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{'item': '405-3/182/1/22-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum31.07.2018 Geschäftszahl405-3/182/1/22-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing. Mag.Dr. Beatrix TT über die Beschwerde der Frau AF AA und des Herrn AB AA, beide wohnhaft AE-Straße, AC, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AH AG, AI-Gasse, LL, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AC vom 20.12.2016, Zahl XXX/2-2016 AB AA,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing. Mag.Dr. Beatrix TT über die Beschwerde der Frau AF AA und des Herrn Ausschussbericht AA, beide wohnhaft AE-Straße, AC, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AH AG, AI-Gasse, LL, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AC vom 20.12.2016, Zahl XXX/2-2016 Ausschussbericht AA, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Leistungsfrist gemäß § 59 Abs 2 AVG zur Beseitigung der eingeschossigen Nebenanlage und der Stützmauer mit 31.12.2018 neu festgelegt wird.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Leistungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG zur Beseitigung der eingeschossigen Nebenanlage und der Stützmauer mit 31.12.2018 neu festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: 1.1. Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AC vom 20.12.2016, Zahl XXX/2-2016 AB AA, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AC vom 06.07.2016, Zahl XXX/1-2016 AB AA., mit welchem Herrn AB und Frau AF AA als Eigentümer der Liegenschaft GP YYY, KG ZZZ EE, gemäß § 16 Abs 3 und § 22 Abs 1 lit a des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (nachfolgend kurz: BauPolG) aufgetragen worden ist, dass das auf dem Grundstück-Nr YYY straßenseitig errichtete Nebengebäude und die östlich davon errichtete Stützmauer aus Beton samt Regalkonstruktion binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen ist, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AC vom 20.12.2016, Zahl XXX/2-2016 Ausschussbericht AA, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AC vom 06.07.2016, Zahl XXX/1-2016 Ausschussbericht AA., mit welchem Herrn Ausschussbericht und Frau AF AA als Eigentümer der Liegenschaft Gesetzgebungsperiode YYY, KG ZZZ EE, gemäß Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (nachfolgend kurz: BauPolG) aufgetragen worden ist, dass das auf dem Grundstück-Nr YYY straßenseitig errichtete Nebengebäude und die östlich davon errichtete Stützmauer aus Beton samt Regalkonstruktion binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen ist, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom 26.11.2007, Zahl QQQ/1-2007, den nunmehrigen Beschwerdeführern die Baubewilligung für die Errichtung eines eingeschossigen Nebenraumes mit zwei Stellplätzen, eines Gartenabstellraumes und eines Fahrradraumes erteilt worden sei. Dieser Baubewilligung sei das Ansuchen der Beschwerdeführer vom 09.10.2007 mit Projektunterlagen, verfasst von AB AA, zugrunde gelegen. Dem Bewilligungsbescheid angeschlossen waren Befund und Gutachten des bautechnischen Sachverständigen. In der Baubewilligung sei der Verwendungszweck gemäß § 9 Abs 4 BauPolG entsprechend der Projektunterlagen festgesetzt worden. Konkret sei eine eingeschossige Nebenanlage und zwar zwei Stellplätze, Gartenabstellraum und Fahrradraum bestimmt worden. Der zugrundeliegenden Planskizze seien sowohl Höhenangaben als auch Längenangaben hinsichtlich der Vorderseite, der rückwärtigen Seite sowie einer Seitenlänge des Gebäudes zu entnehmen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom 26.11.2007, Zahl QQQ/1-2007, den nunmehrigen Beschwerdeführern die Baubewilligung für die Errichtung eines eingeschossigen Nebenraumes mit zwei Stellplätzen, eines Gartenabstellraumes und eines Fahrradraumes erteilt worden sei. Dieser Baubewilligung sei das Ansuchen der Beschwerdeführer vom 09.10.2007 mit Projektunterlagen, verfasst von Ausschussbericht AA, zugrunde gelegen. Dem Bewilligungsbescheid angeschlossen waren Befund und Gutachten des bautechnischen Sachverständigen. In der Baubewilligung sei der Verwendungszweck gemäß Paragraph 9, Absatz 4, BauPolG entsprechend der Projektunterlagen festgesetzt worden. Konkret sei eine eingeschossige Nebenanlage und zwar zwei Stellplätze, Gartenabstellraum und Fahrradraum bestimmt worden. Der zugrundeliegenden Planskizze seien sowohl Höhenangaben als auch Längenangaben hinsichtlich der Vorderseite, der rückwärtigen Seite sowie einer Seitenlänge des Gebäudes zu entnehmen gewesen. Aufgrund eines Ortsaugenscheines am 10.08.2010 wurde seitens der Baubehörde festgestellt, dass eine Stützmauer errichtet worden sei, für welche keine Bewilligung vorgelegen habe. Von den Beschwerdeführern sei sodann mit Ansuchen vom 09.12.2010 die Baubewilligung für die "Errichtung eines überdachten Regals mit Betonrückwand" eingebracht mit Einreichunterlagen von Arch. Dipl.-Ing. FF GG samt technischer Beschreibung beantragt worden. Konkret sei den Einreichunterlagen zu entnehmen gewesen, dass beantragt werde, die Errichtung eines überdachten Regals aus Stahlformrohren zur Unterbringung von diversen Betriebsmitteln sowie die Errichtung einer Regalrückwand aus Stahlbeton, wobei beim Regal 82 m³ umbauter Raum sowie eine Regalfläche einschließlich der Rückwand von 27,20 m² laut technischer Beschreibung vorgesehen sei. Im Zuge des Bauansuchens vom 09.12.2010 wurde die Baubehörde erster Instanz auch darauf aufmerksam, dass auch das im Jahr 2007 bewilligte eingeschossige Nebengebäude nicht konsensgemäß errichtet worden sei. Mit Schreiben vom 23.03.2011 habe die Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführern aufgetragen, den vidierten Einreichplan des bewilligten Carports bei der Behörde vorzulegen, um das Ansuchen der Stützmauer weiterbearbeiten zu können. Dem Schreiben sei eine Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen Dipl.-Ing. HH vom 23.03.2011 angeschlossen gewesen, mit welcher ausgeführt worden sei, dass der Bau gegenüber der Baubewilligung größer ausgeführt worden sei und insbesondere die Gesamtlänge an der Rückwand mit 7,50 m errichtet worden sei (entgegen der vorgesehenen Länge von 7

  1. m)und weiters, dass an der Ostseite ein Flugdach mit 3,50 m errichtet worden sei. Für die Errichtung des geplanten Regales für Betriebsmittel sei eine Einzelbewilligung nach Raumordnungsgesetz unter Einholung eines raumordnungsfachlichen Gutachtens erforderlich. Auch sei die Höhe der eingereichten Stützmauer mit 2,50 m jedenfalls baubewilligungspflichtig und aufgrund des Nahebereiches zum angrenzenden nördlichen Grundstück die Zustimmung der Grundeigentümer, Familie II, vorteilhaft. Mit Schreiben vom 23.03.2011 habe die Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführern aufgetragen, den vidierten Einreichplan des bewilligten Carports bei der Behörde vorzulegen, um das Ansuchen der Stützmauer weiterbearbeiten zu können. Dem Schreiben sei eine Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen Dipl.-Ing. HH vom 23.03.2011 angeschlossen gewesen, mit welcher ausgeführt worden sei, dass der Bau gegenüber der Baubewilligung größer ausgeführt worden sei und insbesondere die Gesamtlänge an der Rückwand mit 7,50 m errichtet worden sei (entgegen der vorgesehenen Länge von 7
  2. m)und weiters, dass an der Ostseite ein Flugdach mit 3,50 m errichtet worden sei. Für die Errichtung des geplanten Regales für Betriebsmittel sei eine Einzelbewilligung nach Raumordnungsgesetz unter Einholung eines raumordnungsfachlichen Gutachtens erforderlich. Auch sei die Höhe der eingereichten Stützmauer mit 2,50 m jedenfalls baubewilligungspflichtig und aufgrund des Nahebereiches zum angrenzenden nördlichen Grundstück die Zustimmung der Grundeigentümer, Familie römisch zwei, vorteilhaft. Mit Schreiben vom 27.02.2012 habe die Baubehörde die Vorlage des bewilligten Einreichplanes urgiert und darauf hingewiesen, dass es sich aus baubehördlicher Sicht um einen Schwarzbau handle. Daher habe die Baubehörde verlangt, ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung der durchgeführten Baumaßnahmen samt den notwendigen Unterlagen und der Zustimmungserklärung der Nachbarn II hinsichtlich der offensichtlich gesehenen Notwendigkeit einer Abstandsunterschreitung gemäß § 25 Abs 8 Bebauungsgrundlagengesetz beizubringen. Mit Schreiben vom 27.02.2012 habe die Baubehörde die Vorlage des bewilligten Einreichplanes urgiert und darauf hingewiesen, dass es sich aus baubehördlicher Sicht um einen Schwarzbau handle. Daher habe die Baubehörde verlangt, ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung der durchgeführten Baumaßnahmen samt den notwendigen Unterlagen und der Zustimmungserklärung der Nachbarn römisch zwei hinsichtlich der offensichtlich gesehenen Notwendigkeit einer Abstandsunterschreitung gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Bebauungsgrundlagengesetz beizubringen. Die Beschwerdeführer beantworteten mit Schreiben vom 29.06.2012 die behördliche Urgenz und führten damit aus, dass die Betonwand nicht raumbildend sei, keine Geschoßfläche entstehe und auch keine Nachbarzustimmung erforderlich wäre, sodass gemäß Einreichplan die Baubewilligung für die Mauer ausgesprochen werden könnte. Hinsichtlich der Ausführung des eingeschoßigen Nebengebäudes im Vergleich zur Bewilligung werde ausgeführt, dass diese Änderungen in den vorliegenden Einreichunterlagen für die Betonwand mit Regal enthalten wären, jedoch geringfügig und daher bewilligungsfähig seien. Mit Eingabe vom 17.06.2013 bei der Baubehörde erster Instanz legten die Beschwerdeführer die Bauvollendungsanzeige gemäß § 17 BauPolG der mit Bescheid vom 26.11. 2007 bewilligten Anlage vor, wobei als Datum der Baufertigstellung August 2010 angegeben wurde. Dieser Bauvollendungsanzeige lag der Einmessplan der JJ GmbH vom 27.05.2013 bei.Mit Eingabe vom 17.06.2013 bei der Baubehörde erster Instanz legten die Beschwerdeführer die Bauvollendungsanzeige gemäß Paragraph 17, BauPolG der mit Bescheid vom 26.11. 2007 bewilligten Anlage vor, wobei als Datum der Baufertigstellung August 2010 angegeben wurde. Dieser Bauvollendungsanzeige lag der Einmessplan der JJ GmbH vom 27.05.2013 bei. Nach Einholung eines weiteren bautechnischen Gutachtens des staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers Arch. Dipl.-Ing. KK (Stellungnahme vom 29.10.2013) wurden die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.11.2013 erneut von der Baubehörde aufgefordert, aktuelle Einreichpläne vorzulegen. Überdies sei mitgeteilt worden, dass die Abstandsunterschreitung, die schriftliche Zustimmung der Anrainer bedinge. Dies sei mit zwei weiteren Schreiben urgiert worden. Mit letztem Urgenzschreiben vom 28.05.2014 wurde für den Fall der Erfolglosigkeit der Urgenz angedroht, für die nicht bewilligungskonform (Nebengebäude bzw ohne Baubewilligung überdachte Baucontainer) errichteten Objekte einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Mit Schreiben vom 31.07.2014 teilten die Beschwerdeführer mit, dass keine neuerlichen Einreichpläne erforderlich seien, vielmehr auf die Bauvollendungsanzeige verwiesen werde. Im Schreiben der Baubehörde könne der ausgedrückten Rechtsmeinung nachgekommen werden und seien die Beschwerdeführer der Auffassung (sinngemäß), dass kein baubewilligungspflichtiges Bauwerk vorliege. Dazu gab Dipl.-Ing. KK als bautechnischer Sachverständiger erneut in seiner Stellungnahme vom 27.02.2015 an, dass im Wesentlichen in Bezug auf die Regalkonstruktion auf die Stellungnahme von Frau Dr. MM, Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 7, vom 16.09.2014 bezüglich der zu bejahenden Bewilligungspflicht verwiesen werde. Bezugnehmend auf das eingeschossige Nebengebäude führte der Sachverständige im Wesentlichen aus, dass sich das Gebäude, das tatsächlich errichtet wurde, vom bewilligten Objekt gravierend unterscheide (Trauflänge 11,80 m statt ca 8 m, Traufhöhe 3,60 m statt 3 m, Firsthöhe 6,27 m statt 4 m (=+2,27 m), Firstlänge 15,8 m statt 11 m). Somit sei keinesfalls von einer geringfügigen Veränderung im Sinne des § 16 Abs 5 BauPolG auszugehen, sondern sei aus Sicht des bautechnischen Sachverständigen von den Bestimmungen des § 16 Abs 3 und 4 BauPolG auszugehen. Somit sei keinesfalls von einer geringfügigen Veränderung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5, BauPolG auszugehen, sondern sei aus Sicht des bautechnischen Sachverständigen von den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3 und 4 BauPolG auszugehen. Wiederholend brachte der Sachverständige ebenfalls vor, dass die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestnachbarabstandes, wie im Schreiben vom 29.10.2013, aufrecht bleibe. Letztlich wurde von den Beschwerdeführern ein Antrag auf Unterschreitung des Nachbarabstandes gemäß § 25 Abs 8 BGG am 11.12.2015 bei der Baubehörde eingebracht. Diesem Antrag lag ein Einreichplan von Dipl.-Ing. GG vom 09.12.2010, geändert am 30.11.2015, für die Errichtung eines Nebengebäudes mit Betonrückwand bei. Letztlich wurde von den Beschwerdeführern ein Antrag auf Unterschreitung des Nachbarabstandes gemäß Paragraph 25, Absatz 8, BGG am 11.12.2015 bei der Baubehörde eingebracht. Diesem Antrag lag ein Einreichplan von Dipl.-Ing. GG vom 09.12.2010, geändert am 30.11.2015, für die Errichtung eines Nebengebäudes mit Betonrückwand bei. Mit Schreiben vom 14.12.2015 wurde von den Beschwerdeführern eine gutachterliche Stellungnahme des Architekten Ing. Mag. NN zur Beurteilung der Beeinträchtigungen der Nachbarn durch die Abstandsunterschreitung vorgelegt. Rechtlich führte die belangte Behörde zu den Ausführungen der Berufungsschrift aus, dass die Ausführungen auf die Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden baulichen Maßnahmen ins Leere gehen würden, weshalb auch auf die mit dem Antrag um Ausnahmegenehmigung gemäß § 25 Abs 8 BGG vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Ing.Mag. NN vom 14.12.2015 bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beseitigungsauftrages nicht weiter einzugehen sei. Rechtlich führte die belangte Behörde zu den Ausführungen der Berufungsschrift aus, dass die Ausführungen auf die Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden baulichen Maßnahmen ins Leere gehen würden, weshalb auch auf die mit dem Antrag um Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 25, Absatz 8, BGG vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Ing.Mag. NN vom 14.12.2015 bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beseitigungsauftrages nicht weiter einzugehen sei. Die mit 11.12. und 14.12.2015 vorgelegten Unterlagen sowie der Antrag auf Bewilligung der Unterschreitung des Nachbarabstandes seien im bis dato anhängigen Baubewilligungsverfahren weiter zu behandeln, wobei die Bau- und Raumordnungsbehörde auch die Frage der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Bauwerke zu prüfen haben werde. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass ein Beseitigungsauftrag unabhängig von der Anhängigkeit eines Ansuchens um Baubewilligung bzw auch Baubewilligungsfähigkeit eines Bauansuchens erlassen werden könne. Ein Ansuchen um nachträgliche baubehördliche Bewilligung bewirke lediglich, dass der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag nicht vollstreckbar sei, hindere jedoch nicht die Erlassung eines solchen. Zur Bestreitung der festgestellten tatsächlichen Maße des errichteten Nebengebäudes werde darauf Bezug genommen, dass die Angaben der Einreichung vom 09.12.2010, ergänzt durch die Eingabe vom 11.12.2015, von den Beschwerdeführern selbst festgelegt worden seien und nach Feststellungen des Sachverständigen Ing. Mag. NN mit der Natur übereinstimmen. Zur Frage der Rechtmäßigkeit des erteilten Beseitigungsauftrages sei aus Sicht der Berufungsbehörde insofern festzustellen gewesen, ob 1. die aufgrund des Bescheides vom 26.11.2007, Zahl QQQ/1-2007 AA CC, erfolgte Ausführung der damit erteilten Baubewilligung entspreche, 2. soweit dies nicht der Fall sei, ob die Abweichungen nicht nur geringfügige seien und 3. inwieweit im Fall der baulichen Anlagen konsenslos errichtete bauliche Anlagen hinsichtlich einer bestehenden Baubewilligungspflicht vorliegend seien. Das errichtete Nebengebäude unterscheide sich vom bewilligten Projekt durchaus gravierend, zumal anstatt einer Trauflänge von 8 m eine Trauflänge von 11,8 m und anstelle einer Traufhöhe von 3 m eine von 3,60 m und anstelle einer Firsthöhe von 4 m eine solche von 6,27 m und anstelle einer Firstlänge von ca 11 m eine von ca 15,8 m errichtet worden sei. Mit den Berufungsausführen haben die Beschwerdeführer auch nicht konkretisiert vorbringen können, dass es sich um eine bloß geringfügige Abweichung der tatsächlichen Ausführung der baulichen Maßnahme vom Bewilligungskonsens aus dem Jahr 2007 handeln würde. Auch könne die belangte Behörde die Abweichung vom Baubewilligungsbescheid deshalb nicht als geringfügig ansehen, zumal damit die Auswirkung auf den gesetzlichen Mindestabstand zur Grundparzelle RRR, KG EE, habe. Die gutachterliche Stellungnahme des Ing. Mag. NN vom 14.12.2015 könne im Hinblick auf eine allfällige Genehmigungsfähigkeit einer Abstandsunterschreitung nach dem BGG damit an den Feststellungen auch nichts ändern. Zur Stützmauer aus Beton samt Regalkonstruktion wurde festgestellt, dass diese nicht Gegenstand der Baubewilligung aus dem Jahr 2007 gewesen sei. Die Stützmauer aus Beton sei in den Einreichunterlagen vom 09.12.2010 eindeutig eingetragen gewesen und sei von einem umbauten Raum von 92 m³ und einer Regalfläche von 27,20 m² ausgegangen worden. Die Tiefe des Regals laut Planunterlage habe 1,3 m betragen. Die belangte Behörde beurteilte, dass es sich bei gegenständlicher Konstruktion jedenfalls um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme handle, auch wenn die Überdachung nicht mehr vorhanden sei. Sofern die Baubehörde erster Instanz beurteilt habe, dass es sich um eine Regalkonstruktion gemäß § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG handle, welche eindeutig baubewilligungspflichtig sei, so führte die belangte Behörde aus, dass auch wenn es sich um eine "Einfriedung" oder "Stütz- und Futtermauer" gemäß § 2 Abs 1 Z 7 bzw 7a BauPolG handle, diese ab einer Höhe von 1,50 m baubewilligungspflichtig sei bzw im Fall einer Einfriedung, wie im gegenständlichen Fall, als Mauer zum Nachbargrundstück ausgebildet sei. Im Ergebnis sei daher diese Stützmauer aus Beton samt Regalkonstruktion jedenfalls bewilligungspflichtig gemäß BauPolG und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht diesbezüglich bestritten, zumal auf ein Bauansuchen verwiesen worden sei. Zur Stützmauer aus Beton samt Regalkonstruktion wurde festgestellt, dass diese nicht Gegenstand der Baubewilligung aus dem Jahr 2007 gewesen sei. Die Stützmauer aus Beton sei in den Einreichunterlagen vom 09.12.2010 eindeutig eingetragen gewesen und sei von einem umbauten Raum von 92 m³ und einer Regalfläche von 27,20 m² ausgegangen worden. Die Tiefe des Regals laut Planunterlage habe 1,3 m betragen. Die belangte Behörde beurteilte, dass es sich bei gegenständlicher Konstruktion jedenfalls um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme handle, auch wenn die Überdachung nicht mehr vorhanden sei. Sofern die Baubehörde erster Instanz beurteilt habe, dass es sich um eine Regalkonstruktion gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG handle, welche eindeutig baubewilligungspflichtig sei, so führte die belangte Behörde aus, dass auch wenn es sich um eine "Einfriedung" oder "Stütz- und Futtermauer" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, bzw 7a BauPolG handle, diese ab einer Höhe von 1,50 m baubewilligungspflichtig sei bzw im Fall einer Einfriedung, wie im gegenständlichen Fall, als Mauer zum Nachbargrundstück ausgebildet sei. Im Ergebnis sei daher diese Stützmauer aus Beton samt Regalkonstruktion jedenfalls bewilligungspflichtig gemäß BauPolG und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht diesbezüglich bestritten, zumal auf ein Bauansuchen verwiesen worden sei. 1.2. Dagegen brachten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer rechtzeitig bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Im Wesentlichen brachten die Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere aufgrund der Nichtigkeit der Bescheide mangels notwendiger Inhaltserfordernisse, unrichtiger Tatsachenfeststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilungen vor. Zu den einzelnen Beschwerdegründen wurde sinngemäß zusammengefasst ausgeführt wie folgt: 1. Nichtigkeit des Bescheides aufgrund Mangelhaftigkeit der Formerfordernisse: Der Adressat fehle gänzlich am Bescheid bzw sei unzureichend, da nicht hinreichend individualisierbar sei, an wen sich der Bescheid richte. Die Pflicht, im Bescheid einen Adressaten zu nennen, ergebe sich nicht ausdrücklich aus § 58 und 59 AVG, sondern werde dort offenbar vorausgesetzt. Allerdings ergebe sich die Notwendigkeit eines Bescheidadressaten aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ansonsten eine Vollstreckung gegen eine bestimmte Person nicht möglich sei (VwGH 11.04.1991, 90/06/0199, 12.11.2002, 2002/05/0758).Die Pflicht, im Bescheid einen Adressaten zu nennen, ergebe sich nicht ausdrücklich aus Paragraph 58 und 59 AVG, sondern werde dort offenbar vorausgesetzt. Allerdings ergebe sich die Notwendigkeit eines Bescheidadressaten aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ansonsten eine Vollstreckung gegen eine bestimmte Person nicht möglich sei (VwGH 11.04.1991, 90/06/0199, 12.11.2002, 2002/05/0758). An die Bezeichnung des Bescheidadressaten stelle der VwGH keine strengen Anforderungen, weil es für die Gültigkeit eines Bescheides ausreiche, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden könne. Allerdings reiche es nicht aus, wenn der Adressat lediglich aus dem Zustellnachweis hervorgehe, weil dieser keinen Bestandteil der schriftlichen Erledigung bilde (VwGH 24.03.1992, 88/07/0072). Dem gegenständlich bekämpften Bescheid seien im Spruch jedenfalls die betroffenen Personen nur unzureichend zu entnehmen. Das Nennen von Vornamen reiche nicht aus, um damit den Adressaten dieses behördlichen Schreibens eindeutig bestimmen zu können. Dem Bescheid fehle daher ein konkret bestimmbarer Adressat und damit ein wesentlicher Bescheidbestandteil, sodass dieses Schriftstück keinen Bescheid bilde. 2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens Es werde vorgebracht, dass der hier befangene Bürgermeister im Sinne des § 7 AVG, welcher am gegenständlichen Verfahren wesentlich beteiligt gewesen sei, der Bruder des II sei, und II gerade jener Nachbar sei, dessen Zustimmung nunmehr - fälschlicherweise - verlangt werde. Es werde vorgebracht, dass der hier befangene Bürgermeister im Sinne des Paragraph 7, AVG, welcher am gegenständlichen Verfahren wesentlich beteiligt gewesen sei, der Bruder des römisch zwei sei, und römisch zwei gerade jener Nachbar sei, dessen Zustimmung nunmehr - fälschlicherweise - verlangt werde. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle die Mitwirkung eines befangenen Organwalters grundsätzlich einen Verfahrensmangel dar, der jedoch nur dann zur Behebung des Bescheides führe, wenn die Behörde bei Unterlassung dieses Mangels zu einem anderen Bescheidergebnis gelangt wäre (VwGH 13.06.2003, 2002/12/0297). Gegenständlich sei die Beteiligung des Bürgermeisters für das Bescheidergebnis insofern relevant, als die Behörde erster Instanz (der Bürgermeister) bei sodann erfolgter richtiger rechtlicher Beurteilung die Zustimmung der Grundstücksnachbarn II nicht mehr gefordert hätte, da dies Gegenstand des Bauverfahrens sei. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle die Mitwirkung eines befangenen Organwalters grundsätzlich einen Verfahrensmangel dar, der jedoch nur dann zur Behebung des Bescheides führe, wenn die Behörde bei Unterlassung dieses Mangels zu einem anderen Bescheidergebnis gelangt wäre (VwGH 13.06.2003, 2002/12/0297). Gegenständlich sei die Beteiligung des Bürgermeisters für das Bescheidergebnis insofern relevant, als die Behörde erster Instanz (der Bürgermeister) bei sodann erfolgter richtiger rechtlicher Beurteilung die Zustimmung der Grundstücksnachbarn römisch zwei nicht mehr gefordert hätte, da dies Gegenstand des Bauverfahrens sei. Im Ergebnis sei daher festgehalten worden, dass die Baubehörde erster Instanz befangen und daher das gesamte Verfahren erster Instanz mangelhaft gewesen sei. Das ändere sich auch nicht, wenn der angefochtene Bescheid schlussendlich von Gemeinderat OO erlassen worden sei, zumal der befangene Bürgermeister ja dennoch wesentlich am Verfahren beteiligt gewesen sei. Überdies sei der Gemeinderat OO nicht berechtigt zur Vertretung des Bürgermeisters und somit der Erlassung des Bescheides. Mangelhaftigkeit aufgrund Verletzung des Parteiengehörs: Von den Beschwerdeführern sei am 09.12.2010 der letzte Antrag für die Bewilligung der Stützmauer aus Beton samt Regelkonstruktion eingebracht worden. Die belangte Behörde habe kein ordentliches Verfahren eingeleitet. Letztlich sei, weil die Behörde keine Entscheidung treffen wollte, am 21.05.2015, zugestellt am 27.05.2015, ein Devolutionsantrag eingebracht worden. Drei Wochen später sei der Bescheid vom 22.06.2015 erlassen worden. Die Beschwerdeführer seien nicht einmal angehört worden und wurden die Beschwerdeführer auch vor der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides vom 20.12.2016, welchem der Bescheid vom 06.07.2016 zugrunde liegt, nicht angehört. Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund nicht aufgenommener Beweise und unterlassener Handlungen der Baubehörde: Von der belangten Behörde sei auf den Seiten 9 und 10 des Bescheides vom 06.07.2016 wie auch vom 20.12.2016 Feststellungen über die Stützmauer aus Beton und deren Höhe getroffen worden. Die Behörde habe keine Beweise aufgenommen aufgrund derer man die exakte Höhe der Stützmauer zu der Schräglage des Hanges hätte feststellen können, wobei hier vor allem genaue Vermessungen durch Sachverständige infrage gekommen wären. Sämtliche Feststellungen der bescheiderlassenden Behörde beruhen nicht auf genauen Vermessungen der Baulichkeiten bzw lagen am 25.02.2015 zum Zeitpunkt der Stellungnahme des Sachverständigen Arch. Dipl.-Ing. KK nicht alle relevanten Daten vor, um eine genaue Vermessung bzw Beurteilung der gegenständlichen Baulichkeiten durchführen zu können. An dieser Stelle sei auf das Gutachten des Sachverständigen Ing. Mag. NN verwiesen, welches mit Schriftsatz vom 14.12.2015 vorgelegt worden sei und daher bereits Bestandteil der Akten der bescheiderlassenden Behörde sei. Sachverständiger Ing. Mag. NN habe festgestellt, dass der Einreichplan mit der Natur übereinstimme und die Front zu den Nachbarn II durch den jetzigen Baubestand im Vergleich zum Konsens um ca 2,60 m² reduziert und um 1,18 m² wieder belastet worden sei. Sachverständiger Ing. Mag. NN habe festgestellt, dass der Einreichplan mit der Natur übereinstimme und die Front zu den Nachbarn römisch zwei durch den jetzigen Baubestand im Vergleich zum Konsens um ca 2,60 m² reduziert und um 1,18 m² wieder belastet worden sei. Überdies sei in der gesamten Bilanz die Front sohin um ca 1,42 m² und das Volumen im Abstandsbereich zu den Nachbarn II um ca 4 m³ reduziert und der Lichteinfall durch die Absenkung der Traufe verbessert worden.Überdies sei in der gesamten Bilanz die Front sohin um ca 1,42 m² und das Volumen im Abstandsbereich zu den Nachbarn römisch zwei um ca 4 m³ reduziert und der Lichteinfall durch die Absenkung der Traufe verbessert worden. Die belangte Behörde habe jegliche Feststellungen darüber unterlassen, ob es sich bei den gegenständlichen Abweichungen der Ausführung des Nebengebäudes vom Inhalt der Baubewilligung um geringfügige Abweichungen im Sinne des § 16 Abs 5 BauPolG handle, welche von der Behörde ex lege zu genehmigen seien. Die belangte Behörde habe jegliche Feststellungen darüber unterlassen, ob es sich bei den gegenständlichen Abweichungen der Ausführung des Nebengebäudes vom Inhalt der Baubewilligung um geringfügige Abweichungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5, BauPolG handle, welche von der Behörde ex lege zu genehmigen seien. Die Gemeinde AC habe den Beschwerdeführern angeraten, einen weiteren Bewilligungsantrag bezüglich des Baues zu stellen. Im Zuge einer verfahrensökonomisch richtigen Behandlung der gegenständlichen Angelegenheit hätte von Seiten der Gemeinde das gegenständliche Verfahren zur Durchführung des Baubewilligungsverfahrens unterbrochen werden müssen. Die Beschwerdeführer erläutern sodann zum rechtlichen Thema Vorfrage und Verfahrensunterbrechung im Sinne des § 38 AVG und letztlich werde damit ausgeführt, dass ein Beseitigungsauftrag, welcher bezüglich eines Bauwerkes, welches noch Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens sei, als präjudiziell einzustufen sei. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Beseitigungsauftrag rechtskräftig, aber durch das Baubewilligungsverfahren noch nicht vollziehbar sei. Die Beschwerdeführer erläutern sodann zum rechtlichen Thema Vorfrage und Verfahrensunterbrechung im Sinne des Paragraph 38, AVG und letztlich werde damit ausgeführt, dass ein Beseitigungsauftrag, welcher bezüglich eines Bauwerkes, welches noch Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens sei, als präjudiziell einzustufen sei. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Beseitigungsauftrag rechtskräftig, aber durch das Baubewilligungsverfahren noch nicht vollziehbar sei. Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Verletzung der behördlichen Manuduktionspflicht: Die Behörde habe es unterlassen, die Beschwerdeführer pflichtgemäß anzuleiten. Die Behörde habe über Jahre hinweg sich geweigert, einen Bescheid zu erlassen und habe falsche Rechtsauskünfte erteilt. Überdies seien offensichtlich relevante Dokumente - Pläne - verloren oder verlegt worden und dies den Beschwerdeführern zur Last gelegt worden. Hätte die Behörde die Beschwerdeführer zutreffend angeleitet und wäre sie auch ihren übrigen Pflichten nachgekommen, so wäre eine gesetzmäßige Erledigung der gegenständlichen Rechtssache in Kürze ihrer Zeit möglich gewesen. 3. Unrichtige Tatsachenfeststellung: Festzuhalten sei, dass die Maße des Nebengebäudes samt Vordach der Bescheide vom 06.07.2016 wie auch 20.12.2016 nicht zutreffend seien und auch nicht mit den von den Beschwerdeführern vorgelegten Plänen übereinstimmen. Die belangte Behörde habe verabsäumt, durch einen Sachverständigen die richtigen Maße ausmessen zu lassen und eben dann die zutreffenden Angaben dem gegenständlichen Bescheid zugrunde zu legen. In den Bescheiden vom 06.07.2016 wie auch 20.12.2016 werde angeführt, dass die Traufenlänge 11,82 m betrage. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Zur Länge der Stützmauer seien keine Feststellungen getroffen worden. Auch sei festgestellt worden, dass die Stützmauer samt Regalkonstruktion nicht Gegenstand der Bewilligung aus 2007 gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, dass sich die gegenständliche Stützmauer aus Beton in einer abwärts verlaufenden Hanglange befinde. Diese Schräglage sei in den gegenständlich bekämpften Bescheiden nicht berücksichtigt worden und seien daher die von der Behörde getroffenen diesbezüglichen Feststellungen nicht zutreffend. Von den Beschwerdeführern seien am 10. und 14.12.2015 neue Pläne vorgelegt worden, welche die genaue Lage bezeichnen. Diese Urkunden seien bei der Feststellung des Sachverhaltes in nicht richtiger Weise mitberücksichtigt worden. Daher liege der Grund der unrichtigen Tatsachenfeststellung vor. 4. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer es verabsäumt hätten, die Originalbaubewilligung samt den bewilligten und abgestempelten Plänen für das errichtete Nebengebäude aus dem Jahr 2007 vorzulegen und werde dies mitunter als Argument dafür herangezogen, dass die im Bescheid genannten Gewerke nunmehr zu entfernen seien. Es könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, wenn die Gemeinde offensichtlich die Originalunterlagen aus dem Jahr 2007 nicht mehr habe. Die Gemeinde habe natürlich die Pflicht die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren und gehen daher diesbezügliche Vorhalte in den Bescheiden komplett ins Leere. Aus dieser unzutreffenden Verschiebung der Pflicht in die Sphäre des Beschwerdeführers sei ebenso eine unrichtige rechtliche Beurteilung zu erblicken. Die den Bescheid erlassende Behörde - hinsichtlich der Stützmauer aus Beton samt Regalkonstruktion - sei sachlich unzuständig. Unter Hinweis auf die Stellungnahme des Sachverständigen HH vom 23.03.2011 monierten die Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde nicht geprüft habe, ob im gegenständlichen Fall eine betriebliche Nutzung und somit die Kompetenz der Gewerbebehörde, Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, vorliege. Der Sachverständige Dipl.-Ing. KK habe festgestellt, dass bei den gegenständlichen Bauwerken keinesfalls von einer geringfügigen Veränderung im Sinne des § 6 Abs 5 BauPolG auszugehen sei, sondern aus dessen Sicht von den Bestimmungen des § 16 Abs 9 und 4 BauPolG auszugehen sei. Zu diesen rechtlichen Schlussfolgerungen sei der Sachverständige nicht befugt und sei daher irrelevant, was sich auch darin zeige, dass § 16 des Salzburger Baupolizeigesetzes keinen Abs 9 aufweise.Der Sachverständige Dipl.-Ing. KK habe festgestellt, dass bei den gegenständlichen Bauwerken keinesfalls von einer geringfügigen Veränderung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, BauPolG auszugehen sei, sondern aus dessen Sicht von den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 9 und 4 BauPolG auszugehen sei. Zu diesen rechtlichen Schlussfolgerungen sei der Sachverständige nicht befugt und sei daher irrelevant, was sich auch darin zeige, dass Paragraph 16, des Salzburger Baupolizeigesetzes keinen Absatz 9, aufweise. Die belangte Behörde habe jedoch in den Bescheidausführungen jegliche Feststellungen darüber unterlassen, ob es sich bei den gegenständlichen Abweichungen der Ausführung des Nebengebäudes vom Inhalt der Baubewilligung um geringfügige Abweichungen im Sinne des § 16 Abs 5 BauPolG handle. Die belangte Behörde habe jedoch in den Bescheidausführungen jegliche Feststellungen darüber unterlassen, ob es sich bei den gegenständlichen Abweichungen der Ausführung des Nebengebäudes vom Inhalt der Baubewilligung um geringfügige Abweichungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5, BauPolG handle. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die bescheiderlassende Behörde zum Schluss gekommen, dass es sich bei den Abweichungen der Ausführung des Nebengebäudes vom Inhalt der Baubewilligung um geringfügige Abweichungen im Sinne des § 16 Abs 5 BauPolG handle und hätte sie diese nachträglich, wie in § 16 Abs 5 BauPolG vorgeschrieben, bewilligt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die bescheiderlassende Behörde zum Schluss gekommen, dass es sich bei den Abweichungen der Ausführung des Nebengebäudes vom Inhalt der Baubewilligung um geringfügige Abweichungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5, BauPolG handle und hätte sie diese nachträglich, wie in Paragraph 16, Absatz 5, BauPolG vorgeschrieben, bewilligt. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung liege deshalb vor, weil die belangte Behörde rechtswidrig einen Beseitigungsauftrag erlassen und die nachträgliche Genehmigung im Sinne des § 16 Abs 5 BauPolG nicht durchgeführt habe. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung liege deshalb vor, weil die belangte Behörde rechtswidrig einen Beseitigungsauftrag erlassen und die nachträgliche Genehmigung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5, BauPolG nicht durchgeführt habe. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid sei ausgeführt worden, dass die Stützmauer aus Beton samt Regalkonstruktion nicht Gegenstand der Baubewilligung aus dem Jahr 2007 gewesen sei und es sich dabei jedenfalls um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme handeln würde. Bei der gegenständlichen Stützmauer aus Beton handle es sich um eine bauliche Anlage iSd § 1 zweiter Begriff BauPolG. Bei der gegenständlichen Stützmauer aus Beton handle es sich um eine bauliche Anlage iSd Paragraph eins, zweiter Begriff BauPolG. Sämtliche baubewilligungspflichtige Maßnahmen seien in § 2 BauPolG taxativ aufgezählt, wobei Stützmauern wie die gegenständliche, in Ermangelung einer Aufzählung, keiner Baubewilligung bedürfen. Sämtliche baubewilligungspflichtige Maßnahmen seien in Paragraph 2, BauPolG taxativ aufgezählt, wobei Stützmauern wie die gegenständliche, in Ermangelung einer Aufzählung, keiner Baubewilligung bedürfen. Ein Beseitigungsauftrag im Sinne des § 16 BauPolG richte sich gegen Bauten, welche ohne Baubewilligung errichtet worden seien. Ein Beseitigungsauftrag im Sinne des Paragraph 16, BauPolG richte sich gegen Bauten, welche ohne Baubewilligung errichtet worden seien. Deshalb könne die gegenständliche Stützmauer aus Beton nicht Inhalt eines Beseitigungsauftrages im Sinne des § 16 BauPolG sein. Deshalb könne die gegenständliche Stützmauer aus Beton nicht Inhalt eines Beseitigungsauftrages im Sinne des Paragraph 16, BauPolG sein. Deshalb sei dies auch ein Punkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Mit dem Beseitigungsauftrag habe die belangte Behörde abgesprochen, dass ein Gebäude abgerissen werden soll, obwohl ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 2007 vorliege. Die Beschwerdeführer gehen von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus, zumal der rechtskräftige Bescheid aus dem Jahr 2007 noch in Kraft sei und deshalb eine Beseitigung des Nebengebäudes nicht rechtskonform sei. Eine Zustimmungserklärung der Grundstücksnachbarn II zur Stützmauer aus Beton sei nicht notwendig. Gemäß § 25 Abs 8 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes könne die Behörde die Unterschreitung der Abstände mitunter dann zulassen, wenn etwa die Einhaltung der Abstände für den Ausnahmewerber eine unbillige Härte darstelle, benachbarte Grundstücke oder Bauten und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden, oder der Vorteil des Ausnahmewerbers größer ist als der Nachteil der benachbarten Grundstücke. Eine Zustimmungserklärung der Grundstücksnachbarn römisch zwei zur Stützmauer aus Beton sei nicht notwendig. Gemäß Paragraph 25, Absatz 8, des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes könne die Behörde die Unterschreitung der Abstände mitunter dann zulassen, wenn etwa die Einhaltung der Abstände für den Ausnahmewerber eine unbillige Härte darstelle, benachbarte Grundstücke oder Bauten und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden, oder der Vorteil des Ausnahmewerbers größer ist als der Nachteil der benachbarten Grundstücke. Die Voraussetzung des § 25 Abs 8 BGG sei im gegenständlichen Fall gegeben, da durch die aktuelle Situation im Wesentlichen ein Lichteinfall von 45 Grad gegeben sei und daher eindeutig bessere Verhältnisse wie beim gesetzlichen Abstand (dreiviertel Traufenhöhe) vorliege. Überdies sei durch die massive Rückwand und durch die Holzkonstruktion ein Brandschutz (30 Minuten) gegeben. Die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 8, BGG sei im gegenständlichen Fall gegeben, da durch die aktuelle Situation im Wesentlichen ein Lichteinfall von 45 Grad gegeben sei und daher eindeutig bessere Verhältnisse wie beim gesetzlichen Abstand (dreiviertel Traufenhöhe) vorliege. Überdies sei durch die massive Rückwand und durch die Holzkonstruktion ein Brandschutz (30 Minuten) gegeben. Der Vorteil des Ausnahmewerbers muss gemäß § 25 Abs 8 lit c BGG größer sein, als der Nachteil für die benachbarten Grundstücke, Bauten und Anlagen. Im gegenständlichen Fall sei die eingeschoßige Nebenanlage in einem offenen Grundstückswinkel (spitzer Winkel), welcher mit dem Traktor schwerer zu bewirtschaften sei. Der Vorteil des Ausnahmewerbers muss gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Litera c, BGG größer sein, als der Nachteil für die benachbarten Grundstücke, Bauten und Anlagen. Im gegenständlichen Fall sei die eingeschoßige Nebenanlage in einem offenen Grundstückswinkel (spitzer Winkel), welcher mit dem Traktor schwerer zu bewirtschaften sei. Deshalb liege ein Nachteil für die Nachbarliegenschaft nicht vor, da die vertikale Umrisslinie gemäß § 25 Abs 7a BGG nicht vollends ausgeschöpft worden sei.Deshalb liege ein Nachteil für die Nachbarliegenschaft nicht vor, da die vertikale Umrisslinie gemäß Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG nicht vollends ausgeschöpft worden sei. Ein Baubewilligungsverfahren sei mittlerweile eingeleitet worden. Jedoch erwirke der gegenständlich bekämpfte Bescheid den Anschein, dass ein bereits rechtskräftiger Beseitigungsbescheid, welcher jedoch noch nicht vollziehbar sei, dem Baubewilligungsverfahren in objektiver Hinsicht widerspreche und vorgreife. Diesbezüglich sei das Beseitigungsverfahren zu unterbrechen gewesen, um nicht den Anschein zu erwecken, dass sich die Gemeinde AC dahingehend präjudiziert und ein ordentliches unvoreingenommenes objektives Bauverfahren überhaupt nicht mehr möglich sei. Es liege daher auch hier der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor. Beantragt werde, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg 1. die gegenständlichen Bescheide aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu 2. die angefochtenen Bescheide aufheben, in der Sache selbst entscheiden und die angefochtenen Bescheide dahin abändern, als dem Antrag der Beschwerdeführer stattgegeben werde; in eventu 3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückweisen; sowie jedenfalls 4. eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen möge. 1.3. Mit Schreiben vom 20.02.2017 wurde der gesamte gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.4. Nach mehreren Vertagungsanträgen fand am 12.12.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Verfahrensparteien nahmen daran teil. Im Wesentlichen wurde unter Hinweis auf die schriftlichen Ausführungen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer die Unterbrechung des Verfahrens beantragen, um das parallel geführte Bewilligungsverfahren vorher abzuschließen. Der Rechtsvertreter der belangten Behörde brachte dazu vor, dass eine baubehördliche Bewilligung erst möglich sei, wenn eine raumordnungsrechtliche Einzelbewilligung nach § 46 ROG beantragt und erteilt werde. Auch sei der derzeitige Baubestand nicht dem Konsens entsprechend errichtet worden.Der Rechtsvertreter der belangten Behörde brachte dazu vor, dass eine baubehördliche Bewilligung erst möglich sei, wenn eine raumordnungsrechtliche Einzelbewilligung nach Paragraph 46, ROG beantragt und erteilt werde. Auch sei der derzeitige Baubestand nicht dem Konsens entsprechend errichtet worden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer entgegnete, dass im Gutachten des Amtssachverständigen KK ausgeführt worden sei, dass das ggst Gebäude eine im Konsens errichtete Nebenanlage sei. Spreche man überhaupt von einem konsenslosen Bau, sei dem Gutachten des Bezirksarchitekten Ing. Mag. NN zufolge eine Bewilligungsfähigkeit gegeben. Am 02.02.2018 fand die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung statt. Nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vor, dass nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass aufgrund des Gutachtens von Bezirksarchitekt Ing. Mag. NN vom 14.12.2015, Seite 3 oben, berechtigterweise davon ausgegangen werden könne, dass durch das gegenständliche Bauprojekt es nur zu geringfügigen Abweichungen gegenüber dem Einreichplan vom 09.10.2007 gekommen sei, welche sowohl im Sinne des § 25a BGG als auch nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 47 ROG, als zulässige geringfügige Abweichungen anerkannt werden können.Nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vor, dass nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass aufgrund des Gutachtens von Bezirksarchitekt Ing. Mag. NN vom 14.12.2015, Seite 3 oben, berechtigterweise davon ausgegangen werden könne, dass durch das gegenständliche Bauprojekt es nur zu geringfügigen Abweichungen gegenüber dem Einreichplan vom 09.10.2007 gekommen sei, welche sowohl im Sinne des Paragraph 25 a, BGG als auch nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Paragraph 47, ROG, als zulässige geringfügige Abweichungen anerkannt werden können. Die Einreichplanung vom 09.12.2010 entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Rechtsvertreter der belangten Behörde wiederholte, dass es an der Beantragung der Einzelbewilligung im Grünland mangle. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer entgegnete, dass der Bewilligungsbescheid im Jahr 2007 keiner Einzelbewilligung nach ROG bedurft habe und sich diesbezüglich nichts geändert habe. Auch gäbe es noch keine Entscheidung der belangten Behörde, ob ein widmungswidriger Bau im Grünland iSd § 47 ROG alt vorliege. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer entgegnete, dass der Bewilligungsbescheid im Jahr 2007 keiner Einzelbewilligung nach ROG bedurft habe und sich diesbezüglich nichts geändert habe. Auch gäbe es noch keine Entscheidung der belangten Behörde, ob ein widmungswidriger Bau im Grünland iSd Paragraph 47, ROG alt vorliege. Die belangte Behörde werde binnen einer Woche dem Gericht bekanntgeben, ob dem Beseitigungsauftrag, wie behauptet, tatsächlich entsprochen worden sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erklärte, dass binnen Wochenfrist der belangten Behörde der aktuelle Zustand der Baulichkeit und die erfolgte Beseitigung mit Lichtbildern mitgeteilt werde. Der Rechtsvertreter der belangten Behörde führte dazu aus, dass die nachfolgende Mitteilung der belangten Behörde nach Mitteilung der Beschwerdeführer bei derselben an das Gericht erfolgen werde. Wahrscheinlich binnen 14 Tagen bzw binnen maximal vier Wochen. Über Befragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer gab der Amtssachverständige DI AV an, dass die Betonmauer im ersten Plan aus dem Jahr 2007 nicht Gegenstand der Bewilligung war. In der heutigen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Mauer als Schutz und Abgrenzung für das Oberflächenwasser zur nördlichen Liegenschaft und zur Befestigung der Regale, welche darauf montiert worden seien, gedient habe. Die Einreichplanung aus dem Jahr 2010 zeige, dass ein überdachtes Regal mit Betonrückwand beantragt werde. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass die Überdachung des Regals bis dato nicht errichtet worden sei. Mittlerweile sei bei der Baubehörde ein Änderungsplan im Baubewilligungsverfahren eingereicht worden, bei welchem diese Regalfunktion nicht mehr Gegenstand sei, sondern nur mehr die Betonwand Gegenstand des Bewilligungsantrages ist. Dazu sei aus fachlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass laut Kommentar zum Salzburger Baurecht, Giese, zu § 2 Fußnote 28, ausgeführt werde, dass eine Stützmauer aus Backstein, Naturstein oder Beton sei und rutschgefährdete Erde, Felsen und dergleichen stützen soll. Davon sei hier nicht die Rede. Dazu sei aus fachlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass laut Kommentar zum Salzburger Baurecht, Giese, zu Paragraph 2, Fußnote 28, ausgeführt werde, dass eine Stützmauer aus Backstein, Naturstein oder Beton sei und rutschgefährdete Erde, Felsen und dergleichen stützen soll. Davon sei hier nicht die Rede. Für die Baubewilligungspflicht werde die maßgebende Höhe vom gewachsenen Gelände gemessen, also ohne Einbeziehung des Fundaments bis zur Höhe der Hinterfüllung. Weiters wurde vom Sachverständigen die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer beantwortet, dass es sich hierbei auch um keine Einfriedung handle, zumal der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, er habe diese Mauer, als Schutz für seinen Lagerplatz vor Oberflächenwasser von der nördlich gelegenen Liegenschaft und zum Befestigen des Regals, wie im Jahr 2010 beantragt, errichtet. Nach dem vorgegebenen Rückbau des Regalsystems bleibe die Betonwand übrig, welche per Definition keine Stützmauer sei und somit dem Beseitigungsauftrag vermutlich, aber nicht belegt, entsprochen worden sei. Diese Feststellungen seien aufgrund der Gesamtsituation der bestehenden Bebauung der Liegenschaft festgestellt worden. 1.5. Mit Schriftsatz vom 14.03.2018 legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass aufgrund eines Ortsaugenscheines durch die belangte Behörde am 08.02.2018 festgestellt worden sei, dass die ggst Mauer ein fest mit dem Nebengebäude verbundenes einheitliches Bauwerk sei. Die belangte Behörde habe telefonisch mit DI TT, ASV der BH Salzburg Umgebung, Kontakt aufgenommen und sei bestätigt worden, dass keinesfalls die Auskunft erteilt worden sei, dass das ggst Nebengebäude bewilligungsfähig wäre. Es sei lediglich die allgemeine Auskunft erteilt worden, dass bei Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen und einer positiven Stellungnahme des Ortsplaners der Gemeinde und der Beschlussfassung einer Einzelbewilligung durch die Gemeindevertretung der Amtssachverständige der Aufsichtsbehörde, DI TT, dies auch genehmigen würde. Aus Sicht der belangten Behörde sei der Beseitigungsauftrag nicht erfüllt worden. 1.6. Nach Übermittlung des Schriftsatzes der belangten Behörde brachten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer dazu am 30.03.2018 per E-Mail eine Stellungnahme ein. Im Wesentlichen wurde damit ausgeführt, dass mit Schreiben vom 08.02.2018 der belangten Behörde Lichtbilder über den derzeitigen Zustand der eingeschossigen Nebenanlage (Garage) samt Nebenräumen übermittelt worden seien. Somit die faktische Situation der baurechtlichen Bewilligung entspreche. Mit ASV DI TT sei nicht über eine Einzelbewilligung iSd ROG gesprochen worden. Es sei richtig, dass kein Antrag gestellt worden sei. Auch sei von der belangten Behörde die gesetzliche Grundlage für eine solche Anforderung nicht dargelegt worden und das Gutachten der Beschwerdeführer nicht von der Notwendigkeit einer Einzelbewilligung ausgegangen. Die belangte Behörde habe einen neuen Sachverhalt vorgebracht, in dem die Stützmauer ein einheitliches Bauwerk darstelle, zumal im ggst Bescheid die ggst Stützmauer östlich neben dem Nebengebäude errichtet worden ist. Dieser Sachverhalt decke sich offensichtlich nicht mit dem, welcher bescheidmäßig abgesprochen worden sei und daher liege keine Identität des Verhandlungsgegenstandes vor. 2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde festgestellt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AC vom 26.11.2007, Zahl QQQ/1-2007, wurde aufgrund des Ansuchens der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 09.10.2007 (Projektunterlagen von AB AA verfasst) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines eingeschossigen Nebengebäudes mit zwei Stellplätzen, einem Gartenabstellraum und einem Fahrradraum auf der Liegenschaft Gst YYY, KG ZZZ EE, erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AC vom 26.11.2007, Zahl QQQ/1-2007, wurde aufgrund des Ansuchens der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 09.10.2007 (Projektunterlagen von Ausschussbericht AA verfasst) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines eingeschossigen Nebengebäudes mit zwei Stellplätzen, einem Gartenabstellraum und einem Fahrradraum auf der Liegenschaft Gst YYY, KG ZZZ EE, erteilt. Aufgrund eines Ortsaugenscheines am 10.08.2010 wurde von der Baubehörde festgestellt, dass eine Stützmauer errichtet wurde, für welche keine Bewilligung vorlag. Die Beschwerdeführer haben daher mit Ansuchen vom 09.12.2010 die Baubewilligung für die "Errichtung eines überdachten Regals mit Betonrückwand" aufgrund der Einreichunterlagen von Arch. Dipl.-Ing. FF GG samt technischer Beschreibung beantragt. Aufgrund der Einreichunterlagen wurde von der Baubehörde festgestellt, dass auch die eingeschossige Nebenanlage nicht konsensgemäß ausgeführt war. Diese eingeschossige Nebenanlage war gegenüber dem Baukonsens größer ausgeführt worden. Die Rückwand wurde mit 7,50 m Länge statt der vorgesehenen 7 m errichtet und an der Ostseite wurde ein Flugdach mit 3,50 m errichtet. Festzustellen war, dass das tatsächlich errichtete eingeschossige Nebengebäude sich vom Konsens nicht nur geringfügig unterscheidet. Die Trauflänge mit 11,80 m statt ca 8 m; die Traufhöhe mit 3,60 m statt 3 m; die Firsthöhe mit 6,27 m statt 4 m und die Firstlänge mit 15,8 m statt 11 m errichtet wurde. Der gesetzliche Mindestabstand zur nördlichen Nachbarliegenschaft wurde dadurch unterschritten. Am 11.12.2015 wurde von den Beschwerdeführern ein Antrag auf Unterschreitung des Nachbarabstandes gemäß § 25 Abs 8 BGG bei der Baubehörde eingebracht. Am 11.12.2015 wurde von den Beschwerdeführern ein Antrag auf Unterschreitung des Nachbarabstandes gemäß Paragraph 25, Absatz 8, BGG bei der Baubehörde eingebracht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AC vom 06.07.2016, Zahl XXX/1-2016 AB AA, wurde den Beschwerdeführern gemäß § 16 Abs 3 und § 22 Abs 1 lit a des Baupolizeigesetzes aufgetragen, das auf Gst YYY straßenseitig errichtete Nebengebäude und die östlich davon errichtete Stützmauer aus Beton samt Regalkonstruktion binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AC vom 06.07.2016, Zahl XXX/1-2016 Ausschussbericht AA, wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, des Baupolizeigesetzes aufgetragen, das auf Gst YYY straßenseitig errichtete Nebengebäude und die östlich davon errichtete Stützmauer aus Beton samt Regalkonstruktion binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AC vom 20.12.2016, Zahl XXX/2-2016 AB AA, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AC vom 20.12.2016, Zahl XXX/2-2016 Ausschussbericht AA, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig, wie im Verfahrensgang ausgeführt, Beschwerde. Die östlich der eingeschossigen Nebenanlage errichteten Stützmauer ist keine Stützmauer iSd BauPolG. Auch handelt es sich bei dieser Mauer aufgrund der Abmessungen um keine Einfriedung und ist diese auch nicht bewilligungsfrei. 3. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf nachstehender Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen konnten auf Basis des von der belangten Behörde vollständig vorgelegten Aktes sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, welche jeweils im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesen worden waren und aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg getroffen werden. Dem Bewilligungsbescheid 2007 waren Befund und Gutachten des bautechnischen Sachverständigen angeschlossen. In der Baubewilligung war der Verwendungszweck gemäß § 9 Abs 4 BauPolG entsprechend der Projektunterlagen festgesetzt worden. Der zugrundeliegenden Planskizze waren Höhen- als auch Längenangaben hinsichtlich der Vorderseite, der rückwärtigen Seite sowie einer Seitenlänge des Gebäudes zu entnehmen.Dem Bewilligungsbescheid 2007 waren Befund und Gutachten des bautechnischen Sachverständigen angeschlossen. In der Baubewilligung war der Verwendungszweck gemäß Paragraph 9, Absatz 4, BauPolG entsprechend der Projektunterlagen festgesetzt worden. Der zugrundeliegenden Planskizze waren Höhen- als auch Längenangaben hinsichtlich der Vorderseite, der rückwärtigen Seite sowie einer Seitenlänge des Gebäudes zu entnehmen. Der Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen Dipl.-Ing. HH vom 23.03.2011 war zu entnehmen, dass der Bau gegenüber der Baubewilligung größer ausgeführt worden sei und insbesondere die Gesamtlänge an der Rückwand statt der vorgesehenen Länge von 7 m mit 7,50 m errichtet worden sei und weiters, dass an der Ostseite ein Flugdach mit 3,50 m errichtet worden sei. Der bautechnische Sachverständige, Dipl.-Ing. KK, verwies mit seiner Stellungnahme vom 27.02.2015 zur Bewilligungspflicht der Regalkonstruktion an der Stützmauer auf die Ausführungen in der Stellungnahme von Dr. MM, Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 7, vom 16.09.2014. Bezugnehmend auf das eingeschossige Nebengebäude führte der Sachverständige im Wesentlichen aus, dass sich das Gebäude, das tatsächlich errichtet wurde, vom bewilligten Objekt gravierend unterscheidet (Trauflänge 11,80 m statt ca 8 m, Traufhöhe 3,60 m statt 3 m, Firsthöhe 6,27 m statt 4 m, Firstlänge 15,8 m statt 11 m). Daher lagen nachvollziehbar und zweifelsfrei keine geringfügigen Veränderungen vor. Dem Antrag der Beschwerdeführer vom 11.12.2015 auf Unterschreitung des Nachbarabstandes gemäß § 25 Abs 8 BGG lag ein Einreichplan von DI GG vom 09.12.2010, geändert am 30.11.2015, für die Errichtung eines Nebengebäudes mit Betonrückwand bei. Ergänzend wurde mit Schreiben vom 14.12.2015 von den Beschwerdeführern eine gutachterliche Stellungnahme des Architekten Ing. Mag. NN zur Beurteilung der Beeinträchtigungen der Nachbarn durch die Abstandsunterschreitung vorgelegt.Dem Antrag der Beschwerdeführer vom 11.12.2015 auf Unterschreitung des Nachbarabstandes gemäß Paragraph 25, Absatz 8, BGG lag ein Einreichplan von DI GG vom 09.12.2010, geändert am 30.11.2015, für die Errichtung eines Nebengebäudes mit Betonrückwand bei. Ergänzend wurde mit Schreiben vom 14.12.2015 von den Beschwerdeführern eine gutachterliche Stellungnahme des Architekten Ing. Mag. NN zur Beurteilung der Beeinträchtigungen der Nachbarn durch die Abstandsunterschreitung vorgelegt. Dass es sich bei der ggst Mauer um keine Stützmauer iSd BauPolG handelt wurde klar und nachvollziehbar in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.02.2018 vom ASV DI AV festgestellt. Dieser erläuterte auch, dass die Mauer aufgrund der Abmessungen keine Einfriedung sei und einer Bewilligungspflicht unterliegt. Die Abmessungen der eingeschossigen Nebenanlage im tatsächlich ausgeführten Ausmaß wurden durch den Gutachter der Beschwerdeführer bestätigt und entsprechen nicht den Abmessungen des Bewilligungskonsenses. Der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme des Altbürgermeisters AT AS wurde im Rahmen der fortgesetzten Verhandlung nicht stattgegeben, zumal der ordnungsgemäß geladene Zeuge keine Entbindung von der Amtsverschwiegenheit vorlegen konnte und im Hinblick auf den tatsächlichen Ausführungsstand des ursprünglich im Jahr 2007 baubehördlich bewilligten eingeschossigen Nebengebäudes keine Zweifel über die festgestellten Abweichungen hervorkamen. Überdies etwaigen mündlichen Zusagen über Abweichungen vom Baukonsens, welche im Bauakt nicht verschriftlicht vorliegen, keine Rechtskraft zukommt. 4. Die maßgebliche Rechtslage lautet: Die verfahrensgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG), LGBl Nr 40/1997 idgF, lauten:Die verfahrensgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG), Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1997, idgF, lauten: § 2 Bewilligungspflichtige MaßnahmenParagraph 2, Bewilligungspflichtige Maßnahmen Abs 1: Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:Absatz eins :, Soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde: […] Z 7. die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen;Ziffer 7, die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen; Z 7a. die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1,5 m Höhe, es sei denn, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen oder Wasserbauten steht;Ziffer 7 a, die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1,5 m Höhe, es sei denn, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen oder Wasserbauten steht; Abs 2: Keiner Baubewilligung bedürfen:Absatz 2 :, Keiner Baubewilligung bedürfen: […] Z 24. Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen im Bauland oder von Grundstücken, für die eine gleiche Verwendung im Einzelfall zulässig ist (§§ 36 Abs 3, 40 Abs 4, 46, 47 und 48 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) soweit sie sich innerhalb des Bauplatzes befinden, ihre Sockelhöhe 0,8 m und Gesamthöhe 1,5 m nicht übersteigt und der über eine Höhe von 0,8 m hinausgehende Teil nicht als Mauer, Holzwand oder gleichartig ausgebildet ist;Ziffer 24, Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen im Bauland oder von Grundstücken, für die eine gleiche Verwendung im Einzelfall zulässig ist (Paragraphen 36, Absatz 3, 40, Absatz 4, 46, 47 und 48 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) soweit sie sich innerhalb des Bauplatzes befinden, ihre Sockelhöhe 0,8 m und Gesamthöhe 1,5 m nicht übersteigt und der über eine Höhe von 0,8 m hinausgehende Teil nicht als Mauer, Holzwand oder gleichartig ausgebildet ist; Folgen der bescheidwidrigen oder nicht bewilligten Ausführung baulicher Maßnahmen § 16 Abs 3 BauPolGParagraph 16, Absatz 3, BauPolG Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen. § 16 Abs 4 BauPolG Paragraph 16, Absatz 4, BauPolG Die Bestimmung des Abs 3 gilt hinsichtlich des unzulässig Hergestellten sinngemäß, wenn die Ausführung aufgrund einer baubehördlichen Bewilligung erfolgt, von deren Inhalt aber nicht nur geringfügig abweicht. Der Beseitigungsauftrag ist diesfalls an den Bauherrn bzw den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.Die Bestimmung des Absatz 3, gilt hinsichtlich des unzulässig Hergestellten sinngemäß, wenn die Ausführung aufgrund einer baubehördlichen Bewilligung erfolgt, von deren Inhalt aber nicht nur geringfügig abweicht. Der Beseitigungsauftrag ist diesfalls an den Bauherrn bzw den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. § 16 Abs 5 BauPolGParagraph 16, Absatz 5, BauPolG Geringfügige Abweichungen der Ausführung der baulichen Anlage vom Inhalt der Bewilligung sind von der Baubehörde nachträglich zu genehmigen. Hinsichtlich solcher Abweichungen kann die Baubehörde die Vorlage der erforderlichen Pläne und Unterlagen (§§ 4 und 5) verlangen.Geringfügige Abweichungen der Ausführung der baulichen Anlage vom Inhalt der Bewilligung sind von der Baubehörde nachträglich zu genehmigen. Hinsichtlich solcher Abweichungen kann die Baubehörde die Vorlage der erforderlichen Pläne und Unterlagen (Paragraphen 4 und 5) verlangen. geringfügige Änderung vom Baukonsens bzgl eingeschossiger Nebenanlage im Grünland. Ausnahmegenehmigung - jedenfalls Baubewilligung im tatsächlichen Ausmaß und dazu Abstandsunterschreitung durch Zustimmung Nachbarn. 5. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt: Die Frage der Bewilligungspflicht stellt im Bauverfahren eine Vorfrage dar (vgl VwGH 10.04.2012. 2010/06/0078). Den beweiswürdigend ausgeführten Sachverhaltsfeststellungen zufolge war die Bewilligungspflicht gemäß § 2 BauPolG der ggst baulichen Anlage, der eingeschossigen Nebenanlage und der Stützmauer, zu bejahen. Für den ggst vorliegenden Fall bedeutet das, dass zwar der Bauführung eine rechtskräftige Baubewilligung zu Grunde liegt, diese aber vom Inhalt der Baubewilligung nicht nur geringfügig abweicht und deshalb die Baubehörde einen Beseitigungsauftrag zu erlassen hatte, weil der Baubehörde bei der Erlassung eines Beseitigungsauftrages kein (Handlungs-) Ermessen zukommt (vgl VwGH 28.02.2006, 2005/06/0316). Die Frage der Bewilligungspflicht stellt im Bauverfahren eine Vorfrage dar vergleiche VwGH 10.04.2012. 2010/06/0078). Den beweiswürdigend ausgeführten Sachverhaltsfeststellungen zufolge war die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 2, BauPolG der ggst baulichen Anlage, der eingeschossigen Nebenanlage und der Stützmauer, zu bejahen. Für den ggst vorliegenden Fall bedeutet das, dass zwar der Bauführung eine rechtskräftige Baubewilligung zu Grunde liegt, diese aber vom Inhalt der Baubewilligung nicht nur geringfügig abweicht und deshalb die Baubehörde einen Beseitigungsauftrag zu erlassen hatte, weil der Baubehörde bei der Erlassung eines Beseitigungsauftrages kein (Handlungs-) Ermessen zukommt vergleiche VwGH 28.02.2006, 2005/06/0316). Die Bewilligungsfähigkeit spielt für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 16 Abs 3 keine Rolle (VwGH 26.05.2000, 2000/06/0034).Die Bewilligungsfähigkeit spielt für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß Paragraph 16, Absatz 3, keine Rolle (VwGH 26.05.2000, 2000/06/0034). Auch steht ein anhängiges Bewilligungsverfahren der Erlassung eines Beseitigungsauftrages nicht entgegen. Es gibt keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber während der Anhängigkeit eines Bauansuchens die Erlassung eines Beseitigungsauftrages vorsieht, der allerdings gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in dieser Zeit nicht vollstreckt werden darf (vgl VwGH u.a. 20.12.2001, 2000/06/0066).Auch steht ein anhängiges Bewilligungsverfahren der Erlassung eines Beseitigungsauftrages nicht entgegen. Es gibt keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber während der Anhängigkeit eines Bauansuchens die Erlassung eines Beseitigungsauftrages vorsieht, der allerdings gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in dieser Zeit nicht vollstreckt werden darf vergleiche VwGH u.a. 20.12.2001, 2000/06/0066). Das ggst anhängige Ansuchen um nachträgliche Bewilligung bewirkt daher nur, dass - wie § 16 Abs 3 BauPolG vorsieht - eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet werden darf (vgl VwGH 25.11.2008, 2008/06/0101).Das ggst anhängige Ansuchen um nachträgliche Bewilligung bewirkt daher nur, dass - wie Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG vorsieht - eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet werden darf vergleiche VwGH 25.11.2008, 2008/06/0101). Ob eine Abweichung vom Baukonsens als „geringfügig“ zu beurteilen ist, stellt stets eine Rechtsfrage dar, deren Beurteilung ausschließlich der Baubehörde zukommt. Höchstgerichtlicher Judikatur zufolge wurde unter anderem die abweichende Anhebung eines Kniestockes um 40 cm oder die Abweichung der Traufenhöhe um 15 cm bzw die Erhöhung eines Bestandes um 64 cm und 80 cm oder die Verschiebung einer Terrasse um 1 m nicht als geringfügige Abweichung beurteilt (Komm zum Salzburger Baurecht², Giese, zu § 16 S 578ff). Sogar die Aufbringung eines Vollwärmeschutzes (10-12
  3. cm)stellte keine geringfügige Abweichung vom Baukonsens dar (vgl VwGH 27.04.2000, 98/06/0241).Höchstgerichtlicher Judikatur zufolge wurde unter anderem die abweichende Anhebung eines Kniestockes um 40 cm oder die Abweichung der Traufenhöhe um 15 cm bzw die Erhöhung eines Bestandes um 64 cm und 80 cm oder die Verschiebung einer Terrasse um 1 m nicht als geringfügige Abweichung beurteilt (Komm zum Salzburger Baurecht², Giese, zu Paragraph 16, S 578ff). Sogar die Aufbringung eines Vollwärmeschutzes (10-12
  4. cm)stellte keine geringfügige Abweichung vom Baukonsens dar vergleiche VwGH 27.04.2000, 98/06/0241). Verfahrensgegenständlich war den sachverständigen Ausführungen und den von den Beschwerdeführern vorgelegten Planunterlagen eindeutig zu entnehmen, dass sich das eingeschossige Nebengebäude, das tatsächlich errichtet wurde, vom bewilligten Objekt gravierend unterscheidet. Die Traufenlänge weicht um 3,80 m; die Traufhöhe um 0,60 m; die Firsthöhe um 2,27 m; die Firstlänge um 4,8 m ab. Daher war den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen, dass keine geringfügigen Veränderungen iSd § 16 Abs 5 BauPolG vorliegen, zu folgen. Bei der ggst Abweichung vom Baukonsens für die Errichtung in der Widmungskategorie Grünland im Ausmaß von ca einem Drittel bzw die Firsthöhe um die Hälfte höher, war keinesfalls von einer geringfügigen Abweichung auszugehen.Verfahrensgegenständlich war den sachverständigen Ausführungen und den von den Beschwerdeführern vorgelegten Planunterlagen eindeutig zu entnehmen, dass sich das eingeschossige Nebengebäude, das tatsächlich errichtet wurde, vom bewilligten Objekt gravierend unterscheidet. Die Traufenlänge weicht um 3,80 m; die Traufhöhe um 0,60 m; die Firsthöhe um 2,27 m; die Firstlänge um 4,8 m ab. Daher war den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen, dass keine geringfügigen Veränderungen iSd Paragraph 16, Absatz 5, BauPolG vorliegen, zu folgen. Bei der ggst Abweichung vom Baukonsens für die Errichtung in der Widmungskategorie Grünland im Ausmaß von ca einem Drittel bzw die Firsthöhe um die Hälfte höher, war keinesfalls von einer geringfügigen Abweichung auszugehen. Zum Vorbringen, dass die eingeschossige Nebenanlage nicht zur Gänze konsenslos errichtet wurde, sondern die Abweichungen lediglich geringfügig und bewilligungsfähig seien, wird auf obige Ausführungen verwiesen. Beseitigung meint eine Veränderung, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes führt (vgl VwGH 15.06.2011, 2010/05/011). Beseitigung meint eine Veränderung, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes führt vergleiche VwGH 15.06.2011, 2010/05/011). Der spruchgemäß erteilte Beseitigungsauftrag über die gesamte eingeschossige Nebenanlage findet in der höchstgerichtlichen Judikatur seine Begründung. Zum einen ist bei einer nur teilweise bewilligten Maßnahme, welche als untrennbares Bauvorhaben zu qualifizieren ist, der Abbruch zur Gänze anzuordnen (VwGH 27.09.1998, 96/06/0182). Das Dach (Trauflänge) wurde um 3,80 m länger als in der Baubewilligung 2007 ausgeführt. Der höchste Punkt des Daches (Firsthöhe) wurde um 2,27 m und die Firstlänge um 4,8 m länger ausgeführt. Überdies Gebäudefronten, mit welchen bewilligte Abstände verletzt werden, keinesfalls als vom Bauwerk trennbare Teile beurteilt werden können (VwGH 13.11.2012, 2010/05/ 0132). Gegenständlich war den nachträglich ergänzten Einreichunterlagen zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Abstand (2
  5. m)zur nördlichen Nachbarliegenschaft unterschritten wird. Bezüglich der gänzlich konsenslos errichteten Stützmauer mit Regalkonstruktion war zweifelsfrei eine Beseitigung aufzutragen. Zur erneuten Festsetzung der Leistungsfrist ist auszuführen, dass im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung durch die Behörde zu entscheiden ist, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (u.a. vgl VwGH 19.05.1994, 92/07/0067). Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist durchgeführt werden können. Zur erneuten Festsetzung der Leistungsfrist ist auszuführen, dass im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung durch die Behörde zu entscheiden ist, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (u.a. vergleiche VwGH 19.05.1994, 92/07/0067). Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist durchgeführt werden können. Aufgrund des nunmehr anhängigen Beschwerdeverfahrens war die Leistungsfrist neu festzusetzen. Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.182.1.22.2018

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