← Österreich

{'item': '405-6/122/1/6-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum03.09.2018 Geschäftszahl405-6/122/1/6-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde der AA GmbH, AB 12, 5020 Salzburg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AL AC, AE 7A, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 11.04.2018, Zahl 01/01/xxx/2017/027,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde der AA GmbH, Ausschussbericht 12, 5020 Salzburg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AL AC, AE 7A, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 11.04.2018, Zahl 01/01/xxx/2017/027, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Eingabe vom 08.03.2018 (Datum des Eingangsstempels) teilte Herr AJ AI als „Inhaber des Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten am Standort AB 12, 5020 Salzburg“, der belangten Behörde mit, dass der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer Ing. AM AN ausgeschieden sei und er selbst nunmehr die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers innehaben werde. Mit Eingabe vom 08.03.2018 (Datum des Eingangsstempels) teilte Herr AJ AI als „Inhaber des Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten am Standort Ausschussbericht 12, 5020 Salzburg“, der belangten Behörde mit, dass der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer Ing. AM AN ausgeschieden sei und er selbst nunmehr die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers innehaben werde. Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde in einem Verfahren gemäß § 345 GewO fest, mit der in Rede stehenden, am 08.03.2018 eingelangten Eingabe habe die AA GmbH Herrn AJ AI als gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten“ namhaft gemacht. Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde in einem Verfahren gemäß Paragraph 345, GewO fest, mit der in Rede stehenden, am 08.03.2018 eingelangten Eingabe habe die AA GmbH Herrn AJ AI als gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten“ namhaft gemacht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung von AJ AI zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der AA GmbH für die Ausübung des genannten Gewerbes am in Rede stehenden Standort lägen nicht vor. Deshalb werde die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 345 Abs 5 GewO untersagt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung von AJ AI zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der AA GmbH für die Ausübung des genannten Gewerbes am in Rede stehenden Standort lägen nicht vor. Deshalb werde die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß Paragraph 345, Absatz 5, GewO untersagt. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. II. Beweiswürdigung.römisch zwei. Beweiswürdigung. Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt, insbesondere aus der Eingabe des AJ AI vom 08.03.2018 und aus dem angefochtenen Bescheid. III. Rechtliche Beurteilung: römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

  1. Beim in Rede stehenden Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten“ handelt es sich um ein Gewerbe im Sinne des § 94 Z 5 GewO (Baumeister).
  2. Beim in Rede stehenden Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten“ handelt es sich um ein Gewerbe im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 5, GewO (Baumeister). Gemäß § 95 Abs 1 und 2 GewO ist bei diesem Gewerbe die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Gemäß Paragraph 95, Absatz eins und 2 GewO ist bei diesem Gewerbe die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist gemäß § 95 Abs 2 leg cit „auf Ansuchen des Gewerbeinhabers“ zu erteilen, wenn die im § 39 Abs 2 bzw § 47 Abs 2 leg. cit. angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Genehmigung ist gemäß Paragraph 95, Absatz 2, leg cit „auf Ansuchen des Gewerbeinhabers“ zu erteilen, wenn die im Paragraph 39, Absatz 2, bzw Paragraph 47, Absatz 2, leg. cit. angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Genehmigung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers für das genannte Gewerbe stellt einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Liegen die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vor, ist der Antrag in einem derartigen Verfahren als unbegründet abzuweisen. Bei der Prüfung, ob ein Antrag einer meritorischen Erledigung zuzuführen ist oder nicht, hat die Behörde von den Angaben des Antragstellers auszugehen. Voraussetzung für eine meritorische Entscheidung ist jedoch, dass der Antrag vom Gewerbeinhaber gestellt wird.
  3. Im gegenständlichen Fall hat Herr AI, welcher Inhaber des Gewerbes „Baugewerbetreibender gemäß § 94 Z 5 GewO, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten“ am Standort Salzburg, AE 7a ist, der Behörde als „Inhaber“ des Gewerbes mit dem genannten Wortlaut „am Standort AB 12, 5020 Salzburg“ angezeigt, dass er nunmehr selbst gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Ausübung des genannten Gewerbes am Standort AB 12, 5020 Salzburg, sei.
  4. Im gegenständlichen Fall hat Herr AI, welcher Inhaber des Gewerbes „Baugewerbetreibender gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, GewO, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten“ am Standort Salzburg, AE 7a ist, der Behörde als „Inhaber“ des Gewerbes mit dem genannten Wortlaut „am Standort Ausschussbericht 12, 5020 Salzburg“ angezeigt, dass er nunmehr selbst gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Ausübung des genannten Gewerbes am Standort Ausschussbericht 12, 5020 Salzburg, sei. Da laut Gewerberegister die AA GmbH, Firmenbuchnummer yy, (als juristische Person) Inhaberin des genannten Gewerbes am Standort 5020 Salzburg, AB 12 ist, hätte diese Gesellschaft den Antrag auf Bewilligung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu stellen gehabt.Da laut Gewerberegister die AA GmbH, Firmenbuchnummer yy, (als juristische Person) Inhaberin des genannten Gewerbes am Standort 5020 Salzburg, Ausschussbericht 12 ist, hätte diese Gesellschaft den Antrag auf Bewilligung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu stellen gehabt. Der vorgelegte Verfahrensakt enthält jedoch keinen Antrag der AA GmbH auf Genehmigung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Da die von AJ AI (im eigenen Namen) eingebrachte Anzeige keinen Hinweis darauf enthält, dass er im Namen und mit Vollmacht der AA GmbH gehandelt habe, war die belangte Behörde nicht berechtigt, einen (negativen) Feststellungsbescheid über einen Antrag der AA GmbH auf Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu erlassen. Da sie das getan hat, hat sie den angefochtenen Bescheid infolge Unzuständigkeit mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl zB VwGH 23.02.2006, 2005/16/0243). Da die von AJ AI (im eigenen Namen) eingebrachte Anzeige keinen Hinweis darauf enthält, dass er im Namen und mit Vollmacht der AA GmbH gehandelt habe, war die belangte Behörde nicht berechtigt, einen (negativen) Feststellungsbescheid über einen Antrag der AA GmbH auf Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu erlassen. Da sie das getan hat, hat sie den angefochtenen Bescheid infolge Unzuständigkeit mit Rechtswidrigkeit belastet vergleiche zB VwGH 23.02.2006, 2005/16/0243). Der im eigenen Namen gestellte Antrag des AJ AI war weder einer Verbesserung zugänglich, noch konnte er - aufgrund der klaren und zweifelsfreien Formulierung des Inhaltes - als Antrag der AA GmbH ausgelegt werden. Wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben. Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.
  5. Der Vollständigkeit halber sei (für ein weiteres Verfahren) noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall nicht ein Verfahren gemäß § 345 GewO (Anzeigeverfahren mit abschließendem Feststellungsbescheid), sondern ein Verfahren gemäß § 341 GewO (Genehmigungsverfahren) durchzuführen gewesen wäre.
  6. Der Vollständigkeit halber sei (für ein weiteres Verfahren) noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall nicht ein Verfahren gemäß Paragraph 345, GewO (Anzeigeverfahren mit abschließendem Feststellungsbescheid), sondern ein Verfahren gemäß Paragraph 341, GewO (Genehmigungsverfahren) durchzuführen gewesen wäre.
  7. Gegen dieses Erkenntnis ist ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Entscheidungen über einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt nicht ab.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Entscheidungen über einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.6.122.1.6.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.