Obsah (4)
§ 28§ 16§§ 22§ 17RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum11.07.2018 Geschäftszahl405-3/318/1/19-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Ri
§ 28Abs 1 Vw
GVG iVm § 25 Abs 8 BGG wird die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 8, BGG wird die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Hingegen wird
§ 28Abs 1 Vw
GVG iVm § 22 Abs 1 lit a BauPolG 1997 der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben wird.Hingegen wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, BauPolG 1997 der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben wird. III.römisch drei. Diesem Erkenntnis liegt die Einreichplanung („Einreichung, Nachreichung Carport“) des Holzbaumeisters GG HH vom 5.4.2018, vorgelegt von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9.4.2018, zu Grunde. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Mit Bescheid vom 26.5.2006, Zahl XXX/2006, hat der Bürgermeister der Gemeinde FF Frau II JJ und Herrn KK LL
§ 16Abs 3 Baupolizeigesetz 1997 (Bau
PolG 1997) den baupolizeilichen Auftrag erteilt, den auf Grundstück-Nummer (GSt-Nr) ZZZ/8, KG CC, errichteten ostseitigen Anbau beim bestehenden Objekt MM-Weg, FF, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Frau II JJ und Herr KK LL waren damals Eigentümer der EZ QQQ, KG CC, in der das GSt-Nr ZZZ/8 vorgetragen ist.Mit Bescheid vom 26.5.2006, Zahl XXX/2006, hat der Bürgermeister der Gemeinde FF Frau römisch zwei JJ und Herrn KK LL
Paragraph 16, Absatz 3, Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) den baupolizeilichen Auftrag erteilt, den auf Grundstück-Nummer (GSt-Nr) ZZZ/8, KG CC, errichteten ostseitigen Anbau beim bestehenden Objekt MM-Weg, FF, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Frau römisch zwei JJ und Herr KK LL waren damals Eigentümer der EZ QQQ, KG CC, in der das GSt-Nr ZZZ/8 vorgetragen ist. Gegen den Bescheid vom 26.5.2006 haben Frau II JJ und Herr KK LL am 27.6.2006 Berufung erhoben.Gegen den Bescheid vom 26.5.2006 haben Frau römisch zwei JJ und Herr KK LL am 27.6.2006 Berufung erhoben. Bereits am 26.5.2006 hat Herr KK LL beim Bürgermeister um baubehördliche Bewilligung für eine „Dachverlängerung als Unterstand“ auf GSt-Nr ZZZ/8 angesucht. Mit Bescheid vom 31.1.2007, Zahl XXX/001-2006, hat der Bürgermeister Herrn KK LL die („nachträgliche“) baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines ostseitigen Anbaues (überdachter Autoabstellplatz) beim bestehenden Wohnhaus MM-Weg erteilt, dies unter anderem unter der nachstehenden Vorschreibung bzw Auflage: „
- (…)
- Der Abstand zur östlichen Nachbargrundgrenze (GP ZZZ/7, KG CC), muss 2,0 Meter (Dachaußenkante) betragen und ein Nachweis (Geometerplan) ist der Gemeinde FF vorzulegen. Diese Maßnahme ist binnen einer Frist von drei Monaten - gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides - herzustellen und ist die Erfüllung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Gleichzeitig mit dieser Anzeige ist ein Geometerplan mit einkotierten Abstandsmaßen zum östlichen Nachbargrundstück ZZZ/7, KG CC, vorzulegen.
- Der Abstand zur östlichen Nachbargrundgrenze Gesetzgebungsperiode ZZZ/7, KG CC), muss 2,0 Meter (Dachaußenkante) betragen und ein Nachweis (Geometerplan) ist der Gemeinde FF vorzulegen. Diese Maßnahme ist binnen einer Frist von drei Monaten - gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides - herzustellen und ist die Erfüllung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Gleichzeitig mit dieser Anzeige ist ein Geometerplan mit einkotierten Abstandsmaßen zum östlichen Nachbargrundstück ZZZ/7, KG CC, vorzulegen. (…)“ Gegen den Bescheid vom 31.1.2007 hat Herr KK LL mit Eingabe vom 19.3.2007 Berufung erhoben. Mit Datum 14.4.2008 hat die belangte Behörde einen Bescheid, Zahl XXX/001-2008, erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet: „Die Gemeindevertretung FF als Baubehörde II. Instanz spricht aus:„Die Gemeindevertretung FF als Baubehörde römisch zwei. Instanz spricht aus: A.
§§ 22Abs.
4 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 i.d.g.F. in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Ziffer 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 i.d.g.F. in Verbindung mit § 25 Abs. 7a Zif. 2 des Bebauungsgrundlagengesetzes i.d.g.F. sowie aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung FF vom 07.12.2007 wird der von Herrn KK LL, MM-Weg, FF, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde FF vom 31.01.2007, Zahl: XXX/001-2006, fristgerecht eingebrachten Berufung nicht stattgegeben. Somit sind die Spruchpunkte A. und B. des angefochtenen Bescheides aufrecht. Dies mit der Maßgabe, dass die Auflagenpunkte 1) sowie 3) bis 8) vollinhaltlich aufrecht bleiben.
Paragraphen 22, Absatz 4, des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 7 a, Zif. 2 des Bebauungsgrundlagengesetzes i.d.g.F. sowie aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung FF vom 07.12.2007 wird der von Herrn KK LL, MM-Weg, FF, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde FF vom 31.01.2007, Zahl: XXX/001-2006, fristgerecht eingebrachten Berufung nicht stattgegeben. Somit sind die Spruchpunkte A. und B. des angefochtenen Bescheides aufrecht. Dies mit der Maßgabe, dass die Auflagenpunkte 1) sowie 3) bis 8) vollinhaltlich aufrecht bleiben. B. Gem. § 16 Abs. 4 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 i.d.g.F in Verbindung mit § 25 Abs. 7a Zif. 2 des Bebauungsgrundlagengesetzes i.d.g.F. wird Herrn KK LL, MM-Weg, FF aufgetragen, den gesetzlichen Mindestabstand Abstand zur östlichen Nachbargrundgrenze (GP ZZZ/7, KG CC) von mindestens 2,0 m (gemessen vom äußersten Gebäudeteil) binnen einer Frist von zwei Monaten - gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides - herzustellen.Gem. Paragraph 16, Absatz 4, des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 i.d.g.F in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 7 a, Zif. 2 des Bebauungsgrundlagengesetzes i.d.g.F. wird Herrn KK LL, MM-Weg, FF aufgetragen, den gesetzlichen Mindestabstand Abstand zur östlichen Nachbargrundgrenze Gesetzgebungsperiode ZZZ/7, KG CC) von mindestens 2,0 m (gemessen vom äußersten Gebäudeteil) binnen einer Frist von zwei Monaten - gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides - herzustellen. Die Erfüllung dieser Maßnahme ist der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Gleichzeitig mit dieser Anzeige ist ein Geometerplan mit einkotierten Abstandsmaßen zum östlichen Nachbargrundstück ZZZ/7, KG CC vorzulegen.“ Der Bescheid der belangten Behörde vom 14.4.2008 wurde an Herrn KK LL am 28.4.2008 zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben. Die Beschwerdeführerin hat mit Kaufvertrag vom 27.3.2008 die EZ QQQ, KG CC, erworben; sie ist seit 31.7.2008 Eigentümerin der Liegenschaft. Die mitbeteiligten Parteien sind seit 1992 Eigentümer der EZ YYY, KG CC, in der das GSt-Nr ZZZ/7 vorgetragen ist, das unmittelbar im Osten an das GSt-Nr ZZZ/8 grenzt.
- Mit Eingabe vom 26.1.2011 hat die Beschwerdeführerin um Abstandsnachsicht im Sinne des § 25 Abs 8 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) hinsichtlich des im Osten des Objektes MM-Weg zum GSt-Nr ZZZ/7 hin errichteten Carports beantragt. Vorgelegt wurde ein Lageplan der NN PP Ziviltechniker GmbH vom 14.1.2011 und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch einen befugten Gewerbsmann das Vordach des Carports soweit zurückführen werde, dass von der äußersten Dachtraufe bis zur Grundstücksgrenze zu GSt-Nr ZZZ/7 ein Abstand von einem Meter verleibe. Zu den Voraussetzungen des § 25 Abs 8 BGG hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Einhaltung eines Abstandes von zwei Meter für sie nach der besonderen Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellen würde. Der Carport habe bereits Bestand. In einem Abstand von 1,47 Metern von der Grundstücksgrenze ruhe die Last der Abdeckung des Carports auf zwei Säulen, sodass bei einer Rückführung des Carports auf einen Grenzabstand von zwei Meter der Carport seiner beiden Stützen beraubt sei. Ein Vordach mit einer Breite von 47 Zentimeter (unter Berücksichtigung von Vordachkante und Dachrinne) sei zudem dem Gesamtbild des Carports zuträglich. Würde man den Bescheid der Gemeindevertretung von 14.4.2008 umsetzen, würde dies den gesamten Abbruch des Carports nach sich ziehen und so die bauliche Ausnützbarkeit der Grundfläche zumindest wesentlich beeinträchtigen, zumal kein anderer Platz für die Errichtung des Carports verbleibe. Hinzu komme, dass ein überdachter Abstellplatz für Kraftfahrzeuge zeitgemäß sei und es der Erhaltung des Carports daher unbedingt bedürfe. Das benachbarte GSt-Nr ZZZ/7 werde durch die Belassung des Carports im reduzierten Umfang laut bei-liegendem Lageplan nicht erheblich, insbesondere nicht in ihrer Bebaubarkeit beeinträchtigt bzw verliere das benachbarte Grundstück auch nicht das erforderliche Tageslicht und werde auch in diesen Belangen nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine Heranführung eines Wohngebäudes auf GSt-Nr ZZZ/7 direkt an das GSt-Nr ZZZ/8 komme ohnehin nicht in Frage. Eine Heranführung einer Nebenanlage wie einer Garage oder eines Carports mit genau jenem Abstand, welchen nunmehr die Beschwerdeführerin anstrebe, sei nicht nur behördlich möglich, sondern finde auch die (ausdrücklich erklärte) Zustimmung der Beschwerdeführerin. Insgesamt überwiege der Vorteil der Beschwerdeführerin dem Nachteil für das benachbarte GSt-Nr ZZZ/
- Auch seitens der Baubehörde sei erklärt worden, dass eine spätere Bebauung des GSt-Nr ZZZ/7 durch die Abstandsnachsicht in keiner Weise beeinträchtigt sei. Ein Bebauungsplan liege nicht vor; für Nebenanlagen habe die Härteklausel des § 25 Abs 8 lit a BGG keine Gültigkeit. Mit Eingabe vom 26.1.2011 hat die Beschwerdeführerin um Abstandsnachsicht im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) hinsichtlich des im Osten des Objektes MM-Weg zum GSt-Nr ZZZ/7 hin errichteten Carports beantragt. Vorgelegt wurde ein Lageplan der NN PP Ziviltechniker GmbH vom 14.1.2011 und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch einen befugten Gewerbsmann das Vordach des Carports soweit zurückführen werde, dass von der äußersten Dachtraufe bis zur Grundstücksgrenze zu GSt-Nr ZZZ/7 ein Abstand von einem Meter verleibe. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 8, BGG hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Einhaltung eines Abstandes von zwei Meter für sie nach der besonderen Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellen würde. Der Carport habe bereits Bestand. In einem Abstand von 1,47 Metern von der Grundstücksgrenze ruhe die Last der Abdeckung des Carports auf zwei Säulen, sodass bei einer Rückführung des Carports auf einen Grenzabstand von zwei Meter der Carport seiner beiden Stützen beraubt sei. Ein Vordach mit einer Breite von 47 Zentimeter (unter Berücksichtigung von Vordachkante und Dachrinne) sei zudem dem Gesamtbild des Carports zuträglich. Würde man den Bescheid der Gemeindevertretung von 14.4.2008 umsetzen, würde dies den gesamten Abbruch des Carports nach sich ziehen und so die bauliche Ausnützbarkeit der Grundfläche zumindest wesentlich beeinträchtigen, zumal kein anderer Platz für die Errichtung des Carports verbleibe. Hinzu komme, dass ein überdachter Abstellplatz für Kraftfahrzeuge zeitgemäß sei und es der Erhaltung des Carports daher unbedingt bedürfe. Das benachbarte GSt-Nr ZZZ/7 werde durch die Belassung des Carports im reduzierten Umfang laut bei-liegendem Lageplan nicht erheblich, insbesondere nicht in ihrer Bebaubarkeit beeinträchtigt bzw verliere das benachbarte Grundstück auch nicht das erforderliche Tageslicht und werde auch in diesen Belangen nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine Heranführung eines Wohngebäudes auf GSt-Nr ZZZ/7 direkt an das GSt-Nr ZZZ/8 komme ohnehin nicht in Frage. Eine Heranführung einer Nebenanlage wie einer Garage oder eines Carports mit genau jenem Abstand, welchen nunmehr die Beschwerdeführerin anstrebe, sei nicht nur behördlich möglich, sondern finde auch die (ausdrücklich erklärte) Zustimmung der Beschwerdeführerin. Insgesamt überwiege der Vorteil der Beschwerdeführerin dem Nachteil für das benachbarte GSt-Nr ZZZ/
- Auch seitens der Baubehörde sei erklärt worden, dass eine spätere Bebauung des GSt-Nr ZZZ/7 durch die Abstandsnachsicht in keiner Weise beeinträchtigt sei. Ein Bebauungsplan liege nicht vor; für Nebenanlagen habe die Härteklausel des Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, BGG keine Gültigkeit. Mit Datum 30.7.2015 hat der Bürgermeister der Gemeinde FF einen Bescheid mit der Zahl XXX/2015 erlassen, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hat: „Der Bürgermeister der Gemeinde FF als zuständige Baubehörde I. Instanz spricht aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der im Verfahren aufgenommenen Beweise folgendes aus:„Der Bürgermeister der Gemeinde FF als zuständige Baubehörde römisch eins. Instanz spricht aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der im Verfahren aufgenommenen Beweise folgendes aus: I.römisch eins. Dem im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens gestellten Antrag der Konsenswerberin, Frau AB AA, NL-AD, RR-Straße, rechtsfreundlich vertreten durch die AF-AG-AJ Rechtanwälte GmbH, EE, vom 26.01.2011 auf Genehmigung der Unterschreitung des Mindestabstandes zur Her-anführung des Carports mit seinem äußersten Gebäudeteil bis auf einen Mindestabstand von 1Meter zur Grundstücksgrenze zu Grundstück ZZZ/7, KG CC hin bzw. Genehmigung der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes im Sinne des § 25 Abs .8 Salzburger Bebauungs- grundlagengesetz wird nicht stattgegeben und wird dieser Antrag abgelehnt.Dem im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens gestellten Antrag der Konsenswerberin, Frau Ausschussbericht AA, NL-AD, RR-Straße, rechtsfreundlich vertreten durch die AF-AG-AJ Rechtanwälte GmbH, EE, vom 26.01.2011 auf Genehmigung der Unterschreitung des Mindestabstandes zur Her-anführung des Carports mit seinem äußersten Gebäudeteil bis auf einen Mindestabstand von 1Meter zur Grundstücksgrenze zu Grundstück ZZZ/7, KG CC hin bzw. Genehmigung der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes im Sinne des Paragraph 25, Absatz Punkt 8, Salzburger Bebauungs- grundlagengesetz wird nicht stattgegeben und wird dieser Antrag abgelehnt. II.römisch zwei.
§ 16Abs. 4 Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 - Bau
PolG i.d.g.F. in Verbindung mit § 25 Abs. 7a Z. 2 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz - BGG i.d.g.F wird Frau AB AA, NL-AD, RR-Straße als Eigentümerin der baulichen Anlage (best. Carport an der Ostseite des Wohnhauses MM-Weg) auf dem Grundstück ZZZ/8, KG CC aufgetragen, den gesetzlichen Mindestabstand zur östlichen Nachbargrundgrenze (GP ZZZ/7, KG CC) von mindestens 2,0 m - gemessen vom äußersten Gebäudeteil des ggst. Carports - binnen einer Frist von 2 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, herzustellen bzw. gegebenenfalls die betreffende bauliche Anlage innerhalb dieser Frist zu beseitigen.
Paragraph 16, Absatz 4, Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 7 a, Ziffer 2, Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz - BGG i.d.g.F wird Frau Ausschussbericht AA, NL-AD, RR-Straße als Eigentümerin der baulichen Anlage (best. Carport an der Ostseite des Wohnhauses MM-Weg) auf dem Grundstück ZZZ/8, KG CC aufgetragen, den gesetzlichen Mindestabstand zur östlichen Nachbargrundgrenze Gesetzgebungsperiode ZZZ/7, KG CC) von mindestens 2,0 m - gemessen vom äußersten Gebäudeteil des ggst. Carports - binnen einer Frist von 2 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, herzustellen bzw. gegebenenfalls die betreffende bauliche Anlage innerhalb dieser Frist zu beseitigen. Die Erfüllung dieser Maßnahme ist der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.“ Begründend hat der Bürgermeister im Bescheid vom 30.7.2015 im Wesentlichen auf § 25 Abs 7a BGG verwiesen. Die Baubehörde gehe davon aus, dass es sich gegenständlich um eine eingeschoßige Nebenanlage im Sinne des § 25 Abs 7a BGG handle. Dies habe zur Folge, dass der gesetzliche Mindestabstand unterschritten werden könne, ein Mindestmaß von 2 Meter - gemessen vom äußersten Gebäudeteil - jedoch einzuhalten sei. Allein aufgrund dieser Tatsache könne seitens der Baubehörde eine gewisse „Bauerleichterung“ erblickt werden. Um ein noch näheres Heranbauen an die Nachbargrundgrenze zu ermöglichen, sei es unter Zugrundelegung des § 25 Abs 7a Z 2 BGG zwingend erforderlich, dass die Nachbarn einer Unterschreitung dieses Abstandes (2,0 Meter) ausdrücklich zustimmen würden. Die Eigentümer des benachbarten GSt-Nr ZZZ/7 hätten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass einer Unterschreitung des gesetzlichen Abstandes von 2,0 Meter keinesfalls zugestimmt werde. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer nachträglichen Genehmigung für die Abstandsunterschreitung unter Zugrundelegung des § 25 Abs 8 BGG würden aus Sicht der Baubehörde nicht bzw nur unzureichend vorliegen. Außerdem könne für die Erteilung einer allfälligen Ausnahmegenehmigung kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Begründend hat der Bürgermeister im Bescheid vom 30.7.2015 im Wesentlichen auf Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG verwiesen. Die Baubehörde gehe davon aus, dass es sich gegenständlich um eine eingeschoßige Nebenanlage im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG handle. Dies habe zur Folge, dass der gesetzliche Mindestabstand unterschritten werden könne, ein Mindestmaß von 2 Meter - gemessen vom äußersten Gebäudeteil - jedoch einzuhalten sei. Allein aufgrund dieser Tatsache könne seitens der Baubehörde eine gewisse „Bauerleichterung“ erblickt werden. Um ein noch näheres Heranbauen an die Nachbargrundgrenze zu ermöglichen, sei es unter Zugrundelegung des Paragraph 25, Absatz 7 a, Ziffer 2, BGG zwingend erforderlich, dass die Nachbarn einer Unterschreitung dieses Abstandes (2,0 Meter) ausdrücklich zustimmen würden. Die Eigentümer des benachbarten GSt-Nr ZZZ/7 hätten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass einer Unterschreitung des gesetzlichen Abstandes von 2,0 Meter keinesfalls zugestimmt werde. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer nachträglichen Genehmigung für die Abstandsunterschreitung unter Zugrundelegung des Paragraph 25, Absatz 8, BGG würden aus Sicht der Baubehörde nicht bzw nur unzureichend vorliegen. Außerdem könne für die Erteilung einer allfälligen Ausnahmegenehmigung kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Gegen den Bescheid vom 30.7.2015 hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17.8.2015 Berufung erhoben. Begründend verweist die Beschwerdeführerin auf ihren Antrag vom 26.1.2011 und führt dazu aus, dass sich der Bürgermeister mit den Voraussetzungen des § 25 Abs 8 BGG nicht auseinandergesetzt habe. Der Bürgermeister habe die Voraussetzungen des § 25 Abs 8 leg cit nicht geprüft, sondern lediglich § 25 Abs 7a BGG angewendet. Der Umstand, dass ein Nachbar der Unterschreitung eines Nachbarabstandes für eine Nebenanlage unter einen Abstand von zwei Meter nicht zustimme, schließe eine bescheidmäßige Genehmigung im Sinne des § 25 Abs 8 BGG nicht aus. § 25 Abs 7a BGG lege nur Ausnahmebestimmungen fest, ohne in den Ausnahmebereich des § 25 Abs 8 leg cit einzugreifen. Da die Voraussetzungen des § 25 Abs 8 BGG vorliegen würden, hätte die Baubehörde die Ausnahmegenehmigung erteilen müssen. Gegen den Bescheid vom 30.7.2015 hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17.8.2015 Berufung erhoben. Begründend verweist die Beschwerdeführerin auf ihren Antrag vom 26.1.2011 und führt dazu aus, dass sich der Bürgermeister mit den Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 8, BGG nicht auseinandergesetzt habe. Der Bürgermeister habe die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 8, leg cit nicht geprüft, sondern lediglich Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG angewendet. Der Umstand, dass ein Nachbar der Unterschreitung eines Nachbarabstandes für eine Nebenanlage unter einen Abstand von zwei Meter nicht zustimme, schließe eine bescheidmäßige Genehmigung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, BGG nicht aus. Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG lege nur Ausnahmebestimmungen fest, ohne in den Ausnahmebereich des Paragraph 25, Absatz 8, leg cit einzugreifen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 8, BGG vorliegen würden, hätte die Baubehörde die Ausnahmegenehmigung erteilen müssen. Mit Bescheid vom 24.9.2015, XXX/2015, hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin vom 17.8.2015 als unbegründet abgewiesen. Begründend verweist auch die belangte Behörde auf § 25 Abs 7a BGG, wonach der Abstand zwischen den äußerten Teilen des Baues und der Bauplatzgrenze mindestens zwei Meter betragen müsse, es sei denn, der Nachbar stimme einer Unterschreitung dieses Abstandes ausdrücklich zu. Diese Zustimmung des Nachbarn liege nicht vor. Auch der bautechnische Sachverständige sei der Ansicht, dass für eine allfällige Genehmigung der beantragten Abstandsunterschreitung die Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des Nachbarn erforderlich sei.Mit Bescheid vom 24.9.2015, XXX/2015, hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin vom 17.8.2015 als unbegründet abgewiesen. Begründend verweist auch die belangte Behörde auf Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG, wonach der Abstand zwischen den äußerten Teilen des Baues und der Bauplatzgrenze mindestens zwei Meter betragen müsse, es sei denn, der Nachbar stimme einer Unterschreitung dieses Abstandes ausdrücklich zu. Diese Zustimmung des Nachbarn liege nicht vor. Auch der bautechnische Sachverständige sei der Ansicht, dass für eine allfällige Genehmigung der beantragten Abstandsunterschreitung die Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des Nachbarn erforderlich sei. Gegen den Bescheid vom 24.9.2015 hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30.10.2015 Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen gleichlautend wie in der Berufung vom 17.8.2015 argumentiert. Mit Beschluss und Erkenntnis vom 10.3.2016, Zahl LVwG-3/310/13-2016, LVwG-3/311/13-2016, hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg über die Beschwerde vom 30.10.2015 einerseits nachstehenden Beschluss gefasst (Spruchpunkt I.): Mit Beschluss und Erkenntnis vom 10.3.2016, Zahl LVwG-3/310/13-2016, LVwG-3/311/13-2016, hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg über die Beschwerde vom 30.10.2015 einerseits nachstehenden Beschluss gefasst (Spruchpunkt römisch eins.): „Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde FF vom 30.7.2015, Zahl XXX/2015, betreffend die Ablehnung der Abstandsnachsicht nach § 25 Abs 8 Bebauungsgrundlagengesetz insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, soweit er in diesem Punkt die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abweist, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw
GVG an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.“„Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde FF vom 30.7.2015, Zahl XXX/2015, betreffend die Ablehnung der Abstandsnachsicht nach Paragraph 25, Absatz 8, Bebauungsgrundlagengesetz insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, soweit er in diesem Punkt die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abweist, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.“ Andererseits hat das Verwaltungsgericht am 10.3.2016 mit Erkenntnis wie folgt ausgesprochen (Spruchpunkt II.):Andererseits hat das Verwaltungsgericht am 10.3.2016 mit Erkenntnis wie folgt ausgesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.): „a) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde FF vom 30.7.2015, Zahl XXX/2015, insoweit Folge gegeben, als der diesbezügliche baupolizeiliche Auftrag insgesamt wie folgt lautet:Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde FF vom 30.7.2015, Zahl XXX/2015, insoweit Folge gegeben, als der diesbezügliche baupolizeiliche Auftrag insgesamt wie folgt lautet: ‚Ergänzend zum baupolizeilichen Auftrag
Spruchpunkt B. des Bescheides der Gemeindevertretung der Gemeinde FF vom 14.4.2008, Zahl XXX/001-2008, wird Frau AB AA als Eigentümerin der baulichen Anlage auf Grundstück-Nr ZZZ/8, KG CC,
§ 16
Abs 3 und Abs 4 Baupolizeigesetz 1997 in der geltenden Fassung alternativ zur Herstellung eines Abstandes von mindestens zwei Meter zur östlichen Nachbargrundgrenze entsprechend Spruchpunkt B. des Bescheides vom 14.4.2008 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, dass - wenn nicht der Abstand von zwei Meter hergestellt wird - der im Osten des Objektes MM-Weg, zum Grundstück ZZZ/7, KG CC, hin errichtete Carport binnen zwei Monaten zur Gänze zu beseitigen ist.‘‚Ergänzend zum baupolizeilichen Auftrag
Spruchpunkt B. des Bescheides der Gemeindevertretung der Gemeinde FF vom 14.4.2008, Zahl XXX/001-2008, wird Frau Ausschussbericht AA als Eigentümerin der baulichen Anlage auf Grundstück-Nr ZZZ/8, KG CC,
Paragraph 16, Absatz 3 und Absatz 4, Baupolizeigesetz 1997 in der geltenden Fassung alternativ zur Herstellung eines Abstandes von mindestens zwei Meter zur östlichen Nachbargrundgrenze entsprechend Spruchpunkt B. des Bescheides vom 14.4.2008 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, dass - wenn nicht der Abstand von zwei Meter hergestellt wird - der im Osten des Objektes MM-Weg, zum Grundstück ZZZ/7, KG CC, hin errichtete Carport binnen zwei Monaten zur Gänze zu beseitigen ist.‘
- b)Die Frist zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages entsprechend Spruchpunkt II.
- a)dieses Erkenntnisses wird mit 3 (drei) Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt.“Die Frist zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages entsprechend Spruchpunkt römisch zwei.
- a)dieses Erkenntnisses wird mit 3 (drei) Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt.“ Begründend wurde vom Verwaltungsgericht - hier relevant - zur Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zusammengefasst ausgeführt, dass die Zustimmung des Nachbarn kein Kriterium für eine Abstandsnachsicht nach § 25 Abs 8 BGG sei. Aufgrund der unrichtigen Rechtsauffassung des Bürgermeisters und der belangten Behörde, dass das Fehlen der Zustimmung der mitbeteiligten Parteien bereits zu einer Verweigerung der Abstandsnachsicht nach § 25 Abs 8 BGG führe und vor diesem Hintergrund auch keine weiteren Sachverhaltsermittlungen durchgeführt worden sind, sei der Bescheid vom 24.9.2015, soweit er die Berufung gegen die Versagung der Abstandsnachsicht als unbegründet abweist, aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen gewesen.Begründend wurde vom Verwaltungsgericht - hier relevant - zur Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zusammengefasst ausgeführt, dass die Zustimmung des Nachbarn kein Kriterium für eine Abstandsnachsicht nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG sei. Aufgrund der unrichtigen Rechtsauffassung des Bürgermeisters und der belangten Behörde, dass das Fehlen der Zustimmung der mitbeteiligten Parteien bereits zu einer Verweigerung der Abstandsnachsicht nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG führe und vor diesem Hintergrund auch keine weiteren Sachverhaltsermittlungen durchgeführt worden sind, sei der Bescheid vom 24.9.2015, soweit er die Berufung gegen die Versagung der Abstandsnachsicht als unbegründet abweist, aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen gewesen. 3. Im Anschluss an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 10.3.2016 hat die belangte Behörde ein Gutachten eines bautechnischen Sachverständigen (vom 21.3.2016) mit nachstehendem Inhalt eingeholt: „Befund und Gutachten des bautechnischen Sachverständigen: Beantragt wird die ausnahmsweise Zulassung der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes einer Autoabstellplatzüberdachung auf GN ZZZ/8, KG CC zur östlichen Bauplatzgrenze (gleichzeitig Grundstücksgrenze zur GN ZZZ/7, KG CC). Gegenständliche Autoabstellplatzüberdachung weist ein Gesamtgrundrissausmaß von ca. 4,50 x ca. 6,40 m auf und wurde bis auf wenige Zentimeter an die Grundstücksgrenze herangebaut. Gegenständliches Einfamilienwohnhaus verfügt erdgeschoßig über eine Garage und wäre aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch unter Einhaltung der gesetzlich geforderten Mindestabstände die Errichtung einer zusätzlichen Autoabstellplatzüberdachung möglich. Somit stellt für den Ausnahmewerber die Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände keine unbillige Härte dar. Laut vorliegendem Plan weist die Traufe der Autoabstellplatzüberdachung eine Höhe von 2,50 m auf, jedoch war beim heutigen Lokalaugenschein festzustellen, dass diese Höhe nicht vom Urgelände gemessen, sondern von der auf GN ZZZ/8 durchgeführten Aufschüttung ausgegangen wurde. Das Urgelände liegt im Bereich der Autoabstellplatzüberdachung bis zu 1,5 m tiefer. Somit ergibt sich eine Traufenhöhe von bis zu ca. 4,0 m. Bei einem Heranbauen eines Bauteiles an die Bauplatzgrenze mit einer Höhe von 4 m ist von einer Beeinträchtigung des angrenzenden Grundstückes auszugehen. Da eine zeitgemäße Nutzung des Bestandsobjektes auf GN ZZZ/8 auch ohne die beantragte Unterschreitung des Mindestabstandes möglich ist, ist jedenfalls der Nachteil für das benachbarte Grundstück größer, als der Vorteil des Ausnahmewerbers. Die Lage des Baues im gegenständlichen Bereich ergibt sich nicht aus einem Bebauungsplan.“ Mit Schreiben vom 22.3.2016 wurde das Gutachten vom 21.3.2016 der Beschwerdeführerin „zur Information und Kenntnisnahme“ übermittelt. Am 7.6.2016 hat die Beschwerdeführerin per E-Mail eine Eingabe mit nachstehendem Inhalt an die Gemeinde FF gerichtet: „Sehr geehrter Herr VV! Ich komme zurück auf Ihr Schreiben vom 22.03.2016. Zum eingeholten Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft EE vom 21.03.2016 erlaube ich mir nachstehende schriftliche Stellungnahme abzugeben: Vom amtstechnischen Sachverständigen wurde im Gutachten vom 21.03.2016 ausgeführt: ‚fällt eine Interessensabwägung im Sinne des § 25 Abs. 8 lit.
- a)Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz zum Nachteil des Eigentümers des Grundstücks ZZZ/8 aus‘. Der Schluss, dass beim Heranbauen eines Bauteils an die Bauplatzgrenze mit einer Höhe von 4 m von einer Beeinträchtigung des angrenzenden Grundstücks ZZZ/7 auszugehen ist, ist nicht berechtigt. Hinzu kommt, dass bei einem Nebengebäude gem. § 25 Abs. 7a Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz eine Interessensabwägung gem. § 25a Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz zu unterbleiben hat, zumal es sich um einen Wohnbau handelt und es sich um eine dem Bedarf der Bewohner dienende, eingeschossige Nebenanlage handelt.Vom amtstechnischen Sachverständigen wurde im Gutachten vom 21.03.2016 ausgeführt: ‚fällt eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, Litera a,) Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz zum Nachteil des Eigentümers des Grundstücks ZZZ/8 aus‘. Der Schluss, dass beim Heranbauen eines Bauteils an die Bauplatzgrenze mit einer Höhe von 4 m von einer Beeinträchtigung des angrenzenden Grundstücks ZZZ/7 auszugehen ist, ist nicht berechtigt. Hinzu kommt, dass bei einem Nebengebäude gem. Paragraph 25, Absatz 7 a, Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz eine Interessensabwägung gem. Paragraph 25 a, Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz zu unterbleiben hat, zumal es sich um einen Wohnbau handelt und es sich um eine dem Bedarf der Bewohner dienende, eingeschossige Nebenanlage handelt. Meine Mandantschaft stellt den Antrag, neben dem Ansuchen der Gewährung der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes dem Carport mit einem Abstand von 1 m zwischen äußersten Teil der Dachrinne und Grundstücksgrenze zu Grundstück ZZZ/7 die Baubewilligung zu erteilen.“ 4. Im Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 30.11.2017 hat die belangte Behörde wie folgt ausgesprochen: „Gem. dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10.03.2016, Zahl: LVwG-3/310/13-2016 + LVwG-3/311/13-2016, in Verbindung mit den Beschlüssen der Gemeindevertretung FF vom 31.03.2016 sowie vom 29.09.2016 wird hiermit seitens der Gemeindevertretung FF als zuständige Baubehörde Folgendes ausgesprochen: I.römisch eins. Dem im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens gestellten Antrag der Konsenswerberin, Frau AB AA, NL-AD, RR-Straße, rechtsfreundlich vertreten durch die AF-AG-AJ Rechtanwälte GmbH, EE, auf Genehmigung der Unterschreitung des Mindestabstandes zur Heranführung des Carports mit seinem äußersten Gebäudeteil bis auf einen Mindestabstand von 1 Meter zur Grundstücksgrenze zu Grundstück ZZZ/7, KG CC hin bzw. Genehmigung der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes im Sinne des § 25 Abs. 8 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz wird nicht stattgegeben und wird dieser Antrag abgelehnt.Dem im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens gestellten Antrag der Konsenswerberin, Frau Ausschussbericht AA, NL-AD, RR-Straße, rechtsfreundlich vertreten durch die AF-AG-AJ Rechtanwälte GmbH, EE, auf Genehmigung der Unterschreitung des Mindestabstandes zur Heranführung des Carports mit seinem äußersten Gebäudeteil bis auf einen Mindestabstand von 1 Meter zur Grundstücksgrenze zu Grundstück ZZZ/7, KG CC hin bzw. Genehmigung der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz wird nicht stattgegeben und wird dieser Antrag abgelehnt. II.römisch zwei. Dem im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens gestellten Antrag der Konsenswerberin, Frau AB AA, NL-AD, RR-Straße, rechtsfreundlich vertreten durch die AF-AG-AJ Rechtanwälte GmbH, EE, vom 07.06.2016, neben dem Ansuchen der Gewährung der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes dem Carport mit einem Abstand von 1 m zwischen äußersten Teil der Dachrinne und Grundstücksgrenze zu Grundstück ZZZ/7 die Baubewilligung zu erteilen, wird nicht stattgegeben und wird dieser Antrag abgelehnt.“Dem im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens gestellten Antrag der Konsenswerberin, Frau Ausschussbericht AA, NL-AD, RR-Straße, rechtsfreundlich vertreten durch die AF-AG-AJ Rechtanwälte GmbH, EE, vom 07.06.2016, neben dem Ansuchen der Gewährung der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes dem Carport mit einem Abstand von 1 m zwischen äußersten Teil der Dachrinne und Grundstücksgrenze zu Grundstück ZZZ/7 die Baubewilligung zu erteilen, wird nicht stattgegeben und wird dieser Antrag abgelehnt.“ Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges und nach Anführung des Gesetzeswortlautes des § 25 Abs 8 BGG aus, dass das Gutachten vom 21.3.2016 unter anderem zum Ausdruck bringe, dass die Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände für die Ausnahmewerberin keine unbillige Härte darstelle und außerdem der Nachteil für das benachbarte Grundstück größer sei als der Vorteil der Ausnahmewerberin. Unter Würdigung der Aussagen des Sachverständigen laut Gutachten vom 21.3.2017 (gemeint: 21.3.2016) sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs 8 BGG nicht vorliegen würden. Die Voraussetzungen des § 25 Abs 7a BGG würden ebenfalls nicht zutreffen bzw eingehalten werden, weshalb auch in diesem Zusammenhang eine antragsgemäße Genehmigung nicht erteilt werden könne. Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges und nach Anführung des Gesetzeswortlautes des Paragraph 25, Absatz 8, BGG aus, dass das Gutachten vom 21.3.2016 unter anderem zum Ausdruck bringe, dass die Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände für die Ausnahmewerberin keine unbillige Härte darstelle und außerdem der Nachteil für das benachbarte Grundstück größer sei als der Vorteil der Ausnahmewerberin. Unter Würdigung der Aussagen des Sachverständigen laut Gutachten vom 21.3.2017 (gemeint: 21.3.2016) sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 8, BGG nicht vorliegen würden. Die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG würden ebenfalls nicht zutreffen bzw eingehalten werden, weshalb auch in diesem Zusammenhang eine antragsgemäße Genehmigung nicht erteilt werden könne. 5. Gegen den angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21.12.2017 Beschwerde erhoben; sie führt darin aus wie folgt: „In umseits bezeichneter Bausache erhebt die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin AF-AG-AJ Rechtsanwälte-GmbH ,EE, die sich auf die erteilte Vollmacht im Sinne des § 8 RAO beruft, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde FF vom 30.11. 2017, zugestellt am 12.12.2017, innerhalb offener Frist nachstehende „In umseits bezeichneter Bausache erhebt die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin AF-AG-AJ Rechtsanwälte-GmbH ,EE, die sich auf die erteilte Vollmacht im Sinne des Paragraph 8, RAO beruft, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde FF vom 30.11. 2017, zugestellt am 12.12.2017, innerhalb offener Frist nachstehende B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ QQQ, Katastralgemeinde CC, Bezirksgericht EE, bestehend aus dem Grundstück ZZZ/8, samt der darauf errichteten Baulichkeit MM-Weg. Die Konsenswerberin hat das Eigentum an der genannten Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 17.03.2008 von KK LL und II JJ käuflich erworben. Zu diesem leitpunkt hatten die Verkäufer bereits im östlichen Bereich des Grundstucks zur Grundstücksgrenze des Grundstücks ZZZ/7 gelegen, ein Carport errichtet. Eigentümer des benachbarten Grundstücks ZZZ/7, Katastralgemeinde CC, Bezirksgericht EE, sind AO AN, geb. am ÜÜ, TH-Gasse, AP, sowie Frau AS AN, geb. am ÖÖ, AR-Straße, AP. Die Konsenswerberin hat das Eigentum an der genannten Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 17.03.2008 von KK LL und römisch zwei JJ käuflich erworben. Zu diesem leitpunkt hatten die Verkäufer bereits im östlichen Bereich des Grundstucks zur Grundstücksgrenze des Grundstücks ZZZ/7 gelegen, ein Carport errichtet. Eigentümer des benachbarten Grundstücks ZZZ/7, Katastralgemeinde CC, Bezirksgericht EE, sind AO AN, geb. am ÜÜ, TH-Gasse, AP, sowie Frau AS AN, geb. am ÖÖ, AR-Straße, AP. Für die Errichtung des Carports wurde KK LL mit Bescheid vom 31.01.2007 die baubehördliche Bewilligung erteilt, dies jedoch mit der Maßgabe, als zwischen der Dachaußenkante des Carports und der Nachbargrenze zu Grundstück ZZZ/7 ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden müsse. Am 19.03.2007 hat der Voreigentümer KK LL gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde FF als Baubehörde I. Instanz vom 31.01.2007 Berufung eingebracht und beantragt, die Gemeindevertretung der Gemeinde FF als Baubehörde II. Instanz möge den Bescheid vom 31.01.2007 dahingehend abändern, als am bestehenden Anbau (Unterstand) keine Änderungen durchgeführt werden müssen. Für die Errichtung des Carports wurde KK LL mit Bescheid vom 31.01.2007 die baubehördliche Bewilligung erteilt, dies jedoch mit der Maßgabe, als zwischen der Dachaußenkante des Carports und der Nachbargrenze zu Grundstück ZZZ/7 ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden müsse. Am 19.03.2007 hat der Voreigentümer KK LL gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde FF als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 31.01.2007 Berufung eingebracht und beantragt, die Gemeindevertretung der Gemeinde FF als Baubehörde römisch zwei. Instanz möge den Bescheid vom 31.01.2007 dahingehend abändern, als am bestehenden Anbau (Unterstand) keine Änderungen durchgeführt werden müssen. Mit Bescheid der Gemeindevertretung FF als Baubehörde II. Instanz vom 14.04.2008 wurde der Berufung des KK LL keine Folge gegeben. Mit Bescheid der Gemeindevertretung FF als Baubehörde römisch zwei. Instanz vom 14.04.2008 wurde der Berufung des KK LL keine Folge gegeben. Mit Berufungsbescheid vom 14.04.2008 wurde KK LL ferner aufgetragen, den gesetzlichen Mindestabstand zur östlichen Nachbargrenze, Grundstück ZZZ/7, von mindestens 2 Metern binnen einer Frist von 2 Monaten herzustellen. Dieser Bescheid wurde dem Voreigentümer KK LL zugestellt. Am 26.01.2011 hat die Konsenswerberin einen Antrag auf Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes im Sinne des § 25 Abs. 8 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz gestellt und unter Vorlage eines Lageplans der NN PP ZT-GmbH, GZ: WW, vom 14.01.2011 auf einen Abstand von 1 Meter zur Grundstücksgrenze. Dies wurde entsprechend begründet. Am 26.01.2011 hat die Konsenswerberin einen Antrag auf Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz gestellt und unter Vorlage eines Lageplans der NN PP ZT-GmbH, GZ: WW, vom 14.01.2011 auf einen Abstand von 1 Meter zur Grundstücksgrenze. Dies wurde entsprechend begründet. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde FF vom 30.07.2015 wurde der Antrag abgelehnt. Der dagegen am 17.08.2015 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde FF vom 24.09.2015 keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.10.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 10.03.2016 zur Zahl LVwG-3/310/13-2016 und LVwG-3/311/13-2016 beschlussmäßig der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde FF vom 30.07.2015 betreffend die Ablehnung der Abstandsnachsicht nach § 25 Abs. 8 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Gemeindevertretung der Gemeinde FF als belangte Behörde zurück verwiesen. Im Hinblick auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.10.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 10.03.2016 zur Zahl LVwG-3/310/13-2016 und LVwG-3/311/13-2016 beschlussmäßig der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde FF vom 30.07.2015 betreffend die Ablehnung der Abstandsnachsicht nach Paragraph 25, Absatz 8, Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Gemeindevertretung der Gemeinde FF als belangte Behörde zurück verwiesen. Am 21.03.2016 hat der bautechnische Sachverständige Ing. IB Befund und Gutachten erstellt. Eine Beiziehung der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertretung zum Befund erfolgte nicht. Befund und Gutachten wurden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt und hat diese am 07.06.2016 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde FF vom 30.11.2017 wurde unter Punkt I. der Antrag auf Genehmigung der Unterschreitung des Mindestabstandes zur Heranführung des Carports mit seinem äußersten Gebäudeteil auf einen Mindestabstand von 1,00 m zur Grundstücksgrenze im Sinne des § 25 Abs. 8 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz abgelehnt und unter Punkt II. das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes, die Baubewilligung zu erteilen, abgelehnt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde FF vom 30.11.2017 wurde unter Punkt römisch eins. der Antrag auf Genehmigung der Unterschreitung des Mindestabstandes zur Heranführung des Carports mit seinem äußersten Gebäudeteil auf einen Mindestabstand von 1,00 m zur Grundstücksgrenze im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz abgelehnt und unter Punkt römisch zwei. das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes, die Baubewilligung zu erteilen, abgelehnt. Gegen diesen Bescheid erhebt die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und beantragt,
- a)den Bescheid im Sinne einer Erteilung der Baubewilligung unter Genehmigung der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes mit einem Mindestabstand von 1,00 m zur Grundstücksgrenze des Grundstücks ZZZ/7 zu erteilen,
- b)in eventu den Bescheid aufzuheben und die Bausache der Gemeindevertretung der Gemeinde FF zur neuerlichen Entscheidung zurück zu verweisen,
- c)eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. II. Rechtzeitigkeit: römisch zwei. Rechtzeitigkeit: Der Bescheid wurde am 12.12.2017 zugestellt, sodass sich die am 21.12.2017 zur Post gegebene Beschwerde als rechtzeitig erweist. III. Zulässigkeit: römisch drei. Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, da bei Bescheiden der Gemeindevertretung ein Rechtszug an das Landesverwaltungsgericht vorgesehen ist. IV. Beschwerdegründe:römisch vier. Beschwerdegründe: Geltend gemacht wird:
- a)inhaltliche Rechtswidrigkeit
- b)Verletzung von Verfahrensvorschriften, deren Einhaltung zu einer Stattgabe des Baubewilligungsantrags bzw. Antrags auf Genehmigung der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes geführt hätte. Vorweg ist festzuhalten, dass durch die Erstellung von Befund und Gutachten des bautechnischen Sachverständigen ohne Beiziehung der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreterin der wesentliche Grundsatz des Parteiengehörs verletzt wurde. Die nachträgliche Zustellung von Befund und Gutachten zur Stellungnahme vermag das Recht der Beschwerdeführerin auf Teilnahme an Befund keinesfalls außer Kraft setzen. Bei einem gemeinsamen Befund hatte von Seiten der Beschwerdeführerin dargestellt werden können, dass bei dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück ZZZ/8 bei der vorhandenen Grundstückskonfiguration eben gerade unter Einhaltung der gesetzlich geforderten Mindestabstände die Errichtung einer zusätzlichen Autoabstellplatzüberdachung nicht möglich ist. Wenn auch die Beschwerdeführerin aufgrund der dinglichen Wirkung von Maßnahmen des Rechtsvorgängers an die vom Rechtsvorgänger vorgenommene Bauführung gebunden ist, muss doch festgestellt werden, dass die Errichtung eines weiteren Pkw-Abstellplatzes in Form eines Carports auf Grundstuck ZZZ/8 entgegen der gutachterlichen Feststellungen nicht möglich ist. Es liegt sohin für die Ausnahmewerberin nach der besonderen Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte vor, da bestehende Bauten nicht in einer zur Erhaltung oder zeitgemal1en Wahrung ihrer Funktion dringend erforderlichen Weise geändert werden konnten bzw. die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflache ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre. Auch bei einem Einfamilienhaus ist unter zeitgemäßer Wahrung der Funktion die Notwendigkeit von zwei zumindest überdachten Pkw-Abstellplatzen gegeben. Gerade aufgrund der örtlichen Gegebenheit im Ortsteil CC ist für tägliche Notwendigkeiten, wie Einkauf, Behördenwege, Amtswege, berufliche, wie auch private Erledigungen die Inanspruchnahme eines Pkws notwendig. Dabei ist auf objektive Umstande abzustellen. Gerade zeitgemäß ist die Berufsausübung durch die volljährigen Bewohner eines Einfamilienhauses und ist von zumindest zwei volljährigen Bewohnern auszugehen, sodass die Notwendigkeit von zwei Pkw-Abstellplätzen gegeben ist. Klimatisch bedingt ist es im Alpenraum zur Erhaltung der Wertmäßigkeit eines Pkws notwendig, Pkws während der Winterzeit zumindest unter Überdachungen, wenn nicht in Garagen, abzustellen. Die Schaffung eines überdachten Carports neben der bestehenden Garage ist daher zur zeitgemäßen Wahrung der Funktion des Einfamilienhauses dringend erforderlich. Im vorliegenden Falle hat die Beschwerdeführerin ohnehin zugestanden, das Vordach auf einen Abstand von 1,00 m zwischen dem äußersten Bereich des Vordaches einerseits und der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken ZZZ/8 und ZZZ/7 zurückzuführen. Eine anderweitige Möglichkeit einer Errichtung eines Carports in dem der Aufschließungsstraße ZZZ/18 zugewandten Bereich ist technisch nicht möglich, ohne eine nicht zumutbare Rangiernotwendigkeit zu schaffen. Es ist zwar im nordwestlichen Bereich des Grundstücks ZZZ/8 eine geringfügige Grünfläche straßenseitig vorhanden, doch auch hier würde die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes zum westlich gelegenen Grundstück ZZZ/9 benötigt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzung des § 25 Abs. 8 lit.
- a)Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz gegeben ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 8, Litera a,) Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz gegeben ist. Es liegen jedoch auch die anderen Voraussetzungen des § 25 Abs. 8 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz vor. Durch das Carport in der zurück gebauten Version mit einem Grenzabstand von 1,00 m wird das benachbarte, unbebaute Grundstück ZZZ/7 nicht erheblich beeinträchtigt. Die Bebaubarkeit dieses Grundstücks geht nicht verloren, ebenso wenig wie das gewährleistete oder erforderliche Tageslicht. Es liegt in diesen Belangen (Bebaubarkeit bzw. Tageslicht) auch keine wesentliche Beeinträchtigung vor. Für die Errichtung eines Wohngebäudes sind auf Grundstück ZZZ/7 ohnehin die gesetzlichen Mindestabstände einzuhalten, sodass bei der Tatsache des bis auf 1,00 an die Grundstücksgrenze herangeführten Carports diesbezüglich keine Verschlechterung der Bebaubarkeit eintritt. Die Beschwerdeführerin hat im Bauverfahren ausdrücklich zugestanden und wird dieses Zugeständnis auch ausdrücklich nochmals erklärt und die Bereitschaft erklärt, nicht nur einen zivilrechtlichen diesbezüglichen Gestattungsvertrag abzuschließen, sondern auch im Zuge eines für die Bebauung des Grundstücks ZZZ/7 abzuführenden Bauverfahrens der Beurkundung eines Obereinkommens im Sinne des § 9 Abs. 5 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz die Zustimmung zu erteilen, eine Garage oder ein Carport bis auf 1,00 m an die Grundstücksgrenze des Grundstucks ZZZ/7 heranzuführen. Es liegen jedoch auch die anderen Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 8, Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz vor. Durch das Carport in der zurück gebauten Version mit einem Grenzabstand von 1,00 m wird das benachbarte, unbebaute Grundstück ZZZ/7 nicht erheblich beeinträchtigt. Die Bebaubarkeit dieses Grundstücks geht nicht verloren, ebenso wenig wie das gewährleistete oder erforderliche Tageslicht. Es liegt in diesen Belangen (Bebaubarkeit bzw. Tageslicht) auch keine wesentliche Beeinträchtigung vor. Für die Errichtung eines Wohngebäudes sind auf Grundstück ZZZ/7 ohnehin die gesetzlichen Mindestabstände einzuhalten, sodass bei der Tatsache des bis auf 1,00 an die Grundstücksgrenze herangeführten Carports diesbezüglich keine Verschlechterung der Bebaubarkeit eintritt. Die Beschwerdeführerin hat im Bauverfahren ausdrücklich zugestanden und wird dieses Zugeständnis auch ausdrücklich nochmals erklärt und die Bereitschaft erklärt, nicht nur einen zivilrechtlichen diesbezüglichen Gestattungsvertrag abzuschließen, sondern auch im Zuge eines für die Bebauung des Grundstücks ZZZ/7 abzuführenden Bauverfahrens der Beurkundung eines Obereinkommens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz die Zustimmung zu erteilen, eine Garage oder ein Carport bis auf 1,00 m an die Grundstücksgrenze des Grundstucks ZZZ/7 heranzuführen. Die Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen zur Traufenhöhe sind ausschließlich Behauptungen des Sachverständigen ohne planliche Grundlagen. Zudem entfernt sich der Sachverständige in seinem Gutachten vom Antrag der Beschwerdeführerin, eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes nicht bis unmittelbar an die Bauplatzgrenze zu beantragen, sondern mit einem Abstand von 1,00 m. Die vom Sachverständigen festgestellte Beeinträchtigung des angrenzenden Grundstucks ist bei Prüfung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 8 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz nicht gefragt. Hier geht es ausschließlich unter lit.
- b)um die Beeinträchtigung der Bebaubarkeit und nicht um die Beeinträchtigung des angrenzenden Grundstücks. Die Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen zur Traufenhöhe sind ausschließlich Behauptungen des Sachverständigen ohne planliche Grundlagen. Zudem entfernt sich der Sachverständige in seinem Gutachten vom Antrag der Beschwerdeführerin, eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes nicht bis unmittelbar an die Bauplatzgrenze zu beantragen, sondern mit einem Abstand von 1,00 m. Die vom Sachverständigen festgestellte Beeinträchtigung des angrenzenden Grundstucks ist bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 8, Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz nicht gefragt. Hier geht es ausschließlich unter Litera b,) um die Beeinträchtigung der Bebaubarkeit und nicht um die Beeinträchtigung des angrenzenden Grundstücks. Bei Klärung der Frage der Abwägung der Nachteile des benachbarten Grundstücks im Verhältnis zu den Vorteilen der Ausnahmewerberin kommt es nicht auf die zeitgemäße Nutzung des Bestandsobjektes auf Grundstück ZZZ/8 an, sondern lediglich um Abwägung der Vorteile für das Grundstück der Beschwerdeführerin bzw. der Nachteile für das benachbarte, unbebaute Grundstück. Ein Nachteil ist nicht erkennbar und wurde auch vom Eigentümer des Grundstücks ZZZ/7 in keiner Weise behauptet bzw. unter Beweis gestellt. Der Vorteil der Ausnahmewerberin ist bereits weiter oben dargestellt, zumal bei der Vorteilsabwägung auch die Belassung des Carports (zwar mit reduziertem Vordach) sowie die mit einem Abbruch verbundene finanzielle Einbuße berücksichtigt werden muss und zudem der Beschwerdeführerin mit Abbruch des Carports lediglich noch ein Stellplatz für ein Kraftfahrzeug zur Verfügung steht. Nachdem ein Bebauungsplan nicht vorliegt, ist sohin davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen der lit.
- a)‚unbillige Härte‘ für Wohnbauten zugehörige und dem Privatbedarf der Bewohner dienende eingeschossige Nebenanlagen nicht vorliegen müssen. Da es sich beim Carport zweifellos um eine eingeschossige Nebenanlage handelt, die dem Bedarf der Bewohner dient und zum Wohnhaus gehörig ist, muss mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 8 lit.
- b)und
- c)das Auslangen gefunden werden. Bei Klärung der Frage der Abwägung der Nachteile des benachbarten Grundstücks im Verhältnis zu den Vorteilen der Ausnahmewerberin kommt es nicht auf die zeitgemäße Nutzung des Bestandsobjektes auf Grundstück ZZZ/8 an, sondern lediglich um Abwägung der Vorteile für das Grundstück der Beschwerdeführerin bzw. der Nachteile für das benachbarte, unbebaute Grundstück. Ein Nachteil ist nicht erkennbar und wurde auch vom Eigentümer des Grundstücks ZZZ/7 in keiner Weise behauptet bzw. unter Beweis gestellt. Der Vorteil der Ausnahmewerberin ist bereits weiter oben dargestellt, zumal bei der Vorteilsabwägung auch die Belassung des Carports (zwar mit reduziertem Vordach) sowie die mit einem Abbruch verbundene finanzielle Einbuße berücksichtigt werden muss und zudem der Beschwerdeführerin mit Abbruch des Carports lediglich noch ein Stellplatz für ein Kraftfahrzeug zur Verfügung steht. Nachdem ein Bebauungsplan nicht vorliegt, ist sohin davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen der Litera a,) ‚unbillige Härte‘ für Wohnbauten zugehörige und dem Privatbedarf der Bewohner dienende eingeschossige Nebenanlagen nicht vorliegen müssen. Da es sich beim Carport zweifellos um eine eingeschossige Nebenanlage handelt, die dem Bedarf der Bewohner dient und zum Wohnhaus gehörig ist, muss mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 8, Litera b,) und
- c)das Auslangen gefunden werden. Die Beschwerdeführerin stellt daher den A n t r a g, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge
- a)in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, als dem Baubewilligungsantrag, verbunden mit Antrag auf Unterschreitung des Mindestabstandes im Sinne des § 25 Abs. 8 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz bis auf einen Mindestabstand von 1,00 m zur Grundstücksgrenze des Grundstücks ZZZ/7 stattgegeben werde, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, als dem Baubewilligungsantrag, verbunden mit Antrag auf Unterschreitung des Mindestabstandes im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz bis auf einen Mindestabstand von 1,00 m zur Grundstücksgrenze des Grundstücks ZZZ/7 stattgegeben werde,
- b)in eventu der angefochtene Bescheid vom 30.11.2017 aufgehoben werde und die Bausache der Gemeindevertretung der Gemeinde FF zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurück verwiesen werde,
- c)eine mündliche Verhandlung anberaumt werde.“ 6. Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg haben am 27.2.2018 und am 21.6.2018 öffentliche mündliche Verhandlungen stattgefunden, in denen der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen und die Parteien angehört wurden; zudem hat der hochbautechnische Amtssachverständige beim Amt der Salzburger Landesregierung, Herr DI AU AT, Befund und Gutachten erstattet. Mit Eingabe vom 9.4.2018 hat die Beschwerdeführerin eine Einreichplanunterlage (dreifach) vom 5.4.2018 sowie ein Baubewilligungsansuchen vom 10.4.2018 vorgelegt, das mit Eingabe vom 9.5.2018 in Bezug auf den Grundbuchsauszug und auf die Bauplatzerklärung verbessert worden ist. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Vom Verwaltungsgericht wird der nachstehende Sachverhalt als erwiesen angenommen: 1. Das GSt-Nr ZZZ/8, KG CC, der Beschwerdeführerin hat ein Flächenausmaß von 571 m². Das GSt-Nr ZZZ/7, KG CC, der mitbeteiligten Parteien hat ein Flächenausmaß von 725 m². Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 5.4.1990, Zahl yyy-1990, hat die Bezirkshauptmannschaft EE drei Teilgrundstücke der damaligen GSt-Nr ZZZ/1 und 2, je KG CC, im Flächenausmaß von ca 650 m², ca 700 m² und ca 750 m² unter Zugrundelegung des Planes des DI EN vom 25.8.1988 sowie unter den in der Niederschrift der Verhandlung festgehaltenen Vorschreibungen zu je drei Bauplätzen erklärt. Die heutigen GSt-Nr ZZZ/9, ZZZ/8 und ZZZ/7, je KG CC, beinhalten Grundflächen von diesen Bauplätzen bzw entsprechen flächenmäßig mehr oder weniger diesen Bauplätzen. Entsprechend Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen laut Niederschrift vom 5.4.1990 sollen die Bauplätze durch Verlängerung der bestehenden 6 m breiten Aufschließungsstraße verkehrsmäßig erschlossen werden. Vorbehaltlich des Nachweises einer entsprechenden Zufahrt (Herstellung der Rohtrasse in der Natur) bestünden aus Sachverständigensicht gegen die Erteilung der Bauplatzerklärung bei Erfüllung nachstehender Auflagen keine Bedenken: - Die Höchsthöhe des obersten Gesimses (Dachtraufe) des Bauwerkes werde mit 6,50 m festgelegt, wobei die Höhen auf das verglichene Niveau der Verkehrsfläche auf GSt-Nr ZZZ/1 zu beziehen seien und der Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung sich entsprechend der natürlichen Hangneigung verschiebe. - Die Baufluchtlinie werde mit einem Abstand von 7,00 m von der Straßenachse des GSt-Nr ZZZ/1 (wie im Plan dargestellt) festgelegt. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde FF sind die GSt-Nr ZZZ/8 und ZZZ/7 als Bauland, Erweitertes Wohngebiet (§ 30 Abs 1 Z 2 Raumordnungsgesetz 2009 [ROG 2009]), ausgewiesen.Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde FF sind die GSt-Nr ZZZ/8 und ZZZ/7 als Bauland, Erweitertes Wohngebiet (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, Raumordnungsgesetz 2009 [ROG 2009]), ausgewiesen. Ein Bebauungsplan existiert weder für das GSt-Nr ZZZ/7 noch für das GSt-Nr ZZZ/8. Nach der Stellplatzverordnung der Gemeinde FF (§ 39b Abs 3 BauTG 1976) sind in FF bei Wohnbauten zwei Kfz-Stellplätze pro Wohneinheit zu schaffen.Nach der Stellplatzverordnung der Gemeinde FF (Paragraph 39 b, Absatz 3, BauTG 1976) sind in FF bei Wohnbauten zwei Kfz-Stellplätze pro Wohneinheit zu schaffen. 2. Das GSt-Nr ZZZ/7 der mitbeteiligten Parteien ist unbebaut. Das GSt-Nr ZZZ/8 der Beschwerdeführerin ist mit einem Wohnhaus (Einfamilienhaus) bebaut. Im Osten des Wohnhauses auf GSt-Nr ZZZ/8 haben die Voreigentümer der Beschwerdeführerin ein Carport errichtet, dessen Dach (Außenkante des Daches) nur wenige Zentimeter Abstand zur Grenze zum GSt-Nr ZZZ/7 hin einhält. Der Carport in der ausgeführten Form ist baubehördlich nicht bewilligt. Im nördlichen Bereich zum Erlenweg (GSt-Nr ZZZ/18) hin, ist beim Objekt der Beschwerdeführerin auf GSt-Nr ZZZ/8 eine Garage unmittelbar an das Objekt angebaut. Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin hat eine überbaute Fläche von 108,94 m², die Garage hat eine überbaute Fläche von 26,33 m². Die Wohnnutzfläche des Wohnhauses beträgt 132,71 m². Das GSt-Nr ZZZ/8 ist - ebenso wie das GSt-Nr ZZZ/7 - im Wesentlichen nach Süden hin abfallend (Hangbebauung). Im Kellergeschoß des Objektes der Beschwerdeführerin, das aufgrund des natürlichen Geländeverlaufes im südlichen Bereich über das Gelände herausragt, ist neben dem Stiegenaufgang, dem Wirtschaftsraum, dem Installationsraum, einem Bad und dem Vorraum ein Büro und ein Zimmer vorhanden. Im Erdgeschoß ist neben dem Vorraum samt Stiegenabgang, ein Bad, eine Speis, eine Küche und ein Wohnraum vorhanden. Die Garage befindet sich auf dem Niveau des Erdgeschoßes. Der Bereich des Vorplatzes, also der Bereich nördlich des Wohnhauses und östlich der Garage bis hin zum Erlenweg auf GSt-Nr ZZZ/18 im Norden und der Grenze zum GSt-Nr ZZZ/7 im Osten, hat eine Dimension von 6 m x 11,30 m. Jener Bereich östlich des Wohnhauses, auf dem der Carport errichtet worden ist, ist aufgeschüttet, sodass vom Erlenweg mehr oder weniger waagrecht mit einem Fahrzeug zu diesem Bereich zugefahren werden kann. Im Bereich des Vorplatzes nördlich des Wohnhauses könnten bei senkrechter Anordnung vier Stellplätze gewonnen werden. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Ausfahrt aus der Garage könnten am Vorplatz wenigstens zwei Stellplätze eingerichtet werden. Außerdem kann die Fläche des Carports im Osten des Wohnhauses als Stellplatz verwendet werden. Im Vorplatzbereich ist unter Einhaltung der Abstandsbestimmungen (auch der Baufluchtlinie) eine Autoabstellplatzüberdachung möglich. Der Abstand zwischen östlicher Außenmauer des Wohnhauses der Beschwerdeführerin zur Grenze zum GSt-Nr ZZZ/7 hin beträgt 4,905 m. Würde der äußerste Punkt eines Carports einen Abstand von 2 m von der Grundstücksgrenze (Bauplatzgrenze) einhalten, wäre der Carport 2,905 m breit, was für eine Stellplatzbreite bei einem Carport ausreicht. 3. Die nunmehrige Einreichplanung vom 5.4.2018 sieht einen Carport im Osten des Wohnhauses vor, der ein Dach mit einer Länge von 5,70 m hat. Die Außenkante des Daches ist 3,70 m von der östlichen Außenwand des Wohnhauses entfernt. Vorgesehen sind drei Steher parallel zur östlichen Außenmauer des Wohnhauses in einer Entfernung von 3,30 m (Innenseite) bzw 3,50 m (Außenseite) je von der Außenwand des Wohnhauses. Die drei Steher und die darauf ruhende Pfette, auf der wiederum die Dachkonstruktion ruht, haben von der östlichen Bauplatzgrenze laut Einreichplanung einen Abstand von 1,40 m. Die Traufe des Carports laut Einreichplanung liegt bei 813,955 Meter über Adria (müA). Das Urgelände im südlichen Bereich des Carports liegt bei 809,48 müA. Dies ergibt eine Traufenhöhe von 4,475 m. Von der Oberkante des bereits vorhandenen Pflasters im Bereich des Carports hat der Carport bis zur Oberkante des Daches (zum GSt-Nr ZZZ/7 hin) eine Höhe von 2,495 m. Laut Einreichplanung würde die Außenkante des Daches zur Grundstücksgrenze einen Abstand von 1,20 m einhalten (1,10 m des Vordaches des bestehenden Carports würden abgebrochen werden zuzüglich 10 cm bis zur Grundstücksgrenze). 4. Bei der derzeitigen Bebauung auf GSt-Nr ZZZ/8 tritt durch den Carport laut Einreichplanung eine zusätzliche Beschattung des GSt-Nr ZZZ/7 ein. Würde das Wohnhaus über ein weiteres Obergeschoß verfügen, würde wohl der projektierte Carport großteils im Schatten des Haupthauses liegen und keinen zusätzlichen Schatten auf das GSt-Nr ZZZ/7 werfen. Bei einer mehr oder weniger auskragenden Dachlösung mit verwindungssteifer Ausführung des Daches wäre jedenfalls eine Autoabstellplatzüberdachung von jedenfalls 2,90 m Breite im gegenständlichen Bereich möglich. Die Beschwerdeführerin bietet den mitbeteiligten Parteien und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum des GSt-Nr ZZZ/7 den Abschluss einer Vereinbarung dergestalt an, dass bei Ausführung des Carports laut Einreichplanung die Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen ein „spiegelgleiches“ Heranbauen auf GSt-Nr ZZZ/7 durch die mitbeteiligten Parteien bzw die Eigentümer des GSt-Nr ZZZ/7 erheben würde. Laut OIB-Richtlinien sind bei Unterschreitung eines Abstandes von 4,00 m zwischen Gebäuden zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen zu treffen, die auf die baulichen Gegebenheiten der Außenwände abzustimmen sind. Beträgt der Abstand zwischen Gebäuden mehr als 4,00 m, sind keine zusätzlichen brandschutztechnischen Maßnahmen zu treffen. Die Beschwerdeführerin nutzt das gegenständliche Objekt als Wohnhaus; sie ist bereits in Rente. Die Beschwerdeführerin befindet sich öfters in FF, dies im Gegensatz zu ihrem Ehegatten, dies berufsbedingt. Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes gründen. Die Flächenausmaße der Grundstücke der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Parteien ergeben sich durch Einsichtnahme in das Salzburger Geoinformationssystem SAGIS. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Bauplatzerklärungen waren auf der Grundlage der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5.4.1990 zu treffen. Die Flächenwidmung war wiederum auf der Grundlage der Einsichtnahme in das Salzburger Geoinformationssystem SAGIS anzunehmen. Die Feststellungen zum Bebauungsplan und zur Stellplatzverordnung gründen auf der Mitteilung der belangten Behörde vom 9.5.2018. Dass das GSt-Nr ZZZ/7 unbebaut und das GSt-Nr ZZZ/8 mit einem Wohnhaus, und zwar mit einem Einfamilienhaus, bebaut ist, ist unstrittig. Auch der Umstand, dass die Voreigentümer der Beschwerdeführerin im Osten des Wohnhauses ein Carport errichtet haben, das bis auf wenige Zentimeter zur Grenze zum Grundstück der mitbeteiligten Parteien heranreicht und in dieser Form baubehördlich nicht bewilligt ist, ist letztlich unstrittig. Die Sachverhaltsannahmen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung und Dimensionen des Wohnhauses der Beschwerdeführerin auf GSt-Nr ZZZ/8 sind ebenfalls im Wesentlichen unstrittig; diese gründen sich einerseits auf die Einsichtnahme in den Einreichplan, der dem Bescheid vom 31.1.2007 zugrunde liegt, und andererseits auf die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21.6.2018. Dass im Bereich des Vorplatzes vier Stellplätze bzw unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Ausfahrt aus der Garage zwei Stellplätze eingerichtet werden könnten, war aufgrund der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen anzunehmen. Diese Einschätzung ist unter Heranziehung der Dimension des Vorplatzes (6 m x 11,30
- m)durchaus nachvollziehbar. Ebenfalls erhellt zwanglos, dass im Bereich des nunmehr bereits bestehenden Carports eine Autoabstellfläche gewonnen werden kann. Die Feststellungen zum Abstand des Wohnhaues zur Grundstücksgrenze im Osten waren aufgrund der Einsichtnahme in die Einreichunterlage zu treffen. Unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Abstandes kann auch die Annahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen als unzweifelhaft angenommen werden, dass bei einem Abstand von 2 m von der Grundgrenze eine Breite von 2,905 m für den Carport verbleiben würde. Die Annahme, dass eine Breite von 2,905 m für eine Stellplatzbreite bei einem Carport ausreicht, war wiederum auf der Grundlage der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen anzunehmen. Die Beschreibung des gegenständlichen Bauvorhabens war durch Einsichtnahme in die diesbezügliche Einreichunterlage vom 5.4.2018 vorzunehmen. Die Errechnung der Traufenhöhe im südlichen Bereich des projektierten Carports von 4,495 müA war durch Einsichtnahme einerseits in die Einreichunterlage und andererseits in den Lage- und Höhenplan der NN PP ZT-GmbH vom 5.2.2016, der im Verwaltungsakt aufliegt, zu treffen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Schattenwurf und der Möglichkeit einer Überdachung durch eine auskragende Dachlösung gründen sich wiederum auf die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, die insgesamt schlüssig und nachvollziehbar waren. Die Feststellung im Zusammenhang mit dem Anbot zum Abschluss einer Vereinbarung über ein „spiegelgleiches“ Heranbauen durch die mitbeteiligten Parteien war aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführervertreters zu treffen. Dass bautechnisch laut OIB-Richtlinie bei Unterschreitung eines Abstandes von 4 m zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich sind, war aufgrund der Angaben des hochbautechnischen Amtssachverständigen anzunehmen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Objektes durch die Beschwerdeführerin waren aufgrund der Angaben des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27.2.2018 zu treffen. Rechtlich ist auszuführen wie folgt: 1. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes im Zurückverweisungsbeschluss vom 10.3.2016 hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nunmehr nicht mehr die Zustimmung der mitbeteiligten Parteien als Voraussetzung für eine Gewährung der Abstandsnachsicht nach § 25 Abs 8 BGG angesehen, sondern die Voraussetzungen des § 25 Abs 8 BGG inhaltlich geprüft (vgl zur Bindung an die für die Behebung maßgebende Rechtsansicht bei Zurückverweisungen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG VwGH Ra 2015/06/0103; Ra 2016/07/0098).Unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes im Zurückverweisungsbeschluss vom 10.3.2016 hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nunmehr nicht mehr die Zustimmung der mitbeteiligten Parteien als Voraussetzung für eine Gewährung der Abstandsnachsicht nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG angesehen, sondern die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 8, BGG inhaltlich geprüft vergleiche zur Bindung an die für die Behebung maßgebende Rechtsansicht bei Zurückverweisungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG VwGH Ra 2015/06/0103; Ra 2016/07/0098). 2. Grundsätzlich ist voranzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl VwGH Ro 2014/06/0003). Gegenstand eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist stets nur jenes Projekt, wie es sich in den eingereichten Plänen darstellt, nicht aber eine allenfalls erfolgte andere Bauausführung (vgl VwGH Ra 2017/06/0118). Grundsätzlich ist voranzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche VwGH Ro 2014/06/0003). Gegenstand eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist stets nur jenes Projekt, wie es sich in den eingereichten Plänen darstellt, nicht aber eine allenfalls erfolgte andere Bauausführung vergleiche VwGH Ra 2017/06/0118). Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann; dies gilt auch bei nachträglichen Baubewilligungen (vgl VwGH 81/05/0104). Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann; dies gilt auch bei nachträglichen Baubewilligungen vergleiche VwGH 81/05/0104). Ein Antrag auf Abstandsnachsicht nach § 25 Abs 8 BGG hat sich auf ein konkretes Bauvorhaben zu beziehen; beim Verfahren nach § 25 Abs 8 BGG handelt es sich - so wie beim Baubewilligungsverfahren selbst - um ein „Projektgenehmigungsverfahren“ (vgl Giese, Salzburger Baurecht², § 25 BGG Rn 27). Soweit nun die Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 26.1.2011 die Bewilligung der Unterschreitung des Mindestabstandes im Sinne des § 25 Abs 8 BGG beantragt und dazu ausführt, dass unter Verweis auf einen Lageplan eines Geometers die Beschwerdeführerin durch einen befugten Gewerbsmann das Vordach des Carports soweit zurückführen werde, dass von der äußeren Dachtraufe bis zur Grundstücksgrenze ein Abstand von 1 m verbleibe, so ist dazu festzuhalten, dass sich diese Baubeschreibung ohne Zugrundelegung entsprechender Einreichunterlagen, insbesondere Plandarstellungen, für ein Ansuchen um Abstandsnachsicht nach § 25 Abs 8 BGG als unzureichend darstellt. Um über einen Antrag auf Abstandsnachsicht nach § 25 Abs 8 BGG inhaltlich absprechen zu können, ist es erforderlich, dass der Antragsteller entsprechende Einreichunterlagen vorlegt, aus denen sich ein konkretes Projekt ergibt, das sodann im Sinne des § 25 Abs 8 BGG beurteilt werden kann. Mit der bloßen Beschreibung, ein Dach eines bereits ausgeführten Carports entsprechend einem Lageplan um 1 m „zurückzuführen“, wird den Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung des Projektes nicht Genüge getan. Ein Antrag auf Abstandsnachsicht nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG hat sich auf ein konkretes Bauvorhaben zu beziehen; beim Verfahren nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG handelt es sich - so wie beim Baubewilligungsverfahren selbst - um ein „Projektgenehmigungsverfahren“ vergleiche Giese, Salzburger Baurecht², Paragraph 25, BGG Rn 27). Soweit nun die Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 26.1.2011 die Bewilligung der Unterschreitung des Mindestabstandes im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, BGG beantragt und dazu ausführt, dass unter Verweis auf einen Lageplan eines Geometers die Beschwerdeführerin durch einen befugten Gewerbsmann das Vordach des Carports soweit zurückführen werde, dass von der äußeren Dachtraufe bis zur Grundstücksgrenze ein Abstand von 1 m verbleibe, so ist dazu festzuhalten, dass sich diese Baubeschreibung ohne Zugrundelegung entsprechender Einreichunterlagen, insbesondere Plandarstellungen, für ein Ansuchen um Abstandsnachsicht nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG als unzureichend darstellt. Um über einen Antrag auf Abstandsnachsicht nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG inhaltlich absprechen zu können, ist es erforderlich, dass der Antragsteller entsprechende Einreichunterlagen vorlegt, aus denen sich ein konkretes Projekt ergibt, das sodann im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, BGG beurteilt werden kann. Mit der bloßen Beschreibung, ein Dach eines bereits ausgeführten Carports entsprechend einem Lageplan um 1 m „zurückzuführen“, wird den Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung des Projektes nicht Genüge getan. Vor diesem Hintergrund war vom Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Vorlage von geeigneten Einreichunterlagen aufzutragen, damit die Entscheidung über eine Abstandsnachsicht nach § 25 Abs 8 BGG unter Zugrundelegung eines konkreten Projektes getroffen werden kann.Vor diesem Hintergrund war vom Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Vorlage von geeigneten Einreichunterlagen aufzutragen, damit die Entscheidung über eine Abstandsnachsicht nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG unter Zugrundelegung eines konkreten Projektes getroffen werden kann. Nach der
§ 17Vw
GVG von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden (vgl VwGH Ra 2016/05/0068). Eine Antragsänderung dergestalt, dass die Sache, über die der Bürgermeister der Gemeinde FF und die belangte Behörde entschieden haben, ihrem Wesen nach geändert worden wäre, ist durch die Vorlage der nunmehrigen Einreichunterlage vom 5.4.2018 nicht eingetreten, da das Projekt laut dieser Einreichplanunterlage im Wesentlichen dem entspricht, was die Beschwerdeführerin mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 26.1.2011, nämlich die „Zurückführung“ des Daches um circa 1 m, (grob) umschrieben hat und worüber der Bürgermeister und die belangte Behörde auch abgesprochen haben (nach der Einreichplanunterlage soll der Dachvorsprung nun um 1,1 m „zurückgeführt“ werden, dies im Vergleich zum bereits bestehenden Carport).Nach der
Paragraph 17, VwGVG von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden vergleiche VwGH Ra 2016/05/0068). Eine Antragsänderung dergestalt, dass die Sache, über die der Bürgermeister der Gemeinde FF und die belangte Behörde entschieden haben, ihrem Wesen nach geändert worden wäre, ist durch die Vorlage der nunmehrigen Einreichunterlage vom 5.4.2018 nicht eingetreten, da das Projekt laut dieser Einreichplanunterlage im Wesentlichen dem entspricht, was die Beschwerdeführerin mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 26.1.2011, nämlich die „Zurückführung“ des Daches um circa 1 m, (grob) umschrieben hat und worüber der Bürgermeister und die belangte Behörde auch abgesprochen haben (nach der Einreichplanunterlage soll der Dachvorsprung nun um 1,1 m „zurückgeführt“ werden, dies im Vergleich zum bereits bestehenden Carport). Insoweit ist von einer zulässigen Projektsmodifikation im Sinne des § 13 Abs 8 AVG auszugehen und ist vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Einreichprojektes vom 5.4.2018 zu entscheiden.Insoweit ist von einer zulässigen Projektsmodifikation im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG auszugehen und ist vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Einreichprojektes vom 5.4.2018 zu entscheiden.
- Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde moniert, sie wäre im Berufungsverfahren zur „Erstellung von Befund und Gutachten“ des bautechnischen Sachverständigen beizuziehen gewesen, ist ihr zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Amtssachverständiger nicht gehalten ist, die Parteien bei der Befundaufnahme beizuziehen; ein Rechtsanspruch auf Beiziehung der Parteien besteht nicht (vgl VwGH 2013/07/0107). Im Verwaltungsverfahren gibt es keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme. Die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs ist nicht mit einem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme, etwa bei einem Augenschein, gleichzuhalten (vgl VwGH Ra 2016/09/0092). Grundsätzlich ist es daher nicht zu beanstanden, dass der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige die Beschwerdeführerin oder ihre Vertreter zu einer Befundaufnahme nicht beigezogen hat.Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde moniert, sie wäre im Berufungsverfahren zur „Erstellung von Befund und Gutachten“ des bautechnischen Sachverständigen beizuziehen gewesen, ist ihr zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Amtssachverständiger nicht gehalten ist, die Parteien bei der Befundaufnahme beizuziehen; ein Rechtsanspruch auf Beiziehung der Parteien besteht nicht vergleiche VwGH 2013/07/0107). Im Verwaltungsverfahren gibt es keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme. Die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs ist nicht mit einem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme, etwa bei einem Augenschein, gleichzuhalten vergleiche VwGH Ra 2016/09/0092). Grundsätzlich ist es daher nicht zu beanstanden, dass der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige die Beschwerdeführerin oder ihre Vertreter zu einer Befundaufnahme nicht beigezogen hat. Festzuhalten ist aber auch, dass die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren ist (vgl VwGH Ra 2016/11/0085). Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinne des § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern.Festzuhalten ist aber auch, dass die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren ist vergleiche VwGH Ra 2016/11/0085). Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern. Wenn nun die belangte Behörde Befund und Gutachten des beigezogenen Sachverständigen der Beschwerdeführerin „zur Information und Kenntnisnahme“ übermittelt, so genügt dies den Anforderungen an die Wahrung des Parteiengehörs nicht. Vielmehr wäre der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zu gewähren gewesen, um allenfalls auf gleicher fachlicher Ebene den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen entgegenzutreten. Letztlich hat ohnedies die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7.6.2016 noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eine inhaltliche Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen abgegeben. Darüber hinaus ist dieser Verfahrensmangel aber auch durch das mängelfreie Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund geheilt, dass die Beschwerdeführerin spätestens in der Beschwerde aufgrund der Kenntnis des Inhaltes der Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen die Möglichkeit hatte, hiezu eine entsprechend fundierte Stellungnahme abzugeben (vgl VwGH Ra 2018/22/0057; Ra 2016/06/0104). Letztlich hat ohnedies die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7.6.2016 noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eine inhaltliche Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen abgegeben. Darüber hinaus ist dieser Verfahrensmangel aber auch durch das mängelfreie Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund geheilt, dass die Beschwerdeführerin spätestens in der Beschwerde aufgrund der Kenntnis des Inhaltes der Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen die Möglichkeit hatte, hiezu eine entsprechend fundierte Stellungnahme abzugeben vergleiche VwGH Ra 2018/22/0057; Ra 2016/06/0104).
- Inhaltlich ist zum Antrag auf Abstandsnachsicht nach § 25 Abs 8 BGG wie folgt auszuführen:Inhaltlich ist zum Antrag auf Abstandsnachsicht nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG wie folgt auszuführen: 4.
- Grundsätzlich muss der Bauwerber die notwendigen Umgestaltungen eines Baues unter Wahrung der Abstandsbestimmungen des § 25 Abs 3 und Abs 4 BGG vornehmen; er darf die damit verbundenen Nachteile nicht ohne weiteres auf den Nachbarn überwälzen (vgl VwGH 96/06/0246).Grundsätzlich muss der Bauwerber die notwendigen Umgestaltungen eines Baues unter Wahrung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3 und Absatz 4, BGG vornehmen; er darf die damit verbundenen Nachteile nicht ohne weiteres auf den Nachbarn überwälzen vergleiche VwGH 96/06/0246). Bei § 25 Abs 8 BGG handelt es sich um eine Ermessensbestimmung, wobei die in lit. a bis lit. d genannten Voraussetzungen für die Ermessensübung kumulativ vorliegen müssen (vgl VwGH Ro 2014/06/0032). Der Nachbar hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach § 25 Abs 8 BGG, die seine Interessensphäre berührt, nur bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren erteilt wird. Anderseits hat auch der Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach § 25 Abs 8 BGG bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren auch erteilt wird (vgl VwGH 2013/06/0025).Bei Paragraph 25, Absatz 8, BGG handelt es sich um eine Ermessensbestimmung, wobei die in Litera a bis Litera d, genannten Voraussetzungen für die Ermessensübung kumulativ vorliegen müssen vergleiche VwGH Ro 2014/06/0032). Der Nachbar hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG, die seine Interessensphäre berührt, nur bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren erteilt wird. Anderseits hat auch der Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren auch erteilt wird vergleiche VwGH 2013/06/0025). Die Voraussetzungen des § 25 Abs 8 BGG müssen kumulativ vorliegen; schon bei Fehlen einer der Voraussetzungen ist die Abstandsnachsicht im Rahmen des der Behörde dabei eingeräumten Ermessens nicht zulässig (vgl VwGH 2009/06/0161). Die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 8, BGG müssen kumulativ vorliegen; schon bei Fehlen einer der Voraussetzungen ist die Abstandsnachsicht im Rahmen des der Behörde dabei eingeräumten Ermessens nicht zulässig vergleiche VwGH 2009/06/0161). Die Interessenabwägung nach § 25 Abs 8 lit c BGG hat eine Einbeziehung sämtlicher Vor- und Nachteile, auch solcher wirtschaftlicher Art (wie etwa die Wertminderung des Nachbargrundstückes) zu umfassen (vgl VwGH Ra 2015/06/0033; vgl auch Giese, aaO, Rn 36).Die Interessenabwägung nach Paragraph 25, Absatz 8, Litera c, BGG hat eine Einbeziehung sämtlicher Vor- und Nachteile, auch solcher wirtschaftlicher Art (wie etwa die Wertminderung des Nachbargrundstückes) zu umfassen vergleiche VwGH Ra 2015/06/0033; vergleiche auch Giese, aaO, Rn 36). Als Ausnahmeregelung ist § 25 Abs 8 BGG streng auszulegen (vgl VwGH 2000/06/0013; 2009/06/0161). Als Ausnahmeregelung ist Paragraph 25, Absatz 8, BGG streng auszulegen vergleiche VwGH 2000/06/0013; 2009/06/0161). 4.
- Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegt die Voraussetzung des § 25 Abs 8 lit c BGG, dass insgesamt der Vorteil des Ausnahmewerbers größer ist als der Nachteil für die benachbarten Grundstücke, Bauten und Anlagen, aufgrund nachstehender Erwägungen nicht vor:Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegt die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 8, Litera c, BGG, dass insgesamt der Vorteil des Ausnahmewerbers größer ist als der Nachteil für die benachbarten Grundstücke, Bauten und Anlagen, aufgrund nachstehender Erwägungen nicht vor: Der Vorteil der Beschwerdeführerin liegt gegenständlich darin, dass einerseits ein möglichst großer überdachter Kraftfahrzeug-Abstellplatz bzw Carport - neben der vorhandenen Garage - am Bauplatz beim bestehenden Wohnhaus lukriert wird und andererseits der ohne baubehördliche Bewilligung bereits errichtete Carport, der die gesetzlichen Mindestabstände zur Bauplatzgrenze nicht einhält, möglichst ohne größeren Aufwand durch das vorliegende Projekt adaptiert werden würde. Der Vorteil für die Beschwerdeführerin läge darin, dass letztlich (nur) der bestehende Carport umgebaut werden müsste, und zwar im Sinne der Entfernung eines Teiles des Vordaches desselben. Die Nachteile für das benachbarte Grundstück ZZZ/7, KG CC, liegen darin, dass dieses Grundstück durch den Carport einerseits bei der bestehenden Bebauung zusätzlich beschattet werden würde und andererseits bei einer Bebauung des GSt-Nr ZZZ/7 entweder ein größerer Abstand als der gesetzlich in § 25 Abs 7a Z 2 BGG vorgesehene Abstand eingehalten werden müsste, ohne dass zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen zu treffen wären (nach den Feststellungen hält die Außenkante des Daches des Carports einen Abstand von 1,20 m und die drei Steher samt Pfette einen Abstand von 1,40 m von der Bauplatzgrenze ein). Damit das GSt-Nr ZZZ/7 im Anwendungsbereich des § 25 Abs 7a BGG mit einer diesbezüglichen Bebauung bis zu 2 m an die Bauplatzgrenze heran bebaut werden könnte, wären nach den OIB-Richtlinien zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich, da damit ein Abstand von 4,00 m unterschritten werden würde.Die Nachteile für das benachbarte Grundstück ZZZ/7, KG CC, liegen darin, dass dieses Grundstück durch den Carport einerseits bei der bestehenden Bebauung zusätzlich beschattet werden würde und andererseits bei einer Bebauung des GSt-Nr ZZZ/7 entweder ein größerer Abstand als der gesetzlich in Paragraph 25, Absatz 7 a, Ziffer 2, BGG vorgesehene Abstand eingehalten werden müsste, ohne dass zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen zu treffen wären (nach den Feststellungen hält die Außenkante des Daches des Carports einen Abstand von 1,20 m und die drei Steher samt Pfette einen Abstand von 1,40 m von der Bauplatzgrenze ein). Damit das GSt-Nr ZZZ/7 im Anwendungsbereich des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG mit einer diesbezüglichen Bebauung bis zu 2 m an die Bauplatzgrenze heran bebaut werden könnte, wären nach den OIB-Richtlinien zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich, da damit ein Abstand von 4,00 m unterschritten werden würde. Festzuhalten ist nun, dass am Bauplatz der Beschwerdeführerin sowohl nördlich als auch östlich des Wohnhauses die Möglichkeit besteht, einen überdachten Kraftfahrzeug-Abstellplatz herzustellen, der entweder die gesetzlichen Mindestabstände nach § 25 Abs 3 BGG und § 25 Abs 7a BGG einhält, oder der zumindest einen größeren Abstand einhält als der Carport laut der nunmehrigen Einreichplanunterlage. Jedenfalls wäre ein Carport auch auf der Ostseite des Objektes möglich, der beispielsweise einen Abstand von 2 m zur Bauplatzgrenze einhält, sodass bei einer Bebauung des GSt-Nr ZZZ/7 bis zu einem Abstand von 2 m im Westen dieses Grundstückes keine zusätzlichen brandschutztechnischen Maßnahmen erforderlich wären. Festzuhalten ist nun, dass am Bauplatz der Beschwerdeführerin sowohl nördlich als auch östlich des Wohnhauses die Möglichkeit besteht, einen überdachten Kraftfahrzeug-Abstellplatz herzustellen, der entweder die gesetzlichen Mindestabstände nach Paragraph 25, Absatz 3, BGG und Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG einhält, oder der zumindest einen größeren Abstand einhält als der Carport laut der nunmehrigen Einreichplanunterlage. Jedenfalls wäre ein Carport auch auf der Ostseite des Objektes möglich, der beispielsweise einen Abstand von 2 m zur Bauplatzgrenze einhält, sodass bei einer Bebauung des GSt-Nr ZZZ/7 bis zu einem Abstand von 2 m im Westen dieses Grundstückes keine zusätzlichen brandschutztechnischen Maßnahmen erforderlich wären. Insoweit liegt der Vorteil der Beschwerdeführerin darin, dass sie den ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Carport ohne Abbruch desselben „verwerten“ könnte, also den Carport grundsätzlich bestehen lassen könnte (unter „Zurückführung“ des Vordaches). Wenn also die Beschwerdeführerin damit argumentiert, es liege eine unbillige Härte (im Sinne der lit a) vor, weil unter zeitgemäßer Wahrung der Funktion des Wohnhauses zumindest zwei überdachte PKW-Abstellplätzen notwendig wären, was für sie auch ein Vorteil wäre, so ist sie darauf zu verweisen, dass - neben der Garage - ein weiterer überdachter KFZ-Abstellplatz nach den Feststellungen am Bauplatz der Beschwerdeführerin durchaus möglich ist, dies entweder unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände oder unter Einhaltung eines jedenfalls größeren Abstandes zur Grenze des Grundstückes der mitbeteiligten Parteien hin. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde außerdem davon ausgeht, dass eine anderweitige Möglichkeit einer Errichtung eines Carports in dem der Aufschließungsstraße auf GSt-Nr ZZZ/18 zugewandten Bereich technisch nicht möglich sei, ohne eine nicht zumutbare Rangiermöglichkeit zu schaffen, so ist sie auf die Feststellung zu verweisen, wonach mit einer entsprechend auskragenden Dachkonstruktion selbst auf der Ostseite des Objektes der Beschwerdeführerin die Schaffung eines überdachten KFZ-Abstellplatzes möglich ist. Wenn also die Beschwerdeführerin damit argumentiert, es liege eine unbillige Härte (im Sinne der Litera a,) vor, weil unter zeitgemäßer Wahrung der Funktion des Wohnhauses zumindest zwei überdachte PKW-Abstellplätzen notwendig wären, was für sie auch ein Vorteil wäre, so ist sie darauf zu verweisen, dass - neben der Garage - ein weiterer überdachter KFZ-Abstellplatz nach den Feststellungen am Bauplatz der Beschwerdeführerin durchaus möglich ist, dies entweder unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände oder unter Einhaltung eines jedenfalls größeren Abstandes zur Grenze des Grundstückes der mitbeteiligten Parteien hin. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde außerdem davon ausgeht, dass eine anderweitige Möglichkeit einer Errichtung eines Carports in dem der Aufschließungsstraße auf GSt-Nr ZZZ/18 zugewandten Bereich technisch nicht möglich sei, ohne eine nicht zumutbare Rangiermöglichkeit zu schaffen, so ist sie auf die Feststellung zu verweisen, wonach mit einer entsprechend auskragenden Dachkonstruktion selbst auf der Ostseite des Objektes der Beschwerdeführerin die Schaffung eines überdachten KFZ-Abstellplatzes möglich ist. Wenn die Beschwerdeführerin als Vorteil für sich ins Treffen führt, mit einem Abbruch des baubehördlich nicht bewilligten Carports müsse man die verbundene finanzielle Einbuße berücksichtigen, ist sie darauf zu verweisen, dass zwar zutrifft, dass nicht sie, sondern ihre Voreigentümer den Carport ohne Einholung einer baubehördlichen Bewilligung errichtet haben, dennoch kann bei der Interessenabwägung nach § 25 Abs 8 lit c BGG ein Eigentümerwechsel nach Errichtung eines baubehördlich nicht bewilligten Baues nicht dazu führen, dass der Rechtsnachfolger im Eigentum des „Schwarzbaues“ nun mit finanziellen Nachteilen beim Abbruch des Baues argumentieren könnte, damit der Bau im gesetzlichen Mindestabstand (zumindest modifiziert) bestehen bleiben sollte. Der Eigentumswechsel kann nicht dazu führen, dass es für den Rechtsnachfolger einen „Vorteil“ im Sinne des § 25 Abs 8 lit C BGG darstellen würde, wenn der baubehördlich nicht bewilligte Bau dort belassen werden müsste, andernfalls finanzielle Einbußen (im Sinne von zusätzlichen Kosten für eine Neuerrichtung eines anderen, bewilligungsfähigen Baues) zu berücksichtigen wären. Wenn die Beschwerdeführerin als Vorteil für sich ins Treffen führt, mit einem Abbruch des baubehördlich nicht bewilligten Carports müsse man die verbundene finanzielle Einbuße berücksichtigen, ist sie darauf zu verweisen, dass zwar zutrifft, dass nicht sie, sondern ihre Voreigentümer den Carport ohne Einholung einer baubehördlichen Bewilligung errichtet haben, dennoch kann bei der Interessenabwägung nach Paragraph 25, Absatz 8, Litera c, BGG ein Eigentümerwechsel nach Errichtung eines baubehördlich nicht bewilligten Baues nicht dazu führen, dass der Rechtsnachfolger im Eigentum des „Schwarzbaues“ nun mit finanziellen Nachteilen beim Abbruch des Baues argumentieren könnte, damit der Bau im gesetzlichen Mindestabstand (zumindest modifiziert) bestehen bleiben sollte. Der Eigentumswechsel kann nicht dazu führen, dass es für den Rechtsnachfolger einen „Vorteil“ im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, lit C BGG darstellen würde, wenn der baubehördlich nicht bewilligte Bau dort belassen werden müsste, andernfalls finanzielle Einbußen (im Sinne von zusätzlichen Kosten für eine Neuerrichtung eines anderen, bewilligungsfähigen Baues) zu berücksichtigen wären. Der Vorteil der „Verwertung“ des baubehördlich nicht bewilligten, bereits bestehenden Carports für die Beschwerdeführerin kann somit den Nachteil für das benachbarte Grundstück, der einerseits in einer zusätzlichen Beschattung und andererseits in der Schaffung zusätzlicher brandschutztechnischer Maßnahmen bei einer entsprechenden Bebauung liegt, nicht aufwiegen. In Zusammenhang mit der Interessenabwägung nach § 25 Abs 8 lit c BGG kann die Beschwerdeführerin vorliegend nicht dadurch, dass ihre Rechtsvorgänger einen baubehördlich nicht bewilligten Carport errichtet haben, nun mit finanziellen Aufwendungen beim Abbruch bzw mit einem allfälligen Vorteil beim Bestehenlassen des baubehördlich nicht bewilligten Carports argumentieren.Der Vorteil der „Verwertung“ des baubehördlich nicht bewilligten, bereits bestehenden Carports für die Beschwerdeführerin kann somit den Nachteil für das benachbarte Grundstück, der einerseits in einer zusätzlichen Beschattung und andererseits in der Schaffung zusätzlicher brandschutztechnischer Maßnahmen bei einer entsprechenden Bebauung liegt, nicht aufwiegen. In Zusammenhang mit der Interessenabwägung nach Paragraph 25, Absatz 8, Litera c, BGG kann die Beschwerdeführerin vorliegend nicht dadurch, dass ihre Rechtsvorgänger einen baubehördlich nicht bewilligten Carport errichtet haben, nun mit finanziellen Aufwendungen beim Abbruch bzw mit einem allfälligen Vorteil beim Bestehenlassen des baubehördlich nicht bewilligten Carports argumentieren. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Nachteil für das GSt-Nr ZZZ/7 insgesamt größer ist als der Vorteil der Beschwerdeführerin. Auch das Anbieten eines Abschlusses einer Vereinbarung, dass die Beschwerdeführerin gegen ein „spiegelgleiches“ Heranbauen durch die mitbeteiligten Parteien keine Einwendungen ergeben würde, führt nicht dazu, dass der Vorteil der Beschwerdeführerin größer wäre als der Nachteil für das GSt-Nr ZZZ/
- Dem benachbarten Grundstück bzw den mitbeteiligten Parteien steht nämlich ganz grundsätzlich offen, wie sie ihr Grundstück bebauen (freilich unter Einhaltung der Bebauungsgrundlagen), ohne dass sie durch eine Bebauung am Nachbargrundstück gehalten wären, ihr Bauprojekt unter Berücksichtigung der Bebauung am Nachbargrundstück auszugestalten bzw der Bebauung am Nachbargrundstück anzupassen. Nun wäre es wohl durchaus für die mitbeteiligten Parteien nicht von Nachteil, wenn auch sie „spiegelgleich“ an ihre Bauplatzgrenze heranbauen könnten. Einerseits wären diesbezüglich aber wiederum erhöhte brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich (aufgrund der Unterschreitung des Abstandes von 4 m); andererseits liegt jedenfalls zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung eine entsprechende Vereinbarung nicht vor und können die mitbeteiligten Parteien auch nicht gezwungen werden, eine diesbezügliche Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin abzuschließen. Bei der Interessenabwägung nach § 25 Abs 8 lit c BGG kann ein Nachteil für das benachbarte Grundstück vom Ausnahmewerber daher nicht dadurch verringert werden, indem er schlicht den Nachbarn eine Vereinbarung über ein „spiegelgleiches“ Heranbauen anbietet. Auch das Anbieten eines Abschlusses einer Vereinbarung, dass die Beschwerdeführerin gegen ein „spiegelgleiches“ Heranbauen durch die mitbeteiligten Parteien keine Einwendungen ergeben würde, führt nicht dazu, dass der Vorteil der Beschwerdeführerin größer wäre als der Nachteil für das GSt-Nr ZZZ/
- Dem benachbarten Grundstück bzw den mitbeteiligten Parteien steht nämlich ganz grundsätzlich offen, wie sie ihr Grundstück bebauen (freilich unter Einhaltung der Bebauungsgrundlagen), ohne dass sie durch eine Bebauung am Nachbargrundstück gehalten wären, ihr Bauprojekt unter Berücksichtigung der Bebauung am Nachbargrundstück auszugestalten bzw der Bebauung am Nachbargrundstück anzupassen. Nun wäre es wohl durchaus für die mitbeteiligten Parteien nicht von Nachteil, wenn auch sie „spiegelgleich“ an ihre Bauplatzgrenze heranbauen könnten. Einerseits wären diesbezüglich aber wiederum erhöhte brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich (aufgrund der Unterschreitung des Abstandes von 4 m); andererseits liegt jedenfalls zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung eine entsprechende Vereinbarung nicht vor und können die mitbeteiligten Parteien auch nicht gezwungen werden, eine diesbezügliche Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin abzuschließen. Bei der Interessenabwägung nach Paragraph 25, Absatz 8, Litera c, BGG kann ein Nachteil für das benachbarte Grundstück vom Ausnahmewerber daher nicht dadurch verringert werden, indem er schlicht den Nachbarn eine Vereinbarung über ein „spiegelgleiches“ Heranbauen anbietet. Auch die Tatsache, dass bekanntermaßen im Winter in FF mehr Schnee fällt als beispielsweise im Flachgau, führt nicht dazu, dass der Vorteil der Beschwerdeführerin den Nachteil für die mitbeteiligten Parteien überwiegen würde. Der bloße Umstand, dass der Pinzgau „schneereicher“ als der Flachgau ist, führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin nicht die gesetzlichen Mindestabstände nach § 25 Abs 3, Abs 4 und Abs 7a BGG nicht einhalten müsste. Auch der Vorteil wird dadurch für die Beschwerdeführer nicht größer. Dass die Errichtung eines zusätzlichen - neben der Garage - überdachten KFZ-Abstellplatzes am Bauplatz der Beschwerdeführerin, dies mit größeren Abständen zu den Bauplatzgrenzen, ohnedies möglich ist, womit auch der Schneelage in den Wintermonaten im Pinzgau durchaus Rechnung getragen werden kann, wurde bereits oben aufgezeigt. Auch die Tatsache, dass bekanntermaßen im Winter in FF mehr Schnee fällt als beispielsweise im Flachgau, führt nicht dazu, dass der Vorteil der Beschwerdeführerin den Nachteil für die mitbeteiligten Parteien überwiegen würde. Der bloße Umstand, dass der Pinzgau „schneereicher“ als der Flachgau ist, führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin nicht die gesetzlichen Mindestabstände nach Paragraph 25, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 7 a, BGG nicht einhalten müsste. Auch der Vorteil wird dadurch für die Beschwerdeführer nicht größer. Dass die Errichtung eines zusätzlichen - neben der Garage - überdachten KFZ-Abstellplatzes am Bauplatz der Beschwerdeführerin, dies mit größeren Abständen zu den Bauplatzgrenzen, ohnedies möglich ist, womit auch der Schneelage in den Wintermonaten im Pinzgau durchaus Rechnung getragen werden kann, wurde bereits oben aufgezeigt. 4.
- Unabhängig davon, dass die Voraussetzung des § 25 Abs 8 lit c BGG nicht vorliegt, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass der gegenständliche Bau nicht als eine zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlage im Sinne des § 25 Abs 8 zweiter Satz BGG zu qualifizieren ist. Zwar stellt sich der Carport laut Einreichplanung als mehr oder weniger typischer bzw üblicher Carport in Bezug auf seine Dimensionierung dar; vorliegend muss jedoch berücksichtigt werden, dass das Gelände zur Herstellung der Abstellfläche im Carport aufgeschüttet worden ist und der Carport laut Einreichplanung nach den Feststellungen eine Traufenhöhe (zum Urgelände) von 4,475 m hat. Betrachtet man die übrigen Bestimmungen des Salzburger Baurechts, in denen der Landesgesetzgeber die zu Wohnbauten gehörigen und dem Bedarf der Bewohner dienenden eingeschoßigen Nebenanlagen regelt, etwa § 25 Abs 7a BGG oder § 10 Abs 4 BauPolG 1997 und nunmehr auch § 2 Abs 2 Z 1 BauPolG 1997, so fällt auf, dass der Gesetzgeber unter einer derartigen Nebenanlage nicht einen Bau erfasst wissen wollte, der eine Traufenhöhe von 4,475 m hat (§ 25 Abs 7a Z 4 BGG sieht etwa eine Traufenhöhe von höchstens 2,50 m und § 2 Abs 2 Z 1 BauPolG einen höchsten Punkt der Nebenanlage von 2,50 m vor). Der gegenständliche Carport mit einer Traufenhöhe von 4,475 m kann daher nicht mehr als „Nebenanlage“ im Sinne des § 25 Abs 8 zweiter Satz BGG qualifiziert werden. Insoweit ist auch die Voraussetzung des § 25 Abs 8 lit a BGG zu prüfen. Unabhängig davon, dass die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 8, Litera c, BGG nicht vorliegt, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass der gegenständliche Bau nicht als eine zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlage im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, zweiter Satz BGG zu qualifizieren ist. Zwar stellt sich der Carport laut Einreichplanung als mehr oder weniger typischer bzw üblicher Carport in Bezug auf seine Dimensionierung dar; vorliegend muss jedoch berücksichtigt werden, dass das Gelände zur Herstellung der Abstellfläche im Carport aufgeschüttet worden ist und der Carport laut Einreichplanung nach den Feststellungen eine Traufenhöhe (zum Urgelände) von 4,475 m hat. Betrachtet man die übrigen Bestimmungen des Salzburger Baurechts, in denen der Landesgesetzgeber die zu Wohnbauten gehörigen und dem Bedarf der Bewohner dienenden eingeschoßigen Nebenanlagen regelt, etwa Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG oder Paragraph 10, Absatz 4, BauPolG 1997 und nunmehr auch Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, BauPolG 1997, so fällt auf, dass der Gesetzgeber unter einer derartigen Nebenanlage nicht einen Bau erfasst wissen wollte, der eine Traufenhöhe von 4,475 m hat (Paragraph 25, Absatz 7 a, Ziffer 4, BGG sieht etwa eine Traufenhöhe von höchstens 2,50 m und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, BauPolG einen höchsten Punkt der Nebenanlage von 2,50 m vor). Der gegenständliche Carport mit einer Traufenhöhe von 4,475 m kann daher nicht mehr als „Nebenanlage“ im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, zweiter Satz BGG qualifiziert werden. Insoweit ist auch die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, BGG zu prüfen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin möglich ist, auf ihrem Bauplatz jedenfalls einen überdachten KFZ-Abstellplatz zu errichten, der entweder die gesetzlichen Mindestabstände oder jedenfalls einen größeren Abstand zu den Bauplatzgrenzen einhält, ist für das Verwaltungsgericht eine unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs 8 lit a BGG für die Ausnahmewerberin nicht zu erkennen (vgl zur unbilligen Härte unter anderem VwGH 2009/06/0161; 2003/06/0071). Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, es seien zwei überdachte PKW-Abstellplätze bei ihrem Wohnhaus notwendig, so ist ihr zu entgegnen, dass die Errichtung eines zweiten - neben der Garage - überdachten KFZ-Abstellplatzes auf ihrem Bauplatz durchaus möglich ist, dieser überdachte KFZ-Abstellplatz aber einen größeren Abstand zu den Bauplatzgrenzen als der Carport laut Einreichunterlage einzuhalten hätte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes führt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin allenfalls den von ihren Voreigentümern ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Carport abbrechen müsste, nicht dazu, dass eine unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs 8 lit a BGG anzunehmen wäre, da gegenständlich nicht durch den bloßen Wechsel des Eigentümers an einer Liegenschaft für die Rechtsnachfolgerin im Eigentum eines konsensloses Bauwerks eine unbillige Härte durch die Entfernung dieses konsenslosen Baues entsteht. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin möglich ist, auf ihrem Bauplatz jedenfalls einen überdachten KFZ-Abstellplatz zu errichten, der entweder die gesetzlichen Mindestabstände oder jedenfalls einen größeren Abstand zu den Bauplatzgrenzen einhält, ist für das Verwaltungsgericht eine unbillige Härte im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, BGG für die Ausnahmewerberin nicht zu erkennen vergleiche zur unbilligen Härte unter anderem VwGH 2009/06/0161; 2003/06/0071). Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, es seien zwei überdachte PKW-Abstellplätze bei ihrem Wohnhaus notwendig, so ist ihr zu entgegnen, dass die Errichtung eines zweiten - neben der Garage - überdachten KFZ-Abstellplatzes auf ihrem Bauplatz durchaus möglich ist, dieser überdachte KFZ-Abstellplatz aber einen größeren Abstand zu den Bauplatzgrenzen als der Carport laut Einreichunterlage einzuhalten hätte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes führt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin allenfalls den von ihren Voreigentümern ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Carport abbrechen müsste, nicht dazu, dass eine unbillige Härte im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, BGG anzunehmen wäre, da gegenständlich nicht durch den bloßen Wechsel des Eigentümers an einer Liegenschaft für die Rechtsnachfolgerin im Eigentum eines konsensloses Bauwerks eine unbillige Härte durch die Entfernung dieses konsenslosen Baues entsteht. Das Verwaltungsgericht verkennt nun nicht, dass eine Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs 8 BGG gleich der Baubewilligung auch zwecks nachträglicher rechtlicher Sanierung konsenswidrig bzw konsenslos errichteter Bauten erteilt werden kann (vgl dazu VwGH 2003/06/0077). Zugrunde gelegt ist den diesbezüglichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aber zumeist, dass bei der Ausführung eines Bauwerkes, für das eine Baubewilligung vorliegt, um wenige Zentimeter vom Mindestabstand bzw vom konsentierten Abstand abgewichen worden ist. Vorliegend haben die Voreigentümer der Beschwerdeführerin aber nicht um wenige Zentimeter den Abstand zur Bauplatzgrenze nicht eingehalten, sondern wurde der Carport gänzlich ohne baubehördliche Bewilligung errichtet. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt, dass es ihr unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre, sich über den Baukonsens betreffend die Bebauung auf GSt-Nr ZZZ/7 beim Erwerb der Liegenschaft bei der Gemeinde FF zu informieren. Immerhin wurde - wie oben dargestellt - im zeitlichen Nahebereich zum Erwerb der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 die Berufungsentscheidung der belangten Behörde getroffen und dem Voreigentümer die Entfernung des Carports aufgetragen (schon im Jänner 2007 wurde gegenüber dem Voreigentümer vom Bürgermeister festgehalten, dass der Abstand des Carports zur Grenze 2 m zu betragen hat). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann bei einem derartigen Sachverhalt eine unbillige Härte für die Beschwerdeführerin, weil nicht sie, sondern ihre Voreigentümer bzw ihr Voreigentümer den Carport errichtet haben bzw hat, nicht angenommen werden.Das Verwaltungsgericht verkennt nun nicht, dass eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG gleich der Baubewilligung auch zwecks nachträglicher rechtlicher Sanierung konsenswidrig bzw konsenslos errichteter Bauten erteilt werden kann vergleiche dazu VwGH 2003/06/0077). Zugrunde gelegt ist den diesbezüglichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aber zumeist, dass bei der Ausführung eines Bauwerkes, für das eine Baubewilligung vorliegt, um wenige Zentimeter vom Mindestabstand bzw vom konsentierten Abstand abgewichen worden ist. Vorliegend haben die Voreigentümer der Beschwerdeführerin aber nicht um wenige Zentimeter den Abstand zur Bauplatzgrenze nicht eingehalten, sondern wurde der Carport gänzlich ohne baubehördliche Bewilligung errichtet. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt, dass es ihr unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre, sich über den Baukonsens betreffend die Bebauung auf GSt-Nr ZZZ/7 beim Erwerb der Liegenschaft bei der Gemeinde FF zu informieren. Immerhin wurde - wie oben dargestellt - im zeitlichen Nahebereich zum Erwerb der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 die Berufungsentscheidung der belangten Behörde getroffen und dem Voreigentümer die Entfernung des Carports aufgetragen (schon im Jänner 2007 wurde gegenüber dem Voreigentümer vom Bürgermeister festgehalten, dass der Abstand des Carports zur Grenze 2 m zu betragen hat). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann bei einem derartigen Sachverhalt eine unbillige Härte für die Beschwerdeführerin, weil nicht sie, sondern ihre Voreigentümer bzw ihr Voreigentümer den Carport errichtet haben bzw hat, nicht angenommen werden. 4.
- Zumal weder die Voraussetzung der lit a noch die Voraussetzung der lit c des § 25 Abs 8 BGG vorliegen, war auf die übrigen Voraussetzungen des § 25 Abs 8 BGG nicht mehr einzugehen. Im Ergebnis haben der Bürgermeister der Gemeinde FF und die belangte Behörde daher zutreffend die Abstandsnachsicht nach § 25 Abs 8 BGG nicht gewährt. Zumal weder die Voraussetzung der Litera a, noch die Voraussetzung der Litera c, des Paragraph 25, Absatz 8, BGG vorliegen, war auf die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 8, BGG nicht mehr einzugehen. Im Ergebnis haben der Bürgermeister der Gemeinde FF und die belangte Behörde daher zutreffend die Abstandsnachsicht nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG nicht gewährt.
- Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 7.6.2016 angesucht, dem Carport mit einem Abstand von 1 m zwischen äußerstem Teil der Dachrinne und Grundstücksgrenze zu GSt-Nr ZZZ/7 die Baubewilligung zu erteilen.
§ 22Abs 1 lit a Bau
PolG 1997 ist Baubehörde (in erster Instanz) grundsätzlich der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, BauPolG 1997 ist Baubehörde (in erster Instanz) grundsätzlich der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Zur Behandlung des Bauansuchens vom 7.6.2016 ist somit in erster Instanz nicht die belangte Behörde, sondern der Bürgermeister der Gemeinde FF zuständig. Auch der Umstand, dass das Bauansuchen im Rahmen eines Verfahrens über eine Berufung gegen einen Bescheid, womit eine Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs 8 BGG nicht gewährt worden ist, erstmals gestellt wird, führt nicht dazu, dass über dieses Bauansuchen die belangte Behörde (die Gemeindevertretung) zu entscheiden hätte. Da es sich um gesonderte Anbringen handelt (Bauansuchen im Sinne der §§ 4 ff BauPolG 1997 einerseits und Ansuchen um Abstandsnachsicht nach § 25 Abs 8 BGG andererseits), kann die belangte Behörde für den Fall, dass ein Bauansuchen erstmals während des Rechtsmittelverfahrens gegen eine abweisliche Entscheidung des Bürgermeisters über einen Ausnahmeantrag nach § 25 Abs 8 BGG gestellt wird, nicht auch über das Bauansuchen entscheiden (vgl Giese, aaO, Rn 39). Auch der Umstand, dass das Bauansuchen im Rahmen eines Verfahrens über eine Berufung gegen einen Bescheid, womit eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG nicht gewährt worden ist, erstmals gestellt wird, führt nicht dazu, dass über dieses Bauansuchen die belangte Behörde (die Gemeindevertretung) zu entscheiden hätte. Da es sich um gesonderte Anbringen handelt (Bauansuchen im Sinne der Paragraphen 4, ff BauPolG 1997 einerseits und Ansuchen um Abstandsnachsicht nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG andererseits), kann die belangte Behörde für den Fall, dass ein Bauansuchen erstmals während des Rechtsmittelverfahrens gegen eine abweisliche Entscheidung des Bürgermeisters über einen Ausnahmeantrag nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG gestellt wird, nicht auch über das Bauansuchen entscheiden vergleiche Giese, aaO, Rn 39). Zusammengefasst war die belangte Behörde zur Behandlung des Bauansuchens vom 7.6.2016 (funktional) unzuständig, weshalb Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Das Bauansuchen wird nach § 6 Abs 1 AVG dem Bürgermeister weiterzuleiten sein, der darüber als Baubehörde erster Instanz zu entscheiden hat. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass mangels Vorliegen einer Ausnahme nach § 25 Abs 8 BGG ein Ansuchen um Baubewilligung, dem § 25 Abs 3 BGG über die Mindestabstände entgegensteht, abzuweisen ist (vgl VwGH 91/06/0103; Giese, aaO, Rn 39). Zusammengefasst war die belangte Behörde zur Behandlung des Bauansuchens vom 7.6.2016 (funktional) unzuständig, weshalb Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Das Bauansuchen wird nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG dem Bürgermeister weiterzuleiten sein, der darüber als Baubehörde erster Instanz zu entscheiden hat. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass mangels Vorliegen einer Ausnahme nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG ein Ansuchen um Baubewilligung, dem Paragraph 25, Absatz 3, BGG über die Mindestabstände entgegensteht, abzuweisen ist vergleiche VwGH 91/06/0103; Giese, aaO, Rn 39). 6. Mit Spruchpunkt III. war festzuhalten, dass dem gegenständlichen Erkenntnis die Einreichplanung des Holzbaumeisters GG HH vom 5.4.2018 zugrunde liegt.Mit Spruchpunkt römisch drei. war festzuhalten, dass dem gegenständlichen Erkenntnis die Einreichplanung des Holzbaumeisters GG HH vom 5.4.2018 zugrunde liegt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt IV.):Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG; Spruchpunkt römisch vier.): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war. Einerseits weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen, im Erkenntnis zitierten und nicht als uneinheitlich zu qualifizierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - insbesondere zu § 25 Abs 8 BGG - ab; andererseits ist die Frage, ob eine Abstandsnachsicht nach § 25 Abs 8 BGG zu gewähren ist oder nicht, regelmäßig anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Lösung dieser Frage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; sie stellt somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl VwGH Ra 2016/06/0062; Ro 2014/05/0097).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war. Einerseits weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen, im Erkenntnis zitierten und nicht als uneinheitlich zu qualifizierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - insbesondere zu Paragraph 25, Absatz 8, BGG - ab; andererseits ist die Frage, ob eine Abstandsnachsicht nach Paragraph 25, Absatz 8,