GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, dass jeweils im Spruch bei der übertretenen Norm der Spruchteil "§ 6 und 7 Abs. 1 BStMG" zu lauten hat: "§§ 6 und 7 Abs. 1 BStMG".
Paragraphen 38 und 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, dass jeweils im Spruch bei der übertretenen Norm der Spruchteil "§ 6 und 7 Absatz eins, BStMG" zu lauten hat: "§§ 6 und 7 Absatz eins, BStMG". II. römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 60 - insgesamt sohin einen Beitrag von € 120 - zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 60 - insgesamt sohin einen Beitrag von € 120 - zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit den angefochtenen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13.7.2017 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 28.10.2016 um 05:24 Uhr (Straferkenntnis mit der Zahl XXX/4-2016) bzw am 28.10.2016 um 16:24 Uhr (Zahl XXX/5-2016) in Hallwang, A 1, Str-Km 284,870, Mautabschnitt, in Fahrtrichtung Wien/Auhof bzw Staatsgrenze Walserberg das mehrspurige Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (Lastkraftwagen) mit dem Kennzeichen ZZ (A) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass keine Mautabbuchungen stattgefunden haben. Eine Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht, die in der Vergewisserung der technischen Funktionsfähigkeit des Fahrzeuggerätes besteht, habe nicht stattgefunden. Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen "
MG und Punkt 8.2 der Mautordnung, Teil B, der ASFINAG" begangen und wurde deshalb gegen ihn
Abs 2 leg cit jeweils eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.Mit den angefochtenen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13.7.2017 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 28.10.2016 um 05:24 Uhr (Straferkenntnis mit der Zahl XXX/4-2016) bzw am 28.10.2016 um 16:24 Uhr (Zahl XXX/5-2016) in Hallwang, A 1, Str-Km 284,870, Mautabschnitt, in Fahrtrichtung Wien/Auhof bzw Staatsgrenze Walserberg das mehrspurige Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (Lastkraftwagen) mit dem Kennzeichen ZZ (A) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass keine Mautabbuchungen stattgefunden haben. Eine Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht, die in der Vergewisserung der technischen Funktionsfähigkeit des Fahrzeuggerätes besteht, habe nicht stattgefunden. Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen "
Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6 und 7 Absatz eins, BStMG und Punkt 8.2 der Mautordnung, Teil B, der ASFINAG" begangen und wurde deshalb gegen ihn
Paragraph 20, Absatz 2, leg cit jeweils eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Dagegen brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Beschwerden ein, mit welchen die Straferkenntnisse dem gesamten Inhalte nach und zur Gänze angefochten wurden. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt: "Die Verwaltungsübertretung kann dem Beschwerdeführer weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer hat wiederholt bereits dargelegt, dass ein Fehler/Defekt an der GO-Box für den Beschwerdeführer nicht erkennbar war. Der Beschwerdeführer kann sich auf die Funktionstüchtigkeit der GO-Box verlassen. Die in Verwendung gestandene GO-Box hat den einmaligen Signalton abgegeben. Wenn die Transaktion nicht funktioniert, gibt die GO-Box beim Durchfahren der Mautportale jeweils vier kurze Signaltöne ab. Wenn die GO-Box vier kurze Signaltöne abgibt, dann bedeutet dies, dass die Transaktion nicht durchgeführt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass die in Verwendung gestandene GO-Box jeweils den einmaligen Signalton abgegeben hat, ist der Beschuldigte natürlich davon ausgegangen, dass die GO-Box funktionierte und die Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde. Dieser Fehler war für den Beschuldigten in keinster Weise erkennbar. Die akustischen Signale der GO-Box sollen beim Durchfahren der Mautportale über Transaktionen zwischen GO-Box und Mautportal informieren. Aufgrund der Tatsache, dass beim Durchfahren der Mautportale ein kurzer Signalton ertönt, kann sich der Beschuldigte unter Zugrundelegung der Verwendungsbestimmungen darauf verlassen, dass die Transaktion in Ordnung war. Offensichtlich wurde aufgrund eines nicht erkennbaren Defektes die Maut nicht entrichtet. Beweis: beizuschaffende GO-Box Sachverständigengutachten Zeuge EE FF, GG-Straße, HH PV Dem Beschuldigten kann keinesfalls die mangelnde Vergewisserung der technischen Funktionsfähigkeit des Fahrzeuggerätes vorgeworfen werden. Es ist ein Leichtes, durch Übermittlung der gegenständlichen GO-Box und Vorführung eines Sachverständigen den tatsächlichen Defekt unter Beweis zu stellen. Der Beschuldigte hat bei Antritt der Fahrt die Funktion der GO-Box überprüft. Entgegen den Ausführungen der ASFINAG im E-Mail vom 25.1.2017 hat die LED der GO-Box aufgeleuchtet. Die ASFINAG ist verpflichtet, die Abbuchung der kilometerabhängigen Maut bequem und zuverlässig sicherzustellen und werden ältere GO-Boxen gezielt getauscht. Die GO-Boxen werden insbesondere von der ASFINAG dann getauscht, wenn deren Lebensdauer sich dem Ende zuneigt. Die GO-Box wird von der ASFINAG vorgegeben und wird diese auch vor Ablauf der Lebensdauer von der ASFINAG kostenlos getauscht. Wenn sich die Lebensdauer der GO-Box dem Ende zuneigt, ertönen beim Durchfahren der Mautportale zwei kurze Signaltöne. Die GO-Box hat auch derartige zwei kurze Signaltöne nicht abgegeben. Für den Beschuldigten hat sich daher kein Hinweis dahingehend ergeben, dass sich die Lebensdauer der GO-Box dem Ende zuneigt. Hätte die GO-Box zwei kurze Signaltöne abgegeben, hätte der Beschuldigte natürlich eine Vertriebsstelle aufgesucht, um die GO-Box zu tauschen. Im Übrigen ist der ASFINAG die E-Mail Adresse des Zulassungsbesitzers bekannt, sodass per E-Mail eine Tauschaufforderung erfolgen muss. Beweis: PV Sachverständigengutachten Es ist auch seitens der ASFINAG per E-Mail keine Tauschaufforderung erfolgt. Beweis: PV Zeuge EE FF, GG-Straße, HH wie bisher Die gegenständliche GO-Box war ordnungsgemäß montiert bzw. im Fahrzeug angebracht. Die GO-Box steht im Eigentum der ASFINAG und ist die ASFINAG verpflichtet, die GO-Box kostenlos zur Mautentrichtung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung beinhaltet auch dafür Sorge zu tragen, dass die GO-Box funktionstüchtig in Betrieb genommen werden kann. Die Batterien der GO-Box können nicht separat ausgetauscht werden, sondern muss die gesamte GO-Box gegen eine neue ausgetauscht werden. Die alten Fahrzeuggeräte gehen an die ASFINAG zurück und werden recycelt. Die ASFINAG hätte selbstverständlich unverzüglich den Beschuldigten davon informiert, wenn die Batterien der GO-Box leer gewesen wären und wäre es in diesem Fall zu einem unverzüglichen Austausch der GO-Box gekommen. Eine diesbezügliche Information/Warnhinweis ist seitens der ASFINAG nicht erfolgt. Beweis: PV Zeuge EE FF, GG-Straße, HH Der Beschuldigte hat seine gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der GO-Box eingehalten. Die Verwaltungsübertretung kann diesem in subjektiver Hinsicht keinesfalls vorgeworfen werden. Die Abweisung des Antrages, einen Sachverständigen mit der Überprüfung der GO-Box zu beauftragen, ist im konkreten Fall entscheidungswesentlich. Die Ausführungen der ASFINAG vom 29.11.2016 bzw. vom 25.1.2017,
welcher die Batterie der GO-Box leer ist, ist für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer wird im weiteren Verwaltungsstrafverfahren die Übertretung
MG und Punkt 8.2 der Mautordnung, Teil B, der ASFINAG vorgeworfen.Dem Beschwerdeführer wird im weiteren Verwaltungsstrafverfahren die Übertretung
Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BStMG und Punkt 8.2 der Mautordnung, Teil B, der ASFINAG vorgeworfen. Beweis: beizuschaffender Akt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg- Umgebung,GZ XXX/5-2016 (bzw XXX/4-2016)beizuschaffender Akt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg- Umgebung,, GZ XXX/5-2016 (bzw XXX/4-2016) Aufgrund der Verpflichtung der ASFINAG, dass diese funktionstüchtige GOBoxen zur Verfügung zu stellen hat, ist auszuschließen, dass die Batterie der GOBox leer war. Im Übrigen wäre in diesem Fall der Beschwerdeführer seitens der ASFINAG unverzüglich aufmerksam gemacht worden und wäre es zu einem unverzüglichen Austausch der GO-Box gekommen. Beweis: wie bisher Zeuge EE FF, GG-Straße, HH Aus all diesen Gründen wird daher gestellt der ANTRAG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen den Beschwerdeführer sowie den Zeugen EE FF einzuvernehmen einen Sachverständigen mit der Prüfung der GO-Box zu beauftragen auf Beiziehung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, GZ XXX/5-2016 (bzw XXX/4-2016) das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen." In dieser Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 14.9.2017 und am 30.7.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschuldigte und dessen Rechtsvertreter gehört und die Zeugen II JJ, KK MM und NN OO von der ASFINAG Maut Service GmbH sowie PP QQ einvernommen wurden und der Sachverständige Dipl. HTL-Ing. AS AR ein Gutachten erstattete.In dieser Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 14.9.2017 und am 30.7.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschuldigte und dessen Rechtsvertreter gehört und die Zeugen römisch zwei JJ, KK MM und NN OO von der ASFINAG Maut Service GmbH sowie PP QQ einvernommen wurden und der Sachverständige Dipl. HTL-Ing. AS AR ein Gutachten erstattete. Der Beschuldigte gab in der Verhandlung über Befragen Folgendes an: "Ich bin nur an diesem Tag, dem 28.10.2016, mit diesem LKW gefahren. Sonst fahre ich mit meinem LKW. Ich habe so wie ich es in der Schulung gelernt habe in der Früh die Funktionsweise der GO-Box kontrolliert, das habe ich vor dem Abfahren gemacht. Wenn ich gefragt werde, wie diese Kontrolle ausgesehen hat, so sage ich, dass ich die Taste gedrückt habe und die grüne Lampe bei zwei Achsen aufgeleuchtet hat. Ich habe auch beim Durchfahren der Mautportale auf den Signalton geachtet, bei jeder Durchfahrt hat die GO-Box einmal gepiepst. Ich habe jedes Mal beim Durchfahren des Mautportals darauf geachtet. Zur Fahrt selbst gebe ich an, dass ich an diesem Tag meine Zustelltour im Bereich Schärding und Ried gefahren bin, in der Früh bin ich zum Lager in ÜÜ gefahren, um die Ware zu laden. Wo ich genau an diesem Tag Zustellungen vorgenommen habe, kann ich nicht sagen. Der LKW steht in HB, ich fahre immer zum Lager nach ÜÜ, um die Ware zu laden, die an diesem Tag auszuliefern ist, es ist ein Paketdienst und die Zustellung von Papierwaren. Am Abend bin ich dann zurück nach HB gefahren. Über Befragen durch meinen Vertreter gebe ich an, dass ich den LKW-Führerschein 1997 erworben habe, ich bin seit 10 Jahren LKW-Fahrer, seit dem Jahr 2011 arbeite ich in Österreich. Es hat bei dieser Firma noch nie Probleme gegeben mit der GO-Box. Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß, was zu tun ist, falls die GO-Box nicht funktioniert, so gebe ich an, dass ich das weiß. Es war einmal bei meinem LKW so, dass die GO-Box beim Durchfahren des Mautportals nicht gepiepst hat und ich bin dann zur GO-Boxstelle bei der BP Tankstelle in Eugendorf gefahren und habe ersucht, dass meine GO-Box überprüft wird. Die Frau hat gesagt, es ist alles in Ordnung, ich habe aber dafür keine Bestätigung erhalten, obwohl ich diese verlangt habe. Bei der Rückkehr in die Firma am Abend habe ich dann die Mitarbeiterin im Büro, Frau IB, gebeten, im Internet nachzusehen, ob eine Nachzahlung erforderlich ist. Obwohl die Dame bei der GO-Boxstelle der Tankstelle gesagt hat, dass keine Nachzahlung erforderlich ist, musste in diesem Fall eine Nachzahlung gemacht werden." Die Zeugin II JJ von der ASFINAG Maut Service GmbH gab Folgendes an:Die Zeugin römisch zwei JJ von der ASFINAG Maut Service GmbH gab Folgendes an: "Zur Erörterung der technischen Funktionsweise der GO-Box habe ich einen Techniker der ASFINAG aus Wien mitgenommen, dabei handelt es sich um Herrn KK MM. Im gegenständlichen Fall ist es am 28.10.2016 zu keiner Abbuchung der Mautbeträge gekommen, weil die GO-Box defekt gewesen ist. Von der gegenständlichen GO-Box wurden seit 20.
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
Paragraph 2, VwGVG durch einen , Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschuldigte lenkte am 28.10.2016 den Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mit dem Kennzeichen ZZ (A) auf der Autobahn A 1 in Hallwang bei Str-Km 284,870 um 05:24 Uhr in Fahrtrichtung Wien und um 16:24 Uhr in Fahrtrichtung Staatsgrenze Walserberg. Dieser Streckenabschnitt unterliegt der Mautpflicht. Die fahrleistungsabhängige Maut wurde nicht entrichtet, es fanden keine Mautabbuchungen statt und es erfolgte weder eine Nachzahlung der entgangenen Maut noch wurde eine Ersatzmautzahlung geleistet. Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen, wobei sich diese Feststellungen auf die im Akt der belangten Behörde befindlichen und insoferne unbedenklichen Unterlagen, die Angaben des Beschuldigten und der Zeugin Lehnert sowie den von dieser in der Verhandlung vorgelegten Fotos und der Auflistung der Vorfälle stützen. Der Sachverhalt wurde vom Beschuldigten nicht bestritten. Im Verfahren rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, es sei ein technischer Defekt der GO-Box vorgelegen, der von ihm nicht zu erkennen gewesen sei, zumal er in der Früh die Funktionsweise der GO-Box kontrolliert und dabei die grüne Leuchte bei zwei Achsen aufgeleuchtet habe und die GO-Box beim Durchfahren der Mautportale darüber hinaus jeweils einmal gepiepst habe. Zu diesem Vorbringen des Beschuldigten ist festzustellen, dass das vom erkennenden Gericht geführte Beweisverfahren zur Frage der Funktionsfähigkeit der am 28.10.2016 in dem vom Beschuldigten gelenkten Lastkraftwagen angebrachten GO-Box ergeben hat, dass die Batterie der GO-Box leer gewesen ist - es sich sohin um eine sogenannte "tote" GO-Box gehandelt hat -, diese daher keine optischen oder akustischen Signale mehr abgegeben hat und seit dem 20.9.2016 keine Mautabbuchungen durchgeführt worden sind. Der gegenständliche Lastkraftwagen wurde am 31.10.2016 von Mautaufsichtsorganen angehalten und die nicht funktionsfähige GO-Box ausgetauscht. Aufgrund der glaubwürdigen, schlüssigen und nachvollziehbaren technischen Darlegungen des Projektleiters für die Mauttechnik bei der ASFINAG Maut Service GmbH, Herrn KK MM, ist es jedenfalls als ausgeschlossen anzusehen, dass eine GO-Box den einmaligen Signalton beim Durchfahren eines Mautportales abgibt, wenn die Buchung nicht erfolgreich gewesen ist. Wie der Zeuge nach Darstellung des Prozesses ausführte, wird vom Mautportal der Befehl an die GO-Box zur Abgabe des einmaligen Signaltons erst dann gesendet, wenn das Einlangen des Belegdatensatzes bei der GO-Box bestätigt worden ist; das bedeute, dass dieser Befehl nur dann erteilt werde, wenn die Buchung wirklich erfolgreich gewesen ist. Im Übrigen hat die technische Überprüfung der zur Tatzeit im Fahrzeug montierten GO-Box durch den Sachverständigen Dipl. HTL-Ing. AS AR zweifelsfrei ergeben, dass es kein technisches Gebrechen der GO-Box gegeben hat, sondern die Ursache für die Funktionsunfähigkeit der GO-Box eindeutig auf den Ladungszustand der Batterie zurückzuführen ist. Nach dem Austausch der Batterie war die GO-Box wieder voll funktionsfähig. Der Sachverständige kam in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zum Ergebnis, dass die fehlende Stromversorgung eindeutig der Grund für das Nichtfunktionieren der gegenständlichen GO-Box gewesen ist. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen Grundes für das Nichtabbuchen der Maut ergeben. Nachdem aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses somit ohne Zweifel davon auszugehen ist, dass die gegenständliche GO-Box im Zeitraum vom 20.9.2016 bis zum Austausch am 31.10.2016 wegen der entleerten Batterie nicht funktionsfähig gewesen ist und daher weder eine Statusanzeige beim Drücken der Bedientaste noch ein Signalton abgegeben werden konnte, war das Vorbringen des Beschuldigten, bei der Kontrolle der GO-Box am Morgen des 28.10.2016 habe die grüne Leuchte bei zwei Achsen aufgeleuchtet und die GO-Box habe beim Durchfahren der Mautportale jeweils einmal gepiepst, als Schutzbehauptung zu werten. Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:
MG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 82/2007, ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten, wobei nach Abs 4 dieser Bestimmung mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen sind.
Paragraph eins, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz - BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2007,, ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten, wobei nach Absatz 4, dieser Bestimmung mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen sind. Als Arten der Mauteinhebung sieht § 2 BStMG entweder die Entrichtung einer fahrleistungsabhängigen Maut für zurückgelegte Fahrstrecken oder die zeitabhängige Maut für bestimmte Zeiträume vor.Als Arten der Mauteinhebung sieht Paragraph 2, BStMG entweder die Entrichtung einer fahrleistungsabhängigen Maut für zurückgelegte Fahrstrecken oder die zeitabhängige Maut für bestimmte Zeiträume vor.
leg cit unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.
Paragraph 6, leg cit unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut. Nach der Bestimmung des § 7 Abs 1 BStMG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 38/2016, ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.
Abs 4 sind die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und Erstellung eines Beleges nach Maßgabe des Artikels 7j Abs 3 der Richtlinie 1999/62/EG und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst nach Maßgabe der Artikel 5, 7, 9, 12 bis 14 sowie der Anhänge II bis IV der Entscheidung 2009/750/EG in der Mautordnung zu treffen.Nach der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2016,, ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.
Absatz 4, sind die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und Erstellung eines Beleges nach Maßgabe des Artikels 7j Absatz 3, der Richtlinie 1999/62/EG und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst nach Maßgabe der Artikel 5, 7, 9, 12 bis 14 sowie der Anhänge römisch zwei bis römisch vier der Entscheidung 2009/750/EG in der Mautordnung zu treffen. Die Bestimmung des § 8 BStMG über die Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 8, BStMG über die Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber hat folgenden Wortlaut: "
Abs 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe
Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe
Paragraph 9, Absatz 5 und 6 ermöglichen.
MG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von € 300 bis zu € 3.000 zu bestrafen.
Paragraph 20, Absatz 2, BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von € 300 bis zu € 3.000 zu bestrafen. Die näheren Bestimmungen über die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers in Teil B Punkt 8. der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs in der Fassung der zum Tatzeitpunkt gültigen Version 45 haben auszugsweise folgenden Wortlaut: "8.2.4.1 Verhaltenspflichten der Kraftfahrzeuglenker Kraftfahrzeuglenker haben sich
MG vor, während und nach jeder Fahrt auf mautpflichtigen Strecken von der technischen Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen, etwaige Funktionsstörungen umgehend zu melden, die Anzahl der Achsen auf der GO-Box einzustellen sowie jene Nachweise
Punkt 5.2.3 mitzuführen, die eine Überprüfung der Zuordnung einer EURO-Emissionsklasse zu einer Tarifgruppe erlauben. Die Verhaltenspflichten des Kraftfahrzeuglenkers umfassen generell auch die Verpflichtung, sich mit der Bedeutung der unterschiedlichen Signaltöne der GO-Box
Punkt 8.2.4.3. vertraut zu machen und das im Einzelnen in den nachfolgende Punkten 8.2.4.2 bis 8.2.4.4 festgelegte Verhalten zu setzen.Kraftfahrzeuglenker haben sich
Paragraph 8, Absatz 2, BStMG vor, während und nach jeder Fahrt auf mautpflichtigen Strecken von der technischen Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen, etwaige Funktionsstörungen umgehend zu melden, die Anzahl der Achsen auf der GO-Box einzustellen sowie jene Nachweise
Punkt 5.2.3 mitzuführen, die eine Überprüfung der Zuordnung einer EURO-Emissionsklasse zu einer Tarifgruppe erlauben. Die Verhaltenspflichten des Kraftfahrzeuglenkers umfassen generell auch die Verpflichtung, sich mit der Bedeutung der unterschiedlichen Signaltöne der GO-Box
Punkt 8.2.4.3. vertraut zu machen und das im Einzelnen in den nachfolgende Punkten 8.2.4.2 bis 8.2.4.4 festgelegte Verhalten zu setzen. … 8.2.4.2 Vor der Fahrt Vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes hat sich der Kraftfahrzeuglenker über die technische Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Die Statusabfrage dient ausschließlich der Überprüfung der technischen Funktionstüchtigkeit der GO-Box. Mittels der Leuchtanzeige im Zuge der Statusabfrage wird der Kraftfahrzeuglenker jedoch nicht über einen etwaig bestehenden Sperrgrund der GO-Box informiert, zumal die Entrichtung bzw. Nichtentrichtung der Maut dem Kraftfahrzeuglenker ausschließlich durch die unterschiedlichen Signaltöne der GO-Box zur Kenntnis gebracht werden (zur Bedeutung der Signaltöne und den in diesem Zusammenhang zu setzenden Verhalten des Kraftfahrzeuglenkers siehe Punkt 8.2.4.3). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie
Punkt 8.2.2. ● Blinken sowohl die Leuchtanzeige 'Statusabfrage' als auch die Leuchtanzeige 'Achsanzahl' einmal kurz 'grün', so bedeutet dies, dass die technische Funktionstüchtigkeit grundsätzlich gegeben ist. ● Blinken die Leuchtanzeige 'Statusabfrage' zweimal kurz 'rot' und die Leuchtanzeige 'Achsanzahl' zweimal kurz 'grün', so bedeutet dies, dass die technische Funktionstüchtigkeit grundsätzlich vorliegt. Zusätzlich informiert diese Leuchtanzeige darüber, dass das Mautguthaben im Pre-Pay-Verfahren unter den fix eingestellten Grenzwert (EUR 30,00) gefallen ist. Der Kraftfahrzeuglenker hat im eigenen Ermessen und in eigener Verantwortung für ein rechtzeitiges Wiederaufladen des Mautguthabens zu sorgen. ● Blinkt die Leuchtanzeige 'Statusabfrage' viermal kurz 'rot', so bedeutet dies, dass keine Mautabbuchung möglich ist. Der Kraftfahrzeuglenker hat in diesem Fall umgehend die nächstgelegene GO VERTRIEBSSTELLE aufzusuchen oder von seiner Absicht, das mautpflichtige Straßennetz zu befahren, Abstand zu nehmen. ● Blinkt die Leuchtanzeige 'Statusabfrage' und die Leuchtanzeige 'Achsanzahl' nicht (kein Blinken), so bedeutet dies, dass die GO-Box nicht funktionsfähig ist. Der Kraftfahrzeuglenker hat in diesem Fall umgehend die nächstgelegene GO VERTRIEBSSTELLE aufzusuchen und vor der Weiterfahrt sein Kraftfahrzeug mit einer neuen funktionsfähigen GO-Box auszustatten (zum Austausch siehe Punkt 5.7.2). … 8.2.4.3 Während der Fahrt Während der Fahrt auf dem mautpflichtigen Straßennetz ist die GO-Box ordnungsgemäß und dauerhaft an der Windschutzscheibe
Punkt 8.1 anzubringen. Damit eine ordnungsgemäße Mautabbuchung erfolgen kann, hat der Kraftfahrzeuglenker in Entsprechung des § 102 KFG sicherzustellen, dass während der Fahrt das behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges dauerhaft vollständig sichtbar und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung unlesbar ist.Damit eine ordnungsgemäße Mautabbuchung erfolgen kann, hat der Kraftfahrzeuglenker in Entsprechung des Paragraph 102, KFG sicherzustellen, dass während der Fahrt das behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges dauerhaft vollständig sichtbar und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung unlesbar ist. Dem Kraftfahrzeuglenker werden bei Durchfahren jeder Mautabbuchungsstelle akustische Signale zur Kenntnis gebracht, wobei zwischen informativen und zu beachtenden Signalen zu unterscheiden ist. 8.2.4.3.1 Folgende Signale gelten als Information für den jeweiligen Kraftfahrzeuglenker ● Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie und der in der GO-Box gespeicherten EURO-Emissionsklasse bestätigt. … 8.2.4.3.3 Kein Signalton Wenn kein Signalton erfolgt, hat keine Mautentrichtung stattgefunden. Es besteht keine Verpflichtung zur Nachzahlung der Maut im Sinne des Punktes 7.1, dies jedoch ausnahmslos nur unter Einhaltung aller nachfolgenden Bedingungen: ● Die GO-Box ist im Sinne von Punkt 8.1 ordnungsgemäß montiert. ● Im Zeitpunkt des Durchfahrens einer Mautabbuchungsstelle war für die GO-Box im Post-Pay Verfahren ein gültiges Zahlungsmittel hinterlegt bzw. im Pre-Pay Verfahren war die GO-Box mit einem ausreichenden Mautguthaben aufgeladen. ● Die Funktionsfähigkeit der GO-Box wurde im Sinne von Punkt 8.2.4.2 sowie Punkt 8.2.4.4 überprüft. ● Die Kategorie des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges ist im Sinne von Punkt 8.2.2 auf der GO-Box ordnungsgemäß eingestellt. ● Das Kraftfahrzeugkennzeichen des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges wurde im Sinne von Punkt 5.6 korrekt zum System angemeldet. Werden diese Bedingungen nicht alle gemeinsam erfüllt, besteht die Verpflichtung zur Nachzahlung der Maut im Sinne von Punkt 7.1. Zur Verifizierung der akustischen Anzeige kann die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut an jeder GO VERTRIEBSSTELLE überprüft werden. … 8.2.4.4 Nach der Fahrt Nach der Fahrt auf mautpflichtigen Strecken hat der Kraftfahrzeuglenker neuerlich die technische Funktionsfähigkeit der GO-Box zu überprüfen und bei nicht mehr gegebener Funktionsfähigkeit der GO-Box (analog den Bestimmungen in Punkt 8.2.4.2) gegebenenfalls einen offenen Mautbetrag mittels Nachzahlung
Punkt 7.1 zu begleichen. Ansonsten wird der Tatbestand der Mautprellerei
Punkt 10 verwirklicht." Im verfahrensgegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer seinen Pflichten als Kraftfahrzeuglenker nicht nachgekommen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Durchführung der vorgeschriebenen Statusabfrage unterlassen hat. Bei Drücken der Bedientaste hätte er die technische Funktionsunfähigkeit der GO-Box erkennen müssen, weil aufgrund der leeren Batterie die Leuchtanzeige nicht blinken konnte. Sollte der Beschuldigte wie er behauptet, die Überprüfung vor der Fahrt durchgeführt haben, dann hätte er das mautpflichtige Straßennetz befahren, obwohl die Statusabfrage ergeben hat, dass die GO-Box nicht funktionsfähig ist. Nachdem es der Beschuldigte unterlassen hat, die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der GO-Box vor dem Befahren der mautpflichtigen Autobahn durchzuführen, hat er die ihm obliegenden Pflichten als Lenker des gegenständlichen Lastkraftwagens verletzt. Dasselbe gilt für die neuerliche Überprüfung der technischen Funktionsfähigkeit der GO-Box nach der Fahrt. Darüber hinaus hätte ihm beim Passieren der Mautportale auch auffallen müssen, dass kein Signalton erfolgt ist und daher keine Mautentrichtung stattgefunden hat. Aus welchem Grund die Batterie der im Fahrzeug montierten GO-Box bereits nach einer Einsatzdauer von rund 4,5 Jahren entleert gewesen ist, ist für die Beurteilung der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen ohne Belang und könnte daher dahingestellt bleiben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch für den Fall, dass man der Behauptung des Beschuldigten, er habe vor der Fahrt die Statusabfrage durchgeführt und hätte dabei die Leuchtanzeige geblinkt, Glauben schenkte, eine Verletzung der Verpflichtung zur Vergewisserung der Funktionsfähigkeit des Gerätes während der Fahrt auf der Mautstrecke und nach der Fahrt vorgelegen ist, weil auszuschließen ist, dass zum einen die GO-Box beim Passieren des Mautportals trotz nicht erfolgter Buchung einen Signalton abgegeben hat und zum anderen die Statusabfrage nach der Fahrt die Funktionstüchtigkeit durch Blinken der Leuchtanzeige bestätigt hat. Da der Beschuldigte die ihm obliegenden Pflichten nach § 8 Abs 2 BStMG als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen nicht beachtet hat, ist das Tatbild der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht ohne Zweifel erfüllt. An Verschulden war ihm jedenfalls eine fahrlässige Begehung der Taten anzulasten.Da der Beschuldigte die ihm obliegenden Pflichten nach Paragraph 8, Absatz 2, BStMG als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen nicht beachtet hat, ist das Tatbild der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht ohne Zweifel erfüllt. An Verschulden war ihm jedenfalls eine fahrlässige Begehung der Taten anzulasten. Mit dem Hinweis auf die fünfjährige Garantie für eine GO-Box kann der Beschwerdeführer nichts für seine Position gewinnen. Wie in Punkt 5.7.2.2 der Mautordnung angeführt ist, gewährt die AN "dem Kunden ab Ausgabe der GO-Box eine fünfjährige Garantie für deren volle Funktionsfähigkeit. Alle innerhalb dieser Frist auftretenden Funktionsstörungen sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der GO-Box Funktionalität werden von der AN durch Austausch der GO-Box behoben. Während der laufenden Garantiefrist erfolgt der Austausch unentgeltlich, soweit die Funktionsstörung nicht schuldhaft durch den Kunden oder einen dem Kunden zurechenbaren Dritten verursacht wurde." Der Beschwerdeführer kann sich mit diesem Vorbringen nicht exkulpieren, zumal ihn diese Garantie nicht von seinen Pflichten zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit der GO-Box entbindet. Vielmehr hätte er nach Feststellung der nicht mehr gegebenen Funktionsfähigkeit die Funktionsstörung unverzüglich melden und den offenen Mautbetrag mittels Nachzahlung begleichen müssen. Zur Frage des Vorliegens eines fortgesetzten Delikts ist - wenngleich dies in der Beschwerde nicht thematisiert worden ist - Folgendes auszuführen: Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH vom 24.9.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; 3.4.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl zB VwGH vom 18.9.1996, 96/03/0076; 29.1.2009, 2006/09/0202; 25.8.2010, 2010/03/0025).Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH vom 24.9.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; 3.4.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten vergleiche zB VwGH vom 18.9.1996, 96/03/0076; 29.1.2009, 2006/09/0202; 25.8.2010, 2010/03/0025). Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden; darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (zB VwGH vom 14.1.1993, 92/09/0286; 16.3.2011, 2009/08/0056, VwSlg 18.081 A/2011). Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (VwGH vom 18.9.1996, 96/03/0076; 15.9.2006, 2004/04/0185). Der einheitliche Willensentschluss bzw das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen. Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Handeln (VwGH vom 22.3.2016, Ra 2016/02/0031). Der Verwaltungsgerichthof hat zwar festgehalten, dass für die Annahme eines fortgesetzten Delikts in der Regel fahrlässige Begehungshandlungen ausscheiden. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht (VwGH vom 25.8.2010, 2010/03/0025). Im Erkenntnis vom 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, hat der VwGH jedoch ausgeführt, dass die Bestimmung des § 5 Abs 1 VStG, welche angeordnet, dass zur verwaltungsstrafrechtlichen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, zum Ausdruck gebracht wird, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit in einem normativen Stufenverhältnis des Mehr und Weniger stehen. Die Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt im Bereich der Vorsatztaten könne damit nicht zur Folge haben, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Begehung derselben Verwaltungsübertretung im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs stets allgemein zu einer separaten Bestrafung jeder einzelnen der wiederholt begangenen Taten zu führen hat.Der Verwaltungsgerichthof hat zwar festgehalten, dass für die Annahme eines fortgesetzten Delikts in der Regel fahrlässige Begehungshandlungen ausscheiden. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht (VwGH vom 25.8.2010, 2010/03/0025). Im Erkenntnis vom 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, hat der VwGH jedoch ausgeführt, dass die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, welche angeordnet, dass zur verwaltungsstrafrechtlichen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, zum Ausdruck gebracht wird, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit in einem normativen Stufenverhältnis des Mehr und Weniger stehen. Die Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt im Bereich der Vorsatztaten könne damit nicht zur Folge haben, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Begehung derselben Verwaltungsübertretung im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs stets allgemein zu einer separaten Bestrafung jeder einzelnen der wiederholt begangenen Taten zu führen hat. Im Lichte dieser Judikatur kann demnach grundsätzlich ein fortgesetztes Delikt auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - gegeben sein. Zur Rechtsfrage, ob bei Übertretungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.1.2018, Zahl Ra 2016/06/0025, ausführlich Stellung genommen und festgestellt, dass die Rechtsprechung zu kraftfahrrechtlichen Bestimmungen betreffend die zulässigen Lenkzeiten sowie die erforderlichen Ruhezeiten (VwGH vom 29.4.2002, 2000/03/0103, 28.3.2003, 2002/02/0140, sowie 12.7.2012, 2011/02/0040) auf den zu beurteilenden Fall schon vor dem Hintergrund der vom Revisionswerber verkürzten fahrleistungsabhängigen Maut eine von den einzelnen Fahrten losgelöste, zeitraumbezogene Betrachtung nicht in Betracht komme, nicht übertragbar ist, und ausgeführt, dass bei der Prüfung, ob ein fortgesetztes Delikt vorliegen kann, auf die spezifische Funktion der vorliegenden Verwaltungsstrafbestimmung, die als Sanktion für die Nichtentrichtung eines Entgelts für die Straßenbenützung vorgesehen wurde, Bedacht zu nehmen ist. Bei den in Rede stehenden Entgelten handelt es sich um eine für zurückgelegte Fahrstrecken zu entrichtende (fahrleistungsabhängige) Maut (vgl § 2 iVm § 6 BStMG; vgl zum Bundesstraßenfinanzierungsgesetz und zum Charakter der Maut als privat-rechtliches Entgelt VwGH vom 30.3.2004, 2001/06/0132; siehe auch OGH vom 15.12.2015, 10 Ob 78/15s).Zur Rechtsfrage, ob bei Übertretungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.1.2018, Zahl Ra 2016/06/0025, ausführlich Stellung genommen und festgestellt, dass die Rechtsprechung zu kraftfahrrechtlichen Bestimmungen betreffend die zulässigen Lenkzeiten sowie die erforderlichen Ruhezeiten (VwGH vom 29.4.2002, 2000/03/0103, 28.3.2003, 2002/02/0140, sowie 12.7.2012, 2011/02/0040) auf den zu beurteilenden Fall schon vor dem Hintergrund der vom Revisionswerber verkürzten fahrleistungsabhängigen Maut eine von den einzelnen Fahrten losgelöste, zeitraumbezogene Betrachtung nicht in Betracht komme, nicht übertragbar ist, und ausgeführt, dass bei der Prüfung, ob ein fortgesetztes Delikt vorliegen kann, auf die spezifische Funktion der vorliegenden Verwaltungsstrafbestimmung, die als Sanktion für die Nichtentrichtung eines Entgelts für die Straßenbenützung vorgesehen wurde, Bedacht zu nehmen ist. Bei den in Rede stehenden Entgelten handelt es sich um eine für zurückgelegte Fahrstrecken zu entrichtende (fahrleistungsabhängige) Maut vergleiche Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 6, BStMG; vergleiche zum Bundesstraßenfinanzierungsgesetz und zum Charakter der Maut als privat-rechtliches Entgelt VwGH vom 30.3.2004, 2001/06/0132; siehe auch OGH vom 15.12.2015, 10 Ob 78/15s). Zur Frage, ob mit Blick auf die dem Revisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen – in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers nicht richtig eingestellt – von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen ist, hielt der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 25.1.2018, Zahl Ra 2016/06/0025, Folgendes fest: "24 Der vom Revisionswerber angestrebten im Ergebnis vorwiegend zeitraumbezogenen Zusammenfassung mehrerer Fahrten steht zunächst der Umstand entgegen, dass es sich bei den in Rede stehenden verkürzten Entgelten um eine fahrleistungsabhängige und nicht um eine zeitabhängige Maut handelt. Bei der Festlegung der zu entrichtenden fahrleistungsabhängigen Maut stellt das Gesetz zudem nicht auf einen Beförderungsvorgang ab, der sich auf dem Hinweg aus einer oder mehreren Fahrten zu einer Enddestination und auf dem Rückweg aus einer oder mehreren weiteren Fahrten zum ursprünglichen Ausgangsort zusammensetzt. 25 Für die fahrleistungsabhängige Maut sind weiters im Fall ihrer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung
MG entsprechende 'Ersatzentgelte' zu leisten. Dabei stehen die bei ordnungsgemäßer Zahlung für jede Fahrt zu entrichtenden Mautbeträge, die für jede Fahrt ersatzweise zu entrichtenden Entgelte ('Ersatzmaut') sowie der in § 20 Abs 2 BStMG festgelegte Strafrahmen zueinander in der oben aufgezeigten Relation. Durch die Entrichtung der vorgesehenen Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit hinsichtlich der jeweiligen Fahrt.25 Für die fahrleistungsabhängige Maut sind weiters im Fall ihrer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung
Paragraph 19, BStMG entsprechende 'Ersatzentgelte' zu leisten. Dabei stehen die bei ordnungsgemäßer Zahlung für jede Fahrt zu entrichtenden Mautbeträge, die für jede Fahrt ersatzweise zu entrichtenden Entgelte ('Ersatzmaut') sowie der in Paragraph 20, Absatz 2, BStMG festgelegte Strafrahmen zueinander in der oben aufgezeigten Relation. Durch die Entrichtung der vorgesehenen Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit hinsichtlich der jeweiligen Fahrt. 26 Eine von den einzelnen Fahrten weitgehend losgelöste, im Ergebnis zeitraumbezogene Betrachtungsweise ließe sich nicht mit dem aus der Systematik des Gesetzes ableitbaren 'abgestuften' Bezugssystem zwischen der fahrleistungsabhängigen Maut, der Ersatzmaut und dem gesetzlichen Strafrahmen in Einklang bringen. 27 Gegen die vom Revisionswerber angestrebte zeitraumbezogene Zusammenfassung mehrerer Tathandlungen zu einem fortgesetzten Delikt sprechen ferner die Materialien zur Novelle BGBl I Nr 99/2013, die auszugsweise zu dem mit der zuletzt genannten Novelle eingeführten Straftatbestand des § 20 Abs 3 BStMG ausführen (vgl ErläutRV 2298 BlgNR
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach der Strafnorm des § 20 Abs 2 BStMG sind Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, mit Geldstrafe von € 300 bis zu € 3.000 zu bestrafen. Über den Beschwerdeführer wurde somit jeweils die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.Nach der Strafnorm des Paragraph 20, Absatz 2, BStMG sind Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, mit Geldstrafe von € 300 bis zu € 3.000 zu bestrafen. Über den Beschwerdeführer wurde somit jeweils die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde liegt der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht vor, gegen Beschuldigten scheinen im Bundesland Salzburg zwei - wenn auch nicht einschlägige - verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Andere Milderungs- oder besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Beschuldigte an, einen Betrag von € 2.000 netto pro Monat in Verdienen zu bringen, kein Vermögen zu besitzen und für ein Kind sorgepflichtig zu sein. Es war daher von durchschnittlichen und geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Anhaltspunkte für eine außerordentliche Strafmilderung
G oder eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG haben sich im Verfahren nicht ergeben.Anhaltspunkte für eine außerordentliche Strafmilderung
Paragraph 20, VStG oder eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG haben sich im Verfahren nicht ergeben. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entsprechen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen, die die gesetzlichen Mindeststrafen darstellen und im untersten Bereich des Strafrahmens liegen, den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie erscheinen aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe ist auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, um künftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entsprechen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen, die die gesetzlichen Mindeststrafen darstellen und im untersten Bereich des Strafrahmens liegen, den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Sie erscheinen aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe ist auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, um künftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen. Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen erweisen sich die Beschwerden des Beschuldigten somit als unbegründet und waren diese daher abzuweisen.
GVG war als Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen auszusprechen.Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen erweisen sich die Beschwerden des Beschuldigten somit als unbegründet und waren diese daher abzuweisen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG war als Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen auszusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Darüber hinaus ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Darüber hinaus ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1410.1.36.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.