RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum09.08.2018 Geschäftszahl405-1/294/1/21-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Ursula Bergmüller-Hannak über die Beschwerde des AB AA, AE 5, AC AD, gegen den Bescheid (Spruchpunkt „Rodungsversagung“) der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 01.03.2018, Zahl 30303-404/yyyy/4-2018,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Ursula Bergmüller-Hannak über die Beschwerde des Ausschussbericht AA, AE 5, AC AD, gegen den Bescheid (Spruchpunkt „Rodungsversagung“) der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 01.03.2018, Zahl 30303-404/yyyy/4-2018, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Satz „Ergänzender Bestandteil dieses Bescheides ist die Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.02.2018 und der vidierte Lageplan vom 01.03.2018.“ entfällt und nach der Größenangabe „ca. 350 m²“ der Klammerausdruck „(an der Örtlichkeit laut von der Behörde vidiertem Lageplan vom 18.01.2018)“ ergänzt wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Satz „Ergänzender Bestandteil dieses Bescheides ist die Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.02.2018 und der vidierte Lageplan vom 01.03.2018.“ entfällt und nach der Größenangabe „ca. 350 m²“ der Klammerausdruck „(an der Örtlichkeit laut von der Behörde vidiertem Lageplan vom 18.01.2018)“ ergänzt wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die Verwaltungsbehörde die Erteilung einer Rodungsbewilligung für die Errichtung einer land- und forstwirtschaftlichen Lagerhalle in der Größe von ca 350 m² auf einer Teilfläche des Waldgrundstückes vvvv KG AC AD zusammengefasst im Wesentlichen mit der Begründung, die Rodungsfläche weise laut dem forsttechnischen Gutachten dem Waldentwicklungsplan entsprechend die Kennziffern 121 und 131 auf, wobei sich die mittlere bzw hohe Wertigkeit der Wohlfahrtswirkung daraus ergäbe, dass sich die Rodungsfläche einerseits im Grundwassereinzugsgebiet der Gemeinde AC AD und andererseits im Grundwasserkörper nach der Wasserrahmenrichtlinie befinde. Daraus sei zu schließen, dass die Walderhaltung im öffentlichen Interesse liege. Hingegen sei ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse nur dann zu bejahen, wenn die andere Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche eine Maßnahme darstelle, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung oder der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig sei. Davon könne nicht ausgegangen werden, da die geplante Rodung lediglich dem Erhalt einer 350 m² großen Wiesenfläche diene, was der Futtergrundlage für 0,07 GVE entspräche. Es könne bei der vorliegenden Größe des Betriebes nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Maßnahme zur Existenzsicherung handle. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht eine Beschwerde eingebracht, die er im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Rodung diene landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken. Die Behörde habe außer Acht gelassen, zu prüfen, ob hinsichtlich der beabsichtigten Teilnutzung zu forstwirtschaftlichen Zwecken (Lagerung von Hackschnitzeln) eine Rodung vorliege. Nach den Rodungserlässen sei „in Übernahme der VwGH-Rechtsprechung (ua. 90/10/0100)“ dann keine Rodung vorliegend, wenn eine Hütte tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung diene und zur forstbetrieblichen Bewirtschaftung des Waldes unbedingt notwendig sei. Unbedingt erforderlich sei eine Hütte nur dann, wenn ohne sie eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht möglich sei. Der Gesetzgeber normiere in § 1a Abs 3 ForstG als Wald dauernd unbestockte Flächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stünden und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienten. Aus § 33 Abs 2 lit b ForstG gehe hervor, dass als forstbetriebliche Einrichtungen verwendete Gebäude die Waldbodeneigenschaft ihrer Grundfläche nicht änderten. Der Gesetzgeber knüpfe ausschließlich an das Kriterium des der Waldbewirtschaftung Dienens an, nicht aber an eine inhaltlich unbestimmte, weites Sachverständigenermessen eröffnende zusätzliche Forderung des VwGH, wonach die Fläche zur forstlichen Bewirtschaftung unbedingt notwendig sein müsse. Diese von der Lehre kritisierte, die verfassungsrechtliche Zuständigkeit des VwGH überschreitende Gesetzesergänzung könne folglich nicht für die Beurteilung des gegenständlichen Falles herangezogen werden. Auch die im Rodungserlass getätigte Ansicht, eine gleichzeitige weitere Nutzung einer Hütte zu nichtforstwirtschaftlichen Zwecken führe hinsichtlich des gesamten Gebäudes zu einer Rodung, sei nicht dem Gesetz zu entnehmen und daher unbeachtlich. Ein „zeitlich abgesonderter, landwirtschaftlichen Zwecken dienender“ Zubau zu einer forstwirtschaftlich gesetzeskonform genutzten und sich auf Waldboden befindlichen Hütte dürfe im Ergebnis nicht zu einer Rodung hinsichtlich des gesamten Objektes führen. Eine Lagerhalle zum Zweck der Lagerung von Hackschnitzeln diene unzweifelhaft der forstlichen Bewirtschaftung. Insoweit liege jedenfalls keine rodungspflichtige Maßnahme vor.Der Gesetzgeber normiere in Paragraph eins a, Absatz 3, ForstG als Wald dauernd unbestockte Flächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stünden und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienten. Aus Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, ForstG gehe hervor, dass als forstbetriebliche Einrichtungen verwendete Gebäude die Waldbodeneigenschaft ihrer Grundfläche nicht änderten. Der Gesetzgeber knüpfe ausschließlich an das Kriterium des der Waldbewirtschaftung Dienens an, nicht aber an eine inhaltlich unbestimmte, weites Sachverständigenermessen eröffnende zusätzliche Forderung des VwGH, wonach die Fläche zur forstlichen Bewirtschaftung unbedingt notwendig sein müsse. Diese von der Lehre kritisierte, die verfassungsrechtliche Zuständigkeit des VwGH überschreitende Gesetzesergänzung könne folglich nicht für die Beurteilung des gegenständlichen Falles herangezogen werden. Auch die im Rodungserlass getätigte Ansicht, eine gleichzeitige weitere Nutzung einer Hütte zu nichtforstwirtschaftlichen Zwecken führe hinsichtlich des gesamten Gebäudes zu einer Rodung, sei nicht dem Gesetz zu entnehmen und daher unbeachtlich. Ein „zeitlich abgesonderter, landwirtschaftlichen Zwecken dienender“ Zubau zu einer forstwirtschaftlich gesetzeskonform genutzten und sich auf Waldboden befindlichen Hütte dürfe im Ergebnis nicht zu einer Rodung hinsichtlich des gesamten Objektes führen. Eine Lagerhalle zum Zweck der Lagerung von Hackschnitzeln diene unzweifelhaft der forstlichen Bewirtschaftung. Insoweit liege jedenfalls keine rodungspflichtige Maßnahme vor. Es mangle auch am überwiegenden öffentlichen Interesse an der Walderhaltung: Das Gesamtvorhaben befinde sich zur Gänze auf der Funktionsfläche 19 und nur zu einem kleinen Teil auf der Funktionsfläche
- Die Behörde habe keine Feststellungen darüber getroffen, auf welcher der Funktionsflächen sich der landwirtschaftlich genutzte Teil des Vorhabens befinde. In Anbetracht der umso geringeren Rodungsfläche hätte sohin die belangte Behörde in ihrer Interessensabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Agrarstrukturverbesserung gegenüber der Walderhaltung erkennen müssen. Auch alternative Standortmöglichkeiten außerhalb des Waldes lägen im Grundwasserkörper nach der Wasserrahmenrichtlinie bzw im Grundwassereinzugsgebiet der Gemeinde AC AD. Das Wasserrechtsgesetz, welches Eingriffe in das Grundwasser reglementiere, sehe kein unterschiedliches Schutzniveau für eine mit forstlichen Gewächsen bestockte Fläche gegenüber einer Grünlandfläche vor. Die von der Behörde ins Treffen geführten alternativen Standorte außerhalb von Waldflächen seien nicht tauglich, da die Errichtung des Hackschnitzellagers der Hintanhaltung einer Feinstaubbelastung diene. Diverse forstliche Forschungsanstalten empfählen, ein Hackschnitzellager möglichst weit entfernt von Arbeits- und Wohnplätzen unter Beachtung der Hauptwindrichtung zu situieren; die Sozialversicherungsanstalt der Bauern warne vor den von Hackgutlagern ausgehenden Gesundheitsgefahren durch Feinstaub und Schimmelpilzsporenbelastungen. Die Behörde lasse Umstände der Hintanhaltung einer Gesundheitsgefährdung gänzlich unberücksichtigt. Auch werde nicht berücksichtigt, dass die Flächenverluste im Bereich der Hofstelle im Ausmaß von 5 ha dem öffentlichen Interesse an einer Hochleistungsbahninfrastruktur geschuldet seien. Der von der Behörde vorgeschlagene alternative Standort würde die wichtigste Erweiterungsmöglichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes verhindern. Ein von der belangten Behörde ins Treffen geführter Standort am Bringungsweg böte neben der Wirtschaftserschwernis auch das „Minus“ der negativen Einwirkung auf das Landschaftsbild und bewirkte eine Zersiedelung der Landschaft, was den Intentionen der Raumplanung widerspräche. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren, insbesondere nach Einholung eines forsttechnischen Gutachtens von Ing. AR AQ und eines landwirtschaftlichen Gutachtens von Hofrat DI AM AL sowie nach Abführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 11.06.2018 und am 01.08.2018, in denen die Parteien gehört und die Gutachten erörtert wurden, in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren, insbesondere nach Einholung eines forsttechnischen Gutachtens von Ing. AR AQ und eines landwirtschaftlichen Gutachtens von Hofrat DI AM AL sowie nach Abführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 11.06.2018 und am 01.08.2018, in denen die Parteien gehört und die Gutachten erörtert wurden, in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften EZ aa, bb, cc und dd je KG AC AD mit einem gesamten Flächenausmaß von knapp 44,8 ha, davon gut 11 ha Wald und rund 33 ha landwirtschaftliche Nutzflächen. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet derzeit 44,10 ha landwirtschaftliche Nutzflächen (Acker, einmähdige Wiese, Hutweide, Mähwiesen und Mähweiden mit drei oder mehr Nutzungen), wovon rund 15,4 ha Pachtflächen sind. Der Betrieb wird als Bio-Heumilchbetrieb geführt und verfügt derzeit über rund 300 m² Heuballenlagerflächen. Ausgehend von den im Jahresdurchschnitt gehaltenen 62 GVE (Großvieheinheiten) und dem daraus resultierenden Futter- und Lagerbedarf ist die derzeitige Lagerkapazität von Heu für den Eigenbedarf nicht ausreichend, sondern hat der Beschwerdeführer insoweit einen Gesamtflächenbedarf von 500 m². Der Beschwerdeführer begann im Herbst 2017 auf der nachstehend näher bezeichneten Stelle des Grundstückes vvvv KG AC AD eine Lagerhalle zu errichten, ohne die Errichtung als Rodung anzumelden. Das Behördenorgan, CC DD, stellte diese Errichtung zufällig fest und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er eine Rodungsbewilligung benötige, ausgehend wovon dieser ohne vorherige Anmeldung mit schriftlicher Eingabe vom 18.01.2018 um Erteilung einer Rodungsbewilligung zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung ansuchte. Der Beschwerdeführer hat sohin ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung mit der Errichtung einer Lagerhalle auf dem genannten Grundstück begonnen, wobei die Örtlichkeit auf dem nachstehenden Luftbild erkennbar ist: Bild aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Das in Errichtung begriffene Lagerobjekt hat ein Betonfundament von ca 17 x 21 m und Betonwände und stellt sich wie folgt dar: Bilder aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Mit der Errichtung des Objekts wurde entlang eines bestehenden – im Objektbereich betonierten – Weges, wie auf der nachstehenden Abbildung dargestellt, begonnen. Bild aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Dieser Weg führt weiter in bzw durch Waldflächen, jedenfalls aber über jenen Bereich hinaus, ab dem sich die Waldfläche im annähernd rechten Winkel Richtung Norden erstreckt (siehe auch dazu die obige Luftbildaufnahme, Bereich 1). Der Beschwerdeführer beabsichtigt, ausgehend vom Weg gesehen den linken Teil des Objektes für die Lagerung von Heu zu verwenden, den rechten für die Lagerung von Hackschnitzel. Auf dem Boden des Waldbestandes des Beschwerdeführers und der vom forsttechnischen Gutachter angenommenen Bonität ist jährlich eine Menge von maximal 120 bis 150 Schüttraummeter (srm) an Hackgut aus dem verarbeiteten Brenn- und Schleifholz zu gewinnen. Der Beschwerdeführer produziert die Hackschnitzel nicht selbst, sondern bedient sich dazu eines Auftragnehmers, der mit dem Hackgerät vor Ort die Hackschnitzel einerseits für den Eigenbedarf des Hofes und andererseits für das Heizwerk AC AD, welches über zu geringe Lagerflächen verfügt, herstellt. Die halbe Lagerhalle verfügt über in etwa die doppelte Lagerkapazität der jährlich zu produzierenden 120 bis 150 Schüttraummeter an Hackgut. Es ist üblich, dass im forstwirtschaftlichen Bereich nicht jährlich geschlägert wird, sondern die Holzgewinnung nur alle paar Jahre erfolgt, ausgehend wovon der Bedarf des Rechtsmittelwerbers an der Hackgutlagerung im geplanten Ausmaß des Objektes als gegeben zu erachten ist. Das ohne Rodungsbewilligung in Errichtung begriffene Objekt befindet sich im Wald, zum größten Teil in der mit der Kennziffer 2 bewerteten Funktionsfläche 19, zu einem kleinen Teil in der mit der Kennziffer 3 bewerteten Funktionsfläche 23 jeweils die Wohlfahrtsfunktion betreffend. Zur Waldeigenschaft sowie zum öffentlichen Interesse an der Walderhaltung hat der forstliche Sachverständige folgendes Gutachten, dessen Inhalt das Gericht zu seinen Feststellungen erhebt, erstattet: Befund und Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen
- Ausgangssituation Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung vom 01.03.2018, Zahl: 30303-404/yyyy/4-2018, wurde Herrn AB AA, AE 5, AC AD, die Rodung einer Teilfläche auf der GP vvvv KG AC AD zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung versagt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung vom 01.03.2018, Zahl: 30303-404/yyyy/4-2018, wurde Herrn Ausschussbericht AA, AE 5, AC AD, die Rodung einer Teilfläche auf der Gesetzgebungsperiode vvvv KG AC AD zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung versagt. Mit Schreiben vom 29.03.2018 legte Herr AB AA gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung ein.Mit Schreiben vom 29.03.2018 legte Herr Ausschussbericht AA gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung ein. Aufgrund der Befangenheitserklärung des Sachverständigenteams des Referates 4/02 - Landesforstdirektion wurde mit Schreiben vom 24.05.2018 des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg der Unterfertigte mit der Erstellung des forstfachlichen Gutachtens beauftragt. Daraufhin erfolge am 07.06.2018 eine Begehung vor Ort und konnte folgender Befund festgestellt werden.
- Standorts- und Bestandesbeschreibung Die zur Rodung beantragte Waldfläche liegt im südöstlichen Teil des Grundstückes Nr. vvvv KG AC AD und ist als eben zu bezeichnen. Auf der gegenständlichen Fläche ist bereits ein Betonfundament mit einem Ausmaß von ca. 17 mal 21 m vorhanden. Des Weiteren wurden bereits Betonwände errichtet. Im Osten grenzt ein Baumholz und im Süden bzw. Westen eine Dickungs- bzw. Durchforstungsfläche an. Fremdgrundstücke bzw. Bestände von Nachbarn sind von der beantragten Rodung nicht betroffen
- Feststellung der Waldeigenschaft Es wird festgestellt, dass der gegenständliche Grundstücksteil des Grundstückes Nr. vvvv KG AC AD Wald im forstrechtlichen Sinn darstellt. Dies wird damit begründet, dass auf älteren Luftfotos von 2010 bis 2017 eine Bestockung mit einem forstlichen Bewuchs sichtbar ist und im Süden, Westen und Osten an Waldflächen anschließt und somit Wald darstellt. Luftbilder 2010, 2012, 2014 und 2017 aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt
- Qualitative und quantitative Wirkungen der zur Rodung beantragten Waldflächen Laut dem vom Bundesministerium für Land- Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft bewilligten Waldentwicklungsplan liegt der gegenständliche Grundstücksteil vom Grundstück Nr. vvvv KG AC AD im Bereich einer mit den Ziffern 1/2/1 (Funktionsfläche 19) und zu einem kleinen Teil im Norden mit der Ziffer 1/3/1 (Funktionsfläche 23) bewerteten Waldfläche. Die Geländeaufnahme und die Auswertung der digitalen Daten hat ergeben: Schutzfunktion: Entsprechend der oben angeführten Standorts- und Geländebeschreibung (geringe Hangneigung, Bodenaufbau) weist die zur Rodung beantragte Fläche keinerlei Schutzfunktion auf, es handelt sich um einen reinen Wirtschaftswald. Der Schutzfunktion ist somit in Übereinstimmung mit dem Waldentwicklungsplan die Ziffer 1 zuzuordnen. Wohlfahrtsfunktion: Laut Waldentwicklungsplan liegt die zur Rodung beantragte Fläche zum größten Teil in der Funktionsfläche 19 mit der Kennziffer 2 für die Wohlfahrtswirkung (grün dargestellt). Ein kleiner im Nordosten liegender Teil befindet sich auf der Funktionsfläche 23 mit der Kennziffer 3 für die Wohlfahrtswirkung (blau dargestellt) WEP – Bild aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Der Grund für die mittlere bzw. hohe Wohlfahrtswirkung wird im WEP mit der räumlichen Gliederung und dem Ausgleich des Wasserhaushaltes bzw. mit der räumlichen Gliederung des Waldes in dicht verbauten bzw. bewohnten Gebieten begründet. Speziell der Ausgleich des Wasserhaushaltes wird auch noch zusätzlich durch die Kartierung im WIS (Wasserinformationssystem) dokumentiert. Waldflächen sind für den Wasserhaushalt und Grundwasserkörper von großer Bedeutung, da durch die Beschattung durch den Wald die Verdunstung geringer ist und ein gutes Bodenklima entsteht, und in weiterer Folge werden die Regenfälle (speziell Starkniederschläge) durch die Interzeption (Wasserrückhalt durch Nadeln bzw. Blätter) gebremst und zeitverzögert dem Boden zugeführt. Bild „Grundwasserkörper nach WRRL“ aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Die Kartierung des Grundwasserkörpers ist nicht nur auf die Waldflächen begrenzt, sondern umfasst großflächig das Gebiet um die geplante Rodung. Somit auch landwirtschaftliche Flächen und auch Gebäude. Bild „Übersicht Grundwasserkörper nach WRRL“ entfernt Auf Grund der Gegebenheiten und der hauptsächlichen Lage der Rodungsfläche in der Funktionsfläche 19 (1/2/1) und der Dokumentation des Grundwasserkörpers ist somit in Übereinstimmung mit dem Waldentwicklungsplan die Ziffer 2 zuzuordnen. Erholungsfunktion: Die zur Rodung beantragte Fläche befindet sich im Randbereich einer landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Fläche. Der Erholungsfunktion ist somit in Übereinstimmung mit dem Waldentwicklungsplan die Ziffer 1 zuzuordnen.
- Waldausstattung und Waldflächendynamik Die Waldausstattung der Gemeinde AC AD beträgt laut Katasterstand 22% und laut Auswertung der Orthofoto ca. 24% und ist als niedrig zu bewerten. Grundsätzlich wird eine Waldausstattung unter 25% als niedrig bewertet.
- Auswirkungen auf benachbarte Wälder Von der beantragten Rodung werden keine Fremdgrundstücke bzw. Nachbarwälder berührt. Somit sind auch keine nachteiligen Auswirkungen auf dieselben feststellbar. Gutachten Die gegenständliche zur Rodung beantragte Fläche wurde bereits technisch gerodet (Fällung der Bäume und Bau des Fundamentes und der Betonwände). Trotz dieser technischen Maßnahmen handelt es sich um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 idgF. Die beantragte Rodungsfläche liegt gemäß Waldentwicklungsplan zwischen den Funktionsflächen 19 und
- Wobei der Großteil der beantragten Fläche in der Funktionsfläche 19 mit der Kennziffer 1/2/1 liegt. Diese Kennzeichnung entspricht auch dem Stand in der Natur. Durch die mittlere und zum geringen Teil auch hohe Wohlfahrtswirkung wird das öffentliche Interesse an der Walderhaltung dokumentiert. Das Gutachten des Amtssachverständigen ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Aspekt der weiteren Rodungen für die Zufahrt wurde nicht berücksichtigt. Die durch die bereits durchgeführte technische Rodung verloren gegangene Wohlfahrtswirkung auf einer Fläche von 350 m² kann nur durch eine Wiederbegründung eines standortsgerechten Bestandes erzielt werden, die ehestmöglich durchgeführt werden soll. Eine Grünlandfläche von rund 350 m² dient der Bedeckung von 0,07 GVE. Ausgehend von der geplanten Nutzung des Lagerobjektes, einerseits zur Lagerung von Heu, andererseits zur Lagerung von Hackschnitzeln, könnte dieses Objekt auch an anderer Stelle des knapp 44,8 ha umfassenden landwirtschaftlichen Betriebes errichtet werden, insbesondere an der der jetzigen Situierung gegenüberliegenden Straßenseite, einer nicht im Landschaftsschutzgebiet befindlichen Grünfläche, sowie weiter an jener Stelle im Grünlandbereich (siehe dazu das Luftbild auf Seite 4, Bereich 1), an der die Waldgrenze einen in etwa im rechten Winkel verlaufenden Einschnitt Richtung Norden beschreibt. Das gegenständliche Objekt ist nach Mitteilung der Baubehörde vom 07.05.2018 bewilligungsfrei im Sinne des § 2 Abs 3 Z 7 Salzburger Baupolizeigesetz, ausgehend wovon eine raumplanungsfachliche Beurteilung nach Mitteilung der Raumordnungsabteilung vom 25.05.2018 im Hinblick auf die Vorgaben des REK nicht erforderlich ist.Das gegenständliche Objekt ist nach Mitteilung der Baubehörde vom 07.05.2018 bewilligungsfrei im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, Salzburger Baupolizeigesetz, ausgehend wovon eine raumplanungsfachliche Beurteilung nach Mitteilung der Raumordnungsabteilung vom 25.05.2018 im Hinblick auf die Vorgaben des REK nicht erforderlich ist. Im Zuge der in Planung befindlichen Bahn-Hochleistungsstrecke dürften zukünftig rund 5 ha landwirtschaftlicher Grund des Beschwerdeführers, die sich allerdings nicht im Bereich des Waldrandes befinden, sondern nördlich der Hofgebäude, nicht mehr zur Verfügung stehen; diesbezüglich in Rechtskraft erwachsene Bescheide liegen allerdings derzeit nicht vor. Der vorstehende Sachverhalt stützt sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die forstfachlichen Feststellungen gründen auf den schlüssigen und plausiblen Ausführungen des zugezogenen forsttechnischen Gutachters Ing. AR AQ, Forstorgan der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg. Zu seiner Zuziehung ist Folgendes auszuführen: Von der an sich üblichen Beauftragung eines forstfachlichen Sachverständigen der Landesforstdirektion Salzburg musste Abstand genommen werden, da sich sämtliche Forsttechniker derselben mit der Begründung für befangen erklärt hatten, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei eine Kollegin in deren Abteilung für Lebensgrundlagen und Energie, sodass das erkennende Gericht auf den ihm aus anderen Forstverfahren bekannten, erfahrenen Gutachter Ing. AR AQ der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg zurückgriff und zurückgreifen durfte. An dessen Ausführungen hegte das Gericht keinerlei Zweifel. Die Feststellungen landwirtschaftlicher Natur stützen sich auf das nachstehend wiedergegebene Gutachten des bewährten landwirtschaftlichen Sachverständigen Hofrat DI AM AL, das dieser – im Übrigen ebenso wie der forstliche Gutachter – in der mündlichen Verhandlung ergänzte: Befund: Herr AB AA ist Eigentümer der Liegenschaft „AE“ (bestehend aus den EZ aa, bb, cc und dd je KG AC AD) einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer Eigentumsfläche lt Kataster von rund 44,8 ha. Diese Fläche verteilt sich auf folgende Nutzungsarten: Herr Ausschussbericht AA ist Eigentümer der Liegenschaft „AE“ (bestehend aus den EZ aa, bb, cc und dd je KG AC AD) einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer Eigentumsfläche lt Kataster von rund 44,8 ha. Diese Fläche verteilt sich auf folgende Nutzungsarten: Abbildung aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Gemäß Mehrfachantrag 2018 bewirtschaftet der Betrieb „AE“ unter der Betriebsnummer aaaaaaaaa einschl. Pachtflächen folgende landw. Kulturarten: Acker (Feldfutter) 2,08 ha Einmähdige Wiese 0,17 ha Hutweide 0,24 ha Mähwiesen/-weiden drei und mehr Nutzungen 41,61 ha SUMME 44,10 ha Davon sind rund 15,42 ha Pachtflächen wobei mit 15,22 ha dies überwiegend mehrmähdige Wiesenflächen darstellen. Die Pachtflächen sind über folgende vertragliche Vereinbarungen an den Betrieb gebunden:
- GP ab, ac/1 und ad (ca 4,23 ha) ab 1.3.2015 auf unbestimmte Zeit mit beidseitigem 6-monatigen Kündigungsrecht.Gesetzgebungsperiode ab, ac/1 und ad (ca 4,23 ha) ab 1.3.2015 auf unbestimmte Zeit mit beidseitigem , 6-monatigen Kündigungsrecht.
- GP ae und af (ca 2,4 ha) ab 1.3.2016 auf unbestimmte Zeit mit beidseitigem 6-monatigen Kündigungsrecht.Gesetzgebungsperiode ae und af (ca 2,4 ha) ab 1.3.2016 auf unbestimmte Zeit mit beidseitigem 6-monatigen Kündigungsrecht.
- GP ag (ca 1,7 ha) ohne Pachtvertrag zur Nutzung ab 2018 überlassen (Kauf wird angestrebt).Gesetzgebungsperiode ag (ca 1,7 ha) ohne Pachtvertrag zur Nutzung ab 2018 überlassen (Kauf wird angestrebt).
- GP ah ab 1.3.2017 (6,03 ha) ab 1.3.2017 auf unbestimmte Zeit mit beidseitigem 6-monatigen Kündigungsrecht.Gesetzgebungsperiode ah ab 1.3.2017 (6,03 ha) ab 1.3.2017 auf unbestimmte Zeit mit beidseitigem 6-monatigen Kündigungsrecht. Von den Eigentumsflächen wurden die GP ai/1 und aj/3 in den Jahren 2014 und 2015 zugekauft, weiters die GP ak, al, am und an/2 im Jahre
- Von den Eigentumsflächen wurden die Gesetzgebungsperiode ai/1 und aj/3 in den Jahren 2014 und 2015 zugekauft, weiters die Gesetzgebungsperiode ak, al, am und an/2 im Jahre
- Die Flächenaufstockungen erfolgen ua bereits als Vorsorge für die geplante Grundbeanspruchung der ÖBB (Ausbau Hochleistungsstrecke) im Ausmaß von ca 5 ha im Bereich der Hofstelle der Fam. AA. Aus landw. Sicht entsprechen die oa Pachtverträge den üblichen in der Landwirtschaft angewendeten Verträgen (Musterverträge der LK-Salzburg) und sind geeignet die betrieblichen Verhältnisse auf diese Flächenausstattung abzustimmen. Im Übrigen sind aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft (Betriebsaufgaben) immer wieder Pachtflächen in der Region verfügbar. Die landw. Maschinenausstattung entspricht den üblichen bis hohen Anforderungen an einen Grünland-/Forstbetrieb dieser Größenordnung und besteht aus: 4 Traktoren, Ladewagen (35 m³), Güllefass (15,5 m³), Kreiselheuer (13 m), Doppelkreiselschwader (7,8 m), Teleskoplader, 5,5 t Bagger, 3 Mähwerken, Ballenwagen, Kipper, 2-Achsanhänger, Viehanhänger, Wiesenegge, Seilwinde und diversen Kleingeräten. Der Betrieb hält im Jahresdurchschnitt rund 62 GVE (48 Milchkühe + Nachzucht). Die Milchliefermenge beträgt rund 230.000 kg, die ergibt einschl. der für die Kälberaufzucht verwendeten Milch einen Stalldurchschnitt von rund 6000 kg. Mit Ausnahme von rund 15 Stk. Jungrindern (Kalbinnen), welche von Juni bis September auf einer Alm ausgestiftet sind, befinden sich sämtliche Tiere ganzjährig am Betrieb. Der Betrieb wird als Bio-Heumilchbetrieb geführt. Die Fütterung der Tiere erfolgt während der Vegetationszeit überwiegend mit Frischgras (Stallfütterung und Weidegang), im Winter mittels Heu und Kraftfutter (Zukauf). In geringen Mengen wird Stroh als Einstreu für Kälber und Jungvieh zugekauft. Die Hofstelle besteht aus dem landw. Wohnhaus, dem Austraghaus, einem Nebengebäude sowie den Stall- und Wirtschaftsgebäuden. Letztere bestehen aus einem alten Stall mit Gewölbe (dzt weitgehend leerstehend bzw Lager), einer Heubergehalle mit Garagen im UG und einem Rinderlaufstall. Die als Lager nutzbaren Flächen der deckenlastigen Heubergehalle weist eine Bruttofläche von rund 675 m² auf. Abzüglich der Ein- und Durchfahrten sowie der Heubelüftungsanlage stehen netto rund 300 m² Heuballenlagerflächen zur Verfügung. Dzt wird zum Teil auch notdürftig oberhalb des alten Stalles Heu auf einer nicht befahrbaren Decke gelagert. Bilder aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Heubergehalle Bild aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Heuballentrocknung (Belüftungsanlage) Bild aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Nicht für Heuballenlagerung geeigneter Bergeraum über alten Stall Bild Hofstelle „ZA“ entfernt Ermittlung des Futter- und Heulagerbedarfs (Berechnung erfolgt auf Basis der ÖKL – Landtechnisches Schriftenreihe 236 – Heutrocknung: Technische Grundlagen für die Planung): Dem ermittelten Bedarf von rund 500 m² (ohne Stroh- und Hackschnitzel, für diese wären für den Eigenbedarf zusätzlich rund 80 bis 100 m² anzusetzen) steht eine vorhandene Nettofläche von rund 300 m² zur Verfügung. Bisher erfolgte die Unterbringung auch zT unzulänglich in einem nicht befahrbaren Deckenbereich bzw in den zum Abstellen von Geräten normalerweise freizuhaltenden Bereichen der Bergehalle. Der für die neue Lagerhalle, für land- und forstwirtschaftliche Ernteprodukte, vorgesehene Standort liegt rund 350 m südöstlich der Hofstelle auf GP vvvv, KG AC AD im Bereich einer bisher als Holzlagerplatz genutzten Fläche. Der für die neue Lagerhalle, für land- und forstwirtschaftliche Ernteprodukte, vorgesehene Standort liegt rund 350 m südöstlich der Hofstelle auf Gesetzgebungsperiode vvvv, KG AC AD im Bereich einer bisher als Holzlagerplatz genutzten Fläche. Dieser Standort ist über einen asphaltierten bzw in Teilbereichen geschotterten Wirtschaftsweg erschlossen. Bilder Luftaufnahme „Hofstelle und geplante Lagerhalle“ und „Panoramaaufnahme“ aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Zu Frage 1: Gemäß oa Berechnungen benötigt der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des im bestehenden Laufstall untergebrachten Viehbestandes, der Bewirtschaftungsform (Bio-Heumilchbetrieb) und der vorhandenen Flächenausstattung zusätzliche Lagerflächen für landw. Ernteprodukte in der Größenordnung von 200 bis 250 m². Der Lagerraumbedarf für Hackschnitzel in Bezug auf die eigene Waldflächenausstattung (ca 120 bis 150 srm) wurde in der Verhandlung durch den forstfachlichen Sachverständigen dargelegt. Einschließlich notwendiger Rangier- und Reserveflächen kann das geplante Gebäude hinsichtlich seiner Größe für den bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als angemessen beurteilt werden. Zu Frage 2: Wie im Befund ausgeführt erfolgt die Lagerung von landw. Erntegütern (Heu und Stroh) sowie von Hackschnitzeln dzt in der bestehenden deckenlastigen Heubergehalle. Dabei ist der dort vorhandene Lagerraum nicht ausreichend bzw kann nur durch tw unzulängliche Unterbringung in einem nicht befahrbaren Deckenbereich bzw in den zum Abstellen von Geräten normalerweise freizuhaltenden Bereichen der Bergehalle der Bedarf notdürftig erfüllt werden. Zusätzlich ist anzuführen, dass die Flächenaufstockung erst in den letzten Jahren (ab 2015) erfolgte und in diesen Jahren witterungsbedingt auch Mindererträge gegenüber einem „Normaljahr“ aufgetreten sind. Zu Frage 3: Aus landw. Sicht ist der vom Beschwerdeführer ausgewählte Standort grundsätzlich zur Errichtung eines Lagergebäudes geeignet. Aufgrund der weitgehend arrondierten Lage des Betriebes und der bestehenden inneren und äußeren Erschließungsverhältnisse ist es allerdings auch nicht der einzig mögliche Standort am Betrieb. Die Feststellungen zur fehlenden raumordnungsfachlichen Relevanz sowie zur fehlenden baubehördlichen Bewilligungspflicht gründen auf den schriftlichen Äußerungen der jeweiligen Behördenorgane. Der Beschwerdeführer ist weder den Gutachten noch den Äußerungen der übrigen Behördenorgane auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere vermochte seine Darstellung, die vorliegende Örtlichkeit sei (auf einer Gesamtfläche von rund 33 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche an Eigengrund) die einzige sich für die Rodung eignende, nicht zu überzeugen. Die Feststellungen zum Geschehensablauf betreffend den Errichtungsbeginn sowie die Reaktion des Behördenorgans darauf stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und des Behördenorgans CC DD. Betreffend die derzeitige Bewirtschaftung der Liegenschaft und die beabsichtigte Nutzung des in Errichtung begriffenen Objektes gründet das Gericht seine Feststellungen in Ergänzung zum landwirtschaftlichen Gutachten auch auf die Angaben des Beschwerdeführers. In rechtlicher Hinsicht führen die getroffenen Feststellungen zu folgenden Erwägungen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes (ForstG) lauten wie folgt: Begriffsbestimmungen§ 1a.Paragraph eins a, ……
(3)Absatz 3,Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Absatz eins, auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege). …… Feststellungsverfahren§ 5.Paragraph 5, ……
(2)Absatz 2,Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. …… Aufgabe der forstlichen Raumplanung§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Aufgabe der Raumplanung für den Lebensraum Wald (forstlichen Raumplanung) ist die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben.
(2)Absatz 2,Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solchem Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben, daß seine Wirkungen, nämlichZur Erfüllung der im Absatz eins, genannten Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solchem Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben, daß seine Wirkungen, nämlich a)Litera a die Nutzwirkung, das ist insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz, b)Litera b die Schutzwirkung, das ist insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung, c)Litera c die Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluß auf die Umwelt, und zwar inbesondere auf den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser, d)Litera d die Erholungswirkung, das ist insbesondere die Wirkung des Waldes als Erholungsraum auf die Waldbesucher bestmöglich zur Geltung kommen und sichergestellt sind. …… Waldentwicklungsplan§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Waldentwicklungsplan erstreckt sich auf das Bundesgebiet (Gesamtplan) und setzt sich aus Teilplänen zusammen. …… Rodung§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Absatz 3,Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Absatz 4,Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz. …… Anmeldepflichtige Rodung§ 17a.Paragraph 17 a,
(1)Absatz eins,Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn 1.Ziffer eins die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt und 2.Ziffer 2 der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in § 19 Abs. 2 genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet undder Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in Paragraph 19, Absatz 2, genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und 3.Ziffer 3 die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, nicht durchgeführt werden darf. Paragraph 91, Absatz 2, gilt sinngemäß. …… Arten der Benützung§ 33.Paragraph 33, ……
(2)Absatz 2,Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:Zu Erholungszwecken gemäß Absatz eins, dürfen nicht benützt werden: …… b)Litera b Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches, …… Zunächst ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Verfahren um die beabsichtigte Erwirkung einer Rodungsbewilligung für eine etwa 350 m² große Waldfläche geht, also eine Fläche, die aufgrund ihres Ausmaßes zunächst dem § 17a Abs 1 Z 1 ForstG unterfällt.Zunächst ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Verfahren um die beabsichtigte Erwirkung einer Rodungsbewilligung für eine etwa 350 m² große Waldfläche geht, also eine Fläche, die aufgrund ihres Ausmaßes zunächst dem Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer eins, ForstG unterfällt. Erst dann, wenn die Behörde – nach Z 3 dieser Bestimmung – dem Anmelder, also dem Rodungswilligen, mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 ForstG nicht durchgeführt werden darf, greifen die Bestimmungen für die Durchführung eines Rodungsbewilligungsverfahrens, also die §§ 17, 18 und 19 ForstG.Erst dann, wenn die Behörde – nach Ziffer 3, dieser Bestimmung – dem Anmelder, also dem Rodungswilligen, mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, ForstG nicht durchgeführt werden darf, greifen die Bestimmungen für die Durchführung eines Rodungsbewilligungsverfahrens, also die Paragraphen 17, 18 und 19 ForstG. Da der Gesetzgeber bei Einführung des § 17a ForstG, also der Schaffung einer bloß anmeldepflichtigen Rodung für Kleinflächen, eine Verwaltungsvereinfachung vor Augen hatte, kann es mit Blick darauf keine Rolle spielen, dass vorliegend der Beschwerdeführer die von ihm durchgeführte Rodung nicht angemeldet hat, sondern von vornherein die Erteilung einer Rodungsbewilligung beantragte, war ihm doch vom Behördenorgan, welches auf die konsenslos durchgeführte Rodung zufällig aufmerksam geworden war, die Bewilligungspflicht dargetan worden. Da der Gesetzgeber bei Einführung des Paragraph 17 a, ForstG, also der Schaffung einer bloß anmeldepflichtigen Rodung für Kleinflächen, eine Verwaltungsvereinfachung vor Augen hatte, kann es mit Blick darauf keine Rolle spielen, dass vorliegend der Beschwerdeführer die von ihm durchgeführte Rodung nicht angemeldet hat, sondern von vornherein die Erteilung einer Rodungsbewilligung beantragte, war ihm doch vom Behördenorgan, welches auf die konsenslos durchgeführte Rodung zufällig aufmerksam geworden war, die Bewilligungspflicht dargetan worden. In Kenntnis der bereits begonnenen Rodung und in fachkundiger Beurteilung des Umstandes, dass ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung im Sinne des § 17 Abs 3 ForstG vorliege, zunächst eine Anmeldung der Rodung zu verlangen, um einen Konsenswerber in weiterer Folge auf das durchzuführende Bewilligungsverfahren hinzuweisen, würde den Normzweck des § 17a ForstG konterkarieren und kann eine solche Absicht dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, auch wenn er Fälle wie den vorliegenden ungeregelt ließ.In Kenntnis der bereits begonnenen Rodung und in fachkundiger Beurteilung des Umstandes, dass ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ForstG vorliege, zunächst eine Anmeldung der Rodung zu verlangen, um einen Konsenswerber in weiterer Folge auf das durchzuführende Bewilligungsverfahren hinzuweisen, würde den Normzweck des Paragraph 17 a, ForstG konterkarieren und kann eine solche Absicht dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, auch wenn er Fälle wie den vorliegenden ungeregelt ließ. Der Beschwerdeführer macht im Lauf des Verfahrens immer wieder geltend, die gegenständliche Fläche sei vor Jahrzehnten Grünfläche gewesen. Dazu ist er – im Einklang mit dem forstfachlichen Gutachten - auf die Bestimmung des § 5 Abs 2 ForstG hinzuweisen, wonach bei einer Waldfeststellung auf den Zeitraum von zehn einer Antragstellung vorangegangenen Jahren abzustellen ist, sich sohin eine vor Jahrzehnten vorliegende Grünlandeigenschaft als unbedeutend erweist. Vor diesem Hintergrund hat der forsttechnische Gutachter seine Ausführungen zur Feststellung der Waldeigenschaft schlüssig und mit Bildmaterial untermauert begründet. Dass innerhalb der letzten zehn Jahre die gegenständliche Fläche Grünfläche gewesen sei, hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Insbesondere aufgrund des dem forstlichen Gutachten zugrunde gelegten Luftbildmaterials, auf welchem auch für einen forstlichen Laien erkennbar ist, dass bereits im Jahr 2010 eine nahezu vollkommene Überschirmung der zur Rodung beantragten Waldfläche gegeben war, die nicht im Zeitraum von nur zwei Jahren entstanden sein konnte, ist die Waldeigenschaft eindeutig zu bejahen.Der Beschwerdeführer macht im Lauf des Verfahrens immer wieder geltend, die gegenständliche Fläche sei vor Jahrzehnten Grünfläche gewesen. Dazu ist er – im Einklang mit dem forstfachlichen Gutachten - auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, ForstG hinzuweisen, wonach bei einer Waldfeststellung auf den Zeitraum von zehn einer Antragstellung vorangegangenen Jahren abzustellen ist, sich sohin eine vor Jahrzehnten vorliegende Grünlandeigenschaft als unbedeutend erweist. Vor diesem Hintergrund hat der forsttechnische Gutachter seine Ausführungen zur Feststellung der Waldeigenschaft schlüssig und mit Bildmaterial untermauert begründet. Dass innerhalb der letzten zehn Jahre die gegenständliche Fläche Grünfläche gewesen sei, hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Insbesondere aufgrund des dem forstlichen Gutachten zugrunde gelegten Luftbildmaterials, auf welchem auch für einen forstlichen Laien erkennbar ist, dass bereits im Jahr 2010 eine nahezu vollkommene Überschirmung der zur Rodung beantragten Waldfläche gegeben war, die nicht im Zeitraum von nur zwei Jahren entstanden sein konnte, ist die Waldeigenschaft eindeutig zu bejahen. Ausgehend davon war sohin weiter zu untersuchen, ob es für das beantragte Vorhaben in vollem Umfang einer Rodungsbewilligung bedarf oder, wie der Beschwerdeführer vermeint, nur für jenen Teil des Objekts, in dem er Heu zu lagern beabsichtigt. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, für jene Hälfte des Lagerobjektes, in dem er Hackschnitzel lagern will, benötige er keine Rodungsbewilligung, da diese Lagerräumlichkeit für die Waldbewirtschaftung notwendig sei bzw im Zusammenhang mit dieser stehe. Diese Auffassung vermag das Gericht nicht zu teilen: Unter Rodung versteht der Gesetzgeber in seinem § 17 Abs 1 ForstG die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Dies bedeutet im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH vom 16.05.1988, Zahl 88/10/0075), dass die Nutzung einer Waldfläche nur dann keiner Rodungsbewilligung bedarf, wenn sie tatsächlich der forstlichen Bewirtschaftung dient und dazu unbedingt erforderlich ist. Derjenige Teil, den der Beschwerdeführer für die Lagerung von Hackgut nutzen will, dient aber nicht der forstlichen Bewirtschaftung, sondern der Aufbewahrung des Ergebnisses derselben, nämlich der Lagerung des durch dritte Personen hergestellten Hackgutes auf Dauer, also bis zum Verkauf bzw bis zu dessen eigener Verwendung. Von einer vorübergehenden Lagerung, die im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung steht, also etwa einer Lagerung von Holz bis zum Abtransport desselben aus dem Wald, kann also vorliegend nicht die Rede sein. Abgesehen davon dient die Hälfte der Rodungsfläche ja selbst nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht forstwirtschaftlichen Zwecken, sondern der Lagerung von Heu, und ist ein Rodungsobjekt im Sinne der genannten höchstgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich seiner Rechtsfolgen auch nicht „teilbar“, wonach für die Nichterforderlichkeit einer Rodungsbewilligung die forstliche Notwendigkeit der alleinige Zweck einer Maßnahme zu sein hat.Unter Rodung versteht der Gesetzgeber in seinem Paragraph 17, Absatz eins, ForstG die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Dies bedeutet im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH vom 16.05.1988, Zahl 88/10/0075), dass die Nutzung einer Waldfläche nur dann keiner Rodungsbewilligung bedarf, wenn sie tatsächlich der forstlichen Bewirtschaftung dient und dazu unbedingt erforderlich ist. Derjenige Teil, den der Beschwerdeführer für die Lagerung von Hackgut nutzen will, dient aber nicht der forstlichen Bewirtschaftung, sondern der Aufbewahrung des Ergebnisses derselben, nämlich der Lagerung des durch dritte Personen hergestellten Hackgutes auf Dauer, also bis zum Verkauf bzw bis zu dessen eigener Verwendung. Von einer vorübergehenden Lagerung, die im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung steht, also etwa einer Lagerung von Holz bis zum Abtransport desselben aus dem Wald, kann also vorliegend nicht die Rede sein. Abgesehen davon dient die Hälfte der Rodungsfläche ja selbst nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht forstwirtschaftlichen Zwecken, sondern der Lagerung von Heu, und ist ein Rodungsobjekt im Sinne der genannten höchstgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich seiner Rechtsfolgen auch nicht „teilbar“, wonach für die Nichterforderlichkeit einer Rodungsbewilligung die forstliche Notwendigkeit der alleinige Zweck einer Maßnahme zu sein hat. An dieser Auslegung vermag auch der vom Beschwerdeführer angezogene § 33 Abs 1 lit b ForstG nichts zu ändern, da diese Bestimmung einen gänzlich anderen Regelungsinhalt in sich begreift, aber ungeachtet dessen auch nicht die Subsumierung einer Hackgutlagerung in einer Halle mit Betonwänden und Betonboden unter den Begriff forstbetriebliche Einrichtung zulässt.An dieser Auslegung vermag auch der vom Beschwerdeführer angezogene Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, ForstG nichts zu ändern, da diese Bestimmung einen gänzlich anderen Regelungsinhalt in sich begreift, aber ungeachtet dessen auch nicht die Subsumierung einer Hackgutlagerung in einer Halle mit Betonwänden und Betonboden unter den Begriff forstbetriebliche Einrichtung zulässt. Aus diesen Erwägungen erhellt, dass die gesamte Maßnahme im Hinblick auf die Notwendigkeit der Erwirkung einer Rodungsbewilligung anhand des § 17 Abs 2 und 3 ForstG zu untersuchen ist.Aus diesen Erwägungen erhellt, dass die gesamte Maßnahme im Hinblick auf die Notwendigkeit der Erwirkung einer Rodungsbewilligung anhand des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 ForstG zu untersuchen ist. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der Rodungsfläche als Wald liege nicht vor, weil der größte Teil der Rodungsfläche betreffend die Wohlfahrtswirkung lediglich die Kennziffer 2, nicht aber die Kennziffer 3 aufweise und nach der Richtlinie des Ministeriums (nunmehr) für Nachhaltigkeit und Tourismus über Inhalt und Ausgestaltung des Waldentwicklungsplanes, Fassung 2012, nach Punkt 4.2 (Bewertung der Funktionen) erst bei Vorliegen der Wertziffer 3 von einem „besonderen öffentlichen Interesse“ gesprochen werden könne, während die Wertziffer 2 eine mittlere Wertigkeit mit erhöhtem öffentlichen Interesse und die Wertziffer 1 eine geringe Wertigkeit mit (bloß) öffentlichem Interesse definiere. Insoweit sei also das Gutachten des forstfachlichen Sachverständigen nicht zutreffend. Das Gericht folgt diesen Beschwerdeausführungen nicht: Der forstfachliche Gutachter hat in Zusammenhalt mit dem Waldentwicklungsplan Salzburg, Teilplan Salzburg-Umgebung und Stadt Salzburg, 1. Revision, Stand 2008, festgestellt, dass die Rodungsfläche zum größten Teil auf der Funktionsfläche 19 mit der Kennziffer 2 für die Wohlfahrtswirkung und zum kleinen Teil auf der Funktionsfläche 23 mit der Kennziffer 3 für die Wohlfahrtswirkung liege. Über die Ausführungen des Waldentwicklungsplanes hinaus (Punkt 5.2.3 Wohlfahrtsfunktion), wonach die Einstufungen unter anderem auf großflächige Wasserschongebiete zurückzuführen seien, hat der Gutachter dargelegt, dass Waldflächen für Wasserhaushalt und Grundwasserkörper von großer Bedeutung sind, da durch die Beschattung aufgrund des Waldes die Verdunstung geringer ist und ein gutes Bodenklima entsteht, was in weiterer Folge dazu führt, dass die Regenfälle (im Speziellen Starkniederschläge) aufgrund des Wasserrückhalts durch Nadeln bzw Blätter gebremst und zeitverzögert dem Boden zugeführt werden. Der Gutachter hat schließlich nach schlüssiger Darlegung und unter Verweis auf das von ihm als fachlich plausibel erachtete Behördengutachten ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass sich die Rodungsfläche im Grundwassereinzugsgebiet der Gemeinde AC AD und im Grundwasserkörper der Wasserrahmenrichtlinie befindet, diese im Einklang mit dem Waldentwicklungsplan an Wertigkeit der Ziffer 2 zuzuordnen sei. In Zusammenhalt mit einer kleinen Teilfläche mit der Kennziffer 3 für die Wohlfahrtswirkung bejahte der Gutachter schließlich in Übereinstimmung mit dem Behördengutachten das öffentliche Interesse an der Walderhaltung der Rodungsfläche, dem sich auch das Gericht anschließt. Nach höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH vom 31.03.2009, Zahl 2006/10/0071, samt dort zitierter Vorjudikatur) ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung im Sinne des § 17 Abs 2 ForstG idF BGBl I Nr 59/2002 bereits aus der Ausweisung der Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung der Waldfläche mit „2“ im Waldentwicklungsplan. Diese Bestimmung ist seit der vom Höchstgericht angewandten Fassung in der zitierten Entscheidung unverändert geblieben. Daraus erhellt, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Richtlinie für die Erlassung von Waldentwicklungsplänen abgesehen davon, dass sie keinen bindenden Rechtscharakter hat, nicht herangezogen werden kann, ist schließlich die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur ebenso einhellig wie eindeutig.Nach höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH vom 31.03.2009, Zahl 2006/10/0071, samt dort zitierter Vorjudikatur) ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, ForstG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2002, bereits aus der Ausweisung der Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung der Waldfläche mit „2“ im Waldentwicklungsplan. Diese Bestimmung ist seit der vom Höchstgericht angewandten Fassung in der zitierten Entscheidung unverändert geblieben. Daraus erhellt, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Richtlinie für die Erlassung von Waldentwicklungsplänen abgesehen davon, dass sie keinen bindenden Rechtscharakter hat, nicht herangezogen werden kann, ist schließlich die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur ebenso einhellig wie eindeutig. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer aus einer Richtlinie des (nunmehrigen) Ministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, wonach die Wertziffer 2 ein (gesetzlich ohnedies nicht vorgesehenes) „erhöhtes öffentliches Interesse“ indiziere und erst die Wertziffer 3 ein „besonderes öffentliches Interesse“, keinerlei Rechtsansprüche für sich abzuleiten vermag. Abgesehen davon kommt einem Waldentwicklungsplan als Grundlage für ein forstfachliches Gutachten nach dieser wie aber auch nach jüngeren höchstgerichtlichen Entscheidungen (zB VwGH vom 04.07.2018, Zahl Ra 2018/10/0018) lediglich eine wesentliche Indizwirkung zu, was bedeutet, dass der Gutachter darüber hinaus seine eigenen Schlüsse zu ziehen hat. Gerade dies hat der Sachverständige vorliegend insbesondere mit seinem Hinweis auf die Wichtigkeit der Waldflächen für Wasserhaushalt und Grundwasserkörper der Gemeinde AC AD im Hinblick auf die durch die Beschattung sich verringernde Verdunstung und die Bremsung der Regenfälle durch Interzeption plausibel und über den Waldentwicklungsplan hinaus dargetan und dadurch die Notwendigkeit der Erhaltung der gegenständlichen Waldfläche mit fundierten Argumenten untermauert. Die niedrige Waldausstattung der Gemeinde AC AD (24 %) trägt nach Auffassung des Gerichts noch zur Abrundung der Bejahung des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung bei. Es ist sohin die Frage, ob die Rodungsbewilligung erteilt werden kann, am Maßstab des § 17 Abs 3 ForstG zu messen. Nach dieser Bestimmung kann sie nur dann erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.Es ist sohin die Frage, ob die Rodungsbewilligung erteilt werden kann, am Maßstab des Paragraph 17, Absatz 3, ForstG zu messen. Nach dieser Bestimmung kann sie nur dann erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Der Beschwerdeführer hat als öffentliches Interesse jenes der Agrarstruktur in Zusammenhalt mit der Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Liegenschaft „ZA-Gut“ ins Treffen geführt. Nach dem schlüssigen landwirtschaftlichen Gutachten hegt das Gericht keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer ein Lagerobjekt der gegenständlichen Größe zur Hälfte zur Lagerung von Heu und zur anderen Hälfte zur Lagerung von Hackschnitzeln in Zusammenhalt mit der von ihm bewirtschafteten Liegenschaft aufgrund von derzeit bestehenden Lagerengpässen benötigt, ein Lagerobjekt dieser Größe also dem Grunde nach notwendig ist, um eine zeitgemäße Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes zu gewährleisten (VwGH vom 18.02.2015, Zahl Ro 2014/10/0040). Allerdings ist zusätzliche Voraussetzung für die Bejahung einer ein öffentliches Interesse indizierenden agrarstrukturellen Maßnahme, dass die angestrebte Verwendung nicht auf anderen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeübt werden kann (VwGH vom 18.06.2013, Zahl 2012/10/0133 uva). Vorliegend führt der Beschwerdeführer ins Treffen, die Hackschnitzellagerung müsse einerseits in Waldnähe und andererseits zur Vermeidung der Staubentwicklung aus gesundheitlichen Gründen weit entfernt vom Hof erfolgen. Beide Argumente erscheinen dem Gericht plausibel, macht es doch Sinn, Hackgut unmittelbar am Waldrand erzeugen zu lassen, um es dann auch gleich dort zu lagern. Auch die Absicht, die Hofnähe für die Hackgutlagerung aufgrund gesundheitlicher Aspekte möglichst zu vermeiden, ist nachvollziehbar. Dies bedeutet aber nicht, dass die Rodungsfläche die einzige auf der gesamten rund 44,8 ha (!) umfassenden Liegenschaft des Beschwerdeführers ist, die sich zur Errichtung des Lagerobjektes eignet: Auch wenn es nicht Aufgabe eines Rodungsbewilligungsverfahrens ist, nach Ersatzmöglichkeiten in Bezug auf zur Rodung beantragte Flächen „zu suchen“, so hat doch der landwirtschaftliche Sachverständige in Beantwortung des Gutachtensauftrages dargetan, dass sich, was auch dem Gericht auf der Hand liegend erscheint, die gegenüber der bereits errichteten Straße im Grünland liegende Örtlichkeit in gleicher Weise für die Errichtung der Lagerhalle eignen würde wie die vom Beschwerdeführer im Wald ausgewählte Örtlichkeit. Insoweit der Beschwerdeführer dazu vorträgt, dies stelle ein Bewirtschaftungserschwernis dar, haben sowohl der landwirtschaftliche Sachverständige wie auch der Behördenvertreter zutreffend darauf hingewiesen, dass jedes Gebäude ein Bewirtschaftungserschwernis darstellt, also eines im Grünland betreffend die Bewirtschaftung des Grünlandes, eines im Wald betreffend die Bewirtschaftung des Waldes. Schließlich hat der landwirtschaftliche Gutachter ausgeführt, dass sich jene Fläche, die ebenfalls noch durch den bereits bestehenden Weg erschlossen ist und dort liegt, wo die Waldfläche sich im etwa rechten Winkel Richtung Norden erstreckt, genauso für die Errichtung des Lagerobjektes eignen würde. Den beiden „Ersatzflächen“ ist gemein, dass sie sich am Waldrand befinden, vom Hof entfernt und bereits erschlossen sind. Dass sich etwa diese Flächen nicht in gleicher Weise für die Errichtung des Lagerobjektes eignen würden, konnte der Beschwerdeführer nicht vermitteln. Anhaltspunkte dafür, dass der Errichtung des Lagerobjektes an anderen Stellen, insbesondere an den beiden genannten, sonstige (rechtliche) Gründe, etwa naturschutzrechtliche oder raumordnungsfachliche entgegen stünden, sind nicht hervorgekommen, da das Grundstück weder im Landschaftsschutzgebiet liegt noch die Errichtung – ausgehend von der hier nicht zu untersuchenden Angabe der Baubehörde, dass das Objekt konsensfrei ist – keiner raumordnungsfachlichen Beurteilung zu unterziehen ist. Daraus resultiert, dass es dem Beschwerdeführer im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur am öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung mangelt, weil sein geplantes Vorhaben auch an anderer Stelle umsetzbar ist. Der Beschwerdeführer konnte sohin für sich im Ergebnis das öffentliche Interesse der Agrarstrukturverbesserung ungeachtet des Bedarfes an dem Lagerobjekt nicht für sich ins Treffen führen, weil es auch außerhalb der gegenständlichen Waldfläche errichtbar wäre und war sohin eine Interessensabwägung im Sinne des § 17 Abs 3 ForstG nicht vorzunehmen.Daraus resultiert, dass es dem Beschwerdeführer im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur am öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung mangelt, weil sein geplantes Vorhaben auch an anderer Stelle umsetzbar ist. Der Beschwerdeführer konnte sohin für sich im Ergebnis das öffentliche Interesse der Agrarstrukturverbesserung ungeachtet des Bedarfes an dem Lagerobjekt nicht für sich ins Treffen führen, weil es auch außerhalb der gegenständlichen Waldfläche errichtbar wäre und war sohin eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ForstG nicht vorzunehmen. Wenn der Beschwerdeführer letztlich vorträgt, ihm sei die Rechtslage nicht bewusst gewesen bzw habe er bei Versetzung des Objektes einen Schaden von € 30.000 zu verzeichnen, ist er darauf hinzuweisen, dass die Hintergründe rechtlicher Unkenntnis im Bewilligungsverfahren nicht zu hinterfragen sind und für die Einbeziehung allfälliger (vermögensrechtlicher) Nachteile aufgrund der konsenswidrigen Setzung einer Maßnahme das Forstgesetz keine Grundlage bietet. Insoweit der Beschwerdeführer eine – konkretisierte – Ersatzaufforstung angeboten hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche nicht Voraussetzung für eine Rodungsbewilligung ist, sondern erst als Nebenbestimmung in Betracht kommt, wenn eine vorgenommene Interessensabwägung zugunsten des Bewilligungswerbers erfolgt ist (VwGH vom 11.09.1984, Zahl 82/07/0073 ua). Einer Auseinandersetzung mit weiter vorgetragenen Aspekten hat es in Ermangelung forstrechtlicher Relevanz nicht bedurft. Der Beschwerde konnte sohin kein Erfolg beschieden sein und war diese mit der gebotenen Spruchpräzisierung abzuweisen. Die ordentliche Revision war nicht für zulässig zu erklären, da sämtliche auslegungsrelevanten Fragen des § 17 Abs 2 und 3 ForstG durch die angeführte höchstgerichtliche Judikatur hinlänglich und einhellig geklärt sind. Zur Frage, ob dann, wenn, wie vorliegend, ein Behördenorgan auf die Bewilligungspflicht einer Rodung aufmerksam macht, von einem Anmeldeverfahren Abstand genommen werden kann oder nicht, liegt zwar keine höchstgerichtliche Judikatur vor; allerdings kommt der Lösung dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl VwGH vom 28.06.2016, Zahl Ra 2016/10/0040).Die ordentliche Revision war nicht für zulässig zu erklären, da sämtliche auslegungsrelevanten Fragen des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 ForstG durch die angeführte höchstgerichtliche Judikatur hinlänglich und einhellig geklärt sind. Zur Frage, ob dann, wenn, wie vorliegend, ein Behördenorgan auf die Bewilligungspflicht einer Rodung aufmerksam macht, von einem Anmeldeverfahren Abstand genommen werden kann oder nicht, liegt zwar keine höchstgerichtliche Judikatur vor; allerdings kommt der Lösung dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 28.06.2016, Zahl Ra 2016/10/0040). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.294.1.21.2018