RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum29.08.2018 Geschäftszahl405-9/585/1/5-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerde von Herrn AB AA, geb. AC, AD-Straße, LL, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 30.04.2018, Zahl XXX/5-2018, wegen Kostenersatz nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz für Jänner 2018Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerde von Herrn Ausschussbericht AA, geb. AC, AD-Straße, LL, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 30.04.2018, Zahl XXX/5-2018, wegen Kostenersatz nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz für Jänner 2018 zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) § 30 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraph 30, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das im Spruch des angefochtenen Bescheides ausgewiesene Datum „01.06.2018“ wird nunmehr ersetzt durch das Datum „01.10.2018“. Die übrigen Spruchteile bleiben unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Verfahrensgang: 1.1.
- Mit angefochtenem Kostenersatzbescheid vom 30.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von Amtswegen verpflichtet, „den in der Zeit von 01.01.2018 bis 31.01.2018 entstandenen Mindestsicherungsaufwand von € 400,00“ unter Bezugnahme auf eine näher angeführte Bankverbindung beginnend mit Fälligkeit 01.06.2018 in monatlichen Raten von € 100,00, einbehalten vom laufenden Mindestsicherungsanspruch, dem Land Salzburg zurückzuzahlen. 1.1.
- Begründend führte die belangte Behörde einzelfallbezogen aus, dass der Familie AA mit Bescheid vom 20.12.2017 für den Bedarfsmonat Jänner 2018 ein Betrag in Höhe von € 753,87 zuerkannt worden und abzüglich eines Überbezuges in Höhe von € 100,00 in Höhe von € 653,87 zur Auszahlung gelangt sei. Auf den Kontoauszügen sei am 29.01.2018 ein Eigenerlag in der Höhe von € 400,00 ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe am 06.03.2018 und 26.04.2018 mitgeteilt, dass er sich dieses Geld von seinem Bruder ausgeliehen habe um Rechnungen bezahlen zu können. Da gemäß § 6 MSG das Einkommen die Grundlage zur Berechnung der Leistungen bilde, sei es unumgänglich gewesen, den Monat Jänner 2018 unter Berücksichtigung des Darlehens neu aufzurollen. Es ergebe sich unter Hinweis auf den dem Bescheid angeschlossenen Berechnungsbogen ein Gesamtüberzug in der Höhe von € 400,
- Begründend führte die belangte Behörde einzelfallbezogen aus, dass der Familie AA mit Bescheid vom 20.12.2017 für den Bedarfsmonat Jänner 2018 ein Betrag in Höhe von € 753,87 zuerkannt worden und abzüglich eines Überbezuges in Höhe von € 100,00 in Höhe von € 653,87 zur Auszahlung gelangt sei. Auf den Kontoauszügen sei am 29.01.2018 ein Eigenerlag in der Höhe von € 400,00 ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe am 06.03.2018 und 26.04.2018 mitgeteilt, dass er sich dieses Geld von seinem Bruder ausgeliehen habe um Rechnungen bezahlen zu können. Da gemäß Paragraph 6, MSG das Einkommen die Grundlage zur Berechnung der Leistungen bilde, sei es unumgänglich gewesen, den Monat Jänner 2018 unter Berücksichtigung des Darlehens neu aufzurollen. Es ergebe sich unter Hinweis auf den dem Bescheid angeschlossenen Berechnungsbogen ein Gesamtüberzug in der Höhe von € 400,
- 1.
- Der Rechtsmittelwerber spricht sich mit der Beschwerde vom 17.05.2018, nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages ergänzt mit Eingabe vom (datiert) 06.06.2018 gegen die Anrechnung des Betrages in Höhe von € 400,00 aus. Er habe sich den Betrag in Höhe von € 400,00 von seinem Bruder AE AA geliehen und müsse von diesem jedes Monat € 100,00 zurückzahlen. Der Geldbetrag sei der Deckung von Strom- und Autoversicherungskosten, etc. sowie einer Autoreparatur zugeführt worden. 1.
- In gegenständlicher Angelegenheit fand am 23.08.2018 beim erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. In dieser wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die kurdische Sprache, welcher der nur schlecht Deutsch sprechende Beschwerdeführer mächtig ist, nach Verlesung der Verfahrensakten dieser sowie eine Vertreterin der belangten Behörde jeweils gehört und einvernommen. Als Zeuge einvernommen wurde der Bruder des Beschwerdeführers, Herr AE AA.
- Sachverhalt: 2.1.
- Dem Beschwerdeführer wurden für sich und dessen Familie (Ehegattin sowie drei mj Kinder), allesamt wohnhaft in einem gemeinsamen Haushalt in LL, mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.
- 2017 aufgrund des Antrages vom 18.12.2017 folgende monatliche Geldleistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz zuerkannt: vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 € 279,86 vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 € 315,81 2.1.
- Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer für sich und dessen Familie mit Mitteilung selben Datums als ergänzende Wohnbedarfshilfe folgende monatliche Geldleistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz zuerkannt: vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 € 438,06 vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 € 438,06 2.1.
- Die monatlichen Leistungen wurden abzüglich eines Rückerstattungsbetrages in Höhe von jeweils € 100,00 aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 19.07.2017, Zahl XXX/8-2017, zur Auszahlung gebracht. 2.2.
- Der Beschwerdeführer erhielt auf eigenes Ersuchen am 29.01.2018 zur laut eigenen Angaben Abdeckung diverser Kosten (Strombezug, Autoversicherung, Autoreparatur, Schulbedarf für die Kinder, Internet, usw.) von seinem Bruder, Herrn AE AA, einen Barbetrag in Höhe von € 400,
- Welchen konkreten Zwecken einzelne Teilbeträge zu welchen Zeitpunkten und hier allenfalls auch erst nach Ablauf des Bedarfsmonats Jänner 2018 zugeführt wurden, war nicht ermittelbar. Von einem Verbrauch noch im Jänner 2018 war jedenfalls auszugehen. Im Zuge der Übergabe des Betrages in Höhe von € 400,00 wurde allenfalls auch bloß mündlich keine besondere und vor allem inhaltlich konkret titelbezogene Vereinbarung (Darlehensvertrag, Schenkungsvertrag, etc) zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Bruder geschlossen.Der Beschwerdeführer erhielt auf eigenes Ersuchen am 29.01.2018 zur laut eigenen Angaben Abdeckung diverser Kosten (Strombezug, Autoversicherung, Autoreparatur, Schulbedarf für die Kinder, Internet, usw.) von seinem Bruder, Herrn AE AA, einen Barbetrag in Höhe von € 400,
- Welchen konkreten Zwecken einzelne Teilbeträge zu welchen Zeitpunkten und hier allenfalls auch erst nach Ablauf des Bedarfsmonats Jänner 2018 zugeführt wurden, war nicht ermittelbar. Von einem Verbrauch noch im Jänner 2018 war jedenfalls auszugehen. Im Zuge der Übergabe des Betrages in Höhe von € 400,00 wurde allenfalls auch bloß mündlich keine besondere und vor allem inhaltlich konkret titelbezogene Vereinbarung (Darlehensvertrag, Schenkungsvertrag, etc) zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Bruder geschlossen., 2.2.
- Der Betrag wurde noch am 29.01.2018 vom Beschwerdeführer in voller Höhe als Eigenerlag auf dessen Konto zur Einzahlung gebracht. Von diesem Umstand erlangte die belangte Behörde erstmalig am 06.02.2018 Kenntnis. Wobei der Beschwerdeführer - entgegen den nunmehrigen Feststellungen im Beschwerdeverfahren - gegenüber der belangten Behörde nach erfolgter Aufforderung zuletzt am 26.04.2018 bekanntgab, den Betrag in Höhe von € 400,00 als Darlehen erhalten zu haben und diesen seinem Bruder wieder zurückzugeben.Der Betrag wurde noch am 29.01.2018 vom Beschwerdeführer in voller Höhe als Eigenerlag auf dessen Konto zur Einzahlung gebracht. Von diesem Umstand erlangte die belangte Behörde erstmalig am 06.02.2018 Kenntnis. Wobei der Beschwerdeführer - entgegen den nunmehrigen Feststellungen im Beschwerdeverfahren - gegenüber der belangten Behörde nach erfolgter Aufforderung zuletzt am 26.04.2018 bekanntgab, den Betrag in Höhe von € 400,00 als Darlehen erhalten zu haben und diesen seinem Bruder wieder zurückzugeben., 2.2.
- Vom Bruder wurde bzw wird die (teilweise) Rückgabe des Betrages jedoch lediglich bei einer finanziellen Besserstellung des Beschwerdeführers erwartet. Dies war bis dato nicht der Fall. Der Betrag in Höhe von € 400,00 wurde vom Beschwerdeführer bis dato auch nicht teilweise an dessen Bruder refundiert.Vom Bruder wurde bzw wird die (teilweise) Rückgabe des Betrages jedoch lediglich bei einer finanziellen Besserstellung des Beschwerdeführers erwartet. Dies war bis dato nicht der Fall. Der Betrag in Höhe von € 400,00 wurde vom Beschwerdeführer bis dato auch nicht teilweise an dessen Bruder refundiert., 2.2.
- Auch wurde der Beschwerdeführer von dessen Bruder in welcher Form auch immer bis dato nicht zur (teilweisen) Rückgabe des Betrages in Höhe von € 400,00 aufgefordert. Zudem ist eine allenfalls zwangsweise (teilweise) Rückforderung des Betrages jedenfalls auszuschließen.Auch wurde der Beschwerdeführer von dessen Bruder in welcher Form auch immer bis dato nicht zur (teilweisen) Rückgabe des Betrages in Höhe von € 400,00 aufgefordert. Zudem ist eine allenfalls zwangsweise (teilweise) Rückforderung des Betrages jedenfalls auszuschließen.,
- Beweiswürdigung: 3.
- Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten sowie den Inhalten der Beschwerdeverhandlung. 3.
- Vom Beschwerdeführer wurde im Zuge der Antragstellung vom 06.02.2018 auf Weitergewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung eine Umsatzliste seines Kontos vorgelegt, welche für die belangte Behörde zu diesem Datum erstmals erkennbar mit Valuta 29.01.2018 einen Eigenerlag in Höhe von € 400,00 ausweist.Vom Beschwerdeführer wurde im Zuge der Antragstellung vom 06.02.2018 auf Weitergewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung eine Umsatzliste seines Kontos vorgelegt, welche für die belangte Behörde zu diesem Datum erstmals erkennbar mit Valuta 29.01.2018 einen Eigenerlag in Höhe von € 400,00 ausweist., 3.3.
- Nach ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde (Mängelbehebungsauftrag bzw Verfahrensanordnung vom 13.02.2018 mit Fristsetzung 20.03.2018) wurde vom Beschwerdeführer gegenüber dieser am 06.03.2018 mitgeteilt, dass ihm (dem Beschwerdeführer) der Betrag in Höhe von € 400,00 von seinem Bruder zugeflossen sei, um „ein paar Rechnungen“ bezahlen zu können.Nach ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde (Mängelbehebungsauftrag bzw Verfahrensanordnung vom 13.02.2018 mit Fristsetzung 20.03.2018) wurde vom Beschwerdeführer gegenüber dieser am 06.03.2018 mitgeteilt, dass ihm (dem Beschwerdeführer) der Betrag in Höhe von € 400,00 von seinem Bruder zugeflossen sei, um „ein paar Rechnungen“ bezahlen zu können., 3.3.
- Auf neuerliche Anfrage der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer gegenüber dieser am 26.04.2018 an, dass er den Betrag von € 400,00 von seinem Bruder als Darlehen und nicht als „Geschenk“ erhalten habe. Er (der Beschwerdeführer) werde diesen Betrag wieder zurückgeben.Auf neuerliche Anfrage der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer gegenüber dieser am 26.04.2018 an, dass er den Betrag von € 400,00 von seinem Bruder als Darlehen und nicht als „Geschenk“ erhalten habe. Er (der Beschwerdeführer) werde diesen Betrag wieder zurückgeben., 3.
- Hierauf erfolgte die Erlassung des nunmehr beschwerdegegenständlichen Kostenersatzbescheides vom 30.04.2018.Hierauf erfolgte die Erlassung des nunmehr beschwerdegegenständlichen Kostenersatzbescheides vom 30.04.2018., 3.
- Entgegen dem Vorbringen gegenüber der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen inhaltlich gleichlautend mit der Zeugenaussage seines Bruders, Herrn AE AA, in der Beschwerdeverhandlung nunmehr an, dass im Zuge der Übergabe des Betrages in Höhe von € 400,00 keine besondere, allenfalls auch bloß mündliche Vereinbarung abgeschlossen wurde. Eine Rückgabe auch nur in Teilen ist bis dato nicht erfolgt. Schlussendlich wurde vom Bruder des Beschwerdeführers unmissverständlich erklärt, den Betrag in Höhe von € 400,00 von seinem Bruder zu keiner Zeit allenfalls auch nur zum Teil zwangsweise zurückzufordern.Entgegen dem Vorbringen gegenüber der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen inhaltlich gleichlautend mit der Zeugenaussage seines Bruders, Herrn AE AA, in der Beschwerdeverhandlung nunmehr an, dass im Zuge der Übergabe des Betrages in Höhe von € 400,00 keine besondere, allenfalls auch bloß mündliche Vereinbarung abgeschlossen wurde. Eine Rückgabe auch nur in Teilen ist bis dato nicht erfolgt. Schlussendlich wurde vom Bruder des Beschwerdeführers unmissverständlich erklärt, den Betrag in Höhe von € 400,00 von seinem Bruder zu keiner Zeit allenfalls auch nur zum Teil zwangsweise zurückzufordern., 3.
- Vor diesem Hintergrund muss das bis zur Beschwerdeerhebung zu verzeichnende Vorbringen des Beschwerdeführers, der Betrag in Höhe von € 400,00 sei mit Rückzahlungsverpflichtung als Darlehen gewährt worden, als Schutzbehauptung angesehen werden.Vor diesem Hintergrund muss das bis zur Beschwerdeerhebung zu verzeichnende Vorbringen des Beschwerdeführers, der Betrag in Höhe von € 400,00 sei mit Rückzahlungsverpflichtung als Darlehen gewährt worden, als Schutzbehauptung angesehen werden., 3.
- Auch kann mangels substantieller Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung nicht näher festgestellt werden, welchem Zweck bzw welchen Zwecken der Betrag in Höhe von € 400,00 im Detail zugeführt wurde und ob dieser tatsächlich zur Abdeckung diverser finanzieller Rückstände (laut Beschwerdeführer respektive Stromkosten) Verwendung fand. Zur ins Treffen geführten Autoreparatur kann lediglich festgestellt werden, dass laut vom Beschwerdeführer ergänzend vorgelegter Rechnung die Reparatur offenkundig erst am 14.02.2018 durchgeführt und erst innerhalb von 14-Tagen ab dem 14.02.2018 zur Bezahlung fällig gestellt wurde. Von einem Verbrauch des gesamten Betrages in Höhe von €°400,00 noch im Bedarfsmonat Jänner 2018 war jedenfalls auszugehen.Auch kann mangels substantieller Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung nicht näher festgestellt werden, welchem Zweck bzw welchen Zwecken der Betrag in Höhe von € 400,00 im Detail zugeführt wurde und ob dieser tatsächlich zur Abdeckung diverser finanzieller Rückstände (laut Beschwerdeführer respektive Stromkosten) Verwendung fand. Zur ins Treffen geführten Autoreparatur kann lediglich festgestellt werden, dass laut vom Beschwerdeführer ergänzend vorgelegter Rechnung die Reparatur offenkundig erst am 14.02.2018 durchgeführt und erst innerhalb von 14-Tagen ab dem 14.02.2018 zur Bezahlung fällig gestellt wurde. Von einem Verbrauch des gesamten Betrages in Höhe von €°400,00 noch im Bedarfsmonat Jänner 2018 war jedenfalls auszugehen.,
- Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG) lauten:
- AbschnittAllgemeine BestimmungenZiel und Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Ziel dieses Gesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter Förderung einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben.
(2)Absatz 2,Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat allen Personen, die sich im Land Salzburg aufhalten und zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten.
(3)Absatz 3,….. Grundsätze§ 2Paragraph 2
(1)Absatz eins,Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im
- Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem
- Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2)Absatz 2,Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
(3)Absatz 3,Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt.
(4)Absatz 4,Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.
(5)Absatz 5,Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Berücksichtigung von Leistungen Dritter§ 5Paragraph 5
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben; dies gilt nicht für Leistungen, die 1.Ziffer eins nach Abs 2 anzurechnen sind,nach Absatz 2, anzurechnen sind, 2.Ziffer 2 regelmäßig erbracht werden, sodass nur reduzierte Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich sind, oder 3.Ziffer 3 ein Ausmaß erreichen, das keine Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich macht.
(2)Absatz 2,Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3,Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.
(4)Absatz 4,Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 verwirken, ist die Hilfeleistung für die Dauer des Anspruchsverlustes nur in jener Höhe zu gewähren, welche ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde. Einsatz des Einkommens§ 6Paragraph 6
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2)Absatz 2,Nicht zum Einkommen zählen: 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967); 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988); 3.Ziffer 3 Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4.Ziffer 4 Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5.Ziffer 5 nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert; 6.Ziffer 6 Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7.Ziffer 7 Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten; 8.Ziffer 8 sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse); 9.Ziffer 9 Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Mindestsicherungscharakter handelt.
(3)Absatz 3,Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
(4)Absatz 4,Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins :
- bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,
- bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Einsatz des Vermögens§ 7Paragraph 7
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon ausgenommen sind: 1.Ziffer eins Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen; 2.Ziffer 2 Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind; 3.Ziffer 3 Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (zB einer Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich und angemessen sind; 4.Ziffer 4 Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende (§ 10 Abs. 1 Z 1), ausgenommen unbewegliches Vermögen (Abs. 2).Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,), ausgenommen unbewegliches Vermögen (Absatz 2,).
(2)Absatz 2,….. Abgrenzung von Einkommen und Vermögen§ 7aParagraph 7 a
(1)Absatz eins,Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die den Hilfesuchenden in einem Kalendermonat zufließen, gelten als Einkommen (§ 6). Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen (§ 7) zu.Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die den Hilfesuchenden in einem Kalendermonat zufließen, gelten als Einkommen (Paragraph 6,). Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen (Paragraph 7,) zu.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs 1 sind Einkünfte in Geld oder Geldeswert, welche innerhalb des Zuflussmonats nach Bescheidausfertigung ausbezahlt werden, im Folgemonat als Einkommen zur Anrechnung zu bringen. Liegt im Folgemonat keine Hilfsbedürftigkeit vor, findet § 30 Anwendung.Abweichend von Absatz eins, sind Einkünfte in Geld oder Geldeswert, welche innerhalb des Zuflussmonats nach Bescheidausfertigung ausbezahlt werden, im Folgemonat als Einkommen zur Anrechnung zu bringen. Liegt im Folgemonat keine Hilfsbedürftigkeit vor, findet Paragraph 30, Anwendung. 3. AbschnittLeistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungLeistungen§ 9Paragraph 9
(1)Absatz eins,Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht aus: 1.Ziffer eins Hilfe für den Lebensunterhalt; 2.Ziffer 2 Hilfe für den Wohnbedarf; 3.Ziffer 3 Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.
(2)Absatz 2,Die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf werden als pauschalierte Geldleistungen erbracht. Sie dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Die Festlegung als Sachleistung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3)Absatz 3,…..
(4)Absatz 4,….. Ergänzende Wohnbedarfshilfe§ 11Paragraph 11
(1)Absatz eins,Kann mit dem Wohngrundbetrag gemäß § 10 Abs 3 der tatsächliche Wohnbedarf nicht gedeckt werden, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen je Haushalt den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Abs 2 nicht überschreiten.Kann mit dem Wohngrundbetrag gemäß Paragraph 10, Absatz 3, der tatsächliche Wohnbedarf nicht gedeckt werden, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen je Haushalt den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten des Mindestsicherungsträgers für Wohnungen mit zweckentsprechender Ausstattung durch Verordnung festzulegen. Rückerstattungspflicht§ 28Paragraph 28
(1)Absatz eins,Hilfesuchende, die wegen falscher Angaben, Verschweigung von wesentlichen Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 27 Leistungen nach diesem Gesetz zu Unrecht erhalten haben, haben diese zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn die Hilfe suchende Person oder ihr Vertreter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.Hilfesuchende, die wegen falscher Angaben, Verschweigung von wesentlichen Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 27, Leistungen nach diesem Gesetz zu Unrecht erhalten haben, haben diese zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn die Hilfe suchende Person oder ihr Vertreter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.
(2)Absatz 2,Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass die laufenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % gekürzt werden. Durch die Kürzungen dürfen nicht beeinträchtigt werden: 1.Ziffer eins der Wohnbedarf des oder der Rückerstattungspflichtigen; 2.Ziffer 2 der Wohnbedarf der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen; 3.Ziffer 3 der Lebensunterhalt der Personen gemäß der Z 2.der Lebensunterhalt der Personen gemäß der Ziffer 2,
(3)Absatz 3,Die Rückerstattung kann teilweise oder zur Gänze nachgesehen werden, soweit durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre oder sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung unverhältnismäßig wäre. Ersatzansprüche§ 29Paragraph 29
(1)Absatz eins,Für Leistungen nach diesem Gesetz haben Ersatz zu leisten: 1.Ziffer eins die Hilfe suchende Person selbst und ihre Erben (§ 30);die Hilfe suchende Person selbst und ihre Erben (Paragraph 30,); 2.Ziffer 2 unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte, gegen die die Hilfe suchende Person Ansprüche hat (§ 31).unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte, gegen die die Hilfe suchende Person Ansprüche hat (Paragraph 31,).
(2)Absatz 2,Hilfesuchende Personen, die als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach diesem Gesetz erhalten haben, sind solidarisch zum Ersatz verpflichtet.
(3)Absatz 3,Durch Abs 1 werden die Rechte des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Pfandgläubiger sichergestellter Forderungen nach § 7 Abs 2 nicht beschränkt.Durch Absatz eins, werden die Rechte des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Pfandgläubiger sichergestellter Forderungen nach Paragraph 7, Absatz 2, nicht beschränkt. Ersatz durch Hilfe suchende Personen selbst und ihre Erben§ 30Paragraph 30
(1)Absatz eins,Hilfesuchende sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn: 1.Ziffer eins die Ersatzforderung nach § 7 Abs. 2 sichergestellt worden ist;die Ersatzforderung nach Paragraph 7, Absatz 2, sichergestellt worden ist; 2.Ziffer 2 nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatten; 3.Ziffer 3 sie nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangen, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet;odersie nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangen, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet;, oder 4.Ziffer 4 sich auf Grund einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergibt, dass diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten gemäß Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfe suchenden Person über. Die Erben haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die Hilfe suchende Person zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten gemäß Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfe suchenden Person über. Die Erben haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die Hilfe suchende Person zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.
(3)Absatz 3,Schadenersatzansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wegen unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen nach diesem Gesetz werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt. Schadenersatzansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wegen unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen nach diesem Gesetz werden durch die Absatz eins und 2 nicht berührt.
(4)Absatz 4,Im Fall des Abs 1 Z 2 bis 4 ist § 28 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ist Paragraph 28, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Geltendmachung von Ersatzansprüchen§ 32Paragraph 32
(1)Absatz eins,Ersatzansprüche gemäß den §§ 29 bis 31 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, drei Jahre verstrichen sind. Der Ablauf dieser Frist wird für die Dauer von Ermittlungen der Behörde zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gehemmt. Die Aufnahme von Ermittlungen ist den Ersatzpflichtigen mitzuteilen. Ersatzforderungen, die nach § 7 Abs. 2 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.Ersatzansprüche gemäß den Paragraphen 29 bis 31 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, drei Jahre verstrichen sind. Der Ablauf dieser Frist wird für die Dauer von Ermittlungen der Behörde zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gehemmt. Die Aufnahme von Ermittlungen ist den Ersatzpflichtigen mitzuteilen. Ersatzforderungen, die nach Paragraph 7, Absatz 2, sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(2)Absatz 2,Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines nach § 7 Abs. 2 sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Familienangehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines nach Paragraph 7, Absatz 2, sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Familienangehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.
(3)Absatz 3,Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 7 Abs. 2 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach Paragraph 7, Absatz 2, sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.
- Erwägungen: 5.1.
- Die maßgeblichen Erläuterungen zu § 1 MSG (Blg LT
- GP: RV 687,
- Sess) lauten:Die maßgeblichen Erläuterungen zu Paragraph eins, MSG (Blg LT
- Gesetzgebungsperiode, Regierungsvorlage 687,
- Sess) lauten: "Abs 1 entspricht Art 1 der unterzeichneten Vereinbarung gemäß Art 15a-B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden kurz: Vereinbarung). Das primäre Ziel einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben unterstreicht die Subsidiarität der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, welche eben kein bedingungsloses Grundeinkommen darstellt. Sie kennt keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Für den Erhalt der Leistungen stellt bei arbeitsfähigen Personen der Einsatz der eigenen Arbeitskraft eine wesentliche Grundvoraussetzung dar."Abs 1 entspricht Artikel eins, der unterzeichneten Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, -, B, -, römisch fünf G, über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden kurz: Vereinbarung). Das primäre Ziel einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben unterstreicht die Subsidiarität der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, welche eben kein bedingungsloses Grundeinkommen darstellt. Sie kennt keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Für den Erhalt der Leistungen stellt bei arbeitsfähigen Personen der Einsatz der eigenen Arbeitskraft eine wesentliche Grundvoraussetzung dar. Abs 2 umschreibt die Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und führt die durch die Mindestsicherung abzudeckenden Bedarfsbereiche an. Solange die unmittelbare Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht möglich oder noch nicht gelungen ist, muss es Ziel der Mindestsicherung sein, durch die Deckung der im Abs 2 angeführten Bedarfe Personen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.Absatz 2, umschreibt die Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und führt die durch die Mindestsicherung abzudeckenden Bedarfsbereiche an. Solange die unmittelbare Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht möglich oder noch nicht gelungen ist, muss es Ziel der Mindestsicherung sein, durch die Deckung der im Absatz 2, angeführten Bedarfe Personen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Die Deckung des Lebensunterhalts einschließlich des Wohnbedarfs sowie die Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung stellen klassische Leistungsbereiche der derzeitigen „offenen Sozialhilfe“ dar. ….." 5.1.
- Die maßgeblichen Erläuterungen zu § 2 MSG (Blg LT
- GP: RV 687,
- Sess) lauten:Die maßgeblichen Erläuterungen zu Paragraph 2, MSG (Blg LT
- Gesetzgebungsperiode, Regierungsvorlage 687,
- Sess) lauten: "Neben den aus der Vereinbarung übernommenen Grundsätzen (Abs 1, 2 und 4) werden im Abs 3 auch das allgemeine Prinzip der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung und im Abs 5 Prinzipien für die Planung von Maßnahmen verankert."Neben den aus der Vereinbarung übernommenen Grundsätzen (Absatz eins, 2 und 4) werden im Absatz 3, auch das allgemeine Prinzip der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung und im Absatz 5, Prinzipien für die Planung von Maßnahmen verankert. Als bedarfsdeckende Leistung Dritter zählen grundsätzlich auch Leistungen des Bundes oder anderer Staaten. Zur grundsätzlichen Subsidiarität der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kommt also auch noch die Subsidiarität von landesrechtlich geregelten Leistungen gegenüber Leistungen, die auf Bundesrecht beruhen. Nur wenn die Mindestsicherung nicht bereits über die Ausgleichszulage oder sich nach dieser richtende, vergleichbare bundesrechtliche Mindeststandards oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung gewährleistet ist, fällt deren Bereitstellung - wie bisher im Rahmen der Sozialhilfe - in die Verantwortung des Landes. Gleiches gilt gegenüber den Leistungen von anderen Staaten und deren Einrichtungen." 5.1.
- Einschlägige Erläuterungen zu den §§ 6 und 7 MSG lauten (Blg LT
- GP: RV 687, AB 729, jeweils
- Sess):Einschlägige Erläuterungen zu den Paragraphen 6 und 7 MSG lauten (Blg LT
- Gesetzgebungsperiode, Regierungsvorlage 687, Ausschussbericht 729, jeweils
- Sess): „Zu den §§ 6 und 7:„Zu den Paragraphen 6 und 7 : Diese Bestimmungen gehen von der bereits bisher in der Sozialhilfe geltenden Prämisse aus, dass grundsätzlich das Einkommen und das Vermögen bei der Bemessung von Leistungen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen sind. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen Einkommen und Vermögen, für die unterschiedliche Regelungen gelten. In Zweifelsfällen ist eine Abgrenzung anhand einer „Zuflussbetrachtung“ durchzuführen. Danach ist für die Frage, ob Geld und Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, so ist er Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfabschnitts - das ist grundsätzlich ein Kalendermonat - nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu. Zu § 6:Zu Paragraph 6 : Abs 1 bestimmt grundsätzlich alle Einkünfte als Einkommen, die der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend machenden Person aus welchem Rechtstitel auch immer zur Verfügung stehen (Mieteinnahmen, Sozialversicherungsleistungen etc). Auszugehen ist dabei immer vom Nettoeinkommen, also das um Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge verminderte Einkommen. Auch bei geringfügig Beschäftigen, die sich freiwillig kranken- und pensionsversichern, sind diese Sozialversicherungsbeiträge bei der Anspruchsbemessung zu berücksichtigen.Absatz eins, bestimmt grundsätzlich alle Einkünfte als Einkommen, die der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend machenden Person aus welchem Rechtstitel auch immer zur Verfügung stehen (Mieteinnahmen, Sozialversicherungsleistungen etc). Auszugehen ist dabei immer vom Nettoeinkommen, also das um Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge verminderte Einkommen. Auch bei geringfügig Beschäftigen, die sich freiwillig kranken- und pensionsversichern, sind diese Sozialversicherungsbeiträge bei der Anspruchsbemessung zu berücksichtigen. ….. Zu § 7:Zu Paragraph 7 : Beim Vermögen ist wie bei den Einkünften zunächst davon auszugehen, dass eine Verpflichtung zu dessen Einsatz besteht, bevor Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen werden können. Im Abs 1 zweiter Satz sind Ausnahmen geregelt: Die Z 1 bis 3 betreffen bereits bestehende Ausnahmen bzw bedeuten eine ausdrückliche Verfestigung der geübten Praxis der Nichtverwertbarkeit. Neu ist, dass künftig pro Bedarfsgemeinschaft Ersparnisse (zB Guthaben auf Giro- oder Sparkonto) bzw sonstige Vermögenswerte (das sind „Ersparnisse im weiteren Sinn“, zB Forderungen aus Lebensversicherungen oder Bausparverträgen), ausgenommen unbewegliches Vermögen, bis zu einem Freibetrag in Höhe von insgesamt des Fünffachen des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 nicht zu verwerten sind.Beim Vermögen ist wie bei den Einkünften zunächst davon auszugehen, dass eine Verpflichtung zu dessen Einsatz besteht, bevor Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen werden können. Im Absatz eins, zweiter Satz sind Ausnahmen geregelt: Die Ziffer eins bis 3 betreffen bereits bestehende Ausnahmen bzw bedeuten eine ausdrückliche Verfestigung der geübten Praxis der Nichtverwertbarkeit. Neu ist, dass künftig pro Bedarfsgemeinschaft Ersparnisse (zB Guthaben auf Giro- oder Sparkonto) bzw sonstige Vermögenswerte (das sind „Ersparnisse im weiteren Sinn“, zB Forderungen aus Lebensversicherungen oder Bausparverträgen), ausgenommen unbewegliches Vermögen, bis zu einem Freibetrag in Höhe von insgesamt des Fünffachen des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, nicht zu verwerten sind. …..“. 5.1.
- Den einschlägigen Erläuterungen zu § 7a MSG ist zu entnehmen (Blg LT
- GP: RV 123,
- Sess):Den einschlägigen Erläuterungen zu Paragraph 7 a, MSG ist zu entnehmen (Blg LT
- Gesetzgebungsperiode, Regierungsvorlage 123,
- Sess):, "Mit dem neu eingefügten § 7a wird das Ziel verfolgt, das für die Qualifizierung von Geld oder Geldeswert maßgebliche Zuflussprinzip, welches bislang ausschließlich in den erläuternden Materialien Erwähnung fand und eine wesentliche Rolle im Hinblick auf die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit und der Leistungsbemessung einnimmt, im Gesetzestext zu verankern. Dabei sollen vollzugsrelevante Frage- bzw Problemstellungen Berücksichtigung finden."Mit dem neu eingefügten Paragraph 7 a, wird das Ziel verfolgt, das für die Qualifizierung von Geld oder Geldeswert maßgebliche Zuflussprinzip, welches bislang ausschließlich in den erläuternden Materialien Erwähnung fand und eine wesentliche Rolle im Hinblick auf die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit und der Leistungsbemessung einnimmt, im Gesetzestext zu verankern. Dabei sollen vollzugsrelevante Frage- bzw Problemstellungen Berücksichtigung finden. Nach dem Zuflussprinzip ist für die Frage, ob Geld oder Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen ist der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Im Zuflussmonat stellen die Einkünfte Einkommen dar. Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu. Abweichend vom Zuflussprinzip des Abs 1 legt Abs 2 fest, dass Geldmittel, welche erst nach Bescheidausfertigung zur Auszahlung gelangen, bei Weiterbestehen der Hilfsbedürftigkeit im Folgemonat als Einkommen anzurechnen sind. Jener Ausnahmeregelung liegt der in der Verwaltungspraxis häufig auftretende Umstand zugrunde, dass diverse Geldleistungen - wie zB Arbeits- oder Pensionseinkommen - erst im Nachhinein und somit vielfach erst zu Monatsende ausbezahlt werden. Eine strikte Anwendung des Zuflussprinzips würde in derartigen Fallkonstellationen die monatliche Vorschreibung von Kostener-sätzen mittels Bescheids erfordern und letztlich zu einem hohen Verwaltungsmehraufwand führen. Im Sinn der Praktikabilität und der Verwaltungsökonomie sollen derartige Zuflüsse somit im Folgemonat, in welchem diese faktisch ohnehin zur Befriedigung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen, zur Anrechnung gelangen.Abweichend vom Zuflussprinzip des Absatz eins, legt Absatz 2, fest, dass Geldmittel, welche erst nach Bescheidausfertigung zur Auszahlung gelangen, bei Weiterbestehen der Hilfsbedürftigkeit im Folgemonat als Einkommen anzurechnen sind. Jener Ausnahmeregelung liegt der in der Verwaltungspraxis häufig auftretende Umstand zugrunde, dass diverse Geldleistungen - wie zB Arbeits- oder Pensionseinkommen - erst im Nachhinein und somit vielfach erst zu Monatsende ausbezahlt werden. Eine strikte Anwendung des Zuflussprinzips würde in derartigen Fallkonstellationen die monatliche Vorschreibung von Kostener-sätzen mittels Bescheids erfordern und letztlich zu einem hohen Verwaltungsmehraufwand führen. Im Sinn der Praktikabilität und der Verwaltungsökonomie sollen derartige Zuflüsse somit im Folgemonat, in welchem diese faktisch ohnehin zur Befriedigung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen, zur Anrechnung gelangen. Für die hilfesuchende Person bleibt die Frage, ob eine Anrechnung der zugeflossenen Mittel im Zuge der Leistungsbemessung im Folgemonat oder im Wege der Hereinbringung mittels Kostenersatzbescheids erfolgt, ohne Auswirkung. Für den Fall, dass im Folgemonat mangels Hilfsbedürftigkeit kein Antrag auf Gewährung von Mindestsicherungsleistungen mehr gestellt wird und folglich eine Einkommensanrechnung nicht stattfinden kann, hat eine Hereinbringung der zur Verfügung stehenden Mittel nach wie vor im Wege des Kostenersatzes zu erfolgen.“ 5.
- Dem Beschwerdeführer und dessen Familie wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 20.12.2017 für die Bedarfsmonate Dezember 2017, Jänner 2018 und Februar 2018 Bedarfsorientierte Mindestsicherung zuerkannt. In den Bedarfsmonaten Jänner und Februar 2018 wurde vom Beschwerdeführer in Summe unstrittig jeweils Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von monatlich €753,87 (€315,81 zzgl €438,06) abzüglich eines monatlichen Rückerstattungsbetrages in Höhe von jeweils € 100,00 und somit monatlich €653,87 lukriert. Hierbei wurde (bzw konnte) von der belangten Behörde auf Seiten des Beschwerdeführers (lediglich) ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von €1.204,27 monatlich zugrunde gelegt (werden).Dem Beschwerdeführer und dessen Familie wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 20.12.2017 für die Bedarfsmonate Dezember 2017, Jänner 2018 und Februar 2018 Bedarfsorientierte Mindestsicherung zuerkannt. In den Bedarfsmonaten Jänner und Februar 2018 wurde vom Beschwerdeführer in Summe unstrittig jeweils Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von monatlich €753,87 (€315,81 zzgl €438,06) abzüglich eines monatlichen Rückerstattungsbetrages in Höhe von jeweils € 100,00 und somit monatlich €653,87 lukriert. Hierbei wurde (bzw konnte) von der belangten Behörde auf Seiten des Beschwerdeführers (lediglich) ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von €1.204,27 monatlich zugrunde gelegt (werden)., 5.
- Abgesehen von der zuletzt vom Beschwerdeführer nicht mehr ins Treffen geführten Schulden- oder Darlehensproblematik ist hierzu vorab der Vollständigkeit halber anzumerken, dass Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene bzw entstandene Schulden lediglich dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen sind, wenn sich diese noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (VwGH 24.06.2015, Ra 2014/10/0055 mwN). Dies konnte vom Beschwerdeführer insbesondere bezogen auf den Bedarfsmonat Jänner 2018 nicht mit Erfolg für sich ins Treffen geführt werden. Für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind vorbehaltlich einer fallgegenständlich nicht feststellbaren aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfesuchenden für in der Vergangenheit eingegangene bzw entstandene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen (VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095 mwN). 5.
- Abgestellt auf den Betrag in Höhe von € 400,00 ist nunmehr auszuführen: 5.4.
- § 1 Abs 1 MSG eröffnet nur jenen Menschen den Zugang zu Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, "die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen". Dieser Subsidiaritätsgedanke findet in den Bestimmungen des § 2 Abs 2 MSG und § 5 Abs 1 MSG seine Fortsetzung. Die §§ 2 Abs 2 und 5 Abs 1 erster Satz MSG bringen zum Ausdruck, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur subsidiär zu erbringen sind, wenn der jeweilige Bedarf nicht (u.a.) durch Leistungen Dritter gedeckt wird. Entscheidungswesentlich ist, dass der mit ursprünglich insgesamt € 753,87 angenommene finanzielle Bedarf des Beschwerdeführers und dessen Familie im Monat Jänner 2018 durch den der belangten Behörde erstmals am 06.02.2018 bekannt gewordenen Eingang des Betrages in Höhe von € 400,00 auf dessen Konto am 29.01.2018 vor diesem rechtlichen Hintergrund als um diesen Betrag verringert anzusehen ist. Vgl neben den obigen Erläuterungen stellvertretend die Erkenntnisse des VwGH vom 04.07.2018, Ro 2018/10/0007; 28.02.2018, Ra 2017/10/0157; 22.02.2017, Ro 2015/10/0051; 24.02.2016, Ra 2015/10/0047; 20.05.2015, 2013/10/0181.Paragraph eins, Absatz eins, MSG eröffnet nur jenen Menschen den Zugang zu Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, "die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen". Dieser Subsidiaritätsgedanke findet in den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, MSG und Paragraph 5, Absatz eins, MSG seine Fortsetzung. Die Paragraphen 2, Absatz 2 und 5 Absatz eins, erster Satz MSG bringen zum Ausdruck, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur subsidiär zu erbringen sind, wenn der jeweilige Bedarf nicht (u.a.) durch Leistungen Dritter gedeckt wird. Entscheidungswesentlich ist, dass der mit ursprünglich insgesamt € 753,87 angenommene finanzielle Bedarf des Beschwerdeführers und dessen Familie im Monat Jänner 2018 durch den der belangten Behörde erstmals am 06.02.2018 bekannt gewordenen Eingang des Betrages in Höhe von € 400,00 auf dessen Konto am 29.01.2018 vor diesem rechtlichen Hintergrund als um diesen Betrag verringert anzusehen ist. Vgl neben den obigen Erläuterungen stellvertretend die Erkenntnisse des VwGH vom 04.07.2018, Ro 2018/10/0007; 28.02.2018, Ra 2017/10/0157; 22.02.2017, Ro 2015/10/0051; 24.02.2016, Ra 2015/10/0047; 20.05.2015, 2013/10/
- 5.4.
- § 6 Abs 1 MSG bestimmt, dass grundsätzlich alle Einkünfte in Geld- und Geldeswert als Einkommen gelten. Dies ohne Abstellung darauf, aus welchem Rechtstitel auch immer diese tatsächlich zur Verfügung stehen. Wobei der Betrag in Höhe von € 400,00 auch keiner der in § 6 Abs 2 Z 1 bis Z 9 MSG normierten Ausnahmetatbestände zuzuordnen ist. Vgl hierzu die maßgeblichen Erläuterungen Blg LT
- GP: RV 687,
- Sess, sowie die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0055; 22.04.2015, 2012/10/0145; 28.05.2013, 2011/10/0184).Paragraph 6, Absatz eins, MSG bestimmt, dass grundsätzlich alle Einkünfte in Geld- und Geldeswert als Einkommen gelten. Dies ohne Abstellung darauf, aus welchem Rechtstitel auch immer diese tatsächlich zur Verfügung stehen. Wobei der Betrag in Höhe von € 400,00 auch keiner der in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 9, MSG normierten Ausnahmetatbestände zuzuordnen ist. Vgl hierzu die maßgeblichen Erläuterungen Blg LT
- Gesetzgebungsperiode, Regierungsvorlage 687,
- Sess, sowie die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0055; 22.04.2015, 2012/10/0145; 28.05.2013, 2011/10/0184). 5.4.
- Die belangte Behörde hat daher den Betrag in Höhe von € 400,00 zurecht als Einkommen im Sinn des § 6 Abs 1 MSG angesehen und dessen Relevanz vor dem Hintergrund des sogenannten „Zuflussprinzips“ einer näheren Prüfung unterzogen. Das Ergebnis der festgestellten Bedarfsüberschreitung in Höhe von € 400,00 zeigt sich somit auch unter diesem Blickwinkel als rechtlich gedeckt.Die belangte Behörde hat daher den Betrag in Höhe von € 400,00 zurecht als Einkommen im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, MSG angesehen und dessen Relevanz vor dem Hintergrund des sogenannten „Zuflussprinzips“ einer näheren Prüfung unterzogen. , Das Ergebnis der festgestellten Bedarfsüberschreitung in Höhe von € 400,00 zeigt sich somit auch unter diesem Blickwinkel als rechtlich gedeckt. 5.4.
- Zu prüfen bleibt in diesem Zusammenhang fallbezogen das normative Verhältnis zwischen den Bestimmungen der §§ 6, 7, 7a und 30 MSG. Dies respektive in Hinblick auf die diesen Bestimmungen zum Teil innewohnenden speziellen Regelungen.Zu prüfen bleibt in diesem Zusammenhang fallbezogen das normative Verhältnis zwischen den Bestimmungen der Paragraphen 6, 7, 7 a und 30 MSG. Dies respektive in Hinblick auf die diesen Bestimmungen zum Teil innewohnenden speziellen Regelungen., 5.4.4.
- Den Bestimmungen der §§ 6 Abs 1, 7 Abs 1 und 7a Abs 1 MSG sowie den diesbezüglich maßgeblichen Erläuterungen (siehe oben) entsprechend ist der Betrag in Höhe von € 400,00 im Zuflussmonat Jänner 2018 grundsätzlich als Einkommen im Sinn des § 6 Abs 1 MSG anzusehen. Ein nicht erfolgter (teilweiser) Verbrauch dieses Betrages im Jänner 2018 und damit eine (teilweise) Anrechnung (erst) im Februar 2018 als (dann) Vermögen im Sinn des § 7 Abs 1 MSG wurde vom Beschwerdeführer nicht mit ausreichender Substanz geltend gemacht und war davon auch mangels ausreichend konkreter Anknüpfungspunkte im Verfahren nicht auszugehen.Den Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz eins, 7, Absatz eins und 7 a Absatz eins, MSG sowie den diesbezüglich maßgeblichen Erläuterungen (siehe oben) entsprechend ist der Betrag in Höhe von € 400,00 im Zuflussmonat Jänner 2018 grundsätzlich als Einkommen im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, MSG anzusehen. Ein nicht erfolgter (teilweiser) Verbrauch dieses Betrages im Jänner 2018 und damit eine (teilweise) Anrechnung (erst) im Februar 2018 als (dann) Vermögen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, MSG wurde vom Beschwerdeführer nicht mit ausreichender Substanz geltend gemacht und war davon auch mangels ausreichend konkreter Anknüpfungspunkte im Verfahren nicht auszugehen., 5.4.4.
- Abgestellt auf den im Vergleich hierzu als Spezialbestimmung anzusehenden Wortlaut des Gesetzestextes des § 7a Abs 2 MSG und die diesbezüglichen Erläuterungen zur Anrechnung im „Folgemonat“ nach der Bescheidausfertigung ist festzustellen, dass der Betrag in Höhe von € 400,00 auf dem Konto des Beschwerdeführers (erst) am
- Jänner 2018 und damit nicht mehr im „Zuflussmonat“ Dezember 2017 „nach Bescheidausfertigung“ am 20.12.2017 eingegangen ist.Abgestellt auf den im Vergleich hierzu als Spezialbestimmung anzusehenden Wortlaut des Gesetzestextes des Paragraph 7 a, Absatz 2, MSG und die diesbezüglichen Erläuterungen zur Anrechnung im „Folgemonat“ nach der Bescheidausfertigung ist festzustellen, dass der Betrag in Höhe von € 400,00 auf dem Konto des Beschwerdeführers (erst) am
- Jänner 2018 und damit nicht mehr im „Zuflussmonat“ Dezember 2017 „nach Bescheidausfertigung“ am 20.12.2017 eingegangen ist., 5.4.4.
- Zudem ist anzumerken, dass der belangten Behörde der Zufluss dieses Betrages erstmals am 06.02.2018 bekannt wurde. Und zudem erst nach abschließenden Ermittlungen am 26.04.2018 von der belangten Behörde - zurecht (siehe oben) - befunden werden konnte, dass es sich bei dem Betrag in Höhe von € 400,00 definitiv um ein dem Beschwerdeführer im Jänner 2018 zugeflossenes Einkommen im Sinn des § 6 Abs 1 MSG handelt.Zudem ist anzumerken, dass der belangten Behörde der Zufluss dieses Betrages erstmals am 06.02.2018 bekannt wurde. Und zudem erst nach abschließenden Ermittlungen am 26.04.2018 von der belangten Behörde - zurecht (siehe oben) - befunden werden konnte, dass es sich bei dem Betrag in Höhe von € 400,00 definitiv um ein dem Beschwerdeführer im Jänner 2018 zugeflossenes Einkommen im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, MSG handelt., 5.4.4.
- Als maßgeblich zu berücksichtigen ist daher im Ergebnis, dass von der belangten Behörde mit dem Bescheid vom 20.12.2017 (neben Dezember 2017 und Jänner 2018) auch bereits eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Februar 2018 ohne Möglichkeit zur Anrechnung des am 29.01.2018 dem Beschwerdeführer zugeflossenen Einkommens in Höhe von €400,00 zuerkannt wurde.Als maßgeblich zu berücksichtigen ist daher im Ergebnis, dass von der belangten Behörde mit dem Bescheid vom 20.12.2017 (neben Dezember 2017 und Jänner 2018) auch bereits eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Februar 2018 ohne Möglichkeit zur Anrechnung des am 29.01.2018 dem Beschwerdeführer zugeflossenen Einkommens in Höhe von €400,00 zuerkannt wurde., 5.5.
- Aus den genannten Gründen kann vom erkennenden Gericht im vorliegenden Fall respektive kein Anwendungsbereich des § 7a Abs 2 MSG erblickt werden. Da wie aufgezeigt durch die belangte Behörde (wie auch im bzw für Jänner 2018) im bzw für Februar 2018 eine Anrechnung des im Jänner 2018 zugeflossenen Einkommens des Beschwerdeführers in Höhe von € 400,00 nicht (mehr) stattfinden konnte, begegnet die Anwendung des § 30 MSG und damit die Erlassung des angefochtenen Kostenersatzbescheides vom 30.04.2018 im vorliegenden Fall keinen Bedenken (vgl hierzu insbesondere auch den letzten Satz der obigen Erläuterungen zu § 7a MSG). Dies auch vor dem Hintergrund, als in Erfüllung der Voraussetzungen des § 30 Abs 1 Z 2 MSG der belangten Behörde zweifelsfrei erst nachträglich (und hier letztendlich erst im April 2018) bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2018 über „hinreichendes“ - hier konkret den Zugang zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung um € 400,00 betragsmäßig schmälerndes - Einkommen verfügt hat (VwGH 27.05.2014, 2011/10/0127; 29.02.2012, 2011/10/0069; 29.01.2009, 2007/10/0286).Aus den genannten Gründen kann vom erkennenden Gericht im vorliegenden Fall respektive kein Anwendungsbereich des Paragraph 7 a, Absatz 2, MSG erblickt werden. Da wie aufgezeigt durch die belangte Behörde (wie auch im bzw für Jänner 2018) im bzw für Februar 2018 eine Anrechnung des im Jänner 2018 zugeflossenen Einkommens des Beschwerdeführers in Höhe von € 400,00 nicht (mehr) stattfinden konnte, begegnet die Anwendung des Paragraph 30, MSG und damit die Erlassung des angefochtenen Kostenersatzbescheides vom 30.04.2018 im vorliegenden Fall keinen Bedenken vergleiche hierzu insbesondere auch den letzten Satz der obigen Erläuterungen zu Paragraph 7 a, MSG). Dies auch vor dem Hintergrund, als in Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MSG der belangten Behörde zweifelsfrei erst nachträglich (und hier letztendlich erst im April 2018) bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2018 über „hinreichendes“ - hier konkret den Zugang zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung um € 400,00 betragsmäßig schmälerndes - Einkommen verfügt hat (VwGH 27.05.2014, 2011/10/0127; 29.02.2012, 2011/10/0069; 29.01.2009, 2007/10/0286)., 5.5.
- Ergänzend ist auszuführen, dass seitens des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten das Vorliegen von Tatbestandselementen des § 30 Abs 4 MSG iVm § 28 Abs 3 MSG und/oder des § 32 Abs 2 MSG nicht geltend gemacht bzw behauptet wurde und auch im Verfahren keine maßgeblichen Ansatzpunkte in dieser Richtung hervorgekommen sind. Auch ist der Beschwerdeführer der mit angefochtenem Bescheid vom 30.04.2018 auferlegten Ratenzahlung in Höhe von € 100,00 monatlich durch Abzug vom Mindestsicherungsbezug nicht entgegengetreten und ist diese Vorgangsweise in der Gesamtschau einzelfallbezogen als gemäß § 30 Abs 4 MSG iVm § 28 Abs 2 MSG rechtlich gedeckt anzusehen.Ergänzend ist auszuführen, dass seitens des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten das Vorliegen von Tatbestandselementen des Paragraph 30, Absatz 4, MSG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, MSG und/oder des Paragraph 32, Absatz 2, MSG nicht geltend gemacht bzw behauptet wurde und auch im Verfahren keine maßgeblichen Ansatzpunkte in dieser Richtung hervorgekommen sind. Auch ist der Beschwerdeführer der mit angefochtenem Bescheid vom 30.04.2018 auferlegten Ratenzahlung in Höhe von € 100,00 monatlich durch Abzug vom Mindestsicherungsbezug nicht entgegengetreten und ist diese Vorgangsweise in der Gesamtschau einzelfallbezogen als gemäß Paragraph 30, Absatz 4, MSG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, MSG rechtlich gedeckt anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.585.1.5.2018