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{'item': '405-7/423/1/6-2018'}

Obsah (14)§§ 38§ 45§ 62§ 52§ 25a§ 9§ 27§ 21§ 26§ 22§ 28§ 2§ 19§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum03.10.2018 Geschäftszahl405-7/423/1/6-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§§ 38und 50 Vw

GVG wird den Beschwerden gegen die Straferkenntnisse mit den Zahlen 01/06/xxx/2017/004 und 01/06/bbb/2017/004 Folge gegeben und werden diese Straferkenntnisse behoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt. Die übrigen Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, dass im Straferkenntnis zu Zahl 01/06/ yyy/2017/004 beim Ausspruch der Strafen der Textteil "zu 1a) bis 1b)"

§ 62Abs 4 AVG i

Vm § 24 VStG und § 38 VwGVG in "zu 1a) bis 1f)" berichtigt wird und bei der in den Straferkenntnissen zu Zahlen 01/06/zzz/2017/004 und 01/06/ccc/2017/004 angeführten Strafnorm nicht der erste sondern der dritte Strafrahmen Anwendung findet.

Paragraphen 38 und 50 VwGVG wird den Beschwerden gegen die Straferkenntnisse mit den Zahlen 01/06/xxx/2017/004 und 01/06/bbb/2017/004 Folge gegeben und werden diese Straferkenntnisse behoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Die übrigen Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, dass im Straferkenntnis zu Zahl 01/06/ yyy/2017/004 beim Ausspruch der Strafen der Textteil "zu 1a) bis 1b)"

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 38, VwGVG in "zu 1a) bis 1f)" berichtigt wird und bei der in den Straferkenntnissen zu Zahlen 01/06/zzz/2017/004 und 01/06/ccc/2017/004 angeführten Strafnorm nicht der erste sondern der dritte Strafrahmen Anwendung findet. II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG haben die Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren zu Zahlen 405-7/424, 405-7/425, 405-7/426 und 405-7/428 jeweils in Höhe von € 2.400 – jeder der beiden Beschuldigte sohin in Höhe von € 4.800 – zu leisten. Für die Beschwerdeverfahren zu Zahlen 405-7/423 und 405-7/427 fallen

§ 52Abs 8 Vw

GVG für die Beschwerdeführer keine Kosten an.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG haben die Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren zu Zahlen 405-7/424, 405-7/425, 405-7/426 und 405-7/428 jeweils in Höhe von € 2.400 – jeder der beiden Beschuldigte sohin in Höhe von € 4.800 – zu leisten. Für die Beschwerdeverfahren zu Zahlen 405-7/423 und 405-7/427 fallen

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG für die Beschwerdeführer keine Kosten an. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit den angefochtenen Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 24.7.2017, Zahl 01/06/xxx/2017/004, und vom 21.7.2017, Zahl 01/06/bbb/ 2017/004, wurde den Beschuldigten zur Last gelegt, sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführer und somit jeweils als das

§ 9Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ des Arbeitgebers "AW & AA Innenausbau Gmb

H" mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nämlich in Deutschland, AX, AY 5, zu verantworten, dass für die zumindest am 31.1.2017 auf der Baustelle "AZ" an der BA 48 in 5020 Salzburg beschäftigten ArbeitnehmerMit den angefochtenen Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 24.7.2017, Zahl 01/06/xxx/2017/004, und vom 21.7.2017, Zahl 01/06/bbb/ 2017/004, wurde den Beschuldigten zur Last gelegt, sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführer und somit jeweils als das

Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ des Arbeitgebers "AW & AA Innenausbau GmbH" mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nämlich in Deutschland, AX, AY 5, zu verantworten, dass für die zumindest am 31.1.2017 auf der Baustelle "AZ" an der BA 48 in 5020 Salzburg beschäftigten Arbeitnehmer

  1. a)BB BC, geb. …,
  2. b)BD BE, geb. …,
  3. c)BF BG, geb. …,
  4. d)BH BI, geb. …,
  5. e)BF BJ, geb. … und
  6. f)BK BL, geb. … trotz Aufforderung der Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 31.1.2017 zur Übermittlung der erforderlichen Unterlagen diese nicht bis 7.6.2017 an das Finanzamt Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, übermittelt wurden (für die angeführten Arbeitnehmer fehlen nach wie vor die Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege sowie die Arbeitsaufzeichnungen), obwohl die Organe der Abgabenbehörden berechtigt sind, in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (wie Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr 883/04) und die Meldung der Arbeitsaufnahme an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO-Meldung) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Dadurch hätten die Beschuldigten die Rechtsvorschrift des § 12 Abs 1 Z 3 iVm § 27 Abs 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idgF, verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gegen jeden der beiden Beschuldigten

§ 27

Abs 1 erster Strafrahmen leg cit zu

  1. a)bis
  2. f)je eine Geldstrafe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden) – insgesamt pro Beschuldigtem sohin eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000 – verhängt.Dadurch hätten die Beschuldigten die Rechtsvorschrift des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016, idgF, verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gegen jeden der beiden Beschuldigten

Paragraph 27, Absatz eins, erster Strafrahmen leg cit zu

  1. a)bis
  2. f)je eine Geldstrafe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden) – insgesamt pro Beschuldigtem sohin eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000 – verhängt. Mit den Straferkenntnissen zu Zahlen 01/06/ yyy/2017/004 und 01/06/aaa/2017/ 004 wurden die Beschuldigten für Verwaltungsübertretungen

§ 21Abs 1 Z 1 i

Vm § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG (Spruchpunkt 1.) und § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 26 Abs 1 Z 3 leg cit (Spruchpunkt 2.), weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführer der Arbeitgeberin "AW & AA Innenausbau GmbH" zu verantworten haben, dass diese für die oa zumindest am 31.1.2017 entsandten ArbeitnehmerMit den Straferkenntnissen zu Zahlen 01/06/ yyy/2017/004 und 01/06/aaa/2017/ 004 wurden die Beschuldigten für Verwaltungsübertretungen

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG (Spruchpunkt 1.) und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit (Spruchpunkt 2.), weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführer der Arbeitgeberin "AW & AA Innenausbau GmbH" zu verantworten haben, dass diese für die oa zumindest am 31.1.2017 entsandten Arbeitnehmer - keine Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1409/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr 883/04) am oa Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten hat oder den Organen der Abgabebehörde unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zuganglich gemacht hat, obwohl für die Arbeitnehmer keine Sozialversicherungspflicht in Osterreich bestand (Spruchpunkt 1). - keine Abschrift der Meldung bei der ZKO am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten hat oder den Organen der Abgabebehörde unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zuganglich gemacht hat (Spruchpunkt 2.) Wegen diesen Verwaltungsübertretungen wurden über die Beschuldigten pro Arbeitnehmer und Spruchpunkt

§ 26

Abs 1 Z 3 erster Strafrahmen LSD-BG Geldstrafen in Höhe von € 1.000, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1 Tag und 8 Stunden verhängt; über jeden Beschuldigten wurde sohin eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 12.000 ausgesprochen.Wegen diesen Verwaltungsübertretungen wurden über die Beschuldigten pro Arbeitnehmer und Spruchpunkt

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, erster Strafrahmen LSD-BG Geldstrafen in Höhe von € 1.000, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1 Tag und 8 Stunden verhängt; über jeden Beschuldigten wurde sohin eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 12.000 ausgesprochen. Mit den Straferkenntnissen zu Zahlen 01/06/ zzz/2017/004 und 01/06/ccc/2017/ 004 wurden die Beschuldigten dafür bestraft, weil die Arbeitgeberin für die oa entsandten Arbeitnehmer während der Entsendung keinen Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung die zur Überprüfung des den Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache (ausgenommen den Arbeitsvertrag) am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten hat, obwohl die Arbeitnehmer zumindest am 31.1.2017 auf dem angeführten Standort beschäftigt worden sind. Für die dadurch begangene Übertretung

§ 22Abs 1 i

Vm § 28 Z 1 LSD-BG verhängte die belangte Behörde

§ 28

Z 1 erster Strafrahmen leg cit pro Arbeitnehmer jeweils eine Geldstrafe von € 2.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden), über jeden Beschuldigten sohin eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 12.000.Mit den Straferkenntnissen zu Zahlen 01/06/ zzz/2017/004 und 01/06/ccc/2017/ 004 wurden die Beschuldigten dafür bestraft, weil die Arbeitgeberin für die oa entsandten Arbeitnehmer während der Entsendung keinen Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung die zur Überprüfung des den Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache (ausgenommen den Arbeitsvertrag) am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten hat, obwohl die Arbeitnehmer zumindest am 31.1.2017 auf dem angeführten Standort beschäftigt worden sind. Für die dadurch begangene Übertretung

Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Ziffer eins, LSD-BG verhängte die belangte Behörde

Paragraph 28, Ziffer eins, erster Strafrahmen leg cit pro Arbeitnehmer jeweils eine Geldstrafe von € 2.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden), über jeden Beschuldigten sohin eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 12.000. Dagegen brachten die Beschuldigten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerden ein, mit welchen die Straferkenntnisse ihrem gesamten Inhalt nach angefochten und als Beschwerdegründe Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeiten geltend gemacht wurden. Beantragt wurde die Aufhebung der Straferkenntnisse und die Einstellung der Verfahren, in eventu eine Reduzierung der verhängten Strafen unter Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG. Als Begründung wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche Unterlagen betreffend die sechs in den Straferkenntnissen angeführten Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Kontrolle aktuell nicht vorgelegen sind, aufgrund der Aufforderung durch die Kontrollorgane von der AW & AA Innenausbau GmbH fristgerecht nachgereicht worden seien. Zwei Mitarbeiter seien kurzfristig am 31.1.2017 auf dieser Baustelle eingesetzt und entsandt worden. Die AW & AA Innenausbau GmbH sei von Seiten der Behörde nie aufgefordert worden, weitere Unterlagen vorzulegen, sondern habe diese im Glauben belassen, dass die übermittelten Unterlagen ausreichten. Die Melde- und Sozialversicherungsunterlagen seien nur aus einem Versehen und der Kurzfristigkeit des Arbeitseinsatzes dreier Mitarbeiter nicht am Arbeitsort bereitgehalten worden. Es habe sich um langjährige Mitarbeiter gehandelt, die in Deutschland ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet und sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht ordnungsgemäß entlohnt worden seien, eine Gefährdung von sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen, sohin eine Gefährdung des Schutzzweckes der Strafbestimmungen sei daher nicht vorgelegen. Schlichte Ungehorsamsdelikte rechtfertigten keine Strafe in den ausgesprochenen Höhen. Mangels einschlägiger Vorstrafen lägen jedenfalls die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung vor; es habe sich um ein entschuldbares Versehen gehandelt, dass nicht sämtliche aktuelle Dokumente vor Ort bereitgehalten worden sind.Dagegen brachten die Beschuldigten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerden ein, mit welchen die Straferkenntnisse ihrem gesamten Inhalt nach angefochten und als Beschwerdegründe Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeiten geltend gemacht wurden. Beantragt wurde die Aufhebung der Straferkenntnisse und die Einstellung der Verfahren, in eventu eine Reduzierung der verhängten Strafen unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 20, VStG. Als Begründung wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche Unterlagen betreffend die sechs in den Straferkenntnissen angeführten Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Kontrolle aktuell nicht vorgelegen sind, aufgrund der Aufforderung durch die Kontrollorgane von der AW & AA Innenausbau GmbH fristgerecht nachgereicht worden seien. Zwei Mitarbeiter seien kurzfristig am 31.1.2017 auf dieser Baustelle eingesetzt und entsandt worden. Die AW & AA Innenausbau GmbH sei von Seiten der Behörde nie aufgefordert worden, weitere Unterlagen vorzulegen, sondern habe diese im Glauben belassen, dass die übermittelten Unterlagen ausreichten. Die Melde- und Sozialversicherungsunterlagen seien nur aus einem Versehen und der Kurzfristigkeit des Arbeitseinsatzes dreier Mitarbeiter nicht am Arbeitsort bereitgehalten worden. Es habe sich um langjährige Mitarbeiter gehandelt, die in Deutschland ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet und sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht ordnungsgemäß entlohnt worden seien, eine Gefährdung von sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen, sohin eine Gefährdung des Schutzzweckes der Strafbestimmungen sei daher nicht vorgelegen. Schlichte Ungehorsamsdelikte rechtfertigten keine Strafe in den ausgesprochenen Höhen. Mangels einschlägiger Vorstrafen lägen jedenfalls die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung vor; es habe sich um ein entschuldbares Versehen gehandelt, dass nicht sämtliche aktuelle Dokumente vor Ort bereitgehalten worden sind. In diesen Beschwerdesachen führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschuldigte AB AA sowie der Rechtsvertreter der Beschuldigten und ein Vertreter der Abgabenbehörde gehört wurden.In diesen Beschwerdesachen führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschuldigte Ausschussbericht AA sowie der Rechtsvertreter der Beschuldigten und ein Vertreter der Abgabenbehörde gehört wurden. Der Beschuldigtenvertreter führte eingangs aus, die Übertretungen

§§ 21

und 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz könnten in objektiver Hinsicht nicht bestritten werden. Es werde nicht bestritten, dass die Unterlagen nicht ordnungsgemäß vor Ort bereitgehalten worden sind. Es sei jedoch die rechtzeitige Übermittlung der Unterlagen erfolgt, wobei diesbezüglich noch zu erörtern sein werde, welche Unterlagen nach Ansicht der Finanzpolizei gefehlt hätten. Beim Unternehmen AW & AA Innenausbau GmbH handle es sich um eine sehr ausgereifte Organisation und herrschten sehr hohe Sozialstandards vor. Es habe sich um den ersten derartigen Vorfall gehandelt. Warum das Bereithalten der Unterlagen schiefgelaufen ist, sei schwer zu erklären; es sei von menschlichem Versagen des zuständigen Sachbearbeiters auszugehen. Ab einer gewissen Unternehmensgröße sei die Einhaltung aller Vorgaben nicht mehr hundertprozentig kontrollierbar, weshalb die Übertretungen den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht nicht vorzuwerfen seien. Im Übrigen sei das System der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen aus verfassungsrechtlicher Sicht schwer bedenklich. Es hätten keine Verstöße gegen sozialrechtliche Vorschriften stattgefunden, sondern habe es sich um langjährige, ordnungsgemäß angemeldete und entlohnte Mitarbeiter gehandelt. Für ein reines Ungehorsamsdelikt seien die Strafen wesentlich zu hoch, weshalb hier ein Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit und das Gleichheitsgebot vorliege. Jedenfalls seien die Möglichkeiten für eine außerordentliche Strafmilderung anzuwenden.Der Beschuldigtenvertreter führte eingangs aus, die Übertretungen

Paragraphen 21 und 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz könnten in objektiver Hinsicht nicht bestritten werden. Es werde nicht bestritten, dass die Unterlagen nicht ordnungsgemäß vor Ort bereitgehalten worden sind. Es sei jedoch die rechtzeitige Übermittlung der Unterlagen erfolgt, wobei diesbezüglich noch zu erörtern sein werde, welche Unterlagen nach Ansicht der Finanzpolizei gefehlt hätten. Beim Unternehmen AW & AA Innenausbau GmbH handle es sich um eine sehr ausgereifte Organisation und herrschten sehr hohe Sozialstandards vor. Es habe sich um den ersten derartigen Vorfall gehandelt. Warum das Bereithalten der Unterlagen schiefgelaufen ist, sei schwer zu erklären; es sei von menschlichem Versagen des zuständigen Sachbearbeiters auszugehen. Ab einer gewissen Unternehmensgröße sei die Einhaltung aller Vorgaben nicht mehr hundertprozentig kontrollierbar, weshalb die Übertretungen den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht nicht vorzuwerfen seien. Im Übrigen sei das System der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen aus verfassungsrechtlicher Sicht schwer bedenklich. Es hätten keine Verstöße gegen sozialrechtliche Vorschriften stattgefunden, sondern habe es sich um langjährige, ordnungsgemäß angemeldete und entlohnte Mitarbeiter gehandelt. Für ein reines Ungehorsamsdelikt seien die Strafen wesentlich zu hoch, weshalb hier ein Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit und das Gleichheitsgebot vorliege. Jedenfalls seien die Möglichkeiten für eine außerordentliche Strafmilderung anzuwenden. Der Vertreter des Finanzamtes führte in seiner Eingangsäußerung zur Strafhöhe an, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Bestimmungen darin liege, den heimischen Arbeitsmarkt zu schützen. Es handle sich zwar um Ungehorsamsdelikte, nach der Judikatur sei die Bestimmung des § 20 VStG jedoch nicht anzuwenden. Das Fehlen der Unterlagen am Kontrolltag werde nicht bestritten, zur Nachreichung der Unterlagen werde angeführt, dass zwar Lohnzettel aber keine Zahlungsnachweise und damit nicht alle erforderlichen Unterlagen übermittelt worden seien.Der Vertreter des Finanzamtes führte in seiner Eingangsäußerung zur Strafhöhe an, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Bestimmungen darin liege, den heimischen Arbeitsmarkt zu schützen. Es handle sich zwar um Ungehorsamsdelikte, nach der Judikatur sei die Bestimmung des Paragraph 20, VStG jedoch nicht anzuwenden. Das Fehlen der Unterlagen am Kontrolltag werde nicht bestritten, zur Nachreichung der Unterlagen werde angeführt, dass zwar Lohnzettel aber keine Zahlungsnachweise und damit nicht alle erforderlichen Unterlagen übermittelt worden seien. Über Befragen gab der Vertreter des Finanzamtes an, im Zuge der Kontrolle sei die Frist gestellt und seien dann die übermittelten Unterlagen bewertet worden. Eine Kontaktaufnahme des Finanzamtes bzw der Finanzpolizei wegen des Fehlens von Teilen der vorzulegenden Unterlagen habe es nicht gegeben. Einem Ersuchen um Fristverlängerung sei nicht nachgekommen worden, weil das Gesetz eindeutig von zwei Arbeitstagen spreche. Die Unterlagen hätten ohnehin vor Ort vorhanden sein müssen. Daraufhin brachte der Vertreter der Beschuldigten noch vor, dass die bei der Kontrolle aufgenommene Niederschrift erst am

  1. Februar beim Unternehmen eingelangt sei und zu diesem Zeitpunkt die Lohnabrechnungen für den Jänner noch nicht vorgelegen seien. Das Unternehmen habe daher noch am gleichen Tag reagieren müssen. Dazu legte er das E-Mail des Mitarbeiters BM BN vor, mit welchem dieser die Unterlagen an die Finanzpolizei übermittelte, und führte aus, dass wohl zu erwarten gewesen wäre, dass die Finanzpolizei darauf aufmerksam mache, wenn aus ihrer Sicht Unterlagen fehlten. Der Beschuldigte AB AA gab Folgendes an:Der Beschuldigte Ausschussbericht AA gab Folgendes an: "Ich bin seit 1998 Geschäftsführer des Unternehmens AW & AA Innenausbau GmbH. Das Unternehmen hat 500 Mitarbeiter, 70 davon sind Lehrlinge. Wir haben tolle Leute im Unternehmen, unsere Lehrlingsausbildung ist außerordentlich und wurden wir für die Lehrlingsausbildung vom Bundespräsidenten sogar geehrt. Im Betrieb ist ein Qualitätsmanagementsystem installiert, hier ist genau festgelegt, wer zuständig ist und was zu machen ist. In Bezug auf das Bereithalten von Unterlagen ist eine Person zuständig, die sehr zuverlässig arbeitet. Es war vorher immer alles in Ordnung und war auch nachher immer alles in Ordnung. Generell ist zu sagen, dass unsere Mitarbeiter passen. Dieses System funktioniert seit langem, in diesem Fall sind aber offensichtlich die Unterlagen liegen geblieben. Grundsätzlich weiß ich, dass das System gut funktioniert. Über Befragen durch meinen Vertreter gebe ich an, dass es eine wöchentliche Monteureinteilung gibt und jeder genau weiß, wer geschickt wird und was zu machen ist. Dahinter kontrolliert eine zweite Person, ob alle Unterlagen vorhanden sind. Im gegenständlichen Fall war es so, dass der Innendienstleiter der zuständigen Mitarbeiterin auch gesagt hat, dass sie das machen solle; aus einem nicht erfindlichen Grund ist das aber nicht passiert. Nach diesem Vorfall habe ich mit allen Leuten Gespräche geführt. Ich halte fest, dass es hier nicht um Lohn- und Sozialdumping geht. Es hat eine Mitarbeiterin nicht das gemacht, was sie machen sollte. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass der Vorgang immer funktioniert hat, es handelt sich um ein eingespieltes Team. Es wurde hier einfach übersehen, es liegt einfach ein Fehler vor. Wenn mir vorgehalten wird, dass es sich bei den Unterlagen um ein ganzes Paket handelt und hier mehrere Handlungen gesetzt werden müssen (zum Beispiel A1-Meldungen und ZKO-Meldungen sowie Lohnunterlagen), so sage ich, dass die Mitarbeiterin weiß, was sie machen muss. In diesem Fall hat es nicht funktioniert. Wenn ich in Bezug auf die abgelaufenen A1-Formulare gefragt werde, die vor Ort gewesen sind, so sage ich, dass ich nicht weiß, warum diese abgelaufenen A1-Formulare auf der Baustelle waren. Es ist richtig, dass es sich um eine längere Baustelle gehandelt hat. Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen haben wir extra eine eigene Person beauftragt, dabei handelt es sich um einen unabhängigen Dritten, der die Baustellen regelmäßig abfährt und kontrolliert. Er kümmert sich neben dem Vorhandensein der erforderlichen Unterlagen auch um die Baustellensicherheit usw. Auch hier haben wir keine Rückmeldung erhalten. Wie gesagt hat vorher immer alles funktioniert. Es hat auch früher schon Kontrollen gegeben, da hat immer alles gepasst. Wenn mir vom Verhandlungsleiter die im Akt befindlichen A1-Formulare vorgehalten werden, aus denen sich ergibt, dass diese zum Teil am 1.2.2017 für das Anfangsdatum 31.1.2017 ausgestellt worden sind, so sage ich, dass ich mir das nicht erklären kann. Mir hat die zuständige Sachbearbeiterin gesagt, sie hat es liegen gelassen und hat es dann am Tag später gemacht. Wenn ich gefragt werde, ob die ZKO-Meldungen für die Arbeitnehmer erstattet worden sind, so sage ich, dass ich das nicht beantworten kann. Glaublich hat der befragte Vorarbeiter bei der Kontrolle angegeben, dass er die ZKO-Meldungen zuhause in seiner Privatwohnung vergessen habe. Wenn mir nun vorgehalten wird, dass der Vorabeiter bei der Befragung laut Niederschrift angegeben hat, er könne an Unterlagen nach dem LSDB-G nur abgelaufene A1 für alle Mitarbeiter vorlegen, die neuen habe er in seiner Privatwohnung vergessen und eine ZKO-Meldung habe er bisher nicht gekannt, so sage ich, dass ich dazu nichts angeben kann. Gefragt zur Lohn-/Gehaltsabrechnung der Arbeitnehmer gebe ich an, dass diese von unserem Unternehmen selbst durchgeführt wird. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich noch an, dass es sich beim Vorarbeiter, der im Zuge der Kontrolle befragt worden ist, um einen erfahrenen Mitarbeiter handelt. Wenn mir nun aus der Niederschrift vorgehalten wird, dass er nicht nur angegeben hat, dass er eine ZKO-Meldung bisher nicht kannte, sondern auch nicht gewusst habe, dass er Lohnunterlagen für alle vorlegen können müsse, so sage ich, dass Baustellen nicht gleichmäßig besetzt sind. Die Mitarbeiter werden auf verschiedenen Baustellen eingesetzt, es kommt auch vor, dass plötzlich auf einer Baustelle eine Aufstockung erforderlich ist. Es ist richtig, dass der Vorarbeiter seit dem Jahr 2008 im Unternehmen tätig ist. Er hat grundsätzlich schon gewusst, dass Unterlagen erforderlich sind. Der Ablauf ist normalerweise so, dass der Vorarbeiter eine Mappe mit den Unterlagen mitbekommt. Vorrangig bemüht sich der Vorarbeiter natürlich um eine qualitätsvolle Arbeitsleistung vor Ort. Qualität und Produktivität sind seine wichtigsten Punkte." Daraufhin führte der Vertreter der Beschuldigten aus, es handle sich im Wesentlichen um die Fragestellung des subjektiven Verschuldens der Beschuldigten. Dass die Unterlagen nicht vor Ort waren, werde nicht in Frage gestellt. Der Vertreter des Finanzamts brachte in seiner Schlussäußerung vor, die Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen berufenen Organe sei in § 9 VStG geregelt, die beiden beschuldigten Gesellschafter könnten daher nicht aus ihrer Verantwortung entlassen werden. Im gegenständlichen Fall habe das interne Kontrollsystem offensichtlich versagt. Das Hauptaugenmerk des Vorarbeiters sei offensichtlich darin gelegen, eine gute Arbeit abzuliefern. Es sei aber auch Aufgabe des Unternehmens, die gesetzlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Hier habe man sich offensichtlich zu sehr auf die gut eingearbeiteten Mitarbeiter verlassen. Im Übrigen seien zumindest drei der bei der Kontrolle nicht vorhandenen A 1-Formulare erst zu einem späteren Datum ausgestellt worden; dieses Faktum widerspreche dem Vorbringen des Beschuldigten, das Unternehmen habe erst am 2.2.2017 davon erfahren, dass die nicht auf der Baustelle bereitgehaltenen Unterlagen nachzureichen sind. Es werde daher die Zurückweisung der Beschwerden beantragt.Der Vertreter des Finanzamts brachte in seiner Schlussäußerung vor, die Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen berufenen Organe sei in Paragraph 9, VStG geregelt, die beiden beschuldigten Gesellschafter könnten daher nicht aus ihrer Verantwortung entlassen werden. Im gegenständlichen Fall habe das interne Kontrollsystem offensichtlich versagt. Das Hauptaugenmerk des Vorarbeiters sei offensichtlich darin gelegen, eine gute Arbeit abzuliefern. Es sei aber auch Aufgabe des Unternehmens, die gesetzlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Hier habe man sich offensichtlich zu sehr auf die gut eingearbeiteten Mitarbeiter verlassen. Im Übrigen seien zumindest drei der bei der Kontrolle nicht vorhandenen A 1-Formulare erst zu einem späteren Datum ausgestellt worden; dieses Faktum widerspreche dem Vorbringen des Beschuldigten, das Unternehmen habe erst am 2.2.2017 davon erfahren, dass die nicht auf der Baustelle bereitgehaltenen Unterlagen nachzureichen sind. Es werde daher die Zurückweisung der Beschwerden beantragt. Der Beschuldigtenvertreter führte in seiner Schlussäußerung aus: "Hier ist das Sprichwort anzuführen: wo gehobelt wird, da fallen Späne. Es ist ein Fehler passiert, auch erfahrene Mitarbeiter machen vereinzelt Fehler. Es kann nicht argumentiert werden, dass ein Kontrollsystem im Unternehmen fehlt, wenn einmal so etwas vorfällt. Im gegenständlichen Unternehmen gab es Schulungen, welche auch von mir persönlich durchgeführt worden sind, und wurde Vorsorge getroffen, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Dass Fehler passieren können, gibt es in jeder Organisation. Dieser einmalige Vorfall kann jedoch der Geschäftsleitung nicht vorgehalten werden. Wie dargelegt gab es eine interne Organisation und darüber hinaus auch eine externe Revision, von welcher gegenständlich nichts beanstandet worden ist. Festzuhalten ist, dass es sich auf der Baustelle um wechselnde Partien gehandelt hat. Die gegenständliche Partie war vorher noch in Deutschland tätig und erst ab dem 30.
  2. auf dieser Baustelle. In Bezug auf das Ausstellungsdatum der A1-Formulare mit 1.2.2017 ist anzuführen, dass die zuständige Sachbearbeiterin offensichtlich darauf gekommen ist, dass sie die Beantragung der Formulare vergessen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie bereits am 31.1.2017 Kenntnis von der Kontrolle und der Erforderlichkeit der Nachreichung von Unterlagen gewesen ist. Aus dem einmaligen Versehen lässt sich nicht schließen, dass keine ausreichende Organisation und Kontrolle im Unternehmen vorhanden waren. Im gegenständlichen Fall kann den Beschuldigten kein Beaufsichtigungsdefizit zur Last gelegt werden.In Bezug auf das Ausstellungsdatum der A1-Formulare mit 1.2.2017 ist anzuführen, dass die zuständige Sachbearbeiterin offensichtlich darauf gekommen ist, dass sie die Beantragung der Formulare vergessen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie bereits am 31.1.2017 Kenntnis von der Kontrolle und der Erforderlichkeit der Nachreichung von Unterlagen gewesen ist. Aus dem einmaligen Versehen lässt sich nicht schließen, dass keine ausreichende Organisation und Kontrolle im Unternehmen vorhanden waren. Im gegenständlichen Fall kann den Beschuldigten kein Beaufsichtigungsdefizit zur Last gelegt , werden. In Bezug auf die Aussagen der Monteure auf der Baustelle ist anzuführen, dass solche Aussagen mit Vorsicht zu genießen sind. Für mich ist nicht nachvollziehbar, wie der befragte Vorarbeiter zu seinen Aussagen gekommen ist. Dieser kümmert sich in der Regel nicht um rechtliche Dinge. Normalerweise erhält der Vorarbeiter eine Mappe mit den erforderlichen Unterlagen. Dieses einmalige Fehlverhalten kann den Beschuldigten nicht vorgehalten werden, insbesondere in Anbetracht der Größe des Unternehmens mit 500 Mitarbeitern. Selbst wenn man zum Ergebnis käme, dass hier ein Verschulden vorliegt, so überwiegen jedenfalls die Milderungsgründe. Im Unternehmen und bei den Beschuldigten herrscht ein Problembewusstsein und wurde die interne Organisation und die externe Revision zur Verhinderung von solchen Übertretungen installiert. Darüber hinaus liegen keine einschlägigen Vorstrafen vor und fehlt es gänzlich an Erschwerungsgründen. Es ist daher nicht einsehbar, dass die Bestimmung des § 20 nicht anwendbar sein sollte. Selbst wenn man zum Ergebnis käme, dass hier ein Verschulden vorliegt, so überwiegen jedenfalls die Milderungsgründe. Im Unternehmen und bei den Beschuldigten herrscht ein Problembewusstsein und wurde die interne Organisation und die externe Revision zur Verhinderung von solchen Übertretungen installiert. Darüber hinaus liegen keine einschlägigen Vorstrafen vor und fehlt es gänzlich an Erschwerungsgründen. Es ist daher nicht einsehbar, dass die Bestimmung des Paragraph 20, nicht anwendbar sein sollte. Darüber hinaus halte ich das ganze Strafsystem in diesem Bereich nicht sachgemäß. Es erscheint nachvollziehbar, dass dort, wo sozialrechtliche Bestimmungen verletzt werden, hohe Strafen ausgesprochen werden. Im gegenständlichen Fall geht es jedoch nur um die Erleichterung der Kontrolle und können die Strafen in dieser Höhe wohl verfassungsrechtlich nicht Stand halten. Es wird daher beantragt, den Beschwerden Folge zu geben, in eventu eine außerordentliche Strafmilderung anzuwenden." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer

§ 2Vw

GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer

Paragraph 2, VwGVG durch einen , Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Die Beschuldigten sind handelsrechtliche Geschäftsführer der AW & AA Innenausbau GmbH mit Sitz in AY 5, AX, Deutschland. Bei einer Beschäftigungskontrolle durch Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 31.1.2017 ab 11:30 Uhr auf der Baustelle "AZ", BA 48, 5020 Salzburg, wurden folgende auf diese Baustelle entsandten Arbeitnehmer der AW & AA Innenausbau GmbH angetroffen: BB BC, BD BE, BF BG, BH BI, BF BJ und BK BL. Dabei konnten für die sechs zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandten Arbeitnehmer weder gültige Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung noch Abschriften der Meldung an die ZKO noch Lohnunterlagen vorgelegt werden. Diese Unterlagen wurden weder auf der Baustelle bereitgehalten noch konnten sie vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Bei der niederschriftlichen Befragung des Vorarbeiters BF BJ gab dieser an, dass er die A 1-Formulare in seiner Privatwohnung vergessen zu habe und eine ZKO-Meldung bisher ebenso unbekannt gewesen sei, wie der Umstand, dass Lohnunterlagen für alle (Arbeitnehmer) vorzulegen sind. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde festgehalten, dass bis 2.2.2017, 17:00 Uhr, folgende Unterlagen an die E-Mail-Adresse der Finanzpolizei zu übermitteln seien: A1-Formulare, ZKO-Meldungen, Lohnunterlagen

dem LSD-BG, Arbeitszeitaufzeichnungen, Handelsregisterauszug, Ausweiskopien der beiden Geschäftsführer. Mit E-Mail vom 2.2.2017, 17:08 Uhr, übermittelte der Leiter der Unternehmensorganisation/Controlling der AW & AA Innenausbau GmbH eine Reihe von Unterlagen an die Finanzpolizei (Kalendarium für Jänner 2017, A 1-Bescheinigungen, Arbeitsverträge der Mitarbeiter) und kündigte gleichzeitig an, dass die aktuellen Lohnabrechnungen der einzelnen Mitarbeiter am nächsten Tag übermittelt würden. Im Akt der belangten Behörde befinden sich als Anlage zum Strafantrag des Finanzamtes die am 3.2.2017 erstellten Lohn-/Gehaltsabrechnungen Jänner 2017 für die sechs oa Arbeitnehmer. Dieser Sachverhalt war aufgrund der insoferne unbedenklichen Aktenlage sowie der Angaben des Beschuldigten und des Beschuldigtenvertreters in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung als erwiesen anzusehen. Von den Beschwerdeführern wurde nicht bestritten, dass auf der Baustelle weder Lohnunterlagen nach dem LSD-BG noch Abschriften der ZKO-Meldungen noch Sozialversicherungsdokumente bereitgehalten oder vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht worden sind. Die Beschuldigten rechtfertigten sich im Wesentlichen damit, im Unternehmen bestehe eine ausgereifte Organisation und herrschten hohe soziale Standards vor, alle Mitarbeiter seien ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet und entlohnt worden. Im Betrieb sei ein Qualitätsmanagementsystem installiert und der für das Bereithalten von Unterlagen zuständige Mitarbeiter arbeite sehr zuverlässig; zum Zweck der Kontrolle von Baustellen sei eine unabhängige dritte Person beauftragt, welche die Baustellen regelmäßig abfahre und die Baustellensicherheit sowie das Vorhandensein der erforderlichen Unterlagen kontrolliere. Aus den Angaben des Vertreters des Finanzamtes ergibt sich, dass bei den nachgereichten Unterlagen die Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege fehlten. Rechtlich ist dazu auszuführen: Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016, lauten (auszugsweise) wie folgt:Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wie folgt: Erhebungen der Abgabenbehörden§ 12.

(1)Die Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen undParagraph 12,
(1)Die Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den Paragraphen 21, und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des Paragraph 29, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und 1.Ziffer eins die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, 2.Ziffer 2 von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber oder um Arbeitnehmer handelt, sowievon den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Absatz eins, maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber oder um Arbeitnehmer handelt, sowie 3.Ziffer 3 in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz) ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 21, und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz) ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. … Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher GenehmigungBereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und , behördlicher Genehmigung§ 21.
(1)Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:Paragraph 21,
(1)Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen: 1.Ziffer eins Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten; 2.Ziffer 2 die Meldung

§ 19

Abs 1 und 3;die Meldung

Paragraph 19, Absatz eins, und 3; 3.Ziffer 3 die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers

§ 19

Abs 3 Z 11, sofern eine solche erforderlich ist.die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers

Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 11,, sofern eine solche erforderlich ist. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. Bereithaltung von Lohnunterlagen§ 22.

(1)Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs 2, 8 Abs 1 oder 19 Abs 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs 3 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs 2 findet sinngemäß Anwendung. …Paragraph 22,
(1)Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 3, Absatz 2, 8, Absatz eins, oder 19 Absatz eins, haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. Paragraph 21, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung. … Ort der Verwaltungsübertretung§ 25. Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)Orten als am Ort der Kontrolle begangen.Paragraph 25, Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)Orten als am Ort der Kontrolle begangen. Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichtenbei Entsendung oder ÜberlassungVerstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten, bei Entsendung oder Überlassung § 26.
(1)Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs 1Paragraph 26,
(1)Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins
  1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oderdie Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Paragraph 19, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
  2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
  3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs 1 oder Abs 2 nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von € 1.000 bis € 10.000, im Wiederholungsfall von € 2.000 bis € 20.000 zu bestrafen. Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle§ 27.
(1)Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen den §§ 12 Abs 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von € 500 bis € 5.000, im Wiederholungsfall von € 1.000 bis € 10.000 zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs 2 oder 15 Abs 2 die Unterlagen nicht übermittelt.Paragraph 27,
(1)Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen den Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von € 500 bis € 5.000, im Wiederholungsfall von € 1.000 bis € 10.000 zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den Paragraphen 14, Absatz 2, oder 15 Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt.

§ 28

Z 1 LSD-BG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber entgegen § 22 Abs 1 oder Abs 1a die Lohnunterlagen nicht bereithält, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von € 1.000 bis € 10.000, im Wiederholungsfall von € 2.000 bis € 20.000, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von € 2.000 bis € 20.000, im Wiederholungsfall von € 4.000 bis € 50.000 zu bestrafen.

Paragraph 28, Ziffer eins, LSD-BG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber entgegen Paragraph 22, Absatz eins, oder Absatz eins a, die Lohnunterlagen nicht bereithält, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von € 1.000 bis € 10.000, im Wiederholungsfall von € 2.000 bis € 20.000, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von € 2.000 bis € 20.000, im Wiederholungsfall von € 4.000 bis € 50.000 zu bestrafen. Ziel dieser Regelungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden (vgl Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1077 BlgNR

  1. GP, zu den vor dem 1.1.2017 in Kraft stehenden inhaltlich weitgehend identen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes). Die Bestimmungen sehen daher zum Schutz der entsandten Dienstnehmer und des heimischen Arbeitsmarktes Pflichten für Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich vor, die Dienstnehmer vorübergehend zur Arbeitsleistung ins Inland entsenden. Dabei handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zur Entsenderichtlinie (vgl zB VwGH vom 6.11.2012, 2012/09/0130; 19.3.2014, 2013/09/0159; 20.2.2014, Ro 2014/09/0017). Gegen die Notwendigkeit einer Entsendemeldung und des Bereithaltens der Lohnunterlagen sowie der Sozialversicherungsdokumente bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken (vgl zB VwGH vom 6.3.2014, 2013/11/0143).Ziel dieser Regelungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1077 BlgNR
  2. GP, zu den vor dem 1.1.2017 in Kraft stehenden inhaltlich weitgehend identen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes). Die Bestimmungen sehen daher zum Schutz der entsandten Dienstnehmer und des heimischen Arbeitsmarktes Pflichten für Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich vor, die Dienstnehmer vorübergehend zur Arbeitsleistung ins Inland entsenden. Dabei handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zur Entsenderichtlinie vergleiche zB VwGH vom 6.11.2012, 2012/09/0130; 19.3.2014, 2013/09/0159; 20.2.2014, Ro 2014/09/0017). Gegen die Notwendigkeit einer Entsendemeldung und des Bereithaltens der Lohnunterlagen sowie der Sozialversicherungsdokumente bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken vergleiche zB VwGH vom 6.3.2014, 2013/11/0143). Die Übermittlung von Sozialversicherungsdokumenten und Lohnunterlagen an die Abgabenbehörde kurze Zeit nach einer Kontrolle ändert nichts an der Verletzung der Bereithaltungspflicht nach den zitierten Bestimmungen des LSD-BG (vgl VwGH vom 4.5.2016, Ra 2016/11/0053).Die Übermittlung von Sozialversicherungsdokumenten und Lohnunterlagen an die Abgabenbehörde kurze Zeit nach einer Kontrolle ändert nichts an der Verletzung der Bereithaltungspflicht nach den zitierten Bestimmungen des LSD-BG vergleiche VwGH vom 4.5.2016, Ra 2016/11/0053). Im verfahrensgegenständlichen Fall wurden für die sechs zur Erbringung einer Arbeitsleistung entsandten Arbeitnehmer, für die keine Sozialversicherungspflicht in Österreich bestand, an deren inländischem Arbeits- bzw Einsatzort weder Lohnunterlagen noch Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1) und Abschriften der ZKO-Meldung bereitgehalten. Das jeweilige Tatbild der in den Straferkenntnissen zu Zahlen 01/06/ yyy/2017/004, 01/06/zzz/2017/004, 01/06/aaa/ 2017/004 sowie 01/06/ccc/2017/004 angelasteten Übertretungen war daher ohne Zweifel als erfüllt anzusehen. Zum Verschulden ist Folgendes auszuführen: Bei den angelasteten Verwaltungsübertretungen gehört zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr und handelt es sich daher um sogenannte "Ungehorsamsdelikte", bei welchen

§ 5Abs 1 VSt

G ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten des Täters ohne weiteres anzunehmen ist, solange er nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl VwGH vom 10.3.1999, 97/09/0144; 1.4.2009, 2006/08/0152). Bei Ungehorsamsdelikten besteht nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, welche unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten ist er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (VwGH vom 6.5.1996, 94/10/0116, mwN).Bei den angelasteten Verwaltungsübertretungen gehört zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr und handelt es sich daher um sogenannte "Ungehorsamsdelikte", bei welchen

Paragraph 5, Absatz eins, VStG ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten des Täters ohne weiteres anzunehmen ist, solange er nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH vom 10.3.1999, 97/09/0144; 1.4.2009, 2006/08/0152). Bei Ungehorsamsdelikten besteht nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, welche unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten ist er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (VwGH vom 6.5.1996, 94/10/0116, mwN). Bei einer GmbH ist der handelsrechtliche Geschäftsführer als der zur Vertretung nach außen Berufene strafrechtlich für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich (VwGH vom 25.9.1092, 92/09/0161). Da es die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung nicht zulässt, dass sich der Arbeitgeber aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, muss ihm zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl zB VwGH vom 13.7.1990 90/19/0097; 15.12.1992, 88/08/0288).Bei einer GmbH ist der handelsrechtliche Geschäftsführer als der zur Vertretung nach außen Berufene strafrechtlich für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich (VwGH vom 25.9.1092, 92/09/0161). Da es die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung nicht zulässt, dass sich der Arbeitgeber aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, muss ihm zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen vergleiche zB VwGH vom 13.7.1990 90/19/0097; 15.12.1992, 88/08/0288). Für eine Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers (in den Fällen des § 9 Abs 1 VStG des dort genannten Organes) wird nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine stichprobenartige Überwachung der Bevollmächtigten ebenso wenig als ausreichend erachtet wie die bloße Erteilung von Weisungen (zB VwGH vom 27.9.1988, 87/08/0026; 2.7.1990, 90/19/0054; 19.9.2001, 99/09/0258; 21.9.2005, 2004/09/0059; 12.7.2011, 2009/09/0169). Entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei das Kontrollsystem darzulegen ist (VwGH 19.9.1989, 88/08/0095; 21.10.1993, 93/02/0220; 27.1.1995, 94/02/0381).Für eine Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers (in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, VStG des dort genannten Organes) wird nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine stichprobenartige Überwachung der Bevollmächtigten ebenso wenig als ausreichend erachtet wie die bloße Erteilung von Weisungen (zB VwGH vom 27.9.1988, 87/08/0026; 2.7.1990, 90/19/0054; 19.9.2001, 99/09/0258; 21.9.2005, 2004/09/0059; 12.7.2011, 2009/09/0169). Entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei das Kontrollsystem darzulegen ist (VwGH 19.9.1989, 88/08/0095; 21.10.1993, 93/02/0220; 27.1.1995, 94/02/0381). Demnach hat ein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch eine ausreichende Kontrolle in seinem Unternehmen zu sorgen. Ein funktionierendes Kontrollsystem liegt nach der Judikatur beispielsweise dann vor (hier in Bezug auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz), wenn bei Ineinandergreifen täglicher Identitätsprüfungen aller in einem Betrieb eingesetzten Arbeiter durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten vor Arbeitsaufnahme die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller – bereits zu Beginn der Arbeiten und auch später hinzukommender – neu eingesetzter Arbeitskräfte gewährleistet ist und durch den Verantwortlichen die lückenlose Anwendung des Kontrollsystems auf effektive Weise überwacht wird (vgl zB VwGH vom 26.6.2003, 2002/09/0005; 22.10.2003, 2000/09/0170).Demnach hat ein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch eine ausreichende Kontrolle in seinem Unternehmen zu sorgen. Ein funktionierendes Kontrollsystem liegt nach der Judikatur beispielsweise dann vor (hier in Bezug auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz), wenn bei Ineinandergreifen täglicher Identitätsprüfungen aller in einem Betrieb eingesetzten Arbeiter durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten vor Arbeitsaufnahme die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller – bereits zu Beginn der Arbeiten und auch später hinzukommender – neu eingesetzter Arbeitskräfte gewährleistet ist und durch den Verantwortlichen die lückenlose Anwendung des Kontrollsystems auf effektive Weise überwacht wird vergleiche zB VwGH vom 26.6.2003, 2002/09/0005; 22.10.2003, 2000/09/0170). Ob der Arbeitgeber sohin persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend dieser Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (VwGH vom 17.12.1990, 90/19/0487; 23.9.1994, 94/02/0258). Im verfahrensgegenständlichen Fall brachten die Beschuldigten vor, sie könnten sich nicht erklären, warum das Bereithalten der Unterlagen schiefgelaufen ist. Es sei von menschlichem Versagen des ansonsten sehr zuverlässigen zuständigen Sachbearbeiters auszugehen und sei ab einer gewissen Unternehmensgröße die Einhaltung aller Vorgaben nicht mehr hundertprozentig kontrollierbar. Im Sinne der dargestellten Judikatur befreit jedoch eine Aufgabenzuteilung an einen Mitarbeiter den Arbeitgeber bzw die

§ 9Abs 1 VSt

G verantwortlichen Organe nicht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung (VwGH vom 18.10.2000, 98/09/0114). Im verfahrensgegenständlichen Fall brachten die Beschuldigten vor, sie könnten sich nicht erklären, warum das Bereithalten der Unterlagen schiefgelaufen ist. Es sei von menschlichem Versagen des ansonsten sehr zuverlässigen zuständigen Sachbearbeiters auszugehen und sei ab einer gewissen Unternehmensgröße die Einhaltung aller Vorgaben nicht mehr hundertprozentig kontrollierbar. Im Sinne der dargestellten Judikatur befreit jedoch eine Aufgabenzuteilung an einen Mitarbeiter den Arbeitgeber bzw die

Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlichen Organe nicht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung (VwGH vom 18.10.2000, 98/09/0114). Die Beschwerdeführer legten in keiner Weise dar, wie ein derartiges Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes ausgesehen haben soll. Vielmehr ist aufgrund der Ausführungen der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie sich auf den zuständigen Mitarbeiter verlassen haben. Mit dem allgemeinen Hinweis auf eine sehr ausgereifte Organisation im Unternehmen können sich die Beschuldigten ebenso wenig exkulpieren wie mit dem Hinweis, dass eine externe Person beauftragt sei, die Baustellen regelmäßig abzufahren und zu kontrollieren, zumal wie dargestellt eine stichprobenartige Kontrolle nicht ausreicht (und im Übrigen auch nicht behauptet wurde, dass diese Kontrolle vor der Aufnahme einer Tätigkeit erfolgen würde). Das Vorhandensein eines höchstgerichtlich geforderten wirksamen Kontrollsystems wurde von den Beschuldigten somit jedenfalls nicht dargelegt. Die Beschuldigte haben somit kein zur Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs 1 VStG taugliches Vorbringen erstattet. Da zum Tatzeitpunkt ein wirksames Kontrollsystem nicht bestanden hat, sind die Beschuldigten den ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen und sind ihnen die Taten als verantwortliche Geschäftsführer der AW & AA Innenausbau GmbH als grobe Fahrlässigkeit anzulasten.Die Beschuldigte haben somit kein zur Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG taugliches Vorbringen erstattet. Da zum Tatzeitpunkt ein wirksames Kontrollsystem nicht bestanden hat, sind die Beschuldigten den ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen und sind ihnen die Taten als verantwortliche Geschäftsführer der AW & AA Innenausbau GmbH als grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Den Beschwerden gegen die Schuldsprüche der Straferkenntnisse mit den Zahlen 01/06/ yyy/2017/004, 01/06/zzz/2017/004, 01/06/aaa/2017/004 und 01/06/ccc/ 2017/004 war daher keine Folge zu geben und waren diese mit der erforderlichen Korrektur des aus dem Zusammenhang offensichtlichen Schreibfehlers zu bestätigen. Zu den Straferkenntnissen zu Zahlen 01/06/xxx/2017/004 und 01/06/bbb/2017/ 004 ist auszuführen, dass nur die Nachreichung von Unterlagen verlangt werden kann, die im Zeitpunkt der Kontrolle bereits vorgelegen sind. Da die Lohnabrechnung für den Monat Jänner 2017 laut den im Akt vorhandenen Lohn-/Gehaltsabrechnungen erst am 3.2.2017 und sohin nach der Kontrolle am 31.1.2017 erstellt worden sind, konnten zum Kontrollzeitpunkt auch noch keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege vorhanden sein, weshalb die Nichtübermittlung der Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages nicht angelastet werden kann. Da die übrigen Unterlagen übermittelt worden sind (nach den Ausführungen des Vertreters der Abgabenbehörde haben lediglich die Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege gefehlt), haben die Beschuldigten diese ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen und waren diese Straferkenntnisse daher zu beheben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die den Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sieht § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG für das Nichtbereithalten der Sozialversicherungsdokumente und das Nichtbereithalten der Abschriften der ZKO-Meldung bei einer erstmaligen Übertretung für jeden Arbeitnehmer Geldstrafen von € 1.000 bis € 10.000 vor. Von der belangten Behörde wurde somit jeweils die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.Für die den Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sieht Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG für das Nichtbereithalten der Sozialversicherungsdokumente und das Nichtbereithalten der Abschriften der ZKO-Meldung bei einer erstmaligen Übertretung für jeden Arbeitnehmer Geldstrafen von € 1.000 bis € 10.000 vor. Von der belangten Behörde wurde somit jeweils die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

§ 28

Z 1 LSD-BG ist ein Arbeitgeber, der die Lohnunterlagen nicht bereithält, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von € 1.000 bis € 10.000, im Wiederholungsfall von € 2.000 bis € 20.000, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von € 2.000 bis € 20.000, im Wiederholungsfall von € 4.000 bis € 50.000 zu bestrafen. Nachdem im gegenständlichen Fall sechs Arbeitnehmer betroffen sind, kommt der dritte Strafrahmen zur Anwendung und hat die belangte Behörde auch hier jeweils die Mindeststrafe ausgesprochen.

Paragraph 28, Ziffer eins, LSD-BG ist ein Arbeitgeber, der die Lohnunterlagen nicht bereithält, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von € 1.000 bis € 10.000, im Wiederholungsfall von € 2.000 bis € 20.000, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von € 2.000 bis € 20.000, im Wiederholungsfall von € 4.000 bis € 50.000 zu bestrafen. Nachdem im gegenständlichen Fall sechs Arbeitnehmer betroffen sind, kommt der dritte Strafrahmen zur Anwendung und hat die belangte Behörde auch hier jeweils die Mindeststrafe ausgesprochen. Mit den verletzten Rechtsvorschriften bezweckt der Gesetzgeber, dass österreichische Arbeitsbedingungen im Zuge der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit nicht unterlaufen werden. Für in Österreich tätige Arbeitnehmer soll unter fairen Konkurrenzbedingungen im Wirtschaftsleben sozialer Schutz, insbesondere durch die sozialversicherungsrechtliche Meldung und behördliche Genehmigung ihrer Beschäftigung, gewährleistet werden. Eine Kontrolle, ob diese gesetzlich verfolgten Interessen im Rahmen einer konkreten Beschäftigung berücksichtigt wurden, kann nur durch die Erstattung der Meldungen und das Bereithalten der in den gesetzlichen Bestimmungen angeführten Unterlagen bewerkstelligt werden. Die den Bestrafungen zugrundeliegenden Unterlassungen schädigten diese durch die Strafdrohungen geschützten Interessen in erheblichem Maße. Die von den Beschwerdeführern in allgemeiner Art vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Gesetz vorgesehenen Mindeststrafen werden vom erkennenden Gericht im Lichte des Schutzzweckes nicht geteilt (vgl in diesem Zusammenhang auch VfGH vom 27.9.2007, G24/07 ua, VfSlg 18219-18421,18422; 26.6.2018, G44/2018).Die von den Beschwerdeführern in allgemeiner Art vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Gesetz vorgesehenen Mindeststrafen werden vom erkennenden Gericht im Lichte des Schutzzweckes nicht geteilt vergleiche in diesem Zusammenhang auch VfGH vom 27.9.2007, G24/07 ua, VfSlg 18219-18421,18422; 26.6.2018, G44/2018). Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten zu berücksichtigen. Andere strafmildernde Umstände oder besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit der §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG haben sich nicht ergeben, es wurden keine Umstände vorgebracht, die ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe oder ein bloß geringes Verschulden in Verbindung mit einer nur unbedeutenden Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes indiziert hätten. Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG (zB VwGH vom 8.9.1998, 98/03/0159; 20.9.2000, 2000/03/0046).Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten zu berücksichtigen. Andere strafmildernde Umstände oder besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit der Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG haben sich nicht ergeben, es wurden keine Umstände vorgebracht, die ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe oder ein bloß geringes Verschulden in Verbindung mit einer nur unbedeutenden Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes indiziert hätten. Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des Paragraph 20, VStG (zB VwGH vom 8.9.1998, 98/03/0159; 20.9.2000, 2000/03/0046). Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte AB AA an, einen Betrag von € 150.000 im Jahr ins Verdienen zu bringen und die Gesellschaftsanteile am Unternehmen sowie ein Einfamilienhaus zu besitzen; Sorgepflichten bestehen für drei Kinder. Der Beschuldigte AV AA, der ebenfalls für drei Kinder sorgepflichtig ist, machte keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, weshalb von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen war.Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte Ausschussbericht AA an, einen Betrag von € 150.000 im Jahr ins Verdienen zu bringen und die Gesellschaftsanteile am Unternehmen sowie ein Einfamilienhaus zu besitzen; Sorgepflichten bestehen für drei Kinder. Der Beschuldigte AV AA, der ebenfalls für drei Kinder sorgepflichtig ist, machte keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, weshalb von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen war. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entsprechen die von der Behörde verhängten Strafen, die jeweils die gesetzliche Mindeststrafe darstellen, sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie waren aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschuldigten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und sie in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhen erscheinen auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entsprechen die von der Behörde verhängten Strafen, die jeweils die gesetzliche Mindeststrafe darstellen, sohin den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Sie waren aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschuldigten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und sie in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhen erscheinen auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen. Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen war den Beschwerden des Beschuldigten somit lediglich in Bezug auf die Straferkenntnisse zu Zahlen 01/06/xxx/2017/004 und 01/06/bbb/2017/004 Folge zu geben, im Übrigen waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und die Straferkenntnisse mit den erforderlichen Korrekturen zu bestätigen. Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die zitierten Gesetzesstellen, nach der Bestimmungen des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG war als Beitrag der Bestraften zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen auszusprechen.Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen war den Beschwerden des Beschuldigten somit lediglich in Bezug auf die Straferkenntnisse zu Zahlen 01/06/xxx/2017/004 und 01/06/bbb/2017/004 Folge zu geben, im Übrigen waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und die Straferkenntnisse mit den erforderlichen Korrekturen zu bestätigen. Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die zitierten Gesetzesstellen, nach der Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG war als Beitrag der Bestraften zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen auszusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Darüber hinaus ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Darüber hinaus ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.7.423.1.6.2018

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