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{'item': '405-1/247/1/29-2018'}

Obsah (9)§ 32§ 28§ 17Art 130§ 102§ 12§ 105§ 59§ 103

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum25.06.2018 Geschäftszahl405-1/247/1/29-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte

Vorgabe des Hydrographischen Dienstes und mittlerer Abflussbeiwert von 0,5 für die Bauphase) sowie die Retentionsbemessung je nach Bauphase wurden vom Sachverständigen als nachvollziehbar und plausibel bewertet. Bei einer Ableitung im Ausmaß von lediglich 3,3 l/s entsprechend der Pumpenleistung wäre ein Retentionsvolumen von 269 m³ erforderlich, welches im Bereich der Häuser C und D mit 300 m³ und bei Hinzurechnung der Häuser A und B mit ca. 500 m³ vorhanden ist, wobei auch ein geringfügiger Einstau der Baugrube (unter 20 cm) in Kauf genommen wird. Hinsichtlich der quantitativen Auswirkungen wurde vom im Beschwerdeverfahren (neu) beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen zusammengefasst festgestellt, dass durch die retendierte Einleitung im Ausmaß von max. 10 l/s keine erhöhte Gefahr von Überschwemmungen der Straße GN zzz/3 KG AD römisch eins zu erwarten ist, da die Ableitmenge nach Retention geringer ist als der momentane rechnerische Grünlandabfluss im Ausmaß von 14 l/s. Das Retentionsvolumen von 215 m³ ist bei einer Ableitung von 10 l/s ausreichend. Der für die Ermittlung des Retentionsvolumens herangezogene Bemessungsniederschlag (statt HQ30 wurde ein HQ100 herangezogen aufgrund der bestehenden angespannten Hangwassersituation des BMberges), der Abflussbeiwert (Grünlandabfluss 150 l/s pro ha

Vorgabe des Hydrographischen Dienstes und mittlerer Abflussbeiwert von 0,5 für die Bauphase) sowie die Retentionsbemessung je nach Bauphase wurden vom Sachverständigen als nachvollziehbar und plausibel bewertet. Bei einer Ableitung im Ausmaß von lediglich 3,3 l/s entsprechend der Pumpenleistung wäre ein Retentionsvolumen von 269 m³ erforderlich, welches im Bereich der Häuser C und D mit 300 m³ und bei Hinzurechnung der Häuser A und B mit ca. 500 m³ vorhanden ist, wobei auch ein geringfügiger Einstau der Baugrube (unter 20 cm) in Kauf genommen wird. Nach Sachverständigenbeurteilung kommt es zusammengefasst weder zu einer quantitativen noch qualitativen Beeinträchtigung der Vorflut im gegenständlichen Bereich. Von den Beschwerdeführern wurde vorgebracht, dass durch die zusätzliche Einleitung von Wässern die Gefahr von Überflutungen für Privatstraße sowie in weiterer Folge ihrer bebauten Liegenschaften besteht und die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Vorfluters insbesondere im Hochwasserfall beeinträchtigt wird. Alleine das Grundeigentum „gewähre einen Abwehranspruch“ gegen die verfahrensgegenständliche Einleitung. Eine Nutzung des Privatgewässers auf dem GN zzz/3 KG AD I erfolgt durch die Beschwerdeführer nicht.Von den Beschwerdeführern wurde vorgebracht, dass durch die zusätzliche Einleitung von Wässern die Gefahr von Überflutungen für Privatstraße sowie in weiterer Folge ihrer bebauten Liegenschaften besteht und die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Vorfluters insbesondere im Hochwasserfall beeinträchtigt wird. Alleine das Grundeigentum „gewähre einen Abwehranspruch“ gegen die verfahrensgegenständliche Einleitung. Eine Nutzung des Privatgewässers auf dem GN zzz/3 KG AD römisch eins erfolgt durch die Beschwerdeführer nicht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die wasserrechtliche Bewilligung

§ 32WRG erteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die wasserrechtliche Bewilligung

Paragraph 32, WRG erteilt. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage, den ergänzend im Beschwerdeverfahren eingeholten fachlichen Stellungnahme sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt. Die im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Gewässerschutz sowie Wasserbau haben im Ergebnis die fachliche Beurteilung der Sachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde bestätigt und keine Beeinträchtigung der Vorflut ua auf GN zzz/3 KG AD und des GN zzz/3 KG AD I selbst festgestellt. Die Feststellungen der Sachverständigen waren plausibel, nachvollziehbar und als vollständig zu bewerten, wobei die Beschwerdeführer dann letztlich nicht auf fachlich gleicher Ebene den fachlichen Beurteilungen entgegen getreten sind.In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage, den ergänzend im Beschwerdeverfahren eingeholten fachlichen Stellungnahme sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt. Die im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Gewässerschutz sowie Wasserbau haben im Ergebnis die fachliche Beurteilung der Sachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde bestätigt und keine Beeinträchtigung der Vorflut ua auf GN zzz/3 KG AD und des GN zzz/3 KG AD römisch eins selbst festgestellt. Die Feststellungen der Sachverständigen waren plausibel, nachvollziehbar und als vollständig zu bewerten, wobei die Beschwerdeführer dann letztlich nicht auf fachlich gleicher Ebene den fachlichen Beurteilungen entgegen getreten sind. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17Vw

GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 102Abs 1 lit b Wasserrechtsgesetz – WRG, BGBl Nr.

215/1959 sind Parteien (neben dem Antragsteller) diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden.

Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, Wasserrechtsgesetz – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, sind Parteien (neben dem Antragsteller) diejenigen, deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden. Als bestehende Rechte

§ 12

Abs 2 WRG sind Als bestehende Rechte

Paragraph 12, Absatz 2, WRG sind - rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8),- rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (Paragraph 8,), - Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und- Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, und - das Grundeigentum anzusehen, wobei im gegenständlichen Fall das Eigentum an Grund und Boden der GN zzz/3 KG AD I aber auch Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 aufgrund des Umstandes, dass sich ein Teil des Fließgewässers, in welches die Baugrubenwässer eingeleitet werden, auf einem Teil der GN zzz/3 KG AD I befindet, von Relevanz ist.anzusehen, wobei im gegenständlichen Fall das Eigentum an Grund und Boden der GN zzz/3 KG AD römisch eins aber auch Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, aufgrund des Umstandes, dass sich ein Teil des Fließgewässers, in welches die Baugrubenwässer eingeleitet werden, auf einem Teil der GN zzz/3 KG AD römisch eins befindet, von Relevanz ist. Eine Berührung von Rechten eines Grundeigentümers durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben in seinen Rechten als Grundeigentümer kann unmittelbar (zB durch bauliche Maßnahmen auf der Grundparzelle) oder mittelbar (zB durch nachteilige Auswirkungen auf seine Liegenschaft) erfolgen. Für die Geltendmachung des Rechts einer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch macht; es genügt vielmehr, dass durch das beantragte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird (siehe Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 102 RZ 12 Stand: Juli 2016, rdb.at).Für die Geltendmachung des Rechts einer Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch macht; es genügt vielmehr, dass durch das beantragte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird (siehe Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 Paragraph 102, RZ 12 Stand: Juli 2016, rdb.at). Neben der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Vorflut wurde die Gefahr einer Überflutung der Privatstraße GN zzz/3 KG AD I sowie in weiterer Folge auch eine erhöhte Gefahr einer Beeinträchtigung der Liegenschaften der 1. bis 3./4. Beschwerdeführer (GN zzz/7, GN zzz/6, GN zzz/4 je KG AD I) durch Überflutung behauptet.Neben der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Vorflut wurde die Gefahr einer Überflutung der Privatstraße GN zzz/3 KG AD römisch eins sowie in weiterer Folge auch eine erhöhte Gefahr einer Beeinträchtigung der Liegenschaften der 1. bis 3./4. Beschwerdeführer (GN zzz/7, GN zzz/6, GN zzz/4 je KG AD römisch eins) durch Überflutung behauptet.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs 2 WRG durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (VwGH 23.02.2017, Ro 2014/07/0034, 23.01.2014, 2011/07/0194, Hinweis E 26.4.1995, 92/07/0159, VwSlg 14247 A/1995). Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (Hinweis E 2.10.1997, 97/07/0072).

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (VwGH 23.02.2017, Ro 2014/07/0034, 23.01.2014, 2011/07/0194, Hinweis E 26.4.1995, 92/07/0159, VwSlg 14247 A/1995). Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (Hinweis E 2.10.1997, 97/07/0072). Unstrittig ist, dass auf keiner der im (Mit)Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundflächen konkrete bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Baugrubenentwässerung beabsichtigt sind dh eine unmittelbare Inanspruchnahme von ihrem Grundeigentum bzw. ein Eingriff in die Substanz ihres Grundeigentums nicht erfolgt. Die Beschwerdeführer machen jedoch mittelbare Auswirkungen durch eine behauptete erhöhte Überflutungsgefahr insbesondere der Wegparzelle GN zzz/3 KG AD I geltend, wobei die Berührung ihrer Rechte (alleine) darin gesehen wird, dass die Einleitung der Baugrubenwässer in die Vorflut ua im Bereich der GN zzz/3 KG AD I erfolgt.Unstrittig ist, dass auf keiner der im (Mit)Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundflächen konkrete bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Baugrubenentwässerung beabsichtigt sind dh eine unmittelbare Inanspruchnahme von ihrem Grundeigentum bzw. ein Eingriff in die Substanz ihres Grundeigentums nicht erfolgt. Die Beschwerdeführer machen jedoch mittelbare Auswirkungen durch eine behauptete erhöhte Überflutungsgefahr insbesondere der Wegparzelle GN zzz/3 KG AD römisch eins geltend, wobei die Berührung ihrer Rechte (alleine) darin gesehen wird, dass die Einleitung der Baugrubenwässer in die Vorflut ua im Bereich der GN zzz/3 KG AD römisch eins erfolgt. Unstrittig ist, dass die Einleitung der retendierten und vorgereinigten Baugrubenwässer in ein Fließgewässer erfolgt, welches sich für einen gewissen Streckenabschnitt auch im Miteigentum der Beschwerdeführer befindet. Als Faktum anzunehmen ist, dass sich die konkrete Einleitungsstelle in die Vorflut auf der GN zz/1 KG AD I, im Eigentum der Gemeinde AD befindet, jedoch sich das eingeleitete Wasser naturgemäß mit dem sich auch auf dem GN zzz/3 KG AD befindlichen Wasser des auf beiden Grundparzellen verlaufenden, unbenannten Gerinnes vermischt. Unstrittig ist, dass die Einleitung der retendierten und vorgereinigten Baugrubenwässer in ein Fließgewässer erfolgt, welches sich für einen gewissen Streckenabschnitt auch im Miteigentum der Beschwerdeführer befindet. Als Faktum anzunehmen ist, dass sich die konkrete Einleitungsstelle in die Vorflut auf der GN zz/1 KG AD römisch eins, im Eigentum der Gemeinde AD befindet, jedoch sich das eingeleitete Wasser naturgemäß mit dem sich auch auf dem GN zzz/3 KG AD befindlichen Wasser des auf beiden Grundparzellen verlaufenden, unbenannten Gerinnes vermischt. Entscheidungswesentliche Frage iSd § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 WRG und der oben zitierten Judikatur des VwGH ist daher, ob durch die projektgemäße Ausübung der von der mitbeteiligten Partei beantragten und mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Ableitung der Baugrubenwässer eine Berührung von Rechten der Beschwerdeführer als Miteigentümer des Fließgewässers und für den Bereich des GN zzz/2 KG AD I auszuschließen war oder nicht.Entscheidungswesentliche Frage iSd Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG und der oben zitierten Judikatur des VwGH ist daher, ob durch die projektgemäße Ausübung der von der mitbeteiligten Partei beantragten und mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Ableitung der Baugrubenwässer eine Berührung von Rechten der Beschwerdeführer als Miteigentümer des Fließgewässers und für den Bereich des GN zzz/2 KG AD römisch eins auszuschließen war oder nicht. Sowohl die im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen als auch die im Beschwerdeverfahren noch einmal zur Prüfung der Frage einer denkmöglichen Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführer beigezogenen Sachverständigen sind letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die projektgemäße Ausübung sprich der Einleitung retendierter und vorgereinigter Baugrubenwässer im Bereich der GN zz/1 KG AD I in die Vorflut auf GN zz/1 und GN zzz/3 je KG AD I es weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht zu einer Beeinträchtigung kommen kann. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Vorfluters bzw. eine qualitative oder quantitative Belastung durch die Einleitung von diesen Wässern oder die erhöhte Gefahr der Überflutung der Privatstraße bei anhaltendem Starkregen wurden aus fachlicher Sicht nicht gesehen. Wenn es nun zum Teil zu gar keiner Einleitung und wenn, dann in einem geringeren Ausmaß als bewilligt (3,3 l/s anstelle der genehmigten maximalen 10 l/s) und jedenfalls zu einer projektgemäß vorgesehenen geringer Einleitung als bei einem natürlichen Abfluss (14 l/s) kommt, ist auch für das Landesverwaltungsgericht basierend auf den fachlichen Aussagen zu einer möglichen Beeinträchtigung kein Anhaltspunkt ersichtlich, aus welchem sich eine Berührung von wasserrechtlich geschützten Rechten der Beschwerdeführern ergibt. Der bloße Umstand, dass sich ein Teil der Vorflut, in welche die Einleitung erfolgt, im Miteigentum der Beschwerdeführer für einen (kurzen) Streckenabschnitt befindet, löst im gegenständlichen Fall noch keine Parteistellung aus, da § 102 Abs 1 lit b WRG zum einen keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung vermittelt, die zum anderen die Berührung von Rechten voraussetzt. Wenn wasserrechtlich geschützte Rechte unangetastet bleiben besteht keine Parteistellung (vgl Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 102 RZ 10 und RZ 11 Stand: Juli 2016, rdb.at). Das Grundeigentum der Beschwerdeführer, sowohl bezogen auf die GN zzz/3 KG AD I als auch auf die jeweiligen bebauten Liegenschaften der Beschwerdeführer, wird nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen in keiner Weise dh weder unmittelbar noch mittelbar durch das Vorhaben berührt. Das Nutzungsrecht am Privatgewässer iS § 5 Abs 2 WRG ebenso nicht, da aktuell keine Nutzung erfolgt und auch eine künftige Nutzung weder qualitativ noch quantitativ berührt ist, wobei es sich bei der bewilligten Baugrubenentwässerung ohnedies nur um eine temporäre Einleitung handelt. Ein generelles Recht iS eines subjektiv-öffentlichen Rechtes an der gesamten Vorflut im gegenständlichen Bereich hinsichtlich des Erhalts der Funktionsfähigkeit des Fließgewässers besteht für die Beschwerdeführer nicht und ist diese „nur“ iS eines öffentlichen Interesses

§ 105

Abs 1 WRG (lit b keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer oder lit d kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer) von der Wasserrechtsbehörde zu berücksichtigen.Sowohl die im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen als auch die im Beschwerdeverfahren noch einmal zur Prüfung der Frage einer denkmöglichen Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführer beigezogenen Sachverständigen sind letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die projektgemäße Ausübung sprich der Einleitung retendierter und vorgereinigter Baugrubenwässer im Bereich der GN zz/1 KG AD römisch eins in die Vorflut auf GN zz/1 und GN zzz/3 je KG AD römisch eins es weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht zu einer Beeinträchtigung kommen kann. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Vorfluters bzw. eine qualitative oder quantitative Belastung durch die Einleitung von diesen Wässern oder die erhöhte Gefahr der Überflutung der Privatstraße bei anhaltendem Starkregen wurden aus fachlicher Sicht nicht gesehen. Wenn es nun zum Teil zu gar keiner Einleitung und wenn, dann in einem geringeren Ausmaß als bewilligt (3,3 l/s anstelle der genehmigten maximalen 10 l/

  1. s)und jedenfalls zu einer projektgemäß vorgesehenen geringer Einleitung als bei einem natürlichen Abfluss (14 l/
  2. s)kommt, ist auch für das Landesverwaltungsgericht basierend auf den fachlichen Aussagen zu einer möglichen Beeinträchtigung kein Anhaltspunkt ersichtlich, aus welchem sich eine Berührung von wasserrechtlich geschützten Rechten der Beschwerdeführern ergibt. Der bloße Umstand, dass sich ein Teil der Vorflut, in welche die Einleitung erfolgt, im Miteigentum der Beschwerdeführer für einen (kurzen) Streckenabschnitt befindet, löst im gegenständlichen Fall noch keine Parteistellung aus, da Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG zum einen keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung vermittelt, die zum anderen die Berührung von Rechten voraussetzt. Wenn wasserrechtlich geschützte Rechte unangetastet bleiben besteht keine Parteistellung vergleiche Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 Paragraph 102, RZ 10 und RZ 11 Stand: Juli 2016, rdb.at). Das Grundeigentum der Beschwerdeführer, sowohl bezogen auf die GN zzz/3 KG AD römisch eins als auch auf die jeweiligen bebauten Liegenschaften der Beschwerdeführer, wird nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen in keiner Weise dh weder unmittelbar noch mittelbar durch das Vorhaben berührt. Das Nutzungsrecht am Privatgewässer iS Paragraph 5, Absatz 2, WRG ebenso nicht, da aktuell keine Nutzung erfolgt und auch eine künftige Nutzung weder qualitativ noch quantitativ berührt ist, wobei es sich bei der bewilligten Baugrubenentwässerung ohnedies nur um eine temporäre Einleitung handelt. Ein generelles Recht iS eines subjektiv-öffentlichen Rechtes an der gesamten Vorflut im gegenständlichen Bereich hinsichtlich des Erhalts der Funktionsfähigkeit des Fließgewässers besteht für die Beschwerdeführer nicht und ist diese „nur“ iS eines öffentlichen Interesses

Paragraph 105, Absatz eins, WRG (Litera b, keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer oder Litera d, kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer) von der Wasserrechtsbehörde zu berücksichtigen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die belangte Behörde zu Recht die erhobenen Einwendungen mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hat. Die in der Beschwerde zitierte VwGH-Entscheidung vom 29.09.2016, Ra 2016/07/0057 bezieht sich auf einen anders gelagerten Sachverhalt (Verlegung einer unterirdischen Verrohrung samt damit im Zusammenhang stehender Aufgrabung, Verlegung und Verfüllung sowie Durchleitung von Wasser), sodass mit dem Verweis auf diese für die Beschwerdeführer nichts gewonnen ist. Eine Berührung der sich im jeweiligen Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen bebauten Liegenschaften kann aufgrund des Beweisergebnisses ausgeschlossen werden, da diese zum einen in einer solchen räumlichen Entfernung liegen (insbesondere GN zzz/9 der

  1. Beschwerdeführerin, aber auch die GN zzz/6 und GN zzz/7 je KG AD I der
  2. und
  3. Beschwerdeführerin/ Beschwerdeführers), dass eine denkmögliche Beeinträchtigung nicht vorliegt. Selbst für das GN zzz/4 KG AD, welches noch am nächsten zur Einleitungsstelle der Baugrubenwässer liegt, kann zum anderen aus der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht zu erwartenden erhöhten Gefahr von Überschwemmungen für die zwischen der Vorflut und in weiterer Folge dem Grundstück der
  4. und
  5. Beschwerdeführer liegenden Wegparzelle GN zzz/3 KG AD I geschlossen werden, dass für dieses Grundstück ebenfalls keine erhöhte Gefährdung und damit eine Berührung von Rechten der Grundeigentümer durch mittelbare Auswirkungen der bewilligten Einleitung besteht. Bei der Ermittlung des erforderlichen Retentionsvolumens wurde auf ein 100jährliches Hochwasserereignis HQ100 abgestellt, sodass auch im Hochwasserfall mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit mit keiner Berührung fremder Rechte aufgrund der gegenständlichen Einleitung zu rechnen ist.Die in der Beschwerde zitierte VwGH-Entscheidung vom 29.09.2016, Ra 2016/07/0057 bezieht sich auf einen anders gelagerten Sachverhalt (Verlegung einer unterirdischen Verrohrung samt damit im Zusammenhang stehender Aufgrabung, Verlegung und Verfüllung sowie Durchleitung von Wasser), sodass mit dem Verweis auf diese für die Beschwerdeführer nichts gewonnen ist. Eine Berührung der sich im jeweiligen Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen bebauten Liegenschaften kann aufgrund des Beweisergebnisses ausgeschlossen werden, da diese zum einen in einer solchen räumlichen Entfernung liegen (insbesondere GN zzz/9 der
  6. Beschwerdeführerin, aber auch die GN zzz/6 und GN zzz/7 je KG AD römisch eins der
  7. und
  8. Beschwerdeführerin/ Beschwerdeführers), dass eine denkmögliche Beeinträchtigung nicht vorliegt. Selbst für das GN zzz/4 KG AD, welches noch am nächsten zur Einleitungsstelle der Baugrubenwässer liegt, kann zum anderen aus der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht zu erwartenden erhöhten Gefahr von Überschwemmungen für die zwischen der Vorflut und in weiterer Folge dem Grundstück der
  9. und
  10. Beschwerdeführer liegenden Wegparzelle GN zzz/3 KG AD römisch eins geschlossen werden, dass für dieses Grundstück ebenfalls keine erhöhte Gefährdung und damit eine Berührung von Rechten der Grundeigentümer durch mittelbare Auswirkungen der bewilligten Einleitung besteht. Bei der Ermittlung des erforderlichen Retentionsvolumens wurde auf ein 100jährliches Hochwasserereignis HQ100 abgestellt, sodass auch im Hochwasserfall mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit mit keiner Berührung fremder Rechte aufgrund der gegenständlichen Einleitung zu rechnen ist. Zu dem Beschwerdevorbringen, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern nicht vollständig zugestellt worden ist, da das vidierte Projekt nicht zugestellt worden ist, ist anzumerken, dass vidierte Projektunterlagen zwar wesentliche Bestandteile des Spruchs und damit einer erteilten Bewilligung sein können, jedoch gerade in einem Mehrparteienverfahren nicht allen Verfahrensparteien zuzustellen sind bzw. zugestellt werden können.

§ 59

Abs 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung zu erledigen, wobei dies gegebenenfalls auch durch einen Verweis auf vorliegende Pläne erfolgen kann (VwGH 20.03.1997, 96/06/0248). Es ist zulässig, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke oder Pläne ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (VwGH 27.04.2017, Ra 2015/07/0067).

Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung zu erledigen, wobei dies gegebenenfalls auch durch einen Verweis auf vorliegende Pläne erfolgen kann (VwGH 20.03.1997, 96/06/0248). Es ist zulässig, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke oder Pläne ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (VwGH 27.04.2017, Ra 2015/07/0067). Projektunterlagen sind

§ 103WRG als Teil des Ansuchens zu sehen, über welches der Abspruch erfolgt.

Es findet sich weder im AVG noch im WRG eine gesetzliche Grundlage dafür, dass diese Teile des Ansuchens – welche oftmals auch nur in 2facher Ausfertigung einzubringen sind – allen Parteien bei Bescheiderlassung zuzustellen sind. Projektunterlagen sind

Paragraph 103, WRG als Teil des Ansuchens zu sehen, über welches der Abspruch erfolgt. Es findet sich weder im AVG noch im WRG eine gesetzliche Grundlage dafür, dass diese Teile des Ansuchens – welche oftmals auch nur in 2facher Ausfertigung einzubringen sind – allen Parteien bei Bescheiderlassung zuzustellen sind. Zu den wiederholten Vorbringen betreffend Festlegung im Bebauungsplan, mangelnde Akteneinsicht im Bauverfahren etc. ist abschließend darauf zu verweisen, dass man von einer (zulässigen) Einwendung im Sinne des § 42 AVG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann spricht, wenn es sich um eine Einwendung handelt, mit der die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts behauptet wird. Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender

materiell-rechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, das bedeutet, dass sich davon auch seine Parteistellung ableiten lässt. Fragen des Baurechts bzw. bauchrechtliche Festlegungen stellen keine vom Wasserrecht geschützten subjektiven öffentlichen Rechte dar, sodass diese Vorbringen jedenfalls unzulässig sind.Zu den wiederholten Vorbringen betreffend Festlegung im Bebauungsplan, mangelnde Akteneinsicht im Bauverfahren etc. ist abschließend darauf zu verweisen, dass man von einer (zulässigen) Einwendung im Sinne des Paragraph 42, AVG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann spricht, wenn es sich um eine Einwendung handelt, mit der die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts behauptet wird. Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender

materiell-rechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, das bedeutet, dass sich davon auch seine Parteistellung ableiten lässt. Fragen des Baurechts bzw. bauchrechtliche Festlegungen stellen keine vom Wasserrecht geschützten subjektiven öffentlichen Rechte dar, sodass diese Vorbringen jedenfalls unzulässig sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 WRG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.247.1.29.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.