RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum27.09.2018 Geschäftszahl405-7/396/1/14-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richte
§ 7b Abs.
8 Z. 3, erster Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden. zu a) bis h) 500,
Paragraph 7, b Absatz 8, Ziffer 3,, erster Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden. Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): keine Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 400,00 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betragt daher: 4.400,00 Euro. Die bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe betragt insgesamt 10 Tage und 16 Stunden Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG).“Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54, d VStG).“ Zahl 01/06/yyy/2016/005 (zu hg Zahl 405-7/397/1-2018): „Herr AB AA, geb. AC, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und so-mit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ des Arbeitgebers ‚BZ Baugesellschaft mbH‘, mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Osterreich, nämlich in (D) AD, AE 36, zu verantworten, dass der Arbeitgeber, wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 19.04.2016 um 11:10 Uhr bei einer Kontrolle der Baustelle der ehemaligen ‚CA‘ an der CB 4 in 5020 Salzburg festgestellt haben, während der Entsendung keinen Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten hat, obwohl die Arbeitnehmer „Herr Ausschussbericht AA, geb. AC, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und so-mit als das gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ des Arbeitgebers ‚BZ Baugesellschaft mbH‘, mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Osterreich, nämlich in (D) AD, AE 36, zu verantworten, dass der Arbeitgeber, wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 19.04.2016 um 11:10 Uhr bei einer Kontrolle der Baustelle der ehemaligen ‚CA‘ an der CB 4 in 5020 Salzburg festgestellt haben, während der Entsendung keinen Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten hat, obwohl die Arbeitnehmer a) CC CD, geb. xx, b) CE CF, geb. xx, c) CG CH, geb. xx, d) CF CI, geb. xx, e) D-CF BD, geb. xx, f) BE BD, geb. xx, g) BP BD, geb. BQ und h) BI BD, geb. BJ zumindest am 19.04.2016 auf dem ggst. Standort beschäftigt wurden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: a) bis h) § 7 d Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Z. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 i.d.g.F. Paragraph 7, d Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: zu a) bis h) je 2.000,
§ 7i Abs.
2, erster Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden. zu a) bis h) je 2.000,
Paragraph 7, i Absatz 2,, erster Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden. Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): keine Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 1.600,00 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betragt daher: 17.600,00 Euro. Die bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe betragt insgesamt 10 Tage und 16 Stunden Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG).“Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54, d VStG).“ Zahl 01/06/zzz/2016/005 (zu hg Zahl 405-7/398/1-2018): „Herr AB AA, geb. AC, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und so-mit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ des Arbeitgebers ‚BZ Baugesellschaft mbH‘, mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Osterreich, nämlich in (D) BG, CJ 6, zu verantworten, dass, wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 19.04.2016 um 11:10 Uhr bei einer Kontrolle der Baustelle der ehemaligen ‚CA‘ an der CB 4 in 5020 Salzburg festgestellt haben, die Arbeitnehmer „Herr Ausschussbericht AA, geb. AC, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und so-mit als das gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ des Arbeitgebers ‚BZ Baugesellschaft mbH‘, mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Osterreich, nämlich in (D) BG, CJ 6, zu verantworten, dass, wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 19.04.2016 um 11:10 Uhr bei einer Kontrolle der Baustelle der ehemaligen ‚CA‘ an der CB 4 in 5020 Salzburg festgestellt haben, die Arbeitnehmer a) CC CD, geb. xx, b) CE CF, geb. xx, c) CG CH, geb. xx, d) CF CI, geb. xx, e) D-CF BD, geb. xx, f) BE BD, geb. xx, g) BP BD, geb. BQ und h) BI BD, geb. BJ zumindest 19.04.2016 zur Erbringung einer Arbeitsleistung auf den o.a. Standort entsendet wurden, obwohl keine rechtzeitige Meldung (spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen erstattet wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: a) bis h) § 7 b Abs. 3 i.V.m. Abs. 8 Z. 1Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 i.d.g.F. Paragraph 7, b Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 8, Ziffer eins A, r, b, e, i, t, s, v, e, r, t, r, a, g, s, r, e, c, h, t, s, -, A, n, p, a, s, s, u, n, g, s, g, e, s, e, t, z, - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: zu a) bis h) 500,
§ 7b Abs.
8 Z. 3, erster Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden. zu a) bis h) 500,
Paragraph 7, b Absatz 8, Ziffer 3,, erster Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden. Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): keine Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 400,00 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betragt daher: 4.400,00 Euro. Die bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe betragt insgesamt 10 Tage und 16 Stunden Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG).“Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54, d VStG).“ Der Beschuldigte hat gegen diese Straferkenntnisse durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung jeweils rechtzeitig schriftliche Beschwerde und diese sinngemäß gleichlautend begründet wie folgt (hier wiedergegeben jene zu Zahl 01/06/xxx/2016/005): „Dem Beschwerdeführer wurde das angefochtene Straferkenntnis vom 14.06.2017 am 19.06.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhebt sohin durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und führt dazu aus wie folgt: 1. Das angefochtene Erkenntnis wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit vollinhaltlich angefochten. Die belangte Behörde vertritt im gegenständlichen Straferkenntnis offenbar die Auffassung, dass alle auf S. 1 des Straferkenntnisses genannten Personen, unter anderem auch BE BD und BI BD, als Arbeitnehmer der BZ Baugesellschaft mbH zu beurteilen sind. Vorab wird in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde mit Datum 04.04.2016 bereits jeweils 3 Straferkenntnisse gegen die beiden genannten Personen BE BD und BI BD zu den Zahlen 01/06/aaa/2016/006, 01/06/bbb/2016/006, 01/06/ccc/2016/005, 01/06/ddd/2016/004, 01/06/eee/2016/004 und 01/06/fff/2016/004 erließ. In diesen Verfahren warf die belangte BE und BI BD vor, sie hatten als Gesellschafter der BD GbR unter anderem CC CD, CE CF, CG CH, CF CI, D-CF BD und BP BD als deren Arbeitnehmer beschäftigt und gegen dieselben Bestimmungen des AVRAG verstoßen, gegen die im gegenständlichen Straferkenntnis der Beschwerdeführer verstoßen haben soll. 2. Die belangte Behörde ging in ihrer rechtlichen Beurteilung bei den Straferkenntnissen aus dem Jahr 2016 also ganz offensichtlich davon aus, dass BI und BE BD selbständig Tätige und sohin Arbeitgeber der genannten übrigen Personen waren. Diese Rechtsauffassung vertrat auch das Landesverwaltungsgericht Salzburg als Rechtsmittelinstanz zu den Zahlen 405-7/81/1/28-2017, 405-7/82/1/28-2017, 405- 7/83/1/28-2017, 405-7/84/1/28-2017, 405-7/85/1/28-2017 und 405-7/86/1/28-2017 vollinhaltlich. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg sprach im genannten Erkenntnis ferner aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall unzulässig sei, sohin waren die ordentlichen Verfahren mit der genannten Rechtsmeinung, die Brüder BI und BE BD seien Selbstständige, abgeschlossen. 3. Nunmehr vertritt die belangte Behörde völlig entgegen der genannten Rechtsauffassung im angefochtenen Straferkenntnis unverständlicher Weise die Rechtsmeinung, alle auf S. 1 des Straferkenntnisses genannten Personen, also auch die Brüder BE und BI BD, seien Arbeitnehmer der BZ Baugesellschaft mbH. Es ist aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht undenkbar, dass die gleichen Personen von der gleichen Behörde für den gleichen Sachverhalt ohne jegliche Begründung einmal als Arbeitgeber und einmal als Arbeitnehmer qualifiziert werden. In allen Verfahren ging es bislang um Bautätigkeiten im Zusammenhang mit der Baustelle ‚CA‘ in der CB 4, 5020 Salzburg. Wenn die belangte Behörde die auf S. 1 des Straferkenntnisses genannten Personen allesamt in den Straferkenntnissen aus dem Jahr 2016 als Arbeitnehmer der BD GbR qualifizierte, können diese Personen im Rahmen ihrer Tätigkeit auf der gleichen Baustelle nunmehr nicht plötzlich auch noch Arbeitnehmer der BZ Baugesellschaft mbH sein. Dies ist schlichtweg unmöglich. 4. Schon aus dem Aufgezeigten ergibt sich also, dass die belangte Behörde in den gegenständlichen Fallen in der rechtlichen Beurteilung offenbar willkürlich agierte und mit dieser völlig kontroversen Beurteilung desselben Sachverhalts wohl eingestehen muss, dass entweder die rechtliche Beurteilung aus den Erkenntnissen im Jahr 2016 oder jene im gegenständlichen Fall falsch sein muss. Wenn - wie vorgeworfen - alle genannten Personen Arbeitnehmer der BZ Baugesellschaft mbH sind, hatten die Gesellschafter der BD GbR über beide Instanzen hinweg im ordentlichen Verfahren nicht mit der Behauptung bestraft werden dürfen, diese Personen angestellt und Dokumente nicht vorgelegt bzw. Anmeldungen unterlassen zu haben. Sollten die Gesellschafter der BD GbR gemäß der 2016 vertretenen Rechtsauffassung der belangten Behörde Arbeitgeber der übrigen Personen gewesen sein, kann nicht auch noch die BZ Baugesellschaft mbH der Arbeitgeber dieser Personen und schon gar nicht der Selbstständigen Gesellschafter der GbR sein. 5. Unabhängig davon, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in den Straferkenntnissen 2016 jene im gegenständlichen Verfahren ausschließt und umgekehrt, sind beide Rechtsstandpunkte der belangten Behörde falsch. Keiner der auf S. 1 des angefochtenen Erkenntnisses genannten Personen war oder ist Arbeitnehmer der BZ Baugesellschaft mbH. Die BZ Baugesellschaft mbH bediente sich zur Durchführung der Baumaßnahmen auf der Baustelle CA diverser Sub-Unternehmer, wie beispielsweise der BD GbR, die BZ Baugesellschaft mbH schloss mit den Gesellschaftern der BD GbR dazu den bereits aktenkundigen Werkvertrag. Vertragliche Regelungen, die auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses hindeuten, gab es zu keinem Zeitpunkt. So verfügten die Gesellschafter der BD GbR über eigene Betriebsmittel und Werkzeuge, wie beispielsweise Bohrmaschinen, konnten sich die Arbeitszeit selbständig einteilen, erhielten von der BZ Baugesellschaft mbH keinerlei fixes Entgelt, sondern nur eine Entlohnung nach Fertigstellung der Werke und nicht im Falle des Urlaubs oder von Krankheit, hatten konkret umschriebene Leistungen zu erbringen, waren in die Arbeitsabläufe der GmbH nicht eingegliedert, erhielten keine Weisungen von der GmbH mit Ausnahme von Aufträgen im Rahmen des Werkvertrags, etc. Ferner verfügten die Gesellschafter über eigene betriebliche Struktur und Buchhaltung. 6. Gleiches gilt natürlich auch für die übrigen, auf S. 1 des Straferkenntnisses genannten Personen; all diese Personen waren wiederum als Selbstständige im Rahmen von Werkverträgen, die diese mit den Gesellschaftern der BD GbR abgeschlossen hatten, tätig. Auch all diese Personen hatten unterschiedliche Werkleistungen zu erbringen, die voneinander abgegrenzt werden konnten. Keiner dieser Personen stand in einem direkten Weisungsverhältnis zur BZ Baugesellschaft mbH. Wie die belangte Behörde überhaupt ihre Rechtsauffassung vertreten kann, ohne einen der genannten und beteiligten Personen einvernommen zu haben, bleibt unerfindlich. 7. Hinzuweisen ist auch darauf, dass es entgegen der Auffassung der belangten Behörde völlig unrichtig ist, dass alle im Spruch angeführten Arbeitnehmer unter der Führung und Anweisung des Herrn BL BK von der BZ Baugesellschaft mbH mit Hilfsarbeitertätigkeiten beschäftigt waren. Diese Feststellung ist der Aussage von BL BK in der Niederschrift vom 19.04.2016 nicht zu entnehmen. BL BK führte selbst aus, Heizungs- und Lüftungsbaumeister zu sein und nicht durchgehend auf der Baustelle CA zu arbeiten. Gemäß seiner Aussage war er erst ab 18.04.2016 wieder auf der Baustelle. Da die im Spruch der belangten Behörde angeführten Personen jedoch über einen weit längeren Zeitraum auf der Baustelle tätig waren, kann jemand, der nur zeitweise auf der Baustelle anwesend ist, natürlich auch nicht die Führung und Anweisung dieser Personen übernehmen. Ferner legte BL BK in seiner Einvernahme dar, dass die BZ Baugesellschaft mbH einen Vertrag mit den ‚BD-Leuten‘ abgeschlossen hatte, damit meinte er natürlich den angesprochenen Werkvertrag. Überdies führte er aus, dass er nur an einem Tag Unterstützung benötigte, weil er die konkreten Arbeiten an diesem Tag nicht alleine ausführen konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH können Werkvertrage natürlich auch mit einer Gruppe abgeschlossen werden (OGH 7 Ob 549/93), und hindert das zeitweise Arbeiten im Verbund keinesfalls an der Qualifikation als Werkvertrag. Auch wenn - wie im gegenständlichen Fall von BL BK ausgesagt - Anweisungen an andere Personen erteilt werden, spricht dies nach ständiger Rechtsprechung nicht gegen das Vorliegen eines Werkvertrags (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103), da natürlich auch ein Werkunternehmer gewisse Wünsche und Anweisungen seines Werkbestellers einhalten muss. BL BK sagte aus, dass BE BD und dessen Kollegen nicht immer für ihn verfügbar seien. Läge wie von der belangten Behörde angenommen ein Weisungsverhältnis zwischen BL BK und diesen Personen vor, konnte sich dieser wohl selbst aussuchen, wann er die relevanten Personen benötigt oder nicht. BL BK legte überdies auch dar, er wisse nicht, wie die Entlohnung der BD-Leute erfolge. 8. Die rechtliche Beurteilung, die völlig die Tatsachen auf der Baustelle ignoriert, lediglich auf die Aussage eines Mitarbeiters der BZ Baugesellschaft mbH zu stützen, ist unzureichend. Eine stichprobenartige Kontrolle der Finanzpolizei über die Dauer von wenigen Minuten kann nicht dazu dienen, die tatsächlichen Verhältnisse auf der Baustelle eruieren zu können. Zum Beweis dafür, dass alle auf S. 1 des Straferkenntnisses genannten Personen als Selbstständige auf der Baustelle cA tätig waren, wird Einvernahme folgender Personen beantragt:
- a)CC CD,
- b)CE CF,
- c)CG CH,
- d)CF CI,
- e)D-CF BD,
- f)BE BD,
- g)BP BD,
- h)BI BD alle per Adresse BD GbR, BH 15, BG, Deutschland. 9. Bei Bedarf kann von sämtlichen Personen auch die Heimatadresse bekanntgegeben werden. Ferner wird die ergänzende Einvernahme des Mitarbeiters BL BK und die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt der belangten Behörde an keiner Stelle ergibt, wieso die BZ Baugesellschaft mbH die im Straferkenntnis angeführten Personen nach Österreich entsendet haben sollte. Der Beschwerdeführer stellt sohin die ANTRÄGE das Verwaltungsgericht möge 1. eine mündliche Verhandlung durchführen; 2. in der Sache selbst erkennen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrats Salzburg vom 14.06.2017, Zahl 01/06/xxx/2016/005, aufheben und das Verfahren einstellen. Salzburg, am 03.07.2017 AB AA“Salzburg, am 03.07.2017 Ausschussbericht AA“ In der Sache wurde am 24.01.2018 und am 12.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An den beiden Verhandlungstagen war der Beschuldigte durch seinen Rechtsbeistand vertreten. Die Finanzpolizei hat jeweils einen Vertreter entsandt. In der Verhandlung am 24.01.2018 wurde das aufnehmende Kontrollorgan einvernommen, in der Verhandlung am 12.07.2018 der Zeuge BL BK (Zuständiger für den Heizungs- und Lüftungsbau in der BZ GmbH). Die Zeugen BI BD, BE BD und BP BD sind zur Verhandlung trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Die Beteiligten gaben in der Verhandlung am 24.01.2018 Folgendes an: Die Beschuldigtenvertreterin in der Eingangsäußerung: "Wir verweisen auf unser bisheriges Vorbringen. Für uns ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht vorstellbar, dass Herr AA als Verantwortlicher der Arbeitgeberin bestraft wird, wo doch bereits die Herren BI BD und BE BD vom Landesverwaltungsgericht bzw. Magistrat Salzburg als solche bestraft wurden. Grundlage des betreffenden Verfahrens war derselbe Werkvertrag und dieselbe konkrete Tätigkeit zum selben Zeitpunkt." Der Vertreter der Finanzpolizei in der Eingangsäußerung: "Wir verweisen auf unsere Strafanträge. Zum Vorwurf, dass es eine doppelte Bestrafung gibt, ist darauf hinzuweisen, dass am Tag der Kontrolle eine Arbeitskräfteüberlassung der BD GbR an die BZ gegeben hat. Das AVRAG sah in der damaligen Form vor, dass der ausländische Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte dem Arbeitgeber gleichzustellen ist. Wir gehen davon aus, dass die Arbeitskräfteüberlassung bereits in Deutschland geschehen ist und daher diese Bestimmung anzuwenden ist. Nur im Fall einer Überlassung an einen inländischen Beschäftiger wäre das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (§ 17) anwendbar." Zum Vorwurf, dass es eine doppelte Bestrafung gibt, ist darauf hinzuweisen, dass am Tag der Kontrolle eine Arbeitskräfteüberlassung der BD GbR an die BZ gegeben hat. Das AVRAG sah in der damaligen Form vor, dass der ausländische Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte dem Arbeitgeber gleichzustellen ist. Wir gehen davon aus, dass die Arbeitskräfteüberlassung bereits in Deutschland geschehen ist und daher diese Bestimmung anzuwenden ist. Nur im Fall einer Überlassung an einen inländischen Beschäftiger wäre das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (Paragraph 17,) anwendbar." Der Vertreter der Finanzpolizei dazu: "Im Vergleich zu dem in diesem Erkenntnis festgestellten Sachverhalt der Kontrollen im September und Oktober 2015 hat sich der Sachverhalt bei der Kontrolle vom 19. April 2016 dahin geändert, dass von einer Arbeitskräfteüberlassung der Leute der BD GbR an die BZ auszugehen ist. Herr BL BK hatte am betreffenden Tag die Lüftungsanlage für die Küche des Hotels in Angriff genommen und sich dafür Helfer von der BD GbR genommen. Es gibt Fotos von BI BD und BP BD, wie sie bei der Montage Herrn BK geholfen haben. Was die anderen nicht auf dem Dach tätigen Personen bei der Kontrolle konkret machten, kann ich jetzt nicht sagen. Hinweisen möchte ich auf die Aussage des Herrn BK, welcher angab, dass die BZ einen Vertrag mit der Firma BD betreffend die Beistellung von Helfern hätte. Angesprochen auf Herrn CK, ebenfalls Mitarbeiter der BZ, der von Herrn BK in der Niederschrift angesprochen wurde, ist zu sagen, dass dieser, wenn er auf den Kontrolllisten nicht aufscheint, offenbar zum betreffenden Zeitpunkt nicht auf der Baustelle gewesen ist." Äußerung der Beschuldigtenvertreterin: "Meiner Meinung ergibt sich aus der Aussage des Herrn BK sehr eindeutig, dass dieser davon ausgegangen ist, dass diese Helferarbeiten im Werkvertrag zwischen BD GbR und der BZ erfasst waren und er sich deshalb für Hilfsarbeiten der Mitarbeiter der BD GbR bedienen konnte. Von einer Arbeitskräfteüberlassung ging er offensichtlich nicht aus. Darüber hinaus hat keine in Deutschland getroffene Vereinbarung die Grundlage einer möglichen Arbeitskräfteüberlassung gebildet, sondern war es eine vor Ort getroffene Entscheidung des Herrn BK, da offenbar sein Mitarbeiter CO CK gerade nicht verfügbar war. Zum Einvernahmeprotokoll BL BK: Wenn ich gefragt werde, ob wir die Angaben des Herrn BK in Zweifel ziehen, gebe ich an, dass er sich laut seiner Aussage eindeutig auf den Werkvertrag mit der BD GbR bezog, wonach er Leute der BD GbR für Helferarbeiten heranziehen kann – in diesem einmaligen Fall. Daraus eine Arbeitskräfteüberlassung abzuleiten, ist durch diese Aussage nicht gedeckt. Vom Vertreter der Finanzpolizei werden nun Lichtbilder, welche anlässlich der Kontrolle gemacht wurden, vorgelegt. Diese Lichtbilder werden als Beilage Foto 1 bis 8 zum Protokoll genommen und gelangen zur Verlesung." Das Kontrollorgan der Finanzpolizei gab an: "Bei der Kontrolle der Baustelle "CA" in Salzburg, CB, hat es sich um eine Nachkontrolle gehandelt. Unser Team hat dort schon Vorkontrollen durchgeführt und war uns eigentlich schon bekannt, wie dort die Verhältnisse sind. Es war bekannt, dass es eine deutsche GbR mit rumänischen Bauarbeitern gab, die dort Hilfsarbeiten tätigten. Deren Auftraggeberin war die BZ GmbH. Unsere Einsatzleiterin war Frau S., ich bin bei der Kontrolle mitgegangen. Unsere Leute sind durchs Haus und haben die Daten der einzelnen Arbeiter aufgenommen. Am Dach wurde Herr BL BK angetroffen. Er war als Heizungs- und Lüftungsbaumeister für die betreffenden Anlageteile verantwortlich und war mit den Leuten gerade dabei, am Dach einen Teil der Lüftungsanlage für die Küche zu montieren. Es hat sich um ein relativ großes Aggregat gehandelt. Neben dem Aggregat waren auch zahlreiche Bauteile für die Lüftungsleitungen und dergleichen vor Ort. Herr BK hatte Helfer von der BD GbR, die ihn bei diesen Arbeiten unterstützen. Wir haben uns deshalb entschlossen mit Herrn BK eine Niederschrift aufzunehmen, was ich dann übernahm. Herr BK hat aus diesem Anlass gesagt, dass er für den Einbau der Heizungs- und Lüftungsanlage auf der Baustelle verantwortlich sei und er jeweils entscheide, was wann und wie montiert werde. Für die Durchführung von Arbeiten könne er sich der Leute der BD GbR bedienen. Herrn BK war ein weiterer Mitarbeiter von BZ unterstellt, nämlich Herr CK, der die betreffenden Arbeiten allenfalls in seiner Abwesenheit leite. Dieser Mitarbeiter war aber zur Zeit der Kontrolle nicht auf der Baustelle. Wo sich dieser damals aufgehalten hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Bezüglich der weiteren Angaben des Herrn BK im Detail muss ich auf die Niederschrift verweisen. Was die übrigen von uns damals auf der Baustelle angetroffenen Arbeiter der BD GbR im Haus gemacht bzw gearbeitet haben, kann ich nicht sagen. Ich kann auch nicht sagen, ob diese tatsächlich von Herrn BK zu den betreffenden Arbeiten eingeteilt wurden. Es waren auf der betreffenden Baustelle vielfältige Arbeiten zu tätigen. Im vorliegenden Fall war es für mich offenbar so, dass sich Herr BK zwei Leute für seine Arbeiten bei der Lüftungsanlage geholt hat. Ob Herr BK auch die anderen Arbeiter eingeteilt hat, kann ich so nicht sagen. Die Lichtbilder, welche heute von unserer Dienststelle vorgelegt wurden, wurden nicht von mir angefertigt. Über Vorhalt der aktenkundigen Kontrollblätter: Wir sind damals über das Stiegenhaus hinaufgegangen und haben alle Arbeiter, die wir im Haus angetroffen haben, kontrolliert. Dh, wir haben die Personalien aufgenommen und festgestellt, für wen sie arbeiten. Das erste Kontrollblatt habe ich gemeinsam mit dem Kollegen CL ausgefüllt. Die Eintragungen in der Rubrik für die festgestellten Tätigkeiten sind offensichtlich in seiner Handschrift verfasst. Beim zweiten Kontrollblatt sind die Eintragungen von mir. Bei diesem Teil der Kontrolle war auch die Kollegin CM anwesend. Was die in den Kontrollblättern angeführten Personen gerade gemacht haben, kann ich nicht mehr sagen. Über Befragen des Vertreters der Finanzpolizei: Nochmals angesprochen auf die aktenkundigen Fotos vom Dach des Objektes ist zu sagen, dass die dort angetroffenen Arbeiter auch Arbeitstätigkeiten durchgeführt haben; bei einem Foto (Nr 3) sieht man im Hintergrund auch die relativ große Lüftungsanlage. Über Befragen der Beschuldigtenvertreterin: Die Angaben, die ich in der Niederschrift mit Herrn BK festgehalten habe, hat er damals so gemacht. Das Protokoll ist auch zur Durchsicht vorgelegt worden. In der Verhandlung am 12.07.2018 gaben die Einvernommenen an wie folgt: Der Beschuldigtenvertreter: "Zu den Leistungen der Arbeiter ist anzuführen, dass die Leistungen, welche von den beiden Gesellschaftern der BD GbR erbracht wurden, von der BD GbR zwar in Rechnung gestellt wurden, von der BZ aber nicht bezahlt wurden, da diese im Werkvertrag zwischen BZ und BD GbR umfasst waren. Die Rechnung wurde von der BD GbR auch ausgebucht und gibt es diesbezüglich auch ein Schreiben der BD GbR an die BZ vom 22.02.2016, dass diese Vorgangsweise akzeptiert wird. Der Werkvertrag zwischen BZ und BD GbR sieht das Erbringen von Helferarbeiten vor, allerdings nur im Rahmen eines Werkvertrags. Im Gegensatz zur Annahme der Finanzpolizei erfolgte keine Arbeitskräfteüberlassung, vielmehr hätte Herr BK, wenn er Hilfe benötigte, weder Anspruch auf eine bestimmte Person noch auf unmittelbare Verfügbarkeit von Personal. Herr BK hat in seiner Einvernahme auch angegeben, dass es vorkommen könne, dass BE BD gerade niemanden frei habe und er dann warten müsse. Das schließe das Vorliegen von Arbeitnehmereigenschaft auch aus. Bei einer Weigerung zu arbeiten, hätte das auch keine Konsequenzen gehabt, da keine Weisungsbefugnis bestanden hat. Wenn Herr BK in seiner Einvernahme mitteile, dass BZ einen Vertrag mit den BD Leuten über Helferarbeiten habe, bezieht sich das auf den Werkvertrag. Wenn überhaupt, waren laut Angaben des Herrn BK am 19.04.2016 am Standort CA nur BI BD und BP BD mit Helferarbeiten bei der Montage der Lüftungsanlage beschäftigt. Die bekämpften Bescheide sind daher jedenfalls hinsichtlich sämtlicher unter
- a)bis
- f)der Tatvorwürfe gelisteten Dienstnehmer ohne faktische Grundlage ergangen und daher aufzuheben. Bezüglich der beiden unter
- g)und
- h)aufgelisteten Personen wird wie bisher darauf verwiesen, dass es sich bei diesen nicht um Dienstnehmer handelt und diese auch als Dienstnehmer nicht zur Verfügung gestellt worden, sondern diese Tätigkeiten aus dem Werkvertrag ohne persönliche Verpflichtung zur Leistung von Arbeiten erbracht haben." Der Zeuge BL BK gab an: "Ich bin als Heizungs- und Lüftungsbaumeister bei der Firma BZ angestellt, das seit 2005. Meine Aufgabe ist es die Montage von Heizungs- und Lüftungsanlagen für unsere Firma. Die Planung für die Anlagen betreffend das CN in Salzburg CB 4 wurde einem Ingenieurbüro übertragen. Gebaut wurde die Anlage dann von uns unter meiner Leitung. Die Teile dazu wurden von der Firma zugekauft. Es hat einen entsprechenden Ablaufplan gegeben und mussten die betreffenden Teile zu den vorgesehenen Terminen auf der Baustelle sein. Ich hatte für meine Arbeiten einen Mitarbeiter, Herrn CO CK, der ist gelernter Sanitär- und Heizungsbauer. Er ist nur Geselle, kann aber die Arbeiten grundsätzlich selbstständig durchführen. Meine Aufgabe war es in dem Zusammenhang natürlich auch seine Arbeiten zu kontrollieren. Ich habe aber die Arbeiten nicht nur überwacht, sondern selbst Hand angelegt. Wir haben zum Beispiel selbst die Be- und Entlüftungsrohre montiert, zum Teil auch isollert. Am Tag der Kontrolle hatten wir das Lüftungsaggregat für die Hotelküche am Dach aufzustellen. Ich habe mir dafür einen Termin mit der Firma BD ausgemacht. Mein Chef hat gesagt, dass ich dafür gegebenenfalls auf Helfer der Firma BD zurückgreifen kann. Es hat sich um ein schweres Aggregat gehandelt. Es hatte glaublich ein Gewicht von ca zwei Tonnen, wurde aber in drei Teilen geliefert und vom Kran auf das Vordach gestellt. Mit einem Spezialhubstapler haben wird dann die Teile auf Paletten zur Montagegestelle gebracht. Das haben wird natürlich nicht alleine machen können und habe ich mir dafür Helfer von der Firma BD geholt. Es ist korrekt, dass ich das damals mit Herrn BE BD ausgemacht habe. Mit den Herrschaften haben wir es dann zur entsprechenden Stelle am Dach gebracht. Diese war etwas versteckt und war es gar nicht so einfach, die Teile dort hinzubringen. Ich habe die Leute von BD eigentlich nur für den Hintransport dieser Teile gebraucht. Die Montage haben wir wieder selber gemacht. Sie haben auch gelegentlich beim Transport der Rohre geholfen. Ich habe für das Objekt auch die Heizungsmontage geleitet. Es war eine normale Zentralheizung mit Heizkörpern. Arbeiten für die Heizungsanlage waren von meiner Seite an diesem Tag nicht geplant. Es ist korrekt, dass CO CK an diesem Tag nicht da war. Ich kann aber nicht mehr sagen, was der Grund gewesen ist. Glaublich hatte er eine kurzfristige familiäre Verpflichtung, das weiß ich aber jetzt nicht mehr sicher. So etwas kommt gelegentlich vor. Es stimmt, dass am Tag der Kontrolle eine Niederschrift mit mir aufgenommen wurde. Ich kann mich eigentlich an den Ablauf nicht mehr genau erinnern. Oben auf der Baustelle wurden glaublich nur die Ausweise kontrolliert und musste ich dann ins Bauleiterbüro. Dort wurde die Niederschrift aufgenommen. Das Büro war in einem eigenen Raum im Haus. Glaublich ist es korrekt, dass mir die Niederschrift nochmal zur Durchsicht vorgelegt wurde. Über Vorhalt der Niederschrift den Zeugen betreffend vom 19.04.2016: Die Angaben sind grundsätzlich korrekt. Ich war damals allerdings etwas durch den Wind, weil meine Gattin gerade ein Monat vorher verstorben war. Zur Angabe, dass ich das Personal von BD „organisiere“, ist zu sagen, dass eigentlich korrekt ist, dass ich meine Arbeit organisiert habe und dafür natürlich gelegentlich Helfer von BD angefordert habe. Die Arbeit der Leute von BD selbst habe ich eigentlich nicht organisiert. Ich habe gemeint, dass ich die Herrschaften im Zusammenhang mit meiner Arbeit organisiere. Es war nicht so, dass ich grundsätzlich gemeinsam mit Herrn CK auf der Baustelle war, sondern war ich auch für die Arbeit des Herrn CK zuständig, dieser hat allerdings mehr den Bereich Sanitär gemacht, während ich für Heizung und Lüftung zuständig war. Wenn es zum Beispiel bauseitig Probleme gegeben hat, dann habe ich das mit dem Bauleiter besprochen. Bauleiter war CP CQ. Es ist auch korrekt, dass die zwei Leute von BD mir mehr oder weniger den ganzen Tag, dh bis ca 16:00 Uhr, geholfen haben. Wenn mir vorgehalten wird, dass am Dach laut Angaben der Finanzpolizei ein Herr CG CH geholfen hat, dann muss ich sagen, dass das meines Wissens nach Herr BP BD ist. Wenn mir das Foto des BP BD laut Angaben der Finanzpolizei (Foto Nr 6 lt Protokoll vom 24.01.2018, im Innenraum) vorgehalten wird, muss ich sagen, dass ich den Herrn nicht kenne. Zu CG CH ist zu sagen, dass ich den nicht kenne. Ich musste damals verrechnungstechnisch nichts machen, insbesondere nicht die Stunden aufschreiben oder einen Lieferschein oder dergleichen quittieren. Wenn mir der Werkvertrag der BD GbR mit BZ vorgehalten wird, wonach dort eigentlich keine konkreten abgrenzbaren Leistungen festgehalten sind, muss ich sagen, dass damals schon die Stunden der Firma BD irgendwo aufgeschrieben wurden. Ob das im Bautagebuch oder auf andere Weise geschehen ist, kann ich nicht sagen. Glaublich hat am Monatsende der Bauleiter, Herr CQ, diese Stunden quittiert. Für das Funktionieren der Anlage war letztlich ich verantwortlich. Ich bin der Konzessionsträger von BZ in Deutschland, was Heizungs- und Lüftungsbau betrifft, auch für den Sanitärbereich. Das Objekt war, glaube ich, im Sommer 2016 fertig. Insgesamt war ich fast ein halbes Jahr auf der Baustelle, wenn man die einzelnen Arbeitstage zusammenrechnet. Unsere Arbeitszeiten waren grundsätzlich von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Glaublich waren auch die Leute von BD zu dieser Zeit da. Ob das von BZ angeordnet wurde, kann ich nicht sagen. Wenn mir nunmehr die Ausweise von CG CH und BP BD auf einer Ausweiskopie der Finanzpolizei vorgehalten werden, bleibe ich bei meiner bisherigen Angabe, dass mir nur BI und BP BD geholfen haben. Bei dem Herrn auf Foto Nr 3 linksseitig (lt Protokoll vom 24.01.2018) muss ich sagen, dass ich den nicht kenne. Angabe des Vertreters der Finanzpolizei: Es handelt sich dabei um BD D-CF. Der Zeuge weiter: Wenn ich gefragt werde, weshalb offensichtlich noch andere Leute der Firma BD oben am Dach waren, muss ich sagen, dass dort auch andere Arbeiten getätigt wurden, insbesondere wurden Fenstereinbauten getätigt, Bodenlegerarbeiten und dergleichen. Welche Arbeiten es damals genau waren, kann ich heute nicht mehr sagen. Über Befragen des Vertreters der Finanzpolizei: Ich kann nicht sagen, ob die Leute von BD eine Ausbildung als Heizungsbauer oder Installateur haben. Ich habe sie nur als Helfer bzw für den Materialtransport herangezogen. Wir haben eigentlich nicht miteinander privat gesprochen, weil sie nicht so gut Deutsch sprachen. Ich habe eigentlich mit meinem Kollegen CK weniger direkt zusammengearbeitet, weil er sich mehr auch den Sanitärbereich und ich mehr auf den Lüftungs- und Heizungsbereich konzentriert hat. Es ist bei fast allen Teilen so, dass man die alleine montieren kann, so zB Lüftungsrohre. Nur für so große Teile, wie damals bei den Aggregaten, wäre es nicht möglich gewesen, diese alleine zu montieren bzw diese aufzustellen. Wenn ich gefragt werde, wie viele Leute wir in der Firma BZ sind, dann würde ich sagen, dass es geschätzt zehn Leute sind, einschließlich derer im Büro. Über Befragen des Beschuldigtenvertreters: Wenn ich gefragt werde, wie es gemeint war, dass es vorkommen kann, dass BE BD gerade keine Leute für mich frei hat, dann gebe ich an, dass wir natürlich auch andere Arbeiten auf der Baustelle hatten, die ich erledigen hätte können. Gegenständlich war es aber so, dass ich vorher angerufen habe und einen Termin ausgemacht habe, damit sie an diesem Tag da sind. Wenn an dem Tag keiner Zeit gehabt hätte, dann hätte ich an dem Tag auch die Lüftungsanlage nicht aufgestellt. Wenn ich gefragt werde, ob ich eine Weisungsbefugnis über den Leuten von BD hatte, muss ich sagen, dass ich keine hatte. Wenn sich die geweigert hätten, dann hätte ich eben die Anlage nicht aufstellen können. Wenn mir die Namen der Arbeiter laut Straferkenntnis vorgehalten werden, dann gebe ich an, dass ich die vier mit dem Familiennamen BD kenne; es sind vier Brüder. Die anderen Namen sagen mir gar nichts. Es ist möglich, dass ich sie auf der Baustelle gesehen habe, mit ihnen hatte ich aber nichts zu tun. D-CF BD und BE BD haben mir am Tag der Kontrolle nicht geholfen. Geholfen haben mir BI BD und BP BD. Über nochmaliges Befragen des Vertreters der Finanzpolizei: Nochmals befragt zur Weisungsbefugnis ist zu sagen, dass es natürlich so war, dass ich denen gesagt habe, wo sie die Teile hinlegen müssen bzw wo die Anlage hingehört. Sie werden sicherlich nicht in der Lage gewesen, den Plan zu lesen und selbstständig danach zu arbeiten." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: Sachverhalt: Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der BZ Baugesellschaft mbH mit Sitz in CJ 5, BG, Deutschland, und der Zweigniederlassung in AE 36, AD (im Folgenden kurz: BZ). Dieses Unternehmen war beim Umbau der "CA" in 5020 Salzburg, CB 4, in ein CN mit der Abwicklung der Bauarbeiten beauftragt, wobei die Maßnahmen betreffend das vorliegende Bauvorhaben von der Zweigniederlassung AD aus getroffen wurden. Die BZ stellte die Bauleitung vor Ort und Verantwortliche für einzelne Bereiche (zB BL BK für Lüftungs- und Heizungsbau) aber sonst keine komplette Mannschaft, die bestimmte Gewerke selbständig erledigte. Die BZ schloss mit der BD GbR (Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) mit Sitz in BH 15, BG, Deutschland, am 26.09.2015 einen Vertrag über die Durchführung von verschiedenen Abbruch- und Hilfsarbeiten zu einem pauschalen Festpreis von € 65.000,00 ab (Leistungsumfang laut Werkvertrag: Erbringung von Fugen im Sanitärbereich (Acryl und Silikon), Abdichtungsarbeiten, Entladung von LKW und Verbringung der Materialien an die Einbaustellen einschließlich der Betätigung von mobilen Bauaufzügen, Baustelle beräumen und Schutt sortenrein in Container verbringen, Vorbereitung von Leitungsinstallationen für Wasser und Abwasserrohre, Demontage Heizungs- und Sanitäranlagen und leichten Trennwänden, Aufgrabungen bis zu einer Tiefe von maximal 1,25 m). Die durchzuführenden Arbeiten wurden jeweils von der Bauleitung vor Ort angewiesen. Ein dem Vertrag zugrundeliegendes Leistungsverzeichnis, das eine mengen- und qualitätsmäßige Eingrenzung der Arbeiten erlaubt hätte, gab es offensichtlich nicht. Die BD GbR, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die beiden Brüder BI BD und BE BD sind, haben mit den übrigen anlässlich der Kontrolle angetroffenen rumänischen Arbeitern BP BD, CF CH, D-CF BD, CE CF, CC CD und CG CH jeweils Werkverträge in sub abgeschlossen, denen aber ebenso keine gewährleistungstauglichen Werke (nämlich konkrete qualitativ und mengenmäßig trennbare Aufträge) zu entnehmen waren. Das Landesverwaltungsgericht ging in seinem Vorerkenntnis betreffend Kontrollen der Finanzpolizei auf den vorliegenden Baustelle am 25.09.2015 und 14.10.2015 davon aus, dass Scheinwerkverträge vorliegen und es sich bei den angetroffenen Werkvertraglern (zu denen auch die sechs letztgenannten Personen gehörten) nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise um Arbeitnehmer der BD GbR handelte, die von Deutschland auf die Baustelle in Salzburg entsandt wurden, ohne die Verpflichtungen nach § 7b Abs 3 und 5 sowie des § 7d Abs 1 AVRAG zu beachten. Diese Entscheidung vom 05.05.2017, Zahlen 405-7/81/1/28-2017 bis 405-7/86/1/28-2017, erwuchs in Rechtskraft. Die dagegen von der AI Rechtsanwälte GmbH in Namen der beiden als Arbeitgeber bestraften BI BD und BE BD erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.01.2018, Zahl Ra 2017/11/207-208-2005, als unzulässig zurückgewiesen. Von Beschuldigtenseite wurden im vorliegenden Verfahren keine neuen Umstände ins Treffen geführt, welche für die zwischenzeitlich eingetretene Selbständigkeit der genannten vier rumänischen Staatsangehörigen sprechen.Die BD GbR, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die beiden Brüder BI BD und BE BD sind, haben mit den übrigen anlässlich der Kontrolle angetroffenen rumänischen Arbeitern BP BD, CF CH, D-CF BD, CE CF, CC CD und CG CH jeweils Werkverträge in sub abgeschlossen, denen aber ebenso keine gewährleistungstauglichen Werke (nämlich konkrete qualitativ und mengenmäßig trennbare Aufträge) zu entnehmen waren. Das Landesverwaltungsgericht ging in seinem Vorerkenntnis betreffend Kontrollen der Finanzpolizei auf den vorliegenden Baustelle am 25.09.2015 und 14.10.2015 davon aus, dass Scheinwerkverträge vorliegen und es sich bei den angetroffenen Werkvertraglern (zu denen auch die sechs letztgenannten Personen gehörten) nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise um Arbeitnehmer der BD GbR handelte, die von Deutschland auf die Baustelle in Salzburg entsandt wurden, ohne die Verpflichtungen nach Paragraph 7 b, Absatz 3 und 5 sowie des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG zu beachten. Diese Entscheidung vom 05.05.2017, Zahlen 405-7/81/1/28-2017 bis 405-7/86/1/28-2017, erwuchs in Rechtskraft. Die dagegen von der AI Rechtsanwälte GmbH in Namen der beiden als Arbeitgeber bestraften BI BD und BE BD erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.01.2018, Zahl Ra 2017/11/207-208-2005, als unzulässig zurückgewiesen. Von Beschuldigtenseite wurden im vorliegenden Verfahren keine neuen Umstände ins Treffen geführt, welche für die zwischenzeitlich eingetretene Selbständigkeit der genannten vier rumänischen Staatsangehörigen sprechen. Bei einer Nachkontrolle der Baustelle Umbau "cA" durch die Finanzpolizei am 19.04.2016 wurde festgestellt, dass die rumänischen Werkvertragler, welche sich schon vorher als faktische Arbeitnehmer der BD GbR herausstellten, wiederum einfache manuelle Arbeiten für die BZ durchführten, wobei zwei dieser Personen (BI BD und BP BD) dabei angetroffen wurden, wie sie BL BK, dem bei BZ für die Lüftungs- und Heizungsbau verantwortlichen Angestellten, bei der Montage eines mehrere hundert Kilo schweren Lüftungsaggregates auf dem Dach des Objektes halfen. Bei der Einvernahme des BL BK durch die Organe gab dieser an, dass er heute Arbeiten für die Positionierung bzw Montage des Lüftungsaggregates am Dach des Hauses durchführe und sich dafür für den ganzen Tag zwei Mitarbeiter der BD GbR, BI BD und BP BD, ausgeliehen haben. Das habe er zuvor mit BE BD vereinbart. Diese hätten bei den Positionierungsarbeiten und beim Materialantransport von Rohren und Kanälen für das Lüftungsbauwerk geholfen. Bei dieser Kontrolle wurden auch die übrigen sechs in den Tatvorwürfen unter lit
- a)bis
- g)genannten rumänischen Staatsangehörigen bei diversen einfachen Arbeiten im Haus angetroffen. Nachdem die Finanzpolizei davon ausging, dass es sich bei allen acht Personen um faktische Arbeitnehmer der BZ bzw zumindest um an diese überlassene Arbeitskräfte handle, wurde die Vorlage der Entsendeunterlagen für Arbeitnehmer verlangt, welche jedoch nicht vorhanden waren. Es wurde festgestellt, dass für diese keine Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung im Entsendestaat (Sozialversicherungsdokument E 101 bzw A1) am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten wurden. Auch waren für diese keine Lohnunterlagen nach § 7d Abs 1 AVRAG (wie Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise, Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache) vorhanden und wurden auch keine Entsendemeldungen an die ZKO gemäß § 7b Abs 3 AVRAG erstattet. Bei dieser Kontrolle wurden auch die übrigen sechs in den Tatvorwürfen unter Litera a,) bis
- g)genannten rumänischen Staatsangehörigen bei diversen einfachen Arbeiten im Haus angetroffen. Nachdem die Finanzpolizei davon ausging, dass es sich bei allen acht Personen um faktische Arbeitnehmer der BZ bzw zumindest um an diese überlassene Arbeitskräfte handle, wurde die Vorlage der Entsendeunterlagen für Arbeitnehmer verlangt, welche jedoch nicht vorhanden waren. Es wurde festgestellt, dass für diese keine Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung im Entsendestaat (Sozialversicherungsdokument E 101 bzw A1) am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten wurden. Auch waren für diese keine Lohnunterlagen nach Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG (wie Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise, Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache) vorhanden und wurden auch keine Entsendemeldungen an die ZKO gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG erstattet. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die acht im Tatvorwurf genannten acht rumänischen Personen anlässlich der Kontrolle am 19.04.2016 auf der Baustelle Arbeiten durchführten, wurde von den Organen der Finanzpolizei an diesem Tag gemacht und vom Beschuldigten auch nicht bestritten. In Zweifel gezogen wurde auch nicht, dass BI BD und BP BD an dem betreffenden Tag Hilfsarbeiten bei der Positionierung des schweren Lüftungsaggregates am Dach des Hauses unter Leitung des Lüftungs- und Heizungsbaumeisters von BZ BL BK ausführten. In den Beschwerden bestritten wird allerdings, dass es sich bei den acht in den Tatvorwürfen genannten rumänischen Staatsangehörigen um überlassene Arbeitskräfte bzw faktische Arbeitnehmer der BZ handle, da diese tatsächlich im Rahmen von Werkverträgen eingesetzt worden seien. Der Beschuldigte konnte im vorliegenden Zusammenhang aber nicht belegen, wie die betreffenden am 19.04.2016 von den Leuten der BD GbR erbrachten Leistungen an die BZ verrechnet wurden. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass es sich bei den Arbeiten von BI BD und BP BD um separat abzurechnende Regiestunden gehandelt habe. Die Rechtsvertreterin des Einschreiters brachte im gegebenen Zusammenhang vor, dass diese Arbeiten im Rahmen des aktenkundigen Werkvertrages vom 26.09.2015 erbracht worden seien und deshalb keine getrennte Rechnungslegung (zB als Regiestunden) erforderlich gewesen sei. Eine Rechnung der BD GbR für ähnliche Arbeiten sei im Februar 2016 einvernehmlich storniert worden. Festzuhalten ist im vorliegenden Zusammenhang aber, dass dem Werkvertrag zwischen der BZ und der BD GbR vom 26.09.2015 ein konkretes, gewährleistungstaugliches und abgrenzbares Werk (bzw allenfalls mehrere solche) nicht zu entnehmen ist. Die Inhaber der BD GbR konnten daher mangels einer ausreichenden Beschreibung des Leistungsgegenstandes und –umfanges bei Vertragsabschluss nicht beurteilen, wie viele Arbeitsstunden dafür auf der vorliegenden Baustelle anfallen werden und ob der Pauschalbetrag von € 65.000,00 ein angemessenes Entgelt darstellt. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass zwischen der BZ und der BD GbR letztlich inoffiziell ein bestimmtes Kontingent an Arbeitsstunden vereinbart wurde, das dem Gegenwert von € 65.000,00 entspricht. Aus diesem Grund war es auch nicht erforderlich, eine separate Verrechnung der Hilfsarbeiterstunden, welche Leute der BD GbR für die Montage des Lüftungsaggregates unter direkter Anweisung des BL BK erbrachten, durchzuführen, da diese ebenso wie die übrigen Arbeitsstunden einfach auf das vorhandene Kontingent angerechnet wurden. Diese Annahme deckt sich auch mit der Aussage des Zeugen BL BK, dass er selbst zwar die Arbeitsstunden seiner Helfer nicht quittieren habe müssen, die Arbeitsstunden der Leute der BD GbR aber insgesamt irgendwo (er vermutete im Bautagebuch vom Bauleiter) dokumentiert wurden. Der Zeuge BL BK war als Angestellter der BZ augenscheinlich bemüht, die Rechtfertigung seines Chefs zu stützen (was angesichts seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit naheliegend erscheint), wobei er aber nicht fähig oder Willens war, ein dazu passendes, nachvollziehbares Bild der ihn betreffenden Arbeitsabläufe auf der Baustelle darzustellen. So hat er die Einbindung von Arbeitern der BD GbR in seinem Bereich nur in dem Umfang zugestanden, in dem es durch die Kontrolle zweifelsfrei bewiesen war, ohne aber glaubwürdig anzugeben, wer die umfangreichen Arbeiten tatsächlich leistete. So behauptete er faktisch, dass er bei seinen Arbeiten nur ausnahmsweise zwei Helfer aufgrund der Größe und des Gewichts des Lüftungsaggregates benötigt habe, er aber ansonsten die Heizungs- und Lüftungsanlage (einschließlich der Lüftungsleitungen) alleine ohne Helfer montiert habe, was für einen Hotelbetrieb mit fast 500 Betten eigentlich auszuschließen und deshalb unglaubwürdig ist. Nachdem BZ somit dafür über kein ausreichendes eigenes Personal verfügte (BL BK hatte lediglich einen Mitarbeiter, der aber alleine für die Sanitärinstallationen zuständig war), und die diesbezüglichen Arbeiten auch nicht behaupteterweise an andere Unternehmen vergeben wurden, geht das Verwaltungsgericht aufgrund der Baustellengröße davon aus, dass BK auch hierfür das Hilfspersonal der BD GbR benötigte. Die Einvernahme der Zeugen BE BD, BI BD und BP BD unterblieb, weil sie der Ladung ohne Entschuldigung keine Folge geleistet haben. Die Ladung und Einvernahme der übrigen fünf in den Tatvorwürfen unter lit
- a)bis
- e)geführten Person unterblieb, da der Beschuldigte dazu keine konkreten Lebenssachverhalte darlegte, welche die Zeugen bestätigen hätten können. Deren Einvernahme hätte sich somit als unzulässiger Erkundungsbeweis dargestellt (vgl VwGH 03.01.2017, 2017/11/0207; 14.02.2013, 2013/08/0006). Die bloße Behauptung, dass diese im Rahmen von Werkverträgen und einer eigenen betrieblichen Organisation selbständig (offenbar gegenüber der BD GbR) gearbeitet hätten, war insofern unzureichend, als nicht dargelegt wurde, welche Werkaufträge an wen und in welcher Form vergeben sowie abgearbeitet wurden. Zudem wurde nicht einmal ein theoretisch als Werkvertrag anerkennungsfähiger Vertrag zwischen der BZ und der BD GbR glaubhaft gemacht, sodass es faktisch und rechtlich unmöglich war, diesen in weiterer Folge in Subwerkverträge zu untergliedern.Die Einvernahme der Zeugen BE BD, BI BD und BP BD unterblieb, weil sie der Ladung ohne Entschuldigung keine Folge geleistet haben. Die Ladung und Einvernahme der übrigen fünf in den Tatvorwürfen unter Litera a,) bis
- e)geführten Person unterblieb, da der Beschuldigte dazu keine konkreten Lebenssachverhalte darlegte, welche die Zeugen bestätigen hätten können. Deren Einvernahme hätte sich somit als unzulässiger Erkundungsbeweis dargestellt vergleiche VwGH 03.01.2017, 2017/11/0207; 14.02.2013, 2013/08/0006). Die bloße Behauptung, dass diese im Rahmen von Werkverträgen und einer eigenen betrieblichen Organisation selbständig (offenbar gegenüber der BD GbR) gearbeitet hätten, war insofern unzureichend, als nicht dargelegt wurde, welche Werkaufträge an wen und in welcher Form vergeben sowie abgearbeitet wurden. Zudem wurde nicht einmal ein theoretisch als Werkvertrag anerkennungsfähiger Vertrag zwischen der BZ und der BD GbR glaubhaft gemacht, sodass es faktisch und rechtlich unmöglich war, diesen in weiterer Folge in Subwerkverträge zu untergliedern. Rechtlich ist auszuführen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl Nr 459/1993, in der zur Tatzeit geltenden Fassung des BGBl I Nr 152/2015 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993,, in der zur Tatzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 152 aus 2015, lauten: Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat§ 7b.Paragraph 7 b,
(1)Absatz eins,Ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf 1.Ziffer eins zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach § 6 BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG);zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach Paragraph 6, BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG); 2.Ziffer 2 bezahlten Urlaub nach § 2 Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser/diese Arbeitnehmer/in den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm/ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;bezahlten Urlaub nach Paragraph 2, Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser/diese Arbeitnehmer/in den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm/ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt; 3.Ziffer 3 die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen; 4.Ziffer 4 die Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten. Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Abs. 3 bis 5 und 8, § 7d Abs. 1, § 7f Abs. 1 Z 3 sowie § 7i Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Abs. 1 Z 1 anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Absatz 3, bis 5 und 8, Paragraph 7 d, Absatz eins,, Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 7 i, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Absatz eins, Ziffer eins, anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.
(1a)Absatz eins a,Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin nach Abs. 1 im Zusammenhang mit folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird und kein Dienstleistungsvertrag mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossen wurde:Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin nach Absatz eins, im Zusammenhang mit folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird und kein Dienstleistungsvertrag mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossen wurde: 1.Ziffer eins geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, oder 2.Ziffer 2 Teilnahme an Seminaren ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, oder 3.Ziffer 3 Messen und messeähnliche Veranstaltungen im Sinne des § 17 Abs. 3 bis 6 ARG, mit der Maßgabe, dass die Untergrenze des § 17 Abs. 4 ARG nicht gilt, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungeinrichtungen und An- und Ablieferung des Messegutes), oderMessen und messeähnliche Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, bis 6 ARG, mit der Maßgabe, dass die Untergrenze des Paragraph 17, Absatz 4, ARG nicht gilt, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungeinrichtungen und An- und Ablieferung des Messegutes), oder 4.Ziffer 4 Besuch von und Teilnahme an Kongressen, oder 5.Ziffer 5 kulturelle Veranstaltungen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher der Veranstaltung (den Veranstaltungen) in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt (zukommen), soweit der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Arbeitsleistung zumindest für einen Großteil der Tournee zu erbringen hat, oder 6.Ziffer 6 Teilnahme und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) im Sinne des § 3 Z 6 BSFG 2013, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.Teilnahme und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2013, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.
(1b)Absatz eins b,Wird der/die entsandte Arbeitnehmer/in mit Arbeiten im Sinne des Abs. 1a im Rahmen eines mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossenen Dienstleistungsvertrages in Österreich beschäftigt, gilt Abs. 1 Z 1 und Z 2 nicht.Wird der/die entsandte Arbeitnehmer/in mit Arbeiten im Sinne des Absatz eins a, im Rahmen eines mit einem/einer inländischen Dienstleistungsempfänger/in geschlossenen Dienstleistungsvertrages in Österreich beschäftigt, gilt Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, nicht.
(2)Absatz 2,Für einen/eine entsandte/n Arbeitnehmer/in, der im Zusammenhang mit der Lieferung von Anlagen an einen Betrieb mit Montagearbeiten, der Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder mit Reparaturen dieser Anlagen, die von inländischen Arbeitnehmer/innen nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt 1.Ziffer eins Abs. 1 Z 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 Z 1 handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;Absatz eins, Ziffer eins, nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern; 2.Ziffer 2 Abs. 1 Z 2 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Kalendertage dauern.Absatz eins, Ziffer 2, nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Kalendertage dauern. Für Arbeitnehmer/innen, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Abs. 1 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.Für Arbeitnehmer/innen, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Absatz eins, jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.
(3)Absatz 3,Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26, und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.
(3a)Absatz 3 a,Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben für Zwecke der Arbeitsmarktpolitik berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die von der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich der Meldungen nach Abs. 3 geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten umfasst: Betriebsdaten (Firmenname und –adresse), Arbeitnehmer/innendaten der entsandten Person (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort), Daten inländischer Auftraggeber/innen (Firmenname und Adresse des Beschäftiger/innenbetriebs oder des/der Generalunternehmers/in in Österreich) sowie genehmigungspflichtige Beschäftigung.Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben für Zwecke der Arbeitsmarktpolitik berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die von der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich der Meldungen nach Absatz 3, geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten umfasst: Betriebsdaten (Firmenname und –adresse), Arbeitnehmer/innendaten der entsandten Person (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort), Daten inländischer Auftraggeber/innen (Firmenname und Adresse des Beschäftiger/innenbetriebs oder des/der Generalunternehmers/in in Österreich) sowie genehmigungspflichtige Beschäftigung.
(4)Absatz 4,Die Meldung nach Abs. 3 hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:Die Meldung nach Absatz 3, hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden: 1.Ziffer eins Name, Anschrift und Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand des/der Arbeitgebers/in im Sinne des Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,Name, Anschrift und Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand des/der Arbeitgebers/in im Sinne des Absatz eins,, Umsatzsteueridentifikationsnummer, 2.Ziffer 2 Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin, 3.Ziffer 3 Name und Anschrift des/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,Name und Anschrift des/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, 4.Ziffer 4 Name und Anschrift des/der inländischen Auftraggebers/Auftraggeberin (Generalunternehmers/in), 5.Ziffer 5 die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständige Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen, 6.Ziffer 6 Zeitraum der Entsendung insgesamt sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer/innen in Österreich, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer/innen, 7.Ziffer 7 die Höhe des dem/der einzelnen Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses bei dem/der Arbeitgeber/in, 8.Ziffer 8 Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich), 9.Ziffer 9 die Art der Tätigkeit und Verwendung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages, 10.Ziffer 10 sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/in im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung, 11.Ziffer 11 sofern die entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
(5)Absatz 5,Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 3, und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(6)Absatz 6,Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein/e Arbeitgeber/in die Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und sonstigen Gebühren befreit.Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein/e Arbeitgeber/in die Arbeitsbedingungen nach Absatz eins, einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und sonstigen Gebühren befreit.
(7)Absatz 7,Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in geeigneter Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations- und Auskunftstätigkeit nach Maßgabe des BUAG von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wahrgenommen.
(8)Absatz 8,Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins 1.Ziffer eins die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oderdie Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder 2.Ziffer 2 in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige Angaben erstattet oderin der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder 3.Ziffer 3 die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oderdie erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder 4.Ziffer 4 die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt,die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle.
(9)Absatz 9,Die Abs. 1 bis 8 gelten auch für Arbeitnehmer/innen, die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden.Die Absatz eins, bis 8 gelten auch für Arbeitnehmer/innen, die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden. Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen§ 7d.Paragraph 7 d,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(2)Absatz 2,Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen. Strafbestimmungen§ 7i.Paragraph 7 i,
(1)Absatz eins,Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt.
(2)Absatz 2,Wer entgegen § 7f Abs. 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.Wer entgegen Paragraph 7 f, Absatz eins, den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.
(2a)Absatz 2 a,Wer die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den §§ 7b Abs. 5 und 7d verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist für jede/n Arbeitnehmer/in von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.Wer die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist für jede/n Arbeitnehmer/in von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Ebenso ist nach Abs. 2a zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7g Abs. 2 die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.Ebenso ist nach Absatz 2 a, zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.
(4)Absatz 4,Wer als 1.Ziffer eins Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oderArbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7,, 7a Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder 2.Ziffer 2 Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oderÜberlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder 3.Ziffer 3 Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithältBeschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.
(5)Absatz 5,Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für die in § 7g Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens
- Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für die in Paragraph 7 g, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 genannten Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens
- Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
(5a)Absatz 5 a,Die Strafbarkeit nach Abs. 5 ist nicht gegeben, wenn der/die Arbeitgeber/in vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den §§ 7f bis 7h die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt nachweislich leistet.Die Strafbarkeit nach Absatz 5, ist nicht gegeben, wenn der/die Arbeitgeber/in vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den Paragraphen 7 f, bis 7h die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt nachweislich leistet.
(6)Absatz 6,Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass 1.Ziffer eins der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und 2.Ziffer 2 die Unterschreitung des nach Abs. 5 Z 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oderdie Unterschreitung des nach Absatz 5, Ziffer eins, maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder 3.Ziffer 3 das Verschulden des/der Arbeitgebers/in oder des/der zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des/der verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,das Verschulden des/der Arbeitgebers/in oder des/der zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder des/der verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt, hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 5 ist § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der/die Arbeitgeber/in der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er/sie die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Absatz 5, ist Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der/die Arbeitgeber/in der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er/sie die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7,Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Fristen nach den beiden ersten Sätzen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 5 dritter Satz) zu laufen.Die Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Fristen nach den beiden ersten Sätzen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Absatz 5, dritter Satz) zu laufen.
(7a)Absatz 7 a,Für den Fall, dass der/die Arbeitgeber/in das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Abs. 5 nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach § 31 Abs. 1 und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Abs. 7 die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung.Für den Fall, dass der/die Arbeitgeber/in das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Absatz 5, nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach Paragraph 31, Absatz eins, und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Absatz 7, die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung.
(8)Absatz 8,Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren 1.Ziffer eins nach Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 4 und nach § 7b Abs. 8 hat die Abgabenbehörde, in den Fällen des Abs. 5 in Verbindung mit § 7e das Kompetenzzentrum LSDB,nach Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, und 4 und nach Paragraph 7 b, Absatz 8, hat die Abgabenbehörde, in den Fällen des Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 e, das Kompetenzzentrum LSDB, 2.Ziffer 2 nach Abs. 5 in Verbindung mit § 7g und in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 hat der zuständige Träger der Krankenversicherung,nach Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 g und in den Fällen des Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3, hat der zuständige Träger der Krankenversicherung, 3.Ziffer 3 nach Abs. 1, 2a, 4 und 5 und nach § 7b Abs. 8 in Verbindung mit § 7h hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,nach Absatz eins, 2 a, 4, und 5 und nach Paragraph 7 b, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 7 h, hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Z 1 bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Ziffer eins, bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(9)Absatz 9,Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(10)Absatz 10,Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Bestellung von verantwortlichen Beauftragten§ 7j.Paragraph 7 j,
(1)Absatz eins,Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdemDie Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem 1.Ziffer eins bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen durch Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a oder 7b oder Überlasser/innen mit Sitz im Ausland, oderbei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen durch Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, oder 7b oder Überlasser/innen mit Sitz im Ausland, oder 2.Ziffer 2 beim zuständigen Träger der Krankenversicherung durch Arbeitgeber/innen oder Beschäftiger/innen mit Sitz im Inland eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG. Eingegangene Mitteilungen nach Z 1 sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Ziffern 1 und 2 für den Baubereich (Abschnitt I oder § 33d des BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten.eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Eingegangene Mitteilungen nach Ziffer eins, sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Ziffern 1 und 2 für den Baubereich (Abschnitt römisch eins oder Paragraph 33 d, des BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Der/Die Arbeitgeber/in oder der/die Beschäftiger/in hat den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 1 unverzüglich schriftlich der Einrichtung mitzuteilen, bei welcher die Mitteilung der Bestellung nach Abs. 1 einzubringen war.Der/Die Arbeitgeber/in oder der/die Beschäftiger/in hat den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Absatz eins, unverzüglich schriftlich der Einrichtung mitzuteilen, bei welcher die Mitteilung der Bestellung nach Absatz eins, einzubringen war.
(3)Absatz 3,Wer als Arbeitgeber/in oder als Beschäftiger/in den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten entgegen Abs. 2 nicht meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 41 Euro bis 4.140 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 83 Euro bis 4.140 Euro zu bestrafen.Wer als Arbeitgeber/in oder als Beschäftiger/in den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten entgegen Absatz 2, nicht meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 41 Euro bis 4.140 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 83 Euro bis 4.140 Euro zu bestrafen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) lauten: Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5)Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Außerordentliche Milderung der Strafe § 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte. Nach § 7b Abs 3 AVRAG haben Arbeitgeber aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung beim Bundesministerium für Finanzen (ZKO) zu melden. Eine Kopie der Entsendemeldung ist am Arbeits(Einsatz)Ort bereitzuhalten. Weiters haben die Arbeitgeber nach § 7d Abs 5 AVRAG Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung Sozialversicherungsdokument E101 oder A1 am Arbeits(Einsatz)Ort im Inland bereitzuhalten. Nach § 7b Abs 1 AVRAG haben die Arbeitgeber ferner in der Zeit der Entsendung jene Lohnunterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach österreichischen Rechtvorschriften gebührenden Entgelt in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)Ort bereitzuhalten. Als Arbeitsgeber im Sinne des § 7b und § 7d AVRAG gilt nicht nur der zivilrechtliche Arbeitgeber, sondern gemäß § 7b Abs 1 letzter Satz AVRAG auch der Beschäftiger mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hinsichtlich der an ihn überlassenen Arbeitskräfte. Nach Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG haben Arbeitgeber aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung beim Bundesministerium für Finanzen (ZKO) zu melden. Eine Kopie der Entsendemeldung ist am Arbeits(Einsatz)Ort bereitzuhalten. Weiters haben die Arbeitgeber nach Paragraph 7 d, Absatz 5, AVRAG Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung Sozialversicherungsdokument E101 oder A1 am Arbeits(Einsatz)Ort im Inland bereitzuhalten. Nach Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG haben die Arbeitgeber ferner in der Zeit der Entsendung jene Lohnunterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach österreichischen Rechtvorschriften gebührenden Entgelt in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)Ort bereitzuhalten. Als Arbeitsgeber im Sinne des Paragraph 7 b und Paragraph 7 d, AVRAG gilt nicht nur der zivilrechtliche Arbeitgeber, sondern gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, letzter Satz AVRAG auch der Beschäftiger mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hinsichtlich der an ihn überlassenen Arbeitskräfte. Der Beschuldigte bestreitet, Arbeitgeber bzw Beschäftiger der acht im Tatvorwurf genannten Personen gewesen zu sein. Zur Arbeitnehmereigenschaft ist aber nach europäischer Rechtslage (Art 2 Abs 2 der Entsenderichtlinie, Richtlinie 96/91/EG) das Recht des Aufnahmestaates maßgeblich (vgl VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0083). Es ist daher nicht relevant, ob die tatsächlich unselbständigen Werkvertragler der BD GbR nach deutscher Rechtslage (bzw Behördenpraxis) als Subunternehmer beschäftigt werden durften oder dort zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer hätten angemeldet werden müssen. Arbeitnehmer nach inländischer Rechtslage ist, wer in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zum Auftraggeber tätig wird. Dieser verpflichtet sich zur Bereitstellung seiner Arbeitskraft für einen bestimmten Zeitraum. Die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers kennzeichnet sich durch seine Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Dienstgebers, welche sich in organisatorischer Gebundenheit und seiner Unterordnung in die betriebliche Struktur des Arbeitgebers, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert. Der Arbeitnehmer schuldet lediglich sein Bemühen nicht aber einen bestimmten Erfolg seiner Arbeit. Im Gegensatz dazu steht der Selbstständige, welcher in der Regel im Rahmen von Werkverträgen tätig wird. Dieser verpflichtet sich darin eine genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin gegen Entgelt zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Werk stellt eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit, dar. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; 20.03.2014, 2012/08/0024). Mischen sich die beiden Vertragsarten, so liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn die Elemente der wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen der selbständigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwiegen (vgl VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011). Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist ferner gemäß § 7i Abs 10 AVRAG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgeblich.Der Beschuldigte bestreitet, Arbeitgeber bzw Beschäftiger der acht im Tatvorwurf genannten Personen gewesen zu sein. Zur Arbeitnehmereigenschaft ist aber nach europäischer Rechtslage (Artikel 2, Absatz 2, der Entsenderichtlinie, Richtlinie 96/91/EG) das Recht des Aufnahmestaates maßgeblich vergleiche VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0083). Es ist daher nicht relevant, ob die tatsächlich unselbständigen Werkvertragler der BD GbR nach deutscher Rechtslage (bzw Behördenpraxis) als Subunternehmer beschäftigt werden durften oder dort zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer hätten angemeldet werden müssen. Arbeitnehmer nach inländischer Rechtslage ist, wer in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zum Auftraggeber tätig wird. Dieser verpflichtet sich zur Bereitstellung seiner Arbeitskraft für einen bestimmten Zeitraum. Die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers kennzeichnet sich durch seine Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Dienstgebers, welche sich in organisatorischer Gebundenheit und seiner Unterordnung in die betriebliche Struktur des Arbeitgebers, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert. Der Arbeitnehmer schuldet lediglich sein Bemühen nicht aber einen bestimmten Erfolg seiner Arbeit. Im Gegensatz dazu steht der Selbstständige, welcher in der Regel im Rahmen von Werkverträgen tätig wird. Dieser verpflichtet sich darin eine genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin gegen Entgelt zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Werk stellt eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in s