← Österreich

{'item': '405-1/248/1/4-2018'}

Obsah (8)§ 50§ 3§ 61Art 130§ 2§ 1§ 5§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum02.08.2018 Geschäftszahl405-1/248/1/4-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 50Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und § 61 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und Paragraph 61, Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist nach Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 31.05.2007, Zl 05/01/yyyyy/2007/004, wurde der Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Entfernung von zwei Birken auf der Liegenschaft AD-Straße in Salzburg mit der Auflage erteilt, dass

§ 3

Abs 1 und 2 der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 für die zur Entfernung bewilligten Bäume in der nächstfolgenden Pflanzperiode als Ersatz zwei heimische Laubbäume mit einem Stammumfang von jeweils mindestens 16/18 cm (gemessen in 1 m Höhe) auf dem genannten Grundstück zu pflanzen und dauernd zu erhalten sind. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 31.05.2007, Zl 05/01/yyyyy/2007/004, wurde der Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Entfernung von zwei Birken auf der Liegenschaft AD-Straße in Salzburg mit der Auflage erteilt, dass

Paragraph 3, Absatz eins und 2 der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 für die zur Entfernung bewilligten Bäume in der nächstfolgenden Pflanzperiode als Ersatz zwei heimische Laubbäume mit einem Stammumfang von jeweils mindestens 16/18 cm (gemessen in 1 m Höhe) auf dem genannten Grundstück zu pflanzen und dauernd zu erhalten sind. Im Zuge einer Überprüfung am 26.08.2015 wurde festgestellt, dass der Bescheid insofern konsumiert wurde, als die Bäume entfernt wurden, jedoch die Ersatzpflanzungen entsprechend den Bescheidauflagen nicht erfolgt waren. Mit Schreiben vom 01.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 30.11.2015 die Ersatzbaumpflanzungen vorzunehmen. Mit Schreiben vom 09.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin unter Androhung einer Zwangsstrafe nochmals eine Frist bis zum 30.04.2016 zur Erbringung der Leistung eingeräumt. Eine weitere Überprüfung am 30.05.2016 konnte nicht stattfinden. Mit Eingabe vom selben Tag wies die Beschwerdeführerin daraufhin, dass sie aufgrund der beengten Raumverhältnisse auf ihrem Grundstück die geforderten Ersatzbaumpflanzungen nicht durchführen könne und erklärte, die Ausgleichsabgabe von € 363 pro Baum zahlen zu wollen. Mit Bescheid vom 20.06.2016, Zl 05/01/yyyyy/2007/018, wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin stattgegeben und der Bescheid vom 31.05.2007 dahingehend abgeändert, dass anstelle der Ersatzpflanzungen eine Ausgleichsabgabe in der Höhe von insgesamt € 726 vorgeschrieben wurde. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.12.2017, Zl 01/06/xxxxx/2016/007, wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, die Auflagen (Ersatzpflanzungen für die naturschutzrechtlich bewilligte Entfernung vom zwei Birken) des Bescheides vom 31.05.2007 im Zeitraum Winter 2007 (nächstfolgende Pflanzperiode war der Herbst 2007) bis 30.05.2016 missachtet zu haben und wurde über sie

§ 61Abs 1 und 3 i

Vm § 50 Abs Salzburger Naturschutzgesetz und § 3 Abs 1 bis 4 Salzburger Baumschutzverordnung eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von insgesamt € 600 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.12.2017, Zl 01/06/xxxxx/2016/007, wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, die Auflagen (Ersatzpflanzungen für die naturschutzrechtlich bewilligte Entfernung vom zwei Birken) des Bescheides vom 31.05.2007 im Zeitraum Winter 2007 (nächstfolgende Pflanzperiode war der Herbst 2007) bis 30.05.2016 missachtet zu haben und wurde über sie

Paragraph 61, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 50, Abs Salzburger Naturschutzgesetz und Paragraph 3, Absatz eins bis 4 Salzburger Baumschutzverordnung eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von insgesamt € 600 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt. In der von ihrem Rechtsvertreter fristgerecht eingebrachten Beschwerde (als Berufung betitelt) wird zusammengefasst vorgebracht, dass das Straferkenntnis nicht berechtigt sei, da die Ausgleichsabgabe fristgerecht bezahlt wurde und durch den Bescheid vom 20.06.2016 der vormalige Bescheid vom 31.05.2007 zur Gänze ex tunc aufgehoben wurde. Auch wurde über Nachfrage vom Magistrat bestätigt, dass mit der Leistung der Ersatzzahlung die Angelegenheit mit den Ersatzpflanzungen erledigt sei. Auch habe die Beschwerdeführerin am 30.05.2016 den Zutritt zu ihrer Liegenschaft nicht verweigert, da sie zu dieser Zeit nicht in Österreich gewesen sei und ein Gast, der sich im Haus befunden habe, auf ihre Abwesenheit hingewiesen habe. In dieser Angelegenheit wurde vom Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung am 06.02.2018 durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter erschienen und haben im Wesentlichen mit der Beschwerde inhaltsgleiche Vorbringen erstattet. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Was den Verfahrensgang angeht, darf, um Wiederholungen zu vermeiden, auf obige Ausführungen verwiesen werden. Insbesondere konnte festgestellt werden: Die naturschutzrechtliche Bewilligung vom 31.05.2007 zur Entfernung von zwei Birken auf der Liegenschaft AD 26 D in Salzburg wurde von der Beschwerdeführerin konsumiert. Die in der Auflage vorgeschriebenen Ersatzpflanzungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen. Die Leistungsfrist zur Vornahme der Ersatzpflanzungen wurde insgesamt zweimal bis zum 30.04.2016 durch die belangte Behörde verlängert. Die unangemeldete Überprüfung am 30.05.2015 konnte wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin nicht stattfinden. In der Begründung des Bescheides vom 20.06.2016, der die Ausgleichsabgabe vorschrieb, wurde festgehalten, dass der Amtssachverständige für Baumschutz festgestellt hatte, dass, wie von der Beschwerdeführerin dargelegt, die Ersatzpflanzung nicht mehr möglich ist. Nicht festgestellt werden konnte, ob zum Zeitpunkt des Bescheides vom 31.05.2007 bzw zum Zeitpunkt der nächstfolgenden Pflanzenperiode nach der bewilligten Entfernung der beiden Bäume (Herbst 2007) eine Ersatzpflanzung noch möglich gewesen wäre. Die mit Bescheid vom 20.06.2016 vorgeschriebene Ausgleichsabgabe (€ 726), die Verwaltungsabgaben

Landes-und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 (€ 27,90) und eine Gebühr nach dem Gebührengesetz 1957 für die Eingabe vom 30.05.2016 (€ 14,30) – insgesamt € 768,20 - wurden von der Beschwerdeführerin bezahlt. Die mit Bescheid vom 20.06.2016 vorgeschriebene Ausgleichsabgabe (€ 726), die Verwaltungsabgaben

Landes-und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 , (€ 27,90) und eine Gebühr nach dem Gebührengesetz 1957 für die Eingabe vom 30.05.2016 (€ 14,30) – insgesamt € 768,20 - wurden von der Beschwerdeführerin bezahlt. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt der Behörde in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung ergab. Die Feststellung, dass die unangemeldete Überprüfung am 30.05.2015 wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin nicht stattfinden konnte ergab sich aus der nachvollziehbaren und lebensnahen Darstellung der Umstände in der Beschwerde. Sonstige Widersprüchlichkeiten sind auf Sachverhaltsebene nicht hervorgekommen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten:

§ 50Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Nach § 38 Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG § 61

(1)eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der §§ 7 Abs 2, 8, 10 zweiter Satz, 11 Abs 3, 14, 15, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 2, 20, 21, 22a, 22b, 23 Abs 4, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34 Abs 8 und 10, 35 Abs 3, 38 Abs 2 und 3, 39 Abs 1, 46 Abs 3, 50 Abs 3, 52 oder 56 Abs 3a oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.Paragraph 61,
(1)eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 2, 8, 10, zweiter Satz, 11 Absatz 3, 14, 15, 17, Absatz 2, 18, Absatz eins und 2, 20, 21, 22 a, 22 b, 23 Absatz 4, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, Absatz 8 und 10, 35 Absatz 3, 38, Absatz 2 und 3, 39 Absatz eins, 46, Absatz 3, 50, Absatz 3, 52, oder 56 Absatz 3 a, oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt. § 61
(3)Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Berechtigung. Paragraph 61,
(3)Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Berechtigung. Salzburger Baumschutzverordnung 1992, Amtsblatt Nr 3a/1992 § 3 ErsatzpflanzungenParagraph 3, Ersatzpflanzungen
(1)Wird die Entfernung von unter Schutz stehenden Bäumen bewilligt oder gilt die Bewilligung

§ 2

Absatz 5 als erteilt, so ist ausgenommen in den Fällen des § 2 Absatz 1 Ziffer 1 und 6 eine Ersatzpflanzung vorzuschreiben. Die Behörde kann, wenn es zur Sicherung der in § 11 Absatz 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 genannten Ziele erforderlich ist:

(1)Wird die Entfernung von unter Schutz stehenden Bäumen bewilligt oder gilt die Bewilligung

Paragraph 2, Absatz 5 als erteilt, so ist ausgenommen in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 1 und 6 eine Ersatzpflanzung vorzuschreiben. Die Behörde kann, wenn es zur Sicherung der in Paragraph 11, Absatz 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 genannten Ziele erforderlich ist: 1. eine bestimmte Art der Ersatzbäume festlegen; oder auch 2. bestimmte Arten von Ersatzbäumen ausschließen.

(2)Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass für jeden entfernten, geschützten Baum ein Laubbaum mit einem Stammumfang von 20/25 cm, gemessen in einem Meter Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter einem Meter Höhe, gemessen an dieser Stelle oder ein Nadelbaum mit einer Gehölzhöhe von 300/350 cm zu pflanzen und zu erhalten ist. Die Behörde kann den Stammumfang des Ersatzbaumes beim Laubbaum auch im Ausmaß von 16/18 cm bzw beim Nadelbaum die Gehölzhöhe im Ausmaß von 200/250 cm vorschreiben, wenn dies aus Gründen beengter Platzverhältnisse erforderlich ist.
(3)Eine Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn nach Ablauf von zwei Jahren ab deren Vornahme am Ersatzpflanzungsgut keine Anzeichen von den Weiterbestand gefährdenden Schädigungen auftreten. Ist dies nicht der Fall, ist eine nochmalige Ersatzpflanzung vorzuschreiben.
(4)Die Ersatzpflanzung im vorgeschriebenen Ausmaß bzw an dem vorgeschriebenen Standort ist der Behörde vom Verpflichteten nach deren Vornahme unverzüglich anzuzeigen. … § 4 AusgleichsabgabeParagraph 4, Ausgleichsabgabe
(1)Wird eine Bewilligung zur Entfernung

§ 1

Absatz 4 Ziffer 1 erteilt und ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, so ist dem Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.

(1)Wird eine Bewilligung zur Entfernung

Paragraph eins, Absatz 4 Ziffer 1 erteilt und ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, so ist dem Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.

(2)Die Ausgleichsabgabe setzt sich aus den jeweiligen durchschnittlichen Anschaffungs- und Pflanzungskosten für einen Baum jener Größe zusammen, wie er ansonsten für einen Baum bei einer Anwendung des § 3 Absatz 2 als Ersatzpflanzung vorzuschreiben wäre. Die Ausgleichsabgabe beträgt bei Laubbäumen bei einem Stammumfang von 16/18 cm und bei Nadelbäumen bei einer Gehölzhöhe von 200/250 cm 363 €, . . .
(2)Die Ausgleichsabgabe setzt sich aus den jeweiligen durchschnittlichen Anschaffungs- und Pflanzungskosten für einen Baum jener Größe zusammen, wie er ansonsten für einen Baum bei einer Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2 als Ersatzpflanzung vorzuschreiben wäre. Die Ausgleichsabgabe beträgt bei Laubbäumen bei einem Stammumfang von 16/18 cm und bei Nadelbäumen bei einer Gehölzhöhe von 200/250 cm 363 €, . . .
(3)Die Ausgleichsabgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Entfernung des Baumes fällig.

§ 5

werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Bescheide als Verwaltungsübertretungen

§ 61Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSch

G bestraft.

Paragraph 5, werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Bescheide als Verwaltungsübertretungen

Paragraph 61, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG bestraft. Rechtlich folgt daraus: Bei der Verwaltungsübertretung der Nichterfüllung einer Auflage

§ 3

Salzburger Baumschutzverordnung (Ersatzpflanzungen) innerhalb der vorgeschriebenen Leistungsfrist handelt es sich um ein Unterlassungs- und Dauerdelikt und ist dieses

§ 61Salzburger Naturschutzgesetz i

Vm § 5 Salzburger Baumschutzverordnung zu bestrafen (in diesem Sinne auch VwGH vom

  1. 2005, 2005/10/0059). Bei der Verwaltungsübertretung der Nichterfüllung einer Auflage

Paragraph 3, Salzburger Baumschutzverordnung (Ersatzpflanzungen) innerhalb der vorgeschriebenen Leistungsfrist handelt es sich um ein Unterlassungs- und Dauerdelikt und ist dieses

Paragraph 61, Salzburger Naturschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 5, Salzburger Baumschutzverordnung zu bestrafen (in diesem Sinne auch VwGH vom

  1. 2005, 2005/10/0059). Wie allerdings aus den Feststellungen hervorgeht, hat die Behörde zweimal die Leistungsfrist verlängert, letztmalig bis zum 30.04.
  2. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Fristverlängerungen rechtskonform erfolgten, denn nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfalten auch rechtswidrige Fristverlängerungen - beispielsweise wegen Fehlens eines fristgerechten Antrages - rechtsgestaltende Wirkung (zB VwGH 19.
  3. 2007, 2007/13/0010, oder VwGH vom 24.09.2007, 2006/15/0308,). Aufgrund dieser vorgenommenen behördlichen Fristverlängerungen wurde auch der Zeitraum vor der ersten Verlängerung am 01.09.2015 sanktionsfrei, da die Leistungsfrist, die im Bescheid vom 31.05.2007 festgelegt wurde, sich nunmehr insgesamt bis zum 30.04.2016 verlängert hatte (in diesem Sinne auch die Entscheidung des LVwG-Salzburg vom 10.11.2016, 405-1/89/1/13-2016). Ein rechtswidriges Verhalten

§ 61NSch

G iVm § 5 Salzburger Baumschutzverordnung könnte daher erst ab Fristablauf der verlängerten Frist, sohin mit 01.05.2016 beginnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes endet die Strafbarkeit eines Unterlassungsdeliktes erst mit Wegfall der Erfüllung der Verpflichtung oder dem Wegfall einer für ihren Bestand notwendigen gesetzlichen Voraussetzung (VwGH vom 22. 10. 1987, 86/09/0184). Das gegenständliche Zuwiderhandeln in diesem Sinne würde dann erst mit dem Bescheid vom 20.06.2016 enden. Ein rechtswidriges Verhalten

Paragraph 61, NSchG in Verbindung mit Paragraph 5, Salzburger Baumschutzverordnung könnte daher erst ab Fristablauf der verlängerten Frist, sohin mit 01.05.2016 beginnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes endet die Strafbarkeit eines Unterlassungsdeliktes erst mit Wegfall der Erfüllung der Verpflichtung oder dem Wegfall einer für ihren Bestand notwendigen gesetzlichen Voraussetzung (VwGH vom 22. 10. 1987, 86/09/0184). Das gegenständliche Zuwiderhandeln in diesem Sinne würde dann erst mit dem Bescheid vom 20.06.2016 enden. Im konkreten Fall ist allerdings Folgendes zu berücksichtigen:

§ 4

Abs 1 Salzburger Baumschutzverordnung 1992 ist eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben, wenn eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist. Aus diesem Grund – Unmöglichkeit der Ersatzpflanzung - wurde der ursprüngliche Bescheid vom 31.05.2007 insofern abgeändert, dass statt der Ersatzpflanzungen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten ist. Lebensnah geht das Landesverwaltungsgericht - auch wenn aus dem behördlichen Akt nicht konkret hervorgeht, wann diese Unmöglichkeit der Ersatzpflanzung eingetreten ist bzw ob diese bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 31.05.2007 vorhanden war – davon aus, dass die Ersatzpflanzung zumindest auch schon seit dem 01.05.2016 wegen der Raumknappheit des betroffenen Grundstückes unmöglich war. Da faktisch Unmögliches weder durchgeführt noch vollstreckt werden kann, ist die Nichtdurchführung von Unmöglichem auch nicht strafbar.

Paragraph 4, Absatz eins, Salzburger Baumschutzverordnung 1992 ist eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben, wenn eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist. Aus diesem Grund – Unmöglichkeit der Ersatzpflanzung - wurde der ursprüngliche Bescheid vom 31.05.2007 insofern abgeändert, dass statt der Ersatzpflanzungen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten ist. Lebensnah geht das Landesverwaltungsgericht - auch wenn aus dem behördlichen Akt nicht konkret hervorgeht, wann diese Unmöglichkeit der Ersatzpflanzung eingetreten ist bzw ob diese bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 31.05.2007 vorhanden war – davon aus, dass die Ersatzpflanzung zumindest auch schon seit dem 01.05.2016 wegen der Raumknappheit des betroffenen Grundstückes unmöglich war. Da faktisch Unmögliches weder durchgeführt noch vollstreckt werden kann, ist die Nichtdurchführung von Unmöglichem auch nicht strafbar. Sohin kommt das Landesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im gesamten von der belangten Behörde vorgeworfenen Tatzeitraum keine sanktionierbaren Verwaltungsübertretungen

§ 61NSch

G begangen hat.Sohin kommt das Landesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im gesamten von der belangten Behörde vorgeworfenen Tatzeitraum keine sanktionierbaren Verwaltungsübertretungen

Paragraph 61, NSchG begangen hat. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.248.1.4.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.