GVG iVm §§ 13a Abs 5 iVm 13c Abs 2 Z 6 iVm 14 Abs 4 TNRSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 13 a, Absatz 5, in Verbindung mit 13c Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit 14 Absatz 4, TNRSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
GVG werden die Kosten für das Beschwerdeverfahren mit
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG werden die Kosten für das Beschwerdeverfahren mit € 60,00 bestimmt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen: „Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: am 2.6.2017 zw. 10:00 und 12:15 Uhr Ort der Begehung: Gastgewerbebetrieb Gasthaus EE FF in AC, AE-Gasse Zum angegebenen Zeitpunkt wurde von einem Organ des Arbeitsinspektorates Salzburg in Ihrem Gastgewerbebetrieb, Betriebsart: Gasthof, in AC, AE-Gasse, dienstlich wahrgenommen, dass die werdende Mutter AU AT, geb. YYY, in einem Raum gearbeitet hat, in dem sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt war. Die werdende Mutter arbeitete als Serviererin im Raucherbereich im Bereich der Schank, wo ein Gast geraucht hat. Sie haben daher als Inhaberin des angeführten Gastgewerbebetriebes und als Arbeitgeberin entgegen Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht dafür Sorge getragen, dass die werdende Mutter AU AT im Zuge ihrer Arbeitsverrichtung nicht Tabakrauch ausgesetzt war.“ Deshalb habe die Beschwerdeführerin - so das angefochtene Straferkenntnis - weiter eine Übertretung
Vm 13c Abs 1 und 2 Z 6 iVm 14 Abs 4 TNRSG begangen, weshalb eine Strafe
Abs 4 TNRSG in der Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde.Deshalb habe die Beschwerdeführerin - so das angefochtene Straferkenntnis - weiter eine Übertretung
Paragraphen 13 a, Absatz 5, in Verbindung mit 13c Absatz eins und 2 Ziffer 6, in Verbindung mit 14 Absatz 4, TNRSG begangen, weshalb eine Strafe
Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG in der Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde. Zusätzlich wurde der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
G in der Höhe von € 30 vorgeschrieben.Zusätzlich wurde der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von € 30 vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützte diese Bestrafung auf eine Anzeige des Arbeitsinspektorates Salzburg vom 9.6.2017, wonach bei einer Kontrolle am 2.6.2017 zwischen 10:00 Uhr und 12:15 Uhr im Gasthof EE FF, AE-Gasse, AC, die im Spruch näher bezeichnete Verwaltungsübertretung festgestellt worden sei. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 9.8.2017 rügt die Beschwerdeführerin, AU AT habe nach Bekanntgabe der Schwangerschaft nie in einem Raum, in welchem sie Tabakrauch ausgesetzt gewesen sei, gearbeitet. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin nach Mitteilung der Schwangerschaft durch AU AT am 26.5.2017 alle Meldungen an die Behörden durchgeführt und die werdende Mutter nur noch für den Frühstücksdienst im Frühstücksraum und in der Küche eingeteilt, um diese vor allfälligen Tabakrauch zu schützen. In diesen Räumen sei nicht geraucht worden. Darüber hinaus sei die werdende Mutter AU AT selbst Raucherin. Im Schankbereich habe die Arbeitnehmerin nicht gearbeitet. Eine Übertretung des TNRSG liege somit nicht vor. Abschließend wird beantragt, das gegenständliche Strafverfahren ersatzlos einzustellen bzw von einer Strafe abzusehen. Vom Landesverwaltungsgericht Salzburg wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 9.7.2018 durchgeführt. Zu dieser ist die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Rechtsanwalt Mag. AG AF erschienen. AR AQ, AO HH, II JJ und AU AT wurden als Zeuginnen einvernommen.Vom Landesverwaltungsgericht Salzburg wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 9.7.2018 durchgeführt. Zu dieser ist die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Rechtsanwalt Mag. AG AF erschienen. AR AQ, AO HH, römisch zwei JJ und AU AT wurden als Zeuginnen einvernommen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schreiben vom 23.7.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die ungekürzte Ausfertigung der Entscheidung
GVG.Mit Schreiben vom 23.7.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die ungekürzte Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.
,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
,Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1, Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Paragraph 14,
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Rechtliche Beurteilung 1. Gegenständliche Verwaltungsübertretung Die Beschwerdeführerin als Betreiberin des Gasthof EE FF ist Inhaberin eines Betriebes
Abs 1 TNRSG und hat somit für die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich des Nichtraucherschutzes (§ 12 bis § 13b) Sorge zu tragen, dabei -
c Abs 2 Z 6 - die Bestimmungen des § 13 a Abs 4 hinsichtlich werdenden Müttern.
Abs 5 TNRSG dürfen werdende Mütter in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. Die Beschwerdeführerin als Betreiberin des Gasthof EE FF ist Inhaberin eines Betriebes
Paragraph 13 a, Absatz eins, TNRSG und hat somit für die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich des Nichtraucherschutzes (Paragraph 12 bis Paragraph 13 b,) Sorge zu tragen, dabei -
Paragraph 13, c Absatz 2, Ziffer 6, - die Bestimmungen des Paragraph 13, a Absatz 4, hinsichtlich werdenden Müttern.
Paragraph 13, Absatz 5, TNRSG dürfen werdende Mütter in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. Nach dem festgestellten Sachverhalt war die werdende Mutter AU AT zum Zeitpunkt der Kontrolle im Barbereich beschäftigt. Dort servierte diese - ihrer Tätigkeit als Lehrling für Restaurantfachfrau entsprechend - einen Kaffee. Im Anschluss daran stand sie im Abstand von ca einem bis eineinhalb Metern während dieser Gast eine Zigarette rauchte. Bei AU AT handelte es sich am 2.6.2017 um eine werdende Mutter, die in einem Raum, wo sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt war, gearbeitet hat.
Abs 2 Z 6 TNRSG hat die Beschwerdeführerin ihre Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des § 13 Abs 5 hinsichtlich werdenden Müttern eingehalten werden, verletzt. Eine Zuteilung der schwangeren Arbeitnehmerin für einen rauchfreien Bereich erfolgte nicht. Mit ihrem Vorbringen, dass AU AT selbst Raucherin sei, kann die Beschwerdeführerin nichts gewinnen. Das Verbot nach § 13 Abs 5 TNRSG sieht keine Ausnahmen vor.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 6, TNRSG hat die Beschwerdeführerin ihre Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 5, hinsichtlich werdenden Müttern eingehalten werden, verletzt. Eine Zuteilung der schwangeren Arbeitnehmerin für einen rauchfreien Bereich erfolgte nicht. Mit ihrem Vorbringen, dass AU AT selbst Raucherin sei, kann die Beschwerdeführerin nichts gewinnen. Das Verbot nach Paragraph 13, Absatz 5, TNRSG sieht keine Ausnahmen vor. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind somit verwirklicht. Als Verschuldensgrad ist zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen, ein Verbotsirrtum wurde nicht behauptet.
GVG 20% der verhängten Strafe und somit € 60 als Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG 20% der verhängten Strafe und somit € 60 als Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.126.1.12.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.