RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum27.09.2018 Geschäftszahl405-9/533/1/4-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die Beschwerde von Frau AB AA gegen den Bescheid der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg vom 06.03.2018, Zahl 3/01-BMS/xxx/5-2018,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die Beschwerde von Frau Ausschussbericht AA gegen den Bescheid der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg vom 06.03.2018, Zahl 3/01-BMS/xxx/5-2018, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 6 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass die erste Rate mit 01.11.2018 fällig ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass die erste Rate mit 01.11.2018 fällig ist. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz der ihr für den Monat Jänner 2018 gewährten Geldleistungen aus der Mindestsicherung (€ 935,44) verpflichtet. Dagegen hat Frau AA rechtzeitig folgende Beschwerde erhoben: „Sehr geehrte Damen und Herren, meine Beschwerde richtet sich binnen offener Frist gegen den vom Sozialamt Stadt Salzburg - als belangte Behörde - erlassenen Bescheid Zahl: 3/01-BMS/xxx/5-2018 vom 06.03.2018, mit welchem ich gemäß §§ 6, 29, 30, 32 und 33 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (SMG) verpflichtet wurde, den in der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 entstandenen Mindestsicherungsaufwand von 935,44 Euro zurückzuzahlen.meine Beschwerde richtet sich binnen offener Frist gegen den vom Sozialamt Stadt Salzburg - als belangte Behörde - erlassenen Bescheid Zahl: 3/01-BMS/xxx/5-2018 vom 06.03.2018, mit welchem ich gemäß Paragraphen 6, 29, 30, 32 und 33 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (SMG) verpflichtet wurde, den in der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 entstandenen Mindestsicherungsaufwand von 935,44 Euro zurückzuzahlen. Begründet wurde dies von der belangten Behörde damit, da ich am 24.01.2018 eine Schmerzensgeldzahlung wegen eines Unfalls in Höhe von 1.000 Euro erhalten habe. Ais Beschwerdegrund werden die unrichtige Tatsachenfeststellung und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht: Ich wurde im Juni 2016 von einem Auto angefahren. Dadurch habe ich mir einen Bruch des rechten Schien- und Wadenbeines zugezogen. Mir wurde eine Platte implantiert und war ein 10-tägiger Krankenhausaufenthalt notwendig. Anschließend war ich über einen Monat sehr stark in meiner Beweglichkeit eingeschränkt. Es war eine Fortbewegung nur mittels Krücken möglich. Zur Besorgung meiner täglichen Angelegenheiten (wie Kochen, Putzen etc.) war ich daher auf die Unterstützung meiner Bekannten angewiesen. Zudem war ich bei der Betreuung meines damals zweijährigen Sohnes auch auf eine Unterstützung angewiesen. Ich habe meinen Bekannten für diese Unterstützung zum Teil kleine Geschenke und Geldbeträge - soweit mir dies auf Grund meiner geringen finanziellen Mittel möglich war - ausgehändigt. Das mir im Gerichtsverfahren zugesprochen Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro stellt daher meiner Ansicht kein anrechenbares Einkommen bei meinem Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung dar. Beim Schmerzensgeld handelt es sich um einen Anspruch, der neben den erlittenen Körperschaden auch alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutmachen soll, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einhergehen. Mein Begehr lautet: Ich beantrage daher, meiner Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid vom 06.03.2018 Zahl: 3/01-BMS/xxx/5-2018 aufzuheben und von der Rückforderung des entstandenen Mindestsicherungsaufwandes für Jänner 2018 in Höhe von 935,44 Euro abzusehen. 23. März 2018 AB AA“23. März 2018 Ausschussbericht AA“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Am 25.05.2018 wurde eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt. Von Frau AA wurde zum vorliegenden Fall Folgendes ausgeführt: „Ich verweise auf die schriftlichen Beschwerde-Ausführungen. Zu meinen Deutschkenntnissen ist zu sagen, dass ich zwar nicht perfekt Deutsch spreche und verstehe, wenn ich aber etwas nicht verstehe, dann werde ich das sagen.“ Seitens der Vertreterin der belangten Behörde wurde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und die darin getätigten Ausführungen verwiesen. Nach Erörterung der Rechts- und Sachlage wurden von den Parteien keine weiteren Äußerungen erstattet. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 20.12.2017, Zahl 3/01-BMS/xxx/29-2017, wurde Frau AA für den Monat Jänner 2018 eine Geldleistung nach dem Mindestsicherungsgesetz in Höhe von € 667,20 zuerkannt und außerdem mitgeteilt, dass als ergänzende Wohnbedarfshilfe für diesen Zeitraum ein Betrag von € 268,24 zuerkannt wird. Am 24.01.2018 hat Frau AA eine Zahlung von Schmerzensgeld in der Höhe von € 1.000,- als Folge eines Verkehrsunfalles erhalten. Dies hat die belangte Behörde als (nachträglich bekannt gewordenes) Einkommen bezüglich des Monats Jänner 2018 gemäß § 6 MSG gewertet und daher mit dem angefochtenen Bescheid Frau AA zum Kostenersatz für die in diesem Monat gewährten Leistungen nach dem MSG verpflichtet.Dies hat die belangte Behörde als (nachträglich bekannt gewordenes) Einkommen bezüglich des Monats Jänner 2018 gemäß Paragraph 6, MSG gewertet und daher mit dem angefochtenen Bescheid Frau AA zum Kostenersatz für die in diesem Monat gewährten Leistungen nach dem MSG verpflichtet. Rechtslage: Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) § 2Paragraph 2
(1)Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im
- Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem
- Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig. § 6Paragraph 6
(1)Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2)Nicht zum Einkommen zählen:
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967);
- Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);
- Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988);
- Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person;
- Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen;
- nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert;
- Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten;
- Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten;
- sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse);
- Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Mindestsicherungscharakter handelt. … § 30Paragraph 30
(1)Hilfesuchende sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn:
- die Ersatzforderung nach § 7 Abs. 2 sichergestellt worden ist;
- die Ersatzforderung nach Paragraph 7, Absatz 2, sichergestellt worden ist;
- nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatten;
- sie nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangen, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet; oder
- sich auf Grund einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergibt, dass diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden. … Erwägungen: Wie schon aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen hervorgeht, sind die Leistungen der Mindestsicherung subsidiär, also nur dann zu leisten, wenn das Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten vorliegt (§ 2 Abs 2 MSG).Wie schon aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen hervorgeht, sind die Leistungen der Mindestsicherung subsidiär, also nur dann zu leisten, wenn das Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten vorliegt (Paragraph 2, Absatz 2, MSG). Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist daher grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 29.06.1999, 97/08/0101, unter Verweis auf Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Seite 408 mwN). Im Salzburger Mindestsicherungsgesetz sind jene Zuflüsse aufgezählt, die nicht als Einkommen heranzuziehen sind (§ 6 Abs 2 leg cit). Schmerzensgeldzahlungen sind in diesen Ausnahmen nicht angeführt und können auch nicht als Leistungen des Sozialentschädigungsrechts angesehen werden (siehe die Aufzählung der Gesetzesgrundlagen in den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des MSG, Nr 123 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages,
- Session,
- Gesetzgebungsperiode).Im Salzburger Mindestsicherungsgesetz sind jene Zuflüsse aufgezählt, die nicht als Einkommen heranzuziehen sind (Paragraph 6, Absatz 2, leg cit). Schmerzensgeldzahlungen sind in diesen Ausnahmen nicht angeführt und können auch nicht als Leistungen des Sozialentschädigungsrechts angesehen werden (siehe die Aufzählung der Gesetzesgrundlagen in den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des MSG, Nr 123 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages,
- Session,
- Gesetzgebungsperiode). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat daher die belangte Behörde das im Jänner 2018 bezogene Schmerzensgeld rechtsrichtig als Einkommen von Frau AA in diesem Monat gewertet und war daher der Beschwerde keine Folge zu geben. Der Beginn der Rückzahlung war aufgrund des Beschwerdeverfahrens neu festzusetzen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.533.1.4.2018