← Österreich

{'item': '405-4/1942/1/13-2018'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 20§ 64§ 37§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum28.08.2018 Geschäftszahl405-4/1942/1/13-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den R

§ 50Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses vor der Wortfolge „die auf Freilandstraßen“ die Wortfolge „Sie haben als Lenker“ eingefügt wird.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses vor der Wortfolge „die auf Freilandstraßen“ die Wortfolge „Sie haben als Lenker“ eingefügt wird. II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und Abs 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 14.3.2018 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 29.07.2017, 23:31 Uhr Ort der Begehung: St. Johann, B 311, StrKm F 4,609, Richtung: Sankt Johann im Pongau Fahrzeug: Personenkraftwagen, ZZZ (A) die auf Freilandstraßen (ausgenommen Autobahnen) zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Feststellung mit Messgeräten um 105 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: o Übertretung

§ 20(2) Straßenverkehrsordnung

Paragraph 20 (, 2,) Straßenverkehrsordnung Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: o Strafe

: § 99

(2e)Straßenverkehrsordnung € 800,00o Strafe

: Paragraph 99 (, 2 e,) Straßenverkehrsordnung € 800,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 288 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) € 80,00Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) € 80,00 Gesamtbetrag: € 880,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9.4.2018 Beschwerde erhoben; er führt darin aus wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, Herrn Dr. AH AG, Rechtsanwalt in AJ, AK-Straße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau, GZ XXX-2017.1, vom 14.03.2018 binnen offener Frist Beschwerde: Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Behörde vertritt in dem angefochtenen Straferkenntnis die Auffassung, ich habe meiner Mitwirkungspflicht insoweit nicht entsprochen, als lediglich allgemein gehaltene Behauptungen aufgestellt und die mir zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten wurde, jedoch keine konkreten Beweisanträge gestellt wurden. Aus diesem Grund vermeint die Behörde, die Übertretung sei durch die in der Anzeige angeführten Angaben erwiesen. 1) Verletzung von Verfahrensvorschriften: Richtig ist, dass ich im Zuge meiner Rechtfertigung sehr wohl auch allgemein gehaltene Behauptungen aufgestellt habe. Ich habe jedoch darüber hinaus sehr eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Ergebnis der Radarmessung bzw. die mir zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht stimmen kann. Ich habe ferner dargelegt, dass aufgrund des Standortes, der Entfernung, sowie der vorhandenen Dunkelheit ein Ablesen des Kennzeichens mit Sicherheit nicht möglich war und auch keinesfalls feststeht, dass das behauptete Messergebnis überhaupt das von mir gelenkte Fahrzeug betraf. Ich habe darauf hingewiesen, dass es sich möglicherweise um eine Verwechslung handelt. Ferner habe ich die Einvernahme einer Zeugin beantragt. Tatsächlich hat sich die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz mit dem Sachverhalt bzw. meinem Vorbringen nicht ernsthaft auseinandergesetzt, obwohl die Behörde die der Entlastung dienlichen Umstande in gleicher Weise zu berücksichtigen hat, wie die belastenden. Tatsächlich hat sich die Verwaltungsstrafbehörde römisch eins. Instanz mit dem Sachverhalt bzw. meinem Vorbringen nicht ernsthaft auseinandergesetzt, obwohl die Behörde die der Entlastung dienlichen Umstande in gleicher Weise zu berücksichtigen hat, wie die belastenden. Beantragte Beweismittel dürfen von der Behörde nur dann abgelehnt werden, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, dass sich die Behörde aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch in keinster Weise der Fall. Auch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtigt die Behörde nicht davon auszugehen, dass alleine die Eigenschaft der nicht als Zeugen vernommenen Organe der öffentlichen Sicherheit schon ausreicht, einen leugnenden Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen. Einer Zeugenvernehmung ist auch schon deshalb der Vorzug gegenüber einem schriftlichen Bericht zu geben, als die Zeugenvernehmung ihrem Wesen nach in Frage des Vernehmenden und Antwort des Zeugen besteht, woraus an sich schon durch die Betrachtung des Fragenkomplexes von verschiedenen Gesichtspunkten aus Aufklärung zu gewinnen sein wird, als aus schriftlichen Darlegungen desjenigen, der den Sachverhalt schon einmal schriftlich - nämlich in der Anzeige - geschildert hat. Die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz hätte daher aufgrund meiner Stellungnahmen die Meldungsleger als Zeugen einvernehmen müssen, was hiermit ausdrücklich beantragt wird. Die unterbliebenen Einvernahmen der Meldungsleger sind ein wesentlicher Verfahrensfehler.Die Verwaltungsstrafbehörde römisch eins. Instanz hätte daher aufgrund meiner Stellungnahmen die Meldungsleger als Zeugen einvernehmen müssen, was hiermit ausdrücklich beantragt wird. Die unterbliebenen Einvernahmen der Meldungsleger sind ein wesentlicher Verfahrensfehler. Da dies die belangte Behörde verabsäumt hat, ist das bekämpfte Erkenntnis auch aus diesem Grunde mit einem Verfahrensfehler behaftet. Die belangte Behörde wäre bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis gekommen. Zusätzlich wurde auch der in § 37 in Verbindung mit § 45 2 und 3 AVG verankerte Grundsatz des Parteiengehörs grob missachtet.Zusätzlich wurde auch der in Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 45, 2 und 3 AVG verankerte Grundsatz des Parteiengehörs grob missachtet. Ich wurde zwar zu einer zweimaligen Stellungnahme aufgefordert, hatte jedoch nie die Möglichkeit mich persönlich zu äußern. Meines Erachtens ist es auch ein Verfahrensfehler, dass die belangte Behörde am 30.08.2017 die Polizeiinspektion AE ersucht hat, den wie es in der Mitteilung heißt „verantwortlichen Fahrer festzustellen“ und widerspricht in weiterer Folge der Bericht vom 05.09.2017 dem Erhebungsblatt. Dies ist ebenfalls eine rechtswidrige Vorgangsweise und hat daher die Behörde den

§ 37

AVG bestehenden Zweck des Ermittlungsverfahrens, wonach für die Erledigung einer Verwaltungssache der maßgebende Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihre Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist, verfehlt.Dies ist ebenfalls eine rechtswidrige Vorgangsweise und hat daher die Behörde den

Paragraph 37, AVG bestehenden Zweck des Ermittlungsverfahrens, wonach für die Erledigung einer Verwaltungssache der maßgebende Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihre Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist, verfehlt. Dies insbesondere auch deshalb, weil mir als Beschuldigter zu diesem Zeitpunkt nicht der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wurde. Das bekämpfte Straferkenntnis ist wegen der unterbliebenen Einvernahme der Meldungsleger sowie die Folge von Verletzung der Verfahrensvorschriften betreffend Parteiengehör mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet Beweis: Einvernahme des Beschuldigten Einvernahme der Meldungsleger 2) Inhaltliche Rechtswidrigkeit: Fakt ist, dass nicht ich nachzuweisen habe, dass es nicht mein Fahrzeug war und ich die Übertretung nicht begangen habe, sondern muss die Behörde nachweisen, wer die Übertretung begangen hat. Nun meine Argumente, die für eine Verwechslung sprechen, weswegen das belangte Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist: 1.) Im Lasermessprotokoll ist der StrKm anders angegeben, als der Ort der angeblichen Begehung und ist daher auch die weitere Beschreibung des Tatortes, nämlich angeführter Strkm ist Fehlkilometer und daher F 4,609 für mich nicht wesentlich. 2.) Dem Lasermessprotokoll entnehme ich zwar, dass um 22:55 Uhr offensichtlich ein Geräteselbsttest/Testmessung gemacht worden ist, allerdings ist dadurch noch nicht erwiesen, dass eine sogenannte Nullmessung gemacht wurde bzw. eine Zielerfassung. 3.) Wesentlichstes Argument, dass ich es nicht gewesen sein kann ist, da ich weiß, dass ich diesen Streckenabschnitt nicht mit 212 km/h fahre. 4.) Das erste Fahrzeug wurde offensichtlich Richtung Bischofshofen aus einer Entfernung von 405 m gemessen. Wenn ich die Eintragung richtig deute wurde die Folgemessung offensichtlich in die Gegenrichtung vorgenommen. Fraglich ist, ob vorher überhaupt eine Nullmessung vor der Zielerfassung gemacht wurde und ist für mich auch nicht nachvollziehbar und glaubwürdig angeblich das Kennzeichen zu sehen, jedoch nicht den Fahrzeugtyp!!! Bei dem angegebenen Tempo von 212 km/h und einer Zielerfassung ans 123 m, blieben den Beamten ca. 2 Sekunden (bei 212 km/h fährt man 58 m pro Sekunde), das Gerät in andere Richtung zu drehen, das Ziel zu erfassen und dann auch noch das Kennzeichen zu erkennen. Dies ist absolut unglaubwürdig. Ich glaube daher, dass es entweder eine Fehlmessung oder ein Lesefehler bzw. auch eine Verwechslung des Kennzeichens ist. Dazu wiederhole ich nochmals, dass es auch absolut unglaubwürdig ist, das Kennzeichen zu erkennen, allerdings nicht den Fahrzeugtyp. In diesem Zusammenhang verweise ich wieder auf den Punkt Verfahrensfehler und wäre bei der Einvernahme der Beamten jedenfalls hervorgekommen, dass • die Beamten nicht in der Lage waren, das Fahrzeugkennzeichen abzulesen. • nicht erwiesen ist, dass das Messergebnis mein Fahrzeug betraf. • es sich insgesamt um ein fehlerhaftes und nicht verwertbares Messergebnis handelt. Dem angefochtenen Straferkenntnis ist auch nicht zu entnehmen, mit welchem Gerät die mir zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde, geschweige denn, ob das verwendete Gerat vorschriftsmäßig geeicht war und die Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden. Erfolgte die Geschwindigkeitsmessung im Stehen oder im Sitzen? Befanden sich die Beamten im Freien oder in einem Fahrzeug? Wurde ein Stativ verwendet oder nicht? All diese Fragen sind offen und ungeklärt. Es wird daher die Beischaffung der Eichunterlagen sowie der Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Geschwindigkeitsmessgerätes beantragt. Widersprüchlich sind auch die Angaben bzw. Feststellungen zum Standort der Messbeamten bzw. dem Übertretungsort der vermeintlichen Geschwindigkeitsübertretung. Beweis: allenfalls durchzuführender Ortsaugenschein Aufklärungsbedürftig ist auch, weshalb die erhebenden Beamten zwar das Kennzeichen des Fahrzeuges, nicht jedoch der Fahrzeugtyp feststellen konnten. Diesbezüglich wird wieder auf den Verfahrensfehler verwiesen. Grund, weshalb die Feststellung des Fahrzeuglenkers, nicht wie üblich im Zuge einer schriftlichen Lenkererhebung erfolgte, sondern in Form eines schriftlichen Auftrages an die Polizeiinspektion AE war offensichtlich, dass der Fahrzeugtyp nicht festgestellt werden konnte. Obwohl die Polizeiinspektion AE lediglich ersucht wurde den verantwortlichen Fahrer festzustellen und dessen Personalien aufzunehmen, wurden selbständig und ohne Auftrag der Behörde auch Erhebungen bezüglich des verwendeten Fahrzeuges geführt. Auch diese Vorgehensweise ist zu hinterfragen und bedenklich, zumal sie dem Verbot sich allenfalls selbst zu belasten widerspricht. Es ist daher sowohl von einer Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch von einer massiven inhaltlichen Rechtswidrigkeit auszugehen und stelle ich daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge 1. in jedem Fall eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und meiner Beschwerde Folge geben, das Straferkenntnis ersatzlos beheben und das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 VSt

G einstellen;in jedem Fall eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und meiner Beschwerde Folge geben, das Straferkenntnis ersatzlos beheben und das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen; in eventu

  1. die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.“die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen.“ Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg haben am 20.6.2018 und am 9.8.2018 öffentliche mündliche Verhandlungen stattgefunden, in denen der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen, der Beschwerdeführer angehört und Herr GI EE FF, Frau RI GG HH sowie Herr II JJ als Zeugen einvernommen wurden. Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg haben am 20.6.2018 und am 9.8.2018 öffentliche mündliche Verhandlungen stattgefunden, in denen der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen, der Beschwerdeführer angehört und Herr GI EE FF, Frau RI GG HH sowie Herr römisch zwei JJ als Zeugen einvernommen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Vom Verwaltungsgericht wird der nachstehende Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer hat am 29.7.2017 um 23:31 Uhr seinen Personenkraftwagen Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen ZZZ in St. Johann im Pongau auf der Bundesstraße B 311 bei Straßenkilometer (StrKM) F 4,609 in Fahrtrichtung St. Johann im Pongau gelenkt. Für diesen im Freiland liegenden Bereich der Bescheid 311 besteht keine Geschwindigkeitsbeschränkung. Zum angeführten Zeitpunkt haben die Polizeibeamten GI EE FF und RI GG HH - beginnend mit 22:55 Uhr - Geschwindigkeitsmessungen im genannten Bereich mit dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type TruSpeed mit der Identifikationsnummer 3232 durchgeführt. Der Messbeamte GI FF, der Geschwindigkeitsmessungen mit Laser-Messgeräten bereits seit rund 25 Jahren durchführt, hat den Beschwerdeführer vor der Laser-Messung bereits von Weitem gehört. Der Messbeamte hat beim Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt, wobei das Lasergerät 212 km/h angezeigt hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz von 3 % wurde in der Folge zugunsten des Beschwerdeführers abgezogen, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer (zumindest) 205 km/h gefahren ist. Die Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zum Messgerät hat zum Zeitpunkt der Messung 123 m betragen. Das Ergebnis der Laser-Messung war für die Polizeibeamten auch plausibel. Der Messbeamte GI FF hat vor Ort bei der Messung erkannt, dass es sich um einen Audi Kombi in schwarz gehandelt hat. Vom Kennzeichen konnte er ablesen, dass dieses entweder auf „DS1“ oder „OS1“ gelautet hat; er ist auch davon ausgegangen, dass es sich um ein MM Kennzeichen gehandelt hat. Das (Wunsch-)Kennzeichen „ZZZ“ hat damals nicht existiert. Die Polizeibeamten haben vor Ort sogleich - durch Nachfahren - versucht, den Beschwerdeführer anzuhalten, was aufgrund der Geschwindigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich war. Über Anfrage bei der Leitstelle konnten die Polizeibeamten jedoch die Wohnanschrift des Zulassungsbesitzers (des Beschwerdeführers) eruieren, wo von den Polizeibeamten das gegenständliche Fahrzeug sodann vorgefunden werden konnte, dies mit noch warmer Motorhaube. Von den Polizeibeamten wurde das Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät dergestalt in Betrieb genommen, dass das Gerät zunächst einen Selbsttest macht, im Anschluss daran eine Horizontal- und eine Vertikalmessung gemacht wird und sodann eine Nullmessung durchgeführt wird, wobei dabei ein stehendes Hindernis anvisiert wird. Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes und auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes, insbesondere auch auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht am 20.6.2018 und 9.8.2018, gründen. Vorliegend ist in beweiswürdigender Hinsicht einerseits zu klären, ob es der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug am 29.7.2017 um 23:31 Uhr war, den die Polizeibeamten mit dem Laser-Messgerät gemessen haben; andererseits ist zu klären (was der Beschwerdeführer in Zweifel zieht), ob die Lasermessung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, sodass das Ergebnis derselben verwertet werden kann. Zu ersterem Fragekomplex, also ob es der Beschwerdeführer war, der sein Fahrzeug am 29.7.2017 um 23:31 Uhr auf der B 311 gelenkt hat, zu welchem Zeitpunkt er von den Polizeibeamten mittels Laser-Messgerät gemessen worden ist, ist in beweiswürdigender Hinsicht Folgendes festzuhalten: Das Verwaltungsgericht geht - entsprechend den Feststellungen - davon aus, dass der Beschwerdeführer am 29.7.2017 um 23:31 Uhr seinen Personenkraftwagen Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen ZZZ im genannten Bereich auf der Bescheid 311 gelenkt hat. Das Verwaltungsgericht geht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer mit diesem Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt von den Polizeibeamten mit dem Laser-Messgerät gemessen worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 3.9.2017, also zu jenem Zeitpunkt, als er erstmals mit dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert worden ist, bei der Polizeiinspektion (PI) AE angegeben hat bzw. ausdrücklich bestätigt hat, dass „er selbst zu diesem Zeitpunkt gefahren sei“. Dies wird sowohl in der Sachverhaltsdarstellung des Polizeiberichtes vom 5.9.2017 ausgeführt als auch in dem beigeschlossenen Erhebungsblatt festgehalten, in dem bei der Frage „Waren Sie der/die verantwortliche Fahrzeugführer/in)“ Ja angekreuzt ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20.6.2018 hat der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt, dass die am 3.9.2017 gemachten Angaben bei PI AE richtig sind. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass im Ersuchen der belangten Behörde an die PI AE ausdrücklich die Zeit der Begehung mit „29.07.2017, 23:31 Uhr“ und der exakte Ort der Begehung („St.Johann, B 311, StrKm F 4,609, Richtung: Sankt Johann im Pongau“) angegeben wurden. Nach dem genannten Bericht der PI AE vom 5.9.2017 hat der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - bestätigt, dass zu diesem Zeitpunkt er selbst das Fahrzeug gefahren ist. Des Weiteren ist im Zusammenhang mit dieser Sachverhaltsannahme festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in seiner ersten Stellungnahme an die belangte Behörde zum Tatvorwurf (Rechtfertigung vom 5.10.2017) nicht in Zweifel zieht bzw. in Abrede stellt, dass er mit seinem Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt am genannten Ort gefahren ist. Er führt in der Rechtfertigung vom 5.10.2017 lediglich im Wesentlichen aus, dass er seit 14 Jahren den Führerschein besitze und verantwortungsbewusst und rücksichtsvoll gefahren sei und nicht auffällig sei. Er fahre seit 14 Jahren die Strecke täglich und benötige berufsbedingt seinen Führerschein, er sei sich seiner Verantwortung bewusst. Die angeführte Stelle mit der angegebenen Geschwindigkeit zu passieren, halte er für unmöglich und verantwortungslos; er verstehe nicht, weshalb beim „Erhebungsblatt der Fahrermitteilung/Aufforderung zur Rechtfertigung“ ein anderer Messstandort angegeben worden sei und dieser dann als Fehlkilometer bezeichnet werde. Außerdem halte er es für sehr bedenklich, dass man bei Nacht und eingeschaltetem Fernlicht und in Anbetracht der vorgeworfenen Überschreitung eine korrekte Messung durchgeführt werden hätte können. Dass er mit seinem Fahrzeug damals gar nicht am genannten Ort zur besagten Zeit gefahren sei, also nicht er von den Polizeibeamten mit dem Laser-Messgerät gemessen worden sein konnte, bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung vom 5.10.2017 so jedenfalls nicht zum Ausdruck. Auch in seiner weiteren Stellungnahme (zweite Rechtfertigung vom 27.12.2017) führt der Beschwerdeführer nicht konkret aus, dass zum besagten Zeitpunkt die Polizeibeamten nicht ihn gemessen haben können. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27.12.2017 ausführt, dass er „auch am besagten Tag nicht annähernd diese Geschwindigkeit gefahren“ sei, da es für ihn absolut verantwortungslos sei, behauptet er damit nicht, dass nicht er gemessen worden sein konnte, sondern wird damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht annähernd die Geschwindigkeit gefahren sei. Wie in seiner ersten Stellungnahme bezweifelt er auch an seiner Eingabe vom 27.12.2017 wiederum die Richtigkeit der Messung. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27.12.2017 ausführt, er „habe daher den Verdacht, dass das Kennzeichen bei dieser Radarmessung von Herrn FF EE nicht gesichtet wurde und der nächstähnliche PKW, ein paar Kilometer weiter,“ dann angezeigt worden sei, so äußert der Beschwerdeführer zwar erstmals im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren Zweifel daran, dass die gegenständliche Messung nicht ihn betroffen habe; zu der diesbezüglichen Vermutung („Verdacht“) des Beschwerdeführers ist aber festzuhalten, dass aufgrund der lebensnahen und glaubhaften Schilderung des Vorfalles durch die Polizeibeamten (Zeuge GI FF und Zeugin RI HH) das Verwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass die Polizeibeamten gleichsam irgendein, „nächstähnliches“ Fahrzeug angezeigt hätten. Dies würde unterstellen, dass die Polizeibeamten offenbar nicht das Fahrzeug, das mit 212 km/h gemessen worden ist, angezeigt hätten, sondern ein unbeteiligtes drittes Fahrzeug, in diesem Fall des Beschwerdeführers, zur Anzeige gebracht hätten. Für eine derartige Vorgehensweise fehlen aber jegliche im Beweisverfahren hervorgekommene Anhaltspunkte; wie ausgeführt haben die Polizeibeamten im Gegenteil glaubhaft und durchaus auch detailreich ausgesagt und im Wesentlichen übereinstimmend den Vorfall geschildert. Für eine Vermutung, dass womöglich irgendein unbeteiligter („nächstähnlicher“) PKW, der offenbar die Messstelle passiert hätte, von den Polizeibeamten angezeigt worden wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine derartige „Sachverhaltsvariante“ (irgendein ähnlicher PKW sei angezeigt worden) ist für das Gericht aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten letztlich ausgeschlossen. Schließlich werden erst in der Beschwerde „Argumente“, die für eine Verwechslung sprechen würden, dargelegt. Inhaltlich betrachtet setzen sich diese Argumente aber wiederum Großteils nur mit der (angezweifelten) Richtigkeit der Lasermessung auseinander. Einerseits werden in der Beschwerde nur offenbar für den Beschwerdeführer offene - letzten Endes unsubstantiierte - Fragen aufgeworfen („All diese Fragen sind offen und ungeklärt“, „Fraglich ist, …“, „Ich glaube daher, dass es entweder eine Fehlmessung oder ein Lesefehler bzw. auch eine Verwechslung des Kennzeichens ist“ oder „Aufklärungsbedürftig ist auch, …“), ohne dass konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweisanbote unterbreitet worden wären, die belegen, dass es nicht zutreffen kann, dass der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten gemessen worden sei. Andererseits bringt der Beschwerdeführer als „wesentlichstes Argument“ vor, dass er es nicht gewesen sein könne, „da ich weiß, dass ich diesen Streckenabschnitt nicht mit 212 km/h fahre“. Mit einer derartigen, apodiktischen Behauptung legt aber der Beschwerdeführer wiederum nicht konkret dar, weshalb es letztlich naheliegen würde, dass nicht er von den Polizeibeamten gemessen worden sein konnte, sondern ein anderer Fahrzeuglenker. Der Zeuge GI FF hat in seiner Einvernahme auch anschaulich und glaubhaft geschildert, dass er beim gegenständlichen PKW, den er als Audi Kombi schwarz wahrgenommen hat, im Zuge der Messung beim Heck längliche breite Rückleuchten erkennen konnte. Die Rückleuchten seien - nach seiner Aussage - als durchgehende Leuchtstreifen und nicht als einzelne Lichter ausgeführt gewesen. Genau diese Heckleuchten haben die Zeugen GI FF und RI HH - nach ihren anschaulichen Schilderungen - dann auch bei jenem Fahrzeug wiedererkannt, das die Polizeibeamten sodann bei der Wohnanschrift des Beschwerdeführers vorgefunden haben. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, „im Laser-Messprotokoll ist der StrKm anders angegeben, als der Ort der angeblichen Begehung und ist daher auch die weitere Beschreibung des Tatortes, nämlich angeführter StrKm ist Fehlkilometer und daher F 4,609 für mich nicht wesentlich“. Soweit damit zum Ausdruck gebracht wird, dass die Beschreibung des Tatortes angezweifelt werden soll, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20.6.2018 anhand der Einsichtnahme in das Salzburger Geoinformationssystem SAGIS, aber auch anhand der Einsichtnahme in das Straßensystem SAMSON der Tatort, nämlich der Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung, eindeutig festgestellt werden konnte. Dieser liegt bei StrKM F 4,
  2. Die Messung wurde bei StrKM 7,340 durchgeführt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf der B 311 nach StrKM 7,4 (in Fahrtrichtung St. Johann gesehen) eine neue bzw andere Kilometrierung vorliegt. Gerechnet von der Messstelle ergibt die Messdistanz jedenfalls, dass das Fahrzeug auf der B 311 bei StrKM „F 4,609“ gemessen worden ist. Insoweit wirft die - wie dargelegt korrekte - Angabe des Tatortes auch keine Zweifel dahingehend auf, dass es nicht der Beschwerdeführer gewesen wäre, der von den Polizeibeamten mit dem Laser-Messgerät bei StrKM F 4,609 auf der B 311 gemessen worden wäre. Ein („allenfalls“ beantragter) Lokalaugenschein war in Anbetracht des Umstandes, dass der Tatort eindeutig auf der Grundlage der Einsichtnahme in SAGIS und SAMSON festgestellt werden konnte, nicht erforderlich. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, den Beamten sei bei der Messung (nur) ein Zeitraum von ca zwei Sekunden geblieben, um das Gerät in eine andere Richtung zu drehen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer offenbar, dass bei einer „Nachmessung“ das Laser-Messgerät nicht gedreht oder geschwenkt werden muss, sondern vom Messbeamten das Laser-Messgerät bereits in eine Fahrtrichtung gerichtet wird und so das sich vom Polizeibeamten wegbewegende Fahrzeug gemessen wird. Zu einem (Um-)Drehen des Gerätes kommt es dabei nicht. Auch damit zeigt der Beschwerdeführer aber „eine Verwechslung des Kennzeichens“ nicht auf. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde mehrfach ausführt, es sei „absolut unglaubwürdig“, das Kennzeichen zu erkennen, allerdings nicht den Fahrzeugtyp, so ist er auf die Aussage des Messbeamten zu verweisen, der angeführt hat, dass er auch den „Fahrzeugtyp“ erkannt hat und diesen als „Audi Kombi schwarz“ wahrgenommen hat. Warum er dies dann nicht im Laser-Messprotokoll vermerkt hat, ist für das Verwaltungsgericht nicht ausschlaggebend; in seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht hat der Messbeamte jedenfalls glaubhaft dargelegt, dass er schon vor Ort wahrnehmen konnte, dass es sich um einen schwarzen Audi Kombi gehandelt hat. Im Übrigen ist es für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar, dass sich ein Messbeamter - auch bei einer Messung im Dunkeln - auf das Ablesen des Kennzeichens konzentriert, zumal nur dieses ein Fahrzeug konkretisiert und die bloße Beschreibung „Audi Kombi schwarz“ letztlich beliebig ist (damit könnte der Lenker eines Fahrzeuges nicht ausfindig gemacht werden). Zur Aussage des Zeugen GI FF, dass ihm bekannt sei, dass es einen Audi A4 mit dem Kennzeichen „QQQ“ gebe, was der einzige Umstand sei, der ihn „leicht zweifeln“ lasse, ist festzuhalten, dass der Zeuge ausgesagt hat, dass er „zu 99,9 % sicher“ sei, dass es sich vorliegend um das Fahrzeug des Beschwerdeführers gehandelt hat. Auch hat er ausgesagt, dass er eigentlich nicht sagen könne, ob es sich um ein MM Kennzeichen gehandelt habe; es sei ihm zwar schon „vorgekommen“, dass es ein MM Kennzeichen gewesen sei, sicher könne er dies aber nicht mehr sagen. In diesem Zusammenhang ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin RI HH ausgesagt hat, dass ihr Kollege (GI FF) - gemeint: mehr oder weniger unmittelbar nach der Messung - schon geäußert hat, dass es ein MM Kennzeichen gewesen sei. Außerdem hat der Zeuge GI FF dargelegt, dass er sich unter Berücksichtigung der von ihm wahrgenommenen Rücklichter des Fahrzeuges bei der Messung vor Ort eigentlich schon relativ sicher gewesen sei, dass es sich um einen Audi A6 gehandelt habe; aufgrund der Geschwindigkeit und der Nachtstunden könne er dies allerdings letztlich mit 100 %-iger Sicherheit nicht sagen. Als die Polizeibeamten dann in AE gewesen seien, habe - so der Zeuge GI FF - das vor dem Wohnhaus stehende Fahrzeug in Bezug auf die Heckleuchten den Wahrnehmungen des Zeugen bei der Messung entsprochen. Diese Ausführungen der Zeugen, insbesondere die Aussage der Zeugin RI HH, dass ihr Kollege schon geäußert habe, dass es ein MM Kennzeichen gewesen sei, zeigen, dass davon auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ZZZ war, der von den Polizeibeamten gemessen worden ist. Schließlich kann auch auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, dass ohnedies auch der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er zum angeführten Zeitpunkt (23:31 Uhr) sein Fahrzeug auf der B 311 gelenkt hat. Vernünftige Zweifel daran, dass von den Polizeibeamten das Fahrzeug des Beschwerdeführers gemessen worden ist, kommen daher auch durch den Umstand, dass womöglich ein Audi A4 mit dem Kennzeichen QQQ existiert, nicht auf. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl VwGH 98/04/0111). Dies betrifft beispielsweise auch die Namhaftmachung von Zeugen (vgl VwGH 2001/03/0466). Wenn der Beschwerdeführer daher zum Ausdruck bringen will, dass er um 23:31 Uhr am 29.7.2017 auf der B 311 bei StrKM F 4,609 mit seinem Fahrzeug nicht gefahren sei, sondern etwa doch wesentlich früher oder wesentlich später, so hätte er dies unter Namhaftmachung von Zeugen, beispielsweise Personen, die bei der vorangegangenen Grillfeier in Hallein anwesend waren, unter Beweis stellen können. Die Einvernahme derartiger Zeugen wurde nicht beantragt, sodass auch keine Beweisergebnisse vorliegen, die darauf schließen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer (wesentlich) früher oder später die Kontrollstelle passiert hätte. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft vergleiche VwGH 98/04/0111). Dies betrifft beispielsweise auch die Namhaftmachung von Zeugen vergleiche VwGH 2001/03/0466). Wenn der Beschwerdeführer daher zum Ausdruck bringen will, dass er um 23:31 Uhr am 29.7.2017 auf der B 311 bei StrKM F 4,609 mit seinem Fahrzeug nicht gefahren sei, sondern etwa doch wesentlich früher oder wesentlich später, so hätte er dies unter Namhaftmachung von Zeugen, beispielsweise Personen, die bei der vorangegangenen Grillfeier in Hallein anwesend waren, unter Beweis stellen können. Die Einvernahme derartiger Zeugen wurde nicht beantragt, sodass auch keine Beweisergebnisse vorliegen, die darauf schließen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer (wesentlich) früher oder später die Kontrollstelle passiert hätte. Vor dem Hintergrund des Gesagten war davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer war, den die Polizeibeamten zur besagten Zeit am gennannten Ort mit dem Laser-Messgerät gemessen haben. Zur Richtigkeit und zur Verwertbarkeit des Ergebnisses der Lasermessung ist wie folgt festzuhalten: Aufgrund des vorliegenden Eichscheines vom 7.10.2016 ist davon auszugehen, dass das Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät zum Zeitpunkt der Messung geeicht war. Zur Inbetriebnahme des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes der Bauart „TruSpeed“ ist in den Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen (Verwendungsbestimmungen) wie folgt festgehalten: „Die einwandfreie Funktion des Laser-VKGM wird beim Einschalten durch einen Test der Anzeigeelemente des LC-Displays und einen automatisch ablaufenden Selbsttest überprüft. Dieser Test ist durch Aus- und Einschalten des Gerätes mindestens stündlich zu wiederholen. Vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort ist die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung unter Verwendung der vorgesehenen Testprozedur gegen ein allseits scharf gegen den Hintergrund abgegrenztes Ziel entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen. Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine anschließende Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige „0 km/h“ erfolgen muss. Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt das Laser-VKGM als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden. Die Durchführung der Kontrollen ist mit einem Protokoll zu belegen.“ Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens hat der Messbeamte die genannten Verwendungsbestimmungen eingehalten, indem das Gerät nach Einschalten den Selbsttest durchgeführt hat, sodann der Messbeamte eine Horizontal- und Vertikalmessung und anschließend die Null-Messung entsprechend den Verwendungsbestimmungen durchgeführt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Messbeamte bzw die Polizeibeamten das Laser-Messgerät nicht richtig in Betrieb genommen hätten, sind nicht hervorgekommen. Grundsätzlich ist auch zur Frage der Inbetriebnahme und Handhabung des Laser-Messgerätes festzuhalten, dass dem Beamten, der das Gerät bedient hat, aufgrund seiner Schulung und Erfahrung - vorliegend rund 25 Jahre - die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes durchaus zuzumuten ist (vgl VwGH 96/03/0306). Da die Messung um 22:55 Uhr von den Polizeibeamten begonnen worden ist und der Beschwerdeführer um 23:35 Uhr gemessen worden ist, war ein Aus- und Einschalten des Gerätes (zur Wiederholung des Selbsttests) nicht erforderlich. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit der Messung auch darauf hinzuweisen, dass beiden Polizeibeamten die gemessene Geschwindigkeit, also die am Laser-Messgerät angezeigte Geschwindigkeit, durchaus plausibel und nachvollziehbar war. Zwar hat die Zeugin RI HH ausgesagt, dass sie die Geschwindigkeit mit ca 170 bis 180 km/h eingeschätzt hätte, und hat der Zeuge FF geäußert, dass er nicht konkret sagen könne, ob das Fahrzeug nun 180 oder 212 km/h gefahren sei; diese Einschätzungen, die womöglich geringfügig in Bezug auf die Geschwindigkeit niedriger ausfallen, stützen aber letztlich doch die vom Laser-Messgerät angezeigte Geschwindigkeit. Polizeibeamten kann durchaus zugemutet werden, dass sie die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges im Bereich von ca 100 km/h bis ca 120 km/h von der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges im Bereich von ca 180 bis ca 200 km/h „mit freiem Auge“ unterscheiden können. Es ist somit auch nicht hervorgekommen, dass das Laser-Messgerät eine für die Wahrnehmung der Polizeibeamten unplausible oder unnachvollziehbare Messung hervorgebracht hätte oder überhaupt die Messung nicht korrekt durchgeführt worden wäre.Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens hat der Messbeamte die genannten Verwendungsbestimmungen eingehalten, indem das Gerät nach Einschalten den Selbsttest durchgeführt hat, sodann der Messbeamte eine Horizontal- und Vertikalmessung und anschließend die Null-Messung entsprechend den Verwendungsbestimmungen durchgeführt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Messbeamte bzw die Polizeibeamten das Laser-Messgerät nicht richtig in Betrieb genommen hätten, sind nicht hervorgekommen. Grundsätzlich ist auch zur Frage der Inbetriebnahme und Handhabung des Laser-Messgerätes festzuhalten, dass dem Beamten, der das Gerät bedient hat, aufgrund seiner Schulung und Erfahrung - vorliegend rund 25 Jahre - die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes durchaus zuzumuten ist vergleiche VwGH 96/03/0306). Da die Messung um 22:55 Uhr von den Polizeibeamten begonnen worden ist und der Beschwerdeführer um 23:35 Uhr gemessen worden ist, war ein Aus- und Einschalten des Gerätes (zur Wiederholung des Selbsttests) nicht erforderlich. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit der Messung auch darauf hinzuweisen, dass beiden Polizeibeamten die gemessene Geschwindigkeit, also die am Laser-Messgerät angezeigte Geschwindigkeit, durchaus plausibel und nachvollziehbar war. Zwar hat die Zeugin RI HH ausgesagt, dass sie die Geschwindigkeit mit ca 170 bis 180 km/h eingeschätzt hätte, und hat der Zeuge FF geäußert, dass er nicht konkret sagen könne, ob das Fahrzeug nun 180 oder 212 km/h gefahren sei; diese Einschätzungen, die womöglich geringfügig in Bezug auf die Geschwindigkeit niedriger ausfallen, stützen aber letztlich doch die vom Laser-Messgerät angezeigte Geschwindigkeit. Polizeibeamten kann durchaus zugemutet werden, dass sie die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges im Bereich von ca 100 km/h bis ca 120 km/h von der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges im Bereich von ca 180 bis ca 200 km/h „mit freiem Auge“ unterscheiden können. Es ist somit auch nicht hervorgekommen, dass das Laser-Messgerät eine für die Wahrnehmung der Polizeibeamten unplausible oder unnachvollziehbare Messung hervorgebracht hätte oder überhaupt die Messung nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Zur Aussage des Zeugen II JJ ist festzuhalten, dass dieser auf die Frage, wie schnell der Beschwerdeführer gefahren sei, ausgesagt hat, dass er ca 120 km/h gefahren sei; über Nachfragen hat der Zeuge aber auch ausgesagt, dass dies auf der Autobahn gewesen sei. Unabhängig davon, dass womöglich dem Zeugen der Unterschied zwischen einer Autobahn, einer Autostraße und einer sonstigen Freilandstraße (Bundesstraße) nicht bewusst ist, hat er selbst bei seiner Einvernahme weiter ausgesagt, dass er eigentlich nicht wisse, wo genau der Vorfall gewesen sei, er wisse lediglich, dass es zwischen St. Johann und Bischofshofen gewesen sei. Damit ist aber davon auszugehen, dass der Zeuge offenbar selbst nicht weiß, wo genau der Beschwerdeführer 120 km/h schnell gefahren sein soll. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich der Zeuge, wenn er ca 20 mal im Monat mit dem Beschwerdeführer mitfährt, an genau jene, letztlich nicht als ungewöhnlich zu bezeichnende Geschwindigkeit (von angeblich 120 km/h) mehr oder weniger exakt erinnern kann, wenn bei der Fahrt selbst nichts auffälliges geschehen ist und der Beschwerdeführer, und somit wohl auch der Zeuge, erst über ein Monat nach dem Vorfall erstmals erfahren, dass dem Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsübertretung an einer Stelle der gefahrenen Strecke vorgeworfen wird. Auch vor dem Hintergrund, dass die Zeugeneinvernahme des II JJ, geboren VVV, nicht unter strafrechtlicher Sanktion erfolgt ist (vgl VwGH 88/02/0009), war somit die Aussage des II JJ nicht geeignet, die Darlegungen der Zeugen GI FF und RI HH zu entkräften bzw als unrichtig darzulegen. Dass das Messergebnis der Lasermessung nicht verwertet werden könnte, ist auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen JJ somit nicht anzunehmen. Zur Aussage des Zeugen römisch zwei JJ ist festzuhalten, dass dieser auf die Frage, wie schnell der Beschwerdeführer gefahren sei, ausgesagt hat, dass er ca 120 km/h gefahren sei; über Nachfragen hat der Zeuge aber auch ausgesagt, dass dies auf der Autobahn gewesen sei. Unabhängig davon, dass womöglich dem Zeugen der Unterschied zwischen einer Autobahn, einer Autostraße und einer sonstigen Freilandstraße (Bundesstraße) nicht bewusst ist, hat er selbst bei seiner Einvernahme weiter ausgesagt, dass er eigentlich nicht wisse, wo genau der Vorfall gewesen sei, er wisse lediglich, dass es zwischen St. Johann und Bischofshofen gewesen sei. Damit ist aber davon auszugehen, dass der Zeuge offenbar selbst nicht weiß, wo genau der Beschwerdeführer 120 km/h schnell gefahren sein soll. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich der Zeuge, wenn er ca 20 mal im Monat mit dem Beschwerdeführer mitfährt, an genau jene, letztlich nicht als ungewöhnlich zu bezeichnende Geschwindigkeit (von angeblich 120 km/h) mehr oder weniger exakt erinnern kann, wenn bei der Fahrt selbst nichts auffälliges geschehen ist und der Beschwerdeführer, und somit wohl auch der Zeuge, erst über ein Monat nach dem Vorfall erstmals erfahren, dass dem Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsübertretung an einer Stelle der gefahrenen Strecke vorgeworfen wird. Auch vor dem Hintergrund, dass die Zeugeneinvernahme des römisch zwei JJ, geboren VVV, nicht unter strafrechtlicher Sanktion erfolgt ist vergleiche , VwGH 88/02/0009), war somit die Aussage des römisch zwei JJ nicht geeignet, die Darlegungen der Zeugen GI FF und RI HH zu entkräften bzw als unrichtig darzulegen. Dass das Messergebnis der Lasermessung nicht verwertet werden könnte, ist auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen JJ somit nicht anzunehmen. Ob im Fahrzeug des Beschwerdeführers allenfalls ein Geschwindigkeitsregler eingebaut ist, der bei Überschreiten einer gewissen Geschwindigkeit einen Piepston von sich gibt, und insbesondere welche Funktionsweise ein derartiger Geschwindigkeitsregler hat, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht substantiiert dargelegt (vgl wiederum zur Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers oben; ein allfälliger „Geschwindigkeitsregler“ ist überhaupt erst in der letzten Frage an den Zeugen JJ erstmals erwähnt worden). Ob im Fahrzeug des Beschwerdeführers allenfalls ein Geschwindigkeitsregler eingebaut ist, der bei Überschreiten einer gewissen Geschwindigkeit einen Piepston von sich gibt, und insbesondere welche Funktionsweise ein derartiger Geschwindigkeitsregler hat, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht substantiiert dargelegt vergleiche wiederum zur Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers oben; ein allfälliger „Geschwindigkeitsregler“ ist überhaupt erst in der letzten Frage an den Zeugen JJ erstmals erwähnt worden). Auch die Einschätzung des Zeugen JJ, dass der Beschwerdeführer „ein eher ruhiger Fahrer“ sei, schließt letztlich nicht aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Insgesamt sind somit Gründe, dass am Messergebnis zu zweifeln wäre, nicht hervorgekommen. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt:

§ 20Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO 1960) darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen worden ist oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt ist, auf Freilandstraßen (ausgenommen Autobahnen) nicht schneller als 100 km/h fahren.

Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen worden ist oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt ist, auf Freilandstraßen (ausgenommen Autobahnen) nicht schneller als 100 km/h fahren. Indem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug am 29.7.2017 um 23:21 Uhr auf der B 311 bei StrKM F 4,609 in Fahrtrichtung St. Johann im Pongau mit einer Geschwindigkeit von 205 km/h gelenkt hat, also schneller als 100 km/h gefahren ist, hat er der Bestimmung des § 20 Abs 2 StVO 1960 zuwidergehandelt, weshalb die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist. Indem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug am 29.7.2017 um 23:21 Uhr auf der B 311 bei StrKM F 4,609 in Fahrtrichtung St. Johann im Pongau mit einer Geschwindigkeit von 205 km/h gelenkt hat, also schneller als 100 km/h gefahren ist, hat er der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 zuwidergehandelt, weshalb die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist. Dass dem Beschwerdeführer vorliegend die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unmöglich gewesen wäre oder ihm ein rechtmäßiges Verhalten nicht zuzumuten gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb im Hinblick auf § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. An Verschulden ist dem Beschwerdeführer jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dass dem Beschwerdeführer vorliegend die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unmöglich gewesen wäre oder ihm ein rechtmäßiges Verhalten nicht zuzumuten gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. An Verschulden ist dem Beschwerdeführer jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die offenkundig aufgrund eines Versehens in der Datenverarbeitung entfallene Wortfolge „Sie haben als Lenker“ war im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses vor der Wortfolge „die auf Freilandstraßen“ einzufügen und somit spruchgemäß der Tatvorwurf zu präzisieren. Einerseits ergibt sich ohnedies bereits aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses und aus den vorangegangenen Erledigungen der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, dass er mit seinem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat; andererseits ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Präzisierung der Tatumschreibung seine Verteidigungsrechte nicht wahrnehmen konnte oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (§ 20 Abs 2 StVO 1960 sieht als Normadressaten nur den Lenker eines Fahrzeuges vor, vgl dazu VwGH 87/03/0069), dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer selbst den Tatvorwurf zu keinem Zeitpunkt des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens oder des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht moniert hat. Die offenkundig aufgrund eines Versehens in der Datenverarbeitung entfallene Wortfolge „Sie haben als Lenker“ war im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses vor der Wortfolge „die auf Freilandstraßen“ einzufügen und somit spruchgemäß der Tatvorwurf zu präzisieren. Einerseits ergibt sich ohnedies bereits aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses und aus den vorangegangenen Erledigungen der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, dass er mit seinem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat; andererseits ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Präzisierung der Tatumschreibung seine Verteidigungsrechte nicht wahrnehmen konnte oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 sieht als Normadressaten nur den Lenker eines Fahrzeuges vor, vergleiche dazu VwGH 87/03/0069), dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer selbst den Tatvorwurf zu keinem Zeitpunkt des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens oder des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht moniert hat. Zur Strafbemessung: § 99 Abs 2e StVO 1960 sieht für Verwaltungsübertretungen wie die gegenständliche (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h) eine Geldstrafe von € 150,00 bis € 2.180,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, vor. Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 sieht für Verwaltungsübertretungen wie die gegenständliche (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h) eine Geldstrafe von € 150,00 bis € 2.180,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, vor. Der Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, die

§ 20Abs 2 St

VO 1960 festgelegte Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Diesem Schutzweck hat der Beschwerdeführer durch die Überschreitung der gesetzlich festgelegten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zuwidergehandelt, weshalb die gegenständliche Übertretung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO 1960 darstellt. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher als bedeutend einzustufen. Der Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, die

Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 festgelegte Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Diesem Schutzweck hat der Beschwerdeführer durch die Überschreitung der gesetzlich festgelegten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zuwidergehandelt, weshalb die gegenständliche Übertretung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO 1960 darstellt. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher als bedeutend einzustufen. Durch die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit wird die Verkehrssicherheit reduziert, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten wie in diesem Fall immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle mit Sach- und Personenschäden sind. Als nachteilige Folge der Tat ist zudem anzuführen, dass durch den stark vermehrten Schadstoffausstoß und die erhöhte Lärmbelästigung insgesamt eine erhöhte Umweltbelastung entsteht (vgl VwGH 89/03/0278).Durch die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit wird die Verkehrssicherheit reduziert, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten wie in diesem Fall immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle mit Sach- und Personenschäden sind. Als nachteilige Folge der Tat ist zudem anzuführen, dass durch den stark vermehrten Schadstoffausstoß und die erhöhte Lärmbelästigung insgesamt eine erhöhte Umweltbelastung entsteht vergleiche VwGH 89/03/0278). Als Milderungsgrund wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers - zumindest soweit bekannt - gewertet. Andere strafmildernde Umstände oder besondere erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. An Verschulden ist dem Beschwerdeführer - wie ausgeführt - zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil jedenfalls davon auszugehen ist, dass ihm als geprüften Kfz-Lenker die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit in diesem Streckenabschnitt hätte auffallen müssen. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 800,00, dies bei einer Mindeststrafe von € 150,00 und einer Höchststrafe von € 2.180,00, den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Die Geldstrafe kann jedenfalls nicht als überhöht angesehen werden. Die Strafhöhe war aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie erscheint darüber hinaus auch aus generalpräventiven Gründen als erforderlich, um zukünftig derartige Geschwindigkeitsübertretungen insgesamt wirksam zurückzudrängen. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 800,00, dies bei einer Mindeststrafe von € 150,00 und einer Höchststrafe von € 2.180,00, den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Die Geldstrafe kann jedenfalls nicht als überhöht angesehen werden. Die Strafhöhe war aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie erscheint darüber hinaus auch aus generalpräventiven Gründen als erforderlich, um zukünftig derartige Geschwindigkeitsübertretungen insgesamt wirksam zurückzudrängen. Die Ersatzfreiheitstrafe erscheint in Relation zur Geldstrafe keinesfalls an unangemessen.

§ 52Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) war als Beitrag des Beschwerdeführers zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Betrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, sohin € 160,00, festzusetzen (Spruchpunkt II.).

Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) war als Beitrag des Beschwerdeführers zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Betrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, sohin € 160,00, festzusetzen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt III.):Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG; Spruchpunkt römisch drei.): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 Abs 2 StVO 1960 ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Mit der vorliegenden Entscheidung waren überwiegend beweiswürdigende Fragen zu klären, sodass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auszugehen ist (vgl VwGH Ra 2018/09/0027, Ra 2018/07/0361).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Mit der vorliegenden Entscheidung waren überwiegend beweiswürdigende Fragen zu klären, sodass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auszugehen ist vergleiche VwGH Ra 2018/09/0027, Ra 2018/07/0361). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1942.1.13.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.