RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum03.10.2018 Geschäftszahl405-13/309/1/10-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde der AA Immobilientreuhänder GmbH, Salzburg, vertreten durch AC AD GmbH, AE 49, Salzburg, gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 28.3.2018, Zahl xxx, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm den §§ 2 und 35 Abs 3 lit c S.TG 2003 wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit den Paragraphen 2 und 35 Absatz 3, Litera c, S.TG 2003 wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landesabgabenamtes vom 28.3.2018, Zahl xxx, wurde der Tourismusbeitrag für die AA Immobilientreuhänder GmbH, A, Salzburg, für das Jahr 2017 anhand eines Gesamtumsatzes in der Höhe von € 1.703.145,13 mit einem Betrag von € 681,26 festgesetzt. Nach Ansicht der belangten Behörde ergab dies auf Grund der bisher geleisteten Zahlung in der Höhe von € 293,25 eine Nachforderung in der Höhe von € 388,
- In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass die Festsetzung des Beitrages mit Bescheid der Abgabenbehörde erfolgt sei, weil sich die Selbstbemessung in der Beitragserklärung für das Jahr 2017 als unrichtig erwiesen habe. Die Umsätze aus der Veräußerung (Verkauf eines Teilbetriebes des Unternehmens) seien vom beitragspflichtigen Umsatz abgezogen worden, obwohl diese im § 35 Abs 1 und 2 S.TG 2003 nicht als beitragsfrei aufscheinen. Gemäß § 41 Abs 3 S.TG 2003 sei das Landesabgabenamt an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden. Folglich errechne sich der Tourismusbeitrag für das Jahr 2017 anhand eines maßgeblichen Gesamtumsatzes von € 1.703.145,13 was unter Zugrundelegung eines Promillesatzes in der Höhe von 0,4 den Betrag von € 681,26 ergäbe. Mit Bescheid des Landesabgabenamtes vom 28.3.2018, Zahl xxx, wurde der Tourismusbeitrag für die AA Immobilientreuhänder GmbH, A, Salzburg, für das Jahr 2017 anhand eines Gesamtumsatzes in der Höhe von € 1.703.145,13 mit einem Betrag von € 681,26 festgesetzt. Nach Ansicht der belangten Behörde ergab dies auf Grund der bisher geleisteten Zahlung in der Höhe von € 293,25 eine Nachforderung in der Höhe von € 388,
- In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass die Festsetzung des Beitrages mit Bescheid der Abgabenbehörde erfolgt sei, weil sich die Selbstbemessung in der Beitragserklärung für das Jahr 2017 als unrichtig erwiesen habe. Die Umsätze aus der Veräußerung (Verkauf eines Teilbetriebes des Unternehmens) seien vom beitragspflichtigen Umsatz abgezogen worden, obwohl diese im Paragraph 35, Absatz eins und 2 S.TG 2003 nicht als beitragsfrei aufscheinen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, S.TG 2003 sei das Landesabgabenamt an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden. Folglich errechne sich der Tourismusbeitrag für das Jahr 2017 anhand eines maßgeblichen Gesamtumsatzes von € 1.703.145,13 was unter Zugrundelegung eines Promillesatzes in der Höhe von 0,4 den Betrag von € 681,26 ergäbe. Gegen diesen Bescheid wurde durch die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin, der AC AD GmbH, Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass von der Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.871.913,48 laut Umsatzsteuerbescheid 2015 der Umsatz aus der Veräußerung des Teilbetriebs der Immobilienverwaltung in der Höhe von € 970.000,- sowie der Umsatz aus der Immobilienverwaltung in der Höhe von € 168.768,35 auf Grund der Einstellung des Teilbetriebes am 31.3.2015 abzuziehen sei. Der Abzug aus Punkt
- sei bei der Erstellung des Bescheides vom 28.3.2018 gemäß der Beitragserklärung vom 18.5.2017 berücksichtigt worden, die Kürzung des Umsatzes aus Punkt
- jedoch nicht. Nach Durchsicht der Beitragserklärung für 2017 sei mit heutigem Datum festgestellt worden, dass diese auf Grundlage der Erklärungen für die Vorjahre erstellt worden sei und daher die per 1.1.2017 gültigen Änderungen des Salzburger Tourismusgesetzes im Vordruck nicht enthalten gewesen seien. Der Abzug aus Punkt
- sei in der Beitragserklärung für 2017 vom 18.5.2017 daher irrtümlich unter § 35 Abs 1 lit c anstelle unter § 35 Abs 3 lit c eingetragen worden. Es werde daher ersucht, den Bescheid für 2017 gemäß Beitragserklärung auf einen beitragspflichtigen Umsatz in Höhe von € 733.145,13 abzuändern und den Beitrag für das Jahr 2017 mit € 293,25 festzusetzen.Gegen diesen Bescheid wurde durch die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin, der AC AD GmbH, Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass von der Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.871.913,48 laut Umsatzsteuerbescheid 2015 der Umsatz aus der Veräußerung des Teilbetriebs der Immobilienverwaltung in der Höhe von € 970.000,- sowie der Umsatz aus der Immobilienverwaltung in der Höhe von € 168.768,35 auf Grund der Einstellung des Teilbetriebes am 31.3.2015 abzuziehen sei. Der Abzug aus Punkt
- sei bei der Erstellung des Bescheides vom 28.3.2018 gemäß der Beitragserklärung vom 18.5.2017 berücksichtigt worden, die Kürzung des Umsatzes aus Punkt
- jedoch nicht. Nach Durchsicht der Beitragserklärung für 2017 sei mit heutigem Datum festgestellt worden, dass diese auf Grundlage der Erklärungen für die Vorjahre erstellt worden sei und daher die per 1.1.2017 gültigen Änderungen des Salzburger Tourismusgesetzes im Vordruck nicht enthalten gewesen seien. Der Abzug aus Punkt
- sei in der Beitragserklärung für 2017 vom 18.5.2017 daher irrtümlich unter Paragraph 35, Absatz eins, Litera c, anstelle unter Paragraph 35, Absatz 3, Litera c, eingetragen worden. Es werde daher ersucht, den Bescheid für 2017 gemäß Beitragserklärung auf einen beitragspflichtigen Umsatz in Höhe von € 733.145,13 abzuändern und den Beitrag für das Jahr 2017 mit € 293,25 festzusetzen. In dieser Angelegenheit fand am 2.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der für die Beschwerdeführerin Herr Dr. AI AC sowie Frau AJ AK teilgenommen haben. Die Partei wurde gehört und der Akt der Verwaltungsbehörde und jener des Landesverwaltungsgerichts verlesen. Die belangte Behörde hat sich von der Teilnahme zur Verhandlung entschuldigt und in einer schriftlichen Stellungnahme mitgeteilt, dass davon auszugehen sei, dass es sich um einen Umsatz aus der Veräußerung eines Teilbetriebes handle und dass dieser Umsatz für die Beitragsberechnung nicht heranzuziehen sei. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Die Firma AA Immobilientreuhänder GmbH, FN yyy, mit der Geschäftsanschrift A, Salzburg, hat mit Kaufvertrag vom 7.3.2015 an die AL – AA GmbH, AM GmbH (damals in Gründung mit der gleichlautenden Geschäftsanschrift AB, Salzburg) den Verwaltungsstock der Verkäuferin, bestehend aus 3.829 Einheiten laut beiliegender Objektliste verkauft. Mit der Übergabe der Liegenschaftsgemeinschaften aus der Immobilienverwaltung wurden seitens der Käuferin auch die der Verwaltung angehörigen Mitarbeiter der Verkäuferin übernommen. Entsprechend dem Punkt 6 des Kaufvertrages wurde der Kaufpreis von € 1.000.000,- um € 30.000 reduziert, da sich durch den Verwaltungswechsel Kündigungen ergeben haben. Wie bereits erwähnt war dem Kaufvertrag eine Objektliste mit sämtlichen Hausverwaltungsliegenschaften der AA Immobilientreuhänder GmbH angeschlossen. Darin ist exakt angeführt, welche Kunden durch die AL – AA GmbH AM GmbH mit welchem Honorarausmaß übernommen werden. Die entsprechenden Verkaufsnachweise und Umsatzsteuerdetails bzw der entsprechende Umsatzsteuerbescheid wurden ebenfalls dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Daraus ergibt sich ein maßgeblicher Gesamtumsatz für das Jahr 2015 in der Höhe von € 1.871.913,68 sowie ein Kaufvertragspreis in der Höhe von € 970.000,-. Zum Anlagenverkauf entsprechend der Umsatzsteuerdetailliste wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass hier beim Betrag von € 992.338,50 auch noch weitere Verkaufsposten miteinberechnet wurden, effektiv aber der Erlös aus dem Verkauf der Verwaltungseinheit der Betrag von € 970.000,- beträgt. Die AA Immobilientreuhänder GmbH hatte ursprünglich drei Geschäftsfelder, nämlich die Erstellung von Gutachten, die Immobilienvermittlung und die Hausverwaltung. Dabei handelte es sich um drei getrennte Bereiche, wobei insbesondere für die Hausverwaltung auch eine eigene Buchhaltung geführt wurde. Durch den bereits erwähnten Kaufvertrag wurde die Immobilienverwaltungseinheit abgegeben und durch die AL – AA GmbH AMGmbH weitergeführt. Seit dieser Veräußerung wird über die AA Immobilientreuhänder GmbH keine Hausverwaltungstätigkeit mehr ausgeführt. In der Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2017 wurde ein steuerbarer Umsatz in der Höhe von € 1.871.913,48 angegeben und davon Abzüge in der Höhe von € 970.000,- gemäß § 35 Abs 1 lit c S.TG (nunmehr § 35 Abs 3 lit c S.TG) getätigt. Aus der Immobilienverwaltung wurden die Umsätze in der Höhe von 168.768,35 aufgrund der Einstellung der Immobilienverwaltung mit 31.3.2015 aliquot berechnet.In der Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2017 wurde ein steuerbarer Umsatz in der Höhe von € 1.871.913,48 angegeben und davon Abzüge in der Höhe von € 970.000,- gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera c, S.TG (nunmehr Paragraph 35, Absatz 3, Litera c, S.TG) getätigt. Aus der Immobilienverwaltung wurden die Umsätze in der Höhe von 168.768,35 aufgrund der Einstellung der Immobilienverwaltung mit 31.3.2015 aliquot berechnet. Beweiswürdigend ist zu den obigen Feststellungen auszuführen, dass sich diese unbestritten und schlüssig aus den vorgelegten Nachweisen der Beschwerdeführerin zum Verkauf der Verwaltungseinheit „Immobilienverwaltung“ der AA Immobilientreuhänder GmbH samt entsprechender Unterlagen über Umfang und Preis ergeben haben. Dazu wurde in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht übereinstimmendes Vorbringen seitens der Vertreter der Beschwerdeführerin erstattet. Mangels entscheidungserheblicher Widersprüche konnten daher die obigen Feststellungen unbedenklich dem vorgelegten Erkenntnis zugrunde gelegt werden. II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: § 2 Salzburger Tourismusgesetz 2003 StF: LGBl Nr 43/2003 idgF – MitgliedschaftParagraph 2, Salzburger Tourismusgesetz 2003 Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003, idgF – Mitgliedschaft
(1)Die Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 UStG 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Salzburg maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und -nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Salzburg gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse). Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lässt (§ 2 Abs. 5 UStG 1994), gilt auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinn dieses Gesetzes, wenn sich diese selbstständige Betätigung als unmittelbare Beteiligung am örtlichen Tourismus darstellt. Eine unmittelbare Beteiligung im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit in die Beitragsgruppe 1 oder 2 (§ 32) fällt.
(1)Die Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des Paragraph 2, UStG 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinn der Paragraphen 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Salzburg maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und -nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Salzburg gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse). Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lässt (Paragraph 2, Absatz 5, UStG 1994), gilt auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinn dieses Gesetzes, wenn sich diese selbstständige Betätigung als unmittelbare Beteiligung am örtlichen Tourismus darstellt. Eine unmittelbare Beteiligung im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit in die Beitragsgruppe 1 oder 2 (Paragraph 32,) fällt.
(2)Keine Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind Personen (Abs. 1) deren Umsätze zur Gänze gemäß § 35 von der Beitragspflicht ausgenommen sind.
(2)Keine Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind Personen (Absatz eins,) deren Umsätze zur Gänze gemäß Paragraph 35, von der Beitragspflicht ausgenommen sind.
(3)entfallen auf Grund LGBl Nr 126/2006.
(3)entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2006,.
(4)Personen, die nicht Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Ausschusses (§ 12) in den Tourismusverband aufgenommen werden (freiwillige Mitglieder), wenn sie am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz haben. Das Gleiche gilt für Personengesellschaften und juristische Personen, die nicht Pflichtmitglieder sind, aber in diesem Gebiet ihren Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte haben.
(4)Personen, die nicht Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Ausschusses (Paragraph 12,) in den Tourismusverband aufgenommen werden (freiwillige Mitglieder), wenn sie am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz haben. Das Gleiche gilt für Personengesellschaften und juristische Personen, die nicht Pflichtmitglieder sind, aber in diesem Gebiet ihren Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte haben.
(5)Auf Antrag des Ausschusses können Personen, die sich um den Tourismus im Land Salzburg oder seine örtlichen Belange besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern des Tourismusverbandes ernannt werden. Ein Stimm- oder Wahlrecht in der Vollversammlung kommt Ehrenmitgliedern nicht zu. § 35 Salzburger Tourismusgesetz 2003 – (S.TG 2003) StF: LGBl Nr 43/2003 - Beitragspflichtiger UmsatzParagraph 35, Salzburger Tourismusgesetz 2003 – (S.TG 2003) Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003, - Beitragspflichtiger Umsatz
(1)Der beitragspflichtige Umsatz ist die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs 1a UStG 1994, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.
(1)Der beitragspflichtige Umsatz ist die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins a, UStG 1994, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.
(2)Der beitragspflichtige Umsatz umfasst auch folgende gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze:
(2)Der beitragspflichtige Umsatz umfasst auch folgende gemäß Paragraph 6, UStG 1994 steuerfreien Umsätze:
- a)die Umsätze aus Seeschifffahrt und Luftverkehr im Land Salzburg (§ 6 Abs 1 Z 2 UStG 1994);
- a)die Umsätze aus Seeschifffahrt und Luftverkehr im Land Salzburg (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1994);
- b)die Bankumsätze von Kreditunternehmungen einschließlich der Bausparkassen (§ 6 Abs 1 Z 8 UStG 1994);
- b)die Bankumsätze von Kreditunternehmungen einschließlich der Bausparkassen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, UStG 1994);
- c)die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften im Sinn des Pensionskassengesetzes (§ 6 Abs 1 Z 9 lit c UStG 1994);
- c)die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften im Sinn des Pensionskassengesetzes (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, UStG 1994);
- d)die Umsätze aus Wetten und Ausspielungen (§ 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit aa UStG 1994);
- d)die Umsätze aus Wetten und Ausspielungen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, Sub-Litera, a, a, UStG 1994);
- e)die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (§ 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994);
- e)die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 13, UStG 1994);
- f)die wahlweise von der Umsatzsteuer befreiten Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten und Geschäftsgrundstücken (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994) sowie die im § 6 Abs 1 Z 17 UStG 1994 angeführten Leistungen;
- f)die wahlweise von der Umsatzsteuer befreiten Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten und Geschäftsgrundstücken (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994) sowie die im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 17, UStG 1994 angeführten Leistungen;
- g)die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie freiberuflich Tätiger im Sinn des § 36 in Verbindung mit § 12 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder des § 7a in Verbindung mit § 1 Z 1 bis 7 des MTD-Gesetzes einschließlich deren Gemeinschaften (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994);
- g)die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie freiberuflich Tätiger im Sinn des Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 12, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder des Paragraph 7 a, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins bis 7 des MTD-Gesetzes einschließlich deren Gemeinschaften (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994);
- h)die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker (§ 6 Abs 1 Z 20 UStG 1994);
- h)die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 20, UStG 1994);
- i)die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (§ 6 Abs 1 Z 21 UStG 1994);
- i)die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 21, UStG 1994);
- j)die Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 1 und 2 fallen, auch wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum 30.000 € nicht übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung;
- k)die Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 3 bis 7 fallen, wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum 30.000 € übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung;
(3)Keine Beitragspflicht besteht für folgende Umsätze:
- a)alle nicht im Abs 2 genannten Umsätze gemäß § 6 UStG 1994 und die nach Art 6 des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen;
- a)alle nicht im Absatz 2, genannten Umsätze gemäß Paragraph 6, UStG 1994 und die nach Artikel 6, des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen;
- b)Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, sowie Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen; eine Dauervermietung liegt vor, wenn die Vermietung an dieselbe Person mindestens durch drei Monate erfolgt und beim Mieter ein ständiger Wohnbedarf gedeckt wird;
- c)Umsätze aus der Entnahme und der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen (§ 4 Abs 7 UStG 1994);
- c)Umsätze aus der Entnahme und der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen (Paragraph 4, Absatz 7, UStG 1994); d)Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten;d)Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß Paragraph 29, Ziffer eins und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten;
- e)Umsätze aus Leistungen der Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Senioren- und Seniorenpflegeheimen, Heimen für Menschen mit Behinderungen, Kindergärten, anderen Kinderbetreuungseinrichtungen und allgemeinen Wohlfahrtseinrichtungen;
- f)Umsätze von Betrieben, die der Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfall- oder Tierkörperbeseitigung dienen;
- g)die Umsätze aus Tätigkeiten, die unter § 6 Abs 1 Z 24 lit a bis c und 25 UStG 1994 fallen, wenn auf Grund des Art XIV des Gesetzes BGBl Nr 21/1995 die Umsatzsteuerbefreiung nicht anzuwenden ist;
- g)die Umsätze aus Tätigkeiten, die unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a bis c und 25 UStG 1994 fallen, wenn auf Grund des Artikel römisch vierzehn, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr 21 aus 1995, die Umsatzsteuerbefreiung nicht anzuwenden ist;
- h)50 % der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 % der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten durch Personen bzw Unternehmen, die selbst zur Entrichtung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 verpflichtet sind oder denen in ihrer Tätigkeit als Eigenhändler diese Steuer weiterverrechnet wird.
(4)Der Beitragspflichtige kann vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen:
- a)den Umsatz aus Lieferungen an den Sitz, den Standort oder die Betriebsstätte eines Unternehmens außerhalb des Landes Salzburg, unabhängig davon, ob die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand im Land Salzburg verschafft wird; b)den Umsatz aus Lieferungen an Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes Salzburg, wenn der Beitragspflichtige ein Versandhandelsunternehmen betreibt;
- c)den Umsatz aus sonstigen Leistungen mit Ausnahme von Beförderungsleistungen (Güter- und Personentransport), soweit die den Umsatz begründende Tätigkeit tatsächlich in einem anderen Bundesland ausgeführt wird; und
- d)den Umsatz aus Lieferungen an ein Unternehmen im Land Salzburg mit demselben Tätigkeitsbereich, das mehr als zur Hälfte im Eigentum des Beitragspflichtigen steht. Der Abzug ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben und setzt voraus, dass der Beitragspflichtige sämtliche abgezogene Umsätze in den Rechnungsbüchern nachweisen kann und bei Zweifeln darüber der Beitragsbehörde auf deren Verlangen zum Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzung geeignete Unterlagen vorlegt. Nach Abgabe der Beitragserklärung kann von der Abzugsmöglichkeit nicht mehr Gebrauch genommen werden.
(5)Bei Änderung des Veranlagungszeitraums für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im letzten vor der Änderung der Veranlagung gelegenen, zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind. § 56 Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003 idgF – Anwendung der BundesabgabenordnungParagraph 56, Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003 idgF – Anwendung der Bundesabgabenordnung
(1)Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben in Bezug auf Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die §§ 98a, 102a, 201 und 201a BAO finden keine Anwendung.
(1)Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben in Bezug auf Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Paragraphen 98 a, 102 a, 201 und 201 a BAO finden keine Anwendung.
(1a)In Bezug auf Beschwerdeverfahren findet das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(1b)Der Verbands- oder Tourismusbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (§ 41 Abs 1) hat den Beitrag mit Bescheid festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist.
(1b)Der Verbands- oder Tourismusbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (Paragraph 41, Absatz eins,) hat den Beitrag mit Bescheid festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist.
(1c)Der Fondsbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (§ 53 Abs 1) hat den Beitrag mit Zahlungsauftrag festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Beitragspflichtigen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und die Beitragsbehörde den Beitrag mit Bescheid festzusetzen hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.
(1c)Der Fondsbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (Paragraph 53, Absatz eins,) hat den Beitrag mit Zahlungsauftrag festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Beitragspflichtigen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und die Beitragsbehörde den Beitrag mit Bescheid festzusetzen hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.
(2)Von der Erlassung eines Bescheides kann abgesehen werden, wenn der vorzuschreibende Betrag im Einzelfall 10 € nicht erreicht.
(3)Wird die Beitragsschuld trotz Mahnung nicht bezahlt, kann über die offenen Nebenansprüche ein Rückstandsausweis ausgefertigt werden, wenn im Mahnschreiben (Mahnerlagschein) auch die Grundlagen für die Berechnung der Nebenansprüche enthalten waren und der Beitragspflichtige nicht längstens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnschreibens (Mahnerlagscheins) schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung der Nebenansprüche verlangt. Unter diesen Voraussetzungen können die offenen Nebenansprüche auch in den Rückstandsausweis über die offene Beitragsschuldigkeit aufgenommen werden.
(4)Beitragsrückstände samt Nebenansprüchen unter 10 € sind nicht zu vollstrecken, Guthaben bis zum selben Betrag sind nicht zurückzuzahlen. § 4 Abs 7 Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994 – Bemessungsgrundlage für die Lieferungen, sonstigen Leistungen und den EigenverbrauchParagraph 4, Absatz 7, Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994 – Bemessungsgrundlage für die Lieferungen, sonstigen Leistungen und den Eigenverbrauch (…)
(7)Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden. (…) III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Gemäß § 56 Abs 1b Salzburger Tourismusgesetz (S.TG) gilt der Verbands- oder Tourismusbeitrag durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (§ 41 Abs 1) hat den Beitrag mit Bescheid festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins b, Salzburger Tourismusgesetz (S.TG) gilt der Verbands- oder Tourismusbeitrag durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (Paragraph 41, Absatz eins,) hat den Beitrag mit Bescheid festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Die Beschwerdeführerin hat nun mit Beitragserklärung vom 18.5.2017 ihren Umsatz mit einem Gesamtbetrag von € 1.851.913,48 angegeben, was dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2015 entspricht. An Abzügen wurden unter § 35 Abs 1 lit c S.TG der Betrag von € 970.000 geltend gemacht, was einen gesamten beitragspflichtigen Umsatz von € 901.913,48 ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat nun mit Beitragserklärung vom 18.5.2017 ihren Umsatz mit einem Gesamtbetrag von € 1.851.913,48 angegeben, was dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2015 entspricht. An Abzügen wurden unter Paragraph 35, Absatz eins, Litera c, S.TG der Betrag von € 970.000 geltend gemacht, was einen gesamten beitragspflichtigen Umsatz von € 901.913,48 ergeben hat. Die Tatsache, dass im Beitragsformular noch die wortgleiche Vorgängerbestimmung des § 35 Abs 3 lit c S.TG (§ 35 Abs 1 lit c S.TG, LGBGl Nr 3/2016) als Abzugsmöglichkeit abgedruckt ist, schadet der rechtsrichtigen Bekanntgabe der Abzüge aus der Unternehmensveräußerung nicht. Die Tatsache, dass im Beitragsformular noch die wortgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, Litera c, S.TG (Paragraph 35, Absatz eins, Litera c, S.TG, LGBGl Nr 3 aus 2016,) als Abzugsmöglichkeit abgedruckt ist, schadet der rechtsrichtigen Bekanntgabe der Abzüge aus der Unternehmensveräußerung nicht. Weiters wurde in der Beitragserklärung angegeben, dass der Umsatz aus der Immobilienverwaltung bis zum 31.3.2015 (Einstellung der Immobilienverwaltung durch die AA Immobilientreuhänder GmbH) in der Höhe von € 168.768,35 bei aliquoter Berechnung keinen beitragspflichtigen Umsatz gemäß § 35 S.TG ergibt, was auch von der belangten Behörde im hier verfahrensgegenständlichen Bescheid entsprechend berücksichtigt wurde. Folglich können mit Verweis auf § 35 Abs 2 lit j S.TG weitere Ausführungen dazu unterbleiben. Weiters wurde in der Beitragserklärung angegeben, dass der Umsatz aus der Immobilienverwaltung bis zum 31.3.2015 (Einstellung der Immobilienverwaltung durch die AA Immobilientreuhänder GmbH) in der Höhe von € 168.768,35 bei aliquoter Berechnung keinen beitragspflichtigen Umsatz gemäß Paragraph 35, S.TG ergibt, was auch von der belangten Behörde im hier verfahrensgegenständlichen Bescheid entsprechend berücksichtigt wurde. Folglich können mit Verweis auf Paragraph 35, Absatz 2, Litera j, S.TG weitere Ausführungen dazu unterbleiben. Anhand des maßgeblichen Umsatzes von nun € 733.145,13 wurde von der Beschwerdeführerin ein Tourismusbeitrag in der Höhe von € 293,25 selbst berechnet. Die belangte Behörde ist hingegen davon ausgegangen, dass die Abzüge auf Grund der Veräußerung des Unternehmens nicht zu Recht erfolgt sind und hat im hier verfahrensgegenständlichen Bescheid die Beitragsberechnung ohne diese Abzüge durchgeführt. Zu klären ist nun, ob jene Umsätze aus der Veräußerung des Verwaltungsstocks der Firma AA Immobilientreuhänder an die AL – AA GmbH AM GmbH den Tatbestand des § 35 Abs 3 lit c S.TG zuzuordnen sind. Nach dieser Bestimmung besteht für Umsätze aus der Entnahme und der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen (§ 4 Abs 7 UStG 1994) keine Beitragspflicht. § 4 Abs 7 Umsatzsteuergesetz 1994 führt aus, dass wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen veräußert wird (Geschäftsveräußerung), dann ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden. Zu klären ist nun, ob jene Umsätze aus der Veräußerung des Verwaltungsstocks der Firma AA Immobilientreuhänder an die AL – AA GmbH AM GmbH den Tatbestand des Paragraph 35, Absatz 3, Litera c, S.TG zuzuordnen sind. Nach dieser Bestimmung besteht für Umsätze aus der Entnahme und der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen (Paragraph 4, Absatz 7, UStG 1994) keine Beitragspflicht. Paragraph 4, Absatz 7, Umsatzsteuergesetz 1994 führt aus, dass wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen veräußert wird (Geschäftsveräußerung), dann ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden. Mayr/Ungericht, UStG, 4. Auflage, 266 weisen dazu auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Zita Modes Sàrl, C-497/01 hin, wo es heißt, dass in Anbetracht dieses Zweckes der Begriff der Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, dahingehend auszulegen ist, dass er die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils erfasst, die jeweils materielle und gegebenenfalls immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommenen Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann; er schließe jedoch nicht die bloße Übertragung von Gegenständen wie den Verkauf eines Warenbestands ein. Zum Begriff des gesondert geführten Betriebs im Sinne eines Teilbetriebs führt Mayr/Ungericht, aao, 267 aus, dass die Veräußerung eines solchen einen organisch in sich geschlossenen mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil eines Betriebs voraussetzt, der es auf Grund seiner Geschlossenheit dem Erwerber ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen. Der Teilbetrieb muss unabhängig von anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbständigen Unternehmens betrieben worden sein und auch nach außen hin ein selbständiges in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen sein (vgl VwGH 30.9.1980, 1618/80; VwGH 17.11.1983, 83/15/0053) Zum Begriff des gesondert geführten Betriebs im Sinne eines Teilbetriebs führt Mayr/Ungericht, aao, 267 aus, dass die Veräußerung eines solchen einen organisch in sich geschlossenen mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil eines Betriebs voraussetzt, der es auf Grund seiner Geschlossenheit dem Erwerber ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen. Der Teilbetrieb muss unabhängig von anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbständigen Unternehmens betrieben worden sein und auch nach außen hin ein selbständiges in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen sein vergleiche VwGH 30.9.1980, 1618/80; VwGH 17.11.1983, 83/15/0053) Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Kaufvertrages über die Immobilienverwaltung und der entsprechenden Objektliste hinsichtlich des Verwaltungsstocks und der übernommenen Mitarbeiter ist folglich nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass die Immobilienverwaltung einen eigenen, gesondert geführten Betrieb der AA Immobilientreuhänger GmbH dargestellt hat, welcher als Teilbetrieb gemäß § 4 Abs 2 UStG einzuordnen ist. Durch den Erwerb dieses Verwaltungsstockes wurde die Immobilienverwaltung durch die Käuferin AL – AA GmbH AM GmbH weitergeführt. Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Kaufvertrages über die Immobilienverwaltung und der entsprechenden Objektliste hinsichtlich des Verwaltungsstocks und der übernommenen Mitarbeiter ist folglich nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass die Immobilienverwaltung einen eigenen, gesondert geführten Betrieb der AA Immobilientreuhänger GmbH dargestellt hat, welcher als Teilbetrieb gemäß Paragraph 4, Absatz 2, UStG einzuordnen ist. Durch den Erwerb dieses Verwaltungsstockes wurde die Immobilienverwaltung durch die Käuferin AL – AA GmbH AM GmbH weitergeführt. Folglich ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, wenn sie in der Beitragserklärung für das Jahr 2017 jenen Erlös aus der Veräußerung dieses Teilbetriebs im Sinne des § 35 Abs 3 lit c S.TG iVm § 4 Abs 7 UStG 1994 vom beitragspflichtigen Umsatz in Abzug gebracht hat und den Tourismusbeitrag nach diesen Vorgaben berechnet hat. Das Landesabgabenamt hat daher mit Verweis auf § 56 Abs 1b STG zu Unrecht den Tourismusbeitrag mit Bescheid festgesetzt, weshalb dieser ersatzlos zu beheben war.Folglich ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, wenn sie in der Beitragserklärung für das Jahr 2017 jenen Erlös aus der Veräußerung dieses Teilbetriebs im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, Litera c, S.TG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7, UStG 1994 vom beitragspflichtigen Umsatz in Abzug gebracht hat und den Tourismusbeitrag nach diesen Vorgaben berechnet hat. Das Landesabgabenamt hat daher mit Verweis auf Paragraph 56, Absatz eins b, STG zu Unrecht den Tourismusbeitrag mit Bescheid festgesetzt, weshalb dieser ersatzlos zu beheben war. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.13.309.1.10.2018