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{'item': '405-9/527/1/3-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum26.06.2018 Geschäftszahl405-9/527/1/3-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 1MSG (Blg LT 14.

GP: RV 687, 2. Sess) lauten:

Paragraph eins, MSG (Blg LT

  1. Gesetzgebungsperiode, Regierungsvorlage 687,
  2. Sess) lauten: "Abs 1 entspricht Art 1 der unterzeichneten Vereinbarung gemäß Art 15a-B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden kurz: Vereinbarung)."Abs 1 entspricht Artikel eins, der unterzeichneten Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, -, B, -, römisch fünf G, über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden kurz: Vereinbarung). Das primäre Ziel einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben unterstreicht die Subsidiarität der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, welche eben kein bedingungsloses Grundeinkommen darstellt. Sie kennt keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Für den Erhalt der Leistungen stellt bei arbeitsfähigen Personen der Einsatz der eigenen Arbeitskraft eine wesentliche Grundvoraussetzung dar. Abs 2 umschreibt die Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und führt die durch die Mindestsicherung abzudeckenden Bedarfsbereiche an. Solange die unmittelbare Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht möglich oder noch nicht gelungen ist, muss es Ziel der Mindestsicherung sein, durch die Deckung der im Abs 2 angeführten Bedarfe Personen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.Absatz 2, umschreibt die Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und führt die durch die Mindestsicherung abzudeckenden Bedarfsbereiche an. Solange die unmittelbare Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht möglich oder noch nicht gelungen ist, muss es Ziel der Mindestsicherung sein, durch die Deckung der im Absatz 2, angeführten Bedarfe Personen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Die Deckung des Lebensunterhalts einschließlich des Wohnbedarfs sowie die Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung stellen klassische Leistungsbereiche der derzeitigen „offenen Sozialhilfe“ dar. Abs 3 begrenzt den Anwendungsbereich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Personen außerhalb von Senioren- oder Seniorenpflegeheimen oder vergleichbaren stationären Einrichtungen (zB Heime für Menschen mit Behinderung)."Absatz 3, begrenzt den Anwendungsbereich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Personen außerhalb von Senioren- oder Seniorenpflegeheimen oder vergleichbaren stationären Einrichtungen (zB Heime für Menschen mit Behinderung)."

§ 2MSG (Blg LT 14.

GP: RV 687, 2. Sess) lauten:

Paragraph 2, MSG (Blg LT

  1. Gesetzgebungsperiode, Regierungsvorlage 687,
  2. Sess) lauten: "Neben den aus der Vereinbarung übernommenen Grundsätzen (Abs 1, 2 und 4) werden im"Neben den aus der Vereinbarung übernommenen Grundsätzen (Absatz eins, 2 und 4) werden im Abs 3 auch das allgemeine Prinzip der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung und im Abs 5 Prinzipien für die Planung von Maßnahmen verankert.Absatz 3, auch das allgemeine Prinzip der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung und im Absatz 5, Prinzipien für die Planung von Maßnahmen verankert. Als bedarfsdeckende Leistung Dritter zählen grundsätzlich auch Leistungen des Bundes oder anderer Staaten. Zur grundsätzlichen Subsidiarität der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kommt also auch noch die Subsidiarität von landesrechtlich geregelten Leistungen gegenüber Leistungen, die auf Bundesrecht beruhen. Nur wenn die Mindestsicherung nicht bereits über die Ausgleichszulage oder sich nach dieser richtende, vergleichbare bundesrechtliche Mindeststandards oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung gewährleistet ist, fällt deren Bereitstellung – wie bisher im Rahmen der Sozialhilfe – in die Verantwortung des Landes. Gleiches gilt gegenüber den Leistungen von anderen Staaten und deren Einrichtungen."

§ 23MSG (Blg LT 14.

GP: RV 687, 2. Sess) lauten:

Paragraph 23, MSG (Blg LT

  1. Gesetzgebungsperiode, Regierungsvorlage 687,
  2. Sess) lauten: "Abs 1 legt eine besondere Informations- und Manuduktionspflicht der Behörde fest, um den Möglichkeiten und Bedürfnissen der Hilfe suchenden Personen besser entsprechen zu können. Die Abs 2 und 3 sehen ausgehend davon, dass Personen, die öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, auch an der Feststellung der materiellen Wahrheit mitzuwirken haben, entsprechende Mitwirkungspflichten für die Hilfe suchenden Personen und deren Vertreter vor. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich dabei insbesondere auf Angelegenheiten, in denen der Behörde die Ermittlung von Tatsachen ohne entsprechender Mitwirkung der Partei nicht möglich ist (zB Offenlegung der Einkommensverhältnisse des Ehegatten oder der Ehegattin sowie des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin).Die Absatz 2 und 3 sehen ausgehend davon, dass Personen, die öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, auch an der Feststellung der materiellen Wahrheit mitzuwirken haben, entsprechende Mitwirkungspflichten für die Hilfe suchenden Personen und deren Vertreter vor. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich dabei insbesondere auf Angelegenheiten, in denen der Behörde die Ermittlung von Tatsachen ohne entsprechender Mitwirkung der Partei nicht möglich ist (zB Offenlegung der Einkommensverhältnisse des Ehegatten oder der Ehegattin sowie des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin). Eine (erhöhte) Mitwirkungspflicht trifft die Hilfe suchende Person auch in Ermittlungsverfahren betreffend die Arbeitsfähigkeit (§ 8), weil sich die Behörde die Kenntnis über seinen körperlichen und geistig-seelischen Zustand nicht allein von Amts wegen verschaffen kann und daher auf die Bereitschaft der Hilfe suchenden Person angewiesen ist, Befunde beizubringen und sich im Bedarfsfall untersuchen zu lassen (vgl VwGH vom
  3. Februar 2002, 2001/11/0220).Eine (erhöhte) Mitwirkungspflicht trifft die Hilfe suchende Person auch in Ermittlungsverfahren betreffend die Arbeitsfähigkeit (Paragraph 8,), weil sich die Behörde die Kenntnis über seinen körperlichen und geistig-seelischen Zustand nicht allein von Amts wegen verschaffen kann und daher auf die Bereitschaft der Hilfe suchenden Person angewiesen ist, Befunde beizubringen und sich im Bedarfsfall untersuchen zu lassen vergleiche VwGH vom
  4. Februar 2002, 2001/11/0220). Als Sanktion wird ausdrücklich festgelegt, dass bei Personen, die ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, die Behörde berechtigt ist, ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde zu legen, soweit er festgestellt worden ist. Die Weigerung der Partei, in dem von Amts wegen zu führenden Ermittlungsverfahren in der beschriebenen Weise mitzuwirken, unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. Diese kann aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Ein Antrag kann daher auch abgelehnt werden, wenn die Hilfsbedürftigkeit wegen unterlassener Mitwirkung nicht festgestellt werden kann. Die Möglichkeit der Zurückweisung eines Antrags nach den Bestimmungen des AVG bleibt davon unberührt. Nach Abs 4 kann die Behörde im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung BedingungenNach Absatz 4, kann die Behörde im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung Bedingungen und Befristungen vorschreiben (zB Gewährung von Leistungen unter der Bedingung des Einverständnisses der Hilfe suchenden Person zur grundbücherlichen Sicherstellung des Ersatzanspruchs und der Verpflichtung zur beglaubigten Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde binnen bestimmter Frist)." Der Beschwerdeführer ist den - unter Hinweise auf die diesbezüglich in § 23 MSG normierten Folgen - erteilten gerichtlichen Aufträgen in keiner Weise nachgekommen. Der Beschwerdeführer ist den - unter Hinweise auf die diesbezüglich in Paragraph 23, MSG normierten Folgen - erteilten gerichtlichen Aufträgen in keiner Weise nachgekommen. Vorauszuschicken ist nunmehr, dass der Entscheidungswille der belangten Behörde – wie zuletzt offenkundig – "lediglich" in der Geltendmachung eines Kostenersatzes im Sinn der §§ 29 Abs 1 Z 1 und 30 Abs 1 Z 2 MSG gelegen war. Wobei ausreichende Ansatzpunkte für eine (rechtskonforme) Geltendmachung eines Rückerstattungsbetrages im Sinn der §§ 27 und 28 MSG in der Gesamtschau auch nicht vorliegen.Vorauszuschicken ist nunmehr, dass der Entscheidungswille der belangten Behörde – wie zuletzt offenkundig – "lediglich" in der Geltendmachung eines Kostenersatzes im Sinn der Paragraphen 29, Absatz eins, Ziffer eins und 30 Absatz eins, Ziffer 2, MSG gelegen war. Wobei ausreichende Ansatzpunkte für eine (rechtskonforme) Geltendmachung eines Rückerstattungsbetrages im Sinn der Paragraphen 27 und 28 MSG in der Gesamtschau auch nicht vorliegen. Die rechnerische Korrektheit der Kostenersatzberechnung als solche wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen und lässt der Akt auch keine gegenteiligen Anknüpfungspunkte in dieser Richtung erkennen. Weitere Ausführungen hierzu sind demnach obsolet. Zum der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zugrunde zu legenden Einkommensbegriff ist auch unter Bedachtnahme auf den vorangegangen im Wesentlichen gleich gelagerten Einkommensbegriff der sogenannten "offenen Sozialhilfe" auszuführen: § 6 Abs 1 MSG bestimmt grundsätzlich alle Einkünfte als Einkommen, die der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend machenden Person aus welchem Rechtstitel auch immer zur Verfügung stehen (Mieteinnahmen, Sozialversicherungsleistungen etc). Auszugehen ist dabei immer vom Nettoeinkommen, also das um Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge verminderte Einkommen. Auch bei geringfügig Beschäftigen, die sich freiwillig kranken- und pensionsversichern, sind diese Sozialversicherungsbeiträge bei der Anspruchsbemessung zu berücksichtigen. Vgl hierzu die maßgeblichen Erläuterungen Blg LT
  5. GP: RV 687,
  6. Sess, sowie die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0055; 22.04.2015, 2012/10/0145; 28.05.2013, 2011/10/0184).Paragraph 6, Absatz eins, MSG bestimmt grundsätzlich alle Einkünfte als Einkommen, die der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend machenden Person aus welchem Rechtstitel auch immer zur Verfügung stehen (Mieteinnahmen, Sozialversicherungsleistungen etc). Auszugehen ist dabei immer vom Nettoeinkommen, also das um Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge verminderte Einkommen. Auch bei geringfügig Beschäftigen, die sich freiwillig kranken- und pensionsversichern, sind diese Sozialversicherungsbeiträge bei der Anspruchsbemessung zu berücksichtigen. Vgl hierzu die maßgeblichen Erläuterungen Blg LT
  7. Gesetzgebungsperiode, Regierungsvorlage 687,
  8. Sess, sowie die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0055; 22.04.2015, 2012/10/0145; 28.05.2013, 2011/10/0184). § 1 Abs 1 MSG eröffnet nur jenen Menschen den Zugang zu Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, "die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen". Dieser Subsidiaritätsgedanke findet in der Bestimmung des § 2 Abs 2 MSG und § 5 Abs 1 MSG seine Fortsetzung. Vgl neben den obigen Erläuterungen stellvertretend die Erkenntnisse VwGH 28.02.2018, Ra 2017/10/0157; 22.02.2017, Ro 2015/10/0051; 24.02.2016, Ra 2015/10/0047; 20.05.2015, 2013/10/0181.Paragraph eins, Absatz eins, MSG eröffnet nur jenen Menschen den Zugang zu Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, "die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen". Dieser Subsidiaritätsgedanke findet in der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, MSG und Paragraph 5, Absatz eins, MSG seine Fortsetzung. Vgl neben den obigen Erläuterungen stellvertretend die Erkenntnisse VwGH 28.02.2018, Ra 2017/10/0157; 22.02.2017, Ro 2015/10/0051; 24.02.2016, Ra 2015/10/0047; 20.05.2015, 2013/10/
  9. Dass die auf dem Konto des Beschwerdeführers ausgewiesenen "Bareinzahlungen" kein bei der Anspruchsberechnung und der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes zu berücksichtigendes und damit dem Kostenersatz gemäß § 30 Abs 1 Z 2 MSG entgegenstehendes Einkommen darstellen, konnte mangels jeglicher Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinn des § 23 Abs 2 MSG nicht mit ausreichender Beweiskraft festgestellt werden (§ 23 Abs 3 MSG). Diese den Beschwerdeführer zu dessen eigenen Lasten treffende "Sanktion" und die dieser Feststellung vorangegangene freie Beweiswürdigung finden in § 23 Abs 2 und 3 MSG rechtliche Deckung. Vgl hierzu die obigen Erläuterungen sowie VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0071; 28.02.2013, 2011/10/0210; 20.09.2012, 2011/10/0138.Dass die auf dem Konto des Beschwerdeführers ausgewiesenen "Bareinzahlungen" kein bei der Anspruchsberechnung und der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes zu berücksichtigendes und damit dem Kostenersatz gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MSG entgegenstehendes Einkommen darstellen, konnte mangels jeglicher Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 23, Absatz 2, MSG nicht mit ausreichender Beweiskraft festgestellt werden (Paragraph 23, Absatz 3, MSG). Diese den Beschwerdeführer zu dessen eigenen Lasten treffende "Sanktion" und die dieser Feststellung vorangegangene freie Beweiswürdigung finden in Paragraph 23, Absatz 2 und 3 MSG rechtliche Deckung. Vgl hierzu die obigen Erläuterungen sowie VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0071; 28.02.2013, 2011/10/0210; 20.09.2012, 2011/10/
  10. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
  11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.527.1.3.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.