Vm §§ 4, 5 und 6 Anliegerleistungsgesetz (ALG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit Paragraphen 4, 5 und 6 Anliegerleistungsgesetz (ALG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin
f Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl Nr 40/2017, in der Verbindung mit den Bestimmungen des § 6 Abs 1 und 2 Anliegerleistungsgesetzes (im Folgenden als ALG bezeichnet), LGBl Nr 77/1976, zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2017, als Eigentümerin des in der EE-Straße liegenden, bebauten Grundstückes ZZZ/4, KG LL, in Verbindung mit § 1 Abs 4 ALG erster Satz dieses Gesetzes verpflichtet, anlässlich der Errichtung eines nunmehr beidseitigen Gehsteiges einen Herstellungsbeitrag in der Höhe von € 1.763,58 binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides an die Stadtgemeinde Salzburg zu entrichten. Folgende Bemessungsgrundlagen wurden im Spruch angeführt:Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraphen 198, f Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 40 aus 2017,, in der Verbindung mit den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins und 2 Anliegerleistungsgesetzes (im Folgenden als ALG bezeichnet), Landesgesetzblatt Nr 77 aus 1976,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2017,, als Eigentümerin des in der EE-Straße liegenden, bebauten Grundstückes ZZZ/4, KG LL, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, ALG erster Satz dieses Gesetzes verpflichtet, anlässlich der Errichtung eines nunmehr beidseitigen Gehsteiges einen Herstellungsbeitrag in der Höhe von € 1.763,58 binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides an die Stadtgemeinde Salzburg zu entrichten. Folgende Bemessungsgrundlagen wurden im Spruch angeführt: „
Abs 4 ALG einem Bauplatz gleichzuhalten, weil auf dem Grundstück ein Bau besteht, für dessen Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz eine Bauplatzerklärung (§ 12 BGG) erforderlich wäre. Die Grundstücksgröße beträgt laut Grundbuchsauszug des BG Salzburg 167 m² und daraus ergibt sich eine beitragspflichtige Längenausdehnung
Abs 2 ALG von 12,92 m.c) Wenn keine Bauplatzerklärung vorhanden ist, so sind Grundstücke
Paragraph eins, Absatz 4, ALG einem Bauplatz gleichzuhalten, weil auf dem Grundstück ein Bau besteht, für dessen Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz eine Bauplatzerklärung (Paragraph 12, BGG) erforderlich wäre. Die Grundstücksgröße beträgt laut Grundbuchsauszug des BG Salzburg 167 m² und daraus ergibt sich eine beitragspflichtige Längenausdehnung
Paragraph 6, Absatz 2, ALG von 12,92 m.
Abs 1 BAO gegen die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 09.10.2017, Zahl XXX/2017/007, erfolgte Vorschreibung eines Beitrages zur Gehsteigerrichtung in der Höhe von € 1.763,58 als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Weiters wurde
Die Beschwerdeführerin hat gegen den ob angeführten Bescheid Beschwerde erhoben und hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung am 06.12.2017
Paragraph 263, Absatz eins, BAO gegen die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 09.10.2017, Zahl XXX/2017/007, erfolgte Vorschreibung eines Beitrages zur Gehsteigerrichtung in der Höhe von € 1.763,58 als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Weiters wurde
Paragraph 212 a, Absatz 2 a, BAO der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Vorlageantrag gestellt und vorgebracht, dass mit Bescheid vom 06.10.1993, Zahl YYY/4, für das Grundstück Nr ZZZ/4, nur ein einseitiger Gehsteig verordnet worden sei. Allerdings sei nicht, wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, lediglich ein Viertel der Herstellungskosten verrechnet, sondern wie in § 6 Abs 1 erster Satz ALG „für den Eigentümer des an dem einseitigen Gehsteig liegenden Grundstücke“ vorgesehen, die Hälfte der Herstellungskosten vorgeschrieben und bezahlt worden. Somit sei vom Eigentümer des Grundstückes die Anliegerleistung zur Gänze erbracht. Dadurch würde ihr bzw ihren Rechtsvorgänger dreiviertel der gesamten Herstellungskosten treffen. Dies sei im Anliegerleistungsgesetz nicht vorgesehen. Die Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich § 7 Anliegerleistungsgesetz seien nichtzutreffend, weil der im Bescheid vom 06.10.2013 verordnete, an das Grundstück ZZZ/4 angrenzende, einseitige Gehsteig weder abgeändert und schon gar nicht neu errichtet worden sei.Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Vorlageantrag gestellt und vorgebracht, dass mit Bescheid vom 06.10.1993, Zahl YYY/4, für das Grundstück Nr ZZZ/4, nur ein einseitiger Gehsteig verordnet worden sei. Allerdings sei nicht, wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, lediglich ein Viertel der Herstellungskosten verrechnet, sondern wie in Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz ALG „für den Eigentümer des an dem einseitigen Gehsteig liegenden Grundstücke“ vorgesehen, die Hälfte der Herstellungskosten vorgeschrieben und bezahlt worden. Somit sei vom Eigentümer des Grundstückes die Anliegerleistung zur Gänze erbracht. Dadurch würde ihr bzw ihren Rechtsvorgänger dreiviertel der gesamten Herstellungskosten treffen. Dies sei im Anliegerleistungsgesetz nicht vorgesehen. Die Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Paragraph 7, Anliegerleistungsgesetz seien nichtzutreffend, weil der im Bescheid vom 06.10.2013 verordnete, an das Grundstück ZZZ/4 angrenzende, einseitige Gehsteig weder abgeändert und schon gar nicht neu errichtet worden sei. Am 18.04.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin ist selbst erschienen und wurde gehört. Für die belangte Behörde sind Herr MM und Herr NN erschienen. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist seit 08.04.2014 Eigentümerin unter anderem des an der EE-Straße angrenzenden Grundstückes Nr ZZZ/4, KG Salzburg. Die Grundstücksgröße beträgt 167 m². Daraus ergibt sich eine beitragspflichtige Längenausdehnung
Abs 2 ALG von 12,92 m.Die Beschwerdeführerin ist seit 08.04.2014 Eigentümerin unter anderem des an der EE-Straße angrenzenden Grundstückes Nr ZZZ/4, KG Salzburg. Die Grundstücksgröße beträgt 167 m². Daraus ergibt sich eine beitragspflichtige Längenausdehnung
Paragraph 6, Absatz 2, ALG von 12,92 m. Der Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet für den maßgeblichen Zeitpunkt per Laufmeter betrug € 546,
Abs 3 aber die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke einen Beitrag in der Höhe je eines Viertels der Herstellungskosten zu leisten. Werden an einem Gehsteig liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde ein Beitrag in der Höhe der Hälfte (des Viertels) der für die Herstellung der Gehsteige zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.
Paragraph 4, Absatz 3, aber die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke einen Beitrag in der Höhe je eines Viertels der Herstellungskosten zu leisten. Werden an einem Gehsteig liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde ein Beitrag in der Höhe der Hälfte (des Viertels) der für die Herstellung der Gehsteige zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.
Für neuerrichtete Gehsteige gilt dies nur dann, wenn die Gemeinde auf Antrag festgestellt hat, dass der Gehsteig den Erfordernissen des § 5 entspricht und dass aus straßenbaulichen Gründen gegen seinen bleibenden Bestand keine Bedenken bestehen.
Paragraph 6, auch dann nicht ein, wenn eine Veränderung des Gehsteiges vorgenommen wird. Für neuerrichtete Gehsteige gilt dies nur dann, wenn die Gemeinde auf Antrag festgestellt hat, dass der Gehsteig den Erfordernissen des Paragraph 5, entspricht und dass aus straßenbaulichen Gründen gegen seinen bleibenden Bestand keine Bedenken bestehen. Erwägungen:
Anliegerleistungsgesetz (ALG) haben bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde Anrainer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes, Beiträge zu leisten. Diese Beiträge sind
Sie sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erheben. Zu den Gehsteigen führt § 4 ALG aus, dass, wo es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung zu ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung erforderlich ist, durch die Gemeinde für jedes Gebäude und jedes Grundstück, das an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, für die sie Straßenrechtsbehörde ist, als Bestandteil dieser Verkehrsfläche mit Zustimmung des Straßenerhalters ein erhöhter Gehsteig angelegt werden soll.
Abs 2 ALG sind jene Verkehrsflächen, welche hienach mit einem Gehsteig ausgestattet werden, sowie der Zeitpunkt, ab welchem dieses Erfordernis besteht, durch Verordnung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) zu bestimmen. Der Zeitpunkt, ab dem für eine Straße das Erfordernis der Errichtung eines Gehsteiges bestimmt wird, darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.
Paragraph eins, Anliegerleistungsgesetz (ALG) haben bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde Anrainer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes, Beiträge zu leisten. Diese Beiträge sind
Paragraph eins, Absatz 2, ALG Gemeindeabgaben. Sie sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erheben. Zu den Gehsteigen führt Paragraph 4, ALG aus, dass, wo es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung zu ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung erforderlich ist, durch die Gemeinde für jedes Gebäude und jedes Grundstück, das an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, für die sie Straßenrechtsbehörde ist, als Bestandteil dieser Verkehrsfläche mit Zustimmung des Straßenerhalters ein erhöhter Gehsteig angelegt werden soll.
Paragraph 4, Absatz 2, ALG sind jene Verkehrsflächen, welche hienach mit einem Gehsteig ausgestattet werden, sowie der Zeitpunkt, ab welchem dieses Erfordernis besteht, durch Verordnung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) zu bestimmen. Der Zeitpunkt, ab dem für eine Straße das Erfordernis der Errichtung eines Gehsteiges bestimmt wird, darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen. Zur Kostentragung für Gehsteige führt § 6 ALG aus, dass die Eigentümer der an den Gehsteigen liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke bei der Errichtung der Gehsteige einen Beitrag in der Höhe der Hälfte der Herstellungskosten (Abs 2), bei Gehsteigen
Abs 3 aber die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke, einen Beitrag in der Höhe je eines Viertels der Herstellungskosten zu leisten haben. Die Herstellungskosten sind
Abs 2 ALG in der Weise zu ermitteln, dass die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet je Laufmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs 1 für jedes, an der Verkehrsfläche liegende Grundstück, nach den Seitenlängen eines mit den Grundstückflächen gleichen Quadrates zu berechnen.Zur Kostentragung für Gehsteige führt Paragraph 6, ALG aus, dass die Eigentümer der an den Gehsteigen liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke bei der Errichtung der Gehsteige einen Beitrag in der Höhe der Hälfte der Herstellungskosten (Absatz 2,), bei Gehsteigen
Paragraph 4, Absatz 3, aber die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke, einen Beitrag in der Höhe je eines Viertels der Herstellungskosten zu leisten haben. Die Herstellungskosten sind
Paragraph 6, Absatz 2, ALG in der Weise zu ermitteln, dass die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet je Laufmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Absatz eins, für jedes, an der Verkehrsfläche liegende Grundstück, nach den Seitenlängen eines mit den Grundstückflächen gleichen Quadrates zu berechnen. Die belangte Behörde hat die unbestritten gebliebene Größe des Grundstücks mit 167 m² ihrer Berechnung zu Grunde gelegt, somit eine beitragspflichtige Längenausdehnung
Diese Länge wurde mit dem gesetzlich festgelegten Viertel der Herstellungskosten, somit mit € 136,50 multipliziert, was den vorgeschriebenen Beitrag in der Höhe von € 1.763,58 ergibt. Die belangte Behörde hat die unbestritten gebliebene Größe des Grundstücks mit 167 m² ihrer Berechnung zu Grunde gelegt, somit eine beitragspflichtige Längenausdehnung
Paragraph 6, Absatz 2, ALG von 12,92 m errechnet. Diese Länge wurde mit dem gesetzlich festgelegten Viertel der Herstellungskosten, somit mit € 136,50 multipliziert, was den vorgeschriebenen Beitrag in der Höhe von € 1.763,58 ergibt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass bereits aufgrund des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 06.10.1993 nicht nur ein erhöhter einseitiger Gehsteig, sondern bereits ein beidseitiger Gehsteig herzustellen gewesen sei, dieser Betrag dafür bezahlt worden sei, auch wenn er erst am 16.07.2014 fertig gestellt wurde, somit nunmehr kein weiterer Beitrag zu leisten ist, ist anzuführen, dass im Bescheid vom 06.10.1993 auf Seite 3 unter Punkt 2.1. lediglich ein einseitiger erhöhter Gehsteig beschlossen wurde. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass bereits vor dem Jahr 1993 ein einseitiger erhöhter Gehsteig auf der Grundstücksseite bestanden habe, ist anzuführen, dass aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 06.10.1993 dies nicht ersichtlich ist und der vormalige Eigentümer auch für die Vorschreibung des Anrainerviertels hinsichtlich des einseitigen erhöhten Gehsteiges kein Rechtsmittel erhoben hat. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die belangte Behörde den Kostenbeitrag zur Herstellung des nunmehr beidseitigen Gehsteiges für die betreffende Straße entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes berechnet und der Beschwerdeführerin vorgeschrieben hat. Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.13.287.1.7.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.