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{'item': '405-4/1410/1/36-2018'}

Obsah (10)§§ 38§ 52§ 25a§ 20§ 2§ 1§ 6§ 9§ 8§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum06.08.2018 Geschäftszahl405-4/1410/1/36-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richt

§§ 38und 50 Vw

GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, dass jeweils im Spruch bei der übertretenen Norm der Spruchteil "§ 6 und 7 Abs. 1 BStMG" zu lauten hat: "§§ 6 und 7 Abs. 1 BStMG".

Paragraphen 38 und 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, dass jeweils im Spruch bei der übertretenen Norm der Spruchteil "§ 6 und 7 Absatz eins, BStMG" zu lauten hat: "§§ 6 und 7 Absatz eins, BStMG". II. römisch zwei.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 60 - insgesamt sohin einen Beitrag von € 120 - zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 60 - insgesamt sohin einen Beitrag von € 120 - zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit den angefochtenen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13.7.2017 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 28.10.2016 um 05:24 Uhr (Straferkenntnis mit der Zahl XXX/4-2016) bzw am 28.10.2016 um 16:24 Uhr (Zahl XXX/5-2016) in Hallwang, A 1, Str-Km 284,870, Mautabschnitt, in Fahrtrichtung Wien/Auhof bzw Staatsgrenze Walserberg das mehrspurige Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (Lastkraftwagen) mit dem Kennzeichen ZZ (A) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass keine Mautabbuchungen stattgefunden haben. Eine Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht, die in der Vergewisserung der technischen Funktionsfähigkeit des Fahrzeuggerätes besteht, habe nicht stattgefunden. Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen "

§ 20Abs. 2 i.V.m. § 6 und 7 Abs. 1 BSt

MG und Punkt 8.2 der Mautordnung, Teil B, der ASFINAG" begangen und wurde deshalb gegen ihn

§ 20

Abs 2 leg cit jeweils eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.Mit den angefochtenen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13.7.2017 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 28.10.2016 um 05:24 Uhr (Straferkenntnis mit der Zahl XXX/4-2016) bzw am 28.10.2016 um 16:24 Uhr (Zahl XXX/5-2016) in Hallwang, A 1, Str-Km 284,870, Mautabschnitt, in Fahrtrichtung Wien/Auhof bzw Staatsgrenze Walserberg das mehrspurige Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (Lastkraftwagen) mit dem Kennzeichen ZZ (A) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass keine Mautabbuchungen stattgefunden haben. Eine Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht, die in der Vergewisserung der technischen Funktionsfähigkeit des Fahrzeuggerätes besteht, habe nicht stattgefunden. Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen "

Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6 und 7 Absatz eins, BStMG und Punkt 8.2 der Mautordnung, Teil B, der ASFINAG" begangen und wurde deshalb gegen ihn

Paragraph 20, Absatz 2, leg cit jeweils eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Dagegen brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Beschwerden ein, mit welchen die Straferkenntnisse dem gesamten Inhalte nach und zur Gänze angefochten wurden. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt: "Die Verwaltungsübertretung kann dem Beschwerdeführer weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer hat wiederholt bereits dargelegt, dass ein Fehler/Defekt an der GO-Box für den Beschwerdeführer nicht erkennbar war. Der Beschwerdeführer kann sich auf die Funktionstüchtigkeit der GO-Box verlassen. Die in Verwendung gestandene GO-Box hat den einmaligen Signalton abgegeben. Wenn die Transaktion nicht funktioniert, gibt die GO-Box beim Durchfahren der Mautportale jeweils vier kurze Signaltöne ab. Wenn die GO-Box vier kurze Signaltöne abgibt, dann bedeutet dies, dass die Transaktion nicht durchgeführt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass die in Verwendung gestandene GO-Box jeweils den einmaligen Signalton abgegeben hat, ist der Beschuldigte natürlich davon ausgegangen, dass die GO-Box funktionierte und die Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde. Dieser Fehler war für den Beschuldigten in keinster Weise erkennbar. Die akustischen Signale der GO-Box sollen beim Durchfahren der Mautportale über Transaktionen zwischen GO-Box und Mautportal informieren. Aufgrund der Tatsache, dass beim Durchfahren der Mautportale ein kurzer Signalton ertönt, kann sich der Beschuldigte unter Zugrundelegung der Verwendungsbestimmungen darauf verlassen, dass die Transaktion in Ordnung war. Offensichtlich wurde aufgrund eines nicht erkennbaren Defektes die Maut nicht entrichtet. Beweis: beizuschaffende GO-Box Sachverständigengutachten Zeuge EE FF, GG-Straße, HH PV Dem Beschuldigten kann keinesfalls die mangelnde Vergewisserung der technischen Funktionsfähigkeit des Fahrzeuggerätes vorgeworfen werden. Es ist ein Leichtes, durch Übermittlung der gegenständlichen GO-Box und Vorführung eines Sachverständigen den tatsächlichen Defekt unter Beweis zu stellen. Der Beschuldigte hat bei Antritt der Fahrt die Funktion der GO-Box überprüft. Entgegen den Ausführungen der ASFINAG im E-Mail vom 25.1.2017 hat die LED der GO-Box aufgeleuchtet. Die ASFINAG ist verpflichtet, die Abbuchung der kilometerabhängigen Maut bequem und zuverlässig sicherzustellen und werden ältere GO-Boxen gezielt getauscht. Die GO-Boxen werden insbesondere von der ASFINAG dann getauscht, wenn deren Lebensdauer sich dem Ende zuneigt. Die GO-Box wird von der ASFINAG vorgegeben und wird diese auch vor Ablauf der Lebensdauer von der ASFINAG kostenlos getauscht. Wenn sich die Lebensdauer der GO-Box dem Ende zuneigt, ertönen beim Durchfahren der Mautportale zwei kurze Signaltöne. Die GO-Box hat auch derartige zwei kurze Signaltöne nicht abgegeben. Für den Beschuldigten hat sich daher kein Hinweis dahingehend ergeben, dass sich die Lebensdauer der GO-Box dem Ende zuneigt. Hätte die GO-Box zwei kurze Signaltöne abgegeben, hätte der Beschuldigte natürlich eine Vertriebsstelle aufgesucht, um die GO-Box zu tauschen. Im Übrigen ist der ASFINAG die E-Mail Adresse des Zulassungsbesitzers bekannt, sodass per E-Mail eine Tauschaufforderung erfolgen muss. Beweis: PV Sachverständigengutachten Es ist auch seitens der ASFINAG per E-Mail keine Tauschaufforderung erfolgt. Beweis: PV Zeuge EE FF, GG-Straße, HH wie bisher Die gegenständliche GO-Box war ordnungsgemäß montiert bzw. im Fahrzeug angebracht. Die GO-Box steht im Eigentum der ASFINAG und ist die ASFINAG verpflichtet, die GO-Box kostenlos zur Mautentrichtung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung beinhaltet auch dafür Sorge zu tragen, dass die GO-Box funktionstüchtig in Betrieb genommen werden kann. Die Batterien der GO-Box können nicht separat ausgetauscht werden, sondern muss die gesamte GO-Box gegen eine neue ausgetauscht werden. Die alten Fahrzeuggeräte gehen an die ASFINAG zurück und werden recycelt. Die ASFINAG hätte selbstverständlich unverzüglich den Beschuldigten davon informiert, wenn die Batterien der GO-Box leer gewesen wären und wäre es in diesem Fall zu einem unverzüglichen Austausch der GO-Box gekommen. Eine diesbezügliche Information/Warnhinweis ist seitens der ASFINAG nicht erfolgt. Beweis: PV Zeuge EE FF, GG-Straße, HH Der Beschuldigte hat seine gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der GO-Box eingehalten. Die Verwaltungsübertretung kann diesem in subjektiver Hinsicht keinesfalls vorgeworfen werden. Die Abweisung des Antrages, einen Sachverständigen mit der Überprüfung der GO-Box zu beauftragen, ist im konkreten Fall entscheidungswesentlich. Die Ausführungen der ASFINAG vom 29.11.2016 bzw. vom 25.1.2017,

welcher die Batterie der GO-Box leer ist, ist für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer wird im weiteren Verwaltungsstrafverfahren die Übertretung

§ 20Abs 2 i.V.m. §§ 6 und 7 Abs 1 BSt

MG und Punkt 8.2 der Mautordnung, Teil B, der ASFINAG vorgeworfen.Dem Beschwerdeführer wird im weiteren Verwaltungsstrafverfahren die Übertretung

Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BStMG und Punkt 8.2 der Mautordnung, Teil B, der ASFINAG vorgeworfen. Beweis: beizuschaffender Akt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg- Umgebung,GZ XXX/5-2016 (bzw XXX/4-2016)beizuschaffender Akt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg- Umgebung,, GZ XXX/5-2016 (bzw XXX/4-2016) Aufgrund der Verpflichtung der ASFINAG, dass diese funktionstüchtige GOBoxen zur Verfügung zu stellen hat, ist auszuschließen, dass die Batterie der GOBox leer war. Im Übrigen wäre in diesem Fall der Beschwerdeführer seitens der ASFINAG unverzüglich aufmerksam gemacht worden und wäre es zu einem unverzüglichen Austausch der GO-Box gekommen. Beweis: wie bisher Zeuge EE FF, GG-Straße, HH Aus all diesen Gründen wird daher gestellt der ANTRAG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen den Beschwerdeführer sowie den Zeugen EE FF einzuvernehmen einen Sachverständigen mit der Prüfung der GO-Box zu beauftragen auf Beiziehung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, GZ XXX/5-2016 (bzw XXX/4-2016) das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen." In dieser Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 14.9.2017 und am 30.7.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschuldigte und dessen Rechtsvertreter gehört und die Zeugen II JJ, KK MM und NN OO von der ASFINAG Maut Service GmbH sowie PP QQ einvernommen wurden und der Sachverständige Dipl. HTL-Ing. AS AR ein Gutachten erstattete.In dieser Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 14.9.2017 und am 30.7.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschuldigte und dessen Rechtsvertreter gehört und die Zeugen römisch zwei JJ, KK MM und NN OO von der ASFINAG Maut Service GmbH sowie PP QQ einvernommen wurden und der Sachverständige Dipl. HTL-Ing. AS AR ein Gutachten erstattete. Der Beschuldigte gab in der Verhandlung über Befragen Folgendes an: "Ich bin nur an diesem Tag, dem 28.10.2016, mit diesem LKW gefahren. Sonst fahre ich mit meinem LKW. Ich habe so wie ich es in der Schulung gelernt habe in der Früh die Funktionsweise der GO-Box kontrolliert, das habe ich vor dem Abfahren gemacht. Wenn ich gefragt werde, wie diese Kontrolle ausgesehen hat, so sage ich, dass ich die Taste gedrückt habe und die grüne Lampe bei zwei Achsen aufgeleuchtet hat. Ich habe auch beim Durchfahren der Mautportale auf den Signalton geachtet, bei jeder Durchfahrt hat die GO-Box einmal gepiepst. Ich habe jedes Mal beim Durchfahren des Mautportals darauf geachtet. Zur Fahrt selbst gebe ich an, dass ich an diesem Tag meine Zustelltour im Bereich Schärding und Ried gefahren bin, in der Früh bin ich zum Lager in ÜÜ gefahren, um die Ware zu laden. Wo ich genau an diesem Tag Zustellungen vorgenommen habe, kann ich nicht sagen. Der LKW steht in HB, ich fahre immer zum Lager nach ÜÜ, um die Ware zu laden, die an diesem Tag auszuliefern ist, es ist ein Paketdienst und die Zustellung von Papierwaren. Am Abend bin ich dann zurück nach HB gefahren. Über Befragen durch meinen Vertreter gebe ich an, dass ich den LKW-Führerschein 1997 erworben habe, ich bin seit 10 Jahren LKW-Fahrer, seit dem Jahr 2011 arbeite ich in Österreich. Es hat bei dieser Firma noch nie Probleme gegeben mit der GO-Box. Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß, was zu tun ist, falls die GO-Box nicht funktioniert, so gebe ich an, dass ich das weiß. Es war einmal bei meinem LKW so, dass die GO-Box beim Durchfahren des Mautportals nicht gepiepst hat und ich bin dann zur GO-Boxstelle bei der BP Tankstelle in Eugendorf gefahren und habe ersucht, dass meine GO-Box überprüft wird. Die Frau hat gesagt, es ist alles in Ordnung, ich habe aber dafür keine Bestätigung erhalten, obwohl ich diese verlangt habe. Bei der Rückkehr in die Firma am Abend habe ich dann die Mitarbeiterin im Büro, Frau IB, gebeten, im Internet nachzusehen, ob eine Nachzahlung erforderlich ist. Obwohl die Dame bei der GO-Boxstelle der Tankstelle gesagt hat, dass keine Nachzahlung erforderlich ist, musste in diesem Fall eine Nachzahlung gemacht werden." Die Zeugin II JJ von der ASFINAG Maut Service GmbH gab Folgendes an:Die Zeugin römisch zwei JJ von der ASFINAG Maut Service GmbH gab Folgendes an: "Zur Erörterung der technischen Funktionsweise der GO-Box habe ich einen Techniker der ASFINAG aus Wien mitgenommen, dabei handelt es sich um Herrn KK MM. Im gegenständlichen Fall ist es am 28.10.2016 zu keiner Abbuchung der Mautbeträge gekommen, weil die GO-Box defekt gewesen ist. Von der gegenständlichen GO-Box wurden seit 20.

  1. bis einschließlich 31.10.2016 keine Abbuchungen vorgenommen. Am 31.
  2. wurde der Lenker des LKW’s - dabei handelt es sich meines Wissens nach nicht um den Beschuldigten - von Mautaufsichtsorganen betreten. Bei dieser Betretung am 31.
  3. wurde festgestellt, dass die GO-Box nicht funktioniert. Es dürfte die Batterie leer gewesen sein. Am 31.
  4. wurde auch eine Mitfahrt vorgenommen und überprüft, ob die GO-Box beim Durchfahren eines Mautportals funktioniert, hier wurde festgestellt, dass diese nicht gepiepst hat und keine Abbuchung erfolgt ist. Wenn eine GO-Box 'tot' ist, dann piepst sie nicht und es wird keine Maut abgebucht. Wenn mir vorgehalten wird, dass der Beschuldigte angibt, dass er die GO-Box sowohl in der Früh überprüft habe als auch den einmaligen Signalton beim Durchfahren des Mautportals wahrgenommen habe, so sage ich, dass es so nicht gewesen sein dürfte. Es müsste auch dem Spediteur aufgefallen sein, dass für diesen LKW seit dem 20.
  5. keine Abbuchung der Maut erfolgt ist. Der Spediteur erhält zwei Mal pro Monat eine Rechnung, auf der die einzelnen Abbuchungen aufgelistet sind. Eine Nachzahlung der entgangenen Maut ist nicht erfolgt, ebenso wurde keine Ersatzmautzahlung geleistet. Am 31.10.2016 wurde die GO-Box getauscht und gab es seither keine Vorfälle mehr. Über Befragen durch den Vertreter des Beschuldigten gebe ich an, dass die GO-Boxen, die bei der GO-Vertriebsstelle abgegeben werden, einer Überprüfung zugeführt werden. Dies zu diesem Zweck, ob die GO-Box noch einmal verwendet werden kann. Ich habe mich in Bezug auf diese konkrete GO-Box erkundigt und wurde mir mitgeteilt, dass diese noch keiner Überprüfung zugeführt worden ist, eine Überprüfung dieser GO-Box steht noch aus. Der Bericht über die Überprüfung ist daher noch nicht eingelangt und kann es noch eine gewisse Zeit dauern. Konkret zu dieser GO-Box ist zu sagen, dass diese im April 2012 erworben worden ist und daher ca 4 Jahre in Betrieb gewesen ist. Wie alt die Batterie gewesen ist, das kann ich nicht sagen. Die GO-Box wurde jedenfalls seit dem Erwerb im April 2012 nicht getauscht. Zur Abbuchung bzw Abrechnung der Maut gebe ich an, dass gegenständlich das Post-Pay-Verfahren gewählt worden ist, hier wird eine Sammelrechnung erstellt, es werden für jeden Tag alle Mautabschnitte, die befahren worden sind, aufgelistet und pro Tag ein Betrag angeführt. Diese Sammelrechnung wird zweimal monatlich erstellt und am
  6. und
  7. jeden Monats dem Zulassungsbesitzer übermittelt. Wenn ich gefragt werde, ob es Probleme bei der Bezahlung der Rechnungen durch den Zulassungsbesitzer Europapier gegeben habe, so sage ich, dass mir diesbezüglich nichts bekannt ist, ich könnte dies jedoch hinterfragen, wenn es gewünscht wird. Es gibt einen Hinweis, wenn die GO-Box getauscht werden soll, hier erfolgt eine Aufforderung in Form von zwei Piepstönen. Es gibt grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht des Lenkers, wenn die GO-Box beim Passieren eines Mautportals nicht piepst, hier ist eine GO-Vertriebsstelle aufzusuchen. Im gegenständlichen Fall ist keine Tauschaufforderung erfolgt, das ist in Bezug auf diese konkrete GO-Box nicht passiert. Grundsätzlich haben GO-Boxen ca eine Gültigkeit von ca 5 Jahren. In Bezug auf einen konkreten Defekt dieser GO-Box gefragt, muss ich auf den Techniker verweisen. Ob der gegenständliche Spediteur sich beim Self-Care Portal angemeldet hat, kann ich jetzt nicht sagen, dies könnte jedoch festgestellt werden. Wenn der Zulassungsbesitzer beim Self-Care Portal angemeldet ist, kann er für jeden Tag jeden Mautabschnitt nachfragen. Hier hätte auffallen müssen, dass seit dem 20.
  8. für diese GO-Box keine Mautabbuchungen mehr erfolgt sind, das heißt, dass für diese GO-Box keine Abbuchung aufscheint. Die Mautaufsichtsorgane, die am 31.10.2016 die Anhaltung durchgeführt haben, waren Herr NN OO und glaublich sein Kollege KP SE. Vom Verhandlungsleiter gefragt gebe ich noch an, dass eine Tauschaufforderung normalerweise nach ca 4 Jahren erfolgt. Die Aufforderung zum Austausch ist so rechtzeitig vorgesehen, dass die Batterien nicht leer werden. Mir ist nicht bekannt, dass es hier mit einer rechtzeitigen Tauschaufforderung bisher Probleme gegeben hätte. Es ist jedoch so, dass es in diesem Fall keine Tauschaufforderung gegeben hat. Über weitere Befragung durch den Vertreter des Beschuldigten gebe ich an, dass nicht jedes Mautportal mit einer Kamera versehen ist und daher es nicht bei jedem Mautportal auffällt, wenn eine Abbuchung nicht erfolgt. Wenn eine Abbuchung auf einer Fahrtstrecke bei einzelnen Mautportalen nicht erfolgt, dann wird ein Weg-Zeit-Diagramm erstellt und kontrolliert, ob der LKW auf der Autobahn gefahren sein müsste. Es wird jeder LKW fotografiert, die Fotos bei den Fahrzeugen, bei denen die Abbuchung in Ordnung gewesen ist, werden sofort verworfen. Ich kann die Fotos vom gegenständlichen Fahrzeug vom 28.10.2016 vorlegen, diese können als Beilage zu Protokoll genommen werden. In Bezug auf die Anbringung der GO-Box hat sich im gegenständlichen Fall kein Fehler ergeben. Wenn ich vom Verhandlungsleiter gefragt werde, ob es eine Auflistung hinsichtlich der Fahrt des LKW am 28.10.2016 gibt, so sage ich, dass es eine Liste gibt, auf der die Fahrtstrecke des gegenständlichen Fahrzeuges ersichtlich ist. Ich lege einen Ausdruck dieser Liste vor, hier ist für den 28.10.2016 eben der Vorfall um 05:24 Uhr und um 16:24 Uhr aufgezeichnet. An dem Tag ist der LKW offensichtlich ansonsten nicht auf der Autobahn gefahren. In der letzten Spalte ist der Betrag angeführt, der fällig gewesen wäre, konkret handelt es sich hier jeweils um € 1,
  9. Vom Vertreter des Beschuldigten gefragt, gebe ich an, dass in diesem Fall aufgrund der Nichtabbuchung die Mautaufsicht verständigt worden ist und der Vorfall an diese weitergegeben wurde, aus diesem Grund wurde der gegenständliche LKW am 31.10.2016 von den Mautaufsichtsorganen kontrolliert und der Lenker zur Ersatzmautleistung aufgefordert. Wenn ich gefragt werde, ob eine Verständigung über das Self-Care Portal wegen der Nichtabbuchung erfolgt ist, so sage ich, dass ich dazu nichts angeben kann. Gefragt, weshalb auf dieser Liste die Zeilen farblich unterschiedlich hinterlegt sind, sage ich, dass bei einer problemlosen Abbuchung die Zeile mit grün hinterlegt wird, das war eben bis zum 19.9.2016 der Fall. Rote Hinterlegung bedeutet meines Wissens, dass hier eine Lücke geschlossen worden ist. Damit meine ich eben die Nachberechnung, wie ich sie vorhin geschildert habe. Überall wo das Wort 'Vorfall' aufscheint, wurde der LKW fotografiert. Gefragt, weshalb auf dieser Liste die Zeilen farblich unterschiedlich hinterlegt sind, sage ich, dass bei einer problemlosen Abbuchung die Zeile mit grün hinterlegt wird, das war eben bis zum 19.9.2016 der Fall. Rote Hinterlegung bedeutet meines Wissens, dass hier eine Lücke geschlossen worden ist. Damit meine ich eben die Nachberechnung, wie ich sie vorhin geschildert habe. Überall wo das Wort 'Vorfall' aufscheint, wurde der LKW , fotografiert. Ich gebe an, dass seitens der ASFINAG das Überprüfungsergebnis der gegenständlichen GO-Box an das Landesverwaltungsgericht zu gegenständlicher Aktenzahl übermittelt werden wird. Wann die Überprüfung stattfinden wird, kann ich leider nicht sagen. Es wurde aber bereits eine Mitteilung an diese Abteilung gesendet, dass der Überprüfungsbericht jedenfalls zu übermitteln ist. Ich habe schon mehrfach nachgefragt, ob diese GO-Box im Überprüfungsprozess ist, weil hier auch aus Oberösterreich eine Anfrage besteht. Die ASFINAG wird wie gesagt, den Überprüfungsbericht jedenfalls von sich aus an das Landesverwaltungsgericht Salzburg übermitteln." Der Zeuge KK MM von der ASFINAG Maut Service GmbH gab Folgendes zu Protokoll: "Ich bin als Projektleiter für die Mauttechnik bei der ASFINAG Maut Service GmbH beschäftigt und als solcher dort tätig. Ich führe diese Tätigkeit seit ca 3 Jahren aus. Wenn mir der gegenständliche Vorfall und das Vorbringen des Beschuldigten, dass dieser die Funktionskontrolle der gegenständlichen GO-Box durchgeführt habe und beim Passieren des Mautportals ein einmaliger Piepston erfolgt sei, vorgehalten werden, so sage ich, dass dies aus meiner Sicht technisch nicht nachvollziehbar erscheint. Wenn ein einmaliger Piepston bei der GO-Box erfolgt, dann hätte eine Abbuchung erfolgen müssen. Der technische Ablauf beim Passieren eines Mautportals ist ein relativ langer Prozess. Bei der Annäherung an das Mautportal erhält die GO-Box zunächst eine Sendeaufforderung vom Mautportal und sendet die GO-Box als ersten Schritt die Identifikationsparameter. Dies ist erforderlich, damit festgestellt werden kann, dass es sich um eine österreichische GO-Box handelt; es muss ausgeschlossen werden, dass es sich um eine ausländische GO-Box handelt. Daraufhin wird die GO-Box vom Mautportal aufgefordert, die weiteren Identifikationsmerkmale und die Parameter für die Abrechnung der Maut zu übermitteln. Die Mautstelle errechnet dann aufgrund der Merkmale - also zum Beispiel der Achsanzahl und der Euro-Klasse - den entsprechenden Tarif, der in einer Tabelle hinterlegt ist. In der Folge wird ein Belegdatensatz vom Mautportal an die GO-Box zurückgesendet, dieser Belegdatensatz wird in der GO-Box gespeichert. Erst wenn das Einlangen des Belegdatensatzes bei der GO-Box bestätigt wird, wird vom Mautportal der Befehl an die GO-Box gesendet, einen einmaligen Signalton abzugeben. Das heißt, dass dieser Befehl nur dann erteilt wird, wenn die Buchung wirklich erfolgreich war. Wenn eine GO-Box ausgegeben wird, dann beinhaltet diese eine Batterie, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren ausgerichtet ist, das heißt, die Lebensdauer der Batterie beträgt mindestens 5 Jahre. In Einzelfällen ist es denkbar, dass die Lebensdauer der Batterie etwas kürzer ist, zum Beispiel aufgrund einer schlechten Lagerung oder aufgrund besonderer Witterungsbedingungen. Dies hätte dann zur Folge, dass ein klassischer Fall einer 'toten GO-Box' vorliegt. In diesem Fall gibt es keine Kommunikation mit dem Mautportal. Aus meiner Sicht ist es wie bereits dargestellt unmöglich, dass eine GO-Box ein Piepssignal abgibt, ohne dass die Abbuchung korrekt erfolgt ist. Dies insbesondere auch im gegenständlichen Fall, wo es ja eine große Anzahl von Nichtabbuchungen gegeben hat. Ich kann es eigentlich ausschließen, dass die Funktionskontrolle der GO-Box positiv verläuft, wenn es schon im Vorfeld zu Nichtabbuchungen gekommen ist. Über Befragen durch den Vertreter des Beschuldigten gebe ich an, dass es denkbar wäre, dass eine GO-Box bei der Funktionskontrolle vor Fahrtantritt noch den 'einwandfreien Zustand' anzeigt und die Batterie sich während der Fahrt erschöpft. Hier würde es jedoch zu keinem Signalton mehr kommen und würde spätestens bei Fahrtende auch keine Funktion mehr angezeigt werden. Jedenfalls würde es keine Transaktion mehr geben. Wie gesagt ist die Lebensdauer der Batterie für mindestens 5 Jahre ausgelegt, hier wurde sozusagen der 'schlechteste Fall' zu Grunde gelegt, das heißt, dass eben eine große Anzahl von Transaktionen für diese Lebensdauer zu Grunde gelegt worden ist. Wie bei jedem elektronischen Gerät kann eine Batterie jedoch vorzeitig das Lebensende erreichen. Der Grund für eine sogenannte 'tote GO-Box' ist in der Regel eine leere Batterie. Es gibt Fälle, in denen die Batterie bereits nach 4,5 Jahren leer war. Zu den Abläufen in Bezug auf Mitteilungen im Self-Care Portal kann ich im Detail keine Auskunft geben, meines Wissens nach gibt es hier keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Kameras an den Mautportalen und Mitteilungen im Self-Care Portal. Vom Verhandlungsleiter gefragt, gebe ich an, dass bei der Überprüfung einer GO-Box auch die vorhandenen Daten ausgelesen werden und wird eine Funktionskontrolle durchgeführt, wie sie auch vom Fahrer durchgeführt werden kann. Wenn es zu einem Verfahren kommt, versuchen wir die GO-Box entsprechend aufzubewahren und in einem unveränderten Zustand zu belassen. Die Öffnung einer GO-Box ist immer zerstörend. Auch ein Auswechseln der Batterien ist ohne Öffnung der GO-Box nicht möglich. Wenn die Batterie völlig entleert ist, müssten zumindest die letzten 30 Daten noch gespeichert sein. Eine automatische Mitteilung der GO-Box, dass die Batterie schwach wird, ist nicht vorgesehen. Die Austauschaufforderung wird vom System automatisch nach einem gewissen Zeitablauf vorgesehen, hier erfolgt dann vom Mautportal der Auftrag an die GO-Box, einen zweimaligen Signalton abzugeben, dies jedoch auch nur dann, wenn eine ordnungsgemäße Mautabbuchung erfolgt ist. Es ist von uns aus möglich, den Zeitpunkt für die Aufforderung zum Austausch nach vorne oder nach hinten zu verschieben. Vom Vertreter des Beschuldigten gefragt gebe ich noch an, dass es sich hier nicht um eine einfache Batterie, wie zum Beispiel einer Taschenlampe handelt, sondern die Batterien in den GO-Boxen die Spannung relativ stabil bis an das Ende der Lebensdauer erhalten und diese dann relativ abrupt zusammenfällt. Aus meiner Sicht ist es sehr unwahrscheinlich, dass sich eine solche Batterie dann kurzfristig erholen könnte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Funktionskontrolle einen wesentlich höheren Stromverbrauch hat als eine Transaktion." Vom Sachverständigen Dipl. HTL-Ing. AS AR wurde folgender Befund und nachstehendes Gutachten zur GO-Box mit der Identifikationsnummer TTT erstattet: "Am 25.1.2018 ist Sachverständiger AS AR mit der GO-Box, die vom LVwG OÖ ihm übermittelt wurde, nach Wien gefahren und die GO-Box wurde bei der ASFINAG in seinem Beisein geöffnet. Über diesen Vorgang der Prüfung wurden vom Sachverständigen mehrere kleine Videos aufgezeichnet, um den Vorgang zu dokumentieren. Als erstes wurde die GO-Box im geschlossenen Zustand im Originalzustand, wie sie dem LVwG Oberösterreich übergeben wurde, in der Testbatterie überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass keine Transaktionen möglich sind, das heißt, es fand zu diesem Zeitpunkt am 25.1.2018 keine Kommunikation zwischen dem simulierten Mautbalken und der GO-Box statt. Daraufhin wurde die GO-Box auf Anweisung des Amtssachverständigen geöffnet und auf augenscheinliche Mängel kontrolliert. Dabei wurde geschaut, ob irgendwelche Teile fehlen oder augenscheinlich irgendwelche Beschädigungen an der Platine vorliegen. Diese augenscheinliche Kontrolle, die nur mit Hilfe einer Lupe vorgenommen wurde, brachte kein Ergebnis, sodass davon ausgegangen wurde, dass der erste Eindruck der ist, dass keine mechanischen Beschädigungen vorliegen. Es wurde dann eine neue Batterie angelötet und die alte Batterie abgeklemmt und die neue angelötet und dann wurde wieder ein Funktionstest durchgeführt. Bei der Platine, die heute vorgestellt wird, ist festzuhalten, dass die violette Batterie die Originalbatterie ist und dass die an der Rückseite angeklemmte Batterie die weiße Batterie ist, die dann statt der Originalbatterie angelötet wurde. Es wurde nichts weiter gemacht, als dass die Batterie angelötet wurde an der Platine bzw am Rest der GO-Box wurden überhaupt keine Eingriffe oder Veränderungen durchgeführt. Nach dem Anklemmen der neuen Batterie funktionierte die gegenständliche GO-Box einwandfrei. Es konnte sowohl die Statusanzeige aktiviert werden als auch konnte festgestellt werden, dass jetzt die Kommunikation zwischen dem simulierten Mautbalken und der GO-Box einwandfrei stattfindet. Im Hinblick darauf, dass durch das Wechseln der Batterie die GO-Box wieder voll funktionsfähig war, ist aus technischer Sicht einwandfrei festzuhalten, dass es kein Gebrechen der GO-Box gegeben hat, sondern dass die Ursache für die Funktionsunfähigkeit der GO-Box eindeutig auf den Ladungszustand der Batterie zurückzuführen ist. Es war die originalverbaute Batterie leer, sodass die GO-Box keine Stromversorgung mehr hatte. Und die fehlende Stromversorgung ist auch eindeutig der Grund für das Nichtfunktionieren der gegenständlichen GO-Box." In der Folge demonstrierte der Sachverständige noch das Funktionieren der GO-Box durch Drücken der Status-Taste, dabei leuchtete die grüne Kontrollleuchte auf und zeige dies nach Angabe des Sachverständigen an, dass die Stromversorgung vorhanden ist. Die Frage des Beschuldigtenvertreters, ob der Zeitpunkt, zu welchem die Batterie ausgefallen ist, festgestellt werden kann, beantwortete der Sachverständige wie folgt: "Wie gesagt wurde die Überprüfung der gegenständlichen GO-Box am 25.1.2018 in Wien durchgeführt. In der GO-Box ist ein Permanentspeicher vorhanden, der die letzten 20/30 Mautabbuchen speichert. Im gegenständlichen Fall war die GO-Box jedoch so 'tot', dass sogar der Permanentspeicher leer gewesen ist. Der Grund liegt darin, dass die Stromversorgung bereits über einen längeren Zeitraum nicht gegeben gewesen ist. Es kann daher nicht mehr festgestellt werden, wann die Batterie erschöpft gewesen ist. Ich kann daher kein Datum oder eine Woche angeben; dies wäre nur dann möglich gewesen, wenn der Restspeicher noch funktioniert hätte, dann hätte man das rückrechnen können, größenordnungsmäßig zumindest. Wenn ich vom Beschuldigtenvertreter gefragt werde, ob es Möglichkeiten gibt, die die Funktionsfähigkeit einer GO-Box einschränken, so gebe ich an, dass es in Österreich ein Telekommunikationsgesetz gibt und die jeweiligen Geräte von der Post zugelassen werden und in einem entsprechenden Frequenzband verwendet werden können. Wenn legale, von der Post zugelassene Geräte verwendet werden, dann kann es zu keinen Problemen kommen. Es bestünde zwar die Möglichkeit, dass sich jemand einen Konverter baut oder einen solchen besorgt und mit einem Konverter auf dem entsprechenden Frequenzband ein Störsender aufgebaut wird, der die Funktionsfähigkeit einer GO-Box beeinträchtigen würde. Wäre ein solcher Störsender bei einem Mautportal positioniert, so würden dort alle LKW gestört. Wenn die Störung eines LKW bei mehreren Mautportalen vorhanden wäre, dann müsste die Störquelle sich im Fahrzeug selbst befinden, weil ein solcher Sender nicht über mehrere Kilometer bis zum nächsten Portal reichen würde. Wenn ich gefragt werde, ob ein Funkgerät im LKW eine solche Störung auslösen könnte, so gebe ich an, dass zugelassene Geräte hier keine Probleme verursachen. Würde es sich zum Beispiel um ein vietnamesisches oder chinesisches Funkgerät handeln, welches nicht zugelassen ist, so befindet sich bei diesen Geräten ein Beipackzettel, dass die Geräte nicht zertifiziert sind und nicht verwendet werden dürfen. Natürlich kann sich jemand einen Störsender bauen, der auf der Frequenz der Nahfeldkommunikation der GO-Box eine Störung verursacht. Er muss jedoch die Frequenz wissen, diese könnte möglicherweise recherchiert werden. Der Konverter - also der Störsender - müsste dann manuell auf diese Frequenz justiert werden. Es ist geprüft, dass zugelassene, zertifizierte Geräte hier keine Probleme verursachen. Auch Navis sind diesbezüglich geprüft. Es wurde in früheren Fällen manchmal vorgebracht, dass eine Kaffeemaschine eine Störung verursacht hätte, hier ist festzustellen, dass eine Störung durch eine Kaffeemaschine auszuschließen ist. Eine Kaffeemaschine ist kein Sender im eigentlichen Sinn. Gefragt, ob ich ausschließen könne, dass ein solches vietnamesisches, chinesisches oder taiwanesisches Gerät eine CE-Zertifikation aufweist, gebe ich an, dass es sich bei einer CE-Zertifizierung um den Status 'geprüfte Sicherheit' handelt. Eine CE-Zertifizierung hat nichts mit der Zulassung durch die Post zu tun. Jeder Haarfön zum Beispiel ist CE-zertifiziert, damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherheit überprüft worden ist, zum Beispiel, dass man sich nicht beim Föhnen elektrisiert. Auf den Vorhalt des Vertreters des Beschuldigten, dass eine Batterie für eine GO-Box laut Vorgaben der ASFINAG fünf Jahre lang halten müsse, führe ich aus, dass in der Mautordnung vorgesehen ist, dass eine Batterie fünf Jahre lang halten soll. Dies orientiert sich an einem sogenannten Abbuchungskollektiv, dabei handelt es sich eben um eine gewisse Anzahl von Abbuchungen, wo man erwartet, dass man erfahrungsgemäß damit auskommen kann. Wenn jemand extrem viel fährt und es zu sehr vielen Abbuchungen kommt, kann es schon aus diesem Grund sein, dass die Batterie früher entleert ist. Ein weiterer Fall wäre ein Kurzschluss, hier kann die GO-Box innerhalb weniger Sekunden funktionsunfähig werden. Das war im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben. Die Batterie selbst war bei der gegenständlichen GO-Box nicht schadhaft, sie war nur leer. Einen Einfluss auf die Lebensdauer einer Batterie hat auch, ob ein Fahrzeug im Freien abgestellt wird und großer Kälte- oder Hitzeeinwirkung ausgesetzt ist. Hitze und Kälte reduzieren die Verwendungsdauer einer Batterie wesentlich. Eine Batterie ist grundsätzlich temperaturempfindlich, große Hitze oder Kälte wirken sich negativ auf die Lebensdauer einer Batterie aus. Es kann ausgeschlossen werden, dass nur durch die Funktionskontrolle (durch Drücken der Taste für die Statusabfrage) die Batterie komplett entleert wird. Das kann praktisch ausgeschlossen werden, diese Statusabfrage braucht relativ wenig Strom. Zur Batterie selbst ist zu sagen, dass diese eine gewisse Spannung hat, wenn die verbleibende Restspannung kleiner ist als die erforderliche Betriebsspannung, dann funktioniert die GO-Box nicht mehr." Der Zeuge NN OO sagte Folgendes aus: "Ich bin als Mautaufsichtsorgan bei der ASFINAG tätig. An den gegenständlichen Vorfall kann ich mich noch erinnern. Wir haben das gegenständliche Fahrzeug am Computer gesehen, das heißt, das Kennzeichen des LKW wurde uns übermittelt, weil solche Fahrzeuge nur noch bei Stationen registriert werden, an denen Fotokameras montiert sind, weil die GO-Box keine Kommunikation mehr ermöglicht. Wir haben das gegenständliche Fahrzeug auf einen Parkplatz ausgeleitet und habe ich festgestellt, dass die GO-Box nicht funktioniert. Als wir die GO-Box vom Chauffeur verlangt haben, haben wir ihn auch konkret gefragt, ob er die GO-Box regelmäßig kontrolliert hat, das war nicht der Fall. Wenn ich gefragt werde, was der Fahrer angegeben hat, so sage ich, dass ich mich grundsätzlich an seine Aussage dahingehend erinnern kann, dass er gesagt hat, er habe eine Box und wisse, dass diese piepsen müsse. Mehr hat er nicht gesagt. Wir haben dem Lenker des LKW vorgeführt, dass die Kontrollleuchte nicht leuchtet und haben auch eine Kommunikation mit dem Mautbalken simuliert und festgestellt, dass das Gerät nicht piepst. Wir sind dann gemeinsam mit dem Chauffeur des LKW zur nächsten GO-Boxstelle gefahren, das war glaublich in Steyrermühl. Bei der Fahrt haben wir dem Lenker nochmal gezeigt, dass durch die GO-Box keine Kommunikation mit dem Mautbalken erfolgt. Die getauschte GO-Box hat funktioniert, das haben wir dem Fahrer ebenfalls bei der Rückfahrt bei den Mautbalken gezeigt. Beim angehaltenen Lenker handelt es sich nicht um den Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren, der Lenker hieß anders, nach meiner Erinnerung hieß er NK. Über Befragen durch den Vertreter des Beschuldigten gebe ich an, dass wir wie gesagt die GO-Box ausgetauscht haben und mit dem Lenker zur GO-Boxstelle gefahren sind. Das war einfacher, als den LKW weiter auf der Autobahn fahren zu lassen und dann eine Nachverrechnung durchführen zu müssen. Es wurde auch als Service unsererseits gesehen. Der Chauffeur hat mit jemanden aus der Firma telefoniert, an den Namen kann ich mich nicht mehr erinnern. Diese Person hat letztendlich gesagt, dass nicht gezahlt wird und dass Anzeige erstattet werden solle. Glaublich gab es dann am nächsten Tag noch ein Telefonat mit unserem stellvertretenden Chef. Wenn ich gefragt werde, ob es mit der neuen Box Probleme gegeben habe, so sage ich, dass mir diesbezüglich nichts bekannt ist. Der Chauffeur hat bei der Anhaltung die GO-Box herausgegeben und wurde sie von mir überprüft. Wie gesagt leuchtete die Kontrollleuchte nicht auf und wurde dann von mir eine Simulation am ASFINAG Fahrzeug durchgeführt, die GO-Box erzeugte keinen Piepston; dies erfolgte zu dem Zweck, dass der Chauffeur sehen konnte, dass die GO-Box nicht geht. Wenn ich gefragt werde, wie der 'Verwertungsprozess' für eine GO-Box aussehe, so sage ich, dass ich das nicht weiß. Wir geben die GO-Box ab und bekommen eine neue – fertig. Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß, welche Zahlungsmethode bei der gegenständlichen GO-Box verwendet worden ist, so sage ich, dass ich das nicht mehr weiß, ich kann nicht sagen, ob es sich um eine GO-Box gehandelt hat, für die das Prepay- oder das Postpay-Verfahren hinterlegt gewesen ist." Der Zeuge PP QQ machte folgende Angaben: "Ich bin Niederlassungsleiter der Niederlassung ÜÜ und in meiner Funktion sowohl für das Personal als auch für den Fuhrpark am Standort verantwortlich. Meine Funktion führe ich in Delegation der Geschäftsleitung, der Herren EE und WV FF, aus. Ich bin seit Anfang Dezember 2017 im Unternehmen beschäftigt, zunächst war ich auf Probe geringfügig beschäftigt, seit 14.02.2018 bin ich fix im Unternehmen tätig. Ich kann sagen, dass es die Anweisung und die Pflicht der LKW-Lenker gibt, die Kontrolle der GO-Box täglich durchzuführen. Ob dies auch so gelebt wird, kann ich nicht sagen, ich bin da nicht dabei. Meines Wissens gibt es die Anweisung schon seit mehreren Jahren. Ich weiß auch, dass von Seiten der ASFINAG immer wieder Mitteilungen und Meldungen an Herrn EE FF kommen, wenn zum Beispiel die Achsanzahl nicht richtig eingestellt ist und er aufgefordert wird, die Nachzahlung durchzuführen, damit eben kein Strafverfahren eingeleitet wird. Konkret zum Vorfall am 28.10.2016 kann ich nichts sagen, weil ich damals noch nicht im Unternehmen tätig gewesen bin. Gefragt vom Vertreter des Beschuldigten, ob die GO-Boxen einer besonderen Belastung, zum Beispiel Kälte oder Hitze, ausgesetzt sind, gebe ich an, dass ich seitdem ich für dieses Unternehmen arbeite schon zweimal einen Brief der ASFINAG erhalten habe, dass die GO-Box innerhalb eines gewissen Zeitraumes zu tauschen ist. Diese Schreiben habe ich von Herrn FF erhalten, der diese von der ASFING erhalten hat. Meines Wissens nach ist die GO-Box in dieser Phase noch funktionstüchtig. Die Fahrzeuge befinden sich am Standort ÜÜ fast alle während der Nacht in der Halle. Besondere Belastungen sind mir nicht bekannt. In Salzburg hat unser Unternehmen zwei Standorte, einen in ÜÜ und einen in HB. Der LKW mit dem Kennzeichen ZZ, welcher firmenintern als Fahrzeug 373 bezeichnet wird, steht in HB, hier steht keine Halle bzw Garage zur Verfügung und wird der LKW im Freien abgestellt. Das Fahrzeug wurde zwischenzeitlich erneuert, das Kennzeichen ZZ befindet sich nunmehr an einem neuen LKW. Die Abbuchung der Maut erfolgt im sogenannten Postpay-Verfahren und erfolgt die Abbuchung über die Geschäftsleitung in GR. Wenn ich gefragt werde, ob ich von Herrn FF erfahren habe, dass es in der Vergangenheit Probleme gegeben hat, so sage ich, dass ich von Herrn FF die Anweisung erhalten habe, dass die Aufforderungsschreiben der ASFINAG zum Tausch der GO-Boxen genau zu beachten sind, weil es - wie mir Herr FF erzählt hat - in der Vergangenheit bei einem Fahrer Probleme gegeben habe und die Maut über mehrere Tage nicht abgebucht worden sei." Abschließend brachte der Vertreter des Beschuldigten vor, in Punkt 5.6.2 der Mautordnung sei vorgesehen, dass im Postpay-Verfahren eine Garantie für das Funktionieren einer GO-Box für einen Zeitraum von fünf Jahren gegeben werde. Im Verfahren sei kein Hinweis dahingehend aufgetreten, dass eine geringere Lebensdauer der GO-Box vorhanden gewesen ist und sei daher als Verhandlungsergebnis davon auszugehen, dass die Funktionstüchtigkeit der gegenständlichen GO-Box zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt vorgelegen ist. Im Übrigen verwies der Beschuldigtenvertreter auf das bisherige schriftliche Vorbringen und beantragte wie dort. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer

§ 2Vw

GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer

Paragraph 2, VwGVG durch einen , Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschuldigte lenkte am 28.10.2016 den Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mit dem Kennzeichen ZZ (A) auf der Autobahn A 1 in Hallwang bei Str-Km 284,870 um 05:24 Uhr in Fahrtrichtung Wien und um 16:24 Uhr in Fahrtrichtung Staatsgrenze Walserberg. Dieser Streckenabschnitt unterliegt der Mautpflicht. Die fahrleistungsabhängige Maut wurde nicht entrichtet, es fanden keine Mautabbuchungen statt und es erfolgte weder eine Nachzahlung der entgangenen Maut noch wurde eine Ersatzmautzahlung geleistet. Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen, wobei sich diese Feststellungen auf die im Akt der belangten Behörde befindlichen und insoferne unbedenklichen Unterlagen, die Angaben des Beschuldigten und der Zeugin Lehnert sowie den von dieser in der Verhandlung vorgelegten Fotos und der Auflistung der Vorfälle stützen. Der Sachverhalt wurde vom Beschuldigten nicht bestritten. Im Verfahren rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, es sei ein technischer Defekt der GO-Box vorgelegen, der von ihm nicht zu erkennen gewesen sei, zumal er in der Früh die Funktionsweise der GO-Box kontrolliert und dabei die grüne Leuchte bei zwei Achsen aufgeleuchtet habe und die GO-Box beim Durchfahren der Mautportale darüber hinaus jeweils einmal gepiepst habe. Zu diesem Vorbringen des Beschuldigten ist festzustellen, dass das vom erkennenden Gericht geführte Beweisverfahren zur Frage der Funktionsfähigkeit der am 28.10.2016 in dem vom Beschuldigten gelenkten Lastkraftwagen angebrachten GO-Box ergeben hat, dass die Batterie der GO-Box leer gewesen ist - es sich sohin um eine sogenannte "tote" GO-Box gehandelt hat -, diese daher keine optischen oder akustischen Signale mehr abgegeben hat und seit dem 20.9.2016 keine Mautabbuchungen durchgeführt worden sind. Der gegenständliche Lastkraftwagen wurde am 31.10.2016 von Mautaufsichtsorganen angehalten und die nicht funktionsfähige GO-Box ausgetauscht. Aufgrund der glaubwürdigen, schlüssigen und nachvollziehbaren technischen Darlegungen des Projektleiters für die Mauttechnik bei der ASFINAG Maut Service GmbH, Herrn KK MM, ist es jedenfalls als ausgeschlossen anzusehen, dass eine GO-Box den einmaligen Signalton beim Durchfahren eines Mautportales abgibt, wenn die Buchung nicht erfolgreich gewesen ist. Wie der Zeuge nach Darstellung des Prozesses ausführte, wird vom Mautportal der Befehl an die GO-Box zur Abgabe des einmaligen Signaltons erst dann gesendet, wenn das Einlangen des Belegdatensatzes bei der GO-Box bestätigt worden ist; das bedeute, dass dieser Befehl nur dann erteilt werde, wenn die Buchung wirklich erfolgreich gewesen ist. Im Übrigen hat die technische Überprüfung der zur Tatzeit im Fahrzeug montierten GO-Box durch den Sachverständigen Dipl. HTL-Ing. AS AR zweifelsfrei ergeben, dass es kein technisches Gebrechen der GO-Box gegeben hat, sondern die Ursache für die Funktionsunfähigkeit der GO-Box eindeutig auf den Ladungszustand der Batterie zurückzuführen ist. Nach dem Austausch der Batterie war die GO-Box wieder voll funktionsfähig. Der Sachverständige kam in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zum Ergebnis, dass die fehlende Stromversorgung eindeutig der Grund für das Nichtfunktionieren der gegenständlichen GO-Box gewesen ist. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen Grundes für das Nichtabbuchen der Maut ergeben. Nachdem aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses somit ohne Zweifel davon auszugehen ist, dass die gegenständliche GO-Box im Zeitraum vom 20.9.2016 bis zum Austausch am 31.10.2016 wegen der entleerten Batterie nicht funktionsfähig gewesen ist und daher weder eine Statusanzeige beim Drücken der Bedientaste noch ein Signalton abgegeben werden konnte, war das Vorbringen des Beschuldigten, bei der Kontrolle der GO-Box am Morgen des 28.10.2016 habe die grüne Leuchte bei zwei Achsen aufgeleuchtet und die GO-Box habe beim Durchfahren der Mautportale jeweils einmal gepiepst, als Schutzbehauptung zu werten. Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:

§ 1Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz - BSt

MG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 82/2007, ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten, wobei nach Abs 4 dieser Bestimmung mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen sind.

Paragraph eins, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz - BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2007,, ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten, wobei nach Absatz 4, dieser Bestimmung mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen sind. Als Arten der Mauteinhebung sieht § 2 BStMG entweder die Entrichtung einer fahrleistungsabhängigen Maut für zurückgelegte Fahrstrecken oder die zeitabhängige Maut für bestimmte Zeiträume vor.Als Arten der Mauteinhebung sieht Paragraph 2, BStMG entweder die Entrichtung einer fahrleistungsabhängigen Maut für zurückgelegte Fahrstrecken oder die zeitabhängige Maut für bestimmte Zeiträume vor.

§ 6

leg cit unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

Paragraph 6, leg cit unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut. Nach der Bestimmung des § 7 Abs 1 BStMG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 38/2016, ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

Abs 4 sind die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und Erstellung eines Beleges nach Maßgabe des Artikels 7j Abs 3 der Richtlinie 1999/62/EG und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst nach Maßgabe der Artikel 5, 7, 9, 12 bis 14 sowie der Anhänge II bis IV der Entscheidung 2009/750/EG in der Mautordnung zu treffen.Nach der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2016,, ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

Absatz 4, sind die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und Erstellung eines Beleges nach Maßgabe des Artikels 7j Absatz 3, der Richtlinie 1999/62/EG und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst nach Maßgabe der Artikel 5, 7, 9, 12 bis 14 sowie der Anhänge römisch zwei bis römisch vier der Entscheidung 2009/750/EG in der Mautordnung zu treffen. Die Bestimmung des § 8 BStMG über die Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 8, BStMG über die Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber hat folgenden Wortlaut: "

(1)Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.
(2)Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles

§ 9

Abs 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe

§ 9Abs 5 und 6 ermöglichen.

(2)Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles

Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe

Paragraph 9, Absatz 5 und 6 ermöglichen.

(3)Die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker sind in der Mautordnung zu treffen.
(4)Arbeitgeber haben die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sofern sie diese zu Fahrten auf Mautstrecken veranlassen, über den ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut zu informieren. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind."

§ 20Abs 2 BSt

MG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von € 300 bis zu € 3.000 zu bestrafen.

Paragraph 20, Absatz 2, BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von € 300 bis zu € 3.000 zu bestrafen. Die näheren Bestimmungen über die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers in Teil B Punkt 8. der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs in der Fassung der zum Tatzeitpunkt gültigen Version 45 haben auszugsweise folgenden Wortlaut: "8.2.4.1 Verhaltenspflichten der Kraftfahrzeuglenker Kraftfahrzeuglenker haben sich

§ 8Abs 2 BSt

MG vor, während und nach jeder Fahrt auf mautpflichtigen Strecken von der technischen Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen, etwaige Funktionsstörungen umgehend zu melden, die Anzahl der Achsen auf der GO-Box einzustellen sowie jene Nachweise

Punkt 5.2.3 mitzuführen, die eine Überprüfung der Zuordnung einer EURO-Emissionsklasse zu einer Tarifgruppe erlauben. Die Verhaltenspflichten des Kraftfahrzeuglenkers umfassen generell auch die Verpflichtung, sich mit der Bedeutung der unterschiedlichen Signaltöne der GO-Box

Punkt 8.2.4.3. vertraut zu machen und das im Einzelnen in den nachfolgende Punkten 8.2.4.2 bis 8.2.4.4 festgelegte Verhalten zu setzen.Kraftfahrzeuglenker haben sich

Paragraph 8, Absatz 2, BStMG vor, während und nach jeder Fahrt auf mautpflichtigen Strecken von der technischen Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen, etwaige Funktionsstörungen umgehend zu melden, die Anzahl der Achsen auf der GO-Box einzustellen sowie jene Nachweise

Punkt 5.2.3 mitzuführen, die eine Überprüfung der Zuordnung einer EURO-Emissionsklasse zu einer Tarifgruppe erlauben. Die Verhaltenspflichten des Kraftfahrzeuglenkers umfassen generell auch die Verpflichtung, sich mit der Bedeutung der unterschiedlichen Signaltöne der GO-Box

Punkt 8.2.4.3. vertraut zu machen und das im Einzelnen in den nachfolgende Punkten 8.2.4.2 bis 8.2.4.4 festgelegte Verhalten zu setzen. … 8.2.4.2 Vor der Fahrt Vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes hat sich der Kraftfahrzeuglenker über die technische Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Die Statusabfrage dient ausschließlich der Überprüfung der technischen Funktionstüchtigkeit der GO-Box. Mittels der Leuchtanzeige im Zuge der Statusabfrage wird der Kraftfahrzeuglenker jedoch nicht über einen etwaig bestehenden Sperrgrund der GO-Box informiert, zumal die Entrichtung bzw. Nichtentrichtung der Maut dem Kraftfahrzeuglenker ausschließlich durch die unterschiedlichen Signaltöne der GO-Box zur Kenntnis gebracht werden (zur Bedeutung der Signaltöne und den in diesem Zusammenhang zu setzenden Verhalten des Kraftfahrzeuglenkers siehe Punkt 8.2.4.3). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie

Punkt 8.2.2. ● Blinken sowohl die Leuchtanzeige 'Statusabfrage' als auch die Leuchtanzeige 'Achsanzahl' einmal kurz 'grün', so bedeutet dies, dass die technische Funktionstüchtigkeit grundsätzlich gegeben ist. ● Blinken die Leuchtanzeige 'Statusabfrage' zweimal kurz 'rot' und die Leuchtanzeige 'Achsanzahl' zweimal kurz 'grün', so bedeutet dies, dass die technische Funktionstüchtigkeit grundsätzlich vorliegt. Zusätzlich informiert diese Leuchtanzeige darüber, dass das Mautguthaben im Pre-Pay-Verfahren unter den fix eingestellten Grenzwert (EUR 30,00) gefallen ist. Der Kraftfahrzeuglenker hat im eigenen Ermessen und in eigener Verantwortung für ein rechtzeitiges Wiederaufladen des Mautguthabens zu sorgen. ● Blinkt die Leuchtanzeige 'Statusabfrage' viermal kurz 'rot', so bedeutet dies, dass keine Mautabbuchung möglich ist. Der Kraftfahrzeuglenker hat in diesem Fall umgehend die nächstgelegene GO VERTRIEBSSTELLE aufzusuchen oder von seiner Absicht, das mautpflichtige Straßennetz zu befahren, Abstand zu nehmen. ● Blinkt die Leuchtanzeige 'Statusabfrage' und die Leuchtanzeige 'Achsanzahl' nicht (kein Blinken), so bedeutet dies, dass die GO-Box nicht funktionsfähig ist. Der Kraftfahrzeuglenker hat in diesem Fall umgehend die nächstgelegene GO VERTRIEBSSTELLE aufzusuchen und vor der Weiterfahrt sein Kraftfahrzeug mit einer neuen funktionsfähigen GO-Box auszustatten (zum Austausch siehe Punkt 5.7.2). … 8.2.4.3 Während der Fahrt Während der Fahrt auf dem mautpflichtigen Straßennetz ist die GO-Box ordnungsgemäß und dauerhaft an der Windschutzscheibe

Punkt 8.1 anzubringen. Damit eine ordnungsgemäße Mautabbuchung erfolgen kann, hat der Kraftfahrzeuglenker in Entsprechung des § 102 KFG sicherzustellen, dass während der Fahrt das behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges dauerhaft vollständig sichtbar und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung unlesbar ist.Damit eine ordnungsgemäße Mautabbuchung erfolgen kann, hat der Kraftfahrzeuglenker in Entsprechung des Paragraph 102, KFG sicherzustellen, dass während der Fahrt das behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges dauerhaft vollständig sichtbar und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung unlesbar ist. Dem Kraftfahrzeuglenker werden bei Durchfahren jeder Mautabbuchungsstelle akustische Signale zur Kenntnis gebracht, wobei zwischen informativen und zu beachtenden Signalen zu unterscheiden ist. 8.2.4.3.1 Folgende Signale gelten als Information für den jeweiligen Kraftfahrzeuglenker ● Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie und der in der GO-Box gespeicherten EURO-Emissionsklasse bestätigt. … 8.2.4.3.3 Kein Signalton Wenn kein Signalton erfolgt, hat keine Mautentrichtung stattgefunden. Es besteht keine Verpflichtung zur Nachzahlung der Maut im Sinne des Punktes 7.1, dies jedoch ausnahmslos nur unter Einhaltung aller nachfolgenden Bedingungen: ● Die GO-Box ist im Sinne von Punkt 8.1 ordnungsgemäß montiert. ● Im Zeitpunkt des Durchfahrens einer Mautabbuchungsstelle war für die GO-Box im Post-Pay Verfahren ein gültiges Zahlungsmittel hinterlegt bzw. im Pre-Pay Verfahren war die GO-Box mit einem ausreichenden Mautguthaben aufgeladen. ● Die Funktionsfähigkeit der GO-Box wurde im Sinne von Punkt 8.2.4.2 sowie Punkt 8.2.4.4 überprüft. ● Die Kategorie des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges ist im Sinne von Punkt 8.2.2 auf der GO-Box ordnungsgemäß eingestellt. ● Das Kraftfahrzeugkennzeichen des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges wurde im Sinne von Punkt 5.6 korrekt zum System angemeldet. Werden diese Bedingungen nicht alle gemeinsam erfüllt, besteht die Verpflichtung zur Nachzahlung der Maut im Sinne von Punkt 7.1. Zur Verifizierung der akustischen Anzeige kann die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut an jeder GO VERTRIEBSSTELLE überprüft werden. … 8.2.4.4 Nach der Fahrt Nach der Fahrt auf mautpflichtigen Strecken hat der Kraftfahrzeuglenker neuerlich die technische Funktionsfähigkeit der GO-Box zu überprüfen und bei nicht mehr gegebener Funktionsfähigkeit der GO-Box (analog den Bestimmungen in Punkt 8.2.4.2) gegebenenfalls einen offenen Mautbetrag mittels Nachzahlung

Punkt 7.1 zu begleichen. Ansonsten wird der Tatbestand der Mautprellerei

Punkt 10 verwirklicht." Im verfahrensgegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer seinen Pflichten als Kraftfahrzeuglenker nicht nachgekommen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Durchführung der vorgeschriebenen Statusabfrage unterlassen hat. Bei Drücken der Bedientaste hätte er die technische Funktionsunfähigkeit der GO-Box erkennen müssen, weil aufgrund der leeren Batterie die Leuchtanzeige nicht blinken konnte. Sollte der Beschuldigte wie er behauptet, die Überprüfung vor der Fahrt durchgeführt haben, dann hätte er das mautpflichtige Straßennetz befahren, obwohl die Statusabfrage ergeben hat, dass die GO-Box nicht funktionsfähig ist. Nachdem es der Beschuldigte unterlassen hat, die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der GO-Box vor dem Befahren der mautpflichtigen Autobahn durchzuführen, hat er die ihm obliegenden Pflichten als Lenker des gegenständlichen Lastkraftwagens verletzt. Dasselbe gilt für die neuerliche Überprüfung der technischen Funktionsfähigkeit der GO-Box nach der Fahrt. Darüber hinaus hätte ihm beim Passieren der Mautportale auch auffallen müssen, dass kein Signalton erfolgt ist und daher keine Mautentrichtung stattgefunden hat. Aus welchem Grund die Batterie der im Fahrzeug montierten GO-Box bereits nach einer Einsatzdauer von rund 4,5 Jahren entleert gewesen ist, ist für die Beurteilung der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen ohne Belang und könnte daher dahingestellt bleiben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch für den Fall, dass man der Behauptung des Beschuldigten, er habe vor der Fahrt die Statusabfrage durchgeführt und hätte dabei die Leuchtanzeige geblinkt, Glauben schenkte, eine Verletzung der Verpflichtung zur Vergewisserung der Funktionsfähigkeit des Gerätes während der Fahrt auf der Mautstrecke und nach der Fahrt vorgelegen ist, weil auszuschließen ist, dass zum einen die GO-Box beim Passieren des Mautportals trotz nicht erfolgter Buchung einen Signalton abgegeben hat und zum anderen die Statusabfrage nach der Fahrt die Funktionstüchtigkeit durch Blinken der Leuchtanzeige bestätigt hat. Da der Beschuldigte die ihm obliegenden Pflichten nach § 8 Abs 2 BStMG als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen nicht beachtet hat, ist das Tatbild der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht ohne Zweifel erfüllt. An Verschulden war ihm jedenfalls eine fahrlässige Begehung der Taten anzulasten.Da der Beschuldigte die ihm obliegenden Pflichten nach Paragraph 8, Absatz 2, BStMG als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen nicht beachtet hat, ist das Tatbild der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht ohne Zweifel erfüllt. An Verschulden war ihm jedenfalls eine fahrlässige Begehung der Taten anzulasten. Mit dem Hinweis auf die fünfjährige Garantie für eine GO-Box kann der Beschwerdeführer nichts für seine Position gewinnen. Wie in Punkt 5.7.2.2 der Mautordnung angeführt ist, gewährt die AN "dem Kunden ab Ausgabe der GO-Box eine fünfjährige Garantie für deren volle Funktionsfähigkeit. Alle innerhalb dieser Frist auftretenden Funktionsstörungen sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der GO-Box Funktionalität werden von der AN durch Austausch der GO-Box behoben. Während der laufenden Garantiefrist erfolgt der Austausch unentgeltlich, soweit die Funktionsstörung nicht schuldhaft durch den Kunden oder einen dem Kunden zurechenbaren Dritten verursacht wurde." Der Beschwerdeführer kann sich mit diesem Vorbringen nicht exkulpieren, zumal ihn diese Garantie nicht von seinen Pflichten zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit der GO-Box entbindet. Vielmehr hätte er nach Feststellung der nicht mehr gegebenen Funktionsfähigkeit die Funktionsstörung unverzüglich melden und den offenen Mautbetrag mittels Nachzahlung begleichen müssen. Zur Frage des Vorliegens eines fortgesetzten Delikts ist - wenngleich dies in der Beschwerde nicht thematisiert worden ist - Folgendes auszuführen: Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH vom 24.9.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; 3.4.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl zB VwGH vom 18.9.1996, 96/03/0076; 29.1.2009, 2006/09/0202; 25.8.2010, 2010/03/0025).Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH vom 24.9.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; 3.4.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten vergleiche zB VwGH vom 18.9.1996, 96/03/0076; 29.1.2009, 2006/09/0202; 25.8.2010, 2010/03/0025). Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden; darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (zB VwGH vom 14.1.1993, 92/09/0286; 16.3.2011, 2009/08/0056, VwSlg 18.081 A/2011). Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (VwGH vom 18.9.1996, 96/03/0076; 15.9.2006, 2004/04/0185). Der einheitliche Willensentschluss bzw das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen. Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Handeln (VwGH vom 22.3.2016, Ra 2016/02/0031). Der Verwaltungsgerichthof hat zwar festgehalten, dass für die Annahme eines fortgesetzten Delikts in der Regel fahrlässige Begehungshandlungen ausscheiden. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht (VwGH vom 25.8.2010, 2010/03/0025). Im Erkenntnis vom 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, hat der VwGH jedoch ausgeführt, dass die Bestimmung des § 5 Abs 1 VStG, welche angeordnet, dass zur verwaltungsstrafrechtlichen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, zum Ausdruck gebracht wird, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit in einem normativen Stufenverhältnis des Mehr und Weniger stehen. Die Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt im Bereich der Vorsatztaten könne damit nicht zur Folge haben, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Begehung derselben Verwaltungsübertretung im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs stets allgemein zu einer separaten Bestrafung jeder einzelnen der wiederholt begangenen Taten zu führen hat.Der Verwaltungsgerichthof hat zwar festgehalten, dass für die Annahme eines fortgesetzten Delikts in der Regel fahrlässige Begehungshandlungen ausscheiden. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht (VwGH vom 25.8.2010, 2010/03/0025). Im Erkenntnis vom 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, hat der VwGH jedoch ausgeführt, dass die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, welche angeordnet, dass zur verwaltungsstrafrechtlichen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, zum Ausdruck gebracht wird, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit in einem normativen Stufenverhältnis des Mehr und Weniger stehen. Die Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt im Bereich der Vorsatztaten könne damit nicht zur Folge haben, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Begehung derselben Verwaltungsübertretung im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs stets allgemein zu einer separaten Bestrafung jeder einzelnen der wiederholt begangenen Taten zu führen hat. Im Lichte dieser Judikatur kann demnach grundsätzlich ein fortgesetztes Delikt auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - gegeben sein. Zur Rechtsfrage, ob bei Übertretungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.1.2018, Zahl Ra 2016/06/0025, ausführlich Stellung genommen und festgestellt, dass die Rechtsprechung zu kraftfahrrechtlichen Bestimmungen betreffend die zulässigen Lenkzeiten sowie die erforderlichen Ruhezeiten (VwGH vom 29.4.2002, 2000/03/0103, 28.3.2003, 2002/02/0140, sowie 12.7.2012, 2011/02/0040) auf den zu beurteilenden Fall schon vor dem Hintergrund der vom Revisionswerber verkürzten fahrleistungsabhängigen Maut eine von den einzelnen Fahrten losgelöste, zeitraumbezogene Betrachtung nicht in Betracht komme, nicht übertragbar ist, und ausgeführt, dass bei der Prüfung, ob ein fortgesetztes Delikt vorliegen kann, auf die spezifische Funktion der vorliegenden Verwaltungsstrafbestimmung, die als Sanktion für die Nichtentrichtung eines Entgelts für die Straßenbenützung vorgesehen wurde, Bedacht zu nehmen ist. Bei den in Rede stehenden Entgelten handelt es sich um eine für zurückgelegte Fahrstrecken zu entrichtende (fahrleistungsabhängige) Maut (vgl § 2 iVm § 6 BStMG; vgl zum Bundesstraßenfinanzierungsgesetz und zum Charakter der Maut als privat-rechtliches Entgelt VwGH vom 30.3.2004, 2001/06/0132; siehe auch OGH vom 15.12.2015, 10 Ob 78/15s).Zur Rechtsfrage, ob bei Übertretungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.1.2018, Zahl Ra 2016/06/0025, ausführlich Stellung genommen und festgestellt, dass die Rechtsprechung zu kraftfahrrechtlichen Bestimmungen betreffend die zulässigen Lenkzeiten sowie die erforderlichen Ruhezeiten (VwGH vom 29.4.2002, 2000/03/0103, 28.3.2003, 2002/02/0140, sowie 12.7.2012, 2011/02/0040) auf den zu beurteilenden Fall schon vor dem Hintergrund der vom Revisionswerber verkürzten fahrleistungsabhängigen Maut eine von den einzelnen Fahrten losgelöste, zeitraumbezogene Betrachtung nicht in Betracht komme, nicht übertragbar ist, und ausgeführt, dass bei der Prüfung, ob ein fortgesetztes Delikt vorliegen kann, auf die spezifische Funktion der vorliegenden Verwaltungsstrafbestimmung, die als Sanktion für die Nichtentrichtung eines Entgelts für die Straßenbenützung vorgesehen wurde, Bedacht zu nehmen ist. Bei den in Rede stehenden Entgelten handelt es sich um eine für zurückgelegte Fahrstrecken zu entrichtende (fahrleistungsabhängige) Maut vergleiche Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 6, BStMG; vergleiche zum Bundesstraßenfinanzierungsgesetz und zum Charakter der Maut als privat-rechtliches Entgelt VwGH vom 30.3.2004, 2001/06/0132; siehe auch OGH vom 15.12.2015, 10 Ob 78/15s). Zur Frage, ob mit Blick auf die dem Revisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen – in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers nicht richtig eingestellt – von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen ist, hielt der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 25.1.2018, Zahl Ra 2016/06/0025, Folgendes fest: "24 Der vom Revisionswerber angestrebten im Ergebnis vorwiegend zeitraumbezogenen Zusammenfassung mehrerer Fahrten steht zunächst der Umstand entgegen, dass es sich bei den in Rede stehenden verkürzten Entgelten um eine fahrleistungsabhängige und nicht um eine zeitabhängige Maut handelt. Bei der Festlegung der zu entrichtenden fahrleistungsabhängigen Maut stellt das Gesetz zudem nicht auf einen Beförderungsvorgang ab, der sich auf dem Hinweg aus einer oder mehreren Fahrten zu einer Enddestination und auf dem Rückweg aus einer oder mehreren weiteren Fahrten zum ursprünglichen Ausgangsort zusammensetzt. 25 Für die fahrleistungsabhängige Maut sind weiters im Fall ihrer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung

§ 19BSt

MG entsprechende 'Ersatzentgelte' zu leisten. Dabei stehen die bei ordnungsgemäßer Zahlung für jede Fahrt zu entrichtenden Mautbeträge, die für jede Fahrt ersatzweise zu entrichtenden Entgelte ('Ersatzmaut') sowie der in § 20 Abs 2 BStMG festgelegte Strafrahmen zueinander in der oben aufgezeigten Relation. Durch die Entrichtung der vorgesehenen Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit hinsichtlich der jeweiligen Fahrt.25 Für die fahrleistungsabhängige Maut sind weiters im Fall ihrer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung

Paragraph 19, BStMG entsprechende 'Ersatzentgelte' zu leisten. Dabei stehen die bei ordnungsgemäßer Zahlung für jede Fahrt zu entrichtenden Mautbeträge, die für jede Fahrt ersatzweise zu entrichtenden Entgelte ('Ersatzmaut') sowie der in Paragraph 20, Absatz 2, BStMG festgelegte Strafrahmen zueinander in der oben aufgezeigten Relation. Durch die Entrichtung der vorgesehenen Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit hinsichtlich der jeweiligen Fahrt. 26 Eine von den einzelnen Fahrten weitgehend losgelöste, im Ergebnis zeitraumbezogene Betrachtungsweise ließe sich nicht mit dem aus der Systematik des Gesetzes ableitbaren 'abgestuften' Bezugssystem zwischen der fahrleistungsabhängigen Maut, der Ersatzmaut und dem gesetzlichen Strafrahmen in Einklang bringen. 27 Gegen die vom Revisionswerber angestrebte zeitraumbezogene Zusammenfassung mehrerer Tathandlungen zu einem fortgesetzten Delikt sprechen ferner die Materialien zur Novelle BGBl I Nr 99/2013, die auszugsweise zu dem mit der zuletzt genannten Novelle eingeführten Straftatbestand des § 20 Abs 3 BStMG ausführen (vgl ErläutRV 2298 BlgNR

  1. GP, 5):27 Gegen die vom Revisionswerber angestrebte zeitraumbezogene Zusammenfassung mehrerer Tathandlungen zu einem fortgesetzten Delikt sprechen ferner die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2013,, die auszugsweise zu dem mit der zuletzt genannten Novelle eingeführten Straftatbestand des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG ausführen vergleiche ErläutRV 2298 BlgNR
  2. GP, 5): 'Im Unterschied zu § 20 Abs. 1 und 2, wo für mehrere Fahrten ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung mehrere Verwaltungsstrafen nebeneinander zu verhängen sind, macht sich der Zulassungsbesitzer nach § 20 Abs. 3 selbst dann, wenn mit seinem Fahrzeug innerhalb der Nachweisfrist mehrfach Mautstrecken zu günstigeren Tarifen befahren wurden, wegen Unterlassung des Nachweises nur einmal strafbar.''Im Unterschied zu Paragraph 20, Absatz eins und 2, wo für mehrere Fahrten ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung mehrere Verwaltungsstrafen nebeneinander zu verhängen sind, macht sich der Zulassungsbesitzer nach Paragraph 20, Absatz 3, selbst dann, wenn mit seinem Fahrzeug innerhalb der Nachweisfrist mehrfach Mautstrecken zu günstigeren Tarifen befahren wurden, wegen Unterlassung des Nachweises nur einmal strafbar.' 28 Im Lichte dieser Überlegungen bestehen sohin fallbezogen betreffend die in mehreren Fahrtrichtungen und nach mehreren Fahrtantritten entstandenen Mautverkürzungen keine Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht vom Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen ausging, die nicht zu einem fortgesetzten Delikt zusammenzufassen waren. Dabei war dem Revisionswerber mit jedem erneuten Fahrtantritt eine erneute Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich der nicht korrekten Einstellung der Achsenzahl anzulasten und entstand mit jeder erneuten Einfahrt in das mautpflichtige Straßennetz eine neuerliche Entgeltschuld gegenüber dem Mautgläubiger (vgl im Zusammenhang mit der mehrmaligen gesetzwidrigen Verwendung eines Fahrzeuges ohne Begutachtungsplakette VwGH 22.11.2016, Ra 2016/02/0045, sowie betreffend die mehrfache Verkürzung von Parkometergebühren VwGH 28.11.2001, 2001/17/0160; zu Übertretungen von § 20 BStMG zu drei getrennt angelasteten Tatzeitpunkten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen betreffend denselben Tatort siehe auch VwGH 28.11.2006, 2005/06/0156)."28 Im Lichte dieser Überlegungen bestehen sohin fallbezogen betreffend die in mehreren Fahrtrichtungen und nach mehreren Fahrtantritten entstandenen Mautverkürzungen keine Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht vom Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen ausging, die nicht zu einem fortgesetzten Delikt zusammenzufassen waren. Dabei war dem Revisionswerber mit jedem erneuten Fahrtantritt eine erneute Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich der nicht korrekten Einstellung der Achsenzahl anzulasten und entstand mit jeder erneuten Einfahrt in das mautpflichtige Straßennetz eine neuerliche Entgeltschuld gegenüber dem Mautgläubiger vergleiche im Zusammenhang mit der mehrmaligen gesetzwidrigen Verwendung eines Fahrzeuges ohne Begutachtungsplakette VwGH 22.11.2016, Ra 2016/02/0045, sowie betreffend die mehrfache Verkürzung von Parkometergebühren VwGH 28.11.2001, 2001/17/0160; zu Übertretungen von Paragraph 20, BStMG zu drei getrennt angelasteten Tatzeitpunkten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen betreffend denselben Tatort siehe auch VwGH 28.11.2006, 2005/06/0156)." Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes war daher auch im verfahrensgegenständlichen Fall nicht von einem fortgesetzten Delikt auszugehen und waren die Beschwerden gegen die Schuldsprüche der angefochtenen Straferkenntnisse daher keine Folge zu geben und diese mit der angeführten Korrektur zu bestätigen. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach der Strafnorm des § 20 Abs 2 BStMG sind Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, mit Geldstrafe von € 300 bis zu € 3.000 zu bestrafen. Über den Beschwerdeführer wurde somit jeweils die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.Nach der Strafnorm des Paragraph 20, Absatz 2, BStMG sind Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, mit Geldstrafe von € 300 bis zu € 3.000 zu bestrafen. Über den Beschwerdeführer wurde somit jeweils die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde liegt der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht vor, gegen Beschuldigten scheinen im Bundesland Salzburg zwei - wenn auch nicht einschlägige - verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Andere Milderungs- oder besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Beschuldigte an, einen Betrag von € 2.000 netto pro Monat in Verdienen zu bringen, kein Vermögen zu besitzen und für ein Kind sorgepflichtig zu sein. Es war daher von durchschnittlichen und geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Anhaltspunkte für eine außerordentliche Strafmilderung

§ 20VSt

G oder eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG haben sich im Verfahren nicht ergeben.Anhaltspunkte für eine außerordentliche Strafmilderung

Paragraph 20, VStG oder eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG haben sich im Verfahren nicht ergeben. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entsprechen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen, die die gesetzlichen Mindeststrafen darstellen und im untersten Bereich des Strafrahmens liegen, den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie erscheinen aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe ist auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, um künftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entsprechen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen, die die gesetzlichen Mindeststrafen darstellen und im untersten Bereich des Strafrahmens liegen, den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Sie erscheinen aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe ist auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, um künftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen. Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen erweisen sich die Beschwerden des Beschuldigten somit als unbegründet und waren diese daher abzuweisen.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG war als Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen auszusprechen.Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen erweisen sich die Beschwerden des Beschuldigten somit als unbegründet und waren diese daher abzuweisen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG war als Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen auszusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Darüber hinaus ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Darüber hinaus ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1410.1.36.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.