GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die Angabe „bei Feststellung mit Messgeräten um 58 km/h“ durch das Wort „erheblich“ ersetzt wird, der Satz „Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“ entfällt, die Strafsanktionsnorm „§ 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960“ zu lauten hat, die verhängte Geldstrafe auf € 130,00 sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt werden und der
G zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 13,00 beträgt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die Angabe „bei Feststellung mit Messgeräten um 58 km/h“ durch das Wort „erheblich“ ersetzt wird, der Satz „Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“ entfällt, die Strafsanktionsnorm „§ 99 Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960“ zu lauten hat, die verhängte Geldstrafe auf € 130,00 sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt werden und der
Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 13,00 beträgt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 14.12.2017 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 23.09.2016, 15:13 Uhr Ort der Begehung: Mittersill, Felbertauernstraße, P 1, Str.-KM 023,400 Richtung: Lienz Fahrzeug: Motorrad, ZZ (A) ● Sie haben als Lenker die auf Freilandstraßen (ausgenommen Autobahnen) zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Feststellung mit Messgeräten um 58 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung
Übertretung
, Paragraph 20 (, 2,) Straßenverkehrsordnung Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
: § 99
: Paragraph 99 (, 2 e,) Straßenverkehrsordnung Euro 350,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 78 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 35,00 Gesamtbetrag: Euro 385,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11.1.2018 Beschwerde erhoben; er führt darin aus wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14.12.2017, Zahl XXX-2016 durch meinen ag. Vertreter Dr. AH AG, Rechtsanwalt, AJ, welchem dieses Straferkenntnis am 18.12.2017 zugestellt wurde demnach, innerhalb offener Frist B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Durch das angefochtene Straferkenntnis bzw. durch das von der belangten Behörde nicht durchgeführte Ermittlungsverfahren wurde ich insbesondere in meinem subjektiv öffentlichen Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verletzt. Ich fechte daher das erwähnte Straferkenntnis in seinem gesamten Umfange nach an. Geltend gemacht werden Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und materielle (inhaltliche) Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung Verfahrensvorschriften. 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über mich eine Verwaltungsstrafe von € 350,00 verhängt und zwar mit der Begründung, dass ich eine Übertretung gem. § 20
ihren eigenen Angaben zu diesem Ergebnis aufgrund der in 7 Punkten angeführten Beweismittel. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ich sowohl in meinem Einspruch als auch in meinen Stellungnahmen vom 30.
VO 1960) darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht
leg cit eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht
Paragraph 43, leg cit eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. Eine Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuglenkers ist unter anderem der Einsatz eines Lasermessgerätes. Im gegenständlichen Fall wurde die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Motorrades mit dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type TruSpeed mit der Geräte-Nr zzzz gemessen. Unbestritten ist ein Lasergerät dieser Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges (vgl etwa VwGH 99/11/0261 zu einem Lasermessgerät anderer Bauart). Auch in Bezug auf den von dem messenden Beamten gewählten Abstellort des Fahrzeuges, von dem aus gemessen worden ist, bestehen für das Verwaltungsgericht keine Bedenken, dass aufgrund dieses Umstandes mit dem Lasermessgerät womöglich keine richtigen Messergebnisse erzielt werden könnten. Dem letztlich unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, das Fahrzeug der messenden Beamten sei nach seinem Dafürhalten nicht so positioniert gewesen, dass zuverlässige Messungen vorgenommen hätten werden können, führt daher nicht dazu, dass in diesem Zusammenhang ein Gutachten eines Kfz-technischen Sachverständigen einzuholen gewesen wäre. Eine Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuglenkers ist unter anderem der Einsatz eines Lasermessgerätes. Im gegenständlichen Fall wurde die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Motorrades mit dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type TruSpeed mit der Geräte-Nr zzzz gemessen. Unbestritten ist ein Lasergerät dieser Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges vergleiche etwa VwGH 99/11/0261 zu einem Lasermessgerät anderer Bauart). Auch in Bezug auf den von dem messenden Beamten gewählten Abstellort des Fahrzeuges, von dem aus gemessen worden ist, bestehen für das Verwaltungsgericht keine Bedenken, dass aufgrund dieses Umstandes mit dem Lasermessgerät womöglich keine richtigen Messergebnisse erzielt werden könnten. Dem letztlich unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, das Fahrzeug der messenden Beamten sei nach seinem Dafürhalten nicht so positioniert gewesen, dass zuverlässige Messungen vorgenommen hätten werden können, führt daher nicht dazu, dass in diesem Zusammenhang ein Gutachten eines Kfz-technischen Sachverständigen einzuholen gewesen wäre. Grundsätzlich ist zur Frage der Inbetriebnahme und Handhabung des Lasermessgerätes festzuhalten, dass dem Beamten, der das Gerät bedient hat, aufgrund seiner Schulung und Erfahrung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes durchaus zuzumuten ist (vgl VwGH 96/03/0306). Vorliegend hat das vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Messbeamte zwar zunächst den Selbsttest des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes und danach die Nullmessung, nicht aber auch den Visiertest durchgeführt hat. Zum Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart TruSpeed ist in den auch vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30.1.2017 genannten Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen
BEV-Zulassung (Verwendungsbestimmungen), GZ CCC/2006, unter Punkt 2.5 wie folgt festgehalten:Grundsätzlich ist zur Frage der Inbetriebnahme und Handhabung des Lasermessgerätes festzuhalten, dass dem Beamten, der das Gerät bedient hat, aufgrund seiner Schulung und Erfahrung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes durchaus zuzumuten ist vergleiche VwGH 96/03/0306). Vorliegend hat das vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Messbeamte zwar zunächst den Selbsttest des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes und danach die Nullmessung, nicht aber auch den Visiertest durchgeführt hat. Zum Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart TruSpeed ist in den auch vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30.1.2017 genannten Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen
BEV-Zulassung (Verwendungsbestimmungen), GZ CCC/2006, unter Punkt 2.5 wie folgt festgehalten: „Die einwandfreie Funktion des Laser-VKGM wird beim Einschalten durch einen Test der Anzeigeelemente des LC-Displays und einen automatisch ablaufenden Selbsttest überprüft. Dieser Test ist durch Aus- und Einschalten des Gerätes mindestens stündlich zu wiederholen. Vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort ist die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung unter Verwendung der vorgesehenen Testprozedur gegen ein allseits scharf gegen den Hintergrund abgegrenztes Ziel entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen. Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine anschließende Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige ‚0 km/h‘ erfolgen muss. Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt das Laser-VKGM als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden. Die Durchführung der Kontrollen ist mit einem Protokoll zu belegen.“ Zum „Visiertest“ ist in der Bedienungsanleitung festgehalten, dass ein freistehendes Ziel mit gut sichtbaren horizontalen und vertikalen Ecken (zB einen Mast) auszuwählen ist, die erforderliche Entfernung mindestens 80 m zu betragen hat und die Reflexionseigenschaften des Zieles so gut sein sollten, dass die Änderung des Tons (akustisches Signal, um eine Übereinstimmung von Zielpunkt und Ziel darzustellen) gut zu hören ist. Wenn mit dem Zielpunkt des Gerätes über die Ecken des Zieles gefahren wird, ist eine Änderung des Tons hörbar. Es ist sicherzustellen, dass sich nichts zwischen dem Gerät und dem Ziel befindet, sodass sichergestellt ist, dass die Änderungen des Tons vom Ziel her kommen. Nach Einschalten des Gerätes und Wechsel in den Testmodus ist auf das gewählte Ziel zu zielen. Danach ist der Auslöseknopf zu drücken und zu halten, während mit dem Gerät über die Ecken des Ziels gezogen wird. Der Ton ändert sich, wenn das Gerät das Ziel erfasst. Der höchste Ton sollte im Zentrum des Ziels hörbar sein. Es ist über vertikale und horizontale Ecken des Ziels zu zielen. Sofern der höchste Ton nicht in der Mitte des Ziels hörbar sein sollte, muss das Visier eingestellt werden, wozu die Servicestelle zu kontaktieren ist. Vor dem Hintergrund des Gesagten war der Beschwerde des Beschwerdeführers insofern Folge zu geben, als die erfolgte Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät nicht mit Sicherheit als zuverlässig angesehen werden kann. Die Verwendungsbestimmungen sehen ausdrücklich vor, dass nach dem Selbsttest die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen ist und daran anschließend eine Messung gegen ein ruhiges Ziel mit der Geschwindigkeitsanzeige „0 km/h“ (Nullmessung) erfolgen muss. Da die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig ist (vgl VwGH 2001/02/0123), vermochte die gegenständliche Messung die Feststellung der Behörde, der Beschwerdeführer habe als Lenker des angeführten Motorrades die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h „um 58 km/h“ überschritten, nicht zu tragen (vgl dazu auch VwGH Ra 2016/02/0037). Vor dem Hintergrund des Gesagten war der Beschwerde des Beschwerdeführers insofern Folge zu geben, als die erfolgte Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät nicht mit Sicherheit als zuverlässig angesehen werden kann. Die Verwendungsbestimmungen sehen ausdrücklich vor, dass nach dem Selbsttest die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen ist und daran anschließend eine Messung gegen ein ruhiges Ziel mit der Geschwindigkeitsanzeige „0 km/h“ (Nullmessung) erfolgen muss. Da die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig ist vergleiche VwGH 2001/02/0123), vermochte die gegenständliche Messung die Feststellung der Behörde, der Beschwerdeführer habe als Lenker des angeführten Motorrades die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h „um 58 km/h“ überschritten, nicht zu tragen vergleiche , dazu auch VwGH Ra 2016/02/0037). Zu berücksichtigen ist nun aber, dass das genaue Ausmaß einer Geschwindigkeitsübertretung kein Tatbestandselement einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO 1960 ist (vgl VwGH 2001/03/0150). Im Spruch des Straferkenntnisses braucht das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht aufzuscheinen (vgl VwGH 99/11/0155). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist verkehrstechnisch geschulten Organen der Straßenaufsicht ein wenn auch nur im Schätzungsweg gewonnenes Urteil darüber zuzubilligen, ob ein vorbeifahrendes Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Ausmaß, also mit mehr als einem Drittel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, überschritten hat oder nicht (vgl VwGH 93/03/0121). Ein Verfahrensmangel wäre dann nicht entscheidungswesentlich, wenn die Behörde zur Begründung der von ihr als erwiesen angenommen Geschwindigkeitsübertretung durch den Fahrzeuglenker sich nicht nur auf das durch ein nicht geeichtes Gerät gewonnene Messergebnis berief, sondern auch auf die vom Meldungsleger vorgenommene und von ihm in seiner Zeugenaussage bezeugte Schätzung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges (vgl VwGH 87/18/0034).Zu berücksichtigen ist nun aber, dass das genaue Ausmaß einer Geschwindigkeitsübertretung kein Tatbestandselement einer Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 ist vergleiche , VwGH 2001/03/0150). Im Spruch des Straferkenntnisses braucht das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht aufzuscheinen vergleiche VwGH 99/11/0155). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist verkehrstechnisch geschulten Organen der Straßenaufsicht ein wenn auch nur im Schätzungsweg gewonnenes Urteil darüber zuzubilligen, ob ein vorbeifahrendes Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Ausmaß, also mit mehr als einem Drittel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, überschritten hat oder nicht vergleiche VwGH 93/03/0121). Ein Verfahrensmangel wäre dann nicht entscheidungswesentlich, wenn die Behörde zur Begründung der von ihr als erwiesen angenommen Geschwindigkeitsübertretung durch den Fahrzeuglenker sich nicht nur auf das durch ein nicht geeichtes Gerät gewonnene Messergebnis berief, sondern auch auf die vom Meldungsleger vorgenommene und von ihm in seiner Zeugenaussage bezeugte Schätzung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges vergleiche VwGH 87/18/0034). Nach den Feststellungen war die vom Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät abgelesene Geschwindigkeit für den Messbeamten durchaus plausibel. Die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von vorliegend 100 km/h ist auf Grundlage der Wahrnehmungen und der Schätzung des Messbeamten ohne Zweifel als erwiesen anzusehen. Das genaue Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung konnte jedoch mit der erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden. Somit konnte auch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten wurde und eine Übertretung im Sinne des § 99 Abs 2e StVO 1960 vorliegt. Die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von vorliegend 100 km/h ist auf Grundlage der Wahrnehmungen und der Schätzung des Messbeamten ohne Zweifel als erwiesen anzusehen. Das genaue Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung konnte jedoch mit der erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden. Somit konnte auch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten wurde und eine Übertretung im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 vorliegt. Die Beschwerde war daher diesbezüglich keine Folge zu geben und der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit den erforderlichen Anpassungen zu bestätigen. Dass dem Beschwerdeführer vorliegend die Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit unmöglich gewesen wäre oder ihm ein rechtmäßiges Verhalten nicht zuzumuten gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb im Hinblick auf § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist. An Verschulden ist dem Beschwerdeführer jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dass dem Beschwerdeführer vorliegend die Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit unmöglich gewesen wäre oder ihm ein rechtmäßiges Verhalten nicht zuzumuten gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist. An Verschulden ist dem Beschwerdeführer jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 leg cit) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 leg cit) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 150,00 bis € 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalt des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.
VO 1960 sind Verwaltungsübertretungen wie die gegenständliche mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 150,00 bis € 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalt des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 sind Verwaltungsübertretungen wie die gegenständliche mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Bei der verfahrensgegenständlichen Übertretung der StVO 1960 wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit erheblich überschritten. Der Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Diesem Schutzzweck wurde durch die gravierende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zuwidergehandelt, weshalb die gegenständliche Übertretung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO 1960 darstellt. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher als gravierend einzustufen. Durch die erhebliche Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit wird die Verkehrssicherheit massiv reduziert, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten wie in diesem Fall immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Als nachteilige Folge der Tat ist auch anzuführen, dass durch vermehrten Schadstoffausstoß und erhöhte Lärmbelästigung eine erhöhte Umweltbelastung entsteht (vgl VwGH 90/03/0288; 89/03/0278).Bei der verfahrensgegenständlichen Übertretung der StVO 1960 wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit erheblich überschritten. Der Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Diesem Schutzzweck wurde durch die gravierende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zuwidergehandelt, weshalb die gegenständliche Übertretung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO 1960 darstellt. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher als gravierend einzustufen. Durch die erhebliche Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit wird die Verkehrssicherheit massiv reduziert, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten wie in diesem Fall immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Als nachteilige Folge der Tat ist auch anzuführen, dass durch vermehrten Schadstoffausstoß und erhöhte Lärmbelästigung eine erhöhte Umweltbelastung entsteht vergleiche VwGH 90/03/0288; 89/03/0278). Bei den subjektiven Strafbemessungskriterien im Sinne des § 19 Abs 2 VStG ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. An Verschulden ist dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil ihm als geprüftem Kfz-Lenker die erhebliche Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit in diesem Streckenabschnitt jedenfalls hätte auffallen müssen. Bei den subjektiven Strafbemessungskriterien im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, VStG ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. An Verschulden ist dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil ihm als geprüftem Kfz-Lenker die erhebliche Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit in diesem Streckenabschnitt jedenfalls hätte auffallen müssen. In Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist beim Beschwerdeführer von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen; Sorgepflichten bestehen keine. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe war aufgrund der Anwendung des niedrigeren Strafrahmens des § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 herabzusetzen. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die nunmehr festgesetzte Strafe, die mit rund 18 % der gesetzlichen Höchststrafe im untersten Bereich des Strafrahmens liegt, sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Die Strafhöhe war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn für die Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Geschwindigkeitsübertretungen wirksam zurückzudrängen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe war aufgrund der Anwendung des niedrigeren Strafrahmens des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 herabzusetzen. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die nunmehr festgesetzte Strafe, die mit rund 18 % der gesetzlichen Höchststrafe im untersten Bereich des Strafrahmens liegt, sohin den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Die Strafhöhe war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn für die Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Geschwindigkeitsübertretungen wirksam zurückzudrängen. Die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend der reduzierten Geldstrafe auf 60 Stunden herabzusetzen. Der zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG. Nach § 52 Abs 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen (Spruchpunkt II.). Der zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2, VStG. Nach Paragraph 52, Absatz 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt III.):Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG; Spruchpunkt römisch drei.): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Geschwindigkeitsübertretungen wie der vorliegenden ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Geschwindigkeitsübertretungen wie der vorliegenden ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1760.1.14.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.