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{'item': '405-9/542/1/4-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum28.08.2018 Geschäftszahl405-9/542/1/4-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde des Herrn AB AA, geb XY, AD-Straße, LL, vertreten durch Frau FF AA, KK-Straße 7, Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 20.3.2018, Zahl ZZZ/3-2018,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde des Herrn Ausschussbericht AA, geb XY, AD-Straße, LL, vertreten durch Frau FF AA, KK-Straße 7, Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 20.3.2018, Zahl ZZZ/3-2018, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG iVm §§ 6 und 7 Salzburger Sozialhilfegesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 6 und 7 Salzburger Sozialhilfegesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 20.3.2018, Zahl ZZZ/3-2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Sozialhilfe in Seniorenheimen für den Zeitraum von 1.1.2018 bis zum 31.1.2018 abgewiesen. Für den Zeitraum von 1.2.2018 bis zum 30.6.2019 wurde Sozialhilfe in Seniorenheimen zuerkannt. In der Begründung heißt es dazu, dass für Jänner 2018 € 3.671,33 für das Seniorenheim EE bezahlt worden seien. Bei vollständiger Begleichung der Seniorenheimkosten liege keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Salzburger Sozialhilfegesetzes vor. Die Gewährung von Sozialhilfe bzw eine Erstattung der bezahlten Kosten aus der Sozialhilfe für diesen Zeitraum scheide aus. Sohin könne erst ab 1.2.2018 Sozialhilfe in der oben angeführten Einrichtung gewährt werden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch die bevollmächtigte Ehegattin des Beschwerdeführers (Vorsorgevollmacht vom 9.12.2014) Frau FF AA Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides richtet, wonach der Antrag auf Sozialhilfe in Seniorenheimen für den Zeitraum 1.1.2018 bis zum 31.1.2018 abgewiesen wurde. Dazu wird ausgeführt, dass mit dem ersten Spruchpunkt der Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in Form der Kostentragung für den Aufenthalt im Seniorenheim EE für den Zeitraum vom 1.1.2018 bis zum 31.1.2018 abgewiesen worden sei und in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden sei, dass bei einer vollständigen Begleichung der Seniorenheimkosten keine Hilfsbedürftigkeit vorliege. Der Bescheid sei insofern rechtswidrig, als dass die Rechtslage ab 1.1.2018 nicht berücksichtigt worden sei. Gemäß § 330a ASVG sei ein Zugriff auf das Vermögen von in Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und GeschenknehmerInnen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig. Bei der Abbuchung (Einziehung von € 1.155,99, Beilage 1 und Beilage 2) handle es sich nämlich um das angesparte Vermögen und nicht um Eigenleistung aus Einkommen (Pensionseinkommen und Pflegegeld), sodass die Abbuchung (Einziehung) zu Unrecht erfolgt sei. Dies bedeute, dass auch im angefochtenen Punkt 1 des Spruches des Bescheides die Rechtslage ab 1.1.2018 nicht berücksichtigt worden sei. Bereits in den Beschwerdegründen der Beschwerde vom 7.12.2017 sei die neue Rechtslage ab 1.1.2018 ins Treffen geführt worden. Daher werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid in Punkt 1 des Spruches aufheben.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch die bevollmächtigte Ehegattin des Beschwerdeführers (Vorsorgevollmacht vom 9.12.2014) Frau FF AA Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides richtet, wonach der Antrag auf Sozialhilfe in Seniorenheimen für den Zeitraum 1.1.2018 bis zum 31.1.2018 abgewiesen wurde. Dazu wird ausgeführt, dass mit dem ersten Spruchpunkt der Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in Form der Kostentragung für den Aufenthalt im Seniorenheim EE für den Zeitraum vom 1.1.2018 bis zum 31.1.2018 abgewiesen worden sei und in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden sei, dass bei einer vollständigen Begleichung der Seniorenheimkosten keine Hilfsbedürftigkeit vorliege. Der Bescheid sei insofern rechtswidrig, als dass die Rechtslage ab 1.1.2018 nicht berücksichtigt worden sei. Gemäß Paragraph 330 a, ASVG sei ein Zugriff auf das Vermögen von in Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und GeschenknehmerInnen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig. Bei der Abbuchung (Einziehung von € 1.155,99, Beilage 1 und Beilage 2) handle es sich nämlich um das angesparte Vermögen und nicht um Eigenleistung aus Einkommen (Pensionseinkommen und Pflegegeld), sodass die Abbuchung (Einziehung) zu Unrecht erfolgt sei. Dies bedeute, dass auch im angefochtenen Punkt 1 des Spruches des Bescheides die Rechtslage ab 1.1.2018 nicht berücksichtigt worden sei. Bereits in den Beschwerdegründen der Beschwerde vom 7.12.2017 sei die neue Rechtslage ab 1.1.2018 ins Treffen geführt worden. Daher werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid in Punkt 1 des Spruches aufheben. Beigelegt wurde eine Vorschreibung der Aufenthaltskosten für den Beschwerdeführer für das Seniorenwohnhaus EE für den Monat Jänner 2018 mit einer Höhe von insgesamt € 3.671,33 sowie ein SEPA-Lastschriftmandat hinsichtlich des Kontos des Beschwerdeführers lautend auf KKK. In dieser Angelegenheit fand am 21.8.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der für den Beschwerdeführer Frau FF AA und deren Vertreter Herr MM NN sowie für die belangte Behörde Frau OO PP teilgenommen haben. Die Parteien wurden gehört und die Akten der Verwaltungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes kamen zur Verlesung. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer Herr AB AA, geb XY, ist im Seniorenwohnhaus EE, in der AD-Straße, LL, wohnhaft. Für diesen Aufenthalt wurde ab 1.1.2018 ein Antrag auf Kostenübernahme gemäß § 17 Salzburger Sozialhilfegesetz gestellt. Darin ist angeführt, dass der Beschwerdeführer Ruheversorgungsgenussansprüche aus einem Beamtenverhältnis in der Höhe von € 2.470,- von der Versicherungsanstalt Öffentlicher Bediensteter (BVA) hat. Darüber hinaus bezieht der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe

  1. Im Antrag wurde angegeben, dass bisher die Kosten des Seniorenheimes durch die Hälfte eines Sparbuchwertes, den Restwert eines Kfz, einer Sterbeversicherung beim Wiener Verein und der Hälfte des Wertes des gemeinsamen Kontos finanziert worden sind. Der Beschwerdeführer Herr Ausschussbericht AA, geb XY, ist im Seniorenwohnhaus EE, in der AD-Straße, LL, wohnhaft. Für diesen Aufenthalt wurde ab 1.1.2018 ein Antrag auf Kostenübernahme gemäß Paragraph 17, Salzburger Sozialhilfegesetz gestellt. Darin ist angeführt, dass der Beschwerdeführer Ruheversorgungsgenussansprüche aus einem Beamtenverhältnis in der Höhe von € 2.470,- von der Versicherungsanstalt Öffentlicher Bediensteter (BVA) hat. Darüber hinaus bezieht der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe
  2. Im Antrag wurde angegeben, dass bisher die Kosten des Seniorenheimes durch die Hälfte eines Sparbuchwertes, den Restwert eines Kfz, einer Sterbeversicherung beim Wiener Verein und der Hälfte des Wertes des gemeinsamen Kontos finanziert worden sind. Die Kosten des Seniorenwohnhauses EE für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1.1.2018-31.1.2018 belaufen sich gemäß der vorgelegten Abrechnung auf insgesamt €3.671,
  3. Dieser Betrag setzt sich aus €1.155,99 für die Garconniere mit Dusche sowie aus €2.515,34 an Pflegetarif der Stufe 5 zusammen. Der Gesamtrechnungsbetrag beläuft sich somit zuzüglich einer Haushalts- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von €12,- auf €3.683,
  4. Hinsichtlich der Kosten für das Seniorenwohnhaus EE wurde im Sept. 2017 ein SEPA-Lastschriftmandat zu Lasten des Kontos KKK bei der RR-Bank mit dem Zahlungspflichtigen AA AB eingerichtet. Von diesem Konto wurde am 2.1.2018 der Betrag von €3.671,33 seitens des Magistrats Salzburg eingezogen. Dieser Betrag wurde weder zurückgebucht, noch das Lastschriftmandat storniert. Hinsichtlich der Kosten für das Seniorenwohnhaus EE wurde im Sept. 2017 ein SEPA-Lastschriftmandat zu Lasten des Kontos KKK bei der RR-Bank mit dem Zahlungspflichtigen AA Ausschussbericht eingerichtet. Von diesem Konto wurde am 2.1.2018 der Betrag von €3.671,33 seitens des Magistrats Salzburg eingezogen. Dieser Betrag wurde weder zurückgebucht, noch das Lastschriftmandat storniert. Aktuell haften keine offenen Kosten mehr hinsichtlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Seniorenhaus EE aus. Ab Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer Sozialhilfe gemäß § 17 S.SHG zugesprochen. Aktuell haften keine offenen Kosten mehr hinsichtlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Seniorenhaus EE aus. Ab Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer Sozialhilfe gemäß Paragraph 17, S.SHG zugesprochen. Das Konto bei der RR-Bank war bis Mitte Jänner ein gemeinsames Konto der Ehegatten AA, auf welches zum einen das Pflegegeld und zum anderen die Alterspension des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin überwiesen wurden, sowie auch der sonstige allgemeine Zahlungsverkehr abgewickelt wurde. Überweisung oder Darlehen von dritter Seite wurden nicht gewährt und gibt es dazu auch keine entsprechenden Einzahlungen im entscheidungserheblichen Zeitraum. An Einkünften des Beschwerdeführers wurde am 29.12.2017 der Betrag von € 2.470,24 auf dem oben genannten Konto gutgeschrieben. Dieser setzt sich laut Bestätigung der BVA aus € 1.929,08 an Alterspension und € 920,30 an Pflegegeld der Stufe 5 zusammen, was einen Bruttobezog von € 2.879,39 ergibt. Abzüglich der Krankenversicherungsbeiträge, der Pensionssicherungsbeiträge und der Steuer gemäß Tarif, ergibt sich ein Betrag von € 2.470,24, welcher unter Berücksichtigung der jeweiligen Abzüge der Berechnung der Sozialhilfe für den Monat Feber 2018 sowie auch März 2018 zugrunde gelegt wurde. Laut Vorsorgevollmacht vom 5.12.2014 ist Frau FF AA in allen Angelegenheiten bevollmächtigt den Beschwerdeführer zu vertreten. Insbesondere ist auf Seite 2 dieser Vorsorgevollmacht vermerkt, dass Frau FF AA den Beschwerdeführer vor Behörden und Gerichten vertreten darf. Beweiswürdigend ist zu den obigen Feststellungen auszuführen, dass sich diese nachvollziehbar und schlüssig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergeben haben. Zweifel hinsichtlich der Pensionshöhe bzw der Höhe des Pflegegelds sind auf Grund der im Akt aufliegenden Nachweise nicht hervorgekommen. Auch in Bezug auf die Kosten des Seniorenwohnhauses EE und der Lastschrift hinsichtlich des Kontos des Beschwerdeführers wurden entsprechende Unterlagen bei der Verwaltungsbehörde vorgelegt und sind insofern keine entscheidungserheblichen Widersprüche hervorgetreten. Folglich konnte der oben festgestellte Sachverhalt unbedenklich der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: § 1 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) idgF - Aufgaben und Leistungen der SozialhilfeParagraph eins, Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) idgF - Aufgaben und Leistungen der Sozialhilfe

(1)Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen (Hilfesuchender).
(2)Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs und die sozialen Dienste. § 6 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) idgF - AnspruchParagraph 6, Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) idgF - Anspruch
(1)Ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
(1a)Kein Anspruch besteht für Hilfesuchende, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) haben.
(2)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Sie ist auch ohne Antrag zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern und eine Antragstellung dem Hilfesuchenden auf Grund besonderer Umstände nicht zumutbar ist.
(3)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern zu. Unter der Voraussetzung, dass sie sich gemäß § 31 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl I Nr 100, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:
(3)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern zu. Unter der Voraussetzung, dass sie sich gemäß Paragraph 31, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 100, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt: 1.Ziffer eins Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt; 2.Ziffer 2 Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht bessergestellt sind als österreichische Staatsbürger in dem betreffenden Staat; 3.Ziffer 3 Fremde, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl I Nr 100, zuerkannt ist; undFremde, denen der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 100, zuerkannt ist; und 4.Ziffer 4 Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45, 48 oder 81 Abs 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl I Nr 100/2005, verfügen.Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den Paragraphen 45, 48, oder 81 Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, verfügen. Die Gleichstellung gilt in den Fällen der Z 3 und 4 ab Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides folgt.Die Gleichstellung gilt in den Fällen der Ziffer 3 und 4 ab Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides folgt. § 7 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) idgF - SubsidiaritätParagraph 7, Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) idgF - Subsidiarität Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nicht zu gewähren, soweit andere Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienförderung des Landes sind dabei aber nicht zu berücksichtigen. § 8 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) idF vor BGBl. I Nr 125/2017 - Einsatz der eigenen MittelParagraph 8, Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2017, - Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.
(1)Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (Paragraph 10,) zu sichern.
(2)Als nicht verwertbar gelten:
  1. Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse dienen;
  2. Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs. 1 Z 1) bei Hilfe Empfängern, die in Anstalten oder Heimen (§ 17) untergebracht sind.
  3. Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,) bei Hilfe Empfängern, die in Anstalten oder Heimen (Paragraph 17,) untergebracht sind.
(3)Die Verwertung des Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird.
(4)Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn hiemit nicht nach der Lage des einzelnen Falles für den Hilfesuchenden oder seine Angehörigen eine besondere Härte verbunden wäre. Zu diesem Zweck hat die Behörde bei unbeweglichem Vermögen nach längstens zwölf Monaten ab Gewährung der Hilfe ein Pfandrecht in der Höhe der bis dahin erbrachten Leistungen im Grundbuch einverleiben zu lassen. Bei weiterer Gewährung der Sozialhilfe ist die Vorgangsweise zu wiederholen. Über den Ersatzanspruch ist zu entscheiden, sobald die Verwertung des Vermögens möglich und zumutbar geworden ist.
(5)Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes sind bei Hilfesuchenden, die in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht sind, 20 v.H. einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse oder eines sonstigen Einkommens und die allfälligen Sonderzahlungen (
  1. und
  2. Monatsbezug), jeweils vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Freibetrag ist jedenfalls mit dem Betrag von 20 v.H. der nach dem ASVG möglichen Höchstpension, vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen Abzüge, begrenzt.
(6)Das Taschengeld, das auf Grund eines nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Pflegegeldes ausbezahlt wird, gilt nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes.
(7)Für Aufwendungen, die auf Grund einer Berufstätigkeit erwachsen, ist bei der Berücksichtigung des Einkommens daraus ein Freibetrag einzuräumen. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach durchschnittlichen Aufwendungen und nach dem Ausmaß der Beschäftigung und ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Als Höchstbetrag für die verordnungsweise Festlegung gilt bei Vollbeschäftigung (40 Stunden) die Höhe des halben Richtsatzes für Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe. § 17 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) idgF - Unterbringung in Anstalten oder HeimenParagraph 17, Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) idgF - Unterbringung in Anstalten oder Heimen
(1)Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Unter den familiären und häuslichen Verhältnissen sind für diese Art der Hilfeleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angehörigen des Hilfesuchenden mitzuberücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung näheres hierüber bestimmen. Die Aufnahme des Hilfe Suchenden in ein Senioren- oder Seniorenpflegeheim setzt voraus, dass dieses den Mindeststandards nach dem Salzburger Pflegegesetz entspricht.
(2)Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist im Sinn einer Mindestsicherungsleistung ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 4 MSG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des § 8 Abs 5 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Das Taschengeld gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des § 12 Abs 6 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist im Sinn einer Mindestsicherungsleistung ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, MSG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des Paragraph 8, Absatz 5, ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Das Taschengeld gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a)Die Landesregierung hat den sich nach Abs 2 erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 MSG im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2a)Die Landesregierung hat den sich nach Absatz 2, erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, MSG im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3)In den Heimen soll, soweit das nach dem Gesundheitszustand der dort untergebrachten Personen möglich und zweckmäßig ist, für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie vorgesorgt werden.
(4)Für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind vom Sozialhilfeträger Entgelte in Form von Tagsätzen, die sich aus einem Grundtarif und gegebenenfalls einem Pflegetarif zusammensetzen, höchstens in einer solchen Höhe zu leisten, dass dadurch nur ein angemessener Personal- und laufender Sachaufwand sowie ein angemessener Finanzierungs- und Investitionsbedarf abgedeckt werden, ein unnötiger oder überhöhter Betriebs- und Erhaltungs- sowie Investitionsaufwand aber unabgedeckt bleibt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Festlegungen über die in den Senioren- und Seniorenpflegeheimen zu erbringenden Leistungen zu treffen. Weiters kann die Berechnung der Entgelte näher geregelt werden.
(5)Die Landesregierung hat für die einzelnen Heime unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs 4 zweiter Satz erlassene Verordnung und die Ausstattung der Heime Obergrenzen für den Grundtarif und den Pflegetarif durch Verordnung festzusetzen. Der Grundtarif dient der Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft, die Verpflegung des Hilfe Suchenden sowie für Dienstleistungen allgemeiner Art. Im Rahmen des Grundtarifs kann als Anteil für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf ein besonderer Betrag festgesetzt werden. Der Pflegetarif dient der Abgeltung des Aufwandes für Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung.
(5)Die Landesregierung hat für die einzelnen Heime unter Bedachtnahme auf die gemäß Absatz 4, zweiter Satz erlassene Verordnung und die Ausstattung der Heime Obergrenzen für den Grundtarif und den Pflegetarif durch Verordnung festzusetzen. Der Grundtarif dient der Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft, die Verpflegung des Hilfe Suchenden sowie für Dienstleistungen allgemeiner "Art". Im Rahmen des Grundtarifs kann als Anteil für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf ein besonderer Betrag festgesetzt werden. Der Pflegetarif dient der Abgeltung des Aufwandes für Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung. (…) § 330a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF - Verbot des Pflegeregresses - (Verfassungsbestimmung) Paragraph 330 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF - Verbot des Pflegeregresses - (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig. § 707a Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF - weitere Schlussbestimmung zu Art 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr 125/2017 (Verfassungsbestimmung)Paragraph 707 a, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF - weitere Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 125 aus 2017, (Verfassungsbestimmung) § 330a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 tritt mit
  1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen.Paragraph 330 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, tritt mit
  2. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Gemäß § 1 Salzburger Sozialhilfegesetz (S.SHG) hat die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen (Hilfesuchender). § 6 S.SHG konkretisiert dazu, dass ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Dazu führt § 7 S.SHG zum Grundsatz der Subsidiarität aus, dass die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nicht zu gewähren ist, soweit andere Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienförderung des Landes sind dabei aber nicht zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph eins, Salzburger Sozialhilfegesetz (S.SHG) hat die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen (Hilfesuchender). Paragraph 6, S.SHG konkretisiert dazu, dass ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Dazu führt Paragraph 7, S.SHG zum Grundsatz der Subsidiarität aus, dass die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nicht zu gewähren ist, soweit andere Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienförderung des Landes sind dabei aber nicht zu berücksichtigen. § 8 S.SHG schreibt nun vor, was ein Hilfesuchender an eigenen Mitteln einsetzen muss, bevor ihm Hilfe gemäß dem Salzburger Sozialhilfegesetz gewährt werden kann. Dazu führt § 8 Abs 2 S.SHG aus, dass als nicht verwertbare Gegenstände jene gelten, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedung angemessener kultureller Bedürfnisse dienen sowie das Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs 1 Z 1) bei Hilfeempfängern, die in Anstalten oder Heimen (§ 17) untergebracht sind. § 17 S.SHG nimmt Bezug auf jene Hilfesuchenden, die in Anstalten oder Heimen untergebracht worden sind. Hier kann der Lebensbedarf auch durch die Tragung der Aufenthaltskosten gesichert werden kann. Dies dann, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Unter den familiären und häuslichen Verhältnissen sind für diese Art der Hilfeleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angehörigen des Hilfesuchenden mit zu berücksichtigen.Paragraph 8, S.SHG schreibt nun vor, was ein Hilfesuchender an eigenen Mitteln einsetzen muss, bevor ihm Hilfe gemäß dem Salzburger Sozialhilfegesetz gewährt werden kann. Dazu führt Paragraph 8, Absatz 2, S.SHG aus, dass als nicht verwertbare Gegenstände jene gelten, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedung angemessener kultureller Bedürfnisse dienen sowie das Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,) bei Hilfeempfängern, die in Anstalten oder Heimen (Paragraph 17,) untergebracht sind. Paragraph 17, S.SHG nimmt Bezug auf jene Hilfesuchenden, die in Anstalten oder Heimen untergebracht worden sind. Hier kann der Lebensbedarf auch durch die Tragung der Aufenthaltskosten gesichert werden kann. Dies dann, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Unter den familiären und häuslichen Verhältnissen sind für diese Art der Hilfeleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angehörigen des Hilfesuchenden mit zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Aufenthalt im Land Salzburg, weshalb er die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 6 S.SHG erfüllt. Damit der Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe durch Unterbringung in einem Heim gesichert werden kann, muss der Beschwerdeführer sein Einkommen gemäß § 8 Abs 5 S.SHG einsetzen. Der Vermögenszugriff ist jedoch seit 1.1.2018 nicht mehr zulässig. Mit BGBl I Nr 125/2017 wurde im Rahmen des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes (SV-ZG) § 330a ASVG eingeführt, der das Verbot des Pflegeregresses normiert. Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und GeschenknehmerInnen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig. § 707a ASVG führt als weitere Schlussbestimmung zu Art 1 des Bundesgesetzes BGBl I Nr 125/2017 in Abs 2 aus, dass § 330a ASVG samt Überschrift idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 125/2017 mit
  3. Jänner 2018 in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen. Aktuell wurde weder ein Übergangsrecht geschaffen noch wurden entsprechende Durchführungsverordnungen erlassen.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Aufenthalt im Land Salzburg, weshalb er die persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, S.SHG erfüllt. Damit der Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe durch Unterbringung in einem Heim gesichert werden kann, muss der Beschwerdeführer sein Einkommen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, S.SHG einsetzen. Der Vermögenszugriff ist jedoch seit 1.1.2018 nicht mehr zulässig. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2017, wurde im Rahmen des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes (SV-ZG) Paragraph 330 a, ASVG eingeführt, der das Verbot des Pflegeregresses normiert. Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und GeschenknehmerInnen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig. Paragraph 707 a, ASVG führt als weitere Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2017, in Absatz 2, aus, dass Paragraph 330 a, ASVG samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2017, mit
  4. Jänner 2018 in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen. Aktuell wurde weder ein Übergangsrecht geschaffen noch wurden entsprechende Durchführungsverordnungen erlassen. Somit kann der Beschwerdeführer ab 1.1.2018 nicht mehr angehalten werden, sein verwertbares Vermögen zum Bezug von Sozialhilfe einzusetzen; zu berücksichtigen sind daher lediglich Einkünfte gemäß § 8 Abs 5 S.SHG. Somit kann der Beschwerdeführer ab 1.1.2018 nicht mehr angehalten werden, sein verwertbares Vermögen zum Bezug von Sozialhilfe einzusetzen; zu berücksichtigen sind daher lediglich Einkünfte gemäß Paragraph 8, Absatz 5, S.SHG. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Aufenthaltskosten für den hier streitgegenständlichen Jänner 2018 über das Lastschriftmandat zugunsten des Magistrat Salzburg Seniorenheim EE aus seinem Kontoguthaben beglichen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialrecht vom Grundgedanken der Subsidiarität getragen ist. Bedürftig im Sinne des Sozialhilferechtes und damit potentieller Leistungsempfänger ist im Großen und Ganzen derjenige, der seinen Lebensbedarf nicht in ausreichendem Maße aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und auch von Dritten keine entsprechenden Leistungen erhält (vgl dazu Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, S. 364) Der Begriff der Subsidiarität findet sich demnach auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wieder (grundsätzlich VwGH vom 17.11.192, Zahl 91/08/0144, VwGH vom 17.10.1995, Zahl 95/08/0117). In seiner aktuellen Judikatur (VwGH vom 25.1.2017, Zahl Ra 2016/10/0143 sowie VwGH vom 24.10.2017, Zahl Ra 2017/10/0107) hat das Höchstgericht ausgesprochen wie folgt: In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialrecht vom Grundgedanken der Subsidiarität getragen ist. Bedürftig im Sinne des Sozialhilferechtes und damit potentieller Leistungsempfänger ist im Großen und Ganzen derjenige, der seinen Lebensbedarf nicht in ausreichendem Maße aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und auch von Dritten keine entsprechenden Leistungen erhält vergleiche dazu Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, S. 364) Der Begriff der Subsidiarität findet sich demnach auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wieder (grundsätzlich VwGH vom 17.11.192, Zahl 91/08/0144, VwGH vom 17.10.1995, Zahl 95/08/0117). In seiner aktuellen Judikatur (VwGH vom 25.1.2017, Zahl Ra 2016/10/0143 sowie VwGH vom 24.10.2017, Zahl Ra 2017/10/0107) hat das Höchstgericht ausgesprochen wie folgt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Z 1 Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) ist bei der Leistung der Sozialhilfe der Grundsatz einzuhalten, dass Hilfe nur insoweit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (vgl VwGH vom 25.1.2017, Ra 2016/10/0143 und vom 17.11.1992, 91/08/0144). Maßgeblich ist demnach, dass der Bedarf tatsächlich gedeckt wird. Darauf, ob Dritte diesen Aufwand freiwillig oder unfreiwillig aus jederzeit abänderbaren Gründen tragen, kommt es - unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des tatsächlich dem Hilfesuchenden erwachsenden Aufwandes - nicht an.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 2, Ziffer eins, Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) ist bei der Leistung der Sozialhilfe der Grundsatz einzuhalten, dass Hilfe nur insoweit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird vergleiche VwGH vom 25.1.2017, Ra 2016/10/0143 und vom 17.11.1992, 91/08/0144). Maßgeblich ist demnach, dass der Bedarf tatsächlich gedeckt wird. Darauf, ob Dritte diesen Aufwand freiwillig oder unfreiwillig aus jederzeit abänderbaren Gründen tragen, kommt es - unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des tatsächlich dem Hilfesuchenden erwachsenden Aufwandes - nicht an. Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 24.10.2017 zu Ra 2017/10/0107 auch auf § 6 S.SHG zu übertragen. Entscheidend für die Frage der Gewährung von Sozialhilfe ist daher einzig und allein, ob der Bedarf des Hilfesuchenden tatsächlich gedeckt wird. Ob dies von dritter Seite bewerkstelligt wird oder aus eigenem - über den vom Sozialhilfegesetz bzw. dem aktuellen Verbot des Pflegeregresses verpflichtenden Mitteleinsatz hinaus - hat gemäß der hier klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedeutung. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip ist das Vorliegen einer Notlage unbedingte Voraussetzung für die Gewährung einer Sozialhilfeleistung. Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 24.10.2017 zu Ra 2017/10/0107 auch auf Paragraph 6, S.SHG zu übertragen. Entscheidend für die Frage der Gewährung von Sozialhilfe ist daher einzig und allein, ob der Bedarf des Hilfesuchenden tatsächlich gedeckt wird. Ob dies von dritter Seite bewerkstelligt wird oder aus eigenem - über den vom Sozialhilfegesetz bzw. dem aktuellen Verbot des Pflegeregresses verpflichtenden Mitteleinsatz hinaus - hat gemäß der hier klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedeutung. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip ist das Vorliegen einer Notlage unbedingte Voraussetzung für die Gewährung einer Sozialhilfeleistung. Dies führt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zwar nicht verpflichtet gewesen wäre, über seine Pension und das Pflegegeld hinaus seine Mittel einzusetzen, um Sozialhilfe gemäß §§ 8 bzw 17 S.SHG zu beziehen. Dadurch, dass die Aufenthaltskosten für den Monat Jänner 2018 beglichen wurden, kommt jedoch eine Gewährung von Sozialhilfeleistungen mangels Vorliegen einer Notlage gesetzlich nicht in Betracht. Verständlich und nachvollziehbar ist dabei die Vorgehensweise der Ehegattin des Beschwerdeführers, das Lastschriftmandat im Jänner 2018 nicht vor der Entscheidung über den Sozialhilfeantrag zu stornieren bzw. die Erstattung des abgebuchten Betrages zu verlangen. Die Begleichung der Aufenthaltskosten - auch unter der Annahme, dass die Zahlung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses zurückerstattet wird - führte jedoch aufgrund der eindeutigen Judikatur des Höchstgerichts und des dem Sozialhilferecht innewohnenden Grundgedanken der Subsidiarität mangels Vorliegen einer Notlage dazu, dass eine Sozialhilfegewährung für den hier streitgegenständlichen Bedarfsmonat nicht in Frage kommt. Dies führt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zwar nicht verpflichtet gewesen wäre, über seine Pension und das Pflegegeld hinaus seine Mittel einzusetzen, um Sozialhilfe gemäß Paragraphen 8, bzw 17 S.SHG zu beziehen. Dadurch, dass die Aufenthaltskosten für den Monat Jänner 2018 beglichen wurden, kommt jedoch eine Gewährung von Sozialhilfeleistungen mangels Vorliegen einer Notlage gesetzlich nicht in Betracht. Verständlich und nachvollziehbar ist dabei die Vorgehensweise der Ehegattin des Beschwerdeführers, das Lastschriftmandat im Jänner 2018 nicht vor der Entscheidung über den Sozialhilfeantrag zu stornieren bzw. die Erstattung des abgebuchten Betrages zu verlangen. Die Begleichung der Aufenthaltskosten - auch unter der Annahme, dass die Zahlung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses zurückerstattet wird - führte jedoch aufgrund der eindeutigen Judikatur des Höchstgerichts und des dem Sozialhilferecht innewohnenden Grundgedanken der Subsidiarität mangels Vorliegen einer Notlage dazu, dass eine Sozialhilfegewährung für den hier streitgegenständlichen Bedarfsmonat nicht in Frage kommt. Folglich war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Abs4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die hier einschlägige Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur tatsächlichen Bedarfsdeckung und Leistungen Dritter im Rahmen der Sozialhilfe wurde im Erkenntnis unter Anführung der entsprechenden Zitate hingewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.542.1.4.2018

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