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{'item': '405-10/368/1/37-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum01.08.2018 Geschäftszahl405-10/368/1/37-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richt

§ 52(1) Z.1 drittes Tatbild i

Vm § 1

(1), § 2, § 3 und § 4
(2)GlücksspielgesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 52 (, eins,) Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph eins (, eins,), Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 4 (, 2,) Glücksspielgesetz 2.

§ 52(1) Z.1 drittes Tatbild i

Vm § 1

(1), § 2, § 3 und § 4
(2)GlücksspielgesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 52 (, eins,) Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph eins (, eins,), Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 4 (, 2,) Glücksspielgesetz 3.

§ 52(1) Z.1 drittes Tatbild i

Vm § 1

(1), § 2, § 3 und § 4
(2)GlücksspielgesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 52 (, eins,) Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph eins (, eins,), Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 4 (, 2,) Glücksspielgesetz 4.

§ 52(1) Z.1 drittes Tatbild i

Vm § 1

(1), § 2, § 3 und § 4
(2)GlücksspielgesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 52 (, eins,) Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph eins (, eins,), Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 4 (, 2,) Glücksspielgesetz 5.

§ 52(1) Z.1 drittes Tatbild i

Vm § 1

(1), § 2, § 3 und § 4
(2)GlücksspielgesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 52 (, eins,) Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph eins (, eins,), Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 4 (, 2,) Glücksspielgesetz 6.

§ 52(1) Z.1 drittes Tatbild i

Vm § 1

(1), § 2, § 3 und § 4
(2)GlücksspielgesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 52 (, eins,) Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph eins (, eins,), Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 4 (, 2,) Glücksspielgesetz 7.

§ 52(1) Z.1 drittes Tatbild i

Vm § 1

(1), § 2, § 3 und § 4
(2)GlücksspielgesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 52 (, eins,) Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph eins (, eins,), Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 4 (, 2,) Glücksspielgesetz 8.

§ 52(1) Z.1 drittes Tatbild i

Vm § 1

(1), § 2, § 3 und § 4
(2)GlücksspielgesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 52 (, eins,) Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph eins (, eins,), Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 4 (, 2,) Glücksspielgesetz Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt: 1. Strafe gemäß: § 52
(1)Einleitungssatz und
(2)dritter Strafrahmen GlücksspielgesetzParagraph 52 (, eins,) Einleitungssatz und
(2)dritter Strafrahmen Glücksspielgesetz Euro 4000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden 2. Strafe gemäß: § 52
(1)Einleitungssatz und
(2)dritter Strafrahmen GlücksspielgesetzParagraph 52 (, eins,) Einleitungssatz und
(2)dritter Strafrahmen Glücksspielgesetz Euro 4000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden 3. Strafe gemäß: § 52
(1)Einleitungssatz und
(2)dritter Strafrahmen GlücksspielgesetzParagraph 52 (, eins,) Einleitungssatz und
(2)dritter Strafrahmen Glücksspielgesetz Euro 4000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden 4. Strafe gemäß: § 52
(1)Einleitungssatz und
(2)dritter Strafrahmen GlücksspielgesetzParagraph 52 (, eins,) Einleitungssatz und
(2)dritter Strafrahmen Glücksspielgesetz Euro 4000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden 5. Strafe gemäß: § 52
(1)Einleitungssatz und
(2)dritter Strafrahmen GlücksspielgesetzParagraph 52 (, eins,) Einleitungssatz und
(2)dritter Strafrahmen Glücksspielgesetz Euro 4000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden 6. Strafe gemäß: § 52
(1)Einleitungssatz und
(2)dritter Strafrahmen GlücksspielgesetzParagraph 52 (, eins,) Einleitungssatz und
(2)dritter Strafrahmen Glücksspielgesetz Euro 4000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden 7. Strafe gemäß: § 52
(1)Einleitungssatz und
(2)dritter Strafrahmen GlücksspielgesetzParagraph 52 (, eins,) Einleitungssatz und
(2)dritter Strafrahmen Glücksspielgesetz Euro 4000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden 8. Strafe gemäß: § 52
(1)Einleitungssatz und
(2)dritter Strafrahmen GlücksspielgesetzParagraph 52 (, eins,) Einleitungssatz und
(2)dritter Strafrahmen Glücksspielgesetz Euro 4000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64
(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 3200,00 Gesamtbetrag: Euro 35200,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg ein. Er führte aus, die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen zu haben. Er sei zum Kontrollzeitpunkt nicht Betreiber des Lokals gewesen und habe er keine verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht. Zudem seien keine Glücksspiele angeboten worden und sei die im Bescheid wiedergegebene Spielbeschreibung falsch. Eine Bestrafung komme schon deshalb nicht in Betracht, da mit einem Straferkenntnis - in unvertretbarer Rechtsansicht - gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 Glücksspiel verstoßen würde und eine Unvereinbarkeit mit der Charta der Grundrechte der europäischen Union gegeben sei, was er weitwendig ausführte. Die Tatanlastung sei unklar und erschließe sich nicht, weshalb die angeblichen Ausspielungen verboten gewesen sein sollen. Es sei weiters unklar, worin das unternehmerische Zugänglichmachen gelegen habe und ergebe sich gerade nicht, dass die Spielentscheidung nicht zentralseitig erfolgt sei. Zudem sei die verhängte Strafe drastisch überhöht und würden die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe vorliegen. Er beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg ein. Er führte aus, die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen zu haben. Er sei zum Kontrollzeitpunkt nicht Betreiber des Lokals gewesen und habe er keine verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht. Zudem seien keine Glücksspiele angeboten worden und sei die im Bescheid wiedergegebene Spielbeschreibung falsch. Eine Bestrafung komme schon deshalb nicht in Betracht, da mit einem Straferkenntnis - in unvertretbarer Rechtsansicht - gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 Glücksspiel verstoßen würde und eine Unvereinbarkeit mit der Charta der Grundrechte der europäischen Union gegeben sei, was er weitwendig ausführte. Die Tatanlastung sei unklar und erschließe sich nicht, weshalb die angeblichen Ausspielungen verboten gewesen sein sollen. Es sei weiters unklar, worin das unternehmerische Zugänglichmachen gelegen habe und ergebe sich gerade nicht, dass die Spielentscheidung nicht zentralseitig erfolgt sei. Zudem sei die verhängte Strafe drastisch überhöht und würden die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe vorliegen. Er beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Verwaltungsgericht führte in der Sache am 22.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Verlesen wurde der vom Vertreter noch vor der Verhandlung eingebrachte Schriftsatz vom 22.01.
  1. Bereits mit der Ladung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie an das Finanzamt wurde eine Auflistung von Unterlagen übermittelt, die im Landesverwaltungsgericht Salzburg aufliegen zu den Themenpunkten Kohärenzgebot, Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopoles, Glücksspielsucht udg. Der Angestellte der II JJ GmbH, welcher am 24.02.2016 die Testbespielung der Spielautomaten durchführte, wurde als Zeuge einvernommen und gab Folgendes zu Protokoll:Der Angestellte der römisch zwei JJ GmbH, welcher am 24.02.2016 die Testbespielung der Spielautomaten durchführte, wurde als Zeuge einvernommen und gab Folgendes zu Protokoll: „Ich kann mich an die gegenständliche Kontrolle nicht mehr so genau erinnern, weil ich zunächst davon ausgegangen bin, dass Gegenstand heute eine andere Kontrolle ist. Ich arbeite seit 2012 für die II JJ GmbH und führe derartige Glücksspielkontrollen durch. Beim gegenständlichen Lokal war es so, dass dort eine Glocke war, man musste anläuten und wurde dann aufgesperrt. Vom Eingang aus geht man geradeaus hinein und befanden sich dann auf der rechten Seite und an der Wand Geräte. Soweit ich mich erinnern kann, handelte es sich um Amatic-Geräte und ACT-Geräte. Ich setze mich dann an ein Gerät und stelle zunächst einmal den Mindesteinsatz und den Höchsteinsatz fest. Ich überprüfe den Hersteller und die Software. Ich prüfe auch, ob ein Glücksspiel vorliegt, das heißt; ob die Walzen senkrecht verlaufen und ob man einen Gewinn oder Verlust erzielen kann. Wenn mehrere Automaten, das heißt, in der Regel mehr als sechs, aufgestellt sind, erfasse ich die Feststellungen, die ich bei den Testspielen gemacht habe, im Handy und trage diese dann entweder im Auto oder im Büro in entsprechende Besucherprotokolle ein. Ich habe auch Lichtbilder von der gegenständlichen Kontrolle angefertigt. Mehr als die im Akt aufliegenden Lichtbilder habe ich nicht gemacht. Wenn mir vorgehalten wird, dass laut Besucherprotokoll auch ein Gerät A-P&E angeführt wurde, gebe ich an, dass ich meine Aufzeichnungen entsprechend meinen Feststellungen gemacht habe. Ich kann mich jetzt nicht erinnern, ob ich versucht habe, den Walzenverlauf zu beeinflussen. Hinsichtlich der Amatic-Geräte weiß ich aber, dass das möglich war. Wenn man die Starttaste drückt und der Walzenlauf beginnt, konnte ich durch neuerliches Drücken der Starttaste den Walzenlauf stoppen. Ich kenne auch ACT-Geräte wo eine Beeinflussung des Walzenlaufs möglich ist. Hinsichtlich der Geräte A-P&E ist mir das nicht bekannt. Ich schaue seit einigen Monaten darauf, ob der Walzenlauf beeinflusst werden kann. Vorher habe ich das nicht gemacht, erst seitdem ich festgestellt habe, dass ich dazu befragt werde.„Ich kann mich an die gegenständliche Kontrolle nicht mehr so genau erinnern, weil ich zunächst davon ausgegangen bin, dass Gegenstand heute eine andere Kontrolle ist. Ich arbeite seit 2012 für die römisch zwei JJ GmbH und führe derartige Glücksspielkontrollen durch. Beim gegenständlichen Lokal war es so, dass dort eine Glocke war, man musste anläuten und wurde dann aufgesperrt. Vom Eingang aus geht man geradeaus hinein und befanden sich dann auf der rechten Seite und an der Wand Geräte. Soweit ich mich erinnern kann, handelte es sich um Amatic-Geräte und ACT-Geräte. Ich setze mich dann an ein Gerät und stelle zunächst einmal den Mindesteinsatz und den Höchsteinsatz fest. Ich überprüfe den Hersteller und die Software. Ich prüfe auch, ob ein Glücksspiel vorliegt, das heißt; ob die Walzen senkrecht verlaufen und ob man einen Gewinn oder Verlust erzielen kann. Wenn mehrere Automaten, das heißt, in der Regel mehr als sechs, aufgestellt sind, erfasse ich die Feststellungen, die ich bei den Testspielen gemacht habe, im Handy und trage diese dann entweder im Auto oder im Büro in entsprechende Besucherprotokolle ein. Ich habe auch Lichtbilder von der gegenständlichen Kontrolle angefertigt. Mehr als die im Akt aufliegenden Lichtbilder habe ich nicht gemacht. Wenn mir vorgehalten wird, dass laut Besucherprotokoll auch ein Gerät A-P&E angeführt wurde, gebe ich an, dass ich meine Aufzeichnungen entsprechend meinen Feststellungen gemacht habe. Ich kann mich jetzt nicht erinnern, ob ich versucht habe, den Walzenverlauf zu beeinflussen. Hinsichtlich der Amatic-Geräte weiß ich aber, dass das möglich war. Wenn man die Starttaste drückt und der Walzenlauf beginnt, konnte ich durch neuerliches Drücken der Starttaste den Walzenlauf stoppen. Ich kenne auch ACT-Geräte wo eine Beeinflussung des Walzenlaufs möglich ist. Hinsichtlich der Geräte A-P&E ist mir das nicht bekannt. Ich schaue seit einigen Monaten darauf, ob der Walzenlauf beeinflusst werden kann. Vorher habe ich das nicht gemacht, erst seitdem ich festgestellt habe, dass ich dazu befragt werde. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes: Bei den Amatic-Geräten hat es sich um keine neueren Modelle gehandelt. Ich denke, dass bei den Geräten, die ich damals vorgefunden habe - und ich rede jetzt von den Amatic-Geräten - der Lauf der Walzen zu beeinflussen war. Das hatte aber keinen Einfluss auf Gewinn oder Verlust. Ich konnte keine bestimmte Kombination der Symbole durch das Drücken der Taste bewirken. Wenn ich, wie gesagt, die Starttaste ein weiteres Mal gedrückt habe, ist nicht nur eine Walze stehengeblieben, sondern alle fünf Walzen. Durch das Drücken der Starttaste bzw das wiederholte Drücken der Starttaste wird der Spielablauf beschleunigt. Es ist ja so, dass der Walzenlauf nach Drücken der Starttaste rund 1,5 bis 2 Sekunden dauert, bis die Walzen zum Stillstand kommen, durch Drücken der Starttaste kann man dies abkürzen. Über Befragen durch die Richterin: Wenn ich feststelle, dass mehrere baugleiche Geräte vorhanden sind, bespiele ich nur ein Gerät. Im Falle, dass ich den Eindruck habe, dass der Spielablauf anders ist, bespiele ich auch das weitere Gerät. Über Befragen durch den Rechtsvertreter: Ich habe die Bedienungsanleitung der einzelnen Geräte nicht gelesen. Ich glaube, ich habe bei der Kontrolle zwei Geräte bespielt. Die Spiele, die ich gespielt habe, entsprechen im Wesentlichen der Funktionsweise des Spiels "Book of Ra".“ Im weiteren Ermittlungsverfahren legte der Rechtsvertreter den polnischen Handelsregisterauszug betreffend die MM NN z.o.o. vor. Mit Schriftsatz vom 23.03.2018 legte der Rechtsvertreter neuerlich die bereits mit Schriftsatz vom 17.01.2018 übermittelten Unterlagen betreffend Glücksspiel vor. Am 28.03.2018 wurde eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde als Partei gehört und gab Folgendes zu Protokoll: „Ich habe eine Bewilligung des Bürgermeisters von FF zur Veranstaltung von Beobachtungsspielen mit Kartentischen etc. Es handelt sich dabei um einen ziemlich großen Raum. Ich lege dazu einen Teil des Planes vor, welcher Bestandteil des Mietvertrages vom 1.9.2014 ist. Irrtümlicherweise fehlt der zweite Teil dieses Planes. Diesen werde ich binnen 2 Wochen vorlegen. Ebenfalls werde ich binnen dieser Frist entsprechende Buchungsunterlagen betreffend die Mieteinnahmen für die Monate Jänner und Februar 2016 vorlegen. In einem Teil dieses Raumes hatte ich meine Spieltische aufgestellt und dort regelmäßig Veranstaltungen durchgeführt. Daneben war eine große leere Fläche mit Tischen. Es ist dann jemand gekommen, ich weiß jetzt nicht, ob das Herr BM BL selbst war, und hat gefragt, ob ich diesen Teil des Raumes vermieten würde für die Aufstellung von Spielgeräten beziehungsweise Dart-Geräten und Unterhaltungs-Geräten. Ich habe dann den gegenständlichen Mietvertag mit der Firma MM NN Z.O.O. abgeschlossen. Wie gesagt war ich selbst regelmäßig in meinem Bereich anwesend. Die damals von mir beschäftigten Dienstnehmer haben nur für mich gearbeitet. Sie waren nicht im Bereich, in dem die Firma MM NN Z.O.O. ihre Geräte aufgestellt hatte, im Einsatz. Ich konnte feststellen, dass meistens Herr BL selbst und noch ein zweiter Mann in diesem Bereich anwesend waren. Über Fragen durch den Vertreter des Finanzamtes: Ich nehme an, dass Herr BM BL Chef der Firma MM NN Z.O.O. war. Es kann auch sein, dass er der Geschäftsführer dieser Firma war. Soweit ich mich erinnern kann, war Herr BL anwesend als ich den Mietvertrag unterschrieben habe. Wie aus dem vorgelegten Vertrag ersichtlich, hat es sich um ein Anbot einer Untermiete gehandelt und Herr BL hat dieses Anbot dann bestätigt. Ich selbst habe dieses Anbot von einer Vorlage entsprechend adaptiert. Wie gesagt sind die Herren damals an mich herangetreten, weil sie Billardtische, Dart-Geräte und Spielgeräte, auf denen man mit Geld spielen konnte, aufstellen wollten. Dies war dann auch der Mietzweck, auch wenn er im Anbot nicht mehr so deutlich ausgeführt war. Ich wollte damals nur etwas in der Hand haben und habe deshalb dieses Angebot verfasst. Wenn jetzt im Punkt
  2. des Angebotes ein Satz unvollständig ist, kann ich dazu nichts sagen. Ich kann jetzt nicht sagen, warum als Mieter ein Herr BM unterschrieben hat. Das hab ich zunächst zuerst falsch verstanden, wir waren nicht beide anwesend beim Unterschreiben des Anbots. Ich habe ihm dies zugeschickt und er hat es dann unterschrieben zurückgeschickt. Ob die Firma MM NN Z.O.O. über eine Gewerbeberechtigung am gegenständlichen Standort verfügt hat, weiß ich nicht. Er hat mir seine eingetragene Firma gezeigt. Ich bin davon ausgegangen, dass das reicht. Wie gesagt verfüge ich selbst über eine Gewerbeberechtigung für die Veranstaltung von Beobachtungsspielen, Geschicklichkeitsspielen und Kartenspielen an diesem Standort. Wenn mir der Mietvertrag, abgeschlossen zwischen Frau OO PP und mir vorgelegt wird und ich auf VI. dieses Vertrages betreffend Untervermietung etc. hingewiesen werde, gebe ich an, dass ich mit dem Vertreter von Frau OO PP, Herrn RR PP, ein gutes Einvernehmen habe und ich mit ihm auch besprochen habe, dass ich diese Untervermietung vornehmen möchte. Dagegen hat kein Einwand bestanden. Dieser Mietvertrag wird als Beilage A zum Akt genommen. Ich weiß jetzt nicht, ob ich eine Betriebsanlagengenehmigung habe.“Ich nehme an, dass Herr BM BL Chef der Firma MM NN Z.O.O. war. Es kann auch sein, dass er der Geschäftsführer dieser Firma war. Soweit ich mich erinnern kann, war Herr BL anwesend als ich den Mietvertrag unterschrieben habe. Wie aus dem vorgelegten Vertrag ersichtlich, hat es sich um ein Anbot einer Untermiete gehandelt und Herr BL hat dieses Anbot dann bestätigt. Ich selbst habe dieses Anbot von einer Vorlage entsprechend adaptiert. Wie gesagt sind die Herren damals an mich herangetreten, weil sie Billardtische, Dart-Geräte und Spielgeräte, auf denen man mit Geld spielen konnte, aufstellen wollten. Dies war dann auch der Mietzweck, auch wenn er im Anbot nicht mehr so deutlich ausgeführt war. Ich wollte damals nur etwas in der Hand haben und habe deshalb dieses Angebot verfasst. Wenn jetzt im Punkt
  3. des Angebotes ein Satz unvollständig ist, kann ich dazu nichts sagen. Ich kann jetzt nicht sagen, warum als Mieter ein Herr BM unterschrieben hat. Das hab ich zunächst zuerst falsch verstanden, wir waren nicht beide anwesend beim Unterschreiben des Anbots. Ich habe ihm dies zugeschickt und er hat es dann unterschrieben zurückgeschickt. Ob die Firma MM NN Z.O.O. über eine Gewerbeberechtigung am gegenständlichen Standort verfügt hat, weiß ich nicht. Er hat mir seine eingetragene Firma gezeigt. Ich bin davon ausgegangen, dass das reicht. Wie gesagt verfüge ich selbst über eine Gewerbeberechtigung für die Veranstaltung von Beobachtungsspielen, Geschicklichkeitsspielen und Kartenspielen an diesem Standort. Wenn mir der Mietvertrag, abgeschlossen zwischen Frau OO PP und mir vorgelegt wird und ich auf römisch sechs. dieses Vertrages betreffend Untervermietung etc. hingewiesen werde, gebe ich an, dass ich mit dem Vertreter von Frau OO PP, Herrn RR PP, ein gutes Einvernehmen habe und ich mit ihm auch besprochen habe, dass ich diese Untervermietung vornehmen möchte. Dagegen hat kein Einwand bestanden. Dieser Mietvertrag wird als Beilage A zum Akt genommen. Ich weiß jetzt nicht, ob ich eine Betriebsanlagengenehmigung habe.“ Er legte weiters einen Mietvertrag abgeschlossen zwischen OO PP als Vermieterin und ihm als Vermieter betreffend das gegenständliche Lokal vor. Im Nachhang zur Verhandlung wurden vom Rechtsvertreter Buchungsunterlagen sowie die Planbeilage des Untermietvertrages vorgelegt. Die Parteienvertreter verzichteten auf eine weitere Verhandlung und erstatteten eine Schlussäußerung. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß § 2 VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen: Der Beschwerdeführer ist Betreiber des Lokals „GG“ in FF, HH-Straße. Er verfügt für den dortigen Standort seit 06.02.2014 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf „Halten von wegen des ausschließlich oder überwiegend nicht vom Zufall abhängigen Spielerfolgs erlaubten Kartenspielen … mit Ausnahme der dem Glücksspielgesetz und den landesrechtlichen unterliegenden Spielen“. Laut vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag, abgeschlossen zwischen OO PP als Vermieterin und dem Beschwerdeführer als Vermieter, wurden im Haus HH-Straße, FF, Erdgeschoß, das Geschäftslokal im Ausmaß von 160 m² samt drei Parkplätzen vermietet. Als Geschäftszweck wurde die Betreibung des Gewerbes „Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhaltung, sowie Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen“ angeführt. Laut Mietvertrag beginnt das Mietverhältnis am 01.08.2015 und endet am 31.07.
  4. In Punkt VI des Vertrages wurde angeführt, dass jede Untervermietung, Weitervermietung etc ausgeschlossen bzw untersagt ist und einen Grund zur sofortigen Auflösung des Mietverhältnisses darstellt. Der Beschwerdeführer ist Betreiber des Lokals „GG“ in FF, HH-Straße. Er verfügt für den dortigen Standort seit 06.02.2014 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf „Halten von wegen des ausschließlich oder überwiegend nicht vom Zufall abhängigen Spielerfolgs erlaubten Kartenspielen … mit Ausnahme der dem Glücksspielgesetz und den landesrechtlichen unterliegenden Spielen“. Laut vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag, abgeschlossen zwischen OO PP als Vermieterin und dem Beschwerdeführer als Vermieter, wurden im Haus HH-Straße, FF, Erdgeschoß, das Geschäftslokal im Ausmaß von 160 m² samt drei Parkplätzen vermietet. Als Geschäftszweck wurde die Betreibung des Gewerbes „Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhaltung, sowie Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen“ angeführt. Laut Mietvertrag beginnt das Mietverhältnis am 01.08.2015 und endet am 31.07.
  5. In Punkt römisch sechs des Vertrages wurde angeführt, dass jede Untervermietung, Weitervermietung etc ausgeschlossen bzw untersagt ist und einen Grund zur sofortigen Auflösung des Mietverhältnisses darstellt. Laut Anbot Untermiete vom 01.09.2014, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer als Vermieter und der MM NN z.o.o. als Mieter wird eine laut Plan ausgewiesene Fläche der im Erdgeschoß gelegenen Geschäftsräume in der HH-Straße, FF, an die MM NN z.o.o. mit Beginn 01.09.2014 vermietet mit einem Ende des Mietverhältnisses am 31.08.
  6. Ein genauer Mietgegenstand wurde nicht angeführt. In Punkt III. des Vertrages wurde ein Mietzins inklusive Betriebskosten von € 700 vereinbart, welcher monatlich in bar zu bezahlen ist. Dieses Anbot wurde vom Mieter am 01.09.2014 angenommen und trägt die Unterschrift BM. Es handelt sich dabei um den handelsrechtlichen Geschäftsführer der MM NN z.o.o.. .Laut im Verfahren 405-10/447-2018 vorgelegten Mietverträgen wurden jährlich entsprechende Mietverträge (beginnend mit 01.08.2012, Ende des letzten Vertrages 31.07.2017) abgeschlossen.Laut Anbot Untermiete vom 01.09.2014, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer als Vermieter und der MM NN z.o.o. als Mieter wird eine laut Plan ausgewiesene Fläche der im Erdgeschoß gelegenen Geschäftsräume in der HH-Straße, FF, an die MM NN z.o.o. mit Beginn 01.09.2014 vermietet mit einem Ende des Mietverhältnisses am 31.08.
  7. Ein genauer Mietgegenstand wurde nicht angeführt. In Punkt römisch drei. des Vertrages wurde ein Mietzins inklusive Betriebskosten von € 700 vereinbart, welcher monatlich in bar zu bezahlen ist. Dieses Anbot wurde vom Mieter am 01.09.2014 angenommen und trägt die Unterschrift BM. Es handelt sich dabei um den handelsrechtlichen Geschäftsführer der MM NN z.o.o.. .Laut im Verfahren 405-10/447-2018 vorgelegten Mietverträgen wurden jährlich entsprechende Mietverträge (beginnend mit 01.08.2012, Ende des letzten Vertrages 31.07.2017) abgeschlossen. Am 24.02.2016 führte der Zeuge AP AO, Angestellter der II JJ GmbH, KK, welche gegen die Veranstaltung von illegalen Glücksspiel auftritt, im vom Beschwerdeführer betriebenen Lokal mit der Bezeichnung „GG“ in FF, HH-Straße, eine Kontrolle nach dem Glückspielgesetz durch. Er fand dabei insgesamt acht Glückspielgeräte vor. In weiterer Folge bespielte er das Gerät Nr 1 („Amatic“), welches baugleich mit den Geräten Nr 2 bis 4 war. Er bespielte weiters die Geräte 5 (A-P & E), 6 (Webak) sowie das Gerät Nr 7 mit der Bezeichnung („ACT“), welches baugleich mit dem Gerät 8 war. Er wählte bei den Geräten jeweils ein angebotenes Spiel aus und wurden dazu zunächst die möglichen Mindest- und Höchsteinsätze festgestellt. Nach Eingabe des Spielgeldes wurden die ausgewählten Spiele jeweils durch betätigen der Starttaste gestartet. Die Walzen haben sich rund 1,5 bis 2 Sekunden gedreht und konnte man nach Stillstand der Walzen feststellen, ob man einen Gewinn erzielt oder verloren hat. Im konkreten Fall konnte er nicht mehr angeben, ob er den Walzenlauf durch Drücken von Tasten zu beeinflussen versucht hat. Durch das Drücken der Starttaste bzw das wiederholte Drücken der Starttaste wurde bei den Amatic-Geräten der Spielablauf beschleunigt. Durch Drücken der Taste blieb nicht nur eine Walze stehen sondern alle fünf Walzen.Am 24.02.2016 führte der Zeuge AP AO, Angestellter der römisch zwei JJ GmbH, KK, welche gegen die Veranstaltung von illegalen Glücksspiel auftritt, im vom Beschwerdeführer betriebenen Lokal mit der Bezeichnung „GG“ in FF, HH-Straße, eine Kontrolle nach dem Glückspielgesetz durch. Er fand dabei insgesamt acht Glückspielgeräte vor. In weiterer Folge bespielte er das Gerät Nr 1 („Amatic“), welches baugleich mit den Geräten Nr 2 bis 4 war. Er bespielte weiters die Geräte 5 (A-P & E), 6 (Webak) sowie das Gerät Nr 7 mit der Bezeichnung („ACT“), welches baugleich mit dem Gerät 8 war. Er wählte bei den Geräten jeweils ein angebotenes Spiel aus und wurden dazu zunächst die möglichen Mindest- und Höchsteinsätze festgestellt. Nach Eingabe des Spielgeldes wurden die ausgewählten Spiele jeweils durch betätigen der Starttaste gestartet. Die Walzen haben sich rund 1,5 bis 2 Sekunden gedreht und konnte man nach Stillstand der Walzen feststellen, ob man einen Gewinn erzielt oder verloren hat. Im konkreten Fall konnte er nicht mehr angeben, ob er den Walzenlauf durch Drücken von Tasten zu beeinflussen versucht hat. Durch das Drücken der Starttaste bzw das wiederholte Drücken der Starttaste wurde bei den Amatic-Geräten der Spielablauf beschleunigt. Durch Drücken der Taste blieb nicht nur eine Walze stehen sondern alle fünf Walzen. Auf den gegenständlichen Geräten konnten jeweils virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden, bei denen nach Eingabe eines Geldguthabens (Credit) bzw. Aufbuchen eines Kreditbetrages und Betätigung einer Starttaste am Bildschirm virtuelle Walzen mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren begannen und nach einer kurzen Zeit (wenige Sekunden) ohne Einflussmöglichkeit des Spielers zum Stillstand kamen, wobei je nach Anordnung der Symbole entweder ein Gewinn aufgebucht wurde oder der Einsatz abgebucht wurde. Bei der Testbespielung wurde beim Gerät Nr. 1 ("Amatic") das Walzenspiel "Party Time" ausgewählt und ein Mindesteinsatz von € 0,30 bei einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 20,00 festgestellt. Beim festgestellten Maximaleinsatz von € 12,00 betrug der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn € 20,
  8. Beim Gerät Nr 5 („A-P & E“) wurde das Walzenspiel "Diamonds on Fire" ausgewählt. Bei einem festgestellten Mindesteinsatz von € 0,30 betrug der in Aussicht gestellte Höchstgewinn € 30,00, bei einem festgestellten Maximaleinsatz von € 12,00 betrug der in Aussicht gestellte Höchstgewinn € 1.
  9. Beim Gerät Nr 6 („Webak“) wurde das Walzenspiel „Bell Scatter“ ausgewählt. Beim Gerät Nr 7 („ACT“, baugleich mit Gerät Nr 8) wurde das Walzenspiel „Good Luck“ ausgewählt. Bei einem festgestellten Mindesteinsatz von € 0,10 betrug der in Aussicht gestellte Höchstgewinn €
  10. Bei einem möglichen Höchsteinsatz von € 15 der in Aussicht gestellte Höchstgewinn € 15.
  11. Der Zeuge fertigte eine Bilddokumentation der Geräte an. Die Feststellungen, die er bei den Testspielen gemacht hat erfasst er im Handy und trug diese dann in entsprechende Besucherprotokolle ein, welche der Anzeige des Finanzamtes beiliegen. Die Geräte wurden zumindest zum Kontrollzeitpunkt im Lokal betrieben. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glückspielgesetz wurde für die gegenständlichen Ausspielungen nicht erteilt. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG keinen Gebrauch gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, GSpG keinen Gebrauch gemacht. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca. 19.900 und ca. 35.800 Personen. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen. Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert ist seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca. 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca. 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca. ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca. 14%). Damit ist es das zweitverbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen - die auf dem vierten Platz liegen - sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca. 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca. 0,6% bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca. 1,2% im Jahr 2009 auf ca. 1% im Jahr 2015 zurückgegangen. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa € 57,00 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben im Vergleich zu € 53,00 im Jahr
  12. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca. € 203,00 eingesetzt, 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa € 317,
  13. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca. € 194,
  14. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als in
  15. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca. € 47,00 auf ca. € 110,00 mehr als verdoppelt. Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während bei den Rubbellosen sich nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Kasinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen. Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca. 7,1% dieser Spielergruppe die Kriterien problematischen Spielens und weitere ca. 9,8% zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2% dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der "Casinos Austria" nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca. 3,7% und für pathologisches Spielen bei ca. 4,4%. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Kasinos von ca. 13,5% im Jahr 2009 auf ca. 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von GGs von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 zurück. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798, 2013 667 und 2014 (bis
  16. Quartal) 310 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480, 2013 1299 und 2014 (bis
  17. Quartal) 625 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden. Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien ÖÖ (vormals ÜÜ) und TR (vormals SI) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informations-gespräche geführt.Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien ÖÖ (vormals ÜÜ) und TR (vormals SI) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informations-gespräche geführt. Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Spielbanken haben gemäß § 25 GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben gemäß Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Die Situation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung hat sich innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung - entsprechend der EuGH Judikatur - nach, Beweisunterlagen in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014 – 2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verfahrensakt, den polnischen Handelsregisterauszug, die vorgelegten Unterlagen sowie das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlungen, insbesondere der zeugenschaftlichen Befragung des Bespielers AP AO und die in der Beschwerdeverhandlung verlesenen Beilagen. Die Feststellungen zum Spielablauf und zufallsabhängigen Spielergebnis der auf den gegenständlichen Spielautomaten angebotenen virtuellen Walzenspiele gründen sich auf die im Verfahrensakt aufliegenden, unmittelbar nach der Bespielung angefertigten Besucherprotokolle des Zeugen AP AO, sowie seine Zeugenaussage in der Beschwerdeverhandlung, an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind. Unbestritten blieb, dass die Geräte
  18. bis
  19. sowie
  20. und
  21. jeweils baugleich waren. Auch wenn sich der Zeuge, der derartige Bespielungen bereits seit mehreren Jahren im Auftrag der II JJ GmbH durchführt, in seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht rund zwei Jahre nach der gegenständlichen Glücksspielkontrolle nicht mehr an jede Einzelheit der Bespielung erinnern konnte, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass von ihm der Spielablauf der auf den gegenständlichen Spielautomaten näher ausgewählten virtuellen Walzenspiele ausführlich geprüft wurde. Das Verwaltungsgericht hat auch keine Zweifel an der Aussage des Zeugen, dass er normalerweise versucht, das Ergebnis der Ausspielungen (Einstellung der virtuellen Walzensymbole) an den Geräten zu beeinflussen. Auch wenn sich der Zeuge, der derartige Bespielungen bereits seit mehreren Jahren im Auftrag der römisch zwei JJ GmbH durchführt, in seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht rund zwei Jahre nach der gegenständlichen Glücksspielkontrolle nicht mehr an jede Einzelheit der Bespielung erinnern konnte, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass von ihm der Spielablauf der auf den gegenständlichen Spielautomaten näher ausgewählten virtuellen Walzenspiele ausführlich geprüft wurde. Das Verwaltungsgericht hat auch keine Zweifel an der Aussage des Zeugen, dass er normalerweise versucht, das Ergebnis der Ausspielungen (Einstellung der virtuellen Walzensymbole) an den Geräten zu beeinflussen. Zum nunmehrigen, erstmals in der Beschwerdeverhandlung vom Vertreter des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringen, wonach auf sämtlichen verfahrensgegenständlichen Geräten lediglich Geschicklichkeitsspiele gespielt werden können, d.h. der Spielablauf gezielt beeinflussbar sei, ist festzustellen, dass es sich bei den Spielen "Party Time" sowie "Good Luck", Bell Scatter und Diamonds of Fire amtsbekannt um Walzenspiele handelt. Auch wenn der Zeuge eingestand, sich nicht mehr an Einzelheiten der damaligen Bespielung erinnern zu können, führte er glaubwürdig aus, dass er normalerweise versuche, durch Drücken der vorhandenen Tasten den Walzenlauf zu beeinflussen. Auch im Hinblick auf die ausgesprochen kurze "Spieldauer" (Zeit zwischen dem Betätigen der Starttaste und dem Spielstand der virtuellen Walzen) kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass hier gezielt und bewusst, auch mit großer Übung, das Spielergebnis (Anordnung der Symbole) beeinflusst werden kann. Das erstmals in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auf sämtlichen Geräten ausschließlich Geschicklichkeitsspiele angeboten worden seien, wird als bloße Schutzbehauptung bewertet. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die mit der Ladung übermittelten Stellungnahmen des Bundesministers für Finanzen (BMF), den Glücksspiel-Berichten 2010-2016, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"
(2013)von Franz Marton an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, das Informationsschreiben des BMF vom 30.10.2015 mit der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von Kalke /Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung, Hamburg. In dieser Studie ist die Erhebungs- und Auswertungsmethodik nachvollziehbar dargelegt. Es sind aus Sicht des Verwaltungsgerichts im Verfahren keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit dieser Studie hervorgekommen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des BMF in den angeführten Berichten und Stellungnahmen, zumal auch davon auszugehen ist, dass das BMF über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Gründe dafür, dass vom BMF diesbezüglich auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zur (derzeit unveränderten) Situation Österreichs im Zusammenhang mit dem Glücksspielmonopol sind im Hinblick auf die zahlreichen Verfahren (und in Bezug auf eine Überprüfung für den Zeitraum der letzten drei bis sechs Monate) als gerichtsbekannt zu werten. Diesbezüglich wurden auch keine Vorbringen seitens des Beschwerdeführers erstattet und ist zudem davon auszugehen, dass auch dem Rechtsvertreter die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte bekannt ist. Zu den Beweisanträgen in der Stellungnahme vom 17.01.2018 bzw 23.03.2018 betreffend die Frage der Unionsrechtskonformität ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat die Einvernahme mehrerer Zeugen zum Beweis des Anstiegs der Anzahl an Spielsüchtigen und der Ineffektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz, sowie der erhöhten Werbetätigkeit beantragt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Zeugenaussagen beruft, wonach die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren gestiegen sei, sind diese nicht geeignet, die Untauglichkeit des GSpG und der behördlichen Maßnahmen zu beweisen, zumal die Zeugen naturgemäß nur über persönliche Wahrnehmungen berichten können, die keine gesellschaftlichen Strömungen abbilden können. In der aktuellen Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg sind gerade diese Parameter in wissenschaftlicher Weise erhoben und ausgewertet worden. Diese Studie ist schlüssig und nachvollziehbar. Wahrnehmungen und Einschätzungen (auch einer größeren Zahl) von mit der Materie befassten Einzelpersonen können die Studie nicht widerlegen. Dies wäre nur durch eine auf gleicher fachlicher Ebene erstellte Studie möglich. Die Beweisanträge waren daher abzuweisen. Soweit Zeugeneinvernahmen zum Beweis dafür beantragt wurden, dass die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz ineffektiv seien, ist auszuführen, dass die Zeugen lediglich ihre persönliche Meinung (ob eine "Ineffektivität" vorliegt) darstellen könnten, die allenfalls auf Umständen gründet, die sich in ihrem unmittelbaren Umfeld abspielen oder bestimmte Einzelfälle wiedergeben. Derlei Aussagen können aber nicht österreichweite Gegebenheiten entnommen werden. Hingegen sind der genannten Studie auch Auswirkungen der gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Maßnahmen zu entnehmen. Persönliche Meinungen von Einzelpersonen sind daher für die vom Landesverwaltungsgericht Burgenland vorzunehmende rechtliche Beurteilung, ob angesichts bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen als (im rechtlichen Sinne ausreichend) effektiv angesehen werden können oder nicht, nicht von Relevanz. Auch die Beweisanträge zur Effektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz waren daher abzuweisen. In der aktuellen Studie von Kreuzer Fischer & Partner Consulting GmbH betreffend Glücksspiel- und Sportwetten in Österreich 2016 wurde weiters festgestellt, dass die Nettoerlöse bei Automaten signifikant und zwar um minus 10,6 % gegenüber dem Vorjahr rückläufig sind. Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG erteilt hat.Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, GSpG erteilt hat. Zum Beschwerdevorbringen, er sei nicht Betreiber des Lokals ist folgendes festzustellen: Aus den vorliegenden, jeweils für ein Jahr abgeschlossenen Mietverträgen geht hervor, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Lokal mit Beginn des Mietverhältnisses am 01.08.2012 bis 31.07.2017 gemietet hat, wobei die Vermietung laut Mietzweck ausschließlich auf die Betreibung des Gewerbes „Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhaltung, sowie Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen“ lautet. Jedenfalls der Mietvertrag betreffend den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.07.2016 wurde nicht beim Finanzamt vergebührt. Ein Teil dieses Lokals wurde laut Anbot Untermiete vom 01.09.2014 an die MM NN z.o.o. mit Beginn des Mietverhältnisses ab 01.09.2014 bis Ende 31.08.2017 vermietet. Entsprechende Quittungen für „Platzmiete für Automaten“ für die Monate Januar und Februar 2016 in Höhe von jeweils € 700 sowie Auszüge aus dem Kassenbuch wurden vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Aufstellflächen für Glückspielgeräte vermietet hat. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten bei der Probebespielung festgestellten virtuellen Walzenspielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl. VwGH 27.04.2012, 2011/17/0074 - Walzenspielgeräte). Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten bei der Probebespielung festgestellten virtuellen Walzenspielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt vergleiche VwGH 27.04.2012, 2011/17/0074 - Walzenspielgeräte). Gemäß § 2 Abs 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Unternehmer ist gemäß § 2 Abs 2 GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Verbotene Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs 4 GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.Verbotene Ausspielungen sind gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. Dies trifft jedenfalls auf die vorliegenden Ausspielungen mit dem gegenständlichen Glücksspielautomaten zu. Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 60.000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 60.000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. Bei Übertretung mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist gemäß § 52 Abs 2 GSpG für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 6.000 bis zu € 60.000 zu verhängen.Bei Übertretung mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 6.000 bis zu € 60.000 zu verhängen. Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkennntis zur Last, als Lokalinhaber zur angeführten Tatzeit verbotene Ausspielungen mit den näher angeführten in seinem Lokal aufgestellten Glückspielgeräten zur Teilnahme von Inland unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben (dritte Tatvariante des § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz).Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkennntis zur Last, als Lokalinhaber zur angeführten Tatzeit verbotene Ausspielungen mit den näher angeführten in seinem Lokal aufgestellten Glückspielgeräten zur Teilnahme von Inland unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben (dritte Tatvariante des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur verwirklicht das dritte Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG (unternehmerisches Zugänglichmachen) eine Person, die das Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und dieses den Spielern zugänglich macht, wie etwa ein Wirt, der sich von der Aufstellung des Gerätes durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/17/0273 mwN).Nach der höchstgerichtlichen Judikatur verwirklicht das dritte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (unternehmerisches Zugänglichmachen) eine Person, die das Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und dieses den Spielern zugänglich macht, wie etwa ein Wirt, der sich von der Aufstellung des Gerätes durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/17/0273 mwN). Das Tatbild des "unternehmerisch Zugänglichmachens" beinhaltet, dass darunter zu subsumieren ist, wenn jemand verbotenen Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus zugänglich macht, der für die Duldung des Spielbetriebes oder für die Vermietung von Flächen für den Spielbetrieb oder für die Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb eine vermögenswerte Leistung als Entschädigung empfängt. Also etwa derjenige,  der in seinen Räumlichkeiten oder in seiner Betriebsstätte einen entsprechenden Spielbetrieb duldet oder  derjenige, der Aufstellflächen für Glücksspielgeräte vermietet. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Aufstellflächen für Glückspielgeräte vermietet hat bzw. in seinen Räumlichkeiten einen entsprechenden Spielbetrieb geduldet hat. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Tatbild des "unternehmerisch Zugänglichmachens" erfüllt. Bei den auf den angeführten Glückspielgeräten im Lokal des Beschwerdeführers jedenfalls am Tag der gegenständlichen Glückspielkontrolle angebotenen Glückspielen (Walzenspiele) handelt es sich um Ausspielungen im Sinn des § 2 Glückspielgesetz. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glückspielgesetz nicht vorliegt, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz auszugehen.Bei den auf den angeführten Glückspielgeräten im Lokal des Beschwerdeführers jedenfalls am Tag der gegenständlichen Glückspielkontrolle angebotenen Glückspielen (Walzenspiele) handelt es sich um Ausspielungen im Sinn des Paragraph 2, Glückspielgesetz. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glückspielgesetz nicht vorliegt, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz auszugehen. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entsprach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.03.2010, 2010/17/0017) zu § 44a Z 1 VStG. Sie war so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Im Übrigen war die Spruchkorrektur geboten und zulässig.Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entsprach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.03.2010, 2010/17/0017) zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Sie war so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Im Übrigen war die Spruchkorrektur geboten und zulässig. Zur vorgebrachten Unvereinbarkeit der Strafnorm mit dem Unionsrecht wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt hat. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23 und E 1054/2016-19, angeschlossen. Auch der OGH hat mit Beschluss vom 22.11.2016, 4 Ob 31/16m, seine unionsrechtlichen Bedenken verworfen, sodass nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt. Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.03.2017, E 3282/2016) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Art 6 EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (Urteil vom 14.06.2017, C-685/15) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Art 49 und Art 56 AEUV unter Berücksichtigung des Art 47 GRC keine Unvereinbarkeit. Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.03.2017, E 3282 aus 2016,) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Artikel 6, EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (Urteil vom 14.06.2017, C-685/15) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Artikel 49 und Artikel 56, AEUV unter Berücksichtigung des Artikel 47, GRC keine Unvereinbarkeit. Da - wie sich aus den Feststellungen ergibt - die diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in Bezug auf die Zielsetzungen und deren Umsetzung des Glückspielmonopols unverändert sind, ist davon auszugehen, dass die Anwendung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht nicht widersprechen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses war daher zu bestätigen. An Verschulden ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich laut eigenen Angaben täglich in den Räumlichkeiten befunden und war es ihm zuzumuten, zu überprüfen, welche Geräte im untervermieteten Teil seines Lokales stehen. Zur Strafbemessung: § 19 VStG Paragraph 19, VStG
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz mit sechs Glücksspielgeräten zu verantworten. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz mit sechs Glücksspielgeräten zu verantworten. Durch die Handlung des Beschwerdeführers wurde in das Glücksspielmonopol eingegriffen. Dadurch werden Spielerschutzbestimmungen umgangen und fiskalische Belange ignoriert. Es muss wohl nicht betont werden, dass das unternehmerisch Zugänglichmachen von Glücksspielen außerhalb einer Spielbank mit besonderem Unrechtsgehalt behaftet ist, sollen doch das nicht kontrollierte, illegale Glücksspiel und die Übervorteilung von Personen damit verhindert werden. Hinzu kommt eine nicht unerhebliche Anzahl von Spielern, die gerade durch diese (unkontrollierten) Automatenspielen in Abhängigkeit geraten und ihre Existenz (und ihre Familie) aufs Spiel setzen. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Maße zuwider gehandelt und liegt der Übertretung daher ein bedeutender Unrechtsgehalt zugrunde. Die belangte Behörde hat zutreffend den dritten Strafrahmen des § 52 Abs 2 Glücksspielgesetz angewendet, der bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00 vorsieht.Die belangte Behörde hat zutreffend den dritten Strafrahmen des Paragraph 52, Absatz 2, Glücksspielgesetz angewendet, der bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00 vorsieht. Mit der gegenständlich verhängten Geldstrafe von je € 4.000 je Automat wurde im vorliegenden Fall die gesetzliche Mindeststrafe je Glückspielautomaten bzw Eingriffsgegenstand nicht wesentlich überschritten. In Hinblick auf den bei den Ausspielungen mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten festgestellten möglichen Spieleinsätzen und Höchstgewinnen ist nicht mehr von einem geringfügigen Eingriff in das geschützte Rechtsgut auszugehen. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Mangels diesbezüglicher Angaben ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. An Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Das Verwaltungsgericht erachtet daher die verhängten Geldstrafen grundsätzlich für gerechtfertigt, wobei die von der belangten Behörde ausgesprochenen Geldstrafen von €4.000 je Glücksspielgerät ohnehin nur knapp über den jeweiligen Mindeststrafen liegen und daher nicht als unangemessen erachtet werden. Gegen eine weitere Herabsetzung der Geldstrafen sprechen vor allem spezialpräventive Erwägungen, um den Beschwerdeführer vor gleich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Schon in Hinblick auf den angeführten Unrechtsgehalt liegen weder die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Geldstrafe gemäß § 45 Abs 1 Z 6 VStG noch - da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist - für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG vor (VwGH 18.10.2007, 2006/0970031).Schon in Hinblick auf den angeführten Unrechtsgehalt liegen weder die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Geldstrafe gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG noch - da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist - für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG vor (VwGH 18.10.2007, 2006/0970031). Für die beabsichtigte zeugenschaftliche Befragung von BM BL, welcher letztlich zur Verhandlung nicht erschienen ist, musste ein Dolmetscher für die ungarische Sprache beigezogen werden und sind Dolmetschgebühren in Höhe von € 54,10 angefallen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.10.368.1.37.2018

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