RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum10.10.2018 Geschäftszahl405-7/558/1/5-2018,; 405-7/559/1/5-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde des Herrn AB AA, AF 9, AD AE, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft AE vom jeweils 29.12.2017, Zahlen 30606-369/xxx-2017 (zu Zahl 405-7/558) und 30606-369/yyy-2017 (zu Zahl 405-7/559),Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde des Herrn Ausschussbericht AA, AF 9, AD AE, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft AE vom jeweils 29.12.2017, Zahlen 30606-369/xxx-2017 (zu Zahl 405-7/558) und 30606-369/yyy-2017 (zu Zahl 405-7/559), zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden Folge gegeben und werden die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben sowie die betreffenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden Folge gegeben und werden die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben sowie die betreffenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft AE vom 29.12.2017, Zahl 30606-369/xxx-2017, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 27.07.2017 um 09:10 Uhr (Kontrollzeitpunkt) Ort der Begehung: AD AE, BE 5 ● Sie haben als Inhaber des Einzelunternehmens 'BF AB AA e.U.' am Standort AD AE, BE 5, also als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und somit als Dienstgeber zu verantworten, dass nachstehender ausländischer Staatsbürger am 27.07.2017 um 09:10 Uhr beschäftigt wurde, obwohl weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, noch eine für diese Beschäftigung gültige Rot Weiß Rot Karte, Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltsbewilligung Künstler oder eine Rot Weiß Rot Karte plus, eine Aufenthaltsberechtigung plus, ein Befreiungsschein (§ 4c) oder ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger oder Daueraufenthalt EU erteilt wurde. Sie haben als Inhaber des Einzelunternehmens 'BF Ausschussbericht AA e.U.' am Standort AD AE, BE 5, also als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und somit als Dienstgeber zu verantworten, dass nachstehender ausländischer Staatsbürger am 27.07.2017 um 09:10 Uhr beschäftigt wurde, obwohl weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, noch eine für diese Beschäftigung gültige Rot Weiß Rot Karte, Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltsbewilligung Künstler oder eine Rot Weiß Rot Karte plus, eine Aufenthaltsberechtigung plus, ein Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger oder Daueraufenthalt EU erteilt wurde. Namen und Geburtsdatum des Ausländers: AV AU, geb. AW Staatsangehörigkeit: SYRIEN Arbeitsantritt: Juni 2017 Beschäftigungsort: BE 5, AD AE Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung gemäß§ 28
(1)Z 1 lit a iVm § 3
(1)AusländerbeschäftigungsgesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 28,
(1)Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3,
(1)Ausländerbeschäftigungsgesetz Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe gemäß: § 28
(1)Z 1 erster Strafrahmen AusländerbeschäftigungsgesetzidgF BGBl. I Nr. 113/2015Paragraph 28,
(1)Ziffer eins, erster Strafrahmen Ausländerbeschäftigungsgesetz, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, Euro 1500,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64
(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 150,00 Gesamtbetrag: Euro 1650,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft AE vom 29.12.2017, Zahl 30606-369/26608-2017, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 27.07.2017 um 09:10 Uhr (Kontrollzeitpunkt) Ort der Begehung: AD AE, BE 5 ● Sie haben als Inhaber des Einzelunternehmens 'BF AB AA e.U.' am Standort AD AE, BE 5, also als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und somit als Dienstgeber zu verantworten, dass nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte oder teilversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 27.07.2017 um 09:10 Uhr beschäftigt wurde, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Salzburger Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte oder teilversicherte Person angemeldet wurde. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden. Diese Meldung wurde nicht erstattet. Sie haben als Inhaber des Einzelunternehmens 'BF Ausschussbericht AA e.U.' am Standort AD AE, BE 5, also als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und somit als Dienstgeber zu verantworten, dass nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte oder teilversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 27.07.2017 um 09:10 Uhr beschäftigt wurde, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Salzburger Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte oder teilversicherte Person angemeldet wurde. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden. Diese Meldung wurde nicht erstattet. Name: AV AU, geb. AW Arbeitsantritt: Juni 2017 Beschäftigungsort: BE 5, AD AE Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung gemäß§ 111
(1)Z 1 iVm § 33
(1)und
(2)Allgemeines Sozialversicherungsgesetz-ASVGÜbertretung gemäß, Paragraph 111,
(1)Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33 (, eins,) und
(2)Allgemeines Sozialversicherungsgesetz-ASVG Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe gemäß: § 111
(1)und
(2)erster Strafrahmen Paragraph 111,
(1)und
(2)erster Strafrahmen Allgemeines Sozialversicherungsgesetz-ASVG Euro 1000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 154 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64
(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 100,00 Gesamtbetrag: Euro 1100,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Der Beschuldigte hat gegen diese beiden Straferkenntnisse rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht wie folgt: "Ich erhebe hiermit Beschwerde sowohl gegen das Straferkenntnis vom 29.12.2017, Zahl 30606-369/yyy-2017, mit welchem wegen einer angeblichen Übertretung des ASVG eine Geldstrafe von € 1.000 verhängt wurde, als auch gegen das Straferkenntnis vom 29.12.2017, Zahl 30606-369/xxx-2917, mit welchem wegen einer angeblichen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe von € 1.500 verhängt wurde. Die Beschwerdebegründung kann aus meiner Sicht in einem erfolgen, da beide Strafen mit einer angeblichen Beschäftigung von Herrn AU begründet werden. Zunächst möchte ich vorbringen, dass ich meine Aussagen vom 27.07.2017 und vom 16.10.2017 aufrecht erhalte: Es hat zu keinem Zeitpunkt ein Beschäftigungsverhältnis mit Herrn AU bestanden. Herr AU hat niemals Arbeitsanweisungen von mir erhalten oder Geld für seine ‚Einmischungen‘ (ungefragte Übersetzunghilfen) in Kundengespräche. Die Beweise im Strafverfahren stützten sich auf eine anonyme Anzeige und Aussagen von Mitarbeitern der Finanzpolizei. Eine anonyme Anzeige hat rechtlich keine Beweiskraft, da der Anzeiger bei seiner Aussage nicht zur Wahrheit verpflichtet war. Immerhin würde er als Zeuge unter Strafandrohung stehen und konkrete Beweise, Daten und Angaben machen müssen. Ich würde den anoymen Anzeiger im Zuge des Verfahrens gerne mit konkreten Fragen konfrontieren. Es ist davon auszugehen, dass diese Anzeige durch ein Konkurrenzunternehmen erfolgte, um meinem Unternehmen wirtschaftlich zu schaden. Zu den Aussagen der Mitarbeiter der Finanzpolizei möchte ich feststellen, dass diesen sowohl meine eigenen Angaben als auch die Aussagen von Herrn AU und Frau AO entgegenstehen. Was meine/unsere Beziehung zu Herrn AU betrifft, so verweise ich auf meine Stellungnahme vom 16.10.2017, welche ich bei der BH AE abgegeben habe. Diese Stellungnahme wurde im Strafverfahren nicht berücksichtigt bzw. nicht entkräftet. Was die Aussage von Frau AO angeht, so möchte ich an dieser Stelle erwähnen, dass laut ihren Angaben mir gegenüber von den Beamten nur jene Teile des Gespräches in das Vernehmungsprotokoll aufgenommen wurden, die die anonyme Anzeige bzw die Vermutung der Finanzbeamten untermauerten. Das Gespräch hat um einiges länger gedauert und es wurde im Protokoll zB nicht ausreichend festgehalten, dass auch Frau AO ausgesagt hat, dass Herr AU in einem freundschaftlichen Verhältnis zu mir und meinen Mitarbeitern steht. Die Feststellungen der Finanzpolizei beweisen aus meiner Sicht in keiner Weise, dass Herr AU in einem Arbeitsverhältnis zu mir bzw. zur BF AB AA e.U. gestanden hat. Es wurden nur aus Ausschnitten eines Tages Vermutungen zusammengetragen, um die Angaben einer anonymen Anzeige zu rechtfertigen. Die Anwesenheit von Herrn AU in meinem Büro und hinter dem Tresen habe ich bereits mehrmals erklärt. Dass Herr AU das Büro aufgesperrt haben soll, kann ich mir nicht vorstellen. Nur meine Mitarbeiter haben einen Büroschlüssel. Nach Rücksprache mit Frau AO muß ich festhalten, das sie mir die Auskunft erteilt hat das Sie an diesem Tag das Büro aufgesperrt hat. Sie kann sich noch genau daran erinnern dass die 3 Beamten der Finanzpolizei schon vor der Eingangstür gewartete haben und Frau AO die Beamten auch angesprochen hat bevor Sie die Tür öffnete. Aber auch wenn Herr AU mit dem Schlüssel von Frau AO das Büro aufgesperrt haben soll, so hat das keine Aussagekraft im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis - ich denke die geschilderte Situation kommt im normalen Leben wohl öfter mal vor. Herr AU hatte am Tag der Kontrolle starke Rückenschmerken und wurde aus reiner Freundschaft von Frau AO abgeholt und zum Arzt begleitet.Die Feststellungen der Finanzpolizei beweisen aus meiner Sicht in keiner Weise, dass Herr AU in einem Arbeitsverhältnis zu mir bzw. zur BF Ausschussbericht AA e.U. gestanden hat. Es wurden nur aus Ausschnitten eines Tages Vermutungen zusammengetragen, um die Angaben einer anonymen Anzeige zu rechtfertigen. Die Anwesenheit von Herrn AU in meinem Büro und hinter dem Tresen habe ich bereits mehrmals erklärt. Dass Herr AU das Büro aufgesperrt haben soll, kann ich mir nicht vorstellen. Nur meine Mitarbeiter haben einen Büroschlüssel. Nach Rücksprache mit Frau AO muß ich festhalten, das sie mir die Auskunft erteilt hat das Sie an diesem Tag das Büro aufgesperrt hat. Sie kann sich noch genau daran erinnern dass die 3 Beamten der Finanzpolizei schon vor der Eingangstür gewartete haben und Frau AO die Beamten auch angesprochen hat bevor Sie die Tür öffnete. Aber auch wenn Herr AU mit dem Schlüssel von Frau AO das Büro aufgesperrt haben soll, so hat das keine Aussagekraft im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis - ich denke die geschilderte Situation kommt im normalen Leben wohl öfter mal vor. Herr AU hatte am Tag der Kontrolle starke Rückenschmerken und wurde aus reiner Freundschaft von Frau AO abgeholt und zum Arzt begleitet. Abschließend möchte ich nochmals festhalten, dass ich sehr betroffen von der Vorgangsweise der Behörde in diesem Fall bin. Ich habe aus sozialen Gründen versucht, einem Asylwerber durch meine Freundschaft die Integration in Österreich zu erleichtern. Aufgrund der Anzeigen und Strafverfahren musste ich Herrn AU seither leider verbieten, sich in meinem Büro aufzuhalten - das tut mir sehr leid. Ich beantrage, beide Strafverfahren einzustellen, weil ich Herrn AU nicht beschäftigt habe. Jedenfalls wäre das Verfahren nach dem ASVG einzustellen, da diese Strafe eine Doppelbestrafung zum Ausländerbeschäftigungsgesetz darstellt. Hätte ich tatsächlich einen Ausländer entgegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt, so wär ja eine Anmeldung für die Pflichtversicherung einer Selbstanzeige gleichgekommen bzw. wäre diese Anmeldung wohl gar nicht möglich gewesen. Gegebenenfalls bitte ich um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In eventu beantrage ich die Milderung der beiden Geldstrafen, weil ich weder nach dem ASVG noch nach dem AuslBG einschlägig vorbestraft bin. Zu meinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen möchte ich angeben, dass ich in den letzten beiden Jahren nur sehr geringe Gewinne und damit ein sehr geringes Einkommen erzielen konnte. Ich bin alleinerziehender Vater von zwei Kindern, wobei ich für den Unterhalt beider Kinder alleine aufkommen muss. Hochachtungsvoll, AB AA"Hochachtungsvoll, Ausschussbericht AA" In der Sache wurde am 12.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde der Beschuldigte als Partei gehört, die Abgabenbehörde hat eine Vertreterin entsandt. Zeugenschaftlich einvernommen wurden zwei Kontrollorgane der Finanzpolizei sowie der mutmaßlich unrechtmäßig beschäftigte syrische Asylwerber und die am Tag der Kontrolle in den Geschäftsräumen des Beschuldigten aufhältige Mitarbeiterin. Der Beschuldigte brachte in der Verhandlung vor, dass er den syrischen Asylwerber, den er wiederholt unterstützt habe, lediglich aus Gefälligkeit die Möglichkeit eröffnet habe, in seinem Büro einen Computer fürs Internetsurfen zu benützen, diesen aber nie beschäftigt habe und weder er noch seine Mitarbeiter diesem Arbeitsaufträge erteilt hätten. Seine Mitarbeiterin habe den Asylwerber am Tag der Kontrolle lediglich aus Gefälligkeit zur Apotheke gefahren. Dieser habe nicht gearbeitet und zu keinem Zeitpunkt eine Entlohnung erhalten. Der Asylwerber gab an, dass er den Beschuldigten über einen Mitarbeiter des Unternehmens, der Arabisch spricht, kennengelernt habe. Der Beschuldigte habe ihn bzw seine Familie unterstützt und ihm dann erlaubt, dass er an einem Computer im Büro im Internet surfe. Die Internetverbindung in der Flüchtlingsunterkunft habe sehr schlecht funktioniert. Er habe nie den Auftrag gehabt, als Dolmetscher/Übersetzer tätig zu sein. Allerdings habe er natürlich geholfen, wenn es Verständigungsprobleme mit einem arabischen Kunden gegeben habe und er gerade anwesend gewesen sei. Am Tag der Kontrolle sei er am Morgen mit der Mitarbeiterin AP AO zur Apotheke gefahren, weil er Kreuzschmerzen hatte und er Schmerzmittel brauchte. Als sie zurückgekommen seien und ins Geschäftslokal gingen, habe die Kontrolle begonnen. Dass ein Kunde nach ihm gefragt habe, könne er sich nicht erklären. Er habe aber für die Autovermietung des Beschuldigten Mundpropaganda gemacht. AP AO, Mitarbeiterin des Unternehmens, bestätigte diese Aussage als Zeugin, wobei sie auch ihre Angaben vor der Finanzbehörde aufrecht hielt, wonach es in seltenen Fällen vorgekommen sei, dass der Asylwerber geholfen habe, wenn es Verständigungsprobleme mit arabischen Gästen gegeben habe, als er gerade da gewesen sei. An sich habe es im Unternehmen einen in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter, Herrn BI BJ, gegeben, der Arabisch spricht und für die Verständigung mit arabischen Gästen zuständig gewesen sei. Die beiden Organe der Finanzpolizei gaben an, dass die Kontrolle aufgrund einer anonymen Anzeige im Hinblick auf Schwarzarbeit erfolgte. Sie hätten am Morgen des 27.07.2017 nach Beginn der Öffnungszeit beim Geschäftslokal des Beschuldigten vorbeigeschaut, jedoch seien sie vor verschlossener Tür gestanden. Sie seien daher wieder in ihren Dienstbus eingestiegen und hätten den Geschäftseingang des Unternehmens kurz beobachtet, als ein Kleinbus, gelenkt von einer Mitarbeiterin des Beschuldigten und dem Asylwerber als Beifahrer, zugefahren sei. Die Mitarbeiterin sei kurz stehen geblieben, habe den Asylwerber aussteigen lassen und dann den Bus ordentlich eingeparkt. Der Asylwerber sei zum Geschäftslokal gegangen, weshalb der Einsatzleiter die Anweisung gegeben habe, nunmehr die Kontrolle durchzuführen. Sie hätten sich darauf ebenfalls zum Lokal begeben. Der Asylwerber habe die Eingangstüre geöffnet, sie seien hinein und unmittelbar danach auch die Mitarbeiterin. Der Asylwerber habe sich ganz natürlich hinter den Thekenbereich des Lokales begeben, aber auf die Ankündigung der Kontrolle nicht reagiert. Beim Personenblatt habe dieser lediglich seine Personaldaten ausgefüllt, aber darin nichts zu seiner Beschäftigung eintragen wollen, sondern auf Englisch darauf verwiesen, dass er gesundheitliche Probleme habe. Die Mitarbeiterin sei zunächst im Geschäftslokal niederschriftlich befragt worden. Unteressen sei auch der Beschuldigte im Geschäft erschienen. Die Mitarbeiterin habe darauf ersucht, dass man ihre Befragung in Abwesenheit des Beschuldigten fortsetzte und seien sie deshalb zu diesem Zweck in den Dienstbus der Finanzpolizei gegangen, ein Bediensteter der Abgabenbehörde sei aber im Geschäftsraum geblieben. Dieser habe eine Begebenheit mit einem arabischen Kunden mitbekommen. Der Kunde habe nämlich nach dem Asylwerber namens "AV" gefragt, worauf der Beschuldigte geantwortet habe, dass BI heute nicht hier sei, was den Kunden offensichtlich irritiert habe. In der Folge sei auch mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen worden, der eine Beschäftigung des Asylwerbers abstritt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Einzelunternehmens BF AB AA e.U. am Standort AD AE, BE
- Dieses Unternehmen betreibt am genannten Standort unter der Marke BK eine Autovermietung, welche als regionale Besonderheit auch einen erheblichen Anteil arabisch stämmige Kunden hat. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Einzelunternehmens BF Ausschussbericht AA e.U. am Standort AD AE, BE
- Dieses Unternehmen betreibt am genannten Standort unter der Marke BK eine Autovermietung, welche als regionale Besonderheit auch einen erheblichen Anteil arabisch stämmige Kunden hat. Anlässlich einer Kontrolle am 27.07.2017, 09:10 Uhr, bei diesem Geschäftslokal stellten die Organe der Finanzpolizei fest, dass der syrische Asylwerber AV AU, geb AW, als Beifahrer mit einem Firmenbus zum Geschäftslokal mitfuhr, dieser zunächst ausstieg, zum Geschäftslokal ging, es öffnete, hineinging und sich sogleich hinter den Tresen des Lokales begab. Unmittelbar danach ging auch die Mitarbeiterin, welche zwischenzeitlich den Kleinbus des Unternehmens ordentlich eingeparkt hatte, ins Lokal. Eine Arbeitstätigkeit des Herrn AV AU zum genannten Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden und wurde vom Beschuldigten sowie seiner Mitarbeiterin verneint. Der Asylwerber werde lediglich unterstützt und dürfe einen Computer zum Surfen im Internet nutzen. Dieser machte keine Angaben zu den Gründen seines Aufenthaltes im Geschäft und verwies auf gesundheitliche Probleme. Die Mitarbeiterin sagte bei ihrer damaligen Befragung, dass sie mit Herrn AU heute zur Apotheke gefahren sei, dieser aber in Notfällen für arabische Kunden übersetze und es gelegentlich vorkomme, dass solche direkt aufgrund seines Aussehens auf ihn zugingen, ihn ansprächen und er dann übersetze. Eine Anweisung zum Übersetzen habe dieser aber nicht. Der Beschwerdeführer sei in Kenntnis dessen, dass Herr AU gelegentlich übersetze. Er habe das nie untersagt. Dieser Sachverhalt war aufgrund der schlüssigen Angaben der einvernommenen Kontrollorgane als erwiesen anzusehen. Eine konkrete Tätigkeit des Herrn AV AU an einem Arbeitsplatz konnte somit nicht festgestellt werden, wobei anzumerken ist, dass sich der Tatvorwurf nur auf den oben genannten Zeitpunkt beschränkt. Der Asylwerber war am betreffenden Morgen mit der Mitarbeiterin des Unternehmens zur Apotheke gefahren, um Medikamente gegen seine Rückenschmerzen zu erstehen. Dass der Ausländer nach der Rückkehr ins Büro der Autovermietung dort vereinbarungsgemäß Büro- bzw Dolmetschtätigkeiten (das war die behauptete Tätigkeit seitens des Finanzamtes) leisten sollte, war nicht erweislich. Im Zusammenhang mit dem mehrfach von Zeugen gewählten Begriff, dass der Asylwerber "Übersetzungstätigkeiten" geleistet habe, war festzuhalten, dass dabei keine Übersetzungen im eigentlichen Sinn (nämlich Übertragungen von Schriftstücken von einer in eine andere Sprache) gemeint waren, sondern nur Dolmetschen, also Übersetzen mündlicher Äußerungen in Anwesenheit. Rechtlich ist auszuführen: Nach § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß § 2 Abs 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Beurteilung der Dienst(Arbeit)nehmereigenschaft nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung an (§ 2 Abs 4 AuslBG bzw § 539a Abs 3 ASVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Beurteilung der Dienst(Arbeit)nehmereigenschaft nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung an (Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG bzw Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG). Eine unselbstständige Beschäftigung ist nach der Judikatur einerseits von unentgeltlichen Diensten (insbesondere im Rahmen karitativer Tätigkeit oder im Rahmen einer familiären Hilfe) und andererseits von solchen im Rahmen eines Werkvertrages abzugrenzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20.05.1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom Werkvertrag beschäftigt und ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135, sowie 03.07.2002, 2000/08/0161). Eine unselbstständige Beschäftigung ist nach der Judikatur einerseits von unentgeltlichen Diensten (insbesondere im Rahmen karitativer Tätigkeit oder im Rahmen einer familiären Hilfe) und andererseits von solchen im Rahmen eines Werkvertrages abzugrenzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20.05.1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom Werkvertrag beschäftigt und ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135, sowie 03.07.2002, 2000/08/0161). Wenn eine Person bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder bloßen Hilfstätigkeiten in einem Betrieb angetroffen wird, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, ist bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers (in Ermangelung maßgeblicher gegenläufiger Anhaltspunkte) das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ohne weitere Erhebungen vorauszusetzen (vgl VwGH 20.05.2014, 2012/08/0257, 24.04.2012, 2012/08/0081). Wenn eine Person bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder bloßen Hilfstätigkeiten in einem Betrieb angetroffen wird, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, ist bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers (in Ermangelung maßgeblicher gegenläufiger Anhaltspunkte) das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Erhebungen vorauszusetzen vergleiche VwGH 20.05.2014, 2012/08/0257, 24.04.2012, 2012/08/0081). Ferner ist nach § 28 Abs 7 AuslBG das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung ohne Weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswertigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, sofern der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgeführt, dass diese gesetzliche Vermutung auch für den Bereich hinter der Theke einer Gaststätte zutrifft (vgl VwGH 15.05.2008, 2007/09/0238). Ferner ist nach Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung ohne Weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswertigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, sofern der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgeführt, dass diese gesetzliche Vermutung auch für den Bereich hinter der Theke einer Gaststätte zutrifft vergleiche VwGH 15.05.2008, 2007/09/0238). Auch im vorliegenden Fall hat der Asylwerber das Lokal aufgesperrt und ist dann in einen Bereich des Unternehmens gegangen, der eigentlich den Büroangestellten vorbehalten ist. Es ist daher von einem grundsätzlichen Zutreffen der gesetzlichen Vermutung des § 28 Abs 7 AuslBG auszugehen. Allerdings entbindet § 28 Abs 7 AuslBG das Verwaltungsgericht nicht von der Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, ein dem Art 6 MRK entsprechendes Verfahren durchzuführen und seine Entscheidung schlüssig zu begründen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/09/0012). Es geht nämlich bei dieser Bestimmung nicht rein formal um den Aufenthaltsort eines Ausländers in einer Betriebsräumlichkeit, sondern um die Feststellung einer Arbeitssituation, in die Betriebsfremde üblicherweise nicht kommen, welche aber der mutmaßliche Arbeitgeber gegebenenfalls durch die Glaubhaftmachung anders gelagerter Umstände des Einzelfalles widerlegen kann. Auch im vorliegenden Fall hat der Asylwerber das Lokal aufgesperrt und ist dann in einen Bereich des Unternehmens gegangen, der eigentlich den Büroangestellten vorbehalten ist. Es ist daher von einem grundsätzlichen Zutreffen der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG auszugehen. Allerdings entbindet Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG das Verwaltungsgericht nicht von der Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, ein dem Artikel 6, MRK entsprechendes Verfahren durchzuführen und seine Entscheidung schlüssig zu begründen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/09/0012). Es geht nämlich bei dieser Bestimmung nicht rein formal um den Aufenthaltsort eines Ausländers in einer Betriebsräumlichkeit, sondern um die Feststellung einer Arbeitssituation, in die Betriebsfremde üblicherweise nicht kommen, welche aber der mutmaßliche Arbeitgeber gegebenenfalls durch die Glaubhaftmachung anders gelagerter Umstände des Einzelfalles widerlegen kann. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der syrische Asylwerber, welcher gelegentlich im Betrieb des Beschuldigten als Dolmetscher für arabische Kunden tätig gewesen sein soll, zum Zeitpunkt der Kontrolle keine solche Tätigkeiten leistete. Offenkundig ist auch, dass Herr AU aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse und nur mäßiger Englischkenntnisse für andere Bürotätigkeiten ziemlich ungeeignet war. Er hätte daher allenfalls in einzelnen Situationen dolmetschend helfen, nicht aber irgendeine Aufgabe selbständig erledigen können. Er wurde somit am 27.07.2017 nicht in einer typischen Arbeitssituation des fraglichen Unternehmens angetroffen, die der Arbeitgeber gemäß § 28 Abs 7 AuslBG widerlegen hätte müssen. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der syrische Asylwerber, welcher gelegentlich im Betrieb des Beschuldigten als Dolmetscher für arabische Kunden tätig gewesen sein soll, zum Zeitpunkt der Kontrolle keine solche Tätigkeiten leistete. Offenkundig ist auch, dass Herr AU aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse und nur mäßiger Englischkenntnisse für andere Bürotätigkeiten ziemlich ungeeignet war. Er hätte daher allenfalls in einzelnen Situationen dolmetschend helfen, nicht aber irgendeine Aufgabe selbständig erledigen können. Er wurde somit am 27.07.2017 nicht in einer typischen Arbeitssituation des fraglichen Unternehmens angetroffen, die der Arbeitgeber gemäß Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG widerlegen hätte müssen. Dem Gericht erscheint es in der Situation des Asylwerbers, der nicht unselbständig arbeiten durfte, aber auch sonst keine wirkliche tägliche Aufgabe (zB eine Ausbildung) zu bewältigen hatte, nachvollziehbar, dass er die Möglichkeit eines Zeitvertreibs außerhalb der Asylunterkunft in Form der Nutzungsmöglichkeit eines PC bzw der guten Internetverbindung im Firmenbüro gerne annahm. Das von den Kontrollorganen beschriebene Verhalten des mutmaßlichen Arbeitnehmers lässt jedenfalls darauf schließen, dass Herr AU sich schon öfter in dem Geschäftslokal aufgehalten hat, was aber vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Allerdings gibt es vorliegend kein Beweisergebnis dafür, dass der Asylwerber sich zur Dienstleistung für einen bestimmten Zeitraum verpflichtet hatte und er sich damals deshalb in die Betriebsräume des Unternehmens begab, um für anstehende Dolmetschtätigkeiten zur Verfügung zu stehen. Auch wenn im Laufe der Kontrolle ein arabischer Kunde nach "AV" fragte, ist daraus noch nicht abzuleiten, dass der Asylwerber sich für diesen Tag zur Dienstleistung verpflichtet hatte (vgl VwGH 20.04.2010, 2009/99/0103). Dass der Asylwerber damals offenbar, wie von den Organen der Finanzpolizei beobachtet, das Geschäftslokal aufsperrte, hat im vorliegenden Zusammenhang insofern keine besondere Bedeutung, als zweifelsfrei für die Betreuung des Geschäftslokales die Mitarbeiterin AP AO zuständig war, welche den Geschäftsschlüssel für den kurzen Moment des Einparkens hergab. Dem Gericht erscheint es in der Situation des Asylwerbers, der nicht unselbständig arbeiten durfte, aber auch sonst keine wirkliche tägliche Aufgabe (zB eine Ausbildung) zu bewältigen hatte, nachvollziehbar, dass er die Möglichkeit eines Zeitvertreibs außerhalb der Asylunterkunft in Form der Nutzungsmöglichkeit eines PC bzw der guten Internetverbindung im Firmenbüro gerne annahm. Das von den Kontrollorganen beschriebene Verhalten des mutmaßlichen Arbeitnehmers lässt jedenfalls darauf schließen, dass Herr AU sich schon öfter in dem Geschäftslokal aufgehalten hat, was aber vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Allerdings gibt es vorliegend kein Beweisergebnis dafür, dass der Asylwerber sich zur Dienstleistung für einen bestimmten Zeitraum verpflichtet hatte und er sich damals deshalb in die Betriebsräume des Unternehmens begab, um für anstehende Dolmetschtätigkeiten zur Verfügung zu stehen. Auch wenn im Laufe der Kontrolle ein arabischer Kunde nach "AV" fragte, ist daraus noch nicht abzuleiten, dass der Asylwerber sich für diesen Tag zur Dienstleistung verpflichtet hatte vergleiche VwGH 20.04.2010, 2009/99/0103). Dass der Asylwerber damals offenbar, wie von den Organen der Finanzpolizei beobachtet, das Geschäftslokal aufsperrte, hat im vorliegenden Zusammenhang insofern keine besondere Bedeutung, als zweifelsfrei für die Betreuung des Geschäftslokales die Mitarbeiterin AP AO zuständig war, welche den Geschäftsschlüssel für den kurzen Moment des Einparkens hergab. Zuletzt darf angemerkt werden, dass es sich bei der behaupteten Tätigkeit des Asylwerbers keinesfalls um einfache manuelle Arbeiten oder bloße Hilfstätigkeiten gehandelt hat, die im Betriebsablauf geleistet werden, sondern Dolmetschen normalerweise eine höherwertige Tätigkeit darstellt, die regelmäßig auf selbstständiger Basis erbracht wird. Es wären daher im vorliegenden Zusammenhang Feststellungen dazu erforderlich gewesen, inwieweit der mutmaßliche Arbeitnehmer in den Betriebsablauf eingebunden war, er sich also verpflichtet hatte, zu bestimmten Zeiten im Betrieb aufzuhalten, bestimmte Arbeiten zu erbringen und auch außerhalb der eigentlichen Sprachmittlung nach den Weisungen des Arbeitgebers zu richten (zB hinsichtlich seines arbeitsbezogenen Verhaltens, seiner Bekleidung, etc; vgl VwGH 13.11.2013, 2013/08/0146). Zuletzt darf angemerkt werden, dass es sich bei der behaupteten Tätigkeit des Asylwerbers keinesfalls um einfache manuelle Arbeiten oder bloße Hilfstätigkeiten gehandelt hat, die im Betriebsablauf geleistet werden, sondern Dolmetschen normalerweise eine höherwertige Tätigkeit darstellt, die regelmäßig auf selbstständiger Basis erbracht wird. Es wären daher im vorliegenden Zusammenhang Feststellungen dazu erforderlich gewesen, inwieweit der mutmaßliche Arbeitnehmer in den Betriebsablauf eingebunden war, er sich also verpflichtet hatte, zu bestimmten Zeiten im Betrieb aufzuhalten, bestimmte Arbeiten zu erbringen und auch außerhalb der eigentlichen Sprachmittlung nach den Weisungen des Arbeitgebers zu richten (zB hinsichtlich seines arbeitsbezogenen Verhaltens, seiner Bekleidung, etc; vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0146). Da es in diese Richtung keinerlei Beweisergebnisse gab und eine Arbeitsleistung in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zum Beschwerdeführer, insbesondere mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten nicht erweislich war, waren die beiden Verwaltungsstrafverfahren im Zweifel gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.Da es in diese Richtung keinerlei Beweisergebnisse gab und eine Arbeitsleistung in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zum Beschwerdeführer, insbesondere mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten nicht erweislich war, waren die beiden Verwaltungsstrafverfahren im Zweifel gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, wobei Fragen der Beweiswürdigung in der Regel solche der Einzelfallbeurteilung sind.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, wobei Fragen der Beweiswürdigung in der Regel solche der Einzelfallbeurteilung sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.7.558.1.5.2018.