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{'item': ['405-7/580/1/19-2018,', '405-7/582/1/19-2018']}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 9§§ 21§ 26§ 64§ 19§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum28.09.2018 Geschäftszahl405-7/580/1/19-2018,; 405-7/582/1/19-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzbur

§ 50Vw

GVG iVm §§ 21 Abs 1 Z 2 iVm 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG iVm § 45 Abs 1 Z 2 VStG wird den Beschwerden Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden aufgehoben und die jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 21, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 26 Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG wird den Beschwerden Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden aufgehoben und die jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. II.römisch zwei.

§ 52Abs 8 Vw

GVG sind den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten fürGemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten für die Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 26.2.2018, 01/06/xxx/2018/004 (im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg 7/580/1-2018) wurde dem Beschwerdeführer AB AA sowie mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 26.2.2018, 01/06/yyy/2018/004 (im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg 7/582/1-2018), dem Beschwerdeführer BQ AA wortgleich – zusammengefasst – vorgeworfen, sie haben jeweils als handelsrechtliche Geschäftsführer und somit als das

§ 9VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers AZ doo mit Sitz in Kroatien und somit einem EU-Mitgliedstaat zu verantworten, dass der Arbeitgeber – wie Organe des Finanzamts Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 15.12.2017 um 9:20 Uhr bei der Kontrolle der Baustelle an der BR-Straße in 5020 Salzburg festgestellt haben – keine gültigen Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (E 101 oder A1 Dokument) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten hat oder den Organen der Abgabenbehörde unmittelbar vor Ort oder in elektronischer Form zugänglich gemacht hat, obwohl für die zumindest am 15.12.2017 entsandten Arbeitnehmer BB BA, geb BC, und BI BH, geb BJ, keine Sozialversicherungspflicht in Österreich bestand.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 26.2.2018, 01/06/xxx/2018/004 (im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg 7/580/1-2018) wurde dem Beschwerdeführer Ausschussbericht AA sowie mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 26.2.2018, 01/06/yyy/2018/004 (im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg 7/582/1-2018), dem Beschwerdeführer BQ AA wortgleich – zusammengefasst – vorgeworfen, sie haben jeweils als handelsrechtliche Geschäftsführer und somit als das

Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers AZ doo mit Sitz in Kroatien und somit einem EU-Mitgliedstaat zu verantworten, dass der Arbeitgeber – wie Organe des Finanzamts Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 15.12.2017 um 9:20 Uhr bei der Kontrolle der Baustelle an der BR-Straße in 5020 Salzburg festgestellt haben – keine gültigen Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (E 101 oder A1 Dokument) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten hat oder den Organen der Abgabenbehörde unmittelbar vor Ort oder in elektronischer Form zugänglich gemacht hat, obwohl für die zumindest am 15.12.2017 entsandten Arbeitnehmer BB BA, geb BC, und BI BH, geb BJ, keine Sozialversicherungspflicht in Österreich bestand. Deshalb haben – so die angefochtenen Straferkenntnisse weiter – die Beschwerdeführer jeweils eine Übertretung

§§ 21Abs 1 Z 2 i

Vm 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG begangen, weshalb eine Strafe

§ 26

Abs 1 Z 3 erster Strafrahmen LSD-BG jeweils in der Höhe von € 1.000 pro Arbeitnehmer (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils ein Tag und acht Stunden), somit gesamt jeweils € 2.000 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 16 Stunden) verhängt wurde. Zusätzlich wurde der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64Abs 2 VSt

G in der Höhe von jeweils € 200 vorgeschrieben.Deshalb haben – so die angefochtenen Straferkenntnisse weiter – die Beschwerdeführer jeweils eine Übertretung

Paragraphen 21, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 26 Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG begangen, weshalb eine Strafe

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, erster Strafrahmen LSD-BG jeweils in der Höhe von € 1.000 pro Arbeitnehmer (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils ein Tag und acht Stunden), somit gesamt jeweils € 2.000 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 16 Stunden) verhängt wurde. Zusätzlich wurde der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von jeweils € 200 vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützt diese Bestrafung auf entsprechende Anzeigen der Finanzpolizei des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 16.1.2018, wonach anlässlich einer Kontrolle am 15.12.2017 um 9:20 Uhr auf der Großbaustelle BR-Straße, 5020 Salzburg, die im Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse angeführten Verwaltungsübertretungen wahrgenommen worden seien. In den – weitgehend übereinstimmenden – fristgerecht erhobenen Beschwerden jeweils vom 26.3.2018 bringen die Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, zwischen den beiden Geschäftsführern (BQ AA und AB AA) bestehe eine Vereinbarung, wonach AB AA für die Einhaltung im Zusammenhang mit der Entsendung der kroatischen Arbeitnehmer nach Österreich stehender Vorschriften alleine zuständig sei. Es sei zwar richtig, dass die Arbeitnehmer BA und BH keine A1-Dokumente in Papierform bei sich gehabt hätten, diese seien den Kontrollorganen jedoch vor Ort in digitaler Version zugänglich gemacht worden. Die notwendigen Unterlagen für die drei Arbeitnehmer seien entweder während der Kontrolle dem Kontrollorgan vor Ort vorgezeigt oder im Anschluss daran von AW AV übermittelt worden. Deshalb seien die Beschwerdeführer ihrer Verpflichtung zur Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlichen Genehmigung entsprechend der einschlägigen Bestimmungen des LSD-BG nachgekommen. Auch wenn die Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wären, sei ein wirksames Regel- und Kontrollsystem eingerichtet gewesen. So habe jeder Mitarbeiter eine „blaue Mappe“ erhalten, welche sämtliche erforderlichen Unterlagen enthalte. Die jeweiligen Arbeitnehmer hätten sich schriftlich verpflichtet, diese Mappe stets auf Baustellen mitzuführen. Diese Verpflichtung werde darüber hinaus auch regelmäßig kontrolliert und die Mitarbeiter bei Verstößen sanktioniert. Somit hätten die Beschwerdeführer alles in ihrer Macht Stehende getan, um entsprechende Bestimmungen des LSD-BG einzuhalten. Somit treffe diese kein Verschulden.In den – weitgehend übereinstimmenden – fristgerecht erhobenen Beschwerden jeweils vom 26.3.2018 bringen die Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, zwischen den beiden Geschäftsführern (BQ AA und Ausschussbericht AA) bestehe eine Vereinbarung, wonach Ausschussbericht AA für die Einhaltung im Zusammenhang mit der Entsendung der kroatischen Arbeitnehmer nach Österreich stehender Vorschriften alleine zuständig sei. Es sei zwar richtig, dass die Arbeitnehmer BA und BH keine A1-Dokumente in Papierform bei sich gehabt hätten, diese seien den Kontrollorganen jedoch vor Ort in digitaler Version zugänglich gemacht worden. Die notwendigen Unterlagen für die drei Arbeitnehmer seien entweder während der Kontrolle dem Kontrollorgan vor Ort vorgezeigt oder im Anschluss daran von AW AV übermittelt worden. Deshalb seien die Beschwerdeführer ihrer Verpflichtung zur Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlichen Genehmigung entsprechend der einschlägigen Bestimmungen des LSD-BG nachgekommen. Auch wenn die Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wären, sei ein wirksames Regel- und Kontrollsystem eingerichtet gewesen. So habe jeder Mitarbeiter eine „blaue Mappe“ erhalten, welche sämtliche erforderlichen Unterlagen enthalte. Die jeweiligen Arbeitnehmer hätten sich schriftlich verpflichtet, diese Mappe stets auf Baustellen mitzuführen. Diese Verpflichtung werde darüber hinaus auch regelmäßig kontrolliert und die Mitarbeiter bei Verstößen sanktioniert. Somit hätten die Beschwerdeführer alles in ihrer Macht Stehende getan, um entsprechende Bestimmungen des LSD-BG einzuhalten. Somit treffe diese kein Verschulden. Deshalb wird jeweils beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, die gegenständlichen Straferkenntnisse aufzuheben und die entsprechenden Verfahren einzustellen, in eventu von der Verhängung einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg am 11.9.2018 für die Verfahren 7/580-2018, 7/581-2018, 7/582-2018, 7/583-2018 und 7/584-2018 gemeinsam durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführervertreter RA Dr. AG AF ohne die beiden Beschwerdeführer, sowie BS BT für das Finanzamt Salzburg-Stadt, Finanzpolizei Team 51, erschienen. Das bei der Kontrolle anwesende Organ der Finanzpolizei (BU BV), AW AV und – über die Dolmetscherin Mag. BL BK – der Arbeitnehmer BI BH wurden als Zeugen einvernommen.

  1. Sachverhaltsfeststellung Beim Unternehmen AZ doo, Sitz in AE (AD)/Kroatien, fungieren BQ AA und AB AA als Geschäftsführer. Als ständiger Vertreter für die Zweigniederlassung Österreich fungiert AW AV.Beim Unternehmen AZ doo, Sitz in AE (AD)/Kroatien, fungieren BQ AA und Ausschussbericht AA als Geschäftsführer. Als ständiger Vertreter für die Zweigniederlassung Österreich fungiert AW AV. Der Tätigkeitsbereich der AZ doo ist die Montage von Aufzügen. Am 12.1.2015 wurde zwischen BQ AA und AB AA eine Vereinbarung abgeschlossen. Darin wird klargestellt, dass „AB AA für sämtliche Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Entsendung der kroatischen Mitarbeiter nach Österreich stehen, alleine verantwortlich ist“. Näher konkretisiert wird darin, dass dies für die „Einhaltung der mit der Entsendung im Zusammenhang stehenden, und sich aus dem österreichischen Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz ergebenden, Formalitäten“ gilt. Darin bestätigt AB AA, „dass er damit für die Einhaltung dieser Vorschriften persönlich haftet“. Am 12.1.2015 wurde zwischen BQ AA und Ausschussbericht AA eine Vereinbarung abgeschlossen. Darin wird klargestellt, dass „AB AA für sämtliche Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Entsendung der kroatischen Mitarbeiter nach Österreich stehen, alleine verantwortlich ist“. Näher konkretisiert wird darin, dass dies für die „Einhaltung der mit der Entsendung im Zusammenhang stehenden, und sich aus dem österreichischen Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz ergebenden, Formalitäten“ gilt. Darin bestätigt Ausschussbericht AA, „dass er damit für die Einhaltung dieser Vorschriften persönlich haftet“. Nicht festgestellt werden konnte, dass diese Vereinbarung der Zentralen Koordinationsstelle oder dem zuständigen Träger der Krankenversicherung übermittelt wurde bzw bei diesem eingelangt ist. Der ständige Vertreter für die Zweigniederlassung Österreich AW AV händigte den Mitarbeitern jeweils eine sogenannte „blaue Mappe“ aus, die relevante Unterlagen enthält. Mit Unterschrift verpflichteten sich die Mitarbeiter diese Mappe bei ihren Einsätzen auf den jeweiligen Baustellen stets mitzuführen. Dies wurde von AW AV sporadisch – sofern dieser sich gerade in der Nähe befand - kontrolliert. Am 15.12.2017 um 9:20 Uhr führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Team 51, eine Kontrolle auf der Großbaustelle BR-Straße, 5020 Salzburg, durch. Dabei wurden die drei – bei dem Unternehmen AZ doo beschäftigten und von diesem nach Österreich entsandten – Mitarbeiter BB BA, geb BC, BF BE, geb BG, und BI BH, geb BJ, angetroffen. Nach Aufforderung konnte für alle drei Mitarbeiter das A1-Formular teils in Papierform, teils elektronisch vorgewiesen werden. Für die Arbeitnehmer BH und BA wies dieses A1-Dokument unter Punkt 5.2 als Einsatzort „1160 Wien“ auf. Für den Arbeitnehmer BF BE war als Einsatzort „Austria“ angegeben. Eine Bestätigung über die ZKO-Meldung der drei Mitarbeiter konnte nicht vorgelegt werden. Eine solche Meldung erfolgte vor Aufnahme der Beschäftigung in Österreich nicht. Über Aufforderung durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei wiesen die drei Arbeiternehmer – neben dem oben beschriebenen A1-Dokument – ausschließlich Arbeitszeitaufzeichnungen in Form von Stundennachweisen für den aktuellen Monat vor. Weitere Lohnunterlagen wurden weder zum Zeitpunkt der Kontrolle vorgewiesen noch im Anschluss daran übermittelt.
  2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich grundsätzlich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Die festgestellten Aspekte des Unternehmens AZ doo sowie deren Geschäftsführer sind in dem – im Akt befindlichen – Auszug aus dem Firmenbuch (FN zzz) ersichtlich. Der Tätigkeitsbereich der AZ doo ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen von AW AV und BI BH in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 11.9.
  3. Die Vereinbarung zwischen BQ AA und AB AA wurde vom Vertreter der Beschwerdeführer vorgelegt. Deren Echtheit bestätigte auch der Zeuge AW AV in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 11.9.
  4. Die Übermittlungen dieser Vereinbarung an die Zentrale Koordinationsstelle oder den zuständigen Träger der Krankenversicherung wurde von den Beschwerdeführern weder behauptet noch bewiesen, weshalb die entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.Die Vereinbarung zwischen BQ AA und Ausschussbericht AA wurde vom Vertreter der Beschwerdeführer vorgelegt. Deren Echtheit bestätigte auch der Zeuge AW AV in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 11.9.
  5. Die Übermittlungen dieser Vereinbarung an die Zentrale Koordinationsstelle oder den zuständigen Träger der Krankenversicherung wurde von den Beschwerdeführern weder behauptet noch bewiesen, weshalb die entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Das Aushändigen der sogenannten „blauen Mappe“ bestätigten sowohl der ständige Vertreter für Österreich AW AV als auch der Arbeitnehmer BI BH in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 11.9.
  6. In diesem Zusammenhang machte AW AV auch Angaben über diesbezügliche Kontrollen. Die Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle der Finanzpolizei gründen sich auf die dabei angefertigte Dokumentation sowie auf die glaubwürdigen Aussagen der Leiterin der Amtshandlung BU BV. Deren Ablauf wird auch vom Arbeitsnehmer BI BH in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 11.9.2018 bestätigt. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt: Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl I 2016/44 idF 2017/64)Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl römisch eins 2016/44 in der Fassung 2017/64) Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung § 21.

(1)Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:Paragraph 21,
(1)Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
  1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
  2. die Meldung

§ 19

;die Meldung

Paragraph 19,; 3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers

§ 19Abs.

3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers

Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 11, oder Absatz 7, Ziffer 8,, sofern eine solche erforderlich ist. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.

(2)Abweichend von Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland bei
(2)Abweichend von Absatz eins, sind, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland bei
  1. der in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 3 genannten Ansprechperson, oderder in der Meldung nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Ansprechperson, oder
  2. einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, an der der ausländische Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, oder
  3. einer inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG oder § 115 GmbHG odereiner inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, AktG oder Paragraph 115, GmbHG oder
  4. einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871,einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868, und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75 aus 1871,, bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Z 1 bis 4 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 9 angeführt ist. Erfolgt die Erhebung der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch die Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Ziffer eins bis 4 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, sofern dies in der Meldung nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 9, angeführt ist. Erfolgt die Erhebung der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch die Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(3)Der Beschäftiger hat für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
  1. Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für die überlassene Arbeitskraft keine Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht; kann der Überlasser zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1; Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Überlassung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
  2. die Meldung

§ 19Abs.

1 und 4;die Meldung

Paragraph 19, Absatz eins und 4; 3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers

§ 19Abs.

4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist.die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers

Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 10,, sofern eine solche erforderlich ist. Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung. Verantwortliche Beauftragte § 24.

(1)Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

§ 9Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdemParagraph 24,

(1)Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem

  1. bei der Zentralen Koordinationsstelle durch Arbeitgeber im Sinne §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, durch einen Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 1 letzter Satz oder durch Überlasser mit Sitz im Ausland, oderbei der Zentralen Koordinationsstelle durch Arbeitgeber im Sinne Paragraphen 3, Absatz 2, 8, Absatz eins, oder 19 Absatz eins,, durch einen Beschäftiger im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz oder durch Überlasser mit Sitz im Ausland, oder
  2. beim zuständigen Träger der Krankenversicherung durch Arbeitgeber oder Beschäftiger mit Sitz im Inland eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde

§ 9Abs. 2 VSt

G. Eingegangene Mitteilungen nach Z 1 sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Z 1 und 2 für den Baubereich (Abschnitt I oder § 33d BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten.eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde

Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Eingegangene Mitteilungen nach Ziffer eins, sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Ziffer eins und 2 für den Baubereich (Abschnitt römisch eins oder Paragraph 33 d, BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten.

(2)Der Arbeitgeber, Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 1 letzter Satz, der Überlasser oder der Beschäftiger hat den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 1 unverzüglich schriftlich der Einrichtung mitzuteilen, bei welcher die Mitteilung der Bestellung nach Abs. 1 einzubringen war.
(2)Der Arbeitgeber, Beschäftiger im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz, der Überlasser oder der Beschäftiger hat den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Absatz eins, unverzüglich schriftlich der Einrichtung mitzuteilen, bei welcher die Mitteilung der Bestellung nach Absatz eins, einzubringen war. Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung § 26.
(1)Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1Paragraph 26,
(1)Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins
  1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oderdie Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Paragraph 19, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
  2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
  3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen.
(2)Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen.
(2)Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz 3, nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG, BGBl 1991/52 idF I 2016/120)Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG, BGBl 1991/52 in der Fassung römisch eins 2016/120) § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Rechtliche Beurteilung 1. Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer Die Beschwerdeführer sind beide Geschäftsführer der AZ doo und somit

§ 9Abs 1 VSt

G verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die von den Beschwerdeführern vorgelegte Vereinbarung reicht zwar grundsätzlich

§ 9Abs 2 VSt

G aus den Beschwerdeführer AB AA als verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, und im Gegenzug den Beschwerdeführer BQ AA verwaltungsstrafrechtlich zu entlasten. Nach der lex specialis § 24 Abs 1 LSD-BG wird die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten

§ 9Abs 2 und 3 VSt

G für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem eine schriftliche Meldung entweder bei der Zentralen Koordinationsstelle oder beim zuständigen Träger der Krankenversicherung eingelangt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten wird somit erst mit Einlangen einer schriftlichen Mitteilung über die Bestellung rechtswirksam (ErlRV 1111 BlgNR 25. GP 18; F. Schrank, § 24, in F. Schrank/V. Schrank/Lindmayr [Hrsg], Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz [2017] Rz 24; Kozak, LSD-BG [2016] § 24 Rz 4).Die Beschwerdeführer sind beide Geschäftsführer der AZ doo und somit

Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die von den Beschwerdeführern vorgelegte Vereinbarung reicht zwar grundsätzlich

Paragraph 9, Absatz 2, VStG aus den Beschwerdeführer Ausschussbericht AA als verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, und im Gegenzug den Beschwerdeführer BQ AA verwaltungsstrafrechtlich zu entlasten. Nach der lex specialis Paragraph 24, Absatz eins, LSD-BG wird die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem eine schriftliche Meldung entweder bei der Zentralen Koordinationsstelle oder beim zuständigen Träger der Krankenversicherung eingelangt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten wird somit erst mit Einlangen einer schriftlichen Mitteilung über die Bestellung rechtswirksam (ErlRV 1111 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 18; F. Schrank, Paragraph 24,, in F. Schrank/V. Schrank/Lindmayr [Hrsg], Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz [2017] Rz 24; Kozak, LSD-BG [2016] Paragraph 24, Rz 4). Da diese – nach § 24 Abs 1 LSD-BG vorgeschriebene – Meldung nicht erstattet wurde, bleibt der Beschwerdeführer BQ AA – neben dem Beschwerdeführer AB AA – verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Da diese – nach Paragraph 24, Absatz eins, LSD-BG vorgeschriebene – Meldung nicht erstattet wurde, bleibt der Beschwerdeführer BQ AA – neben dem Beschwerdeführer Ausschussbericht AA – verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
  2. Bereithaltung des A1-Dokuments

§ 21

Abs 1 Z 1 LSD-BG haben Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat unter anderem Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten.

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG haben Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat unter anderem Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten. Im Zuge der verfahrensgegenständlichen Kontrolle konnten für alle drei Mitarbeiter das A1-Formular teils in Papierform, teils elektronisch vorgewiesen werden. Bei zwei der drei Arbeitnehmer wies dieses A1-Dokument unter Punkt 5.2 als Einsatzort „1160 Wien“ auf, weshalb die belangte Behörde die angefochtenen Straferkenntnisse erließ. Nach dem Wortlaut des § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG dient das A1-Dokument dem Nachweis der Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (zur Vorgängerregelung § 7b Abs 5 AVRAG VwGH 6.3.2014, 2013/11/0143). Dieser entsprechenden Verpflichtung wurde durch das Vorweisen in elektronischer Form entsprochen. Für das Bestehen der Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung ist es – auch vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Verhinderung des Lohn- und Sozialdumpings – irrelevant, für welchen Einsatzort in Österreich dieses Sozialversicherungsdokument ausgestellt wurde.

§ 21

Abs 1 Z 1 LSD-BG reicht sogar der bloße Antrag auf Ausstellung des A1-Dokuments bzw eine Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt, aus. Das für beide Arbeitnehmer vorgewiesene A1-Dokument, bestätigt das Bestehen einer ausländischen Sozialversicherung. Aus diesem Grund wurde der Vorgabe des § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG entsprochen.Nach dem Wortlaut des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG dient das A1-Dokument dem Nachweis der Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (zur Vorgängerregelung Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG VwGH 6.3.2014, 2013/11/0143). Dieser entsprechenden Verpflichtung wurde durch das Vorweisen in elektronischer Form entsprochen. Für das Bestehen der Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung ist es – auch vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Verhinderung des Lohn- und Sozialdumpings – irrelevant, für welchen Einsatzort in Österreich dieses Sozialversicherungsdokument ausgestellt wurde.

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG reicht sogar der bloße Antrag auf Ausstellung des A1-Dokuments bzw eine Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt, aus. Das für beide Arbeitnehmer vorgewiesene A1-Dokument, bestätigt das Bestehen einer ausländischen Sozialversicherung. Aus diesem Grund wurde der Vorgabe des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG entsprochen. Die in den angefochtenen Straferkenntnissen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG liegen deshalb nicht vor. Somit waren die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben und die entsprechenden Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G einzustellen.Die in den angefochtenen Straferkenntnissen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG liegen deshalb nicht vor. Somit waren die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben und die entsprechenden Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. 3. Kosten Aufgrund der Stattgebung der Beschwerden sind den Beschwerdeführern

§ 52Abs 8 Vw

GVG keine Kosten der Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Aufgrund der Stattgebung der Beschwerden sind den Beschwerdeführern

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten der Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte – bezogen auf den Einzelfall – zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte – bezogen auf den Einzelfall – zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.7.580.1.19.2018.

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