← Österreich

{'item': '405-1/210/1/8-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum04.10.2018 Geschäftszahl405-1/210/1/8-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn AB AA, AE, AC AD, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 12.07.2017, Zahl 30603-253/xxxxx/8-2017,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn Ausschussbericht AA, AE, AC AD, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 12.07.2017, Zahl 30603-253/xxxxx/8-2017, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben als die im Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Auflage Nr. 2 neu zu lauten hat wie folgt:„Die im nachfolgend abgebildeten Luftbild dargestellte Fläche ist der natürlichen Sukzession zu überlassen.“Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben als die im Spruchabschnitt römisch zwei des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Auflage Nr. 2 neu zu lauten hat wie folgt:, „Die im nachfolgend abgebildeten Luftbild dargestellte Fläche ist der natürlichen Sukzession zu überlassen.“ Die in Auflage Nr. 3 sowie im Spruchabschnitt IV.

  1. festgelegte Beseitigungsfrist (15.10.2017) wird neu mit 31.12.2017 festgelegt.Die in Auflage Nr. 3 sowie im Spruchabschnitt römisch vier.
  2. festgelegte Beseitigungsfrist (15.10.2017) wird neu mit 31.12.2017 festgelegt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  3. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: 1.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn AB AA die Herstellung des ursprünglichen Zustandes des auf Teilbereichen zerstörten geschützten Lebensraumes mit der Biotop Nummer 571190090 Alluvionen des AQbaches im Bereich des GN y/1 KG AR aufgetragen und unter Spruchabschnitt II folgende Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn Ausschussbericht AA die Herstellung des ursprünglichen Zustandes des auf Teilbereichen zerstörten geschützten Lebensraumes mit der Biotop Nummer 571190090 Alluvionen des AQbaches im Bereich des GN y/1 KG AR aufgetragen und unter Spruchabschnitt römisch zwei folgende Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben:
  5. Sämtliche Anlagenteile, 4 Fischteiche in Holzkonstruktion, die Ein- und Auslaufbereiche, sowie die Umzäunung mit Punktfundamenten sind rückstandslos aus dem geschützten Lebensraum zu entfernen.
  6. Die Rekultivierung hat in der Art zu erfolgen, dass Stecklinge von vor Ort gewonnenen Weiden auf der Fläche mit einem Ausmaß von ca 1.050 m² in einem Abstand von 1x1,5 Meter gesetzt werden. Für den dauernden Erhalt sowie für ein sicheres Aufkommen der Verjüngung ist Sorge zu tragen.
  7. Die Entfernung der Anlagenteile und die Aufforstungsarbeiten haben bis zum 15.10.2017 zu erfolgen. Im Anschluss ist ein Orthophoto mit eingezeichneter Lage der Fläche abgebildet. In der Begründung wurden dargelegt, dass von Herrn AB AA im Herbst 2016 auf dem im Eigentum der Österreichischen Bundesforste stehenden GN y/1 KG AR eine Fischzuchtanlage errichtet und im Frühjahr 2017 gegen Betreten durch Personen großteils eingezäunt worden sei. Es bestehe derzeit ein 5jähriger Pachtvertrag mit Laufzeit bis 31.12.
  8. Die Anlage bestehe derzeit aus einer Betriebs- und Lagerhütte (als Bruthaus), einer Wasserzuleitung aus dem Überwasser der AS-Quelle, einer Wasserableitung in den direkt angrenzenden Bach, einem Sammelbecken anschließend an den Quellüberlauf und vier Zuchtbecken. Es sei geplant, die Zuchtbecken zu überdachen. Die im Ermittlungsverfahren eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen des forsttechnischen, wasserbauchtechnischen, fischereirechtlichen sowie naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen wurden in der Folge wiedergegeben. Jeweils ein Vertreter der WLV sowie der Österreichischen Bundesforste waren dem Verfahren beigezogen. In der Begründung wurden dargelegt, dass von Herrn Ausschussbericht AA im Herbst 2016 auf dem im Eigentum der Österreichischen Bundesforste stehenden GN y/1 KG AR eine Fischzuchtanlage errichtet und im Frühjahr 2017 gegen Betreten durch Personen großteils eingezäunt worden sei. Es bestehe derzeit ein 5jähriger Pachtvertrag mit Laufzeit bis 31.12.
  9. Die Anlage bestehe derzeit aus einer Betriebs- und Lagerhütte (als Bruthaus), einer Wasserzuleitung aus dem Überwasser der AS-Quelle, einer Wasserableitung in den direkt angrenzenden Bach, einem Sammelbecken anschließend an den Quellüberlauf und vier Zuchtbecken. Es sei geplant, die Zuchtbecken zu überdachen. Die im Ermittlungsverfahren eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen des forsttechnischen, wasserbauchtechnischen, fischereirechtlichen sowie naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen wurden in der Folge wiedergegeben. Jeweils ein Vertreter der WLV sowie der Österreichischen Bundesforste waren dem Verfahren beigezogen. In rechtlicher Hinsicht wurde festgestellt, dass keine naturschutzbehördliche Bewilligung für die bewilligungspflichtigen Maßnahmen vorliegen würde, sodass die Auflagen zur Sicherstellung der Wiederherstellung des geschützten Lebensraumes in sachgemäßer Weise vorzuschreiben gewesen sind. 1.
  10. Mit Schreiben vom 13.08.2017 erhob Herr AB AA Beschwerde und brachte Folgendes vor:„Ich beziehe mich auf das Recht der Beschwerde bzgl des Wiederherstellungsverfahrens. Denn am 12.07.2016, das war vor allen von mir durchgeführten Maßnahmen ein Sturm im AQgraben und auch auf den von mir gepachteten Grundstück. Des weiteren wurde mir ein Nachreichen einer naturschutzbehördlichen Genehmigung in Aussicht gestellt, welche ich am 17.07.2017 bei der BH Zell am See abgegeben habe.Mit Schreiben vom 13.08.2017 erhob Herr Ausschussbericht AA Beschwerde und brachte Folgendes vor:, „Ich beziehe mich auf das Recht der Beschwerde bzgl des Wiederherstellungsverfahrens. Denn am 12.07.2016, das war vor allen von mir durchgeführten Maßnahmen ein Sturm im AQgraben und auch auf den von mir gepachteten Grundstück. Des weiteren wurde mir ein Nachreichen einer naturschutzbehördlichen Genehmigung in Aussicht gestellt, welche ich am 17.07.2017 bei der BH Zell am See abgegeben habe. In diesen Unterlagen ist auch ersichtlich das die Fläche des Grundstückes 601 m² sind, wobei durch den Sturm fast alle Bäume beschädigt wurden. Ich sehe nicht ein warum ich den Sturmschaden auch wiederherstellen soll. Mfg“ 1.
  11. Mit Schreiben vom 06.09.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 12.09.2017 erging das Ersuchen an den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen um Überprüfung und Stellungnahme, ob tatsächlich eine Zerstörung bzw. Beeinträchtigung des verfahrensgegenständlichen Bereichs durch einen Sturm im Jahr 2016 wie in der Beschwerde vorgebracht denkbar ist. Mit Email vom 14.09.2017 teilte der Sachverständige zusammengefasst mit, dass er zur Klärung der Frage des Windwurfs mit dem zuständigen Revierleiter der Grundeigentümerin Kontakt aufgenommen habe. Bis zum Jahr 2016 stockte auf der Fläche ein schlechtwüchsiger, schütterer Fichtenbestand. Strauchartiger Unterwuchs war auf der Fläche kaum vorhanden bzw. sehr schlecht ausgebildet, da bis 2013 im unmittelbaren Nahbereich über Jahrzehnte eine Rotwildfütterung betrieben wurde. Im Jahr 2016 wurde der Fichtenbestand durch ein Starkwindereignis geworfen. Diese deckt sich weitgehend mit den Daten der Biotopkartierung (Datum 24.07.1997) welche bezüglich des Biotops Nr. 571190090 Alluvionen des AQbaches 1 unter anderem ausführt, dass der Unterwuchs lückig und von Beweidung geprägt sei. Der vorhandene Gehölzbestand werde von alten 30 cm starken Fichten und sehr alten Exemplaren der Lavendeleiche dominiert. Zusammengefasst kann aus naturschutzfachlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass nach dem Windwurfereignis 2016 auf der Fläche nur noch wenig Gehölzbewuchs vorhanden war. Aus naturschutzfachlicher Sicht kann empfohlen werden, nach rückstandsloser Entfernung sämtlicher Anlagenteile (Auflage 1 des Bescheides) die Fläche der natürlichen Sukzession zu überlassen. Eine anderweitige anthropogene Nutzung dieser dann temporär nicht bestockten Fläche ist aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zulässig. Diese Vorgangsweise entspricht dem grundsätzlich sehr dynamischen Alluvion-Lebensraum und sind damit keine abträglichen Auswirkungen auf diesen Lebensraum zu erwarten. Mit Schreiben vom 14.09.2017 wurde diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Telefonisch teilte der Beschwerdeführer am 04.10.2017 mit, dass er das Schreiben erhalten und mit der vorgeschlagenen Neufestlegung einverstanden sei.
  12. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Zum einen darf – um Wiederholungen zu vermeiden – auf den dargestellten Verfahrensgang verwiesen werden und darüber hinaus wird Folgendes festgestellt: Vom Beschwerdeführer wurde im Herbst 2016 eine Fischzuchtanlage auf der GN y/1 KG AR im Bereich des AQbaches (GN 228 KG AR) errichtet, was von diesem auch nie in Abrede gestellt worden ist. Durch die Maßnahmen wurde in den geschützten Lebensraum „Alluvionen des AQbaches 1“, Biotop Nr. 571190090 eingegriffen. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung liegt nicht vor, wurde aber vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.07.2017 beantragt, wobei das Bewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Durch einen Windwurf im Jahr 2016 befanden sich auf der verfahrensgegenständlichen Fläche nur noch wenig Gehölzbewuchs, welcher zuvor durch eine über Jahrzehnte im Nahebereich bestehende Rotwildfütterung ohnedies nur lückig und von Beweidung geprägt war. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der unwidersprüchlichen Aktenlage sowie der im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholten nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Stellungnahme ergibt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 17 VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt … kann die Behörde gemäß § 46 Abs 1 Salzburger Natur-schutzgesetz 1999 – NSchG LGBl Nr. 73/1999 idgF unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen … mit Bescheid auftragen binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen … oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird.Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt … kann die Behörde gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Salzburger Natur-schutzgesetz 1999 – NSchG Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, idgF unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen … mit Bescheid auftragen binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen … oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Gemäß § 24 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz – NSchG 1999, LGBl Nr. 73/1999 sind nach Maßgabe der Abs 3 bis 6 gemäß lit a leg cit ua Bruch- und Galeriewälder und sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern sowie gemäß lit b leg cit oberirdisch fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete. Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind gemäß § 24 Abs 3 NSchG nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetz – NSchG 1999, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, sind nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 gemäß Litera a, leg cit ua Bruch- und Galeriewälder und sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern sowie gemäß Litera b, leg cit oberirdisch fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete. Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind gemäß Paragraph 24, Absatz 3, NSchG nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig. Der Alluvionenbereich (Anschwemmungsbereich) eines Fließgewässers fällt jedenfalls unter den Lebensraumschutz des § 24 NSchG.Der Alluvionenbereich (Anschwemmungsbereich) eines Fließgewässers fällt jedenfalls unter den Lebensraumschutz des Paragraph 24, NSchG. Unbestritten ist, dass für die für die Errichtung einer Fischzuchtanlage notwendigen (baulichen) Maßnahmen keine naturschutzbehördliche Bewilligung vorliegt. Vom Beschwerdeführer wurde in seiner Beschwerde lediglich geltend gemacht, dass er durch einen Windwurf im Jahr 2016 beseitigten Gehölze insofern nicht verantwortlich gemacht werden kann, als ihm mittels Auflage Punkt 2 die Rekultivierung/Aufforstung einer Fläche von ca 1.050 m² mittels Weidenstecklingen vorgeschrieben wurde. Nach nochmaliger Begutachtung durch einen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen im Beschwerdeverfahren konnte festgestellt werden, dass sich tatsächlich durch einen Windwurf im Jahr 2016 nur mehr wenige Gehölze auf der verfahrensgegenständlichen Fläche befinden. Aus fachlicher Sicht wurde die Überlassung der Fläche der natürlichen Sukzession als iS des § 46 NSchG ausreichend zur Schaffung eines den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes beurteilt.Nach nochmaliger Begutachtung durch einen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen im Beschwerdeverfahren konnte festgestellt werden, dass sich tatsächlich durch einen Windwurf im Jahr 2016 nur mehr wenige Gehölze auf der verfahrensgegenständlichen Fläche befinden. Aus fachlicher Sicht wurde die Überlassung der Fläche der natürlichen Sukzession als iS des Paragraph 46, NSchG ausreichend zur Schaffung eines den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes beurteilt. Es war daher die Auflage Nr. 2 entsprechend zu modifizieren und die Leistungsfrist neu festzusetzen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da zum einen keine der Beschwerdeparteien eine solche beantragt hat und zum anderen die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da zum einen keine der Beschwerdeparteien eine solche beantragt hat und zum anderen die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 46 NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 46, NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.210.1.8.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.