GVGGekürzte Ausfertigung
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, AH, gegen das Straferkenntnis (Ermahnung) der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 4.5.2018, Zahl 30406-369/xxxxx-2018, (Beschuldigter AB AA) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, AH, gegen das Straferkenntnis (Ermahnung) der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 4.5.2018, Zahl 30406-369/xxxxx-2018, (Beschuldigter Ausschussbericht AA) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung z u R e c h t e r k a n n t : I.römisch eins.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraphen 38 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im verfahrensgegenständlichen Fall bezieht sich die Beschwerde lediglich auf den Ausspruch der Ermahnung und wurde beantragt, eine Geldstrafe zu verhängen. Nachdem gegen den Schuldspruch auch von Seiten des Beschuldigten keine Beschwerde eingebracht worden ist, ist der Schuldspruch des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen und hatte sich das Landesverwaltungsgericht daher nur noch mit der Frage der Zulässigkeit des Absehens von der Verhängung einer Strafe und einer gleichzeitigen Ermahnung zu beschäftigen.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR
G zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten genügt. Von einem geringfügigen Verschulden kann nach der ständigen Judikatur nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH vom 12.9.1986, 86/18/0059; 20.10.1987, 87/04/0070; 14.1.1988, 86/08/0073; 26.3.1993, 92/03/0113 bis 0117).Zum Verschulden ist auszuführen, dass – wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt –
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten genügt. Von einem geringfügigen Verschulden kann nach der ständigen Judikatur nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH vom 12.9.1986, 86/18/0059; 20.10.1987, 87/04/0070; 14.1.1988, 86/08/0073; 26.3.1993, 92/03/0113 bis 0117).
BG erlischt eine Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Unterbrechung von etwa drei Monaten nicht mehr als so kurz beurteilt werden, dass noch von einem einheitlichen Dienstverhältnis gesprochen werden könnte (vgl zB VwGH vom 18.12.2001, 2000/09/0076).
Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG erlischt eine Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Unterbrechung von etwa drei Monaten nicht mehr als so kurz beurteilt werden, dass noch von einem einheitlichen Dienstverhältnis gesprochen werden könnte vergleiche zB VwGH vom 18.12.2001, 2000/09/0076). Zu den Anforderungen an den Wissensstand juristischer Laien betreffend die Erlöschung einer Beschäftigungsbewilligung führte der Verwaltungsgerichtshof allerdings aus, dass die Forderung, dass ein Geschäftsführer verpflichtet ist, sich mit den Bestimmungen des AuslBG vertraut zu machen, einem Nichtjuristen gegenüber nicht überspannt werden darf. Die Unkenntnis des Gesetzes in einem Detail, wie dem Erlöschen einer befristeten Beschäftigungsbewilligung durch Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs 6 AuslBG, stellt bei kurzfristig unterbrochenen Beschäftigungsverhältnissen einen entschuldbaren Rechtsirrtum dar. Hat demnach ein Arbeitgeber bei der Weiterbeschäftigung eines Ausländers nach einer Unterbrechung offensichtlich im Vertrauen auf die für das gesamte Jahr bereits erteilte Beschäftigungsbewilligung und daher in gutem Glauben gehandelt, was sich daraus entnehmen lässt, dass er diese Weiterbeschäftigung prompt der Krankenkasse gemeldet hat, umfasst die nach den Verhältnissen des Geschäftsführers erforderliche Sorgfalt nicht auch die Kenntnis des § 7 Abs 6 AuslBG und seiner Konsequenzen für die Wiederaufnahme eines kurzfristig unterbrochenen Beschäftigungsausmaßes (vgl VwGH vom 18.2.1993, 92/09/0321).Zu den Anforderungen an den Wissensstand juristischer Laien betreffend die Erlöschung einer Beschäftigungsbewilligung führte der Verwaltungsgerichtshof allerdings aus, dass die Forderung, dass ein Geschäftsführer verpflichtet ist, sich mit den Bestimmungen des AuslBG vertraut zu machen, einem Nichtjuristen gegenüber nicht überspannt werden darf. Die Unkenntnis des Gesetzes in einem Detail, wie dem Erlöschen einer befristeten Beschäftigungsbewilligung durch Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 7, Absatz 6, AuslBG, stellt bei kurzfristig unterbrochenen Beschäftigungsverhältnissen einen entschuldbaren Rechtsirrtum dar. Hat demnach ein Arbeitgeber bei der Weiterbeschäftigung eines Ausländers nach einer Unterbrechung offensichtlich im Vertrauen auf die für das gesamte Jahr bereits erteilte Beschäftigungsbewilligung und daher in gutem Glauben gehandelt, was sich daraus entnehmen lässt, dass er diese Weiterbeschäftigung prompt der Krankenkasse gemeldet hat, umfasst die nach den Verhältnissen des Geschäftsführers erforderliche Sorgfalt nicht auch die Kenntnis des Paragraph 7, Absatz 6, AuslBG und seiner Konsequenzen für die Wiederaufnahme eines kurzfristig unterbrochenen Beschäftigungsausmaßes vergleiche VwGH vom 18.2.1993, 92/09/0321). Da es sich wie dargestellt hier nicht mehr nur um ein kurzfristig unterbrochenes Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat und das Erlöschen einer Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers auch einem juristischen Laien grundsätzlich verständlich ist (VwGH vom 7.7.1999, 99/09/0054) war im gegenständlich zu beurteilenden Fall die Unkenntnis der Regelung des Erlöschens einer befristeten Beschäftigungsbewilligung durch eine – nicht mehr nur als kurzfristig anzusehende – Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses aber jedenfalls als geringfügiges Verschulden des Beschuldigten anzusehen, zumal diese einem entschuldbaren Rechtsirrtum nahekommt. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (der inländische Arbeitsmarkt) sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten als gering anzusehen sind und daher die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorliegen, weshalb von der Verhängung einer Strafe abzusehen war (vgl zB VwGH vom 28.10.1980, 263, 264/80; 21.10.1998, 96/09/0163; 19.9.2001, 99/09/0264) Gleichzeitig erschien es erforderlich, eine Ermahnung auszusprechen, um den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (der inländische Arbeitsmarkt) sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten als gering anzusehen sind und daher die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorliegen, weshalb von der Verhängung einer Strafe abzusehen war vergleiche zB VwGH vom 28.10.1980, 263, 264/80; 21.10.1998, 96/09/0163; 19.9.2001, 99/09/0264) Gleichzeitig erschien es erforderlich, eine Ermahnung auszusprechen, um den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Beschwerde des Finanzamtes gegen ein Absehen von der Strafe unter Erteilung einer Ermahnung war daher als unbegründet abzuweisen. Hinweis Nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 24.7.2018 haben die anwesenden Parteien (Beschuldigter sowie Abgabenbehörde) auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet. Nach Zustellung der Niederschrift, Zahl 405-7/616/1/5-2018, hat außerdem kein hiezu Berechtigter binnen offener Frist die ungekürzte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses im Sinne des § 29 Abs 4 VwGVG beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg konnte daher das Erkenntnis in gekürzter Form ausfertigen.Nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 24.7.2018 haben die anwesenden Parteien (Beschuldigter sowie Abgabenbehörde) auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet. Nach Zustellung der Niederschrift, Zahl 405-7/616/1/5-2018, hat außerdem kein hiezu Berechtigter binnen offener Frist die ungekürzte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg konnte daher das Erkenntnis in gekürzter Form ausfertigen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Da kein hiezu Berechtigter binnen offener Frist eine ungekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt hat oder die Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben, ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel mehr zulässig (§ 25a Abs 4a VwGG und § 82 Abs 3b VfGG).Da kein hiezu Berechtigter binnen offener Frist eine ungekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt hat oder die Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben, ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel mehr zulässig (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.7.616.1.9.2018
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