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{'item': '405-1/27/1/11-2018'}

Obsah (5)§§ 28Art 130§ 3§ 1§ 46

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum09.08.2018 Geschäftszahl405-1/27/1/11-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) und 46 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) iVm §§ 1 und 3 der Seenschutzverordnung sowie § 2 Z 1 und 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraphen 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und 46 Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 der Seenschutzverordnung sowie Paragraph 2, Ziffer eins und 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist nach Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.01.2011, Zahl zzz, wurde der AI, AL 16, AJ AK, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Winterabstellung (kein Winterbetrieb) eines Campingplatzes unter anderem auf dem Grundstück Nr aa, KG BH, unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Fristen erteilt. Ausdrücklich zulässig sind das Aufstellen von Wohnwägen und Vorzelten von je einem Stück pro Stellplatz, der entsprechende Sommerbetrieb und die Sommerabstellung sowie die entsprechende Winterabstellung. Die Bewilligung stützt sich auf § 2 Abs 1 Seenschutzverordnung iVm § 2 Z 2 und Z 9 ALV sowie § 18 Abs 2, § 47 Abs 1 Z 1, § 50 Abs 2 und Abs 3 sowie § 51 Sbg NSchG.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.01.2011, Zahl zzz, wurde der AI, AL 16, AJ AK, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Winterabstellung (kein Winterbetrieb) eines Campingplatzes unter anderem auf dem Grundstück Nr aa, KG BH, unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Fristen erteilt. Ausdrücklich zulässig sind das Aufstellen von Wohnwägen und Vorzelten von je einem Stück pro Stellplatz, der entsprechende Sommerbetrieb und die Sommerabstellung sowie die entsprechende Winterabstellung. Die Bewilligung stützt sich auf Paragraph 2, Absatz eins, Seenschutzverordnung in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 2 und Ziffer 9, ALV sowie Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 50, Absatz 2 und Absatz 3, sowie Paragraph 51, Sbg NSchG. Unter Spruchpunkt „A) Auflagen und Bedingungen“ werden in diesem Bescheid ua folgende Vorschreibungen normiert: Z 8:Ziffer 8 : „Das Aufstellen von Wohnwägen und Vorzelten pro Stellplatz von je einem Stück ist zulässig […].“ Z 12:Ziffer 12 : „Der Sommerbetrieb bzw. Sommerabstellung von Wohnwägen und Vorzelten ist im Zeitraum zwischen 1.
  2. und 31.
  3. jeden Jahres zulässig.“ „Der Sommerbetrieb bzw. Sommerabstellung von Wohnwägen und Vorzelten ist, im Zeitraum zwischen 1.
  4. und 31.
  5. jeden Jahres zulässig.“ Z 16:Ziffer 16 : „Die Errichtung von Antennen und Satellitenanlagen auf Wohnwägen und –mobilen ist möglich bis zur Errichtung einer gemeinsamen Kabelanlage.“„Die Errichtung von Antennen und Satellitenanlagen auf Wohnwägen und , –mobilen ist möglich bis zur Errichtung einer gemeinsamen Kabelanlage.“ Z 18:Ziffer 18 : „Die Winterabstellung von Wohnwägen und Vorzelten ist im Zeitraum zwischen1.
  6. bis 31.3 jeden Jahres zulässig.“„Die Winterabstellung von Wohnwägen und Vorzelten ist im Zeitraum zwischen, 1.
  7. bis 31.3 jeden Jahres zulässig.“ Z 20: „Die Situierung eines Wohnwagens und eines Vorzelts pro Stellplatz ist zulässig.“Ziffer 20 :, D, i, e, Situierung eines Wohnwagens und eines Vorzelts pro Stellplatz ist zulässig.“ Aufgrund von mehreren Anzeigen hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, beginnend mit 16.01.2014, mehrmals Ortsaugenscheine am Campingplatz – darunter auch die Parzelle GN aa, KG BH – durchgeführt. Die beigezogenen bautechnischen und naturschutzfachlichen Amtssachverständigen haben Stellungnahmen abgegeben; im Ergebnis gelangten die Amtssachverständigen zur Auffassung, dass die Parzelle nicht den rechtlichen Vorgaben entspreche. Konkret würden sich auf dem Grundstück in Form eines so genannten Doppelmobilheims/Mobilheims und eines Gartengerätehauses unzulässige Bauten befinden. Vom Betreiber des Campingplatzes habe die Behörde mit Schreiben vom 09.03.2015 erfahren, dass der nunmehrige Beschwerdeführer, AB AA, Pächter der verfahrensgegenständlichen Parzelle sei. Die Parzelle stehe im Eigentum der AI.Vom Betreiber des Campingplatzes habe die Behörde mit Schreiben vom 09.03.2015 erfahren, dass der nunmehrige Beschwerdeführer, Ausschussbericht AA, Pächter der verfahrensgegenständlichen Parzelle sei. Die Parzelle stehe im Eigentum der AI. Mit Schreiben vom 02.06.2015 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis des Ortsaugenscheins vom 04.03.2015 sowie die Auflagepunkte des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheids vom 12.01.2011, Zahl zzz, informiert. Unter Androhung von behördlichen Aufträgen und Verwaltungsstrafen wurde der Beschwerdeführer beauftragt, die bau- und naturschutzrechtlichen Missstände bis spätestens 31.10.2015 zu beheben und die Durchführung dieser Maßnahmen schriftlich und unter Beilage einer Fotodokumentation der Behörde anzuzeigen. Auch die Möglichkeit einer Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer eingeräumt worden. Via E-Mail hat der Beschwerdeführer am 30.10.2015 Fotos übermittelt, die zum Nachweis der Entfernung der beanstandeten Objekte dienen sollten. Daraufhin hat die Behörde einen neuerlichen Ortsaugenschein durchgeführt. Bei diesem ist der bautechnische Amtssachverständige wiederum zu dem Schluss gelangt, dass sich auf der Parzelle ein Bau in Form eines Doppelmobilheims befinde; das Gartengerätehaus wurde zwischenzeitlich tatsächlich entfernt. Letztlich erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.01.2016, Zahl vvv, dem Beschwerdeführer den Auftrag, das Doppelmobilheim samt angefügter Dachkonstruktion zu entfernen und innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den bescheidgemäßen Zustand wiederherzustellen. Das genannte Objekt widerspreche, so die Behörde, sowohl der rechtkräftigen naturschutzbehördlichen Bewilligung als auch der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung. Der Beschwerdeführer, zwischenzeitlich vertreten durch die AD, erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 25.02.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Der Beschwerdeführer machte die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheids und die Verletzung im Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Verwaltungsverfahrens geltend; er begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids. Die verfahrensrechtlichen Mängel würden darin bestehen, dass sich die Behörde bei der Begründung des Bescheides auf die Darlegung ihres Rechtsstandpunkts beschränkt habe. Mit der vorgelegten schriftlichen Bestätigung des Herstellers des gegenständlichen Objekts, BM BN BO, wonach das vorliegende Objekt („Mobilheim“) jederzeit (ab-)transportfertig gemacht werden könne, habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Auch zur Frage, innerhalb welcher Zeit die Transportfähigkeit des Objektes hergestellt werden könne, habe die Behörde keine Feststellungen getroffen, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre. Entsprechende erforderliche Ermittlungstätigkeiten habe die Behörde unterlassen und damit ihre Ermittlungs- und in weiterer Folge Begründungspflicht verletzt. In inhaltlicher Hinsicht habe, wie der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Judikatur des VwGH ausführte, die belangte Behörde verkannt, dass es sich beim gegenständlichen Objekt nicht um ein nicht ortsbewegliches Bauwerk handle. Vielmehr sei das Mobilheim mit Rädern und einem Fahrwerk ausgestattet; es könne ohne größeren Aufwand jederzeit fortbewegt werden und sei somit ortsbeweglich im Sinne der Rechtsprechung des VwGH. Das Landesverwaltungsgericht führte am 19.07.2016 im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. Der Beschwerdeführer legte eine Liste mit Antworten des Herstellers des verfahrensgegenständlichen Objekts auf Fragen zu den technischen Spezifikationen (Ortsbeweglichkeit, Ausstattung mit Rädern, Rahmen, Deichsel etc) vor. Nach Auskunft des Herstellers sei der zeitliche Aufwand für das Verbringen seiner Mobilheime nicht größer als bei einem herkömmlichen Wohnwagen. Über eine Straßenzulassung und die dafür notwendige technische Ausstattung verfügen die Mobilheime nicht; sie können ohne gesonderte Bewilligung mit Lastkraftwagen im öffentlichen Verkehr bewegt werden. Auf die entsprechende vom Verhandlungsleiter gestellte Frage teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Parzelle GN aa, KG BH, seit Mitte des Jahres 2014 von der AI gepachtet habe; in etwa im Herbst 2014 sei die Aufstellung des gegenständlichen Objekts von ihm veranlasst worden. Im Vorfeld habe er sich mit Pächtern und Eigentümern von Mobilheimen sowie laufend mit einem Vertreter der AI, Herrn BP BQ, mitunter anhand von konkreten Plänen und Unterlagen über die Möglichkeit der Aufstellung des gegenständlichen Objekts unterhalten. Er habe erfahren, dass nichts dagegensprechen würde. Herr BP BQ habe den Untergrund für die Aufstellung des Mobilheimes vorbereitet. Abschließend bringt die Vertreterin des Beschwerdeführers in rechtlicher Hinsicht vor, dass im Lichte des § 2 Abs 1 Z 8 Sbg BauPolG und der Judikatur des VwGH zur Abgrenzung von Bauten, Wohnwagen und Mobilheimen der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid vom 12.01.2011, Zahl zzz, dahingehend auszulegen sei, dass er die Aufstellung des gegenständlichen Mobilheims auf dem Campingplatz erlaube.Das Landesverwaltungsgericht führte am 19.07.2016 im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. Der Beschwerdeführer legte eine Liste mit Antworten des Herstellers des verfahrensgegenständlichen Objekts auf Fragen zu den technischen Spezifikationen (Ortsbeweglichkeit, Ausstattung mit Rädern, Rahmen, Deichsel etc) vor. Nach Auskunft des Herstellers sei der zeitliche Aufwand für das Verbringen seiner Mobilheime nicht größer als bei einem herkömmlichen Wohnwagen. Über eine Straßenzulassung und die dafür notwendige technische Ausstattung verfügen die Mobilheime nicht; sie können ohne gesonderte Bewilligung mit Lastkraftwagen im öffentlichen Verkehr bewegt werden. Auf die entsprechende vom Verhandlungsleiter gestellte Frage teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Parzelle GN aa, KG BH, seit Mitte des Jahres 2014 von der AI gepachtet habe; in etwa im Herbst 2014 sei die Aufstellung des gegenständlichen Objekts von ihm veranlasst worden. Im Vorfeld habe er sich mit Pächtern und Eigentümern von Mobilheimen sowie laufend mit einem Vertreter der AI, Herrn BP BQ, mitunter anhand von konkreten Plänen und Unterlagen über die Möglichkeit der Aufstellung des gegenständlichen Objekts unterhalten. Er habe erfahren, dass nichts dagegensprechen würde. Herr BP BQ habe den Untergrund für die Aufstellung des Mobilheimes vorbereitet. Abschließend bringt die Vertreterin des Beschwerdeführers in rechtlicher Hinsicht vor, dass im Lichte des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, Sbg BauPolG und der Judikatur des VwGH zur Abgrenzung von Bauten, Wohnwagen und Mobilheimen der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid vom 12.01.2011, Zahl zzz, dahingehend auszulegen sei, dass er die Aufstellung des gegenständlichen Mobilheims auf dem Campingplatz erlaube. Am 10.01.2017 hat sich das Landesverwaltungsgericht zudem an Ort und Stelle ein Bild von der Anlage gemacht. Bei diesem Ortsaugenschein waren der Beschwerdeführer, dessen Vertreter, ein Vertreter der AI, ein bautechnischer Amtssachverständiger sowie ein Vertreter der Gemeinde AT anwesend. Bezugnehmend auf den Ortsaugenschein vom 10.01.2017 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 01.02.2017 noch Lichtbilder zur Unterkonstruktion des Mobilheims vorgelegt und ergänzende Aussagen zur technischen Ausstattung des Mobilheims getroffen. Maßgeblicher Sachverhalt und Beweiswürdigung: Was den Verfahrensgang, den Bewilligungsbescheid der AI sowie das Beschwerdevorbringen angeht, darf, um Wiederholungen zu vermeiden, auf obige Ausführungen verwiesen werden. Zudem ist festzuhalten und festzustellen: Der Beschwerdeführer ist Pächter der Grundparzelle GN aa, KG BH. Diese Parzelle steht im Eigentum der AI. Die naturschutzrechtliche Bewilligung für Errichtung und Sommerbetrieb (inklusive Winterabstellung) eines Campingplatzes der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.01.2011, Bescheidadressat AI, umfasst auch dieses Grundstück. Das Grundstück liegt in einem Landschaftsschutzgebiet iSd § 1 Abs 1 Z 1 Salzburger Seenschutzverordnung.Der Beschwerdeführer ist Pächter der Grundparzelle GN aa, KG BH. Diese Parzelle steht im Eigentum der AI. Die naturschutzrechtliche Bewilligung für Errichtung und Sommerbetrieb (inklusive Winterabstellung) eines Campingplatzes der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.01.2011, Bescheidadressat AI, umfasst auch dieses Grundstück. Das Grundstück liegt in einem Landschaftsschutzgebiet iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Salzburger Seenschutzverordnung. Auf dieser Liegenschaft hat der Beschwerdeführer im Herbst 2014 ein so genanntes Doppelmobilheim des Herstellers BM BN BO GmbH, BRstraße 20, BS BT, Deutschland, aufgestellt bzw aufstellen lassen. Das Doppelmobilheim besteht aus zwei Hälften, die individuell per LKW zum Aufstellungsort geliefert wurden. Die Montage der beiden Hälften erfolgt mittels eines speziellen Formschlusssystems und einer zusätzlichen Verschraubung. Diese Verbindung ist lösbar ausgeführt. Das Doppelmobilheim weist mehrere Räumlichkeiten auf und kann durch eine Tür betreten werden. Da es sich um eine geschlossene Konstruktion handelt, verfügt es faktisch auch über ein Dach. Das Objekt weist insgesamt eine Grundfläche von ca 5 x 11 m sowie ein Gesamtgewicht von ca 9 Tonnen (je 4,5 t pro Mobilheimhälfte) auf. Jede der beiden Mobilheimhälften wurde mit acht Stützen fixiert und eingerichtet. Bei diesen Stützen handelt es sich um entsprechend dimensionierte und verstellbare Gewindestangen. Auflagepunkte für diese Stützen sind einerseits der Rahmen des Mobilheims sowie Holzblöcke (im Ausmaß von ca 40 × 40 × 25 cm). Die Holzblöcke wiederum ruhen auf Waschbetonplatten. Die Fläche unter dem Mobilheim ist geschottert, ein betoniertes oder fixes Fundament besteht nicht. Am Tragerahmen sind auch fixe Stützelemente für die (temporäre) Aufstellung montiert. Das Mobilheim wurde dauerhaft (auch im Winter) abgestellt und wird dieses,

Bewilligungsbescheid, in den Sommermonaten benutzt. Jede Mobilheimhälfte ist mit zwei fix montierten Achsen und Schwerlasträdern ausgestattet, wobei die Räder dauerhaft montiert sind und diese auch während der Aufstellung angebracht bleiben. Auch verfügt jede Mobilheimhälfte über eine eigene Deichsel, mit der diese, zumindest über kürzere Strecken, von einem Zugfahrzeug gezogen und verbracht werden können. Diese Deichsel sind permanent vorhanden und werden im Rahmen der Mobilheime gelagert. Technisch ist es auch möglich an den (aneinander) montierten Mobilheimhälften mit Splinten eine (gemeinsame) Deichsel zu montieren, sodass auch das gesamte Mobilheim über kürzere Strecken als Anhänger gezogen werden kann. Die Mobilheimhälften werden für längere Strecken mit dem LKW bewegt, kleinere Distanzen können, wie beschrieben, mit einem geeigneten Zugfahrzeug geschleppt werden. Das Mobilheim kann am Stand gedreht werden und ist ein derartiges Manöver in der Regel beim Platzieren notwendig. Nur im montierten Zustand ist eine Sondergenehmigung für den Transport im öffentlichen Verkehr erforderlich. Das Mobilheim bzw die Mobilheimhälften verfügen über keine verkehrstechnische Ausstattung (Strahler, usw) wie sie für eine Zulassung zum Straßenverkehr notwendig ist. Vor einem Abtransport des Mobilheims müssen Elektroinstallation, Wasserversorgung und -ableitung abgeschlossen werden. Der zeitliche Aufwand zur Herstellung der Ortsbeweglichkeit beträgt ca 4 bis 6 Stunden. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei und klar aus den aufliegenden Akten und insbesondere auch aus den Ergebnissen der Ermittlungen des Verwaltungsgerichtes (mündliche Verhandlung und Ortsaugenschein) ergibt. Die Feststellungen zu Konstruktion, Herstellung, Lieferung und Aufstellung des Mobilheims basieren auf den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführungen der Herstellerfirma sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst. Zudem konnte sich das Verwaltungsgericht an Ort und Stelle von der Ausführung dieser Anlage überzeugen. Die diesbezüglichen Aussagen wurden weder vom Beschwerdeführer noch von anderen Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen. Es gibt daher für das Verwaltungsgericht keinen Grund, die Glaubwürdigkeit der Parteien oder die Vollständigkeit des Akteninhaltes infrage zu stellen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 46 Abs 1 Sbg NSchG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, Sbg NSchG lautet: „Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs 4 bzw § 51 nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen […].“„Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 3 a, Absatz 4, bzw Paragraph 51, nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen […].“ § 1 Abs 1 Z 1 Seenschutzverordnung 2003 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Seenschutzverordnung 2003 lautet: Die im Land Salzburg gelegenen Flächen der nachstehend genannten Seen und der daran angrenzenden Geländestreifen in einer Breite von 500 m vom Seeufer landeinwärts gemessen werden zu Landschaftsschutzgebieten erklärt: Im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung: Eibensee, Filblingsee, Hintersee, Lugingersee, Wallersee, ausgenommen die von der Wallersee-Wenger Moor-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 95/1983, der Wallersee-Bayrhamer Spitz-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 96/1983, und der Wallersee-Fischtaginger Spitz-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 97/1983, erfassten Teile der Seefläche und des angrenzenden Geländestreifens …Eibensee, Filblingsee, Hintersee, Lugingersee, Wallersee, ausgenommen die von der Wallersee-Wenger Moor-Naturschutzgebietsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 95 aus 1983,, der Wallersee-Bayrhamer Spitz-Naturschutzgebietsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 96 aus 1983,, und der Wallersee-Fischtaginger Spitz-Naturschutzgebietsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 97 aus 1983,, erfassten Teile der Seefläche und des angrenzenden Geländestreifens …

§ 3

Abs 1 Seenschutzverordnung findet in den

§ 1

festgelegten Landschaftsschutzgebieten (Seenschutzgebiete) die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 Anwendung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 3, Absatz eins, Seenschutzverordnung findet in den

Paragraph eins, festgelegten Landschaftsschutzgebieten (Seenschutzgebiete) die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 Anwendung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. § 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV) lautet:Paragraph 2, Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV) lautet: Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft:Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des Paragraph 3, zutrifft:

  1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen;
  2. die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Z 1 fallenden Anlagen; die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Ziffer eins, fallenden Anlagen; Rechtlich folgt daraus: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass

dem Bewilligungsbescheid vom 12.01.2011 auf dem Campingplatz und dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Wohnwägen und Zelte, jedoch keine Mobilheime aufgestellt werden dürfen. Bei gegenständlichen Objekt handelt es sich, wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen unzweifelhaft ergibt, nicht um einen Wohnwagen im klassischen Sinn, sondern um ein Objekt welches, landläufig und auch vom Hersteller, als Mobilheim bezeichnet wird. Ein solches Objekt ist, objektiv betrachtet, in erster Linie nicht dazu konstruiert, um als „fahrzeug- oder anhängerähnliches“ Objekt auf nennenswerten Strecken gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand selbstständig bewegt zu werden, sondern um dieses stationär für einen längeren Zeitraum an einem fixen Standort – für eine geregelte Nutzung - aufzustellen. Bei einer Gesamtbetrachtung vermag daran – in Anlehnung an die allgemeine Bedeutung des Begriffes „Wohnwagen“ und der diesbezüglichen Judikatur des VwGH (zB VwGH vom 29.3.2017, Ra 2016/10/0144-7) - auch die vorhandene Rahmenkonstruktion samt Fahrzeugachsen und fix montierten Rädern nichts zu verändern. Unabhängig von einer Begriffsabgrenzung ist in dieser Angelegenheit aber jedenfalls zu beachten: Der naturschutzbehördliche Wiederherstellungsauftrag stützt sich nicht nur auf die Nichteinhaltung von Bescheidauflagen, sondern auch auf die Bestimmungen der Seenschutzverordnung und der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, dazu ist folgendes auszuführen: Den mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Auftrag stützt die belangte Behörde einerseits auf § 46 Abs 1 iVm mit dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 12.01.2011, Zahl zzz, andererseits auf § 46 Abs 1 NSchG iVm § 1 Abs 1 Z 1 sowie § 3 Abs 1 Seenschutzverordnung 2003 (LGBl 15/2004 idF LGBl 84/2011) iVm § 1 und § 2 Z 1 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV; LGBl 89/1995 idF LGBl 32/2001).Den mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Auftrag stützt die belangte Behörde einerseits auf Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit mit dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 12.01.2011, Zahl zzz, andererseits auf Paragraph 46, Absatz eins, NSchG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 3, Absatz eins, Seenschutzverordnung 2003 Landesgesetzblatt 15 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt 84 aus 2011,) in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, Ziffer eins, Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV; Landesgesetzblatt 89 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt 32 aus 2001,).

§ 1

Abs 1 Z 1 Sbg Seenschutzverordnung 2003 werden die Fläche des BUsees und bestimmte daran angrenzende Geländestreifen zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt. Auf dieses Landschaftsschutzgebiet findet

§ 3Abs 1 Seenschutzverordnung die ALV Anwendung.

In einem solchen Gelände- bzw Schutzgebietsstreifen liegt auch das verfahrensgegenständliche Grundstück.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg Seenschutzverordnung 2003 werden die Fläche des BUsees und bestimmte daran angrenzende Geländestreifen zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt. Auf dieses Landschaftsschutzgebiet findet

Paragraph 3, Absatz eins, Seenschutzverordnung die ALV Anwendung. In einem solchen Gelände- bzw Schutzgebietsstreifen liegt auch das verfahrensgegenständliche Grundstück. Nach § 2 Z 1 Sbg ALV ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, soweit nicht im Einzelfall eine Ausnahme

§ 3leg cit zutrifft. Die belangte Behörde hat das verfahrensgegenständliche Objekt als „Bau/bauliche Anlage“ i

Sd § 2 Z 1 Sbg ALV qualifiziert. Im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers hat das Landesverwaltungsgericht daher zu prüfen, ob diese rechtliche Qualifikation zutreffend ist.Nach Paragraph 2, Ziffer eins, Sbg ALV ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, soweit nicht im Einzelfall eine Ausnahme

Paragraph 3, leg cit zutrifft. Die belangte Behörde hat das verfahrensgegenständliche Objekt als „Bau/bauliche Anlage“ iSd Paragraph 2, Ziffer eins, Sbg ALV qualifiziert. Im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers hat das Landesverwaltungsgericht daher zu prüfen, ob diese rechtliche Qualifikation zutreffend ist. Was unter einer baulichen Anlage iSd § 2 Z 1 Sbg ALV zu verstehen ist, wird weder in der ALV noch im NSchG definiert. Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und da (im Wesentlichen) sowohl das Baurecht als auch das Naturschutzrecht in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Landes fallen (Art 15 Abs 1 B-VG), scheint es zweckmäßig und berechtigt, zur Definition und Auslegung der genannten Begriffe die Vorschriften des Salzburger Baurechts heranzuziehen.Was unter einer baulichen Anlage iSd Paragraph 2, Ziffer eins, Sbg ALV zu verstehen ist, wird weder in der ALV noch im NSchG definiert. Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und da (im Wesentlichen) sowohl das Baurecht als auch das Naturschutzrecht in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Landes fallen (Artikel 15, Absatz eins, B-VG), scheint es zweckmäßig und berechtigt, zur Definition und Auslegung der genannten Begriffe die Vorschriften des Salzburger Baurechts heranzuziehen. Als „bauliche Anlage“ bezeichnet der Landesgesetzgeber in § 1 Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) „das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund des § 2 Abs 2 bewilligungsfrei Hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen“.Als „bauliche Anlage“ bezeichnet der Landesgesetzgeber in Paragraph eins, Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) „das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, bewilligungsfrei Hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen“. Das verfahrensgegenständliche Objekt ist gewiss keine Stütz- oder Futtermauer, Aussichtswarte oder Sprungschanze. Auch kann das gegenständliche Objekt keinem der Tatbestände des § 2 Abs 2 BauPolG subsumiert werden. Demnach bleibt zu prüfen, ob es sich um eine bauliche Maßnahme iSd BauPolG handelt.Das verfahrensgegenständliche Objekt ist gewiss keine Stütz- oder Futtermauer, Aussichtswarte oder Sprungschanze. Auch kann das gegenständliche Objekt keinem der Tatbestände des Paragraph 2, Absatz 2, BauPolG subsumiert werden. Demnach bleibt zu prüfen, ob es sich um eine bauliche Maßnahme iSd BauPolG handelt. Unter einer „baulichen Maßnahme“ ist die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme zu verstehen. Die nach dem BauPolG bewilligungspflichtigen Maßnahmen sind primär in § 2 Abs 1 BauPolG geregelt. Von diesen bewilligungspflichtigen Maßnahmen ist im gegebenen Fall auf § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG, nämlich die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten, einschließlich Zu- und Aufbauten, näher einzugehen. Namentlich ist zu erörtern, ob das verfahrensgegenständliche Objekt einen oberirdischen Bau darstellt.Unter einer „baulichen Maßnahme“ ist die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme zu verstehen. Die nach dem BauPolG bewilligungspflichtigen Maßnahmen sind primär in Paragraph 2, Absatz eins, BauPolG geregelt. Von diesen bewilligungspflichtigen Maßnahmen ist im gegebenen Fall auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG, nämlich die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten, einschließlich Zu- und Aufbauten, näher einzugehen. Namentlich ist zu erörtern, ob das verfahrensgegenständliche Objekt einen oberirdischen Bau darstellt. Den Begriff des Baus definiert der Landesgesetzgeber als „ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfaßt; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich.“ Unter Bezugnahme auf die umfassenden Ausführungen in Giese, Salzburger Baurecht

(2006), § 1 Sbg BauPolG Rz 5 ff und die dort zitierte Judikatur gelangt das Landesverwaltungsgericht zu folgender Rechtsauffassung:Unter Bezugnahme auf die umfassenden Ausführungen in Giese, Salzburger Baurecht
(2006), Paragraph eins, Sbg BauPolG Rz 5 ff und die dort zitierte Judikatur gelangt das Landesverwaltungsgericht zu folgender Rechtsauffassung: Das verfahrensgegenständliche Objekt ist bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden. Es verfügt zwar über Räder und es besteht die Möglichkeit, eine Deichsel zu montieren, sodass es manövriert werden kann, stellt aber dennoch kein bewegliches Fahrzeug im eigentlichen Sinn dar. Die Aufstellung eines Mobilheims in den Dimensionen des gegenständlichen Objekts erfordert nämlich bei werkgerechter Herstellung, dass es im Boden sturm- und kippsicher verankert wird. Obigen Feststellungen ist zu entnehmen, dass das Objekt tatsächlich auch über eine derartige Verbindung mit dem Boden verfügt. Es ist nicht (nur) über die Räder mit dem Boden verbunden, sondern durch eine entsprechende Stützkonstruktion, die für eine dauerhafte Aufstellung unabdingbar und zwingend erforderlich ist. Die Herstellung des Doppelmobilheims erfordert offenkundig bautechnische Kenntnisse, zB auf dem Gebiet der Statik. Dies ergibt sich schon daraus, dass zur Herstellung von baulichen Anlagen, die von Menschen betreten werden können (dazu sogleich), nach der Judikatur des VwGH stets bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (vgl Giese, Salzburger Baurecht [2006], § 1 BauPolG Rz 7 und die dort zitierte Judikatur des VwGH, zB VwGH 30.04.1998, 97/06/0111).Die Herstellung des Doppelmobilheims erfordert offenkundig bautechnische Kenntnisse, zB auf dem Gebiet der Statik. Dies ergibt sich schon daraus, dass zur Herstellung von baulichen Anlagen, die von Menschen betreten werden können (dazu sogleich), nach der Judikatur des VwGH stets bautechnische Kenntnisse erforderlich sind vergleiche Giese, Salzburger Baurecht [2006], Paragraph eins, BauPolG Rz 7 und die dort zitierte Judikatur des VwGH, zB VwGH 30.04.1998, 97/06/0111). Das gegenständliche Objekt ist, wie sich aus obigen Feststellungen eindeutig ergibt, überdacht. Angesichts der festgestellten Größe und des Vorhandenseins einer Tür ist nicht daran zu zweifeln, dass das Doppelmobilheim von Menschen betreten werden kann. Das Doppelmobilheim verfügt über mehrere Räumlichkeiten, die Menschen zum Aufenthalt, nämlich konkret zu Wohnzwecken, dienen. Das Landesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt um einen Bau iSd § 1 Sbg BauPolG handelt. Daraus folgt wiederum iVm § 2 Abs 1 Z 1 Sbg BauPolG, dass das Doppelmobilheim auch als „bauliche Anlage“

§ 1Sbg Bau

PolG zu qualifizieren ist. Dass ein oberirdischer Bau vorliegt, ist evident.Das Landesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt um einen Bau iSd Paragraph eins, Sbg BauPolG handelt. Daraus folgt wiederum in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg BauPolG, dass das Doppelmobilheim auch als „bauliche Anlage“

Paragraph eins, Sbg BauPolG zu qualifizieren ist. Dass ein oberirdischer Bau vorliegt, ist evident. Da die (Legal-)Definition der baulichen Anlage iSd BauPolG auch für den Begriff der baulichen Anlage im Naturschutzrecht maßgeblich ist, ist festzuhalten, dass das gegenständliche Doppelmobilheim eine bauliche Anlage iSd § 1 Z 1 Sbg ALV darstellt. Eine bauliche Anlage darf, wie das Landesverwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, nur mit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung errichtet werden. Der Umstand, dass nach dem Bewilligungsbescheid und nach dem Salzburger Campingplatzgesetz Wohnwägen aufgestellt werden dürfen, bedeutet – mangels genereller Ausnahmebestimmung - für sich genommen noch nicht zwangsläufig, dass solche Objekte zwangsläufig von der Anwendung des NSchG ausgenommen sind, wobei das gegenständliche Objekt, wie eingangs ausgeführt, ohnehin nicht als Wohnwagen zu klassifizieren ist.Da die (Legal-)Definition der baulichen Anlage iSd BauPolG auch für den Begriff der baulichen Anlage im Naturschutzrecht maßgeblich ist, ist festzuhalten, dass das gegenständliche Doppelmobilheim eine bauliche Anlage iSd Paragraph eins, Ziffer eins, Sbg ALV darstellt. Eine bauliche Anlage darf, wie das Landesverwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, nur mit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung errichtet werden. Der Umstand, dass nach dem Bewilligungsbescheid und nach dem Salzburger Campingplatzgesetz Wohnwägen aufgestellt werden dürfen, bedeutet – mangels genereller Ausnahmebestimmung - für sich genommen noch nicht zwangsläufig, dass solche Objekte zwangsläufig von der Anwendung des NSchG ausgenommen sind, wobei das gegenständliche Objekt, wie eingangs ausgeführt, ohnehin nicht als Wohnwagen zu klassifizieren ist. Da der Beschwerdeführer weder über die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung verfügt noch die Erteilung einer solchen beantragt hat, ist die Entfernung des verfahrensgegenständlichen Objekts

§ 46Abs 1 NSch

G anzuordnen. Der Beschwerdeführer hat, wie er selbst bestätigt, dieses Vorhaben angeordnet und ausführen lassen, weshalb er in diesem Fall auch zu Recht als Verpflichteter herangezogen wurde. Die belangte Behörde hat den Wiederherstellungsauftrag gegenüber dem Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund im Ergebnis zu Recht erlassen. Da der Beschwerdeführer weder über die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung verfügt noch die Erteilung einer solchen beantragt hat, ist die Entfernung des verfahrensgegenständlichen Objekts

Paragraph 46, Absatz eins, NSchG anzuordnen. Der Beschwerdeführer hat, wie er selbst bestätigt, dieses Vorhaben angeordnet und ausführen lassen, weshalb er in diesem Fall auch zu Recht als Verpflichteter herangezogen wurde. Die belangte Behörde hat den Wiederherstellungsauftrag gegenüber dem Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund im Ergebnis zu Recht erlassen. Auch wenn man zum Ergebnis gelangen würde, dass es sich bei Aufstellung und Benutzung des gegenständlichen Mobilheims um keine bauliche Anlage im Sinne der obigen Definitionen handeln würde, so handelt es sich bei der Aufstellung des Mobilheims jedenfalls um die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Z 1 fallenden Anlagen iSd § 2 Z 2 ALV. Dies deshalb, da

Literatur (vgl Loos, Naturschutzrecht in Salzburg [2007], 269) und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einer „Anlage“ iS naturschutzrechtlicher Vorschriften alles zu verstehen ist, was durch die Hand des Menschen „angelegt“ und zweckbestimmt erstellt wird (vgl VwGH 26.2.1996, 94/10/0192). Das verfahrensgegenständliche Mobilheim wurde

den Feststellungen zweifellos von menschlicher Hand erstellt bzw aufgestellt und zwar mit dem Zweck, in den Sommermonaten in diesem zu wohnen und sich am See aufzuhalten. Dabei muss die Anlage kein Fundament besitzen, es genügt, wenn für die Errichtung einer Anlage Eingriffe in den Boden, beispielsweise durch die Vornahme einer Bodenvertiefung oder Aufschüttung, vorgenommen werden. Eine Anlage wird auch dann aufgestellt, wenn sie mit dem Grund und Boden in eine lose Verbindung gebracht wird, auch wenn hiefür keine wesentlichen Fachkenntnisse erforderlich sind. Alleine aufgrund der „Unterbaukonstruktion“ handelt es sich bei der hier zu beurteilenden Aufstellung und Benutzung eines Mobilheims jedenfalls um die Errichtung einer Anlage iSd § 2 Z 2 Sbg ALV deren Aufstellung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Da der Beschwerdeführer über keine entsprechende Bewilligung verfügt, hat er ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung – sohin rechtswidrig – ausgeführt. Der Wiederherstellungsauftrag erweist sich auch aus diesem Grund als berechtigt. Auch wenn man zum Ergebnis gelangen würde, dass es sich bei Aufstellung und Benutzung des gegenständlichen Mobilheims um keine bauliche Anlage im Sinne der obigen Definitionen handeln würde, so handelt es sich bei der Aufstellung des Mobilheims jedenfalls um die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Ziffer eins, fallenden Anlagen iSd Paragraph 2, Ziffer 2, ALV. Dies deshalb, da

Literatur vergleiche Loos, Naturschutzrecht in Salzburg [2007], 269) und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einer „Anlage“ iS naturschutzrechtlicher Vorschriften alles zu verstehen ist, was durch die Hand des Menschen „angelegt“ und zweckbestimmt erstellt wird vergleiche VwGH 26.2.1996, 94/10/0192). Das verfahrensgegenständliche Mobilheim wurde

den Feststellungen zweifellos von menschlicher Hand erstellt bzw aufgestellt und zwar mit dem Zweck, in den Sommermonaten in diesem zu wohnen und sich am See aufzuhalten. Dabei muss die Anlage kein Fundament besitzen, es genügt, wenn für die Errichtung einer Anlage Eingriffe in den Boden, beispielsweise durch die Vornahme einer Bodenvertiefung oder Aufschüttung, vorgenommen werden. Eine Anlage wird auch dann aufgestellt, wenn sie mit dem Grund und Boden in eine lose Verbindung gebracht wird, auch wenn hiefür keine wesentlichen Fachkenntnisse erforderlich sind. Alleine aufgrund der „Unterbaukonstruktion“ handelt es sich bei der hier zu beurteilenden Aufstellung und Benutzung eines Mobilheims jedenfalls um die Errichtung einer Anlage iSd Paragraph 2, Ziffer 2, Sbg ALV deren Aufstellung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Da der Beschwerdeführer über keine entsprechende Bewilligung verfügt, hat er ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung – sohin rechtswidrig – ausgeführt. Der Wiederherstellungsauftrag erweist sich auch aus diesem Grund als berechtigt. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen muss auf die Frage, inwieweit sich der angefochtene Bescheid zurecht auf § 46 Abs 1 iVm der Nichteinhaltung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheids vom 12.01.2011, Zahl zzz, stützt bzw der Beschwerdeführer, der nicht der Bescheidadressat ist, aus diesem Bescheid heraus verpflichtet werden kann, nicht mehr näher eingegangen werden. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen muss auf die Frage, inwieweit sich der angefochtene Bescheid zurecht auf Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit der Nichteinhaltung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheids vom 12.01.2011, Zahl zzz, stützt bzw der Beschwerdeführer, der nicht der Bescheidadressat ist, aus diesem Bescheid heraus verpflichtet werden kann, nicht mehr näher eingegangen werden. Insoweit der Beschwerdeführer ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend macht ist dem entgegenzuhalten, dass diesbezügliche Mängel durch eine Bearbeitung der Beschwerdevorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert wurden und ihm damit auch dieses Vorbringen nicht zum gewünschten Erfolg verhilft. Nur der Vollständigkeit halber darf noch darauf hingewiesen werden, dass auch nach dem Salzburger Campingplatzgesetz (S.CampG) - nach der Begriffsbestimmung des § 2 Z 1 leg cit - unter Campieren nur das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Zweck des Aufenthalts und des Übernachtens zu verstehen ist sowie nach der Bestimmung der Z 2 leg cit ein Campingplatz als ein Grundstück … oder mehrere Grundstücke, das bzw die im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen … zu verstehen ist. Schließlich wird ein Stellplatz nach § 2 Z 4 S.CampG als Fläche für die Aufstellung eines Zeltes, eines Wohnwagens oder eines Wohnmobils definiert. Daraus ergibt sich, dass das Aufstellen von Mobilheimen – anders beispielsweise nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 – nicht umfasst ist.Nur der Vollständigkeit halber darf noch darauf hingewiesen werden, dass auch nach dem Salzburger Campingplatzgesetz (S.CampG) - nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Ziffer eins, leg cit - unter Campieren nur das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Zweck des Aufenthalts und des Übernachtens zu verstehen ist sowie nach der Bestimmung der Ziffer 2, leg cit ein Campingplatz als ein Grundstück … oder mehrere Grundstücke, das bzw die im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen … zu verstehen ist. Schließlich wird ein Stellplatz nach Paragraph 2, Ziffer 4, S.CampG als Fläche für die Aufstellung eines Zeltes, eines Wohnwagens oder eines Wohnmobils definiert. Daraus ergibt sich, dass das Aufstellen von Mobilheimen – anders beispielsweise nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 – nicht umfasst ist. Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist gegen diese Entscheidung nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist gegen diese Entscheidung nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.27.1.11.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.