RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum27.08.2018 Geschäftszahl405-7/563/1/7-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter
§ 4Abs.
1 Z 4 und 5 Pflichtversicherten sowie den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und m Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, Beschäftigungstherapie oder Unterbringung erfolgt,
§ 4Abs.
1 Z 8 Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt,
§ 4Abs.
1 Z 9 Pflichtversicherten die Entwicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden,
§ 4Abs.
1 Z 11 und § 8 Abs. 1 Z 4a Pflichtversicherten der jeweilige Träger nach dem Freiwilligengesetz als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z 7) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Bei den im § 3 Abs. 3 vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Dienstgeber.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Pflichtversicherten sowie den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und m Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, Beschäftigungstherapie oder Unterbringung erfolgt,
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt,
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Pflichtversicherten die Entwicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden,
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, Pflichtversicherten der jeweilige Träger nach dem Freiwilligengesetz als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Bei den im Paragraph 3, Absatz 3, vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Dienstgeber.
(3)Absatz 3,Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Der Dienstnehmer hat die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,Der Dienstnehmer hat die in den Paragraphen 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten, a)Litera a wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, oder b)Litera b wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, oderwenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, anzuwenden ist, oder c)Litera c wenn das Beschäftigungsverhältnis dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegt. Entgelt§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2)Absatz 2,Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:Als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 gelten nicht: 1.Ziffer eins …. 13.Ziffer 13 Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt; (Anm.: Z 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)Anmerkung, Ziffer 14 und 15 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,) 16.Ziffer 16 …………. ABSCHNITT VIIIABSCHNITT römisch achtStrafbestimmungenVerstöße gegen melderechtliche Vorschriften§ 111.Paragraph 111,
(1)Absatz eins,Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesOrdnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1.Ziffer eins Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2.Ziffer 2 Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3.Ziffer 3 Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4.Ziffer 4 gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder 5.Ziffer 5 gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder 6.Ziffer 6 gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
(2)Absatz 2,Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarDie Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar –Strichaufzählung mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, –Strichaufzählung bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
(3)Absatz 3,Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 beträgt ein Jahr.Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2, beträgt ein Jahr.
(4)Absatz 4,Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(5)Absatz 5,Die Verwaltungsübertretung gilt als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt. Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren§ 111a.Paragraph 111 a,
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Verzichten sie auf die Parteistellung, so tritt der Versicherungsträger in diese Parteistellung ein. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich zu erklären; diese hat den Versicherungsträger davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verzicht bewirkt die Unterbrechung aller in Betracht kommenden Verfahrensfristen.Die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Verzichten sie auf die Parteistellung, so tritt der Versicherungsträger in diese Parteistellung ein. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich zu erklären; diese hat den Versicherungsträger davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verzicht bewirkt die Unterbrechung aller in Betracht kommenden Verfahrensfristen.
(2)Absatz 2,In den Verwaltungsstrafverfahren nach den §§ 111, 112 und 112a hat der Versicherungsträger, der die Ordnungswidrigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt hat, Parteistellung und ist berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.In den Verwaltungsstrafverfahren nach den Paragraphen 111, 112 und 112 a hat der Versicherungsträger, der die Ordnungswidrigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt hat, Parteistellung und ist berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zweiSchlußbestimmungenRechtsunwirksame Vereinbarungen§ 539.Paragraph 539, Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung. Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung§ 539a.Paragraph 539 a,
(1)Absatz eins,Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Absatz 2,Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Absatz 3,Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Absatz 4,Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Absatz 5,Die Grundsätze, nach denen 1.Ziffer eins die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2.Ziffer 2 Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3.Ziffer 3 die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. 4.2. Maßgebliche Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten: 2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise.§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2)Absatz 2,Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.Vom Absatz eins, abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt. § 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden.
(2)Absatz 2,Liegt ein Mißbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.Liegt ein Mißbrauch (Absatz eins,) vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. 3. Scheingeschäfte, Formmängel, Anfechtbarkeit.§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.
(2)Absatz 2,Die Erhebung einer Abgabe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestandes bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
(3)Absatz 3,Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit nichtig, so ist dies für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen.
(4)Absatz 4,Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes ist für die Erhebung von Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt ist.
(5)Absatz 5,Von den Anordnungen der Abs. 2 bis 4 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.Von den Anordnungen der Absatz 2 bis 4 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt. 4. Zurechnung.§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter gelten bei der Erhebung von Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften: a)Litera a Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Sicherung übereignet worden sind, werden demjenigen zugerechnet, der die Sicherung einräumt. b)Litera b Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen übereignet worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet. c)Litera c Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen für einen Treugeber erworben worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet. d)Litera d Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet. e)Litera e Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen ungeteilt gehören, sind diesen so zuzurechnen, als wären sie nach Bruchteilen berechtigt. Die Höhe der Bruchteile ist nach den Anteilen zu bestimmen, zu denen die beteiligten Personen an dem Vermögen ungeteilt berechtigt sind, oder, wenn die Anteile nicht feststellbar sind, nach dem Verhältnis dessen, was den beteiligten Personen bei Auflösung der Gemeinschaft zufallen würde.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für wirtschaftliche Einheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für wirtschaftliche Einheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148. 4.3. § 45 Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) lautet:4.3. Paragraph 45, Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) lautet: § 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1.Ziffer eins die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2.Ziffer 2 der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3.Ziffer 3 Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4.Ziffer 4 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5.Ziffer 5 die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6.Ziffer 6 die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Absatz 2,Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.
- Erwägungen: 5.
- Zu den einzelnen Tatbestandselementen der §§ 4 Abs 2, 35 Abs 1 und 49 Abs 1 ASVG (Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit sowie deren überwiegendem Vorliegen; Entgeltlichkeit einer Beschäftigung; etc) existiert eine über Jahrzehnte geübte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH). Grundsätzlich ist vorauszuschicken, dass die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der Umstände und Merkmale, welche für bzw gegen diese spricht, zu sein hat (VwGH 20.02.2018, Ro 2018/08/0003; 12.01.2018, Ra 2017/08/0032; 13.12.2017, Ra 2017/08/0130; 07.08.2017, Ra 2016/08/0131; jew mwN). Die Beurteilung von Sachverhalten hat hierbei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) zu erfolgen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115; 14.07.2017, Ra 2016/08/0132; jew mwN).Zu den einzelnen Tatbestandselementen der Paragraphen 4, Absatz 2, 35, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG (Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit sowie deren überwiegendem Vorliegen; Entgeltlichkeit einer Beschäftigung; etc) existiert eine über Jahrzehnte geübte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH). Grundsätzlich ist vorauszuschicken, dass die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der Umstände und Merkmale, welche für bzw gegen diese spricht, zu sein hat (VwGH 20.02.2018, Ro 2018/08/0003; 12.01.2018, Ra 2017/08/0032; 13.12.2017, Ra 2017/08/0130; 07.08.2017, Ra 2016/08/0131; jew mwN). Die Beurteilung von Sachverhalten hat hierbei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) zu erfolgen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115; 14.07.2017, Ra 2016/08/0132; jew mwN)., 5.1.
- Zur persönlichen Abhängigkeit:Grundvoraussetzung für die Annahme der persönlichen Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Diese liegt unter anderem dann nicht vor, wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Wobei eine diesbezüglich ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, im Verdacht steht, ein „Scheingeschäft“ (vgl hierzu die §§ 539 und 539a ASVG) zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (VwGH 11.04.2018, Ra 2017/08/0099). Die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation hat in der Regel zur Folge, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von Weisungen als vielmehr durch „stille Autorität“ des Arbeitgebers indiziert (VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119 mwN). Generell lassen sich als (weitere) unterscheidungskräftige Merkmale der persönlichen Abhängigkeit die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse nennen (VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011 mwN).Zur persönlichen Abhängigkeit:, , Grundvoraussetzung für die Annahme der persönlichen Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Diese liegt unter anderem dann nicht vor, wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Wobei eine diesbezüglich ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, im Verdacht steht, ein „Scheingeschäft“ vergleiche hierzu die Paragraphen 539 und 539 a ASVG) zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (VwGH 11.04.2018, Ra 2017/08/0099). Die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation hat in der Regel zur Folge, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von Weisungen als vielmehr durch „stille Autorität“ des Arbeitgebers indiziert (VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119 mwN). Generell lassen sich als (weitere) unterscheidungskräftige Merkmale der persönlichen Abhängigkeit die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse nennen (VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011 mwN)., 5.1.
- Zur wirtschaftliche Abhängigkeit:Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über wesentliche organisatorische Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden. Folglich kann wirtschaftliche Abhängigkeit zwar bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit (VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011; 12.10.2016, Ra 2015/08/0173; jew mwN).Zur wirtschaftliche Abhängigkeit:, , Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über wesentliche organisatorische Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden. Folglich kann wirtschaftliche Abhängigkeit zwar bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit (VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011; 12.10.2016, Ra 2015/08/0173; jew mwN)., 5.1.
- Zur Entgeltlichkeit im Sinn der §§ 4 Abs 2 und 49 Abs 1, 2 und 3 ASVG:Für den Entgeltbegriff des § 49 Abs 1 ASVG ist der Anspruchslohn oder das höhere tatsächlich geleistete Entgelt maßgebend (VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184 mwN). Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Dabei bleibt, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen (VwGH 29.01.2014, 2013/08/0290 mwN). Eine sonstige, nicht in Geld bestehende Leistung ist im Einzelfall auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entgeltcharakter eines Bezuges zu untersuchen, sofern auf Grund konkreter, im Verwaltungsstrafverfahren von einer Partei aufgestellter Behauptungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Leistung aus anderen Gründen erbracht worden ist (VwGH 03.10.2002, 2002/08/0162). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindung zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Wobei dem Gesetzestext folgend gemäß § 49 Abs 3 Z 13 ASVG Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt, nicht als Entgelt im Sinn des § 49 Abs 1 und Abs 2 ASVG gelten.Zur Entgeltlichkeit im Sinn der Paragraphen 4, Absatz 2 und 49 Absatz eins, 2 und 3 ASVG:, , Für den Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist der Anspruchslohn oder das höhere tatsächlich geleistete Entgelt maßgebend (VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184 mwN). Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Dabei bleibt, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen (VwGH 29.01.2014, 2013/08/0290 mwN). Eine sonstige, nicht in Geld bestehende Leistung ist im Einzelfall auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entgeltcharakter eines Bezuges zu untersuchen, sofern auf Grund konkreter, im Verwaltungsstrafverfahren von einer Partei aufgestellter Behauptungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Leistung aus anderen Gründen erbracht worden ist (VwGH 03.10.2002, 2002/08/0162). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindung zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Wobei dem Gesetzestext folgend gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 13, ASVG Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt, nicht als Entgelt im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 2, ASVG gelten., 5.1.
- Zum überwiegenden Vorliegen der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit:Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher (und in der Folge auch wirtschaftlicher) Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011 mwN). Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, also ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt. Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet. Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121 mwN).Zum überwiegenden Vorliegen der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit:, , Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher (und in der Folge auch wirtschaftlicher) Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist (VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011 mwN). Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, also ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt. Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet. Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121 mwN)., 5.1.
- Zum Status als Dienstgeber im Sinn des § 35 Abs 1 ASVG:Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- bzw Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztendlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann (VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0063 mwN). Ein „Beschäftigungsverhältnis“ im Sinn des § 35 Abs 1 ASVG wird durch den „Einstellungsakt“ (Aufnahme der Beschäftigung) begründet und bleibt solange aufrecht, als ein übereinstimmender Wille vorliegt, dass (abhängige) Dienste entgeltlich geleistet und entgegengenommen werden (VwGH 07.09.2017, Ro 2014/08/0046). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, also arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei – unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus – eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 26.05.2014, 2013/08/0194 mwN). Will der Dienstgeber vor diesem Hintergrund die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/08/0206 mwN). Dies auch vor dem Hintergrund, als die persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG nicht schon durch fehlendes Wissen und fehlende Zustimmung des Dienstgebers zwingend ausgeschlossen ist (VwGH 20.20.2010, 2007/08/0145 mwN).Zum Status als Dienstgeber im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG:, , Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- bzw Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztendlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann (VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0063 mwN). Ein „Beschäftigungsverhältnis“ im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG wird durch den „Einstellungsakt“ (Aufnahme der Beschäftigung) begründet und bleibt solange aufrecht, als ein übereinstimmender Wille vorliegt, dass (abhängige) Dienste entgeltlich geleistet und entgegengenommen werden (VwGH 07.09.2017, Ro 2014/08/0046). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, also arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei – unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus – eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 26.05.2014, 2013/08/0194 mwN). Will der Dienstgeber vor diesem Hintergrund die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/08/0206 mwN). Dies auch vor dem Hintergrund, als die persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht schon durch fehlendes Wissen und fehlende Zustimmung des Dienstgebers zwingend ausgeschlossen ist (VwGH 20.20.2010, 2007/08/0145 mwN)., 5.
- Auf den vorliegen Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass Herr AW ab dem 08.08.2017 bis zum Kontrollzeitpunkt aus mehreren Gründen nicht als versicherungspflichtiger unselbständig Beschäftigter Dienstnehmer des Beschwerdeführers als dessen Dienstgeber angesehen werden kann:Auf den vorliegen Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass Herr AW ab dem 08.08.2017 bis zum Kontrollzeitpunkt aus mehreren Gründen nicht als versicherungspflichtiger unselbständig Beschäftigter Dienstnehmer des Beschwerdeführers als dessen Dienstgeber angesehen werden kann:, 5.2.
- Herr AW war gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG nicht persönlich und wirtschaftlich abhängig. Diesen traf keine persönliche Arbeitspflicht. Er war in die Betriebsorganisation nicht eingebunden. Eine Verpflichtung zur Ausübung einer Tätigkeit insbesondere als Croupier bestand nicht. Eine (frühzeitige) Ablehnung dieser dann lediglich zwischen den einzelnen Spielern (Gästen) einvernehmlich eingenommenen Position war ausgehend vom Beschwerdeführer mit keinen wie auch immer gearteten Sanktionen verbunden. Vor diesem Hintergrund war Herr AW gegenüber dem Beschwerdeführer nicht kontrollunterworfen. Dies auch nicht in Form einer bloß „stillen Autorität“. Seitens des Beschwerdeführers wurden gegenüber Herrn AW keine Weisungen über sein Verhalten als Croupier und hinsichtlich der Zeiten, während sich dieser im Lokal einzufinden gehabt hätte, erteilt. Bei persönlicher Unabhängigkeit liegen im vorliegenden Fall auch die Merkmale der wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht vor. Die Frage der Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (Gastlokal und Spieltische) stellt sich im vorliegenden Fall, zumal sich Herr AW lediglich als Gast ohne Ausübung einer für ihn einkommensbegründenden Tätigkeit im Lokal aufhielt, nicht. Auf ein allfälliges Überwiegen bestimmter Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit war demnach nicht näher einzugehen.Herr AW war gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht persönlich und wirtschaftlich abhängig. Diesen traf keine persönliche Arbeitspflicht. Er war in die Betriebsorganisation nicht eingebunden. Eine Verpflichtung zur Ausübung einer Tätigkeit insbesondere als Croupier bestand nicht. Eine (frühzeitige) Ablehnung dieser dann lediglich zwischen den einzelnen Spielern (Gästen) einvernehmlich eingenommenen Position war ausgehend vom Beschwerdeführer mit keinen wie auch immer gearteten Sanktionen verbunden. Vor diesem Hintergrund war Herr AW gegenüber dem Beschwerdeführer nicht kontrollunterworfen. Dies auch nicht in Form einer bloß „stillen Autorität“. Seitens des Beschwerdeführers wurden gegenüber Herrn AW keine Weisungen über sein Verhalten als Croupier und hinsichtlich der Zeiten, während sich dieser im Lokal einzufinden gehabt hätte, erteilt. Bei persönlicher Unabhängigkeit liegen im vorliegenden Fall auch die Merkmale der wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht vor. Die Frage der Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (Gastlokal und Spieltische) stellt sich im vorliegenden Fall, zumal sich Herr AW lediglich als Gast ohne Ausübung einer für ihn einkommensbegründenden Tätigkeit im Lokal aufhielt, nicht. Auf ein allfälliges Überwiegen bestimmter Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit war demnach nicht näher einzugehen., 5.2.
- Herr AW übte für den Beschwerdeführer keine – insbesondere nicht – entgeltliche Tätigkeit im Sinn der §§ 4 Abs 2 und 49 ASVG aus. Weder bestand ein tatsächlicher Entgeltfluss in Form einer Geld- und/oder Sachleistung. Die unregelmäßige kostenlose Reichung von Getränken an Herrn AW durch den Beschwerdeführer aus rein freundschaftlichen Gründen ist nicht dazu geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen kann – nicht zuletzt mangels jeglicher Vereinbarung – auch nicht von einem Entgeltanspruch ausgegangen werden.Herr AW übte für den Beschwerdeführer keine – insbesondere nicht – entgeltliche Tätigkeit im Sinn der Paragraphen 4, Absatz 2 und 49 ASVG aus. Weder bestand ein tatsächlicher Entgeltfluss in Form einer Geld- und/oder Sachleistung. Die unregelmäßige kostenlose Reichung von Getränken an Herrn AW durch den Beschwerdeführer aus rein freundschaftlichen Gründen ist nicht dazu geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen kann – nicht zuletzt mangels jeglicher Vereinbarung – auch nicht von einem Entgeltanspruch ausgegangen werden., 5.2.
- Weitere Ausführungen zur fehlenden Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinn des § 35 Abs 1 ASVG waren demnach obsolet.Weitere Ausführungen zur fehlenden Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG waren demnach obsolet. 5.
- Zusammenfassend konnte somit vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH und der objektivierbaren Sachverhaltselemente im Sinn der §§ 4 Abs 1 und Abs 2 iVm § 49 ASVG nicht von einer Stellung von Herrn AX AW als Dienstnehmer des Beschuldigten als dessen Dienstgeber im Sinn des § 35 Abs 1 ASVG ausgegangen werden. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat wurde diesem als Übertretung des § 33 ASVG vorgeworfen und führte in der Folge gemäß § 111 ASVG zu einer Verwaltungsstrafe in Höhe von € 1.000,
- Diese Tat setzt jedoch (vereinfacht ausgedrückt) die Existenz eines Dienstnehmers und eines Dienstgebers voraus. Beides konnte im Sinn des § 45 Abs 1 Z 1 VStG nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen werden. Die Beweise für einen Schuldspruch müssen in der Gesamtschau daher als nicht ausreichend angesehen werden (VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195 mwN). Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Zusammenfassend konnte somit vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH und der objektivierbaren Sachverhaltselemente im Sinn der Paragraphen 4, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 49, ASVG nicht von einer Stellung von Herrn AX AW als Dienstnehmer des Beschuldigten als dessen Dienstgeber im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG ausgegangen werden. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat wurde diesem als Übertretung des Paragraph 33, ASVG vorgeworfen und führte in der Folge gemäß Paragraph 111, ASVG zu einer Verwaltungsstrafe in Höhe von € 1.000,
- Diese Tat setzt jedoch (vereinfacht ausgedrückt) die Existenz eines Dienstnehmers und eines Dienstgebers voraus. Beides konnte im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen werden. Die Beweise für einen Schuldspruch müssen in der Gesamtschau daher als nicht ausreichend angesehen werden (VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195 mwN). Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.7.563.1.7.2018