GVG sowie § 9 Abs 1 Z 3 u. Z 6 Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) iVm § 25 Abs 3 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Ansuchen von Frau AB AA vom 20.06.2002 zur Erteilung einer Baubewilligung für Umbaumaßnahmen beim Haupt- und Hofgebäude der Liegenschaft AH-Straße A, GStNr YYY, KG LL, insofern keine Folge gegeben, als beim Hofgebäude („Stiegenhausturm“) die westliche und östliche Umschließung der Stiegenläufe in Betonausführung anstelle der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 08.05.2000, Zahl XXX/1999/25, baubehördlich bewilligten Ausführung als transparente Tragkonstruktion mit Streckmetallfüllungen erfolgt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG sowie Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, u. Ziffer 6, Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Ansuchen von Frau Ausschussbericht AA vom 20.06.2002 zur Erteilung einer Baubewilligung für Umbaumaßnahmen beim Haupt- und Hofgebäude der Liegenschaft AH-Straße A, GStNr YYY, KG LL, insofern keine Folge gegeben, als beim Hofgebäude („Stiegenhausturm“) die westliche und östliche Umschließung der Stiegenläufe in Betonausführung anstelle der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 08.05.2000, Zahl XXX/1999/25, baubehördlich bewilligten Ausführung als transparente Tragkonstruktion mit Streckmetallfüllungen erfolgt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Frau AB AA aufgrund ihres Ansuchens vom 20.06.2002 die Baubewilligung für Umbau- und Sanierungsmaßnahmen beim Haupt- und Hofgebäude auf GStNr YYY, KG LL, Liegenschaft AH-Straße A, erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Frau Ausschussbericht AA aufgrund ihres Ansuchens vom 20.06.2002 die Baubewilligung für Umbau- und Sanierungsmaßnahmen beim Haupt- und Hofgebäude auf GStNr YYY, KG LL, Liegenschaft AH-Straße A, erteilt. Dagegen wurde vom Nachbarn AG AF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig folgende Beschwerde erhoben: „Der Beschwerdeführer erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter, RA Dr. AI, LL, welcher sich auf die ihm von dem Beschwerdeführer erteilte Vollmacht beruft, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg, Magistrat, Baurechtsamt, vom 6.12.2017 Z.XXX/1999/113, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Dr. AI zugestellt am 18.12.2017 (sh. hierzu Posteingangsstempel auf der vorgelegten Bescheidkopie, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg.
Baubescheid vom 8.5.2000 eine geänderte Ausführung zeigen; 2.
den Einreichunterlagen ON 42 (a+b) umfassen könnten, 2.
Abs 8 BGG, darzulegen.Für die Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufs ist gegenständlich das Verwaltungsverfahren mit der AZ XXX/1999 in Verbindung mit den ursprünglich mit gesonderter Aktenzahl geführten Verfahren XXX/25/1999 und QQQ/1999, das letztgenannte Verfahren betreffend die Behandlung der dort unter ON 1 beantragten Ausnahmegenehmigung
Paragraph 25, Absatz 8, BGG, darzulegen. 4.
8 weiters erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Unterschreitung der gesetzlichen Bauabstände
3 und 4 BBG fest, dass gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Anhebung des Hofgebäudes und die Errichtung eines Stiegenhausturmes für die Errichtung eines Stiegenhausturms beim rückwärtigen Hofgebäude kein Einwand besteht.In dem Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der Bauverhandlung am 8.2.2000, (Seite 8 des Protokolls) beschreibt der Sachverständige die Ausführungsart des Stiegenhausturmes: Für die Aufschließung des
Paragraph 25, Absatz 8, weiters erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Unterschreitung der gesetzlichen Bauabstände
Paragraph 25, Absatz 3 und 4 BBG fest, dass gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Anhebung des Hofgebäudes und die Errichtung eines Stiegenhausturmes für die Errichtung eines Stiegenhausturms beim rückwärtigen Hofgebäude kein Einwand besteht. Unter lit
8 BBG die Ausnahme von der Bestimmung über die Lage der Bauten im Bauplatz wie folgt erteilt: Der Mindestabstand des auf Grundstücke YYY, KG LL, Abteilung KK befindlichen Hofgebäudes samt Stiegenhausturm darf bei einer Traufenhöhe von 10,87m anstelle des erforderlichen Mindestabstand Mindestabstandes von 8,15 m bis auf 0,0 m an die Bauplatzgrenze u.a. zu dem Grund RRR/1, KG LL, Abteilung KK unterschritten werden.Mit Bescheid vom 8.5.2000 wurde der Bauwerberin in Punkt römisch vier,
Paragraph 25, Absatz 8, BBG die Ausnahme von der Bestimmung über die Lage der Bauten im Bauplatz wie folgt erteilt: Der Mindestabstand des auf Grundstücke YYY, KG LL, Abteilung KK befindlichen Hofgebäudes samt Stiegenhausturm darf bei einer Traufenhöhe von 10,87m anstelle des erforderlichen Mindestabstand Mindestabstandes von 8,15 m bis auf 0,0 m an die Bauplatzgrenze u.a. zu dem Grund RRR/1, KG LL, Abteilung KK unterschritten werden. Unter Punkt V. des Bescheids wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für den Umbau des Hauptgebäudes AH-Straße A mit Ausbau des Dachgeschosses, für Umbau und Anhebung des Daches bei dem Hofgebäude nach Maßgabe folgender Bestimmungen erteilt: 1. für die Ausführung sind die von Architekt DI AO AN verfassten Einreichunterlagen ON. 7 (a+
5 Baupolizeigesetz die zwischen der Bauherrschaft und der Nachbarschaft AG und EE AF anlässlich der Bauverhandlung abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung, festgehalten in der Verhandlungsschrift vom 8.2.2000 beurkundet.Unter Punkt römisch sechs. wurde
Paragraph 9, Absatz 5, Baupolizeigesetz die zwischen der Bauherrschaft und der Nachbarschaft AG und EE AF anlässlich der Bauverhandlung abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung, festgehalten in der Verhandlungsschrift vom 8.2.2000 beurkundet. In der Begründung wird ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Umbau des Hofgebäudes die Aufschließung über einen neu zu errichtenden Stiegenhausturm erfolgen soll. Dieser Baukörper befinde sich unmittelbar an der Bauplatzgrenze und sei ein entsprechender Ausnahmeantrag
BGG zur Unterschreitung des Mindestabstandes von den Bauplatzgrenzen eingereicht worden. Hinsichtlich des neu geplanten Stiegenhausturmes sei durch den bautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt worden, dass sich bezüglich der Belichtungsverhältnisse durch die Unterschreitung des Mindestabstandes durch diesen Baukörper keine Beeinträchtigung für das benachbarte Liegenschaftsgrundstück RRR/1, KG LL, Abteilung KK ergebe. Nach Wiedergabe des Gesetzestextes zu § 25 Abs. 8 BGG stellt die belangte Behörde fest, dass im vorliegenden Fall die Lage des Baues im Bebauungsplan nicht festgelegt ist. Weiters begründet die belangte Behörde die Ausnahmegewährung der Unterschreitung des gesetzlichen Bauabstands für den Stiegenhausturm damit, dass das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf Beeinträchtigungen benachbarter Liegenschaften ergeben habe, das solche weder in Hinblick auf die Bebaubarkeit noch auf das zu gewährleistende und erforderliche Tageslicht gegeben seien. Die dem Ausnahme-und Bauverfahren beigezogenen Nachbarn hätten keine Einwendungen vorgebracht. Insgesamt gesehen sei der Vorteil des Ausnahmewerbers größer als eventuell denkmögliche Nachteile für die benachbarten Grundstücke, Bauten und Anlagen. Es sei deshalb die beantragte Ausnahmegenehmigung spruchgemäß zu erteilen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.In der Begründung wird ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Umbau des Hofgebäudes die Aufschließung über einen neu zu errichtenden Stiegenhausturm erfolgen soll. Dieser Baukörper befinde sich unmittelbar an der Bauplatzgrenze und sei ein entsprechender Ausnahmeantrag
Paragraph 8, BGG zur Unterschreitung des Mindestabstandes von den Bauplatzgrenzen eingereicht worden. Hinsichtlich des neu geplanten Stiegenhausturmes sei durch den bautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt worden, dass sich bezüglich der Belichtungsverhältnisse durch die Unterschreitung des Mindestabstandes durch diesen Baukörper keine Beeinträchtigung für das benachbarte Liegenschaftsgrundstück RRR/1, KG LL, Abteilung KK ergebe. Nach Wiedergabe des Gesetzestextes zu Paragraph 25, Absatz 8, BGG stellt die belangte Behörde fest, dass im vorliegenden Fall die Lage des Baues im Bebauungsplan nicht festgelegt ist. Weiters begründet die belangte Behörde die Ausnahmegewährung der Unterschreitung des gesetzlichen Bauabstands für den Stiegenhausturm damit, dass das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf Beeinträchtigungen benachbarter Liegenschaften ergeben habe, das solche weder in Hinblick auf die Bebaubarkeit noch auf das zu gewährleistende und erforderliche Tageslicht gegeben seien. Die dem Ausnahme-und Bauverfahren beigezogenen Nachbarn hätten keine Einwendungen vorgebracht. Insgesamt gesehen sei der Vorteil des Ausnahmewerbers größer als eventuell denkmögliche Nachteile für die benachbarten Grundstücke, Bauten und Anlagen. Es sei deshalb die beantragte Ausnahmegenehmigung spruchgemäß zu erteilen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 4.
der Baubewilligung
Bescheid vom 8.5.2000 mit transparenter Streckmetall Einhausung errichtet worden wäre. Es wären daher durch den konsenswidrigen Bau verursachte, erheblich längere und weitreichendere Beschattungen auf dem Grundstück und für dos Hofgebäude des Beschwerdeführers
den Lichtbildern und dem Sonnendiagramm festzustellen gewesen als dies bei konsensgemäßer Ausführung der Fall gewesen wäre. Dies hätte zu Feststellungen geführt, aus welcher die vom Beschwerdeführer eingewendete erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks und des Hofgebäudes ableitbar gewesen wäre. 5.
Abs. 8 sehr wohl der in Abs. 1 normierte allgemeine Schutzzweck zum Tragen kommen muss, demnach die Beachtung der Besonnung und Belichtung der Bauten auf den benachbarten Bauplätzen (siehe hierzu VwGH
Absatz 8, sehr wohl der in Absatz eins, normierte allgemeine Schutzzweck zum Tragen kommen muss, demnach die Beachtung der Besonnung und Belichtung der Bauten auf den benachbarten Bauplätzen (siehe hierzu VwGH 26. 9. 2002, 2001/06/0009). 5.32.
8 lit b BGG normiert als eine der Voraussetzungen für die Bauabstandsunterschreitung, dass das benachbarte Grundstück oder Bauten und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden dürfen und erwähnt beispielsweise die Beeinträchtigung durch den Verlust oder die wesentliche Beeinträchtigung des gewährleisteten und erforderlichen Tageslichts oder in diesen Belangen. Das bedeutet, dass die Beeinträchtigungen nicht auf Einschränkungen des Tageslichts beschränkt sind, mit dem Begriff "in diesen Belangen" ist auch der Aspekt der Beeinträchtigung der Besonnung mitumfasst. (siehe Giese, Kommentar zum Salzburger Baurecht § 25 BGG RZ 36.) Zusammengefasst ist daher sehr wohl die Auswirkung der geänderten Bauausführung des Stiegenhausturms auf die Sonneneinstrahlung auf das Grundstück des Beschwerdeführers für die Beurteilung des von den Nachbarn erhobenen Einwand der erheblichen Beeinträchtigung von Relevanz.5.32.
Paragraph 25, Absatz 8, Litera b, BGG normiert als eine der Voraussetzungen für die Bauabstandsunterschreitung, dass das benachbarte Grundstück oder Bauten und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden dürfen und erwähnt beispielsweise die Beeinträchtigung durch den Verlust oder die wesentliche Beeinträchtigung des gewährleisteten und erforderlichen Tageslichts oder in diesen Belangen. Das bedeutet, dass die Beeinträchtigungen nicht auf Einschränkungen des Tageslichts beschränkt sind, mit dem Begriff "in diesen Belangen" ist auch der Aspekt der Beeinträchtigung der Besonnung mitumfasst. (siehe Giese, Kommentar zum Salzburger Baurecht Paragraph 25, BGG RZ 36.) Zusammengefasst ist daher sehr wohl die Auswirkung der geänderten Bauausführung des Stiegenhausturms auf die Sonneneinstrahlung auf das Grundstück des Beschwerdeführers für die Beurteilung des von den Nachbarn erhobenen Einwand der erheblichen Beeinträchtigung von Relevanz. 5.33. Hingewiesen wird darauf, dass in dem Befund und Gutachten des bautechnischen Sachverständigen anlässlich der Bauverhandlung am 8.2.2000 zum Stiegenhausturm ausgeführt wird, dass die seitlichen Umschließungen der Stiegenläufe mittels transparenten Streckmetallgittern erfolgen sollen. Als oberstes Gesimse wird die Höhe von 10, 87 m über Niveau im Einreichplan angeführt. Der erforderliche Mindestabstand von 8,15 m wird zur Bauplatzgrenze bis auf 0,0 m unterschritten. Aufgrund der Ausführungsart wird davon ausgegangen, dass auch hier für das angrenzende Grundstück RRR/1 keine Beeinträchtigung gegeben ist. Der Sachverständige verneint das Vorliegen der Beeinträchtigung für den Beschwerdeführer ausdrücklich mit der Ausführung des Stiegenhausturmes mit transparenten Streckmetallgittern. In dieser Ausführung lag die wesentliche Begründung für die gewahrte Bauabstandsnachsicht des Stiegenhausturms auf 0,0 m. Wenn nun dieser wesentliche Grund für die Bauabstandsnachsicht wie hier durch die geänderte Bauplanung in ON 42 durch Ersatz der transparenten Streckmetallgitter durch Betonschalen beseitigt wird, müssen für die Beurteilung dieser Änderung dieselben Kriterien gelten, wie sie für die verhandelte Bauabstandsnachsicht verfügbar waren. Das heißt, dass auch bei der gegenständlichen Beurteilung mit den Gründen des § 25 Abs. 8 lit
der Planung ON 42 (a+b) geht.5.35. Letztlich wird ausgeführt, dass die von der belangten Behörde erwähnte Judikatur des VwGH vom 26.6.1997, 96/06/0160 zwar das subjektiv öffentliche Recht des Nachbarn auf die Einhaltung der sich aus Paragraph 25, Absatz 3 und 4 ergebenden Mindestabstände bezieht, dass es hier aber für den Beschwerdeführer um die Aufrechterhaltung der Kriterien für die Beurteilung des Stiegenhausturms im Hinblick auf die Ausnahmegenehmigung des Paragraph 25, Absatz 8, Litera b,) unter Berücksichtigung der geänderten Ausführungsart
der Planung ON 42 (a+b) geht. Insgesamt erweist sich daher die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde als unrichtig, wenn sie ihre·Entscheidungsgründe auf nicht zu berücksichtigende Fragen der Besonnung oder auf ausreichende Belichtung und nicht auf die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die geänderte Ausführungsart des Stiegenhausturmes
Planung ON 42 stützt Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Salzburg wolle der Beschwerde des Nachbarn Johann AF Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg Baurechtsamt vom 6.12.2017, Zl.XXX/1999/113 dahingehend abändern, dass der Beschwerde Folge gegeben wird und die beantragte Baubewilligung in Stattgebung der Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Stiegenhausturmes
den Ausführungen in den von Arch. Dipl.-Ing. AO AN verfassten Einreichunterlagen ON 42 (a+b), insbesondere hinsichtlich der dort enthaltenen Ausführungsbeschreibung "Stiegenhausturm im Hofbereich: Die Streckmetall-Einhausung wurde reduziert- und dafür zwei zur Spindelwand parallele Sichtbetonscheiben hochgezogen, im 1.OG und DG wurde nachbarseitig - im Podestbereich - eine Verglasung ausgeführt- sowie die Planteile, welche die gegenüber der baubewilligten Ausführung des Stiegenhausturmes
Baubescheid vom 8.
den Einreichunterlagen ON 42 (a+b) umfassen könnten, abgewiesen wird und Absatzes 3.des Spruchteils , mit welchem über die Einwendungen des Beschwerdeführers dahingehend entschieden wurde, dass der anlässlich der Verhandlung am 07.11.2002 vorgebrachte "Einwand gegen die Bauausführung des rückwärtigen Stiegenhausturmes. Es erfolgte auch keine Information bezüglich der Abänderung der Bauausführung. Die derzeitige Bauausführung beeinträchtigt Liegenschaft AH-Straße B. Ich behalte mir rechtliche Schritte vor. Die Beeinträchtigung bezieht sich auf Sonneneinstrahlung, Helligkeit. Ich bestehe auf der ursprünglichen Bauausführung" als unbegründet abgewiesen wird, ersatzlos aufgehoben wird,das Landesverwaltungsgericht Salzburg wolle der Beschwerde des Nachbarn Johann AF Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg Baurechtsamt vom 6.12.2017, Zl.XXX/1999/113 dahingehend abändern, dass der Beschwerde Folge gegeben wird und die beantragte Baubewilligung in Stattgebung der Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Stiegenhausturmes
den Ausführungen in den von Arch. Dipl.-Ing. AO AN verfassten Einreichunterlagen ON 42 (a+b), insbesondere hinsichtlich der dort enthaltenen Ausführungsbeschreibung "Stiegenhausturm im Hofbereich: Die Streckmetall-Einhausung wurde reduziert- und dafür zwei zur Spindelwand parallele Sichtbetonscheiben hochgezogen, im 1.OG und DG wurde nachbarseitig - im Podestbereich - eine Verglasung ausgeführt- sowie die Planteile, welche die gegenüber der baubewilligten Ausführung des Stiegenhausturmes
Baubescheid vom 8.
den Einreichunterlagen ON 42 (a+b) umfassen könnten, abgewiesen wird und Absatzes 3.des Spruchteils , mit welchem über die Einwendungen des Beschwerdeführers dahingehend entschieden wurde, dass der anlässlich der Verhandlung am 07.11.2002 vorgebrachte "Einwand gegen die Bauausführung des rückwärtigen Stiegenhausturmes. Es erfolgte auch keine Information bezüglich der Abänderung der Bauausführung. Die derzeitige Bauausführung beeinträchtigt Liegenschaft AH-Straße B. Ich behalte mir rechtliche Schritte vor. Die Beeinträchtigung bezieht sich auf Sonneneinstrahlung, Helligkeit. Ich bestehe auf der ursprünglichen Bauausführung" als unbegründet abgewiesen wird, ersatzlos aufgehoben wird, in eventu die angefochtenen Entscheidungspunkte zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Weiters beantragt der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Kosten des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahrens aufzutragen. AF“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer
Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Am 10.04.2018 wurde eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt. Eingangs der Verhandlung erklärte Herr Prof. Dipl. Ing. AN, dass er der damalige Planverfasser des gegenständlichen Vorhabens war und auch die Einreichung für Frau AA durchgeführt hat, jedoch nicht deren Vertreter im Verfahren war und ist. Herr Prof. Dipl. Ing. AN nahm daher an der Verhandlung als Zuhörer teil. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zum vorliegenden Fall Folgendes angeführt: „Ich verweise grundsätzlich auf die schriftlichen Beschwerdeausführungen und möchte nochmals festhalten, dass ja auch eine zivilrechtliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass die ursprüngliche Bewilligung bzw. die Ausführung in der ursprünglichen Bewilligung vom Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen wird. Allerdings ist der Beschwerdeführer nicht mit der nunmehr geänderten Ausführung bzw. mit der baubehördlichen Bewilligung hiefür einverstanden und ist es nicht verständlich, dass hiefür eine baubehördliche Bewilligung trotz bestehender anderslautender zivilrechtlicher Vereinbarung erteilt wurde, zumal diese Vereinbarung ja auch im Bauverfahren beurkundet wurde. Es ist daher nach wie vor auf die Bestimmungen des Bebauungsgrundlagengesetzes und die diesbezüglichen Nachbarrechte zu verweisen und bleiben die Ausführungen in der Beschwerde aufrecht.“ Herr AG AF als Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren gab zur Sache selbst Folgendes an: „Ich verweise nochmals darauf, dass ja ursprünglich im Jahr 2000 eine Zustimmung meinerseits für die damals geplante und eingereichte Ausführung des Vorhabens vorgelegen hat. Ich habe dann aber feststellen müssen, dass die Ausführung des Vorhabens anders durchgeführt wurde, und zwar eben nicht mit Streckmetall, sondern einer fast auf eine Höhe von 11 m reichenden Betonwand. Ich wiederhole daher mein bisheriges Vorbringen bzw. die Ausführungen meines Rechtsanwaltes, wonach ich dadurch in meinen Nachbarrechten
Bebauungsgrundlagengesetz beeinträchtigt bin, da die entsprechende Besonnung nicht mehr in diesem Maße wie im ursprünglichen Vorhaben vorhanden ist. Ich möchte dazu auch angeben, dass ich durchaus auch kompromissbereit in der Weise bin, dass der untere Teil der Betonmauer bis zu einer Höhe des Altbestandes von 6,3 m mein Einverständnis finden könnte, wenn der obere betonierte Aufbau durch eine durchsichtige Form ersetzt wird. Ich präzisiere: eine durchscheinende Form.“„Ich verweise nochmals darauf, dass ja ursprünglich im Jahr 2000 eine Zustimmung meinerseits für die damals geplante und eingereichte Ausführung des Vorhabens vorgelegen hat. Ich habe dann aber feststellen müssen, dass die Ausführung des Vorhabens anders durchgeführt wurde, und zwar eben nicht mit Streckmetall, sondern einer fast auf eine Höhe von 11 m reichenden Betonwand. Ich wiederhole daher mein bisheriges Vorbringen bzw. die Ausführungen meines Rechtsanwaltes, wonach ich dadurch in meinen Nachbarrechten
Paragraph 25, Bebauungsgrundlagengesetz beeinträchtigt bin, da die entsprechende Besonnung nicht mehr in diesem Maße wie im ursprünglichen Vorhaben vorhanden ist. Ich möchte dazu auch angeben, dass ich durchaus auch kompromissbereit in der Weise bin, dass der untere Teil der Betonmauer bis zu einer Höhe des Altbestandes von 6,3 m mein Einverständnis finden könnte, wenn der obere betonierte Aufbau durch eine durchsichtige Form ersetzt wird. Ich präzisiere: eine durchscheinende Form.“ Sodann gab Herr WW AA als Vertreter seiner Gattin AB AA zur Sache selbst Folgendes an:Sodann gab Herr WW AA als Vertreter seiner Gattin Ausschussbericht AA zur Sache selbst Folgendes an: „Ich möchte bezüglich der Geschichte dieses Grundstücks darauf hinweisen, dass in früherer Zeit ein wesentlich größeres Gebäude dort in diesem Bereich vorhanden war und durch den Abriss des Gebäudes und dem verkleinerten Neubau sich auch für das Nachbargrundstück eine wesentliche Verbesserung gerade im Hinblick auf Besonnung und Belichtung ergeben hat. Ich möchte außerdem noch darauf hinweisen, dass die Planung bzw. das Vorhaben aus dem Jahr 2000 ja so gelautet hat, dass dieses Streckmetallgitter, um das es hier geht, auch begrünt werden soll und daher auch eine entsprechende Lichtbzw. Sonnenscheinabsorption gegeben ist.“ Sodann wurde von der Vertreterin der belangten Behörde Folgendes ausgeführt: „Es ist darauf hinzuweisen (wie auch schon vom Vertreter der Bewilligungswerberin ausgeführt), dass die im Jahr 2000 bewilligte Ausführung ja eine Begrünung des Metallgitters vorgesehen hat und beim gegenständlichen Hofgebäude auf der dem zur Liegenschaft der Bauwerberin zeigenden Seite eine solche Begrünung vorgenommen worden ist. Ich lege auch diesbezügliche Fotos, die vor wenigen Tagen gemacht wurden, vor, die diese Begrünung zeigen. Aus diesem Umstand und auch aus diesen Fotos ist zu ersehen, dass bei entsprechender Begrünung der zur Nachbarschaft AF liegenden Seite eine ebensolche Absorption des Lichts bzw. der Sonne gegeben wäre und daher die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich durchscheinenden Materials nicht nachvollziehbar sind. Eine von der Nachbarschaft vorgebrachte erhebliche Beeinträchtigung bezüglich Belichtung bzw. Besonnung kann daher durch diese nunmehr bewilligte Änderungsplanung nicht eintreten.“ Dazu gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Folgendes an: „Ich verweise darauf, dass nach Kenntnisstand des Beschwerdeführers zumindest bis vor kurzer Zeit auch die nunmehr angeführte Seite dieses Stiegenhaus Turmes nicht bzw. nicht bis oben hin begrünt war. Es ist ja auch so, dass die allfällige Begrünung des Metallgitters kein wesentlicher Teil der ursprünglichen Bewilligung war. Würde eine entsprechende Beeinträchtigung der Besonnung bzw. Belichtung durch das ursprüngliche Vorhaben in dieser Weise eintreten, hätte der Beschwerdeführer ja auch dem ursprünglichen Vorhaben gar nicht zugestimmt. Weiters ist eine Begrünung ja auch von der Jahreszeit abhängig.“ Vom Vertreter von Frau AA wurde dazu Folgendes vorgebracht: „Ich kann diesbezüglich nur aus der ursprünglichen Bewilligung zitieren, dass das Metallgitter als Rankhilfe für eine Begrünung gedacht ist und daher sehr wohl beim ursprünglichen Vorhaben eine Begrünung dieses Metallgitters Gegenstand der Bewilligung war. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es ja auch eine immerwährende Begrünung gibt, die zu allen Jahreszeiten die gleichen Beschattungswirkungen zeigt.“ Sodann wurde zur Frage des Verhandlungsleiters an die Vertreterin der Baubehörde, ob von der Baubehörde geprüft wurde, ob allenfalls eine neue Abstandsunterschreitungsbewilligung
BGG für das gegenständliche Vorhaben erforderlich ist, von dieser ausgeführt:Sodann wurde zur Frage des Verhandlungsleiters an die Vertreterin der Baubehörde, ob von der Baubehörde geprüft wurde, ob allenfalls eine neue Abstandsunterschreitungsbewilligung
Paragraph 25, BGG für das gegenständliche Vorhaben erforderlich ist, von dieser ausgeführt: „Es ist aufgrund des entsprechenden Gutachtens des Sachverständigen so, dass sich bezüglich dieses Nebengebäudes die Außenabmessungen gegenüber dem rechtskräftig bewilligten Vorhaben nicht ändern bzw. sogar 1 cm niedriger werden und daher nach Ansicht der Baubehörde für die Änderungen bezüglich des Nebengebäudes keine neue Abstandsunterschreitungsbewilligung erforderlich ist.“ Seitens des Vertreters des Beschwerdeführers wurde dazu ausgeführt: „Es wird von Seiten des Beschwerdeführers nochmals auf die Andersartigkeit des verwendeten Materials gegenüber dem bewilligten Vorhaben verwiesen und kann dieser Umstand durchaus auch bezüglich der Abstandsnachsicht eine Rolle spielen. Es wird daher vorgebracht, dass diese Abstandsnachsicht eine Voraussetzung für eine positive Baubewilligung darstellt und ohne Vorliegen einer entsprechenden Abstandsnachsicht daher auch keine Baubewilligung hätte erteilt werden dürfen.“ Vom Beschwerdeführer selbst wurde noch ausgeführt: „Ich möchte auch auf die Frage der allfälligen Begrünung des Streckmetallgitters Bezug nehmen und darauf hinweisen, dass von meiner Seite dieses ursprüngliche Vorhaben stets in dieser Weise interpretiert worden ist, dass natürlich als Behübschung des Metallgitters im unteren Bereich eine Begrünung durchaus von Vorteil wäre und ich daher auch die entsprechende Zustimmung gegeben habe. Ich war jedoch nie der Ansicht, dass hier eine Begrünung über die gesamte Höhe bis auf fast 11 m stattfinden soll.“ Von Herrn AA wurde dazu noch vorgebracht: „Es ist diesbezüglich aber festzustellen, dass das Streckmetallgitter nicht vom Boden aus beginnen soll, sondern erst ab Höhe des früheren Altbestandes, sodass die ersten 6,3 m nicht aus Streckmetallgitter bestanden hätten.“ Nach neuerlicher Diskussion des Gegenstandes wurde auf Vorschlag des Verhandlungsleiters von den Verfahrensparteien übereinstimmend die Bereitschaft erklärt, noch in Gespräche bezüglich einer allfälligen Lösung des Problems zu treten. Es wurde daher keine Entscheidung in dieser Sache getroffen, sondern noch zugewartet bis Ende Juni 2018. Bis zu diesem Zeitpunkt werden dann Äußerungen der Parteien an das Landesverwaltungsgericht Salzburg bezüglich des Standes der Diskussion erwartet und würde sodann allenfalls danach, sollte die Beschwerde dann nicht zurückgezogen werden, eine Entscheidung in der Sache schriftlich ergehen. Mit Schreiben des Vertreters von Frau AA vom 26.06.2018 bzw mit Schreiben der Rechtsvertretung von Herrn AF vom 27.06.2018 wurde mitgeteilt, dass kein Konsens in der strittigen Frage gefunden werden konnte und daher das Beschwerdeverfahren fortgeführt werden soll. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 08.05.2000, Zahlen QQQ/1999/006, XXX/25/1999/005 und XXX/18/1999/025, wurde unter Punkt IV.
Abs 8 BGG Frau AB AA die Ausnahmebewilligung erteilt, den erforderlichen Mindestabstand des auf Grundstück YYY, KG LL, Abteilung KK, befindlichen Hofgebäudes samt Stiegenhausturm bei einer Traufenhöhe von 10,87 m im Ausmaß von 8,15 m bis auf 0,0 m an die Bauplatzgrenzen zu den Grundstücken ÜÜ/4, ÖÖ/1 und RRR/1, alle KG LL, Abteilung KK, zu unterschreiten.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 08.05.2000, Zahlen QQQ/1999/006, XXX/25/1999/005 und XXX/18/1999/025, wurde unter Punkt römisch vier.
Paragraph 25, Absatz 8, BGG Frau Ausschussbericht AA die Ausnahmebewilligung erteilt, den erforderlichen Mindestabstand des auf Grundstück YYY, KG LL, Abteilung KK, befindlichen Hofgebäudes samt Stiegenhausturm bei einer Traufenhöhe von 10,87 m im Ausmaß von 8,15 m bis auf 0,0 m an die Bauplatzgrenzen zu den Grundstücken ÜÜ/4, ÖÖ/1 und RRR/1, alle KG LL, Abteilung KK, zu unterschreiten. Zugleich wurde mit diesem Bescheid für die genannten und anderen Baumaßnahmen auf diesem Grundstück die Baubewilligung erteilt. Für das hier relevante Hofgebäude sind demnach Umbaumaßnahmen verbunden mit der Errichtung eines Stiegenhausturmes bewilligt worden. Hinsichtlich der Unterschreitung des Mindestabstands durch diesen Bauteil wurde auf das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen verwiesen, wonach sich durch diese Unterschreitung für das unmittelbar angrenzende Nachbargrundstück RRR/1 keine Beeinträchtigungen der Belichtungsverhältnisse ergeben. In der diesbezüglichen Bauverhandlung am 08.02.2000 hat dieser Sachverständige zum Stiegenhausturm ausgeführt, dass für die Aufschließung des ersten und zweiten Obergeschosses des rückwärtigen Hofgebäudes ein frei aufgestellter Stiegenhausturm geplant sei, der als obersten Abschluss ein transparentes Schutzdach (Glas) erhalten soll. Die seitlichen Umschließungen der Stiegenläufe sollen mittels transparenten Streckmetallgittern erfolgen. Als oberstes Gesimse werde die Höhe von 10,87 m über Niveau im Einreichplan angeführt. Der erforderliche Mindestabstand von 8,15 m werde zur Bauplatzgrenze bis auf 0,0 m unterschritten. Aufgrund der Ausführungsart werde davon ausgegangen, dass auch hier für das angrenzende Grundstück RRR/1 keine Beeinträchtigung gegeben sei. Hinsichtlich des Stiegenhausturmes sei vom Planverfasser noch eine Planergänzung in Aussicht gestellt worden, welche auf die Bestandsmauer an der Grundgrenze zur Liegenschaft RRR/1 sowie auf die mit der Nachbarschaft einvernehmlich festgelegte Abgrenzung eingehe. Diese Planergänzung wurde mittels der „Hof Nord-West-Ansicht 1:100“ vorgenommen, die sich unter der Ordnungs-Nr. 21 im Bauakt findet und auch im Spruch des angeführten Baubescheides erwähnt wird. Demnach soll das Hofgebäude samt Stiegenhaus vom Grundstück RRR/1 aus gesehen wie folgt gestaltet werden: Mit Eingabe vom 20.06.2002 hat Frau AB AA um Baubewilligung für Umbaumaßnahmen u.a. hinsichtlich des Stiegenhausturmes im Hofbereich angesucht. In der Einreichplanung findet sich darüber folgende Angabe:Mit Eingabe vom 20.06.2002 hat Frau Ausschussbericht AA um Baubewilligung für Umbaumaßnahmen u.a. hinsichtlich des Stiegenhausturmes im Hofbereich angesucht. In der Einreichplanung findet sich darüber folgende Angabe: „Die Streckmetall-Einhausung wurde reduziert - und dafür zwei zur Spindelwand parallele Sichtbetonscheiben hochgezogen. Im 1. OG und DG wurde nachbarseitig - im Podestbereich - eine Verglasung ausgeführt - der Stiegenturm mit einer VSG-Verglasung gedeckt.“ Diese Umbauten (und andere Baumaßnahmen im Haupt- und Nebengebäude) wurden schließlich mit dem nunmehr vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheid vom 06.12.2017 baubehördlich bewilligt. Rechtslage: Baupolizeigesetz § 9Paragraph 9
1 Z 2 wahrzunehmenden Interessen erheblich widerspricht;5. die bauliche Maßnahme den von den Parteien
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wahrzunehmenden Interessen erheblich widerspricht;
Abs. 2 dritter und vierter Satz betroffenen Baues oder Bauteiles dem Abbruch widerspricht.7. der Eigentümer eines von einem allfälligen Abbruchauftrag
Absatz 2, dritter und vierter Satz betroffenen Baues oder Bauteiles dem Abbruch widerspricht. Liegen solche Gründe nicht vor, hat die Baubehörde die Bewilligung zu erteilen. … Bebauungsgrundlagengesetz § 25Paragraph 25
§ tt Abs 2 Z 12 und 16 ROG 2009 handelt.Die Voraussetzung der Litera a, gilt nicht für zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen, ebenso nicht die Voraussetzung der Litera d,, soweit es sich nicht um Festlegungen
Paragraph tt Absatz 2, Ziffer 12 und 16 ROG 2009 handelt. Die Ausnahme kann mit der Baubewilligung verbunden werden. Parteien sind die Parteien des Baubewilligungsverfahrens. Bei der Festlegung der Lage der Bauten in einem Bebauungsplan kann in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Voraussetzungen eine Unterschreitung der Abstände
Abs. 4 festgelegt werden.Die Ausnahme kann mit der Baubewilligung verbunden werden. Parteien sind die Parteien des Baubewilligungsverfahrens. Bei der Festlegung der Lage der Bauten in einem Bebauungsplan kann in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Voraussetzungen eine Unterschreitung der Abstände
Absatz 4, festgelegt werden. Erwägungen:
PolG ist eine angestrebte baubehördliche Bewilligung zu versagen, wenn durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz.
Paragraph 9, Absatz 6, BauPolG ist eine angestrebte baubehördliche Bewilligung zu versagen, wenn durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz.
Abs 3 BGG müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben.
Paragraph 25, Absatz 3, BGG müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Im gegenständlichen Fall weist das sogenannte Hofgebäude samt Stiegenhausturm, dessen Außengestaltung mit der angestrebten Bewilligung verändert werden soll (Betonwand statt Streckmetallgitter), zum beschwerdeführenden Nachbarn AF hin einen Abstand von 0,0 m auf. Für die ursprüngliche Baubewilligung dieses Bauteils aus dem Jahr 2000 liegt eine Ausnahmebewilligung
Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass diese Ausnahmebewilligung auch für die nunmehr in Rede stehenden Maßnahmen gilt, zumal dadurch keine Änderungen an der Kubatur des Gebäudes erfolgen.Für die ursprüngliche Baubewilligung dieses Bauteils aus dem Jahr 2000 liegt eine Ausnahmebewilligung
Paragraph 25, Absatz 8, BGG vor. Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass diese Ausnahmebewilligung auch für die nunmehr in Rede stehenden Maßnahmen gilt, zumal dadurch keine Änderungen an der Kubatur des Gebäudes erfolgen. Damit ist die belangte Behörde aber nicht im Recht: wie sich aus höchstgerichtlicher Judikatur (siehe etwa VwGH 14.09.1995, 93/06/0021) und Literatur (Giese, Salzburger Baurecht, 2. Aufl., S 132 ff) ergibt, ist eine solche Ausnahmebewilligung auch bei Änderungen schon mittels Ausnahmebewilligung baubewilligter Bauten neuerlich erforderlich, auch wenn die Kubaturen selbst - etwa wegen bloßer Verwendungszweckänderung - nicht verändert werden (siehe etwa VwGH 17.11.1994, 93/06/0246). Durch die Ausführung des oberen Bereiches des Stiegenhausturmes in Betonbauweise statt (begrüntem) Streckmetallgitter ergeben sich für den unmittelbar nordwestlich angrenzenden Nachbarn AF theoretisch nachteilige Auswirkungen hinsichtlich Tageslicht und Besonnung, da ein (wenn auch ganzjährig begrüntes) Streckmetallgitter immer andere Lichtabsorbtionseigenschaften aufweist als eine Betonwand. Ob eine diesbezügliche erhebliche Beeinträchtigung vorliegt oder nicht, ist neben den anderen Kriterien des § 25 Abs 8 BGG eben in einem neuerlichen Ausnahmebewilligungsverfahren zu prüfen. Jedenfalls stellt dieser Aspekt für den Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht im gegenständlichen Bauverfahren dar und hat er dies auch rechtzeitig (siehe Verhandlungsschrift 07.11.2002, Zahl XXX/18/1999/066) moniert und damit seine diesbezüglichen Parteienrechte gewahrt.Durch die Ausführung des oberen Bereiches des Stiegenhausturmes in Betonbauweise statt (begrüntem) Streckmetallgitter ergeben sich für den unmittelbar nordwestlich angrenzenden Nachbarn AF theoretisch nachteilige Auswirkungen hinsichtlich Tageslicht und Besonnung, da ein (wenn auch ganzjährig begrüntes) Streckmetallgitter immer andere Lichtabsorbtionseigenschaften aufweist als eine Betonwand. Ob eine diesbezügliche erhebliche Beeinträchtigung vorliegt oder nicht, ist neben den anderen Kriterien des Paragraph 25, Absatz 8, BGG eben in einem neuerlichen Ausnahmebewilligungsverfahren zu prüfen. Jedenfalls stellt dieser Aspekt für den Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht im gegenständlichen Bauverfahren dar und hat er dies auch rechtzeitig (siehe Verhandlungsschrift 07.11.2002, Zahl XXX/18/1999/066) moniert und damit seine diesbezüglichen Parteienrechte gewahrt. Da somit eine Voraussetzung für eine positive Erledigung des Ansuchens um Baubewilligung nicht gegeben war und mangels entsprechenden Ansuchens um Ausnahmebewilligung auch nicht vom erkennenden Verwaltungsgericht nachgeholt werden kann, war der diesbezügliche Teil der Baubewilligung zu versagen. Unberührt davon - da auch nicht von den Beschwerdeausführungen umfasst - bleibt die Bewilligung für die Umbau- und Sanierungsmaßnahmen beim Hauptgebäude AH-Straße A. Wenn die Bewilligungswerberin in der Folge um Ausnahmebewilligung für die geänderte Stiegenhausturmausführung ansuchen sollte und dieses Verfahren positiv erledigt wird, stellt sich die Rechtslage dann natürlich anders dar und würde der diesbezügliche Versagungsgrund nicht mehr bestehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.329.1.15.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.