RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum10.09.2018 Geschäftszahl405-2/115/1/7-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter
(VfGH 06.06.2005, B 509/05; VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281) ist auch die in Rede stehende Bestimmung des § 54 LEG einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich, dass zu prüfen ist, ob eine elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht.Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Gerichtshöfe zur vergleichbaren, im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 7, Starkstromwegegesetz -
(VfGH 06.06.2005, B 509/05; VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281) ist auch die in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 54, LEG einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich, dass zu prüfen ist, ob eine elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht. Öffentliche Energieversorgung liegt nach der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn – wie im gegenständlichen Fall – ein einziger, vom Energieversorgungsunternehmen verschiedener Abnehmer versorgt wird (vgl zB VfSlg 5801; Neubauer/Onz/Mendel,
, zu § 7
Rz 25), d.h., wenn das Leitungsvorhaben einen positiven Beitrag zur Energieversorgung eines Teils der Bevölkerung leistet.Öffentliche Energieversorgung liegt nach der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn – wie im gegenständlichen Fall – ein einziger, vom Energieversorgungsunternehmen verschiedener Abnehmer versorgt wird vergleiche zB VfSlg 5801; Neubauer/Onz/Mendel,
, zu Paragraph 7,
Rz 25), d.h., wenn das Leitungsvorhaben einen positiven Beitrag zur Energieversorgung eines Teils der Bevölkerung leistet. 2.2. Wie der VwGH zu § 7
ausgesprochen hat, besteht das öffentliche Interesse an der Versorgung mit Energie darin, dass die Stromversorgung ausreichend, sicher und preiswert erfolgt (vgl auch Sladecek/Orglmeister, Österreichisches Starkstromwegerecht, 76). Dies gilt auch für die gegenständliche Bewilligung gemäß § 54 LEG.2.2. Wie der VwGH zu Paragraph 7,
ausgesprochen hat, besteht das öffentliche Interesse an der Versorgung mit Energie darin, dass die Stromversorgung ausreichend, sicher und preiswert erfolgt vergleiche auch Sladecek/Orglmeister, Österreichisches Starkstromwegerecht, 76). Dies gilt auch für die gegenständliche Bewilligung gemäß Paragraph 54, LEG. 2.
- Da die im gegenständlichen Fall beantragte Leitungsanlage vor diesem Hintergrund zweifelsfrei im öffentliche Interesse an der Stromversorgung eines Objektes auf dem Grundstück aa/7 liegt, war in weiterer Folge zu prüfen, ob diesem öffentlichen Interesse andere (subjektiv) öffentliche Interessen – nämlich jene der Beschwerdeführer an einer Trassenführung, die weniger in ihre Rechte eingreift – entgegenstehen. Sowohl die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Stromversorgung an sich, als auch die Abwägung allfälliger gegensätzlicher öffentlicher Interessen war bereits im Bewilligungsverfahren – und nicht etwa erst im Enteignungsverfahren (hier: Verfahren zur Einräumung eines Leitungsrechtes) vorzunehmen. 2.
- Die Beschwerdeführer hatten – als Eigentümer des von der Trassenführung betroffenen Grundstückes – im Bewilligungsverfahren Parteistellung. Sie konnten zur Wahrung ihrer Rechte einwenden, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer ihre Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen, weil eine andere Trassenführung möglich sei, die ihr Eigentum nicht oder in geringerem Ausmaß berühre, ohne dass dadurch öffentliche Interessen verletzt würden. Da bereits im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren die Leitungsanlage auch räumlich festgelegt wird und eine Trassenverlegung nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides im Enteignungsverfahren nicht mehr begehrt werden kann, oblag es den Beschwerdeführern, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht diesbezügliche alternative Trassenvarianten bereits im Bewilligungsverfahren aufzuzeigen (vgl zB VwGH 23.02.1988, 87/05/0182; 23.08.2012, Zl: 2010/05/0171, 09.10.2014, Zl: 2013/04/0078).Da bereits im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren die Leitungsanlage auch räumlich festgelegt wird und eine Trassenverlegung nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides im Enteignungsverfahren nicht mehr begehrt werden kann, oblag es den Beschwerdeführern, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht diesbezügliche alternative Trassenvarianten bereits im Bewilligungsverfahren aufzuzeigen vergleiche zB VwGH 23.02.1988, 87/05/0182; 23.08.2012, Zl: 2010/05/0171, 09.10.2014, Zl: 2013/04/0078). 2.
- Die Beschwerdeführer haben im vorliegenden Fall die – oben dargestellten - Alternativtrassen (2 bis 5) vorgeschlagen und hat sich die Behörde insoweit ausreichend mit diesen Vorschlägen auseinandergesetzt, als sie diese von der Antragstellerin planlich darstellen ließ und eine Kostenschätzung für die Errichtung (einschließlich Rekultivierung) der jeweiligen Trassen einholte. Die Trassen wurden vom elektrotechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich des Standes der Technik in Bezug auf Eignung, Zuverlässigkeit und Versorgungssicherheit beurteilt. Die ermittelten Kosten wurden von einem bautechnischen Amtssachverständigen auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit geprüft und dann einander gegenübergestellt. 2.
- Schon die planliche Darstellung der vorgeschlagenen - und geprüften - Alternativtrassen zeigt, dass die Trassenvarianten 2 bis 5 deutlich länger sind und sich demnach auch als erheblich teurer erweisen. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zeigen, dass die – zur Bewilligung beantragte - Variante 1 eine Länge von (bloß) 23 m und Errichtungskosten von € 1.537 aufweist, während die von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Alternativvarianten zwischen 35 m und 82 m lang sind, wobei die Errichtungskosten dieser Alternativtrassen zwischen € 4.746 und € 8.242 betragen (vgl.: Variante 2: 72 m, € 8.242; Variante 3: 62 m, € 5.749; Variante 4: 35 m, € 4.746; Variante 5: 82 m; € 6.495).Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zeigen, dass die – zur Bewilligung beantragte - Variante 1 eine Länge von (bloß) 23 m und Errichtungskosten von € 1.537 aufweist, während die von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Alternativvarianten zwischen 35 m und 82 m lang sind, wobei die Errichtungskosten dieser Alternativtrassen zwischen € 4.746 und € 8.242 betragen vergleiche, Variante 2: 72 m, € 8.242; Variante 3: 62 m, € 5.749; Variante 4: 35 m, € 4.746; Variante 5: 82 m; € 6.495). Zudem wurde vom elektrotechnischen Sachverständigen festgestellt, dass eine längere Leitung höhere Leitungsverluste durch höheren Leitungswiderstand bewirkt, sodass eine kürzere Variante auch geringere Verluste im Betrieb aufweist. Eine größere Grundinanspruchnahme, größere Leitungslängen, höhere Übertragungsverluste oder höhere Baukosten stellen – wenn diesen Nachteilen keine im öffentlichen Interesse liegenden Vorteile gegenüberstehen – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe dafür dar, die eingereichte Trasse entgegen den Wünschen betroffener Grundeigentümer beizubehalten. Alternativtrassen können nur dann in Frage kommen, wenn sie aus dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses an der Elektrizitätsversorgung der eingereichten Trasse gleichwertig sind (vgl. zB VwGH 23.02.1998, 87/05/0182; 23.02.19999, 98/05/0196; Neubauer/Onz/Mendel,
§ 7RZ 46).Elektrizitätsversorgung der eingereichten Trasse gleichwertig sind vergleiche z
B VwGH 23.02.1998, 87/05/0182; 23.02.19999, 98/05/0196; Neubauer/Onz/Mendel,
Paragraph 7, RZ 46). Die auf der Grundlage sachverständiger Ermittlungen dargestellten „erheblichen“ Mehrkosten der Alternativtrassen sprechen somit eindeutig für die Wahl der beantragten Variante 1 (vgl auch Neubauer/Onz/Mendel,
, § 7 Rz 43 ff und die dort zitierte Judikatur). Die auf der Grundlage sachverständiger Ermittlungen dargestellten „erheblichen“ Mehrkosten der Alternativtrassen sprechen somit eindeutig für die Wahl der beantragten Variante 1 vergleiche auch Neubauer/Onz/Mendel,
, Paragraph 7, Rz 43 ff und die dort zitierte Judikatur). Vor dem Hintergrund des dargestellten Sachverhaltes vermochten die Beschwerdeführer nicht darzutun, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in der ihre Grundstücke berührenden Weise auszuführen. Bei der Prüfung des öffentlichen Versorgungsinteresses war auf rein private Interessen - wie zB eine Grundwertminderung – nicht Bedacht zu nehmen (VwGH 24.06.2009, 2007/04/0115 mwN). Gewisse Behinderungen durch eine Leitungsanlage sind von Grundeigentümern im öffentlichen Interesse hinzunehmen (vgl Neubauer/Onz/Mendel,
, § 7 Rz 91). Bei der Prüfung des öffentlichen Versorgungsinteresses war auf rein private Interessen - wie zB eine Grundwertminderung – nicht Bedacht zu nehmen (VwGH 24.06.2009, 2007/04/0115 mwN). Gewisse Behinderungen durch eine Leitungsanlage sind von Grundeigentümern im öffentlichen Interesse hinzunehmen vergleiche Neubauer/Onz/Mendel,
, Paragraph 7, Rz 91). 2.
- Das Beschwerdevorbringen enthält (zusammengefasst) hinsichtlich des Bewilligungsbescheides im Wesentlichen vier Beschwerdegründe. Es wird vorgetragen, dass die zur Bewilligung beantragte Stromversorgung durch eine Freileitung erfolgen müsse (a), dass die Trassenalternativen 2 und 5 auch eine Stromversorgung für das derzeit noch unbebaute Grundstück aa/3 gewährleisten würden und dieser Umstand beim Kostenvergleich hätte berücksichtigt werden müssen (b), und dass beim Kostenvergleich auch Entschädigungen für eine Grundinanspruchnahme zu berücksichtigen seien, wobei eine Entschädigung bei der Alternativvariante 4 nicht zu leisten gewesen wäre (c). Schließlich wird – im Zusammenhang mit dem Vorbringen im bisherigen Verfahren und zum Vorbringen gegen Spruchpunkt B) erschließbar - vorgetragen, die anschlusswerbenden Eigentümer des Grundstückes aa/7 hätten bereits die Leitungsdienstbarkeit auf der Privatstraße aa/9 erworben und seien sie daher durch die gegenständliche Leitungsrechtseinräumung mit höheren Kosten belastet (d). 2.
- Dieses Beschwerdevorbringen (zum Bewilligungsverfahren) ist aus den folgenden Gründen unbegründet: 2.8.
- Zur monierten Nichterrichtung der Freileitung (a): 2.8.1.
- Das Beschwerdevorbringen, wonach eine Freileitungstrasse nicht geprüft worden sei, geht schon deshalb ins Leere, weil die Behörde im vorliegenden Fall nur zu beurteilen hatte, ob das beantragte Projekt - also das Erdkabel in der konkret festgelegten Trassenführung - im öffentlichen Interesse bewilligungsfähig ist oder nicht (vgl Neubauer/Onz/Mendel,
(§ 7 Rz 107). 2.8.1.1. Das Beschwerdevorbringen, wonach eine Freileitungstrasse nicht geprüft worden sei, geht schon deshalb ins Leere, weil die Behörde im vorliegenden Fall nur zu beurteilen hatte, ob das beantragte Projekt - also das Erdkabel in der konkret festgelegten Trassenführung - im öffentlichen Interesse bewilligungsfähig ist oder nicht vergleiche Neubauer/Onz/Mendel,
(Paragraph 7, Rz 107). Dabei bestand im Verfahren eine Bindung an den eingebrachten Bewilligungsantrag und hatte die Antragstellerin - bei Erfüllung der gesetzlich normierten Bewilligungsvoraussetzungen - einen Rechtsanspruch auf Bewilligung des beantragten Projektes. Ausgehend von der Antragsgebundenheit des Bewilligungsverfahrens war es der Behörde verwehrt, alternative Trassen- bzw. Ausführungsvarianten - außerhalb der von den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer subjektiv-öffentlichen Interesse vorgeschlagenen Alternativvarianten - zu ermitteln und eine nach den Kriterien des § 54 LEG bestmögliche Trasse auszuwählen (vgl Neubauer/Onz/Mendel,
§ 7Rz 107).
Ausgehend von der Antragsgebundenheit des Bewilligungsverfahrens war es der Behörde verwehrt, alternative Trassen- bzw. Ausführungsvarianten - außerhalb der von den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer subjektiv-öffentlichen Interesse vorgeschlagenen Alternativvarianten - zu ermitteln und eine nach den Kriterien des Paragraph 54, LEG bestmögliche Trasse auszuwählen vergleiche Neubauer/Onz/Mendel,
Paragraph 7, Rz 107). Da eine bewilligungsfähige Erdverkabelung beantragt wurde, hatten die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausführung der antragsgegenständlichen Leitung als Freileitung (vgl dazu die den umgekehrten Fall betreffende Rechtsprechung zum nicht bestehenden Anspruch der Grundeigentümer auf Verkabelung einer beantragten Freileitung: VwGH 24.06.2009, 2007/05/0096 mwN).Da eine bewilligungsfähige Erdverkabelung beantragt wurde, hatten die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausführung der antragsgegenständlichen Leitung als Freileitung vergleiche dazu die den umgekehrten Fall betreffende Rechtsprechung zum nicht bestehenden Anspruch der Grundeigentümer auf Verkabelung einer beantragten Freileitung: VwGH 24.06.2009, 2007/05/0096 mwN). 2.8.1.
- Ein gegen die Verkabelung sprechendes öffentliches Interesse vermag den anzuwenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen zu werden. Aus der Bestimmung des § 54a LEG, wonach zur Wahrung des öffentlichen Interesses zur Errichtung kommende Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV in sensiblen Bereichen auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten nur als Erdkabel ausgeführt werden dürfen, kann nicht abgeleitet werden, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von weniger als 110 kV grundsätzlich als Freileitung zu errichten.2.8.1.
- Ein gegen die Verkabelung sprechendes öffentliches Interesse vermag den anzuwenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen zu werden. Aus der Bestimmung des Paragraph 54 a, LEG, wonach zur Wahrung des öffentlichen Interesses zur Errichtung kommende Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV in sensiblen Bereichen auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten nur als Erdkabel ausgeführt werden dürfen, kann nicht abgeleitet werden, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von weniger als 110 kV grundsätzlich als Freileitung zu errichten. 2.8.1.
- Zudem wurde von den Beschwerdeführern, als betroffenen Grundeigentümern, keine - konkret dargestellte - Freileitungstrasse als Alternativtrasse vorgeschlagen. Nur der Vollständigkeit halber sei auch noch bemerkt, dass vom Vertreter der Antragstellerin plausibel dargelegt wurde, dass die Errichtung einer Freileitung schon wegen der höheren Kosten für die Errichtung von Masten erheblich teurer sei und etwa um das Dreifache höhere Errichtungskosten aufweise als eine vergleichbare Erdverkabelung. Zudem wurde von den Beschwerdeführern nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, warum die Überspannung ihres Grundstückes durch eine Freileitung anstatt der beantragten Verkabelung oder die Errichtung von Masten einen geringeren Eingriff in ihre (subjektiv-öffentlichen) Rechte darstellen würde. 2.8.
- Zur Behauptung, bei der Kostenschätzung sei die mögliche Miterschließung anderer Grundstücke nicht berücksichtigt worden (b): 2.8.2.
- Zum pauschalen Beschwerdevorbringen, wonach die Trassenvarianten 2 und 5 auch eine Stromversorgung für das derzeit noch unbebaute Grundstück aa/3 gewährleisten würden und die Berücksichtigung dieser Miterschließung daher ein anderes Kostenvergleichsbild ergeben hätte, ist zunächst festzustellen, dass derzeit weder eine Stromversorgung dieses – angeblich schon seit dem Jahre 2002 als Bauland gewidmeten und noch immer unbebauten – Grundstückes beantragt ist, noch Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende konkrete Bebauungsabsicht vorliegen. 2.8.2.
- Dazu kommt, dass – wie von den Vertretern der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht und von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (nicht unschlüssig) ausgeführt wurde - im Falle einer Bebauung des Grundstückes aa/3 eine Stromversorgung nicht zwingend über eine der dargestellten Alternativvarianten erfolgen muss. Dies deshalb nicht, weil eine Stromversorgung dieses Grundstückes auch über das aufgeschlossene Grundstück aa/7 oder über das aufzuschließende Grundstück aa/5 (im Falle einer Bebauung und Stromversorgung dieses Grundstückes vor der Bebauung des Grundstückes aa/3) kostengünstig erfolgen könnte. 2.8.2.
- Vor diesem Hintergrund ist der grundsätzlich zutreffende Umstand, dass näher bezeichnete Alternativtrassen auch eine Stromversorgung des (unbebauten) Grundstückes aa/3 ermöglichen könnten, bei der Kostenschätzung der zu vergleichenden Leitungstrassen nicht zu berücksichtigen, weil er auf einen in der Zukunft liegenden Sachverhalt abstellt, der mit zahlreichen Unwägbarkeiten behaftet ist, die derzeit nicht beurteilbar sind. Dies gilt im Übrigen auch für eine Miterschließung des unbebauten Grundstückes aa/
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in anderen Genehmigungsverfahren bereits ausgesprochen, dass die Behörde bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und dabei nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Betracht zu lassen hat. Nur wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhalts kommen wird, und die Behörde in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens Bedacht zu nehmen (vgl zB VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035 mwN). Diese Rechtsansicht ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, zumal derzeit weder konkret beurteilbar ist, ob oder wann für das genannte Grundstück aa/3 eine Stromversorgung erforderlich sein wird und wie diese in der kostengünstigsten und sichersten Weise erfolgen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in anderen Genehmigungsverfahren bereits ausgesprochen, dass die Behörde bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und dabei nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Betracht zu lassen hat. Nur wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhalts kommen wird, und die Behörde in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens Bedacht zu nehmen vergleiche zB VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035 mwN). Diese Rechtsansicht ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, zumal derzeit weder konkret beurteilbar ist, ob oder wann für das genannte Grundstück aa/3 eine Stromversorgung erforderlich sein wird und wie diese in der kostengünstigsten und sichersten Weise erfolgen kann. 2.8.
- Zur behaupteten Nichtberücksichtigung von Entschädigungszahlungen (c): 2.8.3.
- Zum Vorbringen, wonach (insbesondere) beim Vergleich der beantragten Variante 1 mit der vorgeschlagenen Alternativvariante 4 zu berücksichtigen gewesen wäre, dass bei Variante 1 an die Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Grundinanspruchnahme zu leisten sei, während die Antragstellerin bei der Variante 4 eine derartige Entschädigung nicht zu leisten habe, ist zunächst festzustellen, dass die Frage einer allfälligen Entschädigung für die Grundinanspruchnahme im Bewilligungsverfahren nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes noch nicht zu beurteilen ist und daher schon aus diesem Grunde in den Kostenvergleich nicht einfließen kann. Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich kein konkreter Hinweis darauf, dass in die Kostenschätzung für Leitungstrassen im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren bereits die (zivilrechtlichen) allfälligen Entschädigungsleistungen für eine Grundinanspruchnahme einzufließen hätten. Zu berücksichtigen sind lediglich Entschädigungen für einen allfälligen Flurschaden. Diese sind im gegenständlichen Fall bereits in die Errichtungskosten eingerechnet. Gegenstand des Bau- und Betriebsbewilligungsverfahrens ist gemäß § 54 LEG lediglich die Frage, ob eine beantragte Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht.Gegenstand des Bau- und Betriebsbewilligungsverfahrens ist gemäß Paragraph 54, LEG lediglich die Frage, ob eine beantragte Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Erst im Enteignungsverfahren, das auf einer bereits konkret festgelegten und bewilligten Leitungsanlage aufbaut, ist – gemäß § 68 LEG unter Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - die Höhe der Entschädigung für die Grundinanspruchnahme aufgrund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen zu prüfen und ist diese Entschädigungssumme im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen. Die inhaltliche – auf den konkreten Einzelfall abstellende - Beurteilung der Entschädigungshöhe ist ein privates Interesse und wird diese abschließend allenfalls erst von einem Zivilgericht entschieden. Jedenfalls ist sie nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, in dem nur eine Abwägung öffentlicher Interessen vorzunehmen ist. Eine Verpflichtung der Behörde, bereits im Bewilligungsverfahren für sämtliche Alternativtrassen ein Gutachten eines beeideten Sachverständigen zur Höhe der Entschädigung einer allfälligen Grundinanspruchnahme einzuholen, würde die Ermittlungspflichten im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Abwägung öffentlicher Interessen bei Weitem überspannen.Erst im Enteignungsverfahren, das auf einer bereits konkret festgelegten und bewilligten Leitungsanlage aufbaut, ist – gemäß Paragraph 68, LEG unter Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - die Höhe der Entschädigung für die Grundinanspruchnahme aufgrund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen zu prüfen und ist diese Entschädigungssumme im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen. Die inhaltliche – auf den konkreten Einzelfall abstellende - Beurteilung der Entschädigungshöhe ist ein privates Interesse und wird diese abschließend allenfalls erst von einem Zivilgericht entschieden. Jedenfalls ist sie nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, in dem nur eine Abwägung öffentlicher Interessen vorzunehmen ist. Eine Verpflichtung der Behörde, bereits im Bewilligungsverfahren für sämtliche Alternativtrassen ein Gutachten eines beeideten Sachverständigen zur Höhe der Entschädigung einer allfälligen Grundinanspruchnahme einzuholen, würde die Ermittlungspflichten im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Abwägung öffentlicher Interessen bei Weitem überspannen. 2.8.3.
- Im vorliegenden Fall ist aber auch zu berücksichtigen, dass die von den Beschwerdeführern im Ergebnis behauptete Berechtigung der Antragstellerin, die verfahrensgegenständliche Kabeltrasse auf dem Grundstück aa/8 ohne Entschädigung für die Grundinanspruchnahme zu verlegen, beim derzeitigen Ermittlungsstand gar nicht erwiesen ist. Dies deshalb nicht, weil die Eigentümer des Grundstückes aa/8 – als Netzkunden der AA GmbH – nach den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der AA GmbH (ABVN) nur dann verpflichtet sind, die Fortleitung elektrischer Energie und die Herstellung des Netzanschlusses anderer Netzkunden über ihre Grundstücke ohne Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zu gestatten, wenn Netzanlagen nach Art und Umfang zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Netzkunden führen (Punkt V. Z 2,
- Fall).Dies deshalb nicht, weil die Eigentümer des Grundstückes aa/8 – als Netzkunden der AA GmbH – nach den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der AA GmbH (ABVN) nur dann verpflichtet sind, die Fortleitung elektrischer Energie und die Herstellung des Netzanschlusses anderer Netzkunden über ihre Grundstücke ohne Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zu gestatten, wenn Netzanlagen nach Art und Umfang zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Netzkunden führen (Punkt römisch fünf. Ziffer 2, 2, Fall). Eine „wesentliche Beeinträchtigung" liegt aber ua dann vor, wenn "die Inanspruchnahme der Grundstücke des Netzkunden nach Art und Umfang im Missverhältnis zu der von Grundstücken anderer Netzkunden des Netzbetreibers im selben örtlichen Niederspannungsnetz stünde. " (Punkt V. Z 3,
- Fall).Eine „wesentliche Beeinträchtigung" liegt aber ua dann vor, wenn "die Inanspruchnahme der Grundstücke des Netzkunden nach Art und Umfang im Missverhältnis zu der von Grundstücken anderer Netzkunden des Netzbetreibers im selben örtlichen Niederspannungsnetz stünde. " (Punkt römisch fünf. Ziffer 3, 2, Fall). Vor diesem Hintergrund würde die Inanspruchnahme des Grundstückes aa/8 auf Grund der Beschaffenheit (kompakter verbauter Garten, Erforderlichkeit der Entfernung und Wiederherstellung einer Hecke, einer Terrasse und einer Gartendusche bei der Errichtung der Alternativtrasse) im Vergleich zur Inanspruchnahme des Grundstückes aa/1, auf welchem eine Verlegung der Trasse auf einer Wiese entlang der Grundstücksgrenze erfolgen kann, eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Somit kommt eine entschädigungslose Beanspruchung des Grundstückes aa/8 im Sinne der ABVN in Ansehung der erforderlichen Arbeiten wohl nicht in Betracht. 2.8.3.
- Dazu kommt, dass nur die Kosten jener Trassen verglichen werden können, welche die gleiche Versorgungssicherheit des Netzanschlusswerbers aufweisen. Diese ist bei den Trassen 1 und 4 aus mehreren Gründen nicht gegeben. So wurde bereits vom elektrotechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 18.05.2016 festgestellt, dass die Herstellung des Netzanschlusses über die Trassenvariante 4 aus technischer Sicht gegenüber der beantragten Trassenführung (Variante 1) nachteilig ist. Bei Auftreten eines Kabelschadens, welcher eine Reparatur oder einen Austausch erforderlich machen würde, müsste der gesamte Garten abermals aufgegraben sowie der Zaun und die Hecke entfernt werden. Überdies sind die Trassen der Variante 1 und der Variante 4 hinsichtlich der Versorgungssicherheit auch deshalb nicht vergleichbar, weil für die Variante 1 eine (grundbücherlich sicherzustellende) Zwangsdienstbarkeit beantragt wurde, während die Variante 4 lediglich ein Leitungsrecht iSd ABVN darstellt. Eine derartige Leitung wäre (gemäß Punkt V. Z 8 ABVN) bei späteren Baumaßnahmen des Grundeigentümers allenfalls auf Kosten des Netzbetreibers zu verlegen.Überdies sind die Trassen der Variante 1 und der Variante 4 hinsichtlich der Versorgungssicherheit auch deshalb nicht vergleichbar, weil für die Variante 1 eine (grundbücherlich sicherzustellende) Zwangsdienstbarkeit beantragt wurde, während die Variante 4 lediglich ein Leitungsrecht iSd ABVN darstellt. Eine derartige Leitung wäre (gemäß Punkt römisch fünf. Ziffer 8, ABVN) bei späteren Baumaßnahmen des Grundeigentümers allenfalls auf Kosten des Netzbetreibers zu verlegen. Vor dem Hintergrund einer gleichen Versorgungssicherheit wären daher bei der von den Beschwerdeführern vertretenen Rechtsansicht (Berücksichtigung der Entschädigung für die Grundinanspruchnahme) auch die Kosten einer allfälligen späteren Leitungsverlegung in den Kostenvergleich miteinzubeziehen, die – nach einer plausiblen Schätzung der Antragstellerin - zumindest mit der Höhe der Errichtungskosten (also € 4.746) anzusetzen wären. Da diese Kosten die bei der Variante 1 zu leistende Entschädigung für die Grundinanspruchnahme (€ 3.323,10) deutlich übersteigen würden, wären die Gesamtkosten bei einer vergleichbaren Sicherheit der Stromversorgung auch unter diesem Blickwinkel bei der Variante 1 (1537 € Errichtungskosten von + € 3.323,10 Entschädigungsleistung = € 4860,10) wesentlich geringer als die zu schätzenden Kosten der Variante 4 (€ 4.746 Errichtungs- und Verlegungskosten = € 9492). 2.8.
- Zur bereits bestehenden Dienstbarkeit auf Grundstück aa/9 zugunsten der Eigentümer des Grundstückes aa/7: Das Vorbringen, wonach von den Eigentümern des Grundstückes aa/7 durch den Erwerb einer Leitungsdienstbarkeit zur rechtlichen Absicherung der Leitungsführung frustrierte Aufwendungen getätigt worden seien, bleibt zunächst hinsichtlich des Begehrens der Beschwerdeführer unklar. Sollte damit (erschließbar) gemeint sein, dass die Varianten 2 und 5 zumindest teilweise auf dem Grundstück aa/9 (Privatstraße) verlaufen, auf welchem zugunsten der Eigentümer des Grundstückes aa/7 von den Beschwerdeführern eine Dienstbarkeit zum Zwecke der Aufschließung ihres Grundstückes eingeräumt worden sei, die im gegenständlichen Bewilligungsverfahren hätte berücksichtigt werden müssen, geht das Vorbringen ins Leere. Dies schon deshalb, weil die Dienstbarkeit nicht zugunsten der AA GmbH besteht, die im gegenständlichen Verfahren aber Antragstellerin ist. Dazu kommt, dass - wie oben ausgeführt - die Trassen der Alternativvarianten 2 und 5 deutlich länger sind als die Trasse der Variante 1 und dass schon die Errichtungskosten dieser Trassenvarianten (€ 8.242 für Variante 2 und € 6.495 für Variante 5) jeweils deutlich höher sind als die Summe aus Errichtungskosten und Entschädigungsleistung für die bewilligte Variante 1 (insgesamt € 4.860,10). Dass die Eigentümer des Grundstückes aa/7 auf dem Grundstück aa/9 eine Dienstbarkeit für eine allfällige Verlegung einer Stromleitung (privatrechtlich) erworben haben, war somit im gegenständlichen Verfahren nicht relevant. Die in der Privatstraße bereits verlegten Kabelschutzrohre (Leerverrohrung) wurden bei der Kostenschätzung berücksichtigt. Da diese jedoch nicht mehr durchgehend verwendbar sind und bei ihrer Verwendung Grabungsarbeiten erfordern, waren die Errichtungskosten dieser (deutlich längeren) Trassenvarianten höher als die Kosten für die Trassenvariante
- Zur Einräumung einer Dienstbarkeit - Enteignung (Spruchpunkt B): Im Zwangsrechtsverfahren ist eine Interessensabwägung nicht mehr durchzuführen. Es ist lediglich zu prüfen, ob das Zwangsrecht für die Umsetzung des Vorhabens, das als solches nicht mehr zur Disposition steht, erforderlich ist (vgl Neubauer/ Onz/Mendel,
§ 11Rz 10).
Enteignungen und sonstige Eigentumsbeschränkungen sind zulässig, wenn diese gesetzlich vorgesehen sind, dem öffentlichen Interesse dienen und dieses öffentliche Interesse mit verhältnismäßigen Mitteln verfolgt wird (vgl Neubauer/ Onz/Mendel,
, § 11 Rz 2). Im Zwangsrechtsverfahren ist eine Interessensabwägung nicht mehr durchzuführen. Es ist lediglich zu prüfen, ob das Zwangsrecht für die Umsetzung des Vorhabens, das als solches nicht mehr zur Disposition steht, erforderlich ist vergleiche Neubauer/ Onz/Mendel,
Paragraph 11, Rz 10). Enteignungen und sonstige Eigentumsbeschränkungen sind zulässig, wenn diese gesetzlich vorgesehen sind, dem öffentlichen Interesse dienen und dieses öffentliche Interesse mit verhältnismäßigen Mitteln verfolgt wird vergleiche Neubauer/ Onz/Mendel,
, Paragraph 11, Rz 2). Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz normiert zwei Arten hoheitlicher Eigentumseingriffe, nämlich das Leitungsrecht und die Enteignung (ua in der Form einer Zwangsdienstbarkeit). Bei einem Leitungsrechten handelt es sich um eine Berechtigung zur Grundinanspruchnahme, die ihrem Wesen nach widerruflich ist. Leitungsrechte kommen daher nur in jenen Fällen in Betracht, in denen kein zwingendes Interesse an einer dauerhaften Fixierung der Trasse besteht und eine Verlegung ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (Neubauer/Onz/Mendel,
§ 11
Rz 8).Bei einem Leitungsrechten handelt es sich um eine Berechtigung zur Grundinanspruchnahme, die ihrem Wesen nach widerruflich ist. Leitungsrechte kommen daher nur in jenen Fällen in Betracht, in denen kein zwingendes Interesse an einer dauerhaften Fixierung der Trasse besteht und eine Verlegung ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (Neubauer/Onz/Mendel,
Paragraph 11, Rz 8). Im gegenständlichen Fall war eine Zwangsdienstbarkeit einzuräumen, da der dauernde Bestand einer Leitungsanlage zur Versorgung des Hauses auf der Grundstückes aa/7 durch einen Anschluss an das örtliche Verteilernetz der AA GmbH erforderlich ist und eine allenfalls erforderliche Verlegung der Leitung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Die Kosten für die Verlegung würden allenfalls den Errichtungskosten der geprüften Alternativvarianten entsprechen, die ein Mehrfaches der Kosten für die Variante 1 betragen. Eine privatrechtliche Übereinkunft zwischen den Beschwerdeführern und der Antragstellerin konnte nicht erreicht werden, obwohl sich die Antragstellerin um eine solche mehrfach bemüht hat. Aus welchen konkreten Gründen eine Herstellung des Hausanschlusses über die ursprünglich vorgesehene Leerverrohrung auf dem Grundstück aa/9 nunmehr höhere Errichtungskosten verursacht, als – nach Ansicht der Beschwerdeführer – zum Zeitpunkt der Errichtung der Leerverrohrung geplant gewesen seien, ist für die gegenständliche Einräumung der Zwangsdienstbarkeit nicht (mehr) relevant. Auch dem Beschwerdevorbringen, wonach die zwangsweise Einräumung einer Grunddienstbarkeit auch deshalb nicht erforderlich sei, weil es privatrechtliche Vereinbarungen in der Form bestehender Netzzugangsverträge gäbe, welche die Antragstellerin zur Grundinanspruchnahmen und somit zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses über Grundstücke anderer Netzkunden berechtigen, kommt aus den oben ausführlich dargestellten Gründen keine rechtliche Relevanz zu. Die Einräumung der Zwangsdienstbarkeit erfolgte nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und Umfang, sodass sie verhältnismäßig ist. Die tatsächliche Nutzungseinschränkung der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme des Grundstückes aa/1 ist sehr gering. Aufgrund der plausiblen fachlichen Ausführungen des elektrotechnischen Amtssachverständigen erscheint ein Dienstbarkeitsstreifen im Ausmaß von insgesamt 3 m Breite für eine maschinelle Herstellung und zeitgemäße Instandhaltung der Kabeltrasse erforderlich. Die zukünftige Bebaubarkeit des Grundstückes aa/1 wird kaum erschwert, weil die Trasse an der Grundgrenze zu verlegen ist und für die Erschließung zukünftiger Bauplätze im Bereich der Kabeltrasse ohnehin eine Aufschließungsstraße vorgesehen ist, deren Errichtung durch ein in diesem Bereich verlegtes Kabel nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlich genutzten Wiese der Beschwerdeführer besteht im Trassenbereich während der Dauer der Grabungsarbeiten und nachfolgend durch geringere Ernteerträge über mehrere Jahre. Dafür wurde unter Spruchpunkt C) ein Entschädigungsbetrag zugesprochen. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur elektrizitätsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung und zu der in diesem Zusammenhang erforderlichen Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit nicht ab. Wenngleich die vorliegende Rechtsprechung im Wesentlichen zu den einschlägigen Bestimmungen des
erging, ist sie auf die gegenständlichen Verfahren anwendbar, zumal die Bestimmungen der §§ 52 ff LEG im Wesentlichen wortident mit den einschlägigen Bestimmungen des
sind.4. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur elektrizitätsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung und zu der in diesem Zusammenhang erforderlichen Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit nicht ab. Wenngleich die vorliegende Rechtsprechung im Wesentlichen zu den einschlägigen Bestimmungen des
erging, ist sie auf die gegenständlichen Verfahren anwendbar, zumal die Bestimmungen der Paragraphen 52, ff LEG im Wesentlichen wortident mit den einschlägigen Bestimmungen des
sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.115.1.7.2018