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405-16/39/1/10-2018

Obsah (6)§ 28§ 17Art 130§ 10§ 5§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum28.08.2018 Geschäftszahl405-16/39/1/10-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 10Geschworenen - und Schöffengesetz 1990 - GSch

G, BGBl Nr. 256/1990 idgF entscheidet das zuständige Verwaltungsgericht des Landes über erhobene Beschwerden.

Paragraph 10, Geschworenen - und Schöffengesetz 1990 - GSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990, idgF entscheidet das zuständige Verwaltungsgericht des Landes über erhobene Beschwerden.

§ 5Abs 1 bis 3 GSch

G hat der Bürgermeister oder eine von ihm bestimmte oder sonst zu seiner Vertretung befugte Person jedes zweite Jahr die Namen von fünf von tausend der in der Wählerevidenz (§ 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973) enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren zu ermitteln.

Paragraph 5, Absatz eins bis 3 GSchG hat der Bürgermeister oder eine von ihm bestimmte oder sonst zu seiner Vertretung befugte Person jedes zweite Jahr die Namen von fünf von tausend der in der Wählerevidenz (Paragraph eins, des Wählerevidenzgesetzes 1973) enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren zu ermitteln.

§ 5Abs 4 GSch

G kann jedermann innerhalb der Auflegungsfrist wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen (§§ 1 bis 3) nicht erfüllen, schriftlich oder mündliche Einspruch erheben. Die eingetragenen Personen können überdies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag (§ 4) stellen.

Paragraph 5, Absatz 4, GSchG kann jedermann innerhalb der Auflegungsfrist wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen (Paragraphen eins bis 3) nicht erfüllen, schriftlich oder mündliche Einspruch erheben. Die eingetragenen Personen können überdies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag (Paragraph 4,) stellen.

§ 9Abs 1 GSch

G entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde über Einsprüche und Befreiungsanträge.

Abs 2 leg cit ist die Person ohne weiteres Verfahren im Verzeichnis zu streichen, wenn ein Befreiungsantrag einer eingetragenen Person ausreichend bescheinigt ist.

Paragraph 9, Absatz eins, GSchG entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde über Einsprüche und Befreiungsanträge.

Absatz 2, leg cit ist die Person ohne weiteres Verfahren im Verzeichnis zu streichen, wenn ein Befreiungsantrag einer eingetragenen Person ausreichend bescheinigt ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Befreiungsantrag vom 07.05.2018 lediglich ausgeführt, dass er alleiniger Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist und es ihm sehr schwer fällt, der Berufung als Schöffe/Geschworenen nachzukommen, da seine Tiere eine ständige Anwesenheit am Betrieb erfordern. Mit diesem Vorbringen lag keine „ausreichende Bescheinigung“ iS des § 9 Abs 2 GSchG vor, sodass keine Streichung aus dem Verzeichnis ohne weiteres Verfahren erfolgte und die belangte Behörde zuständigkeitshalber

§ 9Abs 1 GSch

G entschieden hat.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Befreiungsantrag vom 07.05.2018 lediglich ausgeführt, dass er alleiniger Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist und es ihm sehr schwer fällt, der Berufung als Schöffe/Geschworenen nachzukommen, da seine Tiere eine ständige Anwesenheit am Betrieb erfordern. Mit diesem Vorbringen lag keine „ausreichende Bescheinigung“ iS des Paragraph 9, Absatz 2, GSchG vor, sodass keine Streichung aus dem Verzeichnis ohne weiteres Verfahren erfolgte und die belangte Behörde zuständigkeitshalber

Paragraph 9, Absatz eins, GSchG entschieden hat. In § 4 GSchG sind die gesetzlich vorgesehenen und möglichen Befreiungsgründe abschließend geregelt, wonach eine Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) folgende Personen zu befreien sind:In Paragraph 4, GSchG sind die gesetzlich vorgesehenen und möglichen Befreiungsgründe abschließend geregelt, wonach eine Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach Paragraph 12,) folgende Personen zu befreien sind:

  1. Personen, die während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihre Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind;
  2. Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mi einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre. Vom Beschwerdeführer wurde der Befreiungsgrund des § 4 Z 2 GSchG und zwar im Wesentlichen hinsichtlich einer persönlichen Belastung geltend gemacht, welche zusammengefasst darin besteht, dass er als alleiniger Bewirtschafter des Betriebes schwer abkömmlich ist. Vom Beschwerdeführer wurde der Befreiungsgrund des Paragraph 4, Ziffer 2, GSchG und zwar im Wesentlichen hinsichtlich einer persönlichen Belastung geltend gemacht, welche zusammengefasst darin besteht, dass er als alleiniger Bewirtschafter des Betriebes schwer abkömmlich ist.

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - und auf diese wurde von der belangten Behörde auch verwiesen - hat der Gesetzgeber es in Kauf genommen, dass die Heranziehung der Geschworenen oder Schöffen - grundsätzlich in einem fünf Verhandlungstage pro Jahr nicht übersteigenden zeitlichen Ausmaß - für diese Personen aufgrund ihrer zeitlichen Inanspruchnahme bestimmte persönliche oder wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt und diese Personen dies in Kauf zu nehmen haben. Nur im Ausnahmefall - und zwar bei einer unverhältnismäßigen (persönlichen oder wirtschaftlichen) Belastung - soll eine Befreiung Platz greifen. Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen wird grundsätzlich jedem Staatsbürger zugemutet (VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154). In diesem Erkenntnis wurde die Berufung eines Arztes zur Ausübung des Amtes eines Geschworenen oder Schöffen nicht als unverhältnismäßige Belastung angesehen, auch wenn dieser - sofern keine Vertretung durch andere Ärzte oder Terminverschiebungen möglich sind - eine Einschränkung der Ordinationszeiten und damit unvermeidlich finanzielle Einbußen in Kauf nehmen muss. Auch anfallende Betreuungskosten für Kinder wurde aufgrund des relativ geringen Umfangs der Inanspruchnahme von Schöffen- und Geschworenen in zeitlicher Hinsicht nicht als unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung angesehen. Als „unverhältnismäßige“ Belastung wurde jedoch angesehen, wenn alleinerziehende Elternteile mit Betreuungspflichten für unmündige Kinder nicht auf ausreichende Unterstützung von dritter Stelle zurückgreifen können oder auf die Mitarbeit von Bediensteten des öffentlichen oder privaten Bereichs auf Grund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden kann (VwGH 31.05.1999, 99/10/0048). Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur und dem Umstand, dass die Befreiung vom Geschworenen- oder Schöffenamt nur im absoluten Ausnahmefall dh restriktiv zu gewähren ist, liegt nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Fall kein solcher Fall wegen einer unverhältnismäßigen persönlichen Belastung vor. Es mag zwar zugestanden werden, dass aufgrund der alleinigen Betriebsführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der zusätzliche Zeitaufwand für die Ausübung des Geschworenen- oder Schöffenamts aus Sicht des Beschwerdeführers vermieden werden soll, jedoch ist dem entgegenzuhalten, dass eine Unterstützung durch Dritte wie dem Maschinenring grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Der mit dem Amt als Geschworenen oder Schöffen verbundene Zeitaufwand ist pro Jahr zeitlich überschaubar und limitiert und besteht zudem noch im aktuellen Einzelfall die Möglichkeit eine begründete Verhinderung bei Inanspruchnahme in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, sodass auf akute betriebliche Situationen reagiert werden kann (§ 16 Abs 1 GSchG). Es mag zwar eine gewisse persönliche Belastung des Beschwerdeführers bei Ausübung des Amtes gegeben sein, jedoch kann diese nicht als unverhältnismäßig gewertet werden. Es mag zwar zugestanden werden, dass aufgrund der alleinigen Betriebsführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der zusätzliche Zeitaufwand für die Ausübung des Geschworenen- oder Schöffenamts aus Sicht des Beschwerdeführers vermieden werden soll, jedoch ist dem entgegenzuhalten, dass eine Unterstützung durch Dritte wie dem Maschinenring grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Der mit dem Amt als Geschworenen oder Schöffen verbundene Zeitaufwand ist pro Jahr zeitlich überschaubar und limitiert und besteht zudem noch im aktuellen Einzelfall die Möglichkeit eine begründete Verhinderung bei Inanspruchnahme in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, sodass auf akute betriebliche Situationen reagiert werden kann (Paragraph 16, Absatz eins, GSchG). Es mag zwar eine gewisse persönliche Belastung des Beschwerdeführers bei Ausübung des Amtes gegeben sein, jedoch kann diese nicht als unverhältnismäßig gewertet werden. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass Geschworene und Schöffen einen repräsentativen Querschnitt der Bevölkerung darstellen sollen, ist grundsätzlich die Heranziehung von Angehörigen sämtlicher Berufsgruppen erforderlich. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber keine Ausnahmen für Angehörige bestimmter Berufe vorsieht, ergibt sich, dass grundsätzlich auch Besitzern von landwirtschaftlichen Betrieben die Ausübung des Amtes eines Geschworenen und Schöffen zumutbar ist. Zusammenfassend war daher der Beschwerde nicht stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 4 Z 2 GSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da die Frage der „Unverhältnismäßigkeit“ immer eine Einzelfallbeurteilung sein wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 4, Ziffer 2, GSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da die Frage der „Unverhältnismäßigkeit“ immer eine Einzelfallbeurteilung sein wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.16.39.1.10.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.