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{'item': '405-11/76/1/9-2018'}

Obsah (4)§ 42§ 103§ 30§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum28.08.2018 Geschäftszahl405-11/76/1/9-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Ric

§ 42

Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 100 verhängt.Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion (LPD) Salzburg vom 20.8.2010, GZ MMM/10, wurde der Erstbeschwerdeführerin im Zeitraum 27.10.2009 bis 2.7.2010 die unterlassene Bekanntgabe eines dauernden Standortswechsels des auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuges angelastet.

Paragraph 42, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 100 verhängt.  Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 8.10.2012, GZ NNN/12, wurde der Erstbeschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin angelastet am 28.9.2012 ein Kraftfahrzeug zur Verwendung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr überlassen zu haben, obwohl an diesem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war.

§ 103Abs 1 Z 1 i

Vm § 36 lit e KFG gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von €120 verhängt.Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 8.10.2012, GZ NNN/12, wurde der Erstbeschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin angelastet am 28.9.2012 ein Kraftfahrzeug zur Verwendung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr überlassen zu haben, obwohl an diesem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war.

Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von €120 verhängt.  Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 18.11.2013, GZ OOO-2013, wurde der Beschwerdeführerin angelastet am 27.10.2013 auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten zu haben.

§ 30

Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 120 verhängt. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 18.11.2013, GZ OOO-2013, wurde der Beschwerdeführerin angelastet am 27.10.2013 auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten zu haben.

Paragraph 30, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 120 verhängt. ,  Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 23.6.2014, GZ PPP/2014, wurde der Erstbeschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin angelastet, trotz schriftlicher Aufforderung vom 16.4.2014 keine Lenkerauskunft erteilt zu haben.

§ 103Abs 2 KFG gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 70 verhängt.

Anlass dieses Auskunftsverlangens war, dass mit einem auf die Beschwerdeführerin zugelassenen Fahrzeug der Busfahrstreifen benutzt worden ist. Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 23.6.2014, GZ PPP/2014, wurde der Erstbeschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin angelastet, trotz schriftlicher Aufforderung vom 16.4.2014 keine Lenkerauskunft erteilt zu haben.

Paragraph 103, Absatz 2, KFG gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 70 verhängt. Anlass dieses Auskunftsverlangens war, dass mit einem auf die Beschwerdeführerin zugelassenen Fahrzeug der Busfahrstreifen benutzt worden ist. ,  Mit Strafverfügung des Magistrat Salzburg vom 30.6.2014, GZ RRR/2014, wurde der Erstbeschwerdeführerin angelastet, dass sie dem schriftlichen Verlangen vom 10.1.2014 bis zur darin festgesetzten Frist den für das Halten eines Hundes erforderlichen Sachkundenachweis sowie den Nachweis darüber, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Dies wurde als Übertretungen gemäß § 26 Abs 1 Z 3a und Abs 2 Z 2 iVm § 16a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und § 21 Abs 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz sowie gemäß § 26 Abs 1 Z 3a und Abs 2 Z 2 iVm § 16a Abs 1 und Abs 2 Z 2 und § 23 Salzburger Landessicherheitsgesetz gewertet und eine Geldstrafe von insgesamt € 200 verhängt.Mit Strafverfügung des Magistrat Salzburg vom 30.6.2014, GZ RRR/2014, wurde der Erstbeschwerdeführerin angelastet, dass sie dem schriftlichen Verlangen vom 10.1.2014 bis zur darin festgesetzten Frist den für das Halten eines Hundes erforderlichen Sachkundenachweis sowie den Nachweis darüber, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Dies wurde als Übertretungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 a und Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 16 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 21, Absatz eins, Salzburger Landessicherheitsgesetz sowie gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 a und Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 16 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 23, Salzburger Landessicherheitsgesetz gewertet und eine Geldstrafe von insgesamt € 200 verhängt.  Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 16.9.2015, GZ SSS/2015, wurde der Beschwerdeführerin angelastet am 18.7.2015 im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h überschritten zu haben.

§ 52lit a Z 11a St

VO gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 100 verhängt.Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 16.9.2015, GZ SSS/2015, wurde der Beschwerdeführerin angelastet am 18.7.2015 im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h überschritten zu haben.

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 100 verhängt.  Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 26.11.2015, GZ TTT/2015, wurde der Beschwerdeführerin angelastet am 16.9.2015 im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 8 km/h überschritten zu haben.

§ 52lit a Z 11a St

VO gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 40 verhängt.Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 26.11.2015, GZ TTT/2015, wurde der Beschwerdeführerin angelastet am 16.9.2015 im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 8 km/h überschritten zu haben.

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 40 verhängt.,  Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 26.11.2015, GZ UUU/2015, wurde der Beschwerdeführerin angelastet am 22.9.2015 im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 10 km/h überschritten zu haben.

§ 52lit a Z 10a St

VO gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 40 verhängt.Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 26.11.2015, GZ UUU/2015, wurde der Beschwerdeführerin angelastet am 22.9.2015 im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 10 km/h überschritten zu haben.

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 40 verhängt.,  Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 29.1.2016, GZ VVV/2015, wurde der Erstbeschwerdeführerin angelastet am 18.11.2015 im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 8 km/h überschritten zu haben.

§ 52lit a Z 10a St

VO gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 40 verhängt.Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 29.1.2016, GZ VVV/2015, wurde der Erstbeschwerdeführerin angelastet am 18.11.2015 im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 8 km/h überschritten zu haben.

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 40 verhängt.  Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 29.1.2016, GZ HHH/2015, wurde der Erstbeschwerdeführerin angelastet am 9.12.2015 im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 7 km/h überschritten zu haben.

§ 52lit a Z 11a St

VO gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 40 verhängt.Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 29.1.2016, GZ HHH/2015, wurde der Erstbeschwerdeführerin angelastet am 9.12.2015 im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 7 km/h überschritten zu haben.

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 40 verhängt.,  Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 7.4.2016, GZ III/2016, wurde der Erstbeschwerdeführerin angelastet am 7.1.2016 das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet zu haben.

§ 52lit a Z 2 St

VO gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 120 verhängt.Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 7.4.2016, GZ III/2016, wurde der Erstbeschwerdeführerin angelastet am 7.1.2016 das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet zu haben.

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 120 verhängt.,  Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 23.5.2017, GZ JJJ/2017, wurde der Erstbeschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin angelastet trotz Verlangens der Behörde vom 25.4.2017 keine Lenkerauskunft erteilt zu haben. Dies wurde als Übertretung von § 103 Abs 2 KFG gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 150 verhängt. Anlass dieses Auskunftsverfahrens war eine Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/ mit dem auf die Erstbeschwerdeführerin zugelassenen Fahrzeug.Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 23.5.2017, GZ JJJ/2017, wurde der Erstbeschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin angelastet trotz Verlangens der Behörde vom 25.4.2017 keine Lenkerauskunft erteilt zu haben. Dies wurde als Übertretung von Paragraph 103, Absatz 2, KFG gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 150 verhängt. Anlass dieses Auskunftsverfahrens war eine Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/ mit dem auf die Erstbeschwerdeführerin zugelassenen Fahrzeug.,  Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 14.9.2017, GZ KKK/2017, wurde der Erstbeschwerdeführerin angelastet am 11.7.2017 im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 10 km/h überschritten zu haben.

§ 52lit a Z 11a St

VO gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 40 verhängt.Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 14.9.2017, GZ KKK/2017, wurde der Erstbeschwerdeführerin angelastet am 11.7.2017 im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 10 km/h überschritten zu haben.

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 40 verhängt.,  Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 13.10.2017, GZ WWW/2017, wurde der Erstbeschwerdeführerin angelastet am 3.8.2017 im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 6 km/h überschritten zu haben.

§ 52lit a Z 11a St

VO gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 40 verhängt.Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 13.10.2017, GZ WWW/2017, wurde der Erstbeschwerdeführerin angelastet am 3.8.2017 im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 6 km/h überschritten zu haben.

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 40 verhängt.,  Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 9.1.2018, GZ ÜÜÜ/2017, wurde der Erstbeschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin angelastet trotz Verlangens der Behörde vom 6.12.2017 keine Lenkerauskunft erteilt zu haben.

§ 103Abs 2 KFG gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 250 verhängt.

Anlass dieses Auskunftsverfahrens war eine Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 35 km/h mit dem auf die Erstbeschwerdeführerin zugelassenen Fahrzeug.Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 9.1.2018, GZ ÜÜÜ/2017, wurde der Erstbeschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin angelastet trotz Verlangens der Behörde vom 6.12.2017 keine Lenkerauskunft erteilt zu haben.

Paragraph 103, Absatz 2, KFG gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 250 verhängt. Anlass dieses Auskunftsverfahrens war eine Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 35 km/h mit dem auf die Erstbeschwerdeführerin zugelassenen Fahrzeug.  Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 19.4.2018, ÖÖÖ/2018, wurde der Erstbeschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin angelastet trotz Verlangens der Behörde vom 23.3.2018 keine Lenkerauskunft erteilt zu haben.

§ 103Abs 2 KFG gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 300 verhängt.

Anlass dieses Auskunftsverfahrens war eine Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 9 km/h mit dem auf die Erstbeschwerdeführerin zugelassenen Fahrzeug.Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 19.4.2018, ÖÖÖ/2018, wurde der Erstbeschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin angelastet trotz Verlangens der Behörde vom 23.3.2018 keine Lenkerauskunft erteilt zu haben.

Paragraph 103, Absatz 2, KFG gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 300 verhängt. Anlass dieses Auskunftsverfahrens war eine Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 9 km/h mit dem auf die Erstbeschwerdeführerin zugelassenen Fahrzeug.  Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 17.7.2018, GZ GGG/2018, wurde der Erstbeschwerdeführerin angelastet am 6.5.2018 im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten zu haben.

§ 52lit a Z 10a St

VO gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 50 verhängt.Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 17.7.2018, GZ GGG/2018, wurde der Erstbeschwerdeführerin angelastet am 6.5.2018 im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten zu haben.

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gewertet und eine Geldstrafe in Höhe von € 50 verhängt., Von der Staatsanwaltschaft Salzburg wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen Körperverletzung gemäß § 83 Strafgesetzbuch (StGB) und gefährlicher Drohung gemäß § 107 StGB eingeleitet. Hintergrund dieses Verfahrens war, dass die Beschwerdeführerin am Nachmittag des 14.10.2015 in einem Nagelstudio in LL mit einer anderen Kundin in Streit geraten ist und dies schließlich zu einem Handgemenge geführt hat, im Zuge dessen sich die beiden Frauen gegenseitig verletzt und bedroht haben sollen. So soll der beteiligten Frau SI ein Ohrring ausgerissen und einige künstliche Nägel abgerissen worden sein und ihr Rötungen im Hals- und Schläfenbereich zugefügt worden sein. Zudem soll Frau SI von der Erstbeschwerdeführerin mit den Worten "Pass auf, ich suche und finde dich überall. Du kannst dich nicht verstecken ich bringe dich um." bedroht worden sein. Nach einem außergerichtlichen Tatausgleich im Zuge dessen die beiden Frauen die Verantwortung für ihr eigenes Fehlverhalten übernahmen, wurde das Strafverfahren diversionell erledigt.Von der Staatsanwaltschaft Salzburg wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Strafgesetzbuch (StGB) und gefährlicher Drohung gemäß Paragraph 107, StGB eingeleitet. Hintergrund dieses Verfahrens war, dass die Beschwerdeführerin am Nachmittag des 14.10.2015 in einem Nagelstudio in LL mit einer anderen Kundin in Streit geraten ist und dies schließlich zu einem Handgemenge geführt hat, im Zuge dessen sich die beiden Frauen gegenseitig verletzt und bedroht haben sollen. So soll der beteiligten Frau SI ein Ohrring ausgerissen und einige künstliche Nägel abgerissen worden sein und ihr Rötungen im Hals- und Schläfenbereich zugefügt worden sein. Zudem soll Frau SI von der Erstbeschwerdeführerin mit den Worten "Pass auf, ich suche und finde dich überall. Du kannst dich nicht verstecken ich bringe dich um." bedroht worden sein. Nach einem außergerichtlichen Tatausgleich im Zuge dessen die beiden Frauen die Verantwortung für ihr eigenes Fehlverhalten übernahmen, wurde das Strafverfahren diversionell erledigt. Ob die Erstbeschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt in YY straf- und verwaltungsstrafrechtlich bescholten oder unbescholten ist, konnte nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung: Der angeführte Sachverhalt beruht auf dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie auf den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen fußen auf den im Akt der belangten Behörde bzw im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholten Strafverfügungen. Soweit hinsichtlich der Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht das jeweilige Anlassverfahren festgestellt worden ist, beruht dies auf der Auskunft der LPD Salzburg. Die Feststellungen zu dem nach einem außergerichtlichen Tatausgleich diversionell erledigten Strafverfahren beruhen auf den im verwaltungsbehördlichen Akt aufliegenden Aktenkopien der Staatsanwaltschaft Salzburg. Aus dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zuge des außergerichtlichen Tatausgleiches die Verantwortung für ihr Verhalten übernommen hat, ist zu schließen, dass von dieser jedenfalls eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt worden ist. Insoweit zur Bescholtenheit bzw Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin in YY keine Feststellungen getroffen werden konnten, ist Folgendes auszuführen: Am 9.3.2017 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Staatsanwaltschaft Salzburg neben dem Strafverfahren wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung auch noch ein Rechtshilfeverfahren bekannt sei, dem ein Ersuchen des Innenministeriums der Republik YY zugrunde liege. Dazu am 12.4.2017 im Rahmen einer Vorsprache bei der belangten Behörde befragt, teilte die Erstbeschwerdeführerin mit, dass sie mit ihrer Steuerberaterin einen Streit wegen € 15.000 gehabt habe. Aufgrund des provokanten Verhaltens der Steuerberaterin habe es eine Handgreiflichkeit gegeben. Die Steuerberaterin habe sie bei der dortigen Polizei zur Anzeige gebracht und sei das diesbezügliche Verfahren bei einem Gericht in HL anhängig. Mit Schreiben vom 4.5.2017 teilten die Behörden von der belangten Behörde zum Grund des Rechtshilfeverfahrens befragt mit, dass ein die Erstbeschwerdeführerin betreffendes Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsübertretung anhängig sei. Eine Bezugnahme auf das Verfahren mit jener Aktenzahl, die laut Staatsanwaltschaft Salzburg Anlass für das Rechtshilfeverfahren gewesen ist, erfolgte jedoch nicht. In der Beschwerdeverhandlung erläuterte die Erstbeschwerdeführerin, dass die in YY angelastete Geschwindigkeitsübertretung wiederum von ihrem Ex-Gatten verwirklicht worden sei. Hinsichtlich des Vorfalles mit der Steuerberaterin, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr die Steuerberaterin Geld geschuldet habe. Befragt zu den von ihr vor der belangten Behörde angesprochenen Handgreiflichkeiten, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Steuerberaterin sie an den Haaren gezupft habe, während sie selbst nichts gemacht habe. In weiterer Folge hätten sowohl die Steuerberaterin als auch sie selbst € 130 bei der Polizei bezahlen müssen. Nach dem Verständnis der Erstbeschwerdeführerin sei dies deshalb gewesen, weil sie während des Streites so laut gewesen seien. Angesichts dieser Widersprüche wurde die Erstbeschwerdeführerin zur Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszuges aufgefordert. Mit der Begründung, dass dies nach Ausscheiden aus dem ZZ Staatenverband bzw mangels Reise- oder anderweitigem Dokuments nicht mehr möglich sei, wurde dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Angesichts dessen, dass die von der Erstbeschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte Bestätigung des do Justizministeriums vom 2.10.2017, mit welcher mitgeteilt wurde, dass gegen die Erstbeschwerdeführerin keine Ordnungswidrigkeiten aufscheinen, nach dem Ausscheiden aus dem ZZ Staatsverband erlangt worden ist, erscheint dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Rechtliche Grundlagen: § 10 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) - VerleihungParagraph 10, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) - Verleihung Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn 1.Ziffer eins er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war; 2.Ziffer 2 er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist; 3.Ziffer 3 er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; 4.Ziffer 4 gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist; 5.Ziffer 5 durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden; 6.Ziffer 6 er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; 7.Ziffer 7 sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und 8.Ziffer 8 er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde. § 11 StbGParagraph 11, StbG Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft § 20 StbGParagraph 20, StbG

(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn 1.Ziffer eins er nicht staatenlos ist; 2.Ziffer 2 weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden undweder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und 3.Ziffer 3 ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(2)Absatz 2,Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. (..) Erwägungen und Ergebnis: Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde die mit Bescheid vom 1.7.2015 zugesicherte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs 2 StbG widerrufen und den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie die Erstreckung auf den Zweitbeschwerdeführer abgewiesen. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin ihr Ausscheiden aus dem ZZ Staatsverband nachgewiesen hat, hat die belangte Behörde neuerlich das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen geprüft. Dabei ist die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die in § 10 Abs 1 Z 6 StbG normierte allgemeine Verleihungsvoraussetzung auf Grund der von der Erstbeschwerdeführerin zwischenzeitlich verwirklichten Verwaltungsübertretungen nicht mehr gegeben sei. Gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur dann verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde die mit Bescheid vom 1.7.2015 zugesicherte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG widerrufen und den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie die Erstreckung auf den Zweitbeschwerdeführer abgewiesen. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin ihr Ausscheiden aus dem ZZ Staatsverband nachgewiesen hat, hat die belangte Behörde neuerlich das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen geprüft. Dabei ist die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG normierte allgemeine Verleihungsvoraussetzung auf Grund der von der Erstbeschwerdeführerin zwischenzeitlich verwirklichten Verwaltungsübertretungen nicht mehr gegeben sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur dann verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 6 StbG ist auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetze zum Ausdruck. Dabei ist es der Behörde nicht verwehrt, bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Einbürgerungswerbers - neben dem nach der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetzten Fehlverhalten, das für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG den Ausschlag gibt - auch vor der Zusicherung begangene Übertretungen heranzuziehen (VwGH 25.2.2014, 2012/01/0156). Auch getilgte Vorstrafen bzw Verwaltungsstrafvormerkungen sind zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Einbürgerungswerbers heranzuziehen (VwGH 3.9.1997, 97/01/0123). Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetze zum Ausdruck. Dabei ist es der Behörde nicht verwehrt, bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Einbürgerungswerbers - neben dem nach der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetzten Fehlverhalten, das für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG den Ausschlag gibt - auch vor der Zusicherung begangene Übertretungen heranzuziehen (VwGH 25.2.2014, 2012/01/0156). Auch getilgte Vorstrafen bzw Verwaltungsstrafvormerkungen sind zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Einbürgerungswerbers heranzuziehen (VwGH 3.9.1997, 97/01/0123). Obgleich für die nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG vorzunehmende Beurteilung jene Taten weniger Gewicht haben, die weiter zurückliegen, war es der Behörde nicht verwehrt auch die vor der Zusicherung begangenen fünf Verwaltungsübertretungen in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im konkreten Fall entscheidungswesentlich ist aber, dass die Erstbeschwerdeführerin nach bescheidmäßiger Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft insgesamt zwölf Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem KFG verwirklicht hat. So wurde der Erstbeschwerdeführerin achtfach die Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, dreifach die Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG sowie einfach das Nichtbeachten des Verbotszeichens "Einfahrt verboten" angelastet. Anlass für die Auskunftsverfahren waren wiederum Geschwindigkeitsdelikte (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h und ein weiteres Mal um 35 km/h). Obgleich für die nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG vorzunehmende Beurteilung jene Taten weniger Gewicht haben, die weiter zurückliegen, war es der Behörde nicht verwehrt auch die vor der Zusicherung begangenen fünf Verwaltungsübertretungen in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im konkreten Fall entscheidungswesentlich ist aber, dass die Erstbeschwerdeführerin nach bescheidmäßiger Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft insgesamt zwölf Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem KFG verwirklicht hat. So wurde der Erstbeschwerdeführerin achtfach die Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, dreifach die Verletzung der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG sowie einfach das Nichtbeachten des Verbotszeichens "Einfahrt verboten" angelastet. Anlass für die Auskunftsverfahren waren wiederum Geschwindigkeitsdelikte (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h und ein weiteres Mal um 35 km/h). Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen hat die Erstbeschwerdeführerin damit zu rechtfertigen versucht, dass diese zu einem großen Teil von ihrem Ex-Ehemann begangen worden seien und ihr nicht bewusst gewesen sei, dass ihr diese im Staatsbürgerschaftsverfahren zum Nachteil gereichen können. Es sei für sie einfach im Vordergrund gestanden die Strafen zu begleichen, damit keine offenen Forderungen bestehen. Die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde versicherte jedoch in der Beschwerdeverhandlung, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits vor Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG hingewiesen worden sei. Dies wird bekräftigt durch das Schreiben der Behörde an die Beschwerdeführerin vom 12.2.2015, Zahl QQQ/2015, durch die von der Erstbeschwerdeführerin unterschriebenen Erklärung vom 15.4.2015 sowie durch die Niederschrift vom 19.2.2015, Zahl QQQ/2015, in welchen die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Erstbeschwerdeführerin jeweils thematisiert werden. Die diesbezüglich vorgegebene Unkenntnis erscheint daher nicht glaubwürdig. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen hat die Erstbeschwerdeführerin damit zu rechtfertigen versucht, dass diese zu einem großen Teil von ihrem Ex-Ehemann begangen worden seien und ihr nicht bewusst gewesen sei, dass ihr diese im Staatsbürgerschaftsverfahren zum Nachteil gereichen können. Es sei für sie einfach im Vordergrund gestanden die Strafen zu begleichen, damit keine offenen Forderungen bestehen. Die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde versicherte jedoch in der Beschwerdeverhandlung, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits vor Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG hingewiesen worden sei. Dies wird bekräftigt durch das Schreiben der Behörde an die Beschwerdeführerin vom 12.2.2015, Zahl QQQ/2015, durch die von der Erstbeschwerdeführerin unterschriebenen Erklärung vom 15.4.2015 sowie durch die Niederschrift vom 19.2.2015, Zahl QQQ/2015, in welchen die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Erstbeschwerdeführerin jeweils thematisiert werden. Die diesbezüglich vorgegebene Unkenntnis erscheint daher nicht glaubwürdig. Nach ständiger Judikatur des VwGH bietet ein Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum dafür, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen (VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120; 24.4.2014, 2013/01/0172). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der VwGH in diesen Entscheidungen auch klar zum Ausdruck gebracht, dass sich dieser Grundsatz nicht allein auf gerichtliche Strafdelikte, sondern auch auf verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen bezieht. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die Verwaltungsübertretungen von der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich begangen worden sind oder sie diese einfach nur "auf sich genommen" hat. Angesichts der rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren war somit davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin sämtliche der ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat. Ab Erlassen des Zusicherungsbescheides im Juli 2015 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurden der Erstbeschwerdeführerin nicht weniger als zwölf Verwaltungsübertretungen nachgewiesen. In kurzen Abständen - teilweise liegen nur wenige Tage dazwischen - hat die Erstbeschwerdeführerin Geschwindigkeitsübertretungen - vorwiegend im Ortsgebiet - begangen. So hat die Beschwerdeführerin beispielsweise die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h bzw 10 km/h bzw 8 km/h bzw 7 km/h bzw 6 km/h sowie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten. Einzuräumen ist, dass es sich mit Ausnahme der Übertretung vom 18.7.2015, bei welcher die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 70 % überschritten worden ist, um keine massiven Geschwindigkeitsübertretungen handelt. Für das erkennende Gericht wiegt jedoch die kontinuierlich fortgesetzte Begehung im Wissen um das laufende Verleihungsverfahren erschwerend. Zu den Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die unabhängig vom Ausmaß der Übertretung, jeweils eine Schädigung des als bedeutend einzustufenden Rechtsgutes der Verkehrssicherheit bedeuten, ist der Erstbeschwerdeführerin auch die Nichtbeachtung des ebenfalls der Verkehrssicherheit zuwiderlaufenden Verbotszeichens "Einfahrt verboten" nachgewiesen worden. Im Abstand von wenigen Monaten (8 Monate bzw 3 Monate) hat die Erstbeschwerdeführerin auch die Beantwortung von drei behördlichen Auskunftsverlangen unterlassen und damit die Strafverfolgung wegen Geschwindigkeitsdelikten vereitelt. Seit Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist im Verhalten der Erstbeschwerdeführerin in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ein massiver Negativtrend zu bemerken, der den Schluss zulässt, dass die Erstbeschwerdeführerin einem rechtskonformen Verhalten im Straßenverkehr nicht ausreichend Bedeutung beimisst. Angesichts des fortlaufenden Setzens von verwaltungsstrafrechtlich relevanten Verhaltens kann der Erstbeschwerdeführerin auch kein Zeitraum von Wohlverhalten zu Gute gehalten werden. Zuletzt hat die Erstbeschwerdeführerin am 6.5.2018 - sohin während des laufenden Beschwerdeverfahrens - die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführerin die Verwaltungsübertretungen als gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortliches Organ der von ihr geführten GmbH angelastet worden wären. Vielmehr wurden ihr die Verwaltungsübertretungen jeweils in ihrer Eigenschaft als Fahrzeuglenkerin bzw Zulassungsbesitzerin angelastet.Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführerin die Verwaltungsübertretungen als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortliches Organ der von ihr geführten GmbH angelastet worden wären. Vielmehr wurden ihr die Verwaltungsübertretungen jeweils in ihrer Eigenschaft als Fahrzeuglenkerin bzw Zulassungsbesitzerin angelastet. Ebenfalls nach Zusicherung wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Drohung eingeleitet, welches schließlich nach einer Konfliktregelung durch den Verein ST (außergerichtlicher Tatausgleich) eingestellt worden ist. Das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG setzt eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraus. Vielmehr knüpft § 10 Abs 1 Z 6 StbG nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (VwGH 21.11.2013, 2013/01/0002). Aus den im verwaltungsbehördlichen Akt aufliegenden Auszügen aus dem Strafakt (Abschluss - Bericht, Zeugeneinvernahmen) ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin im Oktober 2015 im Zuge eines Nagelstudiobesuchs mit einer Kundin derart in Streit geraten ist, dass dies schließlich zu einer tätlichen Auseinandersetzung geführt hat, im Zuge derer es wechselseitig zu Verletzungen und Drohungen gekommen sein soll. Die Erstbeschwerdeführerin rechtfertigte sich dahingehend, dass sie von der mitbeteiligten Frau provoziert worden sei, räumte aber in der Beschwerdeverhandlung auch ein, dass der Vorfall "nicht richtig gelaufen sei", sie normalerweise nicht jemand sei, der tätlich werde oder schimpfe. Seit diesem Vorfall sind fast 3 Jahre vergangen, in denen die Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung geraten ist. Laut eigenen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin vor der Behörde hat es jedoch in YY einen vergleichbaren Vorfall - nämlich ebenfalls einen Streit mit tätlicher Auseinandersetzung - gegeben. Im Laufe des Verleihungsverfahren hat die Erstbeschwerdeführerin die diesbezüglichen Vorkommnisse abgeschwächt.Ebenfalls nach Zusicherung wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Drohung eingeleitet, welches schließlich nach einer Konfliktregelung durch den Verein ST (außergerichtlicher Tatausgleich) eingestellt worden ist. Das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG setzt eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraus. Vielmehr knüpft Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (VwGH 21.11.2013, 2013/01/0002). Aus den im verwaltungsbehördlichen Akt aufliegenden Auszügen aus dem Strafakt (Abschluss - Bericht, Zeugeneinvernahmen) ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin im Oktober 2015 im Zuge eines Nagelstudiobesuchs mit einer Kundin derart in Streit geraten ist, dass dies schließlich zu einer tätlichen Auseinandersetzung geführt hat, im Zuge derer es wechselseitig zu Verletzungen und Drohungen gekommen sein soll. Die Erstbeschwerdeführerin rechtfertigte sich dahingehend, dass sie von der mitbeteiligten Frau provoziert worden sei, räumte aber in der Beschwerdeverhandlung auch ein, dass der Vorfall "nicht richtig gelaufen sei", sie normalerweise nicht jemand sei, der tätlich werde oder schimpfe. Seit diesem Vorfall sind fast 3 Jahre vergangen, in denen die Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung geraten ist. Laut eigenen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin vor der Behörde hat es jedoch in YY einen vergleichbaren Vorfall - nämlich ebenfalls einen Streit mit tätlicher Auseinandersetzung - gegeben. Im Laufe des Verleihungsverfahren hat die Erstbeschwerdeführerin die diesbezüglichen Vorkommnisse abgeschwächt. An einer vollständigen Aufklärung dieses Sachverhaltes durch Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszuges hat die Erstbeschwerdeführerin nicht mitgewirkt. Der Wohlverhaltenszeitraum von beinahe 3 Jahren vermag der Erstbeschwerdeführerin daher noch nicht uneingeschränkt zu Gute gehalten werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darzustellen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes 1 abzuweisen. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass auf die gute Integration der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen sei, ist festzuhalten, dass zwar gemäß § 11 StbG bei Entscheidungen nach dem StbG die Integration des Fremden zu berücksichtigen ist, jedoch erst dann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die in § 10 Abs 1 Z 1 bis 8 StbG aufgestellten Einbürgerungserfordernisse erfüllt sind. Erst wenn dies feststeht, liegt es in dem durch § 11 StbG determinierten Ermessen der Behörde, dem Verleihungsansuchen zu entsprechen oder nicht. Liegt hingegen auch nur ein Einbürgerungserfordernis nicht vor, kommt eine Ermessensübung nach § 11 StbG gar nicht in Betracht (VwGH 11.10. 2000, 98/01/0629). Da verfahrensgegenständlich die in § 10 Abs 1 Z 6 StbG festgehaltene Erteilungsvoraussetzung nicht vorliegt, konnte eine Auseinandersetzung mit der Integration der Erstbeschwerdeführerin unterbleiben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darzustellen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes 1 abzuweisen. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass auf die gute Integration der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen sei, ist festzuhalten, dass zwar gemäß Paragraph 11, StbG bei Entscheidungen nach dem StbG die Integration des Fremden zu berücksichtigen ist, jedoch erst dann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 StbG aufgestellten Einbürgerungserfordernisse erfüllt sind. Erst wenn dies feststeht, liegt es in dem durch Paragraph 11, StbG determinierten Ermessen der Behörde, dem Verleihungsansuchen zu entsprechen oder nicht. Liegt hingegen auch nur ein Einbürgerungserfordernis nicht vor, kommt eine Ermessensübung nach Paragraph 11, StbG gar nicht in Betracht (VwGH 11.10. 2000, 98/01/0629). Da verfahrensgegenständlich die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG festgehaltene Erteilungsvoraussetzung nicht vorliegt, konnte eine Auseinandersetzung mit der Integration der Erstbeschwerdeführerin unterbleiben. Wird ein Zusicherungsbescheid widerrufen, ist ein Verleihungs- bzw Erstreckungsantrag abzuweisen (VwGH 21.1.2010, 2007/01/0546), weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt 2 abzuweisen war. Angesichts der bereits oben zitierten Judikatur des VwGH, wonach die Verantwortlichkeit in einem bereits abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren nicht in einem Staatsbürgerschaftsverfahren neu beurteilt werden kann, war dem bereits von der belangten Behörde abgelehnten Beweisantrag auf Einvernahme des Ex-Gatten der Beschwerdeführerin, zum Beweis dafür, dass die Verwaltungsübertretungen nicht von der Beschwerdeführerin begangen worden seien, auch im Beschwerdeverfahren nicht stattzugeben und daher die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt 3 abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.11.76.1.9.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.