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{'item': '405-1/306/1/12-2018'}

Obsah (9)§ 27§ 26§ 2§ 28Art. 130§ 17§ 46§ 5§ 59

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum23.07.2018 Geschäftszahl405-1/306/1/12-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte

§ 27Abs 2 lit c NSch

G sei das Anbringen von Plakaten zu Werbezwecken, ausgenommen Ankündigungen

§ 26Abs 6 lit a und f verboten.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass am 28.02.2018 durch ein Behördenorgan ein Plakat bzw. eine Plane zu Werbezwecken in der freien Landschaft auf GN ZZ KG AD festgestellt worden sei. Es wurde die Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten, der AA GmbH dazu sowie der Landesumweltanwaltschaft wörtlich wiedergegeben. In rechtlicher Hinsicht wurde nach Darlegung der im Salzburger Naturschutzgesetz Paragraph 5, gesetzlich definierten Begriffe „freie Landschaft“, „geschlossene Ortschaft“ und „Ankündigungen“ ausgeführt, dass es sich bei der GN ZZ KG AD um eine Parzelle handle, die nicht in der geschlossenen Ortschaft oder im Siedlungsbereich gelegen sei und auch eine Zugehörigkeit zu einem Hofverband augenscheinlich ausgeschlossen werden könne. Ein Hausgarten bzw. Vorgarten udgl sei ebenfalls nicht gegeben. Beim Biomasseheizkraftwerk handle es sich um ein einzelstehendes Objekt, welches sich am Ortsrand befinde und in keinem sichtbaren Zusammenhang mit übrigen Bauwerken stehe. Die Werbeplane erreiche ein Ausmaß von 10,5 x 1,2 m Anmerkung, richtig wohl 2,9 m) und sei somit optisch deutlich wahrnehmbar und geeignet die Aufmerksamkeit von Menschen nicht nur aus der unmittelbaren Nähe auf sich zu lenken. Die Werbeplane sei laut Legaldefinition als Ankündigung zu verstehen.

Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, NSchG sei das Anbringen von Plakaten zu Werbezwecken, ausgenommen Ankündigungen

Paragraph 26, Absatz 6, Litera a und f verboten.

§ 26

Abs 6 lit a handle es sich beim Biomasseheizkraftwerk weder um eine bewilligte Ankündigungsanlage noch treffe der Tatbestand des lit f leg cit zu, da eine solche Verordnung nicht bestehe. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das bautechnische Gutachten des Amtssachverständigen, dass es sich nicht um ein Werbeplakat, sondern um eine Fassadengestaltung handle, wurde ausgeführt, dass der Bautechniker festgehalten habe, dass es sich sehr wohl um eine Werbeplane handle. Die gegenständliche Plane sei aufgrund der Ausgestaltung eindeutig als Werbung für das Hotel AA, welches sich in ca. 450 m Entfernung befinde und nicht als reine Objektsbezeichnung des Heizkraftwerkes zu identifizieren. Eine rechtsgültige baupolizeiliche Bewilligung könne keinesfalls eine naturschutzbehördliche Bewilligung ersetzen. Eine solche sei jedoch nicht zu erlangen, da das Anbringen von Plakaten zu Werbezwecken in der freien Landschaft

§ 27Abs 2 lit c NSch

G einen Verbotstatbestand darstelle. Die angeführten Ausnahmetatbestände würden nicht in Betracht kommen. Aufgrund der Legaldefinition in § 5 Z 13 NSchG befinde sich das Biomasseheizwerk in der freien Landschaft und sei somit das Anbringen der Werbeplane auf dem Heizwerk als Anbringen eines Plakates zu Werbezwecken in der freien Landschaft zu sehen.

Paragraph 26, Absatz 6, Litera a, handle es sich beim Biomasseheizkraftwerk weder um eine bewilligte Ankündigungsanlage noch treffe der Tatbestand des Litera f, leg cit zu, da eine solche Verordnung nicht bestehe. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das bautechnische Gutachten des Amtssachverständigen, dass es sich nicht um ein Werbeplakat, sondern um eine Fassadengestaltung handle, wurde ausgeführt, dass der Bautechniker festgehalten habe, dass es sich sehr wohl um eine Werbeplane handle. Die gegenständliche Plane sei aufgrund der Ausgestaltung eindeutig als Werbung für das Hotel AA, welches sich in ca. 450 m Entfernung befinde und nicht als reine Objektsbezeichnung des Heizkraftwerkes zu identifizieren. Eine rechtsgültige baupolizeiliche Bewilligung könne keinesfalls eine naturschutzbehördliche Bewilligung ersetzen. Eine solche sei jedoch nicht zu erlangen, da das Anbringen von Plakaten zu Werbezwecken in der freien Landschaft

Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, NSchG einen Verbotstatbestand darstelle. Die angeführten Ausnahmetatbestände würden nicht in Betracht kommen. Aufgrund der Legaldefinition in Paragraph 5, Ziffer 13, NSchG befinde sich das Biomasseheizwerk in der freien Landschaft und sei somit das Anbringen der Werbeplane auf dem Heizwerk als Anbringen eines Plakates zu Werbezwecken in der freien Landschaft zu sehen. 1.

  1. Gegen diese Entscheidung wurde rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 08.05.2018 Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Als Beschwerdegründe wurden zusammengefasst vorgebracht, dass es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin Grundeigentümerin des GN ZZ KG AD sei und auf diesem Grundstück ein baupolizeilich bewilligtes Heizwerk betreibe. Die beanstandete „Werbetafel“ sei eine baupolizeilich bewilligte Fassadengestaltung beim Heizwerk. Es wurde auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann vom 20.01.2015, Zl YYY/52-2015 verwiesen. Der bautechnische Amtssachverständige habe im baupolizeilichen Bewilligungsverfahren ausgeführt, dass eine Störung des Orts- und Straßen- und Landschaftsbildes durch das Vorhaben nicht eintrete und gegen die Erteilung der baupolizeilichen Bewilligung somit keine Bedenken bestünden. Es wurde auf das Gutachten vom 29.12.2014 verwiesen. Im Hinblick auf § 27 Abs 2 lit c Naturschutzgesetz sei daher von einem „Anbringen von Plakaten zu Werbezwecken“ nicht auszugehen. Die beanstandete Fassade des Heizkraftwerkes stehe weder in der freien Landschaft noch sei die Annahme der belangten Behörde richtig, dass eine Ankündigungsanlage vorliege. Die Plane sei durch bautechnische Vorrichtungen mit der Fassade fest verbunden, sodass es sich um eine Fassadengestaltung handle. Es sei nicht verständlich, wenn die Bezirkshauptmannschaft als Baubehörde eine Baubewilligung erteile und dieselbe Behörde nämlich die Bezirkshauptmannschaft als Naturschutzbehörde dann meine, was die Baubehörde gemacht habe sei irrelevant. Das sei für einen rechtssuchenden Bürger nicht verständlich. Die Ankündigung iSd § 5 Z 4 NSchG sei auch nicht optisch deutlich wahrnehmbar und wegen ihres Inhaltes, ihrer Art, ihrer Größe oder besonderen Ausgestaltung oder wegen des Ortes ihrer Vornahme geeignet, die Aufmerksamkeit von Menschen nicht nur aus unmittelbarer Nähe auf sich zu lenken. Es wurde als Beweis dafür ein Ortsaugenschein beantragt. Der Wiederherstellungsauftrag hätte nicht erlassen werden dürfen, es werde die Behebung des Bescheides beantragt.Als Beschwerdegründe wurden zusammengefasst vorgebracht, dass es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin Grundeigentümerin des GN ZZ KG AD sei und auf diesem Grundstück ein baupolizeilich bewilligtes Heizwerk betreibe. Die beanstandete „Werbetafel“ sei eine baupolizeilich bewilligte Fassadengestaltung beim Heizwerk. Es wurde auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann vom 20.01.2015, Zl YYY/52-2015 verwiesen. Der bautechnische Amtssachverständige habe im baupolizeilichen Bewilligungsverfahren ausgeführt, dass eine Störung des Orts- und Straßen- und Landschaftsbildes durch das Vorhaben nicht eintrete und gegen die Erteilung der baupolizeilichen Bewilligung somit keine Bedenken bestünden. Es wurde auf das Gutachten vom 29.12.2014 verwiesen. Im Hinblick auf Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, Naturschutzgesetz sei daher von einem „Anbringen von Plakaten zu Werbezwecken“ nicht auszugehen. Die beanstandete Fassade des Heizkraftwerkes stehe weder in der freien Landschaft noch sei die Annahme der belangten Behörde richtig, dass eine Ankündigungsanlage vorliege. Die Plane sei durch bautechnische Vorrichtungen mit der Fassade fest verbunden, sodass es sich um eine Fassadengestaltung handle. Es sei nicht verständlich, wenn die Bezirkshauptmannschaft als Baubehörde eine Baubewilligung erteile und dieselbe Behörde nämlich die Bezirkshauptmannschaft als Naturschutzbehörde dann meine, was die Baubehörde gemacht habe sei irrelevant. Das sei für einen rechtssuchenden Bürger nicht verständlich. Die Ankündigung iSd Paragraph 5, Ziffer 4, NSchG sei auch nicht optisch deutlich wahrnehmbar und wegen ihres Inhaltes, ihrer Art, ihrer Größe oder besonderen Ausgestaltung oder wegen des Ortes ihrer Vornahme geeignet, die Aufmerksamkeit von Menschen nicht nur aus unmittelbarer Nähe auf sich zu lenken. Es wurde als Beweis dafür ein Ortsaugenschein beantragt. Der Wiederherstellungsauftrag hätte nicht erlassen werden dürfen, es werde die Behebung des Bescheides beantragt. 1.
  2. Mit Schreiben vom 09.05.2018, am 15.05.2018 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts wurde der Bauakt Zahl XXX-2018 von der belangten Behörde am 24.05.2018 übermittelt. Per E-Mail vom 05.06.2018 übermittelte der naturschutzfachliche Amtssachverständige seine Stellungnahme zu Frage des LVwG, ob das Biomasseheizkraftwerk tatsächlich in der freien Landschaft liege und ob für den Fall, dass § 27 NSchG nicht anzuwenden wäre, die Bestimmung des § 26 Abs 4 NSchG greifen würde. Ausgeführt wurde vom Sachverständigen zusammengefasst, dass kein baulicher Anschluss an den Siedlungsbereich der Ortschaft AD gegeben sei, somit sich das Biomasseheizkraftwerk in der freien Landschaft befinde. Das Plakat sei aufgrund seiner Größe auffällig und können von Personen, welche von AD Richtung TO blicken würden, gesehen werden. Es würde als scharfer Kontrast wahrgenommen werden, da bis auf das Heizkraftwerk mit landschaftsangepasster Holzfassade die Landschaft als Wald-Felsmosaik der CC-Schlucht ohne großvolumige anthropogene Fremdkörper abbilde. Eine endgültige Beurteilung betreffend erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Charakters der Landschaft ohne Lokalaugenschein könne jedoch nicht abgegeben werden, eine Ausgleichsfähigkeit sei aber gegeben. Per E-Mail vom 05.06.2018 übermittelte der naturschutzfachliche Amtssachverständige seine Stellungnahme zu Frage des LVwG, ob das Biomasseheizkraftwerk tatsächlich in der freien Landschaft liege und ob für den Fall, dass Paragraph 27, NSchG nicht anzuwenden wäre, die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, NSchG greifen würde. Ausgeführt wurde vom Sachverständigen zusammengefasst, dass kein baulicher Anschluss an den Siedlungsbereich der Ortschaft AD gegeben sei, somit sich das Biomasseheizkraftwerk in der freien Landschaft befinde. Das Plakat sei aufgrund seiner Größe auffällig und können von Personen, welche von AD Richtung TO blicken würden, gesehen werden. Es würde als scharfer Kontrast wahrgenommen werden, da bis auf das Heizkraftwerk mit landschaftsangepasster Holzfassade die Landschaft als Wald-Felsmosaik der CC-Schlucht ohne großvolumige anthropogene Fremdkörper abbilde. Eine endgültige Beurteilung betreffend erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Charakters der Landschaft ohne Lokalaugenschein könne jedoch nicht abgegeben werden, eine Ausgleichsfähigkeit sei aber gegeben. Dem Vertreter der Landesumweltanwaltschaft wurden die Beschwerde sowie die fachliche Stellungnahme per Email vom 17.07.2018 zur Kenntnis übermittelt. Am 19.07.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in Begleitung seines Rechtsvertreters, ein Vertreter der Landesumweltanwaltschaft Salzburg sowie der naturschutzfachliche Amtssachverständige teilnahmen. Vom beigeschafften Bau- und Gewerbeakt der Bezirkshauptmannschaft St. Johann Zahl YYY-2018 wurden die verfahrensrelevanten Schriftstücke in das Beschwerdeverfahren einbezogen. Die Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde den Beschwerdeparteien zur Kenntnis gebracht. Vom Rechtsvertreter wurde im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt, wonach es sich um eine Fassadengestaltung und kein Plakat zu Werbezwecken handle, die zudem nicht einsehbar sei und es sich jedenfalls um keine Ankündigungsanlage iS des Naturschutzgesetzes handle. Das Biomasseheizkraftwerk sei eine gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage im Bauland. Die Entfernung zum Ortszentrum betrage ca 150 m und befinde sich das Objekt in der Nähe des Ortsgebietes. Im ländlichen Bereich sei eine lockere Bebauung üblich. Vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wurde der Grund der Anbringung des Werbeplakates im Jahr 2008 bzw. dessen Änderung im Jahr 2016 dargelegt und ausgeführt, dass er von der Behörde trotz mehrfacher Erkundigungen niemals darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass diese Maßnahme naturschutzrechtlich relevant sei. Der Naturschutzbehörde sei offenbar die Fassadengestaltung 10 Jahre lang nicht aufgefallen. Von einer Bemalung der Fassade sei deshalb Abstand genommen worden, da dahinter Hackschnitzelgut gelagert werde, welches eine Belüftung brauche. Vom Vertreter der Landesumweltanwaltschaft wurde zusammengefasst vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall ein Anwendungsfall des § 27 NSchG vorliege, welcher als lex specialis Anwendungsvorrang gegenüber § 26 NSchG habe. Eine Subsumtion des Plakatierens von Werbeplakaten unter die Anzeigepflicht des § 26 würde das Verbot des § 27 bis zur Unanwendbarkeit aushöhlen. Das Plakat sei kein unselbständiger Bestandteil des Biomasseheizkraftwerks und könne als selbständiger Bestandteil auch wieder entfernt werden, womit das Heizkraftwerk selbst nicht als Ganzes der Anzeigepflicht unterliege. Es sei vom Sachverständigen festgestellt worden, dass sich die Anlage außerhalb des Ortsgebietes befinde und kein Hofverband vorliege. Es liege auch kein Siedlungsverband vor, welcher als kleiner Verband ohne Ortsumgrenzung zu verstehen sei. Vom Vertreter der Landesumweltanwaltschaft wurde zusammengefasst vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall ein Anwendungsfall des Paragraph 27, NSchG vorliege, welcher als lex specialis Anwendungsvorrang gegenüber Paragraph 26, NSchG habe. Eine Subsumtion des Plakatierens von Werbeplakaten unter die Anzeigepflicht des Paragraph 26, würde das Verbot des Paragraph 27 bis zur Unanwendbarkeit aushöhlen. Das Plakat sei kein unselbständiger Bestandteil des Biomasseheizkraftwerks und könne als selbständiger Bestandteil auch wieder entfernt werden, womit das Heizkraftwerk selbst nicht als Ganzes der Anzeigepflicht unterliege. Es sei vom Sachverständigen festgestellt worden, dass sich die Anlage außerhalb des Ortsgebietes befinde und kein Hofverband vorliege. Es liege auch kein Siedlungsverband vor, welcher als kleiner Verband ohne Ortsumgrenzung zu verstehen sei. Vom naturschutzfachlichen Sachverständigen wurde konkretisierend zu seiner Stellungnahme vom 05.06.2018 ausgeführt, dass eine Sichtbarkeit von der EE Bundesstraße Richtung Süden gegeben sei. Zu der Feststellung, dass es keinen baulichen Anschluss an den Siedlungsbereich AD gäbe wurde diese dahingehend konkretisiert, dass funktional unterirdisch schon ein Anschluss vorhanden sei, allerdings oberirdisch kein baulicher Anschluss zu Bauwerken oder Wohnbauwerken bestehe. Die bestehende Zufahrtssituation zum Biomasseheizkraftwerk wurde beschrieben. Dem Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins wurde nicht stattgeben.
  3. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Auf dem Grundstücke GN ZZ KG AD befindet sich ein im Eigentum der Beschwerdeführerin befindliches Biomasseheizwerk zur Versorgung des Hotel AA (auf GN FF und .GG je KG AD), an dessen Nordfassade beim Hackgutlager im Jahr 2008 eine Plane mit der Objektsbezeichnung „Hotel AA **** superior, Biomasse Heizwerk, AD“ samt einem Waldfoto - wie nachstehend dargestellt - und mit den Ausmaßen 10,5m x 2,9m angebracht wurde. Bild aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Für diese Änderung an der Nordfassade durch die Anbringung einer Werbeplane wurde von der Beschwerdeführerin eine baupolizeiliche Bewilligung erwirkt. Dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann vom 20.01.2015, Zahl YYY/52-2015 liegt die Einreichplanung der Ing. MM NN GesmbH, OO, Plan 2014 zugrunde, aus deren Baubeschreibung sich ergibt, dass es sich „um eine Werbeplane auf Vinyl“ handelt, in der Planbeilage wird diese als „Werbebanner“ bezeichnet. Der bautechnische Amtssachverständige beschreibt in seinem Gutachten vom 29.12.2014 die Maßnahme dahingehend, dass es sich um eine bedruckte Kunststoffplane, welche auf einem Metallspannrahmen und ca. 1,2 m über dem Boden an der Außenwand befestigt wird, handelt. Eine baubehördliche Bewilligungspflicht lag

§ 2Abs 1 Z 3 Bau

PolG vor. Für diese Änderung an der Nordfassade durch die Anbringung einer Werbeplane wurde von der Beschwerdeführerin eine baupolizeiliche Bewilligung erwirkt. Dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann vom 20.01.2015, Zahl YYY/52-2015 liegt die Einreichplanung der Ing. MM NN GesmbH, OO, Plan 2014 zugrunde, aus deren Baubeschreibung sich ergibt, dass es sich „um eine Werbeplane auf Vinyl“ handelt, in der Planbeilage wird diese als „Werbebanner“ bezeichnet. Der bautechnische Amtssachverständige beschreibt in seinem Gutachten vom 29.12.2014 die Maßnahme dahingehend, dass es sich um eine bedruckte Kunststoffplane, welche auf einem Metallspannrahmen und ca. 1,2 m über dem Boden an der Außenwand befestigt wird, handelt. Eine baubehördliche Bewilligungspflicht lag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BauPolG vor. Die Errichtung und der Betrieb des Biomasseheizwerks auf der GN ZZ KG AD wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann vom 30.07.2008 (Zahl YYY/11-2008) gewerbebehördlich als Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage „Hotel AA“ und mit Bescheid selbigen Datums (Zahl YYY/ 10-2008) baubehördlich genehmigt. Die Anlage liegt im laut Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Bauland/Gewerbegebiet unmittelbar westlich der EE Bundesstraße und östlich der CC. Das Biomasseheizkraftwerk befindet sich in einer Entfernung von ca. 450 m vom Hotel AA und dient der ausschließlichen Versorgung des Hotels. Die Ortstafel „Gemeinde AD“ ist ca. 150 m vom Heizkraftwerk entfernt, welches über eine eigene Zufahrt verfügt (siehe Lageplan Beilage B der Verhandlungsschrift), aber außerhalb des Ortsgebietes liegt. Am 28.02.2018 stellte der Naturschutzbeauftragte für den Pongau im Zuge eines Außendienstes fest, dass sich auf dem Biomasseheizwerk ein großformatiges Plakat befindet und wurde der Naturschutzbehörde das nachstehende Foto übermittelt: Bild aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Auf diesem neuen, seit ca. zwei Jahren bestehenden und aufgrund einer Umbenennung des Hotel AA abgeänderten Werbeplakat befindet sich die Beschriftung „AA ****SA LR“ mit einem großflächigen Bild der Hotelanlage und nur mehr untergeordnet rechts unten der Hinweis „Biomasseheizwerk in AD“. Das Werbeplakat ist von der EE Bundesstraße Fahrrichtung TO (Blickrichtung von Norden Richtung Süden) jedenfalls klar über einen gewissen Streckenabschnitt erkennbar und ist durch seine Größe auffällig. zwei Bilder aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Im Jahr 2013 wurde der Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Abänderungsbewilligung der Betriebsanlage Hotel AA für die Errichtung und den Betrieb eines Parkplatzes für zwei Busse oder acht PKW´s beim Heizkraftwerk AA auf dem GN ZZ KG AD im nördlichen Bereich auf einer Fläche von ca 200 m² gelegen rechtskräftig erteilt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann vom 12.03.2013, Zahl YYY/44-2013). Die Entfernung des Parkplatzes zum Hotel beträgt 430 m.

nachstehendem Orthofoto, siehe Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 05.06.2018, stellt sich die Gesamtlage wie folgt dar: Bild aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin der Sachverhalt unter Hinweis auf den Verbotstatbestand des § 27 Abs 2 lit c NSchG zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin der Sachverhalt unter Hinweis auf den Verbotstatbestand des Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, NSchG zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 14.03.2018 wurde unter Übermittlung des baubehördlichen Genehmigungsbescheides vom 20.01.2015 und das bautechnische Gutachten Stellung genommen und im zusammengefasst vorgebracht, dass von einem „Anbringen von Plakaten zu Werbezwecken“ nicht auszugehen ist. Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg wurde in das Verfahren einbezogen. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage des naturschutzbehördlichen, der gewerbe- und baubehördlichen Verwaltungsakten sowie dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt. Hinsichtlich des Sachverhalts ergaben sich keine entscheidungswesentlichen Widersprüche, wobei dem Beschwerdevorbringen, dass das Werbeplakat auf dem Biomasseheizkraft, welches nächst der EE Bundesstraße situiert ist, nicht die Aufmerksamkeit von Menschen aus nicht nur unmittelbarer Nähe auf sich lenkt, kein Glauben zu schenken war. Auf den Lageplan bzw. die Darstellung aus dem Straßeninformationssystem SAGIS, wie auf Seite 6 wiedergegeben, wird verwiesen. Dem Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins war zudem nicht stattzugegeben, da die Örtlichkeiten den Beschwerdeparteien, dem naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sowie dem Landesverwaltungsgericht bekannt und durch den Lageplan (Beilage B der Verhandlungsschrift) ausreichend geklärt waren. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt … kann die Behörde

§ 46Abs 1 NSch

G unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen … mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wiederherzustellen … oder wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes weitgehend Rechnung getragen wird. Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt … kann die Behörde

Paragraph 46, Absatz eins, NSchG unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen … mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wiederherzustellen … oder wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes weitgehend Rechnung getragen wird.

§ 27Abs 2 lit c NSch

G ist das Anbringen von Plakaten zu Werbezwecken, ausgenommen Ankündigungen

§ 26

Abs 6 lit a und f, in der freien Landschaft verboten.

Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, NSchG ist das Anbringen von Plakaten zu Werbezwecken, ausgenommen Ankündigungen

Paragraph 26, Absatz 6, Litera a und f, in der freien Landschaft verboten. Die Entfernung eines angebrachten Plakates zu Werbezwecken in der freien Landschaft kann als unrechtmäßige Ausführung iS des § 46 NSchG mit einem naturschutzbehördlichen Beseitigungsauftrag grundsätzlich aufgetragen werden. Die Entfernung eines angebrachten Plakates zu Werbezwecken in der freien Landschaft kann als unrechtmäßige Ausführung iS des Paragraph 46, NSchG mit einem naturschutzbehördlichen Beseitigungsauftrag grundsätzlich aufgetragen werden. Die Bestimmung des § 27 NSchG zum Schutz der Landschaft und des Erholungsraumes stellt eine Verbotsnorm da, wobei hinsichtlich des Anbringens von Plakaten zu Werbezwecken in der freien Landschaft zwei Ausnahmetatbestände für - von einer von der Anzeigepflicht nach § 26 NSchG wiederum ausgenommenen Ankündigungen - festgelegt sind.Die Bestimmung des Paragraph 27, NSchG zum Schutz der Landschaft und des Erholungsraumes stellt eine Verbotsnorm da, wobei hinsichtlich des Anbringens von Plakaten zu Werbezwecken in der freien Landschaft zwei Ausnahmetatbestände für - von einer von der Anzeigepflicht nach Paragraph 26, NSchG wiederum ausgenommenen Ankündigungen - festgelegt sind. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch unbestrittenermaßen weder um eine Ankündigung, die auf einer bewilligten Ankündigungsanlage errichtet wurde (§ 26 Abs 6 lit a) noch um eine Ankündigung, die von einer Verordnung der Landesregierung erfasst ist (§ 26 Abs 6 lit f), da eine solche Verordnung nicht erlassen wurde.Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch unbestrittenermaßen weder um eine Ankündigung, die auf einer bewilligten Ankündigungsanlage errichtet wurde (Paragraph 26, Absatz 6, Litera a,) noch um eine Ankündigung, die von einer Verordnung der Landesregierung erfasst ist (Paragraph 26, Absatz 6, Litera f,), da eine solche Verordnung nicht erlassen wurde. Wesentliche Frage zur Überprüfung des Vorliegens des Verbotstatbestandes

§ 27Abs 2 lit c NSch

G als rechtliche Basis des behördlichen Auftrages

§ 46NSch

G ist daher, ob es sich zum einen um ein „Plakat zu Werbezwecken“ handelt und dieses in der „freien Landschaft“ angebracht wurde.Wesentliche Frage zur Überprüfung des Vorliegens des Verbotstatbestandes

Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, NSchG als rechtliche Basis des behördlichen Auftrages

Paragraph 46, NSchG ist daher, ob es sich zum einen um ein „Plakat zu Werbezwecken“ handelt und dieses in der „freien Landschaft“ angebracht wurde. Von der Beschwerdeführerin wird als wesentliches Beschwerdevorbringen geltend gemacht, dass es sich um keine Werbetafel oder ein Plakat, sondern um eine baubehördlich genehmigte Fassadengestaltung handelt. Ein Plakat zu Werbezwecken fällt nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts jedenfalls unter den (weiten) Begriff einer Ankündigung, worunter nach der Begriffsbestimmung

§ 5Z 4 NSch

G alle Maßnahmen zu verstehen sind, die optisch oder akustisch deutlich wahrnehmbar sind und wegen ihres Inhaltes, ihrer Art, ihrer Größe oder besonderen Ausgestaltung oder wegen des Ortes ihrer Vornahme geeignet sind, die Aufmerksamkeit von Menschen nicht nur aus unmittelbarer Nähe auf sich zu lenken. Ein Plakat zu Werbezwecken fällt nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts jedenfalls unter den (weiten) Begriff einer Ankündigung, worunter nach der Begriffsbestimmung

Paragraph 5, Ziffer 4, NSchG alle Maßnahmen zu verstehen sind, die optisch oder akustisch deutlich wahrnehmbar sind und wegen ihres Inhaltes, ihrer Art, ihrer Größe , oder besonderen Ausgestaltung oder wegen des Ortes ihrer Vornahme geeignet sind, die Aufmerksamkeit von Menschen nicht nur aus unmittelbarer Nähe auf sich zu lenken. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann schon aus dem eine Grund nicht gefolgt werden, als eine baubehördliche Bewilligungspflicht

§ 2Abs 1 Z 3 Salzburger Baupolizeigesetz - Bau

PolG gegeben war.Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann schon aus dem eine Grund nicht gefolgt werden, als eine baubehördliche Bewilligungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Salzburger Baupolizeigesetz - BauPolG gegeben war.

dieser Bestimmung ist eine baubehördliche Bewilligung für die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen, erforderlich. Der bautechnische Amtssachverständigen hat im baubehördlichen Verfahren Zahl YYY-2014 für die der Behörde von der Beschwerdeführerin mitgeteilte Anbringung eines Transparents (Email vom 10.06.2014) auf die Bewilligungspflicht für das Anbringen der Werbetafel

§ 2Abs 1 Z 3 Bau

PolG verwiesen hat. Aus den Einreichunterlagen (Baubeschreibung) selbst geht hervor, dass es sich um „eine Werbeplane auf Vinyl“ handelt, in den Planunterlagen wird diese als „Werbebanner“ bezeichnet. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde beschreibt der bautechnische Amtssachverständige in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 13.01.2015 die Maßnahme als „Werbeplane“ mit Außenabmessungen von 10,5 x 2,90 m, welche auf einem Metallspannrahmen befestigt wurde.

dieser Bestimmung ist eine baubehördliche Bewilligung für die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen, erforderlich. Der bautechnische Amtssachverständigen hat im baubehördlichen Verfahren Zahl YYY-2014 für die der Behörde von der Beschwerdeführerin mitgeteilte Anbringung eines Transparents (Email vom 10.06.2014) auf die Bewilligungspflicht für das Anbringen der Werbetafel

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BauPolG verwiesen hat. Aus den Einreichunterlagen (Baubeschreibung) selbst geht hervor, dass es sich um „eine Werbeplane auf Vinyl“ handelt, in den Planunterlagen wird diese als „Werbebanner“ bezeichnet. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde beschreibt der bautechnische Amtssachverständige in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 13.01.2015 die Maßnahme als „Werbeplane“ mit Außenabmessungen von 10,5 x 2,90 m, welche auf einem Metallspannrahmen befestigt wurde. Durch die (aktuelle) Gestaltung - wobei diese seit der baubehördlichen Bewilligung geändert wurde - ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht zum anderen eindeutig durch den Inhalt und die Gestaltung (AA ALR ****S mit Foto der Hotelanlage und dem untergeordneten Verweis Biomasseheizkraftwerk in AD rechts unten) sowie dessen Größe, dass es sich um ein Plakat zu Werbezwecken für das Hotel AA handelt, welches

Beschreibung des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 05.06.2018 aber auch aus den planlichen Unterlagen erkennbar von Personen, welche von AD in Richtung TO blicken bzw. auf der EE Bundesstraße sich befinden, als scharfen Kontrast wahrnehmbar ist und welches alleine aufgrund seiner Größe (10,5 x 2,9 Meter) schon über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehend auffällig ist und die Aufmerksamkeit auf sich lenkt. Es liegt somit klar ein Plakat zu Werbezwecken vor. Wesentliches weiteres Kriterium - insbesondere zur Frage der Abgrenzung Verbot

§ 27NSch

G oder Anzeigepflicht

§ 26NSch

G - ist, ob das Werbeplakat in der freien Landschaft angebracht wurde. Wesentliches weiteres Kriterium - insbesondere zur Frage der Abgrenzung Verbot

Paragraph 27, NSchG oder Anzeigepflicht

Paragraph 26, NSchG - ist, ob das Werbeplakat in der freien Landschaft angebracht wurde.

der Begriffsbestimmung des § 5 Z 13 NSchG sind unter dem Begriff „Freie Landschaft“ Flächen zu verstehen, dieGemäß der Begriffsbestimmung des Paragraph 5, Ziffer 13, NSchG sind unter dem Begriff „Freie Landschaft“ Flächen zu verstehen, die - nicht zu geschlossenen Ortschaften, - zum Siedlungsbereich oder - Hofverband zählen und - nicht wie Vorgärten oder Hausgärten udgl besonders gestaltet sind. Unbestritten ist, dass das GN ZZ KG AD weder zu einem Hofverband noch zu einem Vor- oder Hausgarten gehört bzw. als solche gestaltet ist. Auch liegt die GN ZZ KG AD nicht im Bereich einer geschlossene Ortschaft iS der Begriffsbestimmung des § 5 Z 15 NSchG vor (ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt. Nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern).Unbestritten ist, dass das GN ZZ KG AD weder zu einem Hofverband noch zu einem Vor- oder Hausgarten gehört bzw. als solche gestaltet ist. Auch liegt die GN ZZ KG AD nicht im Bereich einer geschlossene Ortschaft iS der Begriffsbestimmung des Paragraph 5, Ziffer 15, NSchG vor (ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt. Nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern).

Kommentar Loos (Naturschutzrecht in Salzburg, Kommentar Teil I - Gesetzliche Grundlagen Dr. Erik Loos, Schriftenreihe des Landespressebüros Salzburger Dokumentationen Nr. 115, Sept. 2005, Seite 42) ist unter dem Begriff „Siedlungsbereich“ ein mit einer Siedlung dh ein mit Bauten verbauter Bereich zu verstehen. Ein unverbauter Bereich ist davon generell nicht erfasst. Jedenfalls im Siedlungsbereich liegen geschlossene Ortschaften, aber auch Ortsränder, Einzelansiedlungen und Weiler. Ebenfalls zum Siedlungsbereich zählen in diesen integrierte und damit unmittelbar zusammenhängende Flächen, wie Park- Sport- und Lagerplätze, parkartige Bereiche, Hecken und Gehölze. Der Begriff des Siedlungsbereichs ist somit, ebenso wenig wie der der geschlossenen Ortschaft nach der StVO, nicht mit dem Begriff der geschlossenen Ortschaft ident.

Kommentar Loos (Naturschutzrecht in Salzburg, Kommentar Teil römisch eins - Gesetzliche Grundlagen Dr. Erik Loos, Schriftenreihe des Landespressebüros Salzburger Dokumentationen Nr. 115, Sept. 2005, Seite 42) ist unter dem Begriff „Siedlungsbereich“ ein mit einer Siedlung dh ein mit Bauten verbauter Bereich zu verstehen. Ein unverbauter Bereich ist davon generell nicht erfasst. Jedenfalls im Siedlungsbereich liegen geschlossene Ortschaften, aber auch Ortsränder, Einzelansiedlungen und Weiler. Ebenfalls zum Siedlungsbereich zählen in diesen integrierte und damit unmittelbar zusammenhängende Flächen, wie Park- Sport- und Lagerplätze, parkartige Bereiche, Hecken und Gehölze. Der Begriff des Siedlungsbereichs ist somit, ebenso wenig wie der der geschlossenen Ortschaft nach der StVO, nicht mit dem Begriff der geschlossenen Ortschaft ident. Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde für das Nicht-Vorliegen eines Siedlungsbereiches festgestellt, dass „kein baulicher Anschluss an den Siedlungsbereich der Ortschaft AD gegeben ist“ (Email vom 05.06.2018), wobei naturgemäß eine (unterirdische) bauliche Verbindung des Biomasseheizkraftwerkes mit dem Hotel AA zur energetischen Versorgung besteht. In der Begriffsdefinition des § 5 Z 13 NSchG „freie Landschaft“ wird weder auf einen „geschlossenen Siedlungsbereich“ (vgl. § 5 Abs 1 Kärntner Naturschutzgesetz - K-NSG 2002, vgl VwGH 27.08.2002, 2002/10/0117) noch auf einen „baulichen Anschluss“ von Flächen abgestellt. Vielmehr werden nach dem Kommentar Loos auch Ortsränder, Einzelansiedlungen und Weiler und integrierte bzw. unmittelbar zusammenhängende Park- und Lagerflächen vom Begriff des Siedlungsbereiches umfasst gesehen.Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde für das Nicht-Vorliegen eines Siedlungsbereiches festgestellt, dass „kein baulicher Anschluss an den Siedlungsbereich der Ortschaft AD gegeben ist“ (Email vom 05.06.2018), wobei naturgemäß eine (unterirdische) bauliche Verbindung des Biomasseheizkraftwerkes mit dem Hotel AA zur energetischen Versorgung besteht. In der Begriffsdefinition des Paragraph 5, Ziffer 13, NSchG „freie Landschaft“ wird weder auf einen „geschlossenen Siedlungsbereich“ vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz - K-NSG 2002, vergleiche VwGH 27.08.2002, 2002/10/0117) noch auf einen „baulichen Anschluss“ von Flächen abgestellt. Vielmehr werden nach dem Kommentar Loos auch Ortsränder, Einzelansiedlungen und Weiler und integrierte bzw. unmittelbar zusammenhängende Park- und Lagerflächen vom Begriff des Siedlungsbereiches umfasst gesehen. Wie sich aus dem Orthofoto ergibt befindet sich im unmittelbaren räumlichen Nahebereich insbesondere auf dem GN RRR/2 aber auch auf GN RRR/1 je KG AD weitere bauliche Objekte sowie eine gestaltete Gewässeranlage, welche auch als Siedlungsstrukturen wahrnehmbar sind. Das verfahrensgegenständliche Werbeplakat ist auf einem sich im Bauland befindlichen und gewerbe- und baubehördlich genehmigten Bau angebracht, wobei sich auf der GN ZZ KG AD vor dem Biomasseheizkraftwerk (Blickrichtung nach Süden) weiters ein bau- und gewerbebehördlich genehmigter Parkplatz mit einer Fläche von ca. 200 m² für die Betriebsanlage Hotel AA befindet. Direkt angrenzend an die GN ZZ KG AD führt die EE Bundesstraße GN TTT/4 KG AD vorbei. Das Biomasseheizkraftwerk befindet sich in einer Entfernung von ca 150 m vom Ortsschild AD entfernt und liegt im weiteren Sinn somit am Ortsrand. In der Gesamtschau ist im gegenständlichen Fall nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts die Feststellung und Beurteilung vertretbar, dass sich die Fläche GN ZZ KG AD und damit das auf dem Biomasseheizkraftwerk angebrachte Werbeplakat nicht in der freien Landschaft, sondern im Siedlungsbereich befindet, sodass keine Anwendbarkeit des § 27 Abs 2 lit c NSchG vorliegt. Diese Ansicht erscheint insofern auch bei vergleichender Betrachtung der Regelungen in den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer vertretbar, als nach dem Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 eine Anbringung von Werbeeinrichtungen im Bauland zulässig ist (§ 13 Abs 1 Z 1), nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005 die Anbringung von Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen (§ 15 Abs 2 lit a), nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 2017-StNSchG 2017 Ankündigungen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft einer Bewilligung bedürfen (mit Ausnahmen) bzw. nur Ankündigungen an Bäumen, Bildstöcken, Marterln, Wegkreuzen und im geschützten Bereich von Naturdenkmalen oder Landschaftsteilen verboten sind (§ 6 Abs 1 und Abs 4) und nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 eine Bewilligungspflicht für die Anbringung von Werbeanlagen auf ortsfesten und nicht ortsfesten Anlagen in der freien Landschaft normiert ist. Eine sehr restriktive Auslegung des Begriffs des Siedlungsbereichs iS des Salzburger Naturschutzgesetzes wird daher für den gegenständlichen Einzelfall nicht als geboten und als sachlich nicht gerechtfertigt erachtet. Eine großflächigere Betrachtungsweise erscheint geboten (vgl LVwG Steiermark 30.04.2015 LVwG 52.6-697/2015).In der Gesamtschau ist im gegenständlichen Fall nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts die Feststellung und Beurteilung vertretbar, dass sich die Fläche GN ZZ KG AD und damit das auf dem Biomasseheizkraftwerk angebrachte Werbeplakat nicht in der freien Landschaft, sondern im Siedlungsbereich befindet, sodass keine Anwendbarkeit des Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, NSchG vorliegt. Diese Ansicht erscheint insofern auch bei vergleichender Betrachtung der Regelungen in den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer vertretbar, als nach dem Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 eine Anbringung von Werbeeinrichtungen im Bauland zulässig ist (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,), nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005 die Anbringung von Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen (Paragraph 15, Absatz 2, Litera a,), nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 2017-StNSchG 2017 Ankündigungen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft einer Bewilligung bedürfen (mit Ausnahmen) bzw. nur Ankündigungen an Bäumen, Bildstöcken, Marterln, Wegkreuzen und im geschützten Bereich von Naturdenkmalen oder Landschaftsteilen verboten sind (Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 4,) und nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 eine Bewilligungspflicht für die Anbringung von Werbeanlagen auf ortsfesten und nicht ortsfesten Anlagen in der freien Landschaft normiert ist. Eine sehr restriktive Auslegung des Begriffs des Siedlungsbereichs iS des Salzburger Naturschutzgesetzes wird daher für den gegenständlichen Einzelfall nicht als geboten und als sachlich nicht gerechtfertigt erachtet. Eine großflächigere Betrachtungsweise erscheint geboten vergleiche LVwG Steiermark 30.04.2015 LVwG 52.6-697/2015). Der angefochtene Beseitigungsauftrag erging jedoch im Ergebnis aus folgenden Gründen trotzdem zu Recht:

§ 26Abs 1 lit b (vor der Novelle LGBL Nr. 11/2017 lit c) NSch

G ist grundsätzlich die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und nicht nur geringfügige Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken oder von Anlagen für wechselnde solche Ankündigungen (Ankündigungsanlagen) eine anzeigepflichtige Maßnahme. Diese Anzeigepflicht besteht nicht, soweit die Maßnahme schon

§ 27Abs 2 lit c NSch

G verboten ist.

Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, (vor der Novelle LGBL Nr. 11 aus 2017, Litera c,) NSchG ist grundsätzlich die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und nicht nur geringfügige Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken oder von Anlagen für wechselnde solche Ankündigungen (Ankündigungsanlagen) eine anzeigepflichtige Maßnahme. Diese Anzeigepflicht besteht nicht, soweit die Maßnahme schon

Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, NSchG verboten ist. Festzuhalten ist, dass es sich bei dem gegenständlichen Werbeplakat um keine Ankündigungsanlage, sondern um das Anbringen einer privaten Ankündigung zu Reklamezwecken an einem bestehenden Bauwerk handelt. Es liegen werde Ausnahmetatbestände des § 26 Abs 6 noch des § 26 Abs 7 NSchG vor, da letztere Bestimmung in ihrer lit a nur auf § 25 Abs 2 lit a und nicht lit b verweist sprich es im gegenständlichen Fall rechtlich irrelevant ist, dass die Fläche, auf der sich das Biomasseheizkraftwerk mit dem Werbeplakat befindet, im Bauland liegt. Auch dass eine baubehördliche Bewilligung nach dem Salzburger Baupolizeigesetz erwirkt wurde und vorliegt bedeutet nicht, dass nicht nach dem Salzburger Naturschutzgesetz zusätzlich eine Genehmigung einzuholen wäre, da entsprechend dem Kumulationsprinzip für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen verschiedener Behörden erforderlich sein können.Festzuhalten ist, dass es sich bei dem gegenständlichen Werbeplakat um keine Ankündigungsanlage, sondern um das Anbringen einer privaten Ankündigung zu Reklamezwecken an einem bestehenden Bauwerk handelt. Es liegen werde Ausnahmetatbestände des Paragraph 26, Absatz 6, noch des Paragraph 26, Absatz 7, NSchG vor, da letztere Bestimmung in ihrer Litera a, nur auf Paragraph 25, Absatz 2, Litera a und nicht Litera b, verweist sprich es im gegenständlichen Fall rechtlich irrelevant ist, dass die Fläche, auf der sich das Biomasseheizkraftwerk mit dem Werbeplakat befindet, im Bauland liegt. Auch dass eine baubehördliche Bewilligung nach dem Salzburger Baupolizeigesetz erwirkt wurde und vorliegt bedeutet nicht, dass nicht nach dem Salzburger Naturschutzgesetz zusätzlich eine Genehmigung einzuholen wäre, da entsprechend dem Kumulationsprinzip für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen verschiedener Behörden erforderlich sein können. Zu dem Vorbringen der Landesumweltanwaltschaft, dass bei Subsumtion des Anbringens eines Werbeplakates unter die Anzeigepflicht des § 26 NSchG das Verbot des § 27 NSchG bis zur Unanwendbarkeit ausgehöhlt würde ist zu entgegnen, dass die Schutzbestimmung des § 27 NSchG nur bei Vorliegen des Kriteriums der freien Landschaft („in der freien Landschaft sind verboten“) greifen kann. Dieses Kriterium stellt jedoch jedenfalls auf eine Einzelfallbeurteilung ab. Befindet sich das Werbeplakat allerdings in der freien Landschaft, so ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 26 Abs 1 lit b NSchG der Anwendungsvorrang des § 27 Abs 2 lit c NSchG.Zu dem Vorbringen der Landesumweltanwaltschaft, dass bei Subsumtion des Anbringens eines Werbeplakates unter die Anzeigepflicht des Paragraph 26, NSchG das Verbot des Paragraph 27, NSchG bis zur Unanwendbarkeit ausgehöhlt würde ist zu entgegnen, dass die Schutzbestimmung des Paragraph 27, NSchG nur bei Vorliegen des Kriteriums der freien Landschaft („in der freien Landschaft sind verboten“) greifen kann. Dieses Kriterium stellt jedoch jedenfalls auf eine Einzelfallbeurteilung ab. Befindet sich das Werbeplakat allerdings in der freien Landschaft, so ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, NSchG der Anwendungsvorrang des Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, NSchG. Warum sich allerdings der Verbotstatbestand des § 27 Abs 2 lit c NSchG ausschließlich auf Plakate zu Werbezwecken beschränkt und nicht zB auch sonstige Ankündigungen insbesondere auch Ankündigungsanlagen in der freien Landschaft, welche ebenfalls geeignet sein können, die Landschaft und den Erholungsraum zu beeinträchtigen, ist nur aus der Entstehungsgeschichte der Norm erklärbar („illegales Plakatieren an Bäumen und Heustadeln“ siehe Kommentar Loos, Seite 103 zu § 27 Abs 2 lit c). Hätte die Beschwerdeführerin auf der gegenständlichen GN ZZ KG AD eine Ankündigungsanlage errichtet, würde diese nicht dem Verbot des § 27 NSchG, sondern der Anzeigepflicht nach § 26 NSchG unterliegen. Wäre eine Bemalung der Fassade erfolgt, ergäbe sich überhaupt kein naturschutzbehördlicher Anknüpfungspunkt, außer das gesamte Biomasseheizkraftwerk würde als „Ankündigungsanlage“ bewertet werden.Warum sich allerdings der Verbotstatbestand des Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, NSchG ausschließlich auf Plakate zu Werbezwecken beschränkt und nicht zB auch sonstige Ankündigungen insbesondere auch Ankündigungsanlagen in der freien Landschaft, welche ebenfalls geeignet sein können, die Landschaft und den Erholungsraum zu beeinträchtigen, ist nur aus der Entstehungsgeschichte der Norm erklärbar („illegales Plakatieren an Bäumen und Heustadeln“ siehe Kommentar Loos, Seite 103 zu Paragraph 27, Absatz 2, Litera c,). Hätte die Beschwerdeführerin auf der gegenständlichen GN ZZ KG AD eine Ankündigungsanlage errichtet, würde diese nicht dem Verbot des Paragraph 27, NSchG, sondern der Anzeigepflicht nach Paragraph 26, NSchG unterliegen. Wäre eine Bemalung der Fassade erfolgt, ergäbe sich überhaupt kein naturschutzbehördlicher Anknüpfungspunkt, außer das gesamte Biomasseheizkraftwerk würde als „Ankündigungsanlage“ bewertet werden. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin keine Genehmigung nach § 26 Abs 2 NSchG für das Werbeplakat vorweisen kann, sodass im Ergebnis der Beseitigungsauftrag

§ 46Abs 1 NSch

G allerdings aus dem Grund, dass ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt wurde, zu Recht erging, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch entsprechende abzuändern und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin keine Genehmigung nach Paragraph 26, Absatz 2, NSchG für das Werbeplakat vorweisen kann, sodass im Ergebnis der Beseitigungsauftrag

Paragraph 46, Absatz eins, NSchG allerdings aus dem Grund, dass ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt wurde, zu Recht erging, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch entsprechende abzuändern und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Die Beseitigungsfrist war

§ 59

Abs 2 AVG neu festzusetzen, wobei eine sechsmonatige Frist jedenfalls als angemessen anzusehen ist.Die Beseitigungsfrist war

Paragraph 59, Absatz 2, AVG neu festzusetzen, wobei eine sechsmonatige Frist jedenfalls als angemessen anzusehen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):römisch zwei. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG): Die ordentliche Revision ist zulässig, da es zur Auslegung des Begriffs „Siedlungsbereich“ in der Begriffsdefinition des § 5 Z 13 NSchG iVm § 27 Abs 2 NSchG keine Rechtsprechung gibt. Aufgrund der in der Begründung angeführten unterschiedlichsten landesgesetzlichen Regelungen ist die bestehende Judikatur nur bedingt heranziehbar. Aufgrund des normierten Verbotstatbestand des § 27 NSchG mit rechtlich doch erheblichen Einschränkungen, welcher wesentlich an dem Begriff der „freien Landschaft“ anknüpft, erscheint die Klärung der Auslegung des Begriffs „Siedlungsbereich“ iS des Salzburger Naturschutzgesetzes doch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, auch wenn naturgemäß aufgrund individueller Landschafts- und Verbauungssituationen immer eine Einzelfallbeurteilung zu greifen hat.Die ordentliche Revision ist zulässig, da es zur Auslegung des Begriffs „Siedlungsbereich“ in der Begriffsdefinition des Paragraph 5, Ziffer 13, NSchG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, NSchG keine Rechtsprechung gibt. Aufgrund der in der Begründung angeführten unterschiedlichsten landesgesetzlichen Regelungen ist die bestehende Judikatur nur bedingt heranziehbar. Aufgrund des normierten Verbotstatbestand des Paragraph 27, NSchG mit rechtlich doch erheblichen Einschränkungen, welcher wesentlich an dem Begriff der „freien Landschaft“ anknüpft, erscheint die Klärung der Auslegung des Begriffs „Siedlungsbereich“ iS des Salzburger Naturschutzgesetzes doch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, auch wenn naturgemäß aufgrund individueller Landschafts- und Verbauungssituationen immer eine Einzelfallbeurteilung zu greifen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.306.1.12.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.