RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum26.09.2018 Geschäftszahl405-10/592/1/10-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Ursula Bergmüller-Hannak über die Beschwerde des AB AA, AF-Weg, EE, vertreten durch AG AH Rechtsanwälte, AK-Straße, AJ, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 25.06.2018, Zahl XXX/5-2018,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Ursula Bergmüller-Hannak über die Beschwerde des Ausschussbericht AA, AF-Weg, EE, vertreten durch AG AH Rechtsanwälte, AK-Straße, AJ, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 25.06.2018, Zahl XXX/5-2018, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: Der Antrag des AB AA, geb AC, AF-Weg, EE, vom 12.06.2018, eingelangt bei der Behörde am 13.06.2018, auf Erteilung einer Bewilligung zum Erwerb, zum Besitz und zum Führen von zwei Schalldämpfern für zwei Gewehre mit unterschiedlichen Kalibern, die in der Lage sind, den Mündungsknall zu dämpfen, wird gemäß § 17 Abs 3 WaffG abgewiesen.Der Antrag des Ausschussbericht AA, geb AC, AF-Weg, EE, vom 12.06.2018, eingelangt bei der Behörde am 13.06.2018, auf Erteilung einer Bewilligung zum Erwerb, zum Besitz und zum Führen von zwei Schalldämpfern für zwei Gewehre mit unterschiedlichen Kalibern, die in der Lage sind, den Mündungsknall zu dämpfen, wird gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Führen von Schusswaffen mit Schalldämpfern gestützt auf § 17 Abs 3 WaffG ab. Begründend führte sie aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren im Hinblick auf den dem WaffG innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Ermessensabwägung seien private Interessen der Sicherheit Unbeteiligter durch die verminderte Wahrnehmbarkeit von Waffen mit Schalldämpfern gegenüberzustellen. Im Bereich der öffentlichen Interessen sei zu überlegen, inwieweit der Gesundheitsschutz durch andere gehörtechnische Maßnahmen sichergestellt werden könne. Eine Ermessensabwägung werde im Regelfall nur dann zugunsten des Antragstellers ausfallen, wenn die Verwendung einer verbotenen Waffe (Schalldämpfer) geradezu erforderlich sei und das Ziel (etwa Gesundheitsschutz) auf andere Weise nicht erreicht werden könne. Aus der alleinigen Tatsache, dass die Verwendung einer verbotenen Waffe aus jagdrechtlicher Sicht erlaubt sei, könne kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 WaffG abgeleitet werden. Da sich der Beschwerdeführer von einer Antragstellung im Sinne des § 17 Abs 3a leg cit distanziert habe, erübrige sich ein Befassen mit dieser Bestimmung.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Führen von Schusswaffen mit Schalldämpfern gestützt auf Paragraph 17, Absatz 3, WaffG ab. Begründend führte sie aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren im Hinblick auf den dem WaffG innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Ermessensabwägung seien private Interessen der Sicherheit Unbeteiligter durch die verminderte Wahrnehmbarkeit von Waffen mit Schalldämpfern gegenüberzustellen. Im Bereich der öffentlichen Interessen sei zu überlegen, inwieweit der Gesundheitsschutz durch andere gehörtechnische Maßnahmen sichergestellt werden könne. Eine Ermessensabwägung werde im Regelfall nur dann zugunsten des Antragstellers ausfallen, wenn die Verwendung einer verbotenen Waffe (Schalldämpfer) geradezu erforderlich sei und das Ziel (etwa Gesundheitsschutz) auf andere Weise nicht erreicht werden könne. Aus der alleinigen Tatsache, dass die Verwendung einer verbotenen Waffe aus jagdrechtlicher Sicht erlaubt sei, könne kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, WaffG abgeleitet werden. Da sich der Beschwerdeführer von einer Antragstellung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3 a, leg cit distanziert habe, erübrige sich ein Befassen mit dieser Bestimmung. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht eine (mehrfach ergänzte) Beschwerde und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, er begründe sein überwiegend berechtigtes Interesse im Sinne des § 17 Abs 3 WaffG an der Erteilung der gegenständlichen Ausnahmebewilligung damit, dass er alleiniger Jagdausübungsberechtigter und Revierleiter eines Jagdreviers in FF sei, als solcher persönlich verantwortlich und verpflichtet sei, die jagdrechtlichen Vorschriften einzuhalten und insbesondere auch, den Abschussplan zu erfüllen. Darüber hinaus sei er Jagdpächter und alleiniger Jagdausübungsberechtigter zweier weiterer Reviere in GG/HH. Insgesamt habe er eine Abschussverpflichtung im Ausmaß von jährlich 50 Stück Schalenwild zu erfüllen. Darüber hinaus sei er auch in anderen Gebieten seit mehreren Jahren jagdlich tätig und stelle die regelmäßige Jagdausübung außerdem im Rahmen der Kundenbetreuung einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit dar. In Summe erlege er rund 140 Stück Schalenwild per anno. Durch diese regelmäßige und teils auch verpflichtende jagdliche Tätigkeit sei er erheblichen akustischen Belastungen durch gehörschädigenden Schusslärm ausgesetzt. Der Schalldruckpegel eines schalenwildtauglichen Büchsenkalibers an der Mündung betrage ca 162 bis 172 dB, am Ohr immer noch 150 dB. Aus diesem Grund leide er bereits an Gehörschäden und müsse mit einer weiteren Verschlechterung und Abnahme der Hörfähigkeit im Fall der weiterhin sehr lauten Lärmpegel durch das Schießen gerechnet werden. Er verweise in diesem Zusammenhang auch auf die neue Regelung des § 17 Abs 3a WaffG, woraus ersichtlich sei, dass der Gesundheit besondere Bedeutung und jedenfalls ein überwiegendes berechtigtes Interesse im Sinne des § 17 Abs 3 WaffG beizumessen sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht eine (mehrfach ergänzte) Beschwerde und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, er begründe sein überwiegend berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG an der Erteilung der gegenständlichen Ausnahmebewilligung damit, dass er alleiniger Jagdausübungsberechtigter und Revierleiter eines Jagdreviers in FF sei, als solcher persönlich verantwortlich und verpflichtet sei, die jagdrechtlichen Vorschriften einzuhalten und insbesondere auch, den Abschussplan zu erfüllen. Darüber hinaus sei er Jagdpächter und alleiniger Jagdausübungsberechtigter zweier weiterer Reviere in GG/HH. Insgesamt habe er eine Abschussverpflichtung im Ausmaß von jährlich 50 Stück Schalenwild zu erfüllen. Darüber hinaus sei er auch in anderen Gebieten seit mehreren Jahren jagdlich tätig und stelle die regelmäßige Jagdausübung außerdem im Rahmen der Kundenbetreuung einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit dar. In Summe erlege er rund 140 Stück Schalenwild per anno. Durch diese regelmäßige und teils auch verpflichtende jagdliche Tätigkeit sei er erheblichen akustischen Belastungen durch gehörschädigenden Schusslärm ausgesetzt. Der Schalldruckpegel eines schalenwildtauglichen Büchsenkalibers an der Mündung betrage ca 162 bis 172 dB, am Ohr immer noch 150 dB. Aus diesem Grund leide er bereits an Gehörschäden und müsse mit einer weiteren Verschlechterung und Abnahme der Hörfähigkeit im Fall der weiterhin sehr lauten Lärmpegel durch das Schießen gerechnet werden. Er verweise in diesem Zusammenhang auch auf die neue Regelung des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG, woraus ersichtlich sei, dass der Gesundheit besondere Bedeutung und jedenfalls ein überwiegendes berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG beizumessen sei. Letztlich werde das Interesse auch damit begründet, dass andere Personen und Tiere, die sich in unmittelbarer Nähe der Schussabgabe aufhielten, so auch der eigene Jagdhund, Jagdgäste oder Kunden des Beschwerdeführers in ihrer Gesundheit unmittelbar gefährdet würden. Auch andere Wildtiere sowie Nutztiere, beispielsweise Pferde in einer nahegelegenen Koppel, würden beunruhigt. Durch die Verwendung eines Schalldämpfers könne der Schalldruck um etwa 30 bis 35 dB auf 120 bis 130 dB reduziert werden. Für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen reiche die Dämpfung des Schussknalls ab einem Wert von 137 dB Impulslärm bereits aus. Trotz der Verwendung eines Schalldämpfers sei der Mündungsknall noch weiterhin so laut hörbar, dass er ein Warnsignal für andere Waldbenutzer bleibe. Von einem lautlosen oder nur leisen Schuss wie in einem Hollywoodfilm könne daher bei der Verwendung eines Schalldämpfers für Jagdbüchsen keine Rede sein. Gleichwertige gehörschutztechnische Maßnahmen bestünden nicht; Ohrstöpsel und Kapselgehörschützer würden nur den Schalltransport über den Gehörgang, das Trommelfell und das Gehörsknöchelsystem, nicht aber die Schallübertragung über den Schädelknochen, welche gleichermaßen gesundheitsschädigend sei, dämpfen. Er habe ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf körperliche Unversehrtheit, welches durch den angefochtenen Bescheid verletzt werde. Nicht nur er, sondern andere Personen oder Tiere, die sich in unmittelbarer Nähe aufhielten, seien ebenfalls in ihrer Gesundheit stark gefährdet. Der bekämpfte Bescheid stelle daher auch einen Eingriff in den Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums dar, da das Gehör und die Leistungsfähigkeit des Jagdhundes des Beschwerdeführers beeinträchtigt würden. Wenngleich § 17 Abs 3a WaffG lediglich Arbeitnehmer beträfe, die hauptberuflich beschäftigt seien, könne dieser Bestimmung dennoch die Intention des Gesetzgebers entnommen werden, dem Schutz der Gesundheit, insbesondere des Gehörs, besondere Bedeutung beizumessen. Fest stehe jedenfalls, dass das Gehör jeden Jägers, egal ob die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werde oder nicht, gleichwertig sei, dies sei auch durch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz sichergestellt. Die Missachtung dieses Grundsatzes durch die Behörde widerspräche auch den Erwägungen des VwGH (Ra 2017/03/0051), wonach es einen offen auf der Hand liegenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren groben Wertungswiderspruch darstellte, dem für die Ausnahmeregelung des § 17 Abs 3a WaffG maßgebenden Aspekt des höchstmöglichen Gesundheitsschutzes bei der Berufsausübung nicht auch bei der Handhabung des Ermessens nach der Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 3 WaffG dasselbe Gewicht beizumessen.Wenngleich Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG lediglich Arbeitnehmer beträfe, die hauptberuflich beschäftigt seien, könne dieser Bestimmung dennoch die Intention des Gesetzgebers entnommen werden, dem Schutz der Gesundheit, insbesondere des Gehörs, besondere Bedeutung beizumessen. Fest stehe jedenfalls, dass das Gehör jeden Jägers, egal ob die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werde oder nicht, gleichwertig sei, dies sei auch durch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz sichergestellt. Die Missachtung dieses Grundsatzes durch die Behörde widerspräche auch den Erwägungen des VwGH (Ra 2017/03/0051), wonach es einen offen auf der Hand liegenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren groben Wertungswiderspruch darstellte, dem für die Ausnahmeregelung des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG maßgebenden Aspekt des höchstmöglichen Gesundheitsschutzes bei der Berufsausübung nicht auch bei der Handhabung des Ermessens nach der Ausnahmebestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG dasselbe Gewicht beizumessen. Dazu komme, dass der Großteil der jagdlichen Tätigkeit in der Erfüllung von behördlichen Abschussverfügungen erfolge. Die Nichterfüllung sei strafbar. Dementsprechend sei auch insoweit die EU-Lärmschutzrichtlinie 10/2003 anzuwenden, nach deren Art 5 gesundheitsgefährdender Lärm durch technische Maßnahmen an der Quelle zu reduzieren bzw zu vermindern sei und deren Art 6 verbindlich normiere, dass eine persönliche Schutzausrüstung nur dann anzuwenden sei, wenn eine Verhinderung oder Verminderung gesundheitsgefährdenden Lärms an der Quelle durch technische Maßnahmen nicht möglich sei. Der angefochtene Bescheid widerspräche daher auch zwingendem EU-Recht. Schließlich sei durch sonstige Gehörschutzmaßnahmen, auf die die Behörde verweise, das Richtungshören beeinträchtigt, was insbesondere bei der in der Jagd immer noch erforderlichen Nachsuche ein Gefährdungspotential auslöse; etwa bestehe die Gefahr, durch ein angeschossenes Stück Schwarzwild, dessen Herannahen man nicht höre, erheblich gefährdet zu werden. Schließlich übe er die Jagd auch aus beruflichen Gründen aus, er sei Makler, Inhaber eines Unternehmens mit dem Firmensitz in MM und in FF, er lade Kunden zur Jagd ein und sei selbst bei solchen eingeladen. Steuerlich mache er insoweit nur die Kosten für die Beherbergung und Bewirtung seiner Kunden im In- und im Ausland, etwa in VV, geltend. Insoweit fielen schätzungsweise jährlich € 30.000 bis € 50.000 an Hotel- und Bewirtungskosten in Zusammenhang mit Jagden an. Er lade in seiner Funktion als Geschäftsführer seiner Firmen, zumeist der AA AB GmbH, Kunden zur Jagd ein und organisiere gemeinsame Jagdausflüge. Die jeweilige Gesellschaft übernehme sämtliche Kosten für Jagd, Kost und Logis, was betriebliche (steuerliche) Kosten darstellte. Schränkte der Antragsteller seine berufliche Jagdausübung ein, hätte dies Gewinneinbußen zur Folge.Dazu komme, dass der Großteil der jagdlichen Tätigkeit in der Erfüllung von behördlichen Abschussverfügungen erfolge. Die Nichterfüllung sei strafbar. Dementsprechend sei auch insoweit die EU-Lärmschutzrichtlinie 10 aus 2003, anzuwenden, nach deren Artikel 5, gesundheitsgefährdender Lärm durch technische Maßnahmen an der Quelle zu reduzieren bzw zu vermindern sei und deren Artikel 6, verbindlich normiere, dass eine persönliche Schutzausrüstung nur dann anzuwenden sei, wenn eine Verhinderung oder Verminderung gesundheitsgefährdenden Lärms an der Quelle durch technische Maßnahmen nicht möglich sei. Der angefochtene Bescheid widerspräche daher auch zwingendem EU-Recht. Schließlich sei durch sonstige Gehörschutzmaßnahmen, auf die die Behörde verweise, das Richtungshören beeinträchtigt, was insbesondere bei der in der Jagd immer noch erforderlichen Nachsuche ein Gefährdungspotential auslöse; etwa bestehe die Gefahr, durch ein angeschossenes Stück Schwarzwild, dessen Herannahen man nicht höre, erheblich gefährdet zu werden. Schließlich übe er die Jagd auch aus beruflichen Gründen aus, er sei Makler, Inhaber eines Unternehmens mit dem Firmensitz in MM und in FF, er lade Kunden zur Jagd ein und sei selbst bei solchen eingeladen. Steuerlich mache er insoweit nur die Kosten für die Beherbergung und Bewirtung seiner Kunden im In- und im Ausland, etwa in VV, geltend. Insoweit fielen schätzungsweise jährlich € 30.000 bis € 50.000 an Hotel- und Bewirtungskosten in Zusammenhang mit Jagden an. Er lade in seiner Funktion als Geschäftsführer seiner Firmen, zumeist der AA Ausschussbericht GmbH, Kunden zur Jagd ein und organisiere gemeinsame Jagdausflüge. Die jeweilige Gesellschaft übernehme sämtliche Kosten für Jagd, Kost und Logis, was betriebliche (steuerliche) Kosten darstellte. Schränkte der Antragsteller seine berufliche Jagdausübung ein, hätte dies Gewinneinbußen zur Folge. Insoweit das öffentliche Interesse an der Hörbarkeit des Schussknalls als Warnung für die Öffentlichkeit im Wald herangezogen werde, werde auf das vorgelegte Video verwiesen. Sicherheitshalber werde diesbezüglich noch ein Lokalaugenschein beantragt, bei welchem sich die Richterin selbst ein entsprechendes Bild machen könne; dabei solle vorgeführt werden, dass trotz Verwendung eines Schalldämpfers der Schussknall in der Öffentlichkeit laut hörbar bleibe. Es werde die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen Humanmediziner zum Gehörschaden und zum Risiko eines solchen, die Einholung einer Stellungnahme eines Amtsarztes hinsichtlich der Auswirkungen von Schüssen auf Hunde sowie eines jagdfachlichen Gutachtens zum gesamten Vorbringen beantragt. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass eine Bewilligung im gegenständlichen Fall nicht der bisherigen Rechtsprechung wiederspräche; nach jüngster Judikatur in ähnlichen Fällen, insbesondere aufgrund zahlreicher erst kürzlich ergangener Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, sei antragsgemäß zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren, insbesondere aufgrund des vorgelegten Behördenaktes, der Abführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.08.2018, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde, sowie aufgrund der (ergänzten) Urkundenvorlage des Rechtsmittelwerbers, in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren, insbesondere aufgrund des vorgelegten Behördenaktes, der Abführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.08.2018, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde, sowie aufgrund der (ergänzten) Urkundenvorlage des Rechtsmittelwerbers, in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines EU-Feuerwaffenpasses; er ist Jäger und besitzt rund 15 Büchsen bzw Flinten der Kategorien C und D. Sein Antrag ist darauf gerichtet, die Bewilligung zweier verschiedener, den Mündungsknall dämpfender Schalldämpfer zum Erwerb, zum Besitz und zum Führen für zwei verschiedene Jagdgewehre unterschiedlichen Kalibers zu erwirken. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA AB GmbH sowie weiterer Firmen. Der Geschäftszweig der genannten Gesellschaft ist die Vermittlung und die Verwaltung von Immobilien und die Beratung in Zusammenhang mit Immobilien.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA Ausschussbericht GmbH sowie weiterer Firmen. Der Geschäftszweig der genannten Gesellschaft ist die Vermittlung und die Verwaltung von Immobilien und die Beratung in Zusammenhang mit Immobilien. Der Rechtsmittelwerber ist Jagdpächter des Jagdgebietes „NN OO“ mit einer Größe von ca 210 ha in HH, Mitglied einer vier Personen umfassenden Jagdgesellschaft des Jagdgebietes RR mit einem Gesamtausmaß von 1.400 ha, ebenfalls in HH, und schließlich Inhaber eines Abschussvertrages betreffend das Jagdrevier TT I in HH sowie Abschussberechtigter in einem weiteren Jagdgebiet in UU, situiert ebenfalls in HH. Außerdem übt er die Jagd im Ausland, VV, aus. Er erlegt in seinen Jagden jährlich ca 100 bis 150 Stück Wild; er lädt Jagdgäste ein und ist auch selbst Jagdgast bei Dritten. Der Rechtsmittelwerber ist Jagdpächter des Jagdgebietes „NN OO“ mit einer Größe von ca 210 ha in HH, Mitglied einer vier Personen umfassenden Jagdgesellschaft des Jagdgebietes RR mit einem Gesamtausmaß von 1.400 ha, ebenfalls in HH, und schließlich Inhaber eines Abschussvertrages betreffend das Jagdrevier TT römisch eins in HH sowie Abschussberechtigter in einem weiteren Jagdgebiet in UU, situiert ebenfalls in HH. Außerdem übt er die Jagd im Ausland, VV, aus. Er erlegt in seinen Jagden jährlich ca 100 bis 150 Stück Wild; er lädt Jagdgäste ein und ist auch selbst Jagdgast bei Dritten. Der Beschwerdeführer hat an die AA AB GmbH, an ihn selbst, an die QQ & AA AB GmbH und an die AB AA Beteiligungs GmbH adressierte Rechnungen, ausgestellt im Zeitraum zwischen 2012 und 2017, vorgelegt. Mit Ausnahme zweier Rechnungen der Gutsverwaltung ÜÜ, ÖÖ, vom 24.09.2015 und vom 14.12.2015 stammen die vorgelegten Rechnungen zur Gänze von ganz offensichtlich Ausstellern aus VV. Anhaltspunkte dafür, dass diese Rechnungen in Zusammenhang mit der Jagdausübung bzw mit der Bewirtung und der Beherbergung von Jagdgästen stehen, sind diesen teilweise zu entnehmen, Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Jagdgästen um Kunden des Beschwerdeführers handelt, nicht, ebenso wenig Anhaltspunkte dafür, dass auch nur eine einzige dieser Rechnungen steuerlich geltend gemacht worden wäre. Der Beschwerdeführer hat an die AA Ausschussbericht GmbH, an ihn selbst, an die QQ & AA Ausschussbericht GmbH und an die Ausschussbericht AA Beteiligungs GmbH adressierte Rechnungen, ausgestellt im Zeitraum zwischen 2012 und 2017, vorgelegt. Mit Ausnahme zweier Rechnungen der Gutsverwaltung ÜÜ, ÖÖ, vom 24.09.2015 und vom 14.12.2015 stammen die vorgelegten Rechnungen zur Gänze von ganz offensichtlich Ausstellern aus VV. Anhaltspunkte dafür, dass diese Rechnungen in Zusammenhang mit der Jagdausübung bzw mit der Bewirtung und der Beherbergung von Jagdgästen stehen, sind diesen teilweise zu entnehmen, Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Jagdgästen um Kunden des Beschwerdeführers handelt, nicht, ebenso wenig Anhaltspunkte dafür, dass auch nur eine einzige dieser Rechnungen steuerlich geltend gemacht worden wäre. Der Beschwerdeführer jagt - auch - aus beruflichen Gründen; das Ausmaß bzw der Umfang in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit als Makler konnte nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden konnte sohin, dass die Ausübung der Jagd in nennenswertem Ausmaß zum Unternehmenserfolg welchen Unternehmens des Beschwerdeführers immer beitrüge. Der Beschwerdeführer leidet an einer linksseitigen, lärmbedingten Hochtonschwerhörigkeit, zu deren Beweis er nachstehende ohrenfachärztliche Stellungnahme vom 08.06. 2018 vorlegte: Herr AB AA, geb. AC ist seit vielen Jahren als Jäger tätig. Seit geraumer Zeit bemerkte er eine zunehmende Hörminderung, insbesondere beim Hören im Störlärm. Ein Tonaudiogramm zeigte das audiologische Bild einer linksseitigen Hochtonschwerhörigkeit als Folge der jahrelangen Lärmexposition. Nachdem Herr AA leider mit Kopfhörern als Lärmschutz aufgrund auftretender Kopfschmerzen nicht zurechtkommt, ist von HNO-ärztlicher Seite zur Vermeidung einer weiteren lärmbedingten Verschlechterung der Hörleistung, die Verwendung eines Schalldämpfers beim Gebrauch von Kugelgewehren unbedingt zu befürworten. Durch diesen kann auch die schädliche Lärmexposition von umliegenden Personen bzw. Jagdhunden deutlich reduziert werden und so ein weiterer positiver Effekt erzielt werden.Herr Ausschussbericht AA, geb. AC ist seit vielen Jahren als Jäger tätig. Seit geraumer Zeit bemerkte er eine zunehmende Hörminderung, insbesondere beim Hören im Störlärm. Ein Tonaudiogramm zeigte das audiologische Bild einer linksseitigen Hochtonschwerhörigkeit als Folge der jahrelangen Lärmexposition. Nachdem Herr AA leider mit Kopfhörern als Lärmschutz aufgrund auftretender Kopfschmerzen nicht zurechtkommt, ist von HNO-ärztlicher Seite zur Vermeidung einer weiteren lärmbedingten Verschlechterung der Hörleistung, die Verwendung eines Schalldämpfers beim Gebrauch von Kugelgewehren unbedingt zu befürworten. Durch diesen kann auch die schädliche Lärmexposition von umliegenden Personen bzw. Jagdhunden deutlich reduziert werden und so ein weiterer positiver Effekt erzielt werden. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf den vorgelegten Behördenakt in Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers, ausgehend wovon die positiven Feststellungen unbedenklich getroffen werden konnten. Eine Feststellung zum Ausmaß der Notwendigkeit der Ausübung der Jagd aus beruflichen Gründen war in Ermangelung der Vorlage insbesondere steuerlicher Unterlagen nicht möglich. Die Beweisanträge auf Einholung (tier)medizinischer Gutachten sowie eines jagdfachlichen Gutachtens zum Beweis für das gesamte Vorbringen waren bereits deshalb abzuweisen, weil die Nachweispflicht für das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG dem Beschwerdeführer obliegt (VwGH vom 12.09.2002, Zahl 99/20/0078).Die Beweisanträge auf Einholung (tier)medizinischer Gutachten sowie eines jagdfachlichen Gutachtens zum Beweis für das gesamte Vorbringen waren bereits deshalb abzuweisen, weil die Nachweispflicht für das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG dem Beschwerdeführer obliegt (VwGH vom 12.09.2002, Zahl 99/20/0078). Ebenso war der beantragte Ortsaugenschein mit der Richterin zum Beweis dafür, dass „die Hörbarkeit des Schussknalls als Warnung für die Öffentlichkeit im Wald trotz Verwendung eines Schalldämpfers gewährleistet“ ist, abzuweisen, da diese Tatsache der Richterin aus der Literatur bekannt ist. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Ortsaugenscheins unter Verwendung einer verbotenen Waffe, nämlich eines Schalldämpfers, überhaupt zulässig wäre, konnte auf dem Boden dessen ununtersucht bleiben. In rechtlicher Hinsicht führen die getroffenen Feststellungen zu folgenden Erwägungen: Die hier maßgebliche Bestimmung des WaffG lautet wie folgt: Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)Verbotene Waffen§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen …… 5.Ziffer 5 von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein; ……
(3)Absatz 3,Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis 27.Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absatz eins und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die Paragraphen 21, Absatz 4, sowie 25 bis 27.
(3a)Absatz 3 a,Sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass 1.Ziffer eins er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und 2.Ziffer 2 die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. I Nr. 450/1994, oder dem Landarbeitsgesetz - LAG, BGBl. Nr. 287/1984, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist,die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 450 aus 1994,, oder dem Landarbeitsgesetz - LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist, kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Ziffer 2, erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben. …… Für die Erteilung der Bewilligung zum Besitz einer verbotenen Waffe durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte und einer solchen zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses ist der Antragsteller nachweispflichtig bezogen auf das von ihm jeweils ins Treffen geführte überwiegende berechtigte Interesse (vgl dazu die bereits zitierte Entscheidung VwGH 99/20/0078
- ua)und hat darüber hinaus einen Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 iVm (nunmehr) § 22 Abs 2 Z 1 WaffG glaubhaft zu machen (VwGH vom 18.02.2015, Zahl Ra 2015/03/0007), wobei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl erstmals VwGH vom 19.12.2006, Zahl 2005/03/0035) einen Bedarf im Sinne dieser Bestimmungen (arg: „jedenfalls“ in § 21 Abs 2 WaffG) dem Grunde nach auch in einem jagdlichen Bedarf anerkennt.Für die Erteilung der Bewilligung zum Besitz einer verbotenen Waffe durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte und einer solchen zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses ist der Antragsteller nachweispflichtig bezogen auf das von ihm jeweils ins Treffen geführte überwiegende berechtigte Interesse vergleiche dazu die bereits zitierte Entscheidung VwGH 99/20/0078
- ua)und hat darüber hinaus einen Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit (nunmehr) Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, WaffG glaubhaft zu machen (VwGH vom 18.02.2015, Zahl Ra 2015/03/0007), wobei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche erstmals VwGH vom 19.12.2006, Zahl 2005/03/0035) einen Bedarf im Sinne dieser Bestimmungen (arg: „jedenfalls“ in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG) dem Grunde nach auch in einem jagdlichen Bedarf anerkennt. Erst dann, wenn ein Antragsteller erstens das Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses im Sinne des § 17 Abs 3 WaffG nachgewiesen und zweitens einen (hier: jagdlichen) Bedarf im Sinne des § 22 Abs 2 Z 1 leg cit glaubhaft gemacht hat, wozu gehört, dass der Einsatz der bewilligungspflichtigen Schusswaffe geradezu erforderlich ist, um das bedarfsbegründende Ziel zu erreichen (VwGH vom 28.11.2013, Zahl 2013/03/ 0130), kann die Behörde der ihr gemäß § 17 Abs 3 leg cit überantworteten Verpflichtung, das – durch einen entsprechenden Bedarf untermauerte - geltend gemachte überwiegende berechtigte Interesse dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Privatbesitzes verbotener Waffen (VwGH vom 28.05.2008, Zahl 2006/03/0114) gegenüberzustellen und diese Interessen gegeneinander abzuwägen, um im Ermessensweg (arg: „kann“) zu entscheiden, nachkommen.Erst dann, wenn ein Antragsteller erstens das Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG nachgewiesen und zweitens einen (hier: jagdlichen) Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit glaubhaft gemacht hat, wozu gehört, dass der Einsatz der bewilligungspflichtigen Schusswaffe geradezu erforderlich ist, um das bedarfsbegründende Ziel zu erreichen (VwGH vom 28.11.2013, Zahl 2013/03/ 0130), kann die Behörde der ihr gemäß Paragraph 17, Absatz 3, leg cit überantworteten Verpflichtung, das – durch einen entsprechenden Bedarf untermauerte - geltend gemachte überwiegende berechtigte Interesse dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Privatbesitzes verbotener Waffen (VwGH vom 28.05.2008, Zahl 2006/03/0114) gegenüberzustellen und diese Interessen gegeneinander abzuwägen, um im Ermessensweg (arg: „kann“) zu entscheiden, nachkommen. Der Beschwerdeführer behauptet zur Vermeidung weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen ein berechtigtes Interesse an Erwerb, Besitz und Führung zweier Schalldämpfer für zwei Jagdgewehre unterschiedlichen Kalibers, die den Mündungsknall von etwa 162 bis 172 dB auf etwa 120 bis 130 dB vermindern, weil er bereits derzeit eine lärminduzierte Hochtonschwerhörigkeit habe, Freizeitjäger sei, die Jagd darüber hinaus in Zusammenhang mit seinem Beruf als Makler zur Kundenbetreuung ausübe und schließlich aufgrund der von ihm gepachteten Jagden bzw der von ihm abgeschlossenen Abschussverträge die jagdrechtliche - im Falle der Nichtbeachtung sanktionsbewehrte - Verpflichtung zur Erfüllung der Abschusspläne habe. Der Beschwerdeführer vertritt also die Auffassung, er benötige die angestrengte Ausnahmebewilligung zur Erhaltung seines bereits beeinträchtigten Gesundheitszustandes im Hinblick auf eine diagnostizierte Hochtonschwerhörigkeit einerseits zur Erfüllung seiner jagdrechtlichen Verpflichtungen, andererseits aus beruflichen Gründen. In Ansehung der vom Beschwerdeführer vorgelegten hals-, nasen- und ohrenfachärztlichen Stellungnahme geht das Gericht, wie festgestellt, davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer lärmbedingten Hochtonschwerhörigkeit links leidet und einer Verschlechterung der Hörleistung in Zusammenhang mit der Tätigung von Abschüssen durch die Verwendung der näher umschriebenen Schalldämpfer entgegengewirkt werden kann, insoweit er also auch einen Bedarf glaubhaft gemacht hat. Das - bloß - aus gesundheitlichen Gründen geltend gemachte Interesse des Beschwerdeführers an der Bewilligung zweier Schalldämpfer zur freizeitmäßigen Jagdausübung ist im Lichte des öffentlichen Interesses an der Verhinderung des Privatbesitzes verbotener Waffen (vgl dazu die bereits zitierte Entscheidung VwGH 2006/03/0114) allerdings kein solches, das als berechtigtes im Sinne des § 17 Abs 3 WaffG erachtet werden kann. Das - bloß - aus gesundheitlichen Gründen geltend gemachte Interesse des Beschwerdeführers an der Bewilligung zweier Schalldämpfer zur freizeitmäßigen Jagdausübung ist im Lichte des öffentlichen Interesses an der Verhinderung des Privatbesitzes verbotener Waffen vergleiche dazu die bereits zitierte Entscheidung VwGH 2006/03/0114) allerdings kein solches, das als berechtigtes im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG erachtet werden kann. Dem steht auch nicht die Bestimmung des § 17 Abs 3a WaffG entgegen, hat doch der Waffengesetzgeber durch sie zum Ausdruck gebracht, dass in jenen Fällen, in denen die Jagd berufsmäßig ausgeübt wird, in der Regel eine Schalldämpferbewilligung erteilt werden kann. E contrario ist der daraus zu ziehende Schluss, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der bloß freizeitmäßigen Ausübung der Jagd eben gerade kein solches Interesse darstellt, das es gegen das öffentliche Interesse an der weitgehenden Hintanhaltung der Inverkehrbringung verbotener Waffen abzuwägen gälte, auf der Hand liegend, wofür auch die Materialien (1345 der Beilagen XXV GP zu Z 4 des Art 6) sprechen, wonach ein höchstmögliches Ausmaß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten sei. Soweit der Beschwerdeführer sohin die Jagd freizeitmäßig ausübt, kann im bloßen Nachgehen eines Hobbys kein berechtigtes Interesse erblickt werden, das gegen das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Privatbesitzes verbotener Waffen abgewogen zu werden geeignet wäre.Dem steht auch nicht die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG entgegen, hat doch der Waffengesetzgeber durch sie zum Ausdruck gebracht, dass in jenen Fällen, in denen die Jagd berufsmäßig ausgeübt wird, in der Regel eine Schalldämpferbewilligung erteilt werden kann. E contrario ist der daraus zu ziehende Schluss, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der bloß freizeitmäßigen Ausübung der Jagd eben gerade kein solches Interesse darstellt, das es gegen das öffentliche Interesse an der weitgehenden Hintanhaltung der Inverkehrbringung verbotener Waffen abzuwägen gälte, auf der Hand liegend, wofür auch die Materialien (1345 der Beilagen römisch 25 Gesetzgebungsperiode zu Ziffer 4, des Artikel 6,) sprechen, wonach ein höchstmögliches Ausmaß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten sei. Soweit der Beschwerdeführer sohin die Jagd freizeitmäßig ausübt, kann im bloßen Nachgehen eines Hobbys kein berechtigtes Interesse erblickt werden, das gegen das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Privatbesitzes verbotener Waffen abgewogen zu werden geeignet wäre. Hält man sich nun weiter die Entscheidung VwGH vom 01.09.2017, Zahl Ra 2017/03/ 0051, vor Augen, so ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass eine berufliche Ausübung der Jagd - will man eine verfassungswidrige Auslegung des § 17 Abs 3 WaffG idF BGBl Nr 120/2016, also seit der Einführung des Abs 3a, hintanhalten - ein berechtigtes Interesse und ausgehend vom bereits vorliegenden Gehörschaden des Beschwerdeführers auch einen Bedarf darzustellen geeignet ist, dies aber nach hg Auffassung nur dann, wenn die berufliche Jagdausübung einen erheblichen Stellenwert in Zusammenhang mit der Ausübung des Brotberufes eines Antragstellers hat.Hält man sich nun weiter die Entscheidung VwGH vom 01.09.2017, Zahl Ra 2017/03/ 0051, vor Augen, so ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass eine berufliche Ausübung der Jagd - will man eine verfassungswidrige Auslegung des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 120 aus 2016,, also seit der Einführung des Absatz 3 a,, hintanhalten - ein berechtigtes Interesse und ausgehend vom bereits vorliegenden Gehörschaden des Beschwerdeführers auch einen Bedarf darzustellen geeignet ist, dies aber nach hg Auffassung nur dann, wenn die berufliche Jagdausübung einen erheblichen Stellenwert in Zusammenhang mit der Ausübung des Brotberufes eines Antragstellers hat. Gerade dieser Umstand konnte vorliegend nicht festgestellt werden: Der Beschwerdeführer hat nachweislich seine Jagdausübung insbesondere durch die Vorlage entsprechender Verträge im Bundesland HH dokumentiert, allerdings keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorginge, dass er insoweit die Jagd auch oder vorwiegend aus beruflichen Gründen ausübt, also etwa Gäste einlädt und bewirtet. Von einer Ausnahme abgesehen hat er lediglich ganz offensichtlich aus VV stammende Rechnungen vorgelegt, die im jagdlichen Zusammenhang mit Kunden stehen sollen. Anhaltspunkte dafür, was explizit in der vor dem Landesverwaltungsgericht am 27.08.2018 abgeführten mündlichen Verhandlung thematisiert wurde und ein ausreichendes Indiz für die Ausübung der Jagd aus beruflichen Gründen darzustellen geeignet gewesen wäre, dass die vorgelegten Rechnungen auch steuerlich geltend gemacht wurden, sind nicht hervorgekommen und hat der Beschwerdeführer auch insoweit keine Unterlagen vorgelegt. Bezogen auf HH, wo er in mehreren Gebieten jagdlich tätig ist, hat er lediglich zwei - im Übrigen bereits aus 2015 datierende - Rechnungen, die einerseits auf ihn persönlich und andererseits auf die QQ & AA AB GmbH lauten und aus welchen ebenso wenig Anhaltspunkte für die Einladung von Kunden abzuleiten sind, beigebracht.Von einer Ausnahme abgesehen hat er lediglich ganz offensichtlich aus VV stammende Rechnungen vorgelegt, die im jagdlichen Zusammenhang mit Kunden stehen sollen. Anhaltspunkte dafür, was explizit in der vor dem Landesverwaltungsgericht am 27.08.2018 abgeführten mündlichen Verhandlung thematisiert wurde und ein ausreichendes Indiz für die Ausübung der Jagd aus beruflichen Gründen darzustellen geeignet gewesen wäre, dass die vorgelegten Rechnungen auch steuerlich geltend gemacht wurden, sind nicht hervorgekommen und hat der Beschwerdeführer auch insoweit keine Unterlagen vorgelegt. Bezogen auf HH, wo er in mehreren Gebieten jagdlich tätig ist, hat er lediglich zwei - im Übrigen bereits aus 2015 datierende - Rechnungen, die einerseits auf ihn persönlich und andererseits auf die QQ & AA Ausschussbericht GmbH lauten und aus welchen ebenso wenig Anhaltspunkte für die Einladung von Kunden abzuleiten sind, beigebracht. Ausgehend von diesen angebotenen Beweisen konnte das Gericht nicht den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, die Jagd in einem einen erheblichen Stellenwert erlangenden Ausmaß - und nur bei einem solchen könnte von einem berechtigten privaten Interesse, das es abzuwägen gälte, ausgegangen werden - in Zusammenhalt mit seiner Berufsausübung als selbstständiger Makler ausübt. Dies bedeutet also, dass ihm insoweit die Geltendmachung eines berechtigten Interesses nicht gelungen ist und daher auch keine Interessensabwägung gemäß § 17 Abs 3 WaffG in Bezug auf die Jagdausübung aus beruflichen Gründen vorzunehmen war.Ausgehend von diesen angebotenen Beweisen konnte das Gericht nicht den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, die Jagd in einem einen erheblichen Stellenwert erlangenden Ausmaß - und nur bei einem solchen könnte von einem berechtigten privaten Interesse, das es abzuwägen gälte, ausgegangen werden - in Zusammenhalt mit seiner Berufsausübung als selbstständiger Makler ausübt. Dies bedeutet also, dass ihm insoweit die Geltendmachung eines berechtigten Interesses nicht gelungen ist und daher auch keine Interessensabwägung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG in Bezug auf die Jagdausübung aus beruflichen Gründen vorzunehmen war. Schließlich hätte aber auch für den Fall, dass der Rechtsmittelwerber die steuerliche Geltendmachung seiner im Ausland, VV, getätigten Ausgaben für die Beherbergung und Bewirtung von Kunden aus Anlass von Jagdausflügen belegt hätte, er nicht dargetan, inwieweit eine in Österreich ausgestellte Schalldämpferbewilligung den von ihm dargestellten Bedarf an der Verwendung von Schalldämpfern in VV zu decken geeignet wäre. Sollte man aber, wie dies ganz offensichtlich auch die belangte Behörde tat, im Vorbringen des Gesundheitsschutzes in Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer beschriebenen Jagdausübung den Nachweis eines überwiegenden berechtigten Interesses im Sinne des § 17 Abs 3 WaffG erkennen, wäre dieses mit Blick auf die höchstgerichtliche Judikatur (VwGH vom 06.09.2005, Zahl 2005/03/0049) auf dem Boden des § 10 WaffG, wonach private Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist, am Boden des dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzwecks und des anzulegenden strengen Maßstabs nicht geeignet, das öffentliche Interesse ihm unterzuordnen. Demzufolge könnte das aus gesundheitlichen Gründen geltend gemachte Interesse des Beschwerdeführers für sich allein betrachtet, also ohne Ausübung der Jagd aus beruflichen Gründen, nicht zu einer zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagenden Interessensabwägung führen (vgl dazu VwGH vom 11.10.2017, Zahl Ra 2017/03/0090).Sollte man aber, wie dies ganz offensichtlich auch die belangte Behörde tat, im Vorbringen des Gesundheitsschutzes in Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer beschriebenen Jagdausübung den Nachweis eines überwiegenden berechtigten Interesses im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG erkennen, wäre dieses mit Blick auf die höchstgerichtliche Judikatur (VwGH vom 06.09.2005, Zahl 2005/03/0049) auf dem Boden des Paragraph 10, WaffG, wonach private Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist, am Boden des dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzwecks und des anzulegenden strengen Maßstabs nicht geeignet, das öffentliche Interesse ihm unterzuordnen. Demzufolge könnte das aus gesundheitlichen Gründen geltend gemachte Interesse des Beschwerdeführers für sich allein betrachtet, also ohne Ausübung der Jagd aus beruflichen Gründen, nicht zu einer zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagenden Interessensabwägung führen vergleiche dazu VwGH vom 11.10.2017, Zahl Ra 2017/03/0090). Der Beschwerdeführer macht weiter als berechtigtes Interesse die Einhaltung ihm auferlegter jagdrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere die Einhaltung diverser Abschusspläne geltend: Sich aus anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen ableitende Verpflichtungen können jedenfalls dann, wenn sich jemand diese Verpflichtungen, wie vorliegend der Beschwerdeführer durch Eingehen jagdrechtlicher Verträge (in besonderem Ausmaß), selbst auferlegt hat, nicht geeignet sein, ein berechtigtes privates Interesse eines Antragstellers darzustellen. Doch selbst wenn man dies bejahte, könnte ausgehend vom hohen öffentlichen Interesse an der Hintanhaltung der Inverkehrbringung verbotener Waffen, der aufgrund von Sicherheits- und Kriminalitätspräventionsaspekten ein besonderer Stellenwert zukommt, im Zuge einer Interessensabwägung diese nicht zugunsten eines Antragstellers ausschlagen, hätte er es doch selbst in der Hand, sich (gerade auf dem Boden einer bereits eingetretenen körperlichen Beeinträchtigung) freizeitmäßig anders zu orientieren. Der Beschwerdeführer macht schließlich in Zusammenhang mit seiner bereits vorliegenden Hörbeeinträchtigung geltend, die Bewilligung sei ihm aufgrund der „EU-Lärmschutzrichtlinie“ zu erteilen. Auch in diesem Vorbringen ist kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 17 Abs 3 WaffG, das geeignet wäre, einer Abwägung zugeführt zu werden, zu erblicken:Der Beschwerdeführer macht schließlich in Zusammenhang mit seiner bereits vorliegenden Hörbeeinträchtigung geltend, die Bewilligung sei ihm aufgrund der „EU-Lärmschutzrichtlinie“ zu erteilen. Auch in diesem Vorbringen ist kein berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG, das geeignet wäre, einer Abwägung zugeführt zu werden, zu erblicken: Die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) umfasst nach Art 1 Abs 1 den Schutz von Arbeitnehmern gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von Lärm, insbesondere die Gefährdung des Gehörs. Eine Richtlinie, zu deren Adressatenkreis der Beschwerdeführer als selbstständiger Unternehmer von vornherein nicht zählt, kann nicht als ein einer Abwägung zu unterziehendes privates Interesse im Sinne des § 17 Abs 3 WaffG iVm § 10 leg cit angesehen werden. Dafür spricht auch die in Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV), BGBl II Nr 22/2006 idF BGBl Nr 302/2009, deren Geltungsbereich nach § 1 „in Arbeitsstätten“, …… und „an auswärtigen Arbeitsstellen“ liegt (vgl dazu auch VwGH vom 01.09.2017, Zahl Ra 2017/03/0051).Die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) umfasst nach Artikel eins, Absatz eins, den Schutz von Arbeitnehmern gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von Lärm, insbesondere die Gefährdung des Gehörs. Eine Richtlinie, zu deren Adressatenkreis der Beschwerdeführer als selbstständiger Unternehmer von vornherein nicht zählt, kann nicht als ein einer Abwägung zu unterziehendes privates Interesse im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG in Verbindung mit Paragraph 10, leg cit angesehen werden. Dafür spricht auch die in Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 22 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 302 aus 2009,, deren Geltungsbereich nach Paragraph eins, „in Arbeitsstätten“, …… und „an auswärtigen Arbeitsstellen“ liegt vergleiche dazu auch VwGH vom 01.09.2017, Zahl Ra 2017/03/0051). Insoweit der Rechtsmittelwerber weiter die Beeinträchtigung von Nutztieren vorträgt, genügt der Hinweis darauf, dass er lediglich eigene berechtigte Interessen ins Treffen führen kann, nicht aber solche Dritter. Dass er in seinen Jagdgebieten oder in Hörweite solcher selbst Nutztiere hielte, hat er nicht behauptet. Dem schließlich eingewandten Argument, es würden auch sein Jagdhund und Wild beeinträchtigt, wäre selbst für den Fall, was hier ununtersucht bleiben konnte, dass die Verwendung eines Schalldämpfers durch ihn deren Beeinträchtigung reduzierte, entgegenzuhalten, dass ein derart dargetanes Interesse auf dem Boden der freizeitmäßigen Jagdausübung nicht geeignet wäre als berechtigtes privates, einer Abwägung zuzuführendes Interesse angesehen zu werden. Die von der Behörde nach vorgenommener Interessensabwägung getroffene Entscheidung ist daher - im Ergebnis - als rechtsrichtig zu erachten. Abgesehen davon könnte eine behördliche Interessensabwägung auch nur dann rechtswidrig sein, wenn die Behörde ihr Ermessen außerhalb der gesetzlichen Bandbreite geübt hätte (VwGH vom 26.04.2005, Zahl 2005/03/0031). Doch davon könnte im Lichte der strengen Judikaturlinie des Höchstgerichtes nicht die Rede sein. Insoweit sich der Beschwerdeführer im Falle der Nichterteilung der angestrebten Bewilligung in verschiedenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten als verletzt erachtet, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Er nimmt zunächst eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes an, wenn ihm gleichsam in analoger Anwendung des § 17 Abs 3a WaffG die beantragte Bewilligung nicht erteilt würde, da eine Ungleichbehandlung von Berufsjägern und Nichtberufsjägern sachlich nicht gerechtfertigt sei und regt in diesem Zusammenhang die Anfechtung der Bestimmungen des § 17 Abs 3 und des § 17 Abs 3a WaffG an. Das Verwaltungsgericht vermag diese Auffassung nicht zu teilen, ist doch eine gesetzliche und auch durch die bereits zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2017/03/0090 als unbedenklich erachtete Ungleichbehandlung zwischen Berufsjägern und Nichtberufsjägern sachlich gerechtfertigt: Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass ein Berufsjäger aus der von ihm übernommenen Tätigkeit sein Einkommen lukriert, was für einen Freizeitjäger nicht zutrifft, handelt es sich doch um eine selbst gewählte, jederzeit einstellbare Freizeitbeschäftigung. Im Lichte dessen hatte es auch der angeregten Normenanfechtung des § 17 Abs 3 und Abs 3a WaffG nicht bedurft.Er nimmt zunächst eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes an, wenn ihm gleichsam in analoger Anwendung des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG die beantragte Bewilligung nicht erteilt würde, da eine Ungleichbehandlung von Berufsjägern und Nichtberufsjägern sachlich nicht gerechtfertigt sei und regt in diesem Zusammenhang die Anfechtung der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 3 und des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG an. Das Verwaltungsgericht vermag diese Auffassung nicht zu teilen, ist doch eine gesetzliche und auch durch die bereits zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2017/03/0090 als unbedenklich erachtete Ungleichbehandlung zwischen Berufsjägern und Nichtberufsjägern sachlich gerechtfertigt: Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass ein Berufsjäger aus der von ihm übernommenen Tätigkeit sein Einkommen lukriert, was für einen Freizeitjäger nicht zutrifft, handelt es sich doch um eine selbst gewählte, jederzeit einstellbare Freizeitbeschäftigung. Im Lichte dessen hatte es auch der angeregten Normenanfechtung des Paragraph 17, Absatz 3 und Absatz 3 a, WaffG nicht bedurft. Der Beschwerdeführer erachtet sich weiter im Falle der Nichtbewilligung des gestellten Antrages in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art 8 EMRK) verletzt. Schutzpflichten verpflichten den Staat nicht, die gewährleisteten Grundrechte vor Eingriffen von dritter (nichtstaatlicher) Seite zu schützen, weswegen nicht erkennbar ist, inwieweit die behördliche Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung im vorliegenden Fall eine Schutzpflichtverletzung betreffend Eingriffe der besagten Art darstellen könnte (vgl auch dazu die bereits zitierte Entscheidung des VwGH Ra 2017/03/0090 samt Literaturhinweisen).Der Beschwerdeführer erachtet sich weiter im Falle der Nichtbewilligung des gestellten Antrages in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 8, EMRK) verletzt. Schutzpflichten verpflichten den Staat nicht, die gewährleisteten Grundrechte vor Eingriffen von dritter (nichtstaatlicher) Seite zu schützen, weswegen nicht erkennbar ist, inwieweit die behördliche Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung im vorliegenden Fall eine Schutzpflichtverletzung betreffend Eingriffe der besagten Art darstellen könnte vergleiche auch dazu die bereits zitierte Entscheidung des VwGH Ra 2017/03/0090 samt Literaturhinweisen). Der Beschwerdeführer vermeint sich durch den angefochtenen Bescheid auch in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums beeinträchtigt. Dazu genügt der Hinweis, dass dieses Grundrecht unter Gesetzesvorbehalt (VfGH vom 22.06.1989, Zahl B 1160/88 uva) steht und die insoweit angezogene Bestimmung des § 17 Abs 3 WaffG, soweit überhaupt eine Verletzung des Eigentumsrechts des Beschwerdeführers denkmöglich ist (etwa behauptet er, sein Jagdhund würde durch die Lärmerregung in dessen Gesundheit beeinträchtigt, was ebenso für die Wildtiere im Wald zuträfe), nicht als inadäquat angesehen werden kann. Auf eine potentielle Beeinträchtigung seines Unternehmenserfolges musste nicht eingegangen zu werden, da, wie dargestellt, das Gericht die berufliche Ausübung der Jagd in einem gemessen an der Berufstätigkeit bedeutsamen Stellenwert nicht als erwiesen anzunehmen in der Lage war.Der Beschwerdeführer vermeint sich durch den angefochtenen Bescheid auch in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums beeinträchtigt. Dazu genügt der Hinweis, dass dieses Grundrecht unter Gesetzesvorbehalt (VfGH vom 22.06.1989, Zahl B 1160/88 uva) steht und die insoweit angezogene Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG, soweit überhaupt eine Verletzung des Eigentumsrechts des Beschwerdeführers denkmöglich ist (etwa behauptet er, sein Jagdhund würde durch die Lärmerregung in dessen Gesundheit beeinträchtigt, was ebenso für die Wildtiere im Wald zuträfe), nicht als inadäquat angesehen werden kann. Auf eine potentielle Beeinträchtigung seines Unternehmenserfolges musste nicht eingegangen zu werden, da, wie dargestellt, das Gericht die berufliche Ausübung der Jagd in einem gemessen an der Berufstätigkeit bedeutsamen Stellenwert nicht als erwiesen anzunehmen in der Lage war. Entgegen der Darstellung des Rechtsmittelwerbers liegt auch keine höchstgerichtliche Judikatur, die die Bewilligung der beantragten Schalldämpfer nach § 17 WaffG für einen Nichtberufsjäger geböte, vor, ganz im Gegenteil, die die Revision in einem gleichgelagerten Fall zurückweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2017/03/0090 ist vielmehr Grundlage für die nunmehrige hg Entscheidung. An die Entscheidung anderer Verwaltungsgerichte, mit welchen Schalldämpferbewilligungen erteilt wurden, ist das erkennende Gericht nicht gebunden.Entgegen der Darstellung des Rechtsmittelwerbers liegt auch keine höchstgerichtliche Judikatur, die die Bewilligung der beantragten Schalldämpfer nach Paragraph 17, WaffG für einen Nichtberufsjäger geböte, vor, ganz im Gegenteil, die die Revision in einem gleichgelagerten Fall zurückweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2017/03/0090 ist vielmehr Grundlage für die nunmehrige hg Entscheidung. An die Entscheidung anderer Verwaltungsgerichte, mit welchen Schalldämpferbewilligungen erteilt wurden, ist das erkennende Gericht nicht gebunden. Die ordentliche Revision war nicht für zulässig zu erklären, da alle zu lösenden Rechtsfragen, wie sich aus den wiedergegebenen Judikaturhinweisen ergibt, höchstgerichtlich geklärt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.10.592.1.10.2018