RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum11.07.2018 Geschäftszahl405-2/121/1/13-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt Salzburg, ….. Salzburg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 2.3.2018, Zahl xxxxx-2018, (antragstellende Partei: FM, …, vertreten durch ….) zu R e c h t: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 2.3.2018 stellte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (im Folgenden: belangte Behörde) aufgrund des Antrages der mitbeteiligten Partei gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) fest, dass für das in den näher verwiesenen Einreichunterlagen angeführte Bodenaushubmaterial, welches in den Jahren 2008-2011 auf Grundstück ... KG X. aufgeschüttet worden sei, keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG bestehe, da die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1a Z 4 iVm Abs 1 Z 1 lit c ALSAG zur Anwendung gelange.Mit Bescheid vom 2.3.2018 stellte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (im Folgenden: belangte Behörde) aufgrund des Antrages der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) fest, dass für das in den näher verwiesenen Einreichunterlagen angeführte Bodenaushubmaterial, welches in den Jahren 2008-2011 auf Grundstück ... KG römisch zehn. aufgeschüttet worden sei, keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG bestehe, da die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG zur Anwendung gelange. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass der gegenständliche Bodenaushub zum Zweck der Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit, der Vergrößerung der Nutzfläche sowie der Begradigung des Geländes zulässigerweise aufgeschüttet worden sei. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung sei dafür nicht erforderlich gewesen. Gegen diesen Bescheid brachte der Bund, vertreten durch das Zollamt Salzburg (im Folgenden: Beschwerdeführer), eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Er brachte darin zusammengefasst vor, dass eine zulässige Verwendung oder Verwertung des Materials nicht nachgewiesen worden sei. Die Qualitätsanforderungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 seien zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Altlastenbeitragsschuld nicht bzw. nicht zur Gänze nachgewiesen worden. Die erst mehrere Jahre nach der Aufschüttung veranlasste weitere geochemische Analyse des Materials könne die zum maßgeblichen Zeitpunkt vor der Aufschüttung fehlende Beurteilung der Qualitätsanforderungen nicht ersetzen. Es habe auch eine Bewilligungspflicht nach dem Salzburger Naturschutzgesetz bestanden. Die Begrenzung der Prüfung der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht auf die Jahre 2008-2011 sei weder im Sinne der Rechtsprechung des VwGH noch im Sinne des Salzburger Naturschutzgesetzes selbst. Bei der Prüfung der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht hätte jegliches, auch späteres Überschreiten der Fläche von 5000 m² für die gesamte Maßnahme berücksichtigt werden müssen. Zur Lage und zum Ausmaß des Biotops sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft. Der Beschwerdeführer beantragte den Bescheid der belangten Behörde dahin abzuändern, dass festgestellt werde, dass es sich bei dem in den Jahren 2008-2011 auf dem näher angeführten Grundstück aufgeschüttet Bodenaushubmaterial um Abfall handle, welcher dem Altlastenbeitrag unterliege. In eventu beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Verfahrensmängeln und/oder inhaltlicher Rechtsgültigkeit aufzuheben und in der Sache zur nochmaligen Erledigung durch die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht führte in der Sache am 28.6.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die Vertreter des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei gaben jeweils Stellungnahmen ab, in der sie ihre jeweiligen Standpunkte bekräftigten. Die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen für Abfalltechnik und für Naturschutz gaben jeweils ergänzende fachliche Stellungnahmen ab. Die vom Verwaltungsgericht eingeholte Mitteilung der zuständigen Naturschutzbehörde wurde verlesen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich folgender Sachverhalt: Im Zeitraum von 2008 – 2011 erfolgte die Aufschüttung von 13.607 Tonnen an natürlichem Bodenaushubmaterial auf einer Fläche von ca. 4500 m² auf Grundstück ... KG X.. Das Bodenaushubmaterial stammte im Wesentlichen von einem großen Bauvorhaben der Wildbach- und Lawinenverbauung und mehreren kleinen Bauvorhaben. Die Aufschüttung wurde durch die mitbeteiligte Partei (als Grundstückseigentümer) veranlasst und diente der Geländeanpassung des angeführten Grundstückes zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Sie erfolgte nach dem im Durchführungszeitraum geltenden Stand der Technik. Die Qualitätsanforderungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 wurden bei dieser Verwertung eingehalten. Eine Bewilligungspflicht nach dem Salzburger Naturschutzgesetz war für diese geländeveränderten Maßnahmen nicht gegeben.Im Zeitraum von 2008 – 2011 erfolgte die Aufschüttung von 13.607 Tonnen an natürlichem Bodenaushubmaterial auf einer Fläche von ca. 4500 m² auf Grundstück ... KG römisch zehn.. Das Bodenaushubmaterial stammte im Wesentlichen von einem großen Bauvorhaben der Wildbach- und Lawinenverbauung und mehreren kleinen Bauvorhaben. Die Aufschüttung wurde durch die mitbeteiligte Partei (als Grundstückseigentümer) veranlasst und diente der Geländeanpassung des angeführten Grundstückes zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Sie erfolgte nach dem im Durchführungszeitraum geltenden Stand der Technik. Die Qualitätsanforderungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 wurden bei dieser Verwertung eingehalten. Eine Bewilligungspflicht nach dem Salzburger Naturschutzgesetz war für diese geländeveränderten Maßnahmen nicht gegeben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die vorliegende unbestrittene Aktenlage, die Ausführungen der im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen (Abfalltechnik, Naturschutz) und die vom Verwaltungsgericht eingeholte Auskunft der Naturschutzbehörde. Die Menge des aufgeschütteten Bodenaushubmaterials von über 13.000 Tonnen steht außer Streit. Die fachlichen Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen, insbesondere des abfalltechnischen Amtssachverständigen zur Unbedenklichkeit der gegenständlichen Verwertungsmaßnahmen und des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zur Ermittlung des Flächenausmaßes der geländeverändernden Maßnahmen sind für das Verwaltungsgericht schlüssig begründet. Sie wurden auch nicht vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer stellt nicht das (inhaltliche) Ergebnis der Sachverständigenbeurteilung zur gegenständlichen Bodenaushubablagerung in Frage, sondern moniert nur, dass die erforderlichen Untersuchungen und Feststellungen der Sachverständigen nicht im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld, sondern erst nachträglich erfolgt seien. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 10 Abs 1 ALSAG hat die Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG hat die Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 21,) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
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