstadt Salzburg vom 15.11.2011. Entscheidungserhebliche Widersprüche sind nicht hervorgetreten, weshalb oben festgestellter Sachverhalt unbedenklich dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden konnte. Somit war auch der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Höhe der Preise der Gehsteigerrichtung als unbegründet abzuweisen, da aufgrund der expliziten gesetzlichen Grundlagen sowie der nachvollziehbaren und schlüssigen Kostenberechnungen weitere entscheidungserhebliche Aufschlüsse nicht zu erwarten sind. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: § 1 Gesetz vom 7.Juli 1976 über bestimmte Versorgungsaufgaben der Gemeinde und Anliegerleistungen (Anliegerleistungsgesetz) idgF - AnliegerleistungenParagraph eins, Gesetz vom 7.Juli 1976 über bestimmte Versorgungsaufgaben der Gemeinde und Anliegerleistungen (Anliegerleistungsgesetz) idgF - Anliegerleistungen

(1)Bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde haben Anrainer Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten.
(2)Die Beiträge sind Gemeindeabgaben. Sie sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erheben. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind für Beiträge nach diesem Gesetz Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).
(2)Die Beiträge sind Gemeindeabgaben. Sie sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erheben. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind für Beiträge nach diesem Gesetz Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB).
(3)Die Erhaltung dieser Einrichtungen obliegt der Gemeinde auf ihre Kosten. Die abgabenrechtlichen Vorschriften über die Einhebung von Gebühren für die Benützung solcher Gemeindeeinrichtungen, insbesondere das Benützungsgebührengesetz, werden hiedurch nicht berührt.
(4)Für die Beitragsregelungen der §§ 3, 6, 11 und 12 sind zum Bauplatz erklärten Grundstücken solche gleichzuhalten, auf denen Bauten bestehen, für deren Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz, eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre. Schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen bleiben bei der Ermittlung der Anliegerleistungen unberücksichtigt, wenn durch sie der durch die Einrichtung sich für Grundstücke ergebende Vorteil nicht ausgeschlossen wird. Die Feststellung von Durchschnittspreisen für die Beitragsberechnung kann auch für zurückliegende Zeiträume vorgenommen werden.
(4)Für die Beitragsregelungen der Paragraphen 3, 6, 11 und 12 sind zum Bauplatz erklärten Grundstücken solche gleichzuhalten, auf denen Bauten bestehen, für deren Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz, eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre. Schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen bleiben bei der Ermittlung der Anliegerleistungen unberücksichtigt, wenn durch sie der durch die Einrichtung sich für Grundstücke ergebende Vorteil nicht ausgeschlossen wird. Die Feststellung von Durchschnittspreisen für die Beitragsberechnung kann auch für zurückliegende Zeiträume vorgenommen werden.
(5)Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Zahlungsschuld des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme der Erben gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§§ 801 und 802 ABGB).
(5)Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Zahlungsschuld des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme der Erben gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (Paragraphen 801 und 802 ABGB).
(6)Für die Zahlungsschulden haftet auf dem Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht. § 4 Gesetz vom 7.Juli 1976 über bestimmte Versorgungsaufgaben der Gemeinde und An-liegerleistungen (Anliegerleistungsgesetz) idgF - GehsteigeParagraph 4, Gesetz vom 7.Juli 1976 über bestimmte Versorgungsaufgaben der Gemeinde und An-liegerleistungen (Anliegerleistungsgesetz) idgF - Gehsteige
(1)Wo es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung zur ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung erforderlich ist, soll durch die Gemeinde für jedes Gebäude und jedes Grundstück, das an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, für die sie Straßenrechtsbehörde ist, als Bestandteil dieser Verkehrsfläche mit Zustimmung des Straßenerhalters ein erhöhter Gehsteig angelegt werden.
(2)Jene Verkehrsflächen, welche hienach mit einem Gehsteig ausgestattet werden, sowie der Zeitpunkt, ab welchem dieses Erfordernis besteht, sind durch Verordnung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) zu bestimmen. Der Zeitpunkt, ab dem für eine Straße das Erfordernis der Errichtung eines Gehsteiges bestimmt wird, darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.
(3)Wenn es sich um Verkehrsflächen handelt, bei denen wegen ihrer geringen Verkehrsbedeutung den im Abs. 1 genannten Gründen für die Gehsteigherstellung dadurch zufriedenstellend Rechnung getragen werden kann, daß nur auf einer Seite der Verkehrsfläche ein Gehsteig errichtet wird, ist die nur einseitige Gehsteigerrichtung in der Verordnung auszusprechen. Das gleiche trifft für solche Verkehrsflächen zu, die wegen ihrer technischen Gestaltung die Errichtung eines Gehsteiges nur an einer Seit zulassen. Wird entgegen der Voraussicht später auch die Errichtung eines Gehsteiges auf der anderen Straßenseite erforderlich bzw. möglich, so hat die diesbezügliche Verordnung auf die früher erlassene Verordnung Bezug zu nehmen.
(3)Wenn es sich um Verkehrsflächen handelt, bei denen wegen ihrer geringen Verkehrsbedeutung den im Absatz eins, genannten Gründen für die Gehsteigherstellung dadurch zufriedenstellend Rechnung getragen werden kann, daß nur auf einer Seite der Verkehrsfläche ein Gehsteig errichtet wird, ist die nur einseitige Gehsteigerrichtung in der Verordnung auszusprechen. Das gleiche trifft für solche Verkehrsflächen zu, die wegen ihrer technischen Gestaltung die Errichtung eines Gehsteiges nur an einer Seit zulassen. Wird entgegen der Voraussicht später auch die Errichtung eines Gehsteiges auf der anderen Straßenseite erforderlich bzw. möglich, so hat die diesbezügliche Verordnung auf die früher erlassene Verordnung Bezug zu nehmen. § 5 Gesetz vom 7.Juli 1976 über bestimmte Versorgungsaufgaben der Gemeinde und An-liegerleistungen (Anliegerleistungsgesetz) idgF - Ausstattung von GehsteigenParagraph 5, Gesetz vom 7.Juli 1976 über bestimmte Versorgungsaufgaben der Gemeinde und An-liegerleistungen (Anliegerleistungsgesetz) idgF - Ausstattung von Gehsteigen
(1)Die erhöhten Gehsteige bestehen aus einer befestigten Gehfläche, aus einem die Gehfläche gegen die Fahrbahn zu begrenzenden Randstein (Bordstein), aus der neben diesem liegenden Wasserrinne (Rigol) und nach den örtlichen Gegebenheiten allenfalls einem rückwärtigen Begrenzungsstein.
(2)Die Randsteine sind aus Granit oder einem anderen Hartmaterial herzustellen.
(3)Die Gehfläche besteht aus einem Belag (fugenloser Gußasphaltbelag, Mischgutdecke, Plattenbelag u. dgl.), aus einer geeigneten Unterlage (Beton- oder Bitukiestragschicht u. dgl.) und aus einem frostsicheren Unterbau. § 6 Gesetz vom 7.Juli 1976 über bestimmte Versorgungsaufgaben der Gemeinde und An-liegerleistungen (Anliegerleistungsgesetz) idgF - Kostentragung für GehsteigeParagraph 6, Gesetz vom 7.Juli 1976 über bestimmte Versorgungsaufgaben der Gemeinde und An-liegerleistungen (Anliegerleistungsgesetz) idgF - Kostentragung für Gehsteige
(1)Die Eigentümer der an den Gehsteigen liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung der Gehsteige einen Beitrag in der Höhe der Hälfte der Herstellungskosten (Abs.2), bei Gehsteigen

§ 4Abs.

3 aber die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke einen Beitrag in der Höhe je eines Viertels der Herstellungskosten zu leisten. Werden an einem Gehsteig liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde ein Beitrag in der Höhe der Hälfte (des Viertels) der für die Herstellung der Gehsteige zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.

(1)Die Eigentümer der an den Gehsteigen liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung der Gehsteige einen Beitrag in der Höhe der Hälfte der Herstellungskosten (Absatz 2,), bei Gehsteigen

Paragraph 4, Absatz 3, aber die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke einen Beitrag in der Höhe je eines Viertels der Herstellungskosten zu leisten. Werden an einem Gehsteig liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde ein Beitrag in der Höhe der Hälfte (des Viertels) der für die Herstellung der Gehsteige zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.

(2)Die Herstellungskosten sind in der Weise zu ermitteln, daß die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet je Laufmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinn des Abs. 1 für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates zu berechnen.
(2)Die Herstellungskosten sind in der Weise zu ermitteln, daß die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet je Laufmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinn des Absatz eins, für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates zu berechnen. § 14 Gesetz vom 7.Juli 1976 über bestimmte Versorgungsaufgaben der Gemeinde und Anliegerleistungen (Anliegerleistungsgesetz) idgF -Behörden und VerfahrenParagraph 14, Gesetz vom 7.Juli 1976 über bestimmte Versorgungsaufgaben der Gemeinde und Anliegerleistungen (Anliegerleistungsgesetz) idgF -Behörden und Verfahren
(1)Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben sind, soferne nicht anderes bestimmt ist, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2)Die Behörden haben die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Beiträge sind den Verpflichteten vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben. Bei bestehenden Bauten bildet die Herstellung der Einrichtung, für die die Beitragspflicht besteht, eine gesetzliche Neueinführung und gilt diesbezüglich die Leistung als zivilrechtliches Entgelt.
(3)Abs. 2 gilt sinngemäß für die

§§ 8und 9 zu tragenden Kosten und Verpflichtungen.

(3)Absatz 2, gilt sinngemäß für die

Paragraphen 8 und 9 zu tragenden Kosten und Verpflichtungen.

(4)Die gemeinderechtliche Aufsicht in den Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei schließt auch die Aufsicht über die Gemeinden bei Vollziehung dieses Gesetzes ein. § 6 Bundesgesetz über die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung-BAO) - Gesamtschuld, Haftung und RechtsnachfolgeParagraph 6, Bundesgesetz über die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung-BAO) - Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge
(1)Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).
(1)Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB.).
(2)Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist. § 101 Bundesgesetz über die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung-BAO) Paragraph 101, Bundesgesetz über die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung-BAO)
(1)Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 8 Z 1,BGBl. I Nr. 117/2016)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer eins,,Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,)
(3)Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
(3)Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (Paragraph 191, Absatz eins, Litera a und c), sind einer nach Paragraph 81, vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
(4)Schriftliche Ausfertigungen, die nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren (§ 188) an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1 lit. c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
(4)Schriftliche Ausfertigungen, die nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren (Paragraph 188,) an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (Paragraph 191, Absatz eins, Litera c,), sind einer nach Paragraph 81, vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. § 199 Bundesgesetz über die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung-BAO) Paragraph 199, Bundesgesetz über die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung-BAO) Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist. § 279 Bundesgesetz über die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung-BAO) Paragraph 279, Bundesgesetz über die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung-BAO)
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

§ 1

Anliegerleistungsgesetz (ALG) haben bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde Anrainer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes, Beiträge zu leisten. Diese Beiträge sind

§ 1Abs 2 ALG Gemeindeabgaben.

Sie sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erheben. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind für Beiträge nach diesem Gesetz Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Zu den Gehsteigen führt § 4 ALG aus, dass, wo es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung zu ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung erforderlich ist, durch die Gemeinde für jedes Gebäude und jedes Grundstück, das an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, für die sie Straßenrechtsbehörde ist, als Bestandteil dieser Verkehrsfläche mit Zustimmung des Straßenerhalters ein erhöhter Gehsteig angelegt werden soll.

§ 4

Abs 2 ALG sind jene Verkehrsflächen, welche hienach mit einem Gehsteig ausgestattet werden, sowie der Zeitpunkt, ab welchem dieses Erfordernis besteht, durch Verordnung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) zu bestimmen. Der Zeitpunkt, ab dem für eine Straße das Erfordernis der Errichtung eines Gehsteiges bestimmt wird, darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen. § 5 ALG führt zur Ausstattung von Gehsteigen aus, dass erhöhte Gehsteige aus einer befestigten Gehfläche, aus einem die Gehfläche gegen die Fahrbahn zu begrenzenden Randstein (Bordstein), aus der neben diesem liegenden Wasserrinne (Rigol) und nach den örtlichen Gegebenheiten allenfalls einem rückwärtigen Begrenzungsstein bestehen. Die Randsteine sind

§ 5Abs 2 ALG aus Granit oder einem anderen Hartmaterial herzustellen.

Die Gehfläche besteht

§ 5

Abs 3 ALG aus einem Belag (fugenloser Gussasphaltbelag, Mischgutdecke, Plattenbelag udgl), aus einer geeigneten Unterlage (Beton oder Bitukiestragschicht udgl) und aus einem frostsicheren Unterbau. Zur Kostentragung für Gehsteige führt § 6 ALG aus, dass die Eigentümer der an den Gehsteigen liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke bei der Errichtung der Gehsteige einen Beitrag in der Höhe der Hälfte der Herstellungskosten (Abs 2), bei Gehsteigen

§ 4

Abs 3 aber die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke, einen Beitrag in der Höhe je eines Viertels der Herstellungskosten zu leisten haben. Die Herstellungskosten sind

§ 6

Abs 2 ALG in der Weise zu ermitteln, dass die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet je Laufmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs 1 für jedes, an der Verkehrsfläche liegende Grundstück, nach den Seitenlängen eines mit den Grundstückflächen gleichen Quadrates zu berechnen.

Paragraph eins, Anliegerleistungsgesetz (ALG) haben bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde Anrainer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes, Beiträge zu leisten. Diese Beiträge sind

Paragraph eins, Absatz 2, ALG Gemeindeabgaben. Sie sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erheben. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind für Beiträge nach diesem Gesetz Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB). Zu den Gehsteigen führt Paragraph 4, ALG aus, dass, wo es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung zu ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung erforderlich ist, durch die Gemeinde für jedes Gebäude und jedes Grundstück, das an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, für die sie Straßenrechtsbehörde ist, als Bestandteil dieser Verkehrsfläche mit Zustimmung des Straßenerhalters ein erhöhter Gehsteig angelegt werden soll.

Paragraph 4, Absatz 2, ALG sind jene Verkehrsflächen, welche hienach mit einem Gehsteig ausgestattet werden, sowie der Zeitpunkt, ab welchem dieses Erfordernis besteht, durch Verordnung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) zu bestimmen. Der Zeitpunkt, ab dem für eine Straße das Erfordernis der Errichtung eines Gehsteiges bestimmt wird, darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen. Paragraph 5, ALG führt zur Ausstattung von Gehsteigen aus, dass erhöhte Gehsteige aus einer befestigten Gehfläche, aus einem die Gehfläche gegen die Fahrbahn zu begrenzenden Randstein (Bordstein), aus der neben diesem liegenden Wasserrinne (Rigol) und nach den örtlichen Gegebenheiten allenfalls einem rückwärtigen Begrenzungsstein bestehen. Die Randsteine sind

Paragraph 5, Absatz 2, ALG aus Granit oder einem anderen Hartmaterial herzustellen. Die Gehfläche besteht

Paragraph 5, Absatz 3, ALG aus einem Belag (fugenloser Gussasphaltbelag, Mischgutdecke, Plattenbelag udgl), aus einer geeigneten Unterlage (Beton oder Bitukiestragschicht udgl) und aus einem frostsicheren Unterbau. Zur Kostentragung für Gehsteige führt Paragraph 6, ALG aus, dass die Eigentümer der an den Gehsteigen liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke bei der Errichtung der Gehsteige einen Beitrag in der Höhe der Hälfte der Herstellungskosten (Absatz 2,), bei Gehsteigen

Paragraph 4, Absatz 3, aber die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke, einen Beitrag in der Höhe je eines Viertels der Herstellungskosten zu leisten haben. Die Herstellungskosten sind

Paragraph 6, Absatz 2, ALG in der Weise zu ermitteln, dass die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet je Laufmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Absatz eins, für jedes, an der Verkehrsfläche liegende Grundstück, nach den Seitenlängen eines mit den Grundstückflächen gleichen Quadrates zu berechnen. Die belangte Behörde hat somit die unbestritten gebliebene Größe des Grundstücks mit 857 m2 ihrer Berechnung zu Grunde gelegt, was eine beitragspflichtige Längenausdehnung

§ 6Abs 2 ALG in der Länge von 29,27 m ergibt.

Diese Länge wurde mit dem gesetzlich festgelegten Viertel der Herstellungskosten, somit € 136,50 multipliziert, was den vorgeschriebenen Beitrag in der Höhe von € 3.995,35 ergeben hat. Die Berechnungsgrundlagen, die Eigentumsverhältnisse und die sonstigen der Berechnung zu Grunde liegenden Faktoren wurden seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Vorgebracht wurde jedoch, dass der vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg festgelegte Durchschnittspreis zur Festlegung der Gehsteigkosten in der Höhe von € 546, überdurchschnittlich und viel zu hoch sei.Die belangte Behörde hat somit die unbestritten gebliebene Größe des Grundstücks mit 857 m2 ihrer Berechnung zu Grunde gelegt, was eine beitragspflichtige Längenausdehnung

Paragraph 6, Absatz 2, ALG in der Länge von 29,27 m ergibt. Diese Länge wurde mit dem gesetzlich festgelegten Viertel der Herstellungskosten, somit € 136,50 multipliziert, was den vorgeschriebenen Beitrag in der Höhe von € 3.995,35 ergeben hat. Die Berechnungsgrundlagen, die Eigentumsverhältnisse und die sonstigen der Berechnung zu Grunde liegenden Faktoren wurden seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Vorgebracht wurde jedoch, dass der vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg festgelegte Durchschnittspreis zur Festlegung der Gehsteigkosten in der Höhe von € 546, überdurchschnittlich und viel zu hoch sei. Dazu ist einleitend auszuführen, dass sich der Vorwurf, die Berechnung sei nicht nachvollziehbar, unschlüssig oder zu unbestimmt, nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht verifizieren lässt. Zu sämtliche Berechnungsfaktoren findet sich eine explizite Berechnungsgrundlage im Gesetz, zum einen durch den vom Gemeinderat zu bestimmenden Durchschnittspreis, zum anderen durch die Vorgabe der Berechnung der Länge unter zu Zugrundelegung eines flächengleichen Quadrates des betreffenden Grundstückes

§ 6Abs 2 ALG.

Dazu ist einleitend auszuführen, dass sich der Vorwurf, die Berechnung sei nicht nachvollziehbar, unschlüssig oder zu unbestimmt, nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht verifizieren lässt. Zu sämtliche Berechnungsfaktoren findet sich eine explizite Berechnungsgrundlage im Gesetz, zum einen durch den vom Gemeinderat zu bestimmenden Durchschnittspreis, zum anderen durch die Vorgabe der Berechnung der Länge unter zu Zugrundelegung eines flächengleichen Quadrates des betreffenden Grundstückes

Paragraph 6, Absatz 2, ALG. Zum Vorwurf eines überhöhten Durchschnittspreises: Zum zentralen Vorwurf, die Durchschnittpreise kämen im Gemeinderat auf willkürliche, nicht nachvollziehbare Art und Weise zustande, ist auszuführen, dass sich diese Vorhalte in keiner Weise durch die vorgelegten Unterlagen und durch die Ausführungen der belangten Behörde bestätigt haben. Das ausführende Unternehmen wird im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt, bei der der Best bzw- Billigstbieter zum Zug gekommen ist. Dieser erstellt eine Kostenberechnung nach Vorgaben des § 5 ALG sowie den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen, aufgrund derer anhand eines Regelplanes feststeht, in welcher Form der Aufbau des Gehsteiges durchgeführt werden soll. Die dazu seitens der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen zeichnen ein transparentes und nachvollziehbares Bild, wie dieser Durchschnittspreis ermittelt wird und aus welchen Positionen er sich zusammensetzt. Dass diese Kostenberechnung weit überhöht, willkürlich oder von der Ausführung her überschießend ist, dazu fehlen entsprechende Nachweise. Der Beschwerdeführer bringt lediglich allgemein vor, dass in der Gemeinde KO oder TH die durchschnittlichen Gehsteigkosten wesentlich niedriger sind. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde dazu ein Internetausdruck von ÖIR (Österreichisches Institut für Raumplanung) vorgelegt, in dem ein Gehsteig je 1,5 m Breite, inklusive Beleuchtung mit einem Laufmeterpreis von € 190,- angeführt ist. Dabei handelt es sich um einen Richtwert für

  1. Laut Vorbringen des Beschwerdeführers stammt diese Aufzeichnung aus dem Bundesland Kärnten.Zum zentralen Vorwurf, die Durchschnittpreise kämen im Gemeinderat auf willkürliche, nicht nachvollziehbare Art und Weise zustande, ist auszuführen, dass sich diese Vorhalte in keiner Weise durch die vorgelegten Unterlagen und durch die Ausführungen der belangten Behörde bestätigt haben. Das ausführende Unternehmen wird im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt, bei der der Best bzw- Billigstbieter zum Zug gekommen ist. Dieser erstellt eine Kostenberechnung nach Vorgaben des Paragraph 5, ALG sowie den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen, aufgrund derer anhand eines Regelplanes feststeht, in welcher Form der Aufbau des Gehsteiges durchgeführt werden soll. Die dazu seitens der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen zeichnen ein transparentes und nachvollziehbares Bild, wie dieser Durchschnittspreis ermittelt wird und aus welchen Positionen er sich zusammensetzt. Dass diese Kostenberechnung weit überhöht, willkürlich oder von der Ausführung her überschießend ist, dazu fehlen entsprechende Nachweise. Der Beschwerdeführer bringt lediglich allgemein vor, dass in der Gemeinde KO oder TH die durchschnittlichen Gehsteigkosten wesentlich niedriger sind. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde dazu ein Internetausdruck von ÖIR (Österreichisches Institut für Raumplanung) vorgelegt, in dem ein Gehsteig je 1,5 m Breite, inklusive Beleuchtung mit einem Laufmeterpreis von € 190,- angeführt ist. Dabei handelt es sich um einen Richtwert für
  2. Laut Vorbringen des Beschwerdeführers stammt diese Aufzeichnung aus dem Bundesland Kärnten. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer, bzw seine Rechtsvertretung allgemein aus, dass ein einschlägig sachkundiger Bekannter des Beschwerdeführers angegeben hat, dass der Gehsteig mit einem wesentlich geringeren Beitrag durchführbar ist. Konkret wurde ein Betrag von € 120,- bis € 150,- genannt. Konkrete Nachweise dafür wurden jedoch nicht vorgelegt und überzeugt dieses Vorbringen auch dahingehend nicht, als das dem Betrag von € 546,- für die durchschnittliche Herstellung des Gehsteiges ein Ausschreibungsverfahren zu Grunde gelegt wurde, bei der das nun beauftragte Unternehmen als Bestbieter und Billigstbieter hervorgegangen ist. Dem Beschluss der Gemeindevertretung liegt eine nachvollziehbare Kostenberechnung zu Grunde, die nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht zu beanstanden ist. Aus diesem Grunde konnte auch die Beiziehung eines Sachverständigen unterbleiben. Im übrigen hatte sich das Höchstgericht bereits mehrmals mit den Anliegerleistungen für Gehsteige in Salzburg zu beschäftigen (VwGH vom 20.1.2016, Zahl 2013/17/0190; VwGH vom 20.1.2016, Zahl 2013/17/0157, VwGH vom 30.6.2015, Zahl 2013/17/0095; VwGH vom 1.78.2005, Zahl 2005/17/0051; VwGH vom 9.4.2001, Zahl 99/17/0408) - die Berechnungsgrundlagen wurden in diesen Entscheidungen nie beanstandet, auch daran knüpfende Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wurden soweit ersichtlich nicht eingeleitet. Zum Vorwurf der Verfassungswidrigkeit: Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 B-VG) kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Der Gleichheitssatz richtet sich auch an den Gesetzgeber; er setzt ihm insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, Differenzierungen vorzunehmen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind. Dem Gleichheitssatz ist aber auch (…) das Gebot einer differenzierenden Regelung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte immanent. Ungleiches darf nicht unsachlicherweise gleich behandelt werden (vgl VfGH vom 28.3.1991, B482/89) Der Verweis auf "bessere" Regelung in anderen Rechtgebieten vermag daher für sich allein keine Gleichheitswidrigkeit der in ihrer Verfassungskonformität angezweifelten Gesetzesbestimmung begründen (Vgl. Hiesel in „Der Gleichheitssatz in der neueren Rechtsprechung des VfGH“ JAP 2014/2015/14 mit Verweis auf VfSlg 19.414/2011). Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet zwar sowohl den Bundes- als auch den Landesgesetzgeber; er bindet aber jeden Gesetzgeber nur innerhalb seines Kompetenzbereiches. Dass verschiedene Gesetzgeber ein und denselben Sachverhalt jeweils unterschiedlich regeln, ist daher gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Pöschl, Gleichheitsrechte Rz 55). Eine Verfassungswidrigkeit wurde daher aufgrund der Tatsache, dass der Durchschnittspreis in anderen Gemeinden oder Bundesländern unterschiedlich hoch ist, in keiner Weise aufgezeigt, sondern ist dies mitunter durch unterschiedliche gesetzliche Regelungstatbestände in den Bundesländern und regionale Unterschiede begründet. Auch ein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf die Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG; Art 1
  3. ZPEMRK) ist im vorliegenden Sachverhalt aus oben angeführten Gründen nicht zu erkennen. Folglich werden die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht geteilt, eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof ist daher aus Sicht der erkennenden Richterin nicht angezeigt.Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Artikel 7, B-VG) kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Der Gleichheitssatz richtet sich auch an den Gesetzgeber; er setzt ihm insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, Differenzierungen vorzunehmen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind. Dem Gleichheitssatz ist aber auch (…) das Gebot einer differenzierenden Regelung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte immanent. Ungleiches darf nicht unsachlicherweise gleich behandelt werden vergleiche VfGH vom 28.3.1991, B482/89) Der Verweis auf "bessere" Regelung in anderen Rechtgebieten vermag daher für sich allein keine Gleichheitswidrigkeit der in ihrer Verfassungskonformität angezweifelten Gesetzesbestimmung begründen (Vgl. Hiesel in „Der Gleichheitssatz in der neueren Rechtsprechung des VfGH“ JAP 2014/2015/14 mit Verweis auf VfSlg 19.414 aus 2011,). Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet zwar sowohl den Bundes- als auch den Landesgesetzgeber; er bindet aber jeden Gesetzgeber nur innerhalb seines Kompetenzbereiches. Dass verschiedene Gesetzgeber ein und denselben Sachverhalt jeweils unterschiedlich regeln, ist daher gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden vergleiche Pöschl, Gleichheitsrechte Rz 55). Eine Verfassungswidrigkeit wurde daher aufgrund der Tatsache, dass der Durchschnittspreis in anderen Gemeinden oder Bundesländern unterschiedlich hoch ist, in keiner Weise aufgezeigt, sondern ist dies mitunter durch unterschiedliche gesetzliche Regelungstatbestände in den Bundesländern und regionale Unterschiede begründet. Auch ein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf die Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 5, StGG; Artikel eins,
  4. ZPEMRK) ist im vorliegenden Sachverhalt aus oben angeführten Gründen nicht zu erkennen. Folglich werden die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht geteilt, eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof ist daher aus Sicht der erkennenden Richterin nicht angezeigt. Zum in der Verhandlung allerdings nicht mehr näher ausgeführten Vorbringen in der Beschwerde, dass die Behörde nicht ausgeführt habe, zu welchen Teilen die Miteigentümer den Anliegerleistungsbeitrag zu tragen hätten, ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl 2013/17/0157 vom 20.1.2016 hinzuweisen, in der das Höchstgericht wie folgt ausführt: „Damit ist - wovon die belangte Behörde zutreffend ausgeht - gegenüber den beschwerdeführenden Parteien eine einheitliche Abgabenvorschreibung als Solidarschuldner erfolgt (zur Abgrenzung einheitlicher Abgabenbescheide zu gesonderten Vorschreibungen an einzelne Abgabenschuldner vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 199 Anm 2, und Stoll, BAO-Kommentar 2094ff). § 199 BAO räumt der Behörde im Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Entrichtung einer Abgabe verpflichtet sind, die Möglichkeit ein, gegen sie einen einheitlichen Abgabenbescheid zu erlassen. Ob von dieser Möglichkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Behörde (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 199 Anm 3).“„Damit ist - wovon die belangte Behörde zutreffend ausgeht - gegenüber den beschwerdeführenden Parteien eine einheitliche Abgabenvorschreibung als Solidarschuldner erfolgt (zur Abgrenzung einheitlicher Abgabenbescheide zu gesonderten Vorschreibungen an einzelne Abgabenschuldner vergleiche Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, Paragraph 199, Anmerkung 2, und Stoll, BAO-Kommentar 2094ff). Paragraph 199, BAO räumt der Behörde im Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Entrichtung einer Abgabe verpflichtet sind, die Möglichkeit ein, gegen sie einen einheitlichen Abgabenbescheid zu erlassen. Ob von dieser Möglichkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Behörde vergleiche Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, Paragraph 199, Anmerkung 3).“ Im Hinblick auf § 1 Abs 2 ALG und die seitens der Behörde im Bescheid angeführten Rechtsgrundlage des § 199 BAO wurde daher durch die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufgezeigt.Im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 2, ALG und die seitens der Behörde im Bescheid angeführten Rechtsgrundlage des Paragraph 199, BAO wurde daher durch die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufgezeigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die belangte Behörde den Kostenbeitrag zur Herstellung des nunmehr beidseitigen Gehsteiges in der OO-Straße und AC-Straße entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes berechnet und vorgeschrieben hat. Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.13.280.1.12.2018

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