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{'item': '405-3/350/1/2-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum07.09.2018 Geschäftszahl405-3/350/1/2-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing.Mag.Dr. Beatrix Lechner über die Beschwerde der AA Ges.m.b.H., AB 3, 5020 Salzburg, vertreten durch AC Rechtsanwälte OG, AE 9a, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg vom 02.02.2018, Zahl xxx/2017/012,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing.Mag.Dr. Beatrix Lechner über die Beschwerde der AA Ges.m.b.H., Ausschussbericht 3, 5020 Salzburg, vertreten durch AC Rechtsanwälte OG, AE 9a, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg vom 02.02.2018, Zahl xxx/2017/012, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Leistungsfrist gemäß § 59 Abs 2 AVG zur Beseitigung der Reklametafel, im Ausmaß von ca 80 cm x 120 cm mit der Aufschrift „AJ Salzburg, meine QQ“, mit sieben Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses neu festgelegt wird.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Leistungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG zur Beseitigung der Reklametafel, im Ausmaß von ca 80 cm x 120 cm mit der Aufschrift „AJ Salzburg, meine QQ“, mit sieben Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses neu festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: 1.
  2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 02.02.2018, Zahl xxx/2017/012, wurde der Beschwerdeführerin der behördliche Auftrag erteilt, gemäß § 8 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999 (OSchG) die auf dem O-Bus-Abspannmasten gegenüber dem Objekt LN-Straße aa in Salzburg angebrachte Ankündigung zu Reklamezwecken (Reklametafel) im Ausmaß von ca 80 cm x 120 cm mit der Aufschrift „AJ Salzburg meine QQ“ binnen drei Tagen ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 02.02.2018, Zahl xxx/2017/012, wurde der Beschwerdeführerin der behördliche Auftrag erteilt, gemäß Paragraph 8, des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999 (OSchG) die auf dem O-Bus-Abspannmasten gegenüber dem Objekt LN-Straße aa in Salzburg angebrachte Ankündigung zu Reklamezwecken (Reklametafel) im Ausmaß von ca 80 cm x 120 cm mit der Aufschrift „AJ Salzburg meine QQ“ binnen drei Tagen ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Ankündigung zu Reklamezwecken an ob zitiertem Ort ohne ortsbildschutzrechtliche Bewilligung bzw ohne dies bei der Behörde angezeigt zu haben, angebracht habe. Im Rahmen des Parteiengehörs habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme im Wesentlichen mitgeteilt, dass das Hinweisschild einen Teil der Eisenbahnanlage (Spannmast) darstelle, weshalb die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes anwendbar seien (§ 10 EisbG). Gemäß § 36 EisbG iVm § 2 VgEV sei die Anbringung der Hinweistafel nicht bewilligungspflichtig. Aufgrund der Anwendbarkeit der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen scheiden daher landesrechtliche Bewilligungserfordernisse aus (kompetenzrechtlicher Tatbestand des Eisenbahnwesens gemäß Art 10 Abs 1 Z 9b – VG). Deshalb sei weder das Baurecht noch das Ortsbildschutzgesetz bei der eisenbahnrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Ankündigung zu Reklamezwecken an ob zitiertem Ort ohne ortsbildschutzrechtliche Bewilligung bzw ohne dies bei der Behörde angezeigt zu haben, angebracht habe. Im Rahmen des Parteiengehörs habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme im Wesentlichen mitgeteilt, dass das Hinweisschild einen Teil der Eisenbahnanlage (Spannmast) darstelle, weshalb die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes anwendbar seien (Paragraph 10, EisbG). Gemäß Paragraph 36, EisbG in Verbindung mit Paragraph 2, VgEV sei die Anbringung der Hinweistafel nicht bewilligungspflichtig. Aufgrund der Anwendbarkeit der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen scheiden daher landesrechtliche Bewilligungserfordernisse aus (kompetenzrechtlicher Tatbestand des Eisenbahnwesens gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 b, – VG). Deshalb sei weder das Baurecht noch das Ortsbildschutzgesetz bei der eisenbahnrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Von der belangten Behörde sei daraufhin ein Gutachten des Amtssachverständigen für Ortsbildschutz eingeholt worden. Im Wesentlichen sei damit begutachtet worden, um welche Ankündigungstafel es sich handelt und dass diese gemäß § 4 Abs 1 Salzburger Ortsbildschutzgesetz zu beurteilen sei. Die Amtssachverständige kam zum Ergebnis, dass aufgrund der Größe, der werbegrafischen Gestaltung und des Anbringungsortes festzustellen sei, dass es sich bei der gegenständlichen Tafel um eine im Ortsbild in Erscheinung tretende Ankündigung zu Reklamezwecken gemäß § 4 Abs 1 Salzburger Ortsbildschutzgesetz handle.Von der belangten Behörde sei daraufhin ein Gutachten des Amtssachverständigen für Ortsbildschutz eingeholt worden. Im Wesentlichen sei damit begutachtet worden, um welche Ankündigungstafel es sich handelt und dass diese gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Salzburger Ortsbildschutzgesetz zu beurteilen sei. Die Amtssachverständige kam zum Ergebnis, dass aufgrund der Größe, der werbegrafischen Gestaltung und des Anbringungsortes festzustellen sei, dass es sich bei der gegenständlichen Tafel um eine im Ortsbild in Erscheinung tretende Ankündigung zu Reklamezwecken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Salzburger Ortsbildschutzgesetz handle. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gab dazu eine Stellungnahme ab und führte im Wesentlichen unter Hinweis auf die erste Stellungnahme vom 19.09.2017 aus, dass der Bürgermeister der Stadt Salzburg für das gegenständliche Verfahren unzuständig sei. Auch handle es sich nicht um eine Ankündigung zu Reklamezwecken im Sinne des § 4 Abs 1 Salzburger Ortsbildschutzgesetz, sondern um ein Schild, das eine der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit sowohl des Individualverkehrs wie auch des öffentlichen Verkehrs dienende Einrichtung sei. Im Sinne des § 10 EisbG diene das Hinweisschild der Abwicklung bzw Sicherung des Eisenbahnbetriebes und stelle daher in Verbindung mit dem Spannmasten eine Eisenbahnanlage dar. Durch das Hinweisschild soll den Teilnehmern des Individualverkehrs die Orientierung erleichtert werden, wodurch insbesondere auch der Eisenbahnverkehr profitiere. Aus diesem sei auch ein Hervortreten im Ortsbild beabsichtigt, da sonst keine Orientierungshilfe vorliegen würde. Aus diesem werde eine verkehrstechnische Stellungnahme der AI ZT-GmbH vom 09.01.2018 vorgelegt, wonach das gegenständliche Hinweisschild eine orientierungsgebende Funktion aufweise und daher als Teil einer Eisenbahnanlage zu beurteilen sei.Auch handle es sich nicht um eine Ankündigung zu Reklamezwecken im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Salzburger Ortsbildschutzgesetz, sondern um ein Schild, das eine der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit sowohl des Individualverkehrs wie auch des öffentlichen Verkehrs dienende Einrichtung sei. Im Sinne des Paragraph 10, EisbG diene das Hinweisschild der Abwicklung bzw Sicherung des Eisenbahnbetriebes und stelle daher in Verbindung mit dem Spannmasten eine Eisenbahnanlage dar. Durch das Hinweisschild soll den Teilnehmern des Individualverkehrs die Orientierung erleichtert werden, wodurch insbesondere auch der Eisenbahnverkehr profitiere. Aus diesem sei auch ein Hervortreten im Ortsbild beabsichtigt, da sonst keine Orientierungshilfe vorliegen würde. Aus diesem werde eine verkehrstechnische Stellungnahme der AI ZT-GmbH vom 09.01.2018 vorgelegt, wonach das gegenständliche Hinweisschild eine orientierungsgebende Funktion aufweise und daher als Teil einer Eisenbahnanlage zu beurteilen sei. Rechtlich erwog die belangte Behörde dazu, dass aus dem Amtssachverständigengutachten für Ortsbildschutz eindeutig hervorgehe, dass es sich um eine Ankündigung zu Reklamezwecken handle. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich um einen Beitrag zur Flüssigkeit und Sicherheit des Eisenbahnverkehrs handle, sei nicht nachvollziehbar. Die gegenständliche in Beschwerde gezogene Hinweistafel sei zweifelsfrei eine Ankündigung zu Reklamezwecken. Die wirtschaftliche Motivation stehe klar im Vordergrund. Auch sei die gegenständliche Hinweistafel gegen Entgelt für eine „Dauerwerbung“ der Beschwerdeführerin von den beworbenen Firmen, welche sich offensichtlich einen wirtschaftlichen Nutzen erwarten, zu begleichen. Da die Ankündigung zu Reklamezwecken auf dem O-Bus-Abspannmasten weder direkt noch indirekt Eisbahnzwecken diene, sei diese nicht Teil einer Eisenbahnanlage. Daher seien auch die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen nicht alleinig anwendbar, sondern landesrechtliche Bewilligungserfordernisse anzuwenden. Die Anbringung sei daher auch nicht eine genehmigungsfreie Umbaumaßnahme in Sinne des § 36 Abs 1 EisbG. Die gegenständliche in Beschwerde gezogene Hinweistafel sei zweifelsfrei eine Ankündigung zu Reklamezwecken. Die wirtschaftliche Motivation stehe klar im Vordergrund. Auch sei die gegenständliche Hinweistafel gegen Entgelt für eine „Dauerwerbung“ der Beschwerdeführerin von den beworbenen Firmen, welche sich offensichtlich einen wirtschaftlichen Nutzen erwarten, zu begleichen. Da die Ankündigung zu Reklamezwecken auf dem O-Bus-Abspannmasten weder direkt noch indirekt Eisbahnzwecken diene, sei diese nicht Teil einer Eisenbahnanlage. Daher seien auch die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen nicht alleinig anwendbar, sondern landesrechtliche Bewilligungserfordernisse anzuwenden. Die Anbringung sei daher auch nicht eine genehmigungsfreie Umbaumaßnahme in Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, EisbG. 1.
  3. Dagegen brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Folge wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor. Wie bereits in den Stellungnahmen ausgeführt brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, dass es sich nicht um eine Reklametafel oder eine Ankündigung zu Reklamezwecken im Sinne des § 4 OSchG handle, sondern zur besseren Orientierung der Individualverkehrsteilnehmer diene und dadurch ein positiver Beitrag zur Flüssigkeit und Sicherheit des Eisenbahnverkehrs geleistet werde. Die belangte Behörde habe die Begründung, warum es sich um eine Ankündigung zu Reklamezwecken handle, im gegenständlich bekämpften Bescheid nicht ausgeführt. Es sei aufgrund der Bezeichnung „AJ“ nicht ableitbar, dass bestimmte Dienstleistungen oder Waren angepriesen werden. Nachdem keine Waren- oder Dienstleistungen offenkundig angepriesen werden, wäre die Behörde zum Schluss gelangt, dass es sich eben lediglich um eine Orientierungstafel handle, damit von potenziellen Besuchern der AJ das Auffinden des Weges dorthin erleichtert werde. Zu diesem Zweck sei das Gutachten der AI ZT-GmbH vorgelegt worden, welches die belangte Behörde nicht gewürdigt habe. Dagegen brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Folge wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor. Wie bereits in den Stellungnahmen ausgeführt brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, dass es sich nicht um eine Reklametafel oder eine Ankündigung zu Reklamezwecken im Sinne des Paragraph 4, OSchG handle, sondern zur besseren Orientierung der Individualverkehrsteilnehmer diene und dadurch ein positiver Beitrag zur Flüssigkeit und Sicherheit des Eisenbahnverkehrs geleistet werde. Die belangte Behörde habe die Begründung, warum es sich um eine Ankündigung zu Reklamezwecken handle, im gegenständlich bekämpften Bescheid nicht ausgeführt. Es sei aufgrund der Bezeichnung „AJ“ nicht ableitbar, dass bestimmte Dienstleistungen oder Waren angepriesen werden. Nachdem keine Waren- oder Dienstleistungen offenkundig angepriesen werden, wäre die Behörde zum Schluss gelangt, dass es sich eben lediglich um eine Orientierungstafel handle, damit von potenziellen Besuchern der AJ das Auffinden des Weges dorthin erleichtert werde. Zu diesem Zweck sei das Gutachten der AI ZT-GmbH vorgelegt worden, welches die belangte Behörde nicht gewürdigt habe. Aus diesem habe die belangte Behörde sich mit den vorliegenden Beweisergebnissen nicht ausreichend auseinandergesetzt, den Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt, und belaste damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Dass die Beschwerdeführerin für die Anbringung der Hinweistafel ein Entgelt verlange, stelle kein Argument dafür dar, dass es sich dabei um eine Ankündigung zu Reklamezwecken handle. Der Sachverständige für Ortsbildschutz habe lediglich beurteilen können, ob die Tafel im Ortsbild in Erscheinung trete, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden sei. Die belangte Behörde habe die angebotenen Beweismittel, insbesondere die Parteieneinvernahme, nicht durchgeführt um den Sachverhalt abschließend zu klären. Dies belaste den angefochtenen Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln und sei der Bescheid damit rechtwidrig. Die Hinweistafel diene nicht nur in funktionaler Hinsicht der Eisenbahnanlage, sondern stelle auch gemäß § 294 ABGB eine Einheit mit dem Spannmast dar, da sie in fortlaufender Verbindung mit dem Spannmast stehe und nur mit beträchtlichem Aufwand entfernt werden könne. Die belangte Behörde habe die angebotenen Beweismittel, insbesondere die Parteieneinvernahme, nicht durchgeführt um den Sachverhalt abschließend zu klären. Dies belaste den angefochtenen Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln und sei der Bescheid damit rechtwidrig. Die Hinweistafel diene nicht nur in funktionaler Hinsicht der Eisenbahnanlage, sondern stelle auch gemäß Paragraph 294, ABGB eine Einheit mit dem Spannmast dar, da sie in fortlaufender Verbindung mit dem Spannmast stehe und nur mit beträchtlichem Aufwand entfernt werden könne. In Folge Anwendbarkeit der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen scheiden daher landesrechtliche Bewilligungserfordernisse aus (kompetenzrechtlicher Tatbestand des Eisenbahnwesens gemäß Art 10 Abs 1 Z 9b-VG). In Folge Anwendbarkeit der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen scheiden daher landesrechtliche Bewilligungserfordernisse aus (kompetenzrechtlicher Tatbestand des Eisenbahnwesens gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 b, -, römisch fünf G,). Der bekämpfte Bescheid sei daher aus zwei Gründen rechtswidrig:
  4. Die belangte Behörde sei mangels Zuständigkeit nicht entscheidungsbefugt.
  5. Selbst wenn die belangte Behörde entscheidungsbefugt wäre, stelle diese Hinweistafel keine anzeige- oder bewilligungspflichtige Maßnahme nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz dar, zumal es sich dabei weder um eine Ankündigung zu Reklamezwecken, noch um eine Ankündigungsanlage handle. Es werde daher beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben. 1.
  6. Mit Schreiben vom 07.03.2018 wurde der gesamte gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  7. Mit den Beschwerdeausführungen brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, dass die erkennende Behörde gänzlich unzuständig sei und es sich bei den Beurteilungen hinsichtlich der monierten Umstände lediglich um eine Rechtsfrage handle. Als Beweismittel wurde von der Beschwerdeführerin den Akten zufolge lediglich die persönliche Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin angeboten. Den Akten waren sämtliche entscheidungsrelevanten Umstände klar und deutlich zu entnehmen. Überdies wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 1 und 3 VwGVG nicht beantragt und deshalb von der Abhaltung einer Verhandlung Abstand genommen.Den Akten waren sämtliche entscheidungsrelevanten Umstände klar und deutlich zu entnehmen. Überdies wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz eins und 3 VwGVG nicht beantragt und deshalb von der Abhaltung einer Verhandlung Abstand genommen.
  8. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wurde festgestellt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 02.02.2018, Zahl xxx/2017/012, wurde der Beschwerdeführerin der behördliche Auftrag erteilt, gemäß § 8 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999 (OSchG) die auf dem O-Bus-Abspannmasten gegenüber dem Objekt LN-Straße aa in Salzburg angebrachte Ankündigung zu Reklamezwecken (Reklametafel) im Ausmaß von ca 80 cm x 120 cm mit der Aufschrift „AJ Salzburg meine QQ“ binnen drei Tagen ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 02.02.2018, Zahl xxx/2017/012, wurde der Beschwerdeführerin der behördliche Auftrag erteilt, gemäß Paragraph 8, des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999 (OSchG) die auf dem O-Bus-Abspannmasten gegenüber dem Objekt LN-Straße aa in Salzburg angebrachte Ankündigung zu Reklamezwecken (Reklametafel) im Ausmaß von ca 80 cm x 120 cm mit der Aufschrift „AJ Salzburg meine QQ“ binnen drei Tagen ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen. Die belangte Behörde, der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg, ist für Verfahren nach dem Ortsbildschutzgesetz zuständig. Die gegenständliche Ankündigung zu Reklamezwecken wurde ohne ortsbildschutzrechtliche Bewilligung oder Anzeige bei der Behörde angebracht. Bei der verfahrensgegenständlichen Hinweistafel der Beschwerdeführerin, AA GesmbH, handelt es sich um eine Ankündigung zu Reklamezwecken iSd Ortsbildschutzgesetzes. Die Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Hinweistafel war daher von der zuständigen Behörde binnen angemessener Frist aufzutragen.
  9. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf nachstehender Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen konnten auf Basis des von der belangten Behörde vollständig vorgelegten Aktes sowie den Akten des Landesverwaltungsgerichts Salzburg getroffen werden. Die Beschwerdeführerin rechtfertigte die bewilligungslose Anbringung der ggst Ankündigungstafel damit, dass einerseits die belangte Behörde nicht zuständig sei und andererseits das Hinweisschild einen Teil der Eisenbahnanlage (Spannmast) darstelle. Den Ausführungen der Sachverständigen für Ortsbildschutz wurde von der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht widersprochen, dass es sich bei der gegenständlichen Tafel um eine im Ortsbild in Erscheinung tretende Ankündigung handle. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass diese Ankündigung in Erscheinung treten soll. Die Ausführungen der Sachverständigen, dass das Ortsbildschutzgesetz anzuwenden ist, konnten durch die Erläuterung der Beschwerdeführerin, dass die Ankündigung lediglich einen Beitrag zur Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Individual- und öffentlichen Verkehrs darstellen solle, für das Landesverwaltungsgericht nicht widerlegt werden. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Firmenwortlaut auf Werbung (Reklame) spezialisiert. Die Ausführungen der belangten Behörde, dass für das ggst Hinweisschild ein Entgelt eingenommen werde, war ebenso wie die Begründung des Amtssachverständigengutachtens ein plausibles Argument gegen ein einfaches Orientierungsschild im Straßenverkehr. Insbesondere die werbegrafische Gestaltung und der Anbringungsort sind maßgeblich für die Beurteilung als eine im Ortsbild in Erscheinung tretende Ankündigung zu Reklamezwecken. Dass dem verkehrstechnischen Gutachten zufolge das ggst Hinweisschild überwiegend als orientierungsgebend funktioniere, war für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Insbesondere sprechen gegen die orientierungsgebende Funktion die Anbringung auf einer Höhe, welche für Orientierungsschilder im Straßenverkehr unüblich ist und die werbegraphische Darstellung des Gebäudes der AJ sowie die Aufschrift „Meine QQ“ für den Verkehrsteilnehmer mehr als nur eine Orientierungshilfe im Straßenverkehr darstellt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Hinweistafel mit dem Spannmasten der Obusleitung nur mit beträchtlichem Aufwand entfernt werden könnte, erwies sich für das Landesverwaltungsgericht lediglich als Schutzbehauptung. Die Hinweistafel ist mit metallischen Spanngurten um den Oberleitungsmasten fixiert und diese Befestigungsart ist mit einfachen handwerklichen Maßnahmen zu lösen. Die persönliche Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführer war für die Ermittlung des Sachverhaltes aus Sicht des LVwG nicht erforderlich.
  10. Die maßgebliche Rechtslage lautet: Die verfahrensgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999 (OSchG), LGBl Nr 74/1999 idgF, lauten:Die verfahrensgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999 (OSchG), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1999, idgF, lauten: Anzeigepflicht§ 4Paragraph 4

(1)Absatz eins,Die Anbringung jeder Art von privaten, im Ortsbild in Erscheinung tretenden Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie die nicht nur geringfügige Änderung solcher Ankündigungen ist der Behörde vorher anzuzeigen. Als geringfügig ist eine solche Änderung anzusehen, die die Auswirkung der Ankündigung auf das Ortsbild nicht ändert.
(2)Absatz 2,Zur Erstattung der Anzeige ist verpflichtet, wer die Anbringung der Ankündigung unmittelbar veranlasst. In der Anzeige ist die beabsichtigte Ankündigung anhand von Plänen darzustellen und sind Ort, Größe, Art, Inhalt, Form, Farbgebung, Material und Dauer der Ankündigung anzugeben. Bei der Ankündigung von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung genügt die Vorlage des Plakates und die genaue Bezeichnung der Ankündigungsorte.
(3)Absatz 3,Die Behörde kann, wenn es zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich erscheint, die Vorlage von Schaubildern und Fotos verlangen. Ankündigungsanlagen§ 6Paragraph 6
(1)Absatz eins,Die Errichtung und die nicht nur geringfügige Änderung von Anlagen, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen gemäß § 4 Abs. 1 bestimmt sind (Plakatwände, Litfaßsäulen udgl) bedarf einer Bewilligung. Als Errichtung gilt auch die Widmung baulicher oder sonstiger Anlagen oder von Teilen davon für solche Zwecke.Die Errichtung und die nicht nur geringfügige Änderung von Anlagen, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bestimmt sind (Plakatwände, Litfaßsäulen udgl) bedarf einer Bewilligung. Als Errichtung gilt auch die Widmung baulicher oder sonstiger Anlagen oder von Teilen davon für solche Zwecke.
(2)Absatz 2,Für das Ansuchen um die Bewilligung gilt § 4 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Zustimmung des über den Anbringungsort Verfügungsberechtigten nachzuweisen ist, wenn nicht der Einschreiter selbst Verfügungsberechtigter ist.Für das Ansuchen um die Bewilligung gilt Paragraph 4, Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Zustimmung des über den Anbringungsort Verfügungsberechtigten nachzuweisen ist, wenn nicht der Einschreiter selbst Verfügungsberechtigter ist.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Ankündigungsanlage unter Berücksichtigung der darauf vorzunehmenden Ankündigungen das Ortsbild weder gestört noch verunstaltet wird. Zur Sicherstellung dieses Erfordernisses kann die Bewilligung auch unter Auflagen erteilt werden. 5. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt: Im Hinblick auf die Auswirkungen etwaiger Hinweisschilder im Ortsbild sind trotz Anwendung etwaiger Bestimmungen des Eisenbahngesetzes die Bestimmungen der Landesgesetze über den Ortsbildschutz nicht obsolet. Dazu wurde vom VwGH mit Entscheidung vom 17.10.1963, 1865/62, vergleichsweise ausgesprochen, dass eine nach straßenpolizeilichen Vorschriften erlangte Genehmigung zur Aufstellung einer Reklametafel die nach dem Naturschutzgesetz erforderliche Genehmigung nicht zu ersetzen vermag. Daraus lässt sich auch ableiten, dass die belangte Behörde keinesfalls für die Anbringung etwaiger Reklametafeln im Ortsgebiet unzuständig ist. In weiterer Folge die Bestimmungen des Ortsbildschutzgesetzes anzuwenden waren und die Beseitigung der bewilligungslos angebrachten Ankündigung durch die belangte Behörde aufzutragen war. Wie beweiswürdigend ausgeführt, soll die ggst Hinweistafel bewusst in Erscheinung treten und hat aufgrund der Maße, dem Design und dem verwendeten Text das Merkmal einer Werbetafel iSd Ortsbildschutzgesetzes. Den Ausführungen der Sachverständigen war dahingehend zu folgen. Zum Vorbringen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ankündigungstafel um einen Teil einer Eisenbahnanlage handelt, war ausgehend von der Kompetenzrechtslage des § 10 Abs 1 Z 9 B-VG zunächst der Sachverhalt dahingehend zu klären, ob die konkrete Anlage zumindest teilweise eine Eisenbahnanlage darstellt. Entscheidend für die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage ist ausschließlich die Zweckbestimmung der konkreten Anlage, die Gegenstand des Verfahrens ist (vgl VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0160 ua, mwN). An einer solchen Zweckwidmung fehlt es bei wiederherzustellenden Straßenteilen bzw Verkehrsanlagen, welche nicht unmittelbar dem Zweck des Eisenbahnbetriebes oder -verkehrs gewidmet sind und insofern nicht unmittelbar dazu dienen den Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr aufrecht zu erhalten.Zum Vorbringen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ankündigungstafel um einen Teil einer Eisenbahnanlage handelt, war ausgehend von der Kompetenzrechtslage des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG zunächst der Sachverhalt dahingehend zu klären, ob die konkrete Anlage zumindest teilweise eine Eisenbahnanlage darstellt. Entscheidend für die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage ist ausschließlich die Zweckbestimmung der konkreten Anlage, die Gegenstand des Verfahrens ist vergleiche VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0160 ua, mwN). An einer solchen Zweckwidmung fehlt es bei wiederherzustellenden Straßenteilen bzw Verkehrsanlagen, welche nicht unmittelbar dem Zweck des Eisenbahnbetriebes oder -verkehrs gewidmet sind und insofern nicht unmittelbar dazu dienen den Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr aufrecht zu erhalten. Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass Bauten zwar auch dann Eisenbahnanlagen sind, wenn sie nur teilweise Eisenbahnzwecken dienen. Bauten, die für sich gesehen nicht unverzichtbar für den Eisenbahnbetrieb sind, gelten dann als Teil einer Eisenbahnanlage, wenn sie mit Bauteilen die nach ihrer Zweckwidmung für den Eisenbahnbetrieb bzw Eisenbahnverkehr notwendig sind, in bautechnischem Zusammenhang stehen und nach der Verkehrsauffassung eine bauliche Einheit bilden (vgl VwGH vom 28.02.1996, 94/03/0314). Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass Bauten zwar auch dann Eisenbahnanlagen sind, wenn sie nur teilweise Eisenbahnzwecken dienen. Bauten, die für sich gesehen nicht unverzichtbar für den Eisenbahnbetrieb sind, gelten dann als Teil einer Eisenbahnanlage, wenn sie mit Bauteilen die nach ihrer Zweckwidmung für den Eisenbahnbetrieb bzw Eisenbahnverkehr notwendig sind, in bautechnischem Zusammenhang stehen und nach der Verkehrsauffassung eine bauliche Einheit bilden vergleiche VwGH vom 28.02.1996, 94/03/0314). Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 24.09.2014, 2012/03/0003, zu § 10 Eisenbahngesetz 1957 wiederholt ausgesprochen, dass Eisenbahnanlagen Einrichtungen sind, die mit dem Eisenbahnbetrieb oder dem Eisenbahnverkehr in einem solchen Zusammenhang stehen, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich ist (vgl auch VwGH vom 31.01.2012, 2009/05/0137 und vom 16.03.2012, 2009/05/0237).Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 24.09.2014, 2012/03/0003, zu Paragraph 10, Eisenbahngesetz 1957 wiederholt ausgesprochen, dass Eisenbahnanlagen Einrichtungen sind, die mit dem Eisenbahnbetrieb oder dem Eisenbahnverkehr in einem solchen Zusammenhang stehen, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich ist vergleiche auch VwGH vom 31.01.2012, 2009/05/0137 und vom 16.03.2012, 2009/05/0237). Der Spannmast, auf welchem die Ankündigungstafel angebracht ist, ist zweifelsfrei ein Teil einer „Eisenbahnanlage“. Die verfahrensgegenständliche Ankündigungstafel ist jedoch, in Anwendung der obzitierten Judikatur, für einen geordneten Betrieb der O-Buslinien am ggst Straßenstück nicht erforderlich. Die Ankündigungstafel wurde erst vor kurzem, unabhängig von der Errichtung dieses O-Busmastens – also der Eisenbahnanlage vor vielen Jahren – angebracht und schon alleine daraus ableitbar, dass der geordnete Betrieb der O-Buslinie auch ohne die verfahrensgegenständliche Ankündigung durchgeführt werden kann. Auch ist die Ankündigungstafel lediglich am Spannmasten nachträglich angebracht worden und stellt keinesfalls eine bauliche Einheit mit der Eisenbahnanlage dar. Gegenständlich konnte daher von einer unmittelbar oder mittelbaren Notwendigkeit dieser Reklametafel am O-Busspannmast nicht ausgegangen werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass diese Hinweistafel einen Beitrag zur Flüssigkeit, Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs darstelle, war - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt - weder iSd des Ortsbildschutzgesetzes noch iSd Eisenbahngesetzes zwingend erforderlich. Diese Formulierung kommt in der Straßenverkehrsordnung vor und hat im ggst Verfahren über den Ortsbildschutz keine Relevanz. Zur erneuten Festsetzung der Leistungsfrist ist auszuführen, dass im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung durch die Behörde zu entscheiden ist, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl u.a. VwGH 19.05.1994, 92/07/0067). Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist durchgeführt werden können. Aufgrund der einfachen Befestigungsmethode war die Leistungsfrist von 7 Tagen nach Rechtskraft jedenfalls angemessen.Zur erneuten Festsetzung der Leistungsfrist ist auszuführen, dass im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung durch die Behörde zu entscheiden ist, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen vergleiche u.a. VwGH 19.05.1994, 92/07/0067). Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist durchgeführt werden können. Aufgrund der einfachen Befestigungsmethode war die Leistungsfrist von 7 Tagen nach Rechtskraft jedenfalls angemessen. Aufgrund des nunmehr anhängigen Beschwerdeverfahrens war die Leistungsfrist daher neu festzusetzen. Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.350.1.2.2018

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