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{'item': '405-3/329/1/15-2018'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 25§ 9§ 8§ 2§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum03.07.2018 Geschäftszahl405-3/329/1/15-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Vw

GVG sowie § 9 Abs 1 Z 3 u. Z 6 Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) iVm § 25 Abs 3 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Ansuchen von Frau AB AA vom 20.06.2002 zur Erteilung einer Baubewilligung für Umbaumaßnahmen beim Haupt- und Hofgebäude der Liegenschaft AH-Straße A, GStNr YYY, KG LL, insofern keine Folge gegeben, als beim Hofgebäude („Stiegenhausturm“) die westliche und östliche Umschließung der Stiegenläufe in Betonausführung anstelle der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 08.05.2000, Zahl XXX/1999/25, baubehördlich bewilligten Ausführung als transparente Tragkonstruktion mit Streckmetallfüllungen erfolgt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG sowie Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, u. Ziffer 6, Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Ansuchen von Frau Ausschussbericht AA vom 20.06.2002 zur Erteilung einer Baubewilligung für Umbaumaßnahmen beim Haupt- und Hofgebäude der Liegenschaft AH-Straße A, GStNr YYY, KG LL, insofern keine Folge gegeben, als beim Hofgebäude („Stiegenhausturm“) die westliche und östliche Umschließung der Stiegenläufe in Betonausführung anstelle der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 08.05.2000, Zahl XXX/1999/25, baubehördlich bewilligten Ausführung als transparente Tragkonstruktion mit Streckmetallfüllungen erfolgt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Frau AB AA aufgrund ihres Ansuchens vom 20.06.2002 die Baubewilligung für Umbau- und Sanierungsmaßnahmen beim Haupt- und Hofgebäude auf GStNr YYY, KG LL, Liegenschaft AH-Straße A, erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Frau Ausschussbericht AA aufgrund ihres Ansuchens vom 20.06.2002 die Baubewilligung für Umbau- und Sanierungsmaßnahmen beim Haupt- und Hofgebäude auf GStNr YYY, KG LL, Liegenschaft AH-Straße A, erteilt. Dagegen wurde vom Nachbarn AG AF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig folgende Beschwerde erhoben: „Der Beschwerdeführer erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter, RA Dr. AI, LL, welcher sich auf die ihm von dem Beschwerdeführer erteilte Vollmacht beruft, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg, Magistrat, Baurechtsamt, vom 6.12.2017 Z.XXX/1999/113, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Dr. AI zugestellt am 18.12.2017 (sh. hierzu Posteingangsstempel auf der vorgelegten Bescheidkopie, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg.

  1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg, Magistrat, Baurechtsamt, vom 6.12.2017 Z.XXX/1999/113, wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, RA Dr. AI am 18.12.2017 zugestellt (siehe hierzu Posteingangsstempel auf der vorgelegten Bescheidkopie) sodass die Beschwerde binnen offenen Frist erfolgt.
  2. Anfechtungserklärung: Der Bescheid wird in seinem Spruchteil I angefochtenDer Bescheid wird in seinem Spruchteil römisch eins angefochten 2.
  3. hinsichtlich des Absatzes 1., sohin des Spruchteils "Für die Ausführungen sind die von Arch. Dipl.-Ing. AO AN verfassten Einreichunterlagen ON 42 (a+b) maßgebend" und innerhalb dieser Einreichunterlagen jene Unterlagenteile, welche sich auf den sogenannten Stiegenhausturm beziehen, sohin insbesondere die dort enthaltene Ausführungsbeschreibung "Stiegenhausturm im Hofbereich: Die Streckmetall-Einhausung wurde reduziert- und dafür zwei zur Spindelwand parallele Sichtbetonscheiben hochgezogen. Im 1.OG und DG wurde nachbarseitig - im Podestbereich - eine Verglasung ausgeführt- sowie die Planteile, welche die gegenüber der baubewilligten Ausführung des Stiegenhausturmes

Baubescheid vom 8.5.2000 eine geänderte Ausführung zeigen; 2.

  1. hinsichtlich des Absatzes 2.
  2. insoweit, als Forderungspunkte aus der Verhandlungsschrift vom 8.2.2000, Zahl XXX/1999/019 Pkt.2.-
  3. und Pkt 18.-
  4. die Realisierung des Bauvorhabens Stiegenhausturm

den Einreichunterlagen ON 42 (a+b) umfassen könnten, 2.

  1. hinsichtlich des Absatzes 3., mit welchem über die Einwendungen des Beschwerdeführers dahingehend entschieden wurde, dass der anlässlich der Verhandlung am 07.11.2002 vorgebrachte "Einwand gegen die Bauausführung des rückwärtigen Stiegenhausturmes. Es erfolgte auch keine Information bezüglich der Abänderung der Bauausführung. Die derzeitige Bauausführung beeinträchtigt Liegenschaft AH-Straße B. Ich behalte mir rechtliche Schritte vor. Die Beeinträchtigung bezieht sich auf Sonneneinstrahlung, Helligkeit. Ich bestehe auf der ursprünglichen Bauausführung" als unbegründet abgewiesen wird, (die Anfechtung) zur Gänze.
  2. Beschwerdegründe: Ais Beschwerdegründe werden geltend gemacht: 3.
  3. Rechtswidrigkeit des Bescheides zufolge Mangelhaftigkelt des Verfahrens, 3.
  4. mangelhafte und unvollständige Feststellungen. 3.
  5. Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheids
  6. Bisheriger Verfahrensablauf: Für die Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufs ist gegenständlich das Verwaltungsverfahren mit der AZ XXX/1999 in Verbindung mit den ursprünglich mit gesonderter Aktenzahl geführten Verfahren XXX/25/1999 und QQQ/1999, das letztgenannte Verfahren betreffend die Behandlung der dort unter ON 1 beantragten Ausnahmegenehmigung

§ 25

Abs 8 BGG, darzulegen.Für die Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufs ist gegenständlich das Verwaltungsverfahren mit der AZ XXX/1999 in Verbindung mit den ursprünglich mit gesonderter Aktenzahl geführten Verfahren XXX/25/1999 und QQQ/1999, das letztgenannte Verfahren betreffend die Behandlung der dort unter ON 1 beantragten Ausnahmegenehmigung

Paragraph 25, Absatz 8, BGG, darzulegen. 4.

  1. In der Einreichplanung ON 7 wurde der Stiegenhausturm zum Hofgebäude wie folgt beschrieben (Baubeschreibung vom 28.06.1999, Seite 8) : Hof-Rückgebaude: - Stiegenhauskonstruktion in Stahlbeton - schalrein - mit keramischem Tritt - und Setzstufenbelag.Der Turm erhält eine transparente Tragkonstruktion mit Streckmetallfüllungen als Rankhilfe für die geplante Begrünung Die dazu eingereichten Planunteralgen lassen die seitlichen Umschließungen mittels transparenten Streckmetallgittern aus der Ansichtsdarstellung HOF-/RÜCKGEBAUDE FASSADE- NEUBAU und SCHNITT D-D erkennen; Eben dieselbe transparente Streckmetallgitter Ausgestaltung sollte der Stiegenhausturm in Richtung des Grundstücks RRR/1 des Beschwerdeführers erhalten, sohin mit dem Beginn des transparenten Streckmetallgitters als seitliche Umschließung auf einem ca 2 m -2,5 m hohen Sockel bis zur Dacheindeckung des Stiegenhausturmes. 4.
  2. Mit Eingabe 14.12.1999 reichte die Bauwerberin bei der Baubehörde einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem B § 25

(8)BGG (Ausnahme vom Mindestabstand) ein und führte dort lediglich aus: "
  1. a)Für das Hofgebäude der Liegenschaft AH-Straße A ist nunmehr ebenso eine geringfügige Anhebung der Dachkonstruktion auf Höhe der benachbarten Liegenschaften beabsichtigt. Die neue Stiegenhauserschließung wird Glasüberdacht (VSG). Es würde daher die Einhaltung der Abstände nach Abs. 3 und 4 die Schaffung einer Wohnnutzung entsprechend dem heute geltenden Standard (Wohnqualitat) nicht ermöglichen und die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche wesentlich beeinträchtigen - und somit eine unbillige Härte darstellen.
  2. b)Die benachbarten Grundstücke samt ihren Bauten werden in ihrer Bebaubarkeit bzw. der erforderlichen Tageslichtversorgung nicht erheblich beeinträchtigt.
  3. c)Insgesamt ist somit der Vorteil des Ausnahmerbers größer als der Nachteil für die benachbarten Grundstücke, Bauten und Anlagen.
  4. d)Im Bebauungsplan ist die geschlossene Bauweise zwar nicht genannt - aber als Bestand ersichtlich - siehe Liegenschaften s/ss/sss/ssss/tt/ttt - Hofgebäude. Diese Bauweise ist für das städtebauliche Gefüge charakteristisch.Mit Eingabe 14.12.1999 reichte die Bauwerberin bei der Baubehörde einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem B Paragraph 25,
(8)BGG (Ausnahme vom Mindestabstand) ein und führte dort lediglich aus: "
  1. a)Für das Hofgebäude der Liegenschaft AH-Straße A ist nunmehr ebenso eine geringfügige Anhebung der Dachkonstruktion auf Höhe der benachbarten Liegenschaften beabsichtigt. Die neue Stiegenhauserschließung wird Glasüberdacht (VSG). Es würde daher die Einhaltung der Abstände nach Absatz 3 und 4 die Schaffung einer Wohnnutzung entsprechend dem heute geltenden Standard (Wohnqualitat) nicht ermöglichen und die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche wesentlich beeinträchtigen - und somit eine unbillige Härte darstellen.
  2. b)Die benachbarten Grundstücke samt ihren Bauten werden in ihrer Bebaubarkeit bzw. der erforderlichen Tageslichtversorgung nicht erheblich beeinträchtigt.
  3. c)Insgesamt ist somit der Vorteil des Ausnahmerbers größer als der Nachteil für die benachbarten Grundstücke, Bauten und Anlagen.
  4. d)Im Bebauungsplan ist die geschlossene Bauweise zwar nicht genannt - aber als Bestand ersichtlich - siehe Liegenschaften s/ss/sss/ssss/tt/ttt - Hofgebäude. Diese Bauweise ist für das städtebauliche Gefüge charakteristisch. Es wird daher um Erteilung der Ausnahme gebeten. 4.3. Bauverhandlung am 08.02.2000: 4.31 Einleitend zur Bauverhandlung hat die Behörde den Gegenstand der Verhandlung dargetan. Der Beschwerdeführer hat, damals auch in Vertretung für seine Schwester EE AF, erklärt, dass bei Einhaltung nachstehend angeführter Forderungen der Erteilung der Ausnahmegenehmigung und der Baubewilligung zugestimmt wird, nämlich 1. Die Bauausführung hat entsprechend den mir (dem Beschwerdeführer) heute vorgelegten Einreichplanung in ON 7 (a+
  5. b)zu erfolgen, dies betrifft insbesondere die Höhenausbildung beim Hofgebäude. 2. an der gemeinsamen Grundgrenze soll ein massiver 50 cm hoher Sockel mit Streckmetallgitterzaun auf insgesamt 1,50m mit Efeu oder ähnlichem Bewuchs auf Kosten der Bauherrschaft ausgeführt werden. In der Stellungnahme des Vertreters der Bauherrschaft wurden die Forderungen der Nachbarschaft AF (des Beschwerdeführers) ausdrücklich zur Kenntnis genommen und deren Erfüllung zugesagt und wurde um Beurkundung dieser Vereinbarung im Bewilligungsbescheid ersucht. 4.32 Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der Bauverhandlung In dem Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der Bauverhandlung am 8.2.2000, (Seite 8 des Protokolls) beschreibt der Sachverständige die Ausführungsart des Stiegenhausturmes: Für die Aufschließung des 1. und 2. Obergeschosses des rückwärtigen Hofgebäudes ist ein frei aufgestellter Stiegenhausturm geplant, dieser erhält als obersten Abschluss ein transparentes Schutzdach (Glas). Die seitlichen Umschließungen der Stiegenläufe sollen mittels transparenten Streckmetallgittern erfolgen. Als oberstes Gesimse wird die Höhe von 10,87m über Niveau im Einreichplan angeführt, der erforderliche Mindestabstand von 8, 15m wird zur Bauplatzgrenze zum Grund des Beschwerdeführers (Gst RRR/1) bis auf 0,0 im unterschritten. Aufgrund der Ausführungsart wird davon ausgegangen, dass auch hier für das angrenzende Grundstück RRR/1 (das ist das Grundstück des Beschwerdeführers) keine Beeinträchtigung gegeben ist. Anschließend stellt der Amtssachverständige ohne weitere Aussagen zu den

§ 25Abs.

8 weiters erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Unterschreitung der gesetzlichen Bauabstände

§ 25Abs.

3 und 4 BBG fest, dass gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Anhebung des Hofgebäudes und die Errichtung eines Stiegenhausturmes für die Errichtung eines Stiegenhausturms beim rückwärtigen Hofgebäude kein Einwand besteht.In dem Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der Bauverhandlung am 8.2.2000, (Seite 8 des Protokolls) beschreibt der Sachverständige die Ausführungsart des Stiegenhausturmes: Für die Aufschließung des

  1. und
  2. Obergeschosses des rückwärtigen Hofgebäudes ist ein frei aufgestellter Stiegenhausturm geplant, dieser erhält als obersten Abschluss ein transparentes Schutzdach (Glas). Die seitlichen Umschließungen der Stiegenläufe sollen mittels transparenten Streckmetallgittern erfolgen. Als oberstes Gesimse wird die Höhe von 10,87m über Niveau im Einreichplan angeführt, der erforderliche Mindestabstand von 8, 15m wird zur Bauplatzgrenze zum Grund des Beschwerdeführers (Gst RRR/1) bis auf 0,0 im unterschritten. Aufgrund der Ausführungsart wird davon ausgegangen, dass auch hier für das angrenzende Grundstück RRR/1 (das ist das Grundstück des Beschwerdeführers) keine Beeinträchtigung gegeben ist. Anschließend stellt der Amtssachverständige ohne weitere Aussagen zu den

Paragraph 25, Absatz 8, weiters erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Unterschreitung der gesetzlichen Bauabstände

Paragraph 25, Absatz 3 und 4 BBG fest, dass gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Anhebung des Hofgebäudes und die Errichtung eines Stiegenhausturmes für die Errichtung eines Stiegenhausturms beim rückwärtigen Hofgebäude kein Einwand besteht. Unter lit

  1. c)Baubewilligung (Seite 9 des Protokolls) führt der bautechnische Amtssachverständige aus, dass die Aufschließung der einzelnen Einheiten im rückwärtigen Hofgebäude mittels eines nach außen hin offenen transparenten Stiegenhausturmes, welcher vor dieses (Hofgebäude) gelagert wird, erfolgt. Der bautechnische Amtssachverständige erwähnt sodann noch bezüglich des Stiegenhausturms eine Anmerkung des Planverfassers, dass hier noch eine Planergänzung durchzuführen sei, welche auf die Bestandsmauer an der gemeinsamen Bauplatzgrenze zur Liegenschaft RRR/1 sowie auf die mit der Nachbarschaft einvernehmlich festgelegte Abgrenzung eingeht ( dieser Hinweis betrifft nach den Informationen des Beschwerdeführers nicht die Ausführungsart des Stiegenhausturmes mit transparenten Streckmetallgittern), weiters wird festgehalten, dass der obere Abschluss des Stiegenhausturms mit einer transparenten VSG-Verglasung erfolgen soll. Die weiteren Hinweise betreffen das hofseitige Bürogebäude und sind hier nicht von Relevanz. Der bautechnische Amtssachverständige führt letztlich aus, dass gegen die Erteilung einer Baubewilligung kein Einwand besteht, wenn folgende Forderungen entsprochen wird:Unter Litera c,) Baubewilligung (Seite 9 des Protokolls) führt der bautechnische Amtssachverständige aus, dass die Aufschließung der einzelnen Einheiten im rückwärtigen Hofgebäude mittels eines nach außen hin offenen transparenten Stiegenhausturmes, welcher vor dieses (Hofgebäude) gelagert wird, erfolgt. Der bautechnische Amtssachverständige erwähnt sodann noch bezüglich des Stiegenhausturms eine Anmerkung des Planverfassers, dass hier noch eine Planergänzung durchzuführen sei, welche auf die Bestandsmauer an der gemeinsamen Bauplatzgrenze zur Liegenschaft RRR/1 sowie auf die mit der Nachbarschaft einvernehmlich festgelegte Abgrenzung eingeht ( dieser Hinweis betrifft nach den Informationen des Beschwerdeführers nicht die Ausführungsart des Stiegenhausturmes mit transparenten Streckmetallgittern), weiters wird festgehalten, dass der obere Abschluss des Stiegenhausturms mit einer transparenten VSG-Verglasung erfolgen soll. Die weiteren Hinweise betreffen das hofseitige Bürogebäude und sind hier nicht von Relevanz. Der bautechnische Amtssachverständige führt letztlich aus, dass gegen die Erteilung einer Baubewilligung kein Einwand besteht, wenn folgende Forderungen entsprochen wird: Punkt 1.: Der Bau ist entsprechend den, der heutigen Bauverhandlung vorliegenden Einreichunterlagen ON 7(a+
  2. b)auszuführen (soweit sich nicht aus den nachfolgenden Forderungen anderes ergibt, was hier nicht der Fall ist). Weitergehende Abweichungen sind nur mit Bewilligung der Baubehörde zulässig. Die weiteren Forderungen betreffen die Ausführung der weiteren, zur Beurteilung vorgelegenen Bauten. 4.33 Der Vertreter der Bauherrschaft hat das vorstehende Verhandlungsergebnis ohne Einwand zur Kenntnis genommen und erklärt, die Forderungen des bautechnischen Amtssachverständigen (sowie der Sachverständigenkommission) vollinhaltlich zu erfüllen. 4. 4. Baubescheid vom 8.5.2000: Mit Bescheid vom 8.5.2000 wurde der Bauwerberin in Punkt IV,

§ 25Abs.

8 BBG die Ausnahme von der Bestimmung über die Lage der Bauten im Bauplatz wie folgt erteilt: Der Mindestabstand des auf Grundstücke YYY, KG LL, Abteilung KK befindlichen Hofgebäudes samt Stiegenhausturm darf bei einer Traufenhöhe von 10,87m anstelle des erforderlichen Mindestabstand Mindestabstandes von 8,15 m bis auf 0,0 m an die Bauplatzgrenze u.a. zu dem Grund RRR/1, KG LL, Abteilung KK unterschritten werden.Mit Bescheid vom 8.5.2000 wurde der Bauwerberin in Punkt römisch vier,

Paragraph 25, Absatz 8, BBG die Ausnahme von der Bestimmung über die Lage der Bauten im Bauplatz wie folgt erteilt: Der Mindestabstand des auf Grundstücke YYY, KG LL, Abteilung KK befindlichen Hofgebäudes samt Stiegenhausturm darf bei einer Traufenhöhe von 10,87m anstelle des erforderlichen Mindestabstand Mindestabstandes von 8,15 m bis auf 0,0 m an die Bauplatzgrenze u.a. zu dem Grund RRR/1, KG LL, Abteilung KK unterschritten werden. Unter Punkt V. des Bescheids wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für den Umbau des Hauptgebäudes AH-Straße A mit Ausbau des Dachgeschosses, für Umbau und Anhebung des Daches bei dem Hofgebäude nach Maßgabe folgender Bestimmungen erteilt: 1. für die Ausführung sind die von Architekt DI AO AN verfassten Einreichunterlagen ON. 7 (a+

  1. b)und ON. 21(a+
  2. b)maßgebend; 2. den Forderungen des bautechnischen Amtssachverständigen, festgehalten in der Verhandlungsschrift auf Seite 11-14 unter Punke2.-28 ist bei Bauausführung zu entsprechen.Unter Punkt römisch fünf. des Bescheids wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für den Umbau des Hauptgebäudes AH-Straße A mit Ausbau des Dachgeschosses, für Umbau und Anhebung des Daches bei dem Hofgebäude nach Maßgabe folgender Bestimmungen erteilt: 1. für die Ausführung sind die von Architekt DI AO AN verfassten Einreichunterlagen ON. 7 (a+
  3. b)und ON. 21(a+
  4. b)maßgebend; 2. den Forderungen des bautechnischen Amtssachverständigen, festgehalten in der Verhandlungsschrift auf Seite 11-14 unter Punke2.-28 ist bei Bauausführung zu entsprechen. Unter Punkt VI. wurde

§ 9Abs.

5 Baupolizeigesetz die zwischen der Bauherrschaft und der Nachbarschaft AG und EE AF anlässlich der Bauverhandlung abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung, festgehalten in der Verhandlungsschrift vom 8.2.2000 beurkundet.Unter Punkt römisch sechs. wurde

Paragraph 9, Absatz 5, Baupolizeigesetz die zwischen der Bauherrschaft und der Nachbarschaft AG und EE AF anlässlich der Bauverhandlung abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung, festgehalten in der Verhandlungsschrift vom 8.2.2000 beurkundet. In der Begründung wird ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Umbau des Hofgebäudes die Aufschließung über einen neu zu errichtenden Stiegenhausturm erfolgen soll. Dieser Baukörper befinde sich unmittelbar an der Bauplatzgrenze und sei ein entsprechender Ausnahmeantrag

§ 8

BGG zur Unterschreitung des Mindestabstandes von den Bauplatzgrenzen eingereicht worden. Hinsichtlich des neu geplanten Stiegenhausturmes sei durch den bautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt worden, dass sich bezüglich der Belichtungsverhältnisse durch die Unterschreitung des Mindestabstandes durch diesen Baukörper keine Beeinträchtigung für das benachbarte Liegenschaftsgrundstück RRR/1, KG LL, Abteilung KK ergebe. Nach Wiedergabe des Gesetzestextes zu § 25 Abs. 8 BGG stellt die belangte Behörde fest, dass im vorliegenden Fall die Lage des Baues im Bebauungsplan nicht festgelegt ist. Weiters begründet die belangte Behörde die Ausnahmegewährung der Unterschreitung des gesetzlichen Bauabstands für den Stiegenhausturm damit, dass das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf Beeinträchtigungen benachbarter Liegenschaften ergeben habe, das solche weder in Hinblick auf die Bebaubarkeit noch auf das zu gewährleistende und erforderliche Tageslicht gegeben seien. Die dem Ausnahme-und Bauverfahren beigezogenen Nachbarn hätten keine Einwendungen vorgebracht. Insgesamt gesehen sei der Vorteil des Ausnahmewerbers größer als eventuell denkmögliche Nachteile für die benachbarten Grundstücke, Bauten und Anlagen. Es sei deshalb die beantragte Ausnahmegenehmigung spruchgemäß zu erteilen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.In der Begründung wird ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Umbau des Hofgebäudes die Aufschließung über einen neu zu errichtenden Stiegenhausturm erfolgen soll. Dieser Baukörper befinde sich unmittelbar an der Bauplatzgrenze und sei ein entsprechender Ausnahmeantrag

Paragraph 8, BGG zur Unterschreitung des Mindestabstandes von den Bauplatzgrenzen eingereicht worden. Hinsichtlich des neu geplanten Stiegenhausturmes sei durch den bautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt worden, dass sich bezüglich der Belichtungsverhältnisse durch die Unterschreitung des Mindestabstandes durch diesen Baukörper keine Beeinträchtigung für das benachbarte Liegenschaftsgrundstück RRR/1, KG LL, Abteilung KK ergebe. Nach Wiedergabe des Gesetzestextes zu Paragraph 25, Absatz 8, BGG stellt die belangte Behörde fest, dass im vorliegenden Fall die Lage des Baues im Bebauungsplan nicht festgelegt ist. Weiters begründet die belangte Behörde die Ausnahmegewährung der Unterschreitung des gesetzlichen Bauabstands für den Stiegenhausturm damit, dass das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf Beeinträchtigungen benachbarter Liegenschaften ergeben habe, das solche weder in Hinblick auf die Bebaubarkeit noch auf das zu gewährleistende und erforderliche Tageslicht gegeben seien. Die dem Ausnahme-und Bauverfahren beigezogenen Nachbarn hätten keine Einwendungen vorgebracht. Insgesamt gesehen sei der Vorteil des Ausnahmewerbers größer als eventuell denkmögliche Nachteile für die benachbarten Grundstücke, Bauten und Anlagen. Es sei deshalb die beantragte Ausnahmegenehmigung spruchgemäß zu erteilen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 4.

  1. Baubewilligungsansuchen, datiert vom 20.06.2002, eingereicht am 19.6.2002, Baueinreichung Bestandspläne, Baubewilligung, Austauschplanung vom Mai 2002, eingereicht am 20.06.
  2. (ON 42): Mit der oben genannten Baueinreichungen werden Bestandspläne eingereicht beinhaltend eine Austauschplanung u.a. betreffende Änderungen am Stiegenhausturm, welche unter BESTANDSPLÄNE wie folgt beschrieben werden: Die Streckmetall-Einhausung wurde reduziert-und dafür zwei zur Spindelwand parallele Sichtbeton ,scheiben hochgezogen, im 1.OG und Dachgeschoss wurde nachbarseitig-im Podestbereich- eine Verglasung ausgeführt-der Stiegenturm mit einer VSG Verglasung gedeckt. In den Anderungsplänen/ Austauschplänen gehen diese Änderungen, nämlich die zwei hochgezogenen parallelen Sichtbetonscheiben, in dem Planteil Nebengebäude Westansicht hervor, hier zeige sich die nunmehr, mit Ausnahme der eher schmalen Verglasung im oberen Podestbereich des Stiegenhausturmes, geschlossene Betonwände des Hofgebäudes und des Stiegenhausturmes zum Grundstück des Beschwerdeführers hin. (die weiteren Seitenteile des Stiegenhausturmes blieben demgegenüber weitgehend mit den Streckmetallgittern und damit weiterhin transparent ausgestaltet). Hinzuweisen ist darauf, dass die Bauwerberin in den Änderungsplänen die in der ursprünglichen und baubewilligten Planung ON 7 zum Abriss vorgesehene Seitenwand des zum Abbruch vorgesehenen Hofgebäudes und dessen Verlängerung zur straßenseitigen Gebäude zum Grundstuck des Beschwerdeführers hin (siehe Baubeschreibung Seite 2 Punkt
  3. "Hofsituation" und Seite 7 Mitte "Hofbereich: Abbruch aller hofseitigen Einbauten und Schaffung eines großzügigen Freiraumes sowie die Planunterlage ON 7 Schnitt C-C mit den dort gelb eingezeichneten, zum Abbruch vorgesehenen Wänden als dem (konsenswidrigen) Bestand aufgenommen und bezeichnet hat und den Neubau erst auf diesem Bestand beginnen ließ (siehe Planunterlagen ON 42 betreffend Stiegenhausturm Erdgeschoß Bestand und
  4. Obergeschoß Bestand enthaltend die Seitenwand des Stiegenhausturmes zum Beschwerdeführer hin als Bestand, und diese seitenwand erst im
  5. Obergeschoß als Neubau). 4.
  6. Bauverhandlung vom 7.11.2002: In der zu dieser Baueingabe stattgefundenen Bauverhandlung am 7.11.200 betreffend Baubewilligung für Austauschpläne Innenumbau, Änderungen bei der Ausführung des Stiegenhausturmes beim Hofgebäude und Erhöhung der Traufe beim Hauptgebäude wurde die Stellungnahme der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung wiedergegeben, welche vom Standpunkt der Altstadterhaltung dagegen keine Einwände erhob. Es kam dann zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers, welcher gegen die Bauausführung des rückwärtigen Stiegenhausturmes Einwendungen erhob, "da die Ausführung nicht den ursprünglichen Plänen entspricht. Es erfolgte auch keine Information bezüglich der Abänderung der Bauausführung. Die derzeitige Bauausführung beeinträchtigt die Liegenschaft AH-Straße B. Ich behalte mir rechtliche Schritte vor. Die Beeinträchtigung bezieht sich auf Sonneneinstrahlung, Helligkeit. Ich bestehe auf der ursprünglichen Bauausführung." Auch eine weitere Nachbarin erhob Einspruch wegen der Änderungen bei der Ausführung des Stiegenhausturms, welche nunmehr nicht transparent sondern massiv ausgeführt worden sei und wurde als Begründung eine eingeschränkte Besonnung ihres Gartens geltend gemacht. Der Vertreter der Bauherrschaft führte dagegen aus, dass durch die geänderte Ausführung des Stiegenhausturmes keine wesentliche Beeinträchtigungen für die Nachbarliegenschaften, wie vorstehend durch die Nachbarn behauptet, eintrete und bot der Baubehörde an, dass ein Besonnungsdiagramm vorgelegt werde, wobei für die Vorlage dieses Besonnungsdiagramms um Einräumung einer Frist von 6 Wochen ersucht wurde. Die Behörde hat der beantragten Frist für die Vorlage des Besonnungsdiagramms stattgegeben und ausgeführt, dass nach Vorlage des Besonnungsdiagramms das Ermittlungsverfahren fortgesetzt werde. 4.
  7. Gutachtliche Stellungnahme mit graphischer Belichtungsdarstellung des Arch. Dipl.-Ing. MM NN: Am
  8. Juni 2016 ging bei der Behörde die gutachterliche Stellungnahme mit grafischer Belichtungsdarstellung des Architekten DI MM NN ein, welche als gutachterliche Stellungnahme zum Einband des Beschwerdeführers bezeichnet wird: Dort wird auf § 25 Abs. 8 lit. BGG hingewiesen und ausgeführt, dass in dieser Bestimmung eine eventuelle negative Beeinflussung der Sonneneinstrahlung nicht erwähnt sei. Zur Präzisierung des Begriffs sei auf den Stand der Technik zurückzugreifen. Dieser werde in Abschnitt 9 der OIB Richtlinie 3 definiert und finde sich dort im Anhang C eine graphische Erklärung. Demnach sei ein ausreichender Tageslichteinfall dann gegeben, wenn rechtwinklig zur Fassade unter einem Winkel von 45° zur Horizontalen kein Hindernis (Gebäude) besteht. Diese Forderung sei auf der Liegenschaft AH-Straße A (Liegenschaft des Beschwerdeführers) erfüllt und werde durch die Bauten auf der benachbarten Liegenschaft AH-Straße A nicht berührt. Dieser Stellungnahme waren Auszüge aus dem BGG, OEB3 und eine Plandarstellung Lichteinfall mit Lageplan angeschlossen.Dort wird auf Paragraph 25, Absatz 8, lit. BGG hingewiesen und ausgeführt, dass in dieser Bestimmung eine eventuelle negative Beeinflussung der Sonneneinstrahlung nicht erwähnt sei. Zur Präzisierung des Begriffs sei auf den Stand der Technik zurückzugreifen. Dieser werde in Abschnitt 9 der OIB Richtlinie 3 definiert und finde sich dort im Anhang C eine graphische Erklärung. Demnach sei ein ausreichender Tageslichteinfall dann gegeben, wenn rechtwinklig zur Fassade unter einem Winkel von 45° zur Horizontalen kein Hindernis (Gebäude) besteht. Diese Forderung sei auf der Liegenschaft AH-Straße A (Liegenschaft des Beschwerdeführers) erfüllt und werde durch die Bauten auf der benachbarten Liegenschaft AH-Straße A nicht berührt. Dieser Stellungnahme waren Auszüge aus dem BGG, OEB3 und eine Plandarstellung Lichteinfall mit Lageplan angeschlossen. 4.
  9. bautechnisches Gutachten der MA 5/02 -Bau- und Feuerpolizeiamt vom 12.01.2017: Die belangte Behörde forderte mit Schreiben vom 14.7.2016 ein bautechnisches Gutachten zur Fragestellung an, ob die von der Nachbarschaft (dem Beschwerdeführer) behauptete Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft AH-Straße B durch die geänderte Ausführung des Stiegenhausturmes im Hinblick auf a) Sonneneinstrahlung und b) Helligkeit (Tageslicht) vorliegt. Dieses bautechnische Gutachten ist in dem angefochtenen Bescheid auf den Seiten 6 bis 10 (oben) zur Gänze wiedergegeben. In diesem Gutachten werden im Wesentlichen rechtliche Ausführungen getätigt. Die beauftragte Frage der allfälligen Beeinträchtigung der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch die geänderte Ausführung des Stiegenhausturmes blieb unbeantwortet, weil der Sachverständige die Voraussetzung einer Sonneneinstrahlung am Bauplatz für nicht "ausschlaggebend" ansah. Unter Berücksichtigung der OIB Richtlinie3 gebe es keine Beeinträchtigung des zu gewährleistenden und erforderlichen Tageslichtes bzw. verliere das hofseitige Rückgebäude dadurch nicht das gewährleistete und erforderliche Tageslicht. Das gelte auch für den Fall der künftigen Bebauung, da (nach Rücksprache mit der Vertreterin des Baurechtsamtes) die Vorgaben des geltenden Bebauungsplanes eine flächenmäßige Erweiterung der Bebauung mit Aufenthaltsräumen nicht mehr zulasse. 4.
  10. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.3.2017: Die Stellungnahme wird in dem angefochtenen Bescheid zur Gänze wiedergegeben. Darin werden die Ausführungen des Amtssachverständigen kommentiert und diesen widersprochen, es werden Rechtsausführungen zu § 25

(8)BGG vorgenommen und letztlich Beweisanträge gestellt betreffend die Beeinträchtigung der Liegenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf Sonneneinstrahlung und Helligkeit samt Gutachtenserörterung im Rahmen einer Bauverhandlung und Anberaumung einer Verhandlung an Ort und Stelle zur Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse bezogen auf die konsenswidrig errichteten Stiegenhausturm. Letztlich wurde von dem Beschwerdeführer noch eine Fristeinräumung für die Vorlage einer Bilddokumentation zu den Auswirkungen der geänderten Ausführung des Stiegenhausturmes und zur Einholung eines allenfalls als erforderlich angesehenen Privatgutachtens beantragt.Die Stellungnahme wird in dem angefochtenen Bescheid zur Gänze wiedergegeben. Darin werden die Ausführungen des Amtssachverständigen kommentiert und diesen widersprochen, es werden Rechtsausführungen zu Paragraph 25,
(8)BGG vorgenommen und letztlich Beweisanträge gestellt betreffend die Beeinträchtigung der Liegenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf Sonneneinstrahlung und Helligkeit samt Gutachtenserörterung im Rahmen einer Bauverhandlung und Anberaumung einer Verhandlung an Ort und Stelle zur Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse bezogen auf die konsenswidrig errichteten Stiegenhausturm. Letztlich wurde von dem Beschwerdeführer noch eine Fristeinräumung für die Vorlage einer Bilddokumentation zu den Auswirkungen der geänderten Ausführung des Stiegenhausturmes und zur Einholung eines allenfalls als erforderlich angesehenen Privatgutachtens beantragt. 4.
  1. Vorlage einer Bilddokumentation und eines Sonnendiagramms des Dipl.-Ing. OO, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, Salzburg vom 17.05.2017, AZ 17705, eingebracht mit der Eingabe vom 22.05.
  2. Die belangte Behörde bewilligte den Fristantrag des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 21.3.2017 und lege der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22.05.2017 eine Lichtbilddokumentation und das Sonnendiagramm des Dipl.-lng. OO vom 17.05.2017 zum Beweis für die negativen Auswirkungen der geänderten Ausführung des Stiegenhausturmes auf das Grundstück und das rückseitigen Hofgebäude des Beschwerdeführers der belangten Behörde vor.
  3. Ausführung der Beschwerdegründe: 5.
  4. Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: 5.
  5. Dass im gegenständlich durchgeführten Ermittlungsverfahren ein unverständlich langer Stillstand des Verfahrens bestand, bedarf keiner näheren Ausführung. Dies war für den Beschwerdeführer insofern nachteilig, als sich auf seinem Nachbargrundstück, ein seine Interessen beeinträchtigender, konsenswidriger Bau, nämlich der Stiegenhausturm mit seiner (ausgenommen geringfügige Verglasungen) vollflächigen Betonwand zu seinem Grundstück hin befand und befindet, gegen welchen er Einwendungen erhob, welche jahrelang nicht behandelt wurden. 5.
  6. Nach Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens im Jahre 2016 wurde dem Beschwerdeführer nur mehr die Möglichkeit gegeben, sich zu dem zwischenzeitig eingeholten Ermittlungsergebnis, nämlich zu dem von der Behörde beauftragten bautechnischen Sachverständigengutachten vom 12.1.2017 Stellung zu nehmen. (die gutachterliche Stellungnahme des DI MM NN, ON 99 wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt, diese musste von ihm selbst besorgt werden). Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.03.2017 beantragten ergänzenden Beweismittel blieben unberücksichtigt. Dies obwohl das beauftragte Gutachten die Anfrage der belangten Behörde zur Beeinträchtigung der geänderten Ausführung des Stiegenhausturmes auf die Sonneneinstrahlung unbeantwortet ließ und sich zur angefragten Helligkeit (Tageslicht) lediglich auf die Darstellung der OIB-Richtlinie 3 (Fassung 2015) beschränkte. Das beantragte Ergänzungsgutachten, ebenso die beantragte Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse im Bereich des Stiegenhausturmes bezogen des Grundstück und das Hofgebäude des Beschwerdeführers, verbunden mit einer mündlichen Verhandlung mit entsprechenden Erörterungen der Ermittlungsergebnisse hätten die erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen zur Frage des Vorliegens erheblicher Beeinträchtigungen des Grundstücks und des Hofgebäudes des Beschwerdeführers durch die geänderte Ausführung des Stiegenhausturmes ergeben. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Nichtaufnahme der von ihm beantragten Beweise in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Die Durchführung der von ihm beantragte Beweisaufnahmen hätten mit den daraus gewonnenen Beweisergebnissen zu Entscheidungsgrundlagen geführt, welche den konsenswidrig errichteten Stiegenhausturm als erhebliche Beeinträchtigung für das Grundstück und das Hofgebäude des Beschwerdeführers hätte erkennen lassen. 5.
  7. Letztlich blieb die Bilddokumentation und das Sonnendiagramm wie vom Beschwerdeführers am 22.05.2017 der Behörde vorgelegt ohne irgendeine Erwähnung, obwohl daraus die Einwirkungen der geschlossenen Bauweise des Stiegenhausturms auf das Grundstück und auf das Hofgebäude des Beschwerdeführers deutlich sichtbar und erkennbar sind. Damit erweist sich der Bescheid auch hinsichtlich der verpflichtenden Befassung von vorgelegten Beweisurkunden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als mangelhaft . 5.
  8. mangelhafte und unvollständige Feststellungen: Die belangte Behörde hat letztlich zu den Einwirkungen des konsenswidrig errichteten, mit geänderter Ausführung errichteten Stiegenhausturms auf das Grundstück und das Hofgebäude keine oder nur unvollständige Feststellungen getroffen. Aus den von dem Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 22.05.2017 vorgelegten Unterlagen wäre es der Behörde möglich gewesen, tatsächliche Einwirkungen wie sie mit der im wesentlichen geschlossenen Betonausführung der Seitenwand zum Grundstück des Beschwerdeführers hin eingetreten sind gegenüber den Einwirkungen, wie sie bei der Ausführung des Stiegenhausturmes eingetreten wären, wenn dieser

der Baubewilligung

Bescheid vom 8.5.2000 mit transparenter Streckmetall Einhausung errichtet worden wäre. Es wären daher durch den konsenswidrigen Bau verursachte, erheblich längere und weitreichendere Beschattungen auf dem Grundstück und für dos Hofgebäude des Beschwerdeführers

den Lichtbildern und dem Sonnendiagramm festzustellen gewesen als dies bei konsensgemäßer Ausführung der Fall gewesen wäre. Dies hätte zu Feststellungen geführt, aus welcher die vom Beschwerdeführer eingewendete erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks und des Hofgebäudes ableitbar gewesen wäre. 5.

  1. Rechtswidrigkeit des Bescheids zufolge unrichtige rechtlicher Beurteilung: 5.
  2. § 25 Abs. 1 BGG regelt die Lage der Bauten im Bauplatz. Dort ist festgelegt, dass die Bauten zueinander im Bauplatz und zueinander so gelegen sein sollen, dass sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplatzen bestehenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten sollen. Diese Bestimmung stellt die Generalnorm dar, dieser Bestimmung kommt eine allgemeine Schutzfunktion für benachbarte Bauplätze zu. Diese Schutzfunktion wird sodann in den Absätzen 2.bis
  3. des § 25 BGG näher ausgeführt. Die Absätze
  4. und
  5. dieser Bestimmung werden als Ausnahmen von diesen näheren Ausformungen des allgemeinen Schutzes normiert, diese Ausnahmeregelungen sind aber wieder im Lichte des Abs. 1 auszulegen d.h. dass bei der ausnahmsweise zuzulassenden Unterschreitung des Bauabstands

Abs. 8 sehr wohl der in Abs. 1 normierte allgemeine Schutzzweck zum Tragen kommen muss, demnach die Beachtung der Besonnung und Belichtung der Bauten auf den benachbarten Bauplätzen (siehe hierzu VwGH

  1. 2002, 2001/06/0009).5.
  2. Paragraph 25, Absatz eins, BGG regelt die Lage der Bauten im Bauplatz. Dort ist festgelegt, dass die Bauten zueinander im Bauplatz und zueinander so gelegen sein sollen, dass sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplatzen bestehenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten sollen. Diese Bestimmung stellt die Generalnorm dar, dieser Bestimmung kommt eine allgemeine Schutzfunktion für benachbarte Bauplätze zu. Diese Schutzfunktion wird sodann in den Absätzen 2.bis
  3. des Paragraph 25, BGG näher ausgeführt. Die Absätze
  4. und
  5. dieser Bestimmung werden als Ausnahmen von diesen näheren Ausformungen des allgemeinen Schutzes normiert, diese Ausnahmeregelungen sind aber wieder im Lichte des Absatz eins, auszulegen d.h. dass bei der ausnahmsweise zuzulassenden Unterschreitung des Bauabstands

Absatz 8, sehr wohl der in Absatz eins, normierte allgemeine Schutzzweck zum Tragen kommen muss, demnach die Beachtung der Besonnung und Belichtung der Bauten auf den benachbarten Bauplätzen (siehe hierzu VwGH 26. 9. 2002, 2001/06/0009). 5.32.

§ 25Abs.

8 lit b BGG normiert als eine der Voraussetzungen für die Bauabstandsunterschreitung, dass das benachbarte Grundstück oder Bauten und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden dürfen und erwähnt beispielsweise die Beeinträchtigung durch den Verlust oder die wesentliche Beeinträchtigung des gewährleisteten und erforderlichen Tageslichts oder in diesen Belangen. Das bedeutet, dass die Beeinträchtigungen nicht auf Einschränkungen des Tageslichts beschränkt sind, mit dem Begriff "in diesen Belangen" ist auch der Aspekt der Beeinträchtigung der Besonnung mitumfasst. (siehe Giese, Kommentar zum Salzburger Baurecht § 25 BGG RZ 36.) Zusammengefasst ist daher sehr wohl die Auswirkung der geänderten Bauausführung des Stiegenhausturms auf die Sonneneinstrahlung auf das Grundstück des Beschwerdeführers für die Beurteilung des von den Nachbarn erhobenen Einwand der erheblichen Beeinträchtigung von Relevanz.5.32.

Paragraph 25, Absatz 8, Litera b, BGG normiert als eine der Voraussetzungen für die Bauabstandsunterschreitung, dass das benachbarte Grundstück oder Bauten und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden dürfen und erwähnt beispielsweise die Beeinträchtigung durch den Verlust oder die wesentliche Beeinträchtigung des gewährleisteten und erforderlichen Tageslichts oder in diesen Belangen. Das bedeutet, dass die Beeinträchtigungen nicht auf Einschränkungen des Tageslichts beschränkt sind, mit dem Begriff "in diesen Belangen" ist auch der Aspekt der Beeinträchtigung der Besonnung mitumfasst. (siehe Giese, Kommentar zum Salzburger Baurecht Paragraph 25, BGG RZ 36.) Zusammengefasst ist daher sehr wohl die Auswirkung der geänderten Bauausführung des Stiegenhausturms auf die Sonneneinstrahlung auf das Grundstück des Beschwerdeführers für die Beurteilung des von den Nachbarn erhobenen Einwand der erheblichen Beeinträchtigung von Relevanz. 5.33. Hingewiesen wird darauf, dass in dem Befund und Gutachten des bautechnischen Sachverständigen anlässlich der Bauverhandlung am 8.2.2000 zum Stiegenhausturm ausgeführt wird, dass die seitlichen Umschließungen der Stiegenläufe mittels transparenten Streckmetallgittern erfolgen sollen. Als oberstes Gesimse wird die Höhe von 10, 87 m über Niveau im Einreichplan angeführt. Der erforderliche Mindestabstand von 8,15 m wird zur Bauplatzgrenze bis auf 0,0 m unterschritten. Aufgrund der Ausführungsart wird davon ausgegangen, dass auch hier für das angrenzende Grundstück RRR/1 keine Beeinträchtigung gegeben ist. Der Sachverständige verneint das Vorliegen der Beeinträchtigung für den Beschwerdeführer ausdrücklich mit der Ausführung des Stiegenhausturmes mit transparenten Streckmetallgittern. In dieser Ausführung lag die wesentliche Begründung für die gewahrte Bauabstandsnachsicht des Stiegenhausturms auf 0,0 m. Wenn nun dieser wesentliche Grund für die Bauabstandsnachsicht wie hier durch die geänderte Bauplanung in ON 42 durch Ersatz der transparenten Streckmetallgitter durch Betonschalen beseitigt wird, müssen für die Beurteilung dieser Änderung dieselben Kriterien gelten, wie sie für die verhandelte Bauabstandsnachsicht verfügbar waren. Das heißt, dass auch bei der gegenständlichen Beurteilung mit den Gründen des § 25 Abs. 8 lit

  1. b)argumentiert werden können muss. Ansonsten könnte nach einmal gewahrter Bauabstandsnachsicht jede Änderung in der Ausgestaltung von Bauten , welche Grund für die gewahrte Bauabstandsnachsicht war, ohne Möglichkeit der Einwendung nach § 25 Abs. 8 lib
  2. b)vorgenommen werden.5.33. Hingewiesen wird darauf, dass in dem Befund und Gutachten des bautechnischen Sachverständigen anlässlich der Bauverhandlung am 8.2.2000 zum Stiegenhausturm ausgeführt wird, dass die seitlichen Umschließungen der Stiegenläufe mittels transparenten Streckmetallgittern erfolgen sollen. Als oberstes Gesimse wird die Höhe von 10, 87 m über Niveau im Einreichplan angeführt. Der erforderliche Mindestabstand von 8,15 m wird zur Bauplatzgrenze bis auf 0,0 m unterschritten. Aufgrund der Ausführungsart wird davon ausgegangen, dass auch hier für das angrenzende Grundstück RRR/1 keine Beeinträchtigung gegeben ist. Der Sachverständige verneint das Vorliegen der Beeinträchtigung für den Beschwerdeführer ausdrücklich mit der Ausführung des Stiegenhausturmes mit transparenten Streckmetallgittern. In dieser Ausführung lag die wesentliche Begründung für die gewahrte Bauabstandsnachsicht des Stiegenhausturms auf 0,0 m. Wenn nun dieser wesentliche Grund für die Bauabstandsnachsicht wie hier durch die geänderte Bauplanung in ON 42 durch Ersatz der transparenten Streckmetallgitter durch Betonschalen beseitigt wird, müssen für die Beurteilung dieser Änderung dieselben Kriterien gelten, wie sie für die verhandelte Bauabstandsnachsicht verfügbar waren. Das heißt, dass auch bei der gegenständlichen Beurteilung mit den Gründen des Paragraph 25, Absatz 8, Litera b,) argumentiert werden können muss. Ansonsten könnte nach einmal gewahrter Bauabstandsnachsicht jede Änderung in der Ausgestaltung von Bauten , welche Grund für die gewahrte Bauabstandsnachsicht war, ohne Möglichkeit der Einwendung nach Paragraph 25, Absatz 8, lib
  3. b)vorgenommen werden. 5.34. Rechtlich unzulässig ist auch der Rückgriff allein auf das Thema des Tageslichts gemäB OEB Richtlinie 3 Punkt 9. § 25 Abs. 8 BGG ist weiter gefasst ist als diese Richtlinien, nachdem es sich bei letzteren um Mindestanforderungen und um standardisierte Regeln für Lichteintrittsflächen und den zur Belichtung ausreichenden freien Lichteinfall handelt und genormte Messungen die Frage nicht beantworten können, ob die geänderte Ausführung des Stiegenhausturms konkrete Auswirkungen auf das Tageslicht auf dem Grundstück und in dem hofseitigen Gebäude des Beschwerdeführers herbeiführt und ob bejahendenfalls darin eine erhebliche Beeinträchtigung gelegen ist.5.34. Rechtlich unzulässig ist auch der Rückgriff allein auf das Thema des Tageslichts gemäB OEB Richtlinie 3 Punkt 9. Paragraph 25, Absatz 8, BGG ist weiter gefasst ist als diese Richtlinien, nachdem es sich bei letzteren um Mindestanforderungen und um standardisierte Regeln für Lichteintrittsflächen und den zur Belichtung ausreichenden freien Lichteinfall handelt und genormte Messungen die Frage nicht beantworten können, ob die geänderte Ausführung des Stiegenhausturms konkrete Auswirkungen auf das Tageslicht auf dem Grundstück und in dem hofseitigen Gebäude des Beschwerdeführers herbeiführt und ob bejahendenfalls darin eine erhebliche Beeinträchtigung gelegen ist. 5.35. Letztlich wird ausgeführt, dass die von der belangten Behörde erwähnte Judikatur des VwGH vom 26.6.1997, 96/06/0160 zwar das subjektiv öffentliche Recht des Nachbarn auf die Einhaltung der sich aus § 25 Abs 3 und 4 ergebenden Mindestabstände bezieht, dass es hier aber für den Beschwerdeführer um die Aufrechterhaltung der Kriterien für die Beurteilung des Stiegenhausturms im Hinblick auf die Ausnahmegenehmigung des § 25 Abs. 8 lit
  4. b)unter Berücksichtigung der geänderten Ausführungsart

der Planung ON 42 (a+b) geht.5.35. Letztlich wird ausgeführt, dass die von der belangten Behörde erwähnte Judikatur des VwGH vom 26.6.1997, 96/06/0160 zwar das subjektiv öffentliche Recht des Nachbarn auf die Einhaltung der sich aus Paragraph 25, Absatz 3 und 4 ergebenden Mindestabstände bezieht, dass es hier aber für den Beschwerdeführer um die Aufrechterhaltung der Kriterien für die Beurteilung des Stiegenhausturms im Hinblick auf die Ausnahmegenehmigung des Paragraph 25, Absatz 8, Litera b,) unter Berücksichtigung der geänderten Ausführungsart

der Planung ON 42 (a+b) geht. Insgesamt erweist sich daher die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde als unrichtig, wenn sie ihre·Entscheidungsgründe auf nicht zu berücksichtigende Fragen der Besonnung oder auf ausreichende Belichtung und nicht auf die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die geänderte Ausführungsart des Stiegenhausturmes

Planung ON 42 stützt Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Salzburg wolle der Beschwerde des Nachbarn Johann AF Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg Baurechtsamt vom 6.12.2017, Zl.XXX/1999/113 dahingehend abändern, dass der Beschwerde Folge gegeben wird und die beantragte Baubewilligung in Stattgebung der Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Stiegenhausturmes

den Ausführungen in den von Arch. Dipl.-Ing. AO AN verfassten Einreichunterlagen ON 42 (a+b), insbesondere hinsichtlich der dort enthaltenen Ausführungsbeschreibung "Stiegenhausturm im Hofbereich: Die Streckmetall-Einhausung wurde reduziert- und dafür zwei zur Spindelwand parallele Sichtbetonscheiben hochgezogen, im 1.OG und DG wurde nachbarseitig - im Podestbereich - eine Verglasung ausgeführt- sowie die Planteile, welche die gegenüber der baubewilligten Ausführung des Stiegenhausturmes

Baubescheid vom 8.

  1. 2000 eine geänderte Ausführung zeigen und allfällige Forderungen in Abs. 2.
  2. des Spruchs insoweit, als Forderungspunkte aus der Verhandlungsschrift vom 8.2.2000, Zahl XXX/1999/019 Pkt.2.-
  3. und Pkt 18.-
  4. die Realisierung des Bauvorhabens Stiegenhausturm

den Einreichunterlagen ON 42 (a+b) umfassen könnten, abgewiesen wird und Absatzes 3.des Spruchteils , mit welchem über die Einwendungen des Beschwerdeführers dahingehend entschieden wurde, dass der anlässlich der Verhandlung am 07.11.2002 vorgebrachte "Einwand gegen die Bauausführung des rückwärtigen Stiegenhausturmes. Es erfolgte auch keine Information bezüglich der Abänderung der Bauausführung. Die derzeitige Bauausführung beeinträchtigt Liegenschaft AH-Straße B. Ich behalte mir rechtliche Schritte vor. Die Beeinträchtigung bezieht sich auf Sonneneinstrahlung, Helligkeit. Ich bestehe auf der ursprünglichen Bauausführung" als unbegründet abgewiesen wird, ersatzlos aufgehoben wird,das Landesverwaltungsgericht Salzburg wolle der Beschwerde des Nachbarn Johann AF Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg Baurechtsamt vom 6.12.2017, Zl.XXX/1999/113 dahingehend abändern, dass der Beschwerde Folge gegeben wird und die beantragte Baubewilligung in Stattgebung der Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Stiegenhausturmes

den Ausführungen in den von Arch. Dipl.-Ing. AO AN verfassten Einreichunterlagen ON 42 (a+b), insbesondere hinsichtlich der dort enthaltenen Ausführungsbeschreibung "Stiegenhausturm im Hofbereich: Die Streckmetall-Einhausung wurde reduziert- und dafür zwei zur Spindelwand parallele Sichtbetonscheiben hochgezogen, im 1.OG und DG wurde nachbarseitig - im Podestbereich - eine Verglasung ausgeführt- sowie die Planteile, welche die gegenüber der baubewilligten Ausführung des Stiegenhausturmes

Baubescheid vom 8.

  1. 2000 eine geänderte Ausführung zeigen und allfällige Forderungen in Absatz 2 Punkt eins, des Spruchs insoweit, als Forderungspunkte aus der Verhandlungsschrift vom 8.2.2000, Zahl XXX/1999/019 Pkt.2.-
  2. und Pkt 18.-
  3. die Realisierung des Bauvorhabens Stiegenhausturm

den Einreichunterlagen ON 42 (a+b) umfassen könnten, abgewiesen wird und Absatzes 3.des Spruchteils , mit welchem über die Einwendungen des Beschwerdeführers dahingehend entschieden wurde, dass der anlässlich der Verhandlung am 07.11.2002 vorgebrachte "Einwand gegen die Bauausführung des rückwärtigen Stiegenhausturmes. Es erfolgte auch keine Information bezüglich der Abänderung der Bauausführung. Die derzeitige Bauausführung beeinträchtigt Liegenschaft AH-Straße B. Ich behalte mir rechtliche Schritte vor. Die Beeinträchtigung bezieht sich auf Sonneneinstrahlung, Helligkeit. Ich bestehe auf der ursprünglichen Bauausführung" als unbegründet abgewiesen wird, ersatzlos aufgehoben wird, in eventu die angefochtenen Entscheidungspunkte zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Weiters beantragt der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Kosten des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahrens aufzutragen. AF“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer

§ 2Vw

GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer

Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Am 10.04.2018 wurde eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt. Eingangs der Verhandlung erklärte Herr Prof. Dipl. Ing. AN, dass er der damalige Planverfasser des gegenständlichen Vorhabens war und auch die Einreichung für Frau AA durchgeführt hat, jedoch nicht deren Vertreter im Verfahren war und ist. Herr Prof. Dipl. Ing. AN nahm daher an der Verhandlung als Zuhörer teil. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zum vorliegenden Fall Folgendes angeführt: „Ich verweise grundsätzlich auf die schriftlichen Beschwerdeausführungen und möchte nochmals festhalten, dass ja auch eine zivilrechtliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass die ursprüngliche Bewilligung bzw. die Ausführung in der ursprünglichen Bewilligung vom Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen wird. Allerdings ist der Beschwerdeführer nicht mit der nunmehr geänderten Ausführung bzw. mit der baubehördlichen Bewilligung hiefür einverstanden und ist es nicht verständlich, dass hiefür eine baubehördliche Bewilligung trotz bestehender anderslautender zivilrechtlicher Vereinbarung erteilt wurde, zumal diese Vereinbarung ja auch im Bauverfahren beurkundet wurde. Es ist daher nach wie vor auf die Bestimmungen des Bebauungsgrundlagengesetzes und die diesbezüglichen Nachbarrechte zu verweisen und bleiben die Ausführungen in der Beschwerde aufrecht.“ Herr AG AF als Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren gab zur Sache selbst Folgendes an: „Ich verweise nochmals darauf, dass ja ursprünglich im Jahr 2000 eine Zustimmung meinerseits für die damals geplante und eingereichte Ausführung des Vorhabens vorgelegen hat. Ich habe dann aber feststellen müssen, dass die Ausführung des Vorhabens anders durchgeführt wurde, und zwar eben nicht mit Streckmetall, sondern einer fast auf eine Höhe von 11 m reichenden Betonwand. Ich wiederhole daher mein bisheriges Vorbringen bzw. die Ausführungen meines Rechtsanwaltes, wonach ich dadurch in meinen Nachbarrechten

§ 25

Bebauungsgrundlagengesetz beeinträchtigt bin, da die entsprechende Besonnung nicht mehr in diesem Maße wie im ursprünglichen Vorhaben vorhanden ist. Ich möchte dazu auch angeben, dass ich durchaus auch kompromissbereit in der Weise bin, dass der untere Teil der Betonmauer bis zu einer Höhe des Altbestandes von 6,3 m mein Einverständnis finden könnte, wenn der obere betonierte Aufbau durch eine durchsichtige Form ersetzt wird. Ich präzisiere: eine durchscheinende Form.“„Ich verweise nochmals darauf, dass ja ursprünglich im Jahr 2000 eine Zustimmung meinerseits für die damals geplante und eingereichte Ausführung des Vorhabens vorgelegen hat. Ich habe dann aber feststellen müssen, dass die Ausführung des Vorhabens anders durchgeführt wurde, und zwar eben nicht mit Streckmetall, sondern einer fast auf eine Höhe von 11 m reichenden Betonwand. Ich wiederhole daher mein bisheriges Vorbringen bzw. die Ausführungen meines Rechtsanwaltes, wonach ich dadurch in meinen Nachbarrechten

Paragraph 25, Bebauungsgrundlagengesetz beeinträchtigt bin, da die entsprechende Besonnung nicht mehr in diesem Maße wie im ursprünglichen Vorhaben vorhanden ist. Ich möchte dazu auch angeben, dass ich durchaus auch kompromissbereit in der Weise bin, dass der untere Teil der Betonmauer bis zu einer Höhe des Altbestandes von 6,3 m mein Einverständnis finden könnte, wenn der obere betonierte Aufbau durch eine durchsichtige Form ersetzt wird. Ich präzisiere: eine durchscheinende Form.“ Sodann gab Herr WW AA als Vertreter seiner Gattin AB AA zur Sache selbst Folgendes an:Sodann gab Herr WW AA als Vertreter seiner Gattin Ausschussbericht AA zur Sache selbst Folgendes an: „Ich möchte bezüglich der Geschichte dieses Grundstücks darauf hinweisen, dass in früherer Zeit ein wesentlich größeres Gebäude dort in diesem Bereich vorhanden war und durch den Abriss des Gebäudes und dem verkleinerten Neubau sich auch für das Nachbargrundstück eine wesentliche Verbesserung gerade im Hinblick auf Besonnung und Belichtung ergeben hat. Ich möchte außerdem noch darauf hinweisen, dass die Planung bzw. das Vorhaben aus dem Jahr 2000 ja so gelautet hat, dass dieses Streckmetallgitter, um das es hier geht, auch begrünt werden soll und daher auch eine entsprechende Lichtbzw. Sonnenscheinabsorption gegeben ist.“ Sodann wurde von der Vertreterin der belangten Behörde Folgendes ausgeführt: „Es ist darauf hinzuweisen (wie auch schon vom Vertreter der Bewilligungswerberin ausgeführt), dass die im Jahr 2000 bewilligte Ausführung ja eine Begrünung des Metallgitters vorgesehen hat und beim gegenständlichen Hofgebäude auf der dem zur Liegenschaft der Bauwerberin zeigenden Seite eine solche Begrünung vorgenommen worden ist. Ich lege auch diesbezügliche Fotos, die vor wenigen Tagen gemacht wurden, vor, die diese Begrünung zeigen. Aus diesem Umstand und auch aus diesen Fotos ist zu ersehen, dass bei entsprechender Begrünung der zur Nachbarschaft AF liegenden Seite eine ebensolche Absorption des Lichts bzw. der Sonne gegeben wäre und daher die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich durchscheinenden Materials nicht nachvollziehbar sind. Eine von der Nachbarschaft vorgebrachte erhebliche Beeinträchtigung bezüglich Belichtung bzw. Besonnung kann daher durch diese nunmehr bewilligte Änderungsplanung nicht eintreten.“ Dazu gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Folgendes an: „Ich verweise darauf, dass nach Kenntnisstand des Beschwerdeführers zumindest bis vor kurzer Zeit auch die nunmehr angeführte Seite dieses Stiegenhaus Turmes nicht bzw. nicht bis oben hin begrünt war. Es ist ja auch so, dass die allfällige Begrünung des Metallgitters kein wesentlicher Teil der ursprünglichen Bewilligung war. Würde eine entsprechende Beeinträchtigung der Besonnung bzw. Belichtung durch das ursprüngliche Vorhaben in dieser Weise eintreten, hätte der Beschwerdeführer ja auch dem ursprünglichen Vorhaben gar nicht zugestimmt. Weiters ist eine Begrünung ja auch von der Jahreszeit abhängig.“ Vom Vertreter von Frau AA wurde dazu Folgendes vorgebracht: „Ich kann diesbezüglich nur aus der ursprünglichen Bewilligung zitieren, dass das Metallgitter als Rankhilfe für eine Begrünung gedacht ist und daher sehr wohl beim ursprünglichen Vorhaben eine Begrünung dieses Metallgitters Gegenstand der Bewilligung war. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es ja auch eine immerwährende Begrünung gibt, die zu allen Jahreszeiten die gleichen Beschattungswirkungen zeigt.“ Sodann wurde zur Frage des Verhandlungsleiters an die Vertreterin der Baubehörde, ob von der Baubehörde geprüft wurde, ob allenfalls eine neue Abstandsunterschreitungsbewilligung

§ 25

BGG für das gegenständliche Vorhaben erforderlich ist, von dieser ausgeführt:Sodann wurde zur Frage des Verhandlungsleiters an die Vertreterin der Baubehörde, ob von der Baubehörde geprüft wurde, ob allenfalls eine neue Abstandsunterschreitungsbewilligung

Paragraph 25, BGG für das gegenständliche Vorhaben erforderlich ist, von dieser ausgeführt: „Es ist aufgrund des entsprechenden Gutachtens des Sachverständigen so, dass sich bezüglich dieses Nebengebäudes die Außenabmessungen gegenüber dem rechtskräftig bewilligten Vorhaben nicht ändern bzw. sogar 1 cm niedriger werden und daher nach Ansicht der Baubehörde für die Änderungen bezüglich des Nebengebäudes keine neue Abstandsunterschreitungsbewilligung erforderlich ist.“ Seitens des Vertreters des Beschwerdeführers wurde dazu ausgeführt: „Es wird von Seiten des Beschwerdeführers nochmals auf die Andersartigkeit des verwendeten Materials gegenüber dem bewilligten Vorhaben verwiesen und kann dieser Umstand durchaus auch bezüglich der Abstandsnachsicht eine Rolle spielen. Es wird daher vorgebracht, dass diese Abstandsnachsicht eine Voraussetzung für eine positive Baubewilligung darstellt und ohne Vorliegen einer entsprechenden Abstandsnachsicht daher auch keine Baubewilligung hätte erteilt werden dürfen.“ Vom Beschwerdeführer selbst wurde noch ausgeführt: „Ich möchte auch auf die Frage der allfälligen Begrünung des Streckmetallgitters Bezug nehmen und darauf hinweisen, dass von meiner Seite dieses ursprüngliche Vorhaben stets in dieser Weise interpretiert worden ist, dass natürlich als Behübschung des Metallgitters im unteren Bereich eine Begrünung durchaus von Vorteil wäre und ich daher auch die entsprechende Zustimmung gegeben habe. Ich war jedoch nie der Ansicht, dass hier eine Begrünung über die gesamte Höhe bis auf fast 11 m stattfinden soll.“ Von Herrn AA wurde dazu noch vorgebracht: „Es ist diesbezüglich aber festzustellen, dass das Streckmetallgitter nicht vom Boden aus beginnen soll, sondern erst ab Höhe des früheren Altbestandes, sodass die ersten 6,3 m nicht aus Streckmetallgitter bestanden hätten.“ Nach neuerlicher Diskussion des Gegenstandes wurde auf Vorschlag des Verhandlungsleiters von den Verfahrensparteien übereinstimmend die Bereitschaft erklärt, noch in Gespräche bezüglich einer allfälligen Lösung des Problems zu treten. Es wurde daher keine Entscheidung in dieser Sache getroffen, sondern noch zugewartet bis Ende Juni 2018. Bis zu diesem Zeitpunkt werden dann Äußerungen der Parteien an das Landesverwaltungsgericht Salzburg bezüglich des Standes der Diskussion erwartet und würde sodann allenfalls danach, sollte die Beschwerde dann nicht zurückgezogen werden, eine Entscheidung in der Sache schriftlich ergehen. Mit Schreiben des Vertreters von Frau AA vom 26.06.2018 bzw mit Schreiben der Rechtsvertretung von Herrn AF vom 27.06.2018 wurde mitgeteilt, dass kein Konsens in der strittigen Frage gefunden werden konnte und daher das Beschwerdeverfahren fortgeführt werden soll. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 08.05.2000, Zahlen QQQ/1999/006, XXX/25/1999/005 und XXX/18/1999/025, wurde unter Punkt IV.

§ 25

Abs 8 BGG Frau AB AA die Ausnahmebewilligung erteilt, den erforderlichen Mindestabstand des auf Grundstück YYY, KG LL, Abteilung KK, befindlichen Hofgebäudes samt Stiegenhausturm bei einer Traufenhöhe von 10,87 m im Ausmaß von 8,15 m bis auf 0,0 m an die Bauplatzgrenzen zu den Grundstücken ÜÜ/4, ÖÖ/1 und RRR/1, alle KG LL, Abteilung KK, zu unterschreiten.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 08.05.2000, Zahlen QQQ/1999/006, XXX/25/1999/005 und XXX/18/1999/025, wurde unter Punkt römisch vier.

Paragraph 25, Absatz 8, BGG Frau Ausschussbericht AA die Ausnahmebewilligung erteilt, den erforderlichen Mindestabstand des auf Grundstück YYY, KG LL, Abteilung KK, befindlichen Hofgebäudes samt Stiegenhausturm bei einer Traufenhöhe von 10,87 m im Ausmaß von 8,15 m bis auf 0,0 m an die Bauplatzgrenzen zu den Grundstücken ÜÜ/4, ÖÖ/1 und RRR/1, alle KG LL, Abteilung KK, zu unterschreiten. Zugleich wurde mit diesem Bescheid für die genannten und anderen Baumaßnahmen auf diesem Grundstück die Baubewilligung erteilt. Für das hier relevante Hofgebäude sind demnach Umbaumaßnahmen verbunden mit der Errichtung eines Stiegenhausturmes bewilligt worden. Hinsichtlich der Unterschreitung des Mindestabstands durch diesen Bauteil wurde auf das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen verwiesen, wonach sich durch diese Unterschreitung für das unmittelbar angrenzende Nachbargrundstück RRR/1 keine Beeinträchtigungen der Belichtungsverhältnisse ergeben. In der diesbezüglichen Bauverhandlung am 08.02.2000 hat dieser Sachverständige zum Stiegenhausturm ausgeführt, dass für die Aufschließung des ersten und zweiten Obergeschosses des rückwärtigen Hofgebäudes ein frei aufgestellter Stiegenhausturm geplant sei, der als obersten Abschluss ein transparentes Schutzdach (Glas) erhalten soll. Die seitlichen Umschließungen der Stiegenläufe sollen mittels transparenten Streckmetallgittern erfolgen. Als oberstes Gesimse werde die Höhe von 10,87 m über Niveau im Einreichplan angeführt. Der erforderliche Mindestabstand von 8,15 m werde zur Bauplatzgrenze bis auf 0,0 m unterschritten. Aufgrund der Ausführungsart werde davon ausgegangen, dass auch hier für das angrenzende Grundstück RRR/1 keine Beeinträchtigung gegeben sei. Hinsichtlich des Stiegenhausturmes sei vom Planverfasser noch eine Planergänzung in Aussicht gestellt worden, welche auf die Bestandsmauer an der Grundgrenze zur Liegenschaft RRR/1 sowie auf die mit der Nachbarschaft einvernehmlich festgelegte Abgrenzung eingehe. Diese Planergänzung wurde mittels der „Hof Nord-West-Ansicht 1:100“ vorgenommen, die sich unter der Ordnungs-Nr. 21 im Bauakt findet und auch im Spruch des angeführten Baubescheides erwähnt wird. Demnach soll das Hofgebäude samt Stiegenhaus vom Grundstück RRR/1 aus gesehen wie folgt gestaltet werden: Mit Eingabe vom 20.06.2002 hat Frau AB AA um Baubewilligung für Umbaumaßnahmen u.a. hinsichtlich des Stiegenhausturmes im Hofbereich angesucht. In der Einreichplanung findet sich darüber folgende Angabe:Mit Eingabe vom 20.06.2002 hat Frau Ausschussbericht AA um Baubewilligung für Umbaumaßnahmen u.a. hinsichtlich des Stiegenhausturmes im Hofbereich angesucht. In der Einreichplanung findet sich darüber folgende Angabe: „Die Streckmetall-Einhausung wurde reduziert - und dafür zwei zur Spindelwand parallele Sichtbetonscheiben hochgezogen. Im 1. OG und DG wurde nachbarseitig - im Podestbereich - eine Verglasung ausgeführt - der Stiegenturm mit einer VSG-Verglasung gedeckt.“ Diese Umbauten (und andere Baumaßnahmen im Haupt- und Nebengebäude) wurden schließlich mit dem nunmehr vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheid vom 06.12.2017 baubehördlich bewilligt. Rechtslage: Baupolizeigesetz § 9Paragraph 9

(1)Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn
  1. die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung oder der jeweiligen Kennzeichnung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (§§ 40 Abs. 4, 46 und ss ROG 2009) handelt;
  2. die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung oder der jeweiligen Kennzeichnung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (Paragraphen 40, Absatz 4, 46 und ss ROG 2009) handelt;
  3. die bauliche Maßnahme mit einem Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung nicht im Einklang steht; 2a. für die Grundfläche trotz Erfordernis keine Bauplatzerklärung besteht, es sei denn, die Bauplatzerklärung wird als Teil der Baubewilligung erteilt;
  4. die bauliche Maßnahme den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz zuwiderläuft;
  5. die bauliche Maßnahme den sonstigen baurechtlichen Vorschriften, insbesondere den bautechnischen sowie den die gesundheitlichen Anforderungen und die Belange von Gestalt und Ansehen betreffenden, widerspricht;
  6. die bauliche Maßnahme den von den Parteien

§ 7Abs.

1 Z 2 wahrzunehmenden Interessen erheblich widerspricht;5. die bauliche Maßnahme den von den Parteien

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wahrzunehmenden Interessen erheblich widerspricht;

  1. durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz;
  2. der Eigentümer eines von einem allfälligen Abbruchauftrag

Abs. 2 dritter und vierter Satz betroffenen Baues oder Bauteiles dem Abbruch widerspricht.7. der Eigentümer eines von einem allfälligen Abbruchauftrag

Absatz 2, dritter und vierter Satz betroffenen Baues oder Bauteiles dem Abbruch widerspricht. Liegen solche Gründe nicht vor, hat die Baubehörde die Bewilligung zu erteilen. … Bebauungsgrundlagengesetz § 25Paragraph 25

(1)Die Bauten sollen im Bauplatz und zueinander so gelegen sein, daß sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und daß die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume so weit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sind.
(2)Soweit nicht durch die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz vorgesehen sind und soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand der Bauten zu den Grenzen des Bauplatzes oder der Bauten zueinander vorgeschrieben ist, gelten hinsichtlich der Lage der Bauten im Bauplatz die nachstehenden Bestimmungen.
(3)Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, daß ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen u. dgl.), vermindert sich dieser Abstand um die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluß auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen).
(4)Im Bauplatz muß jeder Bau von einem anderen einen Abstand von mindestens der Summe ihrer nach Abs. 3 vorgeschriebenen Grenzabstände haben. Dabei gelten die im § 58 lit a ROG 2009 angeführten Gruppen von Bauten sowie gekuppelt errichtete Bauten (§ 58 lit b ROG 2009) als ein Bau. Diese Mindestabstandsbestimmung gilt nicht für eingeschoßige Nebenanlagen, die zu Wohnbauten gehören und dem Bedarf der Bewohner dienen.
(4)Im Bauplatz muß jeder Bau von einem anderen einen Abstand von mindestens der Summe ihrer nach Absatz 3, vorgeschriebenen Grenzabstände haben. Dabei gelten die im Paragraph 58, Litera a, ROG 2009 angeführten Gruppen von Bauten sowie gekuppelt errichtete Bauten (Paragraph 58, Litera b, ROG 2009) als ein Bau. Diese Mindestabstandsbestimmung gilt nicht für eingeschoßige Nebenanlagen, die zu Wohnbauten gehören und dem Bedarf der Bewohner dienen. …
(8)Die für die Baubewilligung zuständige Behörde kann auf Antrag die Unterschreitung der in den Abs. 3 und 4 festgesetzten Abstände durch Bescheid ausnahmsweise zulassen, wenn
(8)Die für die Baubewilligung zuständige Behörde kann auf Antrag die Unterschreitung der in den Absatz 3 und 4 festgesetzten Abstände durch Bescheid ausnahmsweise zulassen, wenn
  1. a)die Einhaltung nach der besonderen Lage des Einzelfalles für den Ausnahmewerber eine unbillige Härte darstellt, wie etwa, wenn bestehende Bauten nicht in einer zur Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung ihrer Funktion dringend erforderlichen Weise geändert werden könnten oder die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre;
  2. b)benachbarte Grundstücke oder Bauten und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden, insbesondere nicht ihre Bebaubarkeit bzw. das gewährleistete und erforderliche Tageslicht verlieren oder in diesen Belangen wesentlich beeinträchtigt werden;
  3. c)insgesamt der Vorteil des Ausnahmewerbers größer ist als der Nachteil für die benachbarten Grundstücke, Bauten und Anlagen und d)die Lage des Baues sich nicht aus einem Bebauungsplan ergibt. Die Voraussetzung der lit a gilt nicht für zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen, ebenso nicht die Voraussetzung der lit d, soweit es sich nicht um Festlegungen

§ tt Abs 2 Z 12 und 16 ROG 2009 handelt.Die Voraussetzung der Litera a, gilt nicht für zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen, ebenso nicht die Voraussetzung der Litera d,, soweit es sich nicht um Festlegungen

Paragraph tt Absatz 2, Ziffer 12 und 16 ROG 2009 handelt. Die Ausnahme kann mit der Baubewilligung verbunden werden. Parteien sind die Parteien des Baubewilligungsverfahrens. Bei der Festlegung der Lage der Bauten in einem Bebauungsplan kann in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Voraussetzungen eine Unterschreitung der Abstände

Abs. 4 festgelegt werden.Die Ausnahme kann mit der Baubewilligung verbunden werden. Parteien sind die Parteien des Baubewilligungsverfahrens. Bei der Festlegung der Lage der Bauten in einem Bebauungsplan kann in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Voraussetzungen eine Unterschreitung der Abstände

Absatz 4, festgelegt werden. Erwägungen:

§ 9Abs 6 Bau

PolG ist eine angestrebte baubehördliche Bewilligung zu versagen, wenn durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz.

Paragraph 9, Absatz 6, BauPolG ist eine angestrebte baubehördliche Bewilligung zu versagen, wenn durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz.

§ 25

Abs 3 BGG müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben.

Paragraph 25, Absatz 3, BGG müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Im gegenständlichen Fall weist das sogenannte Hofgebäude samt Stiegenhausturm, dessen Außengestaltung mit der angestrebten Bewilligung verändert werden soll (Betonwand statt Streckmetallgitter), zum beschwerdeführenden Nachbarn AF hin einen Abstand von 0,0 m auf. Für die ursprüngliche Baubewilligung dieses Bauteils aus dem Jahr 2000 liegt eine Ausnahmebewilligung

§ 25Abs 8 BGG vor.

Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass diese Ausnahmebewilligung auch für die nunmehr in Rede stehenden Maßnahmen gilt, zumal dadurch keine Änderungen an der Kubatur des Gebäudes erfolgen.Für die ursprüngliche Baubewilligung dieses Bauteils aus dem Jahr 2000 liegt eine Ausnahmebewilligung

Paragraph 25, Absatz 8, BGG vor. Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass diese Ausnahmebewilligung auch für die nunmehr in Rede stehenden Maßnahmen gilt, zumal dadurch keine Änderungen an der Kubatur des Gebäudes erfolgen. Damit ist die belangte Behörde aber nicht im Recht: wie sich aus höchstgerichtlicher Judikatur (siehe etwa VwGH 14.09.1995, 93/06/0021) und Literatur (Giese, Salzburger Baurecht, 2. Aufl., S 132 ff) ergibt, ist eine solche Ausnahmebewilligung auch bei Änderungen schon mittels Ausnahmebewilligung baubewilligter Bauten neuerlich erforderlich, auch wenn die Kubaturen selbst - etwa wegen bloßer Verwendungszweckänderung - nicht verändert werden (siehe etwa VwGH 17.11.1994, 93/06/0246). Durch die Ausführung des oberen Bereiches des Stiegenhausturmes in Betonbauweise statt (begrüntem) Streckmetallgitter ergeben sich für den unmittelbar nordwestlich angrenzenden Nachbarn AF theoretisch nachteilige Auswirkungen hinsichtlich Tageslicht und Besonnung, da ein (wenn auch ganzjährig begrüntes) Streckmetallgitter immer andere Lichtabsorbtionseigenschaften aufweist als eine Betonwand. Ob eine diesbezügliche erhebliche Beeinträchtigung vorliegt oder nicht, ist neben den anderen Kriterien des § 25 Abs 8 BGG eben in einem neuerlichen Ausnahmebewilligungsverfahren zu prüfen. Jedenfalls stellt dieser Aspekt für den Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht im gegenständlichen Bauverfahren dar und hat er dies auch rechtzeitig (siehe Verhandlungsschrift 07.11.2002, Zahl XXX/18/1999/066) moniert und damit seine diesbezüglichen Parteienrechte gewahrt.Durch die Ausführung des oberen Bereiches des Stiegenhausturmes in Betonbauweise statt (begrüntem) Streckmetallgitter ergeben sich für den unmittelbar nordwestlich angrenzenden Nachbarn AF theoretisch nachteilige Auswirkungen hinsichtlich Tageslicht und Besonnung, da ein (wenn auch ganzjährig begrüntes) Streckmetallgitter immer andere Lichtabsorbtionseigenschaften aufweist als eine Betonwand. Ob eine diesbezügliche erhebliche Beeinträchtigung vorliegt oder nicht, ist neben den anderen Kriterien des Paragraph 25, Absatz 8, BGG eben in einem neuerlichen Ausnahmebewilligungsverfahren zu prüfen. Jedenfalls stellt dieser Aspekt für den Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht im gegenständlichen Bauverfahren dar und hat er dies auch rechtzeitig (siehe Verhandlungsschrift 07.11.2002, Zahl XXX/18/1999/066) moniert und damit seine diesbezüglichen Parteienrechte gewahrt. Da somit eine Voraussetzung für eine positive Erledigung des Ansuchens um Baubewilligung nicht gegeben war und mangels entsprechenden Ansuchens um Ausnahmebewilligung auch nicht vom erkennenden Verwaltungsgericht nachgeholt werden kann, war der diesbezügliche Teil der Baubewilligung zu versagen. Unberührt davon - da auch nicht von den Beschwerdeausführungen umfasst - bleibt die Bewilligung für die Umbau- und Sanierungsmaßnahmen beim Hauptgebäude AH-Straße A. Wenn die Bewilligungswerberin in der Folge um Ausnahmebewilligung für die geänderte Stiegenhausturmausführung ansuchen sollte und dieses Verfahren positiv erledigt wird, stellt sich die Rechtslage dann natürlich anders dar und würde der diesbezügliche Versagungsgrund nicht mehr bestehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.329.1.15.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.