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{'item': '405-10/540/1/8-2018'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 1§ 2§ 4§ 53§ 54§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum07.09.2018 Geschäftszahl405-10/540/1/8-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richte

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm §§ 50 Abs 4 und 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 50, Absatz 4 und 52 Absatz eins, Ziffer 5, Glücksspielgesetz (GSpG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 500 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 500 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 03.04.2018, Zl xxx, wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe als eine Person, die in einem Lokal in AU, AV 5, Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten habe, gegen die Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs 4 GSpG verstoßen, da sie während einer Lokalkontrolle durch Organe der Finanzpolizei jede nähere Auskunft zu den Geräten sowie die Herausgabe von Spielgeld verweigert habe. Dies, obwohl sie von den Kontrollorganen ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen und die Folgen der Nichteinhaltung hingewiesen worden sei. Sie habe daher eine Verwaltungsübertretung

§ 52Abs 1 Z 5 GSp

G zu verantworten und wurde für diese Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500 (Ersatzfreiheitsstrafe: 35 Stunden) gegen sie verhängt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 03.04.2018, Zl xxx, wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe als eine Person, die in einem Lokal in AU, AV 5, Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten habe, gegen die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen, da sie während einer Lokalkontrolle durch Organe der Finanzpolizei jede nähere Auskunft zu den Geräten sowie die Herausgabe von Spielgeld verweigert habe. Dies, obwohl sie von den Kontrollorganen ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen und die Folgen der Nichteinhaltung hingewiesen worden sei. Sie habe daher eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG zu verantworten und wurde für diese Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500 (Ersatzfreiheitsstrafe: 35 Stunden) gegen sie verhängt. In der fristgerechten Beschwerde vom 03.05.2018 führte die Beschwerdeführerin (zu-sammengefasst) aus, dass sie die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen und sie gegen keine ihr zukommende Mitwirkungspflicht verstoßen habe. Zudem spreche sie nur sehr gebrochenes Deutsch und habe sie weder die Aufforderungen verstanden noch habe sie die ihr vorgelegten Unterlagen ausreichend übersetzen können. Weshalb kein Dolmetscher beigezogen worden sei, sei ihr nicht klar. Aus diesen Gründen habe sie auch keine Unterschrift geleistet, da sie keine Inhalte bestätigen wollte, die sie nicht verstanden habe. Davon, dass ihr die rechtlichen Grundlagen der Amtshandlung mit einfachen Worten erklärt worden seien, könne keine Rede sein. Nach weiterer Erklärung durch die Finanzpolizei, habe sie die Ermöglichung von Testspielen ohnehin nicht verweigert. Einer Bestrafung stehe im Übrigen auch das unionsrechtliche Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes entgegen, da mit einem Straferkenntnis gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen würde. Zudem wäre die verhängte Strafe, selbst bei Wahrunterstellung, drastisch überhöht, da die Beschuldigte die Amtshandlung nicht aktiv behindert habe. Sie beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sodann möge der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.In der fristgerechten Beschwerde vom 03.05.2018 führte die Beschwerdeführerin (zu-sammengefasst) aus, dass sie die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen und sie gegen keine ihr zukommende Mitwirkungspflicht verstoßen habe. Zudem spreche sie nur sehr gebrochenes Deutsch und habe sie weder die Aufforderungen verstanden noch habe sie die ihr vorgelegten Unterlagen ausreichend übersetzen können. Weshalb kein Dolmetscher beigezogen worden sei, sei ihr nicht klar. Aus diesen Gründen habe sie auch keine Unterschrift geleistet, da sie keine Inhalte bestätigen wollte, die sie nicht verstanden habe. Davon, dass ihr die rechtlichen Grundlagen der Amtshandlung mit einfachen Worten erklärt worden seien, könne keine Rede sein. Nach weiterer Erklärung durch die Finanzpolizei, habe sie die Ermöglichung von Testspielen ohnehin nicht verweigert. Einer Bestrafung stehe im Übrigen auch das unionsrechtliche Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes entgegen, da mit einem Straferkenntnis gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen würde. Zudem wäre die verhängte Strafe, selbst bei Wahrunterstellung, drastisch überhöht, da die Beschuldigte die Amtshandlung nicht aktiv behindert habe. Sie beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sodann möge der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden. Im Zuge des Verfahrens nahm das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amts-wegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt. Die diesbezügliche Unterlagenauflistung wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Ladung übermittelt. Zu diesen Unterlagen nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 01.08.2018 Stellung. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht am 08.08.2018 durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind der Vertreter der Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der Finanzpolizei erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden der Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes verlesen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt, unter Hinweis auf das EuGH-Verfahren Rechtssache C-444/18, den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Ein Kontrollorgan, der Einsatzleiter, wurde als Zeuge einvernommen. Die Beschwerdeführerin selbst ist zur Verhandlung nicht erschienen, da sich diese derzeit in Ungarn aufhalten soll. Über Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht, bezugnehmend auf den Antrag des Vertreters der Beschwerdeführerin, diese persönlich einzuvernehmen, wird mit E-Mail vom 27.08.2018 mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin in Ungarn aufhalte und diese in nächster Zeit nicht kommen könne. Feststellungen und Beweiswürdigung: Kontrollorgane des Finanzamtes Salzburg-Land, Finanzpolizei, haben am 29.06.2017 in einem Lokal ohne äußere Bezeichnung in der AV 5, AU, eine Kontrolle nach dem Glücksspiel- und Beschäftigungsrecht durchgeführt. Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsbürgerin und seit April 2015 bei der AW GmbH (Deutschland) beschäftigt. Zum Kontrollzeitpunkt hatte sie die Aufsicht im Lokal in der AV und hat sie, nachdem sie dem vorgeschickten einzelnen Kontrollorgan die Türe geöffnet hat, in der Folge auch die weiteren Kontrollorgane eingelassen. Im Lokal befanden sich zum Kontrollzeitpunkt zumindest zwei weitere Gäste und insgesamt sechs Glücksspielgeräte, die betriebsbereit aufgestellt waren und auf denen, wie sich bei der Testbespielung gezeigt hat, sogenannte Walzenspiele gespielt werden konnten. Letztlich wurden diese Geräte von der Finanzpolizei auch mit Versiegelungsplaketten versehen und (vorläufig) in Beschlag genommen. Die Beschwerdeführerin versteht hinreichend Deutsch und kann sie sich in dieser Sprache entsprechend ausdrücken. Auch mit (österreichischen) Gästen unterhält sie sich in dieser Sprache. Das Personenblatt „Finpol 9“ der Finanzpolizei hat sie in ungarischer Sprache erhalten und in Deutsch ausgefüllt. Die Kontrolle wurde vom Einsatzleiter der Amtshandlung ordnungsgemäß angemeldet. Über ihre Rechte wurde die Beschwerdeführerin belehrt und auf allfällige Rechtsfolgen hingewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge mehrmals aufgefordert, Spielgeld sowie die Schlüssel für die Geräte zur Verfügung zu stellen. Weiters wurde sie aufgefordert, Auskünfte zu den Geräten zu erteilen. Die Schlüssel und Chipkarten für die Geräte hat die Beschwerdeführerin herausgegeben, den weiteren Aufforderungen nach Herausgabe von Spielgeld und der Erteilung von Auskünften ist sie nicht nachgekommen. In beweiswürdigender Hinsicht: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verfahrensakt sowie auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung und die in der Beschwerdever-handlung verlesenen Unterlagen. Die Feststellungen zu den Räumlichkeiten, zur Aufstellung und zum Betrieb der Geräte beruhen auf Wahrnehmungen der Kontrollorgane und den, sehr spärlichen, Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit im Lokal, die im Zuge der Amtshandlung gemacht wurden. Die diesbezüglichen Angaben blieben während des Verfahrens allerdings unbestritten und wurden diese auch noch punktuell durch die Wahrnehmungen der Kontrollorgane bestätigt. Insofern erscheinen diese Ausführungen und die daraus ableitbaren Feststellungen unbedenklich. Die Feststellungen zum Ablauf der Amtshandlung und zum Verhalten der Beschwerdeführerin gründen sich auf die im behördlichen Akt aufliegenden Dokumentationen der Finanzpolizei sowie auf die Zeugenaussage des Einsatzleiters der dem Verfahren zugrundeliegenden Amtshandlung. Weder sind am Inhalt der Aussagen noch an der Glaubwürdigkeit der Zeugen Zweifel hervorgekommen. Der Zeuge konnte sich - offensichtlich aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin - noch sehr gut an die Amtshandlung erinnern. Auch haben sich in seinen Ausführungen keine Abweichungen oder Divergenzen bei der Schilderung seiner Wahrnehmungen gegenüber dem Akteninhalt gezeigt. Dies gilt vor allem auch für das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit und ihren Aufgaben im Zusammenhang mit den vorgefundenen Geräten. Ebenso wenig haben sich Gründe gezeigt, warum der Zeuge jemanden wahrheitswidrig belasten hätte sollen, zumal dieser unter disziplinar- und strafrechtlicher Verantwortung ausgesagt hat. Insgesamt hat das Verwaltungsgericht somit keine Veranlassung, die Zeugenaussage zum Ablauf der Amtshandlung und den getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Auch was die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin angeht besteht kein Zweifel daran, dass diese so ausreichend vorhanden und gegeben sind, dass die Beschwerdeführerin der Amtshandlung inhaltlich folgen konnte und verstanden hat, was die Beamten von ihr und im Lokal wollten. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass keiner der anwesenden Beamten den Eindruck hatte, sie könne der Amtshandlung und der Unterhaltung nicht folgen und andererseits aus der Tatsache, dass sich diese auch mit den anwesenden Lokalgästen (in Deutsch) unterhalten hat. Nicht zu vergessen ist dabei, dass die Beschwerdeführerin schon mehrere Jahre am Wirtschaftsleben in Österreich teilnimmt und bereits aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass sie entsprechende Sprachkenntnisse besitzt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht auch keine Möglichkeit gegeben hat, trotz Antrags ihres Vertreters, sich vom Umfang ihrer Sprachkenntnisse einen unmittelbaren Eindruck - im Zuge der mündlichen Verhandlung – zu verschaffen. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 1Abs 1 GSp

G, BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.

Paragraph eins, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.

§ 2Abs 1 GSp

G, BGBl 620/1989 idF BGBl I 73/2010, sind Ausspielungen Glücksspiele,

Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, sind Ausspielungen Glücksspiele,

  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teil-nahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Unternehmer ist

§ 2Abs 2 GSp

G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Unternehmer ist

Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmener-zielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücks-spiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmener-zielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücks-spiels nur beteiligt sind. Um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG handelt es sich bei Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4GSp

G ausgenommen sind.Um verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG handelt es sich bei Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, GSpG ausgenommen sind.

§ 50Abs 4 GSp

G, idF BGBl 620/1989 idF BGBl I 118/2016, sind die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berech-tigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspie-leinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Über-prüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nach-kommt. Die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG, in der Fassung Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, sind die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berech-tigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspie-leinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Über-prüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nach-kommt. Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

§ 52Abs 1 GSp

G, BGBl 620/1989 idF BGBl I 105/2014, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,

Paragraph 52, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, … 5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs 3, § 12a Abs 4 und § 21 Abs 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung

§ 4Abs 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs 4 verstößt;5.

wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung

Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;

§ 52Abs 3 GSp

G ist dann, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungs-übertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht wird, nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.

Paragraph 52, Absatz 3, GSpG ist dann, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungs-übertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht wird, nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. Rechtliche Beurteilung und Erwägungen: Zum Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht: § 50 Abs 4 GSpG normiert für Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspiel-einrichtungen bereithalten, bestimmte Pflichten, die im Zuge einer Lokalkontrolle schla-gend werden. Mehrfach hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die in § 50 Abs 4 GSpG festgelegten Duldungs- und Mitwirkungspflichten alle Personen träfen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Glücksspielautomaten sorgten (vgl VwGH vom 15.03.2013, 2012/17/0590, vom 29.07.2015, Ra 2014/17/0031, ua). Paragraph 50, Absatz 4, GSpG normiert für Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspiel-einrichtungen bereithalten, bestimmte Pflichten, die im Zuge einer Lokalkontrolle schla-gend werden. Mehrfach hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG festgelegten Duldungs- und Mitwirkungspflichten alle Personen träfen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Glücksspielautomaten sorgten vergleiche VwGH vom 15.03.2013, 2012/17/0590, vom 29.07.2015, Ra 2014/17/0031, ua). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschuldigte, die zum Kontrollzeitpunkt für den ordnungsgemäßen Betrieb des Lokales verantwortlich war, die Aufsicht über das Lokal hatte und auch die Gäste ins Lokal (und damit zu den Spielautomaten) eingelassen hat, faktisch für die Verfügbarkeit und Bereithaltung der Glücksspielautomaten gesorgt hat. Damit treffen sie unzweifelhaft auch die in § 50 Abs 4 GSpG normierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschuldigte, die zum Kontrollzeitpunkt für den ordnungsgemäßen Betrieb des Lokales verantwortlich war, die Aufsicht über das Lokal hatte und auch die Gäste ins Lokal (und damit zu den Spielautomaten) eingelassen hat, faktisch für die Verfügbarkeit und Bereithaltung der Glücksspielautomaten gesorgt hat. Damit treffen sie unzweifelhaft auch die in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG normierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten. Der zweite Satz des § 50 Abs 4 GSpG, der die Mitwirkungspflicht regelt, normiert ausdrücklich die Pflicht, umfassend Auskünfte zu erteilen und nimmt diese Bestimmung keinerlei Einschränkungen vor. Der klare Wortlaut dieser Regelung erlaubt es auch nicht, ihn durch Rückgriff auf die Materialien einzuschränken, wobei der Passus ("...umfassende Auskünfte zu erteilen haben, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und …") auch nicht geeignet wäre, daraus abzuleiten, dass die Auskünfte in Hinblick auf diverse (potenzielle) Glücksspielapparate und -unterlagen nicht umfassend sein sollten (VwGH vom 29.07.2015, Ra 2014/17/0031). Gleicher Grundsatz gilt zweifelsfrei auch für all jene Maßnahmen und Handlungen der Verpflichteten, die es den Kontrollorganen ermöglichen sollen, jenen Sachverhalt festzustellen, der für eine Beurteilung notwendig ist.Der zweite Satz des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG, der die Mitwirkungspflicht regelt, normiert ausdrücklich die Pflicht, umfassend Auskünfte zu erteilen und nimmt diese Bestimmung keinerlei Einschränkungen vor. Der klare Wortlaut dieser Regelung erlaubt es auch nicht, ihn durch Rückgriff auf die Materialien einzuschränken, wobei der Passus ("...umfassende Auskünfte zu erteilen haben, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und …") auch nicht geeignet wäre, daraus abzuleiten, dass die Auskünfte in Hinblick auf diverse (potenzielle) Glücksspielapparate und -unterlagen nicht umfassend sein sollten (VwGH vom 29.07.2015, Ra 2014/17/0031). Gleicher Grundsatz gilt zweifelsfrei auch für all jene Maßnahmen und Handlungen der Verpflichteten, die es den Kontrollorganen ermöglichen sollen, jenen Sachverhalt festzustellen, der für eine Beurteilung notwendig ist. Wie ausgeführt, trifft die Beschwerdeführerin die in § 50 Abs 4 GSpG normierten Verpflichtungen.

dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung hätte sie umfassende Auskunft erteilen und Geld oder Spieleinsätze bereitstellen müssen. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt hat die Beschwerdeführerin, trotz Aufforderung, kein „Spielgeld“ zur Verfügung gestellt und auch keine Auskünfte zu den Geräten - trotz der Herausgabe der Geräteschlüssel und Chipkarten - erteilt.Wie ausgeführt, trifft die Beschwerdeführerin die in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG normierten Verpflichtungen.

dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung hätte sie umfassende Auskunft erteilen und Geld oder Spieleinsätze bereitstellen müssen. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt hat die Beschwerdeführerin, trotz Aufforderung, kein „Spielgeld“ zur Verfügung gestellt und auch keine Auskünfte zu den Geräten - trotz der Herausgabe der Geräteschlüssel und Chipkarten - erteilt. Bereits mit diesem Verhalten (oder Unterlassen) wurde das Tatbild in objektiver Hinsicht verwirklicht, unabhängig davon, ob die Amtshandlung letztlich durchgeführt werden konnte oder nicht. Daran vermögen auch allfällige Hinweise und Vorgaben des Arbeitgebers nichts zu ändern. Eine Kontrolle nach § 50 Abs 4 GSpG dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur der Überwachung der Einhaltung des in den §§ 3 und 4 GSpG normierten Glücksspielmonopols. Sinn und Zweck einer Kontrolle

§ 50Abs 4 GSp

G ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden (vgl VwGH 19.12.2016, Ra 2016/17/0038; 06.07.2017, Ra 2017/17/0451, mwN). Dabei ist es den Organen bei Kontrollen nach dem GSpG unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig sind (vgl VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333, oder vom 14.03.2018, Ra 2017/17/0937). Hinweise darauf, dass im Zuge der Kontrolle diese Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verletzt worden sind, haben sich nicht gezeigt. Das von § 50 Abs 4 GSpG normierte Betretungsrecht ist dabei von einer Hausdurchsuchung ohnehin zu trennen: Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen (vgl zB VfSlg 13.049/1992, VfSlg 14.868/1997).Eine Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur der Überwachung der Einhaltung des in den Paragraphen 3 und 4 GSpG normierten Glücksspielmonopols. Sinn und Zweck einer Kontrolle

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden vergleiche VwGH 19.12.2016, Ra 2016/17/0038; 06.07.2017, Ra 2017/17/0451, mwN). Dabei ist es den Organen bei Kontrollen nach dem GSpG unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig sind vergleiche VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333, oder vom 14.03.2018, Ra 2017/17/0937). Hinweise darauf, dass im Zuge der Kontrolle diese Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verletzt worden sind, haben sich nicht gezeigt. Das von Paragraph 50, Absatz 4, GSpG normierte Betretungsrecht ist dabei von einer Hausdurchsuchung ohnehin zu trennen: Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen vergleiche zB VfSlg 13.049 aus 1992,, VfSlg 14.868 aus 1997,). Zur Verfassungswidrigkeit des § 50 Abs 4 GSpG und Selbstbezichtigungsverbot:Zur Verfassungswidrigkeit des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG und Selbstbezichtigungsverbot: Hiezu wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 24.02.2014, 2013/17/0834, verwiesen, worin der VwGH sich ausführlich mit der Judikatur des EGMR zum Selbstbezichtigungsverbot nach Art 6 Abs 1 EMRK befasst und darauf hinweist, dass das Schweigerecht kein absolutes Recht ist, sondern Beschränkungen unterworfen werden kann. Für deren Zulässigkeit hat der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden. Ein solcher Eingriff ist aber nach der Rechtsprechung mit Art 6 Abs 1 EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum ange-strebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht ver-letzen (Hinweis auf Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, Rz 123 zu Art 6 EMRK, mwN). Mit den in § 50 Abs 4 GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwir-kungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachts-momente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu verei-teln. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen ho-hem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entspre-chend zu ahnden.Hiezu wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 24.02.2014, 2013/17/0834, verwiesen, worin der VwGH sich ausführlich mit der Judikatur des EGMR zum Selbstbezichtigungsverbot nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK befasst und darauf hinweist, dass das Schweigerecht kein absolutes Recht ist, sondern Beschränkungen unterworfen werden kann. Für deren Zulässigkeit hat der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden. Ein solcher Eingriff ist aber nach der Rechtsprechung mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum ange-strebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht ver-letzen (Hinweis auf Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, Rz 123 zu Artikel 6, EMRK, mwN). Mit den in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwir-kungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachts-momente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu verei-teln. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen ho-hem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entspre-chend zu ahnden. Auch liegt bei einer Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (noch) keine Situation vor, in der ein Aussageverweigerungsrecht überhaupt zum Tragen kommt (vgl VwGH vom 19.12.2016, Ra 2016/17/0038).Auch liegt bei einer Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (noch) keine Situation vor, in der ein Aussageverweigerungsrecht überhaupt zum Tragen kommt vergleiche VwGH vom 19.12.2016, Ra 2016/17/0038). Die diesbezüglichen rechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin können daher seitens des Verwaltungsgerichtes nicht geteilt werden. Zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit: Diesbezüglich darf auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach es Sinn und Zweck einer Kontrolle

§ 50Abs 4 GSp

G ist, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur jene des Glücksspielmonopols des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden (vgl VwGH vom

  1. Juni 2016, Ra 2016/09/0007, und vom
  2. Oktober 2016, Fr 2016/17/0005). Die behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen des GSpG bezieht sich daher nicht zwangsläufig auf die Strafbestimmung des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG betreffend den Verstoß gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht

§ 50Abs 4 GSp

G.Diesbezüglich darf auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach es Sinn und Zweck einer Kontrolle

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur jene des Glücksspielmonopols des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden vergleiche VwGH vom

  1. Juni 2016, Ra 2016/09/0007, und vom
  2. Oktober 2016, Fr 2016/17/0005). Die behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen des GSpG bezieht sich daher nicht zwangsläufig auf die Strafbestimmung des , Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG betreffend den Verstoß gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG. Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG sowie der §§ 53 und 54 GSpG betreffend die Beschlagnahme und Einziehung von Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, bewirkt nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle

§ 50Abs 4 GSp

G und damit verbundener Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dies gilt selbst für den Fall, dass sich im Zuge einer Kontrolle nach § 50 Abs 4 GSpG der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol und einer Verwaltungsübertretung

§ 52Abs 1 Z 1, 6 bzw 9 GSp

G ergibt und in weiterer Folge Glücksspielautomaten, sonstige Eingriffsgegenstände oder technische Hilfsmittel

§ 53GSp

G beschlagnahmt und

§ 54GSp

G eingezogen werden. Der Einwand der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols ist in diesem Fall im jeweils der Kontrolle nachfolgenden Beschlagnahme-, Einziehungs- und Strafverfahren zu prüfen (vgl zB VwGH vom 10.10.2016, Fr 2016/17/0005, vom 28.04.2017, Ra 2007/17/0293, vom 12.07.2018, Ra 2017/17/0818-3, ua).Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG sowie der Paragraphen 53 und 54 GSpG betreffend die Beschlagnahme und Einziehung von Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, bewirkt nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG und damit verbundener Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dies gilt selbst für den Fall, dass sich im Zuge einer Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol und einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 6, bzw 9 GSpG ergibt und in weiterer Folge Glücksspielautomaten, sonstige Eingriffsgegenstände oder technische Hilfsmittel

Paragraph 53, GSpG beschlagnahmt und

Paragraph 54, GSpG eingezogen werden. Der Einwand der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols ist in diesem Fall im jeweils der Kontrolle nachfolgenden Beschlagnahme-, Einziehungs- und Strafverfahren zu prüfen vergleiche zB VwGH vom 10.10.2016, Fr 2016/17/0005, vom 28.04.2017, Ra 2007/17/0293, vom 12.07.2018, Ra 2017/17/0818-3, ua). Fragen der Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des GSpG stellen sich vor diesem Hintergrund daher im vorliegenden Verfahren betreffend die Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 iVm § 50 Abs 4 GSpG nicht. Damit geht aber auch der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, unter Bezugnahme auf das EuGH Verfahren C 444/18, ins Leere, weshalb diesem Antrag nicht nachgekommen wurde.Fragen der Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des GSpG stellen sich vor diesem Hintergrund daher im vorliegenden Verfahren betreffend die Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nicht. Damit geht aber auch der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, unter Bezugnahme auf das EuGH Verfahren C 444/18, ins Leere, weshalb diesem Antrag nicht nachgekommen wurde. Nur allgemein und ohne konkrete Einzelfallprüfung darf zur vorgebrachten Unvereinbarkeit des Glücksspielmonopoles mit dem Unionsrecht darauf hingewiesen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt hat. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23 und E 1054/2016-19, angeschlossen. Auch der OGH hat mit Beschluss vom 22.11.2016, 4 Ob 31/16m, seine unionsrechtlichen Bedenken verworfen, sodass nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt. Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Zur subjektiven Tatseite: Bei einer Übertretung

§ 50Abs 4 GSp

G 1989 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Was die subjektive Tatseite angeht, genügt in einem solchen Fall, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, wie im gegenständlichen Fall, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Bei einer Übertretung

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG 1989 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Was die subjektive Tatseite angeht, genügt in einem solchen Fall, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, wie im gegenständlichen Fall, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Was dieses Verhalten angeht, so ist der Beschwerdeführerin grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Es ist davon auszugehen, dass ihr als langjähriger Mitarbeiterin bekannt gewesen sein muss, dass das Aufstellen von Glücksspielgeräten restriktiven gesetzlichen Beschränkungen unterliegt und diesbezüglich auch Verpflichtungen bestehen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ganz bewusst - und trotz Belehrung der Kontrollorgane über die Strafbarkeit der Unterlassung der Mitwirkung - keine Auskünfte zu den Geräten erteilt und Spielgeld bereitgestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt musste sich die Beschwerdeführerin sohin schon mit den Möglichkeiten, die durch ihr Verhalten entstehen können, auseinandergesetzt haben und hat sie diesbezügliche Konsequenzen offensichtlich in Kauf genommen. Grundsätzlich trifft den Beschuldigten die Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen. § 50 Abs 4 GSpG 1989 sieht unzweifelhaft eine Auskunftsverpflichtung vor. Unterlässt der Beschuldigte die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde zu seiner dem Gesetzeswortlaut widersprechenden Rechtsmeinung, kann dem Verwaltungsgericht nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass es von einem Verschulden des Beschuldigten ausgegangen ist (vgl VwGH vom 30.05.2011, 2008/09/0145). Auf Belehrungen durch amtliche Organe über die Strafbarkeit der Unterlassung der Mitwirkung des Beschuldigten während der Kontrolle und nach der Tatbegehung kommt es daher nicht an. Solche Belehrungen sind nach § 50 Abs 4 GSpG 1989 auch nicht vorgesehen (vgl VwGH vom 24.06.2015, Ra 2015/09/0047).Grundsätzlich trifft den Beschuldigten die Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen. Paragraph 50, Absatz 4, GSpG 1989 sieht unzweifelhaft eine Auskunftsverpflichtung vor. Unterlässt der Beschuldigte die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde zu seiner dem Gesetzeswortlaut widersprechenden Rechtsmeinung, kann dem Verwaltungsgericht nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass es von einem Verschulden des Beschuldigten ausgegangen ist vergleiche VwGH vom 30.05.2011, 2008/09/0145). Auf Belehrungen durch amtliche Organe über die Strafbarkeit der Unterlassung der Mitwirkung des Beschuldigten während der Kontrolle und nach der Tatbegehung kommt es daher nicht an. Solche Belehrungen sind nach , Paragraph 50, Absatz 4, GSpG 1989 auch nicht vorgesehen vergleiche VwGH vom 24.06.2015, Ra 2015/09/0047). Aktive Versuche diesbezüglich rechtliche Erkundungen einzuholen, wurden von der Be-schwerdeführerin weder behauptet noch bewiesen. Wäre die Beschwerdeführerin hinge-gen ihrer Erkundungspflicht nachgekommen, hätte ihr bekannt sein müssen, dass sie diese Verpflichtung trifft. Hinzu kommt, dass eine besondere Sorgfalt, hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen ist, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen (vgl VwGH vom 22.2.2006, 2005/17/0195; vom 7.10.2010, 2006/17/0006; oder vom 20.7.2011, 2011/17/0136), wie dies in glücksspielrechtlichen Angelegenheiten in der Regel der Fall ist.Aktive Versuche diesbezüglich rechtliche Erkundungen einzuholen, wurden von der Be-schwerdeführerin weder behauptet noch bewiesen. Wäre die Beschwerdeführerin hinge-gen ihrer Erkundungspflicht nachgekommen, hätte ihr bekannt sein müssen, dass sie diese Verpflichtung trifft. Hinzu kommt, dass eine besondere Sorgfalt, hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen ist, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen vergleiche VwGH vom 22.2.2006, 2005/17/0195; vom 7.10.2010, 2006/17/0006; oder vom 20.7.2011, 2011/17/0136), wie dies in glücksspielrechtlichen Angelegenheiten in der Regel der Fall ist. Wenn sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass es sich bei den vorgefundenen Geräten ohnehin um keine Glücksspielgeräte handeln würde, so liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dennoch kein Entschuldigungsgrund oder Verbotsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG vor. Dies deshalb, da es Sinn und Zweck einer Kontrolle

§ 50Abs 4 GSp

G ist, den Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes eingehalten werden. Eine mögliche folgende Un-anwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, etwa weil es sich bei den vorgefundenen Geräten um keine Glücksspielgeräte handelt, bewirkt nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der Kontrolle und damit den (vermeintlichen) Entfall der normierten Mitwirkungspflichten.Wenn sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass es sich bei den vorgefundenen Geräten ohnehin um keine Glücksspielgeräte handeln würde, so liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dennoch kein Entschuldigungsgrund oder Verbotsirrtum nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor. Dies deshalb, da es Sinn und Zweck einer Kontrolle

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist, den Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes eingehalten werden. Eine mögliche folgende Un-anwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, etwa weil es sich bei den vorgefundenen Geräten um keine Glücksspielgeräte handelt, bewirkt nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der Kontrolle und damit den (vermeintlichen) Entfall der normierten Mitwirkungspflichten. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück-sichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück-sichtigen. Der Schutzzweck des § 52 Abs 1 GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrol-lierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpön-ten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass ge-rade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Der Zweck der in § 50 Abs 4 GSpG statuierten Duldungs- und Mitwirkungs-pflichten liegt erkennbar darin, zur Wahrung dieser aufsichtsrechtlichen Aufgaben den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen zu können, was eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle darstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass illegale Glücksspielanbieter durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren vereiteln. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Verhalten diese legitimen staatlichen Interessen nicht unerheblich geschädigt, zumal im Ergebnis die Kontrolle von den Organen der Finanzpolizei nur eingeschränkt durchgeführt werden konnte.Der Schutzzweck des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrol-lierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpön-ten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass ge-rade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Der Zweck der in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG statuierten Duldungs- und Mitwirkungs-pflichten liegt erkennbar darin, zur Wahrung dieser aufsichtsrechtlichen Aufgaben den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen zu können, was eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle darstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass illegale Glücksspielanbieter durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren vereiteln. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Verhalten diese legitimen staatlichen Interessen nicht unerheblich geschädigt, zumal im Ergebnis die Kontrolle von den Organen der Finanzpolizei nur eingeschränkt durchgeführt werden konnte. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, darf auf die diesbezüglichen vorherigen Ausführungen verwiesen werden. Die Erstbehörde hat eine Geldstrafe von € 2.500 bei einem

§ 52Abs 1 (zweiter Strafsatz) GSp

G vorgesehenen Strafrahmen von bis zu € 22.000 verhängt. Die verhängte Geldstrafe ist damit im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens angesiedelt.Die Erstbehörde hat eine Geldstrafe von € 2.500 bei einem

Paragraph 52, Absatz eins, (zweiter Strafsatz) GSpG vorgesehenen Strafrahmen von bis zu € 22.000 verhängt. Die verhängte Geldstrafe ist damit im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens angesiedelt. Was die Berücksichtigung der subjektiven Strafbemessungskriterien angeht, so sind gegenüber der behördlichen Strafbemessung weder Straferschwerungs- noch Strafmilderungsgründe bekannt geworden. Angaben zu den persönlichen Verhältnissen wurden keine gemacht, es wird daher von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Insgesamt kann bei der verhängten Strafe, in Ansehung des Unrechtsgehaltes der Tat und des Verschuldens der Beschwerdeführerin, keine Unangemessenheit im Sinne des § 19 VStG erkannt werden. Die verhängte Strafe ist zudem aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes erforderlich, der Beschwerdeführerin das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und sie in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten, wobei auch aus Gründen der Generalprävention eine Strafe in dieser Höhe erforderlich erscheint.Insgesamt kann bei der verhängten Strafe, in Ansehung des Unrechtsgehaltes der Tat und des Verschuldens der Beschwerdeführerin, keine Unangemessenheit im Sinne des , Paragraph 19, VStG erkannt werden. Die verhängte Strafe ist zudem aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes erforderlich, der Beschwerdeführerin das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und sie in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten, wobei auch aus Gründen der Generalprävention eine Strafe in dieser Höhe erforderlich erscheint. Zu den Verfahrenskosten:

§ 52Abs 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist

Abs 2 leg cit für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Aufgrund der Strafhöhe von € 2.500 war daher ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von insgesamt € 500 vorzuschreiben.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist

Absatz 2, leg cit für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Aufgrund der Strafhöhe von € 2.500 war daher ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von insgesamt € 500 vorzuschreiben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.10.540.1.8.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.