Obsah (9)
§§ 38§ 45§ 52§ 25a§ 7d§ 7i§ 7b§ 2§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum12.09.2018 Geschäftszahl405-7/478/1/12-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richte
§§ 38und 50 Vw
GVG
Paragraphen 38 und 50 VwGVG - werden die Beschwerden gegen die Straferkenntnisse vom 20.9.2017, Zahl 01/06/yyy/2017/012 sowie vom 25.9.2017, Zahlen 01/06/xxx/2017/011 und 01/06/zzz/2017/012, als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, dass jeweils vor den Worten "zu verantworten" die Wortfolge "und somit als Arbeitgeber" eingefügt wird und im Straferkenntnis mit der Zahl 01/06/yyy/2017/012 die Wortfolge "für den zumindest" in "für die zumindest" korrigiert wird sowie bei der Strafnorm im Straferkenntnis mit der Zahl 01/06/xxx/2017/011 das beim Strafrahmen angeführte Zahlwort "dritter" zu lauten hat.werden die Beschwerden gegen die Straferkenntnisse vom 20.9.2017, Zahl 01/06/yyy/2017/012 sowie vom 25.9.2017, Zahlen 01/06/xxx/2017/011 und 01/06/zzz/2017/012, als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, dass jeweils vor den Worten "zu verantworten" die Wortfolge "und somit als Arbeitgeber" eingefügt wird und im Straferkenntnis mit der Zahl 01/06/yyy/2017/012 die Wortfolge "für den zumindest" in "für die zumindest" korrigiert wird sowie bei der Strafnorm im Straferkenntnis mit der Zahl 01/06/xxx/2017/011 das beim Strafrahmen , angeführte Zahlwort "dritter" zu lauten hat. - wird der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 25.9.2017, Zahl 01/06/ aaa/2017/011, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs 1 Z 2 VSt
G eingestellt.wird der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 25.9.2017, Zahl 01/06/ aaa/2017/011, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.römisch zwei.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Zahl 405-7/478 in Höhe von € 2.400, zu Zahl 405-7/479 in Höhe von € 600 und zu Zahl 405-7/480 in Höhe von € 600 – insgesamt sohin in Höhe von € 3.600 – zu leisten.Für das Beschwerdeverfahren zu Zahl 405-7/481 fallen
§ 52Abs 8 Vw
GVG für den Beschwerdeführer keine Kosten an.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Zahl 405-7/478 in Höhe von € 2.400, zu Zahl 405-7/479 in Höhe von € 600 und zu Zahl 405-7/480 in Höhe von € 600 – insgesamt sohin in Höhe von € 3.600 – zu leisten., Für das Beschwerdeverfahren zu Zahl 405-7/481 fallen
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG für den Beschwerdeführer keine Kosten an. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG - in Bezug auf die Entscheidung zu Zahlen 405-7/478, 405-7/479 und 405-7/480 nicht zulässig, - hinsichtlich der Entscheidung zu Zahl 405-7/481 zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 25.9.2017, Zahl 01/06/xxx/2017/011, wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Inhaber des Gewerbebetriebes "BP" mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich in (D) AD, AE 20, zu verantworten, dass der Arbeitgeber, wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 14.11.2016 um 18:35 Uhr bei einer Kontrolle anlässlich des Gastspieles AY BQ in der BR, BS 1, 5020 Salzburg festgestellt haben, während der Entsendung keinen Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits (Einsatz) ort bereitgehalten hat, obwohl die Arbeitnehmer a) AY AX, geb. …, b) AV AU, geb. …, c) BE BD, geb. …, d) AR AQ, geb. …, e) BB BA, geb. … und f) AN AM, geb. … zumindest am 14.11.2016 auf dem gegenständlichen Standort beschäftigt wurden. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung
§ 7dAbs 1 i
Vm § 7i Abs 4 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl Nr 459/1993 idgF, begangen und wurde deshalb über den Beschuldigten
§ 7i
Abs 4 Z 1 erster Strafrahmen leg cit pro Arbeitnehmer/in eine Strafe in Höhe von € 2.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden) verhängt.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, idgF, begangen und wurde deshalb über den Beschuldigten
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, erster Strafrahmen leg cit pro Arbeitnehmer/in eine Strafe in Höhe von € 2.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden) verhängt. Mit dem Straferkenntnis zu Zahl 01/06/yyy/2017/012 wurde der Beschuldigte bestraft, weil er als Arbeitgeber für die sechs oben angeführten, zumindest am 14.11.2016 entsandten Arbeitnehmer, für die keine Sozialversicherungspflicht in Österreich bestand, keine Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung EWG Nr 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung EG Nr 883/04) am Arbeits (Einsatz) ort im Inland bereitgehalten hat oder den Organen der Abgabebehörde unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zuganglich gemacht hat. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung
§ 7bAbs 5 i
Vm Abs 8 Z 3 AVRAG begangen und wurde deshalb über ihn
§ 7b
Abs 8 Z 3 erster Strafrahmen leg cit pro Arbeitnehmer/in eine Strafe in Höhe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden) verhängt.Mit dem Straferkenntnis zu Zahl 01/06/yyy/2017/012 wurde der Beschuldigte bestraft, weil er als Arbeitgeber für die sechs oben angeführten, zumindest am 14.11.2016 entsandten Arbeitnehmer, für die keine Sozialversicherungspflicht in Österreich bestand, keine Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung EWG Nr 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung EG Nr 883/04) am Arbeits (Einsatz) ort im Inland bereitgehalten hat oder den Organen der Abgabebehörde unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zuganglich gemacht hat. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG begangen und wurde deshalb über ihn
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, erster Strafrahmen leg cit pro Arbeitnehmer/in eine Strafe in Höhe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden) verhängt. Weil für die oben genannten, zumindest am 14.11.2016 zur Erbringung einer Arbeitsleistung entsandten sechs Arbeitnehmer keine rechtzeitige Meldung (spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme) an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen erstattet worden ist, wurde dem Beschuldigten im Straferkenntnis zu Zahl 01/06/zzz/2017/012 eine Verletzung der Rechtsvorschrift des § 7b Abs 3 iVm Abs 8 Z 1 AVRAG zur Last gelegt und deswegen über ihn
§ 7b
Abs 8 Z 1 erster Strafrahmen leg cit pro Arbeitnehmer/in eine Strafe in Höhe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden) verhängt.Weil für die oben genannten, zumindest am 14.11.2016 zur Erbringung einer Arbeitsleistung entsandten sechs Arbeitnehmer keine rechtzeitige Meldung (spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme) an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen erstattet worden ist, wurde dem Beschuldigten im Straferkenntnis zu Zahl 01/06/zzz/2017/012 eine Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG zur Last gelegt und deswegen über ihn
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, erster Strafrahmen leg cit pro Arbeitnehmer/in eine Strafe in Höhe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden) verhängt. Schließlich wurde der Beschuldigte mit Straferkenntnis zu Zahl 01/06/aaa/2017/ 011 für eine Übertretung der Rechtsvorschrift des § 7f Abs 1 Z 3 iVm § 7i Abs 1 AVRAG
§ 7i
Abs 1 erster Strafrahmen leg cit mit einer Geldstrafe in Höhe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden) pro Arbeitnehmer/in bestraft, weil er "für die zumindest am 14.11.2016 auf in der BR anlässlich des Gastspieles von Herrn AY BQ, BS 1 in 5020 Salzburg beschäftigten Arbeitnehmer … trotz Aufforderung der Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Finanzpolizei am 14.11.2016 zur Übermittlung der erforderlichen Unterlagen (A1-Formular, ZKO-Meldungen, Lohnunterlagen nach AVRAG) diese nicht bis 03.01.2017 an das Finanzamt Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, übermittelt wurden (Herr AA übermittelte der Finanzpolizei am 16.11.2017 Gewerbe-An- und Ummeldungen, Rechnungen und Quittungen, A1-Formulare – diese jedoch mit dem Status 'Selbständiger' und ohne Bestätigung des zuständigen Krankenkassenträgers), obwohl die Organe der Abgabenbehörden berechtigt sind in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (wie Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04, Abschrift der ZKO-Meldung) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind."Schließlich wurde der Beschuldigte mit Straferkenntnis zu Zahl 01/06/aaa/2017/ 011 für eine Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG
Paragraph 7 i, Absatz eins, erster Strafrahmen leg cit mit einer Geldstrafe in Höhe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden) pro Arbeitnehmer/in bestraft, weil er "für die zumindest am 14.11.2016 auf in der BR anlässlich des Gastspieles von Herrn AY BQ, BS 1 in 5020 Salzburg beschäftigten Arbeitnehmer … trotz Aufforderung der Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Finanzpolizei am 14.11.2016 zur Übermittlung der erforderlichen Unterlagen (A1-Formular, ZKO-Meldungen, Lohnunterlagen nach AVRAG) diese nicht bis 03.01.2017 an das Finanzamt Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, übermittelt wurden (Herr AA übermittelte der Finanzpolizei am 16.11.2017 Gewerbe-An- und Ummeldungen, Rechnungen und Quittungen, A1-Formulare – diese jedoch mit dem Status 'Selbständiger' und ohne Bestätigung des zuständigen Krankenkassenträgers), obwohl die Organe der Abgabenbehörden berechtigt sind in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (wie Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04, Abschrift der ZKO-Meldung) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind." Dagegen brachte der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, beantragte die Aufhebung der Straferkenntnisse sowie die Einstellung des Verfahrens und führte als Begründung aus wie folgt: "1. Die Straferkenntnisse sind rechtsfehlerhaft, so dass die Entscheidung der Behörde rechtswidrig ist. Im Einzelnen: Ich beziehe mich ausdrücklich auf meinen Schriftsatz vom 17.08.2017, der für alle vier Straferkenntnisse zur Begründung herangezogen werden muss. Der Kläger hat die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht begangen, so dass eine Aufhebung dieser Beschlüsse erfolgen muss.
- a)Zutreffend ist, dass der Kläger seine Firma, als Einzelfirma betreibt und zusammen mit der Firma Agentur BT GmbH in Wien, als Veranstalter des Auftrittes von AY BQ in der BR am 14.11.2016 war. Die Wiener Agentur hat bestimmte Aufgaben und Verpflichtungen übernommen, so z. B. auch das Marketing, die Künstlerverträge, die Mietung der Halle, öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Bühnenpersonal, Securitypersonal, usw. Mit diesen Dingen hatte der Kläger selbst nichts zu tun. Seine Aufgabe war die Organisation der örtlichen Belange, z. B. die Überwachung des Garderobenbereichs, Catering sowie die Backstagebetreuung. Um diese Aufgaben zu gewährleisten, hat der Kläger sich mit verschiedenen Bekannten in Verbindung gesetzt, von denen er wusste, dass sie derartige Aufgaben wahrnehmen können. Der Kläger hat ihnen die Situation für diesen Abend erläutert und ihnen auch bestätigt, dass sie ihre Aufgabe als Selbstständige verrichten müssen. Der Kläger kann hierzu noch ergänzend ausführen, dass das Informationsschreiben von ihm an ca. 25 bis 30 Personen gegangen ist. Es meldeten sich dann diejenigen, die dann an diesem Tag auch bereit waren, eigenverantwortlich den Termin wahrzunehmen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diejenigen, die sich dann bei dem Kläger gemeldet hatten, eine selbstständige Funktion ausübten im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit.
- b)Der Kläger hatte keinerlei Weisungsrechte. Gegenüber den beteiligten Personen musste er zwangsläufig einen organisatorischen Rahmen abstecken. Das heißt aber nicht, dass er deshalb die beteiligten Personen als Mitarbeiter beschäftigte. Vielmehr haben alle Beteiligten als Selbstständige gehandelt, die ihrer Tätigkeit eigenverantwortlich nachgegangen sind. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass eine Aufwandsentschädigung von € 10,00 pro Stunde vereinbart worden ist. Im Gegenteil waren alle Teilnehmer an der Veranstaltung verpflichtet, sich selbst um die steuerliche Veranlagung zu kümmern. Bei Mitarbeitern, so wie dies behauptet wird, wäre dies nicht möglich. Darüber hinaus steht auf allen Quittungen, die an diesem Abend ausgestellt worden sind: 'Als Empfänger bin ich für die Abgabe aller Steuern und Sozialversicherungsbeitrage selbst verantwortlich.' Allein schon hieraus ergibt sich, dass die beteiligten Personen nicht als Mitarbeiter angesehen werden können. Es ist daher zwingend davon auszugehen, dass es sich bei den beteiligten Personen nicht um Mitarbeiter des Herrn AA handelte, sondern um selbstständige Gewerbetreibende.
- c)In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.06.2017 werden acht Personen angegeben, die angeblich als Mitarbeiter eingestuft werden hätten müssen. Der Kläger hat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich bei Frau BU BV um seine Lebensgefährtin handelt, die unentgeltlich für ihn gearbeitet hat, sodass die einschlägigen Vorschriften für sie keine Anwendung finden können. Es war dies eine reine Gefälligkeitstätigkeit. Weiterhin ist Frau BW BX die Tochter des Herrn AA, die ebenfalls aus reiner Gefälligkeit an diesem Abend zugegen war und die auch keine Zahlungen erhalten hat. Für sie gelten die gesetzlichen Bestimmungen nicht. Sie hat nichts für ihre familiäre Mithilfe bekommen. Frau AN AM, Herr AR AQ und Herr AV AU sind selbstständige Gewerbetreibende und verfügen über Gewerbescheine. Alle drei Gewerbetreibenden sind auf dem Gebiet der Veranstaltungsbranche tätig. Den weiter anwesenden AY AX kannte vor dem Veranstaltungstag Herr AA nicht persönlich. Er war auf geringfügiger Basis nebenberuflich tätig. Die weiter Beteiligten, das sind BB BA und BE BD, waren ebenfalls auf geringfügiger Basis nebenberuflich tätig. Keiner der Beteiligten ist daher als Mitarbeiter des Herrn AA anzusehen nach entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Beweis: AN AM, AP 11, AO als Zeugin; AR AQ, AT 13, AS, als Zeuge; AV AU, AW 6, AD, als Zeuge; AY AX, AZ 57, AD, als Zeuge; BB BA, BC 7, AD, als Zeugin; BE BD, BG 5, BF, als Zeugin. Zur rechtlichen Beurteilung verweise ich auf die Information zur Sozialversicherung unter Berücksichtigung der EU-Verordnung 883/04, Stand 01.12.2014, die vom Spitzenverband GKV herausgegeben wird. Der Titel lautet 'Arbeiten in Österreich' und wurde bereits vorgelegt. Auf Seite 3 dieser Broschüre ist die Definition für Selbstständige enthalten. Danach ist eine Person, die gewöhnlich in Deutschland eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und eine ähnliche Tätigkeit in Österreich ausübt weiter nach den deutschen Rechtsvorschriften zu beurteilen, wenn - sie vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit in Österreich bereits seit grundsätzlich mindestens 2 Monaten eine nennenswerte Geschäftstätigkeit in Deutschland ausgeübt hat; - die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit in Österreich 24 Monate nicht überschreitet und - sie jederzeit den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen (z. B. Unterhaltung von Büroräumen, Zahlung von Steuern, Nachweis eines Gewerbeausweises und einer Umsatzsteuernummereintragung bei der Handelskammer oder in einem Berufsverband) genügt, um die Tätigkeit bei der Rückkehr nach Deutschland fortsetzen zu können. Nach österreichischem Recht ist der freie Dienstvertrag gesetzlich nicht definiert. Allerdings liegt nach der Rechtsprechung ein freier Dienstvertrag dann vor, wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, einem Auftraggeber für bestimmte oder unbestimmte Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben. Wesentlich für den freien Dienstvertrag ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft auf Zeit zur Verfügung stellt. Der freie Dienstnehmer arbeitet zwar überwiegend mit den Betriebsmitteln des Auftraggebers, seine persönliche Unabhängigkeit zeigt sich aber - in fehlenden Weisungsbindungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Verhalten bei der Arbeit; - in fehlenden Kontrollbefugnissen des Auftraggebers; - in einer fehlenden Einbindung, bzw. Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers. Sämtliche Voraussetzungen hinsichtlich der selbstständigen Tätigkeit liegen sowohl in Österreich als auch in Deutschland vor. Die fehlende Weisungsbindung ist schon aus dem Ablauf ersichtlich, nachdem Herr AA es jedem freigestellt hat, an diesem Tag bei dieser Veranstaltung tätig zu sein. Eine Kontrollbefugnis lag ebenfalls nicht vor, da jeder Teilnehmer an der Veranstaltung eigenverantwortlich tätig war. Schließlich sind ohne jeden Zweifel die Beteiligten nicht eingebunden worden in den Betrieb des Auftraggebers. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind daher sowohl nach deutschem, als auch nach österreichischem Recht gegeben. Ein Fehlverhalten des Klägers ist daher nicht ersichtlich. 2. Selbst wenn aber die Arbeitnehmerposition bejaht würde, gilt § 7 a Ziffer 1 a AVRAG. Danach liegt eine Entsendung nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer des Arbeitgebers nach Abs. 1 ausschließlich im Zusammenhang mit folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird. Die zitierten Ausnahmen sind nicht maßgeblich. Maßgeblich ist hier Ziffer 5 des § 7 a. Dort heißt es, dass kulturelle Veranstaltungen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher die Veranstaltung in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt, soweit der Arbeitnehmer zumindest für einen Großteil der Tournee Leistungen zu erbringen hat. Genau dies trifft hier zu. Herr BQ war auf einer mehrmonatigen Tournee im deutschsprachigen Raum mit Schwerpunkt Deutschland. Die Auftritte in Österreich waren gegenüber seinem Engagement in Deutschland nur von untergeordneter Bedeutung. Der Sinn dieser Regelung ist, dass Künstler mit eigenem Personal oder anderen Vertrauensleuten auch in Österreich tätig sein können, ohne an österreichische Schriften gebunden zu sein. Genau dies ist hier der Fall. Insoweit ist die Vorschrift des § 7 a AVRAG nicht einschlägig."2. Selbst wenn aber die Arbeitnehmerposition bejaht würde, gilt Paragraph 7, a Ziffer 1 a AVRAG. Danach liegt eine Entsendung nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer des Arbeitgebers nach Absatz eins, ausschließlich im Zusammenhang mit folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird. Die zitierten Ausnahmen sind nicht maßgeblich. Maßgeblich ist hier Ziffer 5 des Paragraph 7, a. Dort heißt es, dass kulturelle Veranstaltungen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher die Veranstaltung in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt, soweit der Arbeitnehmer zumindest für einen Großteil der Tournee Leistungen zu erbringen hat. Genau dies trifft hier zu. Herr BQ war auf einer mehrmonatigen Tournee im deutschsprachigen Raum mit Schwerpunkt Deutschland. Die Auftritte in Österreich waren gegenüber seinem Engagement in Deutschland nur von untergeordneter Bedeutung. Der Sinn dieser Regelung ist, dass Künstler mit eigenem Personal oder anderen Vertrauensleuten auch in Österreich tätig sein können, ohne an österreichische Schriften gebunden zu sein. Genau dies ist hier der Fall. Insoweit ist die Vorschrift des Paragraph 7, a AVRAG nicht einschlägig." In dieser Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 23.8.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschuldigte, dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes gehört und AN AM, AR AQ, AV AU, AY AX, BB BA und BE BD zeugenschaftlich einvernommen wurden. Der Beschuldigte gab in der Verhandlung über Befragen Folgendes an: "Ich bin gelernter Kaufmann und ebenfalls gelernter Drucktechniker. Als Angestellter bin ich bei der BY GmbH in AD beschäftigt, dort bin ich für Veranstaltungen zuständig. Ursprünglich komme ich aus der klassischen Jugendarbeit. Darüber hinaus bin ich auch Inhaber einer Einzelfirma mit der Firmenbezeichnung BP und betreibe noch eine zweite Firma, eine GmbH, die mit dieser Angelegenheit jedoch nichts zu tun hat. Bereits die Veranstaltung BZ in AD und die Kultureinrichtung CA wurde bzw wird von mir betreut. Ich arbeite mit Partnern in Deutschland und in Österreich zusammen. Für die Tour von AY BQ in Österreich ist die Agentur BT in Wien zuständig, diese Agentur ist der Veranstalter in Österreich. Mit dieser Agentur arbeite ich zusammen, allerdings nur bei Veranstaltungen in Salzburg, nicht in anderen Bereichen in Österreich. Hier gibt es eine Aufgabenteilung zwischen meinem Unternehmen und der Agentur BT. Meine Aufgaben bei der örtlichen Veranstaltung betreffen den sogenannten Bereich 'Bühnenanweisungen'. Mein Auftrag ist es nicht, Mitarbeiter anzustellen. Ich verfüge über einen Pool von derzeit ca 25 selbstständig tätigen Personen, früher war dieser Pool bis zu 50 Personen groß. Diese Personen erhalten für ihre Tätigkeit ein Entgelt von 10 Euro pro Stunde, mindestens einen Betrag von 50 Euro. Es kommt vor, dass eine Person aus diesem Pool bereits ein halbes Jahr vorher sagt, dass sie bei einer bestimmten Veranstaltung arbeiten will, andere sagen, bei welchen Veranstaltungen sie arbeiten bzw nicht arbeiten wollen. Die Personen, die ich für diese Veranstaltungen benötige, kommen primär über den Pool. Diese Personen werden über einen E-Mail-Verteiler schon am Jahresanfang angeschrieben. Ich verlasse mich darauf, dass genügend Personen für eine Veranstaltung zur Verfügung stehen. Drei der gegenständlichen Personen sind immer selbstständig tätig, diese verfügen über eine Gewerbeberechtigung. Von den angeschriebenen Personen erhalte ich dann die Rückmeldung, wer an einer Veranstaltung teilnehmen kann bzw will. Wenn bereits genügend Personen zugesagt haben, dann sage ich weiteren Personen ab, falls sich diese noch melden. Gefragt zu den einzelnen Personen gebe ich an:
- a)AY AX: Diese Person kannte ich vorher nicht, Herr AX kam aufgrund einer Empfehlung einer Person aus diesem Pool. Das habe ich im Vorfeld gar nicht mitbekommen, für mich ist entscheidend, dass genügend Personen vorhanden sind.
- b)AV AU: AV AU kenne ich bereits aus der Schulzeit, er war früher Inhaber des Autohauses Ford AU in AD. AV war immer selbstständig und wird immer selbstständig sein. Er verfügt über eine Gewerbeberechtigung für Veranstaltungsmanagement. Im Jahr 2001 war er der persönliche Fahrer von Bob Dylan, der in AD aufgetreten ist. AV ist sehr nahe an den Künstlern. Derzeit ist er Fahrer der Hauptdarstellerin einer ZDF Produktion, die in AD gedreht wird.
- c)BE BD: BE ist bereits seit Festivalzeiten mit tätig. Sie ist hauptberuflich Teamleiterin bei CB in CC und hat ein sehr gutes Gefühl für Menschen.
- d)AR AQ: AR ist ebenfalls bereits seit Festivalzeiten dabei, er ist darüber hinaus auch selbstständiger Kabarettist und Comedian. Es ist wichtig, dass sich ein Künstler wie AY BQ wohlfühlt und hier keine Personen zum Einsatz kommen, die sich wie Fans verhalten.
- e)BB BA: BB ist eine Kollegin von BE, sie kommt auch aus dem Verkauf. Sie hat ein sehr gutes Einfühlungsvermögen und wird an verschiedensten Positionen eingesetzt, zum Teil auch an unterschiedlichen Positionen an einem Veranstaltungsabend.
- f)AN AM: Sie ist ebenfalls selbstständig, sie macht Mediationen etc. Wenn Menschen in einer schwierigen Lebenssituation sich befinden, dann kann sie diesen Halt geben. Diese Eigenschaft ist sehr wichtig im Backstagebereich. Wesentlich ist, dass es dem Künstler möglichst gut geht. Zu den Aufgaben der sechs Personen gebe ich an, dass einerseits die Anwesenheit einer Person beim Mischpult erforderlich ist, darüber hinaus links und rechts sowie vor der Bühne und im Backstagebereich zum Beispiel auch für die Bewachung der Türen im Erdgeschoß und im ersten Stock. Für den Garderobenbereich ist eine Person erforderlich, hier übernahm Frau AN AM die Aufgabe, ihre Tätigkeit begann bereits um 10:00 Uhr. Ich bin den ganzen Tag vor Ort, habe aber andere Aufgaben. Die genannten Personen sind selbstständig und fließend zum Veranstaltungsort gekommen, sie trafen um ca 17:30 bis 18:00 Uhr ein. Ich kann mich darauf verlassen, dass diese fünf Personen ihre Aufgaben selbstständig organisieren. Um ca 18:00 Uhr fand eine Behördenbegehung statt. Gefragt zur Kontrolle gebe ich an, dass ich mir alles anschaue, das reicht von der Security am Eingang über die Besetzung der Abendkassa, die Anwesenheit der MitarbeiterInnen der BR bis zur Gastronomie für die Besucher und der Anwesenheit von Rot-Kreuz-Mitarbeitern und des Notarztes. Als Veranstalter bin ich für alle Bereiche verantwortlich. Gefragt nach den in der Niederschrift vom 14.11.2016 angeführten Quittungen gebe ich an, dass ich diese vorlegen kann. Ich lege die Quittung von AY AX, BB BA und BE BD sowie die Rechnungen von AN AM, AV AU und AR AQ vor." Diese wurden als Beilagen ./A bis ./F zu Protokoll genommen und wies der Vertreter des Beschuldigten in diesem Zusammenhang auf die Anführung auf den Quittungen hin, wonach der Empfänger für die Abgabe aller Steuern und Sozialversicherungsbeträge selbst verantwortlich sei. Der Beschuldigte gab weiter Folgendes an: "Wenn mir nunmehr die Niederschrift vom 14.10.2016 vorgelesen wird, so sage ich, dass meine Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich füge jedoch hinzu, dass es sich bei dieser Veranstaltung, bei der 3.000 Besucher vorhanden waren und ich als Veranstalter für das Gelingen der Veranstaltung mitverantwortlich war, um eine Stresssituation für mich gehandelt hat. Gefragt zu Herrn AX gebe ich an, dass wie bereits vorhin angesprochen ich diesen vorher nicht gekannt hatte. Er ist auf Empfehlung von jemand anderen gekommen, ich habe vor Ort kurz mit ihm gesprochen. Über wessen Empfehlung er gekommen ist, das kann ich nicht mehr sagen. Gefragt zur Arbeitszeit gebe ich an, dass sich diese zwangsläufig aus der Bühnenanweisung des Künstlers ergibt, die sozusagen Handlungsanweisung ist. Ich lege eine Kopie der schriftlichen Bühnenanweisung vor (Beilage ./G des Protokolls). Gefragt, was ich gemacht hätte, wenn eine der genannten Personen nicht erschienen wäre, so sage ich, dass es darauf ankommt, welche Person nicht gekommen wäre. Wenn AN AM nicht erschienen wäre, dann hätte ich selbst im Garderobenbereich anwesend sein müssen, solange bis ich für Ersatz gesorgt hätte. Im Übrigen handelt es sich um eine selbstorganisierende Leistungsgemeinschaft, es kommt so gut wie nie vor, dass jemand nicht zur Veranstaltung kommt. Über Befragen durch meinen Vertreter gebe ich an, dass meines Erachtens eine persönliche Abhängigkeit dieser Personen nicht gegeben war. Gefragt zu Anweisungen bzw Hinweisen gebe ich an, dass hier viel Erfahrung vorhanden ist, das Festival in AD wurde bereits 1990 veranstaltet. Im Laufe der Jahre wurde hier viel Detailwissen angehäuft und haben sich aus diesem Festival auch einzelne Firmen entwickelt und organisiert sich das im Laufe der Jahre von selbst. Gefragt zur Rechtsform gebe ich an, dass diese Personen eindeutig selbstständig gearbeitet haben, mir fehlen zum Teil die Detailkenntnisse für die von ihnen durchzuführenden Tätigkeiten. Ich muss den Rücken freihaben, weil ich als Mitveranstalter eine große Verantwortung trage. Zur Rolle der Wiener Agentur gebe ich an, dass diese die Auftritte von Herrn BQ in Österreich koordiniert, hier ist viel Detailarbeit miteinander notwendig. Die Veranstaltung in Salzburg ist für mich natürlich die Wichtigste der Tournee, weil ich hier Mitveranstalter und Verantwortlicher bin, aus der Sicht des Künstlers, der im gesamten deutschsprachigen Raum auftritt, wird das anders sein. Gefragt, ob es sich um eine Kulturveranstaltung handelte, gebe ich an, dass das aus meiner Sicht jedenfalls der Fall ist. Wenn mir vom Verhandlungsleiter die Anmerkung in der Niederschrift vom 14.11.2016 vorgehalten wird, wonach die Niederschrift um 19:51 Uhr unterbrochen wurde, damit ich kontrollieren könne, ob alle Leute auf ihren Platz seien, womit die Leute die in der Niederschrift angeführten Personen sowie die Besucher der Veranstaltung gemeint seien, sage ich, dass ich wie vorhin ausgeführt alles kontrolliert habe. Das reichte von der Kassa über die Gästeliste bis eben zu meinen Leuten. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass ich damit gemeint habe, natürlich auch die eigenen Leute kontrolliert zu haben, ob sie auf ihrer Position sind. Ich war nur bei der Veranstaltung von AY BQ in Salzburg Vertragspartner, nicht auch bei anderen Veranstaltungen in Österreich von Herrn BQ. Diesbezüglich könnte ich auch ein Schreiben der BT Agentur GmbH vorlegen, welches das belegt. Gefragt, ob es Probleme geben kann, wenn eine Veranstaltung länger dauert, so sage ich, dass es schon schwierig sein kann, wenn eine Veranstaltung sehr lange dauert. Wenn jemand vor dem Ende der Veranstaltung gehen muss, müsste ich umgehend Ersatz finden, das müsste ich organisieren. Ich bin mit dem Produktionsleiter und dem Behördenvertreter und anderen wichtigen Funktionen bei dieser Veranstaltung mittels Funk verbunden. Mit den sechs Personen war ich nicht mit Funk verbunden. Wie dargestellt war ich für den bühnenrelevanten Bereich verantwortlich, zwei Personen befanden sich deshalb hinter der Bühne, eine FOH (das bedeutet Front of House; Mischpult), zwei Personen bei der Bühne oben und zwei unten. Das war die Situation beim Eintreffen der Finanzpolizei bei der Kontrolle. Für die Security in der Halle selbst sind wir nicht zuständig, das ist Hallensache. Es ist richtig, dass meine Leute sozusagen die letzte Barriere vor der Bühne gewesen sind. Gefragt, ob es schriftliche Verträge oder Leistungsbeschreibungen gibt, sage ich, dass es keine schriftlichen Verträge gibt, auch nicht mit der Agentur BT in Wien. In dieser Branche läuft das auf Vertrauensbasis. Gefragt zu den drei von mir vorgelegten Quittungen gebe ich an, dass diese von unserer Buchhaltung stammen, ich hatte den Quittungsblock mit und wurde dieser direkt vor Ort ausgefüllt. Alle Anwesenden haben das Geld vor Ort bekommen, unabhängig davon, ob sie im Nachhinein dann eine Rechnung dafür ausgestellt haben oder dies mittels Quittung bestätigt haben. Auch die Personen, die eine Rechnung gestellt haben, haben vor Ort eine Quittung unterzeichnet. Die Personen aus den von mir beschriebenen Pool wechseln, die meisten sind schon länger dabei, Herr AX war neu." Die Zeugin AN AM gab Folgendes an: "Ich bin damals bei der Veranstaltung am 14.11.2016 mehr oder weniger aus einem Notfall heraus reingerutscht. Rosi vom Team, dabei handelt es sich um eine Freundin von mir, hat mich angerufen und mich gefragt, ob ich das machen könne. Bei BE handelt es sich um Frau BE BD. Ich habe ihr gesagt, ich müsse schauen, ob ich meine Termine so koordinieren kann und ob ich das mit meinen Aufgaben schaffe, im Endeffekt habe ich ihr dann zugesagt. Ich habe ihr gesagt, OK das probiere ich mal aus. Das war sozusagen eine spontane Zusage, ich habe das mehr oder weniger als Freundschaftsdienst gesehen. Ich wollte das aus Neugier einmal ausprobieren, ich habe das vorher noch nie gemacht. Meine Aufgabe bestand in der Crewbetreuung, ich musste schauen, dass es den Leuten gut geht. Eigentlich bin ich mehr gesessen und gestanden, als dass ich im eigentlichen Sinne etwas gearbeitet habe. Ich war ca 14 Stunden lang vor Ort, ich bin um 10:00 Uhr gekommen und bis 24:00 Uhr anwesend gewesen. Wie gesagt war ich, was diese Angelegenheit betrifft, sehr unbedarft. Für meine Dienstleistung habe ich eine Rechnung erstellt, ich betreibe ein Kleinunternehmen und mache Lebensberatungen. Wenn mir die Rechnung vom 14.11.2016 (Beilage ./D) vorgehalten wird, so sage ich, dass es sich um die von mir ausgestellte Rechnung handelt. Gefragt zu meinen Aufgaben gebe ich an, dass ein Haufen Leute vor Ort gewesen ist und ich wie bereits gesagt ziemlich unbedarft gewesen bin. Mir wurde dann vor Ort gesagt, was ich zu tun habe, zum Beispiel wurde mir gesagt, dass das Catering angeliefert wird und ich habe dann den Crewmitgliedern gesagt, wo das Essen und das Trinken zu finden sind. Ich habe mit den Crewmitgliedern gesprochen und, wenn die etwas benötigten, mich darum gekümmert. Ich war sozusagen der Ansprechpartner für die Crew, ich habe geschaut, dass es in den Garderoben alles vorhanden ist, zum Beispiel Handtücher usw. Wenn ich gefragt werde, was ich gemacht hätte, wenn ich aus irgendwelchen Gründen nicht zur Veranstaltung kommen hätte können, so sage ich, dass ich das nicht weiß. Möglicherweise hätte ich Rosi angerufen und ihr gesagt, dass ich nicht kommen kann. Es gab aber keine dezidierte Vereinbarung, dass ich für diesen Bereich verantwortlich wäre und dass ich zum Beispiel für Ersatz sorgen müsste. Das war nicht der Fall. Es war für mich eine ganz interessante Tätigkeit, weil es einmal etwas ganz anderes war und es war für mich auch interessant, mit den Leuten zu tun zu haben, auch mit Herrn BQ selbst. Ich habe Herrn BQ zum bzw im Lift begleitet, hier gibt es sogar ein Foto. Zu Herrn AA hatte ich eigentlich gar keinen Kontakt, erst als mir jemand gesagt hat, dass die Finanzpolizei hier sei, kam ich dann mit Herrn AA in Kontakt. Für mich war das schockierend, wie gesagt war ich sehr unbedarft, hatte keine Ahnung und war der Meinung, dass ich hier nur einen Hilfsdienst leisten müsse. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass mir der Betrag des Stundenentgeltes in Höhe von 10 Euro von Rosi genannt worden ist. Die Frage war, machst es oder machst es nicht. Ich habe wie gesagt aus Neugier zugesagt, nicht wegen des Geldes. Für meine Tätigkeit als Lebensberaterin/Therapeutin/Heilpraktikerin habe ich einen Stundensatz von 40 Euro. Diese Arbeit hatte aber nichts mit meiner selbstständigen Tätigkeit als Therapeutin zu tun. Für mich war das kein Thema, es war eine außergewöhnliche Geschichte und habe ich das wie zuvor schon gesagt aus Neugier gemacht. Nebenbei arbeite ich noch geringfügig im Schuldienst in CC, auch hier bekomme ich weniger als 40 Euro die Stunde. Wenn ich gefragt werde, gebe ich an, dass mir vor Ort gesagt wurde, was ich zu tun habe, ich hätte das gemacht, was mir gesagt worden wäre, auch wenn es etwas anderes gewesen wäre als das, was ich tatsächlich gemacht habe. Wie gesagt habe ich nicht gewusst, was hier auf mich zukommt." Der Zeuge AR AQ gab Folgendes zu Protokoll: "Wenn ich gefragt werde, wie ich zu dieser Tätigkeit am 14.11.2016 gekommen bin, so sage ich: Man kennt sich. Damit meine ich, dass ich von dieser Tätigkeit durch Mundpropaganda erfahren habe. Ich bin selber Comedian und daher sehr interessiert gewesen an dieser Veranstaltung von AY BQ. Wer mich angesprochen hat, das kann ich nicht mehr sagen. Ich habe diese Tätigkeit das erste Mal gemacht. Es hat geheißen, dass ich für diese Arbeit 10 Euro pro Stunde erhalte. Nachdem ich fünf Stunden gearbeitet habe, habe ich eine Rechnung in Höhe von 50 Euro ausgestellt. Wenn mir nunmehr die Rechnung Beilage ./F des Protokolls vorgehalten wird, so sage ich, dass es sich um die von mir ausgestellte Rechnung handelt. Ich habe dies mit dem Programm LexOffice erstellt. Ich betreibe ein Nebengewerbe, eine Art Hobby von mir, ich trete als Comedian in Mixed-Shows auf. Meine Gewerbeberechtigung lautet auf Kabarett-Vorführungen, damit ist gemeint, dass ich als Comedian auftrete. Veranstalter von Kabarettvorführungen im eigentlichen Sinne bin ich nicht. Im Hauptberuf verkaufe ich Holzschindeln. Für meine Auftritte schreibe ich Rechnungen, im gegenständlichen Fall hat es sich allerdings um keinen Auftritt gehandelt. Wenn ich gefragt werde, wie die Vereinbarung gelautet hat und ob ich von jemand gefragt worden bin, ob ich eine Rechnung ausstellen könne, so sage ich, dass ich das nicht mehr sagen kann. Es hat mich dezidiert niemand nach meinem Gewerbeschein gefragt, in AD bin ich sehr bekannt und es ist sicherlich bekannt, dass ich als Comedian arbeite. Wie das genau vereinbart worden ist, kann ich nicht mehr sagen, ich glaube, dass ich einfach gesagt habe, ich schreibe dir eine Rechnung. Ich wurde nicht von Herrn AA gefragt, ob ich auf dieser Veranstaltung arbeiten könne, das war irgendjemand aus diesem Kreis, in AD kennt man sich. Über Befragen durch den Vertreter des Beschuldigten gebe ich an, dass ich meine Anweisungen vom Veranstalter erhalten habe, Herr AA hat koordiniert. Ich stand auf der Bühne rechts. Meine Aufgabe war es sozusagen einfach dazustehen und 'Sicherheit auszustrahlen'. Für mich war es ein Highlight, AY BQ kennenlernen zu dürfen. Vom Vertreter des Finanzamtes gefragt gebe ich an, dass ich unter Veranstalter zum einen die Tour-Leitung meine und auch die Leute von der BR darunter verstehe. Es sind eben ein paar Leute herumgelaufen und ist mir gesagt worden, dein Posten ist neben der Bühne. Ich habe nicht viele Auftritte im Jahr, es ist richtig, dass die von mir ausgestellte Rechnung die Nummer 5 trägt, ich war erst am Beginn meiner Comedian-Tätigkeit. Es ist richtig, dass ich mein Gewerbe bereits im Jahr 2012 angemeldet habe. Vom Verhandlungsleiter gefragt, ob es eine schriftliche Vereinbarung über diese Tätigkeit am 14.11.2016 gegeben hat, sage ich, dass ich mich nicht daran erinnern kann." Der Zeuge AV AU sagte Folgendes aus: "Ich bezeichne mich selbst als selbstständiger Veranstaltungsdienstleister. Ich habe schon für verschiedenste Firmen und Personen gearbeitet. Ich wurde für die gegenständliche Veranstaltung am 14.11.2016 verständigt und habe ich meine Aufgabe sozusagen als 'Best-Boy' verstanden. Das heißt ich mache alles, was anfällt. Diese Arbeit mache ich seit 25 Jahren. Konkret wurde ich in diesem Fall von Herrn AA kontaktiert. Beim Eintreffen am Veranstaltungsort habe ich mich mit dem Produktionsleiter in Verbindung gesetzt und teilte dieser mir meine Aufgaben zu. Dabei handelte es sich nicht um Herrn AA. Es waren verschiedenste Personen vor Ort, die mir Anweisungen gegeben haben. Meine Tätigkeit besteht sehr oft auch in Fahrtätigkeiten, wenn zum Beispiel noch irgendein Werkzeug oder eine Utensilie benötigt wird. Ob ich auch bei dieser Produktion eine Fahrtätigkeit verrichtet habe, das kann ich nicht sagen. Ich mache viele Arbeiten aus Spaß, zum Beispiel, wenn mir der Künstler zusagt. Ich arbeite nicht nur wegen des Geldes. Wenn ich gefragt werde, ob es eine Vereinbarung über das Entgelt gegeben hat, so sage ich, dass ich mich daran nicht erinnern kann. Wenn mir die Rechnung vom 14.11.2016, Beilage ./E, vorgehalten wird, so sage ich, dass es sich um die Rechnung handelt, die von mir ausgestellt worden ist. Nachdem hier ein Betrag von 50 Euro angeführt ist, hat es sich lediglich um einen Abend-Job gehandelt. Wie lange ich für diese 50 Euro gearbeitet habe und welche konkreten Tätigkeiten – zum Beispiel ob ich einmal kurz zur Tankstelle gefahren bin, um etwas zu besorgen – gehandelt hat, kann ich nicht mehr sagen. Ich besitze einen Gewerbeschein für das Veranstaltungsmanagement, dieser Begriff umfasst genau meine Tätigkeiten, die ich beschrieben habe. Bei Veranstaltungen kann man von vorneherein nicht sagen, was ich zu machen habe. Manchmal werde ich auch als sogenannter 'Runner' engagiert, darunter fällt alles Mögliche, vom Einkauf fürs Catering bis zum Transfer von Busfahrern etc. Wenn ich vom Vertreter des Beschuldigten gefragt werde, ob ich mich als Mitarbeiter des Herrn AA ansehen würde, so sage ich, ich sehe mich nirgendwo als Mitarbeiter an – ein klares Nein. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass ich im Backstagebereich tätig war; ich habe zum Beispiel die Personen kontrolliert, die in den Backstage-bereich gehen wollten, hier wurden zuvor entsprechende Pässe ausgegeben und ich habe diese Pässe kontrolliert. Es handelte sich sozusagen um eine leichte Kontrollfunktion. Für meine Arbeiten an dem Abend habe ich das Geld in bar erhalten, die zuvor angesprochene Rechnung habe ich nachträglich ausgestellt." Der Zeuge AY AX machte folgende Angaben: "Ich habe von dieser Tätigkeit am 14.11.2016 bei der Veranstaltung in der BR aus meinem Freundeskreis erfahren, konkret hat mich AR – damit meine ich AR AQ – angesprochen und mir gesagt, dass für diese Veranstaltung Leute gebraucht werden. Ich habe zugesagt. Unsere Aufgaben wurden uns vor Ort zugewiesen, es wurden uns Plätze zugewiesen, wo wir uns hinstellen sollten. Ich schätze, das war vom Produktionsteam. Herrn AA habe ich vorher nicht gekannt. Wir haben uns zum ersten Mal bei dieser Veranstaltung vor Ort gesehen, wir haben kurz geratscht, was anliegt. Über das Entgelt ist nicht gesprochen worden, ich habe das einfach auf mich zukommen lassen. Es hat auch keine schriftliche Vereinbarung oder ähnliches gegeben. Mein Geld habe ich gegen Quittung erhalten, ich lege eine Kopie dieser Quittung vor (diese wird als Beilage ./H zu Protokoll genommen). Es wurde gesagt, dass wir 10 Euro pro Stunde bekommen, ich habe meinen Namen und meine Adresse in diese Quittung eingefügt. Ich bin die ganze Veranstaltung über auf meinem Platz gestanden, meine Aufgabe bestand darin, bei Auffälligkeiten die Leute vom ÖWD zu verständigen. Wenn ich gefragt werde, ob etwas gesprochen worden ist wegen einer selbstständigen Tätigkeit, so gebe ich an, dass es bei uns üblich ist, dass man das dann bei der Lohnsteuer einreicht. Ich glaube, das ist so eine Art Aufwandsentschädigung, wenn ich gefragt werde, für welchen Aufwand diese Entschädigung gedacht sei, so gebe ich an, dass es für meinen Zeitaufwand ist. Ich habe schon vorher gefragt, wie das abläuft, und wurde mir gesagt, dass wir alle selbstständig sind, wir seien ein selbstorganisiertes Team. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass ich über keinen Gewerbeschein verfüge, ich bin gelernter Maler und Lackierer und war zum damaligen Zeitpunkt unselbstständig tätig. Wenn ich gefragt werde, ob dieser Betrag in meiner Lohnsteuererklärung für das Kalenderjahr 2016 aufscheint, so sage ich, dass ich dazu keine Angaben mache." Die Zeugin BB BA sagte aus wie folgt: "Zu der Tätigkeit bei der Veranstaltung in der BR am 14.11.2016 bin ich dadurch gekommen, dass wir alle befreundet sind. Es wurde gefragt, ob ich Zeit und Lust habe, hier mitzuarbeiten. Konkret war das Frau BD, die damals bereits 10 Jahre lang meine Arbeitskollegin gewesen ist. Im Jahr 2016 hatte ich noch keine Gewerbeberechtigung, erst seit heuer verfüge ich über eine solche. In Deutschland hatte ich zuvor schon das eine oder andere Mal bei Veranstaltungen mitgearbeitet. Es war immer so, dass ich eine Quittung erhalten habe und einen Betrag von 10 Euro pro Stunde. Das war auch in diesem Fall so. Herr AA hat mir vor Ort lediglich den Zettel der Produktion gegeben, auf dem vermerkt war, was diese haben wollen. Die Anweisungen an sich habe ich von der Produktion von Herrn BQ erhalten. Meine Aufgabe bestand darin, im Backstagebereich die Pässe beim Zugang zu kontrollieren. Das Büro des Produktionsleiters befand sich gleich neben meinem, bei einem Vorfall hätte ich ihm diesen melden müssen. Wenn mir die Quittung Beilage ./B vorgehalten wird, so sage ich, dass es sich um die von mir unterschriebene Quittung handelt. Es handelt sich um meine Unterschrift und wurde auch die Eintragung von mir durchgeführt. Die Arbeitszeit wird von der Produktion vorgegeben, zuvor wird gesagt, wie lange es in etwa dauern wird, das kann sich jedoch noch nach hinten verschieben, wenn zum Beispiel die Künstler noch etwas länger sitzen bleiben und mir von der Produktion gesagt wird, dass ich auch noch bleiben muss. In diesem Fall war es so, dass eben eine Zeit von fünf Stunden angefallen ist und pro Stunde 10 Euro angefallen sind, insgesamt ein Betrag von 50 Euro. Eine schriftliche Vereinbarung hat es nicht gegeben. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass ich für den Fall, dass ich an diesem Abend verhindert gewesen wäre, entweder Rosi oder Herrn AA angerufen hätte und ihm mitgeteilt hätte, dass ich nicht kommen kann. Vielleicht hätte ich auch versucht jemanden aus meinem Bekanntenkreis zu finden." Die Zeugin BE BD gab Folgendes an: "Herrn AA kenne ich schon sehr lange, ich habe in diesem Fall erfahren, dass die Veranstaltung stattfindet. Es läuft so ab, dass die Produktion aufschreibt, was zu machen ist und vorgibt, wann wir kommen müssen. Die Einteilung macht der Chef der Produktion, der Produktionsleiter. Dieser sagt was zu tun ist. Die Arbeit ist eigentlich total easy, es geht vor allem darum, das Publikum zu beobachten und bei Auffälligkeiten die vorhandene Security zu verständigen. Zum Beispiel, wenn jemand dauernd filmt oder fotografiert. Ich habe das zuvor in Deutschland schon öfter gemacht. Wenn mir vorgehalten wird, dass die Zeuginnen AM und BA ausgesagt haben, dass sie von mir gefragt worden sind, so sage ich, dass ich Inge AM gefragt habe, weil mich Herr AA gefragt hat, ob ich jemanden kennen würde, der für die Betreuung im Backstagebereich in Frage kommt. Hier kann man nicht einfach irgendjemand nehmen, sonst bekommt man mit der Produktion Probleme. Deshalb habe ich Inge gefragt, weil diese gut mit Menschen umgehen kann. Frau BA war damals noch meine Arbeitskollegin bei CB. Die Abrechnung erfolgte nach Stunden, ich habe eine Quittung unterschrieben. Es steht auf dieser Quittung auch drauf, dass man für die Abführung der Steuer selber sorgen muss, ich habe bei meinem Jahresausgleich vielleicht einen Betrag von 350 Euro zusätzlich angegeben, meines Wissens nach kann ich für 2.400 Euro nebenbei arbeiten. Wenn mir die Quittung Beilage ./C des Protokolls vorgehalten wird, so gebe ich an, dass es sich bei der Angabe meines Namens und meiner Adresse sowie bei der Unterschrift um meine Schrift handelt. Nachdem ein Betrag von 70 Euro angeführt ist, habe ich hier sieben Stunden gearbeitet, pro Stunde erhalte ich 10 Euro. Wenn mir vorgehalten wird, dass die übrigen Personen lediglich fünf Stunden anwesend gewesen sind, so sage ich, dass ich in diesem Fall bei der hinteren Tür gestanden bin und hier von der Produktion gewünscht war, dass bereits zwei Stunden vorher jemand dort steht. Die Mitteilung erhalten wir von der Produktion, das steht in der Bühnenanweisung. Diese Bühnenanweisungen werden von Herrn AA per E-Mail an uns verschickt. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass ich Angestellte bin, ich bin nicht selbständig." In seiner Schlussäußerung brachte der Vertreter des Finanzamtes vor, die Zeugeneinvernahmen hätten klar gezeigt, dass die Tätigkeit der sechs Personen keine selbstständige Tätigkeit gewesen sei, es habe sich um reine Hilfstätigkeiten gehandelt. Bei der Beurteilung sei der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht das äußere Erscheinungsbild maßgebend. Der Nutzen sei eindeutig bei Herrn AA gelegen. Keine der sechs Personen habe über einen passenden Gewerbeschein verfügt, es habe kein klar definiertes Werk gegeben, sondern sich lediglich um Hilfsarbeiten gehandelt. Der Verwaltungsgerichtshof habe hier in mehreren Erkenntnissen eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass auch bei Vorliegen von Gewerbeberechtigungen eine Tätigkeit als unselbstständig angesehen werden könne. Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der Vertreter des Beschuldigten führte in seiner Schlussäußerung aus wie folgt: "Wir sehen die Sache naturgemäß anders, dem Beschuldigten ist kein strafbares Verhalten nachzuweisen oder anzurechnen. Man muss sich vor Augen halten, dass hier ein Betrag von insgesamt 440 Euro an die sechs Personen zur Auszahlung gelangt ist, in den Straferkenntnissen werden Geldstrafen in Höhe von insgesamt 23.000 Euro ausgesprochen, diese Strafhöhe steht in keiner Relation zu den vorgeworfenen Tatbeständen. Im Übrigen ist von einem Tatbestand und einem Lebenssachverhalt auszugehen und nicht von vier verschiedenen. Aus den einzelnen Aussagen lässt sich eine Erkenntnis im Kern ableiten. Frau AM hat angegeben, dass sie von 10:00 bis 24:00 Uhr gearbeitet hat und selbstständig ist und auch diese Tätigkeit im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit und im Rahmen ihres Gewerbescheines ausgeübt hat. Bei ihr ist alles so gelaufen, wie dies bei einer gewerblichen Tätigkeit funktioniert. Der Zeuge AQ hat angegeben, selbst Comedian zu sein und ebenfalls über einen Gewerbeschein zu verfügen, er führte aus, mit Herrn AA selbst überhaupt nicht gesprochen zu haben. Herr AU gab an, seit 25 Jahren selbstständig gearbeitet zu haben und überhaupt noch nie als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen zu sein; er sagte, er habe die Anweisungen von der Produktionsleitung erhalten, daraus lässt sich ableiten, dass Herr AA nicht angeschafft hat. Herr AX gab an, von Herrn AR gefragt worden zu sein, es habe sich nach seinem Dafürhalten um eine Gemeinschaftsleistung gehandelt und habe auch er selbstständig gearbeitet. Frau BA gab an, dass sie befreundet sei und von Frau BD von dieser Tätigkeit erfahren hatte, sie habe nur Pässe kontrolliert und hatte sie sich bei Fragen ausschließlich an die Produktionsleitung zu wenden. Auch Frau BD gab an, dass alleine zuständig die Produktionsleitung war. Die einzige Aufgabe von Herrn AA war es daher, eine Crew zusammenzustellen. Dabei handelte es sich wie die Zeugen ausführten um eine selbstorganisierende Gemeinschaft, diese Tätigkeiten hatten nichts mit einem Mitarbeiterverhältnis zu tun. In diesem Zusammenhang ist auf einen freien Dienstvertrag hinzuweisen, welcher in Österreich nicht klar gesetzlich definiert ist, die Judikatur jedoch davon ausgeht, dass ein solcher dann vorliegt, wenn jemand gegen Entgelt für bestimmte oder unbestimmte Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, ohne persönlich abhängig zu sein. Dieser Punkt liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vor, es lag keine persönliche Abhängigkeit vor. Es ist unbestritten, dass die sechs Personen gearbeitet haben, im weitesten Sinn auch für den Beschuldigten, aber es lag eben keine persönliche Abhängigkeit vor, weshalb für die Strafvorwürfe kein Raum besteht und diese daher nicht gerechtfertigt sind. Es wird daher beantragt, den Beschwerden des Beschuldigten Folge zu geben und ihn freizusprechen." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
§ 2Vw
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschuldigte betreibt das Einzelunternehmen "BP (BP)" mit Sitz in AE 20, AD, Deutschland. Dieses Unternehmen war gemeinsam mit der BT Agentur GmbH für die Abwicklung eines Auftritts des deutschen Comedian AY BQ am 14.11.2016 in der Veranstaltungshalle "BR", BS 1, 5020 Salzburg, verantwortlich. Die BT Agentur GmbH mit Sitz in Wien fungierte als Veranstalter für die Auftritte des Künstlers auf seiner Tour in Österreich, wobei der Beschuldigte lediglich für die Veranstaltung am 14.11.2016 in Salzburg einzelne Aufgaben aus dem sogenannten Bereich "Bühnenanweisungen" übernommen hatte und für die Backstagebetreuung zuständig war. Seine Aufgabe bestand ua darin, für die Künstler- und Crewbetreuung und für die Anwesenheit jeweils einer Person beim Mischpult, rechts, links und vor die Bühne sowie bei den Türen zum Backstagebereich im Erdgeschoß und im ersten Stock zu sorgen. Neben der Mithilfe seiner Lebensgefährtin sowie seiner Tochter – welche nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens ist – bediente sich der Beschuldigte zur Erfüllung der Aufgaben sechs Personen aus einem Pool von rund 25 Personen, die bereits zuvor bei diversen Veranstaltungen mitgearbeitet hatten und vom Beschuldigten über Veranstaltungen informiert wurden oder durch Mundpropaganda im Bekanntenkreis von der Möglichkeit einer Tätigkeit bei dieser Veranstaltung erfahren hatten; dabei handelte es sich um AN AM, BE BD, AY AX, AV AU, AR AQ und BB BA. Jede dieser Personen erhielt am Ende der Veranstaltung ein Entgelt von € 10 pro Stunde in bar ausbezahlt; schriftliche Vereinbarungen wurden nicht abgeschlossen. Bei einer kurzfristigen Verhinderung einzelner Personen oder im Falle, dass jemand die Veranstaltung vorzeitig verlassen hätte müssen, wäre es dem Beschuldigten oblegen, für Ersatz zu sorgen. AN AM übernahm die Aufgaben im Backstagebereich, die insbesondere in der Crewbetreuung bestanden. Sie ist zuvor von ihrer Freundin BE BD, welche wiederum vom Beschuldigten gefragt worden war, ob sie jemanden kenne, der für die Betreuung im Backstagebereich infrage komme, angerufen und gefragt worden, ob sie das machen könne. Als Stundenentgelt nannte ihr Frau BD den Betrag von €
- Aus Neugier sagte Frau AM, die zuvor noch bei keiner derartigen Veranstaltung gearbeitet hatte, zu und begann am Tag der Veranstaltung um 10:00 Uhr mit ihrer Tätigkeit, wobei ihr vor Ort gesagt wurde, was sie zu tun habe. Sie fungierte als Ansprechpartnerin für die Crew, ihre Aufgabe bestand darin, dafür zu sorgen, dass es den Leuten gut geht und in der Garderobe alles vorhanden ist, was benötigt wird, wie zB Handtücher. Ansonsten war Frau AM als Lebensberaterin/Therapeutin/Heilpraktikerin im Rahmen eines Kleinunternehmens selbstständig tätig und hatte die Tätigkeit "Zentrum für Entspannung, Regeneration und Lebenshilfe" als Gewerbe angemeldet. Nach eigenen Angaben handelte es sich bei ihrer Tätigkeit bei der Veranstaltung in Salzburg um die Leistung eines Hilfsdienstes, welcher nichts mit ihrer selbstständigen Tätigkeit als Therapeutin zu tun hatte; sie hätte auch etwas Anderes gemacht, wenn ihr das vor Ort gesagt worden wäre. Für ihre Anwesenheit in der Zeit von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr erhielt sie einen Betrag von € 140 in bar ausbezahlt und stellte im Rahmen ihres Kleinunternehmens für "Dienstleistung Backstagecrew AY BQ BR am 14.11.2016" eine Barrechnung an AB AA - BP, AE 20, AD. AN AM übernahm die Aufgaben im Backstagebereich, die insbesondere in der Crewbetreuung bestanden. Sie ist zuvor von ihrer Freundin BE BD, welche wiederum vom Beschuldigten gefragt worden war, ob sie jemanden kenne, der für die Betreuung im Backstagebereich infrage komme, angerufen und gefragt worden, ob sie das machen könne. Als Stundenentgelt nannte ihr Frau BD den Betrag von €
- Aus Neugier sagte Frau AM, die zuvor noch bei keiner derartigen Veranstaltung gearbeitet hatte, zu und begann am Tag der Veranstaltung um 10:00 Uhr mit ihrer Tätigkeit, wobei ihr vor Ort gesagt wurde, was sie zu tun habe. Sie fungierte als Ansprechpartnerin für die Crew, ihre Aufgabe bestand darin, dafür zu sorgen, dass es den Leuten gut geht und in der Garderobe alles vorhanden ist, was benötigt wird, wie zB Handtücher. Ansonsten war Frau AM als Lebensberaterin/Therapeutin/Heilpraktikerin im Rahmen eines Kleinunternehmens selbstständig tätig und hatte die Tätigkeit "Zentrum für Entspannung, Regeneration und Lebenshilfe" als Gewerbe angemeldet. Nach eigenen Angaben handelte es sich bei ihrer Tätigkeit bei der Veranstaltung in Salzburg um die Leistung eines Hilfsdienstes, welcher nichts mit ihrer selbstständigen Tätigkeit als Therapeutin zu tun hatte; sie hätte auch etwas Anderes gemacht, wenn ihr das vor Ort gesagt worden wäre. Für ihre Anwesenheit in der Zeit von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr erhielt sie einen Betrag von € 140 in bar ausbezahlt und stellte im Rahmen ihres Kleinunternehmens für "Dienstleistung Backstagecrew AY BQ BR am 14.11.2016" eine Barrechnung an Ausschussbericht AA - BP, AE 20, AD. AR AQ machte diese Tätigkeit ebenfalls zum ersten Mal, er ist im Bekanntenkreis angesprochen und ihm gesagt worden, dass er für diese Arbeit € 10 pro Stunde erhalte. Weil er selbst nebenberuflich als Comedian auftritt, war er an dieser Veranstaltung interessiert, seit November 2012 besitzt er eine Gewerbeberechtigung für "Kabarett-Vorstellungen". Das Gewerbe habe er nach eigenen Angaben angemeldet, um als Comedian auftreten zu können, die Veranstaltung von Kabarett-Vorführungen falle nicht darunter. Im Vorfeld ist er weder gefragt worden, ob er einen Gewerbeschein besitze noch ob er eine Rechnung ausstellen könne. Die Arbeitsanweisungen bei der Veranstaltung erhielt er vor Ort vom Veranstalter. Seine Aufgabe bestand darin, am Bühnenrand zu stehen und "Sicherheit auszustrahlen". Für diese Tätigkeit erhielt er € 50 in bar und erstellte für die Leistung "Backstage-Crew" über diesen Betrag eine an "AB AA -BP" adressierte Rechnung. Bei AV AU handelte es sich um einen langjährigen Bekannten des Beschuldigten, der seit Oktober 2005 das Gewerbe "Veranstaltungsmanagement" angemeldet hatte. Seine Aufgabe bestand darin, als sogenannter "Best-Boy" alles zu machen, was anfällt. Die Aufgaben wurden ihm von verschiedenen Personen vor Ort, insbesondere vom Produktionsleiter, zugeteilt. Er war vor allem im Backstagebereich tätig und kontrollierte die Zugangsberechtigungen (Pässe). Für seine Tätigkeit erhielt er einen Betrag von € 50 in bar und stellte dafür eine Rechnung an "AB AA BP" aus, auf der als Leistung "Backstage-Crew BR, M. BQ" aufscheint. AY AX war von AR AQ angesprochen worden, der ihm gesagt hatte, dass für diese Veranstaltung Leute gebraucht werden. Den Beschuldigten lernte Herr AX erst bei der Veranstaltung kennen. Die Aufgabe wurden ihm vor Ort zugeteilt – es wurde ihm ein Platz zugewiesen, auf dem er während der gesamten Veranstaltung stand – und bestand diese darin, das Publikum zu beobachten und bei Auffälligkeiten die Mitarbeiter des ÖWD zu verständigen. Für seinen Zeitaufwand erhielt er einen Betrag von € 50 in bar ausbezahlt. BB BA war von ihrer Arbeitskollegin BE BD gefragt worden, ob sie Zeit und Lust habe, bei der Veranstaltung mitzuarbeiten. Sie erhielt vor Ort vom Beschuldigten den Zettel der Produktion mit den Vorgaben; die Arbeitsanweisungen erhielt sie von der Produktion und vom Beschuldigten. Ihre Aufgabe bestand darin, beim Zugang zum Backstagebereich die Zugangsberechtigungen (Pässe) zu kontrollieren; allfällige Vorfälle hätte sie im unmittelbar daneben befindlichen Büro des Produktionsleiters melden müssen. Für die Arbeitszeit von fünf Stunden erhielt sie einen Betrag von € 50 in bar. BE BD, eine langjährige Bekannte des Beschuldigten, arbeitete bei dieser Veranstaltung sieben Stunden lang und erhielt dafür einen Gesamtbetrag von €
- Die Bühnenanweisungen wurden ihr vom Beschuldigten per E-Mail zugesandt. Die Einteilung vor Ort erfolgte durch den Produktionsleiter. Sie stand bei der hinteren Tür. Auf Wunsch der Produktion war sie bereits zwei Stunden früher die übrigen Crew-Mitglieder anwesend. Bei der Auszahlung der genannten Beträge unterzeichneten die Empfänger eine vom Beschuldigten vorbereitete, mit 14.11.2016 datierte Quittung, in die der jeweilige Betrag sowie der Name und die Adresse des Empfängers eingetragen wurde. Auf den Quittungen scheint als auszahlende Stelle "AB AA - BP - AE 20 - D-AD" und als Tätigkeit "Backstagecrew, AY BQ, 14.11.2016, BR" auf. Darüber hinaus ist nach der Unterschriftenzeile und dem Aufdruck "Betrag dankend in Bar erhalten" angeführt: "Als Empfänger bin ich für die Abgabe aller Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst verantwortlich." Die angeführten Personen wurden bei einer Beschäftigungskontrolle durch Organe des Finanzamtes Salzburg Stadt, BI, bei dieser Veranstaltung in der BR am 14.11.2016 um 18:35 Uhr angetroffen. Im Zuge der Kontrolle wurde mit dem Beschuldigten eine Niederschrift aufgenommen und gab dieser dabei an, er sei circa ein Jahr zuvor von der BT Agentur GmbH kontaktiert worden, ob er diese Veranstaltung in Salzburg betreuen könne. Zu seinen Aufgaben gehöre die Backstagebetreuung, um zu verhindern, dass fremde Personen in diesen Bereich gelangen. Die Organisation der angeführten Personen zur Erfüllung dieser Aufgaben habe er übernommen. Damit die Leute hier arbeiten würden, sei er mit ihnen per Mail oder WhatsApp in Kontakt getreten und habe die entsprechenden Termine vereinbart. Von den Kontrollorganen nach dem Sozialversicherungsdokument A 1, der Meldung der Entsendung nach Österreich (ZKO-Meldung) sowie nach Lohnunterlagen für die angetroffenen Personen gefragt, gab er an, dass er "das leider nicht habe", weil es ihm nicht bekannt gewesen sei. In der Folge wurde er darauf hingewiesen, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Werktagen die genannten Unterlagen sowie seinen Gewerbeschein an die Finanzpolizei zu übermitteln, woraufhin der Beschuldigte erwiderte, er könne keine Lohnunterlagen nachreichen, weil es nicht seine Mitarbeiter seien und daher keine Lohnabrechnung anfalle; er könne lediglich die Quittungen der Bezahlung, die am Ende der Veranstaltung erfolge, nachreichen. Während der Aufnahme der Niederschrift wurde diese um 19:51 Uhr unterbrochen, damit der Beschuldigte kontrollieren konnte, ob alle Leute auf ihrem Platz sind. In der Niederschrift wurde festgehalten, dass der Beschuldigte damit unter anderem die oben angeführten Personen gemeint habe. Dies bestätigte der Beschuldigte in der Beschwerdeverhandlung und gab an, er habe als Mitveranstalter große Verantwortung getragen und daher alles kontrolliert. Das reiche von der Kassa über die Gästeliste "bis eben zu meinen Leuten". Er habe kontrolliert, ob seine Leute auf ihren Positionen waren. Dieser Sachverhalt war auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen und stützen sich diese Feststellungen zum einen auf die im Akt der belangten Behörde befindlichen und insoferne unbedenklichen Unterlagen (Strafantrag samt Beilagen sowie Gewerbeschein des Beschuldigten) und zum anderen auf die Angaben des Beschuldigten und der sechs zeugenschaftlich einvernommenen, bei der Beschäftigungskontrolle angetroffenen Personen in der Beschwerdeverhandlung. Der Beschuldigte bestritt nicht, dass für die verfahrensgegenständlichen Personen in der Veranstaltungshalle weder Lohnunterlagen noch Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1) bereitgehalten worden sind und keine ZKO-Meldung für deren Entsendung erfolgt ist. Ebenso wenig wurde in Abrede gestellt, dass nach der Kontrolle weder Lohnunterlagen noch Sozialversicherungsdokumente A 1 noch (Abschriften von) ZKO-Meldungen an die Finanzpolizei übermittelt worden sind. Im Verfahren rechtfertigte sich der Beschuldigte damit, dass es sich um keine Arbeitnehmer, sondern um selbstständig tätige Personen gehandelt habe. Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen: Die Richtlinie 96/71/EG vom 16.12.1996 (kurz: Entsende-RL) trifft Regelungen über die Entsendung von Arbeitnehmern in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates. Diese lautet (auszugsweise) wie folgt: "Artikel 1 Anwendungsbereich
(1)Diese Richtlinie gilt für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer
Absatz 3 in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden. …
(3)Diese Richtlinie findet Anwendung, soweit die in Absatz 1 genannten Unternehmen eine der folgenden länderübergreifenden Maßnahmen treffen:
- a)einen Arbeitnehmer in ihrem Namen und unter ihrer Leitung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vertrags entsenden, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in diesem Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder
- b)einen Arbeitnehmer in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder
- c)als Leiharbeitsunternehmen oder als einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellendes Unternehmen einen Arbeitnehmer in ein verwendendes Unternehmen entsenden, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder dort seine Tätigkeit ausübt, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitunternehmen oder dem einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht.
(4)Unternehmen mit Sitz in einem Nichtmitgliedstaat darf keine günstigere Behandlung zuteil werden als Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat. Artikel 2 Begriffsbestimmung
(1)Im Sinne dieser Richtlinie gilt als entsandter Arbeitnehmer jeder Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet.
(2)Für die Zwecke dieser Richtlinie wird der Begriff des Arbeitnehmers in dem Sinne verwendet, in dem er im Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, gebraucht wird."
§ 19Abs 1 Z 38 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl Nr 459/1993 id
F BGBl I Nr 44/2016, treten die §§ 7 bis 7o in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 44/2016 mit Ablauf des
- Dezember 2016 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmungen weiter auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich vor dem
- Jänner 2017 ereignet haben.
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 38, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,, treten die Paragraphen 7 bis 7 o in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016, mit Ablauf des
- Dezember 2016 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmungen weiter auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich vor dem
- Jänner 2017 ereignet haben. Die Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes– AVRAG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl Nr 459/1993 idF BGBl I Nr 94/2014, lauten – auszugsweise – wie folgt:Die Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes– AVRAG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014,, lauten – auszugsweise – wie folgt: "Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat"Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem , EU- oder EWR-Mitgliedstaat § 7b.
(1)Ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch aufParagraph 7 b,
(1)Ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
- zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach § 6 BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG);zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach Paragraph 6, BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG);
- bezahlten Urlaub nach § 2 Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser/diese Arbeitnehmer/in den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm/ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;bezahlten Urlaub nach Paragraph 2, Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser/diese Arbeitnehmer/in den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm/ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;
- die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
- die Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten. Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Abs 3 bis 5 und 8, § 7d Abs 1, § 7f Abs 1 Z 3 sowie § 7i Abs 1 und Abs 4 Z 1 als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Abs 1 Z 1 anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Absatz 3, bis 5 und 8, Paragraph 7 d, Absatz eins,, Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 7 i, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Absatz eins, Ziffer eins, anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.
(1a)Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin nach Abs 1 im Zusammenhang mit folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird und kein Dienstleistungsvertrag mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossen wurde:
(1a)Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin nach Absatz eins, im Zusammenhang mit folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird und kein Dienstleistungsvertrag mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossen wurde:
- geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, oder
- Teilnahme an Seminaren ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, oder
- Messen und messeähnliche Veranstaltungen im Sinne des § 17 Abs 3 bis 6 ARG, mit der Maßgabe, dass die Untergrenze des § 17 Abs 4 ARG nicht gilt, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungeinrichtungen und An- und Ablieferung des Messegutes), oderMessen und messeähnliche Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, bis 6 ARG, mit der Maßgabe, dass die Untergrenze des Paragraph 17, Absatz 4, ARG nicht gilt, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungeinrichtungen und An- und Ablieferung des Messegutes), oder
- Besuch von und Teilnahme an Kongressen, oder
- kulturelle Veranstaltungen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher der Veranstaltung (den Veranstaltungen) in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt (zukommen), soweit der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Arbeitsleistung zumindest für einen Großteil der Tournee zu erbringen hat, oder
- Teilnahme und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) im Sinne des § 3 Z 6 BSFG 2013, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.Teilnahme und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2013, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.
(1b)Wird der/die entsandte Arbeitnehmer/in mit Arbeiten im Sinne des Abs 1a im Rahmen eines mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossenen Dienstleistungsvertrages in Österreich beschäftigt, gilt Abs 1 Z 1 und Z 2 nicht.
(1b)Wird der/die entsandte Arbeitnehmer/in mit Arbeiten im Sinne des Absatz eins a, im Rahmen eines mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossenen Dienstleistungsvertrages in Österreich beschäftigt, gilt Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, nicht.
(2)Für einen/eine entsandte/n Arbeitnehmer/in, der im Zusammenhang mit der Lieferung von Anlagen an einen Betrieb mit Montagearbeiten, der Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder mit Reparaturen dieser Anlagen, die von inländischen Arbeitnehmer/innen nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt
- Abs 1 Z 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs 1 Z 1 handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;Absatz eins, Ziffer eins, nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
- Abs 1 Z 2 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Kalendertage dauern.Absatz eins, Ziffer 2, nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Kalendertage dauern. Für Arbeitnehmer/innen, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Abs 1 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.Für Arbeitnehmer/innen, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Absatz eins, jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.
(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Abs 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.
(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26, und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.
(3a)Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben für Zwecke der Arbeitsmarktpolitik berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die von der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich der Meldungen nach Abs 3 geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten umfasst: Betriebsdaten (Firmenname und -adresse), Arbeitnehmer/innendaten der entsandten Person (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort), Daten inländischer Auftraggeber/innen (Firmenname und Adresse des Beschäftiger/innenbetriebs oder des/der Generalunternehmers/in in Österreich) sowie genehmigungspflichtige Beschäftigung.
(3a)Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben für Zwecke der Arbeitsmarktpolitik berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die von der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich der Meldungen nach Absatz 3, geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten umfasst: Betriebsdaten (Firmenname und -adresse), Arbeitnehmer/innendaten der entsandten Person (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort), Daten inländischer Auftraggeber/innen (Firmenname und Adresse des Beschäftiger/innenbetriebs oder des/der Generalunternehmers/in in Österreich) sowie genehmigungspflichtige Beschäftigung.
(4)Die Meldung nach Abs 3 hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
(4)Die Meldung nach Absatz 3, hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
- Name, Anschrift und Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand des/der Arbeitgebers/in im Sinne des Abs 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,Name, Anschrift und Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand des/der Arbeitgebers/in im Sinne des Absatz eins,, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
- Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin,
- Name und Anschrift des/der im Abs 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,Name und Anschrift des/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten,
- Name und Anschrift des/der inländischen Auftraggebers/Auftraggeberin (Generalunternehmers/in),
- die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständige Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen,
- Zeitraum der Entsendung insgesamt sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer/innen in Österreich, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer/innen,
- die Höhe des dem/der einzelnen Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses bei dem/der Arbeitgeber/in,
- Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
- die Art der Tätigkeit und Verwendung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
- sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/in im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
- sofern die entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs 1 haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Abs 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Absatz 3, und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(6)Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein/e Arbeitgeber/in die Arbeitsbedingungen nach Abs 1 einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und sonstigen Gebühren befreit.
(6)Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein/e Arbeitgeber/in die Arbeitsbedingungen nach Absatz eins, einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und sonstigen Gebühren befreit.
(7)Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in geeigneter Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations- und Auskunftstätigkeit nach Maßgabe des BUAG von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wahrgenommen.
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs 1
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins
- die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oderdie Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
- in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs 3 wissentlich unrichtige Angaben erstattet oderin der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oderdie erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs 5 oder § 7h Abs 2 nicht übermittelt,die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von € 500 bis € 5.000, im Wiederholungsfall von € 1.000 bis € 10.000 zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle.
(9)Die Abs 1 bis 8 gelten auch für Arbeitnehmer/innen, die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden.
(9)Die Absatz eins, bis 8 gelten auch für Arbeitnehmer/innen, die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden. Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen § 7d.
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Paragraph 7 d,
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(2)Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen." Erhebungen der Abgabenbehörden § 7f.Paragraph 7 f,
(1)Absatz eins,Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen undDie Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und
- die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer/innen ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,
- von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt, sowievon den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Absatz eins, maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt, sowie
- in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Nach der Strafnorm des § 7i Abs 1 AVRAG, BGBl Nr 459/1993 idF BGBl I Nr 113/2015, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von € 500 bis € 5.000, im Wiederholungsfall von € 1.000 bis € 10.000 zu bestrafen, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs 1 oder § 7f Abs 1 Z 3 nicht übermittelt.
§ 7i
Abs 4 Z 1 leg cit begeht, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von € 1.000 bis € 10.000, im Wiederholungsfall von € 2.000 bis € 20.000, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von € 2.000 bis € 20.000, im Wiederholungsfall von € 4.000 bis € 50.000 zu bestrafen. Nach Abs 9 dieser Norm gilt bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.Nach der Strafnorm des Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 113 aus 2015,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von € 500 bis € 5.000, im Wiederholungsfall von € 1.000 bis € 10.000 zu bestrafen, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt.
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, leg cit begeht, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7,, 7a Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von € 1.000 bis € 10.000, im Wiederholungsfall von € 2.000 bis € 20.000, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von € 2.000 bis € 20.000, im Wiederholungsfall von € 4.000 bis € 50.000 zu bestrafen. Nach Absatz 9, dieser Norm gilt bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. Ziel dieser Regelungen ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden (vgl zB Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1077 BlgNR 18. GP). Die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes sehen daher zum Schutz der entsandten Dienstnehmer und des heimischen Arbeitsmarktes Pflichten für Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich vor, die Dienstnehmer vorübergehend zur Arbeitsleistung ins Inland entsenden. Bei den Verpflichtungen
den §§ 7b und 7d AVRAG handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zur Entsenderichtlinie (VwGH vom 6.11.2012, 2012/09/0130; 19.3.2014, 2013/09/0159; 20.2.2014, Ro 2014/09/0017).Ziel dieser Regelungen ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden vergleiche zB Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1077 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode Die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes sehen daher zum Schutz der entsandten Dienstnehmer und des heimischen Arbeitsmarktes Pflichten für Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich vor, die Dienstnehmer vorübergehend zur Arbeitsleistung ins Inland entsenden. Bei den Verpflichtungen
den Paragraphen 7 b und 7 d AVRAG handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zur Entsenderichtlinie (VwGH vom 6.11.2012, 2012/09/0130; 19.3.2014, 2013/09/0159; 20.2.2014, Ro 2014/09/0017). Nach der Bestimmung des § 1 Abs 1 AVRAG gilt dieses Bundesgesetz grundsätzlich für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Ob ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vorliegt, ist nach § 1151 Abs 1 ABGB zu bestimmen, wonach es darauf ankommt, dass sich jemand "auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet". Im Rahmen eines kombinatorischen Systems wird somit auf folgende Merkmale abgestellt:Nach der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, AVRAG gilt dieses Bundesgesetz grundsätzlich für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Ob ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vorliegt, ist nach Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB zu bestimmen, wonach es darauf ankommt, dass sich jemand "auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet". Im Rahmen eines kombinatorischen Systems wird somit auf folgende Merkmale abgestellt: a. Bestehen eines dauernden Verpflichtungsverhältnisses; b. Tätigwerden unter Leitung und Verfügung eines Anderen; c. Benützung fremder Arbeitsmittel; d. Individualisierter persönlicher Arbeitskrafteinsatz; e. Haftung bei der Tätigkeitsentfaltung für Sorgfalt und Aufmerksamkeit, nicht aber für den Arbeitserfolg. Diese Faktoren müssen nicht rein vorliegen, sondern es können deren Intensitätsgrade durchaus variieren, es muss jedoch eine bestimmte Abhängigkeitsschwelle in Bezug auf die persönliche und wirtschaftliche Unterordnung überschritten sein; es bedarf somit einer Gesamtwertung und Gesamtgewichtung (vgl dazu Binder, AVRAG2 2010 § 1 RZ4; Krejci in Rummel, ABGB I3 § 1151 Rz 32 ff; Spielbüchler, Individualarbeitsrecht4 63ff; und die dort angegebene Judikatur).Diese Faktoren müssen nicht rein vorliegen, sondern es können deren Intensitätsgrade durchaus variieren, es muss jedoch eine bestimmte Abhängigkeitsschwelle in Bezug auf die persönliche und wirtschaftliche Unterordnung überschritten sein; es bedarf somit einer Gesamtwertung und Gesamtgewichtung vergleiche dazu Binder, AVRAG2 2010 Paragraph eins, RZ4; Krejci in Rummel, ABGB I3 Paragraph 1151, Rz 32 ff; Spielbüchler, Individualarbeitsrecht4 63ff; und die dort angegebene Judikatur). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist maßgebend für den Arbeitnehmerbegriff, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird, wobei das Tatbestandselement der Beschäftigung ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen ist. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, ob diesem Mängel anhaften oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl zB VwGH vom 23.5.2002, 2000/09/0190, mwN; 24.3.2011, 2010/09/0219).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist maßgebend für den Arbeitnehmerbegriff, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird, wobei das Tatbestandselement der Beschäftigung ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen ist. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, ob diesem Mängel anhaften oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an vergleiche zB VwGH vom 23.5.2002, 2000/09/0190, mwN; 24.3.2011, 2010/09/0219). Für die Abgrenzung des Dienstvertrags von einem Werkvertrag kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB Erk vom 21.12.2005, 2004/08/0066) darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen – den Dienstgeber – verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.Für die Abgrenzung des Dienstvertrags von einem Werkvertrag kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB Erk vom 21.12.2005, 2004/08/0066) darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen – den Dienstgeber – verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Für die Beurteilung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, kommt dem Vertrag zunächst die Vermutung seiner Richtigkeit zu, dh es ist davon auszugehen, dass er den wahren Sachverhalt widerspiegelt. Soweit ein Vertrag von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist er als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung in die-se einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt. Weicht die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung aber vom Vertrag ab, ist nicht primär der Vertrag maßgebend, sondern sind in diesem Fall die wahren Verhältnisse entscheidend, dh ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl zB VwGH vom 13.8.2003, 2000/08/0166, mwN).Für die Beurteilung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, kommt dem Vertrag zunächst die Vermutung seiner Richtigkeit zu, dh es ist davon auszugehen, dass er den wahren Sachverhalt widerspiegelt. Soweit ein Vertrag von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist er als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung in die-se einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt. Weicht die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung aber vom Vertrag ab, ist nicht primär der Vertrag maßgebend, sondern sind in diesem Fall die wahren Verhältnisse entscheidend, dh ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen vergleiche zB VwGH vom 13.8.2003, 2000/08/0166, mwN). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und daher persönliche Abhängigkeit im Sinne eines Arbeitsverhältnisses gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (vgl zB VwGH vom 20.2.2008, 2007/08/0053, mwN).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und daher persönliche Abhängigkeit im Sinne eines Arbeitsverhältnisses gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung vergleiche zB VwGH vom 20.2.2008, 2007/08/0053, mwN). Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw überkompensiert werden kann (vgl zB VwGH vom 22.2.2006, 2002/09/0187; 24.3.2011, 2010/09/0219).Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass , lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw überkompensiert werden kann vergleiche zB VwGH vom 22.2.2006, 2002/09/0187; 24.3.2011, 2010/09/0219). Unter Zugrundelegung der angeführten Judikatur ist ohne Zweifel vom Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft der sechs bei der Kontrolle angetroffenen Personen auszugehen. Ein Werkvertrag war jedenfalls auszuschließen, zumal sich diese Personen auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für den Beschuldigten verpflichtet und nicht die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernommen haben. Im Vordergrund stand jedenfalls die Bereitschaft zu Dienstleistungen und die Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft der Dienstnehmer. Die Einteilung und Arbeitseinweisung erfolgte erst vor Ort, die Arbeitsleistung der sechs Personen bestand in der Erbringung von Hilfstätigkeiten, ihre Entscheidungsbefugnis war äußerst eingeschränkt und der direkte Nutzen der Arbeitsleistung kam dem Beschuldigten als Auftraggeber zu. Es lag eine Einbindung und Unterwerfung in die betriebliche Organisation und deren Ordnungsvorschriften ebenso vor wie eine persönliche Weisungsgebundenheit, eine Kontrollunterworfenheit und eine persönliche Arbeitspflicht, weshalb jedenfalls eine persönliche Abhängigkeit gegeben war (vgl Kozak, LSD-BG 2016, § 1 Rz 30). Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich aus der Lohnabhängigkeit und war erwiesenermaßen eine Entgeltlichkeit der erbrachten Arbeitsleistungen, welchen nach Stunden abgegolten wurden, gegeben. Es lagen somit Vertragsverhältnisse vor, deren Leistungsgegenstand und Ablaufgestaltung die persönlich fremdbestimmte Erbringung von Arbeit durch Arbeitnehmer war, die Verwendung erfolgte in einem Abhängigkeitsverhältnis, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, und war auch von einer wirtschaftlichen Unselbständigkeit auszugehen.Unter Zugrundelegung der angeführten Judikatur ist ohne Zweifel vom Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft der sechs bei der Kontrolle angetroffenen Personen auszugehen. Ein Werkvertrag war jedenfalls auszuschließen, zumal sich diese Personen auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für den Beschuldigten verpflichtet und nicht die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernommen haben. Im Vordergrund stand jedenfalls die Bereitschaft zu Dienstleistungen und die Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft der Dienstnehmer. Die Einteilung und Arbeitseinweisung erfolgte erst vor Ort, die Arbeitsleistung der sechs Personen bestand in der Erbringung von Hilfstätigkeiten, ihre Entscheidungsbefugnis war äußerst eingeschränkt und der direkte Nutzen der Arbeitsleistung kam dem Beschuldigten als Auftraggeber zu. Es lag eine Einbindung und Unterwerfung in die betriebliche Organisation und deren Ordnungsvorschriften ebenso vor wie eine persönliche Weisungsgebundenheit, eine Kontrollunterworfenheit und eine persönliche Arbeitspflicht, weshalb jedenfalls eine persönliche Abhängigkeit gegeben war vergleiche Kozak, LSD-BG 2016, Paragraph eins, Rz 30). Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich aus der Lohnabhängigkeit und war erwiesenermaßen eine Entgeltlichkeit der erbrachten Arbeitsleistungen, welchen nach Stunden abgegolten wurden, gegeben. Es lagen somit Vertragsverhältnisse vor, deren Leistungsgegenstand und Ablaufgestaltung die persönlich fremdbestimmte Erbringung von Arbeit durch Arbeitnehmer war, die Verwendung erfolgte in einem Abhängigkeitsverhältnis, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, und war auch von einer wirtschaftlichen Unselbständigkeit auszugehen. An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass drei der sechs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über einen Gewerbeschein verfügten, zumal es auch in diesem Fall keineswegs ausgeschlossen ist, dass ein Dienstverhältnis vorliegt (zB VwGH vom 2.4.2008, 2007/08/0038, 18.2.2009, 2007/08/0041; 15.5.2013, 2013/08/0051; 13.11.2013, 2011/08/0153). Im Übrigen ist dabei auch unerheblich, ob zivilrechtlich ein Dienstverhältnis zustande gekommen ist (zB VwGH vom 14.11.2002, 2000/09/0174). Mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer Kulturveranstaltung kann der Beschwerdeführer nichts für seine Position gewinnen, zumal die Voraussetzungen der Bestimmung des § 7b Abs 1a Z 5 AVRAG nicht gegeben sind. Der Beschuldigte war lediglich bei dieser einen Veranstaltung Vertragspartner des Veranstalters und hatten die Arbeitnehmer/innen ihre Arbeitsleistung nur bei dieser einen Veranstaltung zu erbringen. Sie wurden damit jedenfalls nicht für den Großteil einer allenfalls vorliegenden Tournee engagiert, die Ausnahmebestimmung findet daher keine Anwendung und liegt eine Entsendung vor (vgl Kozak, LSD-BG 2016, § 1 Rz 141; Schrank F./Schrank V./Lindmayr LSD-BG-Kommentar, S. 6).Mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer Kulturveranstaltung kann der Beschwerdeführer nichts für seine Position gewinnen, zumal die Voraussetzungen der Bestimmung des Paragraph 7 b, Absatz eins a, Ziffer 5, AVRAG nicht gegeben sind. Der Beschuldigte war lediglich bei dieser einen Veranstaltung Vertragspartner des Veranstalters und hatten die Arbeitnehmer/innen ihre Arbeitsleistung nur bei dieser einen Veranstaltung zu erbringen. Sie wurden damit jedenfalls nicht für den Großteil einer allenfalls vorliegenden Tournee engagiert, die Ausnahmebestimmung findet daher keine Anwendung und liegt eine Entsend