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{'item': '405-4/2014/1/7-2018'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§§ 13§ 6§ 259§§ 22§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum30.07.2018 Geschäftszahl405-4/2014/1/7-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AE vom 18.04.2018, Zahl XXX/13-2018, wurde dem Beschwerdeführer

§§ 13

Abs 2, 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) der von der Bezirkshauptmannschaft AE am 14.12.2016 ausgestellte Taxilenkerausweis für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung

§13Abs 2 Vw

GVG aberkannt. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AE vom 18.04.2018, Zahl XXX/13-2018, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 13, Absatz 2, 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) der von der Bezirkshauptmannschaft AE am 14.12.2016 ausgestellte Taxilenkerausweis für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung

§13Absatz 2, Vw

GVG aberkannt. Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt zugrunde: „Sie haben am 2.7.2017 gegen 03:00 Uhr als Taxifahrer die Kundin AN CC von AE nach FF gefahren. Im Zuge der Fahrt gab es Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Fuhrlohns. Schließlich haben Sie gesagt, man werde sich über den Preis schon einig werden. Dabei hatten Sie Ihre Hand auf den Oberschenkel der Kundin gelegt. Etwas später hatten Sie gefragt, ob sie mit Ihnen etwas trinken gehen würde, die Fahrt wäre dann gratis. Kurz darauf hatten Sie gemeint, ob Sie kurz anhalten sollten, um eine kurze Pause zu machen, nur 5 Minuten, dann kostet die Fahrt nichts. Nach neuerlicher Verneinung der Kundin hatten Sie erwidert, "oder nur 2 Minuten". Sie hatten diese Fragen einige Male wiederholt. Nachdem die Kundin sagte, dass sie jetzt aussteigen mochte, haben Sie angehalten und hatten sich zu ihr hinübergebeugt und gefragt, ob Sie sie küssen dürften. Die Kundin sei ausgewichen und dann sofort ausgestiegen, nachdem sie bezahlt hat. Beweis: Zeugenvernehmungen AN CC PI FF am 2.7.2017 sowie Polizeipräsidium GG am 21.3.2018 Sie selbst bestreiten diese Anschuldigungen der Anzeigerin. Es sei zwar zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Fuhrlohns gekommen, die angeführten Belästigungen seien jedoch unrichtig. Der Fahrpreis hatte 25 Euro betragen, die Dame habe Ihnen aber nur 15 Euro gegeben.“ Aus diesem Sachverhalt folgerte die belangte Behörde rechtlich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr vertrauenswürdig im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 sei. Unter Berücksichtigung des mit dieser Vorschrift verfolgten Schutzzweckes sei aufgrund des gegenständlichen Verhaltens seine Vertrauenswürdigkeit als Taxifahrer zu verneinen, solle mit diesem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit doch das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen gewährleistet werden. Die Entziehungsdauer sei mit sechs Monaten festzusetzen. Aus diesem Sachverhalt folgerte die belangte Behörde rechtlich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr vertrauenswürdig im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 sei. Unter Berücksichtigung des mit dieser Vorschrift verfolgten Schutzzweckes sei aufgrund des gegenständlichen Verhaltens seine Vertrauenswürdigkeit als Taxifahrer zu verneinen, solle mit diesem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit doch das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen gewährleistet werden. Die Entziehungsdauer sei mit sechs Monaten festzusetzen. Dagegen hat der Beschwerdeführer die nachstehende Beschwerde eingebracht: „l. In oben bezeichneter Verwaltungssache hat der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Ing. Mag. AH AG, AI-PLATZ, AE mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt. Um Kenntnisnahme wird ersucht. II. Der Beschwerdeführer erhebt durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AE vom 18.04.2018, hinterlegt am 23.04.2018 zur Zahl XXX/13-2018, binnen offener Friströmisch zwei. Der Beschwerdeführer erhebt durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AE vom 18.04.2018, hinterlegt am 23.04.2018 zur Zahl XXX/13-2018, binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und wird ausgeführt wie folgt: Der genannte Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie in Folge Verletzung der Verfahrensvorschriften seinem gesamten Umfang nach angefochten und wird im Einzelnen ausgeführt wie folgt: Mit bekämpften Bescheid vom 18.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Taxilenkerausweis auf die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides entzogen. Innerhalb dieses Zeitraumes darf kein Ausweis ausgestellt werden. Der Taxilenkerausweis, ausgestellt von der BH AE am 14.12.2016, ist unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen. Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass

§ 13Abs.

2 BO 1994 der Ausweis von der Behörde nur für eine angemessene, im Fall der zeitlichen Beschränkung jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn einer der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird.Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass

Paragraph 13, Absatz 2, BO 1994 der Ausweis von der Behörde nur für eine angemessene, im Fall der zeitlichen Beschränkung jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn einer der in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird.

§ 6Abs.

1 Zi 3 ist ein Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.

Paragraph 6, Absatz eins, Zi 3 ist ein Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer am 02.07.2017 gegen 03.00 Uhr als Taxifahrer die Kundin AN CC von AE nach FF gefahren habe und im Zuge dieser Fahrt es zu Meinungsverschiedenheiten bzgl. des Fuhrlohns kam. Weiters stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, man werde sich für den Preis schon einig werden. Dabei hätte der Beschwerdeführer seine Hand auf den Oberschenkel der Kundin gelegt. Etwas später hätte der Beschwerdeführer gefragt, ob sie mit ihm etwas trinken gehen würde, die Fahrt wäre dann gratis. Kurz darauf hätte der Beschwerdeführer gemeint, ob er kurz anhalten solle, um eine kurze Pause zu machen, nur 5 Minuten dann kostet die Fahrt nichts. Nach neuerlicher Verneinung der Kundin hätte der Beschwerdeführer erwidert, oder nur 2 Minuten. Der Beschwerdeführer hätte diese Fragen einige Male wiederholt, nachdem die Kundin sage, dass sie aussteigen möchte, habe der Beschwerdeführer angehalten und hätte sich zu ihr hinübergebeugt und gefragt, ob er sie küssen dürfe. Die Kundin sei ausgewichen und dann sofort ausgestiegen, nachdem sie bezahlt habe. Diese rechtliche Beurteilung ist unrichtig und hat die belangte Behörde hier völlig unreflektiert der Zeugin AN CC Glauben geschenkt, obwohl eine rechtskräftige Entscheidung bereits vorliegt. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer bzgl. des Vorwurfs der sexuellen Belästigung, nichts anderes stellt auch der beschriebene Tatbestand im bekämpften Bescheid dar, bereits vor der Polizeiinspektion FF am 20.07.2017 einvernommen wurde und dort in wesentlichen Punkten ein anderer Sachverhalt vom Beschuldigten angegeben wurde, als jenen den die hier erkennende Behörde zugrunde legt. Tatsächlich hat weder eine sexuelle Belästigung noch ein sonstiges der geforderten Vertrauenswürdigkeit entgegenstehendes Verhalten des Beschwerdeführers stattgefunden. Mit Strafantrag zu QQQ/17 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 02.07.2017 in VV während einer Taxifahrt mit der rechten Hand auf den Oberschenkel nahe des Intimbereichs der AN CC gefasst, sohin eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt. Er sei daher nach § 218 Abs. 1 a StGB zu bestrafen. Diesbezüglich wurde auch eine Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Salzburg zu YYY/17 am 10.10.2017 anberaumt.Mit Strafantrag zu QQQ/17 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 02.07.2017 in VV während einer Taxifahrt mit der rechten Hand auf den Oberschenkel nahe des Intimbereichs der AN CC gefasst, sohin eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt. Er sei daher nach Paragraph 218, Absatz eins, a StGB zu bestrafen. Diesbezüglich wurde auch eine Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Salzburg zu YYY/17 am 10.10.2017 anberaumt. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Hauptverhandlung am 10.10.2017 vor dem Bezirksgericht Salzburg gegen den ihn erhobenen Strafantrag vom 19.09.2017

§ 259Zi 2 St

PO freigesprochen. Der Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen.Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Hauptverhandlung am 10.10.2017 vor dem Bezirksgericht Salzburg gegen den ihn erhobenen Strafantrag vom 19.09.2017

Paragraph 259, Zi 2 StPO freigesprochen. Der Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. Nach ständiger Judikatur des VwGH (VwGH E 1994/08/18 94/16/00131) entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Verwaltungsverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen (Hinweis: E 26.5.1993, 90/13/0155; E 9.12.1992, 90/13/0281; E 22.11.1984, 84/16/0179, 0180, VwSlg 5935 F/1984; E 27.10.1983, 83/16/0104, VwSlg 5823 F/1983); die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (Hinweis: E 7.5.1990,88/15/0044), wobei die Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist (Hinweis E 11.3.1963, 380/62). Da bereits ein rechtskräftiger Freispruch vorliegt ist der festgestellte Sachverhalt der belangten Behörde nicht nachvollziehbar und widerspricht auch den Grundsätzen eines fairen Verfahrens bzw ne bis in idem. Es wurde bereits der Sachverhalt vor dem ordentlichen Gericht rechtskräftig entschieden. Der rechtskräftige Freispruch wurde nicht gewürdigt, vielmehr wurde die Aussage der Zeugin trotz des Umstandes, dass sie bereits im Strafverfahren die Ermächtigung zurückgezogen hat, zur Tatsachenfeststellung herangezogen, wodurch das Verfahren auch mit einem Verfahrensmangel behaftet ist. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits mehrfach angeführt, die Zeugin weder mit seiner Hand am linken Oberschenkel berührt, noch hat er versucht sie zu küssen oder sonst sexuell belästigt. Die Zeugin AN CC hat die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückzogen. Beweis: AN CC, PP-Straße, RR, als Zeugin. Einvernahme Beschwerdeführer, weitere Beweise vorbehalten. Es ist auch das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist. Die Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen. Gegenständlich ist der Beschwerdeführer bis dato strafrechtlich und auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten; über den gegenständlichen Vorwurf der sexuellen Belästigung wurde er freigesprochen, sodass es mangels einer Anlasstat und auch an sonstigen, die Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigendem Verhalten mangelt. Auch ist gegenständlich mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein massiver Vermögensnachteil und eine unrechtmäßige Einschränkung in die Erwerbsfreiheit evident. Zusammengefasst ist hier, fallbezogen, kein Sachverhalt vorliegend der den vorzeitigen Vollzug und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zulässt. Vielmehr überwiegt hier der Nachteil unverhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer für seine Familie sorgepflichtig ist und sein einziges Einkommen als Taxilenker ins Verdienen bringt. Durch den Entzug der Berechtigung ist daher dem Beschwerdeführer seine Existenzgrundlage entzogen und kann er weder die Miete noch die sonstigen lfd Lebenserhaltungskosten für seine Familie bestreiten. Beweis: AN CC, PP-Straße, RR, als Zeugin. Einvernahme Beschwerdeführer, weitere Beweise vorbehalten. III. Aus all den vorgenannten Gründen wird daher beantragt das Landesverwaltungsgericht mögerömisch drei. Aus all den vorgenannten Gründen wird daher beantragt das Landesverwaltungsgericht möge 1. der Beschwerde folge geben und den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AE vom 18.04.2018, hinterlegt am 23.04.2018 zur Zahl XXX/13-2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ersatzlos beheben; in eventu 2. die Entzugsdauer tat- und schuldangemessen zu reduzieren; 3. der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkennen.“ Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg mit dem Verwaltungsakt der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.05.2018 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 28.05.2018, Zahl 405-4/2014/2/2-2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

§§ 22Abs 1 und 31 Abs 1 Vw

GVG nicht stattgegeben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 28.05.2018, Zahl 405-4/2014/2/2-2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

Paragraphen 22, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG nicht stattgegeben. Am 26.07.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde als Partei gehört, zeugenschaftlich befragt wurde die Privatanzeigerin AN AM. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer

§ 2Vw

GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer

Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen:

§ 13

Abs 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl Nr 951/1993 (BO 1994), ist der Taxilenkerausweis von der Behörde für einen angemessenen Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 leg cit bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 fordert als eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers; diese muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.

Paragraph 13, Absatz 2, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr 951 aus 1993, (BO 1994), ist der Taxilenkerausweis von der Behörde für einen angemessenen Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 6, leg cit bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 fordert als eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers; diese muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit hat die Behörde eine Gesamtbewertung vorzunehmen und darauf abzustellen, ob das bisherige Verhalten auf eine persönliche Eignung schließen lässt, welches im Widerspruch zu den Eigenschaften steht, die für das Taxi-Gewerbe üblicherweise vorausgesetzt werden. Die Behörde hat, unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der sich daraus ergebenden mangelnden charakterlichen Eignung, darüber abzusprechen, in welchem Zeitraum der Betroffene die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird bzw für welche Zeitspanne der Ausweis zu entziehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Antragstellers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob dieses Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt (vgl das VwGH-Erkenntnis vom 27.02.2008, Zahl 2007/03/0222, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Antragstellers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob dieses Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 27.02.2008, Zahl 2007/03/0222, mwN). Sachverhalt: Die Zeugin AN CC bestellte am 02.07.2017 gegen 03:00 Uhr morgens für eine Fahrt von AE nach FF ein Taxi. Nachdem sie davon ausgegangen war, dass es sich um ein „Nachtschwärmer Taxi“ handle mit einem Fahrpreis von € 4,50 sagte sie dem Taxilenker gleich beim Einsteigen, dass sie nach FF fahren müsse, aber nur € 5,- bezahlen möchte. Es kam in weiterer Folge zu einer Diskussion über den Fahrpreis, nachdem der Beschwerdeführer ihr vorrechnete, dass für die gegenständliche Fahrstrecke ein Fahrpreis zwischen € 20,- und € 25,- üblich sei. Noch bevor es zu einer Einigung über den Fahrpreis kam, fuhr der Taxifahrer mit der auf dem Beifahrersitz sitzenden Zeugin los. Der Taxifahrer bot ihr mehrmals an, „rechts ranzufahren“, dann würde die Fahrt nichts kosten. Er fragte sie auch, ob sie mit ihm etwas trinken gehen würde, die Fahrt mit dem Taxi sei dann gratis. Die Zeugin antwortete daraufhin, dass sie nur nach Hause möchte. In weiterer Folge legte er seine Hand auf ihren linken Oberschenkel. Nachdem er das Taxi angehalten hatte, um sie an der gewünschten Adresse aussteigen zu lassen, beugte er sich über die Zeugin und versuchte, sie zu küssen. Sie gab ihm das ursprünglich vereinbarte Geld und stieg aus. In weiterer Folge erstattete die Zeugin am selben Tag eine Anzeige. Mit Protokollvermerk vom 10.10.2017, Zahl ÜÜÜ/17, wurde der Beschwerdeführer von dem wider ihn erhobenen Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 19.09.2017, er habe am 02.07.2017 in VV während einer Taxifahrt mit der rechten Hand auf den Oberschenkel nahe des Intimbereichs der AN CC gefasst, sohin eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt und hiedurch das Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen nach § 218 Abs 1a StGB begangen,

§ 259Z 1 St

PO freigesprochen mit der Begründung, dass die Anzeigerin ihre Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückgezogen habe, da sie nicht extra nach Salzburg anreisen wolle. Mit Protokollvermerk vom 10.10.2017, Zahl ÜÜÜ/17, wurde der Beschwerdeführer von dem wider ihn erhobenen Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 19.09.2017, er habe am 02.07.2017 in VV während einer Taxifahrt mit der rechten Hand auf den Oberschenkel nahe des Intimbereichs der AN CC gefasst, sohin eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt und hiedurch das Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB begangen,

Paragraph 259, Ziffer eins, StPO freigesprochen mit der Begründung, dass die Anzeigerin ihre Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückgezogen habe, da sie nicht extra nach Salzburg anreisen wolle. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige Vormerkung wegen einer Übertretung des § 42 Abs 1 KFG vor.Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige Vormerkung wegen einer Übertretung des Paragraph 42, Absatz eins, KFG vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 26.

  1. 2018 schilderte die Zeugin den Vorfall im Wesentlichen so, wie sie ihn bereits in der Anzeige am 02.07.2017 bzw ihrer Zeugenvernehmung am 02.07.2017 sowie in einer weiteren Einvernahme im Rechtshilfeweg am 21.03.2018 vor dem Polizeipräsidium GG geschildert hat. Die Zeugin machte in der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck. Es ist kein Hinweis hervorgekommen, dass die Zeugin den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigen hätte wollen und sind auch keine Gründe dafür hervorgekommen, warum sie den Beschwerdeführer zu Unrecht hätte belasten sollen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass er vom Vorwurf des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung freigesprochen worden sei, ist festzustellen, dass im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörden in der Frage besteht, ob ein gerichtlich zu ahnender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig. Die belangte Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Diese Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte kommt aber im Falle eines freisprechenden Urteiles bzw im Fall einer Diversion nicht zum Tragen. In diesem Fall hat die belangte Behörde bzw das Landesverwaltungsgericht (wenn dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen (VwGH 16.10.2006, 2004/10/0178). Der vorliegende Freispruch ist nicht nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erfolgt, sondern alleine aufgrund der Tatsache, dass die Zeugin AN AM ihre Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückgezogen hat, da sie aus zeitlichen Gründen nicht extra nach Salzburg anreisen wollte. Zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Verhalten gesetzt hat, ist somit nicht entscheidend, dass das Bezirksgericht Salzburg ein freisprechendes Urteil gefällt hat, weil diese Entscheidung im gegenständlichen Verfahren keine Bindungswirkungen entfaltet (VwGH 30.01.2014, 2013/03/0154, 19.03.2013, 2012/03/0180). Die Zeugin hat im Rahmen der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Vorfall glaubhaft geschildert und auch glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass sie Anzeige erstattet habe in erster Linie, damit ähnliche weitere Vorfälle mit anderen Frauen hintangehalten werden. Auch hat sie die gegenständliche Anzeige am Tage des Vorfalls erstattet und in sämtlichen zeugenschaftlichen Befragungen den Sachverhalt im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Demgegenüber wird das Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung gewertet, sieht er doch, welche Konsequenzen sein damaliges Verhalten hat. Soweit er vorbringt, er habe der Zeugin lediglich beim Anlegen des Sicherheitsgurtes geholfen und das Fenster durch Drücken einer Taste, welche sich auf der Mittelkonsole befunden habe und er davon ausgeht, dass die Zeugin dieses Verhalten missverstanden habe, hat diese klargestellt, dass es zwar zutreffend sei, dass ihr der Beschwerdeführer beim Anlegen des Sicherheitsgurtes geholfen habe, dies jedoch ohne ihre Aufforderung. Sie gab nachvollziehbar an, dass sie sich während der ganzen Fahrt aufgrund des Verhaltens und der Äußerungen des Beschwerdeführers unwohl gefühlt habe. Unabhängig vom Freispruch hat das Verwaltungsgericht diesen Vorfall im Hinblick auf die im gegenständlichen Verfahren zu prüfende Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers selbst zu beurteilen. Für das erkennende Gericht steht nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ohne jeglichen Zweifel fest, dass sich der Vorfall so abgespielt hat, wie ihn die Zeugin AM zur Anzeige gebracht und auch im Rahmen des weiteren Verfahrens, insbesondere auch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, geschildert hat. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer bei seinem Verhalten gerade seine Position als Taxifahrer ausgenützt und das Vertrauen eines Fahrgastes, welches ihm dieser durch die Funktion als Taxilenker entgegengebracht hat, missbraucht hat. Er hat eine junge Frau, die mit dem Wunsch, heimwärts zu fahren, in sein Taxi gestiegen ist, zunächst während der Beförderung durch zweideutige Bemerkungen verunsichert und ihr in weiterer Folge die Hand auf den Oberschenkel gelegt und versucht, sie zu küssen. In diesem Geschehen manifestiert sich ein Persönlichkeitsbild, das eine Gleichgültigkeit gegenüber der seelischen und körperlichen Integrität eines Menschen, insbesondere der von Frauen schließen lässt. Erschwerend kommt dazu, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten in Ausübung seines Berufes als Taxilenker verwirklicht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaft bei der im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines in Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Antragstellers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Gleichklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf § 13 Gelegenheitsverkehrsgesetz obliegt (VwGH 27.
  2. 2008, Zahl 2007/03022). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaft bei der im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines in Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Antragstellers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Gleichklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf Paragraph 13, Gelegenheitsverkehrsgesetz obliegt (VwGH 27.
  3. 2008, Zahl 2007/03022). Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist im Übrigen nicht auf den Straßenverkehr alleine beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Ausgehend von dieser Rechtslage lässt es sich nicht als fehlerhaft erkennen, wenn die belangte Behörde aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers auf dessen mangelnde Vertrauenswürdigkeit geschlossen hat. Soweit sich die Beschwerde gegen die Dauer des Entzuges wendet, ist ihr Folgendes zu erwidern: Der in § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxilenkerausweises von Bedeutung. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wiedererlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist. Die Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen (vgl das VwGH-Erkenntnis vom 23.10.2008, Zahl 2008/03/0058).Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxilenkerausweises von Bedeutung. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wiedererlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist. Die Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 23.10.2008, Zahl 2008/03/0058). Fallbezogen hat die belangte Behörde die Dauer des Entzuges auf das aus dem Vorfall vom 02.07.2017 resultierende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers gestützt. Angesichts des festgestellten Sachverhaltes, wobei der Beschwerdeführer dieses Verhalten in seiner Eigenschaft als Taxifahrer gesetzt hat, kann die Entziehung des Taxilenkerausweises für die beschriebene Dauer von sechs Monaten nicht als rechtswidrig angesehen werden. Daran vermag die Beschwerde auch mit ihrem Hinweis auf wirtschaftliche Probleme, die für den Beschwerdeführer mit dem Entzug des Ausweises verbunden sind, nichts zu ändern (VwGH 14.11.2006, Zahl 2006/03/0153). Ein Wohlverhalten von rund einem Jahr reicht nicht aus, um von einer Wiedererlangung der Zuverlässigkeit ausgehen zu können, zumal er das vorgeworfene Verhalten im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxilenker begangen hat. An Berufskraftfahrer im Allgemeinen, an Lenker, die in der Personenbeförderung tätig sind aber im Besonderen, sind überdurchschnittlich hohe Anforderungen hinsichtlich der Verlässlichkeit zu stellen. Diese Personen vertrauen sich Menschen an in der Erwartung, sicher und zuverlässig befördert zu werden. Im Gegensatz zum Schaden an Sachen kann ein allfälliger Schaden an Gesundheit oder Leben mit Geld nicht wirklich gutgemacht werden. Deshalb fällt das vorliegende Verhalten besonders schwer ins Gewicht und muss eine Entziehung des Ausweises bis zur Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit zur Folge haben. Das Verhalten des Beschwerdeführers schließt aber aus, dass der Beschwerdeführer nur rund ein Jahr nach diesem Verhalten als vertrauenswürdig im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 beurteilt wird.Fallbezogen hat die belangte Behörde die Dauer des Entzuges auf das aus dem Vorfall vom 02.07.2017 resultierende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers gestützt. Angesichts des festgestellten Sachverhaltes, wobei der Beschwerdeführer dieses Verhalten in seiner Eigenschaft als Taxifahrer gesetzt hat, kann die Entziehung des Taxilenkerausweises für die beschriebene Dauer von sechs Monaten nicht als rechtswidrig angesehen werden. Daran vermag die Beschwerde auch mit ihrem Hinweis auf wirtschaftliche Probleme, die für den Beschwerdeführer mit dem Entzug des Ausweises verbunden sind, nichts zu ändern (VwGH 14.11.2006, Zahl 2006/03/0153). Ein Wohlverhalten von rund einem Jahr reicht nicht aus, um von einer Wiedererlangung der Zuverlässigkeit ausgehen zu können, zumal er das vorgeworfene Verhalten im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxilenker begangen hat. An Berufskraftfahrer im Allgemeinen, an Lenker, die in der Personenbeförderung tätig sind aber im Besonderen, sind überdurchschnittlich hohe Anforderungen hinsichtlich der Verlässlichkeit zu stellen. Diese Personen vertrauen sich Menschen an in der Erwartung, sicher und zuverlässig befördert zu werden. Im Gegensatz zum Schaden an Sachen kann ein allfälliger Schaden an Gesundheit oder Leben mit Geld nicht wirklich gutgemacht werden. Deshalb fällt das vorliegende Verhalten besonders schwer ins Gewicht und muss eine Entziehung des Ausweises bis zur Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit zur Folge haben. Das Verhalten des Beschwerdeführers schließt aber aus, dass der Beschwerdeführer nur rund ein Jahr nach diesem Verhalten als vertrauenswürdig im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 beurteilt wird. Vor dem Hintergrund des festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers bei dem Vorfall am 02.07.2017 und der kurzen Zeitspanne, die zwischen dieser strafbaren Handlung und der Entziehung des Taxilenkerausweises liegt, kann die Entziehung des Taxilenkerausweises für eine Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft AE, nicht als rechtswidrig angesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.2014.1.7.2018

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