← Österreich

{'item': '405-1/251/1/46-2018'}

Obsah (7)§ 26§ 51§ 24§ 28Art. 130§ 17§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum02.10.2018 Geschäftszahl405-1/251/1/46-2018 Text 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 804

§ 26NSch

G unter Einhaltung der nachstehenden Auflagen und Bedingungen sowie unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (siehe II.2.) nachträglich zur Kenntnis genommen. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchabschnitte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheides neu zu lauten haben wie folgt:, , „I. , Die von Herrn CC AA sen., FF-Weg, AD, eingebrachte Anzeige/Antrag vom 18.10.2016 mit Ergänzung vom 10.07.2018 betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Videowall/Leuchtreklame auf GN YYY KG AD, samt Stromzuleitung über die GN YYY/2 KG AD von der DD-Alm auf GN QQQ/2 KG AD zur Videowall wird nach Maßgabe der eingereichten und mit einem Vidierungsstempel versehenen Projektunterlagen bzw. der Beschreibung der Maßnahme vom 10.07.2018

Paragraph 26, NSchG unter Einhaltung der nachstehenden Auflagen und Bedingungen sowie unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (siehe römisch zwei.2.) nachträglich zur Kenntnis genommen. , II.

  1. Auflagen und Bedingungen:a. Das Vorhaben ist plan- und projektgemäß umzusetzen.römisch zwei.
  2. Auflagen und Bedingungen:, a. Das Vorhaben ist plan- und projektgemäß umzusetzen. b. Die Leuchtreklame darf nur während der Winter-Tagesbetriebszeiten der 6er Einseilumlaufbahn HH (08:00 Uhr bis 16:30 Uhr) betrieben werden. Außerhalb der Betriebszeiten ist die Leuchtreklame mit dem vorhandenen Rollladen zu verschließen. c. Der Rollladen der Videowall ist mit Folie in Altholzoptik zu bekleben. Diese ist auf Dauer zu erhalten, um die Fremdkörperwirkung zu reduzieren.“ II.
  3. Ausgleichsmaßnahmen

§ 51NSch

GDie

Antrag vom 20.2.2017 (Verhandlung vom 20.2.2017) angebotenen und mit Antrag vom 08.08.2018 abgeänderten Ausgleichsmaßnahmen auf der GN ZZZ/8 KG AD (im Grundeigentum des Antragstellers) sind nach Maßgabe des vorgelegten und mit einem Vidierungsstempel versehenen Ausgleichsmaßnahmenkonzeptes der JJ AG, DI KK MM, vom 25.07.2018, NN, nach Rechtskraft des Bescheides umzusetzen.römisch zwei. 2. Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 51, NSchG, Die

Antrag vom 20.2.2017 (Verhandlung vom 20.2.2017) angebotenen und mit Antrag vom 08.08.2018 abgeänderten Ausgleichsmaßnahmen auf der GN ZZZ/8 KG AD (im Grundeigentum des Antragstellers) sind nach Maßgabe des vorgelegten und mit einem Vidierungsstempel versehenen Ausgleichsmaßnahmenkonzeptes der JJ AG, DI KK MM, vom 25.07.2018, NN, nach Rechtskraft des Bescheides umzusetzen.

  1. a)Entbuschung des ca. 270 m² großen Lebensraum „Niedermoor 2 SW DD Alm-Hütte“, Biotop Nr. RRR durch die händische Entfernung von aufkommenden Gehölzen (wie Fichten etc.) in regelmäßigen Abständen von 5 bis 10 Jahren in den Herbst- und Wintermonaten und Verbringungen außerhalb der Biotopfläche.
  2. b)Dauerhaftes Belassen einer Totholzinsel mit 24 stehenden Fichten / Totholzindividuen (7 davon mit einem Durchmesser von mehr als 25
  3. cm)ca. 650 m südwestlich der Videowall.
  4. c)Angrenzend an die Totholzinsel dauerhaftes Belassen von 5 Biotopbäumen (Brusthöhendurchmesser zwischen 34 cm und 54 cm). III. Rechtsgrundlagen , römisch drei. Rechtsgrundlagen § 47 Abs 1 und §§ 26 iVm 48, 50, 51 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - NSchG vor der Fassung LGBl Nr. 11/2017Paragraph 47, Absatz eins und Paragraphen 26, in Verbindung mit 48, 50, 51 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - NSchG vor der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2017, II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: 1.1. Verfahren belangte Behörde Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Wege der Kenntnisnahme

§ 26NSch

G Herrn CC AA sen. die naturschutzbehördliche Genehmigung zur Errichtung und den laufenden Betrieb einer Leuchtreklame im Bereich der DD-Alm auf GN YYY KG AD nach Maßgabe der Einreichunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Fristen sowie unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt. Die Bewilligung wurde befristet auf 20 Jahre erteilt. Als Rechtsgrundlage wurde das Salzburger Naturschutzgesetz „idgF in der Fassung 11/2016“ angegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Wege der Kenntnisnahme

Paragraph 26, NSchG Herrn CC AA sen. die naturschutzbehördliche Genehmigung zur Errichtung und den laufenden Betrieb einer Leuchtreklame im Bereich der DD-Alm auf GN YYY KG AD nach Maßgabe der Einreichunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Fristen sowie unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt. Die Bewilligung wurde befristet auf 20 Jahre erteilt. Als Rechtsgrundlage wurde das Salzburger Naturschutzgesetz „idgF in der Fassung 11/2016“ angegeben. In der Begründung wurde der Verfahrensgang dargelegt, wobei zusammengefasst ausgehend von einer Beschwerde, mit welcher auf den Betrieb einer Videowall (Leuchtreklame) im Bereich der Skipisten bei der DD-Alm aufmerksam gemacht und Lichtbilder vorgelegt wurden, folgende Verfahrensschritte wörtlich wiedergegeben wurden: - Schreiben der Behörde vom 10.03.2016 an den Einschreiter - Aktenvermerk vom 12.05.2016 Vorsprache CC AA jun. - Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 23.05.2016 - Anzeige/Antrag der Einschreiter (Anm: vom 24.10.2016)Anzeige/Antrag der Einschreiter Anmerkung, vom 24.10.2016) - Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft vom 16.02.2017 - Verhandlungsergebnis vom 20.02.2017 - Schreiben der Behörde vom 29.03.2017 an die Landesumweltanwaltschaft - Schreiben der Behörde vom 15.09.2017 an den Naturschutzbeauftragte - Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 21.09.2017 In rechtlicher Hinsicht wurde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen §§ 26, 50 und 51 NSchG ausgeführt, dass sich die Behörde dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen vollinhaltlich anschließe und die Stellungnahme der beiden Naturschutzbeauftragten, der Landesumweltanwaltschaft und der Grundeigentümer zur Kenntnis nehme. Dem Einwand der Landesumweltanwaltschaft sei von der Behörde mit Schreiben vom 29.03.2017 widersprochen bzw. entgegengehalten worden. Es sei mit diesem Schreiben darum gebeten worden, die Vorgangsweise der Behörde mitzutragen und sei um Rückmeldung ersucht worden. Diese sei bis zur Bescheiderlassung nicht erfolgt, sodass von der Behörde ausgegangen worden sei, dass die Rechtsansicht der Behörde mitgetragen werde. In rechtlicher Hinsicht wurde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen Paragraphen 26, 50 und 51 NSchG ausgeführt, dass sich die Behörde dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen vollinhaltlich anschließe und die Stellungnahme der beiden Naturschutzbeauftragten, der Landesumweltanwaltschaft und der Grundeigentümer zur Kenntnis nehme. Dem Einwand der Landesumweltanwaltschaft sei von der Behörde mit Schreiben vom 29.03.2017 widersprochen bzw. entgegengehalten worden. Es sei mit diesem Schreiben darum gebeten worden, die Vorgangsweise der Behörde mitzutragen und sei um Rückmeldung ersucht worden. Diese sei bis zur Bescheiderlassung nicht erfolgt, sodass von der Behörde ausgegangen worden sei, dass die Rechtsansicht der Behörde mitgetragen werde. 1.2. Beschwerde Gegen diese Entscheidung erhob die Landesumweltanwaltschaft Salzburg mit Schreiben vom 21.12.2017 Beschwerde. Nach Darlegung des Sachverhaltes (I.) wurde als Beschwerdegründe (II.) folgendes zusammengefasst vorgebracht:Gegen diese Entscheidung erhob die Landesumweltanwaltschaft Salzburg mit Schreiben vom 21.12.2017 Beschwerde. Nach Darlegung des Sachverhaltes (römisch eins.) wurde als Beschwerdegründe (römisch zwei.) folgendes zusammengefasst vorgebracht: Die Angaben der Behörde zu den Rechtsgrundlagen seien nicht nachvollziehbar, da das NSchG in der Fassung der Novellen LGBl Nr 106/2013 und LGBl Nr. 96/2017 anzuwenden sei, während die Novelle 11/2017 auf anhängige Verfahren nicht anzuwenden sei. Grundsätzlich sei auf das Verbot des § 27 Abs 2 lit c NSchG zu verweisen, wonach das Anbringen von Plakaten in der freien Landschaft verboten sei. Einer der gesetzlichen Ausnahmegründe liege nicht vor. Allerdings betreffe das Verbot nur das Anbringen einzelner Plakate, somit aber nicht die gegenständliche Anlage.Die Angaben der Behörde zu den Rechtsgrundlagen seien nicht nachvollziehbar, da das NSchG in der Fassung der Novellen Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, und Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2017, anzuwenden sei, während die Novelle 11 aus 2017, auf anhängige Verfahren nicht anzuwenden sei. Grundsätzlich sei auf das Verbot des Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, NSchG zu verweisen, wonach das Anbringen von Plakaten in der freien Landschaft verboten sei. Einer der gesetzlichen Ausnahmegründe liege nicht vor. Allerdings betreffe das Verbot nur das Anbringen einzelner Plakate, somit aber nicht die gegenständliche Anlage. Verfahrensgegenständlich sei die Errichtung und der Betrieb einer LED-Video-Wall im Ausmaß von ca. 5 x 4 m auf der GN YYY KG AD in einem ex lege

§ 24NSch

G geschützten Lebensraum, Biotop Nr. TTT („Niedermoor 3 O DD Alm-Hütte“).Verfahrensgegenständlich sei die Errichtung und der Betrieb einer LED-Video-Wall im Ausmaß von ca. 5 x 4 m auf der GN YYY KG AD in einem ex lege

Paragraph 24, NSchG geschützten Lebensraum, Biotop Nr. TTT („Niedermoor 3 O DD Alm-Hütte“). Die belangte Behörde sei von der Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Anzeigenpflicht

§ 26NSch

G ausgegangen, eine Einschau in die Biotopkartierung sei offenbar nicht erfolgt. Erst in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2017 sei der Bestand eines

§ 24NSch

G ex lege geschützten Lebensraums festgestellt worden. Es wäre daher § 24 NSchG anzuwenden gewesen. Diese rechtliche Feststellung wäre als Grundvoraussetzung für die Erstellung des naturschutzfachlichen Gutachtens zwingend erforderlich gewesen, da sich der gutachterliche Beurteilungsrahmen ändere. Während im Anzeigenverfahren erst ein besonders schwerwiegender Eingriff zur Versagung führe, reiche im Verfahren nach § 24 NSchG bereits ein gerade erst feststellbarer, mehr als geringfügiger Eingriff. Der Sachverständige habe zwar das Bestehen eines geschützten Lebensraumes festgestellt, aber bei seiner Beurteilung von Landschaftsbild, Charakter und Erholungswert der Landschaft die rechtlich nicht relevante Schranke der „erheblichen Beeinträchtigung“ des § 26 NSchG zugrunde gelegt.Die belangte Behörde sei von der Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Anzeigenpflicht

Paragraph 26, NSchG ausgegangen, eine Einschau in die Biotopkartierung sei offenbar nicht erfolgt. Erst in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2017 sei der Bestand eines

Paragraph 24, NSchG ex lege geschützten Lebensraums festgestellt worden. Es wäre daher Paragraph 24, NSchG anzuwenden gewesen. Diese rechtliche Feststellung wäre als Grundvoraussetzung für die Erstellung des naturschutzfachlichen Gutachtens zwingend erforderlich gewesen, da sich der gutachterliche Beurteilungsrahmen ändere. Während im Anzeigenverfahren erst ein besonders schwerwiegender Eingriff zur Versagung führe, reiche im Verfahren nach Paragraph 24, NSchG bereits ein gerade erst feststellbarer, mehr als geringfügiger Eingriff. Der Sachverständige habe zwar das Bestehen eines geschützten Lebensraumes festgestellt, aber bei seiner Beurteilung von Landschaftsbild, Charakter und Erholungswert der Landschaft die rechtlich nicht relevante Schranke der „erheblichen Beeinträchtigung“ des Paragraph 26, NSchG zugrunde gelegt. Zum Naturhaushalt treffe der Sachverständige unbelegte und nicht schlüssige bzw. nicht nachvollziehbare Annahmen, insbesondere was die Annahme eines Altbestandes betreffe. Die vom Sachverständigen festgestellte Ausgleichsfähigkeit nach § 51 NSchG sei rechtswidrig und wurde dies in neun Punkten (kein Ortsaugenschein etc.) näher dargelegt. Die naturschutzfachlichen Feststellungen über die negativen Auswirkungen des Vorhabens seien unvollständig, sodass auch damit die Ausgleichsmaßnahmen - trotz erreichter Erweiterung - unvollständig seien. Zudem sei zu prüfen, ob die angebotene Rekultivierung von Böschungen nicht ohnedies bestehenden Verpflichtungen entspreche.Zum Naturhaushalt treffe der Sachverständige unbelegte und nicht schlüssige bzw. nicht nachvollziehbare Annahmen, insbesondere was die Annahme eines Altbestandes betreffe. Die vom Sachverständigen festgestellte Ausgleichsfähigkeit nach Paragraph 51, NSchG sei rechtswidrig und wurde dies in neun Punkten (kein Ortsaugenschein etc.) näher dargelegt. Die naturschutzfachlichen Feststellungen über die negativen Auswirkungen des Vorhabens seien unvollständig, sodass auch damit die Ausgleichsmaßnahmen - trotz erreichter Erweiterung - unvollständig seien. Zudem sei zu prüfen, ob die angebotene Rekultivierung von Böschungen nicht ohnedies bestehenden Verpflichtungen entspreche. Schließlich habe die belangte Behörde auch nicht von einer Zustimmung der Beschwerdeführerin zur „Vorgangsweise der Behörde“ ausgehen dürfen. Die Begründung, dass die Aufforderung der Behörde vom 29.03.2017 unbeantwortet gelassen worden sei, sei falsch und aktenwidrig. Laut handschriftlichem Vermerk des Landesumweltanwaltes vom 07.04.2017 sei dem Sachbearbeiter persönlich telefonisch mitgeteilt worden, dass die Vorgangsweise nicht mitgetragen werde und die Abweisung des Antrags beantragt werde. Es werde daher beantragt, dass der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die beantragte Genehmigung versagt werde. 1.3. Beschwerdeverfahren Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 28.12.2017 die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 1.3.1. Die Beschwerde wurde dem Bewilligungswerber mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 04.10.2018 zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 06.02.2018 langte, nach Fristerstreckung, rechtsfreundlich vertreten eine Stellungnahme ein. Es liege kein geschützter Lebensraum nach § 24 NSchG vor, sodass zu Recht von der belangten Behörde das Anzeigeverfahren

§ 26NSch

G anzuwenden gewesen sei. Durch die Errichtung der Ankündigungsanlage im Jahr 2010 sei es zu keinen mehr als unbedeutenden abträglichen Auswirkungen auf den Lebensraum gekommen (Verweis auf die Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 20.02.2017), sodass die Ausnahmebewilligung zu erteilen gewesen wäre. Die Leuchtreklametafel befinde sich seit rund 35 Jahren an diesem Standort und sei 2010 nur geringfügig abgeändert worden. Die Ankündigungsanlage sei als Altbestand zu werten, es werde auf die vom Bewilligungswerber vorgelegte Fotodokumentation verwiesen. Die Beschwerde wurde dem Bewilligungswerber mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 04.10.2018 zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 06.02.2018 langte, nach Fristerstreckung, rechtsfreundlich vertreten eine Stellungnahme ein. Es liege kein geschützter Lebensraum nach Paragraph 24, NSchG vor, sodass zu Recht von der belangten Behörde das Anzeigeverfahren

Paragraph 26, NSchG anzuwenden gewesen sei. Durch die Errichtung der Ankündigungsanlage im Jahr 2010 sei es zu keinen mehr als unbedeutenden abträglichen Auswirkungen auf den Lebensraum gekommen (Verweis auf die Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 20.02.2017), sodass die Ausnahmebewilligung zu erteilen gewesen wäre. Die Leuchtreklametafel befinde sich seit rund 35 Jahren an diesem Standort und sei 2010 nur geringfügig abgeändert worden. Die Ankündigungsanlage sei als Altbestand zu werten, es werde auf die vom Bewilligungswerber vorgelegte Fotodokumentation verwiesen. Zudem liege eine Ausgleichsfähigkeit nach § 51 NSchG vor. Zu dem angeführten Mangel, dass kein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei, werde darauf verwiesen, dass es keinen grundsätzlichen Anspruch auf Durchführung eines Ortsaugenscheins gebe. Dem Sachverständigen seien die örtlichen Gegebenheiten bekannt gewesen und seien Lichtbilder vorgelegen. Es werde daher angeregt, der Beschwerde keine Folge zu geben.Zudem liege eine Ausgleichsfähigkeit nach Paragraph 51, NSchG vor. Zu dem angeführten Mangel, dass kein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei, werde darauf verwiesen, dass es keinen grundsätzlichen Anspruch auf Durchführung eines Ortsaugenscheins gebe. Dem Sachverständigen seien die örtlichen Gegebenheiten bekannt gewesen und seien Lichtbilder vorgelegen. Es werde daher angeregt, der Beschwerde keine Folge zu geben. 1.3.2. Mit Email vom 16.02.2018 erging vom Landesverwaltungsgericht das Ersuchen an die belangte Behörde, vidierte Einreichunterlagen insbesondere eine Beschreibung des Vorhabens, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers der GN YYY KG AD sowie Planunterlagen betreffend die Ausgleichsmaßnahmen (Lage Rolltor, Lage der zu rekultivierenden Flächen etc.) vorzulegen. Mit Schreiben ebenfalls vom 16.02.2018 erging an den naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen das Ersuchen um Beantwortung nachstehender Fragen: 1. Vom Bewilligungswerber wurde geltend gemacht, dass es sich bei der Werbetafel um Altbestand handelt. In der Verhandlung am 20.02.2017 (Protokoll Seite 2 DI AL AK) wurde aus fachlicher Sicht festgehalten, dass durch eine Fotodokumentation nachgewiesen sei, dass sich seit ca. 36 Jahren eine Holzwerbetafel an dem Standort befunden habe, jedoch 2010 die Ankündigungsanlage in der heutigen Form errichtet worden sei. In der Stellungnahme vom 24.05.2016 wurde schon festgehalten, dass es sich um eine mehr als geringfügige Änderung durch die Gestaltung als Video-Wall handelt, was letztlich auch das Genehmigungsverfahren eingeleitet hat.Die Landesumweltanwaltschaft bezweifelt den Altbestand unter Hinweis auf alte Orthofotos. Anhand der im Akt erliegenden alten Fotos und unter Heranziehung von historischen Orthofotos ergeht das Ersuchen um nochmalige Prüfung, ob

  1. a)ein Altbestand objektivierbar ist undb) wenn ja, ob sich die heutige Tafel tatsächlich am selben Standort befindet, wie die Alte?Vom Bewilligungswerber wurde geltend gemacht, dass es sich bei der Werbetafel um Altbestand handelt. In der Verhandlung am 20.02.2017 (Protokoll Seite 2 DI AL AK) wurde aus fachlicher Sicht festgehalten, dass durch eine Fotodokumentation nachgewiesen sei, dass sich seit ca. 36 Jahren eine Holzwerbetafel an dem Standort befunden habe, jedoch 2010 die Ankündigungsanlage in der heutigen Form errichtet worden sei. In der Stellungnahme vom 24.05.2016 wurde schon festgehalten, dass es sich um eine mehr als geringfügige Änderung durch die Gestaltung als Video-Wall handelt, was letztlich auch das Genehmigungsverfahren eingeleitet hat., Die Landesumweltanwaltschaft bezweifelt den Altbestand unter Hinweis auf alte Orthofotos. Anhand der im Akt erliegenden alten Fotos und unter Heranziehung von historischen Orthofotos ergeht das Ersuchen um nochmalige Prüfung, ob ,
  2. a)ein Altbestand objektivierbar ist und,
  3. b)wenn ja, ob sich die heutige Tafel tatsächlich am selben Standort befindet, wie die Alte? 2. Von der Landesumweltanwaltschaft ist ein wesentliches Beschwerdevorbringen, dass nicht ein Genehmigungsfall des § 26 NSchG, sondern ein Bewilligungstatbestand des § 24 NSchG gegeben ist, da die Leuchtreklame im Bereich eines Lebensraumes nach § 24 NSchG errichtet worden ist bzw besteht. Es wird um Klärung gebeten, ob tatsächlich ein Lebensraum nach § 24 NSchG (Biotop Nr. 57307 0605) betroffen ist oder nicht?Von der Landesumweltanwaltschaft ist ein wesentliches Beschwerdevorbringen, dass nicht ein Genehmigungsfall des Paragraph 26, NSchG, sondern ein Bewilligungstatbestand des Paragraph 24, NSchG gegeben ist, da die Leuchtreklame im Bereich eines Lebensraumes nach Paragraph 24, NSchG errichtet worden ist bzw besteht. Es wird um Klärung gebeten, ob tatsächlich ein Lebensraum nach Paragraph 24, NSchG (Biotop Nr. 57307 0605) betroffen ist oder nicht? 3. Wenn ein Bewilligungsfall nach § 24 NSchG vorliegt, ergeht das Ersuchen um neue gutachtliche Beurteilung der Maßnahme im Hinblick auf eine Genehmigungsfähigkeit nach § 24 Abs 5 NSchG. Auf das Beschwerdevorbringen der Landesumweltanwaltschaft Seite 9 ff wird verwiesen.Wenn ein Bewilligungsfall nach Paragraph 24, NSchG vorliegt, ergeht das Ersuchen um neue gutachtliche Beurteilung der Maßnahme im Hinblick auf eine Genehmigungsfähigkeit nach Paragraph 24, Absatz 5, NSchG. Auf das Beschwerdevorbringen der Landesumweltanwaltschaft Seite 9 ff wird verwiesen. 4. Von der Landesumweltanwaltschaft wird weiters in Zweifel gezogen, ob überhaupt eine Ausgleichsfähigkeit

§ 51NSch

G gegeben ist (Stellungnahme LUA Email vom 28.02.2017, Beschwerde Seite 17), sodass ersucht wird, auch dazu eine fachliche Stellungnahme abzugeben. Sind die in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2017 beantragten bzw. in der Folge angebotenen Ausgleichsmaßnahmen als ausreichend bzw. geeignet zu bewertet?Von der Landesumweltanwaltschaft wird weiters in Zweifel gezogen, ob überhaupt eine Ausgleichsfähigkeit

Paragraph 51, NSchG gegeben ist (Stellungnahme LUA Email vom 28.02.2017, Beschwerde Seite 17), sodass ersucht wird, auch dazu eine fachliche Stellungnahme abzugeben. Sind die in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2017 beantragten bzw. in der Folge angebotenen Ausgleichsmaßnahmen als ausreichend bzw. geeignet zu bewertet? Mit Email vom 19.02.2018 und weiteren Emails vom 21.02.2018 wurden von der belangten Behörde ergänzende Unterlagen bzw. Informationen an das Landesverwaltungsgericht übermittelt. Mit Schreiben vom 22.02.2018 teilte der naturschutzfachliche Amtssachverständige mit, dass für die Klärung des Sachverhaltes (Biotopabgrenzung, Errichtung neuer Fundamente, Errichtung Stromzuleitung etc) die Durchführung eines Ortsaugenscheines für erforderlich erachtet werde, welcher jedoch aufgrund der Lage der Fläche in einer Seehöhe von 1.550 müA vermutlich erst Ende Mai stattfinden könne. Mit Email vom 22.02.2018 bzw. 26.02.2018 wurden die Beschwerdeparteien über die geplante Durchführung der mündlichen Verhandlung vor Ort informiert. Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 übermittelte der Rechtsvertreter des Antragstellers zur Frage des Altbestandes Lichtbilder aus den Jahren 1984, 1987 und

  1. 1.3.
  2. Am 06.06.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor Ort mit Durchführung eines Ortsaugenscheins statt, an der die beiden Söhne des Antragsstellers in Begleitung des Rechtsvertreters, ein Vertreter der Beschwerdeführerin, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der naturschutzfachliche Amtssachverständige teilnahmen. Vom Sohn CC AA jun. wurden nähere zeitliche und technische Angaben hinsichtlich der Errichtung der Videowall samt der für den Betrieb notwendigen Stromleitung gemacht. Bei der Ersterrichtung der Reklametafel sei kein Biotop vorgelegen. Die derzeitige Anlage sei kleiner als die alte Anlage, eine Reduktion der derzeitigen Tiefe von ca. 80 cm sei noch möglich. Die Videowall werde nur in der Wintersaison und nur während der Betriebszeit der HH-6er-Bahn betrieben, eine Betriebsbeschränkung sei möglich. Zu der auf den Orthofotos 2009 und 2012 wahrnehmbaren Wegveränderung wurde ausgeführt, dass diese im Zusammenhang mit der Neuerrichtung eines Quellsammelschachtes stünden. Zu der Böschungsrekultivierung im Wege des Ausgleichs wurde dargelegt, dass es sich um einen bestehenden Weg mit bestehender Böschung handle, wobei bei der Wegerrichtung in den 1970iger Jahren kein besonderes Augenmerk auf die Böschung gelegt worden sei. Sein Ziel sei, die Böschung „hübscher“ zu gestalten. Diese Ausgleichsmaßnahme beziehe sich auf das GN QQQ/1 KG AD, die Lage ergäbe sich aus dem von der Behörde dem LVwG übermittelten Lageplan „AGM neu“. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde zur Frage des Altbestandes darauf verwiesen, dass bereits nach den Bestimmungen des NSchG 1977 eine Genehmigungspflicht für die Werbetafel bestanden habe bzw. sich die Frage des Altbestandes nicht mehr stelle, da die ursprüngliche Ankündigungsanlage vollständig entfernt worden sei, da sowohl Stützfüße als auch Fundamente neu errichtet bzw. später auch örtlich noch um ca. 1,5 m verschoben worden seien. Unter Vorlage von Orthofotos (Beilage A und Beilage B der Verhandlungsschrift) wurde dargelegt, dass zwischen den Jahren 2002 und 2015 Objekte in unterschiedlicher Dimension auf dem Standort erkennbar seien bzw. sei die Entwicklung des Biotops auf den Luftbildern erkennbar. Die angebotene und vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahme hinsichtlich der Gestaltung des Rolltores der Videowall werde als nicht geeignet angesehen, da dies allenfalls im Wege einer Auflage zu regeln sei. Die Zulässigkeit der Ausgleichsmaßnahme im Böschungsbereich werde weiterhin hinterfragt. Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde nach Begehung vor Ort festgestellt, dass sich die Videowall selbst nicht in einem nach § 24 NSchG geschützten Lebensraum befinde, jedoch war im Zuge des Ortsaugenscheins die Lage der für den Betrieb der Videowall erforderlichen Stromleitung nicht genau eruierbar, wobei nach Angabe des Sohnes des Antragstellers sich die Stromleitung ebenfalls nicht in einem geschützten Lebensraum befinden dürfte. Eine fachliche Beurteilung auf Grundlage des § 26 NSchG wurde daher vorbehaltlich einer noch notwendigen Abänderung nach Vorlage eines Lageplanes mit Darstellung der Lage der Stromleitung vorgenommen, wobei die Beurteilung im behördlichen Verfahren aufrechterhalten wurde. Zu Frage der Beeinträchtigung des Erholungswertes wurde ergänzend dargelegt, dass der Wert der Landschaft für die Erholung aufgrund der anthropogenen Prägung des verfahrensgegenständlichen Bereichs (Seilbahnen, Skihütten, Pistenbereich, Schneiteich) als „mittel“ zu bewerten sei. Zudem befinde sich die Leuchtreklame unmittelbar westlich angrenzend an eine Doppelstütze der HH-Seilbahn. Durch die eingriffsminimierende Gestaltung des Rollladens der Videowall (Klebefolie mit „Altholzoptik) würde die Fremdkörperwirkung maßgeblich reduziert werden, da die weiße Färbung des Rollladens hauptsächlich für die negative Fremdwirkung verantwortlich sei. In der vorgesehenen Ausführung führe die Videowall zu keiner über den rechtlichen Bestand hinausgehenden Beeinträchtigung des Wertes der Landschaft für die Erholung. Nach Besichtigung der angebotenen Ausgleichsmaßnahmen sei festzustellen, dass die Böschungen dem Stand der Technik entsprechend begrünt seien, sodass die angebotene Rekultivierung zu keiner wesentlichen Verbesserung des Landschaftsbildes führe und daher als unzulässig zu beurteilen sei. Es seien andere Ausgleichsmaßnahmen unterstützt durch einen Fachmann anzubieten. Weiters wurden ergänzende Auflagen hinsichtlich der Betriebszeit und der Gestaltung des Rollladens der Videowall empfohlen.Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde nach Begehung vor Ort festgestellt, dass sich die Videowall selbst nicht in einem nach Paragraph 24, NSchG geschützten Lebensraum befinde, jedoch war im Zuge des Ortsaugenscheins die Lage der für den Betrieb der Videowall erforderlichen Stromleitung nicht genau eruierbar, wobei nach Angabe des Sohnes des Antragstellers sich die Stromleitung ebenfalls nicht in einem geschützten Lebensraum befinden dürfte. Eine fachliche Beurteilung auf Grundlage des Paragraph 26, NSchG wurde daher vorbehaltlich einer noch notwendigen Abänderung nach Vorlage eines Lageplanes mit Darstellung der Lage der Stromleitung vorgenommen, wobei die Beurteilung im behördlichen Verfahren aufrechterhalten wurde. Zu Frage der Beeinträchtigung des Erholungswertes wurde ergänzend dargelegt, dass der Wert der Landschaft für die Erholung aufgrund der anthropogenen Prägung des verfahrensgegenständlichen Bereichs (Seilbahnen, Skihütten, Pistenbereich, Schneiteich) als „mittel“ zu bewerten sei. Zudem befinde sich die Leuchtreklame unmittelbar westlich angrenzend an eine Doppelstütze der HH-Seilbahn. Durch die eingriffsminimierende Gestaltung des Rollladens der Videowall (Klebefolie mit „Altholzoptik) würde die Fremdkörperwirkung maßgeblich reduziert werden, da die weiße Färbung des Rollladens hauptsächlich für die negative Fremdwirkung verantwortlich sei. In der vorgesehenen Ausführung führe die Videowall zu keiner über den rechtlichen Bestand hinausgehenden Beeinträchtigung des Wertes der Landschaft für die Erholung. Nach Besichtigung der angebotenen Ausgleichsmaßnahmen sei festzustellen, dass die Böschungen dem Stand der Technik entsprechend begrünt seien, sodass die angebotene Rekultivierung zu keiner wesentlichen Verbesserung des Landschaftsbildes führe und daher als unzulässig zu beurteilen sei. Es seien andere Ausgleichsmaßnahmen unterstützt durch einen Fachmann anzubieten. Weiters wurden ergänzende Auflagen hinsichtlich der Betriebszeit und der Gestaltung des Rollladens der Videowall empfohlen. 1.3.
  3. Mit Email des Landesverwaltungsgerichts vom 07.06.2018 wurde dem Antragsteller aufgetragen eine genaue Beschreibung des Vorhabens sprich Angaben/technische Ausführung zur Video-Wall samt Detailplan und zum anderen einen Lageplan mit Einzeichnung des genauen Standortes der Videowall und insbesondere der Stromzuleitung mit Angabe des Errichtungszeitpunktes binnen einer gesetzten Frist vorzulegen. Mit Email vom 12.06.2018 kündigte der Rechtsvertreter des Antragsstellers die Vorlage eines durch einen befugten Fachmann erstellten Konzeptes für Ausgleichsmaßnahmen bis 25.07.2018 an. Mit Email/Schriftsatz vom 22.06.2018 wurde ein Lageplan mit eingezeichneter Stromzuleitung zur Video-Wall und Lichtbilder vom Bau der Stromzuleitung dem LVwG übermittelt. Mit Email des Landesverwaltungsgerichts vom 25.06.2018 wurde, nunmehr unter Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG, unter nochmaliger Fristsetzung ersucht, die genaue Beschreibung des Vorhabens („technischer Bericht“) nachzureichen. Mit Email des Landesverwaltungsgerichts vom 25.06.2018 wurde, nunmehr unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG, unter nochmaliger Fristsetzung ersucht, die genaue Beschreibung des Vorhabens („technischer Bericht“) nachzureichen. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige nahm auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts betreffend die Stromzuleitung mit Email vom 26.06.2018 dahingehend Stellung, dass „die übermittelten Unterlagen erkennen lassen, dass die Verlegung der Stromleitung in den „trockenen Rückenbereichen“ und somit nicht in den westlich angrenzenden Niedermoorlebensräumen erfolgt ist. Die bisher erfolgte fachliche Beurteilung nach § 26 NschG kann aus Sicht des Unterzeichners aufrecht bleiben“. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige nahm auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts betreffend die Stromzuleitung mit Email vom 26.06.2018 dahingehend Stellung, dass „die übermittelten Unterlagen erkennen lassen, dass die Verlegung der Stromleitung in den „trockenen Rückenbereichen“ und somit nicht in den westlich angrenzenden Niedermoorlebensräumen erfolgt ist. Die bisher erfolgte fachliche Beurteilung nach Paragraph 26, NschG kann aus Sicht des Unterzeichners aufrecht bleiben“. Diese Stellungnahme wurde in Wahrung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin mit Email des Landesverwaltungsgerichts vom 27.06.2018 zur Kenntnis gebracht und von dieser mit Email vom 05.07.2018 eine Stellungnahme abgegeben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass „dem Ergebnis des ASV dahingehend gefolgt werden kann, dass aktuell keine geschützten Lebensräume von der Kabeltrasse betroffen sind“. Es wurde aber darauf verwiesen, dass dies nicht bedeute, dass die Biotopkartierung falsch sein müsse. Aufgrund des Vergleichs der vom Antragsteller übermittelten mit den Fotos der Beschwerdeführerin ergäbe sich, dass eine entwässernde Wirkung des Grabens, in welchem das Stromkabel verlegt worden sei, eine biotopzerstörende Wirkung gehabt habe sowie ein von der bestehenden Weganlage geschotterter Stichweg vermutlich konsenslos errichtet worden sei, was ebenfalls zu einer erheblichen Beeinträchtigung ehemals kartierter Flächen geführt haben müsse. Es sei eine Rechtsfrage, inwieweit eine früher hergestellte Entwässerung geschützter Lebensräume laut Biotopkartierung im gegenständlichen Verfahren relevant sei. 1.3.
  4. Mit Schriftsatz vom 10.07.2018 wurde ein „Bewilligungsantrag“ mit Beschreibung der örtlichen Verhältnisse, Beschreibung des Vorhabens/technischer Bericht samt Planunterlagen bestehend aus dem Lageplan WW VV GmbH (Beilage 1), einer planlichen Darstellung der Werbeanzeigentafel (Beilage 2) sowie einer technischen Beschreibung der Werbetafel (Beilage 3) eingebracht. Mit ergänzender Eingabe vom 08.08.2018 wurde das Konzept „Ausgleichsmaßnahmen Leuchtreklame nahe DD Alm“ von der JJ AG, DI KK MM, NN, vom 25.07.2018 vorgelegt. Die dazu eingeholte abschließende fachliche Beurteilung des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, welche mit Email vom 28.08.2018 vorlag, wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 10.09.2018 zur Kenntnis übermittelt. Mit Email/Schriftsatz vom 25.09.2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen fachlich wie rechtlich nicht befürwortet werden könnten. Vorgeschlagen wurde eine zusätzliche Auflichtung um die beantragte Moorfläche oder einer anderen kartierten Moorfläche im Umfeld, wobei es fraglich sei, „ob dort allerdings auch die JJ Grundeigentümer sind“, wie bei dem kleinen Waldmoor. Zur Kabeltrasse wurde darauf verwiesen, dass die Vegetationsökologin der Beschwerdeführerin spontan die Fläche und den Erdaushub als Niedermoor angesprochen hätte, wobei nicht mehr zu beweisen sei, was damals gewesen sei. Im Zweifel gelte jedoch die Biotopkartierung als Gutachten, wogegen die Feststellung, dass kein Niedermoor vorhanden gewesen sei, sich auf keine Beweise stütze. Die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen würden sich nur auf die Video-Wall beziehen. Zusammengefasst wurde zur Entbuschung des kleinen Niedermoores, nur 269 m² großen Lebensraumes ausgeführt, dass sich auf dieser - wie sich aus dem Foto laut Projekt ergäbe - nur eine kleine Fichte befinden würde. Wie vom Sachverständigen ausgeführt, sei die Belichtung von Niedermoorflächen ganz wesentlich für das Pflanzenwachstum. Da die Fläche sehr klein sei würde der umliegende Gehölzbestand die größere Gefahr darstellen, da diese von den hohen, umliegenden Bäumen beschattet würde. Es müsste daher der umliegende Waldbestand soweit entfernt werden, dass keine Beschattung der Niedermoorfläche mehr auftrete. Die alleinige Entfernung von Gehölzen in der Niedermoorfläche wäre nur eine Symptombekämpfung, aber keine langfristige Sicherung des Lebensraumes und auch vom Umfang der Maßnahme her nicht geeignet. Zur Belassung von Totholz und Biotopbäumen wurde ausgeführt, dass die JJ AG seit vielen Jahren eine besondere natur- und artenschonende Bewirtschaftung ihrer Waldflächen durchführe, wozu auch standardmäßig das Belassen von Totholz und Biotopbäumen gehöre. Es mute eigentümlich an, wenn diese ohnedies von der Projekterstellerin durchgeführte Maßnahme nun als Ausgleichsleistung in einem Naturschutzverfahren anerkannt werden solle. Zudem würde die Beschwerdeführerin auch in anderen Naturschutzverfahren immer wieder mit der Diskussion konfrontiert, dass Waldbesitzer als Ausgleichsmaßnahme anbieten würden, ihren Wald stehen zu lassen. Auf Basis der Anforderungen des NSchG nach einer „Verbesserung“ der Natur, könne das Belassen eines vorhandenen Naturstandes aber rechtlich nicht als Verbesserung gewertet werden. Auch fachlich würde sich dadurch noch nicht unmittelbar eine Verbesserung ergeben. Eine solche könnte nur bei uneingeschränkter dauerhafter Außernutzungsstellung und Entwicklung eines Naturwaldes angenommen werden. Die Sicherung bestehender Waldfunktionen als Ausgleichsmaßnahme (und deren angenommene und allenfalls nur geringe Verbesserung der Nicht-Nutzung) solle sich auf besondere Einzelfälle beschränken. Die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen würden zusammenfassend nicht den Erfordernissen des § 51 NSchG insbesondere der wesentlichen Verbesserung der Natur entsprechen. Die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen würden zusammenfassend nicht den Erfordernissen des Paragraph 51, NSchG insbesondere der wesentlichen Verbesserung der Natur entsprechen. Mit Schriftsatz vom 27.09.2018 nahm der Rechtsvertreter des Antragstellers zu der ihm übermittelten Stellungnahme der Beschwerdeführerin wiederum Stellung und wies zusammengefasst darauf hin, dass

Judikatur des VwGH eine Partei einem Amtsgutachten lediglich dadurch entgegentreten könne, wenn sie dem Amtsgutachten auf gleicher fachlicher Ebene durch Vorlage eines Privatgutachtens entgegentrete. Von der Beschwerdeführerin sei nicht einmal der Name der beigezogenen vegetationsökologischen Sachverständigen genannt worden, so wie auch auf eine fachliche Eignung mit keinem Wort verwiesen worden sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei nicht auf fachlicher gleicher Ebene dem Amtssachverständigengutachten entgegengetreten. Die angeblich entwässernde Wirkung des Kabelgrabens sei mit keinem Wort begründet worden. Zur Entbuschung des Niedermoores wurde darauf verwiesen, dass DI MM vor Ort gewesen sei und sich das Niedermoor Biotop Nr. RRR vor Ort angesehen habe. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Sachverständigen würden sich nur auf ein Foto beziehen. Es sei eindeutig angegeben, dass es sich um mehrere Fichten und nicht um eine Fichte handle. Zum Belassen des Totholzes und von Biotopbäumen sei auszuführen, dass diese Fläche im Eigentum des Antragsstellers stehe. Aus forstwirtschaftlichen Aspekten würde das Totholz entfernt werden, da es den wirtschaftlichen Ertrag mindere. Der Amtssachverständige habe die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen überprüft und sei zum Entschluss gelangt, dass diese geeignet seien, den Eingriff in die Natur auszugleichen. Die Beschwerdeführerin sei dieser Beurteilung zum einen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und zum anderen habe sie keine Unschlüssigkeit oder logische Denkfehler im Gutachten des Amtssachverständigen aufgezeigt. Mit Email vom 02.10.2018 wurde diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde übermittelt und in einem mit verfahrensleitendem Beschluss vom 02.10.2018 das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.

  1. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf den dargestellten Verfahrensablauf verwiesen und darüber hinaus Folgendes festgestellt: Der belangten Behörde wurde am 08.03.2016 mit Übermittlung eines Lichtbildes zur Kenntnis gebracht, dass sich eine Leuchtreklame „LED-Wall“ im Bereich des Sesselliftes HH-Bahn nahe der DD-Alm („DD-Alm-TV“) befindet. Der Bestand einer Werbetafel auf der GN YYY KG AD im Bereich der Lifttrasse ist durch eine Fotoaufnahme aus dem Jahr 1984 bzw. Fotos aus nachfolgenden Jahren belegt, wobei es sich um ein Holzgestell mit Alu-Tafel bzw. später Plastik-Tafel mit einer fixen Werbeaufschrift, welche jahreszeitlich gewechselt wurde, gehandelt hat. Vermutlich im Jahr 2010 wurde die heute bestehende Werbetafel als Video-Wall mit wechselnden Ankündigungen (Speisekarte, Veranstaltungen DD-Alm) errichtet. Es wurden sowohl die Füße der Tafel, die Fundamente (ca. 1 m Tiefe und Durchmesser 1 m) sowie der technische Aufbau neu errichtet. Aufgrund von Sicherheitsvorgaben (Abstand zur Seilbahnanlage) der Liftgesellschaft wurde die Videowall vor 3 bis 4 Jahren um 1,5 m nochmals versetzt. Die Videowall hat zum Schutz der LED-Anzeige einen - derzeit weißen - Rollladen, der nach Betriebsende heruntergefahren wird. Der Betrieb erfolgt nur in der Wintersaison zu Betriebszeiten der Seilbahn. Für den Betrieb der Videowall ist eine Stromleitung erforderlich, welche jedoch schon vor Errichtung der Videowall für andere Werbemaßnahmen verlegt worden ist. Die genaue Lage des Stromkabels ergibt sich aus dem Detailplan der WW VV GmbH, GZ ÜÜÜ, M 1:
  2. Teilflächen der GN YYY KG AD sind laut Biotopkartierung des Landes Salzburg aus dem Jahr 2000 ein ausgewiesenes Biotop, Biotop Nr. TTT „Niedermoor 2 O DD Alm-Hütte“. Aus dem Orthofotovergleich der Jahre 2002 bis 2015 ist erkennbar, dass offenkundig durch den Neubau der Liftstützen auf GN YYY KG AD um das Jahr 2000 in diesen Biotopbereich bereits eingegriffen wurde. Der aktuelle Standort der Videowall befindet sich außerhalb eines geschützten Lebensraumes. Durch Grabungsarbeiten für die Neuerrichtung des Sammelschachtes einer Quelle auf GN YYY KG AD im Jahr 2012 kam es zu weiteren Veränderungen im verfahrensgegenständlichen Bereich. 2.
  3. Verfahren vor der belangten Behörde Mit Ansuchen vom 18.10.2016, am 25.10.2016 bei der belangten Behörde eingelangt, wurde von CC AA jun. im Namen seines Vaters CC AA sen. um die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Genehmigung angesucht, wobei der Antrag weder eine Beschreibung des Vorhabens noch hinsichtlich der Grundeigentumsverhältnisse Angaben enthält. Als betroffenes Grundstück wurde das GN YYY KG AD angegeben. Dem Ansuchen liegen zwei SAGISplan Ausdrucke bei, auf welchen die Lage der Anzeigentafel gekennzeichnet ist. Am 20.02.2017 fand bei der belangten Behörde und in Abwesenheit eines Vertreters der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung statt. Der beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige erstattete Befund und Gutachten, wobei bei dem Vorhaben von einer anzeigepflichtigen Maßnahme iS § 26 Abs 1 lit c NSchG ausgegangen wurde. Zusammengefasst wurde eine erhebliche Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Charakter der Landschaft festgestellt. Zur Frage des Naturhaushaltes wurde damals festgehalten, dass sich die Ankündigungstafel im Bereich eines

§ 24NSch

G geschützten Lebensraumes, Biotop Nr. TTT „Niedermoor 3 O DD Alm-Hütte“ befindet, jedoch seit ca. 36 Jahren sich in diesem Bereich eine „Werbetafel“ mit ähnlichen Ausmaßen befunden hat, sodass durch die ersatzweise Errichtung der verfahrensgegenständlichen Ankündigungsanlage im Jahr 2010 es zu keinen mehr als unbedeutenden abträglichen Auswirkungen auf den geschützten Niedermoorlebensraum gekommen ist. Vom Sachverständigen wurde eine Ausgleichsfähigkeit gesehen. In der Verhandlung wurde vom Bewilligungswerber als Ausgleichsmaßnahme angeboten, das bestehende weiße Rolltor „in Holzfarben zu bekleben“ und eine Rekultivierung einer talseitigen Böschung des Privatweges „von der DD-Alm bis zur 1. Viehsperre“ in der Länge von ca. 280 m bzw. danach um 200 m erweitert durchzuführen.Am 20.02.2017 fand bei der belangten Behörde und in Abwesenheit eines Vertreters der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung statt. Der beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige erstattete Befund und Gutachten, wobei bei dem Vorhaben von einer anzeigepflichtigen Maßnahme iS Paragraph 26, Absatz eins, Litera c, NSchG ausgegangen wurde. Zusammengefasst wurde eine erhebliche Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Charakter der Landschaft festgestellt. Zur Frage des Naturhaushaltes wurde damals festgehalten, dass sich die Ankündigungstafel im Bereich eines

Paragraph 24, NSchG geschützten Lebensraumes, Biotop Nr. TTT „Niedermoor 3 O DD Alm-Hütte“ befindet, jedoch seit ca. 36 Jahren sich in diesem Bereich eine „Werbetafel“ mit ähnlichen Ausmaßen befunden hat, sodass durch die ersatzweise Errichtung der verfahrensgegenständlichen Ankündigungsanlage im Jahr 2010 es zu keinen mehr als unbedeutenden abträglichen Auswirkungen auf den geschützten Niedermoorlebensraum gekommen ist. Vom Sachverständigen wurde eine Ausgleichsfähigkeit gesehen. In der Verhandlung wurde vom Bewilligungswerber als Ausgleichsmaßnahme angeboten, das bestehende weiße Rolltor „in Holzfarben zu bekleben“ und eine Rekultivierung einer talseitigen Böschung des Privatweges „von der DD-Alm bis zur

  1. Viehsperre“ in der Länge von ca. 280 m bzw. danach um 200 m erweitert durchzuführen. Zum Verhandlungsergebnis wurde von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2016, Ro 2014/10/0022 mit Email vom 28.02.2017 dahingehend Stellung genommen, dass keine Ausgleichsfähigkeit gegeben ist und wurde die Abweisung und Entfernung der Anlage beantragt.Zum Verhandlungsergebnis wurde von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das , Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2016, Ro 2014/10/0022 mit Email vom 28.02.2017 dahingehend Stellung genommen, dass keine Ausgleichsfähigkeit gegeben ist und wurde die Abweisung und Entfernung der Anlage beantragt. Mit Email vom 29.03.2017 an die Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde ihre Rechtsansicht dar und ersuchte „die Vorgangsweise der Behörde mitzutragen“. Mit Email vom 05.09.2017 wurde vom Antragsteller der belangten Behörde unter Vorlage von Lichtbildern mitgeteilt, dass die Ausgleichsmaßnahmen schon zum Teil umgesetzt worden sind. Von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten eingeholt, welcher mit Email vom 21.09.2017 mitteilte, dass er sich der Stellungnahme des Amtssachverständigen anschließt und zu den Ausgleichsmaßnahmen festhielt, dass diese zu einer wesentlichen Verbesserung des Landschaftsbildes führen und die Bewilligung unter Vorschreibung der Ausgleichsmaßnahme empfohlen werden kann. Diese Beurteilung erfolgte - wie sich nachfolgend ergeben sollte - ohne eine Besichtigung vor Ort. In der Folge erging der nun angefochtene Bescheid, dem entgegen seines Spruches keine vidierten Einreichunterlagen zu Grunde lagen, da es keine gab. 2.
  2. Ergänzendes Beweisverfahren im Zuge des Beschwerdeverfahren Beim Ortsaugenschein im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.06.2018 konnte zum einen festgestellt werden, dass sich der aktuelle Standort der Videowall nicht in einem § 24 NSchG-Lebensraum befindet, allerdings die genaue Lage der Kabeltrasse der als untrennbaren Bestandteil zu qualifizierenden Stromleitung - welche im Verfahren vor der belangten Behörde nicht thematisiert wurde - augenscheinlich nicht festgestellt werden konnte. Festgestellt werden konnte weiters, dass es sich um keine Altanlage handelt, da bedingt durch die notwendige Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zur Liftanlage der Standort der Videowall verschoben wurde.Beim Ortsaugenschein im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.06.2018 konnte zum einen festgestellt werden, dass sich der aktuelle Standort der Videowall nicht in einem Paragraph 24, NSchG-Lebensraum befindet, allerdings die genaue Lage der Kabeltrasse der als untrennbaren Bestandteil zu qualifizierenden Stromleitung - welche im Verfahren vor der belangten Behörde nicht thematisiert wurde - augenscheinlich nicht festgestellt werden konnte. Festgestellt werden konnte weiters, dass es sich um keine Altanlage handelt, da bedingt durch die notwendige Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zur Liftanlage der Standort der Videowall verschoben wurde. Die als Ausgleichsmaßnahme angebotene und von der belangten Behörde vorgeschriebene „Sanierung und Rekultivierung einer talseitigen Böschung im Bereich des Zufahrtsweges im Nahebereich der DD-Alm auf GN QQQ/1 KG AD auf einer Länge von ca 480 lfm“ stellte sich in natura als bereits seit dem Bau der Weganlage in den 1970iger Jahren bestehende und begrünte Böschungsfläche heraus. Seitens des Antragstellers ist es das Ziel gewesen, diese Böschung „hübscher zu gestalten“. Aufgrund dessen, dass im Verfahren vor der belangten Behörde offenkundig keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt bzw von der Behörde gefordert wurden, konnte erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch die Vorlage eines entsprechenden Detaillageplanes die Trassenführung des Stromleitungskabels zur Videowall auf GN YYY/1 und GN YYY/2 je KG AD eruiert werden. Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts wurden mit Schriftsatz vom 10.07.2018 weiters entsprechende Angaben mit einer technischen Beschreibung und Planunterlagen vom Antragsteller vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 08.08.2018 wurden neue Ausgleichsmaßnahmen in Abänderung der Bisherigen unter Vorlage eines Konzeptes der JJ AG, DI MM angeboten bzw. beantragt. Als Ausgleichsmaßnahmen wurden auf der GN ZZZ/8 KG AD, im grundbücherlichen Eigentum des Antragsstellers, zum einen die Entbuschung des Lebensraues „Niedermoor 3 SW DD Alm-Hütte“ mit einem Flächenausmaß von ca 270 m² durch das händische Entfernen von aufkommenden Fichten in regelmäßigen Abständen von 5 bis 10 Jahren in den Herbst- und Wintermonaten angeboten. Zum anderen wurde das Belassen einer Totholzinsel mit 24 stehenden Totholzindividuen, wovon sieben einen Durchmesser von mehr als 25 cm aufweisen und die dauerhafte Belassung von fünf Biotopbäumen mit einem Brusthöhendurchmesser zwischen 34 cm und 54 cm angeboten. In beiden Fällen handelt es sich um Fichten. Die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen befinden sich ca. 800 m südwestlich der Eingriffsfläche. 2.
  3. Fachliche Beurteilung Aus naturschutzfachlicher Sicht wurde vom Amtssachverständigen nach Durchführung des Ortsaugenscheins am 06.06.2018 letztlich festgestellt, dass sich die Videowall de facto in keinem nach § 24 NSchG geschützten Lebensraum befindet, obwohl die Biotopkartierung des Landes aus dem Jahr 2000 (Kartierungstag 21.06.2000) das Biotop Nr TTT „Niedermoor 3 O DD Alm-Hütte“ aufweist. Aus naturschutzfachlicher Sicht wurde vom Amtssachverständigen nach Durchführung des Ortsaugenscheins am 06.06.2018 letztlich festgestellt, dass sich die Videowall de , facto in keinem nach Paragraph 24, NSchG geschützten Lebensraum befindet, obwohl die Biotopkartierung des Landes aus dem Jahr 2000 (Kartierungstag 21.06.2000) das Biotop Nr TTT „Niedermoor 3 O DD Alm-Hütte“ aufweist. Unter Zugrundelegung des Prüfmaßstabes des § 26 NSchG wurde vom Sachverständigen in Abänderung der Beurteilung im Verfahren der belangten Behörde zum Naturhaushalt festgestellt, dass sich der Bereich als magerer überprägter Almweidebereich darstellt und es wurden entsprechende vorhandene Pflanzenarten aufgezählt. Ein geschützter Lebensraum ist auf der Fläche im Bereich des Standortes der Videowall keiner vorhanden (Verhandlungsschrift Seite 6). Die als Anlagenteil der Videowall zu sehende Stromleitung wurde nach Vorlage des Detaillageplanes samt Fotos (Schriftsatz vom 22.06.2018 des Antragstellers) dahingehend beurteilt, dass die Verlegung der Stromleitung in den „trockenen Rückenbereichen“ und somit nicht in den westlich angrenzenden Niedermoorlebensräumen erfolgt ist. Die Hangkuppe weist eine Magerweidenvegetation über silikatischem Grundgestein auf. Feuchtbereiche bzw. Niedermoorvegetationsbereiche befinden sich im Bereich der Hangkuppe keine. Diese grenzen orografisch rechts der Hangkuppe im Bereich einer Tiefenlinie mit der Ausprägung eines Braunseggenniedermoors an (Verhandlungsschrift Seite 7). Grundsätzlich wurden zu den offenbar in den letzten Jahren erfolgten Eingriffen in das oder im Bereich des Niedermoors ausgeführt, dass die auf den Orthofotos ersichtlichen Maßnahmen punkt- bzw. linienförmig erfolgt sind, was eine Degradierung im Nahbereich bewirken kann, jedoch nicht zu einer vollkommenen Zerstörung des Lebensraumes führt. Die Maßnahmen sind weitestgehend in Falllinie erfolgt, problematischer sind Eingriffe die quer und in die Tiefe erfolgen (Verhandlungsschrift Seiten 4/5).Unter Zugrundelegung des Prüfmaßstabes des Paragraph 26, NSchG wurde vom Sachverständigen in Abänderung der Beurteilung im Verfahren der belangten Behörde zum Naturhaushalt festgestellt, dass sich der Bereich als magerer überprägter Almweidebereich darstellt und es wurden entsprechende vorhandene Pflanzenarten aufgezählt. Ein geschützter Lebensraum ist auf der Fläche im Bereich des Standortes der Videowall keiner vorhanden (Verhandlungsschrift Seite 6). Die als Anlagenteil der Videowall zu sehende Stromleitung wurde nach Vorlage des Detaillageplanes samt Fotos (Schriftsatz vom 22.06.2018 des Antragstellers) dahingehend beurteilt, dass die Verlegung der Stromleitung in den „trockenen Rückenbereichen“ und somit nicht in den westlich angrenzenden Niedermoorlebensräumen erfolgt ist. Die Hangkuppe weist eine Magerweidenvegetation über silikatischem Grundgestein auf. Feuchtbereiche bzw. Niedermoorvegetationsbereiche befinden sich im Bereich der Hangkuppe keine. Diese grenzen orografisch rechts der Hangkuppe im Bereich einer Tiefenlinie mit der Ausprägung eines Braunseggenniedermoors an (Verhandlungsschrift Seite 7). Grundsätzlich wurden zu den offenbar in den letzten Jahren erfolgten Eingriffen in das oder im Bereich des Niedermoors ausgeführt, dass die auf den Orthofotos ersichtlichen Maßnahmen punkt- bzw. linienförmig erfolgt sind, was eine Degradierung im Nahbereich bewirken kann, jedoch nicht zu einer vollkommenen Zerstörung des Lebensraumes führt. Die Maßnahmen sind weitestgehend in Falllinie erfolgt, problematischer sind Eingriffe die quer und in die Tiefe erfolgen (Verhandlungsschrift Seiten 4/5). Zum Landschaftsbild und Charakter der Landschaft wurde bezüglich der Auswirkungen der Videowall zusammengefasst festgestellt, dass aufgrund ihres Ausmaßes und der wechselnden LED-Bilder diese als Fremdkörper in der Kulturlandschaft wirkt. Bemühungen, die landschaftlichen Fremdkörperwirkungen bei Skianlagen zu reduzieren (zB Färbelung von Liftstützen, Einschränkung der Beleuchtung, Verbot des Anbringens von Werbeanlagen), werden durch Werbeanlagen Dritter konterkariert. In Summe ist daher eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter Landschaftsbild und Charakter der Landschaft gegeben. Der Wert der Landschaft für die Erholung wurde aus fachlicher Sicht ambivalent gesehen, da einerseits intensiv vorhandene Infrastruktur von tausenden Erholungsnutzern zu Erholungszwecken genutzt wird. Andererseits weist die stark skitechnisch überprägte Landschaft für den natur- und ruhesuchenden Wanderer nur noch geringe Attraktivität auf. Die unterschiedlichen Gruppen werden die gegenständliche Werbetafel unterschiedlich negativ wahrnehmen dh der Wintersportler wird die Tafel als weitere Informationseinheit im Skigebiet nicht weiter störend wahrnehmen. Für den sensiblen „Naturtouristen“ ist die Werbeanlage als deutlicher Fremdkörper und somit störend wahrnehmbar.

ÖK 1:50.000 befindet sich im Umgebungsbereich kein markierter Wanderweg. Der Wert der Erholung im Maßnahmenbereich ist aufgrund der anthropogenen Prägung (Seilbahnen, Skihütten, Pistenbreiche, Schneiteich, im unmittelbarer Nahebereich der Doppelstütze des Liftes „6 EUB HH“) als „mittel“ zu werten. Durch die Gestaltung des Rollladens der Videowall in „Altholzoptik“ kann die Fremdkörperwirkung maßgeblich reduziert werden, da aufgrund der derzeit weißen Färbung dieser hauptsächlich für die negative Fernwirkung verantwortlich ist. Damit konnte festgestellt werden, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Wertes der Landschaft für die Erholung besteht (Verhandlungsschrift Seiten 8/9). Vom Amtssachverständigen wurde jedenfalls eine Ausgleichsfähigkeit als gegeben gesehen, da die gegenständliche Maßnahme weder in einem Schutzgebiet zu liegen kommt, noch ein wesentlicher Widerspruch zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes gegeben ist. Die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen wurden unter Berücksichtigung der eingriffsminimierenden Auflagen fachlich als geeignet bewertet. Typische und wertgebende Niedermoorarten sind Lichtpflanzen und benötigen eine entsprechende Belichtung. Durch Verbuschung von Niedermoorflächen wird die Belichtung der Krautschicht reduziert, und kommt es zu einem Rückgang der charakteristischen Niedermoorarten, wodurch der Naturhaushalt im Allgemeinen an Wertigkeit verliert. Das fachgemäße Entfernen von Bäumen bewirkt daher eine wesentliche Verbesserung des Naturhaushaltes. In der Biotopkartierung wurde die Vertuschung des Niedermoores als natürliche Gefährdung für den Lebensraum angeführt. Stehendes Totholz ist im Bereich von bewirtschafteten Wäldern aufgrund von Waldhygienemaßnahmen deutlich unterrepräsentiert. Diverse Organismen wie Flechten, Pilze, Insekten bis hin zu Vögeln und Säugetieren sind aber auf Totholz als Nahrungsquelle, Fortpflanzungs-und Lebensraum angewiesen. Das Belassen von stehendem Totholz in bewirtschafteten Wäldern bewirkt eine wesentliche Verbesserung des Naturhaushaltes. Die dauerhafte Außernutzungsstellung von starkem Baumholz (Biotopbäume) bewirkt, dass diese langfristig ohne Nutzung Alter und Dimension erreichen können, welche bei forstwirtschaftlicher Nutzung nicht gegeben wäre. Da aber eine Vielzahl an Organismen auf Starkholz und Altholz angewiesen sind, und dieses in bewirtschafteten Wäldern nur noch sehr eingeschränkt zur Verfügung steht, stellt die dauerhafte Außernutzungsstellung von starkem Baumholz eine wesentliche Verbesserung des Naturhaushaltes dar (Stellungnahme Email 28.08.2018). In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage, dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den ergänzend eingeholten fachlichen wie ergänzend abgegeben Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie des Antragsstellers ergibt. Als eindeutig konnte nach der Begehung vor Ort bzw. im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden, dass es sich bei der Videowall an ihrem derzeitigen Standort um keinen Altbestand handelt, da vom Vertreter des Antragstellers (Sohn) selbst angegeben wurde, dass eine Verlegung des ursprünglichen Standortes der ehemaligen Holzwerbetafel aus Gründen eines Sicherheitsabstandes zur nahen Liftanlage stattgefunden hat. Vom Antragsteller wurde durch die Vorlage eines Detaillageplanes und Fotos zum einen die genaue Lage der zur Videowall zugehörigen Stromleitung plausibel dargelegt. Zum anderen war für das Landesverwaltungsgericht die vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, welcher auch die aktuellen Verhältnisse vor Ort im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 06.06.2018 augenscheinlich wahrgenommen hat, gezogenen Schlüsse, dass das Stromkabel außerhalb eines nach § 24 NSchG geschützten Lebensraumes verlegt worden ist plausibel. Wie die Beschwerdeführerin selbst in ihrer abschließenden Stellungnahme ausgeführt hat, ist es zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr zu beweisen, was vormals gewesen ist, da auch die Biotopkartierung aus dem Jahr 2000 dh vor 18 Jahren nicht mehr aktuell sein muss, zumal das verfahrensgegenständliche Gebiet infrastrukturell sehr belastet und vielen Veränderungen schon ausgesetzt war und ist. Vom Antragsteller wurde durch die Vorlage eines Detaillageplanes und Fotos zum einen die genaue Lage der zur Videowall zugehörigen Stromleitung plausibel dargelegt. Zum anderen war für das Landesverwaltungsgericht die vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, welcher auch die aktuellen Verhältnisse vor Ort im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 06.06.2018 augenscheinlich wahrgenommen hat, gezogenen Schlüsse, dass das Stromkabel außerhalb eines nach Paragraph 24, NSchG geschützten Lebensraumes verlegt worden ist plausibel. Wie die Beschwerdeführerin selbst in ihrer abschließenden Stellungnahme ausgeführt hat, ist es zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr zu beweisen, was vormals gewesen ist, da auch die Biotopkartierung aus dem Jahr 2000 dh vor 18 Jahren nicht mehr aktuell sein muss, zumal das verfahrensgegenständliche Gebiet infrastrukturell sehr belastet und vielen Veränderungen schon ausgesetzt war und ist. Die fachliche Beurteilung des Amtssachverständigen insgesamt zu den Schutzgütern des § 26 NSchG ist schlüssig und nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kritisierte Unschlüssigkeit zu den Ausführungen zum Naturhaushalt bezogen sich im Wesentlichen auf die Annahme eines Altbestands sowie auf fehlende Begutachtung vor Ort. Beides hat sich im Beschwerdeverfahren relativiert. Zu den in der Beschwerde ausführlich dargelegten befürchteten Lichtemissionen waren keine Sachverhaltsermittlungen zu treffen, da der Betrieb der Videowall nur bei Tageslicht erfolgt. Die fachliche Beurteilung des Amtssachverständigen insgesamt zu den Schutzgütern des Paragraph 26, NSchG ist schlüssig und nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kritisierte Unschlüssigkeit zu den Ausführungen zum Naturhaushalt bezogen sich im Wesentlichen auf die Annahme eines Altbestands sowie auf fehlende Begutachtung vor Ort. Beides hat sich im Beschwerdeverfahren relativiert. Zu den in der Beschwerde ausführlich dargelegten befürchteten Lichtemissionen waren keine Sachverhaltsermittlungen zu treffen, da der Betrieb der Videowall nur bei Tageslicht erfolgt. Zur weiters von der Beschwerdeführerin kritisierten fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen zur Auswirkung auf den Erholungswert der Landschaft wurde in der Beschwerdeverhandlung vom Amtssachverständigen ergänzend Stellung genommen. Zusammengefasst erscheint die getroffene Beurteilung des Amtssachverständigen nicht unschlüssig oder fachlich unkorrekt. Selbiges trifft auf die fachliche Bewertung der angebotenen Ausgleichsmaßnahmen zu. Die Beschwerdeführerin dürfte irrtümlich davon ausgegangen sein, dass die Ausgleichsmaßnahmen auf Grund der JJ AG erfolgen sollen, was aber definitiv nicht der Fall ist. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Einleitend ist festzuhalten, dass der verfahrenseinleitende Antrag mit Schreiben vom 18.10.2016 gestellt wurde, sodass es sich um ein anhängiges Altverfahren iS § 67 Abs 6 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - NSchG, LGBl Nr. 73/1999 idgF handelt, auf welches die seit 1.03.2017 in Kraft getretene Novelle mit LGBL Nr. 11/2017 keine Anwendung findet. Bei den Angaben der belangten Behörde im Spruchabschnitt III Rechtsgrundlagen „in der Fassung 11/2016“ dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, da keine Novelle des Naturschutzgesetzes LGBl Nr. 11/2016 exisitiert und es wohl LGBl Nr. 11/2017 heißen sollte, wobei genaue diese Novelle im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden war. Insofern war das Beschwerdevorbringen berechtigt und eine entsprechende Spruchkorrektur im Spruchpunkt III daher vorzunehmen.Einleitend ist festzuhalten, dass der verfahrenseinleitende Antrag mit Schreiben vom 18.10.2016 gestellt wurde, sodass es sich um ein anhängiges Altverfahren iS Paragraph 67, Absatz 6, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - NSchG, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, idgF handelt, auf welches die seit 1.03.2017 in Kraft getretene Novelle mit LGBL Nr. 11 aus 2017, keine Anwendung findet. Bei den Angaben der belangten Behörde im Spruchabschnitt römisch drei Rechtsgrundlagen „in der Fassung 11/2016“ dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, da keine Novelle des Naturschutzgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2016, exisitiert und es wohl Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2017, heißen sollte, wobei genaue diese Novelle im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden war. Insofern war das Beschwerdevorbringen berechtigt und eine entsprechende Spruchkorrektur im Spruchpunkt römisch drei daher vorzunehmen.

§ 26Abs 1 lit c NSch

G idF vor LGBl Nr. 11/2017 ist die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und nicht nur geringfügige Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken, soweit sie nicht

§ 27

Abs 2 lit c verboten ist, oder für Anlagen für wechselnde solche Ankündigungen (Ankündigungsanlagen) der Naturschutzbehörde anzuzeigen.

Paragraph 26, Absatz eins, Litera c, NSchG in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2017, ist die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und nicht nur geringfügige Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken, soweit sie nicht

Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, verboten ist, oder für Anlagen für wechselnde solche Ankündigungen (Ankündigungsanlagen) der Naturschutzbehörde anzuzeigen.

§ 24Abs 1 NSch

G sind nach Maßgabe der Bestimmungen Abs 3 bis 6 geschützt:

Paragraph 24, Absatz eins, NSchG sind nach Maßgabe der Bestimmungen Absatz 3 bis 6 geschützt:

  1. a)Moore, Sümpfe, Quellfluren, Bruch-und Galeriewälder und sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern;
  2. b)… Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung

§ 24Abs 2 NSch

G zulässig.Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung

Paragraph 24, Absatz 2, NSchG zulässig. Wesentliches Beschwerdevorbringen ist, dass eine Bewilligungspflicht und somit die Beurteilung der Videowall nach § 24 NSchG gegeben ist bzw. zu erfolgen hat. Das im Beschwerdeverfahren durchgeführte Beweisverfahren hat - letztlich auch von der Beschwerdeführerin nicht weiters bestritten - ergeben, dass der Standort der Videowall außerhalb des kartierten Lebensraumes „Niedermoor 3 O DD Alm-Hütte“ und somit außerhalb eines

§ 24NSch

G geschützten Lebensraumes ist. Hinsichtlich der zugehörigen Stromleitung in Form eines Erdkabels konnte in einer für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbaren fachlichen Beurteilung ebenfalls festgestellt werden, dass die Verlegung der Stromleitung außerhalb eines geschützten Lebensraumes sprich des Niedermoorbereiches erfolgt ist. Daraus ergibt sich insgesamt, dass eine Beurteilung der angezeigten Maßnahme nach § 26 NSchG zu erfolgen hatte.Wesentliches Beschwerdevorbringen ist, dass eine Bewilligungspflicht und somit die Beurteilung der Videowall nach Paragraph 24, NSchG gegeben ist bzw. zu erfolgen hat. Das im Beschwerdeverfahren durchgeführte Beweisverfahren hat - letztlich auch von der Beschwerdeführerin nicht weiters bestritten - ergeben, dass der Standort der Videowall außerhalb des kartierten Lebensraumes „Niedermoor 3 O DD Alm-Hütte“ und somit außerhalb eines

Paragraph 24, NSchG geschützten Lebensraumes ist. Hinsichtlich der zugehörigen Stromleitung in Form eines Erdkabels konnte in einer für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbaren fachlichen Beurteilung ebenfalls festgestellt werden, dass die Verlegung der Stromleitung außerhalb eines geschützten Lebensraumes sprich des Niedermoorbereiches erfolgt ist. Daraus ergibt sich insgesamt, dass eine Beurteilung der angezeigten Maßnahme nach Paragraph 26, NSchG zu erfolgen hatte.

§ 26Abs 4 NSch

G ist die angezeigte Maßnahme zu untersagen, wenn die Maßnahme das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder den Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt.

Paragraph 26, Absatz 4, NSchG ist die angezeigte Maßnahme zu untersagen, wenn die Maßnahme das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder den Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt. Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes wurde vom Sachverständigen dargelegt, dass der vorhandene Almweidebereich nicht erheblich beeinträchtigt wird. Hinsichtlich der verlegten Stromleitung wurde ebenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt, zumal die Maßnahme weitestgehend in Falllinie erfolgt ist. Der Wert der Landschaft für die Erholung in dem stark genutzten Skigebiet wurde differenziert dargestellt (Winter/Sommer), wobei die störende Wirkung der Videowall durch eine entsprechende Gestaltung (Farbgebung/Altholzoptik) maßgeblich reduzierbar ist. Unter dieser Prämisse wurde keine erhebliche Beeinträchtigung des Wertes der Landschaft für die Erholung gesehen. Allerdings musste eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter Landschaftsbild und Charakter der Landschaft durch die Fremdkörperwirkung der Videowall festgestellt werden.

§ 51Abs 1 NSch

G kann die Behörde anstelle der Untersagung eines Vorhabens auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach § 26 unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.

Paragraph 51, Absatz eins, NSchG kann die Behörde anstelle der Untersagung eines Vorhabens auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach Paragraph 26, unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.

Abs 2 leg cit ist der Antrag

Abs 1 spätestens vier Wochen ab Kenntnis des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Falls dies erforderlich ist, kann die Behörde dem Antragsteller auftragen, den Antrag innerhalb einer angemessenen zu bestimmenden Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (§ 48) zu konkretisieren.

Absatz 2, leg cit ist der Antrag

Absatz eins, spätestens vier Wochen ab Kenntnis des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Falls dies erforderlich ist, kann die Behörde dem Antragsteller auftragen, den Antrag innerhalb einer angemessenen zu bestimmenden Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (Paragraph 48,) zu konkretisieren. Vom Antragsteller wurde bereits in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 20.2.2017 nach Kenntnis der naturschutzfachlichen Beurteilung des Vorhabens der Antrag auf Kenntnisnahme unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gestellt und als Ausgleichsmaßnahme das Bekleben des Rolltores in Holzfarben sowie die Sanierung und Rekultivierung der talseitigen Böschung eines Privatweges in der Länge von ca. 280 m angeboten. Die gesetzliche Frist des § 51 NSchG wurde damit eingehalten.Vom Antragsteller wurde bereits in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 20.2.2017 nach Kenntnis der naturschutzfachlichen Beurteilung des Vorhabens der Antrag auf Kenntnisnahme unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gestellt und als Ausgleichsmaßnahme das Bekleben des Rolltores in Holzfarben sowie die Sanierung und Rekultivierung der talseitigen Böschung eines Privatweges in der Länge von ca. 280 m angeboten. Die gesetzliche Frist des Paragraph 51, NSchG wurde damit eingehalten. Von der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde die Ausgleichsfähigkeit der Maßnahme bestritten, wobei die Beschwerdeführerin von einer Bewilligungspflicht nach § 24 NSchG bei ihrer Beurteilung ausgegangen ist.Von der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde die Ausgleichsfähigkeit der Maßnahme bestritten, wobei die Beschwerdeführerin von einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 24, NSchG bei ihrer Beurteilung ausgegangen ist. Die Erteilung einer Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen

Abs 1 ist

§ 51Abs 3 NSch

G nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen die Voraussetzungen der Ziffer 1 bis 5 erfüllen, wobei Ziffer 4 und 5 im gegenständlichen Fall irrelevant sind.Die Erteilung einer Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen

Absatz eins, ist

Paragraph 51, Absatz 3, NSchG nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen die Voraussetzungen der Ziffer 1 bis 5 erfüllen, wobei Ziffer 4 und 5 im gegenständlichen Fall irrelevant sind. Die Ausgleichsmaßnahme hat eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes zu bewirken (Z 1), die Verbesserung muss insgesamt die nachteiligen Auswirkungen der Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich überwiegen (Z 2) und darf nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmalen oder des Lebensraumschutzes nach § 24 widersprechen (Z 3).Die Ausgleichsmaßnahme hat eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes zu bewirken (Ziffer eins,), die Verbesserung muss insgesamt die nachteiligen Auswirkungen der Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich überwiegen (Ziffer 2,) und darf nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmalen oder des Lebensraumschutzes nach Paragraph 24, widersprechen (Ziffer 3,). Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde die regelmäßige Entbuschung des Niedermoores fachlich als wesentliche Verbesserung des Naturhaushaltes bewertet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht nur um die Entfernung von einer Fichte - auch wenn auf dem, dem Ausgleichsmaßnahmen Konzept DI MM beiliegenden Lichtbild nur eine Fichte erkennbar ist - sondern

Beschreibung um mehrere. Da die Entbuschung regelmäßig und händisch erfolgen soll, kann wirksam ein Zuwachsen des ohnedies schon kleinflächigen Niedermoors verhindert und ein Erhalt der typischen Pflanzen erreicht werden. Auch in der Biotopkartierung zu Biotop Nr RRR wurde als potenziell natürliche Gefährdung die Vertuschung angegeben. Zur Belastung von Totholz und Biotopbäumen wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass das bloße Stehenlassen von Wald bzw. das Belassen eines vorhandenen Naturstandes weder rechtlich noch fachlich als Verbesserung im Sinne des NSchG gewertet werden kann. Abgesehen davon, dass die im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen vom Naturschutzgesetz als Voraussetzung für die Anerkennung einer Maßnahme als Eingriffsausgleich geforderte Verbesserung immer nur eine fachliche im Sinne einer faktischen Verbesserung sein kann und es keine „rechtliche Verbesserung“ gibt, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 51 Abs 3 NSchG nicht, dass nur eine unmittelbare und nicht auch mittelbare Verbesserung durch eine Maßnahme als Ausgleich möglich sein kann.Zur Belastung von Totholz und Biotopbäumen wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass das bloße Stehenlassen von Wald bzw. das Belassen eines vorhandenen Naturstandes weder rechtlich noch fachlich als Verbesserung im Sinne des NSchG gewertet werden kann. Abgesehen davon, dass die im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen vom Naturschutzgesetz als Voraussetzung für die Anerkennung einer Maßnahme als Eingriffsausgleich geforderte Verbesserung immer nur eine fachliche im Sinne einer faktischen Verbesserung sein kann und es keine „rechtliche Verbesserung“ gibt, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 51, Absatz 3, NSchG nicht, dass nur eine unmittelbare und nicht auch mittelbare Verbesserung durch eine Maßnahme als Ausgleich möglich sein kann. Die rechtliche Vorgabe der Bestimmung des § 51 Abs 3 Z 1 NSchG stellt darauf ab, dass die Ausgleichsmaßnahme eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirkt. Die rechtliche Vorgabe der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, NSchG stellt darauf ab, dass die Ausgleichsmaßnahme eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirkt. Das gegenständliche Ausgleichsanbot betreffend Totholz und Biotopbäumen besteht nicht in einem „aktiven Tun“ (wie beispielsweise bei einer Bestandsumwandlung), sondern in einem „Unterlassen“. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen forstlichen Bewirtschaftung des Waldes wäre ein Entfernen von Totholz und die Entnahme von Biotopbäumen zulässig. Ein Belassen von Totholz und ein Verzicht auf die Schlägerung von Biotopbäumen bewirkt jedenfalls mittel- bis langfristig eine wesentliche Verbesserung für besonders geschützte Arten und deren erforderliches Nahrungsumfeld sowie als Fortpflanzungs- und Ruhestätte, wie von der Beschwerdeführerin selbst ausgeführt. Auch der Amtssachverständiger hat darauf verwiesen, dass diverse Organismen wie Flechten, Pilze, Insekten bis hin zu Vögeln und Säugetieren auf Totholz als Nahrungsquelle, Fortpflanzungs- und Lebensraum angewiesen sind. Gleiches gilt für die dauerhafte Außernutzungsstellung von starkem Baumholz (Biotopbäume), da diese nur ohne Nutzung ein Alter und eine Dimension (Starkholz/Altholz) erreichen können, auf welche eine Vielzahl an Organismen angewiesen ist und welches in bewirtschafteten Wäldern nur mehr eingeschränkt zur Verfügung steht. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen die Voraussetzungen des § 51 Abs 3 NSchG erfüllen, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3, NSchG erfüllen, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Der Austausch der angebotenen Ausgleichsmaßnahmen im Beschwerdeverfahren konnte aufgrund des Umstandes, dass die im Verfahren vor der belangten Behörde angebotenen Ausgleichsmaßnahmen der Sanierung bzw. Rekultivierung von Straßenböschungen sich nach Durchführung eines erstmaligen Ortsaugescheines im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als untauglich erwiesen haben, als rechtlich zulässige Abänderung des Antrages

§ 51Abs 1 NSch

G gesehen werden. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedoch hinsichtlich seiner Spruchpunkte I. bis III. neu zu fassen.Der Austausch der angebotenen Ausgleichsmaßnahmen im Beschwerdeverfahren konnte aufgrund des Umstandes, dass die im Verfahren vor der belangten Behörde angebotenen Ausgleichsmaßnahmen der Sanierung bzw. Rekultivierung von Straßenböschungen sich nach Durchführung eines erstmaligen Ortsaugescheines im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als untauglich erwiesen haben, als rechtlich zulässige Abänderung des Antrages

Paragraph 51, Absatz eins, NSchG gesehen werden. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedoch hinsichtlich seiner Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. neu zu fassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG)römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu §§ 24, 26 und 51 NSchG.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraphen 24, 26 und 51 NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.251.1.46.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.