G unter Einhaltung der nachstehenden Auflagen und Bedingungen sowie unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (siehe II.2.) nachträglich zur Kenntnis genommen. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchabschnitte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheides neu zu lauten haben wie folgt:, , „I. , Die von Herrn CC AA sen., FF-Weg, AD, eingebrachte Anzeige/Antrag vom 18.10.2016 mit Ergänzung vom 10.07.2018 betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Videowall/Leuchtreklame auf GN YYY KG AD, samt Stromzuleitung über die GN YYY/2 KG AD von der DD-Alm auf GN QQQ/2 KG AD zur Videowall wird nach Maßgabe der eingereichten und mit einem Vidierungsstempel versehenen Projektunterlagen bzw. der Beschreibung der Maßnahme vom 10.07.2018
Paragraph 26, NSchG unter Einhaltung der nachstehenden Auflagen und Bedingungen sowie unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (siehe römisch zwei.2.) nachträglich zur Kenntnis genommen. , II.
GDie
Antrag vom 20.2.2017 (Verhandlung vom 20.2.2017) angebotenen und mit Antrag vom 08.08.2018 abgeänderten Ausgleichsmaßnahmen auf der GN ZZZ/8 KG AD (im Grundeigentum des Antragstellers) sind nach Maßgabe des vorgelegten und mit einem Vidierungsstempel versehenen Ausgleichsmaßnahmenkonzeptes der JJ AG, DI KK MM, vom 25.07.2018, NN, nach Rechtskraft des Bescheides umzusetzen.römisch zwei. 2. Ausgleichsmaßnahmen
Paragraph 51, NSchG, Die
Antrag vom 20.2.2017 (Verhandlung vom 20.2.2017) angebotenen und mit Antrag vom 08.08.2018 abgeänderten Ausgleichsmaßnahmen auf der GN ZZZ/8 KG AD (im Grundeigentum des Antragstellers) sind nach Maßgabe des vorgelegten und mit einem Vidierungsstempel versehenen Ausgleichsmaßnahmenkonzeptes der JJ AG, DI KK MM, vom 25.07.2018, NN, nach Rechtskraft des Bescheides umzusetzen.
G Herrn CC AA sen. die naturschutzbehördliche Genehmigung zur Errichtung und den laufenden Betrieb einer Leuchtreklame im Bereich der DD-Alm auf GN YYY KG AD nach Maßgabe der Einreichunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Fristen sowie unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt. Die Bewilligung wurde befristet auf 20 Jahre erteilt. Als Rechtsgrundlage wurde das Salzburger Naturschutzgesetz „idgF in der Fassung 11/2016“ angegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Wege der Kenntnisnahme
Paragraph 26, NSchG Herrn CC AA sen. die naturschutzbehördliche Genehmigung zur Errichtung und den laufenden Betrieb einer Leuchtreklame im Bereich der DD-Alm auf GN YYY KG AD nach Maßgabe der Einreichunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Fristen sowie unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt. Die Bewilligung wurde befristet auf 20 Jahre erteilt. Als Rechtsgrundlage wurde das Salzburger Naturschutzgesetz „idgF in der Fassung 11/2016“ angegeben. In der Begründung wurde der Verfahrensgang dargelegt, wobei zusammengefasst ausgehend von einer Beschwerde, mit welcher auf den Betrieb einer Videowall (Leuchtreklame) im Bereich der Skipisten bei der DD-Alm aufmerksam gemacht und Lichtbilder vorgelegt wurden, folgende Verfahrensschritte wörtlich wiedergegeben wurden: - Schreiben der Behörde vom 10.03.2016 an den Einschreiter - Aktenvermerk vom 12.05.2016 Vorsprache CC AA jun. - Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 23.05.2016 - Anzeige/Antrag der Einschreiter (Anm: vom 24.10.2016)Anzeige/Antrag der Einschreiter Anmerkung, vom 24.10.2016) - Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft vom 16.02.2017 - Verhandlungsergebnis vom 20.02.2017 - Schreiben der Behörde vom 29.03.2017 an die Landesumweltanwaltschaft - Schreiben der Behörde vom 15.09.2017 an den Naturschutzbeauftragte - Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 21.09.2017 In rechtlicher Hinsicht wurde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen §§ 26, 50 und 51 NSchG ausgeführt, dass sich die Behörde dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen vollinhaltlich anschließe und die Stellungnahme der beiden Naturschutzbeauftragten, der Landesumweltanwaltschaft und der Grundeigentümer zur Kenntnis nehme. Dem Einwand der Landesumweltanwaltschaft sei von der Behörde mit Schreiben vom 29.03.2017 widersprochen bzw. entgegengehalten worden. Es sei mit diesem Schreiben darum gebeten worden, die Vorgangsweise der Behörde mitzutragen und sei um Rückmeldung ersucht worden. Diese sei bis zur Bescheiderlassung nicht erfolgt, sodass von der Behörde ausgegangen worden sei, dass die Rechtsansicht der Behörde mitgetragen werde. In rechtlicher Hinsicht wurde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen Paragraphen 26, 50 und 51 NSchG ausgeführt, dass sich die Behörde dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen vollinhaltlich anschließe und die Stellungnahme der beiden Naturschutzbeauftragten, der Landesumweltanwaltschaft und der Grundeigentümer zur Kenntnis nehme. Dem Einwand der Landesumweltanwaltschaft sei von der Behörde mit Schreiben vom 29.03.2017 widersprochen bzw. entgegengehalten worden. Es sei mit diesem Schreiben darum gebeten worden, die Vorgangsweise der Behörde mitzutragen und sei um Rückmeldung ersucht worden. Diese sei bis zur Bescheiderlassung nicht erfolgt, sodass von der Behörde ausgegangen worden sei, dass die Rechtsansicht der Behörde mitgetragen werde. 1.2. Beschwerde Gegen diese Entscheidung erhob die Landesumweltanwaltschaft Salzburg mit Schreiben vom 21.12.2017 Beschwerde. Nach Darlegung des Sachverhaltes (I.) wurde als Beschwerdegründe (II.) folgendes zusammengefasst vorgebracht:Gegen diese Entscheidung erhob die Landesumweltanwaltschaft Salzburg mit Schreiben vom 21.12.2017 Beschwerde. Nach Darlegung des Sachverhaltes (römisch eins.) wurde als Beschwerdegründe (römisch zwei.) folgendes zusammengefasst vorgebracht: Die Angaben der Behörde zu den Rechtsgrundlagen seien nicht nachvollziehbar, da das NSchG in der Fassung der Novellen LGBl Nr 106/2013 und LGBl Nr. 96/2017 anzuwenden sei, während die Novelle 11/2017 auf anhängige Verfahren nicht anzuwenden sei. Grundsätzlich sei auf das Verbot des § 27 Abs 2 lit c NSchG zu verweisen, wonach das Anbringen von Plakaten in der freien Landschaft verboten sei. Einer der gesetzlichen Ausnahmegründe liege nicht vor. Allerdings betreffe das Verbot nur das Anbringen einzelner Plakate, somit aber nicht die gegenständliche Anlage.Die Angaben der Behörde zu den Rechtsgrundlagen seien nicht nachvollziehbar, da das NSchG in der Fassung der Novellen Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, und Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2017, anzuwenden sei, während die Novelle 11 aus 2017, auf anhängige Verfahren nicht anzuwenden sei. Grundsätzlich sei auf das Verbot des Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, NSchG zu verweisen, wonach das Anbringen von Plakaten in der freien Landschaft verboten sei. Einer der gesetzlichen Ausnahmegründe liege nicht vor. Allerdings betreffe das Verbot nur das Anbringen einzelner Plakate, somit aber nicht die gegenständliche Anlage. Verfahrensgegenständlich sei die Errichtung und der Betrieb einer LED-Video-Wall im Ausmaß von ca. 5 x 4 m auf der GN YYY KG AD in einem ex lege
G geschützten Lebensraum, Biotop Nr. TTT („Niedermoor 3 O DD Alm-Hütte“).Verfahrensgegenständlich sei die Errichtung und der Betrieb einer LED-Video-Wall im Ausmaß von ca. 5 x 4 m auf der GN YYY KG AD in einem ex lege
Paragraph 24, NSchG geschützten Lebensraum, Biotop Nr. TTT („Niedermoor 3 O DD Alm-Hütte“). Die belangte Behörde sei von der Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Anzeigenpflicht
G ausgegangen, eine Einschau in die Biotopkartierung sei offenbar nicht erfolgt. Erst in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2017 sei der Bestand eines
G ex lege geschützten Lebensraums festgestellt worden. Es wäre daher § 24 NSchG anzuwenden gewesen. Diese rechtliche Feststellung wäre als Grundvoraussetzung für die Erstellung des naturschutzfachlichen Gutachtens zwingend erforderlich gewesen, da sich der gutachterliche Beurteilungsrahmen ändere. Während im Anzeigenverfahren erst ein besonders schwerwiegender Eingriff zur Versagung führe, reiche im Verfahren nach § 24 NSchG bereits ein gerade erst feststellbarer, mehr als geringfügiger Eingriff. Der Sachverständige habe zwar das Bestehen eines geschützten Lebensraumes festgestellt, aber bei seiner Beurteilung von Landschaftsbild, Charakter und Erholungswert der Landschaft die rechtlich nicht relevante Schranke der „erheblichen Beeinträchtigung“ des § 26 NSchG zugrunde gelegt.Die belangte Behörde sei von der Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Anzeigenpflicht
Paragraph 26, NSchG ausgegangen, eine Einschau in die Biotopkartierung sei offenbar nicht erfolgt. Erst in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2017 sei der Bestand eines
Paragraph 24, NSchG ex lege geschützten Lebensraums festgestellt worden. Es wäre daher Paragraph 24, NSchG anzuwenden gewesen. Diese rechtliche Feststellung wäre als Grundvoraussetzung für die Erstellung des naturschutzfachlichen Gutachtens zwingend erforderlich gewesen, da sich der gutachterliche Beurteilungsrahmen ändere. Während im Anzeigenverfahren erst ein besonders schwerwiegender Eingriff zur Versagung führe, reiche im Verfahren nach Paragraph 24, NSchG bereits ein gerade erst feststellbarer, mehr als geringfügiger Eingriff. Der Sachverständige habe zwar das Bestehen eines geschützten Lebensraumes festgestellt, aber bei seiner Beurteilung von Landschaftsbild, Charakter und Erholungswert der Landschaft die rechtlich nicht relevante Schranke der „erheblichen Beeinträchtigung“ des Paragraph 26, NSchG zugrunde gelegt. Zum Naturhaushalt treffe der Sachverständige unbelegte und nicht schlüssige bzw. nicht nachvollziehbare Annahmen, insbesondere was die Annahme eines Altbestandes betreffe. Die vom Sachverständigen festgestellte Ausgleichsfähigkeit nach § 51 NSchG sei rechtswidrig und wurde dies in neun Punkten (kein Ortsaugenschein etc.) näher dargelegt. Die naturschutzfachlichen Feststellungen über die negativen Auswirkungen des Vorhabens seien unvollständig, sodass auch damit die Ausgleichsmaßnahmen - trotz erreichter Erweiterung - unvollständig seien. Zudem sei zu prüfen, ob die angebotene Rekultivierung von Böschungen nicht ohnedies bestehenden Verpflichtungen entspreche.Zum Naturhaushalt treffe der Sachverständige unbelegte und nicht schlüssige bzw. nicht nachvollziehbare Annahmen, insbesondere was die Annahme eines Altbestandes betreffe. Die vom Sachverständigen festgestellte Ausgleichsfähigkeit nach Paragraph 51, NSchG sei rechtswidrig und wurde dies in neun Punkten (kein Ortsaugenschein etc.) näher dargelegt. Die naturschutzfachlichen Feststellungen über die negativen Auswirkungen des Vorhabens seien unvollständig, sodass auch damit die Ausgleichsmaßnahmen - trotz erreichter Erweiterung - unvollständig seien. Zudem sei zu prüfen, ob die angebotene Rekultivierung von Böschungen nicht ohnedies bestehenden Verpflichtungen entspreche. Schließlich habe die belangte Behörde auch nicht von einer Zustimmung der Beschwerdeführerin zur „Vorgangsweise der Behörde“ ausgehen dürfen. Die Begründung, dass die Aufforderung der Behörde vom 29.03.2017 unbeantwortet gelassen worden sei, sei falsch und aktenwidrig. Laut handschriftlichem Vermerk des Landesumweltanwaltes vom 07.04.2017 sei dem Sachbearbeiter persönlich telefonisch mitgeteilt worden, dass die Vorgangsweise nicht mitgetragen werde und die Abweisung des Antrags beantragt werde. Es werde daher beantragt, dass der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die beantragte Genehmigung versagt werde. 1.3. Beschwerdeverfahren Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 28.12.2017 die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 1.3.1. Die Beschwerde wurde dem Bewilligungswerber mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 04.10.2018 zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 06.02.2018 langte, nach Fristerstreckung, rechtsfreundlich vertreten eine Stellungnahme ein. Es liege kein geschützter Lebensraum nach § 24 NSchG vor, sodass zu Recht von der belangten Behörde das Anzeigeverfahren
G anzuwenden gewesen sei. Durch die Errichtung der Ankündigungsanlage im Jahr 2010 sei es zu keinen mehr als unbedeutenden abträglichen Auswirkungen auf den Lebensraum gekommen (Verweis auf die Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 20.02.2017), sodass die Ausnahmebewilligung zu erteilen gewesen wäre. Die Leuchtreklametafel befinde sich seit rund 35 Jahren an diesem Standort und sei 2010 nur geringfügig abgeändert worden. Die Ankündigungsanlage sei als Altbestand zu werten, es werde auf die vom Bewilligungswerber vorgelegte Fotodokumentation verwiesen. Die Beschwerde wurde dem Bewilligungswerber mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 04.10.2018 zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 06.02.2018 langte, nach Fristerstreckung, rechtsfreundlich vertreten eine Stellungnahme ein. Es liege kein geschützter Lebensraum nach Paragraph 24, NSchG vor, sodass zu Recht von der belangten Behörde das Anzeigeverfahren
Paragraph 26, NSchG anzuwenden gewesen sei. Durch die Errichtung der Ankündigungsanlage im Jahr 2010 sei es zu keinen mehr als unbedeutenden abträglichen Auswirkungen auf den Lebensraum gekommen (Verweis auf die Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 20.02.2017), sodass die Ausnahmebewilligung zu erteilen gewesen wäre. Die Leuchtreklametafel befinde sich seit rund 35 Jahren an diesem Standort und sei 2010 nur geringfügig abgeändert worden. Die Ankündigungsanlage sei als Altbestand zu werten, es werde auf die vom Bewilligungswerber vorgelegte Fotodokumentation verwiesen. Zudem liege eine Ausgleichsfähigkeit nach § 51 NSchG vor. Zu dem angeführten Mangel, dass kein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei, werde darauf verwiesen, dass es keinen grundsätzlichen Anspruch auf Durchführung eines Ortsaugenscheins gebe. Dem Sachverständigen seien die örtlichen Gegebenheiten bekannt gewesen und seien Lichtbilder vorgelegen. Es werde daher angeregt, der Beschwerde keine Folge zu geben.Zudem liege eine Ausgleichsfähigkeit nach Paragraph 51, NSchG vor. Zu dem angeführten Mangel, dass kein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei, werde darauf verwiesen, dass es keinen grundsätzlichen Anspruch auf Durchführung eines Ortsaugenscheins gebe. Dem Sachverständigen seien die örtlichen Gegebenheiten bekannt gewesen und seien Lichtbilder vorgelegen. Es werde daher angeregt, der Beschwerde keine Folge zu geben. 1.3.2. Mit Email vom 16.02.2018 erging vom Landesverwaltungsgericht das Ersuchen an die belangte Behörde, vidierte Einreichunterlagen insbesondere eine Beschreibung des Vorhabens, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers der GN YYY KG AD sowie Planunterlagen betreffend die Ausgleichsmaßnahmen (Lage Rolltor, Lage der zu rekultivierenden Flächen etc.) vorzulegen. Mit Schreiben ebenfalls vom 16.02.2018 erging an den naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen das Ersuchen um Beantwortung nachstehender Fragen: 1. Vom Bewilligungswerber wurde geltend gemacht, dass es sich bei der Werbetafel um Altbestand handelt. In der Verhandlung am 20.02.2017 (Protokoll Seite 2 DI AL AK) wurde aus fachlicher Sicht festgehalten, dass durch eine Fotodokumentation nachgewiesen sei, dass sich seit ca. 36 Jahren eine Holzwerbetafel an dem Standort befunden habe, jedoch 2010 die Ankündigungsanlage in der heutigen Form errichtet worden sei. In der Stellungnahme vom 24.05.2016 wurde schon festgehalten, dass es sich um eine mehr als geringfügige Änderung durch die Gestaltung als Video-Wall handelt, was letztlich auch das Genehmigungsverfahren eingeleitet hat.Die Landesumweltanwaltschaft bezweifelt den Altbestand unter Hinweis auf alte Orthofotos. Anhand der im Akt erliegenden alten Fotos und unter Heranziehung von historischen Orthofotos ergeht das Ersuchen um nochmalige Prüfung, ob
G gegeben ist (Stellungnahme LUA Email vom 28.02.2017, Beschwerde Seite 17), sodass ersucht wird, auch dazu eine fachliche Stellungnahme abzugeben. Sind die in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2017 beantragten bzw. in der Folge angebotenen Ausgleichsmaßnahmen als ausreichend bzw. geeignet zu bewertet?Von der Landesumweltanwaltschaft wird weiters in Zweifel gezogen, ob überhaupt eine Ausgleichsfähigkeit
Paragraph 51, NSchG gegeben ist (Stellungnahme LUA Email vom 28.02.2017, Beschwerde Seite 17), sodass ersucht wird, auch dazu eine fachliche Stellungnahme abzugeben. Sind die in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2017 beantragten bzw. in der Folge angebotenen Ausgleichsmaßnahmen als ausreichend bzw. geeignet zu bewertet? Mit Email vom 19.02.2018 und weiteren Emails vom 21.02.2018 wurden von der belangten Behörde ergänzende Unterlagen bzw. Informationen an das Landesverwaltungsgericht übermittelt. Mit Schreiben vom 22.02.2018 teilte der naturschutzfachliche Amtssachverständige mit, dass für die Klärung des Sachverhaltes (Biotopabgrenzung, Errichtung neuer Fundamente, Errichtung Stromzuleitung etc) die Durchführung eines Ortsaugenscheines für erforderlich erachtet werde, welcher jedoch aufgrund der Lage der Fläche in einer Seehöhe von 1.550 müA vermutlich erst Ende Mai stattfinden könne. Mit Email vom 22.02.2018 bzw. 26.02.2018 wurden die Beschwerdeparteien über die geplante Durchführung der mündlichen Verhandlung vor Ort informiert. Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 übermittelte der Rechtsvertreter des Antragstellers zur Frage des Altbestandes Lichtbilder aus den Jahren 1984, 1987 und
Judikatur des VwGH eine Partei einem Amtsgutachten lediglich dadurch entgegentreten könne, wenn sie dem Amtsgutachten auf gleicher fachlicher Ebene durch Vorlage eines Privatgutachtens entgegentrete. Von der Beschwerdeführerin sei nicht einmal der Name der beigezogenen vegetationsökologischen Sachverständigen genannt worden, so wie auch auf eine fachliche Eignung mit keinem Wort verwiesen worden sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei nicht auf fachlicher gleicher Ebene dem Amtssachverständigengutachten entgegengetreten. Die angeblich entwässernde Wirkung des Kabelgrabens sei mit keinem Wort begründet worden. Zur Entbuschung des Niedermoores wurde darauf verwiesen, dass DI MM vor Ort gewesen sei und sich das Niedermoor Biotop Nr. RRR vor Ort angesehen habe. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Sachverständigen würden sich nur auf ein Foto beziehen. Es sei eindeutig angegeben, dass es sich um mehrere Fichten und nicht um eine Fichte handle. Zum Belassen des Totholzes und von Biotopbäumen sei auszuführen, dass diese Fläche im Eigentum des Antragsstellers stehe. Aus forstwirtschaftlichen Aspekten würde das Totholz entfernt werden, da es den wirtschaftlichen Ertrag mindere. Der Amtssachverständige habe die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen überprüft und sei zum Entschluss gelangt, dass diese geeignet seien, den Eingriff in die Natur auszugleichen. Die Beschwerdeführerin sei dieser Beurteilung zum einen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und zum anderen habe sie keine Unschlüssigkeit oder logische Denkfehler im Gutachten des Amtssachverständigen aufgezeigt. Mit Email vom 02.10.2018 wurde diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde übermittelt und in einem mit verfahrensleitendem Beschluss vom 02.10.2018 das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.
G geschützten Lebensraumes, Biotop Nr. TTT „Niedermoor 3 O DD Alm-Hütte“ befindet, jedoch seit ca. 36 Jahren sich in diesem Bereich eine „Werbetafel“ mit ähnlichen Ausmaßen befunden hat, sodass durch die ersatzweise Errichtung der verfahrensgegenständlichen Ankündigungsanlage im Jahr 2010 es zu keinen mehr als unbedeutenden abträglichen Auswirkungen auf den geschützten Niedermoorlebensraum gekommen ist. Vom Sachverständigen wurde eine Ausgleichsfähigkeit gesehen. In der Verhandlung wurde vom Bewilligungswerber als Ausgleichsmaßnahme angeboten, das bestehende weiße Rolltor „in Holzfarben zu bekleben“ und eine Rekultivierung einer talseitigen Böschung des Privatweges „von der DD-Alm bis zur 1. Viehsperre“ in der Länge von ca. 280 m bzw. danach um 200 m erweitert durchzuführen.Am 20.02.2017 fand bei der belangten Behörde und in Abwesenheit eines Vertreters der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung statt. Der beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige erstattete Befund und Gutachten, wobei bei dem Vorhaben von einer anzeigepflichtigen Maßnahme iS Paragraph 26, Absatz eins, Litera c, NSchG ausgegangen wurde. Zusammengefasst wurde eine erhebliche Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Charakter der Landschaft festgestellt. Zur Frage des Naturhaushaltes wurde damals festgehalten, dass sich die Ankündigungstafel im Bereich eines
Paragraph 24, NSchG geschützten Lebensraumes, Biotop Nr. TTT „Niedermoor 3 O DD Alm-Hütte“ befindet, jedoch seit ca. 36 Jahren sich in diesem Bereich eine „Werbetafel“ mit ähnlichen Ausmaßen befunden hat, sodass durch die ersatzweise Errichtung der verfahrensgegenständlichen Ankündigungsanlage im Jahr 2010 es zu keinen mehr als unbedeutenden abträglichen Auswirkungen auf den geschützten Niedermoorlebensraum gekommen ist. Vom Sachverständigen wurde eine Ausgleichsfähigkeit gesehen. In der Verhandlung wurde vom Bewilligungswerber als Ausgleichsmaßnahme angeboten, das bestehende weiße Rolltor „in Holzfarben zu bekleben“ und eine Rekultivierung einer talseitigen Böschung des Privatweges „von der DD-Alm bis zur
ÖK 1:50.000 befindet sich im Umgebungsbereich kein markierter Wanderweg. Der Wert der Erholung im Maßnahmenbereich ist aufgrund der anthropogenen Prägung (Seilbahnen, Skihütten, Pistenbreiche, Schneiteich, im unmittelbarer Nahebereich der Doppelstütze des Liftes „6 EUB HH“) als „mittel“ zu werten. Durch die Gestaltung des Rollladens der Videowall in „Altholzoptik“ kann die Fremdkörperwirkung maßgeblich reduziert werden, da aufgrund der derzeit weißen Färbung dieser hauptsächlich für die negative Fernwirkung verantwortlich ist. Damit konnte festgestellt werden, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Wertes der Landschaft für die Erholung besteht (Verhandlungsschrift Seiten 8/9). Vom Amtssachverständigen wurde jedenfalls eine Ausgleichsfähigkeit als gegeben gesehen, da die gegenständliche Maßnahme weder in einem Schutzgebiet zu liegen kommt, noch ein wesentlicher Widerspruch zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes gegeben ist. Die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen wurden unter Berücksichtigung der eingriffsminimierenden Auflagen fachlich als geeignet bewertet. Typische und wertgebende Niedermoorarten sind Lichtpflanzen und benötigen eine entsprechende Belichtung. Durch Verbuschung von Niedermoorflächen wird die Belichtung der Krautschicht reduziert, und kommt es zu einem Rückgang der charakteristischen Niedermoorarten, wodurch der Naturhaushalt im Allgemeinen an Wertigkeit verliert. Das fachgemäße Entfernen von Bäumen bewirkt daher eine wesentliche Verbesserung des Naturhaushaltes. In der Biotopkartierung wurde die Vertuschung des Niedermoores als natürliche Gefährdung für den Lebensraum angeführt. Stehendes Totholz ist im Bereich von bewirtschafteten Wäldern aufgrund von Waldhygienemaßnahmen deutlich unterrepräsentiert. Diverse Organismen wie Flechten, Pilze, Insekten bis hin zu Vögeln und Säugetieren sind aber auf Totholz als Nahrungsquelle, Fortpflanzungs-und Lebensraum angewiesen. Das Belassen von stehendem Totholz in bewirtschafteten Wäldern bewirkt eine wesentliche Verbesserung des Naturhaushaltes. Die dauerhafte Außernutzungsstellung von starkem Baumholz (Biotopbäume) bewirkt, dass diese langfristig ohne Nutzung Alter und Dimension erreichen können, welche bei forstwirtschaftlicher Nutzung nicht gegeben wäre. Da aber eine Vielzahl an Organismen auf Starkholz und Altholz angewiesen sind, und dieses in bewirtschafteten Wäldern nur noch sehr eingeschränkt zur Verfügung steht, stellt die dauerhafte Außernutzungsstellung von starkem Baumholz eine wesentliche Verbesserung des Naturhaushaltes dar (Stellungnahme Email 28.08.2018). In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage, dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den ergänzend eingeholten fachlichen wie ergänzend abgegeben Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie des Antragsstellers ergibt. Als eindeutig konnte nach der Begehung vor Ort bzw. im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden, dass es sich bei der Videowall an ihrem derzeitigen Standort um keinen Altbestand handelt, da vom Vertreter des Antragstellers (Sohn) selbst angegeben wurde, dass eine Verlegung des ursprünglichen Standortes der ehemaligen Holzwerbetafel aus Gründen eines Sicherheitsabstandes zur nahen Liftanlage stattgefunden hat. Vom Antragsteller wurde durch die Vorlage eines Detaillageplanes und Fotos zum einen die genaue Lage der zur Videowall zugehörigen Stromleitung plausibel dargelegt. Zum anderen war für das Landesverwaltungsgericht die vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, welcher auch die aktuellen Verhältnisse vor Ort im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 06.06.2018 augenscheinlich wahrgenommen hat, gezogenen Schlüsse, dass das Stromkabel außerhalb eines nach § 24 NSchG geschützten Lebensraumes verlegt worden ist plausibel. Wie die Beschwerdeführerin selbst in ihrer abschließenden Stellungnahme ausgeführt hat, ist es zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr zu beweisen, was vormals gewesen ist, da auch die Biotopkartierung aus dem Jahr 2000 dh vor 18 Jahren nicht mehr aktuell sein muss, zumal das verfahrensgegenständliche Gebiet infrastrukturell sehr belastet und vielen Veränderungen schon ausgesetzt war und ist. Vom Antragsteller wurde durch die Vorlage eines Detaillageplanes und Fotos zum einen die genaue Lage der zur Videowall zugehörigen Stromleitung plausibel dargelegt. Zum anderen war für das Landesverwaltungsgericht die vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, welcher auch die aktuellen Verhältnisse vor Ort im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 06.06.2018 augenscheinlich wahrgenommen hat, gezogenen Schlüsse, dass das Stromkabel außerhalb eines nach Paragraph 24, NSchG geschützten Lebensraumes verlegt worden ist plausibel. Wie die Beschwerdeführerin selbst in ihrer abschließenden Stellungnahme ausgeführt hat, ist es zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr zu beweisen, was vormals gewesen ist, da auch die Biotopkartierung aus dem Jahr 2000 dh vor 18 Jahren nicht mehr aktuell sein muss, zumal das verfahrensgegenständliche Gebiet infrastrukturell sehr belastet und vielen Veränderungen schon ausgesetzt war und ist. Die fachliche Beurteilung des Amtssachverständigen insgesamt zu den Schutzgütern des § 26 NSchG ist schlüssig und nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kritisierte Unschlüssigkeit zu den Ausführungen zum Naturhaushalt bezogen sich im Wesentlichen auf die Annahme eines Altbestands sowie auf fehlende Begutachtung vor Ort. Beides hat sich im Beschwerdeverfahren relativiert. Zu den in der Beschwerde ausführlich dargelegten befürchteten Lichtemissionen waren keine Sachverhaltsermittlungen zu treffen, da der Betrieb der Videowall nur bei Tageslicht erfolgt. Die fachliche Beurteilung des Amtssachverständigen insgesamt zu den Schutzgütern des Paragraph 26, NSchG ist schlüssig und nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kritisierte Unschlüssigkeit zu den Ausführungen zum Naturhaushalt bezogen sich im Wesentlichen auf die Annahme eines Altbestands sowie auf fehlende Begutachtung vor Ort. Beides hat sich im Beschwerdeverfahren relativiert. Zu den in der Beschwerde ausführlich dargelegten befürchteten Lichtemissionen waren keine Sachverhaltsermittlungen zu treffen, da der Betrieb der Videowall nur bei Tageslicht erfolgt. Zur weiters von der Beschwerdeführerin kritisierten fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen zur Auswirkung auf den Erholungswert der Landschaft wurde in der Beschwerdeverhandlung vom Amtssachverständigen ergänzend Stellung genommen. Zusammengefasst erscheint die getroffene Beurteilung des Amtssachverständigen nicht unschlüssig oder fachlich unkorrekt. Selbiges trifft auf die fachliche Bewertung der angebotenen Ausgleichsmaßnahmen zu. Die Beschwerdeführerin dürfte irrtümlich davon ausgegangen sein, dass die Ausgleichsmaßnahmen auf Grund der JJ AG erfolgen sollen, was aber definitiv nicht der Fall ist. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Einleitend ist festzuhalten, dass der verfahrenseinleitende Antrag mit Schreiben vom 18.10.2016 gestellt wurde, sodass es sich um ein anhängiges Altverfahren iS § 67 Abs 6 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - NSchG, LGBl Nr. 73/1999 idgF handelt, auf welches die seit 1.03.2017 in Kraft getretene Novelle mit LGBL Nr. 11/2017 keine Anwendung findet. Bei den Angaben der belangten Behörde im Spruchabschnitt III Rechtsgrundlagen „in der Fassung 11/2016“ dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, da keine Novelle des Naturschutzgesetzes LGBl Nr. 11/2016 exisitiert und es wohl LGBl Nr. 11/2017 heißen sollte, wobei genaue diese Novelle im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden war. Insofern war das Beschwerdevorbringen berechtigt und eine entsprechende Spruchkorrektur im Spruchpunkt III daher vorzunehmen.Einleitend ist festzuhalten, dass der verfahrenseinleitende Antrag mit Schreiben vom 18.10.2016 gestellt wurde, sodass es sich um ein anhängiges Altverfahren iS Paragraph 67, Absatz 6, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - NSchG, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, idgF handelt, auf welches die seit 1.03.2017 in Kraft getretene Novelle mit LGBL Nr. 11 aus 2017, keine Anwendung findet. Bei den Angaben der belangten Behörde im Spruchabschnitt römisch drei Rechtsgrundlagen „in der Fassung 11/2016“ dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, da keine Novelle des Naturschutzgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2016, exisitiert und es wohl Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2017, heißen sollte, wobei genaue diese Novelle im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden war. Insofern war das Beschwerdevorbringen berechtigt und eine entsprechende Spruchkorrektur im Spruchpunkt römisch drei daher vorzunehmen.
G idF vor LGBl Nr. 11/2017 ist die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und nicht nur geringfügige Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken, soweit sie nicht
Abs 2 lit c verboten ist, oder für Anlagen für wechselnde solche Ankündigungen (Ankündigungsanlagen) der Naturschutzbehörde anzuzeigen.
Paragraph 26, Absatz eins, Litera c, NSchG in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2017, ist die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und nicht nur geringfügige Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken, soweit sie nicht
Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, verboten ist, oder für Anlagen für wechselnde solche Ankündigungen (Ankündigungsanlagen) der Naturschutzbehörde anzuzeigen.
G sind nach Maßgabe der Bestimmungen Abs 3 bis 6 geschützt:
Paragraph 24, Absatz eins, NSchG sind nach Maßgabe der Bestimmungen Absatz 3 bis 6 geschützt:
G zulässig.Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung
Paragraph 24, Absatz 2, NSchG zulässig. Wesentliches Beschwerdevorbringen ist, dass eine Bewilligungspflicht und somit die Beurteilung der Videowall nach § 24 NSchG gegeben ist bzw. zu erfolgen hat. Das im Beschwerdeverfahren durchgeführte Beweisverfahren hat - letztlich auch von der Beschwerdeführerin nicht weiters bestritten - ergeben, dass der Standort der Videowall außerhalb des kartierten Lebensraumes „Niedermoor 3 O DD Alm-Hütte“ und somit außerhalb eines
G geschützten Lebensraumes ist. Hinsichtlich der zugehörigen Stromleitung in Form eines Erdkabels konnte in einer für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbaren fachlichen Beurteilung ebenfalls festgestellt werden, dass die Verlegung der Stromleitung außerhalb eines geschützten Lebensraumes sprich des Niedermoorbereiches erfolgt ist. Daraus ergibt sich insgesamt, dass eine Beurteilung der angezeigten Maßnahme nach § 26 NSchG zu erfolgen hatte.Wesentliches Beschwerdevorbringen ist, dass eine Bewilligungspflicht und somit die Beurteilung der Videowall nach Paragraph 24, NSchG gegeben ist bzw. zu erfolgen hat. Das im Beschwerdeverfahren durchgeführte Beweisverfahren hat - letztlich auch von der Beschwerdeführerin nicht weiters bestritten - ergeben, dass der Standort der Videowall außerhalb des kartierten Lebensraumes „Niedermoor 3 O DD Alm-Hütte“ und somit außerhalb eines
Paragraph 24, NSchG geschützten Lebensraumes ist. Hinsichtlich der zugehörigen Stromleitung in Form eines Erdkabels konnte in einer für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbaren fachlichen Beurteilung ebenfalls festgestellt werden, dass die Verlegung der Stromleitung außerhalb eines geschützten Lebensraumes sprich des Niedermoorbereiches erfolgt ist. Daraus ergibt sich insgesamt, dass eine Beurteilung der angezeigten Maßnahme nach Paragraph 26, NSchG zu erfolgen hatte.
G ist die angezeigte Maßnahme zu untersagen, wenn die Maßnahme das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder den Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt.
Paragraph 26, Absatz 4, NSchG ist die angezeigte Maßnahme zu untersagen, wenn die Maßnahme das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder den Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt. Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes wurde vom Sachverständigen dargelegt, dass der vorhandene Almweidebereich nicht erheblich beeinträchtigt wird. Hinsichtlich der verlegten Stromleitung wurde ebenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt, zumal die Maßnahme weitestgehend in Falllinie erfolgt ist. Der Wert der Landschaft für die Erholung in dem stark genutzten Skigebiet wurde differenziert dargestellt (Winter/Sommer), wobei die störende Wirkung der Videowall durch eine entsprechende Gestaltung (Farbgebung/Altholzoptik) maßgeblich reduzierbar ist. Unter dieser Prämisse wurde keine erhebliche Beeinträchtigung des Wertes der Landschaft für die Erholung gesehen. Allerdings musste eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter Landschaftsbild und Charakter der Landschaft durch die Fremdkörperwirkung der Videowall festgestellt werden.
G kann die Behörde anstelle der Untersagung eines Vorhabens auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach § 26 unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.
Paragraph 51, Absatz eins, NSchG kann die Behörde anstelle der Untersagung eines Vorhabens auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach Paragraph 26, unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.
Abs 2 leg cit ist der Antrag
Abs 1 spätestens vier Wochen ab Kenntnis des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Falls dies erforderlich ist, kann die Behörde dem Antragsteller auftragen, den Antrag innerhalb einer angemessenen zu bestimmenden Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (§ 48) zu konkretisieren.
Absatz 2, leg cit ist der Antrag
Absatz eins, spätestens vier Wochen ab Kenntnis des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Falls dies erforderlich ist, kann die Behörde dem Antragsteller auftragen, den Antrag innerhalb einer angemessenen zu bestimmenden Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (Paragraph 48,) zu konkretisieren. Vom Antragsteller wurde bereits in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 20.2.2017 nach Kenntnis der naturschutzfachlichen Beurteilung des Vorhabens der Antrag auf Kenntnisnahme unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gestellt und als Ausgleichsmaßnahme das Bekleben des Rolltores in Holzfarben sowie die Sanierung und Rekultivierung der talseitigen Böschung eines Privatweges in der Länge von ca. 280 m angeboten. Die gesetzliche Frist des § 51 NSchG wurde damit eingehalten.Vom Antragsteller wurde bereits in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 20.2.2017 nach Kenntnis der naturschutzfachlichen Beurteilung des Vorhabens der Antrag auf Kenntnisnahme unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gestellt und als Ausgleichsmaßnahme das Bekleben des Rolltores in Holzfarben sowie die Sanierung und Rekultivierung der talseitigen Böschung eines Privatweges in der Länge von ca. 280 m angeboten. Die gesetzliche Frist des Paragraph 51, NSchG wurde damit eingehalten. Von der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde die Ausgleichsfähigkeit der Maßnahme bestritten, wobei die Beschwerdeführerin von einer Bewilligungspflicht nach § 24 NSchG bei ihrer Beurteilung ausgegangen ist.Von der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde die Ausgleichsfähigkeit der Maßnahme bestritten, wobei die Beschwerdeführerin von einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 24, NSchG bei ihrer Beurteilung ausgegangen ist. Die Erteilung einer Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen
Abs 1 ist
G nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen die Voraussetzungen der Ziffer 1 bis 5 erfüllen, wobei Ziffer 4 und 5 im gegenständlichen Fall irrelevant sind.Die Erteilung einer Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen
Absatz eins, ist
Paragraph 51, Absatz 3, NSchG nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen die Voraussetzungen der Ziffer 1 bis 5 erfüllen, wobei Ziffer 4 und 5 im gegenständlichen Fall irrelevant sind. Die Ausgleichsmaßnahme hat eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes zu bewirken (Z 1), die Verbesserung muss insgesamt die nachteiligen Auswirkungen der Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich überwiegen (Z 2) und darf nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmalen oder des Lebensraumschutzes nach § 24 widersprechen (Z 3).Die Ausgleichsmaßnahme hat eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes zu bewirken (Ziffer eins,), die Verbesserung muss insgesamt die nachteiligen Auswirkungen der Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich überwiegen (Ziffer 2,) und darf nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmalen oder des Lebensraumschutzes nach Paragraph 24, widersprechen (Ziffer 3,). Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde die regelmäßige Entbuschung des Niedermoores fachlich als wesentliche Verbesserung des Naturhaushaltes bewertet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht nur um die Entfernung von einer Fichte - auch wenn auf dem, dem Ausgleichsmaßnahmen Konzept DI MM beiliegenden Lichtbild nur eine Fichte erkennbar ist - sondern
Beschreibung um mehrere. Da die Entbuschung regelmäßig und händisch erfolgen soll, kann wirksam ein Zuwachsen des ohnedies schon kleinflächigen Niedermoors verhindert und ein Erhalt der typischen Pflanzen erreicht werden. Auch in der Biotopkartierung zu Biotop Nr RRR wurde als potenziell natürliche Gefährdung die Vertuschung angegeben. Zur Belastung von Totholz und Biotopbäumen wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass das bloße Stehenlassen von Wald bzw. das Belassen eines vorhandenen Naturstandes weder rechtlich noch fachlich als Verbesserung im Sinne des NSchG gewertet werden kann. Abgesehen davon, dass die im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen vom Naturschutzgesetz als Voraussetzung für die Anerkennung einer Maßnahme als Eingriffsausgleich geforderte Verbesserung immer nur eine fachliche im Sinne einer faktischen Verbesserung sein kann und es keine „rechtliche Verbesserung“ gibt, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 51 Abs 3 NSchG nicht, dass nur eine unmittelbare und nicht auch mittelbare Verbesserung durch eine Maßnahme als Ausgleich möglich sein kann.Zur Belastung von Totholz und Biotopbäumen wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass das bloße Stehenlassen von Wald bzw. das Belassen eines vorhandenen Naturstandes weder rechtlich noch fachlich als Verbesserung im Sinne des NSchG gewertet werden kann. Abgesehen davon, dass die im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen vom Naturschutzgesetz als Voraussetzung für die Anerkennung einer Maßnahme als Eingriffsausgleich geforderte Verbesserung immer nur eine fachliche im Sinne einer faktischen Verbesserung sein kann und es keine „rechtliche Verbesserung“ gibt, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 51, Absatz 3, NSchG nicht, dass nur eine unmittelbare und nicht auch mittelbare Verbesserung durch eine Maßnahme als Ausgleich möglich sein kann. Die rechtliche Vorgabe der Bestimmung des § 51 Abs 3 Z 1 NSchG stellt darauf ab, dass die Ausgleichsmaßnahme eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirkt. Die rechtliche Vorgabe der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, NSchG stellt darauf ab, dass die Ausgleichsmaßnahme eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirkt. Das gegenständliche Ausgleichsanbot betreffend Totholz und Biotopbäumen besteht nicht in einem „aktiven Tun“ (wie beispielsweise bei einer Bestandsumwandlung), sondern in einem „Unterlassen“. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen forstlichen Bewirtschaftung des Waldes wäre ein Entfernen von Totholz und die Entnahme von Biotopbäumen zulässig. Ein Belassen von Totholz und ein Verzicht auf die Schlägerung von Biotopbäumen bewirkt jedenfalls mittel- bis langfristig eine wesentliche Verbesserung für besonders geschützte Arten und deren erforderliches Nahrungsumfeld sowie als Fortpflanzungs- und Ruhestätte, wie von der Beschwerdeführerin selbst ausgeführt. Auch der Amtssachverständiger hat darauf verwiesen, dass diverse Organismen wie Flechten, Pilze, Insekten bis hin zu Vögeln und Säugetieren auf Totholz als Nahrungsquelle, Fortpflanzungs- und Lebensraum angewiesen sind. Gleiches gilt für die dauerhafte Außernutzungsstellung von starkem Baumholz (Biotopbäume), da diese nur ohne Nutzung ein Alter und eine Dimension (Starkholz/Altholz) erreichen können, auf welche eine Vielzahl an Organismen angewiesen ist und welches in bewirtschafteten Wäldern nur mehr eingeschränkt zur Verfügung steht. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen die Voraussetzungen des § 51 Abs 3 NSchG erfüllen, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3, NSchG erfüllen, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Der Austausch der angebotenen Ausgleichsmaßnahmen im Beschwerdeverfahren konnte aufgrund des Umstandes, dass die im Verfahren vor der belangten Behörde angebotenen Ausgleichsmaßnahmen der Sanierung bzw. Rekultivierung von Straßenböschungen sich nach Durchführung eines erstmaligen Ortsaugescheines im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als untauglich erwiesen haben, als rechtlich zulässige Abänderung des Antrages
G gesehen werden. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedoch hinsichtlich seiner Spruchpunkte I. bis III. neu zu fassen.Der Austausch der angebotenen Ausgleichsmaßnahmen im Beschwerdeverfahren konnte aufgrund des Umstandes, dass die im Verfahren vor der belangten Behörde angebotenen Ausgleichsmaßnahmen der Sanierung bzw. Rekultivierung von Straßenböschungen sich nach Durchführung eines erstmaligen Ortsaugescheines im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als untauglich erwiesen haben, als rechtlich zulässige Abänderung des Antrages
Paragraph 51, Absatz eins, NSchG gesehen werden. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedoch hinsichtlich seiner Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. neu zu fassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG)römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu §§ 24, 26 und 51 NSchG.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraphen 24, 26 und 51 NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.251.1.46.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.