← Österreich

{'item': '405-13/287/1/7-2018'}

Obsah (7)§ 279§§ 198§ 1§ 6§ 263§ 212a§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum17.09.2018 Geschäftszahl405-13/287/1/7-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte

§ 279Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) i

Vm §§ 4, 5 und 6 Anliegerleistungsgesetz (ALG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit Paragraphen 4, 5 und 6 Anliegerleistungsgesetz (ALG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin

§§ 198

f Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl Nr 40/2017, in der Verbindung mit den Bestimmungen des § 6 Abs 1 und 2 Anliegerleistungsgesetzes (im Folgenden als ALG bezeichnet), LGBl Nr 77/1976, zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2017, als Eigentümerin des in der EE-Straße liegenden, bebauten Grundstückes ZZZ/4, KG LL, in Verbindung mit § 1 Abs 4 ALG erster Satz dieses Gesetzes verpflichtet, anlässlich der Errichtung eines nunmehr beidseitigen Gehsteiges einen Herstellungsbeitrag in der Höhe von € 1.763,58 binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides an die Stadtgemeinde Salzburg zu entrichten. Folgende Bemessungsgrundlagen wurden im Spruch angeführt:Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin

Paragraphen 198, f Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 40 aus 2017,, in der Verbindung mit den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins und 2 Anliegerleistungsgesetzes (im Folgenden als ALG bezeichnet), Landesgesetzblatt Nr 77 aus 1976,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2017,, als Eigentümerin des in der EE-Straße liegenden, bebauten Grundstückes ZZZ/4, KG LL, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, ALG erster Satz dieses Gesetzes verpflichtet, anlässlich der Errichtung eines nunmehr beidseitigen Gehsteiges einen Herstellungsbeitrag in der Höhe von € 1.763,58 binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides an die Stadtgemeinde Salzburg zu entrichten. Folgende Bemessungsgrundlagen wurden im Spruch angeführt: „

  1. a)In der EE-Straße und FF-Straße ist auf Grund des Beschlusses des Bauausschusses vom 25.03.2014 (kundgemacht im Amtsblatt …2014) ein erhöhter nunmehr beidseitiger Gehsteig errichtet worden. Letztlich wird festgestellt, dass im Sinne des § 13a Abs 1 ALG für diesen Bereich keine verordnungsmäßige Festlegung bezüglich Leistung eines einheitlichen Infrastrukturkostenbeitrages erlassen wurde.„
  2. a)In der EE-Straße und FF-Straße ist auf Grund des Beschlusses des Bauausschusses vom 25.03.2014 (kundgemacht im Amtsblatt …2014) ein erhöhter nunmehr beidseitiger Gehsteig errichtet worden. Letztlich wird festgestellt, dass im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, ALG für diesen Bereich keine verordnungsmäßige Festlegung bezüglich Leistung eines einheitlichen Infrastrukturkostenbeitrages erlassen wurde.
  3. b)Anlass für die Festsetzung der Abgabe ist die Errichtung eines nunmehr beidseitigen Gehsteiges (Fertigstellung des Gehsteiges 16.07.2014) in der EE-Straße und FF-Straße.
  4. c)Wenn keine Bauplatzerklärung vorhanden ist, so sind Grundstücke

§ 1

Abs 4 ALG einem Bauplatz gleichzuhalten, weil auf dem Grundstück ein Bau besteht, für dessen Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz eine Bauplatzerklärung (§ 12 BGG) erforderlich wäre. Die Grundstücksgröße beträgt laut Grundbuchsauszug des BG Salzburg 167 m² und daraus ergibt sich eine beitragspflichtige Längenausdehnung

§ 6

Abs 2 ALG von 12,92 m.c) Wenn keine Bauplatzerklärung vorhanden ist, so sind Grundstücke

Paragraph eins, Absatz 4, ALG einem Bauplatz gleichzuhalten, weil auf dem Grundstück ein Bau besteht, für dessen Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz eine Bauplatzerklärung (Paragraph 12, BGG) erforderlich wäre. Die Grundstücksgröße beträgt laut Grundbuchsauszug des BG Salzburg 167 m² und daraus ergibt sich eine beitragspflichtige Längenausdehnung

Paragraph 6, Absatz 2, ALG von 12,92 m.

  1. d)Der Gemeinderat hat den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet für den maßgeblichen Zeitpunkt per Laufmeter durch Verordnung mit € 546,00 festgestellt (Beschluss des Gemeinderates vom 25.10.2011, kundgemacht im Amtsblatt Nr …, Seite 32), woraus sich für den Beitragspflichtigen bei einem nunmehr beidseitigen Gehsteig das zu leistende Anrainerviertel von € 136,50 ergibt.
  2. e)Höhe des Herstellungsbeitrages für den nunmehr beidseitigen Gehsteig (= beitragspflichtige Länge x Anrainerviertel): 12,92 m x 136,50 € = 1.763,58 €“ Die Beschwerdeführerin hat gegen den ob angeführten Bescheid Beschwerde erhoben und hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung am 06.12.2017

§ 263

Abs 1 BAO gegen die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 09.10.2017, Zahl XXX/2017/007, erfolgte Vorschreibung eines Beitrages zur Gehsteigerrichtung in der Höhe von € 1.763,58 als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Weiters wurde

§ 212aAbs 2a BAO der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat gegen den ob angeführten Bescheid Beschwerde erhoben und hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung am 06.12.2017

Paragraph 263, Absatz eins, BAO gegen die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 09.10.2017, Zahl XXX/2017/007, erfolgte Vorschreibung eines Beitrages zur Gehsteigerrichtung in der Höhe von € 1.763,58 als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Weiters wurde

Paragraph 212 a, Absatz 2 a, BAO der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Vorlageantrag gestellt und vorgebracht, dass mit Bescheid vom 06.10.1993, Zahl YYY/4, für das Grundstück Nr ZZZ/4, nur ein einseitiger Gehsteig verordnet worden sei. Allerdings sei nicht, wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, lediglich ein Viertel der Herstellungskosten verrechnet, sondern wie in § 6 Abs 1 erster Satz ALG „für den Eigentümer des an dem einseitigen Gehsteig liegenden Grundstücke“ vorgesehen, die Hälfte der Herstellungskosten vorgeschrieben und bezahlt worden. Somit sei vom Eigentümer des Grundstückes die Anliegerleistung zur Gänze erbracht. Dadurch würde ihr bzw ihren Rechtsvorgänger dreiviertel der gesamten Herstellungskosten treffen. Dies sei im Anliegerleistungsgesetz nicht vorgesehen. Die Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich § 7 Anliegerleistungsgesetz seien nichtzutreffend, weil der im Bescheid vom 06.10.2013 verordnete, an das Grundstück ZZZ/4 angrenzende, einseitige Gehsteig weder abgeändert und schon gar nicht neu errichtet worden sei.Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Vorlageantrag gestellt und vorgebracht, dass mit Bescheid vom 06.10.1993, Zahl YYY/4, für das Grundstück Nr ZZZ/4, nur ein einseitiger Gehsteig verordnet worden sei. Allerdings sei nicht, wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, lediglich ein Viertel der Herstellungskosten verrechnet, sondern wie in Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz ALG „für den Eigentümer des an dem einseitigen Gehsteig liegenden Grundstücke“ vorgesehen, die Hälfte der Herstellungskosten vorgeschrieben und bezahlt worden. Somit sei vom Eigentümer des Grundstückes die Anliegerleistung zur Gänze erbracht. Dadurch würde ihr bzw ihren Rechtsvorgänger dreiviertel der gesamten Herstellungskosten treffen. Dies sei im Anliegerleistungsgesetz nicht vorgesehen. Die Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Paragraph 7, Anliegerleistungsgesetz seien nichtzutreffend, weil der im Bescheid vom 06.10.2013 verordnete, an das Grundstück ZZZ/4 angrenzende, einseitige Gehsteig weder abgeändert und schon gar nicht neu errichtet worden sei. Am 18.04.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin ist selbst erschienen und wurde gehört. Für die belangte Behörde sind Herr MM und Herr NN erschienen. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist seit 08.04.2014 Eigentümerin unter anderem des an der EE-Straße angrenzenden Grundstückes Nr ZZZ/4, KG Salzburg. Die Grundstücksgröße beträgt 167 m². Daraus ergibt sich eine beitragspflichtige Längenausdehnung

§ 6

Abs 2 ALG von 12,92 m.Die Beschwerdeführerin ist seit 08.04.2014 Eigentümerin unter anderem des an der EE-Straße angrenzenden Grundstückes Nr ZZZ/4, KG Salzburg. Die Grundstücksgröße beträgt 167 m². Daraus ergibt sich eine beitragspflichtige Längenausdehnung

Paragraph 6, Absatz 2, ALG von 12,92 m. Der Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet für den maßgeblichen Zeitpunkt per Laufmeter betrug € 546,

  1. In der EE-Straße und FF-Straße ist auf Grund des Beschlusses des Bauausschusses vom 25.03.2014 ein erhöhter nunmehr beidseitiger Gehsteig errichtet worden. Der nunmehr beidseitige Gehsteig in der EE-Straße und FF-Straße wurde am 16.07.2014 fertiggestellt. Die Höhe des Herstellungsbeitrages für den nunmehr beidseitigen Gehsteig berechnet sich aus der beitragspflichtige Länge von 12,92 m mal dem Anrainerviertel von 136,50, sohin ein Gesamtbetrag von € 1.763,
  2. Der damalige Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 06.10.1993 verpflichtet, für die Errichtung eines erhöhten einseitigen Gehsteiges ein Viertel der Errichtungskosten zu bezahlen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Unter Punkt 2.
  3. sind zwei vorgefertigte Standartabsätze angeführt, wobei beim ersten Absatz die leeren Felder ausgefüllt sind: Im ersten Absatz wurde festgeschrieben, dass ein einseitiger erhöhter Gehsteig anzulegen ist, dies aufgrund des Beschlusses des Bauausschusses vom 02.02.1993 (kundgemacht im Amtsblatt …1993), wobei „02.02.1993 - 6/1993“ sowie „4 und 5“ eingefügt wurde. Im zweiten Absatz ist von einem beidseitigen Gehsteig die Rede, jedoch wurde kein Datum nach Beschluss des Bauausschusses, keine Kundmachungsnummer im Amtsblatt sowie keine Seitenzahl angeführt, also die leeren Felder nicht ausgefüllt. Unter Punkt 2.
  4. Anlass der Vorschreibung wurde die Errichtung des Gehsteiges „einseitig“ angekreuzt. Die Wörter „beidseitig“ und „nunmehr beidseitig“ wurden nicht angekreuzt. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund des Aktes der belangten Behörde als erwiesen festzustellen. Insbesondere konnte aufgrund des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 06.10.1993, Zahl YYY/4, erkannt werden, dass dem damaligen Eigentümer für die Errichtung eines erhöhten einseitigen Gehsteiges ein Anrainerviertel verrechnet wurde und es keinen Beschluss zur Errichtung eines nunmehr beidseitigen Gehsteiges gab. Der Preis per Laufmeter für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet der Stadt Salzburg für den maßgeblichen Zeitpunkt in der Höhe von € 546,00 ergibt sich aus dem Beschluss des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom 25.10.2011, kundgemacht im Amtsblatt 2011, und blieb unbestritten. Dass erst im Jahr 2014 ein beidseitiger Gehsteig in der EE-Straße und der FF-Straße zu errichten war, ist aufgrund des Beschlusses des Bauausschusses vom 25.03.2014, kundgemacht im Amtsblatt …2014, ersichtlich. Dass dem damaligen Eigentümer im Jahr 1993 ein Anrainerviertel in Bezug auf einen (erhöhten) einseitigen Gehsteig in der EE-Straße anlässlich der Errichtung dieses Gehsteiges vorgeschrieben wurde (und nicht für einen nunmehr beidseitigen Gehsteig), ist aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 06.10.1993, Zahl YYY/4, zu entnehmen. Auf Seite 3 dieses Bescheides wurde unter Punkt 2.
  5. Bestimmung der Gehsteigerrichtung ausgeführt, dass im Sinne des § 4 ALG durch Verordnung (Beschluss des Bauausschusses vom 02.02.1993, kundgemacht im Amtsblatt …1993) bestimmt wurde, dass in der EE-Straße ein erhöhter einseitiger Gehsteig zu errichten ist. Der zweite Absatz war lediglich vorgefertigt, allerdings nicht ausgefüllt und somit auch nicht mitumfasst.Dass dem damaligen Eigentümer im Jahr 1993 ein Anrainerviertel in Bezug auf einen (erhöhten) einseitigen Gehsteig in der EE-Straße anlässlich der Errichtung dieses Gehsteiges vorgeschrieben wurde (und nicht für einen nunmehr beidseitigen Gehsteig), ist aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 06.10.1993, Zahl YYY/4, zu entnehmen. Auf Seite 3 dieses Bescheides wurde unter Punkt 2.
  6. Bestimmung der Gehsteigerrichtung ausgeführt, dass im Sinne des Paragraph 4, ALG durch Verordnung (Beschluss des Bauausschusses vom 02.02.1993, kundgemacht im Amtsblatt …1993) bestimmt wurde, dass in der EE-Straße ein erhöhter einseitiger Gehsteig zu errichten ist. Der zweite Absatz war lediglich vorgefertigt, allerdings nicht ausgefüllt und somit auch nicht mitumfasst. Aufgrund Punkt 2.
  7. sowie Punkt 2.
  8. ist für das Landesverwaltungsgericht eindeutig erkennbar, dass im Jahr 1993 ein erhöhter einseitiger Gehsteig zu errichten war. Bei dem Bescheid vom 06.10.1993 wurde ein vorgefertigter Text mit mehreren Möglichkeiten zum Ankreuzen bzw zum Ausfüllen verwendet, wobei zum Beispiel bereits im Betreff des dieses Bescheides von den drei Wörtern „beidseitigen“ „einseitigen“ „nunmehr beidseitigen“ beidseitig und nunmehr beidseitig mit mehreren „x“ durchgestrichen wurde. Daher blieb „einseitig“ lesbar. Dies ist im gesamten Bescheid erkennbar, dass das Gewollte entweder belassen, angekreuzt oder durchgestrichen wurde. Unter Punkt 2.
  9. des Bescheides ist auch ersichtlich, dass die Errichtung eines einseitigen Gehsteiges vorgeschrieben wurde, da einseitig mit „xx“ angekreuzt wurde. Hinsichtlich des zweiten Absatzes unter 2.
  10. wurde lediglich der erste Absatz ausgefüllt, während der zweite Absatz unbeachtet (unausgefüllt) blieb. Die Grundstücksgröße für die Berechnung der Längenausdehnung ergibt sich aus dem Grundbuchsauszug des Bezirksgerichtes Salzburg. Die Berechnungsgrundlagen, die Eigentumsverhältnisse und die sonstigen der Berechnung zu Grunde liegenden Faktoren wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Rechtliches: § 1 Anliegerleistungsgesetz (ALG)Paragraph eins, Anliegerleistungsgesetz (ALG)

(4)Für die Beitragsregelungen der §§ 3, 6, 11 und 12 sind zum Bauplatz erklärten Grundstücken solche gleichzuhalten, auf denen Bauten bestehen, für deren Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz, eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre. Schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen bleiben bei der Ermittlung der Anliegerleistungen unberücksichtigt, wenn durch sie der durch die Einrichtung sich für Grundstücke ergebende Vorteil nicht ausgeschlossen wird. Die Feststellung von Durchschnittspreisen für die Beitragsberechnung kann auch für zurückliegende Zeiträume vorgenommen werden.
(4)Für die Beitragsregelungen der Paragraphen 3, 6, 11 und 12 sind zum Bauplatz erklärten Grundstücken solche gleichzuhalten, auf denen Bauten bestehen, für deren Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz, eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre. Schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen bleiben bei der Ermittlung der Anliegerleistungen unberücksichtigt, wenn durch sie der durch die Einrichtung sich für Grundstücke ergebende Vorteil nicht ausgeschlossen wird. Die Feststellung von Durchschnittspreisen für die Beitragsberechnung kann auch für zurückliegende Zeiträume vorgenommen werden. § 4 ALGParagraph 4, ALG
(1)Wo es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung zur ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung erforderlich ist, soll durch die Gemeinde für jedes Gebäude und jedes Grundstück, das an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, für die sie Straßenrechtsbehörde ist, als Bestandteil dieser Verkehrsfläche mit Zustimmung des Straßenerhalters ein erhöhter Gehsteig angelegt werden.
(2)Jene Verkehrsflächen, welche hienach mit einem Gehsteig ausgestattet werden, sowie der Zeitpunkt, ab welchem dieses Erfordernis besteht, sind durch Verordnung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) zu bestimmen. Der Zeitpunkt, ab dem für eine Straße das Erfordernis der Errichtung eines Gehsteiges bestimmt wird, darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.
(3)Wenn es sich um Verkehrsflächen handelt, bei denen wegen ihrer geringen Verkehrsbedeutung den im Abs 1 genannten Gründen für die Gehsteigherstellung dadurch zufriedenstellend Rechnung getragen werden kann, daß nur auf einer Seite der Verkehrsfläche ein Gehsteig errichtet wird, ist die nur einseitige Gehsteigerrichtung in der Verordnung auszusprechen. Das gleiche trifft für solche Verkehrsflächen zu, die wegen ihrer technischen Gestaltung die Errichtung eines Gehsteiges nur an einer Seit zulassen. Wird entgegen der Voraussicht später auch die Errichtung eines Gehsteiges auf der anderen Straßenseite erforderlich bzw. möglich, so hat die diesbezügliche Verordnung auf die früher erlassene Verordnung Bezug zu nehmen.
(3)Wenn es sich um Verkehrsflächen handelt, bei denen wegen ihrer geringen Verkehrsbedeutung den im Absatz eins, genannten Gründen für die Gehsteigherstellung dadurch zufriedenstellend Rechnung getragen werden kann, daß nur auf einer Seite der Verkehrsfläche ein Gehsteig errichtet wird, ist die nur einseitige Gehsteigerrichtung in der Verordnung auszusprechen. Das gleiche trifft für solche Verkehrsflächen zu, die wegen ihrer technischen Gestaltung die Errichtung eines Gehsteiges nur an einer Seit zulassen. Wird entgegen der Voraussicht später auch die Errichtung eines Gehsteiges auf der anderen Straßenseite erforderlich bzw. möglich, so hat die diesbezügliche Verordnung auf die früher erlassene Verordnung Bezug zu nehmen. § 5 ALGParagraph 5, ALG
(1)Die erhöhten Gehsteige bestehen aus einer befestigten Gehfläche, aus einem die Gehfläche gegen die Fahrbahn zu begrenzenden Randstein (Bordstein), aus der neben diesem liegenden Wasserrinne (Rigol) und nach den örtlichen Gegebenheiten allenfalls einem rückwärtigen Begrenzungsstein.
(2)Die Randsteine sind aus Granit oder einem anderen Hartmaterial herzustellen.
(3)Die Gehfläche besteht aus einem Belag (fugenloser Gußasphaltbelag, Mischgutdecke, Plattenbelag u. dgl.), aus einer geeigneten Unterlage (Beton- oder Bitukiestragschicht u. dgl.) und aus einem frostsicheren Unterbau. § 6 ALGParagraph 6, ALG
(1)Die Eigentümer der an den Gehsteigen liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung der Gehsteige einen Beitrag in der Höhe der Hälfte der Herstellungskosten (Abs 2), bei Gehsteigen

§ 4

Abs 3 aber die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke einen Beitrag in der Höhe je eines Viertels der Herstellungskosten zu leisten. Werden an einem Gehsteig liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde ein Beitrag in der Höhe der Hälfte (des Viertels) der für die Herstellung der Gehsteige zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.

(1)Die Eigentümer der an den Gehsteigen liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung der Gehsteige einen Beitrag in der Höhe der Hälfte der Herstellungskosten (Absatz 2,), bei Gehsteigen

Paragraph 4, Absatz 3, aber die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke einen Beitrag in der Höhe je eines Viertels der Herstellungskosten zu leisten. Werden an einem Gehsteig liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde ein Beitrag in der Höhe der Hälfte (des Viertels) der für die Herstellung der Gehsteige zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.

(2)Die Herstellungskosten sind in der Weise zu ermitteln, daß die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet je Laufmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinn des Abs 1 für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates zu berechnen.
(2)Die Herstellungskosten sind in der Weise zu ermitteln, daß die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet je Laufmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinn des Absatz eins, für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates zu berechnen. § 7 ALGParagraph 7, ALG
(1)Besteht vor dem an die Verkehrsfläche angrenzenden Grundstück ein Gehsteig, der im Zeitpunkt seiner Herstellung der Bauordnung bzw diesem Gesetz entsprochen hat, so tritt für den Eigentümer des Grundstückes eine Verpflichtung zur Kostentragung

§ 6auch dann nicht ein, wenn eine Veränderung des Gehsteiges vorgenommen wird.

Für neuerrichtete Gehsteige gilt dies nur dann, wenn die Gemeinde auf Antrag festgestellt hat, dass der Gehsteig den Erfordernissen des § 5 entspricht und dass aus straßenbaulichen Gründen gegen seinen bleibenden Bestand keine Bedenken bestehen.

(1)Besteht vor dem an die Verkehrsfläche angrenzenden Grundstück ein Gehsteig, der im Zeitpunkt seiner Herstellung der Bauordnung bzw diesem Gesetz entsprochen hat, so tritt für den Eigentümer des Grundstückes eine Verpflichtung zur Kostentragung

Paragraph 6, auch dann nicht ein, wenn eine Veränderung des Gehsteiges vorgenommen wird. Für neuerrichtete Gehsteige gilt dies nur dann, wenn die Gemeinde auf Antrag festgestellt hat, dass der Gehsteig den Erfordernissen des Paragraph 5, entspricht und dass aus straßenbaulichen Gründen gegen seinen bleibenden Bestand keine Bedenken bestehen. Erwägungen:

§ 1

Anliegerleistungsgesetz (ALG) haben bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde Anrainer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes, Beiträge zu leisten. Diese Beiträge sind

§ 1Abs 2 ALG Gemeindeabgaben.

Sie sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erheben. Zu den Gehsteigen führt § 4 ALG aus, dass, wo es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung zu ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung erforderlich ist, durch die Gemeinde für jedes Gebäude und jedes Grundstück, das an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, für die sie Straßenrechtsbehörde ist, als Bestandteil dieser Verkehrsfläche mit Zustimmung des Straßenerhalters ein erhöhter Gehsteig angelegt werden soll.

§ 4

Abs 2 ALG sind jene Verkehrsflächen, welche hienach mit einem Gehsteig ausgestattet werden, sowie der Zeitpunkt, ab welchem dieses Erfordernis besteht, durch Verordnung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) zu bestimmen. Der Zeitpunkt, ab dem für eine Straße das Erfordernis der Errichtung eines Gehsteiges bestimmt wird, darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.

Paragraph eins, Anliegerleistungsgesetz (ALG) haben bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde Anrainer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes, Beiträge zu leisten. Diese Beiträge sind

Paragraph eins, Absatz 2, ALG Gemeindeabgaben. Sie sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erheben. Zu den Gehsteigen führt Paragraph 4, ALG aus, dass, wo es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung zu ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung erforderlich ist, durch die Gemeinde für jedes Gebäude und jedes Grundstück, das an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, für die sie Straßenrechtsbehörde ist, als Bestandteil dieser Verkehrsfläche mit Zustimmung des Straßenerhalters ein erhöhter Gehsteig angelegt werden soll.

Paragraph 4, Absatz 2, ALG sind jene Verkehrsflächen, welche hienach mit einem Gehsteig ausgestattet werden, sowie der Zeitpunkt, ab welchem dieses Erfordernis besteht, durch Verordnung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) zu bestimmen. Der Zeitpunkt, ab dem für eine Straße das Erfordernis der Errichtung eines Gehsteiges bestimmt wird, darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen. Zur Kostentragung für Gehsteige führt § 6 ALG aus, dass die Eigentümer der an den Gehsteigen liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke bei der Errichtung der Gehsteige einen Beitrag in der Höhe der Hälfte der Herstellungskosten (Abs 2), bei Gehsteigen

§ 4

Abs 3 aber die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke, einen Beitrag in der Höhe je eines Viertels der Herstellungskosten zu leisten haben. Die Herstellungskosten sind

§ 6

Abs 2 ALG in der Weise zu ermitteln, dass die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet je Laufmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs 1 für jedes, an der Verkehrsfläche liegende Grundstück, nach den Seitenlängen eines mit den Grundstückflächen gleichen Quadrates zu berechnen.Zur Kostentragung für Gehsteige führt Paragraph 6, ALG aus, dass die Eigentümer der an den Gehsteigen liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke bei der Errichtung der Gehsteige einen Beitrag in der Höhe der Hälfte der Herstellungskosten (Absatz 2,), bei Gehsteigen

Paragraph 4, Absatz 3, aber die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke, einen Beitrag in der Höhe je eines Viertels der Herstellungskosten zu leisten haben. Die Herstellungskosten sind

Paragraph 6, Absatz 2, ALG in der Weise zu ermitteln, dass die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet je Laufmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Absatz eins, für jedes, an der Verkehrsfläche liegende Grundstück, nach den Seitenlängen eines mit den Grundstückflächen gleichen Quadrates zu berechnen. Die belangte Behörde hat die unbestritten gebliebene Größe des Grundstücks mit 167 m² ihrer Berechnung zu Grunde gelegt, somit eine beitragspflichtige Längenausdehnung

§ 6Abs 2 ALG von 12,92 m errechnet.

Diese Länge wurde mit dem gesetzlich festgelegten Viertel der Herstellungskosten, somit mit € 136,50 multipliziert, was den vorgeschriebenen Beitrag in der Höhe von € 1.763,58 ergibt. Die belangte Behörde hat die unbestritten gebliebene Größe des Grundstücks mit 167 m² ihrer Berechnung zu Grunde gelegt, somit eine beitragspflichtige Längenausdehnung

Paragraph 6, Absatz 2, ALG von 12,92 m errechnet. Diese Länge wurde mit dem gesetzlich festgelegten Viertel der Herstellungskosten, somit mit € 136,50 multipliziert, was den vorgeschriebenen Beitrag in der Höhe von € 1.763,58 ergibt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass bereits aufgrund des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 06.10.1993 nicht nur ein erhöhter einseitiger Gehsteig, sondern bereits ein beidseitiger Gehsteig herzustellen gewesen sei, dieser Betrag dafür bezahlt worden sei, auch wenn er erst am 16.07.2014 fertig gestellt wurde, somit nunmehr kein weiterer Beitrag zu leisten ist, ist anzuführen, dass im Bescheid vom 06.10.1993 auf Seite 3 unter Punkt 2.1. lediglich ein einseitiger erhöhter Gehsteig beschlossen wurde. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass bereits vor dem Jahr 1993 ein einseitiger erhöhter Gehsteig auf der Grundstücksseite bestanden habe, ist anzuführen, dass aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 06.10.1993 dies nicht ersichtlich ist und der vormalige Eigentümer auch für die Vorschreibung des Anrainerviertels hinsichtlich des einseitigen erhöhten Gehsteiges kein Rechtsmittel erhoben hat. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die belangte Behörde den Kostenbeitrag zur Herstellung des nunmehr beidseitigen Gehsteiges für die betreffende Straße entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes berechnet und der Beschwerdeführerin vorgeschrieben hat. Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.13.287.1.7.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.