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405-10/514/1/5-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum03.07.2018 Geschäftszahl405-10/514/1/5-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Ursula Bergmüller-Hannak im Beschwerdeverfahren AB AA, AE, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AH AG, AJ, betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2018, Zahl XXX/13-2018, der Bezirkshauptmannschaft HalleinDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Ursula Bergmüller-Hannak im Beschwerdeverfahren Ausschussbericht AA, AE, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AH AG, AJ, betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2018, Zahl XXX/13-2018, der Bezirkshauptmannschaft Hallein zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 21.03.2018, Zahl XXX/13-2018, wie folgt zu lauten hat: Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 21.03.2018, Zahl XXX/13-2018, wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde des AB AA, geb. AC, AE, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AH AG, AJ, vom 16.03.2018 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 15.02.2018, Zahl XXX/9-2018, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bei den angewandten Rechtsgrundlagen bei § 8 „Abs 3“ durch „Abs 1 Z 1“ ersetzt wird und bei den die Bestimmungen die §§ „21 Abs 1 und 22 Abs 1“ ergänzt werden.“„Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde des Ausschussbericht AA, geb. AC, AE, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AH AG, AJ, vom 16.03.2018 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 15.02.2018, Zahl XXX/9-2018, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bei den angewandten Rechtsgrundlagen bei Paragraph 8, „Abs 3“ durch „Abs 1 Ziffer eins, ersetzt wird und bei den die Bestimmungen die Paragraphen „21 Absatz eins und 22 Absatz eins, ergänzt werden.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2018 entschied die belangte Behörde im Wege einer Beschwerdevorentscheidung abweislich über die vom Rechtsmittelwerber eingebrachte Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 15.02.2018, mit welchem sie den Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abwies. Begründend stützte sich die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung auf §8 Abs2 und 3 WaffG, wonach der Beschwerdeführer nicht verlässlich im Sinne dieser Bestimmung sei, da er einen tendenziell aggressiven Charakter aufweise und sich diese Aggressionen in Form von Misshandlungen und Drohungen an seiner Ehefrau entlüden. Außerdem habe er gegenüber der Behörde geäußert, wenn er etwas vorhätte, dann führe er einfach nach Kroatien hinunter und besorge sich dort eine Waffe, dies verbunden mit der Frage, ob die Behörde eine Ahnung habe, was es dort noch alles an Kriegsmaterial gäbe. Diese Tatsachen rechtfertigten die Annahme, der Beschwerdeführer werde Schusswaffen missbräuchlich verwenden, etwa, um Drohungen seiner Ehefrau gegenüber zu unterstreichen oder unüberlegte Handlungen in Zusammenhang mit Waffen zu setzen. Der Rechtsmittelwerber erhob rechtzeitig einen Vorlageantrag, in dem er beantragte, seine gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde vorzulegen. Diese begründete er zusammengefasst dahin, dass jene Handlungen, wegen derer ein Betretungsverbot gegenüber seiner Ehefrau verhängt worden sei, zu keinen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen geführt hätten, da diese Taten nicht erweislich gewesen seien. Er lebe nach wie vor mit seiner Gattin zusammen. Auch das psychologische Gutachten vom 22.01.2018 bestätige, dass es keine Anzeichen dafür gäbe, dass er dazu neige, unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Er arbeite seit 27.09.2017 bei der Firma EE FF und sei ihm nahegelegt worden, eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Bei der Antragstellung sei ihm seitens der Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt worden, dass die Bearbeitung ca. 7 Tage dauern werde. Auch hätte er die Möglichkeit gehabt, beim Flughafen als Sicherheitspersonal zu arbeiten, wo bevorzugt Personen mit einer Waffenbesitzkarte genommen würden, da diese als besonders vertrauenswürdig gälten. Diese Chance sei leider aufgrund des gegenständlichen Bescheides vertan worden. Im Vorlageantrag ergänzte er, bezogen auf den von der Behörde angezogenen Vorfall am 10.01.2018 habe er in einer Notwehrsituation gehandelt. Das Ermittlungsverfahren sei von der Staatsanwaltschaft am 16.03.2018 eingestellt worden. Dies könne ihm nicht negativ ausgelegt werden. Das angezogene Urteil des Landesgerichtes Salzburg aus 1998 wegen gefährlicher Drohung, Sachbeschädigung und dauernder Sachentziehung sei getilgt. Es werde daher beantragt, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat aufgrund des vorgelegten Behördenaktes sowie nach Abführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.05.2018, in der der Beschwerdeführer als Partei vernommen wurde und hinsichtlich der die belangte Behörde von der Entsendung eines Vertreters Abstand nahm, in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat aufgrund des vorgelegten Behördenaktes sowie nach Abführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.05.2018, in der der Beschwerdeführer als Partei vernommen wurde und hinsichtlich der die belangte Behörde von der Entsendung eines Vertreters Abstand nahm, in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Rechtsmittelwerber beantragte mit Eingabe vom 24.01.2018 bei der Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen für die Kategorie B. Begründend führte er „Selbstschutz“ ohne nähere Darlegung an. Er legte ein auf § 8 Abs 7 WaffG gestütztes psychologisches Gutachten bei, wonach aufgrund der durchgeführten Untersuchung zum Zeitpunkt dieser keine Anzeichen dafür zu erkennen gewesen seien, dass er dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Rechtsmittelwerber beantragte mit Eingabe vom 24.01.2018 bei der Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen für die Kategorie B. Begründend führte er „Selbstschutz“ ohne nähere Darlegung an. Er legte ein auf Paragraph 8, Absatz 7, WaffG gestütztes psychologisches Gutachten bei, wonach aufgrund der durchgeführten Untersuchung zum Zeitpunkt dieser keine Anzeichen dafür zu erkennen gewesen seien, dass er dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Im Behördenakt erliegt weiter ein Abschlussbericht der PI AE vom 18.07.2017, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2012 und 2017 seine Ehefrau nach verbalen Auseinandersetzungen ca. 50 Mal geschlagen habe. Außerdem habe er sie eingesperrt, sie am 12.06.2017 im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem Ladekabel einer elektrischen Zahnbürste geschlagen und darüber hinaus an diesem Tag auf das Bett geschubst, sich mit dem Gesäß auf ihren Brustkorb gesetzt und ihr einen Polster für 5 bis 10 Sekunden auf das Gesicht gedrückt, sodass sie kaum Luft bekommen habe und sie in einem mit den Worten bedroht, während der Zeit, in der die Polizei komme, werde er sie zum Fenster hinauswerfen. Mit Bescheid vom 15.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gestützt auf § 8 Abs 3 WaffG ab. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes, insbesondere auch nach Anführung von insgesamt fünf Urgenzen des Antragstellers im Zeitraum zwischen 30.01.2018 und 15.02.2018, wann über den Antrag abgesprochen werde, führte die Behörde aus, von potentiellen Waffenbesitzern müsse erwartet werden, dass sie die nötige waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen könnten, was dem Rechtsmittelwerber aufgrund „seiner Taten in jüngster Vergangenheit nicht gelungen“ sei.Mit Bescheid vom 15.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gestützt auf Paragraph 8, Absatz 3, WaffG ab. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes, insbesondere auch nach Anführung von insgesamt fünf Urgenzen des Antragstellers im Zeitraum zwischen 30.01.2018 und 15.02.2018, wann über den Antrag abgesprochen werde, führte die Behörde aus, von potentiellen Waffenbesitzern müsse erwartet werden, dass sie die nötige waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen könnten, was dem Rechtsmittelwerber aufgrund „seiner Taten in jüngster Vergangenheit nicht gelungen“ sei. Erkennbar legte die Behörde einerseits die im angeführten Abschlussbericht der PI AE strafgerichtlich zur Anzeige gebrachten Handlungen, andererseits fünf Urgenzen um Entscheidung innerhalb eines Zeitraumes von gut zwei Wochen, beginnend mit dem 6. Tag nach Antragstellung, zugrunde. Nach Zustellung des abweislichen Bescheides vom 15.02.2018 kontaktierte der Rechtsmittelwerber den Bescheidverfasser Mag. GG HH erneut telefonisch und erkundigte sich, warum sein Antrag abgelehnt worden sei. Der Rechtsmittelwerber erklärte nach dem im Behördenakt erliegenden Aktenvermerk vom 19.02.2018 „aufgebracht“, dass er nicht einsehe, weshalb er „bestraft“ worden sei, seine Frau gelogen habe, er weiterhin mit ihr in einer Wohnung lebe und alles in Ordnung sei. Weiter erklärte der Rechtsmittelwerber bei diesem Telefonat wörtlich: „Wenn ich etwas vorhätte, dann fahre ich einfach nach Kroatien runter und besorge mir dort eine Waffe. Haben Sie eine Ahnung, was es dort noch alles an Kriegsmaterial gibt?“. Nach erhobener Beschwerde gegen diesen Bescheid, der die Benachrichtigung von der Einstellung des angeführten gerichtlichen Strafverfahrens mangels Nachweises der Tatbegehung vom 26.09.2017 angeschlossen war, recherchierte die Behörde weiter und schaffte Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Salzburg vom 23.07.1998 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, der Sachbeschädigung und der dauernden Sachentziehung sowie weiters Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 19.06.2002 wegen der Vergehen des Betruges, der Sachbeschädigung, der Urkundenfälschung und der Veruntreuung bei. Weiter schaffte sie die Benachrichtigung von der Einstellung eines Verfahrens wegen § 83 StGB vom 16.03.2018 wegen einer laut Abschlussbericht der PI KK vom 03.02.2018 vorliegenden vorsätzlichen Körperverletzung bei.Nach erhobener Beschwerde gegen diesen Bescheid, der die Benachrichtigung von der Einstellung des angeführten gerichtlichen Strafverfahrens mangels Nachweises der Tatbegehung vom 26.09.2017 angeschlossen war, recherchierte die Behörde weiter und schaffte Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Salzburg vom 23.07.1998 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, der Sachbeschädigung und der dauernden Sachentziehung sowie weiters Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 19.06.2002 wegen der Vergehen des Betruges, der Sachbeschädigung, der Urkundenfälschung und der Veruntreuung bei. Weiter schaffte sie die Benachrichtigung von der Einstellung eines Verfahrens wegen Paragraph 83, StGB vom 16.03.2018 wegen einer laut Abschlussbericht der PI KK vom 03.02.2018 vorliegenden vorsätzlichen Körperverletzung bei. In der Folge erließ sie den angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer ist seit September 2017 bei der EE FF beschäftigt. Er benötigt „eigentlich“ „nur eine Waffenbesitzkarte für eine Waffe“. Er hätte „damals“ die Chance „auf einen Job beim Flughafen“ gehabt, welche Position „jetzt leider an jemand anderen vergeben“ wurde. Er arbeitet im Bereich des KK als Sicherheitsorgan für das OO PP und für das TT RR. Er hat außerdem vor, „eventuell“ einmal nach Wien zu übersiedeln. Seinen Angaben zufolge hat er dort „mehr Chancen“, wenn er eine Waffenbesitzkarte hat. Der Beschwerdeführer gab weiter an, gerne einem Schützenverein in UU beitreten zu wollen, dessen Namen er allerdings nicht weiß. Er wohnt in einem Haus „sozusagen am Waldesrand“, von dem das nächste Haus 100 m entfernt ist und in dem zwei Firmen und ein VV-Studio angesiedelt und schließlich noch drei weitere Wohnungen vermietet sind. Er wurde noch nie bedroht. Es hat auch noch keinen Einbruch gegeben „oder dergleichen“. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf den vorgelegten Behördenakt sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst, ausgehend wovon sie unbedenklich als erwiesen angenommen werden konnten, da sie, soweit verfahrensrelevant, in keinerlei Widerspruch zueinander standen. In rechtlicher Hinsicht führen diese Feststellungen zu folgenden Erwägungen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 idgF (WaffG) lauten wie folgt: Verläßlichkeit§ 8.Paragraph 8,

(1)Absatz eins,Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er 1.Ziffer eins Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; 2.Ziffer 2 mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; 3.Ziffer 3 Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. …
(3)Absatz 3,Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung 1.Ziffer eins wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder 2.Ziffer 2 wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder 3.Ziffer 3 wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder 4.Ziffer 4 wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4)Absatz 4,Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte. … Schießstätten§ 14.Paragraph 14, Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (Paragraphen 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch. Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist. … Rechtfertigung und Bedarf§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will. …. Der Beschwerdeführer beantragt die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen und führt an, eigentlich würde er mit einer das Auslangen finden. Den Antrag begründet er einerseits damit, bessere Aufstiegschancen bei seinem Dienstgeber, einer Überwachungsfirma, zu haben, andererseits damit, einem Schützenverein beitreten zu wollen und schließlich noch mit der beabsichtigten Selbstverteidigung in seiner Wohnung. Voraussetzung für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte im Sinne des § 21 Abs 1 WaffG ist zunächst die Verlässlichkeit der den Antrag stellenden Person im Sinne des § 8 WaffG.Voraussetzung für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, WaffG ist zunächst die Verlässlichkeit der den Antrag stellenden Person im Sinne des Paragraph 8, WaffG. Nach § 8 Abs 1 Z 1 leg cit ist ein Mensch verlässlich, wenn … keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich … verwenden wird.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit ist ein Mensch verlässlich, wenn … keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich … verwenden wird. Gerade eine solche dieser Bestimmung entgegenstehende Tatsache liegt betreffend den Beschwerdeführer vor: Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 24.01.2018 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragt und durch - unangebrachte - fünf (!) Urgenzen im Zeitraum von gut drei Wochen ab Antragstellung erkennen lassen, dass er äußersten Wert auf die Ausstellung der Waffenbesitzkarte legt. Nachdem die Behörde über den Antrag mit Bescheid vom 15.02.2018 abweislich absprach, rief der Beschwerdeführer beim bescheiderlassenden Organ an, um sich - was für eine rechtsunkundige Person dem Gericht nachvollziehbar erscheint - noch einmal erklären zu lassen, womit die abweisliche Entscheidung begründet werde. Bei diesem Telefonat war der Rechtsmittelwerber nach dem im Akt erliegenden Aktenvermerk vom 19.02.2018, dessen Inhalt der Beschwerdeführer nicht bestritt und der, zumal ein Aktenvermerk eine öffentliche Urkunde darstellt, als richtig angenommen werden kann und muss, aufgebracht und tätigte die inkriminierte Äußerung: „Wenn ich etwas vorhätte, dann fahre ich einfach nach Kroatien runter und besorg mir dort eine Waffe. Haben Sie eine Ahnung, was es dort noch alles an Kriegsmaterial gibt?“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen, wobei die nach höchstgerichtlicher Judikatur gegebene Relevanz der Gesamtpersönlichkeit es nicht ausschließt, die bei der Prüfung der Verlässlichkeit anzustellende Verhaltensprognose aufgrund eines Vorfalls zu treffen und daraus den Schluss zu ziehen, dass ein Betroffener keine hinreichende Gewähr dafür biete, dass er von einer Waffe keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (zB VwGH vom 17.12.2014, Zahl Ra 2014/03/0038; VwGH vom 28.11.2013, Zahl 2013/03/0103 ua). Wenn eine Person wie der Beschwerdeführer, die es sich ganz offensichtlich zum Ziel gesetzt hat, innerhalb kürzest möglicher Zeit in den Besitz einer Waffenbesitzkarte zu gelangen und deren Ansinnen behördlicherseits nicht Rechnung getragen wird, als Folge dessen einem Behördenorgan gegenüber derart aufgebracht wie dargestellt reagiert, dann ist nach Auffassung des Gerichts auch damit zu rechnen, dass diese Person in vergleichbaren Situationen dann, wenn sie aus welchem Grund immer nicht zufriedengestellt wird, tatsächlich danach trachtet, sich eine Waffe in rechtswidriger Weise zu beschaffen, um diese entweder zur Durchsetzung ihres Ansinnens oder, um die Nichtdurchsetzbarkeit desselben zu „rächen“, zu verwenden. Wenn also jemand wie der Beschwerdeführer bei einer Behörde in Zusammenhang mit einem Verfahren zur Erlangung einer Waffenbesitzkarte anruft und sich dabei zu einer derartigen Äußerung hinreißen lässt, dann ist nach Auffassung des Gerichts eine Tatsache gegeben, die die Prognose zulässt, dass der Beschwerdeführer auch in einer anderen Situation, in der er tatsächlich oder vermeintlich „ungerecht behandelt wird“, unter Zuhilfenahme einer Waffe unter missbräuchlicher Verwendung derselben seinen Standpunkt zu verteidigen trachtet. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seiner gegenüber dem Behördenorgan getätigten Äußerung auch die Absicht, sich gegebenenfalls nicht nur eine „bloße“ Waffe, sondern allenfalls auch Kriegsmaterial aus dem Ausland beschaffen zu wollen, besonderes, ihm innewohnendes Gefahrenpotential zum Ausdruck gebracht hat. Kriegsmaterial ist nach höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH vom 29.01.2015, Zahl Ra 2015/03/0002, samt darin zitierter Vorjudikatur) durch besondere Gefährlichkeit ausgezeichnet, da es ausschließlich dem Kampfeinsatz dient. Jemandem, der also in Aussicht stellt, sich nicht nur eine Waffe, sondern sogar Kriegsmaterial aus Kroatien beschaffen zu wollen (und dies offenbar auch zu können), ist jedenfalls zuzutrauen, dass er eine Waffe missbräuchlich verwendet. An dieser Beurteilung ändert auch das vorgelegte psychologische Gutachten nichts, zumal es einerseits vor Tätigung der Äußerung erstellt wurde und sich anderseits nur mit der Frage beschäftigt, ob der Beschwerdeführer dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit einer Waffe unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Das Gericht traut dem Beschwerdeführer in Ansehung der von ihm am Telefon getätigten Äußerung aber zu, dass dieser im Falle einer vermeintlichen oder tatsächlichen ungerechtfertigten Behandlung seiner Person eine Waffe missbräuchlich verwenden könnte, nämlich, um dritte Personen zumindest zu bedrohen. Im Lichte dessen erachtet das Gericht, ohne dass es dazu einer Auseinandersetzung mit der weiteren behördlichen Begründung bzw mit dem Beschwerdevorbringen bedurft hätte, den Beschwerdeführer aufgrund der von ihm gegenüber einem Behördenorgan am Telefon getätigten Äußerung als nicht verlässlich im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 WaffG, welcher Umstand einen Versagungsgrund hinsichtlich der Ausstellung der Waffenbesitzkarte darstellt.Im Lichte dessen erachtet das Gericht, ohne dass es dazu einer Auseinandersetzung mit der weiteren behördlichen Begründung bzw mit dem Beschwerdevorbringen bedurft hätte, den Beschwerdeführer aufgrund der von ihm gegenüber einem Behördenorgan am Telefon getätigten Äußerung als nicht verlässlich im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, welcher Umstand einen Versagungsgrund hinsichtlich der Ausstellung der Waffenbesitzkarte darstellt. Doch selbst wenn man diese Auffassung nicht teilte und den Beschwerdeführer als verlässlich erachtete, könnte dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein: Der Rechtsmittelwerber bringt einerseits vor, er würde sich seine beruflichen Aufstiegschancen verbessern. Er hat damit ganz offensichtlich den letzten Halbsatz des § 21 Abs 1 WaffG vor Augen, wonach verlässlichen Personen eine Waffenbesitzkarte auszustellen ist, wenn sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist. Gerade diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht ansatzweise erbracht, zumal er ja selbst angab, dass er keine konkrete berufliche Veränderung vor Augen habe, sondern sich nur ganz allgemein Aufstiegschancen in seiner dienstgebenden Firma - sei es in Wien oder in Salzburg - sichern wolle. Damit ist ihm aber der Nachweis im Sinne des § 21 Abs 1 WaffG nicht gelungen.Der Rechtsmittelwerber bringt einerseits vor, er würde sich seine beruflichen Aufstiegschancen verbessern. Er hat damit ganz offensichtlich den letzten Halbsatz des Paragraph 21, Absatz eins, WaffG vor Augen, wonach verlässlichen Personen eine Waffenbesitzkarte auszustellen ist, wenn sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist. Gerade diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht ansatzweise erbracht, zumal er ja selbst angab, dass er keine konkrete berufliche Veränderung vor Augen habe, sondern sich nur ganz allgemein Aufstiegschancen in seiner dienstgebenden Firma - sei es in Wien oder in Salzburg - sichern wolle. Damit ist ihm aber der Nachweis im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, WaffG nicht gelungen. Weiter stützt sich der Beschwerdeführer auf seine Absicht, einem nicht näher bezeichneten Schützenverein beitreten zu wollen. Auch darin ist keine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für die beantragten zwei Schusswaffen zu erblicken; insbesondere lässt doch § 14 WaffG die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten auch ohne Innehabung einer Waffenbesitzkarte zu.Weiter stützt sich der Beschwerdeführer auf seine Absicht, einem nicht näher bezeichneten Schützenverein beitreten zu wollen. Auch darin ist keine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für die beantragten zwei Schusswaffen zu erblicken; insbesondere lässt doch Paragraph 14, WaffG die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten auch ohne Innehabung einer Waffenbesitzkarte zu. Schließlich argumentiert der Beschwerdeführer, er wolle die Waffe „als Schutz für seine vier Wände für Leib und Leben“. Das Gesetz fordert dafür eine Glaubhaftmachung des Bedarfs im Sinne des § 22 Abs 1 leg cit. Diese ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen:Das Gesetz fordert dafür eine Glaubhaftmachung des Bedarfs im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, leg cit. Diese ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen: Einerseits ist diese Argumentationslinie nur eine von drei und hat der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm beim Erwerb einer Waffenbesitzkarte vor allem darum geht, seine „Vertrauenswürdigkeit“ bei seinem Dienstgeber zu erhöhen und sich seine Aufstiegschancen zu sichern, sodass die weiteren Argumente, also auch jenes der Selbstverteidigung, als „vorgeschoben“ erachtet werden müssen. Abgesehen davon ist es aber auch nicht glaubwürdig, wenn jemand wie der Beschwerdeführer, auch wenn er angibt, „sozusagen am Waldesrand“ zu leben, sich auf dem Boden der Tatsache, dass er in einem Objekt wohnt, von dem zwar das nächste Objekt 100 m entfernt ist, in dem aber drei weitere Mietparteien wohnen, zwei Firmen sowie ein VV-Studio angesiedelt sind, er noch niemals bedroht worden ist und es auch noch nie einen Einbruch gab, mit einer Waffe selbst verteidigen will. Auch wenn der Gesetzgeber für die Glaubhaftmachung im Sinne des § 22 Abs 1 WaffG keine besonderen Kriterien fordert, so hat der Beschwerdeführer mit den von ihm dargelegten Argumenten nicht einmal das Mindestmaß an Überzeugung des Gerichts erzielt, das den Rückschluss zuließe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Absicht habe, sich in seiner Wohnung in AE selbst zu verteidigen.Einerseits ist diese Argumentationslinie nur eine von drei und hat der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm beim Erwerb einer Waffenbesitzkarte vor allem darum geht, seine „Vertrauenswürdigkeit“ bei seinem Dienstgeber zu erhöhen und sich seine Aufstiegschancen zu sichern, sodass die weiteren Argumente, also auch jenes der Selbstverteidigung, als „vorgeschoben“ erachtet werden müssen. Abgesehen davon ist es aber auch nicht glaubwürdig, wenn jemand wie der Beschwerdeführer, auch wenn er angibt, „sozusagen am Waldesrand“ zu leben, sich auf dem Boden der Tatsache, dass er in einem Objekt wohnt, von dem zwar das nächste Objekt 100 m entfernt ist, in dem aber drei weitere Mietparteien wohnen, zwei Firmen sowie ein VV-Studio angesiedelt sind, er noch niemals bedroht worden ist und es auch noch nie einen Einbruch gab, mit einer Waffe selbst verteidigen will. Auch wenn der Gesetzgeber für die Glaubhaftmachung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, WaffG keine besonderen Kriterien fordert, so hat der Beschwerdeführer mit den von ihm dargelegten Argumenten nicht einmal das Mindestmaß an Überzeugung des Gerichts erzielt, das den Rückschluss zuließe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Absicht habe, sich in seiner Wohnung in AE selbst zu verteidigen. Dies bedeutet zusammengefasst, dass selbst bei unterstellter Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 WaffG die Waffenbesitzkarte mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 iVm § 22 Abs 1 WaffG nicht auszustellen wäre, weswegen dem Rechtsmittel der Erfolg versagt bleiben musste.Dies bedeutet zusammengefasst, dass selbst bei unterstellter Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG die Waffenbesitzkarte mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, WaffG nicht auszustellen wäre, weswegen dem Rechtsmittel der Erfolg versagt bleiben musste. Die ordentliche Revision war nicht für zulässig zu erklären; der Entscheidungsgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergibt sich aus VwGH vom 25.10.2017, Zahl Ro 2017/12/0014. Im Übrigen sind keine Rechtsfragen hervorgekommen, deren Lösung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.10.514.1.5.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.