GVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf je € 1.000,00, die Ersatzfreiheitsstrafen je auf 32 Stunden herabgesetzt werden. Der
G vorgeschriebene Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren verringert sich daher auf € 200,00.
GVG sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf je € 1.000,00, die Ersatzfreiheitsstrafen je auf 32 Stunden herabgesetzt werden. Der
Paragraph 64, Absatz 2, VStG vorgeschriebene Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren verringert sich daher auf € 200,00.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: „Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 24.02.2016 gegen 14:30 Uhr Ort der Begehung: AE, im Lokal mit der Bezeichnung BC, BD Nr. 12 Wie anlässlich einer Kontrolle am 24.02.2016 gegen 14:30 Uhr in AD AE, BD 12, im Lokal mit der Bezeichnung "BC", dessen Gewerbeinhaberin und Betreiberin die BC GmbH, AQ AR, BE 19, ist, durch die Privatanzeigerin BF GmbH, AZ BA, festgestellt und durch die Abgabenbehörden – Bundesministerium für Finanzen - bei der Behörde angezeigt wurde, hat die BC GmbH, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit die
G verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person zur Tatzeit Frau AB AA, geb. AC, war, als Inhaberin dieses Gewerbes mit folgenden Glücksspielautomaten zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, da die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt und diese Automaten auch nicht in die Ausnahme des § 4 Abs. 2 GSpG fallen:Wie anlässlich einer Kontrolle am 24.02.2016 gegen 14:30 Uhr in AD AE, BD 12, im Lokal mit der Bezeichnung "BC", dessen Gewerbeinhaberin und Betreiberin die BC GmbH, AQ AR, BE 19, ist, durch die Privatanzeigerin BF GmbH, AZ BA, festgestellt und durch die Abgabenbehörden – Bundesministerium für Finanzen - bei der Behörde angezeigt wurde, hat die BC GmbH, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit die
Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person zur Tatzeit Frau Ausschussbericht AA, geb. AC, war, als Inhaberin dieses Gewerbes mit folgenden Glücksspielautomaten zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, da die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt und diese Automaten auch nicht in die Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG fallen:
G iVm § 52
G iVm § 52
: § 52
: Paragraph 52 (, eins,) Einleitungssatz und
: § 52
: Paragraph 52 (, eins,) Einleitungssatz und
Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 300,00 Gesamtbetrag: Euro 3300,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung aus, dass sie die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Die BC GmbH habe keine verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht und seien zudem keine Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetztes angeboten worden. Die im Bescheid wiedergegebene Spielebeschreibung sei falsch. Schließlich sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 52 Glücksspielgesetz verstoßen würde. Zudem sei die verhängte Strafe drastisch überhöht. Sollte tatsächlich eine Verwaltungsübertretung vorliegen, wären die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe gegeben. Sie beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sodann möge der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung aus, dass sie die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Die BC GmbH habe keine verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht und seien zudem keine Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetztes angeboten worden. Die im Bescheid wiedergegebene Spielebeschreibung sei falsch. Schließlich sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 52 Glücksspielgesetz verstoßen würde. Zudem sei die verhängte Strafe drastisch überhöht. Sollte tatsächlich eine Verwaltungsübertretung vorliegen, wären die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe gegeben. Sie beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sodann möge der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg beraumte in der Sache für 26.3.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6.4.2018 erstatte die Beschwerdeführerin ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen mit zahlreichen Beilagen, worin sie weitwendig ausführte, dass ihrer Ansicht nach das Österreichische Glücksspielmonopol in seiner Ausgestaltung unionsrechtswidrig sei. In der Beschwerdeverhandlung am 10.4.2018, welche gemeinsam mit den Verfahren 405-10/372/-2018 und 405-10/373-2018, durchgeführt wurde, wurde der Verfahrensakt der belangten Behörde und der Akt des Landesverwaltungsgerichtes, unter anderem die im Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes amtswegig beigeschafften Unterlagen („Unterlagen zu Glücksspiele und Spielsucht“) verlesen. Der Angestellte der BF GmbH, AX AW, welcher am 24.2.2016 die Testbespielung der gegenständlichen Spielautomaten durchführte, wurde als Zeuge einvernommen und gab Folgendes zu Protokoll: Zunächst wird der Zeuge zum Vorfall am 24.02.2016 in AE, BD 12, befragt: Ich habe in dem Lokal damals sechs Geräte, also Glücksspielgeräte vorgefunden. Ich bin in dieses Lokal inkognito hineingegangen. Ich bin ganz einfach als Gast hineingegangen und habe mich dann zu den Geräten gesetzt und die Testspiele gemacht. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, welchen Einsatz ich in das Gerät eingegeben habe. Wenn mir aus dem Akt und dem im Akt aufliegenden Formular vorgehalten wird, dass ich hier 30 Euro eingetragen habe, gebe ich an, dass dies richtig ist. Die Eintragungen habe ich gemacht. Die möglichsten Höchsteinsätze und den in Aussicht gestellten Höchstgewinn habe ich anhand der Gewinntabelle, die beim Gerät aufscheint entnommen und eingetragen. Soweit ich mich erinnere, konnte ich auf diesem ersten Glücksspielgerät das Spiel „Party Time“ spielen. Es handelt sich um ein gängiges Walzensimulationsspiel. Ich habe gewonnen und verloren auf diesem Gerät. Am Ende habe ich aber den Einsatz gänzlich verloren. Ich kann mich nicht erinnern, ob ich versucht habe, das Spiel durch Betätigen von Tastenkombinationen oder einzelnen Tasten zu beeinflussen. Was ich sagen kann ist, es gab eine Automatik-Start-Taste, die, wenn man sie betätigt, bewirkt, dass das Spiel selbsttätig abläuft. Das Spiel läuft so lange weiter, bis das Spielguthaben aufgebraucht ist oder man selbständig stoppt. Dies kann durch erneutes Drücken auf die Automatik-Start-Taste geschehen. Wenn man durch das Spiel etwas gewinnt, dann wird der Betrag dem Guthaben gutgeschrieben, aber das Spiel stoppt deswegen nicht selbst, das müsste man dann durch Drücken der Automatik-Start-Taste stoppen. Das Gerät war eingeschaltet und betriebsbereit. Ich erinnere mich noch daran, dass zumindest eine weitere Person im Lokal war, die an so einem Apparat gespielt hat. Wo genau diese Person gewesen ist kann ich mich nicht erinnern. Es ist richtig, dass insgesamt sechs Glücksspielgeräte in diesem Lokal waren. Wenn mir nunmehr vom Richter vorgehalten wird, dass sich aus den im Akt aufliegenden Formularen nicht ergibt, dass das zweite Glücksspielgerät auch bespielt worden wäre bzw keine Einträge darüber vorhanden sind: Das zweite Gerät habe ich auch nicht bespielt, dieses war baugleich mit dem ersten Gerät. Ich weiß also nicht, welches Walzensimulationsspiel bzw ob ein Walzensimulationsspiel dort gespielt werden konnte und weiß auch nichts über die Mindest- und Höchsteinsätze, weil ich es eben nicht bespielt habe. Ich habe nur feststellen können, dass das Gerät eingeschaltet gewesen war. Ich habe wie gesagt keinen Einsatz bei diesem zweiten Gerät geleistet und es nicht bespielt. Über Befragen durch den Vertreter der Finanzpolizei: Wenn ich gefragt werde, was ich unter baugleich verstehe: Dieses Gerät hat genau ident ausgeschaut, so wie wenn ich zB zwei gleiche Mercedes-Fahrzeuge nebeneinanderstelle. Optisch hat dieses Gerät eben für mich ident ausgesehen. Dass auf diesem zweiten Gerät das Walzenspiel so abläuft wie auf dem ersten ist natürlich von mir eine Vermutung; gesehen habe ich das nicht. Nunmehr Einvernahme zum Akt 10/372 (um 11:18 Uhr): In Fortsetzung der vorhin getätigten Aussage bestätige ich über Befragen durch den Richter, dass in diesem Fall aus den im Akt aufliegenden Formularen und meinen entsprechenden Einträgen geschlossen werden kann bzw sichergestellt ist, dass die Geräte, die von mir nicht beschrieben werden bzw mit „(baugleich mit ...GSP-Gerät)“ ich diese Geräte auch nicht bespielt habe, so wie vorhin bereits ausgesagt. Auch in dieses Lokal bin ich ungehindert hineingekommen und habe mich dann als Gast zu den Glücksspielgeräten begeben. Ich kann nicht mehr sagen, mit welchem Gerät ich zu spielen begonnen habe. An die von mir durchgeführten Spiele kann ich mich nicht mehr im Detail erinnern. Ich kann aber bestätigen, dass es sich allesamt um Walzensimulationsspiele gehandelt hat, die ich auf den Geräten gespielt habe. Die Mindesteinsätze und möglichsten Höchsteinsätze habe ich anhand der am Gerät befindlichen Gewinntabelle ablesen können, das eingezahlte Spielguthaben von mir habe ich jeweils eingetragen. Wie auch vorhin schon beschrieben, gab es auch bei diesen Glücksspielapparaten eine Automatik-Taste, die ich auch gedrückt habe und die das Spiel selbsttätig ablaufen ließ. Ich kann mich auch hier nicht erinnern, ob ich versucht habe, das Spiel durch Tastenkombinationen oder Betätigen des Touchscreens zu beeinflussen. Ich kann mich auch in diesem Fall nicht erinnern, ob ich versucht habe, das Spiel zu beeinflussen bzw die Spiele zu beeinflussen. Grundsätzlich aber kann ich angeben, dass wir das schon machen, indem wir verschiedene Tasten drücken. Grundsätzlich funktioniert das aber nicht, außer bei den Amatic-Geräten. Normalerweise dauert der Tastenlauf 1½ bis 2 Sekunden und das kann man bei diesen Geräten durch Drücken einer Taste verkürzen. Dies durch Drücken einer speziellen Taste, nämlich der Start-Taste. Die einzelnen Walzen kann ich jedoch nicht stoppen. Wenn ich mir nun die Fotos im Akt ansehe kann ich sagen, das erste Foto links oben ist die Außenansicht, das Foto rechts daneben das sind die ACT-Geräte und ein Amatic-Gerät ganz links außen, darunter die beiden Bilder betrifft die Amatic-Geräte; darunter wiederum betreffen die Fotos die ACT-Geräte. Auf der nächsten Seite, linkes Foto, sind die Mainstreet-Geräte und daneben ebenfalls ein Mainstreet-Gerät. Ich konnte beobachten, dass auch die anderen Geräte einschaltet und betriebsbereit waren. In diesem Lokal waren auch mehrere Spieler an den Geräten und haben Spiele gespielt. Dokumentiert habe ich das nicht. Ich kann auch nicht sagen, welche Spiele dort von den Spielern gespielt wurden. Wenn mir vom Richter vorgehalten wird, dass laut meinen Aufzeichnungen beim ersten Glücksspielgerät das Walzensimulationsspiel „Party Time“, beim dritten Glücksspielgerät das Walzensimulationsspiel „Good Luck“ und beim sechsten Glücksspielgerät das Walzensimulationsspiel „Lady Love“ von mir gespielt wurden, ist das richtig. Bei den anderen Geräten habe ich, wie gesagt, kein Spiel gespielt. Im Lokal war eine Kellnerin. Diese hat auch Beträge ausbezahlt, die man gewonnen hat. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob ich auch etwas gewonnen habe. Das habe ich auch nicht dokumentiert. Seitens des Rechtsvertreters wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass ausschließlich Geschicklichkeitsspiele installiert waren und keine Glücksspielsoftware, beantragt. Im Anschluss an die Verhandlung wurde eine Spielebeschreibung der von BG GmbH entwickelten Software durch den Rechtsvertreter übermittelt und der in der Verhandlung gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass vorliegend ausschließlich Geschicklichkeitsspiele installiert waren und keine Glücksspielsoftware, aufrechterhalten. Aufgrund einer Neuzuteilung des Aktes am 12.7.2018 wurden der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie der Vertreter des Finanzamtes mit Schreiben vom 17.07.2018 aufgefordert mitzuteilen, ob auf eine Wiederholung der Verhandlung vom 10.4.2018 verzichtet werde. Seitens beider Vertreter erfolgte ein entsprechender Verzicht und wurde weiters auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet, nachdem seitens der gefertigten Richterin darauf hingewiesen wurde, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes das gegenständliche Verfahren entscheidungsreif sei. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist seit 28.2.2013 handelsrechtliche Geschäftsführerin der BC GmbH mit Sitz in AQ AR, BE
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.Im Bereich der Spielbanken wurden
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt. Beim BMF wurde mit 01.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von PatientInnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Die Situation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung hat sich innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung - entsprechend der EuGH Judikatur - nach, Beweisunterlagen in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014 – 2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Glücksspielsituation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz und adäquate Werbung innerhalb der letzten Monate nicht relevant verändert hat. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung, entsprechend der EuGH-Judikatur, nach, Beweisunterlagen (in Form regelmäßiger Glücksspielberichte, zuletzt für die Jahre 2014 - 2016) betreffend der Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. In beweiswürdigender Hinsicht: Der Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verfahrensakt sowie auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung und die in der Beschwerdeverhandlung verlesenen Unterlagen. Die Feststellungen zum Spielablauf und zufallsabhängigen Spielergebnis der auf den gegenständlichen Spielautomaten angebotenen virtuellen Walzenspiele gründen sich auf die im Verfahrensakt aufliegenden, unmittelbar nach der Bespielung angefertigten Besucherprotokolle des Zeugen AX AW sowie seiner Zeugenaussage in der Beschwerdeverhandlung, an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind. Auch wenn sich der Zeuge, der derartige Bespielungen bereits seit mehreren Jahren im Auftrag der BF GmbH durchführt, in seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht rund zwei Jahre nach der gegenständlichen Glücksspielkontrolle nicht mehr an jede Einzelheit der Bespielung erinnern konnte, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass von ihm der Spielablauf des auf dem gegenständlichen Spielautomaten näher ausgewählten virtuellen Walzenspieles ausführlich überprüft wurde. Das Verwaltungsgericht hat auch keinen Zweifel an der Aussage des Zeugen, dass er normalerweise versucht, das Ergebnis der Ausspielungen (Einstellung der virtuellen Walzensymbole) an Geräten zu beeinflussen (siehe dazu seine Angaben im Rahmen der zeugenschaftlichen Befragung im Verfahren 405-10/372-2018). Die Feststellungen zur Rechtsnatur der BC GmbH stützen sich auf die Einsicht in das Firmenbuch. Zum nunmehrigen, erstmals in der Beschwerdeverhandlung vom Vertreter der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringen, wonach auf sämtlichen verfahrensgegenständlichen Geräten lediglich Geschicklichkeitsspiele gespielt werden können, d.h. der Spielablauf gezielt beeinflussbar sei und dazu die Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Geschicklichkeitsspielwesen beantragt wurde, ist festzustellen, dass es sich beim Spiel "Party Time" amtsbekannt um ein Walzenspiel handelt. Auch wenn der Zeuge eingestand, sich nicht mehr an Einzelheiten der damaligen Bespielung erinnern zu können, führte er glaubwürdig aus, dass er normaler Weise versuche, durch Drücken der vorhandenen Tasten den Walzenlauf zu beeinflussen. Auch im Hinblick auf die ausgesprochen kurze "Spieldauer" (Zeit zwischen dem Betätigen der Starttaste und dem Spielstand der virtuellen Walzen) kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass hier gezielt und bewusst, auch mit großer Übung, das Spielergebnis (Anordnung der Symbole) beeinflusst werden kann. Der Antrag auf Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens war daher als unzulässiger Erkundungsbeweis abzuweisen (vgl. VwGH 03.09.2003, 2001/03/0172). Das erstmals in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass auf sämtlichen Geräten ausschließlich Geschicklichkeitsspiele angeboten worden seien, wird als bloße Schutzbehauptung bewertet.Zum nunmehrigen, erstmals in der Beschwerdeverhandlung vom Vertreter der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringen, wonach auf sämtlichen verfahrensgegenständlichen Geräten lediglich Geschicklichkeitsspiele gespielt werden können, d.h. der Spielablauf gezielt beeinflussbar sei und dazu die Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Geschicklichkeitsspielwesen beantragt wurde, ist festzustellen, dass es sich beim Spiel "Party Time" amtsbekannt um ein Walzenspiel handelt. Auch wenn der Zeuge eingestand, sich nicht mehr an Einzelheiten der damaligen Bespielung erinnern zu können, führte er glaubwürdig aus, dass er normaler Weise versuche, durch Drücken der vorhandenen Tasten den Walzenlauf zu beeinflussen. Auch im Hinblick auf die ausgesprochen kurze "Spieldauer" (Zeit zwischen dem Betätigen der Starttaste und dem Spielstand der virtuellen Walzen) kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass hier gezielt und bewusst, auch mit großer Übung, das Spielergebnis (Anordnung der Symbole) beeinflusst werden kann. Der Antrag auf Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens war daher als unzulässiger Erkundungsbeweis abzuweisen vergleiche VwGH 03.09.2003, 2001/03/0172). Das erstmals in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass auf sämtlichen Geräten ausschließlich Geschicklichkeitsspiele angeboten worden seien, wird als bloße Schutzbehauptung bewertet. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren eine Spielbeschreibung der von BG GmbH entwickelten Software vorgelegt hat, ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um Amatic Geräte handelt. Soweit in dieser Beschreibung angeführt ist, dass durch gezieltes Eingreifen am Touchscreen die Symbole einzeln gestoppt werden, wobei lediglich 0,4 Sekunden Zeit zum Stoppen bleiben, liegen diese angeführten 0,4 Sekunden unter der Wahrnehmbarkeitsgrenze und bedarf es dazu keines Sachverständigengutachtens um feststellen zu können, dass in dieser ausgesprochen kurzen Zeit keine effektive und willentliche Beeinflussung des Walzenlaufs durch Drücken von Tasten möglich ist. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher als unzulässig zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang war auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf zeugenschaftliche Befragung von Herrn BI BJ als handelsrechtlichem Geschäftsführer der BG GmbH bezüglich der Mainstreet-Geräte als unzulässiger Erkundungsbeweis im Hinblick auf das obige Vorbringen zurückzuweisen. Zu den Beweisanträgen in der Stellungnahme vom 6.4. 2018 betreffend die Frage der Unionsrechtskonformität ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin hat die Einvernahme mehrerer Zeugen zum Beweis des Anstiegs der Anzahl an Spielsüchtigen und der Ineffektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz, sowie der erhöhten Werbetätigkeit beantragt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Zeugenaussagen beruft, wonach die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren gestiegen sei, sind diese nicht geeignet, die Untauglichkeit des GSpG und der behördlichen Maßnahmen zu beweisen, zumal die Zeugen naturgemäß nur über persönliche Wahrnehmungen berichten können, die keine gesellschaftlichen Strömungen abbilden können. In der aktuellen Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg sind gerade diese Parameter in wissenschaftlicher Weise erhoben und ausgewertet worden. Diese Studie ist schlüssig und nachvollziehbar. Wahrnehmungen und Einschätzungen (auch einer größeren Zahl) von mit der Materie befassten Einzelpersonen können die Studie nicht widerlegen. Dies wäre nur durch eine auf gleicher fachlicher Ebene erstellte Studie möglich. Die Beweisanträge waren daher abzuweisen. Soweit Zeugeneinvernahmen zum Beweis dafür beantragt wurden, dass die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz ineffektiv seien, ist auszuführen, dass die Zeugen lediglich ihre persönliche Meinung (ob eine "Ineffektivität" vorliegt) darstellen könnten, die allenfalls auf Umständen gründet, die sich in ihrem unmittelbaren Umfeld abspielen oder bestimmte Einzelfälle wiedergeben. Derlei Aussagen können aber nicht österreichweite Gegebenheiten entnommen werden. Hingegen sind der genannten Studie auch Auswirkungen der gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Maßnahmen zu entnehmen. Persönliche Meinungen von Einzelpersonen sind daher für die vom Landesverwaltungsgericht Burgenland vorzunehmende rechtliche Beurteilung, ob angesichts bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen als (im rechtlichen Sinne ausreichend) effektiv angesehen werden können oder nicht, nicht von Relevanz. Auch die Beweisanträge zur Effektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz waren daher abzuweisen. In der aktuellen Studie von Kreuzer Fischer & Partner Consulting GmbH betreffend Glücksspiel- und Sportwetten in Österreich 2016 wurde weiters festgestellt, dass die Nettoerlöse bei Automaten signifikant und zwar um minus 10,6 % gegenüber dem Vorjahr rückläufig sind. Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G erteilt hat.Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt hat. Rechtliche Würdigung: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
G, BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
G, BGBl 620/1989 idF BGBl I 73/2010, sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, sind Ausspielungen Glücksspiele,
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG handelt es sich bei Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
G ausgenommen sind.Um verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG handelt es sich bei Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, GSpG ausgenommen sind.
G, BGBl 620/1989 idF BGBl I 105/2014, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,
Paragraph 52, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,
G ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.
G ist dann, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht wird, nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG ist dann, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht wird, nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. Rechtliche Beurteilung und Erwägungen: Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten angebotenen Spielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074 zu Walzenspielgeräten). Eine Möglichkeit, den Spielausgang zu beeinflussen, hat nicht bestanden. Spieleinsätze (in Form von Geld) waren zu leisten, Gewinne wurden in Aussicht gestellt und im Falle ihres Eintretens auch ausbezahlt. Weder wurde für die gegenständlichen Geräte und Spiele eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt, noch sind sie vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Bei den angebotenen Spielen handelt es sich damit jedenfalls um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG die im Inland angeboten und veranstaltet wurden.Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten angebotenen Spielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074 zu Walzenspielgeräten). Eine Möglichkeit, den Spielausgang zu beeinflussen, hat nicht bestanden. Spieleinsätze (in Form von Geld) waren zu leisten, Gewinne wurden in Aussicht gestellt und im Falle ihres Eintretens auch ausbezahlt. Weder wurde für die gegenständlichen Geräte und Spiele eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt, noch sind sie vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Bei den angebotenen Spielen handelt es sich damit jedenfalls um verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG die im Inland angeboten und veranstaltet wurden. § 52 Abs 1 Z 1 GSpG stellt das unternehmerische Zugänglichmachen von zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG unter Strafe (3. Tatbild). Mit diesem Tatbild sind Personen gemeint, die die Geräte in ihrer Gewahrsame haben und diese den Spielern zugänglich machen (vgl VwGH vom 19.05.2017, Ra 2016/17/0173). Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG stellt das unternehmerische Zugänglichmachen von zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unter Strafe (3. Tatbild). Mit diesem Tatbild sind Personen gemeint, die die Geräte in ihrer Gewahrsame haben und diese den Spielern zugänglich machen vergleiche VwGH vom 19.05.2017, Ra 2016/17/0173). Die belangte Behörde legte der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, dass unternehmerisch Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen mit den näher angeführten Glücksspielgesetzen zur Teilnahme vom Inland aus
G verantwortet zu haben (dritte Tatvariante des § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz). Unter das dritte Tatbild ist zu subsumieren, wenn jemand verbotene Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus zugänglich macht, der für die Duldung des Spielbetriebes oder für die Vermietung von Flächen für den Spielbetrieb oder für die Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb eine vermögenswerte Leistung als Entschädigung empfängt (vgl VwGH vom 19.05.2017, Ra 2016/17/0173). Etwa ein Wirt, der sich von der Aufstellung der Geräte durch einen Betreiber (lediglich) eine Belebung des Getränkeumsatzes erhofft oder auch eine vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag der Automaten unabhängige Miete erhält (vgl VwGH vom 26.04.2016, Ra 2016/17/0273).Die belangte Behörde legte der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, dass unternehmerisch Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen mit den näher angeführten Glücksspielgesetzen zur Teilnahme vom Inland aus
Paragraph 9, VStG verantwortet zu haben (dritte Tatvariante des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz). Unter das dritte Tatbild ist zu subsumieren, wenn jemand verbotene Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus zugänglich macht, der für die Duldung des Spielbetriebes oder für die Vermietung von Flächen für den Spielbetrieb oder für die Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb eine vermögenswerte Leistung als Entschädigung empfängt vergleiche VwGH vom 19.05.2017, Ra 2016/17/0173). Etwa ein Wirt, der sich von der Aufstellung der Geräte durch einen Betreiber (lediglich) eine Belebung des Getränkeumsatzes erhofft oder auch eine vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag der Automaten unabhängige Miete erhält vergleiche VwGH vom 26.04.2016, Ra 2016/17/0273). Nach den Sachverhaltsfeststellungen, welche im Übrigen vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 10.4.2018 unbestritten blieben (Aufstellung der Glücksspielautomaten im von der BC GmbH betriebenen Lokal) ist der Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe die dritte Tatvariante (unternehmerisch zugänglich machen) zu verantworten, nicht entgegenzutreten. Das Verwaltungsgericht kann im vorliegenden Tatvorwurf den von der Beschwerdeführerin behaupteten – von ihr im Übrigen aber nicht näher ausgeführten – Verstoß gegen die Konkretisierungserfordernisse nach § 44a VStG nicht erkennen. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entsprach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.3.2010, 2010/17/0017 mwN) zu § 44a Z 1 VStG. Sie war so präzise, dass die Beschwerdeführerin ihre Verteidigungsrechte wahren konnte und sie nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Das Verwaltungsgericht kann im vorliegenden Tatvorwurf den von der Beschwerdeführerin behaupteten – von ihr im Übrigen aber nicht näher ausgeführten – Verstoß gegen die Konkretisierungserfordernisse nach Paragraph 44 a, VStG nicht erkennen. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entsprach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.3.2010, 2010/17/0017 mwN) zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Sie war so präzise, dass die Beschwerdeführerin ihre Verteidigungsrechte wahren konnte und sie nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin
G die gegenständliche Übertretung zu verantworten hat. An Verschulden ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin
Paragraph 9, VStG die gegenständliche Übertretung zu verantworten hat. An Verschulden ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Es muss nicht extra betont werden, dass das unternehmerische Zugänglichmachen von Glücksspielapparaten bzw -automaten außerhalb einer Spielbank mit einem besonderen Unrechtsgehalt behaftet ist. Sollen doch das nicht kontrollierte, illegale Glücksspiel und die Übervorteilung von Personen damit verhindert werden. Hinzu kommt eine nicht unerhebliche Anzahl an Spielern, die gerade durch diese (unkontrollierten) Automatenspiele in Abhängigkeit geraten und ihre Existenz (und die ihrer Familie) aufs Spiel setzen. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte durch seinen Tatbeitrag in nicht unerheblichem Maße zu wider gehandelt. Auch die Intensität der Beeinträchtigung ist, die Anzahl der Geräte, die Aufstellungsdauer und den möglichen Spieleinsatz berücksichtigend, nicht zu vernachlässigen. Allgemein bekannt ist und musste deshalb auch der Beschwerdeführerin als
G Verantwortliche der Lokalbetreiberin bekannt sein, dass in Salzburg ein grundsätzliches Verbot von Landesausspielungen mittels Glücksspielgeräten besteht und derartige Ausspielungen in Österreich einer Monopolregelung bzw restriktiven gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Es ist daher zumindest von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.Allgemein bekannt ist und musste deshalb auch der Beschwerdeführerin als
Paragraph 9, VStG Verantwortliche der Lokalbetreiberin bekannt sein, dass in Salzburg ein grundsätzliches Verbot von Landesausspielungen mittels Glücksspielgeräten besteht und derartige Ausspielungen in Österreich einer Monopolregelung bzw restriktiven gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Es ist daher zumindest von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz mit zwei Glücksspielgeräten zu verantworten, eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer gleichgelagerten Übertretung bzw. eine verwaltungsstrafrechtliche einschlägige Vormerkung liegt derzeit nicht vor. Es kommt daher der Strafrahmen des § 52 Abs 2 erster Strafrahmen zur Anwendung, der bei der (erstmaligen) Übertretung mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00 je Glücksspielautomaten vorsieht. Die belangte Behörde hat somit jeweils eine Geldstrafe knapp über der Mindeststrafe verhängt. Was die Berücksichtigung der subjektiven Strafbemessungskriterien angeht, ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass zum Tatzeitpunkt der Milderungsgrund der Unbescholtenheit vorgelegen ist. Straferschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Mildernd war jedoch weiters die lange Verfahrensdauer zu werten. Die Beschwerdeführerin hat eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz mit zwei Glücksspielgeräten zu verantworten, eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer gleichgelagerten Übertretung bzw. eine verwaltungsstrafrechtliche einschlägige Vormerkung liegt derzeit nicht vor. Es kommt daher der Strafrahmen des Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafrahmen zur Anwendung, der bei der (erstmaligen) Übertretung mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00 je Glücksspielautomaten vorsieht. Die belangte Behörde hat somit jeweils eine Geldstrafe knapp über der Mindeststrafe verhängt. Was die Berücksichtigung der subjektiven Strafbemessungskriterien angeht, ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass zum Tatzeitpunkt der Milderungsgrund der Unbescholtenheit vorgelegen ist. Straferschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Mildernd war jedoch weiters die lange Verfahrensdauer zu werten. Die persönlichen Verhältnisse sind als unterdurchschnittlich einzustufen (vermögenslos, ausständige Strafen in der Höhe von € 55.000,00). Die nun verhängte Geldstrafe ist Höhe der Mindeststrafe entspricht jedenfalls dem § 19 VStG und ist insbesondere aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten. Die nun verhängte Geldstrafe ist Höhe der Mindeststrafe entspricht jedenfalls dem Paragraph 19, VStG und ist insbesondere aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten. Schon im Hinblick auf den angeführten Unrechtsgehalt und die Tatsache, dass das Verschulden im typischen Tatbildbereich der Fahrlässigkeit lag und nicht als geringfügig erachtet werden kann, liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Geldstrafe
G nicht vor (VwGH 18.10.2007, 2006/09/0031). Schon im Hinblick auf den angeführten Unrechtsgehalt und die Tatsache, dass das Verschulden im typischen Tatbildbereich der Fahrlässigkeit lag und nicht als geringfügig erachtet werden kann, liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Geldstrafe
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht vor (VwGH 18.10.2007, 2006/09/0031). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.10.371.1.18.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.