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{'item': '405-9/475/1/10-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum25.06.2018 Geschäftszahl405-9/475/1/10-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richte

) wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (

) wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben., II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang: Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 28.11.2017 wurde der Beschwerdeführer, gestützt auf die Rechtsgrundlage des § 17 SBG, zur Leistung eines "einmaligen Kostenbeitrages" in Höhe von € 42.472,00 verpflichtet. Dies bei dem Spruch vorangegangenen Hinweis, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 10a SBG eine Hilfeleistung zur "Unterbringung im AK AE" gewährt wird. Zur Begründung verwies die belangte Behörde, wie vom Sachwalter bei der Vermögenserhebung vom 06.04.2017 bekanntgegeben worden sei, auf ein "abschöpfbares Vermögen" in der Höhe von € 42.472,
  2. Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 28.11.2017 wurde der Beschwerdeführer, gestützt auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 17, SBG, zur Leistung eines "einmaligen Kostenbeitrages" in Höhe von € 42.472,00 verpflichtet. Dies bei dem Spruch vorangegangenen Hinweis, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10 a, SBG eine Hilfeleistung zur "Unterbringung im AK AE" gewährt wird. Zur Begründung verwies die belangte Behörde, wie vom Sachwalter bei der Vermögenserhebung vom 06.04.2017 bekanntgegeben worden sei, auf ein "abschöpfbares Vermögen" in der Höhe von € 42.472,
  3. Mit fristgerecht eingebrachter Rechtsmittelschrift vom 02.01.2018 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid vom 28.11.2017 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben und das laufende Verfahren "endgültig" einzustellen. Begründend verwies dieser darauf, dass zum Zeitpunkt der Erlassung das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz bereits beschlossen und verlautbart gewesen sei. Dies fallgegenständlich dahingehend, als durch Anfügung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 330a ASVG ein Zugriff auf Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig sei. In der ebenfalls im Rahmen des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes im Verfassungsrang erlassenen Bestimmung des § 707a Abs 2 ASVG sei angeführt, dass § 330a ASVG mit 01.01.2018 in Kraft trete und mit diesem Zeitpunkt Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden dürften und laufende Verfahren einzustellen seien, wobei entgegenstehende landesgesetzliche Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft treten würden. Dies bedeute für das gegenständliche Verfahren, dass dieses jedenfalls ab dem Zeitpunkt 01.01.2018 durch die zu diesem Zeitpunkt geänderte Rechtslage einzustellen und der Bescheid aufzuheben sei. Mit fristgerecht eingebrachter Rechtsmittelschrift vom 02.01.2018 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid vom 28.11.2017 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben und das laufende Verfahren "endgültig" einzustellen. Begründend verwies dieser darauf, dass zum Zeitpunkt der Erlassung das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz bereits beschlossen und verlautbart gewesen sei. Dies fallgegenständlich dahingehend, als durch Anfügung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Paragraph 330 a, ASVG ein Zugriff auf Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig sei. In der ebenfalls im Rahmen des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes im Verfassungsrang erlassenen Bestimmung des Paragraph 707 a, Absatz 2, ASVG sei angeführt, dass Paragraph 330 a, ASVG mit 01.01.2018 in Kraft trete und mit diesem Zeitpunkt Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden dürften und laufende Verfahren einzustellen seien, wobei entgegenstehende landesgesetzliche Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft treten würden. Dies bedeute für das gegenständliche Verfahren, dass dieses jedenfalls ab dem Zeitpunkt 01.01.2018 durch die zu diesem Zeitpunkt geänderte Rechtslage einzustellen und der Bescheid aufzuheben sei.
  4. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war seit dem Zeitpunkt seiner Geburt am AC bis zum 18.05.1979 in der Landeshauptstadt Salzburg aufhältig. Mit 19.05.1979 erfolgte die Übersiedlung mit bis laufend einhergehender Hauptwohnsitznahme in das "AK AE", einer Einrichtung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, in AD AE, AF 12/
  5. Der Beschwerdeführer leidet an einer schweren geistigen und körperlichen Behinderung aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens, bezieht Pflegegeld der Stufe 6 und wird im AK AE ständig betreut und gepflegt. Dies bei Gewährung einer Hilfeleistung gemäß § 10a SBG.Der Beschwerdeführer war seit dem Zeitpunkt seiner Geburt am AC bis zum 18.05.1979 in der Landeshauptstadt Salzburg aufhältig. Mit 19.05.1979 erfolgte die Übersiedlung mit bis laufend einhergehender Hauptwohnsitznahme in das "AK AE", einer Einrichtung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, in AD AE, AF 12/
  6. Der Beschwerdeführer leidet an einer schweren geistigen und körperlichen Behinderung aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens, bezieht Pflegegeld der Stufe 6 und wird im AK AE ständig betreut und gepflegt. Dies bei Gewährung einer Hilfeleistung gemäß Paragraph 10 a, SBG.
  7. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage. Eine Beschwerdeverhandlung konnte nach durchgeführtem Parteiengehör entfallen.
  8. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Behindertengesetzes (SBG) lauten: I. Abschnittrömisch eins. AbschnittAllgemeine BestimmungenZielsetzung§ 1Paragraph eins

(1)Absatz eins,Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg durch Hilfeleistungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind so auszulegen, dass sie in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreifen. Persönliche Voraussetzungen§ 4Paragraph 4
(1)Absatz eins,Anspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz haben Menschen mit Behinderungen, die ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben. Der Anspruch auf Hilfeleistung bleibt aufrecht, wenn Menschen mit Behinderungen auf Grund einer bewilligten Maßnahme der Eingliederungshilfe ihren Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegen.
(2)Absatz 2,Hilfeleistungen nach diesem Gesetz stehen außerdem nur zu: 1.Ziffer eins Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft; 2.Ziffer 2 Personen, denen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 15a FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG zukommt, ausgenommen nicht erwerbstätige Personen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland;Personen, denen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 15 a, FPG oder gemäß den Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG zukommt, ausgenommen nicht erwerbstätige Personen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland; 3.Ziffer 3 Personen mit einem Aufenthaltstitel: a)Litera a „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG,„Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG, b)Litera b „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG,„Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG, c)Litera c „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 NAG;„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 49, NAG; 4.Ziffer 4 Personen, denen der Status des Asylberechtigten (§ 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005) zuerkannt worden ist.Personen, denen der Status des Asylberechtigten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005) zuerkannt worden ist.
(3)Absatz 3,An andere Personen als nach Abs 2 können Hilfeleistungen nach diesem Gesetz nur erbracht werden, soweit diese zumindest drei Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben und die Hilfeleistung zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist.An andere Personen als nach Absatz 2, können Hilfeleistungen nach diesem Gesetz nur erbracht werden, soweit diese zumindest drei Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben und die Hilfeleistung zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist. II. Abschnittrömisch zwei. AbschnittEingliederungshilfeMaßnahmen der Eingliederungshilfe§ 5Paragraph 5Im Rahmen der Eingliederungshilfe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden: a)Litera a Heilbehandlung (§ 6);Heilbehandlung (Paragraph 6,); b)Litera b Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 7);Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 7,); c)Litera c Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 8);Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (Paragraph 8,); d)Litera d Hilfe zur beruflichen Eingliederung (§ 9);Hilfe zur beruflichen Eingliederung (Paragraph 9,); e)Litera e Hilfe zur sozialen Eingliederung (§ 10);Hilfe zur sozialen Eingliederung (Paragraph 10,); f)Litera f Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a);Hilfe zur sozialen Betreuung (Paragraph 10 a,); g)Litera g Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 11).Hilfe durch geschützte Arbeit (Paragraph 11,). Hilfe zur sozialen Betreuung§ 10aParagraph 10 a
(1)Absatz eins,Die Hilfe zur sozialen Betreuung in Einrichtungen soll Menschen mit Behinderungen dazu dienen, einen nicht weiter verbesserungsfähigen Entwicklungsstatus zu stabilisieren, dem Verlust an persönlichen Fähigkeiten entgegenzuwirken und nachteilige Entwicklungen so gut wie möglich zu verzögern.
(2)Absatz 2,Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Betreuung ist Menschen mit Behinderungen ein Taschengeld nach Maßgabe des § 10 Abs 3 zu gewähren.Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Betreuung ist Menschen mit Behinderungen ein Taschengeld nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3, zu gewähren. Einrichtungen der Eingliederungshilfe§ 12Paragraph 12
(1)Absatz eins,Für die Eingliederungshilfe dürfen, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist, nur Einrichtungen in Anspruch genommen werden, mit deren Rechtsträger das Land Salzburg eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen hat. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich für die Dauer von zumindest drei Jahren zu schließen und haben insbesondere Regelungen zu enthalten über:Für die Eingliederungshilfe dürfen, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, nur Einrichtungen in Anspruch genommen werden, mit deren Rechtsträger das Land Salzburg eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen hat. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich für die Dauer von zumindest drei Jahren zu schließen und haben insbesondere Regelungen zu enthalten über: 1.Ziffer eins die sachlichen, personellen und wirtschaftlichen Voraussetzungen; 2.Ziffer 2 den Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen; 3.Ziffer 3 die Qualitätssicherung und -kriterien.
(1a)Absatz eins a,Der Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs 1 darf seitens des Landes Salzburg nur erfolgen, wenn:Der Abschluss einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, darf seitens des Landes Salzburg nur erfolgen, wenn: 1.Ziffer eins ein objektivierter Bedarf an der Einrichtung gegeben ist; 2.Ziffer 2 die Einrichtung über geeignete Anlagen und die für die Leistungserbringung erforderliche sachliche und personelle Ausstattung verfügt; 3.Ziffer 3 die Voraussetzungen für die Finanzierungsleistungen des Landes gemäß § 13 vorliegen; unddie Voraussetzungen für die Finanzierungsleistungen des Landes gemäß Paragraph 13, vorliegen; und 4.Ziffer 4 das Land vom Leistungserbringer befugt wird, dessen Gebarung selbst, durch beauftragte Dritte oder nach den Bestimmungen des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes zu kontrollieren.
(2)Absatz 2,Das Nähere über die Lage, die Baulichkeiten, den Betrieb, die sachliche und personelle Ausstattung der Einrichtungen, die an das Personal zu stellenden Anforderungen sowie das Dokumentations- und Berichtswesen kann durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die Zielsetzung dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die Inanspruchnahme von Einrichtungen nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz, von Schulen, Schülerheimen, Heil- und Pflegeanstalten, Kuranstalten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe setzt keine Vereinbarung im Sinn des Abs 1 voraus. Das Gleiche gilt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen außerhalb des Landes Salzburg und für Arbeitgeber bei Leistungen nach § 11, soweit es sich nicht um Betriebe gemäß § 11 Abs. 2 handelt. Die Behörde hat sich jedoch vor Inanspruchnahme von Einrichtungen außerhalb des Landes davon zu überzeugen, dass diese von der für sie zuständigen Behörde nach vergleichbaren Vorschriften förmlich anerkannt sind oder vom örtlichen zuständigen Träger vergleichbarer Hilfeleistungen selbst in Anspruch genommen werden. Die Beziehungen des Landes zu Rechtsträgern solcher Einrichtungen können durch privatrechtlichen Vertrag geregelt werden.Die Inanspruchnahme von Einrichtungen nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz, von Schulen, Schülerheimen, Heil- und Pflegeanstalten, Kuranstalten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe setzt keine Vereinbarung im Sinn des Absatz eins, voraus. Das Gleiche gilt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen außerhalb des Landes Salzburg und für Arbeitgeber bei Leistungen nach Paragraph 11,, soweit es sich nicht um Betriebe gemäß Paragraph 11, Absatz 2, handelt. Die Behörde hat sich jedoch vor Inanspruchnahme von Einrichtungen außerhalb des Landes davon zu überzeugen, dass diese von der für sie zuständigen Behörde nach vergleichbaren Vorschriften förmlich anerkannt sind oder vom örtlichen zuständigen Träger vergleichbarer Hilfeleistungen selbst in Anspruch genommen werden. Die Beziehungen des Landes zu Rechtsträgern solcher Einrichtungen können durch privatrechtlichen Vertrag geregelt werden.
(4)Absatz 4,Zur Sicherstellung der Erfordernisse der Behindertenhilfe können privatrechtliche Verträge im Sinn des Abs. 1 auch zeitlich befristet geschlossen werden. Privatrechtliche Verträge im Sinn des Abs. 1 sind aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für ihren Abschluss nicht mehr vorliegen.Zur Sicherstellung der Erfordernisse der Behindertenhilfe können privatrechtliche Verträge im Sinn des Absatz eins, auch zeitlich befristet geschlossen werden. Privatrechtliche Verträge im Sinn des Absatz eins, sind aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für ihren Abschluss nicht mehr vorliegen. Kostenbeiträge§ 17Paragraph 17
(1)Absatz eins,Menschen mit Behinderungen sowie die für sie gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben zu den Kosten der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe durch geschützte Arbeit entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht beizutragen. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Gesetzes haben nur der Ehegatte oder eingetragene Partner (frühere Ehegatte bzw eingetragene Partner) sowie die im ersten Grad Verwandten des Menschen mit Behinderungen zu gelten. Erreichte das Ausmaß des Kostenbeitrages die Gesamtkosten der Hilfeleistung, kommt eine solche nicht in Betracht. Von einem Kostenbeitrag kann insoweit abgesehen werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde.
(2)Absatz 2,Menschen mit Behinderungen haben zu den Kosten der ihnen gewährten Eingliederungshilfe beizutragen: 1.Ziffer eins aus ihrem Einkommen; 2.Ziffer 2 aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen, soweit diese nicht gesetzlich auf den Träger der Behindertenhilfe übergehen oder als Taschengeld gebühren. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der Beitrag unter Zugrundelegung des zeitlichen Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme zu leisten ist; und 3.Ziffer 3 aus ihrem verwertbaren Vermögen bei der Hilfe zur sozialen Betreuung. Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten dieser Hilfe geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Menschen mit Behinderungen über. Erben haften dabei jedoch stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Mensch mit Behinderungen zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder Ehegatten oder eingetragene Partner des Menschen mit Behinderungen, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.
(3)Absatz 3,Bei Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a) entfällt der Kostenersatz:Bei Hilfe zur sozialen Betreuung (Paragraph 10 a,) entfällt der Kostenersatz: a)Litera a für Kinder gegenüber Eltern, b)Litera b für Eltern gegenüber volljährigen Kindern.
(4)Absatz 4,Die gemäß Abs 1 beitragspflichtigen Personen sind zu einem nachträglichen Kostenbeitrag nur verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, daß sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können.Die gemäß Absatz eins, beitragspflichtigen Personen sind zu einem nachträglichen Kostenbeitrag nur verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, daß sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können.
(5)Absatz 5,Für diese Kostenbeiträge und den Ersatz der Kosten der Eingliederungshilfe durch Dritte gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Sozialhilfegesetzes. Verfahren§ 18Paragraph 18
(1)Absatz eins,Eingliederungshilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, auf Antrag des Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen zu leisten. Als Anspruchsberechtigter gilt der Mensch mit Behinderungen, bei der Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 9 Abs. 1 lit. b) sowie der geschützten Arbeit (§ 11) der Betriebsinhaber. Gegen den Willen eines Menschen mit Behinderungen oder des gesetzlichen Vertreters kommt eine Hilfeleistung nicht in Betracht. Die Zuerkennung, Änderung und Einstellung der Eingliederungshilfe erfolgt, ausgenommen im Fall des Zustandekommens einer Vereinbarung gemäß § 11 Abs 4, durch Bescheid. Für bereits gesetzte Maßnahmen und vergangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung nicht in Betracht; dies gilt nicht für Leistungen, die nach der Antragstellung durch den Sozialhilfeträger auf Grund eines Bescheides erbracht wurden. Ändern sich die Voraussetzungen für die Hilfeleistung, so ist diese, sofern nicht besonderes bestimmt ist, den geänderten Gegebenheiten entsprechend neu festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für die Hilfeleistung nicht in der ihr zugrundegelegten Weise gegeben waren.Eingliederungshilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, auf Antrag des Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen zu leisten. Als Anspruchsberechtigter gilt der Mensch mit Behinderungen, bei der Erprobung auf einem Arbeitsplatz (Paragraph 9, Absatz eins, Litera b,) sowie der geschützten Arbeit (Paragraph 11,) der Betriebsinhaber. Gegen den Willen eines Menschen mit Behinderungen oder des gesetzlichen Vertreters kommt eine Hilfeleistung nicht in Betracht. Die Zuerkennung, Änderung und Einstellung der Eingliederungshilfe erfolgt, ausgenommen im Fall des Zustandekommens einer Vereinbarung gemäß Paragraph 11, Absatz 4,, durch Bescheid. Für bereits gesetzte Maßnahmen und vergangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung nicht in Betracht; dies gilt nicht für Leistungen, die nach der Antragstellung durch den Sozialhilfeträger auf Grund eines Bescheides erbracht wurden. Ändern sich die Voraussetzungen für die Hilfeleistung, so ist diese, sofern nicht besonderes bestimmt ist, den geänderten Gegebenheiten entsprechend neu festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für die Hilfeleistung nicht in der ihr zugrundegelegten Weise gegeben waren.
(2)Absatz 2,Leistungen der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen können nur auf Antrag gewährt werden.
(3)Absatz 3,Für die Besorgung der Aufgaben der Eingliederungshilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, für die der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen und für die Aufgaben nach § 4b Abs 2 die Landesregierung sachlich zuständig. Die Landesregierung kann nichtbehördliche Aufgaben zur Besorgung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient.Für die Besorgung der Aufgaben der Eingliederungshilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, für die der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen und für die Aufgaben nach Paragraph 4 b, Absatz 2, die Landesregierung sachlich zuständig. Die Landesregierung kann nichtbehördliche Aufgaben zur Besorgung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient.
(4)Absatz 4,Die Behinderung (§ 2) ist durch ein Gutachten einer mit Behindertenangelegenheiten betrauten Ärztin des Amtes der Landesregierung bzw eines solchen Arztes (Sozialärztin bzw Sozialarzt) festzustellen. Erforderlichenfalls kann dafür auch eine Expertin oder ein Experte auf dem Gebiet der jeweiligen Beeinträchtigung herangezogen werden.Die Behinderung (Paragraph 2,) ist durch ein Gutachten einer mit Behindertenangelegenheiten betrauten Ärztin des Amtes der Landesregierung bzw eines solchen Arztes (Sozialärztin bzw Sozialarzt) festzustellen. Erforderlichenfalls kann dafür auch eine Expertin oder ein Experte auf dem Gebiet der jeweiligen Beeinträchtigung herangezogen werden.
(5)Absatz 5,Die Entscheidung über die (Weiter-)Gewährung und Einstellung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 5 ist nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme eines Sachverständigenteams zu treffen. Die Stellungnahme ist im Rahmen einer Teamberatung schriftlich abzugeben. Die davon betroffene Person kann auf ihren Wunsch an der Teamberatung teilnehmen und dazu auch eine Vertrauensperson mitnehmen. Die Stellungnahme hat insbesondere zu enthalten:Die Entscheidung über die (Weiter-)Gewährung und Einstellung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach Paragraph 5, ist nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme eines Sachverständigenteams zu treffen. Die Stellungnahme ist im Rahmen einer Teamberatung schriftlich abzugeben. Die davon betroffene Person kann auf ihren Wunsch an der Teamberatung teilnehmen und dazu auch eine Vertrauensperson mitnehmen. Die Stellungnahme hat insbesondere zu enthalten: 1.Ziffer eins bei Empfehlung einer (Weiter-)Gewährung von Maßnahmen: a)Litera a die Bezeichnung der geplanten Maßnahme, b)Litera b das angestrebte Ziel der geplanten Maßnahme und c)Litera c eine Begründung über die Eignung der geplanten Maßnahme; 2.Ziffer 2 bei Empfehlung einer Einstellung von Maßnahmen: eine Darstellung des Sachverhalts und der wesentlichen Gründe für die Einstellung.
(6)Absatz 6,Dem Sachverständigenteam nach Abs 5 gehören jedenfalls an:Dem Sachverständigenteam nach Absatz 5, gehören jedenfalls an: 1.Ziffer eins ein Vertreter bzw eine Vertreterin der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und 2.Ziffer 2 eine Sozialärztin oder ein Sozialarzt gemäß Abs 4.eine Sozialärztin oder ein Sozialarzt gemäß Absatz 4, Nach Bedarf können dem Sachverständigenteam auch weitere Personen beigezogen werden, sofern sie fachliche Kenntnisse oder Berufserfahrungen im Zusammenhang mit Menschen mit Behinderungen haben oder bezüglich der (geplanten) Maßnahme sachkundig sind. Weiters können Vertreter bzw Vertreterinnen der für Behinderung und Inklusion zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung jederzeit an den Teamberatungen teilnehmen.
(7)Absatz 7,Dem Menschen mit Behinderungen und notwendigen Begleitpersonen gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reise- und Aufenthaltskosten, die im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe oder dadurch erwachsen, daß der Mensch mit Behinderungen einer Ladung durch eine zur Vollziehung dieses Gesetzes berufene Behörde Folge leistet. § 330a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), in Kraft seit 01.01.2018, lautet: Paragraph 330 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), in Kraft seit 01.01.2018, lautet: ABSCHNITT IIaABSCHNITT römisch zwei aVerbot des Pflegeregresses§ 330a.Paragraph 330 a, (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig. § 707a ASVG, in Kraft seit 02.08.2017, lautet:Paragraph 707 a, ASVG, in Kraft seit 02.08.2017, lautet: Weitere Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017Weitere Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,§ 707a.Paragraph 707 a,
(1)Absatz eins,Die §§ 330b samt Überschrift und 669 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 treten mit
  1. Jänner 2018 in Kraft.Die Paragraphen 330 b, samt Überschrift und 669 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, treten mit
  2. Jänner 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) § 330a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 tritt mit
  1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 330 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, tritt mit
  2. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (

) lauten: I. Teil: Allgemeine Bestimmungenrömisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt: BehördenZuständigkeit§ 1.Paragraph eins, Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften. § 2.Paragraph 2, Enthalten die in § 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig. Enthalten die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig. § 3.Paragraph 3, Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese Soweit die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese 1.Ziffer eins in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes; 2.Ziffer 2 in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; 3.Ziffer 3 in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig. § 1 Bezirkshauptmannschaften Gesetz, LGBl Nr 59/1976 idgF, lautet:Paragraph eins, Bezirkshauptmannschaften Gesetz, Landesgesetzblatt Nr 59 aus 1976, idgF, lautet: Bezirkshauptmannschaften § 1Paragraph eins

(1)Absatz eins,Für die politischen Bezirke des Landes Salzburg mit Ausnahme der Stadt Salzburg als Stadt mit eigenem Statut bestehen als Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (Bezirksverwaltungsbehörden) folgende Bezirkshauptmannschaften: a)Litera a für den politischen Bezirk Hallein (Tennengau) die Bezirkshauptmannschaft Hallein mit dem Sitz in Hallein; b)Litera b für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung (Flachgau) die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit dem Sitz in Salzburg; c)Litera c für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau (Pongau) die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau mit dem Sitz in St. Johann im Pongau; d)Litera d für den politischen Bezirk Tamsweg (Lungau) die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg mit dem Sitz in Tamsweg; e)Litera e für den politischen Bezirk Zell am See (Pinzgau) die Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit dem Sitz in Zell am See.
(2)Absatz 2,Bei außerordentlichen Verhältnissen kann die Landesregierung den Sitz der Bezirkshauptmannschaften an einen anderen Ort des Landes verlegen.
(3)Absatz 3,Die Bezirkshauptmannschaften sind Landesbehörden und dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau als Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstellt. 5. Erwägungen: Gemäß § 1

ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über den Wirkungsbereich der Behörden und den Verwaltungsvorschriften zu prüfen. Soweit diese Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 3

; insbesondere kommen die in § 3

(suppletorisch) festgelegten territorialen Anknüpfungspunkte nur insoweit in Betracht, als die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in einem Materiengesetz unvollständig ist (vgl VwGH 03.04.2009, 2008/22/0666 mwN aus der Literatur).Gemäß Paragraph eins,

ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über den Wirkungsbereich der Behörden und den Verwaltungsvorschriften zu prüfen. Soweit diese Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Paragraph 3,

; insbesondere kommen die in Paragraph 3,

(suppletorisch) festgelegten territorialen Anknüpfungspunkte nur insoweit in Betracht, als die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in einem Materiengesetz unvollständig ist vergleiche VwGH 03.04.2009, 2008/22/0666 mwN aus der Literatur). Selbst wenn man mit einem Teil der Lehre davon ausginge, dass § 3

in verfassungskonformer Interpretation dahingehend einschränkend auszulegen sei, dass er für in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden Angelegenheiten keine Geltung beanspruche, wäre diese offenkundig planwidrige Regelungslücke durch die analoge Anwendung des § 3

zu schließen, sodass selbst hier wiederum § 3

anwendbar und die darin festgelegten territorialen Anknüpfungspunkte heranzuziehen wären (vgl Hengstschläger/Leeb,

§ 3Rz 1 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mw

N aus der Judikatur).Selbst wenn man mit einem Teil der Lehre davon ausginge, dass Paragraph 3,

in verfassungskonformer Interpretation dahingehend einschränkend auszulegen sei, dass er für in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden Angelegenheiten keine Geltung beanspruche, wäre diese offenkundig planwidrige Regelungslücke durch die analoge Anwendung des Paragraph 3,

zu schließen, sodass selbst hier wiederum Paragraph 3,

anwendbar und die darin festgelegten territorialen Anknüpfungspunkte heranzuziehen wären vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 3, Rz 1 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN aus der Judikatur). Das Salzburger Behindertengesetz bestimmt in § 18 Abs 3 die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden für die Besorgung der Aufgaben der Eingliederungshilfe; das SBG trifft aber keine Regelung eines territorialen Anknüpfungspunktes an den Amtssprengel einer konkreten Bezirksverwaltungsbehörde im Land Salzburg für die Besorgung der Aufgaben der Eingliederungshilfe.Das Salzburger Behindertengesetz bestimmt in Paragraph 18, Absatz 3, die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden für die Besorgung der Aufgaben der Eingliederungshilfe; das SBG trifft aber keine Regelung eines territorialen Anknüpfungspunktes an den Amtssprengel einer konkreten Bezirksverwaltungsbehörde im Land Salzburg für die Besorgung der Aufgaben der Eingliederungshilfe. Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Salzburger Behindertengesetz ist daher unvollständig, sodass in Ansehung der oben ausgeführten Grundsätze die in § 3

festgelegten (subsidiären) territorialen Anknüpfungspunkte heranzuziehen sind (vgl dazu insbesondere auch VwGH 29.03.2017, Ro 2015/05/0022 und 03.04.2009, 2008/22/0666 mwN sowie VwGH 22.11.2017, Ra 2017/10/0174 und 29.05.2013, 2013/01/0059).Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Salzburger Behindertengesetz ist daher unvollständig, sodass in Ansehung der oben ausgeführten Grundsätze die in Paragraph 3,

festgelegten (subsidiären) territorialen Anknüpfungspunkte heranzuziehen sind vergleiche dazu insbesondere auch VwGH 29.03.2017, Ro 2015/05/0022 und 03.04.2009, 2008/22/0666 mwN sowie VwGH 22.11.2017, Ra 2017/10/0174 und 29.05.2013, 2013/01/0059). § 3

nennt in seinen Z 1 bis 3 mehrere territoriale Anknüpfungspunkte an den Amtssprengel der sachlich zuständigen Behörde, die der „Vielgestaltigkeit der Betätigungen der Verwaltungsbehörden“ Rechnung tragen und die örtliche Zuständigkeit „für alle denkbaren Fälle lückenlos“ regeln sollen. Was das Verhältnis der einzelnen Tatbestände des § 3

angeht, sind zunächst dessen Z 1 und 2 als leges speciales zur – damit innerhalb des subsidiären § 3

ihrerseits subsidiären – Auffangregelung der Z 3 zu qualifizieren. Für alle sonstigen Sachen, also für jene, die nicht unter die Spezialregelung des § 3 Z 1 und Z 2

fallen, enthält Z 3 eine Auffangregelung. Sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt, bestimmt sich also die örtliche Zuständigkeit zunächst nach dem Hauptwohnsitz der natürlichen Person. Örtlich zuständig ist demnach jene sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Beteiligten liegt (vgl Hengstschläger/Leeb,

§ 3

Rz 2 - 5 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Paragraph 3,

nennt in seinen Ziffer eins bis 3 mehrere territoriale Anknüpfungspunkte an den Amtssprengel der sachlich zuständigen Behörde, die der „Vielgestaltigkeit der Betätigungen der Verwaltungsbehörden“ Rechnung tragen und die örtliche Zuständigkeit „für alle denkbaren Fälle lückenlos“ regeln sollen. Was das Verhältnis der einzelnen Tatbestände des Paragraph 3,

angeht, sind zunächst dessen Ziffer eins und 2 als leges speciales zur – damit innerhalb des subsidiären Paragraph 3,

ihrerseits subsidiären – Auffangregelung der Ziffer 3, zu qualifizieren. Für alle sonstigen Sachen, also für jene, die nicht unter die Spezialregelung des Paragraph 3, Ziffer eins und Ziffer 2,

fallen, enthält Ziffer 3, eine Auffangregelung. Sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt, bestimmt sich also die örtliche Zuständigkeit zunächst nach dem Hauptwohnsitz der natürlichen Person. Örtlich zuständig ist demnach jene sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Beteiligten liegt vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 3, Rz 2 - 5 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Im Fokus des SBG steht der Mensch mit Behinderung (vgl § 1 Abs 1 leg cit) und bestimmt § 18 Abs 1 SBG den Menschen mit Behinderung als Anspruchsberechtigten der Eingliederungshilfe (ausgenommen bei Hilfen nach den §§ 9 und § 11 SBG). Als Beteiligter im Sinn des § 3 Z 3

ist folglich der Mensch mit Behinderung anzusehen, sodass sich mangels anderer in Frage kommender territorialer Anknüpfungspunkte die örtliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für die Auferlegung einer Leistung nach § 17 SBG anlässlich gewährter Eingliederungshilfe zunächst nach dem Hauptwohnsitz des zum Kostenbeitrag bzw Kostenersatz verpflichteten Menschen mit Behinderung richtet.Im Fokus des SBG steht der Mensch mit Behinderung vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, leg cit) und bestimmt Paragraph 18, Absatz eins, SBG den Menschen mit Behinderung als Anspruchsberechtigten der Eingliederungshilfe (ausgenommen bei Hilfen nach den Paragraphen 9 und Paragraph 11, SBG). Als Beteiligter im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 3,

ist folglich der Mensch mit Behinderung anzusehen, sodass sich mangels anderer in Frage kommender territorialer Anknüpfungspunkte die örtliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für die Auferlegung einer Leistung nach Paragraph 17, SBG anlässlich gewährter Eingliederungshilfe zunächst nach dem Hauptwohnsitz des zum Kostenbeitrag bzw Kostenersatz verpflichteten Menschen mit Behinderung richtet. Eine natürliche Person kann mehrere Wohnsitze, aber nur einen Hauptwohnsitz haben. Der Hauptwohnsitzmeldung nach dem Meldegesetz (MeldeG) kommt vorläufig konstitutive Wirkung für die gesamte Rechtsordnung zu. Demnach haben alle Behörden bei der Beurteilung des Hauptwohnsitzes einer Person so lange ausschließlich auf die polizeiliche Meldung abzustellen, als diese aufrecht ist (vgl Hengstschläger/Leeb,

§ 3Rz 6 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mw

N aus Judikatur und Literatur).Eine natürliche Person kann mehrere Wohnsitze, aber nur einen Hauptwohnsitz haben. Der Hauptwohnsitzmeldung nach dem Meldegesetz (MeldeG) kommt vorläufig konstitutive Wirkung für die gesamte Rechtsordnung zu. Demnach haben alle Behörden bei der Beurteilung des Hauptwohnsitzes einer Person so lange ausschließlich auf die polizeiliche Meldung abzustellen, als diese aufrecht ist vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 3, Rz 6 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN aus Judikatur und Literatur). Der Beschwerdeführer ist seit 19.05.1979 bis laufend ständig im AK AE in AD AE, gelegen im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung (Flachgau), aufhältig und auch mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Behörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Der für die Beurteilung der Zuständigkeit entscheidende Zeitpunkt ist – vorbehaltlich abweichender Regelungen im Einzelfall – die Vornahme der Amtshandlung. Die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides bestimmt sich demgemäß nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sachlage und Rechtslage. Da es im Verwaltungsverfahren - anders als nach § 29 JN für das zivilgerichtliche Verfahren - keine perpetuatio fori gibt, ist auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderungen auf für die Zuständigkeit maßgebenden Umstände Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständig gewordenen Behörde weiterzuführen (vgl VwGH 28.8.2012, 2012/21/0092).Die Behörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Der für die Beurteilung der Zuständigkeit entscheidende Zeitpunkt ist – vorbehaltlich abweichender Regelungen im Einzelfall – die Vornahme der Amtshandlung. Die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides bestimmt sich demgemäß nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sachlage und Rechtslage. Da es im Verwaltungsverfahren - anders als nach Paragraph 29, JN für das zivilgerichtliche Verfahren - keine perpetuatio fori gibt, ist auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderungen auf für die Zuständigkeit maßgebenden Umstände Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständig gewordenen Behörde weiterzuführen vergleiche VwGH 28.8.2012, 2012/21/0092). Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen (Kostenbeitrags)Bescheides der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg örtlich unzuständig war, weil mangels Regelung im SBG zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit die Festlegungen in § 3 Z 3

heranzuziehen waren. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem eine Pflicht nach § 17 SBG anlässlich Eingliederungshilfe nach § 10a SBG auferlegt wurde, hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung. Demnach wäre beschwerdegegenständlich die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zugekommen.Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen (Kostenbeitrags)Bescheides der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg örtlich unzuständig war, weil mangels Regelung im SBG zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit die Festlegungen in Paragraph 3, Ziffer 3,

heranzuziehen waren. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem eine Pflicht nach Paragraph 17, SBG anlässlich Eingliederungshilfe nach Paragraph 10 a, SBG auferlegt wurde, hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung. Demnach wäre beschwerdegegenständlich die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zugekommen. Eine Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist vom Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl VwGH 16.03.2018 Ro 2018/02/0001; 25.5.2016, Ra 2015/06/0095 und 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Dementsprechend war der angefochtene Bescheid aufzuheben, selbst wenn seitens des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Zuständigkeitsbedenken ins Treffen geführt wurden.Eine Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist vom Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 16.03.2018 Ro 2018/02/0001; 25.5.2016, Ra 2015/06/0095 und 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Dementsprechend war der angefochtene Bescheid aufzuheben, selbst wenn seitens des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Zuständigkeitsbedenken ins Treffen geführt wurden. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.475.1.10.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.