Obsah (4)
§ 1§ 2§ 13Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum17.07.2018 Geschäftszahl405-3/374/1/13-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Ri
§ 1Sbg Bau
PolG Nichtvorliegen der Tatbestandsmerkmale eines Baus
Paragraph eins, Sbg BauPolG a) Gemäß § 1 Sbg BauPolG handelt es sich bei einem Bau um ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst; als Bauwerk ist dabei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Gemäß Paragraph eins, Sbg BauPolG handelt es sich bei einem Bau um ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst; als Bauwerk ist dabei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. In diesem Sinne gilt als Bau sohin eine bauliche Anlage, die sich durch besondere Konstruktionsmerkmale und Verwendungszwecke von den übrigen baulichen Anlagen
Gesetzes (sohin neben den bewilligungspflichtigen Bauvorhaben auch insbesondere bewilligungsfreie Bauvorhaben) abhebt. Nach der ständigen Rechtsprechung ist sohin im Anwendungsbereich des gesamten Salzburger Baurechts als Bau eine bauliche Anlage zu verstehen, die • bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist, • bei der Herstellung bautechnische Kenntnisse erfordert, • durch Überdachung oder Überdeckung zumindest einen von Menschen betretbaren Raum schafft und • dieser zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen dient. b) Zutreffend ist, dass die Aufstellung eines Containers nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal der Verbindung mit dem Boden erfüllt, da hiefür keine feste Verbindung im Sinne eines Fundaments gefordert wird, sondern dieses Kriterium bereits erfüllt ist, wenn eine Anlage auf dem Boden aufliegt und aufgrund ihres Eigengewichts nicht ohne weiteres bewegt werden kann. Dem Erfordernis der Betretbarkeit von Bauten wird schon durch eine Öffnung sowie eine gewisse Mindestgröße Rechnung getragen, was sohin ebenfalls durch die fraglichen Container erfüllt ist. Auch braucht bei Bauten nicht im Einzelnen geprüft werden, in wie weit für ihre Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, da nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnische Kenntnisse erfordern; daran vermag es auch nichts zu ändern, wenn im konkreten Einzelfall (wie etwa auch bei einem Gewächshaus oder einer zerlegbaren Holzhütte) kein außergewöhnliches Maß solcher Kenntnisse erforderlich ist. Die den Gegenstand des angefochtenen Bescheids bildenden 3 nicht fahrbaren Stahlcontainer erfüllen sohin durchaus 3 der 4 vom Gesetzgeber normierten Tatbestandsmerkmale eines Baus. Anderes gilt jedoch bei dem 4. objektiven Tatbestandsmerkmal, wonach ein Bau
Salzburger Baurechts dem Aufenthalt von Menschen oder der Unterbringung von Sachen dient. Bei diesem Kriterium handelt es sich um ein funktionales Element, ohne welches eine Qualifikation einer baulichen Anlage als Bau nicht gegeben ist. Im konkret zu beurteilenden Fall handelt es sich - wie dies sowohl in der Verhandlungsschrift über die am 21.02.2018 stattgefundene gewerbebehördlichen Überprüfungsverhandlung sowie auch im angefochtenen Bescheid vom 05.03.2018 festgehalten wurde - um Container, welche im Rahmen des Unternehmens der Beschwerdeführerin auf verschiedenen Baustellen zum Einsatz gebracht werden und am gegenständlichen Gelände des GST yy/18 lediglich zwischengelagert sind. Damit ist geklärt und wurde von der Behörde auch so festgestellt, dass die betreffenden Stahlcontainer auf dem gegenständlichen Grundstück keiner Verwendung zugeführt werden! Sie dienen auf dem GST yy/18 weder der Lagerung von Sachen noch werden die Container auf dem betreffenden Grundstück zum Aufenthalt von Menschen genutzt. Die Container werden nach Abschluss einer Baustelle von der Beschwerdeführerin zum GST yy/18 gefahren, abgeladen und sodann nicht weiter beachtet oder benutzt, bis sie für die nächste durchzuführende Baustelle wieder benötigt werden (zB für die Aufbewahrung von Planen und Geräten, als Baubüro oder zum jausnen der Bauarbeiter). Wenn aber die betreffenden Stahlcontainer sohin auf dem genannten Grundstück lediglich zwischengelagert und vor Ort keinerlei wie auch immer gearteten Nutzung zugeführt werden, ist evident, dass durch diese das funktionale Element des ganz bestimmten Nutzungszwecks eines Baus
§ 1Sbg Bau
PolG nicht verwirklicht wird. Fehlt es aber auch nur an einem der vom Gesetzgeber normierten kumulativen Tatbestandsmerkmale, erfüllt das fragliche Objekt ex lege nicht den zu prüfenden Tatbestand; die Stahlcontainer sind daher nicht als Bau
Salzburger Baurechts zu qualifizieren. Wenn aber die betreffenden Stahlcontainer sohin auf dem genannten Grundstück lediglich zwischengelagert und vor Ort keinerlei wie auch immer gearteten Nutzung zugeführt werden, ist evident, dass durch diese das funktionale Element des ganz bestimmten Nutzungszwecks eines Baus
Paragraph eins, Sbg BauPolG nicht verwirklicht wird. Fehlt es aber auch nur an einem der vom Gesetzgeber normierten kumulativen Tatbestandsmerkmale, erfüllt das fragliche Objekt ex lege nicht den zu prüfenden Tatbestand; die Stahlcontainer sind daher nicht als Bau
Salzburger Baurechts zu qualifizieren. Mangels einer Bauteneigenschaft ist aber auch keine bewilligungspflichtige Maßnahme
§ 2Abs. 1 Z 1 Sbg Bau
PolG gegeben, was in weiterer Folge zur Unanwendbarkeit der Bestimmung des § 16 Abs. 3 leg cit führt und damit auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nach sich zieht. Mangels einer Bauteneigenschaft ist aber auch keine bewilligungspflichtige Maßnahme
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg BauPolG gegeben, was in weiterer Folge zur Unanwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, leg cit führt und damit auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nach sich zieht. 2. Lagerung auf einem Bauhof
- a)Diese Konsequenz des Nichtvorliegens eines Baus gilt unabhängig davon, ob für das betreffende GST yy/18 ein dinglicher Bewilligungsbescheid nach einer anderen Verwaltungsmaterie als dem Salzburger Baurecht vorliegt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass - wie sodann noch ausführlich erläutert wird - im konkreten Fall das betreffende Grundstück aber gewerbebehördlich zum Betrieb eines Bauhofs bewilligt wurde, kann das Lagern von Baucontainern umso weniger eine baubewilligungspflichtige Maßnahme darstellen.
- b)Als Bauhof wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (siehe diverse Lexika) ein "Lagerplatz für Baumaterial und -maschinen der Baubetriebe und Verwaltungen" verstanden. Nach einer anzustellenden Wortinterpretation darf auf einem gewerbebehördlich bewilligten Bauhof vom Bauunternehmen daher alles gelagert werden, was von ihm für den Betrieb seines Unternehmens und die Durchführung seiner Bauvorhaben benötigt wird. Neben Baumaterialien (bspw. Rohre, Ziegel, Dichtungsbänder, etc.) und Baumaschinen im engeren Sinn (bspw. Bagger, Krane, Mischmaschinen, etc.) umfasst eine Bauhof-Bewilligung daher jedenfalls auch das bloße Lagern von Baucontainern. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Baustellenbüros und Wohncontainer baurechtlich als Baustelleneinrichtungen
§ 1Sbg Bau
PolG qualifiziert werden können. Bei Baustelleneinrichtungen handelt es sich insgesamt um provisorische Hilfseinrichtungen, die für die ordnungsgemäße Ausführung einer baulichen Maßnahme erforderlich sind, wobei nach dem ausdrücklichen Gesetzestext sogar Bauten als Baustelleneinrichtungen qualifiziert werden können; selbst wenn es sich also - was entsprechend der bereits erfolgten Ausführungen nicht der Fall ist! - bei den nicht fahrbaren Containern um Bauten
Gesetzes handeln würde, wären diese dennoch als Baustelleneinrichtungen
Sbg BauPolG zu qualifizieren Auch Gerüste, Krane, Bauwerkzeuge und -maschinen und Baustofflagerungen (vgl. die demonstrative Aufzählung in § 23 Abs. 2 Sbg BauPolG) gelten als Baustelleneinrichtungen. Die belangte Behörde geht offenkundig nicht davon aus, dass auch die auf dem Grundstück vorgefundenen Baumaterialien (in der Verhandlungsschrift ausdrücklich angeführt: "z.B. Kanaldecke/, diverse Rohre verschiedenen Durchmessers, Teile von Stahlspundwänden, Stahlträger, Baustellenabsperrungen und Bauzäune") auf dem GST yy/18 nur mit Vorliegen einer Baubewilligung gelagert werden dürften. Es würde eine unsachliche Ungleichbehandlung bedeuten, wenn die ebenfalls als Baustelleneinrichtungen zu qualifizierenden Container, welche auf dem Grundstück gleich den restlichen Baumaterialien lediglich gelagert werden (!), für diese Lagerung einer baubehördlichen Bewilligung bedürften. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Baustellenbüros und Wohncontainer baurechtlich als Baustelleneinrichtungen
Paragraph eins, Sbg BauPolG qualifiziert werden können. Bei Baustelleneinrichtungen handelt es sich insgesamt um provisorische Hilfseinrichtungen, die für die ordnungsgemäße Ausführung einer baulichen Maßnahme erforderlich sind, wobei nach dem ausdrücklichen Gesetzestext sogar Bauten als Baustelleneinrichtungen qualifiziert werden können; selbst wenn es sich also - was entsprechend der bereits erfolgten Ausführungen nicht der Fall ist! - bei den nicht fahrbaren Containern um Bauten
Gesetzes handeln würde, wären diese dennoch als Baustelleneinrichtungen
Sbg BauPolG zu qualifizieren Auch Gerüste, Krane, Bauwerkzeuge und -maschinen und Baustofflagerungen vergleiche die demonstrative Aufzählung in Paragraph 23, Absatz 2, Sbg BauPolG) gelten als Baustelleneinrichtungen. Die belangte Behörde geht offenkundig nicht davon aus, dass auch die auf dem Grundstück vorgefundenen Baumaterialien (in der Verhandlungsschrift ausdrücklich angeführt: "z.B. Kanaldecke/, diverse Rohre verschiedenen Durchmessers, Teile von Stahlspundwänden, Stahlträger, Baustellenabsperrungen und Bauzäune") auf dem GST yy/18 nur mit Vorliegen einer Baubewilligung gelagert werden dürften. Es würde eine unsachliche Ungleichbehandlung bedeuten, wenn die ebenfalls als Baustelleneinrichtungen zu qualifizierenden Container, welche auf dem Grundstück gleich den restlichen Baumaterialien lediglich gelagert werden (!), für diese Lagerung einer baubehördlichen Bewilligung bedürften.
- c)Liegt eine aufrechte gewerbebehördliche Bewilligung zum Betrieb eines Bauhofes vor, muss der Betreiberin daher die Lagerung aller wie auch immer gearteten Baustelleneinrichtungen gestattet sein, die sie zum Betrieb ihres Bauunternehmens benötigt. 3. Exkurs: Gewerbebehördlich bewilligter Bauhof
- a)Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist es erforderlich aufzuzeigen, dass - entgegen der der Beschwerdeführerin bekannten Rechtsansicht der belangten Behörde - das GST yy/18 Teil eines gewerbebehördlich rechtskräftig bewilligten Bauhofes ist.
- b)Das betreffende GST yy/18 steht derzeit im Eigentum der Mag. AM AN, handelsrechtliche Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Beschwerdeführerin. Ebenso ist Mag. AN Eigentümerin des neben dem betreffenden Grundstück gelegenen GST yy/11. Hinsichtlich beider Grundstücke war Rechtsvorgänger der Mag. AN deren Vater, BM Ing. AO AA. Bereits Ende der 50er-Jahre hat dieser auf dem GST yy/11 einen Bauhof betrieben; der Ankauf des gegenständlichen GST yy/18 erfolgte von ihm 1961 zum Zwecke der Erweiterung seines Bauhofes (im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid der BH Salzburg-Umgebung vom 28.11.1962 wurde der Kaufvertrag vom 19.12.1961 genehmigt mit dem Hinweis, dass der Käufer BM Ing. AA das GST yy/18 erwirbt "zur Vergrößerung des Bau- bzw. Lagerplatzes"). Dies wurde von BM Ing. AA später sowohl der BH Salzburg-Umgebung als auch der Gemeinde AL mit Schreiben vom jeweils 30.01.1964 bekanntgegeben. In Einem hat Ing. AA bei der Gemeinde AL um Erteilung einer Ausnahme vom Bauverbot im Grünland angesucht, bei der BH Salzburg-Umgebung wurde die Erklärung zum Bauplatz und Bekanntgabe der Bebauungsbedingungen beantragt; zum damaligen Zeitpunkt war ein Erweiterungsbau zu dem bereits bestehenden Gebäude am GST yy/11 geplant sowie weiters die Errichtung eines weiteren Objektes, situiert sowohl auf dem GST yy/11 als auch auf dem GST yy/18. Aufgrund dieses Ansuchens vom 30.01.1964 hat die BH Salzburg-Umgebung eine mündliche Verhandlung anberaumt für den 10.04.1964. Im Rahmen der sodann stattgefundenen Verhandlung hat Ing. AA sodann erklärt, sein Ansuchen (sohin die Erklärung zum Bauplatz und Bekanntgabe der Bebauungsbedingungen gemäß Ansuchen vom 30.01.1964) zurückzuziehen.
- c)Mit Schreiben vom 02.07.1964 hat die BH Salzburg-Umgebung Ing. AA darauf hingewiesen, dass für das auf GST yy/11 errichtete Bauhofgebäude keine gewerbepolizeiliche Genehmigung, sondern lediglich eine Baubewilligung vorliege. Die belangte Behörde hat Ing. AA sohin aufgefordert, ein entsprechendes Bewilligungsansuchen einzubringen. Im Auftrag des Ing. AA hat der Zivilingenieur DI AP AQ sohin mit Schreiben vom 08.02.1965 der Behörde die entsprechenden Unterlagen vorgelegt (Lageplan, Anrainerverzeichnis sowie Grundrisse und Schnitte). Zum Lageplan im Maßstab 1 :500 verfasste DI AQ den Hinweis "am beiliegenden Plan grün umrandet". Der diesbezügliche Plan des DI AP AQ vom 14.01.1965 stellt die GST yy/11 und yy/18 zur Gänze dar, wobei lediglich das GST yy/11 mit grüner Farbe umrandet ist. Auf diesem GST sind ein Wohnhaus mit Büro im südöstlichen Eck sowie eine daran anschließende Halle in grauer Farbe dargestellt; an die Halle anschließend ist ein strichlierter, orangefarbiger Anbau eingezeichnet; ebenfalls ist auf der nordöstlichen Grundstücksseite des GST yy/11 ein strichliertes, orangefarbiges Gebäude ersichtlich. Auch auf dem GST yy/18 ist ein strichliertes Gebäude entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze dargestellt, dies jedoch ohne farbliche Hinterlegung. Diverse Kanäle sind über beide GST verlaufend dargestellt.
- d)Der im Bewilligungsansuchen vom 08.02.1965 enthaltene Vermerk über die grüne Umrandung konnte - isoliert betrachtet - tatsächlich dahin verstanden werden, dass zum damaligen Zeitpunkt von Ing. AA lediglich um die gewerbebehördliche Genehmigung des bis dahin bereits betriebenen Bauhofgebäudes auf dem GST yy/11 angesucht wurde. Mit Kundmachung vom 28.04.1965 hat die BH Salzburg-Umgebung jedoch eine mündliche Verhandlung anberaumt in der wörtlich bezeichneten Angelegenheit "Ansuchen um gewerbepol. Genehmigung zur Errichtung eines Bauhofes mit Lager- u. Gerätehalle auf den Grundstücken yy/1, yy/18, yy/19 und yy/11 KG. AL". Es kann der belangten Behörde wohl kaum unterstellt werden, eine Verhandlung auszuschreiben über einen Verhandlungsgegenstand, der über das Antragsbegehren des Antragstellers hinausgeht. Offenkundig hat die Gewerbebehörde erkannt, dass nicht nur das Bauhofgebäude einer gewerberechtlichen Bewilligung bedurfte, sondern auch der übrige Teil des Bauhofes, der als Lagerfläche diente! Auch im Zuge der Verhandlung vom 13.05.1965 wurde als Gegenstand der Verhandlung ausdrücklich festgehalten "Ansuchen des Baumeisters Ing. AO AA, AC, um gewerbepolizeiliche Genehmigung eines Bauhofes mit Lager- und Gerätehalle auf den Grundstücken yy/11 und yy/18, KG! AL". Die Äußerung des Vertreters des Kulturbauamtes gemeinsam mit dem Obmann der ARer Bauregulierungsgenossenschaft lautete wörtlich: "Gegen das gegenständliche Ansuchen zur Errichtung eines Bauhofes bzw. hinsichtlich einer Erweiterung desselben auf den Grundparzellen yy/18 und /19, wird kein Einwand erhoben, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: […]" Ganz ausdrücklich wurde sohin am 13.05.1965 nicht nur über die gewerbebehördliche Bewilligung des bereits bestehen den Bauhofgebäudes auf dem GST yy/11 verhandelt, sondern eindeutig auch über die Erweiterung des bereits betriebenen Bauhofes auf dem GST yy/18! Der damalige Antragsteller Ing. AO AA hat durch seine Unterschrift auf der Verhandlungsschrift bestätigt, das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen zu haben. Er war sich sohin völlig im Klaren darüber, was bei der Gewerbeverhandlung inhaltlich thematisiert wurde. Damit ist geklärt, dass am 13.05.1965 zweifellos die gewerberechtliche Bewilligungsfähigkeit des Betriebs eines Bauhofes auf GST yy/18 verhandelt und die Bewilligungsfähigkeit bei Einhaltung gewisser Auflagen auch bestätigt wurde. Es kann dem damaligen Antragsteller keinesfalls unterstellt werden, er hatte ein Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen, das nicht seinem Begehren entspricht. Ganz offensichtlich hat Ing. AA zwischen der schriftlichen Antragstellung vom 08.02.1965 und der Kundmachung von 28.04.1965 sein ursprüngliches Bewilligungsansuchen, welches anfangs allenfalls lediglich die Bewilligung des bestehenden Bauhofgebäudes auf GST yy/11 betroffen hat, um die gewerbebehördliche Bewilligung einer Erweiterung des Bauhofes auf GST yy/18 ergänzt (eine Erweiterung des bestehenden Bauhofes auf dieses Grundstück wurde von Ing. AA ja bereits seit Jahren angedacht). Dass ein solches schriftliches Ansuchen von der Beschwerdeführervertreterin im Zuge einer Akteneinsicht bei der belangten Behörde nicht aufgefunden werden konnte, schadet nicht. Vor diesem Hintergrund ist zunächst auf die Möglichkeit der mündlichen Antragstellung gemäß § 13 Abs.1 AVG zu verweisen (die für die gewerberechtliche Genehmigung erforderlichen Pläne lagen ja bereits vor); dass ein allfälliges mündliches Anbringen nicht protokollarisch oder mittels Amtsvermerk festgehalten wurde, ist allenfalls ein Behördenfehler, der dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen darf. Zum anderen ist es auch möglich, dass der damalige Antragsteller ein ergänzendes schriftliches Bewilligungsansuchen gestellt hat, welches - aus welchen Gründen auch immer - mit den Jahren in Verstoß geraten ist; derartige Vorkommnisse passieren immer wieder und können vom Antragsteller der Behörde nicht nachgewiesen werden, wenn die Behörde damals Schriftstücke nicht zweifelsfrei einjournalisiert und mit Ordnungsnummern sowie Aktenseiten versehen hat. Ein solcher Umstand dürfte jedoch keinesfalls der jetzigen Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen, zumal aufgrund der vorliegenden Verhandlungsschrift vom 13.05.1965 ja außer Frage steht, was konkret der damalige Verhandlungsgegenstand war. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass - wie erwähnt - BM Ing. AA das damalige Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen hat, muss davon ausgegangen werden, dass am 13.05.1965 ein insgesamter Konsens über den Umfang des Bewilligungsantrages (gewerbebehördliche Bewilligung auch hinsichtlich GST yy/18) geherrscht hat, anderenfalls dies vom damaligen Antragsteller kommuniziert und von der belangten Behörde jedenfalls festgehalten worden wäre. Der damalige Antragsteller Ing. AO AA hat durch seine Unterschrift auf der Verhandlungsschrift bestätigt, das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen zu haben. Er war sich sohin völlig im Klaren darüber, was bei der Gewerbeverhandlung inhaltlich thematisiert wurde. Damit ist geklärt, dass am 13.05.1965 zweifellos die gewerberechtliche Bewilligungsfähigkeit des Betriebs eines Bauhofes auf GST yy/18 verhandelt und die Bewilligungsfähigkeit bei Einhaltung gewisser Auflagen auch bestätigt wurde. Es kann dem damaligen Antragsteller keinesfalls unterstellt werden, er hatte ein Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen, das nicht seinem Begehren entspricht. Ganz offensichtlich hat Ing. AA zwischen der schriftlichen Antragstellung vom 08.02.1965 und der Kundmachung von 28.04.1965 sein ursprüngliches Bewilligungsansuchen, welches anfangs allenfalls lediglich die Bewilligung des bestehenden Bauhofgebäudes auf GST yy/11 betroffen hat, um die gewerbebehördliche Bewilligung einer Erweiterung des Bauhofes auf GST yy/18 ergänzt (eine Erweiterung des bestehenden Bauhofes auf dieses Grundstück wurde von Ing. AA ja bereits seit Jahren angedacht). Dass ein solches schriftliches Ansuchen von der Beschwerdeführervertreterin im Zuge einer Akteneinsicht bei der belangten Behörde nicht aufgefunden werden konnte, schadet nicht. Vor diesem Hintergrund ist zunächst auf die Möglichkeit der mündlichen Antragstellung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG zu verweisen (die für die gewerberechtliche Genehmigung erforderlichen Pläne lagen ja bereits vor); dass ein allfälliges mündliches Anbringen nicht protokollarisch oder mittels Amtsvermerk festgehalten wurde, ist allenfalls ein Behördenfehler, der dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen darf. Zum anderen ist es auch möglich, dass der damalige Antragsteller ein ergänzendes schriftliches Bewilligungsansuchen gestellt hat, welches - aus welchen Gründen auch immer - mit den Jahren in Verstoß geraten ist; derartige Vorkommnisse passieren immer wieder und können vom Antragsteller der Behörde nicht nachgewiesen werden, wenn die Behörde damals Schriftstücke nicht zweifelsfrei einjournalisiert und mit Ordnungsnummern sowie Aktenseiten versehen hat. Ein solcher Umstand dürfte jedoch keinesfalls der jetzigen Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen, zumal aufgrund der vorliegenden Verhandlungsschrift vom 13.05.1965 ja außer Frage steht, was konkret der damalige Verhandlungsgegenstand war. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass - wie erwähnt - BM Ing. AA das damalige Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen hat, muss davon ausgegangen werden, dass am 13.05.1965 ein insgesamter Konsens über den Umfang des Bewilligungsantrages (gewerbebehördliche Bewilligung auch hinsichtlich GST yy/18) geherrscht hat, anderenfalls dies vom damaligen Antragsteller kommuniziert und von der belangten Behörde jedenfalls festgehalten worden wäre.
- e)In der Folge hat die belangte Behörde den gewerbepolizeilichen Bescheid vom 09.07.1965 erlassen. Der Spruch desselben lautet zu Spruchpunkt I. wie folgt: In der Folge hat die belangte Behörde den gewerbepolizeilichen Bescheid vom 09.07.1965 erlassen. Der Spruch desselben lautet zu Spruchpunkt römisch eins. wie folgt: ‚Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erteilt Herrn Ing. AO AA, Baumeister in AC 95, gemäß der §§ 25 und 30
(2)der Gewerbeordnung in der Fassung BGBl.Nr. 178/1957 in Verbindung mit den Bestimmungen der Garagenordnung GBO 1447/1939 nach Maßgabe der eingereichten Pläne, die gewerbepolizeiliche Bewilligung für einen Bauhof mit Lagerhalle und zwei Garagen mit einer verbauten Fläche von ca. 498 m² auf dem Grundstück yy/11 KG. AL gegen Einhaltung folgender Bedingungen: […] ‚Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erteilt Herrn Ing. AO AA, Baumeister in AC 95, gemäß der Paragraphen 25 und 30
(2)der Gewerbeordnung in der Fassung BGBl.Nr. 178 aus 1957, in Verbindung mit den Bestimmungen der Garagenordnung GBO 1447 aus 1939, nach Maßgabe der eingereichten Pläne, die gewerbepolizeiliche Bewilligung für einen Bauhof mit Lagerhalle und zwei Garagen mit einer verbauten Fläche von ca. 498 m² auf dem Grundstück yy/11 KG. AL gegen Einhaltung folgender Bedingungen: […] 9.) die in der vorstehenden Erklärung des Vertreters des Kulturbauamtes enthaltenen Vorschreibungen sind zu beachten bzw. einzuhalten. [. . .]‘ Die zu Punkt 1.9. angesprochene Erklärung des Vertreters des Kulturbauamtes wurde eingangs des Bescheids wiedergegeben und lautete wie folgt: ‚Gegen das gegenständliche Ansuchen zur Errichtung eines Bauhofes bzw. hinsichtlich einer Erweiterung desselben auf den Grundparzellen yy/18 und /19, wird kein Einwand erhoben, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: 1.) Der bestehende Zementrohrkanal Ø 40 cm samt Revisionsschachten […] muß zugänglich bleiben und darf nicht überbaut werden. […] 3.) Der Bauwerber haftet für den Ersatz aller Schäden, die durch die Errichtung und Benützung der Grundstücke an der Entwässerungsanlage der ARerbachregulierung, insbesondere an dem vorgenannten Zementrohrkanal entstehen. […]‘ Die belangte Behörde vertritt die der Beschwerdeführerin bekannte Rechtsauffassung, dass mit dem genannten Bescheid vom 09.07.1965 der Betrieb eines Bauhofes lediglich auf GST yy/11 bewilligt worden sei, da im Bescheidspruch lediglich diese Grundstücksnummer angeführt wurde. Dies ist aus den folgenden Gründen unrichtig: • Bereits bei einer wörtlichen Auslegung des Spruchpunktes I. wird evident, dass mit dem Bescheid ein Bauhof nach Maßgabe der eingereichten Pläne bewilligt wurde, wobei die bewilligte Lagerhalle und die 2 Garagen mit einer verbauten Fläche von ca. 498 m² auf dem Grundstück yy/11 zur Ausführung gelangen musste. Es handelt sich bei der Anführung der Grundstücksbezeichnung "yy/11" lediglich um eine Spezifizierung dahin, dass innerhalb des gesamten, beide Grundstücke umfassenden Bauhofes die Gebäude ausschließlich auf dem GST yy/11 errichtet werden dürfen. Diese Spezifizierung war deshalb maßgeblich, weil die dem Bescheid zugrunde liegenden Pläne (vgl. "nach Maßgabe der eingereichten Pläne") insofern missverständlich hätten sein können, als diese nicht nur ein Gebäude auf GST yy/11 darstellen, sondern auch ein als "Lagerhalle" bezeichnetes Gebäude auf GST yy/18; ohne die erfolgte Spezifizierung hätte sohin Unklarheit darüber geherrscht, ob die bewilligte Lagerhalle jene ist, die am bewilligten Plan auf GST yy/18 ersichtlich ist oder aber jene, die an das bereits bestehende Gebäude auf GST yy/11 zur Ausführung kommen sollte. Im Ergebnis ist die Grundstücksbezeichnung yy/11 sohin nur auf die mit dem Bescheid bewilligten Gebäude, nicht aber auf den insgesamt bewilligten Bauhof zu beziehen (neuerlich wird auf die Wortbedeutung hingewiesen, dass nach diversen Lexika unter einem Bauhof nicht nur ein Gebäude zu verstehen ist, sondern auch ein Lagerplatz!). Bereits bei einer wörtlichen Auslegung des Spruchpunktes römisch eins. wird evident, dass mit dem Bescheid ein Bauhof nach Maßgabe der eingereichten Pläne bewilligt wurde, wobei die bewilligte Lagerhalle und die 2 Garagen mit einer verbauten Fläche von ca. 498 m² auf dem Grundstück yy/11 zur Ausführung gelangen musste. Es handelt sich bei der Anführung der Grundstücksbezeichnung "yy/11" lediglich um eine Spezifizierung dahin, dass innerhalb des gesamten, beide Grundstücke umfassenden Bauhofes die Gebäude ausschließlich auf dem GST yy/11 errichtet werden dürfen. Diese Spezifizierung war deshalb maßgeblich, weil die dem Bescheid zugrunde liegenden Pläne vergleiche "nach Maßgabe der eingereichten Pläne") insofern missverständlich hätten sein können, als diese nicht nur ein Gebäude auf GST yy/11 darstellen, sondern auch ein als "Lagerhalle" bezeichnetes Gebäude auf GST yy/18; ohne die erfolgte Spezifizierung hätte sohin Unklarheit darüber geherrscht, ob die bewilligte Lagerhalle jene ist, die am bewilligten Plan auf GST yy/18 ersichtlich ist oder aber jene, die an das bereits bestehende Gebäude auf GST yy/11 zur Ausführung kommen sollte. Im Ergebnis ist die Grundstücksbezeichnung yy/11 sohin nur auf die mit dem Bescheid bewilligten Gebäude, nicht aber auf den insgesamt bewilligten Bauhof zu beziehen (neuerlich wird auf die Wortbedeutung hingewiesen, dass nach diversen Lexika unter einem Bauhof nicht nur ein Gebäude zu verstehen ist, sondern auch ein Lagerplatz!). • In der in den Bescheidspruch durch Verweis (Spruchpunkt I.9.) aufgenommenen Erklärung des Vertreters des Kulturbauamtes, dessen Vorschreibungen zu beachten bzw. einzuhalten wären, wurde ausdrücklich auf eine Erweiterung des Bauhofes auf GST yy/18 Bezug genommen; durch diesen Verweis hat die Grundstücksbezeichnung "yy/18" sohin ausdrücklich Eingang in den Bescheidspruch gefunden. In der in den Bescheidspruch durch Verweis (Spruchpunkt römisch eins.9.) aufgenommenen Erklärung des Vertreters des Kulturbauamtes, dessen Vorschreibungen zu beachten bzw. einzuhalten wären, wurde ausdrücklich auf eine Erweiterung des Bauhofes auf GST yy/18 Bezug genommen; durch diesen Verweis hat die Grundstücksbezeichnung "yy/18" sohin ausdrücklich Eingang in den Bescheidspruch gefunden. • Die zu beachtenden Vorschreibungen des Kulturbauamtes sahen weiter vor, dass der bestehende Zementrohrkanal mit einem Durchmesser von 40 cm nicht überbaut werden darf. Da auf dem dem Bescheid zugrunde liegenden bewilligten Lageplan lediglich ein einziger Kanal mit einem Durchmesser von 40 cm eingezeichnet ist und dieser über das GST yy/18 verläuft, nicht auch über das GST yy/11, ist ebenso ersichtlich, dass der bewilligte Bauhof auch das GST yy/18 umfasst. • Auch durch die entsprechend Spruchpunkt I.9. zu beachtende Vorschreibung, wonach der Bauwerber für den Ersatz aller Schäden haftet, die an der Entwässerungsanlage der ARerbachregulierung entstehen, ist geklärt, dass sich die Bewilligung vom 09.07.1965 auch auf das GST yy/18 bezieht, da wiederum nur der auf diesem GST eingezeichnete Kanal den Vermerk "zum ARerbach" trägt. Auch durch die entsprechend Spruchpunkt römisch eins.9. zu beachtende Vorschreibung, wonach der Bauwerber für den Ersatz aller Schäden haftet, die an der Entwässerungsanlage der ARerbachregulierung entstehen, ist geklärt, dass sich die Bewilligung vom 09.07.1965 auch auf das GST yy/18 bezieht, da wiederum nur der auf diesem GST eingezeichnete Kanal den Vermerk "zum ARerbach" trägt. • Abschließend wurde im Bescheid vom 09.07.1965 darauf hingewiesen, dass eine Bescheidbegründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfalle, da dem Ansuchen vollinhaltlich stattgegeben wurde. Wie weiter oben bereits ausführlich dargelegt wurde, hat das verfahrensgegenständliche Ansuchen des Ing. AA jedenfalls auch die gewerbebehördliche Bewilligung des Bauhofes auf GST yy/18 umfasst. Wenn der Bescheid aber dem Ansuchen zur Gänze inhaltlich entspricht, bedeutet dies zwangsläufig, dass die gewerbebehördliche Bewilligung eines Bauhofes auch das GST yy/18 umfasst. Abschließend wurde im Bescheid vom 09.07.1965 darauf hingewiesen, dass eine Bescheidbegründung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfalle, da dem Ansuchen vollinhaltlich stattgegeben wurde. Wie weiter oben bereits ausführlich dargelegt wurde, hat das verfahrensgegenständliche Ansuchen des Ing. AA jedenfalls auch die gewerbebehördliche Bewilligung des Bauhofes auf GST yy/18 umfasst. Wenn der Bescheid aber dem Ansuchen zur Gänze inhaltlich entspricht, bedeutet dies zwangsläufig, dass die gewerbebehördliche Bewilligung eines Bauhofes auch das GST yy/18 umfasst. Damit ist geklärt, dass für das GST yy/18, welches von der Beschwerdeführerin als Bauhof benutzt wird, jedenfalls eine gewerbebehördliche Bewilligung zum Betrieb eines Bauhofes vorliegt.
- f)Im Übrigen ist auch beachtlich, dass die Beschwerdeführerin das betreffende Grundstück bereits seit mehr als 50 Jahren als Bauhof nutzt und dies auch der belangten Behörde hinreichend bekannt war. Nachdem jahrzehntelang keine Beanstandung der Verwendung als Bauhof seitens der belangten Behörde erfolgte, obwohl diverse Verhandlungen am gut einsehbaren Nachbargrundstück GST yy/11 stattgefunden haben, widerspräche es massiv dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn nunmehr die völlig überraschende Rechtsansicht vertreten würde, dass für das GST yy/18 gar keine ausreichende gewerbebehördliche Bewilligung vorliege. Der Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, das er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Dies ist nach der Rechtsprechung des VwGH auch im Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen. III.BEWEISANBOT römisch drei.BEWEISANBOT Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 10 VwGVG kein Neuerungsverbot gilt, stellt die Beschwerdeführerin nachfolgende Beweisanbote: Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Paragraph 10, VwGVG kein Neuerungsverbot gilt, stellt die Beschwerdeführerin nachfolgende Beweisanbote: • PV, wofür die GF Mag. AM AN, p.A. der Beschwerdeführerin, namhaft gemacht wird • Beischaffung des gesamten Gewerbeaktes der BH Salzburg-Umgebung betreffend die GST yy/11 und yy/18 • Beischaffung des gesamten Bauaktes der Gemeinde AL betreffend die GST yy/11 und yy/18 D. BESCHWERDEANTRÄGE Die Beschwerdeführerin stellt sohin aufgrund der obigen Beschwerdeausführungen nachfolgende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge I. römisch eins. eine mündliche Verhandlung durchführen; II.römisch zwei. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2018 zur Zahl xxx ersatzlos aufheben.“ Über die Beschwerde hat am 6.6.2018 an Ort und Stelle auf GSt-Nr yy/18, KG AL I, eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt, die von der Gemeinde AL und von der belangten Behörde noch beigeschafften Verwaltungsakten sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen, die Beschwerdeführerin und die Vertreter der belangten Behörde angehört und anhand des sich noch am Grundstück befindlichen, nicht fahrbaren Containers die Lage und die Abmessungen der vom Beseitigungsauftrag umfassten Stahlcontainer erörtert und ermittelt wurden. Über die Beschwerde hat am 6.6.2018 an Ort und Stelle auf GSt-Nr yy/18, KG AL römisch eins, eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt, die von der Gemeinde AL und von der belangten Behörde noch beigeschafften Verwaltungsakten sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen, die Beschwerdeführerin und die Vertreter der belangten Behörde angehört und anhand des sich noch am Grundstück befindlichen, nicht fahrbaren Containers die Lage und die Abmessungen der vom Beseitigungsauftrag umfassten Stahlcontainer erörtert und ermittelt wurden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Vom Verwaltungsgericht wird der nachstehende Sachverhalt als erwiesen angenommen: 1. Die EZ aa, KG AL I, in der das Grundstück-Nummer (GSt-Nr) yy/18 mit einer Fläche von 3.729 m2 vorgetragen ist, und die EZ bb, KG AL I, in der das GSt-Nr yy/11 mit einer Fläche von 2.713 m2 vorgetragen ist, stehen im Eigentum von Frau Mag. AM AN, Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin.Die EZ aa, KG AL römisch eins, in der das Grundstück-Nummer (GSt-Nr) yy/18 mit einer Fläche von 3.729 m2 vorgetragen ist, und die EZ bb, KG AL römisch eins, in der das GSt-Nr yy/11 mit einer Fläche von 2.713 m2 vorgetragen ist, stehen im Eigentum von Frau Mag. AM AN, Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin. 2. Mit Schreiben vom 20.2.1963 hat der Rechtsvorgänger der Frau Mag. AM AN im Eigentum an der EZ aa und EZ bb, je KG AL I, Herr Baumeister Ing. AO AA, der Gemeinde AL mitgeteilt, dass er „im Anschluss an die Parzelle yy/11, auf der die derzeitigen Gebäude meines Bauhofes stehen, das Grundstück Parz. yy/18 erworben“ habe; er „ersuche, für eine spätere Verbauung, dieses Grundstück als Bauplatz zu erklären“.Mit Schreiben vom 20.2.1963 hat der Rechtsvorgänger der Frau Mag. AM AN im Eigentum an der EZ aa und EZ bb, je KG AL römisch eins, Herr Baumeister Ing. AO AA, der Gemeinde AL mitgeteilt, dass er „im Anschluss an die Parzelle yy/11, auf der die derzeitigen Gebäude meines Bauhofes stehen, das Grundstück Parz. yy/18 erworben“ habe; er „ersuche, für eine spätere Verbauung, dieses Grundstück als Bauplatz zu erklären“. Mit Schreiben vom 30.1.1964 hat Herr Ing. AO AA die Gemeinde AL um Abänderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich des GSt-Nr yy/18 bzw um Erklärung zum Bauland ersucht und begründend unter anderem ausgeführt: „Das Grundstück yy/18 der Kat.Gemeinde AL, Liegenschaft E.Z. aa des Grundbuches der gleichen Kat.Gemeinde, wurde von mir im Jahre 1962 käuflich erworben. (…) Die Parzelle schließt mit ihrer Südostgrenze an das zum Bauplatz erklärte und als Bauhof verwendete Grundstück yy/11, das ebenfalls in meinem alleinigen Eigentum steht, an. (…)“ Ebenfalls mit Schreiben vom 30.1.1964 hat Herr Ing. AO AA bei der belangten Behörde um Genehmigung des Abteilungsplanes (Erklärung zum Bauplatz) betreffend GSt-Nr yy/18 angesucht und unter anderem ausgeführt wie folgt: „Zur Erweiterung meines Bauhofes, der derzeit auf das Grundstück yy/11 der Kat.Gemeinde AL beschränkt ist, wurde das Grundstück yy/18, zugeschrieben der Liegenschaft E.Z. aa des Grundbuches der gleichen Kat.Gemeinde, erworben. (…)“ Mit Schreiben vom 2.7.1964 hat die belangte Behörde Herrn Baumeister Ing. AO AA wie folgt mitgeteilt: „Anlässlich einer Amtshandlung in AL wurde festgestellt, dass Sie auf dem Grundstück yy/11 KG AL einen Bauhof errichtet haben, ohne hiefür die erforderliche gewerbepolizeiliche Genehmigung nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung zu besitzen. Wie dem bei der Gemeinde AL eingeholten Bauakt entnommen werden konnte, ist die Baubewilligung von der Gemeinde AL erteilt worden. Sie werden daher ersucht, bis spätestens 10.8.1964 um die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorlage folgender Unterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung für diesen Bauhof anzusuchen:„Anlässlich einer Amtshandlung in AL wurde festgestellt, dass Sie auf dem Grundstück yy/11 KG AL einen Bauhof errichtet haben, ohne hiefür die erforderliche gewerbepolizeiliche Genehmigung nach dem römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung zu besitzen. Wie dem bei der Gemeinde AL eingeholten Bauakt entnommen werden konnte, ist die Baubewilligung von der Gemeinde AL erteilt worden. Sie werden daher ersucht, bis spätestens 10.8.1964 um die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorlage folgender Unterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung für diesen Bauhof anzusuchen: 1. Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung der Grundstücksgrenzen und Grundstücksbezeichnungen (dreifach); 2. Anrainerverzeichnis; 3. Grundrisse und Schnitte der Betriebsräume (Lagerhallen, Büros usw., dreifach).“ 3. Mit Eingabe vom 8.2.1965 hat Herr Dipl.-Ing. AP AQ im Auftrag des Herrn Ing. AO AA der belangten Behörde unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 2.7.1964 einen Lageplan im Maßstab 1:500 (dreifach), ein Anrainerverzeichnis sowie Grundrisse und Schnitte der Betriebsräume, eines Wohn-Bürohauses und einer Lagerhalle vorgelegt. Ausgeführt wird, dass für diese Objekte von der Gemeinde AL bereits die Baugenehmigung erteilt worden sei. Für das im Lageplan eingezeichnete, geplante dreigeschossige Wohnhaus werde zu einem späteren Zeitpunkt um Baugenehmigung angesucht. Im Ansuchen vom 8.2.1965 ist ausgeführt, dass im Lageplan Maßstab 1:500 das Grundstück grün umrandet ist („Lageplan im Maßstab 1:500, dreifach [am beiliegenden Plan grün umrandet]“). Im dem Ansuchen vom 8.2.1965 beigeschlossenen Lageplan des Dipl.-Ing. AP AQ vom 14.1.1965 ist das GSt-Nr yy/11, nicht jedoch auch das GSt-Nr yy/18 grün umrandet. In der Kundmachung für die auf den 13.5.1965 anberaumte mündliche Verhandlung ist als Angelegenheit „Ansuchen um gewerbepol. Genehmigung zur Errichtung eines Bauhofes mit Lager- u. Gerätehalle auf den Grundstücken yy/1, yy/18, yy/19 und yy/11 KG. AL“ angeführt. Im Deckblatt der Niederschrift der Verhandlung vom 13.5.1965 ist als Gegenstand der Verhandlung „Ansuchen des Baumeisters Ing. AO AA, AC, um gewerbepolizeiliche Genehmigung eines Bauhofes mit Lager- und Gerätehalle auf den Grundstücken yy/11 und yy/18 KG! AL“ angeführt. In der mündlichen Verhandlung vom 13.5.1965 wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen unter anderem ausgeführt, dass zur Errichtung eines Wohnhauses mit Büro und einer Gerätehalle mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AL bereits die Baubewilligung erteilt worden sei. Das Wohnhaus sei zur Ausführung gekommen, während die Gerätehalle im Rohbau erstellt worden sei. Die verbaute Fläche der Gerätehalle betrage 498,10 m². Die Situierung sei im Lageplan im Maßstab 1:500 des Dipl.-Ing. AQ dargestellt. Diese Gerätehalle samt Wohnhaus mit Büro ist laut Lageplan auf GSt-Nr yy/11 ausgeführt. Laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.5.1965 führt der Vertreter des Kulturbauamtes gemeinsam mit dem Obmann der ARerbachregulierungsgenossenschaft unter anderem wie folgt aus: „Gegen das gegenständliche Ansuchen zur Errichtung eines Bauhofes bzw hinsichtlich einer Erweiterung desselben auf den Grundparzellen yy/18 und /19, wird kein Einwand erhoben, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: 1. Der bestehende Zementrohrkanal Ø 40 cm samt Revisionsschächte (genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 31.1.1958, Zahl:
- cc)muß zugänglich bleiben und darf nicht überbaut werden. (…) 3. Der Bauwerber haftet für den Ersatz aller Schäden, die durch die Errichtung und Benützung der Grundstücke an der Entwässerungsanlage der ARerbach Regulierung, insbesondere an dem vorgenannten Zementrohrkanal entstehen. Dagegen wird von Seite der ARerbachregulierung jede Schadenshaftung abgelehnt, die durch die Wasserführung des ARerbaches bzw durch Abflussstörungen an der Entwässerungsanlage entstehen. (…)“ Im Lageplan des Dipl.-Ing. AP AQ vom 14.1.1965 ist ein bestehender Niederschlagswasserkanal mit Durchmesser 25 cm über GSt-Nr yy/11 und ein bestehender Niederschlagswasserkanal mit Durchmesser 40 cm, der über die GSt-Nr yy/1 und yy/18 verläuft, eingezeichnet. Laut Niederschrift der Verhandlung vom 13.5.1965 hat Herr Ing. AO AA „das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen“. Im Bescheid der belangten Behörde vom 9.7.1965, Zahl IV/3864/3-65, wird wie folgt ausgesprochen: „Betr. Baumeister Ing. AO AA, AC Genehmigung eines Bauhofes mit Lager- und Gerätehalle auf dem Grundstück yy/11 KG. AL Bescheid Herr Baumeister Ing. AO AA, AC, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung um gewerbepolizeiliche Genehmigung eines Bauhofes auf dem Grundstück yy/11 KG. AL angesucht. Anlässlich der über dieses Ansuchen am 13.5.1965 durchgeführten Lokalverhandlung wurde vom Amtssachverständigen im Einvernehmen mit dem Vertreter des Arbeitsinspektorates Salzburg Folgendes festgestellt: (…) Es ergeht folgender Spruch: I.römisch eins. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erteilt Herrn Ing. AO AA, Baumeister in AC 95, gemäß der §§ 25 und 30
(2)der Gewerbeordnung in der Fassung BGBl. Nr. 178/1957 iVm den Bestimmungen der Garagenordnung GBO 1447/1939 nach Maßgabe der eingereichten Pläne, die Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erteilt Herrn Ing. AO AA, Baumeister in AC 95, gemäß der Paragraphen 25 und 30
(2)der Gewerbeordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1957, in Verbindung mit den Bestimmungen der Garagenordnung GBO 1447 aus 1939, nach Maßgabe der eingereichten Pläne, die gewerbepolizeiliche Bewilligung für einen Bauhof mit Lagerhalle und zwei Garagen mit einer verbauten Fläche von ca. 498 m² auf dem Grundstück yy/11 KG. AL gegen Einhaltung folgender Bedingungen: (…)
- Die in der vorstehenden Erklärung des Vertreters des Kulturbauamtes enthaltenen Vorschreibungen sind zu beachten bzw einzuhalten. (…)“ Im Bescheid vom 9.7.1965 wird im Anschluss an die Kostenentscheidung festgehalten, dass eine Begründung gemäß § 58 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) entfalle, da dem Ansuchen vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Im Bescheid vom 9.7.1965 wird im Anschluss an die Kostenentscheidung festgehalten, dass eine Begründung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) entfalle, da dem Ansuchen vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Am Lageplan des Dipl.-Ing. AP AQ vom 14.1.1965 ist der Vidierungsvermerk der belangten Behörde vom 9.7.1965 ersichtlich, wonach der Plan der Verhandlung am 13.5.1965 vorgelegen und nach Maßgabe des Bescheides, Zahl dd, genehmigt ist.
- Mit Schreiben vom 16.9.1965 und vom 5.11.1965 hat die belangten Behörde Herrn Ing. AO AA unter Anführung des Betreffs „Fertigstellung eines Bauhofes mit Lagerhalle und zwei Garagen auf dem Grundstück yy/11 KG. AL“ aufgefordert, die Ausführung der Vorschreibungen des Bescheides vom 9.7.1965 anzuzeigen. Herr Ing. AO AA hat mit Schreiben vom 12.11.1965 unter Anführung des Betreffs „Fertigstellung des Bauhofes mit Lagerhalle und zwei Garagen auf dem Grundstück yy/11 KG. AL. Ihr Schreiben vom 5.11.1965“ mitgeteilt, dass um einen neuen Fertigstellungstermin bis Juli 1966 gebeten werde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.1965 wurde unter Anführung desselben Betreffs wie in den Schreiben vom 16.9.1965 und vom 5.11.1965 die Frist zur Fertigstellung bis 31.7.1966 erstreckt. Mit Schreiben vom 18.8.1966 hat die belangte Behörde wiederum unter demselben Betreff wie in den Schreiben vom 16.9.1965 und vom 5.11.1965 die Anzeige der Ausführung der Vorschreibungen urgiert. Mit Schreiben vom 9.9.1966 hat Herr Ing. AO AA die belangte Behörde unter Anführung des Betreffs „Fristerstreckung für die Fertigstellung des Bauhofes in Salzburg auf dem Grundstück yy/11, KG AL“ erneut um Fristerstreckung um zwei Jahre ersucht. Mit Schreiben vom 8.4.1969 hat Herr Ing. AO AA unter Anführung des Betreffs „Fertigstellung des Bauhofes mit Lagerhalle und zwei Garagen auf dem Grundstück yy/11 KG AL“ die geforderten Ergänzungspläne in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Mit Schreiben vom 28.8.1969 hat die belangte Behörde Herrn Ing. AO AA mitgeteilt, dass aufgrund der am 31.7.1969 vom Bezirksingenieur vorgenommenen Überprüfung dieser mitgeteilt habe, dass für einen Bauhof mit Lagerhalle und zwei Garagen mit einer verbauten Fläche von circa 498 m² auf dem GSt-Nr yy/11, KG AL, mit Bescheid vom 9.7.1965 die gewerbepolizeiliche Genehmigung erteilt worden sei. Bei der vorgenommenen Überprüfung sei festgestellt worden, dass die Ausführung der Objekte im Wesentlichen plan- und beschreibungsgemäß (nach den Ergänzungsplänen) erfolgt sei und die Vorschreibungen des Bescheides vom 9.7.1965 zum Großteil erfüllt worden seien. Fehlen würden noch die Entlüftungsöffnungen im unteren Teil der Garagentore. Mit Schreiben vom 28.10.1969 hat Herr Ing. AO AA der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Entlüftungsöffnungen bei den Garagentoren nun angebracht worden seien.
- Im Zusammenhang mit einem Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung einer Baumaschinenreparaturwerkstätte im Anbau des Objektes AS 231, Gemeinde AL, und zugleich Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks des Anbaues wird vom gewerbe- und bautechnischen Amtssachverständigen in der Niederschrift der darüber stattgefundenen mündlichen Verhandlung vom 14.8.1974, Zahl I/9590/3-74, wie folgt festgehalten: „Für die Errichtung eines Wohngebäudes mit Lagerräumen sowie einem Bauhof auf dem Grundstück yy/11 KG. AL, wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die gewerbepolizeiliche Genehmigung sowie die Baubewilligung erteilt. (…)“
- Bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.5.1966, Zahl ee, wurde Herrn Ing. AO AA die Genehmigung zur Abteilung des 6.149 m² großen GSt-Nr yy/18, KG AL, (damals noch mitumfassend die GSt-Nr yy/27 und yy/40) erteilt. Im dem Bescheid vom 10.5.1966 zugrundeliegenden Technischen Bericht des Dipl.-Ing. AT AU vom 25.1.1964 ist festgehalten, dass auf dem in den Planunterlagen ausgewiesenen Gebiet, welches das GSt-Nr yy/18, KG AL, umfasst und das der Erweiterung des im gleichen Eigentum befindlichen Bauhofes auf der Parzelle yy/11 dienen soll, die Errichtung eines Neubaus, in dem größtenteils Wohnungen untergebracht sind, geplant sei. Unter anderem wird weiter ausgeführt, dass das als Bau- und Lagerplatz vorgesehene Grundstück unmittelbar an einen öffentlichen Gemeindeweg angrenze und von ihm aus seine Zufahrt erhalte. Das Abteilungsgebiet schließe unmittelbar an das im Jahr 1956 zum Bauplatz erklärte und derzeit als Bauhof in Benützung stehende bebaute Grundstück yy/11 an.
- Am 21.2.2018 wurde anlässlich einer mündlichen Verhandlung, anberaumt von der belangten Behörde, an Ort und Stelle auf GSt-Nr yy/18, KG AL I, festgestellt, dass auf dem Grundstück neben drei fahrbaren Containern drei nicht-fahrbare handelsübliche Stahlcontainer aufgestellt worden sind. Diese waren auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch vorhanden. Am 6.6.2018 war von den drei nicht fahrbaren Stahlcontainern nur noch ein Stahlcontainer vorhanden. Die übrigen zwei Stahlcontainer wurden entfernt. Am 21.2.2018 wurde anlässlich einer mündlichen Verhandlung, anberaumt von der belangten Behörde, an Ort und Stelle auf GSt-Nr yy/18, KG AL römisch eins, festgestellt, dass auf dem Grundstück neben drei fahrbaren Containern drei nicht-fahrbare handelsübliche Stahlcontainer aufgestellt worden sind. Diese waren auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch vorhanden. Am 6.6.2018 war von den drei nicht fahrbaren Stahlcontainern nur noch ein Stahlcontainer vorhanden. Die übrigen zwei Stahlcontainer wurden entfernt. Die Stahlcontainer sind ca 2,44 m breit, ca 6,08 m lang und weisen eine Höhe von ca 2,59 m auf. Bei dem am 6.6.2018 noch aufgestellten Stahlcontainer haben sich darin unter anderem ein Biertisch samt zweier Bierbänke, ein Bürostuhl sowie ein Bürotisch und darauf befindlich Polierpläne befunden. Der Stahlcontainer verfügt über zumindest zwei Fenster und eine Eingangstüre. Die ungefähre Lage der drei Stahlcontainer ist auf dem nachstehenden Orthofoto dargestellt (blau umkreist): Bild: aus Datenschutzgründen entfernt Der sich am 6.6.2018 noch am Grundstück befindliche Stahlcontainer hat sich wie in den zwei nachstehenden Lichtbildern ersichtlich dargestellt: Die Stahlcontainer werden von der Beschwerdeführerin unter anderem als Baucontainer auf Baustellen genutzt. Auf dem gegenständlichen Grundstück werden die Stahlcontainer von der Beschwerdeführerin abgestellt, bis sie für die nächste Baustelle wieder gebraucht werden. Dafür werden sie von einem Kran auf einen LKW gehoben und auf die Baustelle gefahren. Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf Inhalt der Akten der belangten Behörde und der Gemeinde AL sowie auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes, insbesondere auch auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle am 6.6.2018, gründen. Dass die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin Eigentümerin der EZ aa und der EZ bb, je KG AL I, ist, ist unstrittig. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Inhalt diverser Schreiben des Rechtsvorgängers der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde in den 1960er Jahren waren durch Einsichtnahme einerseits in den Akt der belangten Behörde und andererseits in den Akt der Gemeinde AL zu treffen. Der Inhalt dieser Schreiben ist im Wesentlichen unstrittig; die Urkunden sind unbedenklich. Auch der Inhalt des Ansuchens des Herrn Ing. AO AA vom 8.2.1965 ergibt sich durch Einsichtnahme in diesbezügliche Unterlagen, ebenso wie der Inhalt der Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung und der Inhalt der Niederschrift vom 13.5.1965, die auszugsweise wiedergegeben worden ist. Auch der Inhalt des Bescheides vom 9.7.1965 war durch Einsichtnahme in das Bescheidkonzept anzunehmen, das in den Verwaltungsakten aufliegt. Der Schriftverkehr in Anschluss an den Bescheid vom 9.7.1965 zwischen Herrn Ing. AO AA und belangter Behörde und die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich wiederum durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Feststellungen betreffend die mündliche Verhandlung vom 14.8.1974 waren aufgrund der Einsichtnahme in die Niederschrift der diesbezüglichen Verhandlung zu treffen. Dass Herrn Ing. AO AA mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.5.1966 die Abteilungsgenehmigung in Bezug auf das damalige GSt-Nr yy/18, KG AL, erteilt worden ist, ergibt sich durch Einsichtnahme in den diesbezüglichen Bescheid. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Inhalt des Technischen Berichts vom 25.1.1964 gründen sich auf die Einsichtnahme in denselben. Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf Inhalt der Akten der belangten Behörde und der Gemeinde AL sowie auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes, insbesondere auch auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle am 6.6.2018, gründen. Dass die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin Eigentümerin der EZ aa und der EZ bb, je KG AL römisch eins, ist, ist unstrittig. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Inhalt diverser Schreiben des Rechtsvorgängers der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde in den 1960er Jahren waren durch Einsichtnahme einerseits in den Akt der belangten Behörde und andererseits in den Akt der Gemeinde AL zu treffen. Der Inhalt dieser Schreiben ist im Wesentlichen unstrittig; die Urkunden sind unbedenklich. Auch der Inhalt des Ansuchens des Herrn Ing. AO AA vom 8.2.1965 ergibt sich durch Einsichtnahme in diesbezügliche Unterlagen, ebenso wie der Inhalt der Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung und der Inhalt der Niederschrift vom 13.5.1965, die auszugsweise wiedergegeben worden ist. Auch der Inhalt des Bescheides vom 9.7.1965 war durch Einsichtnahme in das Bescheidkonzept anzunehmen, das in den Verwaltungsakten aufliegt. Der Schriftverkehr in Anschluss an den Bescheid vom 9.7.1965 zwischen Herrn Ing. AO AA und belangter Behörde und die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich wiederum durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Feststellungen betreffend die mündliche Verhandlung vom 14.8.1974 waren aufgrund der Einsichtnahme in die Niederschrift der diesbezüglichen Verhandlung zu treffen. Dass Herrn Ing. AO AA mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.5.1966 die Abteilungsgenehmigung in Bezug auf das damalige GSt-Nr yy/18, KG AL, erteilt worden ist, ergibt sich durch Einsichtnahme in den diesbezüglichen Bescheid. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Inhalt des Technischen Berichts vom 25.1.1964 gründen sich auf die Einsichtnahme in denselben. Dass am 21.2.2018 drei nicht fahrbare und drei fahrbare Stahlcontainer auf GSt-Nr yy/18, KG AL I, aufgestellt waren, ist letztlich unstrittig. Der Umstand, dass am 6.6.2018 von den drei nicht fahrbaren Containern nur noch ein Stahlcontainer vorhanden war, war als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 6.6.2018 an Ort und Stelle anzunehmen. Ebenso ergeben sich die Abmessungen des noch vorhandenen Stahlcontainers als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 6.6.
- Im Container wurden – wie festgestellt – eine Biertischgarnitur (Biertisch samt zweier Bierbänke), ein Bürostuhl sowie ein Bürotisch und darauf befindlich Polierpläne vorgefunden. Dass der Stahlcontainer über zumindest zwei Fenster und eine Eingangstüre verfügt, war ebenso am 6.6.2018 so festzustellen. Das dargestellte Orthofoto bzw. ein Ausdruck desselben wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6.6.2018 zum Akt genommen. Mit den Parteien wurde darauf auch die Lage der drei Stahlcontainer blau eingezeichnet. Die beiden Lichtbilder, zeigend den auf der Liegenschaft noch vorhandenen Stahlcontainer, wurden in der mündlichen Verhandlung vom 6.6.2018 angefertigt. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin die Stahlcontainer als Baucontainer auf verschiedenen Baustellen nutzt, zu denen sie diese mit einem Lkw transportiert, und dass die Stahlcontainer von ihr auf GSt-Nr yy/18 abgestellt werden, bis sie auf der nächsten Baustelle wieder benötigt werden, waren aufgrund der Angaben der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin zu treffen, die durchaus lebensnah und anhand des am 6.6.2018 in Augenschein genommenen Stahlcontainers dem Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar waren. Dass am 21.2.2018 drei nicht fahrbare und drei fahrbare Stahlcontainer auf GSt-Nr yy/18, KG AL römisch eins, aufgestellt waren, ist letztlich unstrittig. Der Umstand, dass am 6.6.2018 von den drei nicht fahrbaren Containern nur noch ein Stahlcontainer vorhanden war, war als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 6.6.2018 an Ort und Stelle anzunehmen. Ebenso ergeben sich die Abmessungen des noch vorhandenen Stahlcontainers als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 6.6.
- Im Container wurden – wie festgestellt – eine Biertischgarnitur (Biertisch samt zweier Bierbänke), ein Bürostuhl sowie ein Bürotisch und darauf befindlich Polierpläne vorgefunden. Dass der Stahlcontainer über zumindest zwei Fenster und eine Eingangstüre verfügt, war ebenso am 6.6.2018 so festzustellen. Das dargestellte Orthofoto bzw. ein Ausdruck desselben wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6.6.2018 zum Akt genommen. Mit den Parteien wurde darauf auch die Lage der drei Stahlcontainer blau eingezeichnet. Die beiden Lichtbilder, zeigend den auf der Liegenschaft noch vorhandenen Stahlcontainer, wurden in der mündlichen Verhandlung vom 6.6.2018 angefertigt. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin die Stahlcontainer als Baucontainer auf verschiedenen Baustellen nutzt, zu denen sie diese mit einem Lkw transportiert, und dass die Stahlcontainer von ihr auf GSt-Nr yy/18 abgestellt werden, bis sie auf der nächsten Baustelle wieder benötigt werden, waren aufgrund der Angaben der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin zu treffen, die durchaus lebensnah und anhand des am 6.6.2018 in Augenschein genommenen Stahlcontainers dem Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar waren. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt:
- Voranzustellen ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen kann. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl VwGH 94/05/0067; 2005/07/0173). Der Verwaltungsgerichtshof lehnt es ab, dem Umstand der Erfüllung einer erstinstanzlich aufgetragenen Leistungspflicht durch den Verpflichteten nach erstinstanzlicher Auftragserlassung rechtliche Bedeutung für den Inhalt der über den ergangenen Leistungsbefehl zu treffenden Berufungsentscheidung beizumessen (vgl VwGH 98/07/0061). Diese für die Erfüllung von Leistungsbescheiden bzw Aufträgen während eines Berufungsverfahrens ergangene Rechtsprechung hat auch für die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und die Erfüllung von Leistungsbescheiden bzw Aufträgen einer Verwaltungsbehörde während des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Bestand (vgl VwGH Ra 2015/07/0118). Voranzustellen ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen kann. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre vergleiche VwGH 94/05/0067; 2005/07/0173). Der Verwaltungsgerichtshof lehnt es ab, dem Umstand der Erfüllung einer erstinstanzlich aufgetragenen Leistungspflicht durch den Verpflichteten nach erstinstanzlicher Auftragserlassung rechtliche Bedeutung für den Inhalt der über den ergangenen Leistungsbefehl zu treffenden Berufungsentscheidung beizumessen vergleiche VwGH 98/07/0061). Diese für die Erfüllung von Leistungsbescheiden bzw Aufträgen während eines Berufungsverfahrens ergangene Rechtsprechung hat auch für die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und die Erfüllung von Leistungsbescheiden bzw Aufträgen einer Verwaltungsbehörde während des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Bestand vergleiche VwGH Ra 2015/07/0118). Gegenständlich wurden zwei der drei, vom Beseitigungsauftrag erfassten, nicht fahrbaren Stahlcontainer zwischenzeitig beseitigt. In Bezug auf diese zwei Stahlcontainer wurde dem mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Beseitigungsauftrag im Ergebnis daher entsprochen. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die damit eintretende Herstellung des im angefochtenen Bescheid geforderten Zustandes in Bezug auf zwei der drei Stahlcontainer kein Umstand bezüglich des der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhaltes, der zu berücksichtigen wäre. Der Umstand, dass zwischenzeitig zwei der drei nicht fahrbaren Stahlcontainer entfernt worden sind, war vom Verwaltungsgericht somit nicht zu berücksichtigen.
- Das Verwaltungsgericht geht vorliegend – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht davon aus, dass das GSt-Nr yy/18, KG AL I, mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.7.1965 als Bauhof gewerbepolizeilich bewilligt worden ist. Das Verwaltungsgericht geht vorliegend – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht davon aus, dass das GSt-Nr yy/18, KG AL römisch eins, mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.7.1965 als Bauhof gewerbepolizeilich bewilligt worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Herr Ing. AO AA als Rechtsvorgänger der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin in seinem Ansuchen vom 8.2.1965 nur das GSt-Nr yy/11, KG AL, grün umrandet hat. Die Eingabe vom 8.2.1965 ist in Reaktion auf das Schreiben der belangten Behörde vom 2.7.1964 erfolgt, in dem mitgeteilt worden ist, dass festgestellt worden sei, dass auf dem GSt-Nr yy/11, KG AL, ein Bauhof errichtet worden sei. So wie das Baubewilligungsverfahren (vgl VwGH Ra 2017/06/0118) ist auch das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ein Projektsverfahren bzw Projektgenehmigungsverfahren (vgl VwGH 2003/04/0177). Gegenstand des Verfahrens ist somit stets nur jenes Projekt, wie es sich in den eingereichten Plänen darstellt. Die Behörde kann grundsätzlich nicht mehr bewilligen, als vom Konsenswerber beantragt worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Herr Ing. AO AA als Rechtsvorgänger der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin in seinem Ansuchen vom 8.2.1965 nur das GSt-Nr yy/11, KG AL, grün umrandet hat. Die Eingabe vom 8.2.1965 ist in Reaktion auf das Schreiben der belangten Behörde vom 2.7.1964 erfolgt, in dem mitgeteilt worden ist, dass festgestellt worden sei, dass auf dem GSt-Nr yy/11, KG AL, ein Bauhof errichtet worden sei. So wie das Baubewilligungsverfahren vergleiche , VwGH Ra 2017/06/0118) ist auch das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ein Projektsverfahren bzw Projektgenehmigungsverfahren vergleiche VwGH 2003/04/0177). Gegenstand des Verfahrens ist somit stets nur jenes Projekt, wie es sich in den eingereichten Plänen darstellt. Die Behörde kann grundsätzlich nicht mehr bewilligen, als vom Konsenswerber beantragt worden ist. Darüber hinaus wird im Bescheid der belangten Behörde vom 9.7.1965 einerseits sowohl im Betreff als auch im Kopf des Bescheides das GSt-Nr yy/11 (und nicht auch das GSt-Nr yy/18) angeführt und auf dieses Bezug genommen. Andererseits ist auch im Spruch des Bescheides vom 9.7.1965 ausdrücklich angeführt, dass die gewerbepolizeiliche Bewilligung für einen Bauhof auf GSt-Nr yy/11, KG AL, erteilt werde. Damit verbleibt aber kein Zweifel, dass die gewerbepolizeiliche Bewilligung für einen Bauhof mit Bescheid vom 9.7.1965 nur das GSt-Nr yy/11 betroffen hat (vgl zur Auslegung des Spruches eines Bescheides ua VwGH Ra 2017/05/0272; der Gegenstand eines rechtskräftigen Bescheides bestimmt sich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides, vgl dazu VwGH Ro 2016/07/0015). Darüber hinaus wird im Bescheid der belangten Behörde vom 9.7.1965 einerseits sowohl im Betreff als auch im Kopf des Bescheides das GSt-Nr yy/11 (und nicht auch das GSt-Nr yy/18) angeführt und auf dieses Bezug genommen. Andererseits ist auch im Spruch des Bescheides vom 9.7.1965 ausdrücklich angeführt, dass die gewerbepolizeiliche Bewilligung für einen Bauhof auf GSt-Nr yy/11, KG AL, erteilt werde. Damit verbleibt aber kein Zweifel, dass die gewerbepolizeiliche Bewilligung für einen Bauhof mit Bescheid vom 9.7.1965 nur das GSt-Nr yy/11 betroffen hat vergleiche zur Auslegung des Spruches eines Bescheides ua VwGH Ra 2017/05/0272; der Gegenstand eines rechtskräftigen Bescheides bestimmt sich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides, vergleiche dazu VwGH Ro 2016/07/0015). Für die Auslegung der Beschwerdeführerin, dass sich die Angabe des GSt-Nr yy/11 nur auf die Lagerhalle samt zweier Garagen mit einer verbauten Fläche von ca 498 m² beziehe, verbleibt kein Raum. Würde man diese Ansicht teilen bzw diese Auslegung für zutreffend erachten, wäre nicht nachvollziehbar, auf welche Grundstücksflächen, also auf welches Grundstück, sich die eigentliche gewerbepolizeiliche Bewilligung beziehen sollte. Selbst wenn sich die Angabe des GSt-Nr yy/11, KG AL, nur auf die Lagerhalle samt zweier Garage beziehen sollte, ist damit aus dem Spruch des Bescheides vom 9.7.1965 noch nicht abzuleiten, dass von der gewerbepolizeilichen Bewilligung auch das GSt-Nr yy/18, KG AL, mitumfasst sein soll, womit bei einer derartigen Auslegung für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen wäre. Betrachtet man den letztlich für sich genommen schon eindeutigen Spruch des Bescheides vom 9.7.1965 noch dazu in Zusammenhang mit dem Betreff und den Kopf des Bescheides kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kein vernünftiger Zweifel mehr verleiben, dass sich die gewerbepolizeiliche Bewilligung für einen Bauhof nur auf GSt-Nr yy/11, KG AL, bezogen hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ändert auch die Bezugnahme von an der mündlichen Verhandlung vom 13.5.1965 teilnehmenden Personen auf das GSt-Nr yy/18 in der Verhandlung nichts daran, dass mit dem Bescheid vom 9.7.1965 bzw mit dessen eindeutigen Spruch die gewerbepolizeiliche Bewilligung für einen Bauhof nur für das GSt-Nr yy/11, KG AL, erteilt worden ist. Sucht Herr Ing. AO AA für einen Bauhof nur in Bezug auf GSt-Nr yy/11 an, indem er – insoweit eindeutig – in den dem Ansuchen vom 8.2.1965 zugrundeliegenden Plänen das GSt-Nr yy/11 grün umrandet, und spricht in diesem Sinne die belangte Behörde mit Bescheid vom 9.7.1965 über die gewerbepolizeiliche Bewilligung nur in Bezug auf das GSt-Nr yy/11 ab, ändert auch eine womöglich zu weit gefasste Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes in der Kundmachung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung und im Deckblatt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung nichts daran, dass die gewerbepolizeiliche Bewilligung für den Bauhof nur für GSt-Nr yy/11, KG AL, erteilt worden ist. Auch eine zu weit gefassten Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes in einer Kundmachung über eine öffentliche mündliche Verhandlung und im Deckblatt der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung führt nicht dazu, dass Grundstücke in eine gewerbepolizeiliche Bewilligung miteinbezogen werden, auf die sich weder das Ansuchen des Konsenswerbers noch der diesbezügliche rechtskräftige Bewilligungsbescheid beziehen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass Herr Ing. AO AA beispielsweise mündlich sein Bewilligungsansuchen auf das GSt-Nr yy/18 erweitert hätte, zumal sich Herr Ing. AO AA in seinen nachfolgenden Schreiben selbst darauf bezieht, dass sich der Bauhof mit Lagerhalle und zwei Garagen auf dem GSt-Nr yy/11, KG AL, befindet. Hätte Herr Ing. AO AA ein mündliches Anbringen gestellt und wäre davon ausgegangen, dass sich die gewerbepolizeiliche Bewilligung vom 9.7.1965 auch auf das GSt-Nr yy/18, KG AL, erstrecke, hätte er dies jedenfalls in seinen Schreiben in den Folgejahren im Anschluss an den Bewilligungsbescheid vom 9.7.1965 zum Ausdruck gebracht. Zumal dies nicht der Fall ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass das Anbringen des Herrn Ing. AO AA vom 8.2.1965
§ 13
Abs 1 AVG mündlich in Bezug auf das GSt-Nr yy/18, KG AL, erweitert worden wäre.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass Herr Ing. AO AA beispielsweise mündlich sein Bewilligungsansuchen auf das GSt-Nr yy/18 erweitert hätte, zumal sich Herr Ing. AO AA in seinen nachfolgenden Schreiben selbst darauf bezieht, dass sich der Bauhof mit Lagerhalle und zwei Garagen auf dem GSt-Nr yy/11, KG AL, befindet. Hätte Herr Ing. AO AA ein mündliches Anbringen gestellt und wäre davon ausgegangen, dass sich die gewerbepolizeiliche Bewilligung vom 9.7.1965 auch auf das GSt-Nr yy/18, KG AL, erstrecke, hätte er dies jedenfalls in seinen Schreiben in den Folgejahren im Anschluss an den Bewilligungsbescheid vom 9.7.1965 zum Ausdruck gebracht. Zumal dies nicht der Fall ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass das Anbringen des Herrn Ing. AO AA vom 8.2.1965
Paragraph 13, Absatz eins, AVG mündlich in Bezug auf das GSt-Nr yy/18, KG AL, erweitert worden wäre. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass für das GSt-Nr yy/18, KG AL I, eine gewerbebehördliche Bewilligung für den Betrieb eines Bauhofes nicht besteht. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass für das GSt-Nr yy/18, KG AL römisch eins, eine gewerbebehördliche Bewilligung für den Betrieb eines Bauhofes nicht besteht. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde daher ausführt, eine „Bauhof-Bewilligung“ umfasse auch das bloße Lagern von Baucontainern, ist ihr zu entgegnen, dass vorliegend eine gewerbebehördliche Bewilligung für einen „Bauhof“ auf GSt-Nr yy/18, KG AL I, nicht anzunehmen ist.Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde daher ausführt, eine „Bauhof-Bewilligung“ umfasse auch das bloße Lagern von Baucontainern, ist ihr zu entgegnen, dass vorliegend eine gewerbebehördliche Bewilligung für einen „Bauhof“ auf GSt-Nr yy/18, KG AL römisch eins, nicht anzunehmen ist. 3. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, sind die gegenständlichen Stahlcontainer
§ 1Bau
PolG 1997 mit dem Boden verbunden, es sind für die fachgerechte Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich und wird durch die Stahlcontainer zumindest ein von Menschen betretbarer Raum geschaffen. Darüber hinaus dient der Raum jedenfalls aber auch der Unterbringung von Sachen. Selbst wenn man daher mit der Beschwerdeführerin davon ausginge, dass die Stahlcontainer konkret in der Zeit der Aufstellung auf GSt-Nr yy/18 nicht zum Aufenthalt von Menschen dienen würden, umfassen die Stahlcontainer jedenfalls einen Raum zur Unterbringung von Sachen. Nach den Feststellungen waren in dem am Grundstück vorgefundenen Stahlcontainer Gegenstände wie eine Biertischgarnitur, ein Bürostuhl, ein Bürotisch sowie Polierpläne vorhanden. Auch in jenem Zeitraum, in dem diese auf GSt-Nr yy/18 aufgestellt sind, dienen die Stahlcontainer somit – jedenfalls – der Unterbringung von Sachen (beispielsweise auch ein [Heu-]Stadel oder ein Glashaus sind Bauten, die dazu bestimmt sind, dem Schutz bzw der Unterbringung von Sachen zu dienen, vgl dazu Giese, Salzburger Bauchrecht², § 1 BauPolG Rn 10, unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, sind die gegenständlichen Stahlcontainer
Paragraph eins, BauPolG 1997 mit dem Boden verbunden, es sind für die fachgerechte Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich und wird durch die Stahlcontainer zumindest ein von Menschen betretbarer Raum geschaffen. Darüber hinaus dient der Raum jedenfalls aber auch der Unterbringung von Sachen. Selbst wenn man daher mit der Beschwerdeführerin davon ausginge, dass die Stahlcontainer konkret in der Zeit der Aufstellung auf GSt-Nr yy/18 nicht zum Aufenthalt von Menschen dienen würden, umfassen die Stahlcontainer jedenfalls einen Raum zur Unterbringung von Sachen. Nach den Feststellungen waren in dem am Grundstück vorgefundenen Stahlcontainer Gegenstände wie eine Biertischgarnitur, ein Bürostuhl, ein Bürotisch sowie Polierpläne vorhanden. Auch in jenem Zeitraum, in dem diese auf GSt-Nr yy/18 aufgestellt sind, dienen die Stahlcontainer somit – jedenfalls – der Unterbringung von Sachen (beispielsweise auch ein [Heu-]Stadel oder ein Glashaus sind Bauten, die dazu bestimmt sind, dem Schutz bzw der Unterbringung von Sachen zu dienen, vergleiche dazu Giese, Salzburger Bauchrecht², Paragraph eins, BauPolG Rn 10, unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass für die Annahme einer Bewilligungspflicht ohne Belang ist, für welche Dauer und für welchen Zweck das Bauvorhaben bestimmt ist (vgl VwGH 2012/10/0072 zur OÖ BauO). Die Annahme der Bewilligungspflicht für ein Bauwerk kann somit nicht dadurch entkräftet werden, dass dieses ohnedies nur vorübergehend aufgestellt werden soll. Selbst wenn die Stahlcontainer zum Teil nur einige Wochen und zum Teil nur wenige Monate auf GSt-Nr yy/18 aufgestellt und damit nicht mit der Absicht errichtet werden, dass sie dort dauerhaft bestehen bleiben sollen, ändert dies nichts daran, dass mit Aufstellung der Stahlcontainer eine baubehördliche Bewilligungspflicht einhergeht. Dass die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Z 14 BauPolG 1997 vorliegen würden, insbesondere dass die Aufstellung der Stahlcontainer der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt; Anhaltspunkte hiefür liegen auch nicht vor. Bereits vor diesem Hintergrund kann eine Baubewilligungsfreiheit für die Stahlcontainer als „Bauten für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen“
§ 2Abs 2 Z 14 Bau
PolG 1997 vorliegend nicht angenommen werden (vgl dazu auch Giese, aaO, § 2 BauPolG Rn 62).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass für die Annahme einer Bewilligungspflicht ohne Belang ist, für welche Dauer und für welchen Zweck das Bauvorhaben bestimmt ist vergleiche VwGH 2012/10/0072 zur OÖ BauO). Die Annahme der Bewilligungspflicht für ein Bauwerk kann somit nicht dadurch entkräftet werden, dass dieses ohnedies nur vorübergehend aufgestellt werden soll. Selbst wenn die Stahlcontainer zum Teil nur einige Wochen und zum Teil nur wenige Monate auf GSt-Nr yy/18 aufgestellt und damit nicht mit der Absicht errichtet werden, dass sie dort dauerhaft bestehen bleiben sollen, ändert dies nichts daran, dass mit Aufstellung der Stahlcontainer eine baubehördliche Bewilligungspflicht einhergeht. Dass die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 14, BauPolG 1997 vorliegen würden, insbesondere dass die Aufstellung der Stahlcontainer der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt; Anhaltspunkte hiefür liegen auch nicht vor. Bereits vor diesem Hintergrund kann eine Baubewilligungsfreiheit für die Stahlcontainer als „Bauten für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen“
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 14, BauPolG 1997 vorliegend nicht angenommen werden vergleiche dazu auch Giese, aaO, Paragraph 2, BauPolG Rn 62). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Entfernung eines Bauwerks ein allenfalls für dieses bestehender Baukonsens untergeht (vgl VwGH 90/06/0126). Der Baukonsens geht durch die Abtragung einer baulichen Anlage unter, sodass deren Neuerrichtung eine neuerliche Bewilligungspflicht auslöst (vgl VwGH 92/06/0065). Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass, selbst wenn auf einer Grundfläche zunächst ein Bau errichtet bzw aufgestellt worden ist und dieser sodann entfernt wird, die Errichtung eines neuen Baues einer neuerlichen Baubewilligung bedarf, wobei hiefür die zum Zeitpunkt der Erteilung der (neuen) Baubewilligung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Entfernung eines Bauwerks ein allenfalls für dieses bestehender Baukonsens untergeht vergleiche VwGH 90/06/0126). Der Baukonsens geht durch die Abtragung einer baulichen Anlage unter, sodass deren Neuerrichtung eine neuerliche Bewilligungspflicht auslöst vergleiche VwGH 92/06/0065). Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass, selbst wenn auf einer Grundfläche zunächst ein Bau errichtet bzw aufgestellt worden ist und dieser sodann entfernt wird, die Errichtung eines neuen Baues einer neuerlichen Baubewilligung bedarf, wobei hiefür die zum Zeitpunkt der Erteilung der (neuen) Baubewilligung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde damit argumentiert, dass es sich bei den gegenständlichen Stahlcontainern um eine „Baustelleneinrichtung“
BauPolG 1997 handle, ist festzuhalten, dass zwar durchaus zutrifft, dass grundsätzlich baubewilligungspflichtige Bauten auch als Baustelleneinrichtung qualifiziert werden können, wenn und soweit sie der Ermöglichung, Erleichterung oder ordnungsgemäßen Durchführung der Bauausführung dienen (vgl Giese, aaO, § 1 BauPolG Rn 16). Die Beschwerdeführerin übersieht aber, dass „Baustelleneinrichtungen“ gemäß § 2 Abs 2 Z 27 BauPolG 1997 nur für die Dauer der Bauausführung bewilligungsfrei sind. Die Baustelleneinrichtungen, damit sie bewilligungsfrei sind, dürfen erst unmittelbar vor Baubeginn sowie während der Bauausführung errichtet werden. Erforderlich ist ein engerer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Aufstellen der Baustelleneinrichtung und dem tatsächlichen Beginn der Maßnahme (vgl wiederum Giese, aaO, § 2 BauPolG Rn 79). Baustelleneinrichtungen sind nur für die Dauer der Bauausführung nicht bewilligungspflichtig (vgl VwGH Ro 2014/05/0022 zur Wiener BauO). Baustelleneinrichtungen dürfen nur unmittelbar vor Baubeginn (und während der Bauausführung) errichtet werden, sofern außerdem eine allenfalls erforderliche Baubewilligung für jenes Bauvorhaben rechtskräftig erteilt worden ist, welchem die Baustelleneinrichtung dienen soll (vgl VwGH 93/05/0153 zur OÖ BauO). Vorliegend stehen die drei nicht fahrbaren Stahlcontainer aber nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben, sodass deren Aufstellung als „Baustelleneinrichtung“ – so wie dies die Beschwerdeführerin sodann auch in der mündlichen Verhandlung vom 6.6.2018 angenommen hat – auch nicht nach § 2 Abs 2 Z 27 BauPolG 1997 bewilligungsfrei ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde damit argumentiert, dass es sich bei den gegenständlichen Stahlcontainern um eine „Baustelleneinrichtung“
BauPolG 1997 handle, ist festzuhalten, dass zwar durchaus zutrifft, dass grundsätzlich baubewilligungspflichtige Bauten auch als Baustelleneinrichtung qualifiziert werden können, wenn und soweit sie der Ermöglichung, Erleichterung oder ordnungsgemäßen Durchführung der Bauausführung dienen vergleiche Giese, aaO, Paragraph eins, BauPolG Rn 16). Die Beschwerdeführerin übersieht aber, dass „Baustelleneinrichtungen“ gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 27, BauPolG 1997 nur für die Dauer der Bauausführung bewilligungsfrei sind. Die Baustelleneinrichtungen, damit sie bewilligungsfrei sind, dürfen erst unmittelbar vor Baubeginn sowie während der Bauausführung errichtet werden. Erforderlich ist ein engerer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Aufstellen der Baustelleneinrichtung und dem tatsächlichen Beginn der Maßnahme vergleiche wiederum Giese, aaO, Paragraph 2, BauPolG Rn 79). Baustelleneinrichtungen sind nur für die Dauer der Bauausführung nicht bewilligungspflichtig vergleiche VwGH Ro 2014/05/0022 zur Wiener BauO). Baustelleneinrichtungen dürfen nur unmittelbar vor Baubeginn (und während der Bauausführung) errichtet werden, sofern außerdem eine allenfalls erforderliche Baubewilligung für jenes Bauvorhaben rechtskräftig erteilt worden ist, welchem die Baustelleneinrichtung dienen soll vergleiche VwGH 93/05/0153 zur OÖ BauO). Vorliegend stehen die drei nicht fahrbaren Stahlcontainer aber nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben, sodass deren Aufstellung als „Baustelleneinrichtung“ – so wie dies die Beschwerdeführerin sodann auch in der mündlichen Verhandlung vom 6.6.2018 angenommen hat – auch nicht nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 27, BauPolG 1997 bewilligungsfrei ist. Im Übrigen hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass Container als bauliche Anlage und zwar als Gebäude zu qualifizieren sind (vgl VwGH 2013/06/0007). Dass ein Baucontainer mit einem Lkw angeliefert und mittels Kranwagen abgestellt bzw aufgestellt wird, spricht nicht gegen den Charakter als Gebäude (vgl VwGH 86/05/0187 zu einem jederzeit mit einem Kran aufzuhebenden und abzutransportierenden Kiosk). Ein in metallbauweise hergestellten Lagercontainer stellte bzw stellt sowohl nach dem Baupolizeigesetz 1973 als auch nach dem Baupolizeigesetz 1997 einen „Bau“
§ 1
Abs 1 beider Gesetze dar, der – da keine Ausnahmen in Betracht kamen bzw kommen – baubewilligungspflichtig war und ist (vgl VwGH 2005/06/0351 zum Salzburger BauPolG 1973 und BauPolG 1997). Im Übrigen hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass Container als bauliche Anlage und zwar als Gebäude zu qualifizieren sind vergleiche VwGH 2013/06/0007). Dass ein Baucontainer mit einem Lkw angeliefert und mittels Kranwagen abgestellt bzw aufgestellt wird, spricht nicht gegen den Charakter als Gebäude vergleiche VwGH 86/05/0187 zu einem jederzeit mit einem Kran aufzuhebenden und abzutransportierenden Kiosk). Ein in metallbauweise hergestellten Lagercontainer stellte bzw stellt sowohl nach dem Baupolizeigesetz 1973 als auch nach dem Baupolizeigesetz 1997 einen „Bau“
Paragraph eins, Absatz eins, beider Gesetze dar, der – da keine Ausnahmen in Betracht kamen bzw kommen – baubewilligungspflichtig war und ist vergleiche VwGH 2005/06/0351 zum Salzburger BauPolG 1973 und BauPolG 1997). Dem Salzburger Baurecht ist keine Bestimmung zu entnehmen, welche die Errichtung bzw Aufstellung von Bauten wie den vorliegenden Stahlcontainer, selbst wenn diese nur mehr oder weniger vorübergehend aufgestellt sind (solange sie nicht unter § 2 Abs 2 Z 14 BauPolG 1997 zu subsumieren sind), baubewilligungsfrei stellen würde. Insbesondere handelt es sich vorliegend auch nicht um einen Lagerbehälter, der nach anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig wäre,
§ 2Abs 2 Z 13 Bau
PolG 1997, da für einen mehr oder weniger in seinen Abmessungen handelsüblichen Stahlcontainer wie den gegenständlichen neben § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997 eine Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften, etwa nach der Gewerbeordnung 1994 oder nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (vgl erneut Giese, aaO, § 2 BauPolG Rn 61), nicht anzunehmen ist (derartiges wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet). Dem Salzburger Baurecht ist keine Bestimmung zu entnehmen, welche die Errichtung bzw Aufstellung von Bauten wie den vorliegenden Stahlcontainer, selbst wenn diese nur mehr oder weniger vorübergehend aufgestellt sind (solange sie nicht unter Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 14, BauPolG 1997 zu subsumieren sind), baubewilligungsfrei stellen würde. Insbesondere handelt es sich vorliegend auch nicht um einen Lagerbehälter, der nach anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig wäre,
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, BauPolG 1997, da für einen mehr oder weniger in seinen Abmessungen handelsüblichen Stahlcontainer wie den gegenständlichen neben Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 eine Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften, etwa nach der Gewerbeordnung 1994 oder nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 vergleiche erneut Giese, aaO, Paragraph 2, BauPolG Rn 61), nicht anzunehmen ist (derartiges wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet). Somit ist jedenfalls bei Nichtvorliegen eines (gewerbebehördlich bewilligten) „Bauhofes“ – wie gegenständlich – eine baubehördliche Bewilligungspflicht für das Aufstellen der drei nicht fahrbaren Stahlcontainer als Bau
§ 1Bau
PolG 1997 anzunehmen. Mangels Vorliegen eines gewerbebehördlich bewilligten „Bauhofes“ war auf die Frage, ob das Auf- bzw Abstellen derartiger Container auf einem solchen, gewerbebehördlich bewilligten „Bauhof“ einer baubehördlichen Bewilligung nicht bedürfen würde, nicht näher einzugehen.Somit ist jedenfalls bei Nichtvorliegen eines (gewerbebehördlich bewilligten) „Bauhofes“ – wie gegenständlich – eine baubehördliche Bewilligungspflicht für das Aufstellen der drei nicht fahrbaren Stahlcontainer als Bau
Paragraph eins, BauPolG 1997 anzunehmen. Mangels Vorliegen eines gewerbebehördlich bewilligten „Bauhofes“ war auf die Frage, ob das Auf- bzw Abstellen derartiger Container auf einem solchen, gewerbebehördlich bewilligten „Bauhof“ einer baubehördlichen Bewilligung nicht bedürfen würde, nicht näher einzugehen. Zumal davon auszugehen ist, dass weder zum Zeitpunkt der Aufstellung noch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages eine baubehördliche Bewilligung trotz einer Bewilligungspflicht vorliegt bzw vorgelegen ist, ist der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Beseitigungsauftrag nicht als rechtswidrig zu erkennen.
- Angesichts des Umstandes, dass Bauaufträge ausreichend konkretisiert sein müssen (vgl etwa VwGH 2008/05/0193), war der Spruch des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Lage der drei Stahlcontainer auf GSt-Nr yy/18, KG AL I, entsprechend zu präzisieren. Angesichts des Umstandes, dass Bauaufträge ausreichend konkretisiert sein müssen vergleiche etwa VwGH 2008/05/0193), war der Spruch des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Lage der drei Stahlcontainer auf GSt-Nr yy/18, KG AL römisch eins, entsprechend zu präzisieren.
- In Spruchpunkt II. war die Leistungsfrist entsprechend neu festzusetzen (vgl VwGH Ra 2014/07/0077; Ra 2016/05/0052), wobei davon auszugehen ist, dass die Entfernung von Stahlcontainern, die mittels Kran auf einen Lkw gehoben werden können, jedenfalls innerhalb von zwei Monaten bewerkstelligt werden kann. In Spruchpunkt römisch zwei. war die Leistungsfrist entsprechend neu festzusetzen vergleiche VwGH Ra 2014/07/0077; Ra 2016/05/0052), wobei davon auszugehen ist, dass die Entfernung von Stahlcontainern, die mittels Kran auf einen Lkw gehoben werden können, jedenfalls innerhalb von zwei Monaten bewerkstelligt werden kann. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt III.):Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG; Spruchpunkt römisch drei.): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Art 133Abs 4 B-VG zu beurteilen war.
Die Qualifikation der gegenständlichen Stahlcontainer als Bau
§ 1Bau
PolG 1997 orientiert sich an den Grundsätzen der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Frage, ob das GSt-Nr yy/18, KG AL I, mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.7.1965 – wie von der Beschwerdeführerin argumentiert – gewerbebehördlich als „Bauhof“ bewilligt worden ist oder nicht, stellt eine einzelfallbezogene Auslegungsfrage dar, der im Allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl VwGH Ra 2016/05/0021).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war.
Die Qualifikation der gegenständlichen Stahlcontainer als Bau
Paragraph eins, BauPolG 1997 orientiert sich an den Grundsätzen der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Frage, ob das GSt-Nr yy/18, KG AL römisch eins, mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.7.1965 – wie von der Beschwerdeführerin argumentiert – gewerbebehördlich als „Bauhof“ bewilligt worden ist oder nicht, stellt eine einzelfallbezogene Auslegungsfrage dar, der im Allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH Ra 2016/05/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.374.1.13.2018