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{'item': '405-2/121/1/13-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum11.07.2018 Geschäftszahl405-2/121/1/13-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt Salzburg, ….. Salzburg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 2.3.2018, Zahl xxxxx-2018, (antragstellende Partei: FM, …, vertreten durch ….) zu R e c h t: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 2.3.2018 stellte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (im Folgenden: belangte Behörde) aufgrund des Antrages der mitbeteiligten Partei gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) fest, dass für das in den näher verwiesenen Einreichunterlagen angeführte Bodenaushubmaterial, welches in den Jahren 2008-2011 auf Grundstück ... KG X. aufgeschüttet worden sei, keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG bestehe, da die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1a Z 4 iVm Abs 1 Z 1 lit c ALSAG zur Anwendung gelange.Mit Bescheid vom 2.3.2018 stellte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (im Folgenden: belangte Behörde) aufgrund des Antrages der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) fest, dass für das in den näher verwiesenen Einreichunterlagen angeführte Bodenaushubmaterial, welches in den Jahren 2008-2011 auf Grundstück ... KG römisch zehn. aufgeschüttet worden sei, keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG bestehe, da die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG zur Anwendung gelange. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass der gegenständliche Bodenaushub zum Zweck der Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit, der Vergrößerung der Nutzfläche sowie der Begradigung des Geländes zulässigerweise aufgeschüttet worden sei. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung sei dafür nicht erforderlich gewesen. Gegen diesen Bescheid brachte der Bund, vertreten durch das Zollamt Salzburg (im Folgenden: Beschwerdeführer), eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Er brachte darin zusammengefasst vor, dass eine zulässige Verwendung oder Verwertung des Materials nicht nachgewiesen worden sei. Die Qualitätsanforderungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 seien zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Altlastenbeitragsschuld nicht bzw. nicht zur Gänze nachgewiesen worden. Die erst mehrere Jahre nach der Aufschüttung veranlasste weitere geochemische Analyse des Materials könne die zum maßgeblichen Zeitpunkt vor der Aufschüttung fehlende Beurteilung der Qualitätsanforderungen nicht ersetzen. Es habe auch eine Bewilligungspflicht nach dem Salzburger Naturschutzgesetz bestanden. Die Begrenzung der Prüfung der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht auf die Jahre 2008-2011 sei weder im Sinne der Rechtsprechung des VwGH noch im Sinne des Salzburger Naturschutzgesetzes selbst. Bei der Prüfung der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht hätte jegliches, auch späteres Überschreiten der Fläche von 5000 m² für die gesamte Maßnahme berücksichtigt werden müssen. Zur Lage und zum Ausmaß des Biotops sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft. Der Beschwerdeführer beantragte den Bescheid der belangten Behörde dahin abzuändern, dass festgestellt werde, dass es sich bei dem in den Jahren 2008-2011 auf dem näher angeführten Grundstück aufgeschüttet Bodenaushubmaterial um Abfall handle, welcher dem Altlastenbeitrag unterliege. In eventu beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Verfahrensmängeln und/oder inhaltlicher Rechtsgültigkeit aufzuheben und in der Sache zur nochmaligen Erledigung durch die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht führte in der Sache am 28.6.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die Vertreter des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei gaben jeweils Stellungnahmen ab, in der sie ihre jeweiligen Standpunkte bekräftigten. Die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen für Abfalltechnik und für Naturschutz gaben jeweils ergänzende fachliche Stellungnahmen ab. Die vom Verwaltungsgericht eingeholte Mitteilung der zuständigen Naturschutzbehörde wurde verlesen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich folgender Sachverhalt: Im Zeitraum von 2008 – 2011 erfolgte die Aufschüttung von 13.607 Tonnen an natürlichem Bodenaushubmaterial auf einer Fläche von ca. 4500 m² auf Grundstück ... KG X.. Das Bodenaushubmaterial stammte im Wesentlichen von einem großen Bauvorhaben der Wildbach- und Lawinenverbauung und mehreren kleinen Bauvorhaben. Die Aufschüttung wurde durch die mitbeteiligte Partei (als Grundstückseigentümer) veranlasst und diente der Geländeanpassung des angeführten Grundstückes zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Sie erfolgte nach dem im Durchführungszeitraum geltenden Stand der Technik. Die Qualitätsanforderungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 wurden bei dieser Verwertung eingehalten. Eine Bewilligungspflicht nach dem Salzburger Naturschutzgesetz war für diese geländeveränderten Maßnahmen nicht gegeben.Im Zeitraum von 2008 – 2011 erfolgte die Aufschüttung von 13.607 Tonnen an natürlichem Bodenaushubmaterial auf einer Fläche von ca. 4500 m² auf Grundstück ... KG römisch zehn.. Das Bodenaushubmaterial stammte im Wesentlichen von einem großen Bauvorhaben der Wildbach- und Lawinenverbauung und mehreren kleinen Bauvorhaben. Die Aufschüttung wurde durch die mitbeteiligte Partei (als Grundstückseigentümer) veranlasst und diente der Geländeanpassung des angeführten Grundstückes zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Sie erfolgte nach dem im Durchführungszeitraum geltenden Stand der Technik. Die Qualitätsanforderungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 wurden bei dieser Verwertung eingehalten. Eine Bewilligungspflicht nach dem Salzburger Naturschutzgesetz war für diese geländeveränderten Maßnahmen nicht gegeben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die vorliegende unbestrittene Aktenlage, die Ausführungen der im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen (Abfalltechnik, Naturschutz) und die vom Verwaltungsgericht eingeholte Auskunft der Naturschutzbehörde. Die Menge des aufgeschütteten Bodenaushubmaterials von über 13.000 Tonnen steht außer Streit. Die fachlichen Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen, insbesondere des abfalltechnischen Amtssachverständigen zur Unbedenklichkeit der gegenständlichen Verwertungsmaßnahmen und des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zur Ermittlung des Flächenausmaßes der geländeverändernden Maßnahmen sind für das Verwaltungsgericht schlüssig begründet. Sie wurden auch nicht vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer stellt nicht das (inhaltliche) Ergebnis der Sachverständigenbeurteilung zur gegenständlichen Bodenaushubablagerung in Frage, sondern moniert nur, dass die erforderlichen Untersuchungen und Feststellungen der Sachverständigen nicht im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld, sondern erst nachträglich erfolgt seien. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 10 Abs 1 ALSAG hat die Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG hat die Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 21,) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

  1. ob eine Sache Abfall ist,
  2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
  3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
  4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
  5. welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, vorliegt, 5..ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,5..ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden, 6.welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.6.welche Deponie(unter)klasse gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt. Dem vorliegenden Sachverhalt liegt ein Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei als Beitragsschuldner gemäß § 10 Abs 1 Z 2 und 3 ALSAG zugrunde.Dem vorliegenden Sachverhalt liegt ein Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei als Beitragsschuldner gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ALSAG zugrunde. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs 1 ALSAG jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031 mwN). Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031 mwN). Nach § 3 Abs 1 Z 1 ALSAG unterliegt das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde dem Altlastenbeitrag; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt gemäß lit c leg cit auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG unterliegt das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde dem Altlastenbeitrag; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt gemäß Litera c, leg cit auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen. Diese Bestimmung bestand gleichlautend schon im maßgeblichen Beitragszeitraum 2008 –
  6. Nach dem im maßgeblichen Beitragszeitraum 2008 – 2011 geltenden § 3 Abs 1a Z 4 ALSAG war Bodenaushubmaterial von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern dieses "zulässigerweise" für eine Tätigkeit gemäß Abs 1 Z 1 lit c verwendet wurde.Nach dem im maßgeblichen Beitragszeitraum 2008 – 2011 geltenden Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG war Bodenaushubmaterial von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern dieses "zulässigerweise" für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wurde. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur mussten für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Bestimmung alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (VwGH 20.2.2014, 2013/07/0117 mwN). Der Beschwerdeführer moniert, dass für die gegenständlichen Ablagerungen von Bodenaushubmaterial eine Bewilligung nach dem Salzburger Naturschutzgesetz erforderlich gewesen wäre. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Beitragspflicht nicht vorgelegen. Die Frage einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht der gegenständlichen Bodenaushubablagerungen wurde im vorliegenden Sachverhalt von der zuständigen Naturschutzbehörde verneint. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall an die Ansicht der zuständigen Behörde gebunden. Unbeschadet davon haben sich im Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte für eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht ergeben. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten zukünftigen Planungen der mitbeteiligten Partei für zusätzliche insgesamt naturschutzbehördlich bewilligungspflichtige Bodenaushubaufschüttungen können im vorliegenden Sachverhalt einen Wegfall der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Beitragspflicht nicht begründen. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Beitragspflicht ist in diesem Zusammenhang nur maßgeblich, ob die im gegenständlichen Beitragszeitraum tatsächlich erfolgten Bodenaushubablagerungen einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht unterlagen, was im vorliegenden Sachverhalt eindeutig zu verneinen ist. Allfällige von der mitbeteiligten Partei in der Zukunft geplante zusätzliche Bodenaushubablagerungen sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, selbst wenn dadurch eine nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht der gesamten Ablagerungen begründet würde. Im vorliegenden Sachverhalt ist zudem nicht absehbar, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erweiterung der Bodenaushubablagerung von der mitbeteiligten Partei überhaupt verwirklicht wird. Nach der Mitteilung der Naturschutzbehörde und der mitbeteiligten Partei wurde das diesbezügliche naturschutzrechtliche Verfahren einvernehmlich ausgesetzt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht somit ins Leere. Auch mit seinem weiteren Vorbringen, dass die erforderlichen Untersuchungen und Feststellungen der Sachverständigen nicht im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld, sondern erst nachträglich erfolgt seien, kann der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts gewinnen. Nach den auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen erfolgte die gegenständliche Verwertung des Bodenaushubs nach dem im vorliegenden Beitragszeitraum geltenden Stand der Technik (Qualitätsanforderungen nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2006). Dass der Sachverständige bei seiner Beurteilung auch nachträglich vorgelegte Beweise der mitbeteiligten Partei (im Jahr 2017 vorgelegte Untersuchungsberichte und Unbedenklichkeitsbestätigungen) zu den im Beitragszeitraum erfolgten Bodenaushubablagerungen mitberücksichtigte, widerspricht entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur zeitlichen Komponente des beitragspflichtigen Sachverhaltes (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2015/07/0063).Nach den auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen erfolgte die gegenständliche Verwertung des Bodenaushubs nach dem im vorliegenden Beitragszeitraum geltenden Stand der Technik (Qualitätsanforderungen nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2006). Dass der Sachverständige bei seiner Beurteilung auch nachträglich vorgelegte Beweise der mitbeteiligten Partei (im Jahr 2017 vorgelegte Untersuchungsberichte und Unbedenklichkeitsbestätigungen) zu den im Beitragszeitraum erfolgten Bodenaushubablagerungen mitberücksichtigte, widerspricht entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur zeitlichen Komponente des beitragspflichtigen Sachverhaltes vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2015/07/0063). Insgesamt konnte der Beschwerdeführer eine Beitragspflicht der gegenständlichen Bodenaushubablagerungen nicht darlegen, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, (vgl. 2006/07/0103, 2013/07/0117, Ra 2015/07/0063 jeweils mwN). Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, vergleiche 2006/07/0103, 2013/07/0117, Ra 2015/07/0063 jeweils mwN). Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.121.1.13.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.