RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum06.09.2018 Geschäftszahl405-8/27/1/13-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von Frau Mag.pharm. AB AA, AE 8, AC AD, vertreten durch die AF Rechtsanwälte GmbH, AH 21A, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft BC vom 07.02.2018, Zahl xxx,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von Frau Mag.pharm. Ausschussbericht AA, AE 8, AC AD, vertreten durch die AF Rechtsanwälte GmbH, AH 21A, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft BC vom 07.02.2018, Zahl xxx, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 27.04.2015 wies die belangte Behörde den Antrag von Mag. pharm. BD BE vom 11.02.2014 auf Bewilligung des Betriebs einer öffentlichen Apotheke mit dem Standort „Von der Kreuzung BF mit der BG Landesstraße L y in südlicher Richtung beidseitig entlang dieser bis zur BH (BI B z), diese beidseitig entlang in südöstlicher Richtung bis zur BJ, diese beidseitig entlang in südlicher Richtung bis zur BK, diese beidseitig entlang in nordwestlicher Richtung bis zum BL, diesen beidseitig entlang in westlicher Richtung bis zum BM, diesen beidseitig entlang in nordwestlicher Richtung über die BN und weiter in nordwestlicher Richtung bis zur BO B a, diese beidseitig entlang in nördlicher bzw nordwestlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der BP Landesstraße L b, von dort eine gedachte gerade Linie in südöstlicher Richtung bis zur Kreuzung BQ mit dem BF, von dort zurück zum Ausgangspunkt“ mangels eines Bedarfs iSd § 10 Apothekengesetz ab. 1. Mit Bescheid vom 27.04.2015 wies die belangte Behörde den Antrag von Mag. pharm. BD BE vom 11.02.2014 auf Bewilligung des Betriebs einer öffentlichen Apotheke mit dem Standort „Von der Kreuzung BF mit der BG Landesstraße L y in südlicher Richtung beidseitig entlang dieser bis zur BH (BI B z), diese beidseitig entlang in südöstlicher Richtung bis zur BJ, diese beidseitig entlang in südlicher Richtung bis zur BK, diese beidseitig entlang in nordwestlicher Richtung bis zum BL, diesen beidseitig entlang in westlicher Richtung bis zum BM, diesen beidseitig entlang in nordwestlicher Richtung über die BN und weiter in nordwestlicher Richtung bis zur BO B a, diese beidseitig entlang in nördlicher bzw nordwestlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der BP Landesstraße L b, von dort eine gedachte gerade Linie in südöstlicher Richtung bis zur Kreuzung BQ mit dem BF, von dort zurück zum Ausgangspunkt“ mangels eines Bedarfs iSd Paragraph 10, Apothekengesetz ab. Die Abweisung erfolgte, weil im Falle der Neuerrichtung der von Mag.pharm. BE beantragten öffentlichen Apotheke mit dem dargestellten Standort und der genannten Betriebsstätte „BC, BH 16“ für die bestehende BR-Apotheke weniger als 5.500 zu versorgende Personen verblieben wären. 2. Mit Eingabe vom 14.12.2016 (Datum des Eingangsstempels) beantragte die Beschwerdeführerin Mag. pharm. AB AA bei der belangten Behörde die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in BC mit dem Standort „Von BS 151 in gerader Linie nach Osten bis zum Geleis der Eisenbahnlinie, dieser Richtung südost folgend bis zur Kreuzung mit der BT, der BT folgend bis zur Kreuzung mit der BV 95, dieser nach nordwest folgend bis zur Kreuzung mit der BV 96, der BV 96 folgend bis zu deren Kreuzung mit dem Weg BU, von dort in gerader Linie zum BS 151 (Ausgangspunkt)“.2. Mit Eingabe vom 14.12.2016 (Datum des Eingangsstempels) beantragte die Beschwerdeführerin Mag. pharm. Ausschussbericht AA bei der belangten Behörde die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in BC mit dem Standort „Von BS 151 in gerader Linie nach Osten bis zum Geleis der Eisenbahnlinie, dieser Richtung südost folgend bis zur Kreuzung mit der BT, der BT folgend bis zur Kreuzung mit der BV 95, dieser nach nordwest folgend bis zur Kreuzung mit der BV 96, der BV 96 folgend bis zu deren Kreuzung mit dem Weg BU, von dort in gerader Linie zum BS 151 (Ausgangspunkt)“. Als Betriebsstätte wurde „BC, BS 151“ genannt. 3. Nach Kundmachung des Ansuchens in der Salzburger Landes-Zeitung (Erscheinungstermin x.x.
- xx)ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom x.x.xx die Österreichische Apothekerkammer um Erstattung eines Gutachtens gemäß § 10 Abs 7 Apothekengesetz.3. Nach Kundmachung des Ansuchens in der Salzburger Landes-Zeitung (Erscheinungstermin x.x.
- xx)ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom x.x.xx die Österreichische Apothekerkammer um Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.02.2018 wies die belangte Behörde sodann den in Rede stehenden Antrag gemäß § 47 Abs 2 Apothekengesetz ab, ohne das in Auftrag gegebene Gutachten abzuwarten. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.02.2018 wies die belangte Behörde sodann den in Rede stehenden Antrag gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Apothekengesetz ab, ohne das in Auftrag gegebene Gutachten abzuwarten. Begründend führte sie aus, mit Bescheid vom 27.04.2015, Zahl yyy, sei der Antrag von Mag. pharm. BD BE auf Bewilligung des Betriebs einer öffentlichen Apotheke mit dem oben angeführten Standort abgewiesen worden. Der genannte Standort aus dem Antrag von Mag.pharm. BE überschneide sich mit dem verfahrensgegenständlichen Standort. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Standorte der Antragstellerinnen Mag.pharm. AA und Mag.pharm. BE deckungsgleich seien. Das Versorgungsgebiet von Mag.pharm. BE weise 152,28 Hektar auf, das Versorgungsgebiet von Mag.pharm. AA 143,69 Hektar. Davon seien 100 Hektar exakt deckungsgleich, lediglich in Bereichen von unverbauten Gebietsteilen und einzelnen Weilern sowie im Bereich der BK seien keine Überschneidungen gegeben. Eine wesentliche Veränderung der maßgebenden lokalen Verhältnisse sei seit dem 27.04.2015 nicht eingetreten. Somit sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen. 5. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der (zusammengefasst) im Wesentlichen ausgeführt wird, die belangte Behörde habe das gegenständliche Ansuchen nach einem Jahr und zwei Monaten im Ergebnis a limine zurückgewiesen, obwohl sie zuvor ein Bedarfsprüfungsverfahren eingeleitet und die Beschwerdeführerin nach Kundmachung des Standortes und nach Einlangen der Einsprüche der Nachbarapotheker auch zur Stellungnahme aufgefordert habe. Die gegenständliche Entscheidung sei inhaltlich rechtswidrig, zumal eine Identität der Standorte nicht vorliege. Der bloße Umstand, dass das Versorgungsgebiet der Beschwerdeführerin 143,69 Hektar aufweise, wovon zwei Drittel angeblich deckungsgleich mit dem Versorgungsgebiet der Antragstellerin Mag.pharm. BE seien, lasse für sich alleine nicht die Schlussfolgerung zu, dass es sich um den gleichen Standort im Sinne des § 47 Abs 2 Apothekengesetz handle.Die gegenständliche Entscheidung sei inhaltlich rechtswidrig, zumal eine Identität der Standorte nicht vorliege. Der bloße Umstand, dass das Versorgungsgebiet der Beschwerdeführerin 143,69 Hektar aufweise, wovon zwei Drittel angeblich deckungsgleich mit dem Versorgungsgebiet der Antragstellerin Mag.pharm. BE seien, lasse für sich alleine nicht die Schlussfolgerung zu, dass es sich um den gleichen Standort im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, Apothekengesetz handle. Der angefochtene Bescheid sei zudem mangelhaft, weil dieser nicht die von Mag.pharm. BE genannte Betriebsstätte beinhalte. Darüber hinaus sei die nunmehr beantragte Betriebsstätte der Beschwerdeführerin 2,2 km von der Betriebsstätte der bereits seit Jahren existierenden BR-Apotheke in BC, BW 6, entfernt. Aus der Lage der beantragten Betriebsstätte (gemeint: „BS 151“) und der Entfernung zur Betriebsstätte der BR-Apotheke ergebe sich deutlich, dass aufgrund des Neuansuchens der Beschwerdeführerin ein Kundenverlust der BR-Apotheke nicht zu erwarten sei. Dieser Umstand hätte die belangte Behörde veranlassen müssen, ein Gutachten gemäß § 10 Apothekengesetz einzuholen und eine Bedarfsprüfung durchzuführen. Dieses Gutachten hätte deutlich gezeigt, dass der BR-Apotheke weiterhin über 5.500 zu versorgende Personen verbleiben.Darüber hinaus sei die nunmehr beantragte Betriebsstätte der Beschwerdeführerin 2,2 km von der Betriebsstätte der bereits seit Jahren existierenden BR-Apotheke in BC, BW 6, entfernt. Aus der Lage der beantragten Betriebsstätte (gemeint: „BS 151“) und der Entfernung zur Betriebsstätte der BR-Apotheke ergebe sich deutlich, dass aufgrund des Neuansuchens der Beschwerdeführerin ein Kundenverlust der BR-Apotheke nicht zu erwarten sei. Dieser Umstand hätte die belangte Behörde veranlassen müssen, ein Gutachten gemäß Paragraph 10, Apothekengesetz einzuholen und eine Bedarfsprüfung durchzuführen. Dieses Gutachten hätte deutlich gezeigt, dass der BR-Apotheke weiterhin über 5.500 zu versorgende Personen verbleiben. Die – von der Behörde unterlassene – Überprüfung der maßgeblichen lokalen Verhältnisse in BC hätte gezeigt, dass sich sowohl die Zahl der Arbeitsplätze in BC erhöht habe, als auch die Zahl der Pendler enorm angestiegen sei. Im gegenständlichen Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin nunmehr, den ursprünglich beantragten Standort wie folgt abzuändern und zu verkleinern: „Von BS 151 in gerader Linie nach Osten bis zum Gleis der Eisenbahnlinie, dieser Richtung Südost folgend bis zur Kreuzung BH 14, in gedachter Linie nach Westen bis zur Kreuzung B z mit der Straße BX, nach rechts einbiegend in die Straße BX, dieser nach Norden folgend bis zur Querstraße BX, von dort in gerader Linie Richtung Nordosten nach BS 151, zurück zum Ausgangspunkt, beide Straßenzüge beidseitig.“ 6. Im Beschwerdeverfahren wurden insbesondere zu den Fragen, ob es sich bei den in Rede stehenden Standorten jeweils um „denselben Standort“ im Sinne des Gesetzes handelt und ob sich zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides im Bedarfsprüfungsverfahren Mag.pharm. BE (vom 29.04.2015) und dem Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Ansuchens (am 14.12.2016) im zu beurteilenden Bereich die verfahrensrelevanten „lokalen Verhältnisse“ wesentlich geändert haben, vom Verwaltungsgericht Stellungnahmen der belangten Behörde und der Österreichischen Apothekerkammer eingeholt. Zudem wurde an die Österreichische Apothekerkammer die Frage gerichtet, ob die unterschiedlichen Betriebsstätten („BH 16“ im Ansuchen Mag.pharm. BE und „BS 151“ im Ansuchen Mag.pharm. AA) zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Bedarfssituation führen. 6.1. Von der belangten Behörde wurde (zusammengefasst) mitgeteilt, dass sich die Standorte in den wesentlichen Bereichen überschneiden und dass sich die maßgeblichen lokalen Verhältnisse nicht geändert hätten. Eine Änderung der Betriebsstätte hätte zu keiner anderen Beurteilung der Bedarfssituation geführt. 6.2. In der Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 03.08.2018 wurde (zusammengefasst) festgestellt, dass sich die beiden beantragten Standorte (Mag. BE und Mag. AA) in ihren Zentrumsbereichen überschneiden, jedoch an ihren Außengrenzen zum Teil deutlich unterscheiden. So reiche der von Mag.pharm. AA beantragte Standort in Richtung Norden und Süden über den von Frau Mag.pharm. BE beantragten Standort hinaus, während in Richtung Osten und Westen der von Mag.pharm. BE beantragte Standort über jenen von Mag.pharm. AA beantragten Standort hinausreiche. Der von Mag.pharm. AA beantragte Standort umfasse die von Mag.pharm. BE angegebene Betriebsstätte gerade noch an der östlichen Standortgrenze. Hingegen liege die von Mag.pharm. AA angegebene Betriebsstätte außerhalb des von Mag.pharm. BE beantragten Standortes. Die „lokalen Verhältnisse“, welche für die Bedarfsprüfung relevant sind, hätten sich seit der Beurteilung im Verfahren Mag.pharm. BE nur unwesentlich geändert, wenn man als Beurteilungsgrundlage die (ursprünglich genannte) Betriebsstätte „BH 6“ heranziehe. Die nunmehr im Antrag der Beschwerdeführerin enthaltene Betriebsstätte „BS 151“ führe jedoch zu einer anderen Beurteilung der Bedarfssituation. Ausgehend von der Betriebsstätte „BS 151“ ergäbe sich bei einer Neuerrichtung der von der Beschwerdeführerin beantragten Apotheke ein verbleibendes Versorgungspotential von 5.570 Personen für die BR-Apotheke in BC. 7. In der Sache wurde am 09.08.2018 beim Verwaltungsgericht Salzburg eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit den Vertretern der Verfahrensparteien und der Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer erörtert wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: 1. Mag.pharm. BD BE beantragte am 11.02.2014 die Bewilligung des Betriebs einer öffentlichen Apotheke mit dem unter I.1. umschriebenen Standort und der geplanten Betriebsstätte „BC, BH 16“.1. Mag.pharm. BD BE beantragte am 11.02.2014 die Bewilligung des Betriebs einer öffentlichen Apotheke mit dem unter römisch eins.1. umschriebenen Standort und der geplanten Betriebsstätte „BC, BH 16“. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 27.04.2015 mangels eines Bedarfs an einer neu zu errichtenden Apotheke iSd § 10 Apothekengesetz abgewiesen.Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 27.04.2015 mangels eines Bedarfs an einer neu zu errichtenden Apotheke iSd Paragraph 10, Apothekengesetz abgewiesen. Am 14.12.2016 beantragte Mag.pharm. AA die Bewilligung des Betriebs einer öffentlichen Apotheke mit dem unter I.2. umschriebenen Standort und der geplanten Betriebsstätte „BC, BS 151“. Dieser Antrag wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.02.2018 gemäß § 47 Abs 2 Apothekengesetz abgewiesen, weil die Standorte deckungsgleich seien und eine wesentliche Veränderung der maßgebenden lokalen Verhältnisse seit dem 27.04.2015 nicht eingetreten sei.Am 14.12.2016 beantragte Mag.pharm. AA die Bewilligung des Betriebs einer öffentlichen Apotheke mit dem unter römisch eins.2. umschriebenen Standort und der geplanten Betriebsstätte „BC, BS 151“. Dieser Antrag wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.02.2018 gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Apothekengesetz abgewiesen, weil die Standorte deckungsgleich seien und eine wesentliche Veränderung der maßgebenden lokalen Verhältnisse seit dem 27.04.2015 nicht eingetreten sei. 2. Die planliche Darstellung (siehe unten) zeigt, dass sich die beiden Standorte (blaue Linie: Mag.pharm. AA; rote Linie: Mag.pharm. BE) im zentralen Bereich in beträchtlichen Teilen überschneiden, jedoch hinsichtlich der Gesamtfläche und hinsichtlich der Randbereiche und der Außengrenzen nicht unbeträchtlich voneinander abweichen. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Betriebsstätte „BS 151“ (im Nordwesten) liegt von der Betriebsstätte der benachbarten BR-Apotheke (im Südosten) deutlich weiter entfernt, als die von Mag.pharm. BE beantragte Betriebsstätte „BH 16“. Zudem liegt die Betriebsstätte „BS 151“ außerhalb des von Mag.pharm. BE beantragten Standortes (rote Linie). „Abbildung Lageplan Betriebsstätten“ 3. Bereits die Situierung der zu beurteilenden (neuen) Betriebsstätte „BS 151“ führt zu einer wesentlichen bedarfsrelevanten Veränderung der im Verfahren Mag.pharm. BE beurteilten lokalen Verhältnisse. Ausgehend von der (neuen) Betriebsstätte der von Mag.pharm. AA beantragten, neu zu errichtenden Apotheke verbleibt nunmehr für die BR-Apotheke (bereits ohne Berücksichtigung von zusätzlich zu versorgenden Personen, wie zB Touristen etc) ein Versorgungspotential von 5.570 Personen. 4. Der oben unter 1. bis 3. angeführte, als erwiesen anzunehmende Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Behördenaktes und aus der nachvollziehbaren Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 03.08.2018 zu den zu vergleichenden lokalen Verhältnissen der Bedarfsprüfungsverfahren „Mag.pharm. BE“ und „Mag.pharm. AA“. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden von den beteiligten Parteien in der mündlichen Verhandlung am 09.08.2018 nicht in Zweifel gezogen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: 1. Gemäß § 47 Abs 2 Apothekengesetz ist ein Konzessionsantrag eines Bewerbers von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der in § 10 bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist.1. Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Apothekengesetz ist ein Konzessionsantrag eines Bewerbers von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der in Paragraph 10, bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. 2. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die während eines Konzessionsbewilligungsverfahrens vorgenommene Änderung der voraussichtlichen Betriebsstätte innerhalb des Standortes nur dann keine die Sache in ihrem Wesen verändernde Antragsänderung darstellt, wenn unter dem Gesichtspunkt der Situierung der Betriebsstätte keine andere Beurteilung der Bedarfssituation gegeben ist (vgl zB VwGH 18.02.2010, 2008/10/0079), war im gegenständlichen Fall die vorgenommene Änderung der Betriebsstätte bei der Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen iSd § 47 Abs 2 Apothekengesetz (nicht) eingetreten ist, zu berücksichtigen.die während eines Konzessionsbewilligungsverfahrens vorgenommene Änderung der voraussichtlichen Betriebsstätte innerhalb des Standortes nur dann keine die Sache in ihrem Wesen verändernde Antragsänderung darstellt, wenn unter dem Gesichtspunkt der Situierung der Betriebsstätte keine andere Beurteilung der Bedarfssituation gegeben ist vergleiche zB VwGH 18.02.2010, 2008/10/0079), war im gegenständlichen Fall die vorgenommene Änderung der Betriebsstätte bei der Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen iSd Paragraph 47, Absatz 2, Apothekengesetz (nicht) eingetreten ist, zu berücksichtigen. Die Prüfung des Bedarfs an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke hat sich nach den gesetzlichen Vorgaben an der Anzahl der von den Betriebsstätten der künftigen und der bestehenden Apotheke aus zu versorgenden Personen zu orientieren. Diese Prüfung ist auf die 4 km-Umkreise der bestehenden und der neuen Apotheke zu beziehen. Wie sich aus der nachvollziehbaren und schlüssigen Stellungnahme der Apothekerkammer ergibt, bewirkte die im gegenständlichen Fall vorgenommene Änderung der Betriebsstätte (von „BH 16“ auf „BS 151“) eine deutliche Änderung der bei der Beurteilung der Bedarfssituation zu berücksichtigenden lokalen Verhältnisse. Während das Bewilligungsansuchen von Frau Mag.parm. BE noch abgewiesen wurde, weil im Falle der Neuerrichtung der beantragten öffentlichen Apotheke mit dem dargestellten Standort und der Betriebsstätte „BC, BH 16“, für die bestehende BR-Apotheke weniger als 5.500 zu versorgende Personen verblieben wären, verbleibt im Falle der Neuerrichtung der von der Beschwerdeführerin Mag.pharm. AA beantragten öffentlichen Apotheke - ausgehend von der (neuen) Betriebsstätte „BS 151“ - für die BR-Apotheke bereits ohne Berücksichtigung von zusätzlich zu versorgenden Personen (wie zB Touristen etc) ein Versorgungspotential von 5.570 Personen. Schon aus diesem Grunde liegen die Voraussetzungen für eine Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags der Beschwerdeführerin gemäß § 47 Abs 2 Apothekengesetz nicht vor.Schon aus diesem Grunde liegen die Voraussetzungen für eine Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Apothekengesetz nicht vor. Dazu kommt, dass sich die zu vergleichenden Standorte an ihren Außengrenzen zum Teil deutlich unterscheiden und dass die (neue) Betriebsstätte „BS 151“ außerhalb jenes Standortes liegt, welcher im Verfahren über den von Mag.pharm. BE gestellten Antrag zu beurteilen war. Zudem wurde der Standort in der gegenständlichen Beschwerde noch weiter eingeschränkt. Somit entspricht der verfahrensgegenständliche Konzessionsantrag nicht einem früheren Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort und haben sich auch die für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnisse - wie oben gezeigt wurde - wesentlich verändert. Da die Voraussetzungen für die Abweisung gemäß § 47 Apothekengesetz im gegenständlichen Fall somit nicht vorlagen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.Da die Voraussetzungen für die Abweisung gemäß Paragraph 47, Apothekengesetz im gegenständlichen Fall somit nicht vorlagen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für eine Abweisung eines Antrags gemäß § 47 Apothekengesetz nicht ab. Zudem war die vorliegende Einzelfallentscheidung schon aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes zu treffen.3. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für eine Abweisung eines Antrags gemäß Paragraph 47, Apothekengesetz nicht ab. Zudem war die vorliegende Einzelfallentscheidung schon aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes zu treffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.8.27.1.13.2018