GVG iVm §§ 21 Abs 1 Z 2 iVm 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG iVm § 45 Abs 1 Z 2 VStG wird den Beschwerden Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden aufgehoben und die jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 21, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 26 Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG wird den Beschwerden Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden aufgehoben und die jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. II.römisch zwei.
GVG sind den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten fürGemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten für die Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 26.2.2018, 01/06/xxx/2018/004 (im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg 7/580/1-2018) wurde dem Beschwerdeführer AB AA sowie mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 26.2.2018, 01/06/yyy/2018/004 (im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg 7/582/1-2018), dem Beschwerdeführer BQ AA wortgleich – zusammengefasst – vorgeworfen, sie haben jeweils als handelsrechtliche Geschäftsführer und somit als das
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers AZ doo mit Sitz in Kroatien und somit einem EU-Mitgliedstaat zu verantworten, dass der Arbeitgeber – wie Organe des Finanzamts Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 15.12.2017 um 9:20 Uhr bei der Kontrolle der Baustelle an der BR-Straße in 5020 Salzburg festgestellt haben – keine gültigen Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (E 101 oder A1 Dokument) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten hat oder den Organen der Abgabenbehörde unmittelbar vor Ort oder in elektronischer Form zugänglich gemacht hat, obwohl für die zumindest am 15.12.2017 entsandten Arbeitnehmer BB BA, geb BC, und BI BH, geb BJ, keine Sozialversicherungspflicht in Österreich bestand.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 26.2.2018, 01/06/xxx/2018/004 (im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg 7/580/1-2018) wurde dem Beschwerdeführer Ausschussbericht AA sowie mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 26.2.2018, 01/06/yyy/2018/004 (im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg 7/582/1-2018), dem Beschwerdeführer BQ AA wortgleich – zusammengefasst – vorgeworfen, sie haben jeweils als handelsrechtliche Geschäftsführer und somit als das
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers AZ doo mit Sitz in Kroatien und somit einem EU-Mitgliedstaat zu verantworten, dass der Arbeitgeber – wie Organe des Finanzamts Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 15.12.2017 um 9:20 Uhr bei der Kontrolle der Baustelle an der BR-Straße in 5020 Salzburg festgestellt haben – keine gültigen Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (E 101 oder A1 Dokument) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten hat oder den Organen der Abgabenbehörde unmittelbar vor Ort oder in elektronischer Form zugänglich gemacht hat, obwohl für die zumindest am 15.12.2017 entsandten Arbeitnehmer BB BA, geb BC, und BI BH, geb BJ, keine Sozialversicherungspflicht in Österreich bestand. Deshalb haben – so die angefochtenen Straferkenntnisse weiter – die Beschwerdeführer jeweils eine Übertretung
Vm 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG begangen, weshalb eine Strafe
Abs 1 Z 3 erster Strafrahmen LSD-BG jeweils in der Höhe von € 1.000 pro Arbeitnehmer (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils ein Tag und acht Stunden), somit gesamt jeweils € 2.000 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 16 Stunden) verhängt wurde. Zusätzlich wurde der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
G in der Höhe von jeweils € 200 vorgeschrieben.Deshalb haben – so die angefochtenen Straferkenntnisse weiter – die Beschwerdeführer jeweils eine Übertretung
Paragraphen 21, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 26 Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG begangen, weshalb eine Strafe
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, erster Strafrahmen LSD-BG jeweils in der Höhe von € 1.000 pro Arbeitnehmer (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils ein Tag und acht Stunden), somit gesamt jeweils € 2.000 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 16 Stunden) verhängt wurde. Zusätzlich wurde der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von jeweils € 200 vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützt diese Bestrafung auf entsprechende Anzeigen der Finanzpolizei des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 16.1.2018, wonach anlässlich einer Kontrolle am 15.12.2017 um 9:20 Uhr auf der Großbaustelle BR-Straße, 5020 Salzburg, die im Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse angeführten Verwaltungsübertretungen wahrgenommen worden seien. In den – weitgehend übereinstimmenden – fristgerecht erhobenen Beschwerden jeweils vom 26.3.2018 bringen die Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, zwischen den beiden Geschäftsführern (BQ AA und AB AA) bestehe eine Vereinbarung, wonach AB AA für die Einhaltung im Zusammenhang mit der Entsendung der kroatischen Arbeitnehmer nach Österreich stehender Vorschriften alleine zuständig sei. Es sei zwar richtig, dass die Arbeitnehmer BA und BH keine A1-Dokumente in Papierform bei sich gehabt hätten, diese seien den Kontrollorganen jedoch vor Ort in digitaler Version zugänglich gemacht worden. Die notwendigen Unterlagen für die drei Arbeitnehmer seien entweder während der Kontrolle dem Kontrollorgan vor Ort vorgezeigt oder im Anschluss daran von AW AV übermittelt worden. Deshalb seien die Beschwerdeführer ihrer Verpflichtung zur Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlichen Genehmigung entsprechend der einschlägigen Bestimmungen des LSD-BG nachgekommen. Auch wenn die Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wären, sei ein wirksames Regel- und Kontrollsystem eingerichtet gewesen. So habe jeder Mitarbeiter eine „blaue Mappe“ erhalten, welche sämtliche erforderlichen Unterlagen enthalte. Die jeweiligen Arbeitnehmer hätten sich schriftlich verpflichtet, diese Mappe stets auf Baustellen mitzuführen. Diese Verpflichtung werde darüber hinaus auch regelmäßig kontrolliert und die Mitarbeiter bei Verstößen sanktioniert. Somit hätten die Beschwerdeführer alles in ihrer Macht Stehende getan, um entsprechende Bestimmungen des LSD-BG einzuhalten. Somit treffe diese kein Verschulden.In den – weitgehend übereinstimmenden – fristgerecht erhobenen Beschwerden jeweils vom 26.3.2018 bringen die Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, zwischen den beiden Geschäftsführern (BQ AA und Ausschussbericht AA) bestehe eine Vereinbarung, wonach Ausschussbericht AA für die Einhaltung im Zusammenhang mit der Entsendung der kroatischen Arbeitnehmer nach Österreich stehender Vorschriften alleine zuständig sei. Es sei zwar richtig, dass die Arbeitnehmer BA und BH keine A1-Dokumente in Papierform bei sich gehabt hätten, diese seien den Kontrollorganen jedoch vor Ort in digitaler Version zugänglich gemacht worden. Die notwendigen Unterlagen für die drei Arbeitnehmer seien entweder während der Kontrolle dem Kontrollorgan vor Ort vorgezeigt oder im Anschluss daran von AW AV übermittelt worden. Deshalb seien die Beschwerdeführer ihrer Verpflichtung zur Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlichen Genehmigung entsprechend der einschlägigen Bestimmungen des LSD-BG nachgekommen. Auch wenn die Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wären, sei ein wirksames Regel- und Kontrollsystem eingerichtet gewesen. So habe jeder Mitarbeiter eine „blaue Mappe“ erhalten, welche sämtliche erforderlichen Unterlagen enthalte. Die jeweiligen Arbeitnehmer hätten sich schriftlich verpflichtet, diese Mappe stets auf Baustellen mitzuführen. Diese Verpflichtung werde darüber hinaus auch regelmäßig kontrolliert und die Mitarbeiter bei Verstößen sanktioniert. Somit hätten die Beschwerdeführer alles in ihrer Macht Stehende getan, um entsprechende Bestimmungen des LSD-BG einzuhalten. Somit treffe diese kein Verschulden. Deshalb wird jeweils beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, die gegenständlichen Straferkenntnisse aufzuheben und die entsprechenden Verfahren einzustellen, in eventu von der Verhängung einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg am 11.9.2018 für die Verfahren 7/580-2018, 7/581-2018, 7/582-2018, 7/583-2018 und 7/584-2018 gemeinsam durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführervertreter RA Dr. AG AF ohne die beiden Beschwerdeführer, sowie BS BT für das Finanzamt Salzburg-Stadt, Finanzpolizei Team 51, erschienen. Das bei der Kontrolle anwesende Organ der Finanzpolizei (BU BV), AW AV und – über die Dolmetscherin Mag. BL BK – der Arbeitnehmer BI BH wurden als Zeugen einvernommen.
;die Meldung
Paragraph 19,; 3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers
3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers
Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 11, oder Absatz 7, Ziffer 8,, sofern eine solche erforderlich ist. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.
1 und 4;die Meldung
Paragraph 19, Absatz eins und 4; 3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers
4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist.die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers
Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 10,, sofern eine solche erforderlich ist. Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung. Verantwortliche Beauftragte § 24.
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem
G. Eingegangene Mitteilungen nach Z 1 sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Z 1 und 2 für den Baubereich (Abschnitt I oder § 33d BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten.eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde
Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Eingegangene Mitteilungen nach Ziffer eins, sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Ziffer eins und 2 für den Baubereich (Abschnitt römisch eins oder Paragraph 33 d, BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten.
G verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die von den Beschwerdeführern vorgelegte Vereinbarung reicht zwar grundsätzlich
G aus den Beschwerdeführer AB AA als verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, und im Gegenzug den Beschwerdeführer BQ AA verwaltungsstrafrechtlich zu entlasten. Nach der lex specialis § 24 Abs 1 LSD-BG wird die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten
G für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem eine schriftliche Meldung entweder bei der Zentralen Koordinationsstelle oder beim zuständigen Träger der Krankenversicherung eingelangt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten wird somit erst mit Einlangen einer schriftlichen Mitteilung über die Bestellung rechtswirksam (ErlRV 1111 BlgNR 25. GP 18; F. Schrank, § 24, in F. Schrank/V. Schrank/Lindmayr [Hrsg], Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz [2017] Rz 24; Kozak, LSD-BG [2016] § 24 Rz 4).Die Beschwerdeführer sind beide Geschäftsführer der AZ doo und somit
Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die von den Beschwerdeführern vorgelegte Vereinbarung reicht zwar grundsätzlich
Paragraph 9, Absatz 2, VStG aus den Beschwerdeführer Ausschussbericht AA als verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, und im Gegenzug den Beschwerdeführer BQ AA verwaltungsstrafrechtlich zu entlasten. Nach der lex specialis Paragraph 24, Absatz eins, LSD-BG wird die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem eine schriftliche Meldung entweder bei der Zentralen Koordinationsstelle oder beim zuständigen Träger der Krankenversicherung eingelangt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten wird somit erst mit Einlangen einer schriftlichen Mitteilung über die Bestellung rechtswirksam (ErlRV 1111 BlgNR
Abs 1 Z 1 LSD-BG haben Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat unter anderem Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten.
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG haben Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat unter anderem Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten. Im Zuge der verfahrensgegenständlichen Kontrolle konnten für alle drei Mitarbeiter das A1-Formular teils in Papierform, teils elektronisch vorgewiesen werden. Bei zwei der drei Arbeitnehmer wies dieses A1-Dokument unter Punkt 5.2 als Einsatzort „1160 Wien“ auf, weshalb die belangte Behörde die angefochtenen Straferkenntnisse erließ. Nach dem Wortlaut des § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG dient das A1-Dokument dem Nachweis der Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (zur Vorgängerregelung § 7b Abs 5 AVRAG VwGH 6.3.2014, 2013/11/0143). Dieser entsprechenden Verpflichtung wurde durch das Vorweisen in elektronischer Form entsprochen. Für das Bestehen der Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung ist es – auch vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Verhinderung des Lohn- und Sozialdumpings – irrelevant, für welchen Einsatzort in Österreich dieses Sozialversicherungsdokument ausgestellt wurde.
Abs 1 Z 1 LSD-BG reicht sogar der bloße Antrag auf Ausstellung des A1-Dokuments bzw eine Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt, aus. Das für beide Arbeitnehmer vorgewiesene A1-Dokument, bestätigt das Bestehen einer ausländischen Sozialversicherung. Aus diesem Grund wurde der Vorgabe des § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG entsprochen.Nach dem Wortlaut des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG dient das A1-Dokument dem Nachweis der Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (zur Vorgängerregelung Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG VwGH 6.3.2014, 2013/11/0143). Dieser entsprechenden Verpflichtung wurde durch das Vorweisen in elektronischer Form entsprochen. Für das Bestehen der Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung ist es – auch vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Verhinderung des Lohn- und Sozialdumpings – irrelevant, für welchen Einsatzort in Österreich dieses Sozialversicherungsdokument ausgestellt wurde.
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG reicht sogar der bloße Antrag auf Ausstellung des A1-Dokuments bzw eine Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt, aus. Das für beide Arbeitnehmer vorgewiesene A1-Dokument, bestätigt das Bestehen einer ausländischen Sozialversicherung. Aus diesem Grund wurde der Vorgabe des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG entsprochen. Die in den angefochtenen Straferkenntnissen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG liegen deshalb nicht vor. Somit waren die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben und die entsprechenden Verwaltungsstrafverfahren
G einzustellen.Die in den angefochtenen Straferkenntnissen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG liegen deshalb nicht vor. Somit waren die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben und die entsprechenden Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. 3. Kosten Aufgrund der Stattgebung der Beschwerden sind den Beschwerdeführern
GVG keine Kosten der Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Aufgrund der Stattgebung der Beschwerden sind den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten der Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte – bezogen auf den Einzelfall – zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte – bezogen auf den Einzelfall – zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.7.580.1.19.2018.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.