Gleichzeitig wird Ihnen der Auftrag
Abs 2 VVG erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von 8 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Betrag von € 41.420,16 gegen nachträgliche Verrechnung auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Hallein IBAN CC zu überweisen.“Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nach dem ersten Absatz („Sie haben die Ihnen …. nicht erfüllt“) neu zu lauten hat wie folgt:, „1. Es wird daher die mit Schreiben vom 01.10.2015, Zahl XXX/38-2015 angedrohte Ersatzvornahme
Paragraph 4, Absatz eins, VVG angeordnet., 2. Gleichzeitig wird Ihnen der Auftrag
Paragraph 4, Absatz 2, VVG erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von 8 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Betrag von € 41.420,16 gegen nachträgliche Verrechnung auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Hallein IBAN CC zu überweisen.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Bescheid vom 11.03.2014 nachzukommen, er habe die Rechtskraft dieses Bescheides zur Kenntnis genommen. In diesem Bescheid stehe nicht genau, zu welcher Instandsetzung er genau verpflichtet sei bzw. welche die Behörde genau verlange. Es werde die mangelnde Vollstreckbarkeit geltend gemacht, weshalb die Vollstreckung durch Ersatzvornahme auf Kosten des Beschwerdeführers rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer sei nicht untätig geblieben, sondern habe von sich aus mit Schreiben vom 02.11.2015 ein Sanierungskonzept der Behörde vorgelegt. Nur der wasserbautechnische Amtssachverständige, aber nicht die Behörde habe sich dazu geäußert. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, nach eigenem Gutdünken Veränderungen am CC-Kanal durchzuführen, ohne zu wissen, ob die Behörde genau diese Veränderungen wünsche oder damit einverstanden sei. Am 25.08.2016 habe eine Begehung an Ort und Stelle stattgefunden, auch bei diesem Termin habe der Beschwerdeführer keine konkreten Anweisungen zur Instandhaltung erhalten. Zur materiellen Rechtswidrigkeit (Beschwerdepunkt römisch eins.3.2.) wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich nicht geweigert habe, seinen Verpflichtungen
Bescheid vom 11.03.2014 nachzukommen, er habe die Rechtskraft dieses Bescheides zur Kenntnis genommen. In diesem Bescheid stehe nicht genau, zu welcher Instandsetzung er genau verpflichtet sei bzw. welche die Behörde genau verlange. Es werde die mangelnde Vollstreckbarkeit geltend gemacht, weshalb die Vollstreckung durch Ersatzvornahme auf Kosten des Beschwerdeführers rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer sei nicht untätig geblieben, sondern habe von sich aus mit Schreiben vom 02.11.2015 ein Sanierungskonzept der Behörde vorgelegt. Nur der wasserbautechnische Amtssachverständige, aber nicht die Behörde habe sich dazu geäußert. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, nach eigenem Gutdünken Veränderungen am CC-Kanal durchzuführen, ohne zu wissen, ob die Behörde genau diese Veränderungen wünsche oder damit einverstanden sei. Am 25.08.2016 habe eine Begehung an Ort und Stelle stattgefunden, auch bei diesem Termin habe der Beschwerdeführer keine konkreten Anweisungen zur Instandhaltung erhalten. Weiters wurde auf die Bestimmung des § 31 WRG verwiesen und ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall Gefahr in Verzug im Bescheid nicht einmal behauptet worden sei. Des Weiteren sei die Behörde nicht berechtigt gewesen, dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung aufzutragen. § 4 VVG sehe den Auftrag zu einer solchen Vorauszahlung grundsätzlich vor, jedoch sei § 31 WRG die lex specialis und gehe deshalb vor. Weiters wurde auf die Bestimmung des Paragraph 31, WRG verwiesen und ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall Gefahr in Verzug im Bescheid nicht einmal behauptet worden sei. Des Weiteren sei die Behörde nicht berechtigt gewesen, dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung aufzutragen. Paragraph 4, VVG sehe den Auftrag zu einer solchen Vorauszahlung grundsätzlich vor, jedoch sei Paragraph 31, WRG die lex specialis und gehe deshalb vor.
VVG sei ein Auftrag zur Vorauszahlung für die Kosten einer Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung zu erteilen, die belangte Behörde habe den Auftrag ohne nachträgliche Verrechnung erteilt, was
VVG nicht erlaubt, wobei ein solcher Auftrag aber schon
Als Beweise wurden die Mitteilung und Urkundenvorlage vom 24.11.2015, das Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2016 mit der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 25.02.2016, die Stellungnahme vom 08.08.2016, die Aktennotiz vom 25.08.2016, der einzuholende Verwaltungsakt, ein Ortsaugenschein sowie Parteienvernehmung angeführt. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde sowie jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Paragraph 4, VVG sei ein Auftrag zur Vorauszahlung für die Kosten einer Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung zu erteilen, die belangte Behörde habe den Auftrag ohne nachträgliche Verrechnung erteilt, was
Paragraph 4, VVG nicht erlaubt, wobei ein solcher Auftrag aber schon
Paragraph 31, WRG überhaupt nicht erlaubt sei. Als Beweise wurden die Mitteilung und Urkundenvorlage vom 24.11.2015, das Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2016 mit der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 25.02.2016, die Stellungnahme vom 08.08.2016, die Aktennotiz vom 25.08.2016, der einzuholende Verwaltungsakt, ein Ortsaugenschein sowie Parteienvernehmung angeführt. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde sowie jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 1.
Vm § 50 WRG gerichtet an den Beschwerdeführer als Wasserberechtigten ein wasserpolizeilicher Auftrag erlassen und diesem Folgendes aufgetragen:„Instandsetzung des rechtsufrigen Uferbereiches des CC-Kanales von ca km 1,91 entlang des Grst QQ/1 KG FF auf einer Länge von ca 180 m, sowie des linksufrigen Uferbereiches des CC-Kanales im Bereich der Grst YY je KG FF das direkt an das Grst TTT/4 KG FF angrenzt, von ca. km 1,0 auf einer Länge von ca 126 m, insbesondere durch Errichtung der fehlenden Holzverbauungen bzw. Erneuerung der schadhaften Teile, um eine Beeinträchtigung fremder Rechte durch Uferanrisse und Erodierungen hintanzuhalten, bis spätestens zur nächsten Bachabkehr (voraussichtlich Herbst 2015)“.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2014, Zahl XXX/26-2014 wurde
Absatz eins, Litera a, WRG in Verbindung mit Paragraph 50, WRG gerichtet an den Beschwerdeführer als Wasserberechtigten ein wasserpolizeilicher Auftrag erlassen und diesem Folgendes aufgetragen:, „Instandsetzung des rechtsufrigen Uferbereiches des CC-Kanales von ca km 1,91 entlang des Grst QQ/1 KG FF auf einer Länge von ca 180 m, sowie des linksufrigen Uferbereiches des CC-Kanales im Bereich der Grst YY je KG FF das direkt an das Grst TTT/4 KG FF angrenzt, von ca. km 1,0 auf einer Länge von ca 126 m, insbesondere durch Errichtung der fehlenden Holzverbauungen bzw. Erneuerung der schadhaften Teile, um eine Beeinträchtigung fremder Rechte durch Uferanrisse und Erodierungen hintanzuhalten, bis spätestens zur nächsten Bachabkehr (voraussichtlich Herbst 2015)“. Als Auflagen (Punkt 1 bis 4) wurden zusammengefasst vorgeschrieben, dass vor der Umsetzung mindestens aber 6 Monate vorher, ein von einem befugten Fachmann erstelltes Sanierungskonzept der Behörde vorzulegen ist; für die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen ein befugter Fachmann beizuziehen ist, wobei sicherzustellen ist, dass das Abflussquerprofil des CC-Kanales nicht eingeschränkt wird; die Anlage und Vorlage einer Fotodokumentation und aufgetragen wurde, dass rechtzeitig vor der Ausführung der Maßnahmen das Einvernehmen mit den Grundeigentümern, Fischereiberechtigten sowie dem Mühlbachkonsortium herzustellen ist. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 20.01.2015, Zahl LVwG-1/156/35-2015 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wurde dahingehend ergänzt als die Frist der Bachabkehr mit 26.
VVG, wobei der Spruch des Bescheides vom 11.03.2014 inklusive der Auflagen wörtlich wiedergegeben wurde. Ausgeführt wurde, dass der Verpflichtung bisher nicht nachgekommen wurde, insbesondere kein Sanierungskonzept der Behörde vorgelegt worden ist. Es wurde eine Nachfrist bis spätestens 31.10.2015 gesetzt und gleichzeitig darauf verwiesen, dass bei Nichterfüllung der Verpflichtungen die Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten von einem Dritten erbracht wird. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.10.2015 an den Beschwerdeführer persönlich (RSb-Zustellung) sowie an seinen Rechtsvertreter erfolgte die Androhung der Ersatzvornahme
Paragraph 4, VVG, wobei der Spruch des Bescheides vom 11.03.2014 inklusive der Auflagen wörtlich wiedergegeben wurde. Ausgeführt wurde, dass der Verpflichtung bisher nicht nachgekommen wurde, insbesondere kein Sanierungskonzept der Behörde vorgelegt worden ist. Es wurde eine Nachfrist bis spätestens 31.10.2015 gesetzt und gleichzeitig darauf verwiesen, dass bei Nichterfüllung der Verpflichtungen die Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten von einem Dritten erbracht wird. Mit Schriftsatz vom 02.11.2015 wurde der Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer erst am 22.10.2015 informiert worden ist, dass die Bachabkehr vom 24.
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
F kann für den Fall, dass der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden (Ersatzvornahme).
Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr. 1991/53 idgF kann für den Fall, dass der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden (Ersatzvornahme).
Abs 2 leg cit kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Absatz 2, leg cit kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Bei der Anordnung der Ersatzvornahme und Vorschreibung eines Kostenvorauszahlungsbetrages handelt es sich um voneinander trennbare Absprüche (VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0037). Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs 2 VVG (VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001). Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten selbst stellt keine Vollstreckungsverfügung dar, bei diesem Auftrag handelt es sich vielmehr um einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens (VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0037 ua).Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung iSd Paragraph 10, Absatz 2, VVG (VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001). Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten selbst stellt keine Vollstreckungsverfügung dar, bei diesem Auftrag handelt es sich vielmehr um einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens (VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0037 ua). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zum einen
Abs 1 VVG die Ersatzvornahme angeordnet und zum anderen
Abs 2 VVG die Vorauszahlung der Kosten aufgetragen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zum einen
Paragraph 4, Absatz eins, VVG die Ersatzvornahme angeordnet und zum anderen
Paragraph 4, Absatz 2, VVG die Vorauszahlung der Kosten aufgetragen. Ad Ersatzvornahme Die Ersatzvornahme stellt das im VVG zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar (VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0037). Im Vollstreckungsverfahren ist der im Leistungsbefehl aufgetragene Zustand herzustellen und die Vollstreckungsbehörde ist an die sich aus dem Titelbescheid ergebende Leistungspflicht gebunden (VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0046). Während nach der bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungs-gesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33, geltenden Rechtslage die Gründe für eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung auf den Rahmen des § 10 Abs 2 VVG idF vor Inkrafttreten dieser Novelle beschränkt waren (Hinweis E vom
Abs 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Der normative Gehalt muss sich aus der - imperativen und nicht bloß belehrenden (vgl Raschauer 2 Rz 922, 926; ferner VfSlg 3728/1960) oder narrativen (VwGH 20.6.2001, 2001/06/0013) - Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung. Insofern ist das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, also nicht streng formal auszulegen. Es muss sich jedoch aus dem Spruch eindeutig ergeben, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 RZ 6 Stand 1.7.2005, rdb.at und die dort zitierte Judikatur).Der normative Gehalt muss sich aus der - imperativen und nicht bloß belehrenden vergleiche Raschauer 2 Rz 922, 926; ferner VfSlg 3728 aus 1960,) oder narrativen (VwGH 20.6.2001, 2001/06/0013) - Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung. Insofern ist das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, also nicht streng formal auszulegen. Es muss sich jedoch aus dem Spruch eindeutig ergeben, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, RZ 6 Stand 1.7.2005, rdb.at und die dort zitierte Judikatur). Der angefochtene Bescheid enthält ausdrücklich die Bezeichnung „Bescheid“ und ist weiters untergliedert in „Rechtsgrundlagen“, „Begründung“ und „Rechtsmittelbelehrung“. Der Spruch, der als solcher zwar nicht explizit bezeichnet wurde, besteht aus der einleitenden Feststellung, dass der Beschwerdeführer den behördlichen wasserrechtlichen Instandsetzungsauftrag nicht erfüllt hat (erster Absatz), wobei 1:1 der Wortlaut des Spruchs des Titelbescheides des behördlichen Auftrages ohne Auflagen wiedergegeben wurde. Im darauffolgenden Absatz ergibt sich aus dem Wortlaut für das Landesverwaltungsgericht in ausreichender Klarheit, dass die angedrohte Ersatzvornahme „angeordnet“ wird und zwar nicht als Ankündigung oder Mitteilung für die Zukunft. Dies auch im Zusammenhang damit, dass explizit auf die bereits mit Schreiben vom 01.10.2015 ausgesprochene Androhung Bezug genommen wird. Eine nochmalige Androhung der Ersatzvornahme wäre rechtlich weder geboten gewesen, noch hätte diese in Bescheidform zu ergehen gehabt. Schließlich wird im dritten Absatz nach dem Wortlaut ganz klar „der Auftrag erteilt“, eine Vorauszahlung der Kosten mit einem bestimmten Betrag an die belangte Behörde zu überweisen. Es liegt daher nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts weder eine „Mitteilung an den Beschwerdeführer“ vor, noch ist unklar, dass es zur Anordnung der zuvor angedrohten Ersatzvornahme samt Auftrag zur Kostenvorauszahlung gekommen ist. Es war somit klarer Wille der belangten Behörde, normativ und rechtsgestaltend eine Entscheidung im Vollstreckungsverfahren zu treffen. Dass der Spruch auch die Feststellung enthält, welcher behördlichen Verpflichtung der Beschwerdeführer konkret nicht nachgekommen ist, macht ihn nicht rechtswidrig bzw. entfaltet diese Einleitung keine normative Wirkung. Wesentlich sind die folgenden Absätze. Es ist rechtlich auch nicht unzulässig, im Spruch des Bescheides auf das Schreiben vom 01.10.2015 (Androhung der Ersatzvornahme) unter Angabe der genauen Aktenzahl zu verweisen. Verweise im Bescheid auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne zur näheren Bestimmung des Inhaltes des Leistungsbefehls sind zulässig (vgl VwGH 28.05.2015, 2012/07/0283, VwGH 21.09.2000, 99/06/0028). Warum dem Beschwerdeführer nun nicht klar ist, „auf welches Schreiben genau hier überhaupt Bezug genommen werden sollte“, welches ihm und seinem Rechtsvertreter zugestellt worden ist, ist nicht nachvollziehbar. Es ist rechtlich auch nicht unzulässig, im Spruch des Bescheides auf das Schreiben vom 01.10.2015 (Androhung der Ersatzvornahme) unter Angabe der genauen Aktenzahl zu verweisen. Verweise im Bescheid auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne zur näheren Bestimmung des Inhaltes des Leistungsbefehls sind zulässig vergleiche VwGH 28.05.2015, 2012/07/0283, VwGH 21.09.2000, 99/06/0028). Warum dem Beschwerdeführer nun nicht klar ist, „auf welches Schreiben genau hier überhaupt Bezug genommen werden sollte“, welches ihm und seinem Rechtsvertreter zugestellt worden ist, ist nicht nachvollziehbar. Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht somit zusammenfassend den Bestimmungen des AVG, wobei der Spruch zur Klarheit und unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen zur Kostenvorschreibung neu zu fassen war. Wenn in materieller Hinsicht mangelnde Vollstreckbarkeit des Bescheides geltend gemacht wird, da in dem Titelbescheid nicht genau steht, zu welcher Instandsetzung er genau verpflichtet ist bzw. welche Instandsetzung die Behörde genau verlangt, ist dem Folgendes zu entgegnen: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt, wenn die Vollstreckungsverfügung auf den Titelbescheid verweist, dass diese eindeutig ist. Einer weiteren Konkretisierung bedarf es nicht, wenn der Titelbescheid so bestimmt ist, dass sein Spruch Titel einer Vollstreckungsverfügung sein kann (VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0022 ua). Im Vollstreckungsverfahren kommt es nur darauf an, ob die in Vollstreckung gezogene Verpflichtung hinreichend bestimmt ist (VwGH 21.09.2000, 99/06/0028). Aus der Bestimmung des § 50 Abs 1 WRG (Instandhaltung) ergibt sich – und auf dieser rechtlichen Grundlage wurde der Titelbescheid auch erlassen - dass die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen haben, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Aus der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, WRG (Instandhaltung) ergibt sich – und auf dieser rechtlichen Grundlage wurde der Titelbescheid auch erlassen - dass die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen haben, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet.
Judikatur des VwGH entspricht ein nach § 50 Abs 1 WRG erteilter Instandhaltungsauftrag mit dem Wortlaut „die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen am X-Bachgerinne im Ort Y vorzunehmen“ allerdings nicht dem Bestimmtheitsgebot (VwGH 13.11.1990, 89/07/0079).
Judikatur des VwGH entspricht ein nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG erteilter Instandhaltungsauftrag mit dem Wortlaut „die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen am X-Bachgerinne im Ort Y vorzunehmen“ allerdings nicht dem Bestimmtheitsgebot (VwGH 13.11.1990, 89/07/0079). Das „Bestimmtheitsgebot“ für Auflagen und Leistungsbescheide ergibt sich aus § 59 Abs 1 AVG. Ob eine dem Bescheid beigefügte Auflage - und gleiches gilt für eine zu erbringende Leistung - dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG entspricht, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist auch dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten - bzw. wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, für diese - objektiv eindeutig erkennbar ist (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 RZ 38, Stand 1.7.2005, rdb.at und die dort zitierte Judikatur). Das „Bestimmtheitsgebot“ für Auflagen und Leistungsbescheide ergibt sich aus Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Ob eine dem Bescheid beigefügte Auflage - und gleiches gilt für eine zu erbringende Leistung - dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG entspricht, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist auch dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten - bzw. wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, für diese - objektiv eindeutig erkennbar ist (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, RZ 38, Stand 1.7.2005, rdb.at und die dort zitierte Judikatur). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2014 als Titelbescheid wurde in dessen Spruch klar dargelegt, dass der Beschwerdeführer zur Instandsetzung von bestimmten Uferbereichen verpflichtet wurde. Es wurden die konkret betroffenen Grundstücke im rechts- und linksufrigen Uferbereich des CC-Kanals benannt, die Länge der zu sanierenden Abschnitte (ca 180 m bzw. ca 126
Vm § 138 Abs 1 WRG für die Instandsetzung eines befestigten Ufers eines künstlichen Gewässers auf den Meter genau die jeweils technisch notwendige Maßnahme festzulegen. Es besteht auch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine grundsätzliche Mitwirkungspflicht der Behörde bei der Umsetzung von Instandsetzungsmaßnahmen, sondern obliegt es vielmehr dem Verpflichteten unter Beiziehung eines entsprechenden Fachmannes, die konkreten Maßnahmen im Einzelfall zur Erreichung des festgelegten Zweckes zu treffen. In diesem Sinne kam es offenbar auch zur Vorschreibung der Auflage der Vorlage eines Sanierungskonzeptes sechs Monate vor Beginn der Arbeiten durch einen befugten Fachmann, da es einen gewissen Spielraum bei der technischen Umsetzung von Instandsetzungsmaßnamen wohl gibt, sodass Sinn und Zweck der Auflage war, dass der Behörde rechtzeitig vor Beginn der Instandsetzungsmaßnahmen die konkret geplanten Maßnahmen bekannt sind. Es bedarf auch keiner „vom Gesetz geforderten Freigabe“ des Sanierungskonzeptes, wobei dem Beschwerdeführer zugestanden werden muss, dass eine Rückäußerung der Behörde, ob mit der Vorlage eines Sanierungskonzeptes die Auflage Punkt 1 entsprechend erfüllt wurde oder nicht, wünschenswert gewesen wäre. Es erfolgte allerdings auch diesbezüglich keine - zumindest aktenkundige - Urgenz durch den Beschwerdeführer in seinem vorgebrachten steten Bemühen der Erfüllung des Auftrages. Anzumerken ist zudem, dass der Spruch des Titelbescheides nicht so formuliert ist, dass die Instandsetzung nur „nach Maßgabe eines der Behörde vorzulegenden und zu genehmigenden Sanierungskonzeptes“ zu erfolgen hat. Es bedurfte daher auch nicht vor Tätigwerden des Beschwerdeführers eines „vorherigen Konsenses“ der Behörde. Nur bei Maßnahmen, welche über Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen hinausgehen und allenfalls eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligungspflicht auslösen, ist ein „vorheriger behördlicher Konsens“ erforderlich. Das Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebot kann nicht so verstanden werden, dass die Behörde verpflichtet wäre bei Erlassung eines Instandhaltungsauftrages
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz eins, WRG für die Instandsetzung eines befestigten Ufers eines künstlichen Gewässers auf den Meter genau die jeweils technisch notwendige Maßnahme festzulegen. Es besteht auch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine grundsätzliche Mitwirkungspflicht der Behörde bei der Umsetzung von Instandsetzungsmaßnahmen, sondern obliegt es vielmehr dem Verpflichteten unter Beiziehung eines entsprechenden Fachmannes, die konkreten Maßnahmen im Einzelfall zur Erreichung des festgelegten Zweckes zu treffen. In diesem Sinne kam es offenbar auch zur Vorschreibung der Auflage der Vorlage eines Sanierungskonzeptes sechs Monate vor Beginn der Arbeiten durch einen befugten Fachmann, da es einen gewissen Spielraum bei der technischen Umsetzung von Instandsetzungsmaßnamen wohl gibt, sodass Sinn und Zweck der Auflage war, dass der Behörde rechtzeitig vor Beginn der Instandsetzungsmaßnahmen die konkret geplanten Maßnahmen bekannt sind. Es bedarf auch keiner „vom Gesetz geforderten Freigabe“ des Sanierungskonzeptes, wobei dem Beschwerdeführer zugestanden werden muss, dass eine Rückäußerung der Behörde, ob mit der Vorlage eines Sanierungskonzeptes die Auflage Punkt 1 entsprechend erfüllt wurde oder nicht, wünschenswert gewesen wäre. Es erfolgte allerdings auch diesbezüglich keine - zumindest aktenkundige - Urgenz durch den Beschwerdeführer in seinem vorgebrachten steten Bemühen der Erfüllung des Auftrages. Anzumerken ist zudem, dass der Spruch des Titelbescheides nicht so formuliert ist, dass die Instandsetzung nur „nach Maßgabe eines der Behörde vorzulegenden und zu genehmigenden Sanierungskonzeptes“ zu erfolgen hat. Es bedurfte daher auch nicht vor Tätigwerden des Beschwerdeführers eines „vorherigen Konsenses“ der Behörde. Nur bei Maßnahmen, welche über Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen hinausgehen und allenfalls eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligungspflicht auslösen, ist ein „vorheriger behördlicher Konsens“ erforderlich. Zum ergänzenden Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, dass der Beschwerdeführer bei der aufgetragenen Herstellung des Einvernehmens mit den Grundeigentümern etc. von der Mitwirkung Dritter abhängig ist und diese Auflage aus eigenem nicht erfüllbar ist, ist auf das im Wasserrechtsgesetz verankerte Legalservitut des § 72 WRG zu verweisen, wonach die Eigentümer von Grundstücken und Wasserberechtigte das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern, Wasserbauten und Anlagen zu dulden haben. Da die Instandsetzungsarbeiten ohnedies im Zeitraum der Bachabkehr des CC-Kanales durchzuführen sind bzw nur durchgeführt werden können, werden Rechte von Fischereiberechtigten nicht berührt. Die in der Auflage Nr. 4 des Titelbescheides aufgetragene „Herstellung des Einvernehmens“ ist daher nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts insofern nicht unbestimmt, als sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, den Genannten rechtzeitig vor Ausführung der Maßnahmen mitzuteilen, dass und wann die Maßnahmen durchgeführt werden und diesbezüglich ein Einvernehmen herzustellen ist (vgl VwGH 15.10.1996, 95/05/0274 betreffend Einvernehmensanordnung mit weiterem Verweis). Ein Zustimmungserfordernis zur Umsetzung der Instandsetzungsmaßnahmen ist iS des § 72 WRG nicht erforderlich. Zum ergänzenden Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, dass der Beschwerdeführer bei der aufgetragenen Herstellung des Einvernehmens mit den Grundeigentümern etc. von der Mitwirkung Dritter abhängig ist und diese Auflage aus eigenem nicht erfüllbar ist, ist auf das im Wasserrechtsgesetz verankerte Legalservitut des Paragraph 72, WRG zu verweisen, wonach die Eigentümer von Grundstücken und Wasserberechtigte das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern, Wasserbauten und Anlagen zu dulden haben. Da die Instandsetzungsarbeiten ohnedies im Zeitraum der Bachabkehr des CC-Kanales durchzuführen sind bzw nur durchgeführt werden können, werden Rechte von Fischereiberechtigten nicht berührt. Die in der Auflage Nr. 4 des Titelbescheides aufgetragene „Herstellung des Einvernehmens“ ist daher nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts insofern nicht unbestimmt, als sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, den Genannten rechtzeitig vor Ausführung der Maßnahmen mitzuteilen, dass und wann die Maßnahmen durchgeführt werden und diesbezüglich ein Einvernehmen herzustellen ist vergleiche VwGH 15.10.1996, 95/05/0274 betreffend Einvernehmensanordnung mit weiterem Verweis). Ein Zustimmungserfordernis zur Umsetzung der Instandsetzungsmaßnahmen ist iS des Paragraph 72, WRG nicht erforderlich. Das Beschwerdevorbringen zu § 31 WRG geht insofern ins Leere, als sich diese Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes auf behördliche Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen bezieht, welche im gegenständlichen Fall nicht Grundlage des Titelbescheides waren (Abgrenzung Aufträge
WRG und
Die Bestimmung des § 31 WRG stellt auch keine lex specialis zu § 4 VVG dar. Das Beschwerdevorbringen zu Paragraph 31, WRG geht insofern ins Leere, als sich diese Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes auf behördliche Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen bezieht, welche im gegenständlichen Fall nicht Grundlage des Titelbescheides waren (Abgrenzung Aufträge
Paragraph 138, WRG und
Paragraph 31, WRG). Die Bestimmung des Paragraph 31, WRG stellt auch keine lex specialis zu Paragraph 4, VVG dar. Ad Kostenvorschreibung Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet (VwGH 29.09.2016, 2013/07/0239). Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag
Abs 2 VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155 mit Hinweis E 20.3.1972, 1812/71).Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag
Paragraph 4, Absatz 2, VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155 mit Hinweis E 20.3.1972, 1812/71). Vom Beschwerdeführer wurde zur Kostenvorschreibung vorgebracht, dass es nur zulässig ist, einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung zu erteilen, was im gegenständlichen Fall nicht erfolgt ist. Dieses Beschwerdevorbringen ist berechtigt.
eindeutigem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs 2 VVG und höchstgerichtlicher Judikatur erfolgt die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155 vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2001/06/ 0169). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Kostenvorschreibung nicht aufgrund eines von der belangten Behörde eingeholten Kostenvoranschlages, sondern wurde ein solcher vom Beschwerdeführer selbst der Behörde vorgelegt und durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen geprüft. Die Höhe der Kostenvorschreibung wurde jedoch nicht in Beschwerde gezogen.
eindeutigem Gesetzeswortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, VVG und höchstgerichtlicher Judikatur erfolgt die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155 vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2001/06/ 0169). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Kostenvorschreibung nicht aufgrund eines von der belangten Behörde eingeholten Kostenvoranschlages, sondern wurde ein solcher vom Beschwerdeführer selbst der Behörde vorgelegt und durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen geprüft. Die Höhe der Kostenvorschreibung wurde jedoch nicht in Beschwerde gezogen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war hinsichtlich der nachträglichen Verrechnung entsprechend zu ergänzen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 4 VVG und §§ 50 iVm 138 WRG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 4, VVG und Paragraphen 50, in Verbindung mit 138 WRG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.314.1.11.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.