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{'item': '405-2/126/1/12-2018'}

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25a§§ 13a§ 14§ 64§ 29§ 12§ 13§ 13b§ 13c

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum26.07.2018 Geschäftszahl405-2/126/1/12-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK (Schriftliche Ausfertigung des am 9.7.2018 mündlich verkün

§ 50Vw

GVG iVm §§ 13a Abs 5 iVm 13c Abs 2 Z 6 iVm 14 Abs 4 TNRSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 13 a, Absatz 5, in Verbindung mit 13c Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit 14 Absatz 4, TNRSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.

§ 52Abs 2 Vw

GVG werden die Kosten für das Beschwerdeverfahren mit

Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG werden die Kosten für das Beschwerdeverfahren mit € 60,00 bestimmt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen: „Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: am 2.6.2017 zw. 10:00 und 12:15 Uhr Ort der Begehung: Gastgewerbebetrieb Gasthaus EE FF in AC, AE-Gasse Zum angegebenen Zeitpunkt wurde von einem Organ des Arbeitsinspektorates Salzburg in Ihrem Gastgewerbebetrieb, Betriebsart: Gasthof, in AC, AE-Gasse, dienstlich wahrgenommen, dass die werdende Mutter AU AT, geb. YYY, in einem Raum gearbeitet hat, in dem sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt war. Die werdende Mutter arbeitete als Serviererin im Raucherbereich im Bereich der Schank, wo ein Gast geraucht hat. Sie haben daher als Inhaberin des angeführten Gastgewerbebetriebes und als Arbeitgeberin entgegen Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht dafür Sorge getragen, dass die werdende Mutter AU AT im Zuge ihrer Arbeitsverrichtung nicht Tabakrauch ausgesetzt war.“ Deshalb habe die Beschwerdeführerin - so das angefochtene Straferkenntnis - weiter eine Übertretung

§§ 13aAbs 5 i

Vm 13c Abs 1 und 2 Z 6 iVm 14 Abs 4 TNRSG begangen, weshalb eine Strafe

§ 14

Abs 4 TNRSG in der Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde.Deshalb habe die Beschwerdeführerin - so das angefochtene Straferkenntnis - weiter eine Übertretung

Paragraphen 13 a, Absatz 5, in Verbindung mit 13c Absatz eins und 2 Ziffer 6, in Verbindung mit 14 Absatz 4, TNRSG begangen, weshalb eine Strafe

Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG in der Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde. Zusätzlich wurde der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64Abs 2 VSt

G in der Höhe von € 30 vorgeschrieben.Zusätzlich wurde der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von € 30 vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützte diese Bestrafung auf eine Anzeige des Arbeitsinspektorates Salzburg vom 9.6.2017, wonach bei einer Kontrolle am 2.6.2017 zwischen 10:00 Uhr und 12:15 Uhr im Gasthof EE FF, AE-Gasse, AC, die im Spruch näher bezeichnete Verwaltungsübertretung festgestellt worden sei. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 9.8.2017 rügt die Beschwerdeführerin, AU AT habe nach Bekanntgabe der Schwangerschaft nie in einem Raum, in welchem sie Tabakrauch ausgesetzt gewesen sei, gearbeitet. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin nach Mitteilung der Schwangerschaft durch AU AT am 26.5.2017 alle Meldungen an die Behörden durchgeführt und die werdende Mutter nur noch für den Frühstücksdienst im Frühstücksraum und in der Küche eingeteilt, um diese vor allfälligen Tabakrauch zu schützen. In diesen Räumen sei nicht geraucht worden. Darüber hinaus sei die werdende Mutter AU AT selbst Raucherin. Im Schankbereich habe die Arbeitnehmerin nicht gearbeitet. Eine Übertretung des TNRSG liege somit nicht vor. Abschließend wird beantragt, das gegenständliche Strafverfahren ersatzlos einzustellen bzw von einer Strafe abzusehen. Vom Landesverwaltungsgericht Salzburg wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 9.7.2018 durchgeführt. Zu dieser ist die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Rechtsanwalt Mag. AG AF erschienen. AR AQ, AO HH, II JJ und AU AT wurden als Zeuginnen einvernommen.Vom Landesverwaltungsgericht Salzburg wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 9.7.2018 durchgeführt. Zu dieser ist die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Rechtsanwalt Mag. AG AF erschienen. AR AQ, AO HH, römisch zwei JJ und AU AT wurden als Zeuginnen einvernommen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schreiben vom 23.7.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die ungekürzte Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs 4 Vw

GVG.Mit Schreiben vom 23.7.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die ungekürzte Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.

  1. Sachverhaltsfeststellung Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin des Gasthauses EE FF, AE-Gasse, AC. Im Erdgeschoss des Gasthauses befindet sich ein Frühstücksraum, in dem nicht geraucht werden darf. Darüber hinaus gibt es einen ca 80 m² großen Speiseraum, der durch Säulen von einem ebenso großen Raum getrennt ist, wo sich ein Barbereich befindet. In diesem Barbereich ist das Rauchen grundsätzlich gestattet, ausgenommen davon sind Zeiten, in denen im Speiseraum Speisen serviert werden. Seit Herbst 2016 war AU AT als Lehrling für Restaurantfachfrau im Gasthaus EE FF beschäftigt. Deren Aufgabenbereich war die Bedienung von Gästen und damit zusammenhängende Vorbereitungshandlungen wie zum Beispiel Tische decken, Bestellungen aufnehmen, Service von Getränken und Speisen sowie das Abräumen der Tische. Dabei war AU AT für das gesamte Erdgeschoss und somit für den Frühstücksraum, den Speiseraum und den Barbereich eingeteilt. An dieser Einteilung hat sich auch nach der Schwangerschaftsmeldung nichts geändert, welche spätestens Ende Mai erfolgte. Eine andere Zuteilung, damit die Arbeitnehmerin vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt wird, erfolgte nicht. So war AU AT auch zum Zeitpunkt der Kontrolle durch II JJ, Arbeitsinspektorat Salzburg, am 2.6.2017 zwischen 10:00 und 12:15 Uhr beschäftigt. AU AT servierte in diesem Zeitraum auch im Barbereich. Nachdem AU AT einem Gast einen Kaffee servierte, rauchte dieser eine Zigarette, während die zu diesem Zeitpunkt schwangere AU AT in einer Entfernung von einem bis eineinhalb Metern vom Raucher entfernt stand. Diese war somit der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt.So war AU AT auch zum Zeitpunkt der Kontrolle durch römisch zwei JJ, Arbeitsinspektorat Salzburg, am 2.6.2017 zwischen 10:00 und 12:15 Uhr beschäftigt. AU AT servierte in diesem Zeitraum auch im Barbereich. Nachdem AU AT einem Gast einen Kaffee servierte, rauchte dieser eine Zigarette, während die zu diesem Zeitpunkt schwangere AU AT in einer Entfernung von einem bis eineinhalb Metern vom Raucher entfernt stand. Diese war somit der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt.
  2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich grundsätzlich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung und der dabei vorgelegten Unterlagen. Die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Betreiberin des Gasthauses EE FF ist unbestritten und wird von dieser selbst angegeben. Die Feststellungen über die räumliche Anordnung im Erdgeschoss beruhen auf den von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Grundriss. Darin ist auch der Barbereich eingezeichnet, wo geraucht werden darf. Übereinstimmendes hat die Beschwerdeführerin selbst im Zuge ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung angegeben. Die Feststellungen über das Dienstverhältnis mit AU AT und deren Aufgabenbereich werden übereinstimmend von der Beschwerdeführerin und AU AT angegeben. Die Beschwerdeführerin gibt den Zeitpunkt der Schwangerschaftsmeldung bei ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg mit 19.5.2017, in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde jedoch mit 26.5.2017 an. AU AT hingegen will die Meldung zur Schwangerschaft laut Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsrechts Salzburg „um den
  3. Mai herum“ getätigt haben. Da somit die Schwangerschaft spätestens Ende Mai 2017 - und somit jedenfalls vor der gegenständlichen Kontrolle - erfolgt ist, wurde Entsprechendes festgestellt. Die Feststellung, dass auch nach der Schwangerschaftsmeldung keine Einschränkung auf einen rauchfreien Bereich erfolgte, gründe sich auf die dahingehenden Aussagen von AU AT in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg („An dieser Einteilung hat sich auch nichts geändert, nachdem ich bekannt gegeben habe, dass ich schwanger bin.“). Die zentrale Feststellung, dass AU AT zum Zeitpunkt der Kontrolle am 2.6.2017 zwischen 10:00 und 12:15 Uhr im Raucherbereich gearbeitet hat, gründen auf die übereinstimmenden Aussagen des Kontrollorgans des Arbeitsinspektorates, II JJ, und AU AT in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg. AU AT weiß zwar laut ihrer Aussage nicht mehr, ob der Herr, dem sie einen Kaffee serviert hat, geraucht hat. Trotzdem konnte die entsprechende Feststellung aufgrund der widerspruchsfreien und detailgenauen Aussage des Kontrollorgans II JJ getroffen werden. Daran kann auch die Aussage der Beschwerdeführerin bzw deren Mutter AR AQ in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg nichts ändern. Diese sind als Schutzbehauptungen zu werten. Die zentrale Feststellung, dass AU AT zum Zeitpunkt der Kontrolle am 2.6.2017 zwischen 10:00 und 12:15 Uhr im Raucherbereich gearbeitet hat, gründen auf die übereinstimmenden Aussagen des Kontrollorgans des Arbeitsinspektorates, römisch zwei JJ, und AU AT in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg. AU AT weiß zwar laut ihrer Aussage nicht mehr, ob der Herr, dem sie einen Kaffee serviert hat, geraucht hat. Trotzdem konnte die entsprechende Feststellung aufgrund der widerspruchsfreien und detailgenauen Aussage des Kontrollorgans römisch zwei JJ getroffen werden. Daran kann auch die Aussage der Beschwerdeführerin bzw deren Mutter AR AQ in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg nichts ändern. Diese sind als Schutzbehauptungen zu werten. Aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen von AU AT und II JJ konnte der Sachverhalt zweifelsfrei festgestellt werden.Aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen von AU AT und römisch zwei JJ konnte der Sachverhalt zweifelsfrei festgestellt werden. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt: Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz, TNRSG, BGBl 1995/431 idF BGBl. I 2016/22)Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz, TNRSG, BGBl 1995/431 in der Fassung BGBl. römisch eins 2016/22) § 13a

(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.Paragraph 13 a,
(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. § 13c.
(1)Die Inhaber vonParagraph 13 c,
(1)Die Inhaber von 1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

§ 12

,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes

§ 13

,Räumen eines öffentlichen Ortes

Paragraph 13,, 3. Betrieben

§ 13aAbs.

1, Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2)Jeder Inhaber

Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

(2)Jeder Inhaber

Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum

§ 12Abs.

1 nicht geraucht wird;in einem Raum

Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum

§ 12Abs.

2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum

Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

§ 13Abs.

2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13aAbs.

4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

§ 13aAbs.

2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;

  1. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  2. der Kennzeichnungspflicht

§ 13b

oder einer

§ 13Abs.

5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht

Paragraph 13 b, oder einer

Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14

(4)Wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Paragraph 14,

(4)Wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Rechtliche Beurteilung 1. Gegenständliche Verwaltungsübertretung Die Beschwerdeführerin als Betreiberin des Gasthof EE FF ist Inhaberin eines Betriebes

§ 13a

Abs 1 TNRSG und hat somit für die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich des Nichtraucherschutzes (§ 12 bis § 13b) Sorge zu tragen, dabei -

§ 13

c Abs 2 Z 6 - die Bestimmungen des § 13 a Abs 4 hinsichtlich werdenden Müttern.

§ 13

Abs 5 TNRSG dürfen werdende Mütter in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. Die Beschwerdeführerin als Betreiberin des Gasthof EE FF ist Inhaberin eines Betriebes

Paragraph 13 a, Absatz eins, TNRSG und hat somit für die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich des Nichtraucherschutzes (Paragraph 12 bis Paragraph 13 b,) Sorge zu tragen, dabei -

Paragraph 13, c Absatz 2, Ziffer 6, - die Bestimmungen des Paragraph 13, a Absatz 4, hinsichtlich werdenden Müttern.

Paragraph 13, Absatz 5, TNRSG dürfen werdende Mütter in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. Nach dem festgestellten Sachverhalt war die werdende Mutter AU AT zum Zeitpunkt der Kontrolle im Barbereich beschäftigt. Dort servierte diese - ihrer Tätigkeit als Lehrling für Restaurantfachfrau entsprechend - einen Kaffee. Im Anschluss daran stand sie im Abstand von ca einem bis eineinhalb Metern während dieser Gast eine Zigarette rauchte. Bei AU AT handelte es sich am 2.6.2017 um eine werdende Mutter, die in einem Raum, wo sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt war, gearbeitet hat.

§ 13c

Abs 2 Z 6 TNRSG hat die Beschwerdeführerin ihre Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des § 13 Abs 5 hinsichtlich werdenden Müttern eingehalten werden, verletzt. Eine Zuteilung der schwangeren Arbeitnehmerin für einen rauchfreien Bereich erfolgte nicht. Mit ihrem Vorbringen, dass AU AT selbst Raucherin sei, kann die Beschwerdeführerin nichts gewinnen. Das Verbot nach § 13 Abs 5 TNRSG sieht keine Ausnahmen vor.

Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 6, TNRSG hat die Beschwerdeführerin ihre Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 5, hinsichtlich werdenden Müttern eingehalten werden, verletzt. Eine Zuteilung der schwangeren Arbeitnehmerin für einen rauchfreien Bereich erfolgte nicht. Mit ihrem Vorbringen, dass AU AT selbst Raucherin sei, kann die Beschwerdeführerin nichts gewinnen. Das Verbot nach Paragraph 13, Absatz 5, TNRSG sieht keine Ausnahmen vor. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind somit verwirklicht. Als Verschuldensgrad ist zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen, ein Verbotsirrtum wurde nicht behauptet.

  1. Strafhöhe § 14 Abs 4 TNRSG sieht bei Verstößen der Obliegenheiten nach § 13c Abs 2 einen Strafrahmen von bis zu € 2.000 vor.Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG sieht bei Verstößen der Obliegenheiten nach Paragraph 13 c, Absatz 2, einen Strafrahmen von bis zu € 2.000 vor. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine Strafe von € 300 angenommen. Diese Strafe ist in Zusammenschau mit der Ermangelung einschlägiger Vormerkungen und dem Schutzzweck der Norm schuld- und tatangemessen. In Bezug auf Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen machte die Beschwerdeführerin keine Angaben, weshalb durchschnittliche Verhältnisse anzunehmen waren. Die Strafhöhe der belangten Behörde war somit angemessen.
  2. Kosten Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin

§ 52Abs 2 Vw

GVG 20% der verhängten Strafe und somit € 60 als Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG 20% der verhängten Strafe und somit € 60 als Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.126.1.12.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.