GVG) und 46 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) iVm §§ 1 und 3 der Seenschutzverordnung sowie § 2 Z 1 und 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraphen 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und 46 Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 der Seenschutzverordnung sowie Paragraph 2, Ziffer eins und 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Bewilligungsbescheid, in den Sommermonaten benutzt. Jede Mobilheimhälfte ist mit zwei fix montierten Achsen und Schwerlasträdern ausgestattet, wobei die Räder dauerhaft montiert sind und diese auch während der Aufstellung angebracht bleiben. Auch verfügt jede Mobilheimhälfte über eine eigene Deichsel, mit der diese, zumindest über kürzere Strecken, von einem Zugfahrzeug gezogen und verbracht werden können. Diese Deichsel sind permanent vorhanden und werden im Rahmen der Mobilheime gelagert. Technisch ist es auch möglich an den (aneinander) montierten Mobilheimhälften mit Splinten eine (gemeinsame) Deichsel zu montieren, sodass auch das gesamte Mobilheim über kürzere Strecken als Anhänger gezogen werden kann. Die Mobilheimhälften werden für längere Strecken mit dem LKW bewegt, kleinere Distanzen können, wie beschrieben, mit einem geeigneten Zugfahrzeug geschleppt werden. Das Mobilheim kann am Stand gedreht werden und ist ein derartiges Manöver in der Regel beim Platzieren notwendig. Nur im montierten Zustand ist eine Sondergenehmigung für den Transport im öffentlichen Verkehr erforderlich. Das Mobilheim bzw die Mobilheimhälften verfügen über keine verkehrstechnische Ausstattung (Strahler, usw) wie sie für eine Zulassung zum Straßenverkehr notwendig ist. Vor einem Abtransport des Mobilheims müssen Elektroinstallation, Wasserversorgung und -ableitung abgeschlossen werden. Der zeitliche Aufwand zur Herstellung der Ortsbeweglichkeit beträgt ca 4 bis 6 Stunden. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei und klar aus den aufliegenden Akten und insbesondere auch aus den Ergebnissen der Ermittlungen des Verwaltungsgerichtes (mündliche Verhandlung und Ortsaugenschein) ergibt. Die Feststellungen zu Konstruktion, Herstellung, Lieferung und Aufstellung des Mobilheims basieren auf den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführungen der Herstellerfirma sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst. Zudem konnte sich das Verwaltungsgericht an Ort und Stelle von der Ausführung dieser Anlage überzeugen. Die diesbezüglichen Aussagen wurden weder vom Beschwerdeführer noch von anderen Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen. Es gibt daher für das Verwaltungsgericht keinen Grund, die Glaubwürdigkeit der Parteien oder die Vollständigkeit des Akteninhaltes infrage zu stellen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 46 Abs 1 Sbg NSchG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, Sbg NSchG lautet: „Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs 4 bzw § 51 nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen […].“„Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 3 a, Absatz 4, bzw Paragraph 51, nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen […].“ § 1 Abs 1 Z 1 Seenschutzverordnung 2003 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Seenschutzverordnung 2003 lautet: Die im Land Salzburg gelegenen Flächen der nachstehend genannten Seen und der daran angrenzenden Geländestreifen in einer Breite von 500 m vom Seeufer landeinwärts gemessen werden zu Landschaftsschutzgebieten erklärt: Im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung: Eibensee, Filblingsee, Hintersee, Lugingersee, Wallersee, ausgenommen die von der Wallersee-Wenger Moor-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 95/1983, der Wallersee-Bayrhamer Spitz-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 96/1983, und der Wallersee-Fischtaginger Spitz-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 97/1983, erfassten Teile der Seefläche und des angrenzenden Geländestreifens …Eibensee, Filblingsee, Hintersee, Lugingersee, Wallersee, ausgenommen die von der Wallersee-Wenger Moor-Naturschutzgebietsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 95 aus 1983,, der Wallersee-Bayrhamer Spitz-Naturschutzgebietsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 96 aus 1983,, und der Wallersee-Fischtaginger Spitz-Naturschutzgebietsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 97 aus 1983,, erfassten Teile der Seefläche und des angrenzenden Geländestreifens …
Abs 1 Seenschutzverordnung findet in den
festgelegten Landschaftsschutzgebieten (Seenschutzgebiete) die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 Anwendung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 3, Absatz eins, Seenschutzverordnung findet in den
Paragraph eins, festgelegten Landschaftsschutzgebieten (Seenschutzgebiete) die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 Anwendung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. § 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV) lautet:Paragraph 2, Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV) lautet: Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft:Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des Paragraph 3, zutrifft:
dem Bewilligungsbescheid vom 12.01.2011 auf dem Campingplatz und dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Wohnwägen und Zelte, jedoch keine Mobilheime aufgestellt werden dürfen. Bei gegenständlichen Objekt handelt es sich, wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen unzweifelhaft ergibt, nicht um einen Wohnwagen im klassischen Sinn, sondern um ein Objekt welches, landläufig und auch vom Hersteller, als Mobilheim bezeichnet wird. Ein solches Objekt ist, objektiv betrachtet, in erster Linie nicht dazu konstruiert, um als „fahrzeug- oder anhängerähnliches“ Objekt auf nennenswerten Strecken gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand selbstständig bewegt zu werden, sondern um dieses stationär für einen längeren Zeitraum an einem fixen Standort – für eine geregelte Nutzung - aufzustellen. Bei einer Gesamtbetrachtung vermag daran – in Anlehnung an die allgemeine Bedeutung des Begriffes „Wohnwagen“ und der diesbezüglichen Judikatur des VwGH (zB VwGH vom 29.3.2017, Ra 2016/10/0144-7) - auch die vorhandene Rahmenkonstruktion samt Fahrzeugachsen und fix montierten Rädern nichts zu verändern. Unabhängig von einer Begriffsabgrenzung ist in dieser Angelegenheit aber jedenfalls zu beachten: Der naturschutzbehördliche Wiederherstellungsauftrag stützt sich nicht nur auf die Nichteinhaltung von Bescheidauflagen, sondern auch auf die Bestimmungen der Seenschutzverordnung und der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, dazu ist folgendes auszuführen: Den mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Auftrag stützt die belangte Behörde einerseits auf § 46 Abs 1 iVm mit dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 12.01.2011, Zahl zzz, andererseits auf § 46 Abs 1 NSchG iVm § 1 Abs 1 Z 1 sowie § 3 Abs 1 Seenschutzverordnung 2003 (LGBl 15/2004 idF LGBl 84/2011) iVm § 1 und § 2 Z 1 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV; LGBl 89/1995 idF LGBl 32/2001).Den mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Auftrag stützt die belangte Behörde einerseits auf Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit mit dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 12.01.2011, Zahl zzz, andererseits auf Paragraph 46, Absatz eins, NSchG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 3, Absatz eins, Seenschutzverordnung 2003 Landesgesetzblatt 15 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt 84 aus 2011,) in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, Ziffer eins, Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV; Landesgesetzblatt 89 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt 32 aus 2001,).
Abs 1 Z 1 Sbg Seenschutzverordnung 2003 werden die Fläche des BUsees und bestimmte daran angrenzende Geländestreifen zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt. Auf dieses Landschaftsschutzgebiet findet
In einem solchen Gelände- bzw Schutzgebietsstreifen liegt auch das verfahrensgegenständliche Grundstück.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg Seenschutzverordnung 2003 werden die Fläche des BUsees und bestimmte daran angrenzende Geländestreifen zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt. Auf dieses Landschaftsschutzgebiet findet
Paragraph 3, Absatz eins, Seenschutzverordnung die ALV Anwendung. In einem solchen Gelände- bzw Schutzgebietsstreifen liegt auch das verfahrensgegenständliche Grundstück. Nach § 2 Z 1 Sbg ALV ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, soweit nicht im Einzelfall eine Ausnahme
Sd § 2 Z 1 Sbg ALV qualifiziert. Im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers hat das Landesverwaltungsgericht daher zu prüfen, ob diese rechtliche Qualifikation zutreffend ist.Nach Paragraph 2, Ziffer eins, Sbg ALV ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, soweit nicht im Einzelfall eine Ausnahme
Paragraph 3, leg cit zutrifft. Die belangte Behörde hat das verfahrensgegenständliche Objekt als „Bau/bauliche Anlage“ iSd Paragraph 2, Ziffer eins, Sbg ALV qualifiziert. Im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers hat das Landesverwaltungsgericht daher zu prüfen, ob diese rechtliche Qualifikation zutreffend ist. Was unter einer baulichen Anlage iSd § 2 Z 1 Sbg ALV zu verstehen ist, wird weder in der ALV noch im NSchG definiert. Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und da (im Wesentlichen) sowohl das Baurecht als auch das Naturschutzrecht in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Landes fallen (Art 15 Abs 1 B-VG), scheint es zweckmäßig und berechtigt, zur Definition und Auslegung der genannten Begriffe die Vorschriften des Salzburger Baurechts heranzuziehen.Was unter einer baulichen Anlage iSd Paragraph 2, Ziffer eins, Sbg ALV zu verstehen ist, wird weder in der ALV noch im NSchG definiert. Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und da (im Wesentlichen) sowohl das Baurecht als auch das Naturschutzrecht in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Landes fallen (Artikel 15, Absatz eins, B-VG), scheint es zweckmäßig und berechtigt, zur Definition und Auslegung der genannten Begriffe die Vorschriften des Salzburger Baurechts heranzuziehen. Als „bauliche Anlage“ bezeichnet der Landesgesetzgeber in § 1 Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) „das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund des § 2 Abs 2 bewilligungsfrei Hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen“.Als „bauliche Anlage“ bezeichnet der Landesgesetzgeber in Paragraph eins, Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) „das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, bewilligungsfrei Hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen“. Das verfahrensgegenständliche Objekt ist gewiss keine Stütz- oder Futtermauer, Aussichtswarte oder Sprungschanze. Auch kann das gegenständliche Objekt keinem der Tatbestände des § 2 Abs 2 BauPolG subsumiert werden. Demnach bleibt zu prüfen, ob es sich um eine bauliche Maßnahme iSd BauPolG handelt.Das verfahrensgegenständliche Objekt ist gewiss keine Stütz- oder Futtermauer, Aussichtswarte oder Sprungschanze. Auch kann das gegenständliche Objekt keinem der Tatbestände des Paragraph 2, Absatz 2, BauPolG subsumiert werden. Demnach bleibt zu prüfen, ob es sich um eine bauliche Maßnahme iSd BauPolG handelt. Unter einer „baulichen Maßnahme“ ist die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme zu verstehen. Die nach dem BauPolG bewilligungspflichtigen Maßnahmen sind primär in § 2 Abs 1 BauPolG geregelt. Von diesen bewilligungspflichtigen Maßnahmen ist im gegebenen Fall auf § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG, nämlich die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten, einschließlich Zu- und Aufbauten, näher einzugehen. Namentlich ist zu erörtern, ob das verfahrensgegenständliche Objekt einen oberirdischen Bau darstellt.Unter einer „baulichen Maßnahme“ ist die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme zu verstehen. Die nach dem BauPolG bewilligungspflichtigen Maßnahmen sind primär in Paragraph 2, Absatz eins, BauPolG geregelt. Von diesen bewilligungspflichtigen Maßnahmen ist im gegebenen Fall auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG, nämlich die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten, einschließlich Zu- und Aufbauten, näher einzugehen. Namentlich ist zu erörtern, ob das verfahrensgegenständliche Objekt einen oberirdischen Bau darstellt. Den Begriff des Baus definiert der Landesgesetzgeber als „ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfaßt; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich.“ Unter Bezugnahme auf die umfassenden Ausführungen in Giese, Salzburger Baurecht
PolG zu qualifizieren ist. Dass ein oberirdischer Bau vorliegt, ist evident.Das Landesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt um einen Bau iSd Paragraph eins, Sbg BauPolG handelt. Daraus folgt wiederum in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg BauPolG, dass das Doppelmobilheim auch als „bauliche Anlage“
Paragraph eins, Sbg BauPolG zu qualifizieren ist. Dass ein oberirdischer Bau vorliegt, ist evident. Da die (Legal-)Definition der baulichen Anlage iSd BauPolG auch für den Begriff der baulichen Anlage im Naturschutzrecht maßgeblich ist, ist festzuhalten, dass das gegenständliche Doppelmobilheim eine bauliche Anlage iSd § 1 Z 1 Sbg ALV darstellt. Eine bauliche Anlage darf, wie das Landesverwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, nur mit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung errichtet werden. Der Umstand, dass nach dem Bewilligungsbescheid und nach dem Salzburger Campingplatzgesetz Wohnwägen aufgestellt werden dürfen, bedeutet – mangels genereller Ausnahmebestimmung - für sich genommen noch nicht zwangsläufig, dass solche Objekte zwangsläufig von der Anwendung des NSchG ausgenommen sind, wobei das gegenständliche Objekt, wie eingangs ausgeführt, ohnehin nicht als Wohnwagen zu klassifizieren ist.Da die (Legal-)Definition der baulichen Anlage iSd BauPolG auch für den Begriff der baulichen Anlage im Naturschutzrecht maßgeblich ist, ist festzuhalten, dass das gegenständliche Doppelmobilheim eine bauliche Anlage iSd Paragraph eins, Ziffer eins, Sbg ALV darstellt. Eine bauliche Anlage darf, wie das Landesverwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, nur mit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung errichtet werden. Der Umstand, dass nach dem Bewilligungsbescheid und nach dem Salzburger Campingplatzgesetz Wohnwägen aufgestellt werden dürfen, bedeutet – mangels genereller Ausnahmebestimmung - für sich genommen noch nicht zwangsläufig, dass solche Objekte zwangsläufig von der Anwendung des NSchG ausgenommen sind, wobei das gegenständliche Objekt, wie eingangs ausgeführt, ohnehin nicht als Wohnwagen zu klassifizieren ist. Da der Beschwerdeführer weder über die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung verfügt noch die Erteilung einer solchen beantragt hat, ist die Entfernung des verfahrensgegenständlichen Objekts
G anzuordnen. Der Beschwerdeführer hat, wie er selbst bestätigt, dieses Vorhaben angeordnet und ausführen lassen, weshalb er in diesem Fall auch zu Recht als Verpflichteter herangezogen wurde. Die belangte Behörde hat den Wiederherstellungsauftrag gegenüber dem Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund im Ergebnis zu Recht erlassen. Da der Beschwerdeführer weder über die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung verfügt noch die Erteilung einer solchen beantragt hat, ist die Entfernung des verfahrensgegenständlichen Objekts
Paragraph 46, Absatz eins, NSchG anzuordnen. Der Beschwerdeführer hat, wie er selbst bestätigt, dieses Vorhaben angeordnet und ausführen lassen, weshalb er in diesem Fall auch zu Recht als Verpflichteter herangezogen wurde. Die belangte Behörde hat den Wiederherstellungsauftrag gegenüber dem Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund im Ergebnis zu Recht erlassen. Auch wenn man zum Ergebnis gelangen würde, dass es sich bei Aufstellung und Benutzung des gegenständlichen Mobilheims um keine bauliche Anlage im Sinne der obigen Definitionen handeln würde, so handelt es sich bei der Aufstellung des Mobilheims jedenfalls um die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Z 1 fallenden Anlagen iSd § 2 Z 2 ALV. Dies deshalb, da
Literatur (vgl Loos, Naturschutzrecht in Salzburg [2007], 269) und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einer „Anlage“ iS naturschutzrechtlicher Vorschriften alles zu verstehen ist, was durch die Hand des Menschen „angelegt“ und zweckbestimmt erstellt wird (vgl VwGH 26.2.1996, 94/10/0192). Das verfahrensgegenständliche Mobilheim wurde
den Feststellungen zweifellos von menschlicher Hand erstellt bzw aufgestellt und zwar mit dem Zweck, in den Sommermonaten in diesem zu wohnen und sich am See aufzuhalten. Dabei muss die Anlage kein Fundament besitzen, es genügt, wenn für die Errichtung einer Anlage Eingriffe in den Boden, beispielsweise durch die Vornahme einer Bodenvertiefung oder Aufschüttung, vorgenommen werden. Eine Anlage wird auch dann aufgestellt, wenn sie mit dem Grund und Boden in eine lose Verbindung gebracht wird, auch wenn hiefür keine wesentlichen Fachkenntnisse erforderlich sind. Alleine aufgrund der „Unterbaukonstruktion“ handelt es sich bei der hier zu beurteilenden Aufstellung und Benutzung eines Mobilheims jedenfalls um die Errichtung einer Anlage iSd § 2 Z 2 Sbg ALV deren Aufstellung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Da der Beschwerdeführer über keine entsprechende Bewilligung verfügt, hat er ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung – sohin rechtswidrig – ausgeführt. Der Wiederherstellungsauftrag erweist sich auch aus diesem Grund als berechtigt. Auch wenn man zum Ergebnis gelangen würde, dass es sich bei Aufstellung und Benutzung des gegenständlichen Mobilheims um keine bauliche Anlage im Sinne der obigen Definitionen handeln würde, so handelt es sich bei der Aufstellung des Mobilheims jedenfalls um die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Ziffer eins, fallenden Anlagen iSd Paragraph 2, Ziffer 2, ALV. Dies deshalb, da
Literatur vergleiche Loos, Naturschutzrecht in Salzburg [2007], 269) und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einer „Anlage“ iS naturschutzrechtlicher Vorschriften alles zu verstehen ist, was durch die Hand des Menschen „angelegt“ und zweckbestimmt erstellt wird vergleiche VwGH 26.2.1996, 94/10/0192). Das verfahrensgegenständliche Mobilheim wurde
den Feststellungen zweifellos von menschlicher Hand erstellt bzw aufgestellt und zwar mit dem Zweck, in den Sommermonaten in diesem zu wohnen und sich am See aufzuhalten. Dabei muss die Anlage kein Fundament besitzen, es genügt, wenn für die Errichtung einer Anlage Eingriffe in den Boden, beispielsweise durch die Vornahme einer Bodenvertiefung oder Aufschüttung, vorgenommen werden. Eine Anlage wird auch dann aufgestellt, wenn sie mit dem Grund und Boden in eine lose Verbindung gebracht wird, auch wenn hiefür keine wesentlichen Fachkenntnisse erforderlich sind. Alleine aufgrund der „Unterbaukonstruktion“ handelt es sich bei der hier zu beurteilenden Aufstellung und Benutzung eines Mobilheims jedenfalls um die Errichtung einer Anlage iSd Paragraph 2, Ziffer 2, Sbg ALV deren Aufstellung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Da der Beschwerdeführer über keine entsprechende Bewilligung verfügt, hat er ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung – sohin rechtswidrig – ausgeführt. Der Wiederherstellungsauftrag erweist sich auch aus diesem Grund als berechtigt. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen muss auf die Frage, inwieweit sich der angefochtene Bescheid zurecht auf § 46 Abs 1 iVm der Nichteinhaltung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheids vom 12.01.2011, Zahl zzz, stützt bzw der Beschwerdeführer, der nicht der Bescheidadressat ist, aus diesem Bescheid heraus verpflichtet werden kann, nicht mehr näher eingegangen werden. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen muss auf die Frage, inwieweit sich der angefochtene Bescheid zurecht auf Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit der Nichteinhaltung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheids vom 12.01.2011, Zahl zzz, stützt bzw der Beschwerdeführer, der nicht der Bescheidadressat ist, aus diesem Bescheid heraus verpflichtet werden kann, nicht mehr näher eingegangen werden. Insoweit der Beschwerdeführer ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend macht ist dem entgegenzuhalten, dass diesbezügliche Mängel durch eine Bearbeitung der Beschwerdevorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert wurden und ihm damit auch dieses Vorbringen nicht zum gewünschten Erfolg verhilft. Nur der Vollständigkeit halber darf noch darauf hingewiesen werden, dass auch nach dem Salzburger Campingplatzgesetz (S.CampG) - nach der Begriffsbestimmung des § 2 Z 1 leg cit - unter Campieren nur das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Zweck des Aufenthalts und des Übernachtens zu verstehen ist sowie nach der Bestimmung der Z 2 leg cit ein Campingplatz als ein Grundstück … oder mehrere Grundstücke, das bzw die im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen … zu verstehen ist. Schließlich wird ein Stellplatz nach § 2 Z 4 S.CampG als Fläche für die Aufstellung eines Zeltes, eines Wohnwagens oder eines Wohnmobils definiert. Daraus ergibt sich, dass das Aufstellen von Mobilheimen – anders beispielsweise nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 – nicht umfasst ist.Nur der Vollständigkeit halber darf noch darauf hingewiesen werden, dass auch nach dem Salzburger Campingplatzgesetz (S.CampG) - nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Ziffer eins, leg cit - unter Campieren nur das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Zweck des Aufenthalts und des Übernachtens zu verstehen ist sowie nach der Bestimmung der Ziffer 2, leg cit ein Campingplatz als ein Grundstück … oder mehrere Grundstücke, das bzw die im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen … zu verstehen ist. Schließlich wird ein Stellplatz nach Paragraph 2, Ziffer 4, S.CampG als Fläche für die Aufstellung eines Zeltes, eines Wohnwagens oder eines Wohnmobils definiert. Daraus ergibt sich, dass das Aufstellen von Mobilheimen – anders beispielsweise nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 – nicht umfasst ist. Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist gegen diese Entscheidung nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist gegen diese Entscheidung nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.27.1.11.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.