G im vollen Umfang zulässig ist, da es sich weder um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Privatstraße nach § 40 Abs 1 lit a LStG noch nach § 40 Abs 1 lit b LStG handelt.Der Beschwerde des
Paragraph 40, Absatz 2, LStG im vollen Umfang zulässig ist, da es sich weder um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Privatstraße nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, LStG noch nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, LStG handelt. II. römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: 1.1. Mit Schriftsatz vom 20.02.2017 wurde, rechtsfreundlich vertreten, von Dr. AB AA, weiters von BK AE, AF AE, AI AE und AL AE (bezeichnet als „Erbengemeinschaft AE“) sowie von AR und AT AQ als Miteigentümer der Straßenfläche GN aa/6 KG BJ der Antrag auf Feststellung
G mit näherer Begründung gestellt, dass „die über das GN aa/6 KG BJ verlaufende Privatstraße nicht dem öffentlichen Verkehr dient und somit der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs zulässig sei“.Mit Schriftsatz vom 20.02.2017 wurde, rechtsfreundlich vertreten, von Dr. Ausschussbericht AA, weiters von BK AE, AF AE, AI AE und AL AE (bezeichnet als „Erbengemeinschaft AE“) sowie von AR und AT AQ als Miteigentümer der Straßenfläche GN aa/6 KG BJ der Antrag auf Feststellung
Paragraph 40, Absatz 2, LStG mit näherer Begründung gestellt, dass „die über das GN aa/6 KG BJ verlaufende Privatstraße nicht dem öffentlichen Verkehr dient und somit der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs zulässig sei“. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde BL vom 03.08.2017 wurde der Antrag mit der Begründung, dass keine Antragslegitimation vorliege, als unzulässig zurückgewiesen. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung vom 10.08.2017 wurde mit dem nun angefochtenen Berufungsbescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde BL vom 30.01.2018 nicht stattgegeben. Hinsichtlich der Berufung der „Erbengemeinschaft AE“, bestehend aus BK AE (verstorben am 13.06.2017
Sterbeurkunde bb/2017, Standesamt AG), AF AE, AI AE und AL AE wurde diese als unzulässig zurückgewiesen; hinsichtlich der Berufung von Dr. AB AA sowie AR und AT AQ wurde diese als unbegründet abgewiesen.Hinsichtlich der Berufung der „Erbengemeinschaft AE“, bestehend aus BK AE (verstorben am 13.06.2017
Sterbeurkunde bb/2017, Standesamt AG), AF AE, AI AE und AL AE wurde diese als unzulässig zurückgewiesen; hinsichtlich der Berufung von Dr. Ausschussbericht AA sowie AR und AT AQ wurde diese als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde der festgestellte Sachverhalt zusammengefasst dahingehend dargelegt, dass im Bauplatzerklärungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 08.06.1962 betreffend den Bauplatz (damals) GN aa KG BJ als Auflage festgelegt worden sei, dass eine Aufschließungsstraße ua als eigene Wegparzelle auszuscheiden und kosten- und lastenfrei ins Eigentum der Gemeinde zu übertragen sei. Mit Erkenntnis vom VwGH vom 19.03.2015, Zl ee sei diese Bestimmung zwischenzeitlich höchstgerichtlich bestätigt worden. Weiters sei in einem Besitzstörungsverfahren zwischen den Berufungswerbern und dem Grundeigentümer der GN 721 KG BJ (BM) durch Urteile des BG BL (18.12.2006, GZ cc/ und des LG Salzburg (19.04.2007, GZ dd) festgestellt worden, dass diesem kein Geh- und Fahrtrecht auf dem Weg GN aa/6 KG BJ zukomme. Ein Eintragungsversuch der Stadtgemeinde BL
Liegenschaftsteilungsgesetz sei vom Bezirksgericht BL aus formellen Gründen abgewiesen worden. Das Eigentum am GN aa/6 KG BJ sei an die Gemeinde zu übertragen, wobei für eine grundbücherliche Durchführung dieser Übertragung eine Einverständniserklärung der derzeit eingetragenen Eigentümer erforderlich sei, welche jedoch bis dato nicht erteilt worden sei. Mangels Erteilung der Erklärung sei eine Durchsetzung auf dem Zivilrechtsweg erforderlich. Ein Eintragungsversuch der Stadtgemeinde BL
Paragraph 15, Liegenschaftsteilungsgesetz sei vom Bezirksgericht BL aus formellen Gründen abgewiesen worden. Das Eigentum am GN aa/6 KG BJ sei an die Gemeinde zu übertragen, wobei für eine grundbücherliche Durchführung dieser Übertragung eine Einverständniserklärung der derzeit eingetragenen Eigentümer erforderlich sei, welche jedoch bis dato nicht erteilt worden sei. Mangels Erteilung der Erklärung sei eine Durchsetzung auf dem Zivilrechtsweg erforderlich. Es folgen noch Ausführungen zur „Erbengemeinschaft“ nach DI AF AE (verstorben am 25.04.2014) sowie die Feststellung, dass BK AE am 10.08.2017, somit vor Einbringung der Berufung mit 10.08.2017 verstorben sei. Zu den Berufungsgründen wurde im Einzelnen in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller „Erbengemeinschaft AE, bestehend aus BK AE, AF AE, AI AE und AL AE“ evident sei. Tatsächlich sei im Grundbuch lediglich DI AF AE, am 25.4.2014 verstorben, eingetragen, die „Erbengemeinschaft“ sei bisher nicht ins Grundbuch eingetragen, sodass keine Antragslegitimation nach § 40 Abs 2 LStG gegeben sei, außerbücherliches Eigentum reiche nicht. Überdies sei auch ein Mitglied der Erbengemeinschaft, BK AE vor Einbringung der Berufung verstorben. Mit dem Tod habe ihre Rechtsfähigkeit geendet und könne nicht Adressat des Bescheides sein. Die nach ihrem Tod eingebrachte Berufung von BK AE sei daher zurückzuweisen gewesen. Zu den Berufungsgründen wurde im Einzelnen in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller „Erbengemeinschaft AE, bestehend aus BK AE, AF AE, AI AE und AL AE“ evident sei. Tatsächlich sei im Grundbuch lediglich DI AF AE, am 25.4.2014 verstorben, eingetragen, die „Erbengemeinschaft“ sei bisher nicht ins Grundbuch eingetragen, sodass keine Antragslegitimation nach Paragraph 40, Absatz 2, LStG gegeben sei, außerbücherliches Eigentum reiche nicht. Überdies sei auch ein Mitglied der Erbengemeinschaft, BK AE vor Einbringung der Berufung verstorben. Mit dem Tod habe ihre Rechtsfähigkeit geendet und könne nicht Adressat des Bescheides sein. Die nach ihrem Tod eingebrachte Berufung von BK AE sei daher zurückzuweisen gewesen. Da die Erbengemeinschaft als Ganzes (und als Rechtsnachfolger nach DI AF AE) aufgetreten sei und die Antragslegitimation einzelner Rechtsnachfolger nicht nachgewiesen worden sei, sei die Berufung der Erbengemeinschaft zurückzuweisen gewesen, hinsichtlich der restlichen Berufungswerber aus nachstehenden Gründen abzuweisen gewesen. Zum geltend gemachten Rechtsschutzinteresse der Antragsteller wurde darauf verwiesen, dass die behauptete Rechtsunsicherheit in der Sphäre der Antragsteller selbst gelegen sei, da sich diese seit fast 10 Jahren gegen die Eintragung der Rechte der Gemeinde in das Grundbuch wehren würden. Rechtsgrundlage sei die Abtretungsverpflichtung aus der Bauplatzerklärung, welche ein Bescheid mit dinglicher Wirkung sei. Es folgen Ausführungen unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden. Von der Berufungsbehörde würden im vorliegenden Fall die erforderlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht erkannt werden. Den Berufungswerbern würde weder die Gefahr einer Bestrafung drohen, noch seien sonstige Rechtsnachteile erkennbar oder würden behauptet. Das Vorhandensein von privaten Interessen würde nicht ausreichen, um im Verwaltungsverfahren die Erlassung von Feststellungsbescheiden zu begehren. Darüber hinaus führe das Argument des tatsächlichen Ausschlusses von sonstigen Nutzern insofern ins Leere, als die Berufungswerber selbst in ihrem Antrag die Ansicht vertreten würden, dass keine Öffentlichkeit der Privatstraße gegeben sei. Für Rechtsfragen mit rein theoretischer Bedeutung bestehe aber kein Rechtsschutzinteresse. Mangelndes Rechtsschutzinteresse liege auch vor, wenn der eingebrachte Antrag die Rechtsposition der Antragsteller nach eigenem Vorbringen gar nicht verbessern könne. Es werde der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs beantragt, welcher nach eigenem Vorbringen gar nicht gegeben sei. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des § 40 Abs 2 LStG, der tatbestandsmäßig öffentlichen Verkehr voraussetze, der dann (via Antrag) ausgeschlossen werden könne. Einziger „öffentlicher Verkehr“ sei durch die Antragsteller gegeben, die sich wohl selbst von der Benutzung nicht ausschließen möchten. Zum geltend gemachten Rechtsschutzinteresse der Antragsteller wurde darauf verwiesen, dass die behauptete Rechtsunsicherheit in der Sphäre der Antragsteller selbst gelegen sei, da sich diese seit fast 10 Jahren gegen die Eintragung der Rechte der Gemeinde in das Grundbuch wehren würden. Rechtsgrundlage sei die Abtretungsverpflichtung aus der Bauplatzerklärung, welche ein Bescheid mit dinglicher Wirkung sei. Es folgen Ausführungen unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden. Von der Berufungsbehörde würden im vorliegenden Fall die erforderlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht erkannt werden. Den Berufungswerbern würde weder die Gefahr einer Bestrafung drohen, noch seien sonstige Rechtsnachteile erkennbar oder würden behauptet. Das Vorhandensein von privaten Interessen würde nicht ausreichen, um im Verwaltungsverfahren die Erlassung von Feststellungsbescheiden zu begehren. Darüber hinaus führe das Argument des tatsächlichen Ausschlusses von sonstigen Nutzern insofern ins Leere, als die Berufungswerber selbst in ihrem Antrag die Ansicht vertreten würden, dass keine Öffentlichkeit der Privatstraße gegeben sei. Für Rechtsfragen mit rein theoretischer Bedeutung bestehe aber kein Rechtsschutzinteresse. Mangelndes Rechtsschutzinteresse liege auch vor, wenn der eingebrachte Antrag die Rechtsposition der Antragsteller nach eigenem Vorbringen gar nicht verbessern könne. Es werde der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs beantragt, welcher nach eigenem Vorbringen gar nicht gegeben sei. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des Paragraph 40, Absatz 2, LStG, der tatbestandsmäßig öffentlichen Verkehr voraussetze, der dann (via Antrag) ausgeschlossen werden könne. Einziger „öffentlicher Verkehr“ sei durch die Antragsteller gegeben, die sich wohl selbst von der Benutzung nicht ausschließen möchten. 1.
G nicht als Verfahrens- und Rechtsfehler der I. Instanz aufgegriffen habe, habe sie schon aus diesem Grund den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Wenn die belangte Behörde im Bescheid die Auffassung vertrete, dass die Stadtgemeinde BL Eigentümerin des GN aa/6 sei, weshalb den Beschwerdeführern kein gesetzlich legitimes Interesse an der beantragten Feststellung haben könnten, so sei die Frage des Eigentums am GN aa/6 KG BJ eine vom zuständigen Gericht zu klärende Vorfrage. Über diese Frage sei beim LG Salzburg zu ff ein Rechtsstreit anhängig. Das Landesverwaltungsgericht möge das Beschwerdeverfahren daher bis zur rechtskräftigen Erledigung der wesentlichen Eigentumsfrage aussetzen. Weiters werde beantragt, den Gerichtsakt des LG Salzburg beizuschaffen.Indem die belangte Behörde das ausdrücklich normierte Erfordernis einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 40, Absatz 2, LStG nicht als Verfahrens- und Rechtsfehler der römisch eins. Instanz aufgegriffen habe, habe sie schon aus diesem Grund den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Wenn die belangte Behörde im Bescheid die Auffassung vertrete, dass die Stadtgemeinde BL Eigentümerin des GN aa/6 sei, weshalb den Beschwerdeführern kein gesetzlich legitimes Interesse an der beantragten Feststellung haben könnten, so sei die Frage des Eigentums am GN aa/6 KG BJ eine vom zuständigen Gericht zu klärende Vorfrage. Über diese Frage sei beim LG Salzburg zu ff ein Rechtsstreit anhängig. Das Landesverwaltungsgericht möge das Beschwerdeverfahren daher bis zur rechtskräftigen Erledigung der wesentlichen Eigentumsfrage aussetzen. Weiters werde beantragt, den Gerichtsakt des LG Salzburg beizuschaffen. Es werde jedenfalls beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und dem gestellten Feststellungantrag Folge zu geben oder eventualiter den Bescheid zu beheben und zur Führung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 1.3. Mit Schreiben vom 20.04.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Gemeindeakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Email/Telefax vom 08.05.2018 wurde vom Rechtsvertreter der belangten Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde abgegeben und die Zurückweisung in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts wurde vom BG mit Email vom 20.09.2018 mitgeteilt, dass mit einer Entscheidung im zivilgerichtlichen Verfahren ff innerhalb der nächsten zwei Wochen gerechnet werden könne. Am 26.09.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der Dr. AB AA und sein bzw. der Rechtsvertreter der weiteren Beschwerdeführer, der stellvertretende Amtsleiter der Gemeinde sowie der Rechtsvertreter der belangten Behörde teilnahmen.Am 26.09.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der Dr. Ausschussbericht AA und sein bzw. der Rechtsvertreter der weiteren Beschwerdeführer, der stellvertretende Amtsleiter der Gemeinde sowie der Rechtsvertreter der belangten Behörde teilnahmen. Eingangs konnte unstrittig festgestellt werden, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist, da sie binnen offener Beschwerdefrist zur Post gegeben wurde (Beilage A der Verhandlungsschrift). Weiters wurde festgehalten, dass mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts BL vom 10.02.2015, welcher in Rechtskraft erwachsen ist, das Verlassenschaftsverfahren nach DI AF AE abgeschlossen wurde. Die grundbücherliche Eintragung erfolgte in der EZ gg KG BJ unter TZ ii/218 am 15.02.2018 betreffend die Erben DI BK AE und AF, AL und AI AE (Beilage B der Verhandlungsschrift, aktueller GB-Auszug). Von der Richterin wurden die zeitlichen Abläufe beginnend mit dem Tod von DI AF AE am 25.04.2014 dargelegt, welche als unstrittig festgestellt werden konnten. Festgehalten wurde, dass das Verlassenschaftsverfahren nach DI BK AE noch nicht abgeschlossen ist. Eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides habe jedoch an sie nicht rechtswirksam erfolgen können, da zu diesem Zeitpunkt diese schon bereits verstorben gewesen sei. Dieser Umstand sei beim Beschwerdeführer AO AN schlagend. Geklärt wurde, dass der Begriff „Erbengemeinschaft“ so kommuniziert worden sei, da nach deutschem Recht nach einem Todesfall eine solche bestehe. Es seien aber sowohl im Antrag, als auch bei den Rechtsmitteln immer alle einzeln angeführten Personen als Erben gemeint gewesen. Eine Dreiteilung sei eigentlich zur Klarheit erfolgt, da es den Eigentümer AA, die Eigentümerinnen AQ und eben die Familie AE gegeben habe. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde klargestellt, dass die im Antrag vom 20.02.2017 genannten Personen auch Antragsteller gewesen seien. Dargelegt wurde von beiden Rechtsvertretern, dass es bei dem anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren vor dem BG unter GZ ff um die Erwirkung der Zustimmung der Beschwerdeführer zur Einverleibung des Eigentums zugunsten der Stadtgemeinde BL betreffend die GN aa/6 KG BJ geht. Auf Befragen der Richterin, warum im gegenständlichen Verfahren nie, trotz gesetzlicher Verpflichtung eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, wird vom Rechtsvertreter der belangten Behörde ausgeführt, dass die belangte Behörde von einer Formalentscheidung ausgegangen sei und eine mündliche Verhandlung offenbar nicht als erforderlich erachtet habe. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer führt auf richterlichen Vorhalt der fehlenden Darlegung der Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels aus, dass dies aus seiner Sicht aufgrund der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung als nicht erforderlich erachtet worden sei. Dazu verweist der Rechtsvertreter der belangten Behörde auf die diesbezügliche Verpflichtung basierend auf Art 6 EMRK und Art 47 GRC. Auf Befragen der Richterin, warum im gegenständlichen Verfahren nie, trotz gesetzlicher Verpflichtung eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, wird vom Rechtsvertreter der belangten Behörde ausgeführt, dass die belangte Behörde von einer Formalentscheidung ausgegangen sei und eine mündliche Verhandlung offenbar nicht als erforderlich erachtet habe. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer führt auf richterlichen Vorhalt der fehlenden Darlegung der Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels aus, dass dies aus seiner Sicht aufgrund der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung als nicht erforderlich erachtet worden sei. Dazu verweist der Rechtsvertreter der belangten Behörde auf die diesbezügliche Verpflichtung basierend auf Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC. Vom Rechtsvertreter der belangten Behörde wurde darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 30.01.2018 noch im Grundbuch DI AF AE eingetragen gewesen sei, die grundbücherliche Eintragung sei erst mit 15.02.2018 erfolgt. Dies sei der Grund gewesen, warum es zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit hinsichtlich der Erbengemeinschaft AE gekommen sei. Auf richterliche Nachfrage bzw. Vorhalt des Wortlautes des § 40 Abs 2 LStG, ob mit dem Antrag vom 20.02.2017 tatsächlich aufgrund der Formulierung es Intention gewesen sei, die Feststellung zu beantragen, dass die über das GN aa/6 KG BJ verlaufende Privatstraße nicht dem öffentlichen Verkehr diene, wird dies bestätigt. Außer Streit gestellt werden konnte, dass faktisch auf der GN aa/6 KG BJ kein öffentlicher Verkehr durch Fahren oder Gehen stattfinde.
Aktenlage ergäbe sich, dass bereits seit den 1960iger Jahren ein entsprechendes Schild angebracht sei und eine Holzabschrankung bestehe. Es bestünden keine Geh- und Fahrtrechte Dritter, sowie auch keine Widmungserklärung abgegeben worden sei. Die Zufahrt diene drei Häusern in Zweitwohnungsnutzung, welche laut gültigem Flächenwidmungsplan im Grünland liegen. Die Zufahrt sei eine Sackgasse. Das Holzgatter sei immer dann versperrt, wenn Schafe auf den Grundstücken der Beschwerdeführer, zwischen denen es keine Zäune gäbe, aufgetrieben seien. Vom GN aa/6 KG BJ gäbe es auch keine Verbindung mit Rad- oder Wanderwegen. Intention sei, das Holzgatter permanent schließen zu können, wobei vom Vertreter der Gemeinde dazu ausgeführt wurde, dass seitens der Gemeinde kein Druck gemacht worden sei, das Gatter permanent offen zu halten. Abschließend wird vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgebracht, dass der verfahrensgegenständliche Antrag gestellt worden sei, um Rechtssicherheit zu haben, dass pro futuro kein öffentlicher Verkehr entstehe. Den Beweisanträgen auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens und auf Beischaffung der Akten dieses Verfahrens wurde nicht stattgegeben. Auf richterliche Nachfrage bzw. Vorhalt des Wortlautes des Paragraph 40, Absatz 2, LStG, ob mit dem Antrag vom 20.02.2017 tatsächlich aufgrund der Formulierung es Intention gewesen sei, die Feststellung zu beantragen, dass die über das GN aa/6 KG BJ verlaufende Privatstraße nicht dem öffentlichen Verkehr diene, wird dies bestätigt. Außer Streit gestellt werden konnte, dass faktisch auf der GN aa/6 KG BJ kein öffentlicher Verkehr durch Fahren oder Gehen stattfinde.
Aktenlage ergäbe sich, dass bereits seit den 1960iger Jahren ein entsprechendes Schild angebracht sei und eine Holzabschrankung bestehe. Es bestünden keine Geh- und Fahrtrechte Dritter, sowie auch keine Widmungserklärung abgegeben worden sei. Die Zufahrt diene drei Häusern in Zweitwohnungsnutzung, welche laut gültigem Flächenwidmungsplan im Grünland liegen. Die Zufahrt sei eine Sackgasse. Das Holzgatter sei immer dann versperrt, wenn Schafe auf den Grundstücken der Beschwerdeführer, zwischen denen es keine Zäune gäbe, aufgetrieben seien. Vom GN aa/6 KG BJ gäbe es auch keine Verbindung mit Rad- oder Wanderwegen. Intention sei, das Holzgatter permanent schließen zu können, wobei vom Vertreter der Gemeinde dazu ausgeführt wurde, dass seitens der Gemeinde kein Druck gemacht worden sei, das Gatter permanent offen zu halten. Abschließend wird vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgebracht, dass der verfahrensgegenständliche Antrag gestellt worden sei, um Rechtssicherheit zu haben, dass pro futuro kein öffentlicher Verkehr entstehe. Den Beweisanträgen auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens und auf Beischaffung der Akten dieses Verfahrens wurde nicht stattgegeben. 2. Sachverhalt, Beweiswürdigung: 2.1. Aufgrund der Bauplatzerklärung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 08.06.1962 für das GN aa KG BJ wurde eine Aufschließungsstraße als eigene Wegparzelle ausgeschieden, das GN aa/6 gebildet und in der EZ gg KG BJ eingetragen.
Punkt 2. des Spruches des vorangeführten Bescheides wurde vorgeschrieben, dass diese Wegparzelle lastenfrei ins Eigentum der Gemeinde zu übertragen ist, was jedoch bis dato nicht erfolgt ist.
Grundbuchsauszug Stand 24.09.2018 befindet sich die GN aa/6 KG BJ im Miteigentum von Dr. AB AA, AR und AT AQ, DI BK AE und AF, AL und AI AE.2.1. Aufgrund der Bauplatzerklärung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 08.06.1962 für das GN aa KG BJ wurde eine Aufschließungsstraße als eigene Wegparzelle ausgeschieden, das GN aa/6 gebildet und in der EZ gg KG BJ eingetragen.
Punkt 2. des Spruches des vorangeführten Bescheides wurde vorgeschrieben, dass diese Wegparzelle lastenfrei ins Eigentum der Gemeinde zu übertragen ist, was jedoch bis dato nicht erfolgt ist.
Grundbuchsauszug Stand 24.09.2018 befindet sich die GN aa/6 KG BJ im Miteigentum von Dr. Ausschussbericht AA, AR und AT AQ, DI BK AE und AF, AL und AI AE. Die Wegparzelle GN aa/6 KG BJ ist eine Sackgasse und dient der Zufahrt für die bebauten GN aa/4 (Eigentum AA), GN aa/3 (AE) und GN aa/2 (AQ), welche als Zweitwohnsitze genutzt werden und laut gültiger Flächenwidmung im Grünland liegen. Seit den 1960iger Jahren ist ein Schild „Privatgrund betreten verboten“ angebracht. Weiters ist der Weg seit Jahrzehnten mit einem absperrbaren Holzgatter ausgestattet. Es bestehen keine Geh- und Fahrtrechte für Dritte, ebenso wenig wurde jemals eine Widmungserklärung der Privatstraße für den öffentlichen Verkehr durch den bzw die Grundeigentümer abgegeben. Das GN aa/6 KG BJ wurde und wird als Privatweg genützt, ein öffentlicher Verkehr fand und findet nicht statt. 2.
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Absatz 2, leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Einleitend ist (nochmals) festzuhalten, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Frage, ob die Stadtgemeinde BL außerbücherliche Grundeigentümerin der GN aa/6 KG BJ ist oder nicht, keine rechtliche Relevanz hat und daher auch keine Vorfrage darstellt. I.1. Zur Frage der Beschwerdelegitimation § 7 VwGVGrömisch eins.1. Zur Frage der Beschwerdelegitimation Paragraph 7, VwGVG Partei in einem Verfahren
G 1972, LGBl Nr. 119/1972 idgF ist jedenfalls der Antragsteller, dh diesem kommt Parteistellung
AVG im Verwaltungsverfahren und in weiterer Folge
GVG Beschwerdelegitimation zu (Parteibeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG).Partei in einem Verfahren
Paragraph 40, Absatz 2, Salzburger Landesstraßengesetz 1972 – LStG 1972, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 1972, idgF ist jedenfalls der Antragsteller, dh diesem kommt Parteistellung
Paragraph 8, AVG im Verwaltungsverfahren und in weiterer Folge
Paragraph 7, VwGVG Beschwerdelegitimation zu (Parteibeschwerde
Laut Antrag vom 20.02.2017 waren drei Gruppen von Antragstellern angeführt und zwar erstens der
Spruchpunkt I.2. zu entscheiden.Für die von Herrn AO AN nun als Rechtsnachfolger von Frau DI BK AE eingebrachte Beschwerde bedeutet dies somit, dass er nie (auch nicht als übergangene Partei) in dem Verfahren nach dem LStG war und ihm daher in weiterer Folge auch keine Beschwerdelegitimation zukommt. Es war daher
Spruchpunkt römisch eins.2. zu entscheiden. Hinsichtlich der „Erbengemeinschaft AE“ vertritt die belangte Behörde im Wesentlichen in ihrer Entscheidung den Rechtsstandpunkt, dass die „Erbengemeinschaft als Ganzes“ im Verfahren aufgetreten ist und die Antragslegitimation einzelner Rechtsnachfolger nicht nachgewiesen wurde. Es erfolgte die Zurückweisung der Berufung „der Erbengemeinschaft“ und wurde diese als Miteigentümergemeinschaft oder Gesamthandgläubigerschaft
Hinsichtlich der „Erbengemeinschaft AE“ vertritt die belangte Behörde im Wesentlichen in ihrer Entscheidung den Rechtsstandpunkt, dass die „Erbengemeinschaft als Ganzes“ im Verfahren aufgetreten ist und die Antragslegitimation einzelner Rechtsnachfolger nicht nachgewiesen wurde. Es erfolgte die Zurückweisung der Berufung „der Erbengemeinschaft“ und wurde diese als Miteigentümergemeinschaft oder Gesamthandgläubigerschaft
Paragraph 890, ABGB vergleichbare Rechtsgemeinschaft angesehen. In der Beschwerdeverhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und dem anwesenden 1. Beschwerdeführer jedoch klar dargelegt, dass immer die, auch einzeln im Antrag, in der Berufung und in der Beschwerde angegebenen Personen als Erben und damit als natürliche Personen gemeint gewesen sind. Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation der 2.
G findet das Gesetz auf öffentliche Straßen - mit Ausnahme der Bundesstraßen -, das sindGemäß Paragraph eins, Absatz eins, LStG findet das Gesetz auf öffentliche Straßen - mit Ausnahme der Bundesstraßen -, das sind a) Landesstraßen, b) Gemeindestraßen, c) öffentliche Interessentenstraßen und d) dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen Anwendung.
G 1972, LGBL Nr. 119/1972 idgF dient eine Privatstraße dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, alsGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Salzburger Landesstraßengesetz 1972 - LStG 1972, LGBL Nr. 119 aus 1972, idgF dient eine Privatstraße dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. , Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als
G entscheidet über die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs auf Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen ist. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:
Paragraph 40, Absatz 2, LStG entscheidet über die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs auf Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen ist. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:
Grömisch eins.3. Zur Frage der Antragslegitimation
Paragraph 40, Absatz 2, LStG Die belangte Behörde hat mit ihrer Berufungsentscheidung den Antrag der „Erbengemeinschaft AE“ als unzulässig zurückgewiesen, da diesen keine Antragslegitimation zukommt, da nach Beurteilung der belangten Behörde diesen, wenn, nur außerbücherliches Eigentum zukommt. Dieser Rechtsansicht ist – ausgenommen betreffend den Beschwerdeführer AO AN wie bereits ausgeführt - aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen: Zur „Erbengemeinschaft AE“ – wobei es sich im Zeitpunkt der Antragstellung um die Erbengemeinschaft AE nach DI AF AE gehandelt hat – ist festzuhalten, dass mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses des BG BL vom 10.02.2015 originäres Miteigentum an der GN aa/6 von den Erben DI BK AE sowie AF, AL und AI AE - unabhängig von der grundbücherlichen Eintragung erst im Jahr 2018 (TZ ii/2018 in der EZ gg KG hh BJ) - eingetreten ist (Durchbrechung des bücherlichen Eintragungsprinzipes). Wie von der belangten Behörde ausgeführt ist auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts als „Eigentümer einer Privatstraße“
G nicht der außerbücherliche Eigentümer gemeint und damit antragslegitimiert. Im Regelfall ist daher der grundbücherliche (Mit)Eigentümer zur Antragstellung
G berechtigt.Wie von der belangten Behörde ausgeführt ist auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts als „Eigentümer einer Privatstraße“
Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, LStG nicht der außerbücherliche Eigentümer gemeint und damit antragslegitimiert. Im Regelfall ist daher der grundbücherliche (Mit)Eigentümer zur Antragstellung
Paragraph 40, Absatz 2, LStG berechtigt. Als Sonderfall - welcher im gegenständlichen Fall jedoch entscheidungsrelevant ist - gilt der originäre Eigentumserwerb an einer Liegenschaft durch die Wirkung einer Einantwortung in einem Verlassenschaftsverfahren. Der in der Einantwortungsurkunde genannte Erbe wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung mit der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde Eigentümer des Nachlasses (VwGH 23.02.2005, 2001/08/0117 vgl. die im hg. Erkenntnis vom
Spruchpunkt II.1. zu entscheiden war und die belangte Behörde meritorisch über die Berufung zu entscheiden hat. Eine Antragslegitimation des 1. Beschwerdeführer sowie der 3. und 4. Beschwerdeführerinnen als immer im Grundbuch eingetragene und ersichtliche Miteigentümer der GN aa/6 KG BJ wurde offenbar auch von der Berufungsbehörde in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung gesehen und deren Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde der 2.
Spruchpunkt römisch zwei.
Grömisch eins.4.Feststellungsverfahren
Paragraph 40, Absatz 2, LStG Bei einem Verfahren
G ist als Vorfrage zur Hauptfrage, ob und in welchem Umfang der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs auf einer Privatstraße zulässig ist, immer die Frage zu prüfen, ob die verfahrensgegenständliche Privatstraße dem öffentlichen Verkehr dient. Die Klärung dieser Frage ist als rechtserhebliche Tatsachenfeststellung zu qualifizieren.Bei einem Verfahren
Paragraph 40, Absatz 2, LStG ist als Vorfrage zur Hauptfrage, ob und in welchem Umfang der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs auf einer Privatstraße zulässig ist, immer die Frage zu prüfen, ob die verfahrensgegenständliche Privatstraße dem öffentlichen Verkehr dient. Die Klärung dieser Frage ist als rechtserhebliche Tatsachenfeststellung zu qualifizieren. Unstrittig ist, dass es sich bei der GN aa/6 KG BJ jedenfalls um eine Privatstraße im Miteigentum der Beschwerdeführer ausgenommen von AO AN handelt, welcher als Privatweg genützt und seit Jahrzehnten abgeschrankt ist bzw. seit den 1960iger Jahren ein Schild „Privatgrund betreten verboten“ angebracht ist. Unbestritten liegt weiters weder eine (schriftliche) Widmungserklärung vor, noch besteht seit mehr als zwanzig Jahren aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses eine allgemein und ungehinderte Nutzung der Wegparzelle. Geh- und Fahrtrechte zugunsten Dritter bestehen ebenfalls nicht. Es liegt somit kein Grund iS § 40 Abs 1 lit a und b LStG vor, der eine Ausschließung unzulässig machen würde.Unstrittig ist, dass es sich bei der GN aa/6 KG BJ jedenfalls um eine Privatstraße im Miteigentum der Beschwerdeführer ausgenommen von AO AN handelt, welcher als Privatweg genützt und seit Jahrzehnten abgeschrankt ist bzw. seit den 1960iger Jahren ein Schild „Privatgrund betreten verboten“ angebracht ist. Unbestritten liegt weiters weder eine (schriftliche) Widmungserklärung vor, noch besteht seit mehr als zwanzig Jahren aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses eine allgemein und ungehinderte Nutzung der Wegparzelle. Geh- und Fahrtrechte zugunsten Dritter bestehen ebenfalls nicht. Es liegt somit kein Grund iS Paragraph 40, Absatz eins, Litera a und b LStG vor, der eine Ausschließung unzulässig machen würde. Durch die Bestimmung des § 40 Abs 2 LStG hat der Landesgesetzgeber ausdrücklich eine gesetzliche Regelung für ein Feststellungsverfahren vorgesehen.Durch die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 2, LStG hat der Landesgesetzgeber ausdrücklich eine gesetzliche Regelung für ein Feststellungsverfahren vorgesehen.
den allgemeinen Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 56 AVG) sind Feststellungsverfahren und damit Feststellungsbescheide, die Rechte oder Rechtsverhältnisse betreffen, zulässig, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind.
den allgemeinen Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Paragraph 56, AVG) sind Feststellungsverfahren und damit Feststellungsbescheide, die Rechte , oder Rechtsverhältnisse betreffen, zulässig, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind.
der höchstgerichtlichen Judikatur besteht auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Recht(sverhältnisse) auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann die Erlassung eines Feststel-lungsbescheides nicht rechtfertigen. Ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Ausgabe 2014, RZ 75 zu § 56 AVG und die dort zitierte Judikatur).
der höchstgerichtlichen Judikatur besteht auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Recht(sverhältnisse) auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann die Erlassung eines Feststel-lungsbescheides nicht rechtfertigen. Ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG
G gestellt („und somit der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs zulässig ist“).Die Frage, ob nun ein Feststellungs- oder Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer vorliegt oder nicht war daher gar nicht näher zu prüfen. Auch wenn in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, was konkreter der Wille der Antragsteller gewesen ist, ausgeführt wurde, dass die Feststellung begehrt wurde, dass es sich bei der Wegparzelle um keine Privatstraße mit öffentlichem Verkehr handelt, wurde weiters dargelegt, dass es um die Zulässigkeit der dauerhaften Ausschließung von öffentlichem Verkehr bzw. zur Verhinderung der Entstehung von öffentlichem Verkehr geht. Im verfahrenseinleitenden Antrag wurde jedenfalls der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs
Paragraph 40, Absatz 2, LStG gestellt („und somit der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs zulässig ist“). Auch wenn
G das Landesstraßengesetz ua nur auf „dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen“ anwendbar ist, ist jedoch gerade Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 40 Abs 2 LStG iVm § 40 Abs 1 LStG zur Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang ein Ausschluss zulässig ist, die Prüfung der Frage, ob eine Privatstraße mit oder ohne öffentlichem Verkehr vorliegt oder nicht, wesentliche Vorfrage im Verfahren. Aus dem Wortlaut des § 40 Abs 2 LStG lässt sich nicht ableiten, dass ein Antrag auf Ausschluss des öffentlichen Verkehrs nur dann zulässig ist, wenn es bereits auf der verfahrensgegenständlichen Privatstraße zum Zeitpunkt der Antragstellung einen öffentlichen Verkehr gibt. Gerade im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung des § 40 Abs 1 erster Satz LStG zugunsten des Vorliegens einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraße kommt dem gesetzlich vorgesehenen Feststellungsverfahren nach § 40 Abs 2 LStG eine wesentliche Bedeutung zu und dient als gesetzliche Grundlage.Auch wenn
Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, LstG das Landesstraßengesetz ua nur auf „dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen“ anwendbar ist, ist jedoch gerade Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 40, Absatz 2, LStG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, LStG zur Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang ein Ausschluss zulässig ist, die Prüfung der Frage, ob eine Privatstraße mit oder ohne öffentlichem Verkehr vorliegt oder nicht, wesentliche Vorfrage im Verfahren. Aus dem Wortlaut des Paragraph 40, Absatz 2, LStG lässt sich nicht ableiten, dass ein Antrag auf Ausschluss des öffentlichen Verkehrs nur dann zulässig ist, wenn es bereits auf der verfahrensgegenständlichen Privatstraße zum Zeitpunkt der Antragstellung einen öffentlichen Verkehr gibt. Gerade im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung des Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz LStG zugunsten des Vorliegens einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraße kommt dem gesetzlich vorgesehenen Feststellungsverfahren nach Paragraph 40, Absatz 2, LStG eine wesentliche Bedeutung zu und dient als gesetzliche Grundlage. Da letztlich unbestrittener Maßen keine Ausschließungsgründe
G vorliegen, war daher der Beschwerde sowie dem Antrag des
Spruchpunkt I.3. inhaltlich zu entscheiden, da die belangte Behörde
ihrem Spruch eine meritorische Entscheidung getroffen hat.Da letztlich unbestrittener Maßen keine Ausschließungsgründe
Paragraph 40, Absatz eins, LStG vorliegen, war daher der Beschwerde sowie dem Antrag des
Spruchpunkt römisch eins.3. inhaltlich zu entscheiden, da die belangte Behörde
ihrem Spruch eine meritorische Entscheidung getroffen hat. I.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.