GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 800 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 800 zu leisten. III.römisch drei. Die ordentliche Revision ist
Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 01.04.2010, Zahl yyy, wurde der AN gmbh, vertreten durch den Beschwerdeführer, unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Kleinwasserkraftanlage AM „Oh 456“ erteilt. Im Zuge einer gewässeraufsichtsbehördlichen Überprüfungsverhandlung vom 23.02.2016 stellte die Amtssachverständige für Gewässerschutz unter anderem folgende nicht befolgte Auflagenpunkte fest: ● A 2.1 - einen Turbinendurchfluss von 1846 l/s statt der bewilligten Entnahme von 1600 l/s; ● A 2.50 - fehlende Vermessungspläne für die einzelnen Anlagenteile, insbesondere für die Fischaufstiegshilfe und für die Aufstiegshilfe Messdaten für jedes Becken
Auflage 50.; ● A 2.26 - fehlende dauerregistrierende Restwasseraufzeichnungen ab März 2015
Auflage 25 und 26 in digitaler Form; ● A 2.29 - fehlende Kalibrierungsunterlagen (Vergleichsmessungen) für die Fischpassdotation und die dynamische Restwasserdotation
Auflage 29 und fehlende Gegenüberstellung der Kalibrierung der jeweiligen Anzeige im Krafthaus mit den Messergebnissen (Prüfung der Übereinstimmung); ● A 2.42 - fehlendes gewässerökologisches Monitoring
Auflage 42 und diesbezüglich fehlende Unterlagen; ● A 2.46 - fehlende Funktionskontrolle des Fischaufstieges
Auflage 46 und fehlende diesbezügliche Unterlagen. Mit Schreiben vom 10.03.2016 wurde durch die Gruppe Umwelt und Forst der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Nichteinhaltung der oben angeführten Auflagen angezeigt. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 31.07.2017, Zahl xxx, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer und somit als das
G zur Vertretung nach außen befugte Organ der Firma AN gmbh, welche Bescheidinhaberin ist, zumindest im Zeitraum von 23.02.2016 bis 10.03.2016 zu verantworten, dass die oben detailliert angegebenen Auflagenpunkte nicht erfüllt wurden. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung
Vm § 9 und § 105 WRG zu verantworten und wurde für diese Verwaltungsübertretung
Abs 2 Einleitungssatz Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) eine Geldstrafe in Höhe von € 4000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 192 Stunden) gegen ihn verhängt. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 31.07.2017, Zahl xxx, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer und somit als das
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ der Firma AN gmbh, welche Bescheidinhaberin ist, zumindest im Zeitraum von 23.02.2016 bis 10.03.2016 zu verantworten, dass die oben detailliert angegebenen Auflagenpunkte nicht erfüllt wurden. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins und 7 in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 105, WRG zu verantworten und wurde für diese Verwaltungsübertretung
Paragraph 137, Absatz 2, Einleitungssatz Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) eine Geldstrafe in Höhe von € 4000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 192 Stunden) gegen ihn verhängt. In der fristgerechten Beschwerde vom 25.08.2017 führte der Beschwerdeführer (zusammengefasst) zum Auflagepunkt A 2.
Vm § 137 Abs 2 Z 7 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer die
in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen nicht einhält.
Paragraph 137, Absatz 2, Einleitungssatz WRG in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer die
Paragraph 105, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen nicht einhält.
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Rechtliche Beurteilung: Als Geschäftsführer der Firmen AN gmbh und AS GmbH ist der Beschwerdeführer zur Vertretung beider Firmen nach außen berufen. Daher ist der Beschwerdeführer
G für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften dieser juristischen Personen verantwortlich.Als Geschäftsführer der Firmen AN gmbh und AS GmbH ist der Beschwerdeführer zur Vertretung beider Firmen nach außen berufen. Daher ist der Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften dieser juristischen Personen verantwortlich. Da, wie sich aus den Feststellungen ergibt, aus der AM 1846 l/s an Wasser im festgestellten Zeitraum statt den bewilligten höchstens 1600 l/s entnommen wurden, ist der objektive Tatbestand der von der belangten Behörde vorgeworfenen Übertretung erfüllt. Zu dem Vorbringen, dass zu den einzelnen wiedergegebenen Auflagenpunkten lediglich Vorschreibungen bzw „was noch vorzulegen sei“ angeführt seien, kann festgestellt werden, dass im Spruch des Straferkenntnisses die vorgeschriebenen Auflagenpunkte, die nicht eingehalten wurden, detailliert und wörtlich, entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 01.04.2010, dargestellt wurden. Damit wurde dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG hinreichend entsprochen.Zu dem Vorbringen, dass zu den einzelnen wiedergegebenen Auflagenpunkten lediglich Vorschreibungen bzw „was noch vorzulegen sei“ angeführt seien, kann festgestellt werden, dass im Spruch des Straferkenntnisses die vorgeschriebenen Auflagenpunkte, die nicht eingehalten wurden, detailliert und wörtlich, entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 01.04.2010, dargestellt wurden. Damit wurde dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hinreichend entsprochen. Zu dem Vorbringen, dass der Zeitpunkt des Beginnes der Betriebsphase erst der reguläre Betrieb und nicht schon die probeweise Inbetriebnahme gemeint sein kann und daher erst im Jahr 2012 vom Beginn der Betriebsphase gesprochen werden könne und nicht schon ab dem Frühsommer 2011, ist festzustellen, dass im Bewilligungsbescheid vom 01.04.2010 kein Unterschied gemacht wird zwischen einer probeweisen Inbetriebnahme und einem regulären Betrieb. Auch ist aus dem Vorbringen nicht hervorgegangen, dass in Bezug auf die betreffenden Auflagenpunkte ein Unterschied zwischen einer probeweisen Inbetriebnahme und dem regulären Betrieb bestand. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die Auflagen A 2.42 und A 2.46 bereits im vorgeworfenen Tatzeitraum einzuhalten waren. Zu dem Vorbringen betreffend die drei weiteren nicht erfüllten Auflagepunkte, dass lediglich die Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt wurden und die zugrundeliegenden Maßnahmen sehr wohl durchgeführt wurden, ist festzuhalten, dass das alleinige Nichtvorlegen der Unterlagen bereits den Tatbestand der Nichteinhaltung dieser Auflagenpunkte erfüllt. Dazu ist noch zu bemerken, dass die Behörde nur anhand dieser Unterlagen die Einhaltung der diesen Unterlagen zugrundeliegenden Maßnahmen überprüfen kann. Durch die Nichtbeachtung der gegenständlichen Auflagenpunkte ist der objektive Tatbestand des § 137 Abs 2 Z 7 iVm § 105 WRG erfüllt.Durch die Nichtbeachtung der gegenständlichen Auflagenpunkte ist der objektive Tatbestand des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 105, WRG erfüllt. Zur Spruchkorrektur: Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.07.2013, 2010/07/0220, hat der Tatbestand der Z 1 des § 137 Abs 2 WRG 1959 alle möglichen Sachverhaltskonstellationen vor Augen, in denen ein Täter ohne oder entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Anlage betreibt. Dieser konsenslose Betrieb kann, aber muss nicht in der Missachtung einer Auflage liegen. § 137 Abs 2 Z 7 WRG 1959 beinhaltet demgegenüber nur den Fall, dass der konsenslose Betrieb in der Nichteinhaltung einer Auflage nach § 105 WRG 1959 besteht. Beide Strafbestimmungen stehen daher im Verhältnis des besonderen (Z 7) zum allgemeinen (Z 1) Tatbestand. Zu bestrafen ist bei einer solchen Konstellation aber nur nach dem besonderen Tatbestand; dies führt dazu, dass eine Bestrafung nach § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 dann zu unterbleiben hat, wenn sich der Täter nach § 137 Abs 2 Z 7 WRG 1959 strafbar gemacht hat.Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.07.2013, 2010/07/0220, hat der Tatbestand der Ziffer eins, des Paragraph 137, Absatz 2, WRG 1959 alle möglichen Sachverhaltskonstellationen vor Augen, in denen ein Täter ohne oder entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Anlage betreibt. Dieser konsenslose Betrieb kann, aber muss nicht in der Missachtung einer Auflage liegen. Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 beinhaltet demgegenüber nur den Fall, dass der konsenslose Betrieb in der Nichteinhaltung einer Auflage nach , Paragraph 105, WRG 1959 besteht. Beide Strafbestimmungen stehen daher im Verhältnis des besonderen (Ziffer 7,) zum allgemeinen (Ziffer eins,) Tatbestand. Zu bestrafen ist bei einer solchen Konstellation aber nur nach dem besonderen Tatbestand; dies führt dazu, dass eine Bestrafung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 dann zu unterbleiben hat, wenn sich der Täter nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 strafbar gemacht hat. Da es sich im gegenständlichen Fall um eine Nichteinhaltung einer Auflage nach § 105 WRG 1959 handelt, war die Spruchkorrektur vorzunehmen.Da es sich im gegenständlichen Fall um eine Nichteinhaltung einer Auflage nach Paragraph 105, WRG 1959 handelt, war die Spruchkorrektur vorzunehmen. Zur subjektiven Tatseite: Bei einer Übertretung
Absatz 2 Z 7 WRG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Was die subjektive Tatseite angeht, genügt in einem solchen Fall, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, wie im gegenständlichen Fall, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Auch obliegt es bei dieser Übertretung (Nichteinhaltung einer Auflage)
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH vom 23.05.2002, 2002/05/0032).Bei einer Übertretung
Paragraph 137, Absatz 2 Ziffer 7, WRG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Was die subjektive Tatseite angeht, genügt in einem solchen Fall, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, wie im gegenständlichen Fall, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Auch obliegt es bei dieser Übertretung (Nichteinhaltung einer Auflage)
Paragraph 5, Absatz eins, (zweiter Satz) VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH vom 23.05.2002, 2002/05/0032). Was dieses Verhalten angeht, so ist dem Beschwerdeführer zumindest grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar Vorsatz anzulasten. Als Geschäftsführer und Inhaber der Kraftwerksanlage und der sich im Krafthaus befindlichen Messanzeige hat der Beschwerdeführer die Verpflichtung, die Anzeige zu kontrollieren und bei Auffälligkeiten entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit nicht mehr als die im Bescheid bewilligte Wassermenge entnommen wird. Entweder hat der Beschwerdeführer die Messanzeige vor der Überprüfungsverhandlung nicht regelmäßig kontrolliert oder er hat im Wissen um den erhöhten Anzeigenstand keine korrigierenden Maßnahmen gesetzt, damit keine erhöhte Wassermenge der Ache entnommen wird. Auch trifft den Beschwerdeführer die Verpflichtung zeitgemäß alle Auflagenpunkte zu erfüllen. Wie sich aus dem Vorbringen ergibt, hat der Beschwerdeführer das gewässerökologische Monitoring und die Funktionskontrolle des Fischaufstieges (A 2.42 und A 2.46) mit Vorsatz nicht zeitgerecht - nach seinen Ausführungen aufgrund von Wetterbedingungen – durchgeführt und daher auch die diesbezüglichen Unterlagen nicht vorgelegt. Für das Nichtvorlegen der Unterlagen betreffend drei weiterer Auflagepunkte (A 2.50, A 2.26, A 2.29) trifft den Beschwerdeführer zumindest grobes Verschulden, da ihm als Verantwortlicher der Betreibergesellschaft bewusst sein musste, dass behördliche Auflagen zeitgemäß zu erfüllen sind. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Erstbehörde hat eine Geldstrafe von € 4000 bei einem
Die verhängte Geldstrafe ist damit im untersten Drittel des vorgesehenen Strafrahmens angesiedelt.Die Erstbehörde hat eine Geldstrafe von € 4000 bei einem
Paragraph 137, Absatz 2, Einleitungssatz WRG vorgesehenen Strafrahmen von bis zu € 14.530 verhängt. Die verhängte Geldstrafe ist damit im untersten Drittel des vorgesehenen Strafrahmens angesiedelt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung (Missachtung der zeitgerechten Erfüllung von Auflagen, insbesondere die Entnahme einer um fast 20 % erhöhten Wassermenge) zu den schwereren Verfehlungen im Bereich des Wasserrechtsgesetzes zählt. Eine Missachtung derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist regelmäßig mit der Verletzung öffentlicher Interessen (insbesondere Schutz vor gewässerökologischen Beeinträchtigungen) als auch einer Gefahr für allenfalls andere Berechtigte (Grundstücksnachbarn, Fischereiberechtigte usw) verbunden. Auch kann dem Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers, dass betreffend die Auflagenpunkte 2.50, 2.26 und 2.29 nicht den inhaltlichen Zielen oder Schutzzwecken der jeweiligen Maßnahmen zuwidergehandelt worden sei, da nur noch nicht die entsprechende Dokumentation vorgelegt wurde, nicht gefolgt werden. Dies insbesondere deshalb da - wie bereits oben ausgeführt - nur anhand der vorgelegten Unterlagen überprüft werden kann, ob die den vorzulegenden Unterlagen zugrundeliegenden Maßnahmen auch durchgeführt wurden. Daraus resultierend ist die Missachtung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen durch Nichterfüllung der vorgeschriebenen Auflagenpunkte mit einem erheblichen Unrechtsgehalt behaftet. Dieser hohe Unrechtsgehalt kommt auch durch den hohen Strafrahmen zum Ausdruck. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Missachtung von insgesamt sechs Auflagenpunkte und dass der Beschwerdeführer zum Teil vorsätzlich handelte, als hoch beurteilt werden. Angaben zu den persönlichen Verhältnissen wurden keine gemacht, es wird daher von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Weitere Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht zutage getreten. Insgesamt - auch unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer – kann bei der verhängten Strafe, in Ansehung des Unrechtsgehaltes der Tat und des Verschuldens des Beschwerdeführers, keine Unangemessenheit im Sinne des § 19 VStG erkannt werden. Die verhängte Strafe ist zudem aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes erforderlich, dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten, wobei auch aus Gründen der Generalprävention eine Strafe in dieser Höhe erforderlich erscheint.Insgesamt - auch unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer – kann bei der verhängten Strafe, in Ansehung des Unrechtsgehaltes der Tat und des Verschuldens des Beschwerdeführers, keine Unangemessenheit im Sinne des Paragraph 19, VStG erkannt werden. Die verhängte Strafe ist zudem aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes erforderlich, dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten, wobei auch aus Gründen der Generalprävention eine Strafe in dieser Höhe erforderlich erscheint. Zu den Verfahrenskosten:
GVG ist in jedem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist
Abs 2 leg cit für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Aufgrund der Strafhöhe von € 4.000 war daher ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von insgesamt € 800 vorzuschreiben.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist
Absatz 2, leg cit für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Aufgrund der Strafhöhe von € 4.000 war daher ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von insgesamt € 800 vorzuschreiben. Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.211.1.8.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.