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{'item': '405-11/84/1/5-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum17.09.2018 Geschäftszahl405-11/84/1/5-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde der AB AA, geb AC, StA MM, vertreten durch RA Mag. AF AE, AI 48, AG AH, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 14.5.2018, Zahl xxx, betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde der Ausschussbericht AA, geb AC, StA MM, vertreten durch RA Mag. AF AE, AI 48, AG AH, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 14.5.2018, Zahl xxx, betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zu Recht: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrenslauf: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierende" abgewiesen. Begründend legte die belangte Behörde dar, dass die Beschwerdeführerin laut vorgelegter Studienbestätigung der Universität Salzburg derzeit vom Studium beurlaubt sei, sie keine Nachweise über einen bisherigen Studienerfolg vorgelegt habe und der von ihr geltend gemachte schlechte Gesundheitszustand keinen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinne des § 64 Abs 3 NAG darstelle.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierende" abgewiesen. Begründend legte die belangte Behörde dar, dass die Beschwerdeführerin laut vorgelegter Studienbestätigung der Universität Salzburg derzeit vom Studium beurlaubt sei, sie keine Nachweise über einen bisherigen Studienerfolg vorgelegt habe und der von ihr geltend gemachte schlechte Gesundheitszustand keinen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG darstelle. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Darin wird ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung am Verdauungsapparat, der dadurch bedingten Krankenhausaufenthalte samt schwerwiegenden Operationen sowie aufgrund weiterer Begleiterkrankungen nicht möglich gewesen sei, ihr Studium ordnungsgemäß fortzusetzen. Aufgrund dieser schwerwiegenden Erkrankung sei die Beschwerdeführerin vorübergehend nicht in der Lage, den erforderlichen Studienerfolg zu erzielen. Die in Vorlage gebrachte fachärztlichen Bestätigung des Uniklinikums Salzburg belege, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Durchführung einer Operation derart verbessern werde, dass sie ihr Studium wiederaufnehmen werde können. Angesichts dessen, sei daher nur von einem vorübergehenden Studienerfolgshindernis auszugehen. Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Am 7.8.2018 wurde vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters und ihrer Schwester sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die am AC geborene Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der MM. Mit Bescheid der Universität Salzburg vom 25.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium Biologie unter der Bedingung, dass sie den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache innerhalb von drei Semestern erbringe, zugelassen. Mit Eingabe vom 29.3.2012 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierende" eingebracht. Diesem Antrag wurde von der belangten Behörde ebenso wie den darauffolgenden Verlängerungsanträgen entsprochen. Die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung war bis 6.5.2018 gültig. Am 25.4.2018 hat die Beschwerdeführerin den nun verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag eingebracht. Nach erfolgter Zulassung hat die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium Biologie beginnend mit 18.3.2015 inskribiert. Auf Grund ihres schlechten Gesundheitszustandes hat die Beschwerdeführerin seit Beginn des Biologiestudiums weder Lehrveranstaltungen besucht noch Prüfungen abgelegt. Aktuell ist die Beschwerdeführerin vom Studium beurlaubt. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Magenerkrankung, die bereits vor ihrer Einreise nach Österreich bestanden hat. Darüber hinaus besteht seit einer im Jahr 2015 durchgeführten Magenoperation eine persistierende Entleerungsstörung des Magens bzw des hochgezogenen Speiseröhrenersatzes. Die Beschwerdeführerin leidet ua unter Übelkeit, Erbrechen und Schmerzen und muss seit 2014 täglich Schmerzmedikamente einnehmen. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist aktuell nicht absehbar. Beweiswürdigung: Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn ihres Biologiestudiums im März 2015 keinen Studienerfolg nachweisen konnte. Als Ursache dafür hat die Beschwerdeführerin ihren schlechten Gesundheitszustand geltend gemacht, jedoch darauf verwiesen, dass dieser nur von vorübergehender Dauer sei und laut ärztlicher Auskunft nach Durchführung einer weiteren Operation eine wesentliche Besserung ihres Gesundheitszustandes und damit auch ihrer Leistungsfähigkeit zu erwarten sei. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurde ein Arztbrief der Spezialambulanz für Thoraxchirurgie des Uniklinikums Salzburg datiert mit 14.8.2018 vorgelegt. Darin wird Folgendes festgehalten: "Aktuell zeigt sich bei der Patientin eine Persistenz der Problematik der Entleerungsstörung des Magens bzw des hochgezogenen Speiseröhrenersatzes durch den Dickdarm. Wie bereits im März 2018 scheint bei der Patientin aktuell neuerlich eine Anämie vorzuliegen, weshalb die Patientin insgesamt körperlich sehr schwach und nicht leistungsfähig ist. Aufgrund der Stenosen im Bereich des oberen Gastrointestinaltrakts, insbesondere im Bereich des Pylorus klagt die Patientin immer wieder über Passagestörungen mit entsprechendem Druckgefühl, als wie wenn die Speisen durch die Speiseröhre bzw den Magen nicht adäquat entleert würden. Beurteilung Zusammenfassend wird der Patientin nochmals erklärt, dass sich diese Symptomatik sicherlich nicht spontan bessern wird, insbesondere da bisherige konservative Therapieversuche keine Besserung erbrachten. Es wird deshalb der Patientin empfohlen eine Neuanlage der Verbindung zwischen hochgezogenem Dickdarm und Dünndarm durchführen zu lassen, um eine beschleunigte Passage der Speisen zu erreichen. Durch eine entsprechende Operation, wobei es hier keine größeren Serien bei einem derart seltenen Krankheitsbild gibt, ist eine Besserung der Symptomatik zu erwarten und damit auch eine Besserung der Lebensqualität der Patientin. Durch eine entsprechende Verbesserung der Lebensqualität sollte auch die Anämie und die Leistungsfähigkeit der Patientin wieder steigen." Aus dieser ärztlichen Beurteilung war für das erkennende Gericht der Schluss zu ziehen, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Rechtliche Grundlagen: § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – Studenten Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – Studenten

(1)Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie 1.Ziffer eins die Voraussetzungen des
  1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen unddie Voraussetzungen des
  2. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und 2.Ziffer 2 ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren, 3.Ziffer 3 ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient, 4.Ziffer 4 ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet, 5.Ziffer 5 ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß Paragraph 90, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002, Paragraph 6, Absatz 6, Fachhochschul-Studiengesetz oder Paragraph 68, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, 6.Ziffer 6 ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oderein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Ziffer 4, genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder 7.Ziffer 7 ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.ein in Ziffer 2, angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(2)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 7,, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(3)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen. (..) Erwägungen und Ergebnis: Im Verfahren zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierende" ist gemäß § 64 Abs 3 NAG ein Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften zu erbringen. Nach den §§ 8 Z 7 lit b NAG-Durchführungsverordnung 2005 und 75 Abs 6 Universitätsgesetz 2002 ist der Studienerfolg eines ausländischen Studierenden für das vorangegangene Studienjahr zu prüfen, wobei dies grundsätzlich jenes Studienjahr ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (VwGH 7.5.2018, Ra 2018/22/0040). Im konkreten Fall war - angesichts der Gültigkeitsdauer der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung bis Mai 2017 - das Studienjahr vom 1.10.2015 bis zum 30.9.2016 heranzuziehen. In Anbetracht dessen, dass zwischenzeitlich auch das Studienjahr 2016/2017 verstrichen ist, konnte auch auf dieses Bedacht genommen werden (VwGH 20.8.2013, 2012/22/0028). Die Beschwerdeführerin hat jedoch bedingt durch ihren Gesundheitszustand weder im Studienjahr 2015/16 noch im Studienjahr 2016/17 einen Studienerfolgsnachweis erbracht und ist von der Anwendbarkeit der in § 64 Abs 3 letzter Satz NAG normierten Ausnahmebestimmung ausgegangen. Demnach kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Die Beschwerdeführerin selbst räumt ein, dass sie, seit sie zum Bachelorstudium Biologie zugelassen worden ist – im März 2015 – aufgrund ihres Gesundheitszustandes weder Lehrveranstaltungen besuchen konnte noch Prüfungen ablegen konnte. Seit 2014 nimmt die Beschwerdeführerin täglich Schmerzmedikamente ein, seit einer im Jahr 2015 durchgeführten Magenoperation hat sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arztbrief vom August 2018 geht zudem hervor, dass ihr für eine mögliche Linderung ihrer Beschwerden sowie für eine Besserung ihres Allgemeinzustandes eine weitere Operation empfohlen wird. Dies reicht jedoch nicht aus, um von einer absehbaren, mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden Verbesserung ihres Gesundheitszustandes ausgehen zu können. Paragraph 64, Absatz 3, NAG ein Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften zu erbringen. Nach den Paragraphen 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-Durchführungsverordnung 2005 und 75 Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 ist der Studienerfolg eines ausländischen Studierenden für das vorangegangene Studienjahr zu prüfen, wobei dies grundsätzlich jenes Studienjahr ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (VwGH 7.5.2018, Ra 2018/22/0040). Im konkreten Fall war - angesichts der Gültigkeitsdauer der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung bis Mai 2017 - das Studienjahr vom 1.10.2015 bis zum 30.9.2016 heranzuziehen. In Anbetracht dessen, dass zwischenzeitlich auch das Studienjahr 2016 aus 2017, verstrichen ist, konnte auch auf dieses Bedacht genommen werden (VwGH 20.8.2013, 2012/22/0028). Die Beschwerdeführerin hat jedoch bedingt durch ihren Gesundheitszustand weder im Studienjahr 2015/16 noch im Studienjahr 2016/17 einen Studienerfolgsnachweis erbracht und ist von der Anwendbarkeit der in Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG normierten Ausnahmebestimmung ausgegangen. Demnach kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Die Beschwerdeführerin selbst räumt ein, dass sie, seit sie zum Bachelorstudium Biologie zugelassen worden ist – im März 2015 – aufgrund ihres Gesundheitszustandes weder Lehrveranstaltungen besuchen konnte noch Prüfungen ablegen konnte. Seit 2014 nimmt die Beschwerdeführerin täglich Schmerzmedikamente ein, seit einer im Jahr 2015 durchgeführten Magenoperation hat sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arztbrief vom August 2018 geht zudem hervor, dass ihr für eine mögliche Linderung ihrer Beschwerden sowie für eine Besserung ihres Allgemeinzustandes eine weitere Operation empfohlen wird. Dies reicht jedoch nicht aus, um von einer absehbaren, mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden Verbesserung ihres Gesundheitszustandes ausgehen zu können. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), ist eine krankheitsbedingte Verhinderung, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, als dauerhafter Hinderungsgrund zu erachten, der einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz des fehlenden Studienerfolgs entgegensteht (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0070). Von einem "unabwendbaren oder unvorhersehbaren" Hinderungsgrund im Sinne des § 64 Abs 3 letzter Satz NAG kann dann nicht die Rede sein, wenn dieser Hinderungsgrund dauerhaft ist und der Fremde seit Beginn des Studiums in Österreich keinen Studienerfolg nachweisen kann (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0182). Konnte der Fremde wegen der behaupteten Krankheit (Depression) in zwei Studienjahren keinen ausreichenden Studienerfolg erbringen, kann von einem bloß vorübergehenden Hindernis im Sinne des § 64 Abs 3 NAG nicht die Rede sein. Ein „unabwendbarer oder unvorhersehbarer“ Hinderungsgrund darf nicht dauerhaft sein (VwGH 3.10.2013, 2012/22/0078). Ausgehend von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung bereits über mehrere Jahre am Betreiben ihres Studiums gehindert ist, im konkreten Fall nicht auf das Vorliegen eines Hinderungsgrundes gemäß § 64 Abs 3 NAG geschlossen werden.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), ist eine krankheitsbedingte Verhinderung, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, als dauerhafter Hinderungsgrund zu erachten, der einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz des fehlenden Studienerfolgs entgegensteht (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0070). Von einem "unabwendbaren oder unvorhersehbaren" Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG kann dann nicht die Rede sein, wenn dieser Hinderungsgrund dauerhaft ist und der Fremde seit Beginn des Studiums in Österreich keinen Studienerfolg nachweisen kann (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0182). Konnte der Fremde wegen der behaupteten Krankheit (Depression) in zwei Studienjahren keinen ausreichenden Studienerfolg erbringen, kann von einem bloß vorübergehenden Hindernis im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG nicht die Rede sein. Ein „unabwendbarer oder unvorhersehbarer“ Hinderungsgrund darf nicht dauerhaft sein (VwGH 3.10.2013, 2012/22/0078). Ausgehend von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung bereits über mehrere Jahre am Betreiben ihres Studiums gehindert ist, im konkreten Fall nicht auf das Vorliegen eines Hinderungsgrundes gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG geschlossen werden. Mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des nachgewiesenen Studienerfolges sowie mangels Vorliegen eines Hinderungsgrundes im Sinne des § 64 Abs 3 letzter Satz NAG war somit spruchgemäß zu entscheiden. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses konnte eine Auseinandersetzung mit dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen entfallen und eine Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gemäß § 11 Abs 3 NAG unterbleiben (VwGH 19.2.2014, 2013/22/0177).Mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des nachgewiesenen Studienerfolges sowie mangels Vorliegen eines Hinderungsgrundes im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG war somit spruchgemäß zu entscheiden. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses konnte eine Auseinandersetzung mit dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen entfallen und eine Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG unterbleiben (VwGH 19.2.2014, 2013/22/0177). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der beispielhaft angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der beispielhaft angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.11.84.1.5.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.