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{'item': '405-3/371/1/4-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum28.08.2018 Geschäftszahl405-3/371/1/4-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 4Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 50/1980 i.d.g.F.“ zu entfallen haben.Gemäß Paragraph 50, Vw

GVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 24, BauPolG sowie Paragraph 5, VStG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der Anführung der verletzten Rechtsvorschrift jeweils die Worte „i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1980, i.d.g.F.“ zu entfallen haben. II.römisch zwei. Gemäß § 52 Abs

2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 320,- zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 320,- zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Frau AB AA, geb. AC hat als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der EE FF Gesellschaft m.b.H. für diese Gesellschaft als Bauherr auf Gst. Nr. ZZZ/1, ZZZ/2 und ZZZ/3, je KG LL, Liegenschaft GG-Straße

2 b in LL zu verantworten, dass zumindest am 12.10.2017 folgenden baubehördlichen Aufträgen nicht entsprochen wurde, da„Frau Ausschussbericht AA, geb. AC hat als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der EE FF Gesellschaft m.b.H. für diese Gesellschaft als Bauherr auf Gst. Nr. ZZZ/1, ZZZ/2 und ZZZ/3, je KG LL, Liegenschaft GG-Straße

2 b in LL zu verantworten, dass zumindest am 12.10.2017 folgenden baubehördlichen Aufträgen nicht entsprochen wurde, da

  1. a)bezüglich der Wärmedämmung der neuen Bauteile gelten die Bestimmungen der Salzburger Wärmeschutzverordnung, LGBl. Nr. 82/2002, als Mindesterfordernis.
  2. a)bezüglich der Wärmedämmung der neuen Bauteile gelten die Bestimmungen der Salzburger Wärmeschutzverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2002,, als Mindesterfordernis. Mit der Vorlage der Bauvollendungsanzeige wurde der Baubehörde kein Energieausweis über sämtliche Bebauungen auf der gegenständlichen Liegenschaft, welcher entsprechend der Verordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl. Nr. 65/2003, zu erstellen ist, vorgelegt (vom Bauführer wurden die Energieausweise für Top A und B nicht bestätigt);Mit der Vorlage der Bauvollendungsanzeige wurde der Baubehörde kein Energieausweis über sämtliche Bebauungen auf der gegenständlichen Liegenschaft, welcher entsprechend der Verordnung der Salzburger Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2003,, zu erstellen ist, vorgelegt (vom Bauführer wurden die Energieausweise für Top A und B nicht bestätigt);
  3. b)der Baubehörde kein mängelfreier Rauchfangbefund des örtlich zuständigen Bezirkskaminkehrermeisters vorgelegt wurde;
  4. c)der Baubehörde kein schriftlicher Nachweis über die Notwendigkeit der Errichtung eines Inneren Blitzschutzes vorgelegt wurde;
  5. d)der Baubehörde kein vollständiges Sicherheitsprotokoll der überprüften Elektroinstallationen vorgelegt wurde (im vorgelegten Protokoll wurden nur das Geschäft EG, Top A und B behandelt);
  6. e)der Baubehörde kein Nachweis erbracht wurde, dass die Wohnungseingangstüren einbruchshemmend ausgebildet wurden;
  7. f)die ordnungsgemäße Ausbildung von Verglasungen bzw. von verglasten Bauelementen (Befestigung, Lagerungsart, Glasaufbau und Dimensionierung) der Baubehörde nicht seitens eines hiezu Befugten (z.B. Baumeister, Zivilingenieur für das Bauwesen etc.) bestätigt wurde (es wurde lediglich eine Bestätigung betreffend das DG vorgelegt);
  8. g)im Zusammenhang mit den neuen hofseitigen Balkonen beim straßenseitigen Bestandsobjekt der Baubehörde keine Bestätigung spätestens mit der Bauvollendungsanzeige vorgelegt wurde, woraus hervorgeht, dass ein vertikaler Brandübergriff zwischen den beiden übereinanderliegenden Einheiten auf die Dauer von mindestens 30 Minuten unterbunden wird; obwohl mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.04.2009, Zahl YYY-2008, Spruchpunkt I.2. i.V.m. der Verhandlungsschrift vom 28.04.2009, Zahl YYY-2008, Forderungen des bautechnischen Amtssachverständigen, Punkte 1 bis 30 auf den Seiten 9 bis 12 rechtskräftig folgende baubehördliche Aufträge erteilt wurden:obwohl mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.04.2009, Zahl YYY-2008, Spruchpunkt römisch eins.2. in Verbindung mit der Verhandlungsschrift vom 28.04.2009, Zahl YYY-2008, Forderungen des bautechnischen Amtssachverständigen, Punkte 1 bis 30 auf den Seiten 9 bis 12 rechtskräftig folgende baubehördliche Aufträge erteilt wurden: I.römisch eins. Gemäß § 9 Abs. 1 Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 wird EE FF Gesellschaft m.b.H. die Baubewilligung für den Zubau des 4.Obergeschosses und des Aufzugsschachtes, die Innenumbauten und Nutzungsänderungen im EG, 1. OG und 3. OG und die Fassadensanierung jeweils beim Haupthaus sowie für den Zu- und Umbau des Hofgebäudes für Wohnzwecke auf Gst. ZZZ KG LL, Abt. Schallmoos, Liegenschaft GG-Straße 1, nach Maßgabe folgender Bestimmungen erteilt:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 wird EE FF Gesellschaft m.b.H. die Baubewilligung für den Zubau des 4.Obergeschosses und des Aufzugsschachtes, die Innenumbauten und Nutzungsänderungen im EG, 1. OG und 3. OG und die Fassadensanierung jeweils beim Haupthaus sowie für den Zu- und Umbau des Hofgebäudes für Wohnzwecke auf Gst. ZZZ KG LL, Abt. Schallmoos, Liegenschaft GG-Straße 1, nach Maßgabe folgender Bestimmungen erteilt: 2. Den Forderungen des bautechnischen Amtssachverständigen, festgehalten in der vorstehenden Verhandlungsschrift in seinem Gutachten unter Punkte 1. - 30., ist zu entsprechen. Gleiches gilt für die Forderungen der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung in ihrem Gutachten vom 23.3.2009, festgehalten in der vorstehenden Verhandlungsschrift. Die vorstehende Verhandlungsschrift bildet insoweit einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. 3. Bezüglich der Wärmedämmung der neuen Bauteile gelten die Bestimmungen der Salzburger Wärmeschutzverordnung, LGBl. Nr. 82/2002, als Mindesterfordernis.3. Bezüglich der Wärmedämmung der neuen Bauteile gelten die Bestimmungen der Salzburger Wärmeschutzverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2002,, als Mindesterfordernis. Mit der Vorlage der Bauvollendungsanzeige ist der Baubehörde ein Energieausweis über sämtliche Bebauungen auf der gegenständlichen Liegenschaft, welcher entsprechend der Verordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl. Nr. 65/2003, zu erstellen ist, vorzulegen.Mit der Vorlage der Bauvollendungsanzeige ist der Baubehörde ein Energieausweis über sämtliche Bebauungen auf der gegenständlichen Liegenschaft, welcher entsprechend der Verordnung der Salzburger Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2003,, zu erstellen ist, vorzulegen. 16. Bei der Ausführung und Adaptierung von Rauchfängen sind die Bestimmungen der §§28 und 29 BauTG unbedingt einzuhalten. Insbesondere sind folgende Forderungen zu erfüllen: a. Rauchfangmündungen müssen mindestens 0,40 m über dem höchsten Punkt des Baues liegen; b. Brennbare Bauteile müssen in allen Bereichen von der verputzten Außenseite des Rauchfanges einen Abstand von mindestens 5 cm haben; Leitungsschlitze im Rauchfangmauerwerk sind unzulässig; c. Aufsätze und sonstige Abdeckungen dürfen auf Rauchfängen nur angebracht werden, wenn sie nachweislich bei jeder Windrichtung Saugzug bewirken und die Reinigung und das Ausbrennen nicht behindern; d. Rauchfangmündungen sind für Kehrzwecke von allgemein benützbaren Bereichen aus leicht und gefahrlos zugänglich zu machen; e. Spätestens mit der Bauvollendungsanzeige ist der Baubehörde der Rauchfangbefund des örtlich zuständigen Bezirkskaminkehrermeisters vorzulegen. 18. Die Notwendigkeit der Errichtung eines Äußeren und Inneren Blitzschutzes im Zusammenhang mit den straßenseitigen Bestandsbau und dem hofseitigen Gebäude ist mit einer Risikoabschätzung nach ÖVE/ÖNORM E 8049-1/Anhang F zu prüfen. Spätestens mit der Bauvollendungsanzeige ist hierüber ein schriftlicher Nachweis zu erbringen bzw. ist die vorschriftsgemäße Ausführung der Blitzschutzanlage mit Schutzklassenermittlung und Prüfunterlagen zu belegen. 20. Spätestens mit der Bauvollendungsanzeige ist der Baubehörde ein Sicherheitsprotokoll (nach ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63) über die nach ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61 überprüften Elektroinstallationen, welche im Zusammenhang mit der baulichen Maßnahme stehen, vorzulegen. 24. Die neuen Wohnungseingangstüren sind nachweislich einbruchshemmend auszubilden. 25. Hinsichtlich der Ausbildung von Verglasungen bzw. von verglasten Bauelementen (Befestigung, Lagerungsart, Glasaufbau und Dimensionierung) werden für diese die einschlägigen ÖNormen (z.B. ÖNORM B 3716, alle geltenden Teile; bei lotrechten Verglasungen von Liftschachtwänden z.B. ÖNORM B 2459) unter Berücksichtigung der statischen und dynamischen Erfordernisse (normgemäße Belastungen, Resttragfähigkeit und "weicher" bzw. "harter" Stoß) als Stand der Technik zugrunde gelegt. Als verbindliche gleichwertige anzusehende Alternative können für Verglasungen bzw. für verglaste Bauelemente die Bestimmungen des "Deutschen Instituts für Bautechnik" als Stand der Technik herangezogen werden. Im Besonderen wird dabei auf die TRAV (Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen), die TRLV (Technische Regeln für Verwendung linienförmig gelagerter Verglasungen) und die TRPV ((Technische Regeln für die Bemessung und Ausführung punktförmig gelagerter Verglasungen) verwiesen. Die ordnungsgemäße Ausbildung von Verglasungen bzw. von verglasten Bauelementen (Befestigung, Lagerungsart, Glasaufbau und Dimensionierung), welche dem oben angeführten Stand der Technik zu entsprechen hat, ist der Baubehörde spätestens mit Vorlage der Bauvollendungsanzeige seitens eines hiezu Befugten (z.B. Baumeister, Zivilingenieur für das Bauwesen etc.) gesondert zu bestätigen. 27. Im Zusammenhang mit den neuen hofseitigen Balkonen beim straßenseitigen Bestandsobjekt ist der Baubehörde eine Bestätigung spätestens mit der Bauvollendungsanzeige vorzulegen woraus hervorgeht, dass ein vertikaler Brandübergriff zwischen den beiden übereinanderliegenden Einheiten auf die Dauer von mindestens 30 Minuten unterbunden wird. Frau AB AA, geb. AC hat als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der EE FF Gesellschaft m.b.H. für diese Gesellschaft als Bauherr auf Gst. Nr. ZZZ/1, ZZZ/2 und ZZZ/3, je KG LL, Liegenschaft GG-Straße

2 b in LL zu verantworten, dass zumindest am 12.10.2017 folgendem baubehördlichen Auftrag nicht entsprochen wurde, daFrau Ausschussbericht AA, geb. AC hat als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der EE FF Gesellschaft m.b.H. für diese Gesellschaft als Bauherr auf Gst. Nr. ZZZ/1, ZZZ/2 und ZZZ/3, je KG LL, Liegenschaft GG-Straße

2 b in LL zu verantworten, dass zumindest am 12.10.2017 folgendem baubehördlichen Auftrag nicht entsprochen wurde, da

  1. h)der Baubehörde kein Nachweis erbracht wurde, dass die Wohnungseingangstüre der Wohnung Top 3 im 4. Obergeschoss als Schallschutztüre mit einer Luftschalldämmung von mind. 42dB ausgeführt wurde; obwohl mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 06.09.2010, Zahl QQQ/02/2008, Spruchpunkt 1.2. i.V.m. der Verhandlungsschrift vom 06.09.2010, Zahl QQQ/01/2008 , Forderungen des bautechnischen Amtssachverständigen, Punkte 1 bis 3 auf Seite 3 rechtskräftig folgender baubehördlicher Auftrag erteilt wurde:obwohl mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 06.09.2010, Zahl QQQ/02/2008, Spruchpunkt 1.2. in Verbindung mit der Verhandlungsschrift vom 06.09.2010, Zahl QQQ/01/2008 , Forderungen des bautechnischen Amtssachverständigen, Punkte 1 bis 3 auf Seite 3 rechtskräftig folgender baubehördlicher Auftrag erteilt wurde: I.römisch eins. Gemäß § 9 Abs. 1 Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 wird der EE FF Gesellschaft m.b.H. die Baubewilligung von Änderungsplänen, in teilweiser Änderung der Bescheide vom 28.4.2009 und vom 12.10.2009, im Zusammenhang mit dem Zubau des 4. Obergeschosses und des Aufzugsschachtes, den Innenumbauten und Nutzungsänderungen im EG, 1. OG und 3. OG, der Fassadensanierung jeweils im Haupthaus sowie dem Zu- und Umbau des Hofgebäudes für Wohnzwecke auf GstNr. ZZZ KG LL, Liegenschaft GG-Straße1, nach Maßgabe folgender Bestimmungen erteilt:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 wird der EE FF Gesellschaft m.b.H. die Baubewilligung von Änderungsplänen, in teilweiser Änderung der Bescheide vom 28.4.2009 und vom 12.10.2009, im Zusammenhang mit dem Zubau des 4. Obergeschosses und des Aufzugsschachtes, den Innenumbauten und Nutzungsänderungen im EG, 1. OG und 3. OG, der Fassadensanierung jeweils im Haupthaus sowie dem Zu- und Umbau des Hofgebäudes für Wohnzwecke auf GstNr. ZZZ KG LL, Liegenschaft GG-Straße1, nach Maßgabe folgender Bestimmungen erteilt: 2. Den Forderungen des bautechnischen Amtssachverständigen, festgehalten in der vorstehenden Verhandlungsschrift in seinem Gutachten unter Punkten 1.) - 3.), auf Seite 3, ist zu entsprechen. Die vorstehende Verhandlungsschrift und die Verhandlungsschrift vom 28.4.2009 und 12.10.2009 bilden insoweit einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. 3. Die Wohnungseingangstüre der Wohnung Top 3 im 4. Obergeschoss ist nachweislich als Schallschutztüre mit einer Luftschalldämmung von mind. 42dB auszuführen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
  2. a)§ 23 Abs. 1 Z. 24 Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40/1997 i.d.g.F. i.V.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.04.2009, Zahl: YYY-2008, Spruchpunkt 1.2. i.V.m. der Verhandlungsschrift vom 28.04.2009, Zahl YYY-2008, Punkt 3 auf Seite 9 i.V.m. § 2 Abs.

§ 4Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl.

Nr. 50/1980 i.d.g.F.Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 24, Baupolizeigesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997, i.d.g.F. in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.04.2009, Zahl: YYY-2008, Spruchpunkt 1.

  1. in Verbindung mit der Verhandlungsschrift vom 28.04.2009, Zahl YYY-2008, Punkt 3 auf Seite 9 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1980, i.d.g.F. b) § 23 Abs. 1 Z. 24 Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40/1997 i.d.g.F. i.V.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.04.2009, Zahl: YYY-2008, Spruchpunkt 1.
  2. i.V.m. der Verhandlungsschrift vom 28.04.2009, Zahl YYY-2008, Punkt 16 auf Seite 11 i.V.m. § 2 Abs.

§ 4Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl.

Nr. 50/1980 i.d.g.F.Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 24, Baupolizeigesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997, i.d.g.F. in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.04.2009, Zahl: YYY-2008, Spruchpunkt 1.

  1. in Verbindung mit der Verhandlungsschrift vom 28.04.2009, Zahl YYY-2008, Punkt 16 auf Seite 11 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1980, i.d.g.F. e) § 23 Abs. 1 Z. 24 Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40/1997 i.d.g.F. i.V.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.04.2009, Zahl: YYY-2008, Spruchpunkt 1.
  2. i.V.m. der Verhandlungsschrift vom 28.04.2009, Zahl YYY-2008, Punkt 18 auf Seite 11 i.V.m. § 2 Abs.

§ 4Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl.

Nr. 50/1980 i.d.g.F.Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 24, Baupolizeigesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997, i.d.g.F. in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.04.2009, Zahl: YYY-2008, Spruchpunkt 1.

  1. in Verbindung mit der Verhandlungsschrift vom 28.04.2009, Zahl YYY-2008, Punkt 18 auf Seite 11 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1980, i.d.g.F. d) § 23 Abs. 1 Z. 24 Baupolizeigesetz 1997, LGBI. Nr. 40/1997 i.d.g.F. i.V.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.04.2009, Zahl: YYY-2008, Spruchpunkt 1.
  2. i.V.m. der Verhandlungsschrift vom 28.04.2009, Zahl YYY-2008, Punkt 20 auf Seite 11 i.V.m. § 2 Abs.

§ 4Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl.

Nr. 50/1980 i.d.g.F.Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 24, Baupolizeigesetz 1997, LGBI. Nr. 40 aus 1997, i.d.g.F. in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.04.2009, Zahl: YYY-2008, Spruchpunkt 1.

  1. in Verbindung mit der Verhandlungsschrift vom 28.04.2009, Zahl YYY-2008, Punkt 20 auf Seite 11 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1980, i.d.g.F. e) § 23 Abs. 1 Z. 24 Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40/1997 i.d.g.F. i.V.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.04.2009, Zahl: YYY-2008, Spruchpunkt 1.
  2. i.V.m. der Verhandlungsschrift vom 28.04.2009, Zahl YYY-2008, Punkt 24 auf Seite 12 i.V.m. § 2 Abs.

§ 4Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl.

Nr. 50/1980 i.d.g.F.Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 24, Baupolizeigesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997, i.d.g.F. in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.04.2009, Zahl: YYY-2008, Spruchpunkt 1.

  1. in Verbindung mit der Verhandlungsschrift vom 28.04.2009, Zahl YYY-2008, Punkt 24 auf Seite 12 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1980, i.d.g.F. f) § 23 Abs. 1 Z. 24 Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40/1997 i.d.g.F. i.V.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.04.2009, Zahl: YYY-2008, Spruchpunkt 1.
  2. i.V.m. der Verhandlungsschrift vom 28.04.2009, Zahl YYY-2008, Punkt 25 auf Seite 12 i.V.m. § 2 Abs.

§ 4Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl.

Nr. 50/1980 i.d.g.F.Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 24, Baupolizeigesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997, i.d.g.F. in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.04.2009, Zahl: YYY-2008, Spruchpunkt 1.

  1. in Verbindung mit der Verhandlungsschrift vom 28.04.2009, Zahl YYY-2008, Punkt 25 auf Seite 12 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1980, i.d.g.F. g) § 23 Abs. 1 Z. 24 Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40/1997 i.d.g.F. i.V.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.04.2009, Zahl: YYY-2008, Spruchpunkt 1.
  2. i.V.m. der Verhandlungsschrift vom 28.04.2009, Zahl YYY-2008, Punkt 27 auf Seite 12 i.V.m. § 2 Abs.

§ 4Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl.

Nr. 50/1980 i.d.g.F.Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 24, Baupolizeigesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997, i.d.g.F. in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.04.2009, Zahl: YYY-2008, Spruchpunkt 1.

  1. in Verbindung mit der Verhandlungsschrift vom 28.04.2009, Zahl YYY-2008, Punkt 27 auf Seite 12 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1980, i.d.g.F. h) § 23 Abs. 1 Z. 24 Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40/1997 i.d.g.F. i.V.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 06.09.2010, Zahl: QQQ/2008, Spruchpunkt I.
  2. i.V.m. der Verhandlungsschrift vom 06.09.2010, Zahl QQQ/2008, Punkt 3 auf Seite 3 i.V.m. § 2 Abs.

§ 4Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl.

Nr. 50/1980 i.d.g.F.Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 24, Baupolizeigesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997, i.d.g.F. in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 06.09.2010, Zahl: QQQ/2008, Spruchpunkt römisch eins.2. in Verbindung mit der Verhandlungsschrift vom 06.09.2010, Zahl QQQ/2008, Punkt 3 auf Seite 3 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1980, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: zu

  1. a)bis
  2. h)je 200,00 Euro gemäß § 23 Abs. 1, zweiter Strafrahmen, Baupolizeigesetz 1997; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden.zu
  3. a)bis
  4. h)je 200,00 Euro gemäß Paragraph 23, Absatz eins,, zweiter Strafrahmen, Baupolizeigesetz 1997; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden. Weitere Verfügungen (z. B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): keine Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 160,00 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betragt daher: 1.760,00 Euro. Die bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe betragt insgesamt 5 Tage und 8 Stunden Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG).“Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54, d VStG).“ In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde führt die Rechtsvertretung von Frau AA Folgendes aus: „I. In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt die Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis des Magistrats Salzburg vom 21.02.2018 zu Zahl: XXX-2018, zugestellt am 23.02.2018, fristgerecht das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und führt dazu aus wie folgt: 1. Sachverhalt: Mit Strafverfügung vom 30.01.2018 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,00 verhängt, da den in der Strafverfügung unter Punkt
  5. a)bis
  6. h)angeführten behördlichen Aufträgen nicht entsprochen worden sei. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch erhoben, welchem die belangte Behörde jedoch nicht stattgegeben und das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen hat. Begründend wurde unter anderem folgendes ausgeführt: "Der Beschuldigten als Verantwortliche der Bauherrschaft wurde mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg rechtskräftig die Einhaltung der ggst. Auflagen vorgeschrieben. Die Beschuldigte hätte somit unabhängig von einer Vereinbarung mit dem Bauführer für die Einhaltung der Auflagen Sorge tragen müssen, nötigenfalls auch durch Beauftragung von Professionisten zur Auflageneinhaltung und Beibringung der geforderten Nachweise. 2. Beschwerdegründe: Eingangs wird darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerde auf die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie auf die Aufhebung der Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften bezieht und wird dazu ausgeführt wie folgt: 2.2. Rechtswidrigkeit des Inhaltes: Die Beschwerdeführerin hat bereits im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens festgehalten, dass sich die EE FF Gesellschaft m.b.H in Entsprechung des § 11 Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) bei der Bauausführung solcher Personen bedient hat, die hierzu ausdrücklich befugt sind. Mit Vertrag vom 18./21.05.2010 wurde die MM NN GmbH, OO-Straße, LL, mit der Erbringung der Baumeisterarbeiten beauftragt und hat die MM NN GmbH als Auftragnehmerin die Funktion der Bauführerin übernommen. Diese war als Bauführerin für die baubewilligungskonforme Ausführung des Bauvorhabens zuständig, wobei dies insbesondere auch die Einhaltung der baubehördlichen Aufträge in Form der fristgerechten Übermittlung von Unterlagen an die zuständige Baubehörde miteinschließt. Ob die von der Behörde aufgetragene Übermittlung der Unterlagen durch die Bauführerin ordnungsgemäß und fristgerecht erfolgte, war von der Beschwerdeführerin mit der zu erwartenden und zumutbaren Sorgfaltspflicht nicht weiter überprüfbar, zumal der Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen selbst nicht zur Verfügung gestanden sind. Es blieb ihr keine weitere Maßnahme übrig, als die MM NN GmbH als Bauführerin auf ihre eingegangene Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Übermittlung der gegenständlichen Unterlagen hinzuweisen. Diesbezügliche Hinweise und Aufforderungen durch die Beschwerdeführerin erfolgten regelmäßig, sodass diese davon ausgehen durfte, dass die Bauführerin bzw. die Bauleiterin diesen auch entsprechend nachkommt.Die Beschwerdeführerin hat bereits im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens festgehalten, dass sich die EE FF Gesellschaft m.b.H in Entsprechung des Paragraph 11, Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) bei der Bauausführung solcher Personen bedient hat, die hierzu ausdrücklich befugt sind. Mit Vertrag vom 18./21.05.2010 wurde die MM NN GmbH, OO-Straße, LL, mit der Erbringung der Baumeisterarbeiten beauftragt und hat die MM NN GmbH als Auftragnehmerin die Funktion der Bauführerin übernommen. Diese war als Bauführerin für die baubewilligungskonforme Ausführung des Bauvorhabens zuständig, wobei dies insbesondere auch die Einhaltung der baubehördlichen Aufträge in Form der fristgerechten Übermittlung von Unterlagen an die zuständige Baubehörde miteinschließt. Ob die von der Behörde aufgetragene Übermittlung der Unterlagen durch die Bauführerin ordnungsgemäß und fristgerecht erfolgte, war von der Beschwerdeführerin mit der zu erwartenden und zumutbaren Sorgfaltspflicht nicht weiter überprüfbar, zumal der Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen selbst nicht zur Verfügung gestanden sind. Es blieb ihr keine weitere Maßnahme übrig, als die MM NN GmbH als Bauführerin auf ihre eingegangene Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Übermittlung der gegenständlichen Unterlagen hinzuweisen. Diesbezügliche Hinweise und Aufforderungen durch die Beschwerdeführerin erfolgten regelmäßig, sodass diese davon ausgehen durfte, dass die Bauführerin bzw. die Bauleiterin diesen auch entsprechend nachkommt. Zusätzlich war die QQ RR Gesellschaft mbH mit der Bauleitung und örtlichen Bauaufsicht betraut. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass selbstredend sowohl der Bauführerin als auch der Bauleitung und örtlichen Bauaufsicht (die QQ RR Gesellschaft mbH hat die Bescheide sogar direkt von der Behörde übermittelt erhalten!) sämtliche das gegenständliche Bauvorhaben vorliegenden Bescheide von der Beschwerdeführerin übermittelt wurden. Sowohl die Bauführerin als auch die Bauleitung und örtliche Bauaufsicht wurden von der Beschwerdeführerin auch explizit angehalten, diese Bescheide und die darin enthaltenen behördlichen Auflagen einzuhalten. Die Beschwerdeführerin hat sohin Professionisten zur Auflageneinhaltung und Beibringung der entsprechenden Nachweise beauftragt. Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass bei den Strafbestimmungen des § 23 BauPolG als Täter derjenige in Frage kommt, der die strafbare Handlung vorgenommen hat, oder - bei Unterlassungsdelikten - derjenige, der trotz einer gesetzlichen Pflicht zum Handeln untätig geblieben ist. Daher kommt nicht nur der Bauherr als Subjekt der Verwaltungsübertretung in Betracht, sondern auch der Bauführer. Eine vertragliche Überwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist zwar mangels gesetzlicher Grundlage rechtlich nicht möglich, jedoch muss der Bauherr im Rahmen einer von einem Bauherrn zu erwartenden und zumutbaren Sorgfaltspflicht geeignete Kontrollmaßnahmen gegenüber dem beauftragten Bauführer treffen (VwGH 27.2.1998,98/06/0010).Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass bei den Strafbestimmungen des Paragraph 23, BauPolG als Täter derjenige in Frage kommt, der die strafbare Handlung vorgenommen hat, oder - bei Unterlassungsdelikten - derjenige, der trotz einer gesetzlichen Pflicht zum Handeln untätig geblieben ist. Daher kommt nicht nur der Bauherr als Subjekt der Verwaltungsübertretung in Betracht, sondern auch der Bauführer. Eine vertragliche Überwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist zwar mangels gesetzlicher Grundlage rechtlich nicht möglich, jedoch muss der Bauherr im Rahmen einer von einem Bauherrn zu erwartenden und zumutbaren Sorgfaltspflicht geeignete Kontrollmaßnahmen gegenüber dem beauftragten Bauführer treffen (VwGH 27.2.1998,98/06/0010). Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Strafbar ist somit grundsätzlich nur, wer schuldhaft handelt. Wie bereits ausgeführt, beauftragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ausführung des Bauvorhabens die MM NN GmbH, wobei diese gemäß § 11 Abs 4 BauPolG als Bauführerin insbesondere für die baubewilligungskonforme Umsetzung des Bauvorhabens zuständig war. Zudem beauftragte die Beschwerdeführerin zur Ausübung der ihr obliegenden und angemessenen Kontrollmaßnahmen die QQ RR Gesellschaft mbH, indem sie diese mit der Bauleitung und örtlichen Bauaufsicht betraute.Wie bereits ausgeführt, beauftragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ausführung des Bauvorhabens die MM NN GmbH, wobei diese gemäß Paragraph 11, Absatz 4, BauPolG als Bauführerin insbesondere für die baubewilligungskonforme Umsetzung des Bauvorhabens zuständig war. Zudem beauftragte die Beschwerdeführerin zur Ausübung der ihr obliegenden und angemessenen Kontrollmaßnahmen die QQ RR Gesellschaft mbH, indem sie diese mit der Bauleitung und örtlichen Bauaufsicht betraute. Ein schuldhaftes Handeln in Form einer Fahrlässigkeit ist der Beschwerdeführerin daher keinesfalls vorzuwerfen. Ihren Sorgfaltspflichten ist sie durch die Betrauung der QQ RR Gesellschaft mbH mit der Bauleitung und örtlichen Bauaufsicht ausreichend nachgekommen, zumal die Sorgfaltspflichten auch nicht überspannt werden dürfen. Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten und sind ihr diese jedenfalls nicht zuzurechnen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin der Großteil der im Gegenstand vorgeworfenen Übertretungen bzw. Verstöße aufgrund der mangelnden baurechtlichen Fachkenntnis und des Umfangs des Bauvorhabens überhaupt nicht auffallen konnten. Gerade aufgrund dieser mangelnden Fachkenntnis sowie der Größe des Bauvorhabens und zur Vermeidung der Verletzung etwaiger Sorgfaltspflichten hat die Beschwerdeführerin eben eine Bauführerin, sowie eine Bauleiterin und örtliche Bauaufsicht beauftragt. Darüber hinaus hat die Bauführerin in ihrer Bauvollendungsanzeige vom 07.04.2016 sogar ausdrücklich bestätigt, dass eine ordnungsgemäße Bauausführung gemäß der Baubewilligung (!) erfolgt ist. Mit der Baubeginnanzeige bestätigte sie weiters, in Kenntnis der Baugenehmigung zu sein. Die Beschwerdeführerin konnte daher berechtigter Weise davon ausgehen, dass sämtlichen behördlichen Auflagen bzw. Aufträgen entsprochen wurde. Wie bereits ausgeführt, dürfen die Sorgfaltspflichten laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht überspannt werden (vgl. dazu VwGH 02.07.1998, 97/06/0206). Im Gegenstand hat die Beschwerdeführerin sämtliche zumutbaren Maßnahmen getroffen (so wurde sogar ein Architekturbüro mit der örtlichen Bauaufsicht und Bauleitung beauftragt, was vor allem die Kontrolle der bescheidmäßigen Ausführung und Einhaltung der behördlichen Auflagen/Aufträge durch die Bauführerin beinhaltet!), damit die Bescheide samt Auflagen eingehalten werden, sodass sie kein bzw. - wenn überhaupt - ein vernachlässigbares Verschulden an etwaigen Verstößen trifft (vgl. dazu VwGH 27.02.1998,98/06/1998).Wie bereits ausgeführt, dürfen die Sorgfaltspflichten laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht überspannt werden vergleiche dazu VwGH 02.07.1998, 97/06/0206). Im Gegenstand hat die Beschwerdeführerin sämtliche zumutbaren Maßnahmen getroffen (so wurde sogar ein Architekturbüro mit der örtlichen Bauaufsicht und Bauleitung beauftragt, was vor allem die Kontrolle der bescheidmäßigen Ausführung und Einhaltung der behördlichen Auflagen/Aufträge durch die Bauführerin beinhaltet!), damit die Bescheide samt Auflagen eingehalten werden, sodass sie kein bzw. - wenn überhaupt - ein vernachlässigbares Verschulden an etwaigen Verstößen trifft vergleiche dazu VwGH 27.02.1998,98/06/1998). Auf diese Umstände ist die belangte Behörde unverständlicher Weise nicht eingegangen, wodurch sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und ist der Bescheid sohin aufzuheben. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde, ausgehend von ihrer eigenen Begründung, dem Einspruch der Beschwerdeführerin stattgeben müssen. Wie bereits ausgeführt hat die belangte Behörde begründend nachstehendes ausgeführt: "Die Beschuldigte hatte somit unabhängig von einer Vereinbarung mit dem Bauführer für die Einhaltung der Auflagen Sorge tragen müssen, nötigenfalls auch durch Beauftragung von Professionisten zur Auflageneinhaltung ..." Wie aus obigen Ausführungen zweifelsfrei hervorgeht, hat sich die Beschwerdeführerin zur Einhaltung der behördlichen Auflagen und Aufträge nicht nur einem Bauführer bedient, sondern zusätzlich ein Architekturbüro mit der örtlichen Bauaufsicht und Bauleitung (sohin ausdrücklich auch zur Überprüfung der Einhaltung der behördlichen Auflagen und Aufträge!). 2.3. Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften: Die belangte Behörde hat Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Anwendung nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, dass es zu einem anders lautenden und für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können. Die belangte Behörde hat nachstehende Verfahrensvorschriften verletzt:
  7. a)Unterlassung der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen Die belangte Behörde hat es unterlassen, den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und festzustellen sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen. Hierzu wäre die belangte Behörde jedoch von Amtswegen verpflichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, da sie in ihrem Einspruch vom 16.02.2018 eine ausführliche Stellungnahme samt Beweisanbote abgegeben hat. Bei Beachtung der Stellungnahme hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführerin die vorgeworfenen Übertretungen nicht anzulasten sind bzw. diese angemessene Kontrollmaßnahmen ergriffen hat. Der Sachverhalt ist sohin in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Dies hat die belangte Behörde verkannt und somit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Beweis: wie bisher; Baubeginnanzeige vom 25.06.2010; Bauvollendungsanzeige vom 07.04.2016; E-Mail der Bauleitung an die Bauführerin vom 12.04.2016; E-Mail der Beschwerdeführerin an die Bauführerin vom 06.09.2016; E-Mail der Bauleitung an die Bauführerin vom 06.09.2016; E-Mail der Beschwerdeführerin an die Bauführerin vom 12.09.2016; PV.
  8. b)Verstoß gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit Die belangte Behörde wäre, hätte sie den Sachverhalt entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ermittelt, zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin keine Verwaltungsübertretung begangen hat. Die belangte Behörde hat das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt bzw. war die Beschwerdeführerin in dieses überhaupt nicht eingebunden, zumal die belangte Behörde - ohne dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eine Rechtfertigung abzugeben - sofort eine Strafverfügung erlassen hat. Darüber hinaus hat sie sich mit den für die Beschwerdeführerin positiven Sachverhaltselementen gar nicht auseinandergesetzt. Weiters hat die Beschwerdeführerin bereits im Einspruch eine ausführliche Stellungnahme samt Beweisanboten abgegeben und ist aufgrund dieser Stellungnahme ein Fehlverhalten desselben nicht ersichtlich und auch mit der nunmehrigen Begründung der belangten Behörde nicht in Einklang zu bringen. Allfällige Zweifel hatte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit klären müssen, was diese jedoch gänzlich unterlassen hat. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde gegen diese Verpflichtung gröblich verstoßen. So wäre es ihr ein leichtes gewesen, entsprechende Stellungnahmen der Bauführerin sowie des Architekturbüros einzuholen. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass die belangte Behörde die notwendigen Verpflichtungen ohne jegliche Begründung unterlassen hat. Die belangte Behörde hat dies jedoch verkannt und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
  9. c)Vorweggenommene und antizipierende Beweiswürdigung Dadurch, dass die belangte Behörde die Ausführungen der Beschwerdeführerin einfach ignoriert hat und auch in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht näher eingegangen ist, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung vor. Wie bereits ausgeführt hätte die belangte Behörde - wäre sie ihrer eigenen Argumentationslinie gefolgt - dem Einspruch der Beschwerdeführerin Folge geben müssen. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Verfahrensfehler, da die belangte Behörde zu einem anders lautenden und für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hatte gelangen können. Auch dies hat die belangte Behörde verkannt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
  10. d)Mangelhafte Begründung und rechtliche Beurteilung: Hinsichtlich dieser Beschwerdepunkte wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf obige Ausführungen verwiesen. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin bereits dargetan, dass die Begründung der belangten Behörde mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmt und darüber hinaus die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen der Beschwerdeführerin nicht zurechenbar sind bzw. von dieser angemessene Kontrollmaßnahmen gesetzt wurden und die Bestrafung ein Überspannen der Sorgfaltspflichten darstellen würde. Mit der gegenständlichen Begründung ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht in keiner Weise nachgekommen. Es muss für den Beschwerdeführer klar und eindeutig nachvollziehbar sein, von welchen Kriterien sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung hat leiten lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Ausdruck des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, Entscheidungen zu begründen. Dennoch hat die belangte Behörde dieser Begründungspflicht nicht entsprechende entsprochen. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Verfahrensfehler, da die belangte Behörde zu einem anderes lautenden und für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte gelangen können. Auch dies hat die belangte Behörde verkannt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Beweis: wie bisher 3. Alles in allem hat es den Anschein, dass es der Behörde - aus welchen Gründen auch immer - zwingend an einer Bestrafung der Beschwerdeführerin gelegen ist, ohne dabei jedoch die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dafür auch nur im Ansatz zu beachten. 4. Aufgrund obiger Ausführungen stellt die Beschwerdeführerin nachstehende ANTRÄGE: 1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und1. gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2. das angefochtene Straferkenntnis vom 21.02.2018, Zahl: XXX-2018, ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu 3. den angefochtenen Bescheid vom 21.02.2018, Zahl: XXX-2018, aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu 4. das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass anstelle der ausgesprochenen eine gelindere Strafe verhängt werde; II.römisch zwei. Unter einem wird dem Gericht nachstehende URKUNDE vorgelegt: • Baubeginnanzeige vom 25.06.2010 • Bauvollendungsanzeige vom 07.04.2016 • E-Mail der Bauleitung an die Bauführerin vom 12.04.2016 • E-Mail der Beschwerdeführerin an die Bauführerin vom 06.09.2016 • E-Mail der Bauleitung an die Bauführerin vom 06.09.2016 • E-Mail der Beschwerdeführerin an die Bauführerin vom 12.09.2016 20.3.2018 EE FF Gesellschaft m.b.H.“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Am 24.05.2018 wurde eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt. Eingangs der Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin noch vorgelegt der zwischen QQ RR Architekten und EE FF GmbH abgeschlossene Architektenvertrag vom 15.4.2008 sowie ein Auszug aus dem Baubescheid des Magistrats Salzburg mit der Zl. YYY/2008 zum Beweis dafür, dass darin ausgeführt wird, dass eine Erhaltungsmöglichkeit bezüglich des Gebäudes im Sinne des Altstadterhaltungsgesetzes nicht gegeben ist und wird in diesem Bescheid auch auf einen negativen Bescheid des Magistrats Salzburg vom 30.7.1996 verwiesen. Weiters vorgelegt wurde noch ein Schreiben der Magistratsabteilung 5/05 vom 12.7. 1995, indem dieser Umstand ebenfalls festgehalten wird. Sodann wurde von der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertretung zum vorliegenden Fall noch Folgendes ausgeführt: „Wie schon erwähnt wurde das grundsätzlich relevante Vorbringen in den schriftlichen Beschwerdeausführungen genannt. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass hier Professionisten damit beauftragt worden waren, den gesetzeskonformen Zustand herzustellen und wurde dies damals auch von den in Anspruch genommenen Professionisten so bestätigt. Es würde daher nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Sorgfaltspflicht überspannen, wenn sie hierbei noch die jeweiligen Unterlagen selbst überprüfen müsste, zumal sie ja auch nicht die entsprechende Fachkenntnis hat. Es liegt daher nach Ansicht der Beschwerdeführerin kein Verschulden in ihrer Person vor und hätte daher das Straferkenntnis nicht mit einer Bestrafung enden müssen.“ Sachverhalt: Mit den Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 28.04.2009, Zahl YYY-2008, sowie vom 06.09.2010, Zahl QQQ/02/2008, wurden der EE FF Gesellschaft m.b.H. als Bauherrin jeweils baubehördliche Bewilligungen nach Maßgabe u.a. der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Auflagen erteilt. Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene dieser Gesellschaft.Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene dieser Gesellschaft. Bei einer baupolizeilichen Überprüfung am 12.10.2017 wurden die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Mängel festgestellt. Seitens der Beschwerdeführerin wird nicht in Abrede gestellt, dass diese Mängel und somit Tatbestände des § 23 Abs 1 Z 24 BauPolG zur Tatzeit gegeben waren. Frau AA macht jedoch mangelndes Verschulden geltend, da sie sich wie behördlich gefordert entsprechender Professionisten zur Auflageneinhaltung samt Beibringung der geforderten Nachweise bedient habe und verweist diesbezüglich auf die der Beschwerde beigefügten Unterlagen (Baubeginnanzeige vom 25.06.2010, „Bauvollendungsanzeige“ vom 07.04.2016, e-mails). Seitens der Beschwerdeführerin wird nicht in Abrede gestellt, dass diese Mängel und somit Tatbestände des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 24, BauPolG zur Tatzeit gegeben waren. Frau AA macht jedoch mangelndes Verschulden geltend, da sie sich wie behördlich gefordert entsprechender Professionisten zur Auflageneinhaltung samt Beibringung der geforderten Nachweise bedient habe und verweist diesbezüglich auf die der Beschwerde beigefügten Unterlagen (Baubeginnanzeige vom 25.06.2010, „Bauvollendungsanzeige“ vom 07.04.2016, e-mails). Rechtslage: Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) § 11Paragraph 11

(1)Der Inhaber der Bewilligung (Bauherr) hat sich zur Ausführung einer im § 2 Abs 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 angeführten baulichen Maßnahme, ausgenommen Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen sowie Nebenanlagen im Sinn des § 10 Abs 4 zweiter Satz, solcher Personen zu bedienen, die hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugt sind (Bauausführende).
(1)Der Inhaber der Bewilligung (Bauherr) hat sich zur Ausführung einer im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 6 und 8 angeführten baulichen Maßnahme, ausgenommen Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen sowie Nebenanlagen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, zweiter Satz, solcher Personen zu bedienen, die hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugt sind (Bauausführende).
(2)Der Bauherr hat ferner für die Überwachung der Vornahme von im § 2 Abs 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 angeführten baulichen Maßnahmen, ausgenommen Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen sowie zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende Nebenanlagen, einen Bauausführenden oder eine sonstige hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugte Person als Bauführer zu bestellen.
(2)Der Bauherr hat ferner für die Überwachung der Vornahme von im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 6 und 8 angeführten baulichen Maßnahmen, ausgenommen Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen sowie zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende Nebenanlagen, einen Bauausführenden oder eine sonstige hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugte Person als Bauführer zu bestellen.
(3)Jeder Bauausführende hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung und der maßgeblichen Bauvorschriften sowie für die werksgerechte Ausführung der übernommenen Arbeiten einschließlich der verwendeten Baustoffe zu sorgen.
(4)Dem Bauführer obliegt ebenfalls die Verpflichtung, für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung und der maßgeblichen Bauvorschriften zu sorgen.
(5)Von Verfügungen der Baubehörde betreffend die bauliche Maßnahme haben sich der Bauherr, die Bauausführenden und der Bauführer wechselseitig ohne Verzug Mitteilung zu machen. § 17Paragraph 17
(1)Die Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten aber die Aufnahme ihrer Benützung oder der Benützung einzelner für sich benützbarer und zur Benützung vorgesehener Teile, ist der Baubehörde anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Bauherrn zu erstatten. Die Benützung von Bauten oder einzelner Teile darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige nach Abs 2 vollständig erfolgt ist.
(1)Die Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten aber die Aufnahme ihrer Benützung oder der Benützung einzelner für sich benützbarer und zur Benützung vorgesehener Teile, ist der Baubehörde anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Bauherrn zu erstatten. Die Benützung von Bauten oder einzelner Teile darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige nach Absatz 2, vollständig erfolgt ist.
(2)Der Anzeige sind anzuschließen: 1. eine Bestätigung des Bauausführenden oder des Bauführers, soweit solche gemäß § 11 Abs 1 bzw 2 zu bestellen waren, über die der Bewilligung gemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;1. eine Bestätigung des Bauausführenden oder des Bauführers, soweit solche gemäß Paragraph 11, Absatz eins, bzw 2 zu bestellen waren, über die der Bewilligung gemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen; 2. soweit dies in der Baubewilligung vorgeschrieben worden ist (§ 9 Abs 4)2. soweit dies in der Baubewilligung vorgeschrieben worden ist (Paragraph 9, Absatz 4,)
  1. a)eine Bestätigung eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;
  2. b)eine Bestätigung eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Ausführung der Elektroinstallationen;
  3. c)eine Bestätigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Überwachungsanlagen;
  4. d)eine Bestätigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die Einhaltung des Mindestschallschutzes, ausgenommen bei Einfamilienhäusern;
  5. e)eine Bestätigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz oder im Fall einer Bewilligung gemäß § 9 Abs 1b des dafür maßgeblichen niedrigeren LEKT-Wertes;
  6. e)eine Bestätigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz oder im Fall einer Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz eins b, des dafür maßgeblichen niedrigeren LEKT-Wertes;
  7. f)sonstige Bestätigungen von Sachverständigen und befugten Unternehmern über die ordnungsgemäße Ausführung bestimmter Teile der baulichen Anlage, insbesondere besonderer betriebstechnischer Einrichtungen;
  8. g)eine Bestätigung über die der Bewilligung und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung durch einen unabhängigen Sachverständigen, welcher nicht mit der Planung oder Ausführung der baulichen Maßnahme befasst war und in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis mit dem Planverfasser oder Bauführer sowie den Bauausführenden steht. 3. ein Nachweis über die Ausstellung eines Energieausweises nach Maßgabe des § 17a.3. ein Nachweis über die Ausstellung eines Energieausweises nach Maßgabe des Paragraph 17 a, § 23Paragraph 23
(1)Wer … 24. den in den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder baupolizeilichen Anordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt; … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung, Schadenersatz udgl) in den Fällen der Z 1 bis 3, 5 bis 10, 14, 18, 20, 20a, 20b, 22, 22a und 25 mit Geldstrafe bis zu 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen, in den Fällen der Z 4, 11 bis 13, 16 und 17, 18a, 19, 21 bis 21b, 23 und 24 mit Geldstrafe bis zu 4.000 € zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung, Schadenersatz udgl) in den Fällen der Ziffer eins bis 3, 5 bis 10, 14, 18, 20, 20 a, 20 b, 22, 22 a und 25 mit Geldstrafe bis zu 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen, in den Fällen der Ziffer 4, 11 bis 13, 16 und 17, 18 a, 19, 21 bis 21 b, 23 und 24 mit Geldstrafe bis zu 4.000 € zu bestrafen. Verwaltungsstrafgesetz (VStG) § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Erwägungen: Da der objektive Tatbestand der jeweils vorgeworfenen Übertretungen nicht in Zweifel gezogen wird, waren diesbezügliche Ausführungen nicht mehr erforderlich und ist entsprechend der Aktenlage vom Vorliegen der im Straferkenntnis angeführten Mängel auszugehen. Zur subjektiven Vorwerfbarkeit der Taten ist zunächst auf die Stellung der Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Bauherrin EE FF Gesellschaft m.b.H. und somit deren Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verweisen.Zur subjektiven Vorwerfbarkeit der Taten ist zunächst auf die Stellung der Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Bauherrin EE FF Gesellschaft m.b.H. und somit deren Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verweisen. In der Beschwerde wird (unter Verweis auf die der Beschwerde als Beweisstücke beigefügten Dokumente) im Hinblick auf § 5 VStG mit mangelndem Verschulden der Beschwerdeführerin argumentiert, da sie sich entsprechender Professionisten bedient habe und diese auch die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten bestätigt haben.In der Beschwerde wird (unter Verweis auf die der Beschwerde als Beweisstücke beigefügten Dokumente) im Hinblick auf Paragraph 5, VStG mit mangelndem Verschulden der Beschwerdeführerin argumentiert, da sie sich entsprechender Professionisten bedient habe und diese auch die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten bestätigt haben. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass es sich bei den hier vorliegenden Übertretungen um Ungehorsamsdelikte gemäß § 5 Abs 1 VStG handelt, der Täter also glaubhaft machen muss, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Dazu ist allerdings festzuhalten, dass es sich bei den hier vorliegenden Übertretungen um Ungehorsamsdelikte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, der Täter also glaubhaft machen muss, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Denn durch die zivilrechtliche Beauftragung bzw Bestellung eines Bauführers und eines Bauausführenden kommt es zu keiner Abwälzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bauherrn selbst. Im Rahmen einer vom Bauherrn zu erwartenden und auch zumutbaren Sorgfaltspflicht trifft diesen weiterhin die Pflicht, erforderliche Informationen bei der Baubehörde einzuholen sowie regelmäßige und geeignete Kontrollen auf der Baustelle durchzuführen (siehe Giese, Salzburger Baurecht,
  1. Auflage, RZ 2 zu § 11 BauPolG unter Verweis auf VwGH 07.11.1996, 96/06/0210 bzw VwGH 28.03.1996, 95/06/0061).Denn durch die zivilrechtliche Beauftragung bzw Bestellung eines Bauführers und eines Bauausführenden kommt es zu keiner Abwälzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bauherrn selbst. Im Rahmen einer vom Bauherrn zu erwartenden und auch zumutbaren Sorgfaltspflicht trifft diesen weiterhin die Pflicht, erforderliche Informationen bei der Baubehörde einzuholen sowie regelmäßige und geeignete Kontrollen auf der Baustelle durchzuführen (siehe Giese, Salzburger Baurecht,
  2. Auflage, RZ 2 zu Paragraph 11, BauPolG unter Verweis auf VwGH 07.11.1996, 96/06/0210 bzw VwGH 28.03.1996, 95/06/0061). Dem hat aber im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin auch gemäß den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht entsprochen. So schreibt Frau AA in ihrem e-mail an MM NN vom 06.09.2016: „Ich gehe nicht davon aus, dass das übermittelte Begleitschreiben als Bauvollendungsanzeige ausreichend ist. …“ Mit e-mail vom 12.09.2016 an die MM NN hält Frau AA fest: „Ich darf unser heute geführtes Telefonat dahingehend bestätigen, dass die Bauvollendungsanzeige für das Bauvorhaben HS1 im Laufe dieser Wochen von Ihnen bei der Baubehörde eingereicht wird. Mit der Bitte um zuverlässige Erledigung.“ Frau AA verkennt also ihre Stellung als (Vertreterin der) Bauherrin und ihre damit einhergehende Verpflichtung zur Erstattung der Bauvollendungsanzeige (bzw. Benützungsaufnahme) gemäß § 17 BauPolG, die - samt der Beifügung der erforderlichen Unterlagen – nicht auf andere Personen, konkret des Bauführers, abgewälzt werden kann. Dazu passt auch, dass die von der MM NN GmbH unterzeichnete Unterlage mit Datum 07.04.2016 in der Beschwerde als „Bauvollendungsanzeige“ bezeichnet wird, obwohl es sich ganz eindeutig um die Bestätigung des Bauführers gemäß § 17 Abs 2 Z 1 BauPolG handelt, die der Bauvollendungsanzeige anzuschließen ist. Frau AA verkennt also ihre Stellung als (Vertreterin der) Bauherrin und ihre damit einhergehende Verpflichtung zur Erstattung der Bauvollendungsanzeige (bzw. Benützungsaufnahme) gemäß Paragraph 17, BauPolG, die - samt der Beifügung der erforderlichen Unterlagen – nicht auf andere Personen, konkret des Bauführers, abgewälzt werden kann. Dazu passt auch, dass die von der MM NN GmbH unterzeichnete Unterlage mit Datum 07.04.2016 in der Beschwerde als „Bauvollendungsanzeige“ bezeichnet wird, obwohl es sich ganz eindeutig um die Bestätigung des Bauführers gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, BauPolG handelt, die der Bauvollendungsanzeige anzuschließen ist. Auch die weiteren der Beschwerde als Beweismittel beigefügten e-mails der QQ RR Architekten an die MM NN sprechen immer davon, dass es Aufgabe des Bauführers (also der Fa. MM NN) sei, „… die erforderlichen Bewilligungen bzw. deren Verlängerungen zeitgerecht beantragt“ zu haben und „… das erforderliche Ansuchen um Teilkollaudierung umgehend bei der Baubehörde einzureichen“. Hinzu kommt, dass die angesprochenen Urgenzmails alle aus dem Jahr 2016 stammen, während die nunmehr verfahrensgegenständlichen Mängel im Oktober 2017 festgestellt wurden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, ob und bejahendenfalls welche Schritte die Bauherrin im Zeitraum dazwischen gesetzt hat, um einen konsensgemäßen Zustand bezüglich des Bauvorhabens zu erreichen. Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre eigenen Aufgaben an andere Unternehmen delegiert hat, ohne sich in ausreichendem Maß mit ihrer eigenen Verantwortung auseinanderzusetzen und etwa auch im Kontakt mit der Baubehörde sich um einen konsensgemäßen Zustand zu bemühen. Daher liegt im vorliegenden Fall bei der Beschwerdeführerin kein geringes oder gar fehlendes Verschulden, sondern Fahrlässigkeit vor, sodass die Schuldsprüche im angefochtenen Straferkenntnis zurecht erfolgten. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die jeweilige Nichteinhaltung einer Auflage mit Strafe bis zu € 4.000,- strafbewehrt ist. Im vorliegenden Fall wurde jeweils eine Strafe verhängt, die nur 5% dieses Strafrahmens ausschöpft und daher im untersten Bereich liegt. Straferschwerende Umstände liegen nicht vor. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Vorstrafen betreffen zwar das BauPolG, aber einen anderen Straftatbestand (Benützung von Bauten vor vollständiger Benützungsanzeige) und sind daher nicht einschlägig. Der Verweis auf „Übertretungen der Vorschriften und Vorschreibungen zur Altstadterhaltung (§ 24 Abs. 1 Altstadterhaltungsgesetz)“ ist nicht nachvollziehbar, da das Objekt zwar in der Schutzzone II (Gründerzeitgebiet) gemäß § 1 Abs 2 Altstadterhaltungsgesetz liegt, jedoch außer der Gesetzeswiedergabe keine Ausführungen getätigt wurden, welche Bestimmungen dieses Gesetzes durch welche Taten hier tangiert worden sein sollen und hatte das entsprechende Gesetzeszitat in der Anführung der verletzten Rechtsvorschriften daher auch zu entfallen. Straferschwerende Umstände liegen nicht vor. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Vorstrafen betreffen zwar das BauPolG, aber einen anderen Straftatbestand (Benützung von Bauten vor vollständiger Benützungsanzeige) und sind daher nicht einschlägig. Der Verweis auf „Übertretungen der Vorschriften und Vorschreibungen zur Altstadterhaltung (Paragraph 24, Absatz eins, Altstadterhaltungsgesetz)“ ist nicht nachvollziehbar, da das Objekt zwar in der Schutzzone römisch zwei (Gründerzeitgebiet) gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Altstadterhaltungsgesetz liegt, jedoch außer der Gesetzeswiedergabe keine Ausführungen getätigt wurden, welche Bestimmungen dieses Gesetzes durch welche Taten hier tangiert worden sein sollen und hatte das entsprechende Gesetzeszitat in der Anführung der verletzten Rechtsvorschriften daher auch zu entfallen. Strafmildernde Umstände liegen ebenfalls nicht vor. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurde nur die Sorgepflicht für ein Kind bekannt gegeben, bei einer Geschäftsführerin eines im Bau/Liegenschaftsbereich tätigen Unternehmens kann aber im Schätzungsweg von zumindest durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Die verhängten Strafen sind daher jedenfalls angemessen gemäß § 19 VStG.Die verhängten Strafen sind daher jedenfalls angemessen gemäß Paragraph 19, VStG. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.371.1.4.2018

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