Abs 2 Einleitungssatz Wasserrechtsgesetz 1959“.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben als die verhängte Geldstrafe auf, € 440,- (Ersatzfreiheitstrafe 20 Stunden) reduziert wird., , Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend korrigiert, dass anstelle „Strafe
Paragraph 137,
Paragraph 137, Absatz 2, Einleitungssatz Wasserrechtsgesetz 1959“., , Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde reduzieren sich auf € 44,-. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Vm § 31 Abs 1 WRG begangen und es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 70,- somit gesamt € 770,- verhängt.Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, WRG begangen und es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 70,- somit gesamt € 770,- verhängt. In der Begründung wurde auf die Anzeige von Privatpersonen bei der Polizeiinspektion Schwarzach und die polizeilichen Ermittlungen verwiesen. Die vom Beschuldigten abgegebenen Rechtfertigungen vom 24.05.2018 und 15.05.2018 wurden wiedergegeben, sein Sohn habe die Schlachtung durchgeführt und sei ihm ein Eimer mit Blut umgefallen. Das Strafverfahren solle jedoch gegen ihn weitergeführt und abgeschlossen werden. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Anführung der relevanten Gesetzesbestimmungen aus, dass der Beschwerdeführer gegen diese Bestimmungen verstoßen habe und dies auch nicht in Abrede gestellt habe. Zur Strafbemessung wurde angeführt, dass aufgrund von Vormerkungen Unbescholtenheit nicht strafmildernd, aber auch nicht straferschwerend gewertet worden sei, die persönlichen Verhältnisse seien als durchschnittlich geschätzt worden. Als Verschulden sei Fahrlässigkeit anzulasten gewesen. 1.
aktuellem Grundbuchsauszug Alleineigentümer des AK-Hofes, AF 14, vorgetragen in EZ aa KG … AJ. Im Vormerkregister für Verwaltungsstrafen scheinen zwei Vormerkungen auf, welche jedoch in einem Fall das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) und im anderen Fall das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) betrifft. Umweltrelevante Vormerkungen scheinen nicht auf. Als persönliche Verhältnisse wurden hinsichtlich des Einkommens keine genauen Angaben gemacht, es bestehen Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder. In beweiswürdigender Hinsicht wird festgestellt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt. Der Vorfall bzw. die daraus resultierende Verunreinigung der Gewässer wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer war bei dem Vorfall nicht dabei, sein als Zeuge vernommene Sohn schilderte die Vorgänge jedoch nachvollziehbar und plausibel bzw. stimmten seine Angaben auch mit denen des Beschwerdeführers im Wesentlichen überein. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, das Verwaltungsgericht
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
F hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297 zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Paragraph 31, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des Paragraph 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Abs 2 Z 4 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu € 14.530, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn
Abs 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt.
Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu € 14.530, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn
Paragraph 31, Absatz eins, treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt. Die Strafbarkeit dieser Verwaltungsübertretung tritt nicht erst beim Eintritt einer (bloßen) Gewässerverunreinigung ein, sondern wird bereits die Herbeiführung einer Gefahr durch Außerachtlassung einer Sorgfaltspflicht sanktioniert. Nach Abs 1 hat jedermann sowohl in seiner beruflichen als auch in seiner privaten Tätigkeit die nach Lage des Falles gebotene Sorgfalt aufzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden. § 31 Abs 1 verpflichtet also zu einem Verhalten, das vorsorglich den Eintritt der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung verhindern soll; Abs 1 erfasst somit vorsorgliche Schutzmaßnahmen außerhalb eines konkreten Gefahrenfalles. Dabei sind auch an das Erkennenmüssen möglicher Gefahren die durch Verweis auf das ABGB einbezogenen Sorgfaltsmaßstäbe anzulegen, womit neben der allgemein gebotenen Sorgfalt vor allem bei beruflichen Tätigkeiten auch ein besonderer Grad an Aufmerksamkeit verlangt wird.Nach Absatz eins, hat jedermann sowohl in seiner beruflichen als auch in seiner privaten Tätigkeit die nach Lage des Falles gebotene Sorgfalt aufzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden. Paragraph 31, Absatz eins, verpflichtet also zu einem Verhalten, das vorsorglich den Eintritt der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung verhindern soll; Absatz eins, erfasst somit vorsorgliche Schutzmaßnahmen außerhalb eines konkreten Gefahrenfalles. Dabei sind auch an das Erkennenmüssen möglicher Gefahren die durch Verweis auf das ABGB einbezogenen Sorgfaltsmaßstäbe anzulegen, womit neben der allgemein gebotenen Sorgfalt vor allem bei beruflichen Tätigkeiten auch ein besonderer Grad an Aufmerksamkeit verlangt wird. „Jedermann“ ist in Bezug auf seine Anlagen, Maßnahmen und Unterlassungen zur entsprechenden Sorgfalt gegenüber den Gewässern verpflichtet; die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Abs 1 gilt daher nur insoweit für „jedermann“, als sorgfaltswidriges Verhalten des einzelnen für eine konkrete drohende oder aktuelle Gewässerverunreinigung kausal wäre (siehe Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 § 31 RZ 2, Stand 15.7.2018, rdb.at).„Jedermann“ ist in Bezug auf seine Anlagen, Maßnahmen und Unterlassungen zur entsprechenden Sorgfalt gegenüber den Gewässern verpflichtet; die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Absatz eins, gilt daher nur insoweit für „jedermann“, als sorgfaltswidriges Verhalten des einzelnen für eine konkrete drohende oder aktuelle Gewässerverunreinigung kausal wäre (siehe Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 Paragraph 31, RZ 2, Stand 15.7.2018, rdb.at). Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht objektiver Verursacher der Gewässerverunreinigung war. Fakt ist jedoch, dass er als Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes, zu welchem auch die Entwässerungsanlage für die Ableitung von Drainage- und Oberflächenwässern mit Ableitung in den AI und in weiterer Folge in die Salzach gehört, Anlagenbetreiber ist. Da auf seinem Hof öfter Schlachtungen durchgeführt werden und das Abstellen eines mit Blut gefüllten Kübels im Bereich des Einlaufschachtes kein Einzelfall war, ist der Beschwerdeführer seiner Sorgfaltspflicht dahingehend nicht nachgekommen, als er keine klare Anweisung an die bei einer Schlachtung beteiligten Personen gegeben hat, im Bereich dieses Schachtes keine mit Blut gefüllten Kübel abzustellen, damit eine Gewässerverunreinigung wie im gegenständlichen Fall vermieden wird. Zur vorsorglichen Verhinderung einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Eindringen von flüssigen Stoffen wie Blut in das Entwässerungssystem wäre dies geboten gewesen. § 31 Abs 1 WRG fordert (vorbeugend) ein Verhalten, welches von vornherein verhindern soll, dass die im Abs 2 angesprochene Gefahr einer konkreten Gewässerverunreinigung überhaupt eintreten kann (VwGH 18. 12. 2014, 2012/07/0115).Paragraph 31, Absatz eins, WRG fordert (vorbeugend) ein Verhalten, welches von vornherein verhindern soll, dass die im Absatz 2, angesprochene Gefahr einer konkreten Gewässerverunreinigung überhaupt eintreten kann (VwGH 18. 12. 2014, 2012/07/0115). Zu den Verpflichteten gehört neben dem unmittelbaren Verursacher auch der Anlagenbetreiber, gleichviel, ob er nun selbst Eigentümer der Anlage oder deren Bestandnehmer ist. Die Haftung für Anlagen umfasst auch die für deren Instandhaltung und Betrieb (OGH 28.03.2000, 1 Ob 3/00y). Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung als Anlagenbetreiber der Entwässerungsanlage erfüllt hat. In subjektiver Hinsicht ist ihm hinsichtlich des Verschuldens Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Zur Strafbemessung Grundlage für die Bemessung der Strafe sind
G die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe).Grundlage für die Bemessung der Strafe sind
Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe). Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe).Nach Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe). Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung ist
Die belangte Behörde hat durch die festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 700,- ca. 5% des möglichen Strafrahmens ausgenutzt. Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung ist
Paragraph 137, Absatz 2, Einleitungssatz WRG mit einem Strafrahmen bis zu € 14.530,- bedroht. Die belangte Behörde hat durch die festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 700,- ca. 5% des möglichen Strafrahmens ausgenutzt. Hinsichtlich des geschützten Rechtsgutes ist auszuführen, dass der Zweck der Bestimmung des § 30 Abs 1 WRG, überschrieben mit „Allgemeine Sorge für die Reinhaltung“, darin liegt vorbeugend die Gefahr einer Gewässerverunreinigung hintanzuhalten. Hinsichtlich des geschützten Rechtsgutes ist auszuführen, dass der Zweck der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, WRG, überschrieben mit „Allgemeine Sorge für die Reinhaltung“, darin liegt vorbeugend die Gefahr einer Gewässerverunreinigung hintanzuhalten. Der Unrechtsgehalt (dh die abstrakte Wertigkeit des geschützten Rechtsgutes) einer Missachtung dieser Regelungen ist daher, in Anbetracht des öffentlichen Interesses iSd § 105 Abs 1 lit e WRG an der Reinhaltung der Gewässer und keiner nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers nicht gering. Im gegenständlichen Fall wurde zwar eine Verfärbung der Gewässer bzw. eine Schaumbildung jedoch kein Schaden im engeren Sinn festgestellt, sodass durch die Tat die Intensität der Beeinträchtigung im geringfügigen Bereich geblieben ist. Der Unrechtsgehalt (dh die abstrakte Wertigkeit des geschützten Rechtsgutes) einer Missachtung dieser Regelungen ist daher, in Anbetracht des öffentlichen Interesses iSd Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG an der Reinhaltung der Gewässer und keiner nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers nicht gering. Im gegenständlichen Fall wurde zwar eine Verfärbung der Gewässer bzw. eine Schaumbildung jedoch kein Schaden im engeren Sinn festgestellt, sodass durch die Tat die Intensität der Beeinträchtigung im geringfügigen Bereich geblieben ist. Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens ist festzustellen, dass Gewässerverunreinigungen durch Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des § 31 Abs 1 WRG reine Ungehorsamkeitsdelikte iSd des § 5 VStG sind, bei denen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht erforderlich ist (VwGH 21.06.1994, 91/07/0062). Vom Beschwerdeführer und vom Zeugen wurde für den gegenständlichen Fall glaubhaft dargelegt, dass es sich um ein Missgeschick gehandelt hat, durch welches das Tierblut in das Entwässerungssystem und in der Folge in die Gewässer gelangt ist. Hinsichtlich der Verletzung der Sorgfaltspflicht als Anlagenbetreiber der Entwässerungsanlage ist jedoch Fahrlässigkeit anzunehmen, da keine vorbeugenden Maßnahmen getroffen wurden.Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens ist festzustellen, dass Gewässerverunreinigungen durch Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, WRG reine Ungehorsamkeitsdelikte iSd des Paragraph 5, VStG sind, bei denen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht erforderlich ist (VwGH 21.06.1994, 91/07/0062). Vom Beschwerdeführer und vom Zeugen wurde für den gegenständlichen Fall glaubhaft dargelegt, dass es sich um ein Missgeschick gehandelt hat, durch welches das Tierblut in das Entwässerungssystem und in der Folge in die Gewässer gelangt ist. Hinsichtlich der Verletzung der Sorgfaltspflicht als Anlagenbetreiber der Entwässerungsanlage ist jedoch Fahrlässigkeit anzunehmen, da keine vorbeugenden Maßnahmen getroffen wurden. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich im Beschwerdeverfahren keine anderen Anhaltspunkte als für die Annahme von durchschnittliche Verhältnisse ergeben. Absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit liegt durch zwei Vormerkungen nicht vor, diese betreffend jedoch keine Delikte im Umweltbereich. Als strafmildernd iS § 34 Abs 1 Z 7 und Z 13 StGB kann jedoch herangezogen werden, dass die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen worden ist und trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde. Letztlich hat der Beschwerdeführer die Tat nie bestritten und war bemüht eine Aufklärung des Sachverhaltes zu bewirken. Er gab von sich aus einen Tag nach Vorsprache bei der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass – offenbar nach Rücksprache mit seinem Sohn – diesem der Kübel mit Blut umgefallen sei und dadurch das Blut über den Schacht in den Graben und in die Salzach gelangt sei.Absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit liegt durch zwei Vormerkungen nicht vor, diese betreffend jedoch keine Delikte im Umweltbereich. Als strafmildernd iS Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 13, StGB kann jedoch herangezogen werden, dass die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen worden ist und trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde. Letztlich hat der Beschwerdeführer die Tat nie bestritten und war bemüht eine Aufklärung des Sachverhaltes zu bewirken. Er gab von sich aus einen Tag nach Vorsprache bei der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass – offenbar nach Rücksprache mit seinem Sohn – diesem der Kübel mit Blut umgefallen sei und dadurch das Blut über den Schacht in den Graben und in die Salzach gelangt sei. Zusammengefasst war daher die verhängte Geldstrafe auf € 440,- zu reduzieren, was etwa 3% des möglichen Strafrahmens darstellt. Die Strafe in dieser Höhe erscheint sowohl aus spezial- aber auch als generalpräventiver Sicht erforderlich, um künftig derartige Taten hintanzuhalten. Der Spruch war aus formalrechtlichen Gründen zu korrigieren. II. Kostenentscheidungrömisch zwei. Kostenentscheidung
G ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der (jeweils) verhängten Strafe mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafen, waren die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend zu reduzieren.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der (jeweils) verhängten Strafe mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafen, waren die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend zu reduzieren.
GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu , lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.325.1.6.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.